Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2004, Az. VIII ZR 367/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2320

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] ZR 367/03 Verkündet am: 14. Juli 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 535 Im Falle der außerordentlichen Kündigung eines [X.] mit Kilometerabrechnung wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers findet der vom Leasinggeber intern kalkulierte Restwert des [X.] bei der konkreten Berechnung des [X.]s des Leasinggebers als Rechnungsposten für den hypothetischen Fahrzeugwert bei Vertragsende auch dann keine Berücksichti-gung, wenn der Leasinggeber für den Fall der ordnungsgemäßen Beendigung des Leasingvertrages in Höhe des Restwertes eine Rückkaufvereinbarung mit dem Fahr-zeughändler getroffen hat, von dem er das Leasingfahrzeug erworben hat.
[X.], Urteil vom 14. Juli 2004 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 14. November 2003 wird [X.]. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin überließ dem Beklagten aufgrund eines von diesem am 9. Juni 1999 beantragten Leasingvertrages einen Personenkraftwagen [X.]

zur gewerblichen Verwendung für die Dauer von 54 Monaten mit einer Gesamtfahrleistung von 67.500 Kilometern bei Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern. Neben einer Sonderzahlung zu Vertragsbeginn hatte der [X.] monatliche Leasingraten von 302,19 DM einschließlich Mehrwertsteuer zu leisten. In dem von der Klägerin gestellten Vertragsformular heißt es unter anderem: - 3 - "Ergänzung zum Kilometervertrag: – Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung erfolgt die Abrechnung gem. Abschnitt [X.] der Leasingbedingungen, wobei von dem vom Lea-singgeber bei Vertragsschluß kalkulierten Restwert ausgegangen wird." Abschnitt [X.] Nr. 1 der dem Vertrag beigefügten "[X.]" der Klägerin lautet: "Bei Kündigung oder vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages wird wie folgt abgerechnet: Der [X.] ermittelt den Ablösewert. Die-ser ist die Summe der abgezinsten restlichen [X.] ohne Entgelte für Dienstleistungen und des abgezinsten Netto-Restwertes. Der Wert des Fahrzeuges ([X.]) wird auf Kosten des [X.] durch Schätzung eines vom [X.] beauftragten unabhängigen Sachverständigen bzw. Sachver-ständigenunternehmens ermittelt. Der [X.] versucht, das Fahrzeug mindestens zum Schätzpreis zu verkaufen. Der tatsächliche [X.] wird dem [X.] auf den Ablösewert gutgebracht. Eine verbleibende Differenz ist vom [X.] innerhalb einer Woche auszu-gleichen. Von einem etwaigen Überschuß erhält der [X.] 75%." Der Händler, von dem die Klägerin das Leasingfahrzeug erwarb, ver-pflichtete sich dieser gegenüber durch Erklärung vom 9. Juni 1999, das Fahr-zeug nach Ablauf der in dem Leasingvertrag vereinbarten Laufzeit zu einem Preis von 5.950 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zurückzukaufen. Ab September 2000 zahlte der Beklagte keine Leasingraten mehr. [X.] kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mit Schreiben vom 20. November 2000 fristlos. Nach der Rückgabe des Fahrzeugs durch den [X.]n ermittelte der von der Klägerin beauftragte Sachverständige einen Wert von 9.482,76 DM ohne und 11.000 DM mit Mehrwertsteuer. Nachdem der [X.] von dem Angebot, das Fahrzeug zum Schätzpreis selbst zu erwerben oder einen [X.] als Käufer zu benennen, keinen Gebrauch gemacht hatte, - 4 - veräußerte die Klägerin das Fahrzeug meistbietend zum Preis von 9.051,72 DM ohne und 10.500 DM mit Mehrwertsteuer. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung der rückständigen Leasingraten (966,57 DM) und von Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Leasingvertrages (4.937,93 DM), insgesamt auf 5.904,50 DM nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Ihren Schaden hat die Klägerin in der Weise berechnet, daß sie von der Summe aus den restlichen Leasingraten (9.378 DM), dem kalkulierten Restwert (5.950 DM) und den [X.] (125 DM) eine Zinsgutschrift auf Raten und Restwert (1.463,35 DM) und den Verwertungserlös (9.051,72 DM) abgezogen hat. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob die Klägerin bei der Be-rechnung ihres Schadens den kalkulierten Restwert berücksichtigen darf. Dazu hat sich die Klägerin wegen der Rückkaufverpflichtung des Händlers in gleicher Höhe für berechtigt gehalten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das [X.] hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß trotz der Rückkaufverpflichtung des Fahrzeughändlers Bedenken gegen die Berücksichtigung des kalkulierten Restwertes bei der Schadensberechnung bestünden. Daraufhin hat die Klägerin eine neue Berechnung ihrer Forderung vorgelegt, wonach diese ausgehend von den restlichen Leasingraten (4.540,49 •) abzüglich des ersparten Verwaltungsaufwandes (52,39 •), des Mehrwerts des Fahrzeugs infolge vorzeitiger Rückgabe (1.397,24 •) sowie [X.] (254,35 •) und Restwert (325,66 •) zuzüglich des [X.] bis zur Kündigung (494,20 •) und der [X.] (63,91 •) insgesamt 3.068,96 • beträgt. Dabei hat die Klägerin den Mehrwert des Fahrzeugs infolge vorzeitiger Rückgabe in der Weise berechnet, daß sie von dem durch den Sachverständigen ermittelten Grundwert des Fahrzeugs - 5 - nebst Sonderzubehör (6.857,45 •) die [X.] (1.233,24 •), die [X.] (775,75 •), den "voraussichtlichen Wert des Fahrzeugs bei [X.] (intern kalkulierter Restwert netto)" (3.042,19 • = 5.950 DM) und die laut Gutachten erforderlichen Reparaturen (409 •) abgesetzt hat. Unter teilwei-ser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils hat das Berufungsgericht den [X.]n nur zur Zahlung von 572,79 • nebst Zinsen verurteilt, die Klage im übri-gen abgewiesen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zugleich hat es die Revision der Klägerin zugelassen, "soweit der vom Händler garantierte Rückkaufwert nicht als erstattungsfähiger Gewinn angesehen und die Klage wegen Unschlüssigkeit in diesem Punkt abgewiesen wurde". Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-teils. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen den Beklagten aus dem Leasingvertrag ledig-lich ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Raten in Höhe von 494,20 • sowie von Schadensersatz in Höhe von 78,59 • nebst Zinsen zu. Der ersatzfä-hige Schaden der Klägerin setze sich aus den restlichen Leasingraten von 4.540,49 • abzüglich eines Verwaltungsaufwands von 52,39 • und einer Zins-rückvergütung von 254,35 • zuzüglich der [X.] von 63,91 • sowie der erforderlichen Reparatur- und Wartungskosten von 409 • zusammen. Von dem Gesamtbetrag von 4.706,66 • sei der Verwertungserlös von 4.628,07 • abzu-ziehen. Einen darüber hinaus gehenden [X.] habe die Klägerin - 6 - nicht schlüssig dargetan. Sie könne in ihre Schadensberechnung den ([X.]) kalkulierten [X.] von 3.042,19 • nicht einstellen, auch wenn die-ser Wert durch eine entsprechende Rückkaufverpflichtung des Händlers ihr ge-genüber abgesichert sei. Die ausweislich des von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachtens geringfügigen Schäden mit einem Reparaturauf-wand von insgesamt 306,78 • rechtfertigten nicht die Überbürdung des [X.] auf den Leasingnehmer, sondern fänden bei der Berechnung des [X.]s ausreichend Berücksichtigung. Bei der [X.] sei vielmehr auf den hypothetischen, auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu erzielenden (abgezinsten) Verkaufserlös bei vorgesehenem Vertragsende und Erreichung des vereinbarten Kilometerlimits abzustellen. Dazu fehle trotz des gerichtlichen Hinweises der erforderliche Vortrag der Klägerin. Diese habe auch in ihrer neuen Abrechnung auf den intern kalkulierten Restwert abgestellt. I[X.] Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im [X.] stand, so daß die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist. 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings die Revision nur be-schränkt zugelassen, "soweit der vom Händler garantierte Rückkaufwert nicht als erstattungsfähiger Gewinn angesehen und die Klage wegen Unschlüssigkeit in diesem Punkt abgewiesen wurde". Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist zwar eine beschränkte Zulassung der Revision nach § 543 ZPO möglich. Die Zulassung kann jedoch nicht auf die Klärung einer ein-zelnen Rechtsfrage begrenzt werden; sie muß sich vielmehr auf einen tatsäch-lich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des [X.], über den in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann (Senatsurteil vom 5. November 2003 - 7 - - [X.] ZR 320/02, [X.], 853 unter II, m.w.Nachw.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Die vom Berufungsgericht genannte Frage betrifft lediglich ein unselb-ständiges Element bei der Berechnung der Höhe des [X.]s der Klägerin. Danach ist die Revision unbeschränkt zulässig (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 1989 - [X.], [X.], 692 unter I). 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch der Klägerin gegen den [X.]n neben dem unstreitigen Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbar-ten, rückständigen Leasingraten in Höhe von 494,20 • lediglich einen Anspruch auf Ersatz des [X.]s (vgl. dazu [X.] 147, 7, 11) in Höhe von 78,59 •, mithin insgesamt 572,79 • nebst Zinsen zuerkannt. a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-richt bei der Berechnung der Schadenshöhe nicht den von der Klägerin intern kalkulierten Restwert des [X.] bei ordnungsgemäßem Ablauf des Leasingvertrages in Höhe von 5.950 DM = 3.042,19 • berücksichtigt hat. [X.]) Zu Recht beruft sich die Revision insoweit nicht auf Abschnitt [X.] Nr. 1 der [X.] der Klägerin. Diese Klausel, die die Abrechnung bei Kündigung oder vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages regelt, ist nach dem - hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB noch anwendbaren - § 9 Abs. 1 [X.] (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) in mehrfacher Hinsicht wegen unange-messener Benachteiligung des Leasingnehmers unwirksam. Das gilt zunächst für den Ausgangspunkt, wonach der Ablösewert (Satz 2) als die Summe der abgezinsten restlichen [X.] ohne Entgelte für Dienstleistungen und des abgezinsten Netto-Restwertes definiert ist (Satz 3). Diese Regelung ist für den Leasingnehmer nicht hinreichend durchschaubar, weil der kalkulierte Restwert weder in der Klausel selbst noch an einer anderen Stelle des Leasing-vertrages aufgeführt ist und deswegen ein maßgeblicher Faktor für die Berech-- 8 - nung des [X.] fehlt ([X.] 97, 65, 73). Weiter wird die [X.] Regelung, daß nicht einmal der vom Sachverständigen ermittelte [X.] (Sätze 4 und 5), sondern nur der tatsächliche [X.] für das Leasingfahrzeug dem Leasingnehmer auf den Ablösewert gutgebracht wird (Satz 6), der Verpflichtung des Leasinggebers zur bestmögli-chen Verwertung der zurückgegebenen Leasingsache ([X.] 95, 39, 54 und 61; Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - [X.] ZR 296/89, [X.], 2043 unter [X.]) nicht gerecht, zumal für den Leasingnehmer günstigere Verwertungsmög-lichkeiten ganz unberücksichtigt bleiben (vgl. Senatsurteil vom 22. November 1995 - [X.] ZR 57/95, [X.], 311 unter [X.] a; Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - [X.] ZR 312/96, [X.], 1904 unter [X.]). Schließlich wird der [X.] dadurch unangemessen benachteiligt, daß ihm die [X.] und damit durch die vorzeitige Vertragsbeendigung vom Leasinggeber erspar-ten Aufwendungen nicht angerechnet werden (Senatsurteil vom 11. Januar 1995 - [X.] ZR 61/94, [X.], 438 unter [X.]). Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob Abschnitt [X.] Nr. 1 der [X.] der Klägerin bereits wegen der darin enthaltenen Umstel-lung von der Kilometerabrechnung bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung auf die [X.] bei vorzeitiger Vertragsbeendigung als überra-schende Klausel gemäß § 3 [X.] (jetzt § 305c Abs. 1 BGB) kein Vertragsbe-standteil geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - [X.] ZR 319/85, [X.], 38 unter [X.]) oder ob die Regelung wegen des Hinweises in dem Vertragsformular selbst ausnahmsweise nicht überraschend ist (vgl. [X.] vom 11. Januar 1995 [X.]O). [X.]) Entgegen der Ansicht der Revision kann der von der Klägerin intern kalkulierte Restwert auch bei der von dieser vorgenommenen konkreten Scha-densberechnung nicht berücksichtigt werden. Das folgt daraus, daß es sich bei - 9 - dem [X.] um einen [X.] mit Kilome-terabrechnung handelt, bei dem eine [X.] typischerweise ge-rade nicht stattfindet. Bei dem [X.] mit Kilometerabrechnung wird für die gesamte Vertragsdauer, gegebenenfalls aufgeteilt nach einzelnen Zeitab-schnitten (Monat, Jahr), eine bestimmte Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs vereinbart. Als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung [X.] der Leasingnehmer dem Leasinggeber neben einer etwaigen Sonderzah-lung zu Vertragsbeginn nur die vereinbarten Leasingraten und einen Ausgleich in Geld für gefahrene Mehrkilometer sowie für einen Minderwert des [X.] bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßem Zustand (hier Abschnitt [X.]. 2 bis 4 der [X.] der Klägerin). Dagegen ist der [X.] bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Vertragsablauf nicht zum Ausgleich des vom Leasinggeber intern kalkulierten Restwertes verpflichtet. Der Leasing-geber trägt mithin das Risiko, daß er bei der Veräußerung des Fahrzeugs die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals ein-schließlich des kalkulierten Gewinns erzielt (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1998 - [X.] ZR 205/97, [X.], 928 unter [X.] a; Senatsurteil vom 1. März 2000 - [X.] ZR 177/99, [X.], 1009 unter [X.] a, [X.]. m.w.Nachw.). Diese vertragliche Risikoverteilung muß auch bei der Berechnung des Schadens beibehalten werden, den der Leasingnehmer nach einer von ihm veranlaßten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber diesem zu ersetzen hat. Das folgt aus dem allgemeinen Grund-satz des Schadensersatzrechts, daß bei einem Schadensersatzanspruch we-gen Nichterfüllung eines Vertrages der Berechtigte so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte, aber auch nicht [X.] ([X.] 151, 188, 192 f. m.w.Nachw.). Ausgangspunkt für die Berechnung - 10 - des [X.]s des Leasinggebers sind danach - wie auch bei ande-ren Leasingverträgen - zunächst die restlichen Leasingraten, die ohne die au-ßerordentliche Kündigung bis zum vereinbarten Ablauf des Leasingvertrages noch zu zahlen gewesen wären, abgezinst auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung (Senatsurteil vom 6. Juni 1984 - [X.] ZR 65/83, [X.], 1217 unter I[X.] a; Senatsurteil vom 8. März 1995 - [X.] ZR 313/93, [X.], 935 unter [X.] 3 a; Senatsurteil vom 22. November 1995 - [X.] ZR 57/95, [X.], 311 unter [X.], [X.]. m.w.Nachw.). Davon sind die vom Leasinggeber ersparten [X.] Kosten abzuziehen (Senatsurteil vom 11. Januar 1995 [X.]O unter [X.]; Senatsurteil vom 22. November 1995 [X.]O unter [X.] a [X.], [X.]eils m.w.Nachw.). Ein weiterer Vorteil, den sich der Leasinggeber anrechnen lassen muß, ergibt sich daraus, daß das Leasingfahrzeug bei vorzeitiger Rück-gabe regelmäßig einen höheren Wert hat als bei Rückgabe zum vereinbarten Vertragsende (vgl. Senatsurteil vom 8. März 1995 [X.]O; Senatsurteil vom 22. November 1995 [X.]O unter [X.], [X.]. m.w.Nachw.). Dieser Vorteil kann in der Weise berechnet werden, daß - gegebenenfalls durch Sachverständigen-gutachten - die Differenz zwischen dem realen Wert des Fahrzeugs bei vorzei-tiger Rückgabe und dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs bei vertragsge-mäßer Rückgabe ermittelt wird (O[X.] Celle, NJW-RR 1994, 743, 744, gebilligt durch Senatsurteil vom 11. Januar 1995 [X.]O unter [X.]; zu einer anderen [X.] im Fall eines ordentlich gekündigten kündbaren [X.] mit Kilometerabrechnung vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - [X.] ZR 319/85, [X.], 38 unter [X.]). Bei dieser Berechnungsweise ist darüber hinaus der Zinsvorteil abzuziehen, der dem Leasinggeber durch die vorzeitige Möglichkeit zur Verwertung des [X.] entsteht (O[X.] Cel-le und Senatsurteil vom 11. Januar 1995 [X.]O). Dem kalkulierten Restwert kommt in diesem Zusammenhang ebenso wenig wie dem Verwertungserlös eine Bedeutung zu, weil das [X.] 11 - ko und die Verwertungschance allein beim Leasinggeber liegen (Wolf/ [X.]/[X.], Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., [X.]. 2019 f.; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., [X.]. 904; Zahn/[X.], [X.], [X.]. 354). Entgegen der Ansicht der Re-vision, die sich auf ein Urteil des [X.] (vom 2. Juni 1992 - 6 U 17/92, nicht veröffentlicht; zustimmend [X.]/[X.], [X.] 1995 Sonderbeilage Leasing [X.], 23) stützt, ergibt sich nach der zutreffenden An-sicht des [X.] (ebenso O[X.] Celle, O[X.] Report 1996, 181, 182; KG, [X.] 1997, 181, 182) aus der Rückkaufverpflichtung des Kraftfahr-zeughändlers gegenüber der Klägerin nichts anderes. Der Leasinggeber kann zwar nach der vom Leasingnehmer schuldhaft veranlaßten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages wie jeder andere Schadensersatzberechtigte gemäß § 249 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemä-ßer Durchführung des Vertrages gestanden hätte. Richtig ist auch, daß die Klä-gerin nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit wegen der Rückkaufver-pflichtung des Kraftfahrzeughändlers von diesem einen Kaufpreis für das Lea-singfahrzeug in Höhe des intern kalkulierten [X.] hätte verlangen können. Nach dem oben erwähnten Grundsatz darf der Berechtigte bei einem Scha-densersatzanspruch wegen Nichterfüllung jedoch nicht besser gestellt werden, als er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte. In diesem Fall hätte die Klägerin von dem Beklagten indessen - abgesehen von einem etwaigen Minderwertausgleich - lediglich die Rückgabe des [X.] beanspruchen können. Dementsprechend kann sie im Fall der vorzeitigen [X.] in ihre Abrechnung als Rechnungsposten nur den Geldbetrag einstellen, der dem hypothetischen Fahrzeugwert im Zeitpunkt der [X.] entspricht. Auch eventuell vorhandene Fahr-zeugschäden rechtfertigen (entgegen der Ansicht des O[X.] Braunschweig, Ur-teil vom 23. Juli 1998 - 2 U 65/98, [X.] 1998, 2081 (nur Leitsatz) mit [X.] - der Anmerkung [X.] [X.]O, im übrigen nicht veröffentlicht) keine andere Be-urteilung. Sie finden bereits bei der Ermittlung des realen [X.] im Zeitpunkt der vorzeitigen Rückgabe wertmindernd Berücksichtigung ([X.] vom 11. Januar 1995 [X.]O unter [X.]; [X.], [X.], 438, 445). b) Zu Recht hat das Berufungsgericht den erforderlichen Vortrag zum hypothetischen Fahrzeugwert bei dem vorgesehenen Vertragsende vermißt. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Klägerin den hypothetischen Fahrzeugwert in ihrer neuen Schadensbe-rechnung nach dem gerichtlichen Hinweis unter Beweisantritt dargelegt habe. In ihrem Schriftsatz vom 30. September 2003 hat die Klägerin den voraussichtli-chen Wert des Fahrzeugs bei Vertragsende mit dem ausdrücklichen Zusatz "intern kalkulierter Restwert" in dessen bereits vorher angeführten Höhe [X.]. Danach ist die Annahme des [X.], die Klägerin habe den hypothetischen Fahrzeugwert bei ordnungsgemäßem Vertragsablauf nicht schlüssig dargelegt, nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision ist es keineswegs selbstverständlich, daß der intern kalkulierte Restwert dem tatsächlichen Fahrzeugwert bei Ablauf des Leasingvertrages entspricht. [X.] hinaus hat die Klägerin, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend - 13 - macht, insoweit auch keinen Beweis angetreten. Der mehrfach angebotene [X.] erstreckt sich darauf nicht.

[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 367/03

14.07.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2004, Az. VIII ZR 367/03 (REWIS RS 2004, 2320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2320

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