Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.08.2019, Az. 30 W (pat) 33/09

30. Senat | REWIS RS 2019, 4557

GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ MARKENRECHT WIRTSCHAFT

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die geografische Angabe „Schwarzwälder Schinken“

(hier: Antrag auf Änderung der Spezifikation)

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

[X.] Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. 

1

Die Bezeichnung „Schwarzwälder Schinken“ ist auf Antrag des Antragstellers mit Verordnung ([X.]) Nr. 123/97 der [X.] vom 23. Januar 1997 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung ([X.]) Nr. 1107/96 der [X.] über die Eintragung der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Art. 17 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren seit dem 25. Januar 1997 als geschützte geografische Angabe (im Folgenden: g. g. A.) für „Fleischerzeugnisse“ eingetragen. Als Kontrolleinrichtung wurde das [X.] benannt. Die dem damaligen Antrag zugrunde liegende Beschreibung enthielt keine Vorgaben zum Schneiden und Verpacken des Erzeugnisses.

2

Mit Antrag vom 23. März 2005 (eingegangen beim [X.] [im Folgenden: [X.]] am 18. April 2005) hat der Antragsteller eine Reihe von Änderungen der Spezifikation der g. g. A. „Schwarzwälder Schinken“ gemäß Art. 9 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel begehrt; dazu hat er eine geänderte Spezifikation gemäß Art. 4 Abs. 2 [X.] ([X.]) Nr. 2081/92 eingereicht. Für das vorliegende Verfahren kommt es nur noch auf die beanspruchte Regelung über das Schneiden und Verpacken im [X.] an (zu den übrigen Änderungen s. die Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 561/2013 der [X.] zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Schwarzwälder Schinken, g. g. A.], [X.]. [X.] Nr. L 167 vom [X.], S. 8).

3

Hierzu war in dem Antrag vom 23. März/18. April 2005 ausgeführt:

4

„Es wird ein neuer Unterpunkt „g“ eingefügt, welcher wie folgt lautet:

5

Schneiden und Verpacken

6

Ein Aufschneiden und Verpacken im [X.] ist für die Sicherung der Qualität sowie für die Herkunft der Schinken förderlich. Deshalb müssen Fertigpackungen von Schwarzwälder Schinken im unter c) angegebenen [X.] produziert werden. Das heißt: Schwarzwälder Schinken in Scheiben oder Stücken geschnitten, muss auch in diesem Gebiet verpackt werden.

7

Schwarzwälder Schinken, der frisch in einem Einzelhandels-, Gaststätten- oder [X.] aufgeschnitten und zur alsbaldigen Abgabe verpackt oder lose an den Verbraucher abgegeben wird, darf dort geschnitten werden.“

8

Die Markenabteilung 3.2. des [X.] hat zur Prüfung des [X.] Stellungnahmen sachkundiger und interessierter Stellen gemäß § 130 Abs. 3 [X.] eingeholt. Von dem u. a. angefragten [X.] wurde ein von diesem in Auftrag gegebenes, von Prof. Dr. S… ([X.] und [X.]) verfasstes Gutachten vom 19. Februar 2006 zur Akte gereicht (im Folgenden „Gutachten S…“).

9

Nachdem die Stellungnahmen kein einheitliches Bild ergeben hatten, hat der Antragsteller mit [X.] vom 13. Februar 2007, beim [X.] eingegangen am 15. Februar 2007, einen geänderten Antrag gestellt, der am 10. August 2007 gemäß § 130 Abs. 4 Satz 1 [X.] im Markenblatt (S. 14630) veröffentlicht worden ist. Nach dem geänderten Antrag ist nunmehr folgende Regelung in der Spezifikation vorgesehen:

Schneiden und Verpacken:

Ein Aufschneiden und Verpacken im [X.] ist für die Sicherung der Qualität sowie für die Herkunft der Schinken förderlich. Deshalb müssen Fertigpackungen von Schwarzwälder Schinken im unter c) angegebenen [X.] produziert werden. Das heißt, Schwarzwälder Schinken in Scheiben oder Stücken geschnitten, muss auch in diesem Gebiet verpackt werden.

Um den unverfälschten Geschmack des Schwarzwälder Schinkens, seine Produktsicherheit und nicht zuletzt seine Herkunfts- und Qualitätskontrolle zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass Mengenplausibilitätskontrollen im produzierenden und schneidenden Betrieb durchgeführt werden und dass alle Arbeitsgänge, die seine Authentizität betreffen, insbesondere auch das [X.] und [X.], im geografischen Gebiet stattfinden müssen.

Ein unsachgemäßer Transport in andere Gebiete kann sich auch schädlich auf den authentischen Geschmack, die authentische Qualität und auf die Haltbarkeit auswirken.

Eine Qualitäts-, Produktions- und Mengenplausibilitätskontrolle durch die Kontrolleinrichtung außerhalb des Gebietes ist nicht möglich.

Durch das [X.] und [X.] außerhalb des [X.] könnte die Garantie für die Authentizität des Schwarzwälder Schinkens verloren gehen; eine nachhaltige, rechtlich durchführbare und wirtschaftlich vertretbare Qualitäts-, Produktions- und Mengenplausibilitäts- und Herkunftskontrolle durch die Kontrolleinrichtung wäre nicht mehr möglich.

Nur durch die kontinuierlichen Kontrollen durch die Kontrolleinrichtung kann sichergestellt werden, dass die zum [X.] kommenden Schinken die typische, dem Räucherverfahren des Schwarzwälder Schinken entsprechende Rauchfarbe haben und nur solche Stücke geslict werden, deren Muskelgruppen im natürlichen Zusammenhang belassen sind, also nicht aus isolierten, einzelnen Muskelgruppen zusammengesetzt sind. Insbesondere bei dem empfohlenen [X.] mit einer Scheibendicke von max. 1,3 mm zur Gewährleistung des traditionell erwarteten, zarten aber kernigen „Bisses“ lassen sich die typische Rauchfarbe und die Beschaffenheit des geslicten Schinken[s] durch den Verbraucher kaum erkennen.

Beim [X.] sind folgende Qualitäts- und Produktionsmerkmale einzuhalten:

- Schinken, die die Produktspezifikationen nicht erfüllen, sind vor dem [X.] auszusortieren.

- Eine Scheibendicke von nicht mehr als 1,3 mm ist einzuhalten.

- Bei Packungen mit dünnen Scheiben ist aufgrund des höheren [X.] das Übertragungsrisiko unerwünschter Keime erhöht. Werden solche Packungen mit einer Haltbarkeit von mehr als 30 Tagen hergestellt, ist die Aromapackung mit einem [X.] zur mikrobiologischen Stabilisierung verpflichtend.

- Auf den Anlagen zum [X.] sollte ausschließlich dieses Produkt geschnitten werden; andernfalls sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um einer Übertragung von Stoffen, die für Schwarzwälder Schinken untypisch sind, entgegen zu wirken. Insbesondere dürfen Produkte, die naturschimmelbehaftet sind, nicht auf Anlagen geschnitten werden, die zum Schneiden von Schwarzwälder Schinken verwendet werden, es sei denn, dass diese Anlagen vor dem Schneiden von Schwarzwälder Schinken gründlich gereinigt und desinfiziert werden.

- Die bakteriologische Betriebsüberwachung der Räume, Maschinen und sonstiger für das Schneiden der Schinken zu verwendender Geräte, technischer Betriebsvorrichtungen und Einrichtungen ist für die Gewährleistung optimaler Qualitäts- und Produktsicherheit erforderlich. Die Kontrolleinrichtung legt in Abstimmung mit den Fachbehörden und gemeinsam mit den Produzenten von Schwarzwälder Schinken sowie dem [X.]… e.V. unter Berücksichtigung des jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes mikrobiologische Werte fest, die von den Herstellern einzuhalten sind und von der Kontrolleinrichtung bei den von ihr durchgeführten Betriebskontrollen geprüft werden.

Schwarzwälder Schinken, der frisch in einem Einzelhandels-, Gaststätten- oder [X.] aufgeschnitten und zur alsbaldigen Abgabe verpackt oder lose an den Verbraucher abgegeben wird, darf dort geschnitten werden.“

Der Antrag ist insoweit wie folgt begründet worden:

„In die Spezifikation neu aufzunehmen ist die Regelung, wonach künftig das gewerbliche Aufschneiden und Verpacken zum Zwecke des Verkaufs als aufgeschnittenes Produkt ebenfalls im [X.] zu erfolgen hat. Anders als in früheren [X.]en wird aufgrund geänderten [X.] in zunehmendem Maße Schwarzwälder Schinken auch als Schnittware in den Handel gebracht. Deshalb ist es im Sinne einer durchgängigen Qualitätskontrolle des gesamten Produktionsablaufes zwingend erforderlich, dass zukünftig auch das Aufschneiden, das sog. „[X.]“, in den Produktionsstätten für Schwarzwälder Schinken im [X.]… erfolgt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

1. Das sorgsame und sachgerechte Aufschneiden der Schwarzwälder Schinken einschließlich der Verpackung der Schnittware stellt einen wesentlichen Teil des Produktionsablaufes dar. Die zuvor in den auf die Produktion von Schwarzwälder Schinken spezialisierten Betrieben hergestellten Schinken müssen unter deren fachlicher und sachlicher Kontrollmöglichkeit gelagert, aufgeschnitten und verpackt werden, um einen durchgängigen Qualitätsstandard zu sichern.

2. Zuständige Kontrollbehörde für die Einhaltung der Qualitäts- und Spezifikationsmerkmale der g. g. A. „Schwarzwälder Schinken“ ist das [X.] Diese bedient sich zur Qualitätskontrolle eines beliehenen Unternehmens, der Firma [X.]… GmbH.

Im Rahmen der von der [X.]… GmbH im Auftrag des Regierungspräsidiums K… durchgeführten Kontrollen werden nicht nur die Produktionsrahmenbedingungen sowie die Qualitätsmerkmale der produzierten Schinken, sondern auch eine Plausibilitätskontrolle im Hinblick auf die Produktionsmengen insgesamt durchgeführt.

Auf diese Weise ist durch eine durchgängige Kontrolle des gesamten Produktionsablaufes die Einhaltung der Qualitätsvoraussetzungen an das Produkt „Schwarzwälder Schinken“ sichergestellt.

Diese durchgängige Qualitätssicherung wäre nicht mehr gewährleistet, wenn Teile des Produktionsprozesses – vorliegend das [X.] – außerhalb des Gebietes „[X.]“ durchgeführt würden.

3. Darüber hinaus liegt die Festlegung, wonach der gesamte Produktionsprozess für das Produkt „Schwarzwälder Schinken“ im Gebiet des [X.]es erfolgen muss, im wohl verstandenen [X.], der gerade bei qualitativ hochwertigen und mit eigenem gesetzlichen Schutz normierten Produkten wie dem „Schwarzwälder Schinken“ (g. g. A.) die Gewähr dafür hat, dass der gesamte Produktionsprozess durch die zuständige Kontrollbehörde erfasst und sichergestellt wird.“

Gegen die vorgesehene Änderung der Spezifikation sind drei Einsprüche eingelegt worden.

Die Einsprechende zu 1 hat mit [X.] vom 31. Oktober 2007, eingegangen am 5. November 2007, Einspruch eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei in [X.]… ansässig und verarbeite seit über 20 Jahren „Schwarzwälder Schinken“ zu [X.]; der in [X.]… geslicte „Schwarzwälder Schinken“ stamme aus ihrer Betriebsstätte im [X.]… Durch die Eintragung wie beantragt wäre ihr die Herstellung und der Verkauf von geslictem Schinken in [X.] nicht mehr möglich. Die Qualitäts- und Mengenplausibilitätskontrolle sei auch beim [X.] außerhalb des [X.] möglich.

Die Einsprechende zu 2 hat ihren mit [X.] vom 8. November 2007 eingelegten und am 10. November 2007 eingegangenen Einspruch damit begründet, dass die derzeit mit der Qualitäts- und Mengenplausibilitätskontrolle betraute Firma [X.]… auch [X.] außerhalb des [X.]es kontrollieren

könne. Entscheidend für die Qualität des geslicten Produkts sei vorrangig die Qualität des [X.], nicht hingegen der Standort des [X.]s.

Die Einsprechende zu 3 ist ein großer Vermarkter von Fleischerzeugnissen. Sie ist selbst Mitglied des Schutzverbandes, hat aber gleichwohl mit [X.] vom 5. Dezember 2007, eingegangen am 6. Dezember 2007, Einspruch eingelegt. Hintergrund ist, dass sie in [X.][X.] ein zentrales Schneide- und Verpackungswerk betreibt, in dem zahlreiche Produkte, darunter auch „Schwarzwälder Schinken“, für den Weitervertrieb an den Einzelhandel geschnitten und verpackt werden. Darüber hinaus unterhält die Einsprechende zu 3 einen Betrieb in [X.]… im [X.]…, wo sie „Schwarzwälder Schinken“ produziert.

Zur Begründung ihres Einspruchs hat sie u.a. ausgeführt, Art. 9 [X.] ([X.]) Nr. 510/2006 erlaube Änderungen der Spezifikation nur unter engen Voraussetzungen, was sich schon aus den Erwägungsgründen 12 und 15 zu der [X.] ([X.]) Nr. 510/2006 ergebe. Zudem stütze sich der Antrag allein auf organisatorische Probleme der Überwachung der Einhaltung der Spezifikation; die Organisation ausreichender Kontrollen falle aber nach Art. 10 [X.] ([X.]) Nr. 510/2006 in den Verantwortungsbereich der Mitgliedsstaaten und könne nicht durch eine entsprechende Spezifikationsänderung zu Lasten der Erzeuger und Verarbeiter des Produkts gehen. Die beabsichtigte Änderung führe zu einer Erweiterung des Schutzbereichs vergleichbar einer Ursprungsbezeichnung, ohne dafür den notwendigen Nachweis eines Qualitäts- oder Traditionszusammenhangs zu erbringen. Die nachträgliche Änderung der Spezifikation sei kein Mittel, unzureichende Qualitätskontrollen zu verbessern; vorliegend stelle die beabsichtigte Änderung eine ungerechtfertigte Wettbewerbsbeschränkung dar. Eine solche Beschränkung könne nach der Rechtsprechung des [X.] (zu „[X.]“ und „Grana Padano“) nur auferlegt werden, wenn sie zur Erhaltung des Ansehens der geografischen Angabe erforderlich, verhältnismäßig und geeignet sei. Der [X.] habe dies formuliert auf der Grundlage der umfangreichen, substantiell begründeten und präzisen Kontroll- und Qualitätsanforderungen der Produktionsschritte von „Parmaschinken“ bzw. „Grana Padano“. Diese typischen Merkmale fehlten aber beim Verarbeiten von „Schwarzwälder Schinken“. Die Verarbeitung sei nie ein qualitätsbildendes Merkmal des „Schwarzwälder Schinkens“ gewesen, da sich keinerlei typische, örtliche Verfahren zum Schneiden und Verpacken entwickelt hätten. Es sei vielmehr geübte Praxis, dass der Schinken von Betrieben außerhalb des Schutzgebietes geschnitten und verpackt werde. Ein Erfordernis, die Spezifikation zu ändern, bestehe nicht; der Antragsteller habe auch keine detaillierteren Angaben zu den beim Aufschneidevorgang erforderlichen Kontrollmaßnahmen gemacht.

Der Antragsteller hat zu den Einsprüchen Stellung genommen und auf die Missbrauchsgefahr sowie die Kontrollschwierigkeiten beim [X.] außerhalb des Herkunftsgebiets hingewiesen. Wirtschaftliche Nachteile seien nicht zu befürchten, da jede größere, mittelständisch organisierte Metzgerei über eine eigene Sliceanlage verfüge. Das [X.] erfolge im Herkunftsgebiet ausschließlich auf einer für „Schwarzwälder Schinken“ bestimmten Anlage, so dass die Kontamination mit einer für diesen Schinken unspezifischen Keimflora wie [X.] Hefen vermieden werde. Das Schneiden im Herstellerbetrieb habe auch den Vorteil, dass eventuelle Qualitätsabweichungen des zu schneidenden Schinkens vom fachkundigen Personal erkannt würden. Es seien dieselben Anforderungen wie beim Schneiden und Verpacken des „[X.]“ zu beachten. Zur Einhaltung der sensorischen und hygienischen Qualität und zur Sicherung der Authentizität des „Schwarzwälder Schinkens“ dürfe das Schneiden und Verpacken nur im Schutzgebiet erfolgen. Zur Stützung seines Vorbringens hat der Antragsteller mit [X.] vom 31. Juli 2008 ein von Prof. Dr. [X.] gefertigtes Gutachten der [X.]… vom 24. Juli 2008 zur Akte gereicht (im Folgenden: „Gutachten [X.]“).

Mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 hat die Markenabteilung 3.2. des [X.] den Änderungsantrag, soweit er sich auf die Angaben zum Schneiden und Verpacken bezieht, zurückgewiesen, weil er der [X.] ([X.]) Nr. 510/2006 nicht entspreche. Zur Begründung hat die Markenabteilung ausgeführt, für die damit angestrebte Beschränkung dieser Vorgänge auf das [X.] des „Schwarzwälder Schinkens“ enthalte der Antrag keine ausreichende Rechtfertigung im Sinne der Entscheidung des [X.] zu „[X.]“. Beim Aufschneiden und Verpacken eines Schinkens handle es sich zwar um wichtige Vorgänge, die die Qualität des Erzeugnisses mindern, die Garantie der Echtheit gefährden und damit auch dem Ansehen der geschützten geografischen Angabe schaden könnten. Der Antragsteller verfolge mit der Änderung der Spezifikation das Ziel, mittels einer durchgängigen Kontrolle des gesamten [X.], einschließlich des [X.]s und [X.], durch die zuständige Kontrolleinrichtung die Einhaltung der Qualitätsmerkmale des „Schwarzwälder Schinkens“ und seine Authentizität zu gewährleisten. Bei den hierfür im Änderungsantrag vorgesehenen Maßnahmen handle es sich jedoch weitgehend um Anforderungen und Hygienestandards, die beim Aufschneiden und Verpacken von Rohschinken allgemein gelten würden und keinen Bezug zum Produkt „Schwarzwälder Schinken“ hätten. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Einhaltung dieser Vorgaben auch von anderen Kontrollstellen in [X.] und auch in anderen Mitgliedstaaten der [X.] wirksam überwacht werden könne. Dies gelte auch hinsichtlich der in der Spezifikation genannten überprüfbaren Eigenschaften des ganzen Schinkens. Insbesondere erscheine eine nachhaltige Durchführung der für die Authentizität des Schinkens maßgeblichen Herkunftskontrollen auch außerhalb des [X.]s möglich, etwa durch Vergleich mit den in den Erzeugerbetrieben vorgenommenen Mengenplausibilitätskontrollen und entsprechenden weiteren Vorgaben, die die Rückverfolgbarkeit ermöglichten. Nach Art. 10 und 11 [X.] ([X.]) Nr. 510/2006 müsse in allen Mitgliedsstaaten der [X.] flächendeckend eine effektive Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation gewährleistet werden; auch im [X.] liege die Kontrolle nicht in einer Hand. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich insoweit erheblich von den Bedingungen, die für die Verarbeitung des „[X.]“ gelten. In der betreffenden Spezifikation seien nämlich die einzelnen Schritte der Verarbeitung und die damit einhergehenden ständigen (internen) Qualitätskontrollen sehr detailliert und streng geregelt. Deren Überwachung umfasse daher auch eingehende technische Maßnahmen und setze ein besonderes Fachwissen und spezielle Kenntnisse der Produkteigenschaften voraus, so dass eine Kontrolle außerhalb des [X.]es nicht die gleiche Garantie für die Qualität und Echtheit des Schinkens gebe. Vorliegend sei nicht der erforderliche Nachweis erbracht, dass die beantragte Beschränkung des Schneidens und [X.] auf das abgegrenzte geografische Gebiet ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstelle, um das Ansehen des „Schwarzwälder Schinkens“ zu erhalten. Dies könne auch durch weniger einschneidende Maßgaben für die Verarbeitung erreicht werden.

Gegen den die Änderung zurückweisenden Teil des Beschlusses hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 ([X.], 398) hat der erkennende [X.] den Beschluss der Markenabteilung 3.2. des [X.] aufgehoben und festgestellt, dass der Änderungsantrag in der am 10. August 2007 veröffentlichten Fassung den Anforderungen der [X.] ([X.]) Nr. 510/2006 entspricht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass der Auffassung der Markenabteilung 3.2. des [X.] zwar darin beizutreten sei, dass die beantragte Änderung der Spezifikation unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung nicht gerechtfertigt sei; die in der Spezifikation insoweit vorgesehenen Maßnahmen bewegten sich im Rahmen dessen, was üblicherweise bei der Verarbeitung von Fleischerzeugnissen zu beachten sei. Nicht zu überzeugen vermöge der angefochtene Beschluss der Markenabteilung hingegen, soweit Fragen der Rückverfolgbarkeit und der Effektivität der Kontrolle im Raum stünden. Soweit die Markenabteilung – wie von der [X.] zu 3 vorgetragen – darauf abstelle, dass gemäß Art. 10 und 11 [X.] ([X.]) Nr. 510/2006 in allen Mitgliedstaaten der [X.] flächendeckend eine effektive Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation gewährleistet werden müsse, könne dies der beantragten Änderung nicht entgegenstehen. Denn bei dieser Argumentation bleibe unberücksichtigt, dass Art. 4 Abs. 2 Buchst. e [X.] ([X.]) Nr. 510/2006 die Gewährleistung des Ursprungs des Erzeugnisses, d. h. seiner Rückverfolgbarkeit, sowie die Gewährleistung einer effektiven Kontrolle explizit als Rechtfertigungsgründe für beschränkende Maßnahmen der vorliegenden Art nenne. Der [X.] Gesetzgeber gehe somit offensichtlich davon aus, dass eine effektive Kontrolle nicht nur nach Maßgabe des in den Art. 10 und 11 [X.] ([X.]) Nr. 510/2006 vorgesehenen Kontrollsystems, sondern auch durch zusätzliche Kontrollen im Herkunftsgebiet und entsprechende geeignete Angaben bzw. Beschränkungen in der Produktspezifikation gewährleistet werden könne. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Art. 10 und 11 [X.] ([X.]) Nr. 510/2006 stünden solchen Beschränkungen also nicht entgegen.

Dass die Verlagerung der weiteren Verarbeitungsschritte des Schneidens und [X.] in das Herkunftsgebiet unter dem Gesichtspunkt der Rückverfolgbarkeit und der Kontrolleffektivität sinnvoll sei, zeige auch die ab 1. Juli 2012 geltende Verordnung ([X.]) Nr. 931/2011 vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs ([X.]. [X.] Nr. L 242 vom 20. September 2011, [X.]). Im Erwägungsgrund 4 zu dieser Verordnung sei ausgeführt, dass sich in [X.] der Vergangenheit gezeigt habe, dass die Buchführung nicht immer ausreiche, um verdächtige Lebensmittel vollständig verfolgen zu können. Die Erfahrung mit der Durchführung der einschlägigen Verordnungen habe gezeigt, dass Lebensmittelunternehmer nicht grundsätzlich über die Informationen verfügten, die erforderlich seien, um zu gewährleisten, dass ihre Systeme zur Ermittlung der Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln angemessen seien, vor allem im Bereich der Lebensmittel tierischen Ursprungs. Dies habe in diesem Sektor zu unnötig hohen wirtschaftlichen Verlusten geführt, weil die Lebensmittel nicht rasch und uneingeschränkt rückverfolgbar gewesen seien.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund habe es bei der grundsätzlichen Klarstellung des [X.] zu verbleiben, wonach Kontrollen vor Ort unter der Verantwortung der Inhaber der Bezeichnung grundsätzlich vorzugswürdig seien, da Kontrollen außerhalb des [X.]s weniger Garantien für die Qualität und Echtheit des Erzeugnisses böten (unter Hinweis auf [X.] [X.], 616, Nr. 75 – [X.]). Das gelte auch im vorliegenden Fall. Wenn „Schwarzwälder Schinken“ außerhalb des [X.]es geschnitten und verpackt werden dürfe, so erfolge der Transport des Produkts an beliebige Verarbeitungsstätten, wobei auch mehrfache Verkäufe dazwischengeschaltet sein könnten. Die Handelswege könnten dadurch sehr unübersichtlich werden, was eine effektive Kontrolle nahezu unmöglich machen könne. Hinzu komme, dass es einem geschnittenen Produkt kaum mehr anzusehen sei, ob es sich um echten „Schwarzwälder Schinken“ handele oder nicht. Es erscheine vor diesem Hintergrund nicht möglich, die Echtheit des Produkts zweifelsfrei zu gewährleisten. Die vom Antragsteller vorgesehene Verlagerung dieser Schritte in das Herkunftsgebiet zusammen mit den entsprechenden Kontrollen vor Ort sei daher eine erforderliche und unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen auch verhältnismäßige Maßnahme zur Gewährleistung der Echtheit des verarbeiteten „Schwarzwälder Schinkens“.

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende zu 3 eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde zum [X.] eingelegt.

Mit Beschluss vom 3. April 2014 ([X.], 1132) hat der [X.] den vorgenannten Beschluss des [X.]s vom 13. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil der [X.] den Anspruch der [X.] zu 3 auf rechtliches Gehör verletzt habe.

Die Einsprechende zu 3 habe vorgetragen, beim „Schwarzwälder Schinken“ gebe es – anders als in dem vom [X.] in dem Verfahren „[X.]“ zu beurteilenden Sachverhalt – keine produktspezifischen Besonderheiten, die es erforderlich machten, den Vorgang des Schneidens und [X.] zum Schutz des Rufs des Produktes einer eingehenden Kontrolle zu unterwerfen. Der Änderungsantrag enthalte keinerlei Anforderungen an die Verarbeitung, die spezifisches fachmännisches Wissen in Bezug auf „Schwarzwälder Schinken“ voraussetzten und die daher eine Kontrolle im Schutzgebiet rechtfertigen könnten. Es sei auch nicht ersichtlich, warum das Risiko, dass anderer Schinken als „Schwarzwälder Schinken“ geschnitten werde, außerhalb des Schutzgebietes größer sei als innerhalb des Schutzgebietes. Die Einsprechende zu 3 habe ferner vorgetragen, dass bereits durch die allgemeinen lebensmittelrechtlichen und hygienischen Anforderungen an die Fleischverarbeitung sowie die von dem weit überwiegenden Anteil der Lieferanten des Einzelhandels freiwillig geübten Anforderungen höchste Kontrollintensität und Rückverfolgbarkeit gewährleistet seien. In [X.] fordere das [X.], dem mehr als 120.000 Systempartner – unter diesen der größte Teil der Fleischwarenindustrie – angehörten, ohnehin eine Rückverfolgbarkeit über sämtliche Herstellungs- und Handelsstufen hinweg. Die Einhaltung des Systems werde im Rahmen von zweijährigen Audits sowie im Wege unangemeldeter Stichprobenkontrollen überprüft. Die Rückverfolgbarkeit von „Schwarzwälder Schinken“ sei zudem aufgrund der Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der [X.] und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit sichergestellt.

Mit diesem Vorbringen, das [X.] des Tatsachenvortrags der [X.] zu 3 betreffe, habe sich der [X.] nicht auseinandergesetzt. Das genannte Vorbringen sei auch entscheidungserheblich und für das Verfahren von zentraler Bedeutung. Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der [X.] ([X.]) Nr. 2081/92, der zum [X.]punkt der Stellung des Antrags beim [X.] gegolten habe und an dessen Stelle zunächst Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der [X.] ([X.]) Nr. 510/2006 getreten sei, der nunmehr durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. e [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 abgelöst sei, müsse der Antragsteller eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefern, dass die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren oder den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten. Dabei sei dem [X.]srecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e [X.] 1151/2012, zuvor Art. 8 und Erwägungsgrund 8 der Verordnung ([X.]) Nr. 1898/2006 der [X.] vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur [X.] ([X.]) Nr. 510/2006). Die beantragte Änderung betreffe eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 29 [X.]V/Art. 35 A[X.]V (unter Hinweis auf [X.] [X.], 616, [X.] – [X.]). Ihre Zulässigkeit setze wegen der Auswirkungen auf den freien Warenverkehr voraus, dass die Maßnahme zur Erhaltung des Ansehens der geografischen Angabe oder der Ursprungsbezeichnung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei (unter Hinweis auf [X.] [X.], 616, [X.] – [X.]).

Es sei nicht ausgeschlossen, dass der [X.] bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens zu der Erkenntnis gelangt wäre, dass die Erfordernisse des [X.] und [X.] im Schutzgebiet für die Gewährleistung des Ursprungs oder der Kontrolle nicht erforderlich, jedenfalls aber mit [X.]ick auf die notwendige Abwägung mit dem betroffenen Schutzgut der Waren- und Dienstleistungsfreiheit nicht verhältnismäßig seien. Dies gelte umso mehr, als der [X.] angenommen habe, dass der Gesichtspunkt der Qualitätssicherung die beanstandete Änderung der Spezifikation nicht zu rechtfertigen vermöge.

Im wieder eröffneten Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte schriftsätzlich vertieft.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 (im Folgenden: Vorlagebeschluss) hat der [X.] sodann das Verfahren ausgesetzt und dem [X.] nach Abstimmung mit den Beteiligten folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Entscheidung über einen am 15. Februar 2007 bei der zuständigen nationalen Behörde (hier: [X.]) gestellten Antrag auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geographischen Angabe dahingehend, dass das Aufschneiden und Verpacken des Erzeugnisses (hier: Schwarzwälder Schinken) nur im [X.] erfolgen darf, auf der Grundlage der zur [X.] der Antragstellung geltenden [X.] ([X.]) Nr. 510/2006 oder auf der Grundlage der zur [X.] der Entscheidung aktuell geltenden [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 zu treffen?

2. Falls die Entscheidung auf der Grundlage der aktuell geltenden [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 zu treffen ist:

2.1 a) Stellt der Umstand, dass ein unsachgemäßer Transport des Erzeugnisses zum Zwecke der Weiterverarbeitung (Schneiden und Verpacken) in andere Gebiete sich schädlich auf den authentischen Geschmack, die authentische Qualität und auf die Haltbarkeit auswirken kann, unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung des Erzeugnisses eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 dafür dar, dass das Aufschneiden und Verpacken nur im [X.] erfolgen darf?

b) Stellen in der Spezifikation vorgesehene Vorgaben für das Aufschneiden und Verpacken, die nicht über geltende Maßstäbe der Lebensmittelhygiene hinausgehen, unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung des Erzeugnisses eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 dafür dar, dass das Aufschneiden und Verpacken nur im [X.] erfolgen darf?

2.2 a) Kann für die in der Spezifikation für eine geschützte geographische Angabe vorgesehene Vorschrift, wonach das Aufschneiden und Verpacken nur im [X.] erfolgen darf, eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012

b) Falls die Teilfrage a) verneint wird:

Ist eine andere Beurteilung gerechtfertigt, wenn es sich bei dem Erzeugnis um ein auch überregional stark nachgefragtes Produkt handelt, das in erheblichem Umfang außerhalb des [X.] geschnitten und verpackt wird, auch wenn konkrete Fälle einer im Sinne von Art. 13 [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 missbräuchlichen Verwendung der geschützten geographischen Angabe bisher nicht festgestellt worden sind?

2.3 Kann für die in einer Spezifikation für eine geschützte geographische Angabe vorgesehene Vorschrift, wonach das Aufschneiden und Verpacken nur im [X.] erfolgen darf, eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 darin gesehen werden, dass andernfalls die Rückverfolgbarkeit des weiterverarbeiteten Erzeugnisses nicht sicher gewährleistet ist?

Kommt in diesem Zusammenhang dem Umstand Bedeutung zu, dass

a) die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, insbesondere solche tierischen Ursprungs, nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 … in Verbindung mit der Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 931/2011 der [X.] über die mit der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 … festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs gewährleistet sein muss;

b) die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses durch Teilnahme der [X.] des Erzeugnisses an rechtlich freiwilligen, faktisch aber zwingenden privaten Sicherungssystemen gewährleistet sein muss?

2.4 Falls eine der Fragen Nr. 1 bis 3 bejaht wird:

Kann oder muss in einer Spezifikation für eine geschützte geographische Angabe – als gegenüber einer zwingenden Rückverlagerung des [X.] und [X.] in das [X.] milderes Mittel – vorgesehen werden, dass sich die außerhalb des [X.]s ansässigen [X.] des Erzeugnisses insoweit einer Kontrolle durch die nach der Spezifikation für die Kontrollen im [X.] zuständigen Behörden und Stellen (Art. 7 Abs. 1 Buchst. g [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012) unterziehen müssen?

3. Falls die Entscheidung auf der Grundlage der [X.] ([X.]) Nr. 510/2006 zu treffen ist (s. Frage 1.), bittet das vorlegende Gericht um Beantwortung der zu 2. gestellten Fragen auf der Grundlage der [X.] ([X.]) Nr. 510/2006, insbesondere Art. 4 Abs. 2 Buchst. e dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 8 und dem 8. Erwägungsgrund zu der Verordnung ([X.]) Nr. 1898/2006 der [X.] mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

Der [X.] hat mit Urteil vom 19. Dezember 2018 ([X.], 183, im Folgenden: [X.]-Urt.) die Vorlagefrage 1 offen gelassen, da die genannten Regelungen im Wesentlichen inhaltsgleich seien und die Vorlagefragen 2 und 3 wie folgt beantwortet:

Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung ([X.]) Nr. 1898/2006 der [X.] vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 510/2006 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 des [X.] und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sind dahin auszulegen, dass das Erfordernis der Aufmachung eines von einer geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnisses in dem geografischen Gebiet, in dem es erzeugt wird, gemäß dem besagten Art. 4 Abs. 2 Buchst. e gerechtfertigt ist, wenn es ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für die geschützte geografische Angabe zu gewährleisten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dieses Erfordernis, was die geschützte geografische Angabe „Schwarzwälder Schinken“ betrifft, durch eines der vorstehend genannten Ziele gebührend gerechtfertigt ist.

Auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 28. März 2019 wurde für die Einsprechende zu 1 erklärt, dass die [X.] erloschen sei und nicht mehr am Beschwerdeverfahren beteiligt sein möchte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nach § 133 Satz 1 und 3 i.V.m. § 66 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach dem Ergebnis des Vorlageverfahrens muss ihr jedoch in der Sache der Erfolg versagt bleiben.

A. Beteiligte des Beschwerdeverfahrens

Gegen den ersten [X.]sbeschluss vom 13. Oktober 2011 hat nur die Einsprechende zu 3 Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf diese Rechtsbeschwerde hat der [X.] den genannten Beschluss aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beteiligtenstellung auch der nicht rechtsbeschwerdeführenden [X.] zu 1 und zu 2 mit der Aufhebung der Erstentscheidung und Zurückverweisung jedenfalls wieder aufgelebt ist (vgl. für das patentrechtliche Einspruchsverfahren, wenn nur ein Einsprechender erfolgreich Beschwerde einlegt: Reichspatentamt in: Mitteilungen der [X.] Patentanwälte 1932, 186; [X.] in: [X.], [X.], 9. Aufl., § 73 Rn. 100; [X.] in: [X.], [X.], 10. Aufl., § 59 Rn. 52).

Die Einsprechende zu 1 ist allerdings nach Mitteilung des ehemaligen Kommanditisten und ausweislich des erholten [X.] erloschen. Da das Einspruchsrecht nach § 130 Abs. 4 Satz 2 [X.] ungeachtet des erforderlichen berechtigten Interesses letztlich im öffentlichen Interesse gegeben ist (vgl. zur Rechtsnatur des Einspruchs [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 130 Rn. 105; etwas anders Büscher in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz – Urheberrecht – Medienrecht, 3. Aufl., [X.] § 130 Rn. 58), ist mit der [X.]stellung keine individuelle werthaltige Rechtsposition verbunden, die eine Nachtragsliquidation erfordern könnte. Die Einsprechende zu 1 ist daher mit ihrem Erlöschen aus dem Verfahren ausgeschieden.

B. Anwendbares Recht

In Anbetracht der ungewöhnlich langen Dauer des vorliegenden Verfahrens stellt sich zunächst die Frage, nach welchen Vorschriften über den Änderungsantrag zu entscheiden ist. Nicht in Betracht kommt dabei nach Auffassung des [X.]s eine Entscheidung auf der Grundlage der [X.] ([X.]) Nr. 2081/92 (in der Fassung der Verordnung ([X.]) Nr. 692/2003). Zwar ist der ursprüngliche Änderungsantrag am 23. März 2005 und damit noch unter der Geltung der genannten Verordnung gestellt worden. Der Antrag ist aber mit der Eingabe vom 13./15. Februar 2007 wesentlich geändert worden. Diese Fassung ist dann auch im Markenblatt veröffentlicht worden, so dass insoweit allenfalls eine Anwendung der zu diesem [X.]punkt in [X.] stehenden [X.] ([X.]) Nr. 510/2006 in Betracht kommt. So hat auch die Europäische [X.] die nicht umstrittenen Teile des [X.] nach der [X.] ([X.]) Nr. 510/2006 veröffentlicht ([X.]. [X.] Nr. [X.] vom 11.9.2012, [X.]). Auch der [X.] hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2018 eine Anwendung der [X.] ([X.]) Nr. 2081/92 nicht in Betracht gezogen.

Nach Auffassung des [X.]s muss allerdings über den jetzt noch verfahrensgegenständlichen Teil des Antrags auf Basis der geltenden [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 entschieden werden. Davon geht wohl auch der [X.] aus (vgl. BGH [X.], 1132, Nr. 25 – Schwarzwälder Schinken). Nach den Ausführungen des [X.] ([X.]-Urt., Nr. 19) sind jedoch die einschlägigen Vorschriften des Art. 4 Abs. 2 Buchst e [X.] ([X.]) Nr. 510/2006 i. V. m. Art. 8 Durchführungs[X.] ([X.]) Nr. 1898/2006 einerseits und des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 andererseits im Wesentlichen inhaltsgleich. Die Frage ist somit letztlich nicht entscheidungserheblich. Von einer näheren Begründung der hier zugrunde gelegten Auffassung wird daher an dieser Stelle abgesehen und insoweit auf die Ausführungen im Vorlagebeschluss vom 18. Mai 2017 verwiesen.

C. Zulässigkeit des Änderungsantrags

Nach Art. 53 Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 kann eine Vereinigung, die ein berechtigtes Interesse hat, die Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation beantragen. Der Antrag hat eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung zu enthalten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Der Antragsteller ist eine Vereinigung im Sinne von Art. 3 Nr. 2 [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012, nämlich ein Zusammenschluss von Herstellern und Verarbeitern des Erzeugnisses „Schwarzwälder Schinken“.

Auch ein berechtigtes Interesse an der beantragten Änderung liegt vor. Der Antragsteller beruft sich darauf, dass aufgrund eines seit der Schutzgewährung im Jahre 1997 geänderten [X.] rund zwei Drittel der Produktion des „Schwarzwälder Schinkens“ geschnitten und portionsweise verpackt würden. Damit seien wesentliche Veränderungen bei der Vermarktung eingetreten, die sich entscheidend auf den Produktionsprozess auswirkten. Dadurch dass ganze Schinken in weitaus geringerem Umfang auf den Markt kommen, habe sich das Kontrollbedürfnis entsprechend verändert. Darin stimmen die Verfahrensbeteiligten – anders als noch im ersten Beschwerdeverfahren – im Grundsatz überein. So hat der Antragsteller auf Nachfrage des [X.]s angegeben, dass nach Auskunft von sieben maßgeblichen Herstellern von „Schwarzwälder Schinken“ im [X.] schätzungsweise 69% des Erzeugnisses als Schnittware verkauft werden. Die Einsprechende zu 3 hat mitgeteilt, dass etwa ein Drittel der Produktion, nämlich jährlich ca. … Tonnen „Schwarzwälder Schinken“ außerhalb des [X.] geschnitten und verpackt würde. Dies entspreche einem Handelsvolumen im …- oder [X.]bereich. Damit stellen – wie der Antragsteller in der Antragsbegründung im Ausgangspunkt zutreffend ausführt – das Schneiden und Verpacken wirtschaftlich wesentliche Teile des Produktionsprozesses dar.

Ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der beantragten Änderung der Spezifikation ist aber auch deswegen anzuerkennen, weil weder zum [X.]punkt der Antragstellung für die geografische Angabe „Schwarzwälder Schinken“ im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der damals geltenden [X.] ([X.]) Nr. 2081/92 noch zum [X.]punkt der Schutzgewährung im Jahr 1997 absehbar war, dass die Verarbeitungsschritte des Schneidens und [X.] durch entsprechende Vorgaben in der Spezifikation dem [X.] vorbehalten werden können. Dass dies überhaupt möglich ist, ist erst durch die Urteile des [X.] vom 20. Mai 2003 in den Rechtssachen „[X.]“ ([X.], 616 ff.) und „Grana Padano“ ([X.], 609 ff.) und die zeitgleich betriebene Änderung der [X.] ([X.]) Nr. 2081/92 durch die Verordnung ([X.]) Nr. 692/2003 ersichtlich geworden (s. hierzu [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 130 Rn. 81-82).

D. Begründetheit des Änderungsantrags

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. e [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 kann die Spezifikation einer g. U. oder g. g. A. Angaben über die Aufmachung enthalten, wenn die antragstellende Vereinigung dies so festlegt und eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefert, warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren, den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten; dabei ist dem [X.]srecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen. Die Vorschrift nimmt insoweit Bezug auf die Rechtsprechung des [X.]. Dieser hat sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in der Spezifikation vorgeschrieben werden darf, dass das Erzeugnis im Ursprungsgebiet konfektioniert, [X.] aufgeschnitten und verpackt, werden muss, in seinem Urteil vom 20. Mai 2003 (Rechtssache [X.]/01) befasst, die zu der g. U. „[X.]“ ergangen ist ([X.], 616); am gleichen Tag ist in der Rechtssache [X.]/00 ein Urteil ergangen, das vergleichbare Fragen beim Reiben und Verpacken von Käse mit der g. U. „Grana Padano“ betraf ([X.], 609).

Zu dieser [X.] war in der damals geltenden [X.] ([X.]) Nr. 2081/92 keine besondere Vorschrift enthalten, die entsprechende Regelungen in der Spezifikation ausdrücklich erlaubt oder verboten hätte. Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine Vorschrift in der Spezifikation, wie sie auch im vorliegenden Fall beansprucht wird, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 29 [X.] (nunmehr Art. 35 A[X.]V) darstelle ([X.], 616, [X.] – [X.]). Sie könne aber gleichwohl mit dem [X.]srecht vereinbar sein, wenn nachgewiesen werde, dass die Beschränkung ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstelle, um das Ansehen der g. U. zu erhalten (a. a. [X.], [X.] – [X.]).

Im vorliegenden Verfahren hat der Gerichtshof in wörtlicher Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die [X.]sgesetzgebung eine allgemeine Tendenz zeige, im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik die Qualität der Erzeugnisse herauszustellen, um deren Ansehen zu fördern, u. a. durch die Verwendung besonders geschützter Ursprungsbezeichnungen. Sie sei auch darauf gerichtet, dass den Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf Qualitätserzeugnisse und Erzeugnisse mit bestimmter geografischer Herkunft Rechnung getragen werde und es den Herstellern erleichtert werde, unter gleichen Wettbewerbsbedingungen als Gegenleistung für echte Qualitätsanstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen ([X.]-Urt., [X.]). Im Übrigen solle eine Produktspezifikation, die die Zuerkennung der g. g. A. u. a. an das Aufschneiden und Verpacken eines Schinkens im [X.] knüpfe, es den Inhabern dieser g. g. A. ermöglichen, die Kontrolle über eine der Formen zu behalten, in denen das Erzeugnis auf den Markt gebracht werde. Dies verfolge das Ziel, die Qualität und Unverfälschtheit des betreffenden Erzeugnisses und damit das Ansehen der g. g. A., für das die Inhaber gemeinsam die volle Verantwortung übernähmen, besser zu wahren ([X.]-Urt., Nr. 25 unter Hinweis auf die gleichlautende Formulierung in [X.] [X.], 616, Nr. 65 – [X.]).

Eine Änderung des rechtlichen Rahmens ist damit trotz der nahezu zeitgleich mit dem Urteil „[X.]“ erfolgten Änderung der [X.] ([X.]) Nr. 2081/92 durch die [X.] ([X.]) Nr. 692/2003 nicht verbunden. Denn nach Nr. 26 des [X.] ist eine Bedingung wie im vorliegenden Fall trotz ihrer beschränkenden Auswirkungen auf den Handelsverkehr als unionsrechtskonform anzusehen, wenn nachgewiesen wird, dass sie ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des betreffenden Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für diese g. g. A. zu gewährleisten.

Im vorliegenden Fall ist die beantragte Änderung der Spezifikation weder unter dem Gesichtspunkt der Qualitätswahrung (dazu nachfolgend 1.) noch dem der Gewährleistung des Ursprungs (dazu nachfolgend 2.) oder der Kontrolle der Spezifikation (dazu nachfolgend 3.) hinreichend produktspezifisch gerechtfertigt.

1. Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Qualitätswahrung

Der Änderungsantrag führt insoweit zwei Rechtfertigungsgründe an.

a) Zunächst wird in dem Änderungsantrag darauf hingewiesen, dass ein unsachgemäßer Transport in andere Gebiete sich schädlich auf den authentischen Geschmack sowie auf die authentische Qualität und auf die Haltbarkeit des Erzeugnisses auswirken kann. Dies ist zwar zutreffend. Jedoch kann die beantragte Änderung der Spezifikation nicht auf diese Weise gerechtfertigt werden. Zum einen kann nicht generell von einem unsachgemäßen Transport ausgegangen werden; vielmehr werden die [X.] von „Schwarzwälder Schinken“ im eigenen Interesse Wert darauf legen, dass sich der Transport nicht negativ auf das Erzeugnis auswirkt. Zum andern betrifft die Gefahr eines unsachgemäßen Transportes jedes Erzeugnis, ob mit oder ohne g. U. oder g. g. A. Die beantragte Änderung enthält auch keinerlei Vorgaben für den Transport, die etwaigen Beeinträchtigungen des Erzeugnisses vorbeugen könnten. Darauf hat die Einsprechende zu 3 zutreffend hingewiesen. Es handelt es sich also jedenfalls nicht um eine produktspezifische Rechtfertigung.

Diese Sichtweise hat der [X.] in seinem Urteil vom 19. Dezember 2018 bestätigt. Er führt hierzu aus:

„(27) Im vorliegenden Fall betont das vorlegende Gericht hinsichtlich des Risikos einer Beeinträchtigung der Qualität des Erzeugnisses aufgrund eines unsachgemäßen Transports, dass dieses Risiko jedes Erzeugnis, ob unter einer g. g. A. vermarktet oder nicht, betreffe und dass [der Antragsteller] keinerlei Vorgaben für den Transport vorgelegt habe, die etwaigen Beeinträchtigungen des Erzeugnisses vorbeugen könnten.

(28) Da mit dem Erfordernis der Aufmachung eines Erzeugnisses mit g. g. A. in einem abgegrenzten geografischen Gebiet u. a. die Wahrung der Qualität dieses Erzeugnisses bezweckt wird, ist dieses Erfordernis insoweit nur triftig, wenn die Aufmachung außerhalb des geografischen [X.]s des betreffenden Erzeugnisses erhöhte Risiken für dessen Qualität mit sich bringt, nicht aber, wenn die gleichen Risiken auch bei vergleichbaren anderen Erzeugnissen bestehen.“

In seinem Vorlagebeschluss vom 18. Mai 2017 hatte der [X.] allerdings darauf hingewiesen (dies war Hintergrund der Frage 2.1 a)), dass die [X.] der [X.] vergleichbare Begründungen für eine Verlagerung der Aufmachungsvorgänge in das [X.] bereits akzeptiert hat. So ist [X.] in der Spezifikation für das Erzeugnis „[X.]“ (g. g. A.) unter Punkt 3.6. ausgeführt:

„Aufschneiden, Portionieren und Verpacken müssen in dem … [X.] erfolgen, damit die Integrität des Erzeugnisses und damit die Qualität des Endprodukts nicht durch Änderungen der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit während des Transports beeinträchtigt werden“ ([X.]. [X.] Nr. [X.] vom 26. November 2010, [X.]5).

Eine vergleichbare Bestimmung findet sich in der Spezifikation für das Erzeugnis „[X.]“ (g. g. A.) unter Punkt 3.5.:

„Die Verpackung des Erzeugnisses muss unmittelbar nach der Ernte in dem … angegebenen Gebiet erfolgen, eine spätere Umverpackung außerhalb des geografischen Gebiets ist nicht zulässig, damit es beim Transport oder bei übermäßiger Handhabung des losen Erzeugnisses nicht zu mechanischen Beschädigungen wie Druckstellen oder Rissen kommt. Solche Schäden könnten zu Schimmelbildung und Konsistenzverlusten führen und die Qualität von „[X.]“ beeinträchtigen“ ([X.]. [X.] Nr. [X.] vom 6. Juni 2015, S. 18).

Insoweit ist dem Urteil des [X.] jedoch zu entnehmen, dass die Entscheidungspraxis der [X.] für die Beurteilung des vorliegenden Falles unerheblich ist ([X.]-Urt., Nr. 30).

b) Als zweiten Rechtfertigungsgrund unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung macht die beantragte Änderung der Spezifikation eine Reihe von Vorgaben, die beim Schneiden und Verpacken von Schwarzwälder Schinken im [X.] zu beachten sind, nämlich:

„- Schinken, die die Produktspezifikationen nicht erfüllen, sind vor dem [X.] auszusortieren [im Folgenden: Maßnahme 1].

- Eine Scheibendicke von nicht mehr als 1,3 mm ist einzuhalten [im Folgenden: Maßnahme 2].

- Bei Packungen mit dünnen Scheiben ist aufgrund des höheren [X.] das Übertragungsrisiko unerwünschter Keime erhöht. Werden solche Packungen mit einer Haltbarkeit von mehr als 30 Tagen hergestellt, ist die Aromapackung mit einem [X.] zur mikrobiologischen Stabilisierung verpflichtend [im Folgenden: Maßnahme 3].

- Auf den Anlagen zum [X.] sollte ausschließlich dieses Produkt geschnitten werden; andernfalls sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um einer Übertragung von Stoffen, die für Schwarzwälder Schinken untypisch sind, entgegen zu wirken. Insbesondere dürfen Produkte, die naturschimmelbehaftet sind, nicht auf Anlagen geschnitten werden, die zum Schneiden von Schwarzwälder Schinken verwendet werden, es sei denn, dass diese Anlagen vor dem Schneiden von Schwarzwälder Schinken gründlich gereinigt und desinfiziert werden [im Folgenden: Maßnahme 4].

- Die bakteriologische Betriebsüberwachung der Räume, Maschinen und sonstiger für das Schneiden der Schinken zu verwendender Geräte, technischer Betriebsvorrichtungen und Einrichtungen ist für die Gewährleistung optimaler Qualitäts- und Produktsicherheit erforderlich. Die Kontrolleinrichtung legt in Abstimmung mit den Fachbehörden und gemeinsam mit den Produzenten von Schwarzwälder Schinken sowie dem [X.][X.] unter Berücksichtigung des jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes mikrobiologische Werte fest, die von den Herstellern einzuhalten sind und von der Kontrolleinrichtung bei den von ihr durchgeführten Betriebskontrollen geprüft werden [im Folgenden: Maßnahme 5].“

(1) In seinem Vorlagebeschluss vom 18. Mai 2017 ist der [X.] davon ausgegangen, dass das vor dem Schneiden erfolgende Aussortieren von Schinken, die nicht der Produktspezifikation entsprechen, selbstverständlich sei, weil das verarbeitete Produkt andernfalls nicht mit der g. g. A. „Schwarzwälder Schinken“ gekennzeichnet werden dürfte. Eine Scheibendicke von nicht mehr als 1,3 mm sei handelsüblich. Alle weiteren Vorgaben gingen nicht über die geltenden Maßstäbe der Lebensmittelhygiene hinaus. Der Antragsteller ist dieser Einschätzung seinerzeit auch nicht entgegengetreten (vgl. [X.] vom 8. Mai 2017 = [X.]. 584).

Weiter ist ausgeführt worden, dass sich der vorliegende Fall insoweit wesentlich von der Sachlage unterscheide, die dem Urteil des [X.] in der Rechtssache „[X.]“ ([X.], 616) zugrunde gelegen habe. So hätten im damaligen Fall [X.] nicht alle spezifikationsgemäßen Schinken auch geschnitten werden dürfen, sondern nur Keulen, die bestimmte, strengere Zusatzanforderungen erfüllten, insbesondere in Bezug auf Gewicht, Reifezeit, Wasseraktivität, Feuchtigkeitsgehalt und Fehlen sichtbarer Mängel (unter Hinweis auf [X.] [X.], 616, Nr. 71-73 – [X.]). Für einige der Verarbeitungsschritte habe es fachmännischer, also auf das spezifische Produkt bezogener Beurteilungen bedurft (unter Hinweis auf [X.] [X.], 616, Nr. 74 – [X.]).

Der [X.] hat jedoch auch in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen (dies war Hintergrund der Vorlagefrage 2.1 b), dass die [X.] der [X.] vergleichbare Begründungen für eine Verlagerung der Aufmachungsvorgänge in das [X.] bereits in einer Reihe von Fällen akzeptiert habe.

So sei [X.] unter Punkt 3.6 der Spezifikation für das Erzeugnis „Speck Alto Adige/[X.] [X.]/[X.] Speck“ (g. g. A.) als Begründung lediglich angeführt worden:

„… damit dem Endverbraucher die Beibehaltung des charakteristischen Geschmacksprofils und der feinen Note des Specks garantiert wird“ ([X.]. [X.] Nr. [X.] vom 16. April 2011, [X.]2).

Im Eintragungsantrag für das Erzeugnis „[X.]“ (g. g. A.) werde als Begründung für das Schneiden und Verpacken im Ursprungsgebiet angegeben:

„Da dieses empfindliche Erzeugnis … beim Aufschneiden und Verpacken belastenden Einflüssen ausgesetzt sein kann, dürfen diese Vorgänge nur von Personal mit spezifischen Kenntnissen des Produkts durchgeführt werden. Insbesondere ist auf einen möglichst kurzen [X.] der einzelnen Scheiben zu achten, da diese sich sonst braun verfärben“ ([X.]. [X.] Nr. [X.] vom 5. Februar 2011, [X.]6).

Dass sich Fleisch- und Wurstwaren bei längerem [X.] verfärbten, sei jedem Verbraucher und erst recht kommerziellen Weiterverarbeiten bekannt. Wozu es hier „Personal[s] mit spezifischen Kenntnissen des Produkts“ bedürfe, sei nicht ersichtlich.

Für das Erzeugnis „[X.]“ (g. g. A.) sei folgende Begründung akzeptiert worden:

„Bei diesem empfindlichen Erzeugnis … müssen Aufschneiden und Verpacken, deren rasche Abfolge für das Personal mit Stress verbunden sein kann, von sachkundigen Mitarbeitern durchgeführt werden“ ([X.]. [X.] Nr. [X.] vom 20. Januar 2011, S. 13).

Ob beim Schneiden und Verpacken von „[X.]“ für die Mitarbeiter Stress entstehe, sei eine Frage der Arbeitsbedingungen. Mit dem Produkt habe dies nichts zu tun.

Als letztes Beispiel wurde die g. g. A. „Prosciutto di Sauris“ erwähnt, deren Spezifikation bestimmt:

„… Aufschneiden und Verpacken … erfolgen ausschließlich in Betrieben [im Herkunftsgebiet]. So wird den Verbrauchern garantiert, dass die typischen Eigenschaften des Erzeugnisses erhalten bleiben, insbesondere sein ganz besonderer Geschmack und der rauchige Duft“ ([X.]. [X.] Nr. [X.] vom 11. Oktober 2009, S. 36).

(2) Was den zuletzt genannten Gesichtspunkt betrifft, ist dem Urteil des [X.] auch insoweit zu entnehmen, dass die Entscheidungspraxis der [X.] für die Beurteilung des vorliegenden Falles keine Bedeutung hat ([X.]-Urt., Nr. 30).

(3) Zur Bewertung der in der Spezifikation vorgesehenen qualitätssichernden Maßnahmen 1 bis 5 hat der Gerichtshof unter Nr. 29 des [X.] ausgeführt:

„Das Auftreten erhöhter Risiken im Fall der Aufmachung eines durch eine g. g. A. zertifizierten Erzeugnisses außerhalb des [X.]s wird im Übrigen durch den Umstand an sich, dass die vo[m Antragsteller] vorgelegten Vorgaben für das Schneiden und Verpacken für Schinken handelsüblich sind oder nicht über geltende Maßstäbe der Lebensmittelhygiene hinausgehen, weder bestätigt noch ausgeschlossen.“

Demnach kann die Beantwortung der Frage, ob die Verlagerung des Schneidens und [X.] in das [X.] hinreichend produktspezifisch gerechtfertigt ist, entgegen der im Vorlagebeschluss geäußerten Auffassung des [X.]s nicht allein davon abhängig gemacht werden, ob die in der Spezifikation vorgesehenen Maßnahmen bei Produkten dieser Art (hier: [X.]) üblich sind. Entscheidend ist, wie der Zusammenhang der Ausführungen unter Nr. 29 in Verbindung mit Nr. 28 des [X.] erkennen lässt, ob das betreffende g. g. A.-Erzeugnis bei einer Verarbeitung außerhalb des [X.]s im Vergleich zu anderen vergleichbaren Erzeugnissen erhöhten Risiken ausgesetzt ist, denen mit den vorgesehenen Maßnahmen wirksam begegnet werden kann. Ein solches erhöhtes Risiko lässt sich allerdings leichter dartun, wenn die vorgesehenen Maßnahmen nicht üblich sind, sondern in den Besonderheiten des zu verarbeitenden Produkts begründet liegen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Antragstellers im [X.] vom 20. März 2019 ([X.]. 808 ff.), in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2019 mit den dortigen Bezugnahmen sowie in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 3. Mai 2019 ([X.]. 843) und vom 3. Juli 2019 ([X.]. 875) zu sehen.

Nach Auffassung des [X.]s können die vorgesehenen Maßnahmen eine Verlagerung der Konfektionierung in das [X.] auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens des Antragstellers nicht hinreichend rechtfertigen. Im Einzelnen:

(3.1) Maßnahme 1: Aussortieren nicht spezifikationsgerechter Schinken

Dass Schinken, die nicht der Produktspezifikation entsprechen, vor dem Schneiden auszusortieren sind, ist selbstverständlich. Denn wenn schon das Ausgangsprodukt kein „Schwarzwälder Schinken“ im Rechtssinne ist, gilt dies natürlich auch für das konfektionierte Produkt. Insoweit ist bei einer Konfektionierung außerhalb des [X.]s auch kein „erhöhtes Risiko“ im Sinne der Ausführungen des [X.] ersichtlich. Wenn die aus dem [X.] stammenden Ausgangsprodukte zutreffend gekennzeichnet sind, kann es bei regulärem Gang der Dinge zu keinem erhöhten Risiko der Verarbeitung von nicht spezifikationsgerechten Schinken kommen. Risiken können nur entstehen, wenn

- entweder nicht spezifikationsgerechter Schinken als „Schwarzwälder Schinken“ gekennzeichnet und verkauft wird; dies zu unterbinden ist Sache der [X.], die nach Maßgabe der Spezifikation gewährleistet wird;

- oder wenn seitens eines Verarbeiters bewusst nicht spezifikationsgerechte Ware, [X.] Rohschinken anderer Provenienz, untergeschoben wird; dies zu verhindern ist das Aufgabengebiet der Missbrauchskontrolle (s. dazu unten D.3.).

Soweit der Antragsteller zu Maßnahme 1 in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass nach der beantragten Spezifikation (Markenblatt 2007, [X.], 2. Abs.)

„[n]ur durch die kontinuierlichen Kontrollen durch die Kontrollbehörde … sichergestellt werden [kann], dass … nur solche Stücke geslict werden, deren Muskelgruppen im natürlichen Zusammenhang belassen sind, also nicht aus isolierten, einzelnen Muskelgruppen zusammengesetzt sind“,

(vgl. hierzu auch die Bemerkung der Europäischen [X.] im [X.] vom 2. Oktober 2017 unter Nr. 46 = [X.]. 767) ist schon nicht klar, ob dies eine verpflichtende Vorgabe darstellt, nachdem der nachfolgende 3. Absatz („Beim [X.] sind folgende Qualitäts- und Produktionsmerkmale einzuhalten“) eine solche Auswahl nicht erwähnt. Außerdem ist mangels Darlegung in den Abschnitten „Beschreibung“ und „Herstellungsverfahren“ nicht ersichtlich, ob die genannten Stücke als „Schwarzwälder Schinken“ bezeichnet werden dürfen (dann würde es sich gegebenenfalls um eine zusätzliche Auswahlanforderung für das Schneiden handeln) oder nicht.

(3.2) Maßnahme 2: Scheibendicke von maximal 1,3 mm

Nach jetziger Darstellung des Antragstellers entspricht die im Änderungsantrag vorgesehene Begrenzung der Scheibendicke auf maximal 1,3 mm keinem lebensmittelrechtlichen Standard; vielmehr handele es sich um das Ergebnis hergebrachter Erfahrungen mit dem Produkt „Schwarzwälder Schinken“. Dickere Scheiben würden Geschmack, Biss und Sensorik des Erzeugnisses erheblich verändern ([X.] 20. März 2019, [X.] 7 = [X.]. 809).

Dieses Vorbringen vermag die beantragte Verlagerung des Schneidens in das [X.] nicht zu rechtfertigen. Erfahrungsgemäß zutreffend ist allerdings, dass zu dicke Scheiben Geschmack, Biss und Sensorik nachteilig verändern, was naheliegenderweise daran liegt, dass dickere Scheiben beim Verzehr, also nach Öffnen der Packung, weniger [X.] des aufgeschnittenen Schinkens zulassen, so dass sich das Aroma weniger stark entfalten kann. Insoweit erscheint eine Begrenzung der Scheibendicke auf maximal 1,3 mm als sinnvolle Maßnahme. Ob es sich dabei um einen üblichen Standard handelt, kann dahinstehen. Auch und gerade wenn dies nicht der Fall wäre, wäre der Antragsteller nicht gehindert, in der Spezifikation eine solche maximale Scheibenstärke vorzusehen. Die Vorgabe würde dann generell und unabhängig davon gelten, wo geschnitten wird. Der Antragsteller zeigt jedoch nicht auf – und es ist auch sonst nicht ersichtlich –, wozu es hierfür einer Gebietsbegrenzung für das Schneiden bedarf. Dies wäre nur dann denkbar, wenn die Beachtung der vorgeschlagenen Maßnahme außerhalb des [X.]s nicht sichergestellt wäre, insbesondere weil sie schwerer als im [X.] kontrollierbar wäre; das jedoch ist nicht der Fall (s. zum Aspekt der Erzeugniskontrolle unten D.3.).

(3.3) Maßnahme 3: Aromapackung bei Packungen mit einer Haltbarkeit von mehr als 30 Tagen

Zu dem Erfordernis, Packungen mit einer Haltbarkeit von mehr als 30 Tagen als Aromapackungen mit einem [X.] zur mikrobiologischen Stabilisierung auszugestalten, hat der Antragsteller schriftsätzlich ([X.] 20. März 2019, [X.] 7 = [X.]. 809) dargelegt, warum diese Art der Verpackung gegenüber einer Vakuumverpackung vorzugswürdig sei. Auf Nachfrage des [X.]s in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2019 hat der Vorsitzende des Antragstellers demgegenüber eingeräumt, dass eine Vakuumverpackung bei Packungen mit einer Haltbarkeit von mehr als 30 Tagen nicht in Betracht komme, sondern nur eine Aromapackung möglich sei. Es handelt sich also um eine technisch ohnehin notwendige Maßnahme. Daher ist nicht erkennbar, warum diese Maßnahme eine geografische Bindung an das [X.] erfordert.

(3.4) Maßnahme 4: Zwischenreinigung

Der Antragsteller hat zuletzt die Bedeutung einer Zwischenreinigung bzw. Desinfektion der [X.] hervorgehoben, falls auf einer Anlage unterschiedliche Produktgruppen geschnitten werden. Das Schneiden unterschiedlicher Produktgruppen sei lebensmittel- und hygienerechtlich zulässig, für ein empfindliches Produkt wie „Schwarzwälder Schinken“ aber mit Risiken wie Geschmacksveränderungen, Veränderungen der produktspezifischen Mikrobiologie, der Haltbarkeit und anderen Nachteilen verbunden. Dies gelte besonders bei einem Kontakt mit Hefen und [X.] ([X.] 20. März 2019, [X.] 7 = [X.]. 809).

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Spezifikation das Schneiden unterschiedlicher Produktgruppen auf einer Anlage nicht zwingend verbietet („sollte“). Soweit dies erfolgt, begnügt sich die Spezifikation ohne weitere Details damit, dass „geeignete Vorkehrungen“ zu treffen sind, um einer Übertragung von Stoffen, die für „Schwarzwälder Schinken“ untypisch sind, „entgegenzuwirken“. Zwingend vorgeschrieben ist eine gründliche Reinigung und Desinfektion nur für den Fall, dass die Anlage auch zum Schneiden von naturschimmelbehafteten Produkten verwendet wird.

Dem ist zu entnehmen, dass es mit einem für „Schwarzwälder Schinken“ spezifischen Risiko verbunden ist, wenn auf ein und derselben Anlage zunächst ein naturschimmelbehaftetes Produkt und sodann „Schwarzwälder Schinken“ geschnitten wird. Insoweit erscheint es gerechtfertigt, in der Spezifikation eine Zwischenreinigung und Desinfektion zwingend vorzuschreiben. Der Antragsteller zeigt jedoch auch in diesem Zusammenhang nicht auf – und es ist auch sonst nicht ersichtlich, wozu es hierfür einer Gebietsbegrenzung für das Schneiden bedarf. Dies wäre nur dann denkbar, wenn die Beachtung der vorgeschlagenen Maßnahme außerhalb des [X.]s nicht sichergestellt wäre, insbesondere weil sie schwerer als im [X.] kontrollierbar wäre; das jedoch ist nicht der Fall (s. zum Aspekt der Erzeugniskontrolle unten D.3.).

Vor diesem Hintergrund erweist sich auch das Vorbringen des Antragstellers in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 3. Mai 2019 und vom 3. Juli 2019 als unbehelflich. Im [X.] vom 3. Mai 2019 ([X.]. 843 ff.) hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass – wie jetzt bekannt geworden sei – in einem Betrieb in [X.] geschnittener und verpackter „Schwarzwälder Schinken“ mit dem Hinweis „Kann Spuren von Senf, Sellerie, Milch und Pistazien enthalten“ vertrieben werde, was nur auf eine unzureichende Zwischenreinigung nach der Verarbeitung etwa von Käse und Wurst zurückgeführt werden könne. Die Einsprechende zu 3 hat geltend gemacht, dass derartige „[X.]“ auch bei Packungen aus dem [X.] anzutreffen seien.

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es bei einer etwaigen Belastung der in [X.] hergestellten Packungen mit Senf, Sellerie, Milch und Pistazien offenbar nicht um den Fall einer vorgängigen Verarbeitung von naturschimmelbehafteten Produkten geht. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang noch einmal betonte verpflichtende Zwischenreinigung ([X.] vom 3. Juli 2019 = [X.]. 876) ist somit in dem konkreten Fall nicht betroffen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die vorgeschlagene Spezifikation eine Verarbeitung von „Schwarzwälder Schinken“ auf Anlagen, auf denen zuvor [X.] Käse oder Wurst, etwa Mortadella mit Pistazien, geschnitten worden ist, nicht nur nicht ausschließt. Sie fordert insoweit auch nur ganz allgemein „geeignete Vorkehrungen“, um einer Übertragung von Stoffen, die für „Schwarzwälder Schinken“ untypisch sind, also [X.] Pistazien, „entgegenzuwirken“. Dies ist so vage formuliert, dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass es zu den beklagten Verunreinigungen auch kommen könnte, wenn der Änderungsantrag Erfolg hätte. Vor allem aber ist nicht ersichtlich, warum entsprechende Reinigungsvorschriften nur im [X.] umgesetzt und kontrolliert werden könnten (s. dazu näher unter D.3.).

Aus den genannten Gründen bot das nicht nachgelassene Vorbringen auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

(3.5) Maßnahme 5: Bakteriologische Betriebsüberwachung

Insoweit macht die Spezifikation keine eigenständigen Vorgaben, sondern verweist auf eine Festlegung mikrobiologischer Werte durch die Kontrollbehörde in Abstimmung mit den Fachbehörden, den Produzenten von „Schwarzwälder Schinken“ und mit dem Antragsteller. Produktspezifische Risiken sind nicht angesprochen.

Nach alledem verbleibt es dabei, dass die beantragte Änderung der Spezifikation keine hinreichende qualitätsbezogene Rechtfertigung für eine Verlagerung der Verarbeitungsschritte des Schneidens und [X.] in das [X.] enthält.

(4) Das übrige Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Bewertung.

(4.1) [X.] bestätigt zwar, dass die Bedingungen beim Schnei-

den und Verpacken von Rohschinken wesentlichen Einfluss auf die Qualität der verpackten Erzeugnisse haben, sagt aber explizit, dass ein Schneiden und Verpacken im [X.] „aus technologischen Gründen“ nicht erforderlich sei (Gutachten [X.] 4 = Amtsakte [X.] 83). Die allgemein gehaltene Aussage, dass beim Schneiden und Verpacken von „Schwarzwälder Schinken“ die gleiche Sorgfalt geboten sei wie bei „Parmaschinken“, ist eine von den konkret beantragten Änderungen losgelöste Wertung des Gutachters, die weder in der Sache weiter führt noch der beantragten Beweiserhebung zugänglich wäre.

(4.2) Das Gutachten [X.] verhält sich zu [X.] nur unter dem

Gesichtspunkt der möglichen Kontamination, wenn auf einer Anlage andere Produkte als „Schwarzwälder Schinken“ geschnitten werden (Gutachten [X.] 4 = Amtsakte [X.] 197). Insoweit kann auf die Ausführungen oben unter (3.4) verwiesen werden. Der Hinweis auf die Gebietsbeschränkung bei „[X.] Speck“ ist unbehelflich (s. hierzu oben unter (1)); die Auffassung des Gutachters, dass die Gebietsbeschränkung keine Wettbewerbsbeschränkung darstelle, ist mit der Rechtsprechung des [X.] nicht vereinbar.

(4.3) Im [X.] vom 30. Dezember 2014 ([X.]. 216 ff.) hat der Antragsteller – nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2019 auf der Grundlage einer nicht zur Akte gereichten privatgutachterlichen Stellungnahme – im Einzelnen dargelegt, wie „Schwarzwälder Schinken“ im [X.] konfektioniert werde, nämlich:

- Aussortierung von Teilstücken, die nicht dem Standard entsprechen, [X.] wegen farblicher Veränderungen durch Pökelfehler u. a., durch Fachpersonal;

- [X.] – 100 mm, [X.] nicht über 200 mm;

- Scheibendicke zwischen 1 mm und 1,3 mm;

- Speckrand mit einer maximalen Fettabdeckung von 10%;

- sachgerechte Kühlung (Frostung), um eine saubere und glatte Schnittführung zu ermöglichen;

- Vermeidung einer Erwärmung des Produkts; kontinuierliche Kontrolle der Temperatur;

- strikte Beachtung der Hygienebedingungen in Abstimmung mit der gefrosteten Temperatur:

„Insbesondere muss beachtet werden, dass Rohschinken nicht zu lange nach der Anfrostung gelagert bzw. in größeren Mengen aus der [X.] genommen und damit der Luft ausgesetzt werden, da es dann leicht – aufgrund der Kälte des Produkts – zu einer Wasserdampfkondensation an der Oberfläche des Schinkens … kommt. Dies wiederum führt zu einem erheblich erhöhten Risiko der Keimbildung, insbesondere des äußerst gefährlichen staphylococcus aureus …“.

Dieses Vorbringen ist irrelevant, weil sich die beschriebenen Maßnahmen mit Ausnahme der maximalen Scheibendicke von 1,3 mm in der Spezifikation nicht niedergeschlagen haben. Darauf haben der [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2015 und nochmals in der Verhandlung vom 28. März 2019 sowie die Einsprechende zu 3 im [X.] vom 31. März 2015 ([X.] 5 = [X.]. 276) hingewiesen. Der Antragsteller wäre nicht gehindert, die genannten Maßnahmen in der Spezifikation festzuschreiben; so hätte vielleicht die im [X.] vom 20. März 2019 ([X.] 8 = [X.]. 810) beschriebene Kontaminierung von „Schwarzwälder Schinken“ mit Staphylokokken bei einem Schneidebetrieb in [X.] vermieden werden können. Nur am Rande sei bemerkt, dass diese Kontamination offenbar nicht im Zusammenhang mit der Frage der Zwischenreinigung stand.

Soweit der Antragsteller demgegenüber meint, dass es nicht so sehr auf die zusammengefasste Darstellung in der Spezifikation, sondern auf die tatsächliche detaillierte Handhabung im handwerklichen Umgang mit dem Produkt ankomme (so [X.] vom 20. März 2019, [X.] 8 = [X.]. 811), kann dem nicht beigetreten werden. Da der Antragsteller eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit erstrebt, bedarf es klarer Regeln in der Spezifikation.

2. Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Ursprungsgarantie bzw. der Rückverfolgbarkeit

a) Im Rechtsbeschwerdeverfahren als übergangen gerügtes Vorbringen der [X.] zu 3:

Die Einsprechende zu 3 hatte im ersten Beschwerdeverfahren vorgetragen, dass die Rückverfolgbarkeit der von ihr verarbeiteten Fleischerzeugnisse und so auch des „Schwarzwälder Schinkens“ u.a. aufgrund der Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 des [X.] und des [X.], zur Errichtung der [X.] und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit sichergestellt sei. Der [X.] war insoweit der Auffassung, dass der erkennende [X.] sich in seinem ersten Beschluss vom 13. Oktober 2011 (u. a.) mit diesem Sachvortrag nicht befasst und damit das rechtliche Gehör der [X.] zu 3 verletzt habe. Er ist somit der Ansicht, dass dieses Vorbringen für das vorliegende Verfahren wesentlich ist. Das ist jedoch nach dem eigenen Vorbringen der [X.] zu 3 nicht der Fall. Diese hat im Verfahren vor dem [X.] vielmehr darauf hingewiesen, dass die Verordnung ([X.]) Nr. 178/2002 der [X.] dient und auch nur eine Verfolgbarkeit des Lebensmittels über jeweils eine Stufe „zurück und nach vorne“ ermögliche, wogegen es im Rahmen der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 um eine „stufenüberspringende“ Rückverfolgbarkeit gehe ([X.] vom 6. Oktober 2017, Nr. 38 f. = [X.]. 736).

Die Einsprechende zu 3 hatte des weiteren vorgetragen, dass sie – wie zahlreiche andere Lebensmittelhersteller – sowohl an dem von der Firma „[X.]“ betriebenen „[X.]“ als auch an dem „IFS [International Featured Standard] Food-System“ teilnehme. Die Teilnahme an diesen Systemen sei faktisch zwingend, um die produzierten Lebensmittel im Einzelhandel absetzen zu können. Sie gewährleiste eine einwandfreie und auch kontrollierte Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse.

Auch dieser Vortrag ist nicht relevant, da er lediglich die Situation der [X.] zu 3 und darüber hinaus – wohl – der meisten (nicht aller) Lebensmittelproduzenten in [X.] beschreibt. Im vorliegenden Fall kommt es aber auf die Situation in der [X.] insgesamt an. Dazu ist weder im ersten noch im wieder eröffneten Beschwerdeverfahren etwas vorgetragen worden.

b) Auffassung des [X.]s im ersten Beschluss vom 13. Oktober 2011:

In seinem ersten Beschluss vom 13. Oktober 2011 hat der [X.] die beantragte Änderung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses (und deren Kontrolle) für gerechtfertigt angesehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ohne die beantragte Regelung der Transport des Produkts an beliebige Verarbeitungsstätten erfolgen könne, wobei auch mehrfache Verkäufe dazwischengeschaltet sein könnten. Die Handelswege könnten dadurch sehr unübersichtlich werden, was eine effektive Kontrolle nahezu unmöglich machen könne. Hinzu komme, dass es einem geschnittenen Produkt kaum mehr anzusehen sei, ob es sich um echten „Schwarzwälder Schinken“ handele oder nicht. Es erscheine vor diesem Hintergrund nicht möglich, die Echtheit des Produkts zweifelsfrei zu gewährleisten. Die vom Antragsteller vorgesehene Verlagerung dieser Schritte in das Herkunftsgebiet zusammen mit den entsprechenden Kontrollen vor Ort sei daher eine erforderliche und unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen auch verhältnismäßige Maßnahme zur Gewährleistung der Echtheit des verarbeiteten „Schwarzwälder Schinkens“.

c) Geänderte Rechtsauffassung des [X.]s nach dem Vorabentscheidungsurteil des [X.]:

Entgegen der Einschätzung des Antragstellers ist die Rechtsauffassung im Beschluss vom 13. Oktober 2011 nicht haltbar, da es sich – wie bereits im Vorlagebeschluss vom 18. Mai 2017 ausgeführt – bei diesen Erwägungen nicht um produktspezifische Rechtfertigungsgründe handelt. In diesem Sinne hat der [X.] im Urteil vom 19. Dezember 2018 unter Nr. 31 ausgeführt:

„Zum Ziel, die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses zu gewährleisten, ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass dieses Argument von [dem Antragsteller] allgemein, ohne eingehendere Begründung angeführt wurde und dass folglich nicht nachgewiesen ist, dass die Aufmachung in dem geografischen [X.] erforderlich wäre, um den Ursprung des Erzeugnisses zu gewährleisten.“

Zwar hat die Europäische [X.] im Vorabentscheidungsverfahren ebenso wie der [X.] in seinem ersten Beschluss vom 13. Oktober 2011 darauf hingewiesen, dass sich etwas anderes ergeben könnte,

„wenn sich aufgrund der besonderen Beschaffenheit des Produkts ein spezielles Problem in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit stellt. Dies könnte [X.] in Bezug auf geriebenen Käse der Fall sein. Ein solches Erzeugnis ist von Natur aus schwerer zu identifizieren als ein Laib, was ein Risiko der Vermengung mit anderem Käse nach sich ziehen könnte. In einem solchen Fall könnte diese[m] Risiko mit entsprechenden produktbezogenen Vorgaben in der Spezifikation begegnet werden“ ([X.] vom 2. Oktober 2017, Nr. 70 = [X.]. 770).

Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2019 im Grundsatz zutreffend darauf hingewiesen, dass das gleiche Problem auch bei aufgeschnittenem Schinken auftritt. Das vermag der Beschwerde aber nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die beantragte Spezifikation keine produktbezogenen Vorgaben macht, um dieses Problem zu lösen, wie von der [X.] zu 3 zutreffend angemerkt worden ist ([X.] vom 6. Oktober 2017, Nr. 40 = [X.]. 736). Die Spezifikation verweist hierzu lediglich auf eine Mengenplausibilitätskontrolle und behauptet, dass eine solche nur im [X.] möglich sei; im gleichen Sinne äußert sich das Gutachten [X.] ([X.] 4 = Amtsakte [X.] 197).

Eine solche Mengenplausibilitätskontrolle kann schon nicht als produktbezogene Vorgabe eingestuft werden. Mit einer solchen Kontrolle kann nur überschlagsweise festgestellt werden, ob die Menge des geschnittenen „Schwarzwälder Schinkens“ in etwa dem entspricht, was als Schinken aus dem [X.] bezogen worden ist. Ob der im [X.] eingekaufte Schinken ein „Schwarzwälder Schinken“ im Sinne der Spezifikation war, kann aber nicht geprüft werden. Hinzu kommt, dass solche Kontrollen zwar nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen im [X.] kontinuierlich durchgeführt werden, nämlich einmal pro Jahr. Explizit in der Spezifikation festgeschrieben ist dies aber nicht (s. dazu auch Abschnitt D.3.).

3. Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Kontrolleffizienz

a) Allgemeines:

Die amtliche Kontrolle ist ein wesentlicher Bestandteil des mit der [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 (und den [X.]) geschaffenen Schutzsystems für Erzeugnisse mit g. U. und g. g. A. Einzelheiten regeln die Art. 35 bis 40 der [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012. Danach sind zwei Kontrollsysteme zu unterscheiden:

Einerseits ist eine Kontrolle zur Überprüfung der Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit der Produktspezifikation vorzusehen (Art. 36 Abs. 3 lit. a [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012); Art. 37 Abs. 1 [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 spricht insoweit von einer Kontrolle „vor der Vermarktung“. Insoweit geht es somit um die Kontrolle der Betriebe, die das geschützte Erzeugnis herstellen, also um Kontrollen im [X.]. Inhaltlich bezieht sich die Kontrolle auf die Einhaltung der Spezifikation (sog. „[X.]“ bzw. „Kontrolle“ im Sinne von § 134 Abs. 1 [X.]). Für diese Art der Kontrolle sieht Art. 7 Abs. 1 lit. g [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 vor, dass die Spezifikation Regelungen treffen kann, welche Behörde oder Stelle die Kontrollen durchführen soll und welche besonderen Aufgaben ihr obliegen.

Im vorliegenden Fall ist in der Spezifikation vorgesehen, dass die [X.] vom [X.] durchgeführt wird, das sich hierzu der

Firma [X.]… GmbH als beliehenes Unternehmen bedient.

Davon zu unterscheiden ist die derzeit noch in Art. 36 Abs. 3 lit. b [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 geregelte Überwachung der Verwendung der eingetragenen Namen zur Beschreibung eines in Verkehr gebrachten Erzeugnisses im Einklang mit Art. 13 [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012, sog. „Missbrauchskontrolle“ bzw. „Überwachung“ im Sinne von § 134 Abs. 1 [X.]; diese Vorschriften werden ab 14. Dezember 2019 in die [X.] ([X.]) 2017/652 überführt. Nach Art. 38 [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 müssen die Mitgliedstaaten insoweit Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchführen.

Welche Behörde diese Missbrauchskontrollen durchführt, regelt das Recht der Mitgliedstaaten. Für die Kontrolle des Betriebs der [X.] zu 3 in [X.]…

[X.] ist das [X.] des [X.]… zuständig.

Nach der geschilderten Rechtslage unterliegen Betriebe, die ein mit einer g. U. oder einer g. g. A. versehenes Erzeugnis durch Schneiden und Verpacken weiter verarbeiten, der Missbrauchskontrolle im Sinne von Art. 36 Abs. 3 lit. [X.] V. m. Art. 38 [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012, da die genannten Maßnahmen ein bereits in Verkehr gebrachtes Erzeugnis betreffen. Wird jedoch – wie vom Antragsteller angestrebt – die Weiterverarbeitung des Erzeugnisses dem [X.] vorbehalten, so ändert sich das [X.]. In diesem Fall würde das Schneiden und Verpacken des Erzeugnisses im Rechtssinne „vor der Vermarktung“ stattfinden. Damit würden die Betriebe, die diese Schritte durchführen, der [X.] nach Art. 36 Abs. 3 lit. a i. V. m. Art. 37 [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 unterliegen.

b) Vorbringen der Beteiligten:

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass – wie auch im Änderungsantrag ausgeführt – eine Qualitäts-, Produktions- und Mengenplausibilitätskontrolle außerhalb des [X.] nicht möglich sei. Nur durch kontinuierliche Kontrollen im Herkunftsgebiet durch die zuständige sachkundige Stelle könne sichergestellt werden, dass nur spezifikationsgemäße Schinken verarbeitet werden. Eine durchgängige Qualitätssicherung sei nicht mehr gewährleistet, wenn Teile des Produktionsprozesses wie das [X.] außerhalb des [X.] durchgeführt würden. Es sei unrealistisch anzunehmen, dass Kontrollen außerhalb des [X.]s einer durchgängigen Kontrolle durch die sachkundige Behörde oder Stelle im [X.] gleichwertig seien. Tatsächlich fänden Kontrollen außerhalb des [X.]s nur bei Bekanntwerden von Verstößen statt.

Dem ist die Einsprechende zu 3 entgegengetreten. Sie ist zunächst der Auffassung, dass sie als „Wirtschaftsbeteiligter“ im Sinne von Art. 46 Abs. 2 [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 auch außerhalb des [X.]s des Erzeugnisses einer Herstellungskontrolle unterworfen werden könne, sofern die Spezifikation Vorgaben für das Schneiden und Verpacken, jedoch ohne Gebietsbeschränkung, mache. Solche Kontrollen würden bei ihr auch tatsächlich durchgeführt. So verarbeite sie [X.] Schinken mit der g. g. A. „[X.]“, des Weiteren „Bündnerfleisch“ entsprechend der [X.] g. g. A. und auch die garantiert traditionelle Spezialität „Jamón Serrano“. In allen diesen Fällen würden die in der jeweiligen Spezifikation benannten Stellen (bei „[X.]“ [X.] die Firma [X.]) Kontrollen bei ihr durchführen.

Es sei auch nicht zutreffend, dass Kontrollen im [X.] einer Kontrolle außerhalb generell überlegen seien. So werde ihr Produktionsbetrieb in [X.]… jeweils einmal pro Jahr von der Firma [X.]… GmbH kontrolliert, wobei sich die Kontrolle in einer bloßen Plausibilitätskontrolle erschöpfe; es werde lediglich geprüft, ob die Warenausgangsmenge in etwa dem Wareneingang entspreche. Eine solche Kontrolle könnte ohne weiteres auch in [X.]… durchgeführt werden, wie im Übrigen die genannten Beispiele wie „[X.]“ zeigten.

Darüber hinaus unterliege der Betrieb der [X.] zu 3 umfassenden privaten Kontrollen. Zum einen nehme sie an dem „[X.]“ teil, das von der Firma „[X.]“ mit Sitz in [X.]… betrieben werde. Diesem Kontrollsystem gehörten ca. 130.000 Lebensmittelbetriebe an, darunter ihre Betriebe in [X.]… und [X.]… Der Schwerpunkt der Kontrollen liege auf der Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte. Vorgesehen seien sowohl betriebsinterne Kontrollen als auch unabhängige Kontrollen durch Auditoren. – Zum anderen unterziehe sich die Einsprechende zu 3 Kontrollen im Rahmen des sogenannten „[X.]“. Die Teilnahme hieran sei faktisch zwingend, um den Einzelhandel beliefern zu können. Insoweit fänden jährlich angekündigte Kontrollen statt, die sich auf die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte, stichprobenartig aber auch darauf bezögen, ob bei g. U.- bzw. g. g. A.-Produkten die Spezifikation eingehalten werde.

c) Ausführungen des [X.]:

Zur Rechtfertigung einer Verlagerung der Konfektionierung von „Schwarzwälder Schinken“ in das [X.] hat der [X.] im Vorabentscheidungsurteil vom 19. Dezember 2018 ausgeführt:

„(32) Was schließlich das Ziel anbelangt, eine wirksame Kontrolle der Beachtung der Produktspezifikation zu gewährleisten, macht [der Antragsteller] geltend, die Wirksamkeit der Kontrollen sei im Allgemeinen im geografischen [X.] höher, wenn ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende in erheblichem Umfang außerhalb dieses geografischen Gebiets vermarktet werde.

(33) Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil … [„[X.]“, [X.], 616, Nr. 69, 74 und 75] … vor dem Hintergrund, dass mit der Spezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung des in jener Rechtssache in Rede stehenden Erzeugnisses die einzelnen Schritte des Schneidens und [X.] eingerichtet werden, bei denen es zu sehr genauen technischen Maßnahmen und Kontrollen in Bezug auf Echtheit, Qualität, Hygiene und Etikettierung kommt, von denen einige fachmännischer Beurteilungen bedürfen, festgestellt hat, dass Kontrollen außerhalb des [X.]s weniger Garantien für die Qualität und Echtheit des besagten Erzeugnisses gäben als Kontrollen, die im [X.] unter Einhaltung des in der Spezifikation vorgesehenen Verfahrens durchgeführt werden.

(34) So verhält es sich insbesondere, wenn die Spezifikation Fachleute, die über spezielle Kenntnisse der Eigenschaften des betreffenden Erzeugnisses verfügen, mit der Vornahme eingehender und systematischer Kontrollen betraut und es somit kaum vorstellbar ist, solche Kontrollen in den anderen Mitgliedstaaten wirksam einzurichten [unter Bezugnahme auf [X.] [X.], 616, Nr. 75 – [X.]].

(35) Im vorliegenden Fall ist das vorlegende Gericht, auch wenn die Spezifikation für das mit der g. g. A. „Schwarzwälder Schinken“ bezeichnete Erzeugnis Vorgaben enthält, die beim Schneiden und Verpacken des Erzeugnisses befolgt werden müssen, und dieses Erzeugnis in erheblichem Umfang außerhalb des geografischen [X.]s vermarktet wird, der Ansicht, dass diese Vorgaben für Schinken handelsüblich seien oder nicht über die geltenden Maßstäbe der Lebensmittelhygiene hinausgingen.“

d) Folgerungen für das vorliegende Verfahren:

aa) Die Ausführungen des [X.] machen zunächst deutlich, dass der allgemeine, wenn auch zunächst einleuchtende Gesichtspunkt, dass regelmäßige Kontrollen im [X.] durch eine mit dem Erzeugnis vertraute Behörde oder Stelle ([X.]) einer anlassbezogenen, also nicht-präventiven Kontrolle außerhalb des [X.]s (Missbrauchskontrolle) überlegen ist, keine produktspezifische Rechtfertigung für die Verlagerung der Verarbeitungsschritte des Schneidens und [X.] in das [X.] darstellt, wie sie Art. 7 Abs. 1 lit. e [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 verlangt. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn es sich – wie bei „Schwarzwälder Schinken“ – um ein Erzeugnis handelt, das in erheblichem Umfang außerhalb des [X.]s geschnitten und verpackt wird. Zwar hat der [X.] das Vorabentscheidungsersuchen des [X.]s in diesem Punkt möglicherweise missverstanden. Denn der Gerichtshof geht davon aus, dass es sich insoweit um Vorbringen des Antragstellers handelt ([X.]-Urt., [X.]), während es sich um eine dahingehende Frage des [X.]s gehandelt hatte (Frage 2.2.b)). Die Ausführungen unter Nr. 35 des Urteils zeigen aber gleichwohl klar, dass der große Umfang des [X.] außerhalb des [X.]s und die damit im Vorlagebeschluss vom 18. Mai 2017 angesprochene erhöhte abstrakte Gefahr für das Erzeugnis für sich genommen keine produktspezifische Rechtfertigung für eine territoriale Beschränkung der Konfektionierung darstellt.

Wie die ausführlichen Bezugnahmen auf das Urteil „[X.]“ unter Nr. 33 und 34 des Urteils vielmehr zeigen, ist der Gesichtspunkt der Kontrolleffizienz nur insoweit von Bedeutung, als die in der Spezifikation vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Qualität und des Ursprungs, d. h. der spezifikationsgemäßen Echtheit des verarbeiteten Erzeugnisses eine Kontrolle im [X.] als überlegen erscheinen lassen. Die Sicherstellung einer effizienten Kontrolle ist somit im Zusammenhang mit den qualitäts- und ursprungssichernden Maßnahmen zu sehen. Dass sich, worauf der Antragsteller mit Nachdruck hinweist ([X.] vom 20. März 2019, [X.] 6 = [X.]. 808) die Urteilsformel des [X.] insoweit der Konjunktion „oder“ bedient:

„(36) … wenn es ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des Erzeugnisses zu wahren

ändert daran nichts, weil – insoweit abweichend vom Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 lit. e [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012, also auslegend – nicht von „Kontrolle“ an sich, sondern explizit von „Kontrolle der Spezifikation für die g. g. A.“, also von einer Kontrolle der konkret produktbezogenen qualitäts- und ursprungssichernden Maßnahmen die Rede ist.

bb) Es kommt somit darauf an, ob der Gesamtzusammenhang der Spezifikation unter dem Gesichtspunkt einer effizienten Kontrolle die Verlagerung des [X.] und [X.] in das [X.] als ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel erscheinen lässt. Das ist nicht der Fall.

(1) Wie in den Abschnitten (3.2) und (3.4) unter [X.]) (3) dargelegt, enthält die beantragte Spezifikation unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung lediglich zwei definitive Vorgaben, die als produktspezifische Maßnahmen in Betracht kommen könnten, nämlich die Begrenzung der Scheibendicke auf maximal 1,3 mm und die obligatorische Zwischenreinigung/Desinfektion, wenn auf der [X.] vorher ein naturschimmelbehaftetes Produkt geschnitten worden ist.

(2) Was zunächst die Scheibendicke angeht, bedarf es offensichtlich keiner produktspezifischen Kenntnisse im Sinne der Nr. 33 und 34 des [X.]. Es handelt sich um einen einfachen Parameter, der von jedem Lebensmittelkontrolleur überprüft werden kann. Das beantwortet allerdings noch nicht die Frage, welchem der beiden oben geschilderten [X.] diese – sei es auch einfache – Maßnahme zuzuordnen ist.

Die Einsprechende zu 3 ist insoweit der Auffassung, dass, wenn die Spezifikation – wie nicht – in zulässiger Weise eine solche Anforderung aufstellen würde, dies jedenfalls keine Gebietsbegrenzung rechtfertige, weil sie im Hinblick auf eine solche Vorgabe für das Schneiden und Verpacken als Konfektionierer – als mildere Maßnahme gegenüber einer Gebietsbeschränkung – einer [X.] auch außerhalb des [X.]s unterworfen werden könnte. Das ergebe sich aus Art. 46 Abs. 2 [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012. Die Europäische [X.] teilt diese Auffassung ([X.] vom 2. Oktober 2017, Nr. 72 = [X.]. 770).

Hierfür spricht, dass – wie ausgeführt – mit einer derartigen Vorgabe für das Schneiden und Verpacken diese Verarbeitungsschritte Teil des Herstellungsprozesses werden, so dass insoweit an sich eine [X.] stattfinden können muss. Ebenfalls zutreffend ist, dass eine solche Kontrolle der maximalen Scheibendicke – rein inhaltlich betrachtet – ohne weiteres auch außerhalb des [X.]s, [X.] in [X.]…, möglich wäre, da sie offensichtlich keiner besonderen Fachkenntnis des Erzeugnisses „Schwarzwälder Schinken“ bedarf. Insoweit wäre eine Kontrolle vor Ort ohne weiteres als gegenüber einer Gebietsbeschränkung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes milderes Mittel einzustufen.

Der Antragsteller hat dem jedoch entgegengehalten, dass die [X.] nach der Spezifikation dem [X.] obliegt. Es sei rechtlich nicht möglich, dem [X.] über die Spezifikation amtlich-hoheitliche Kontrollbefugnisse außerhalb seiner territorialen Zuständigkeit zuzuweisen. Soweit solche Kontrollen durch „fremde“ Stellen wie [X.] die Firma [X.] hinsichtlich des Erzeugnisses „[X.]“ bei der [X.] zu 3 tatsächlich durchgeführt würden, könne es sich nur um freiwillige Kontrollen handeln.

Der [X.] ist dieser Auffassung in seinem Vorlagebeschluss vom 18. Mai 2017 im Grundsatz beigetreten und hat darauf hingewiesen, dass eine Spezifikation, die eine [X.] des Schneidens und [X.] außerhalb des [X.]s vorsehe, wohl nur einen faktischen Zwang erzeuge, sich der Kontrolle zu unterwerfen, weil bei Weigerung das konfektionierte Produkt wegen Verstoßes gegen die [X.] der Spezifikation nicht mehr unter der geschützten Bezeichnung vermarktet werden dürfe.

Diese rechtliche Frage bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung. Das Erfordernis amtlich-hoheitlicher Befugnisse der Kontrollbehörde bzw. einer von dieser beliehenen Stelle wie der Firma [X.]… GmbH stellt sich nämlich nur dann, wenn die Kontrolle nach der Natur der Sache im [X.] stattfinden muss. Das wäre bei der Feststellung der maximalen Scheibendicke aber nicht der Fall. Die Einhaltung dieses Parameters könnte an jeder beliebigen in den Handel gelangten Verpackung [X.] durch Testkäufe festgestellt werden. [X.] Befugnisse bedarf es hierfür nicht, so dass diese Vorgabe ohne weiteres durch das [X.] oder die Firma [X.]… GmbH – sei es im [X.]… oder außerhalb – im Rahmen der [X.] kontrolliert werden könnte.

Eine Verlagerung des Schneidens und [X.] in das [X.] zur Sicherung einer effizienten Kontrolle der maximalen Scheibendicke wäre daher schon nicht erforderlich und erst recht nicht verhältnismäßig.

(3) Im Ergebnis nichts anderes gilt für die vorgesehene verpflichtende Zwischenreinigung und Desinfektion der [X.], wenn vorher ein naturschimmelbehaftetes Produkt geschnitten worden ist. Dabei handelt es sich zwar, wie ausgeführt, um eine produktspezifische Vorgabe, jedenfalls kann dies nach dem gegebenen Sach- und Streitstand zugunsten des Antragstellers nicht ausgeschlossen werden. Die Spezifikation enthält jedoch keinerlei Angaben, wie diese Vorgabe kontrolliert werden soll. Sofern keine Dauerkontrolle stattfindet (wovon mangels Angaben in der Spezifikation nicht ausgegangen werden kann), lässt sich letztlich nur im Nachhinein feststellen, dass gegen die Vorgabe verstoßen wurde, nämlich wenn es zu einer Kontamination gekommen und dieser Umstand bekannt geworden ist. In diesem Fall aber wäre ohnehin die Missbrauchskontrolle „zuständig“. Dies gilt gleichermaßen im [X.] wie andernorts. Wenn und solange die Spezifikation nicht konkret regelt, wie die genannte Vorgabe zu kontrollieren ist, lässt sich daher nicht festzustellen, dass die Verlagerung des Schneidens und [X.] in das [X.] unter dem Gesichtspunkt der Kontrolleffizienz einen produktspezifischen Vorteil zur Qualitätssicherung des Erzeugnisses „Schwarzwälder Schinken“ bietet. Damit aber lassen sich weder Eignung noch Verhältnismäßigkeit der Maßnahme positiv feststellen. Das aber wäre erforderlich, um der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

(4) Was schließlich die von den Beteiligten ausführlich erörterte Frage der Mengenplausibilitätskontrolle angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Kontrolle – wiederum rein inhaltlich betrachtet – keinerlei produktspezifisches Fachwissen im Sinne der Nr. 33 und 34 des [X.] des [X.] voraussetzt; vielmehr geht es um eine Prüfung von Buchhaltungsunterlagen. Diese Kontrollen könnten somit faktisch ohne weiteres auch außerhalb des [X.] durchgeführt werden. Soweit die Spezifikation ausführt, dies sei „nicht möglich“, ist dies – sofern sich dies auf die reine Faktenlage beziehen sollte – weder näher begründet noch sonst nachvollziehbar.

Allerdings stellt sich in rechtlicher Hinsicht auch hier das Problem, ob die Spezifikation Mengenplausibilitätskontrollen außerhalb des [X.]s überhaupt regeln kann, sei es durch die für die [X.] zuständige oder eine andere Behörde oder Stelle. Dies kann jedoch auch im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben. Wie oben im Abschnitt D.2. dargelegt, kann eine solche Mengenplausibilitätskontrolle schon nicht als produktbezogene Vorgabe eingestuft werden. Mit einer solchen Kontrolle kann nur überschlagsweise festgestellt werden, ob die Menge des geschnittenen und als solchen vermarkteten „Schwarzwälder Schinkens“ in etwa dem entspricht, was als Schinken aus dem [X.] bezogen worden ist. Damit lassen sich zwar Beimischungen gebietsfremder Produkte aufdecken, sofern dies in größerem Umfang vorkommen sollte. Ob der im [X.] eingekaufte Schinken ein „Schwarzwälder Schinken“ im Sinne der Spezifikation war, kann aber jedenfalls dann nicht mit der gebotenen Sicherheit geprüft werden, wenn der Verarbeiter nicht nur eigene, sondern eingekaufte Schinken verschiedener Hersteller verarbeitet. Zumindest werden Gegenkontrollen bei den Herstellern des Ausgangsprodukts (die die Spezifikation im Übrigen nicht vorsieht) sehr aufwändig.

Hinzu kommt, dass Mengenplausibilitätskontrollen zwar nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen im [X.] kontinuierlich durchgeführt werden, nämlich einmal pro Jahr. Explizit in der Spezifikation festgeschrieben ist dies aber nicht. Bei dieser Sachlage kann die Mengenplausibilitätskontrolle weder im [X.] noch außerhalb eine wirkliche Echtheitsgewähr bieten. Demzufolge ist eine Verlagerung des Schneidens und [X.] in das [X.] auch unter dem Gesichtspunkt der Ursprungsgewähr nicht gerechtfertigt, weil das einzige von der Spezifikation insoweit vorgesehene Mittel der Mengenplausibilitätskontrolle in der konkret geregelten Form weder geeignet noch verhältnismäßig ist.

(5) Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die vom Antragsteller noch einmal ausdrücklich in Bezug genommenen Ausführungen des Gutachtens S… zur Kontrollsituation ([X.] 5 = Amtsakte [X.] 84) zu keiner anderen Beurteilung Anlass geben. Die Ausführungen sind allgemein gehalten und nicht an der konkret beantragten Spezifikation orientiert. Im Übrigen weist das Gutachten ausdrücklich darauf hin, dass in den Produktspezifikationen für Parmaschinken ([X.]) und [X.] Speck (Speck Alto Adige) „merklich umfangreichere Auditierungen/Untersuchungen“ vorgesehen sind, was den Vortrag des Antragstellers nicht stützen kann. Auch darauf kommt es aber nicht an. Denn Aufgabe des [X.]s war es nicht, die Situation des „Schwarzwälder Schinkens“ mit „[X.]“ oder „Speck Alto Adige“ zu vergleichen, sondern festzustellen, ob die begehrte Verlagerung des Schneidens und [X.] in das [X.] produktspezifisch für den „Schwarzwälder Schinken“ gerechtfertigt, also im konkreten Fall eine geeignete und verhältnismäßige Maßnahme darstellt. Das hat der [X.] eindeutig klargestellt ([X.]-Urt., Nr. 30).

E. Nach alledem war die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 133 S. 3 i. V. m. § 71 Abs. 1 [X.]).

F. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Das Vorabentscheidungsurteil des [X.] vom 19. Dezember 2018 hat zwar die Leitlinien für die Beurteilung des vorliegenden Falles aufgezeigt, lässt aber hinreichenden Spielraum für eine weitere höchstrichterliche Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen auf [X.]. Von grundsätzlicher Bedeutung ist darüber hinaus die Frage, wer an einem wieder eröffneten Beschwerdeverfahren beteiligt ist, wenn von mehreren [X.] nur einer erfolgreich Rechtsbeschwerde eingelegt hat.

Meta

30 W (pat) 33/09

12.08.2019

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.08.2019, Az. 30 W (pat) 33/09 (REWIS RS 2019, 4557)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4557


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 6/12

Bundesgerichtshof, I ZB 6/12, 03.04.2014.


Az. 30 W (pat) 33/09

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 33/09, 12.08.2019.

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 33/09, 18.05.2017.

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 33/09, 13.10.2011.


Az. I ZB 72/19

Bundesgerichtshof, I ZB 72/19, 03.09.2020.


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