Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.04.2014, Az. VIII ZR 404/12

8. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6443

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Gegenstand

AGB-Kontrollklage gegen eine Kraftfahrzeugleasinggesellschaft: Abgrenzung zwischen einer verbindlichen Allgemeinen Geschäftsbedingung und einer unverbindlichen Vertragserklärung; Behandlung von "Abwicklungsrichtlinien" für die Rückkaufsverpflichtung von Autohändlern für sog. "Leasingrückläufer"


Leitsatz

1a. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll. Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, wobei von einem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und den typischerweise gegebenen Verhältnissen auszugehen ist (im Anschluss an Senatsurteile vom 3. Juli 1996, VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 187 ff. mwN; vom 4. Februar 2009, VIII ZR 32/08, NJW 2009, 1337 Rn. 11, 17, 19).

1b. Die bei der Prüfung des Vorliegens einer Allgemeinen Geschäftsbedingung festgestellte Rechtsverbindlichkeit kann nicht nochmals an dem auf eine Inhaltskontrolle ausgelegten Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzkontrolle) gemessen und so wieder in Frage gestellt werden.

2. Bei zwischen Leasinggesellschaft und Vertragshändlern verbindlich vereinbarten formularmäßigen "Abwicklungsrichtlinien für das Leasinggeschäft" handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung, die ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet, gerichtet auf Festlegung eines durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen konkretisierten Vertragsrahmens für künftig zwischen den Parteien abzuschließende Einzelgeschäfte.

3. Die dem Vertragshändler in einem Rahmenvertrag mit der Leasinggesellschaft formularmäßig auferlegte Verpflichtung, Leasingfahrzeuge nach Ablauf des Leasingvertrags zu einem vorab festgelegten Restwert zurückzukaufen, sowie die in Ausfüllung des Rahmenvertrags hinsichtlich eines konkreten Leasingfahrzeugs formularmäßig eingegangene Rückkaufverpflichtung zum vorab festgesetzten Restwert ("Ankaufsgarantie") sind als Hauptleistungsabreden einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB entzogen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 5. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein des Kraftfahrzeuggewerbes, dessen satzungsgemäßer Zweck die Förderung gewerblicher Interessen im Kraftfahrzeuggewerbe ist und der nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, diese satzungsgemäße Aufgabe auch tatsächlich wahrzunehmen. Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der [X.], ist im Leasinggeschäft mit Kraftfahrzeugen der [X.]tätig. Sie verwendet gegenüber den Vertragshändlern der [X.] und der [X.] sogenannte "Abwicklungsrichtlinien für das Leasinggeschäft" (im Folgenden: Abwicklungsrichtlinien), die Bestimmungen über den Gegenstand und Ablauf von Leasinggeschäften im Allgemeinen sowie über die beiderseitigen Rechte und Pflichten treffen. Entsprechend dem in den Abwicklungsrichtlinien vorgesehenen Ablauf werden Leasinggeschäfte zwischen der Beklagten, den [X.] und dem Vertragshändler üblicherweise folgendermaßen abgewickelt, wobei eine den Händlern von der Beklagten zur Verfügung gestellte Software zum Einsatz kommt:

2

Im Einzelkundengeschäft reicht der Vertragshändler als Vermittler den Leasingantrag bei der Beklagten als Leasinggeberin ein. Nach Abschluss des Leasingvertrags verkauft er das Fahrzeug zum [X.] an die Beklagte (Ziffer [X.] 3 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien). Für die Vermittlung des Leasingvertrags erhält der Vertragshändler von der Beklagten eine Provision, die im Regelfall der Handelsspanne in einem vergleichbaren Verkaufsgeschäft entspricht (Ziffer [X.] 3 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien). Dabei errechnet sich die Provision aus der Differenz zwischen dem der Berechnung der Leasingraten zugrunde gelegten [X.] und dem Händlereinkaufspreis (Ziffer [X.] 3 der Abwicklungsrichtlinien).

3

Im Großkundengeschäft, das bezogen auf die [X.] einen erheblichen Anteil an dem Leasinggeschäft ausmacht, vermittelt der Vertragshändler ebenfalls den Abschluss des Leasingvertrags an die Beklagte. Zusätzlich vermittelt er in diesen Fällen den Verkauf des Leasingfahrzeugs von der [X.] oder [X.] an die Beklagte. Auch für diese [X.] erhält der Vertragshändler eine Provision von der Beklagten (Ziffer I[X.] 1 der Abwicklungsrichtlinien).

4

Sowohl im Einzel- als auch im Großkundengeschäft wird das Leasingfahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrags an den Vertragshändler als Empfangsbevollmächtigten der Beklagten zurückgegeben und von diesem zu einem bereits bei Abschluss der jeweiligen Leasingverträge festgelegten Restwert angekauft. Die Abwicklungsrichtlinien sehen für das Einzelkundengeschäft in Ziffer [X.] 8 folgendes vor:

"Abwicklungsrichtlinien für das Leasing Geschäft (Stand 2005)

[X.] Einzelkunden-Leasing

(…)

8. Fahrzeug-Rücknahme und Verkauf

Der Händler ist verpflichtet, jedes ausgelieferte Fahrzeug nach Vertragsablauf für die [X.] [= Beklagte] entgegen zu nehmen und von dieser entsprechend den Vertragsformen und den im Einzelnen getroffenen individuellen Vereinbarungen nach Vertragende zurückzukaufen. Die [X.] behält sich in Ausnahmefällen ein[en] Verkauf an Dritte vor. (…)

Hat der Händler der [X.] ein Andienungsrecht ([X.] zum [X.] beim [X.]) erteilt, erhöht bzw. verringert sich der [X.] (kalkulatorischer [X.]) unter Berücksichtigung der mit dem Kunden vereinbarten Kilometer-Toleranz um eine Minderkilometergutschrift bzw. Mehrkilometerbelastung für den [X.].

Sofern das Fahrzeug beim [X.] bei Rückgabe über den vertragsgemäßen Verschleiß hinaus Schäden aufweist, besteht ein Anspruch auf Grund Ziff. XVI der allgemeinen Leasing-Bedingungen gegenüber dem Leasingnehmer auf Schadensersatz, der grundsätzlich mit dem Verkauf auf den Händler übergeht und abgetreten ist. (…)

Sobald die Höhe der zu ersetzenden Reparaturkosten gegenüber dem [X.] - sei es durch Vereinbarung mit Zustimmung des Händlers - oder durch Gerichtsentscheidung - verbindlich feststeht, erhält der Händler eine Gutschrift über den festgesetzten Betrag unabhängig davon, ob der [X.] gezahlt hat."

Die Abwicklungsrichtlinien enden mit folgenden unter der Rubrik "II[X.] Sonstiges" aufgeführten Erklärungen, an die sich eine Grußformel, die Bezeichnung der Beklagten und zwei Unterschriften anschließen:

"Wir sind zuversichtlich, Ihnen die Zusammenarbeit mit uns durch diese größtenteils schon seit langer Zeit praktizierten Regeln zu erleichtern.

Zum Zeichen Ihrer Kenntnisnahme bitten wir, die beiliegende Kopie dieses Schreibens mit Ihrem Firmenstempel und Ihrer Unterschrift versehen an uns zurückzuschicken."

5

Im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Leasingvertrags unterschreibt der Vertragshändler in der Regel, jedenfalls aber bei Abschluss eines Leasingvertrags ohne Gebrauchtwagenabrechnung, ein Formular, das als "[X.] zum [X.]" (im Folgenden: [X.]) bezeichnet wird, mit dem Hinweis "nur für den internen Gebrauch" versehen und vom Händler mit Firmenstempel zu unterschreiben ist. In dieses Formular werden die auf das konkrete Leasingfahrzeug bezogenen Daten aus der Leasingkalkulation eingesetzt, darunter die Anschaffungskosten des Fahrzeugs, die monatliche Leasingrate und der [X.]. Die [X.] enthält zudem folgende vorgedruckte Regelung:

"Wir [= Vertragshändler] sichern der [X.] verbindlich zu, das Fahrzeug am Vertragsende unter Ausschluss der Sachmängelhaftung zum oben eingesetzten [X.] (netto) [X.] der dann gültigen Umsatzsteuer ohne Abzüge anzukaufen."

6

Infolge von Schwierigkeiten auf dem Gebrauchtwagenmarkt konnten nach Ablauf der Leasingverträge zurückgegebene Fahrzeuge (Leasingrückläufer) teilweise nur zu einem Preis weiter verkauft werden, der erheblich unter dem ursprünglich kalkulierten Restwert lag. Dadurch kam es bei Vertragshändlern zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Vor diesem Hintergrund schloss die Beklagte mit dem weitaus größten Teil der [X.] eine "Vereinbarung zum Restwertunterstützungsprogramm". Dazu erläuterte die Beklagte in einem an die Vertragshändler gerichteten Schreiben vom 25. November 2009, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise die Vermarktung von Leasingrückläufern stark beeinträchtigt habe. Die Beklagte habe sich entschlossen, den Vertragshändlern zur Erledigung der kontrovers geführten Diskussion über die Verteilung dieser finanziellen Auswirkungen ein Unterstützungspaket anzubieten. Sie werde für Leasingrückläufer, denen ein von einem Vertragshändler vermittelter Leasingvertrag zu Grunde liege, zeitnah zum Rück- beziehungsweise Ankauf eine finanzielle Unterstützung - in im Einzelnen erläuterter Höhe - gewähren. Im [X.] an diese Erklärungen sieht das Schreiben vom 25. November 2009 folgende Regelung vor:

"Da es sich für uns um eine hohe freiwillige Leistung handelt, die dazu dienen soll, Sie in einer wirtschaftlich schwierigen Situation zu unterstützen, bitten wir Sie im Gegenzug um Bestätigung, dass Sie Ankaufs-/Rückkaufverpflichtungen im Hinblick auf alle von Ihnen vermittelten [X.] -Fahrzeuge [A.   -Fahrzeuge] der [X.] [A.   Leasing] in der vereinbarten Form als wirksam anerkennen und damit alle etwaigen Ansprüche Ihrerseits im Zusammenhang mit der Rückkaufverpflichtung zum vereinbarten Restwert für alle [X.]  -Fahrzeuge [A.  -Fahrzeuge] erledigt sind."

7

Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verwendung der Regelungen in Ziffer [X.] 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien, in der [X.] sowie im Schreiben vom 25. November 2009 ("Vereinbarung zum Restwertunterstützungsprogramm") wegen Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1, 2 BGB zu untersagen.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat keinen Erfolg.

[X.]

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Sämtliche beanstandeten Klauseln seien wirksam. Entscheidend sei, dass die Bedingungen der Rückkaufverpflichtungen individuellen Vereinbarungen vorbehalten blieben, die nicht unter [X.] Gesichtspunkten angreifbar seien.

Die Klausel in Ziffer [X.] sei - anders als vom Kläger geltend gemacht - nicht schon deshalb unwirksam, weil unklar wäre, ob die Abwicklungsrichtlinien zwischen den [X.]en rechtsverbindlich vereinbart worden seien. Zwar könne gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners mit der Folge der Unwirksamkeit einer Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch darin liegen, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich sei. Der Anwendungsbereich des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei aber nach seinem Wortlaut nur dann eröffnet, wenn überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen vorlägen. Dazu sei gemäß § 305 Abs. 1 [X.] erforderlich, dass es sich um Vertragsbedingungen handele, also um privatrechtliche Regelungen, die [X.]nhalt des zwischen den [X.]en zu schließenden Rechtsgeschäfts würden, mithin rechtliche Wirkungen entfalteten. Da somit die Rechtsverbindlichkeit der zu prüfenden Klausel feststehen müsse, um überhaupt eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu eröffnen, könne diese Vorschrift [X.] nicht auf solche Fälle Anwendung finden, in denen hinsichtlich der beabsichtigten Rechtsverbindlichkeit einer Klausel eine Mehrdeutigkeit im Raum stehe.

Falls die Abwicklungsrichtlinien rechtsverbindlich seien, sei die Klausel in Ziffer [X.] 8 nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] wegen unangemessener Benachteiligung der Vertragshändler unwirksam. Dabei könne dahinstehen, ob - wie vom Kläger geltend gemacht - das Handelsvertreterrecht als Prüfungsmaßstab anzulegen wäre und eine Abweichung hiervon vorläge. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die dann aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] folgende Vermutung einer unangemessenen Benachteiligung widerlegt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel bestehe die Rückkaufverpflichtung nämlich nur "entsprechend den Vertragsformen und den im Einzelnen getroffenen individuellen Vereinbarungen". Einseitige Vorgaben der [X.]n für diese individuellen Vereinbarungen ergäben sich aus Ziffer [X.] nicht; sie klängen nicht einmal an. Eine Rückkaufverpflichtung könne daher erst aufgrund einer Regelung entstehen, die die [X.]nteressen beider [X.]en berücksichtige und die den Vertragshändlern, bei denen es sich um geschäftserfahrene Unternehmer handele, nicht einseitig von der [X.]n auferlegt werde. Da nach Ziffer [X.] eine Rückkaufverpflichtung entfalle, falls eine individuelle Regelung nicht getroffen werden könne, habe der Vertragshändler entgegen der Auffassung des [X.] die Wahl, ob er einen Rückkaufvertrag abschließe oder nicht.

Ziffer [X.] 8 der Abwicklungsrichtlinie benachteilige die Vertragshändler auch nicht deswegen unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.], weil sie gegen § 1 GWB verstieße. Zwar könne aus einem Verstoß gegen zwingendes Recht auch eine Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] folgen. Ein Verstoß gegen § 1 GWB liege jedoch nicht vor. Vorliegend komme allenfalls eine [X.]nhaltsbindung der in vertikaler Hinsicht unterhalb der [X.]n stehenden Vertragshändler in Betracht. Dies setze jedoch voraus, dass im Erstvertrag (zwischen [X.]r und Vertragshändler) Festlegungen über den [X.]nhalt des Zweitvertrags (zwischen Vertragshändler und Käufer des Leasingrückläufers) über die Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen getroffen würden. Ziffer [X.] sehe jedoch nicht vor, dass der Vertragshändler Leasingrückläufer nur zu dem individuell zwischen den [X.]en des [X.] vereinbarten Preis an Dritte veräußern dürfe. Auch eine faktische Bindung, Leasingrückläufer nur zu dem vereinbarten Rückkaufpreis an einen [X.] zu veräußern, ergebe sich aus Ziffer [X.] nicht. Ziffer [X.] enthalte schließlich auch keine Regelung zur Ausgestaltung des Leasingvertrags, so dass dahin stehen könne, ob eine solche Bindung zu einem Verstoß gegen § 1 GWB führte.

Auch die vom Kläger beanstandete Klausel in dem Formular "[X.] zum [X.]" sei nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des [X.] sei die Klausel nicht deswegen nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] unwirksam, weil aufgrund der Überschrift "nur für den internen Gebrauch" unklar wäre, ob sie rechtsverbindliche Wirkung entfalte. Die Vorschrift des 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] könne - wie bereits ausgeführt - [X.] nicht auf solche Fälle Anwendung finden, in denen eine Mehrdeutigkeit bezüglich der beabsichtigten Rechtsverbindlichkeit einer Klausel im Raum stehe, sondern setze voraus, dass die Rechtsverbindlichkeit der zu prüfenden Klausel feststehe.

Sofern die Klausel rechtsverbindlich sein sollte - was dahingestellt bleiben könne -, unterliege sie jedenfalls keiner [X.]nhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]. Denn gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] sei eine Kontrolle nach diesen Vorschriften ausgeschlossen bei [X.]nhalten, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterlägen, sondern im marktwirtschaftlichen System von den [X.]en in Ausübung ihrer Vertragsfreiheit festgelegt werden müssten und bei deren Fehlen der Vertrag mangels Bestimmtheit und Bestimmbarkeit des wesentlichen [X.] (essentialia negotii) nicht durchgeführt werden könne. Hierzu zählten Regelungen über das "Ob" einer Leistung und über deren Gegenstand, Art, Umfang, Quantität und Qualität. Um eine solche der [X.]nhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] entzogene Regelung handele es sich bei der in der [X.] vom Vertragshändler abgegebenen "Rückkaufzusicherung", und zwar auch dann, wenn die Vermittlung des Leasinggeschäfts und die [X.] rechtlich einer einheitlichen Betrachtung unterlägen.

Auch die in dem [X.] vereinbarte Klausel unterliege gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] keiner [X.]nhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]. Es handele sich bei dieser Aktion um eine selbständige Vereinbarung, bei der das Anerkenntnis und der Verzicht des [X.] die Gegenleistung für die Unterstützungsleistung der [X.]n darstellten.

[X.][X.]

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Das Berufungsgericht hat dem aktivlegitimierten Kläger (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]) rechtsfehlerfrei einen Anspruch aus § 1 [X.] auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln in Ziffer [X.], in der [X.] und in der Vereinbarung zum [X.] versagt. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Bestimmungen in Ziffer [X.] 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien und in der [X.] seien schon nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] unwirksam. Eine Unwirksamkeit dieser beiden Klauseln und der weiteren Bestimmung in der Vereinbarung zum [X.] ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]. Sämtliche angegriffenen Bestimmungen sind gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] einer am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] ausgerichteten [X.]nhaltskontrolle entzogen.

1. Der vorliegend geltend gemachte Unterlassungsanspruch setzt gemäß § 1 [X.] voraus, dass es sich bei den beanstandeten Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 [X.] handelt und dass diese einer [X.]nhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 [X.] oder - bei Verwendung zwischen Unternehmern (§ 310 Abs. 1 Satz 1, 2 [X.]) - einer [X.]nhaltskontrolle nach § 307 [X.] nicht standhalten. Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann sich dabei auch daraus ergeben, dass die verwendeten Bestimmungen gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen und aus diesem Grunde nichtig sind ([X.], Urteil vom 13. Juli 2004 - [X.], [X.], 62 unter [X.] mwN).

2. Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die [X.] die Verwendung der Klausel in Ziffer [X.] unterlässt. Es handelt sich hierbei zwar um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 [X.]. Jedoch ist diese - zwischen Unternehmern verwendete (vgl. § 310 Abs. 1 Satz 1, 2 [X.]) - Bestimmung weder wegen [X.]ntransparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]) noch wegen unangemessener Benachteiligung des [X.] gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] oder nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.], Art. 101 AEUV, §§ 1, 20 GWB unwirksam. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Klauseln gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] einer Angemessenheitskontrolle entzogen sind.

a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob es sich bei den von der [X.]n gegenüber einer Vielzahl von Vertragshändlern verwendeten Abwicklungsrichtlinien um Vertragsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 [X.] oder lediglich um Empfehlungen, Hinweise oder Vorgaben in Gestalt eines unverbindlichen [X.] handelt. Anders als die Revision meint, stellt sich das Problem der Abgrenzung zwischen unverbindlichen Empfehlungen und rechtsverbindlichen Vertragsbedingungen nicht erst im Zusammenhang mit der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.], sondern ist bereits dafür entscheidend, ob überhaupt eine Allgemeine Geschäftsbedingung vorliegt.

aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Abs. 1 [X.] alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbestimmungen, die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt damit - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (Senatsurteile vom 3. Juli 1996 - V[X.][X.][X.] ZR 221/95, [X.]Z 133, 184, 187 mwN [zu der inhaltlich identischen Vorgängerregelung des § 1 Abs. 1 [X.]]; vom 4. Februar 2009 - V[X.][X.][X.] ZR 32/08, [X.], 1337 Rn. 11 [zu § 305 Abs. 1 [X.]]).

Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den [X.] abzustellen (Senatsurteile vom 3. Juli 1996 - V[X.][X.][X.] ZR 221/95, aaO S. 188 mwN; vom 4. Februar 2009 - V[X.][X.][X.] ZR 32/08, aaO). Eine Vertragsbedingung liegt demnach vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der [X.]nhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (Senatsurteile vom 3. Juli 1996 - V[X.][X.][X.] ZR 221/95, aaO; vom 4. Februar 2009 - V[X.][X.][X.] ZR 32/08, aaO), wobei - ebenso wie bei der Auslegung des [X.]nhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - V[X.][X.][X.] ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 29; vom 18. Juli 2012 - V[X.][X.][X.] ZR 337/11, [X.]Z 194, 121 Rn. 16) - auf den rechtlich nicht vorgebildeten [X.] und die dabei typischerweise gegebenen Verhältnisse abzustellen ist (Senatsurteile vom 3. Juli 1996 - V[X.][X.][X.] ZR 221/95, aaO S. 189; vom 4. Februar 2009 - V[X.][X.][X.] ZR 32/08, aaO Rn. 17, 19).

bb) Die im Wege der Auslegung zu treffende Unterscheidung von rechtsverbindlichen Vertragsbedingungen und unverbindlichen Erklärungen (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 2009 - V[X.][X.][X.] ZR 32/08, aaO Rn. 11, 22) kann der Senat selbst vornehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind bei der Auslegung wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des [X.] hinaus verwendet werden, ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung besteht (Senatsurteile vom 9. Juni 2010 - V[X.][X.][X.] ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11; vom 14. November 2012 - V[X.][X.][X.] ZR 22/12, [X.], 2235 Rn. 14; vom 17. April 2013 - V[X.][X.][X.] ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; jeweils mwN). Dies gilt auch für die im Wege der Auslegung zu klärende Frage, ob überhaupt eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 [X.] vorliegt (Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - V[X.][X.][X.] ZR 221/95, aaO S. 187 f.; vgl. ferner [X.], Urteil vom 2. Juli 1987 - [X.][X.][X.] ZR 219/86, [X.]Z 101, 271, 272 f. [jeweils noch zum alten Revisionsrecht]).

cc) Ausgehend von dem aufgezeigten Maßstab handelt es sich bei der Klausel in Ziffer [X.] um eine Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 [X.] und nicht um eine bloße Empfehlung oder eine sonstige unverbindliche Vorgabe.

(1) Die von der [X.]n gestellten Abwicklungsrichtlinien dienen bei objektiver und verständiger Betrachtung aus Sicht eines durchschnittlichen [X.] dazu, Rechte und Pflichten der [X.]n und der Vertragshändler für das Leasinggeschäft im Allgemeinen festzulegen. Dies folgt schon daraus, dass die dort bestimmten gegenseitigen Rechte und Pflichten (vor allem in Ziffer [X.] 3, [X.] 8) nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung und nicht aufgrund einer einseitig von der [X.]n praktizierten unverbindlichen Handhabung begründet werden können (vgl. [X.]/[X.], 6. Aufl., § 305 Rn. 12). Zum anderen ergibt sich dies aus der mit ihnen erkennbar verfolgten Zielsetzung, ein rechtliches Fundament für die im Einzelnen abzuschließenden Verträge zu schaffen. Ohne ein verbindliches Rahmenwerk fehlte es an einer - im [X.]nteresse beider Seiten erforderlichen - verlässlichen rechtlichen Grundlage für die Abwicklung des Leasinggeschäfts.

(2) Hinzu kommt, dass die [X.] von den Vertragshändlern verlangt hat, die diesen zugesandten Abwicklungsrichtlinien "zum Zeichen [X.]hrer Kenntnisnahme" gegenzuzeichnen und an die [X.] zurückzusenden. Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Aufforderung nicht dahin zu verstehen, dass die [X.] die Vertragshändler lediglich um eine unverbindliche Bestätigung der Kenntnisnahme gebeten hat. Für den Nachweis einer bloßen Kenntnisnahme hätte es nicht der Übermittlung der gegengezeichneten Abwicklungsrichtlinien an die [X.] bedurft; hierfür hätte eine bloße Nachricht über den Erhalt der Abwicklungsrichtlinien genügt. Dass die [X.] ausdrücklich auf einer Gegenzeichnung und auf einer Rücksendung an sie bestanden hat, macht deutlich, dass es ihr nicht nur um den Nachweis einer Kenntnisnahme ging, sondern ihr daran gelegen war, ein ihr gegenüber erklärtes Einverständnis der Vertragshändler mit dem erstellten Regelungswerk zu erhalten.

(3) Der Rechtsverbindlichkeit der Abwicklungsrichtlinien steht, anders als die Revision im Zusammenhang mit der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] geltend macht, auch nicht ihre Bezeichnung als "Richtlinien" oder der Umstand entgegen, dass sie nach den unter Ziffer [X.][X.][X.] der Abwicklungsrichtlinien erfolgten Angaben der [X.]n die "größtenteils schon seit langer Zeit praktizierte[n] Regeln" wiedergeben.

Nicht die von den [X.]en oder einer [X.] gewählte Bezeichnung ist für die rechtliche Einordnung von Regelungen entscheidend, sondern deren Sinn und Zweck sowie ihre wirtschaftliche Bedeutung und die [X.]nteressenlage der [X.]en (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 1998 - [X.], NJW 1998, 2136 unter [X.] 2 mwN). [X.]n Anwendung dieser Grundsätze ist auszuschließen, dass es sich bei den Abwicklungsrichtlinien um unverbindliche Verhaltensempfehlungen handelt. Davon abgesehen ist der Begriff "Richtlinien" nicht auf einen solchen Sinngehalt reduziert; vielmehr wird er auch im Zusammenhang mit Rahmenverträgen ("Richtlinienverträgen") verwendet ([X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 [X.] Rn. 203 mwN).

Der unter Ziffer [X.][X.][X.] der Abwicklungsrichtlinien erteilte Hinweis, dass die Abwicklungsrichtlinien inhaltlich größtenteils den seit langer Zeit praktizierten Regeln entsprechen, besagt ebenfalls nicht, dass ihnen keine Rechtsverbindlichkeit zukommen soll. [X.]m Gegenteil lässt sich aus ihm ableiten, dass der [X.]n eine rein tatsächliche Handhabung nicht mehr genügte, sondern sie die praktizierten Regeln in eine rechtsverbindliche Vereinbarung überführen und damit einen einheitlichen Vertragsrahmen für das Leasinggeschäft schaffen wollte.

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klausel in Ziffer [X.] 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

aa) Die von der Revision geltend gemachte Unklarheit hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit der Abwicklungsrichtlinien besteht nicht. Die Rechtsverbindlichkeit dieser Bestimmungen ist - wie bereits oben (unter [X.][X.] 2 a cc) ausgeführt - zu bejahen. Daher besteht insoweit keine [X.]ntransparenz. Die festgestellte Rechtsverbindlichkeit kann nicht nochmals an dem auf eine [X.]nhaltskontrolle ausgelegten Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] gemessen und so wieder in Frage gestellt werden.

(1) Die Anwendung des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut und dem Regelungsplan der §§ 305 ff. [X.] voraus, dass überhaupt eine Allgemeine Geschäftsbedingung, also eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedingung, vorliegt. [X.]nsoweit gilt nichts anders als für die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 [X.] (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Februar 2009 - V[X.][X.][X.] ZR 32/08, aaO Rn. 22 mwN). Die Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann also nur dann zur Anwendung kommen, wenn bereits aufgrund einer an § 305 Abs. 1 [X.] ausgerichteten Prüfung feststeht, dass aus Sicht eines objektiven durchschnittlichen Empfängers von einer rechtsverbindlichen Klausel (Vertragsbedingung) auszugehen ist.

(2) Bei einer solchen - auch vorliegend gegebenen - Fallgestaltung besteht aber kein Raum für eine sich an die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 305 Abs. 1 [X.] anschließende zusätzliche Kontrolle der Transparenz der Rechtsverbindlichkeit der Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Denn mögliche Unklarheiten hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit einer Bedingung sind dann schon im Rahmen der ersten Prüfungsstufe mit der Feststellung ausgeräumt worden, dass es sich um eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedingung handelt. Es besteht in einem solchen Fall also keine Unklarheit mehr, der durch eine zusätzliche Transparenzkontrolle begegnet werden müsste.

bb) Soweit die Revision geltend macht, die Regelung in Ziffer [X.] 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien verstoße deswegen gegen das Transparenzgebot, weil sich die [X.] darin "in Ausnahmefällen" einen Verkauf an Dritte vorbehalte, ist hier zwar eine Transparenzkontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] eröffnet, da es um die inhaltliche Überprüfung der Klausel und nicht um die Klärung ihrer Rechtsverbindlichkeit geht. Das Transparenzgebot ist jedoch nicht verletzt.

(1) Zwar kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist daher nach den Grundsätzen von [X.] und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen ([X.], Urteile vom 26. Oktober 2005 - V[X.][X.][X.] ZR 48/05, [X.]Z 165, 12, 21 f.; vom 23. Februar 2011 - X[X.][X.] ZR 101/09, NJW-RR 2011, 1144 Rn. 10; vom 15. Mai 2013 - [X.]V ZR 33/11, [X.], 888 Rn. 45; jeweils mwN). Er muss folglich die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 26. Oktober 2005 - V[X.][X.][X.] ZR 48/05, aaO; vom 5. Dezember 2012 - [X.] ZR 23/11, [X.], 375 Rn. 35; vom 23. Februar 2011 - X[X.][X.] ZR 101/09, aaO; vom 14. Januar 2014 - X[X.] ZR 355/12, [X.], 307 Rn. 23; jeweils mwN). Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann ([X.], Urteile vom 23. Februar 2011 - X[X.][X.] ZR 101/09, aaO; vom 10. November 2011 - [X.][X.][X.] ZR 77/11, [X.], 947 Rn. 30; vom 15. Mai 2013 - [X.]V ZR 33/11, aaO; vom 14. Januar 2014 - X[X.] ZR 355/12, aaO; jeweils mwN). Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 26. Oktober 2005 - V[X.][X.][X.] ZR 48/05, aaO; vom 10. November 2011 - [X.][X.][X.] ZR 77/11, aaO; vom 23. Februar 2011 - X[X.][X.] ZR 101/09, aaO; vom 14. Januar 2014 - X[X.] ZR 355/12, aaO). Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven [X.]nhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der [X.]nteressen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 9. Februar 2011 - V[X.][X.][X.] ZR 295/09, aaO; vom 23. Februar 2011 - X[X.][X.] ZR 101/09, aaO; vom 17. April 2013 - V[X.][X.][X.] ZR 225/12, aaO; jeweils mwN).

(2) Diesen Anforderungen genügt Ziffer [X.] 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien. Sie schließt unmittelbar an Ziffer [X.] 8 Abs. 1 Satz 1 der Abwicklungsrichtlinien an, die den Händler "verpflichtet, jedes ausgelieferte Fahrzeug nach Vertragsablauf" für die [X.] entgegen zu nehmen und "von dieser entsprechend den Vertragsformen und den im Einzelnen getroffenen individuellen Vereinbarungen nach Vertragsende zurückzukaufen". Bei Anwendung der für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grund-sätze wird dem Vertragshändler eine Rückkaufverpflichtung auferlegt, ihm aber kein [X.]recht eingeräumt (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - V[X.][X.][X.] ZR 45/05, NJW-RR 2006, 824 Rn. 17 f.).

Vor diesen Hintergrund betrachtet, werden der [X.]n in Ziffer [X.] 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien, wonach sich die [X.] in "Ausnahmefällen" einen Verkauf an Dritte vorbehält, weder unzulässige Beurteilungsspielräume eröffnet noch fehlt es an einer hinreichenden Deutlichmachung der mit der Rückkaufpflicht verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen.

Die [X.] kann zwar mangels näherer Festlegung von Kriterien, wann von solchen Ausnahmen auszugehen ist, nach freiem Belieben entscheiden, wann und ob sie den Vertragshändler auf Rückkauf des jeweiligen Fahrzeugs in Anspruch nimmt. Diese Befugnis und die daraus für den Vertragshändler resultierenden wirtschaftlichen Folgen ergeben sich aber bereits aus dem Umstand, dass den Vertragshändler nach Ziffer [X.] 8 Abs. 1 Satz 1 der Abwicklungsrichtlinien zwar eine Rückkaufverpflichtung trifft, er aber kein [X.]recht hat. Aus der Natur dieser "einseitigen" Verpflichtung folgt aus Sicht eines durchschnittlichen [X.], dass er auf Verlangen der [X.]n das jeweilige Fahrzeug zurückzukaufen hat, dass er aber umgekehrt nicht darauf zählen kann, dass diese stets von der Rückkaufverpflichtung Gebrauch macht. Denn dies liefe auf ein - nicht eingeräumtes - Ankaufsrecht hinaus. Ziffer [X.] 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien beschreibt damit letztlich den schon mit Ziffer [X.] 8 Abs. 1 Satz 1 begründeten Rechtszustand. Sie besagt letztlich nichts anderes, als dass die [X.], die dem Händler eine Rückkaufverpflichtung deswegen auflegt, weil diese ihr eine sichere Kalkulation ermöglicht und sie von der Verwertung der Fahrzeuge entlastet (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - V[X.][X.][X.] ZR 45/05, aaO Rn. 26), diesen in Anbetracht der beschriebenen [X.]nteressenlage in aller Regel auf Rückkauf in Anspruch nehmen wird, sich aber im Einzelfall die Entscheidung vorbehält, von dieser Regel abzuweichen.

Auch die von der Revision geltend gemachten wirtschaftlichen Auswirkungen des Vorbehalts in Ziffer [X.] 8 Abs. 1 Satz 2 der Abwicklungsrichtlinien, wonach die [X.] nicht nur beliebig jeden ihr bietenden Marktvorteil abschöpfen, sondern den Vertragshändler auch an der Realisierung sich ihm bietender geschäftlicher Chancen hindern könne, sind das Resultat der Eingehung einer Rückkaufverpflichtung ohne gleichzeitige Begründung eines [X.]rechts. Einer solchen "einseitigen" Rückkaufpflicht ist immanent, dass der Verpflichtete keinen Einfluss darauf hat, ob er auf Ausführung des [X.] in Anspruch genommen wird oder nicht.

c) Die in Ziffer [X.] 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien enthaltene Verpflichtung des Händlers, Rückkaufvereinbarungen zu dem in den jeweiligen Leasingverträgen festgelegten Restwert abzuschließen, ist auch nicht wegen unangemessener Benachteiligung der Vertragshändler gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] unwirksam. Dabei kann offen bleiben, welcher Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit der Vertragshändler im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] anzulegen ist. Ebenso kann dahin stehen, ob Ziffer [X.] die Vertragshändler - wie von der Revision geltend gemacht - jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen zwingendes Kartellrecht (§§ 1, 20 GWB und Art. 101 AEUV) unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] benachteiligt. Denn die Abwicklungsrichtlinien sind als Rahmenvereinbarung zu werten, deren Ziffer [X.] 8 als Hauptleistungspflicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] der [X.]nhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] entzogen ist.

aa) Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] unterliegen einer [X.]nhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308, 309 [X.] nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Hingegen sind Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe betreffen, der [X.]nhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] (und nach den vorliegend nicht einschlägigen §§ 308, 309 [X.]) entzogen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 24. März 2010 - V[X.][X.][X.] ZR 304/08, [X.], 1050 Rn. 25; vom 29. April 2010 - [X.], NJW 2010, 1958 Rn. 20; vom 6. Juli 2011 - V[X.][X.][X.] ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 10; vom 25. September 2013 - V[X.][X.][X.] ZR 206/12, NJW 2014, 209 Rn. 17; vom 15. Mai 2013 - [X.]V ZR 33/11, aaO Rn. 42; jeweils mwN). Nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind allerdings nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen ([X.], Urteile vom 9. Mai 2001 - [X.]V ZR 121/00, NJW 2001, 2014 unter [X.] 1 c; vom 12. Juni 2001 - X[X.] ZR 274/00, [X.]Z 148, 74, 78 [jeweils zu § 8 [X.]]; vom 29. April 2010 - [X.], aaO [zu § 307 Abs. 3 [X.]]).

Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach [X.] und Glauben geschuldeten Leistung verändern, ausgestalten oder modifizieren, unterliegen dagegen der [X.]nhaltskontrolle (vgl. [X.], Urteile vom 9. Mai 2001 - [X.]V ZR 121/00, aaO; vom 12. Juni 2001 - X[X.] ZR 274/00, aaO; vom 29. April 2010 - [X.], aaO; vom 6. Juli 2011 - V[X.][X.][X.] ZR 293/10, aaO; jeweils mwN). Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der [X.], ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen [X.] ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann ([X.], Urteile vom 12. Juni 2001 - X[X.] ZR 274/00, aaO; vom 29. April 2010 - [X.], aaO; vom 6. Juli 2011 - V[X.][X.][X.] ZR 293/10, aaO; vom 25. September 2013 - V[X.][X.][X.] ZR 206/12, aaO; jeweils mwN). Diese Grundsätze gelten auch für eine Rahmenvereinbarung, die in § 305 Abs. 3 [X.] klarstellend als eigenständiger Vertragstypus aufgeführt worden ist (vgl. BT-Drucks. 7/3919, S. 18).

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die in Ziffer [X.] 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien geregelte Rückkaufverpflichtung der Vertragshändler gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht der [X.]nhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]. Ob eine Klausel einen kontrollfähigen [X.]nhalt aufweist, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. [X.], Urteile vom 13. November 2012 - X[X.] ZR 500/11, [X.]Z 195, 298 Rn. 15; vom 14. Januar 2014 - X[X.] ZR 355/12, aaO Rn. 13; jeweils mwN).

(1) Bei Anwendung der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsgrundsätze handelt es sich bei den - von den (meisten) Vertragshändlern akzeptierten und, wie oben ausgeführt, rechtlich verbindlichen - Abwicklungsrichtlinien um eine Rahmenvereinbarung. Ein solcher Rahmenvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass er ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet (vgl. § 311 Abs. 1 [X.]), gerichtet auf Festlegung eines durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen konkretisierten Vertragsrahmens für künftig zwischen den [X.]en [X.] ([X.]/[X.], aaO Rn. 205 mwN). Dabei bleiben die [X.]en in der Entscheidung darüber frei, ob sie derartige Einzelverträge abschließen wollen; kommt es aber zum Abschluss solcher Verträge, richtet sich deren Durchführung vorbehaltlich abweichender [X.]ndividualabreden nach der in der Rahmenvereinbarung festgelegten Vertragsordnung ([X.]/[X.], aaO).

So liegen die Dinge auch hier. Die Abwicklungsrichtlinien stecken den rechtlichen Rahmen für die beiderseitigen Rechte und Pflichten der Vertragshändler und der [X.]n bei der Durchführung von Leasinggeschäften ab. Dies wird besonders deutlich in der vom Kläger angegriffenen Rückkaufverpflichtung in Ziffer [X.] 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien. Danach sind die Händler verpflichtet, "jedes ausgelieferte Fahrzeug" für die [X.] entgegenzunehmen und von dieser "entsprechend den Vertragsformen und den im Einzelnen getroffenen individuellen Vereinbarungen nach Vertragsende zurückzukaufen". Die Umsetzung der Rückkaufverpflichtung im Einzelfall erfolgt dabei durch die Einräumung eines auf das konkrete Fahrzeug bezogenen "[X.]" der [X.]n, das bei Leasingverträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung als "[X.] zum [X.]" ausgestaltet ist (vgl. Ziffer [X.] 8 Abs. 2 der Abwicklungsrichtlinien).

(2) Die nach der Rahmenvereinbarung von dem Vertragshändler zu erbringende Hauptleistungspflicht beschränkt sich nicht auf die Vermittlungstätigkeit der Händler (Ziffer [X.] 1 der Abwicklungsrichtlinien: "der Händler bemüht sich unter Beachtung der Abwicklungsrichtlinien der [X.]n aktiv durch Akquisition und Werbung um die Vermittlung von Leasing-Verträgen"). Vielmehr besteht das - vorliegend zu beurteilende - Einzelleasinggeschäft, für das der Rahmenvertrag die Grundlagen für die ihn ausfüllenden Einzelverträge vorgibt, aus drei wirtschaftlich zusammenwirkenden, aber rechtlich eigenständigen Geschäften: der Vermittlung eines Leasingvertrags zwischen [X.] und [X.]r, einem Kaufvertrag zwischen [X.]r und Händler und der Vereinbarung einer Rückkaufverpflichtung des Händlers gegenüber der [X.]n. Die dem Händler nach den Abwicklungsrichtlinien auferlegte allgemeine Rückkaufverpflichtung stellt die rahmenvertragliche Hauptleistung für das letztgenannte Vertragsverhältnis dar.

Sie ist nicht als kontrollfähige [X.] zur Vermittlungstätigkeit des Händlers zu bewerten. Die Vermittlungstätigkeit, für die der Händler eine Provision erhält, ist mit dem Zustandekommen des Leasingvertrags abgeschlossen (vgl. Ziffer [X.] 3 der Abwicklungsrichtlinien), während die Rückkaufverpflichtung erst nach Ablauf des Leasingvertrags Wirkung entfaltet (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - V[X.][X.][X.] ZR 45/05, aaO). Das zeitliche Auseinanderfallen von Vermittlungstätigkeit und Eingreifen der Rückkaufverpflichtung sowie der Umstand, dass die Provision nicht Gegenleistung für die Übernahme der Rückkaufverpflichtung ist, belegen, dass die im Rahmenvertrag begründete allgemeine Rückkaufverpflichtung - anders als die Revision im Zusammenhang mit der später abzuhandelnden (einzelvertraglichen) [X.] geltend macht - nicht die Hauptleistung "Vermittlung" umgestaltet oder verändert, sondern als eigenständige Pflicht daneben tritt.

Die allgemeine Rückkaufverpflichtung stellt auch keine kontrollfähige [X.] zum Kaufvertrag dar. Die Pflichten und Rechte der Kaufvertragsparteien nach § 433 [X.] werden nicht näher ausgestaltet oder verändert. Der jeweilige Kaufvertrag ist erfüllt mit der Auslieferung des Neufahrzeugs an den Leasingnehmer und der Bezahlung des Kaufpreises durch die [X.]. Die Rückkaufverpflichtung soll die Wirkungen des Kaufvertrags - nun bezogen auf einen Gebrauchtwagen - zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei regulärem Ablauf des Leasingvertrags (bei vorzeitiger Beendigung greifen gemäß Ziffer [X.] 7 der Abwicklungsrichtlinien andere Regelungen), "umkehren". Durch die Vereinbarung einer Rückkaufverpflichtung wird ein gesetzlich nicht geregeltes Wiederverkaufsrecht der [X.]n begründet, auf das die Vorschriften über den [X.] im Sinne der §§ 456 ff. [X.] eingeschränkt entsprechende Anwendung finden (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - V[X.][X.][X.] ZR 135/02, NJW 2003, 2607 unter [X.][X.] 2 mwN). Sie ist ein eigenständiges Rechtsgeschäft, das im äußeren Hergang als Gegenstück zum ursprünglichen Kaufvertrag erscheint. Mit dem Kaufvertrag ist sie im Rahmen des vorliegenden Geschäftsmodells lediglich wirtschaftlich dahin verknüpft, dass die [X.] das Neufahrzeug beim Händler nur "um den Preis" der Übernahme einer Rückkaufverpflichtung hinsichtlich des Gebrauchtwagens bei Ablauf des Leasingvertrags ankauft.

3. Auch ein Anspruch auf Unterlassung der in der von den Vertragshändlern in der [X.] zu unterzeichnenden vorformulierten Klausel steht dem Kläger aus § 1 [X.] nicht zu.

a) Ein solcher Anspruch scheitert zwar nicht schon daran, dass es sich bei dem von der [X.]n gegenüber einer Vielzahl von Vertragshändlern verwendeten Formular nicht um eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 [X.] handelte, was das Berufungsgericht offen gelassen hat. Die vom Senat selbst vorzunehmende Auslegung (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - V[X.][X.][X.] ZR 221/95, aaO; vgl. ferner [X.], Urteil vom 2. Juli 1987 - [X.][X.][X.] ZR 219/86, aaO [jeweils noch zum alten Revisionsrecht]) ergibt, dass die von den Vertragshändlern zu unterzeichnende "[X.] zum [X.]" sowohl nach ihrem Wortlaut ("wir sichern" der [X.]n "verbindlich zu") als auch nach ihrem Sinn und Zweck (Umsetzung der in Ziffer [X.] eingegangenen Rückkaufverpflichtung) nicht - wie die Revision im Zusammenhang mit § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] geltend macht - als bloße Absichtserklärung, sondern als eine verbindliche Rückkaufverpflichtung des Händlers zu verstehen ist.

Dass das Formular mit dem Hinweis "nur für den internen Gebrauch" versehen ist, stellt die Rechtsverbindlichkeit dieser Erklärung nicht in Frage. Dem Vertragshändler wird ausweislich des Formulars abverlangt, die vorgedruckte, die [X.] begünstigende Erklärung mit einer "rechtsverbindliche[n] Unterschrift mit Firmenstempel" zu versehen. Der Zusatz "nur für den internen Gebrauch" hat vor diesem Hintergrund nur die Funktion zu verhindern, dass die in dem Formular offen gelegte Kalkulationsgrundlage des Leasinggeschäfts gegenüber Kunden oder anderen [X.] offenbart wird.

b) Die Klausel ist jedoch - anders als die Revision meint - nicht gemäß § 307 Abs. 1, 2 [X.] oder gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit Art. 101 AEUV, §§ 1, 20 GWB unwirksam.

aa) Sie verstößt nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Die von der Revision unter Verweis auf den Zusatz "nur für den internen Gebrauch" beanstandete Unklarheit hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit der [X.], ist schon im Rahmen der nach § 305 Abs. 1 [X.] vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vertragsbedingung im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, abschließend zu klären. Entgegen der Auffassung der Revision ist daher für eine (zusätzliche) Kontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] kein Raum. Denn diese Vorschrift kann nach ihrem eindeutigen Wortlaut und dem Regelungsplan der §§ 305 ff. [X.] nur zur Anwendung kommen, wenn feststeht, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung vorliegt, was wiederum voraussetzt, dass etwaige Unklarheiten hinsichtlich deren Rechtsverbindlichkeit ausgeräumt sind. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einem Bedürfnis für eine ergänzende Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Die oben (unter [X.][X.] 2 [X.]) zu der Regelung in Ziffer [X.] angestellten Erwägungen gelten hier entsprechend.

bb) Die von den Vertragshändlern in dem Formular "[X.] zum [X.]" zu unterzeichnende Erklärung ist als Regelung einer einzelvertraglichen Hauptleistungspflicht - ebenso wie die allgemeine [X.]verpflichtung als ihr rahmenvertragliches Gegenstück - gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] der [X.]nhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] beziehungsweise nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit Art. 101 AEUV, §§ 1, 20 GWB entzogen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Ob diese Klausel einen kontrollfähigen [X.]nhalt aufweist, ist vom Senat in eigener Auslegung zu entscheiden (vgl. [X.], Urteile vom 14. Januar 2014 - X[X.] ZR 355/12, aaO Rn. 13; vom 13. November 2012 - X[X.] ZR 500/11, aaO; jeweils mwN).

(1) Mit der "[X.] zum [X.]" soll bei Leasingverträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung, also bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung, die im Rahmenvertrag vereinbarte Rückkaufverpflichtung auf das konkrete Leasinggeschäft umgesetzt werden (Ziffer [X.]). Es handelt sich dabei um einen den Rahmenvertrag ausfüllenden formularmäßigen Einzelvertrag. Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist die dabei von den [X.] zu unterzeichnende Erklärung nach ihrem objektiven [X.]nhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der [X.]nteressen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 2010 - V[X.][X.][X.] ZR 294/09, aaO Rn. 12; vom 14. November 2012 - V[X.][X.][X.] ZR 22/12, aaO Rn. 15; vom 17. April 2013 - V[X.][X.][X.] ZR 225/12, aaO; jeweils mwN).

Danach ist die an die [X.] gerichtete rechtsverbindliche Erklärung ("wir sichern der [X.] verbindlich zu, das Fahrzeug […] am Vertragsende […] zum oben eingesetzten [X.] […] anzukaufen") nach ihrem eindeutigen Wortlaut und dem für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar mit ihr typischerweise verfolgten Zweck dahin auszulegen, dass damit ein Wiederverkaufsrecht der [X.]n hinsichtlich des konkret bezeichneten Fahrzeugs zu dem im Formular angegebenen Restwert begründet wird, auf das die Vorschriften über den [X.] eingeschränkt entsprechende Anwendung finden und mit dessen - der [X.]n frei stehender - Ausübung bei Ende des Leasingvertrags analog § 456 Abs. 1 [X.] ein [X.] zustande kommt (vgl. Senatsurteile vom 19. März 2003 - V[X.][X.][X.] ZR 135/02, aaO mwN; vom 7. November 2001 - V[X.][X.][X.] ZR 213/00, NJW 2002, 506 unter [X.][X.] 3 b).

(2) Die von den [X.] mit der [X.] eingegangene einzelvertragliche Rückkaufverpflichtung stellt - was der Senat in eigener Auslegung zu beurteilen hat (vgl. [X.], Urteile vom 14. Januar 2014 - X[X.] ZR 355/12, aaO Rn. 13; vom 13. November 2012 - X[X.] ZR 500/11, aaO) - eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] von der [X.]nhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] ausgenommene Hauptleistungspflicht des Händlers dar (vgl. [X.], Urteile vom 24. März 2010 - V[X.][X.][X.] ZR 304/08, aaO; vom 29. April 2010 - [X.], aaO; vom 6. Juli 2011 - V[X.][X.][X.] ZR 293/10, aaO; vom 25. September 2013 - V[X.][X.][X.] ZR 206/12, aaO; vom 15. Mai 2013 - [X.]V ZR 33/11, aaO; jeweils mwN).

Bei der getroffenen Rückkaufvereinbarung handelt es sich um ein rechtlich eigenständiges Geschäft. Die oben - unter [X.][X.] 2 c bb (2) - zur Rahmenvereinbarung erfolgten Ausführungen gelten für das in deren Ausfüllung geschlossene Einzelgeschäft ([X.] zum [X.]) entsprechend. Entgegen der Auffassung der Revision ist die erst mit dem Ablauf des Leasingvertrags einsetzende Rückkaufvereinbarung (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - V[X.][X.][X.] ZR 45/05, aaO) nicht als eine kontrollfähige [X.] zu der mit dem Abschluss des Leasingvertrags beendeten Vermittlungstätigkeit des Händlers zu bewerten. Weder verändert sie noch gestaltet sie die mit dem Zustandekommen des Leasingvertrags abgeschlossene Vermittlungstätigkeit des Händlers um. Sie bildet auch keine kontrollfähige [X.] zum ursprünglichen Kaufvertrag, denn sie gestaltet nicht die Pflichten der Kaufvertragsparteien aus § 433 [X.] hinsichtlich des Neufahrzeugs näher aus oder verändert diese. Vielmehr wird - nun bezogen auf das als Gebrauchtwagen einzustufende Fahrzeug - ein Rechtsverhältnis begründet, das in seinem äußeren Hergang den früheren Ankauf "umkehrt" und auf das die Vorschriften der §§ 456 ff. [X.] eingeschränkt entsprechende Anwendung finden (Senatsurteil vom 19. März 2003 - V[X.][X.][X.] ZR 135/02, aaO mwN).

4. Die in dem von der [X.]n angebotenen [X.] enthaltene Klausel, mit der der jeweilige Vertragshändler von der [X.]n aufgefordert wird, "im Gegenzug" zu der von der [X.]n gewährten finanziellen Unterstützung die "Bestätigung" abzugeben, dass "Sie Ankaufs-/Rückkaufverpflichtungen im Hinblick auf alle von [X.]hnen vermittelten" Fahrzeuge "in der vereinbarten Form als wirksam anerkennen und damit alle etwaigen Ansprüche [X.]hrerseits im Zusammenhang mit der Rückkaufverpflichtung zum vereinbarten Restwert für alle" Fahrzeuge "erledigt sind", ist ebenfalls gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] der [X.]nhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG entzogen. Dies hat der Senat in eigener Auslegung zu entscheiden (vgl. [X.], Urteile vom 14. Januar 2014 - X[X.] ZR 355/12, aaO; vom 13. November 2012 - X[X.] ZR 500/11, aaO).

a) Die Klausel soll aus objektiver Sicht der beteiligten Verkehrskreise im Falle des Einverständnisses der Vertragshändler eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Leistungen der [X.]n schaffen, für die nach den bisherigen Abreden keine rechtliche Verpflichtung der [X.]n bestand ("da es sich für uns um eine hohe freiwillige Leistung handelt […] bitten wir im Gegenzug um Bestätigung […]"). Anders als die Revision meint, handelt es sich nicht deswegen um eine bloße [X.] zu den bisherigen Absprachen, weil sie dazu dienen soll, den aufgekommenen Streit über die Wirksamkeit der von den Vertragshändlern eingegangenen Rückkaufverpflichtungen zu beenden und damit die übrigen Abreden durch ein Zusatzprogramm zu ergänzen. Entscheidend ist, dass der über die Wirksamkeit der bisher getroffenen Abreden entstandene Streit durch einen Vergleich (§ 779 [X.]) erledigt werden soll. Eine solche Vereinbarung stellt aber keine [X.] zu einem schon bestehenden Vertragsverhältnis dar, sondern tritt als selbständiges Rechtsverhältnis neben dieses.

b) Bei dem den Vertragshändlern abverlangten Anerkenntnis der Wirksamkeit der Rückkaufverpflichtungen und dem weiter geforderten Verzicht auf etwaige Ansprüche handelt es sich - was die Revision ohne Erfolg in Frage stellt - um die Gegenleistung für die von der [X.]n zuvor im Einzelnen erläuterte finanzielle Unterstützung bei der Verwertung von zukünftig anzukaufenden Leasingrückläufern. Dies belegen nicht nur der klare Wortlaut der Klausel, sondern auch die damit verfolgte Zielsetzung. Die [X.] koppelt ihre finanzielle Leistung - vor dem Hintergrund einer intensiv geführten Diskussion über die Wirksamkeit der den Vertragshändlern auferlegten Rückkaufverpflichtungen - ausdrücklich an ein Anerkenntnis und einen Verzicht, wie die Formulierung "im Gegenzug" unmissverständlich deutlich macht. Als Vereinbarung über das Hauptleistungsversprechen der [X.]n und die hierfür von den Vertragshändlern zu erbringende Gegenleistung ist sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] sowohl einer [X.]nhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] als auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG entzogen (vgl. [X.], Urteile vom 24. März 2010 - V[X.][X.][X.] ZR 304/08, aaO; vom 29. April 2010 - [X.], aaO; vom 6. Juli 2011 - V[X.][X.][X.] ZR 293/10, aaO; vom 25. September 2013 - V[X.][X.][X.] ZR 206/12, aaO; vom 15. Mai 2013 - [X.]V ZR 33/11, aaO; jeweils mwN).

Dem steht - anders als die Revision geltend macht - nicht entgegen, dass hiermit die Vorschriften der §§ 305 ff. [X.] umgangen würden. Davon abgesehen, dass auch die in der Rahmenvereinbarung und in der [X.] eingegangenen Rückkaufverpflichtungen - wie aufgezeigt - keiner [X.]nhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 [X.] unterliegen, ist eine Vereinbarung, Allgemeine Geschäftsbedingungen, an deren Wirksamkeit - wie hier - Zweifel angemeldet worden sind, nachträglich anzuerkennen oder auf die Geltendmachung ihrer Unwirksamkeit zu verzichten, grundsätzlich zulässig (Senatsurteil vom 18. April 1984 - V[X.][X.][X.] ZR 50/83, NJW 1985, 57 unter [X.][X.] 4 e).

5. [X.]n Anbetracht dessen, dass die angegriffenen Klauseln gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] keiner [X.]nhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] unterliegen, ist die von der Revision zusätzlich aufgeworfene Frage der kartellrechtlichen Unzulässigkeit der Abreden zwischen den Vertragshändlern und der [X.]n für das vorliegende Verbandsklageverfahren nach §§ 1, 3 [X.] ohne Bedeutung. Unterlassungsansprüche nach § 33 GWB sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Einen solchen weiteren Streitgegenstand hat der Kläger zwar in der Klage geltend gemacht, in der Berufungsbegründung hat er - dem landgerichtlichen Urteil folgend - die kartell- und wettbewerblichen Aspekte aber nur noch als zusätzlichen Maßstab für eine [X.] angeführt. Soweit die Revision - etwas missverständlich - unterscheidet zwischen einer Nichtigkeit nach Kartellrecht und einer [X.] Unwirksamkeit, spricht sie damit bei verständiger Würdigung lediglich die unterschiedlichen im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] anzulegenden Maßstäbe an. Selbst wenn man dies anders sähe, wären Unterlassungsansprüche aus dem Kartell- oder Wettbewerbsrecht nicht zu prüfen, weil die Vorinstanzen nicht über solche Streitgegenstände entschieden haben und der Kläger keine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO beantragt hat, so dass die Rechtshängigkeit solcher Ansprüche mit Ablauf der Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen wäre (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - V[X.][X.][X.] ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790 unter [X.][X.] 2 mwN).

Dr. Frellesen                        Dr. Milger                           Dr. Hessel

                      Dr. Fetzer                        Dr. Bünger

Meta

VIII ZR 404/12

09.04.2014

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Braunschweig, 5. Dezember 2012, Az: 2 U 69/11

§ 305 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 311 Abs 1 BGB, § 1 UKlaG, § 3 UKlaG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.04.2014, Az. VIII ZR 404/12 (REWIS RS 2014, 6443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6443

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