Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.12.2021, Az. 3 AZR 123/21

3. Senat | REWIS RS 2021, 679

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Rechtskraft - Vorrang einer Einzelabrede - betriebliche Altersversorgung


Leitsatz

1. Versorgungsberechtigte haben die Möglichkeit, Versorgungsansprüche nach einer konkret benannten Versorgungsordnung geltend zu machen. Hierdurch wird der Streitgegenstand und damit auch die formelle und materielle Rechtskraft einer Entscheidung bestimmt. Ob spätere Versorgungsordnungen - über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist - die früheren (wirksam) abgelöst haben, ist allein eine Frage der Begründetheit der späteren auf eine ältere Versorgungsordnung gestützten Klage.

2. Nach § 242 BGB kann es einem Arbeitgeber verwehrt sein, sich auf eine vorrangige Einzelabrede oder Einzelzusage der betrieblichen Altersversorgung mit einem Arbeitnehmer gegenüber einer später in Kraft getretenen und deutlich günstigeren kollektiven Versorgungsordnung, die keine Betriebsvereinbarung ist, zu berufen. Die besonderen Umstände des Einzelfalls können den Arbeitgeber nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichten, mit dem Arbeitnehmer die Zusage betrieblicher Altersversorgung erneut zu erörtern bzw. zu verhandeln und ihm ggf. eine gleichwertige Versorgung wie allen anderen Arbeitnehmern anzubieten. Unterlässt er dies, kann er sich auf die ungünstigere und vorrangige Einzelabrede nicht mehr zu seinen Gunsten berufen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2020 - 6 [X.] 1040/19 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2019 - 19 Ca 8614/18 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die [X.] vom 1. April 2015 bis 31. Dezember 2018 (45 Monate) iHv. 80.838,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fortlaufend aus einem Betrag iHv. 1.796,40 Euro seit dem 2. April 2015 und aus jeweils weiteren 1.796,40 Euro seit dem jeweils zweiten Werktag der Folgemonate bis einschließlich 2. Dezember 2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger künftig eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.796,40 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger rückständiges Weihnachtsgeld iHv. 455,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag iHv. 113,80 Euro seit dem 2. Dezember 2015 und aus jeweils weiteren 113,80 Euro seit dem zweiten Werktag des Monats Dezember der Folgejahre bis einschließlich 2. Dezember 2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger künftig jeweils zum 1. Dezember eines jeden Jahres ein Weihnachtsgeld iHv. 113,80 Euro brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 3/4 und der Kläger 1/4 zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über einen Anspruch des [X.] auf betriebliche Altersrente und Rentnerweihnachtsgeld.

2

[X.]er im März 1952 geborene Kläger wurde Anfang Juli 1986 von der [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH eingestellt. Zuvor war er bei der [X.] beschäftigt, die ihn beim [X.] des [X.]eutschen Bank- und Bankiergewerbes aG (im Folgenden [X.]) versichert hatte.

3

[X.]en vor dem 1. April 1984 eingestellten Arbeitnehmern der [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse zugesagt. Zum [X.]punkt des Eintritts des [X.] in das Unternehmen bereitete die [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung für nach dem 31. März 1984 eingetretene Arbeitnehmer in Verhandlungen mit dem Betriebsrat vor.

4

[X.]er Kläger blieb nach dem Beginn seines Arbeitsverhältnisses mit der [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH beim [X.] versichert. Am 9. Januar 1987 richtete diese das folgende Schreiben an ihn:

        

„Herrn
O

        

Im Hause

9. Januar 1987

                 
        

Sehr geehrter Herr O,

        

Sie haben sich während Ihrer Probezeit mit Erfolg in Ihre Aufgabe als Fondsmanager in der Abteilung Fondsmanagement Wertpapiere eingearbeitet. Aus diesem Grund nehmen wir mit Ablauf der Probezeit Ihre Festanstellung vor.

        

Gleichzeitig erhöhen wir Ihre Bezüge, die ab 1. Januar 1987

        

[X.]M 6.200,--

        

monatlich betragen.

        

Weiterhin zahlen wir Ihnen ab Januar 1987 monatlich [X.]M 245,-- als Beitragszuschuß zur Altersversorgung des [X.]. [X.]urch diese Regelung sind Sie von der betrieblichen Altersversorgung der [X.] ausgenommen.

        

Für Ihr Engagement und Ihren Arbeitseinsatz möchten wir Ihnen danken. Gleichzeitig freuen wir uns auf eine weitere gute Zusammenarbeit.

        

Mit freundlichen Grüßen

        

[X.]       

        

Kapitalanlagegesellschaft mbH“

5

[X.]er Kläger unterzeichnete am 9. Januar 1987 das Schreiben unter dem vorgedruckten Vermerk „Einverstanden“.

6

Hintergrund dieser Vereinbarung war, dass der Kläger zur Sicherung seiner betrieblichen Altersversorgung keine Wartezeiten durchlaufen und deshalb die Versorgung über den [X.] unter Beteiligung der Arbeitgeberseite von 2/3 aufrechterhalten wollte. [X.]en Vortrag des [X.], er habe die Vereinbarung nur unterzeichnet, weil er der Aussage der Arbeitgeberseite vertraute, wonach eine Altersversorgung über den [X.] besser sei als die zu erwartende betriebliche Altersversorgung bei der Arbeitgeberin, hat die Beklagte bestritten.

7

Im Jahre 1988 kam eine Vereinbarung zwischen den Betriebsparteien über eine Versorgungsordnung zustande. [X.]ie von der Geschäftsführung der [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH und dem Betriebsrat unterschriebene Betriebsvereinbarung vom 28. September 1988 lautet auszugsweise wie folgt ([X.] 1988):

        

„[X.] B [X.] N G

        
                          
        

zur     

        
        

Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung

        
                          
        

in der Fassung vom 28. September 1988

        
                          
        

Geschäftsleitung und Betriebsrat sind sich einig darüber, daß aufgrund der geänderten Verhältnisse eine Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung geboten ist.

        
                          
        

Zwischen

        
                 

der Geschäftsleitung

        
        

und     

        
                 

dem Betriebsrat

        

der [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

        
                          
        

[X.] Mitarbeiter mit [X.]iensteintritt nach dem 31.03.1984

        
        

Mitarbeiter, die nach dem 31.03.1984 ein Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen begründet haben oder künftig begründen werden, erhalten Versorgungsleistungen nach Maßgabe der beiliegenden Versorgungsordnung in der Fassung vom [X.], die Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung wird.

        
        

…       

        
        

[X.]iese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom heutigen Tage in [X.].

        
                          
        

Frankfurt, den 28. September 1988“

        

8

[X.]er [X.] 1988 war als Anlage eine Versorgungsordnung ([X.]) beigefügt. Spätere Fassungen dieser „Versorgungsordnung für Mitarbeiter mit [X.]ienstantritt ab dem 01.04.1984“ existieren zunächst vom 25. September 1991 (im Folgenden [X.] 1991) und vom 28. Juli 1993 (im Folgenden [X.] 1993).

9

Aufgrund Vereinbarungen vom 26. Juli 1993 und 12. September 1994 war die [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH bzw. die [X.] Management GmbH für die Weiterversicherung des [X.] als Versicherungsnehmerin beim [X.] zuständig. [X.]ie Beklagte und ihre [X.] zahlten 2/3 der Beiträge an den [X.], der Kläger 1/3.

Am 1. Oktober 1993 war das Arbeitsverhältnis des [X.] von der [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH infolge eines Betriebsteilübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB auf die [X.] Management GmbH übergegangen. Zum 1. Januar 1994 wechselte der Kläger von dieser wieder zurück zur [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH.

Mit Schreiben vom März 1994 teilte die [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH dem Kläger dazu mit:

        

„Sehr geehrter Herr O,

        

mit Wirkung vom 1. Januar 1994 sind Sie auf Ihren Wunsch hin wieder in unserer Abteilung Fondsmanagement Publikumsfonds als stellvertretender Abteilungsleiter tätig. In dieser Aufgabenstellung führen Sie weiterhin den Titel Abteilungsdirektor.

        

Wie mit Ihnen besprochen, wurde gleichzeitig Ihr Anstellungsverhältnis von der [X.] Management GmbH auf die [X.] Kapitalanlagegesellschaft GmbH übertragen. [X.]ie Bedingungen Ihres [X.]ienstverhältnisses bleiben ansonsten unverändert.

        

Wir wünschen Ihnen für Ihre Aufgabe viel Erfolg und freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit.

        

Mit freundlichen Grüßen

                 
        

[X.]       

        

Kapitalanlagegesellschaft mbH“

[X.]ie „Versorgungsordnung für Mitarbeiter mit [X.]ienstantritt ab dem 01.04.1984“ der [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH idF vom 28. August 1995 (im Folgenden [X.] 1995) war eine weitere in ihrer Struktur an die [X.] angelehnte Versorgungsordnung. Jedoch war der für die Höhe der Betriebsrente mitentscheidende Eckwert höher als in den früheren Versorgungsordnungen. Sie hat auszugsweise folgenden Inhalt:

        

§ 1   

        
        

Kreis der Versorgungsberechtigten

        
        

(1)     

Jeder regelmäßig beschäftigte Mitarbeiter (weiblich oder männlich), der bei Inkrafttreten dieser Versorgungsordnung in einem Arbeitsverhältnis zur [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH (nachfolgend Unternehmen genannt) steht oder danach mit ihr ein Arbeitsverhältnis begründet, erwirbt mit Vollendung des 17. Lebensjahres ([X.]) eine Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung.

        
        

(2)     

Für Mitarbeiter, die das [X.] noch nicht erreicht haben, ist diese Versorgungsordnung rechtlich unverbindlich und kann für sie keine Versorgungsansprüche begründen.

        
        

(3)     

Von der Aufnahme in das Versorgungswerk sind ausgeschlossen:

        
                 

a)    

Mitarbeiter, die bei Eintritt in das Unternehmen das 55. Lebensjahr vollendet haben.

        
                 

b)    

Aushilfsweise, befristet beziehungsweise geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV oder unregelmäßig Beschäftigte.

        
                 

c)    

Mitarbeiter, die vor dem 1. April 1984 in das Unternehmen eingetreten sind.

        
        

§ 2 Versorgungsleistungen

        
        

…       

        
        

(2)     

[X.]ie Höhe der Leistungen richtet sich nach der anrechnungsfähigen [X.]ienstzeit (§ 4), dem bei Eintritt des [X.] bzw. beim vorzeitigen Ausscheiden maßgeblichen Eckwert (§ 10 Abs. 2) und dem Verhältnis aus der Rentenbemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 3) zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung im [X.]punkt des Eintritts der [X.] bzw. des vorzeitigen Ausscheidens.

        
        

…       

                 
        

§ 3     

        
        

Leistungsvoraussetzungen

        
        

(1)     

Sofern diese Versorgungsordnung nichts anderes bestimmt, werden Versorgungsleistungen nur gewährt, wenn der Mitarbeiter

                 

a)    

bis zum Eintritt des [X.] eine anrechnungsfähige [X.]ienstzeit von mindestens 10 Jahren … bei dem Unternehmen abgeleistet hat,

                 

b)    

bei Eintritt des [X.] in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen gestanden hat,

                 

c)    

bei oder nach Eintritt des [X.] aus den [X.]iensten des Unternehmens ausscheidet,

                 

d)    

und die bei den einzelnen Leistungsarten vorgesehenen besonderen Leistungsvoraussetzungen erfüllt.

                 

Als Ausscheidezeitpunkt gilt die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

        

(2)     

Vor Eintritt des [X.] ausgeschiedene Mitarbeiter erhalten Versorgungsleistungen nach der Maßgabe des § 14 dieser Versorgungsordnung.

        

§ 4     

        
        

Anrechnungsfähige [X.]ienstzeit

        
        

(1)     

Als anrechnungsfähige [X.]ienstzeit gilt die [X.], die der Mitarbeiter in dem Unternehmen … verbracht hat. …

                                   
        

…       

        

§ 5     

        

Ruhegeldfähiges Einkommen und Rentenbemessungsgrundlage

        

(1)     

Als ruhegeldfähiges Einkommen gilt das letzte vor Eintritt des [X.] bzw. vor dem vorzeitigen Ausscheiden zu zahlende volle Brutto-Monatsgehalt einschließlich der tariflichen Sonderzahlung (1/12 eines [X.]) und einer etwaigen Zulage, die nicht zweckgebunden ist.

        

(2)     

Bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens bleiben freiwillig gezahlte Vergütungen (Abschlußvergütungen, Sonderprämien), regelmäßige monatliche Pauschalabgeltungen für Überstunden und ähnliche Zahlungen, die mit Rücksicht auf das aktive [X.]ienstverhältnis gewährt werden, unberücksichtigt.

        

(3)     

[X.]ie Rentenbemessungsgrundlage wird aus den ruhegeldfähigen Einkommen ermittelt. [X.]abei werden als Bemessungsgrundlage ruhegeldfähige Einkommensteile bis zur jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem einfachen Betrag und ruhegeldfähige Einkommensteile über der jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze mit dem 2,77fachen Betrag angesetzt. [X.]ie Rentenbemessungsgrundlage ist die Summe des so gewichteten ruhegeldfähigen Einkommens.

        

§ 6     

        

Altersrente

        

Altersrente wird den Mitarbeitern gewährt, die die Altersgrenze erreicht haben und aus den [X.]iensten des Unternehmens ausgeschieden sind. Altersgrenze ist das vollendete 65. Lebensjahr.

        

§ 7     

        

Vorgezogene Altersrente

        

(1)     

Mitarbeiter, die vor Erreichen der Altersgrenze durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers nachweisen, daß sie [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente beziehen, haben Anspruch auf vorgezogene Altersrente.

        

(2)     

Entfällt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Überschreitung der gesetzlichen Hinzuverdienstgrenze oder wäre sie entfallen, wenn in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungspflicht bestanden hätte, so wird auch die Zahlung der vorgezogenen Altersrente von diesem [X.]punkt an eingestellt. [X.]ie vorgezogene Altersrente wird auch dann eingestellt, wenn als [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Teilrente bezogen wird (§ 42 SGB VI i.d.F. des [X.] 1992).

        

(3)     

[X.]ie Mitarbeiter haben den Wegfall oder die Kürzung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Unternehmen mitzuteilen.

        

…       

        
        

§ 10   

        

Höhe der Alters-, vorgezogenen Alters- und Invalidenrenten

        

(1)     

[X.]ie Höhe der monatlichen Altersrente, vorgezogenen Altersrente, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ergibt sich durch Multiplikation der folgenden drei Größen:

                 

a)    

Verhältnis der Rentenbemessungsgrundlage zu der bei Eintritt des [X.] bzw. beim vorzeitigen Ausscheiden maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

                 

b)    

bei Eintritt des [X.] bzw. beim vorzeitigen Ausscheiden maßgeblicher Eckwert

                 

c)    

Anrechnungsfähige [X.]ienstzeit

                 

Für die Ermittlung der vorgezogenen Altersrente und Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente gelten zusätzlich die Absätze 4 und 5.

        

(2)     

[X.]er Eckwert beträgt [X.]M 52,00.

        

(3)     

Bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen [X.]ienstzeit für die Rentenhöhe wird ein angefangenes [X.]ienstjahr dann als vollendet gewertet, wenn es mehr als zur Hälfte abgeleistet ist. [X.]ie Höchstgrenze wird nach 40 anrechnungsfähigen [X.]ienstjahren erreicht.

        

(4)     

Für die Berechnung der Höhe der vorgezogenen Altersrente werden anrechnungsfähige [X.]ienstjahre nur bis zum [X.]punkt der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente berücksichtigt. [X.]ie danach ermittelte Rente wird für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezuges (verglichen mit § 6 in Verbindung mit § 18) um 0,5 Prozent ihres Wertes für die [X.]auer des Rentenbezuges, höchstens um 12 Prozent, gekürzt.

        

(5)     

Bei der Ermittlung der Höhe der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente werden zusätzlich zu den bei Eintritt des [X.] abgeleisteten anrechnungsfähigen [X.]ienstjahren die dem Mitarbeiter bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres noch fehlenden [X.]ienstjahre hinzugerechnet.

        

…       

        
        

§ 12   

        

Weihnachtsgeld

        

[X.]ie Versorgungsempfänger erhalten jährlich ein Weihnachtsgeld in Höhe von [X.]M 300,--.

        

…       

        

§ 14   

        

[X.] Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden

        

(1)     

Auch ein vor Eintritt des [X.] ausgeschiedener Mitarbeiter behält seine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen, sofern diese gesetzlich unverfallbar ist. …

        

…       

        
        

(3)     

[X.]ie Höhe der Versorgungsleistungen wird gemäß § 2 Abs. 1 [X.] aus der Leistung ermittelt, die dem Mitarbeiter bzw. seinen Hinterbliebenen im Versorgungsfall zustände, wenn er nicht vorzeitig ausgeschieden wäre. Von dieser Leistung wird der Teil als Rente gezahlt, der dem Verhältnis der [X.]auer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der [X.] vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht. Für die Bestimmung der [X.]auer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit wird nur die [X.] berücksichtigt, die der Mitarbeiter nach seinem letzten Eintritt in das Unternehmen dort ununterbrochen verbracht hat.

        

(4)     

Änderungen der Versorgungsordnung und der Bemessungsgrundlagen für die Versorgungsleistungen, soweit sie nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters eingetreten sind, bleiben bei der Bestimmung der Höhe der Versorgungsleistungen außer Betracht.

        

…       

        
        

(6)     

Wird die Altersrente aus der unverfallbaren Anwartschaft vorzeitig in Anspruch genommen (§ 7), so erfolgt eine neue Berechnung. Zum Ausgleich der Mehrbelastung des Arbeitgebers aus der vorzeitigen Inanspruchnahme wird die erreichte Altersrente auf der Basis der Verhältnisse zum [X.] neu auf den [X.]punkt der tatsächlichen Inanspruchnahme bestimmt. [X.]er Unverfallbarkeitsfaktor nach Abs. 3 bleibt unverändert. [X.]ie danach neu ermittelte unverfallbare Anwartschaft wird entsprechend § 10 Abs. 4 Satz 2 gekürzt.

        

§ 15   

        

Anrechnungen

        

(1)     

Soweit sich Versorgungsempfänger (ehemalige Mitarbeiter) durch das Eingehen von [X.]ienstverhältnissen oder durch regelmäßige geschäftliche oder berufliche Tätigkeit vor Erreichen der Altersgrenze bzw. vor Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente Einnahmen verschaffen, können diese von dem Unternehmen auf die Renten angerechnet werden.

        

(2)     

Ist die Invalidität oder der Tod eines Mitarbeiters auf das schadensersatzpflichtige Verhalten eines [X.]ritten zurückzuführen, so können die dem Mitarbeiter oder seinen Hinterbliebenen zustehenden Schadensersatzansprüche mit Ausnahme des Anspruches auf Schmerzensgeld auf die betrieblichen Versorgungsleistungen angerechnet werden. [X.]er Mitarbeiter kann diese Ansprüche jedoch auch an das Unternehmen abtreten.

        

(3)     

Erhält ein Versorgungsempfänger Versorgungsleistungen oder Renten, die aus Mitteln eines anderen Arbeitgebers stammen oder mit dessen Beitragsbeteiligung erworben worden sind, so werden Leistungen insoweit angerechnet, als sie in [X.]en [X.] wurden, die als Vordienstzeiten mit zur anrechnungsfähigen [X.]ienstzeit gemäß § 4 gehören.

        

…       

        
        

§ 18   

        

Beginn, Ende und Auszahlung der Leistungen

        

(1)     

[X.]er Anspruch auf Zahlungen der Leistungen entsteht bei Erfüllung der jeweiligen Leistungsvoraussetzungen mit dem Versorgungsfall, frühestens jedoch mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Einstellung von Entgeltfortzahlungen, Zahlungen wegen Maßnahmen der Rehabilitation oder Überbrückungsgelder werden auf die Versorgungsleistungen angerechnet.

        

(2)     

[X.]er Anspruch auf Rentenzahlung erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Rentenzahlung weggefallen sind.

        

(3)     

[X.]ie Renten werden monatlich im voraus gezahlt, und zwar erstmals für den Monat, der dem Versorgungsfall folgt, letztmalig für den Monat, in dem die Voraussetzungen für die Rentenzahlung wegfallen, nach Abzug etwaiger von dem Unternehmen einzubehaltender Steuern und Sozialabgaben.

        

…       

        
        

§ 22   

        

Inkrafttreten

        

[X.]iese Versorgungsordnung tritt mit Wirkung vom 28. August 1995 in [X.] und ersetzt die Versorgungsordnung vom 01. September 1987 in der Fassung vom 25. September 1991. Sie ist erstmals anzuwenden auf Versorgungsfälle, die nach dem [X.]punkt des Inkrafttretens eintreten.

        

…       

        

§ 26   

        

Absichtserklärung

        

[X.]ie Parteien stimmen darüber überein, in regelmäßigen Abständen, spätestens nach Ablauf von jeweils drei Jahren, zu prüfen, ob eine Anpassung der Versorgungsordnung an geänderte Wirtschaftsdaten angezeigt ist. [X.]abei sollen insbesondere die allgemeine Wirtschaftsentwicklung, Preisentwicklung, die Entwicklung der Gehälter der Betriebsangehörigen, die Veränderung der Beitragsbemessungsgrenze im Verhältnis zur Gehaltsentwicklung und die wirtschaftliche Situation des Unternehmens Berücksichtigung finden.“

Zum 1. Januar 1996 wechselte der Kläger zur neu gegründeten „[X.] (neu) GmbH“, einer Tochtergesellschaft der [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH. [X.]ie [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH ihrerseits wurde zu „[X.]B GmbH“ umbenannt, wohingegen die „[X.] (neu) GmbH“ Anfang Januar 1996 ihrerseits wiederum in [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH umfirmierte. Ein Betriebsrat bestand nicht. Ob dem Wechsel ein Betriebsteilübergang zugrunde lag, wie der Kläger behauptet hat, ist streitig geblieben.

Mit Schreiben aus Januar 1996 wurde dem Kläger ua. Folgendes mitgeteilt:

        

„Zentralbereich Verwaltung und Organisation

        

Zentralbereich Personal

                          
        

Information

        
        

an alle Mitarbeiter der [X.]-Gruppe

        
        

über die neuen Strukturen unseres Hauses

        
        

ab Januar 1996

        
                          
        

Im September 1995 waren Sie von der Geschäftsführung der [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH bereits über die zum Januar 1996 beabsichtigten strukturellen Änderungen unserer Unternehmensgruppe informiert worden.

        
        

Nachdem nunmehr auch die damit verbundenen zahlreichen formalen [X.]etails geklärt und die notwendigen Abstimmungen sowie Genehmigungen erfolgt sind, möchten wir alle Mitarbeiter des Hauses umfassend unterrichten.

        
        

...     

        
        

Mit der Umfirmierung der bisherigen [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH in [X.]B GmbH ([X.]eutschland) sind für die nunmehr der Bank zugeordneten Mitarbeiter grundsätzlich keinerlei Veränderungen hinsichtlich sämtlicher auf das [X.]ienstverhältnis bezogenen Regelungen und Anweisungen verbunden. [X.]ies gilt selbstverständlich auch für ihre Altersversorgung. Seitens des Zentralbereiches Personal werden dennoch alle Mitarbeiter in Kürze individuell entsprechend informiert.

        
        

Gleiches gilt für die Mitarbeiter, die nunmehr der neuen [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH zugeordnet sind. Auch hier gelten für die im Rahmen der Ausgliederung des Teilbetriebes ‚Kapitalanlagegesellschaft‘ auf die neue [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH übertragenen [X.]ienstverhältnisse sämtliche auf das Beschäftigungsverhältnis bezogenen Regelungen und Anweisungen einschließlich der Altersversorgung grundsätzlich unverändert weiter. Auch diese Mitarbeiter werden durch den Zentralbereich Personal noch individuell informiert.“

        

Am 15. [X.]ezember 1998 schlossen die Vorstände der [X.]eutschen Girozentrale ([X.]GZ) und der [X.]B GmbH, sowie die Geschäftsführungen der [X.] Tochtergesellschaften der [X.]B GmbH einschließlich der [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH mit dem sog. Gesamtpersonalrat der [X.]GZ sowie dem „gemeinsamen Betriebsrat der [X.]-Gruppe in [X.]eutschland“ eine „Befristete Betriebs-/[X.]ienstvereinbarung“. [X.]iese lautet auszugsweise wie folgt:

        

„[X.]ie Vorstände der [X.]eutschen Girozentrale ([X.]GZ), der [X.]B GmbH ([X.]B) sowie

        

die Geschäftsführungen der [X.] Tochtergesellschaften der [X.]B GmbH

        

- [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH -

        

- [X.]-Immobilien-Anlage-Gesellschaft mbH -

        

- [X.] Management GmbH -

        

treffen mit dem

        

Gesamtpersonalrat der [X.]GZ sowie dem

        

Gemeinsamen Betriebsrat der [X.]-Gruppe in [X.]eutschland

        

folgende Betriebs-/[X.]ienstvereinbarung über die

        

‚Behandlung von personellen Maßnahmen und Rahmenbedingungen anläßlich der Zusammenführung von [X.]GZ und [X.]B GmbH per 1. Januar 1999‘

        

1.    

Präambel            

        
                 

[X.]ie [X.]eutsche Girozentrale - [X.]eutsche Kbank - [X.]/[X.] und die [X.]B GmbH [X.] beabsichtigen, zum 1. Januar 1999 den Zusammenschluß ihrer Unternehmen.

        
                 

...     

        
        

2.    

Geltungsbereich            

        
                 

[X.]iese Betriebs-/[X.]ienstvereinbarung gilt - sofern in nachfolgenden Einzelregelungen keine andere Festlegung erfolgt ist:

        
                 

-       

räumlich

        
                          

für die bisherige [X.]ienststelle [X.]eutsche Girozentrale und ihre [X.] Niederlassungen,

        
                          

für den bisherigen Betrieb der [X.]B und ihrer [X.] Tochtergesellschaften,

        
                          

die nach der Zusammenführung von [X.]GZ und [X.]B nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu ‚einer [X.]ienststelle‘ zusammengewachsen sind.

        
                 

-       

persönlich:

        
                          

für alle in den vorstehend genannten Unternehmen unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern, die sich in einem ungekündigten Arbeits-/[X.]ienstverhältnis befinden, mit Ausnahme der Funktionsträger Bereichs- und Abteilungsleiter (leitende Angestellte i. S. des § 5, Ziff. 3, [X.]). Ausgenommen sind auch die gewerblichen Arbeitnehmer der [X.]e, allerdings unter Weitergeltung des [X.] vom 1. Mai 1997 (vgl. Ziff. 5.3).

        
        

…       

                          
        

5.    

Rahmenregelungen            

        
        

…       

                 
        

5.5     

Betriebliche Altersversorgung

        
        

Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung gilt die Wahrung des Besitzstandes dergestalt, daß für Mitarbeiter

        
                 

-       

die vor dem 1.07.1996 in die [X.]GZ eingetreten sind, die bisherigen Altersversorgungssysteme der [X.]GZ ([X.] bzw. [X.]ienstvereinbarung vom [X.]) und

        
                 

-       

die bis zum [X.] in die [X.]-Gruppe eingetreten sind, die bisherigen Versorgungssysteme der [X.] ([X.] bzw. Betriebsvereinbarung in der Fassung vom 28.08.1995)

        
        

auch über die Geltungsdauer dieser befristeten Betriebs-/[X.]ienstvereinbarung hinaus weiter gelten.

        
        

…       

        
        

8.3     

Bisherige Betriebs- und [X.]ienstvereinbarungen

        
        

[X.]ie bisherigen Betriebsvereinbarungen der [X.]-Gruppe und die bisherigen [X.]ienstvereinbarungen der [X.]GZ treten - soweit sie nicht vorstehend unter Ziff. 5 ausdrücklich genannt sind - mit Wirksamkeit dieser Vereinbarung außer [X.]. Soweit Regelungsbedarf besteht, werden sich die Vertragsparteien um angemessene neue Vereinbarungen bemühen.“

        

[X.]urch Vorstandsbeschluss der [X.]GZ-[X.]B vom 20. [X.]ezember 2001 wurde der Eckwert unter Bezugnahme auf § 26 [X.] 1995 auf 28,91 Euro festgesetzt. Anfang 2002 wurde die [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH zur [X.] I GmbH umbenannt. Im März 2002 verschmolz die [X.] Management GmbH auf die [X.] I GmbH, die Beklagte.

[X.]ie betriebliche Altersversorgung wurde in einer „[X.]ienstvereinbarung über betriebliche Altersversorgung“ vom 15. November 2004 (im Folgenden [X.]) geregelt. [X.]iese lautet auszugsweise wie folgt:

        

[X.]ienstvereinbarung

        

...     

        
        

§ 2     

Persönlicher Geltungsbereich

        

...     

        
        

(4)     

Nicht erfasst sind auch Mitarbeiter, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten oder erhalten haben.

        

(5)     

Nicht erfasst sind Mitarbeiter, die vor dem 01.02.1999 eingetreten sind und die seitdem ununterbrochen geringfügig beschäftigt sind im Sinne von § 8 SGB IV.“

Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 wurde die [X.] ersetzt durch die „[X.]ienstvereinbarung über betriebliche Altersversorgung“ vom 6. [X.]ezember 2007 (im Folgenden [X.] 2007), wobei insbesondere die Regelung in § 2 Abs. 4 [X.] unverändert blieb. Nach § 11 Abs. 3 [X.] 2007 betrug der maßgebliche Eckwert für die Höhe der Altersrente 33,82 Euro.

Aufgrund einer Vorruhestandsvereinbarung vom 8. Mai 2007 schied der Kläger mit Ablauf des 30. Juni 2009 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. In der Vorruhestandsvereinbarung war ua. vereinbart:

        

„7.     

Ein Zuschuss zu den Beiträgen an den [X.] während des [X.] wird in Anlehnung an den Teil VI: Vorruhestands-Tarifvertrag gemäß § 4 Ziff. 2 in der jeweils gültigen Fassung gewährt.

        

8.    

Mit Beginn des [X.] erlöschen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, soweit diese nicht vorstehend geregelt sind oder bis zum Beginn des [X.] schriftlich geltend gemacht wurden.“

Im Monat Juni 2009 betrug das Bruttomonatsgehalt des [X.] 11.665,00 Euro, bestehend aus einem Grundgehalt [X.]. 10.390,00 Euro und einer sog. Fixzulage [X.]. 1.275,00 Euro. [X.]ie Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung belief sich am 30. Juni 2009 auf 5.400,00 Euro.

Ab April 2015 bezog der Kläger eine vorzeitige Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Zusatzrente vom [X.], die [X.]. 706,84 Euro auf Beiträgen im [X.]raum vom 1. Januar 1987 bis zum 30. Juni 2009 beruht. [X.]iese Beiträge wurden zu zwei [X.]ritteln von der Beklagten und zu einem [X.]rittel vom Kläger selbst geleistet.

In einem Vorprozess hat der Kläger im Wege einer Feststellungsklage einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gegen die Beklagte aus der [X.] 2007 geltend gemacht. In der Revisionsinstanz hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Juli 2016 (- 3 [X.] - [X.] 155, 326) auf der Grundlage des damaligen [X.] und der Annahme, die [X.] 2007 sei eine Betriebsvereinbarung, ausgeführt, die Betriebsparteien könnten Arbeitnehmer, denen bereits eine individuelle Zusage erteilt wurde, grundsätzlich von der Versorgung ausnehmen. [X.]ies sei aber sachlich nur gerechtfertigt, wenn die Betriebsparteien davon ausgehen könnten, dass diese Arbeitnehmer typischerweise eine annähernd gleichwertige Versorgung erhielten. Zur Klärung dieser Frage hat der Senat das Verfahren an das [X.] zurückverwiesen. Ausdrücklich offen gelassen hat der Senat, ob eventuelle - damals nicht streitgegenständliche - Versorgungsansprüche des [X.] aus früheren Versorgungsordnungen erloschen waren. In seinem nachfolgenden, rechtskräftig gewordenen Urteil vom 21. Februar 2018 (- 6 Sa 1383/16 -) hat das Hessische [X.] die [X.] 2007 als Gesamtzusage gewertet und einen darauf beruhenden Anspruch des [X.] verneint, weil dieser sich mit der Vereinbarung vom 9. Januar 1987 für eine betriebliche Altersversorgung über den [X.] entschieden habe.

Mit seiner vorliegenden Klage hat der Kläger Ansprüche auf der Grundlage der [X.] 1995 geltend gemacht. Er hat gemeint, der Eckwert für die Berechnung des Anspruchs ergebe sich aus der [X.] 2007. [X.]ie [X.] und [X.] 2007 als Gesamtzusagen stünden dem Anspruch nicht entgegen. [X.]ie Annahme einer konkludenten Kündigung der [X.] 1995 im Zuge der Erteilung dieser Gesamtzusagen sei nicht erfolgt. Eine solche Kündigung hätte nach der Rechtsprechung des Senats unter Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas die bereits entstandenen Anwartschaften jedenfalls nicht vollständig beseitigen können. Im Übrigen stünden ihm auch Ansprüche aus den früheren Versorgungsordnungen zu.

[X.]er Kläger hat - soweit für die Revision von Belang - beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die [X.] vom 1. April 2015 bis 31. [X.]ezember 2018 [X.]. 109.639,35 Euro brutto nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fortlaufend aus einem Betrag [X.]. 2.436,43 Euro brutto seit 2. April 2015 und aus jeweils weiteren 2.436,43 Euro brutto seit jeweils dem [X.] bis einschließlich 2. [X.]ezember 2018 zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ihm künftig eine monatliche Betriebsrente [X.]. 2.436,43 Euro brutto zu zahlen;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, ihm rückständiges Weihnachtsgeld [X.]. 458,88 Euro brutto nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag [X.]. 114,72 Euro brutto seit dem 2. [X.]ezember 2015 und aus jeweils weiteren 114,72 Euro brutto seit jeweils 2. [X.]ezember der Folgejahre bis einschließlich 2. [X.]ezember 2018 zu zahlen;

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn künftig jeweils zum 1. [X.]ezember eines jeden Jahres ein Weihnachtsgeld [X.]. 114,72 Euro brutto zu zahlen.

[X.]ie Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unzulässig, da im Vorprozess rechtskräftig über die Ansprüche entschieden worden sei. [X.]a das [X.] bereits festgestellt habe, die [X.] 2007 sei als Gesamtzusage wirksam, sei es von einer vorherigen Ablösung der [X.] 1995 durch die nachfolgenden [X.] 2004 und 2007 ausgegangen. Jedenfalls nehme der Kläger aufgrund der Vereinbarung vom 9. Januar 1987 an einer betrieblichen Altersversorgung der Beklagten nicht mehr teil. § 77 Abs. 4 Satz 2 [X.] stehe dem nicht entgegen, weil es an einer zwingenden Wirkung der vom Kläger angeführten Versorgungsordnung fehle. [X.]er Kläger habe nicht dargelegt, dass die [X.] 1988 und die [X.] 1995 als Betriebsvereinbarungen abgeschlossen worden seien. [X.]ie [X.] 1988 nehme lediglich Bezug auf eine Versorgungsordnung. [X.]ie vom Kläger vorgelegte [X.] sei nicht unterschrieben. Es gebe auch keine Anzeichen dafür, dass sie in sonstiger Weise mit der [X.] 1988 fest verbunden gewesen sei. [X.]ie vom Kläger vorgelegte [X.] 1995 enthalte keinerlei Parteibezeichnung. Sie sei nicht unterschrieben und auch nicht als Betriebsvereinbarung bezeichnet. Es gebe Hinweise darauf, dass sie von einem unwirksam gewählten, unternehmensübergreifend gebildeten Betriebsrat abgeschlossen worden sei.

Spätestens ab dem [X.]punkt des Betriebsteilübergangs zur [X.] Management GmbH zum 1. Oktober 1993 habe keine kollektive Geltung der Versorgungsordnungen mehr für den Kläger bestanden. Ferner sei dieser ab dem 1. Januar 1994, nachdem sein Arbeitsverhältnis erneut auf die [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH übergegangen war, leitender Angestellter gewesen. Eine eventuelle unmittelbare und zwingende Wirkung sei im Zuge des Wechsels des [X.] zur [X.] (neu) GmbH entfallen. Selbst wenn man einen Betriebsteilübergang unterstelle, hätte nach Ablauf der Jahresfrist die [X.] 1995 den Verzicht nicht mehr verdrängen können. [X.]essen ungeachtet sei die zwingende Wirkung einer unterstellten Betriebsvereinbarung jedenfalls aufgrund konkludenter Kündigung durch die nachfolgenden [X.] und [X.] 2007 beendet worden. [X.] nach 1995 seien nicht zu berücksichtigen.

[X.]as Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das [X.] hat sie auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. [X.]ie Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist zulässig und teilweise begründet. [X.]as [X.] hat die Klage zu Unrecht insgesamt abgewiesen. [X.]er Kläger hat einen Anspruch gegen die [X.] auf Zahlung betrieblicher Altersrente und [X.] auf der Grundlage der [X.], allerdings nicht in der von ihm verlangten Höhe. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann der Kläger seinen Anspruch in der Revision nicht mehr stützen.

A. [X.]ie Klage ist insgesamt zulässig. Ihr steht insbesondere - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht die rechtskräftige Abweisung der Feststellungsklage des [X.] im Verfahren vor dem Hessischen [X.] vom 21. Februar 2018 (- 6 Sa 1383/16 -) entgegen.

I. Wird in einem nachfolgenden Prozess über den identischen prozessualen Anspruch oder dessen kontradiktorisches Gegenteil gestritten, ist diese Klage unzulässig (vgl. [X.] 29. September 2020 - 9 [X.] - Rn. 17; 21. Mai 2019 - 9 [X.] - Rn. 28). [X.]ies gilt auch, wenn im Zweitprozess eine andere Klageart gewählt wird ([X.] 22. November 1988 - VI ZR 341/87 - zu II 2 der Gründe). [X.]er ausschlaggebende [X.] bei einer klageabweisenden Entscheidung wird Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein Element der Entscheidungsbegründung (vgl. [X.] 29. September 2020 - 9 [X.] - Rn. 18; 15. Juni 2016 - 4 [X.] - Rn. 40). [X.]ie Unzulässigkeit ist als von Amts wegen zu beachtende negative Prozessvoraussetzung ungeachtet einer eventuellen Rüge zu prüfen (vgl. [X.] 18. November 2020 - 7 [X.] - Rn. 13).

II. Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen [X.] wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt ([X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] - Rn. 18). [X.]er Streitgegenstand ergibt sich also nicht allein aus dem Antragsziel. [X.]ie Einheitlichkeit des Klageziels genügt deshalb nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Vielmehr muss auch der Klagegrund identisch sein ([X.] 19. November 2019 - 3 [X.] - Rn. 45, [X.]E 168, 345). Zu diesem sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten [X.] gehören, den der Kläger zur Stützung seines [X.] dem Gericht vorträgt ([X.] 18. Februar 2020 - 3 [X.] - Rn. 23, [X.]E 170, 12). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. [X.]as gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des [X.] von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können ([X.] 19. November 2019 - 3 [X.] - Rn. 46, aaO; [X.] 2. [X.]ezember 2014 - [X.] - Rn. 16 mwN).

III. [X.]anach steht das rechtskräftige Urteil des Hessischen [X.]s vom 21. Februar 2018 (- 6 Sa 1383/16 -) einer gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegen. [X.]ie Streitgegenstände unterscheiden sich.

1. [X.]er Lebenssachverhalt, auf den der Kläger seinen Zahlungsanspruch stützt, unterscheidet sich von dem im Vorprozess. Ausweislich des Klageantrags waren im vormaligen Verfahren Versorgungsansprüche gegen die [X.] auf der Grundlage der [X.] 2007 in Streit. [X.]er Kläger hatte die Feststellung begehrt, dass er „ab dem [X.]punkt seines Eintritts in die gesetzliche Altersrente (01. April 2015) einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung der [X.] gemäß der Versorgungsordnung [X.] in der Fassung vom 06. [X.]ezember 2007 …“ habe. [X.]iese Feststellungsklage hat das [X.] rechtskräftig abgewiesen. Ansprüche aus der [X.] waren ausweislich der Entscheidung nicht Streitgegenstand, weil der Kläger aus dieser auch keine Ansprüche herleitete. [X.]arauf hatte bereits auch der Senat hingewiesen (vgl. [X.] 19. Juli 2016 - 3 [X.] - Rn. 31, [X.]E 155, 326).

2. Versorgungsberechtigte haben zudem grundsätzlich die Möglichkeit, Versorgungsansprüche nach einer konkret benannten Versorgungsordnung geltend zu machen (vgl. für Feststellungsanträge [X.] 20. August 2019 - 3 [X.] - Rn. 52, [X.]E 167, 294). [X.]amit wird der Streitgegenstand begrenzt. Für die Zulässigkeit des Antrags ist es nicht von Belang, ob spätere Versorgungsordnungen - über die bereits rechtskräftig entschieden wurde - die früheren (wirksam) abgelöst haben. Insoweit geht es allein um die Begründetheit des entsprechenden Antrags. [X.]enn wenn eine frühere Versorgungsordnung endgültig und wirksam abgelöst wurde, kann ein Anspruch aus der früheren [X.] nicht mehr bestehen. Ebenso wenig ist von Belang, ob der im Vorprozess auf eine spätere Versorgungsordnung gestützte Zahlungsanspruch sich ganz oder teilweise auch auf eine frühere hätte stützen lassen, denn jede Versorgungsordnung stellt einen eigenen Lebenssachverhalt dar.

IV. [X.]ie auf künftige Leistung gerichteten Klageanträge zu 2. und zu 4. sind auch im Übrigen zulässig. Für wiederkehrende Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. etwa [X.] 10. [X.]ezember 2019 - 3 [X.] - Rn. 32 mwN, [X.]E 169, 72).

B. [X.]ie Klage ist weitgehend begründet. [X.]ie [X.] ist geeignet, dem Kläger Ansprüche einzuräumen. [X.]er [X.] ist eingetreten. [X.]er Anspruch gegen die [X.] richtet sich auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente iHv. 1.796,40 [X.] brutto. Für die [X.] vom 1. April 2015 bis 31. [X.]ezember 2018 ergibt dies einen Anspruch iHv. 80.838,00 [X.] brutto nebst Zinsen. Zudem hat der Kläger einen Anspruch gegen die [X.] auf ein jährliches Weihnachtsgeld iHv. 113,80 [X.] brutto; für die Jahre 2015 bis 2018 besteht damit ein Anspruch iHv. 455,20 [X.] brutto nebst Zinsen.

I. [X.]ie [X.] räumt dem Kläger Rechte ein, die auch später ihre Bedeutung im Arbeitsverhältnis behielten. [X.]ie Vereinbarung vom 9. Januar 1987 steht dem Anspruch des [X.] ebensowenig entgegen wie eine von der [X.] geltend gemachte Ablösung der [X.].

1. [X.]er Kläger wurde bei ihrem Erlass vom Anwendungsbereich der [X.] erfasst.

a) [X.]ie [X.] ist grundsätzlich geeignet, Ansprüche des [X.] zu begründen. Handelt es sich um eine wirksam zustande gekommene Betriebsvereinbarung, folgt dies ohne Weiteres aus ihrer normativen Wirkung als unmittelbarer und zwingender Regelung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Allerdings hat die [X.] unter Hinweis auf einen möglicherweise unzulässig unternehmensübergreifend errichteten Betriebsrat und eine fehlende Unterschrift Zweifel an der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung vorgebracht. Weitere Zweifel an ihrer normativen Geltung konnten sich entgegen der Annahme des [X.] unter Berufung auf die Entscheidung des [X.] vom 20. Februar 2001 (- 1 [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 97, 44) nicht nur aus der ggf. fehlenden Zuständigkeit, sondern jedenfalls hinsichtlich der unzureichenden Form und eines unzureichenden Willens zur normativen Regelung daraus ergeben, dass die [X.] - anders als die [X.] 1988 - soweit ersichtlich nicht von einer ausdrücklichen bezugnehmenden Betriebsvereinbarung wie der [X.] 1988 begleitet worden war. Griffen diese Zweifel durch, wäre die [X.] aber jedenfalls als Gesamtzusage geeignet, Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung zu begründen.

aa) Eine unwirksame Betriebsvereinbarung kann entsprechend § 140 BGB in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage oder gebündelte [X.]sangebote) umzudeuten sein. Eine solche Umdeutung kommt in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, seinen Arbeitnehmern die in dieser vorgesehenen Leistungen zu gewähren. [X.]abei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitgeber von einer Betriebsvereinbarung durch Kündigung jederzeit lösen kann, während eine Änderung der Arbeitsverträge, zu deren Inhalt eine Gesamtzusage wird, grundsätzlich nur einvernehmlich oder durch gerichtlich überprüfbare Änderungskündigung möglich ist. Ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf [X.]auer einzelvertraglich zu binden, kann daher nur in Ausnahmefällen angenommen werden (vgl. [X.] 23. Februar 2016 - 3 [X.] - Rn. 25, [X.]E 154, 144). Für Zusagen auf betriebliche Altersversorgung ist bei der Wertung jedoch zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Möglichkeiten des Arbeitgebers, sich von einer Gesamtzusage über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einerseits und einer Betriebsvereinbarung über solche Leistungen andererseits zu lösen, nicht wesentlich unterscheiden. In beiden Fällen hat er die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten ([X.] 23. Februar 2016 - 3 [X.] - Rn. 29 ff., aaO).

bb) Vorliegend ist eine Umdeutung der [X.] geboten. [X.]ie [X.] 1995 bestand nicht isoliert, sondern stellte die Fortschreibung der vorhergehenden [X.] 1988, [X.] 1991 und [X.] 1993 dar. Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberin diese Fortschreibung und kollektive Fortgeltung nicht mehr mit Rechtswirkungen wollte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil belegen das Schreiben der Zentralbereiche Verwaltung und Organisation bzw. Personal aus Januar 1996 sowie die so bezeichnete „Betriebs-/[X.]ienstvereinbarung“ vom 15. [X.]ezember 1998, dass eine Fortführung der bestehenden Versorgung auf der Grundlage der [X.] 1995 gewollt war. [X.]ass es der Arbeitgeberin dabei gerade auf die Regelung durch Betriebsvereinbarung mit normativer Wirkung ankam, ist fernliegend. [X.]ie [X.] wendet sich zudem nicht gegen die allgemeine Anwendung, sondern allein gegen die normative Wirkung der [X.] zur Vermeidung der normativen Wirkungen nach § 77 Abs. 4 Satz 1, 2 [X.].

b) [X.]ie [X.] findet auch ihrem Inhalt und ihrer persönlichen Reichweite nach auf den Kläger Anwendung.

aa) [X.]er Kläger befand sich nach dem 1. Januar 1995 in einem Arbeitsverhältnis mit der die [X.] abschließenden [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH. [X.]as zuvor im Oktober 1993 nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die [X.] Management GmbH übergegangene, und damit unveränderte, Arbeitsverhältnis - was verbindlich für den Senat festgestellt worden ist (§ 559 Abs. 2 ZPO; [X.] 22. Juli 2021 - 2 [X.] - Rn. 15) - war zum Januar 1994 wieder durch [X.] mit der [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH begründet worden. Aus dem Schreiben vom März 1994 ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis auf die [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH „übertragen“ wurde. [X.]ie Bedingungen des [X.]ienstverhältnisses sollten danach unverändert bleiben. [X.]as umfasste damit die Beschäftigungszeiten bei der [X.] Management GmbH sowie wegen § 613a Abs. 1 BGB auch seine früheren Beschäftigungszeiten bei der [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH seit dem 1. Juli 1986.

bb) [X.]er Kläger war auch nicht als leitender Angestellter aus dem Anwendungsbereich der [X.] ausgenommen oder zwischenzeitlich aus dieser herausgewachsen. Ihrer [X.]arlegungslast für eine Stellung des [X.] als leitender Angestellter ist die [X.] nicht nachgekommen (vgl. [X.] 6. [X.]ezember 2001 - 2 [X.] 3 b der Gründe). Sie beschränkt sich auf die Behauptung, der Kläger sei leitender Angestellter gewesen, ohne dies durch entsprechendes Vorbringen zu stützen, worauf sie bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat. Zudem wurden nach dem persönlichen Anwendungsbereich der Nr. 2 [X.] 1998 lediglich Abteilungsleiter und nicht ihre Stellvertreter als leitende Angestellte iSd. § 5 Abs. 3 [X.] angesehen.

2. Auch später behielt die [X.] ihre Bedeutung im Arbeitsverhältnis des [X.].

a) [X.]er weiteren Geltung der [X.] steht nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 1996 mit der [X.] (neu) GmbH bestand.

aa) Sollte die [X.] insoweit nicht schon nach § 613a Abs. 1 BGB oder wegen fortbestehender Betriebsidentität normativ fortgelten (vgl. [X.] 25. Februar 2020 - 1 [X.] - Rn. 35, [X.]E 170, 41), kann sich die [X.] jedenfalls wegen ihres Schreibens vom Januar 1996 und des Grundsatzes des Verbots widersprüchlichen Verhaltens nicht auf das Fehlen einer solchen Geltung berufen (§ 242 BGB; vgl. [X.] 10. November 2015 - 3 [X.] - Rn. 22; 19. Januar 2011 - 3 [X.]/09 - Rn. 36). Sie hat darin dem Kläger dargelegt, dass für die bei der Ausgliederung des [X.] Kapitalanlagegesellschaft auf die neue Gesellschaft übertragenen [X.]ienstverhältnisse sämtliche auf das Beschäftigungsverhältnis bezogenen Regelungen und Anweisungen einschließlich der Altersversorgung unverändert Anwendung finden und weitergelten.

bb) [X.]ie [X.] könnte sich auch dann nicht zu ihren Gunsten auf etwaige abändernde Abreden nach Ablauf der Jahresfrist nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB berufen, wenn man davon ausginge, dass die [X.] 1995 als ursprünglich wirksame, normativ geltende Betriebsvereinbarung nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB durch den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die [X.] (neu) GmbH Inhalt des Arbeitsverhältnisses wurde. [X.]ie Vorschrift des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB führt nicht zum Wiederaufleben entsprechender früherer Abreden, sondern setzt konkrete ablösende und abändernde Abreden der Arbeitsvertragsparteien voraus. [X.]as ergibt sich daraus, dass das Ende der Sperrfrist für die Unabänderlichkeit von Kollektivnormen, die Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden sind, dieselbe Bedeutung hat, wie die Nachwirkung einer kollektiven Regelung. [X.]enn ebenso wie nachwirkende Kollektivnormen nur durch eine andere Abrede beendet werden können (§ 4 Abs. 5 [X.]; § 77 Abs. 6 [X.]) sieht § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nach Ablauf der Jahresfrist lediglich die Möglichkeit einer Änderung vor, nicht ein automatisches Auslaufen einer Inhalt des Arbeitsverhältnisses gewordenen normativen Regelung. Soweit deshalb deren Ablösung durch eine individuelle Abrede im Raum steht, muss es sich um eine Abrede handeln, die sich auf eine bestimmte kollektive Regelung in Anbetracht des Ablaufs oder des anstehenden oder erfolgten Ablaufs der Jahresfrist bezieht (vgl. [X.] 1. Juli 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 23). Eine derartige Abrede ist von der [X.] nicht dargelegt worden; sie beruft sich allein auf das Wiederaufleben der früheren Abrede vom 9. Januar 1987.

b) [X.]ie erneute Umfirmierung der [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH zur jetzigen [X.] Anfang 2002 führt ebenso wenig zum Wegfall der Geltung der [X.]. Auch die spätere Verschmelzung der [X.] Management GmbH auf die [X.] nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] konnte an der Geltung der [X.] nichts ändern. Sie galt für den Kläger schlicht weiter wie vorher.

3. [X.]ie Vereinbarung vom 9. Januar 1987 steht dem Anspruch des [X.] ebenfalls nicht entgegen. Handelte es sich bei der [X.] um eine Betriebsvereinbarung, war die Abrede bereits nach § 77 Abs. 4 Satz 2 [X.] unwirksam (vgl. [X.] 19. Juli 2016 - 3 [X.] - [X.]E 155, 326). [X.]as wirkte sich weiter so lange aus, wie sie entweder als kollektive Regelung wegen eines identitätswahrenden Betriebsübergangs oder nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB als Inhalt des Arbeitsverhältnisses weiter galt. Auf diesen Zustand bezöge sich im Übrigen auch der durch das Schreiben vom Januar 1996 begründete Vertrauensschutz des [X.]. Handelte es sich bei der [X.] dagegen von vornherein nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern um eine Gesamtzusage, kann sich die [X.] nach § 242 BGB nicht auf eine allgemeine Herausnahme des [X.] aus ihrem System der betrieblichen Altersversorgung und damit auch aus der [X.] berufen. Soweit die Vereinbarung dem Recht der [X.] unterfällt, ergibt sich nichts [X.] - auch nicht zugunsten des [X.].

a) [X.]ie Abrede vom 9. Januar 1987 ist zunächst im Sinne der [X.] dahin auszulegen, dass der Kläger auch für die Zukunft aus ihrem System der betrieblichen Altersversorgung insgesamt ausgeschlossen sein sollte.

aa) [X.]ie entsprechende Auslegung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. [X.]abei kann offenbleiben, ob die Abrede atypische Willenserklärungen enthält, deren Auslegung durch das [X.] nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung darauf unterliegt, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen [X.]enkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat, oder ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt, deren Auslegung durch das [X.] einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich ist (vgl. [X.] 26. Mai 2021 - 7 [X.] - Rn. 29 mwN).

bb) [X.]ie [X.] sagte dem Kläger einerseits bestimmte Leistungen zu, im Gegenzug nahm sie ihn vom System der betrieblichen Altersversorgung aus. [X.]ie Formulierung: „Weiterhin zahlen wir Ihnen ab Januar 1987 monatlich [X.]M 245,-- als Beitragszuschuß zur Altersversorgung des [X.]V. [X.]urch diese Regelung sind Sie von der betrieblichen Altersversorgung der [X.] ausgenommen.“, belegt dieses Verständnis. Für den Kläger und einen durchschnittlichen Empfänger war dadurch hinreichend klar, dass es mit der Zahlung an den [X.]V durch die [X.] beim Thema betriebliche Altersversorgung für den Kläger sein Bewenden haben sollte.

cc) [X.]er Senat hat die Abrede zudem bereits im vorausgegangenen Rechtsstreit so verstanden, dass nach und aufgrund ihr nur ein System der betrieblichen Altersversorgung für den Kläger gelten sollte ([X.] 19. Juli 2016 - 3 [X.] - Rn. 64, [X.]E 155, 326). [X.]er Vereinbarung vom 9. Januar 1987 lasse sich nicht entnehmen, dass ihre Regelungen neben einer Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung Anwendung finden sollten. Vielmehr sollte der Kläger gerade aus dem bei der Rechtsvorgängerin der [X.] zu erwartenden kollektiven Versorgungswerk ausgeschlossen werden und stattdessen eine individuell zugesagte Versorgung beim [X.]V erhalten. [X.]amit sollte auch nach der Individualvereinbarung nur ein System der betrieblichen Altersversorgung für den Kläger gelten.

b) [X.]er [X.] ist es allerdings nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Abrede vom 9. Januar 1987 mit dem Kläger zu stützen, da sie es nach den besonderen Umständen des Falls pflichtwidrig nach § 241 Abs. 2 BGB unterlassen hat, mit ihm die Zusage betrieblicher Altersversorgung erneut zu erörtern bzw. zu verhandeln und ihm ggf. einen gleichwertigen Versorgungsschutz wie allen anderen Arbeitnehmern anzubieten.

aa) [X.]er Vorwurf des früheren missbräuchlichen Verhaltens kann auch daran anknüpfen, dass eine günstige Rechtsposition der Gegenpartei verhindert wurde ([X.]/Looschelders/Olzen (2019) § 242 Rn. 245). [X.]as Gesetz zeigt mit § 162 Abs. 1, § 815 BGB, dass der treuwidrig Handelnde sich seinen Pflichten nicht entziehen kann; er muss sich vielmehr so behandeln lassen, als sei das Recht entstanden ([X.] BGB/Sutschet Stand 1. November 2021 § 242 Rn. 81; [X.]/[X.] 8. Aufl. § 242 Rn. 307). Über die Fälle zielgerichteten Handelns hinaus genügt es für einen Verstoß gegen [X.] und Glauben, dass sich das Verhalten, das die Entstehung des Rechts verhindert, als Pflichtverletzung darstellt ([X.]/Looschelders/Olzen (2019) § 242 Rn. 247).

bb) Eine solche Pflicht hat die [X.] bzw. ihre Vorgängerinnen hier verletzt, als sie ein kollektives System der betrieblichen Altersversorgung eingeführt, gestaltet und für nahezu alle Arbeitnehmer über Jahrzehnte angewandt und gelebt hat, ohne dem Kläger die von ihr versperrte Chance zur Einbeziehung in das System wieder zu eröffnen.

(1) Grundsätzlich können die Arbeitsvertragsparteien allerdings die Zusage und den Umfang der betrieblichen Altersversorgung frei gestalten. [X.]ementsprechend können grundsätzlich auch Arbeitnehmer, denen bereits eine individuelle Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung erteilt wurde, von einem kollektiven Versorgungswerk ausgenommen werden. Wenn sich Arbeitgeber allerdings für ein kollektives System der betrieblichen Altersversorgung in ihrem Unternehmen entscheiden, können sie einzelne Arbeitnehmer nicht aus der kollektiv anwendbaren Altersversorgung ausnehmen, wenn sich dies nach den Gesamtumständen als im Widerspruch zu den für die Schaffung des Systems maßgeblichen Gesichtspunkten erweist. [X.]as folgt daraus, dass betriebliche Altersversorgung für die wirtschaftliche Absicherung des Versorgungsberechtigten von erheblicher Bedeutung ist. Versorgungsordnungen haben deshalb nicht nur für das laufende Arbeitsverhältnis, sondern darüber hinaus auch für das weitere Leben des Versorgungsberechtigten und ggf. auch seiner Hinterbliebenen eine zentrale Bedeutung. Zudem sind sie in der Regel nicht auf die Behandlung von Einzelfällen, sondern auf die Versorgung aller oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern angelegt. [X.]as gibt dem Arbeitgeber Vorteile, denn da ein solches System nicht erstarren darf, ist es auch als nicht kollektivrechtliche Regelung im Rahmen von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit ablösungsoffen ([X.] 13. Oktober 2020 - 3 [X.] - Rn. 66, 77 mwN). Andererseits hat dies zur Folge, dass der Arbeitgeber nicht treuwidrig Arbeitnehmer aus dem System ausschließen kann. Es verbietet sich deshalb, einen einzelnen Arbeitnehmer unter solchen Umständen von der Beteiligung am System auszuschließen, die ihn einseitig gravierend benachteiligen.

(2) [X.]erartige Umstände liegen hier vor.

(a) [X.]ie [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH bzw. die ihr folgenden Arbeitgeberinnen, deren Verhalten sich die [X.] bei der Gesamtbetrachtung zurechnen lassen muss, befand sich im Jahr 1987 - als sie mit dem Kläger die Abrede traf - in ernsthaften Verhandlungen mit ihrem Betriebsrat für ein neues kollektives System der betrieblichen Altersversorgung, das den Kläger als nach dem [X.] eintretenden Arbeitnehmer grundsätzlich erfasst hätte. Indem sie den Kläger davon ausschloss, nahm sie ihm von vornherein die Chance, von dem absehbar entstehenden System der betrieblichen Altersversorgung zu profitieren. [X.]abei bezog sich der zu einem frühen [X.]punkt im Leben vereinbarte Ausschluss - der Kläger war bei Unterzeichnung des Schreibens vom 9. Januar 1987 knapp 35 Jahre alt - auf jede weitere Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung bei der [X.]. [X.]ie wirtschaftlichen Konsequenzen waren daher noch in keiner Weise kalkulierbar. Letztlich haben die [X.] und ihre Rechtsvorgänger über Jahrzehnte eine kollektive Ordnung einer betrieblichen Altersversorgung gelebt, von der sie den Kläger kurz vor ihrem Inkrafttreten ausgeschlossen hatte. [X.]er Kläger wurde auf sein gesamtes noch bevorstehendes Berufsleben und darüber hinaus von jedem kollektiven System der Altersversorgung der [X.] unabhängig von dessen Entwicklung ausgenommen. [X.]ie [X.] hat das kollektive System wie bei wirklich normativ wirkenden Betriebsvereinbarungen auf alle Beschäftigten angewandt und gelebt, dabei aber gerade den Kläger ausgeschlossen. In all den Jahren hat sie den Kläger weiter mit seiner Abrede arbeiten lassen, ohne ihm eine vertragliche Änderung anzubieten oder eine solche mit ihm zu verhandeln. [X.]ie Vorgängerinnen und die [X.] hätten dabei die Möglichkeit gehabt, auch den Kläger in die Gesamtzusage einzubeziehen und den Ausschluss von Leistungen durch eine Anrechnungsregel zu ersetzen.

(b) Zudem war die Vereinbarung - für den zu erwartenden Fall, dass die betriebliche Altersversorgung nach den Verhandlungen mit dem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung geregelt würde - absehbar auf eine rechtlich unzulässige Vorgehensweise gerichtet. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2016 ausgeführt hat, war die individuell erteilte Versorgungszusage nicht günstiger als die [X.] 1988 ([X.] 19. Juli 2016 - 3 [X.] - Rn. 47 f., [X.]E 155, 326), da die Zusage vom 9. Januar 1987 lediglich als ambivalent zu qualifizieren war. Eine derartige Unsicherheit stand schon bei der Zusage im Raum. [X.]aher war ein Verzicht des [X.] auf künftige Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung nach § 134 BGB wegen § 77 Abs. 4 Satz 2 [X.] absehbar unwirksam.

[X.]abei kann offenbleiben, ob der Verzicht nach § 77 Abs. 4 Satz 2 [X.] dauerhaft oder nur für den [X.]raum des Bestands einer Betriebsvereinbarung unwirksam ist. Für eine dauerhafte Unwirksamkeit spricht die Heranziehung des § 134 BGB, dagegen die Anwendung des Günstigkeitsvergleichs und der zeitlich begrenzte besondere Schutz von Ansprüchen aufgrund Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 4 [X.]. [X.]arauf kommt es bei der Wertung nach § 242 BGB aber nicht abschließend an. Jedenfalls für die [X.]auer einer Betriebsvereinbarung, war die Abrede vorhersehbar auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet.

(c) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass durch den Ausschluss aus der betrieblichen Altersversorgung dem Kläger - wie die Berechnung der Klageforderung zeigt - erhebliche laufende Zahlungen verloren gingen. Zwar hat die [X.] über den [X.]V zur Altersversorgung des [X.] beigetragen. [X.]adurch hat er auf ihre Kosten eine Altersversorgung erworben. [X.]er vollständige Ausschluss von Arbeitnehmern mit eigener Versorgungszusage ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Arbeitnehmer mit individuellen Zusagen im [X.] eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten. Nur dann lässt sich aus dem Versorgungszweck der Betriebsrente eine derartige Einschränkung rechtfertigen (vgl. [X.] 3. Juni 2020 - 3 [X.] - Rn. 69, [X.]E 171, 1). [X.] und Glauben verbieten es bei einem grundsätzlichen Auseinanderlaufen des Systems der betrieblichen Altersversorgung und der mit dem Ausschluss des einzelnen Arbeitnehmers vom System verbundenen [X.], dem Arbeitnehmer die [X.]ifferenz der Leistungen zu verwehren.

(3) [X.]er Senat verkennt bei der Gesamtwürdigung nicht, dass es Anfang 1987 auch gute Gründe für die [X.]sparteien gab, die [X.] - wie von den Parteien geschehen - abzuschließen. [X.]er Kläger wollte seine bestehende und ggf. noch nicht unverfallbare Anwartschaft beim [X.]V auch bei der [X.] fortführen. Es gab gute Gründe für ihn, dem neuen Arbeitgeber vorzuschlagen, eine bereits beim [X.] bestehende - ggf. noch nicht unverfallbare - Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung fortzuführen und das unabhängig von einer erst später abzuschließenden Versorgungsordnung, nachdem das ursprüngliche System für Neueintritte geschlossen war. Zudem hatte die Versorgung über eine Pensionskasse für den Kläger den Vorteil, dass die Beiträge der [X.] bzw. ihrer [X.] sofort flossen und sich sofort in Anwartschaften umwandelten. [X.]amit war bei der [X.] ein sofortiger Mittelabfluss verbunden, was ihr allerdings auch gewinnmindernde Bilanzrückstellungen ersparte.

[X.]iese Gründe haben allerdings über die Jahre ihr Gewicht nahezu vollständig eingebüßt. [X.]aher ist es der [X.] bei einer umfassenden Abwägung verwehrt, sich auf die Abrede vom 9. Januar 1987 zu berufen. Ihr war es zuzumuten, mit dem Kläger in Nachverhandlungen oder in Verhandlungen mit den zuständigen kollektiven Gremien Lösungen für Fälle von [X.]n zu finden. [X.]er Kläger konnte im Januar 1987 noch nicht absehen, von welchem System der betrieblichen Altersversorgung er ausgenommen sein würde. Es war nicht ausgeschlossen, dass - wie geschehen - die weitere Entwicklung völlig zulasten des [X.] gehen würde.

c) Ginge man - was aufgrund des bisherigen Vortrags der Parteien und der Feststellungen des [X.]s unklar ist - davon aus, dass die Vereinbarungen im Schreiben vom 9. Januar 1987 der Kontrolle nach dem Recht der [X.] unterfielen, gölte im Ergebnis nichts anderes - auch nicht zugunsten des [X.].

aa) [X.]as Recht der [X.] ist zeitlich auf die Vereinbarung aus dem Jahre 1987 anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB; vgl. hierzu [X.] 18. Februar 2020 - 3 [X.] - Rn. 76).

bb) Als Ausnahme von einer an sich zugesagten betrieblichen Altersversorgung weicht der Ausschluss für Personen mit eigener Zusage von der gesetzlichen [X.]stypik, nämlich der grundsätzlichen Risikoabdeckung für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe ab und ist deshalb uneingeschränkt kontrollfähig (dazu [X.] 13. Juli 2021 - 3 [X.] - Rn. 38 mwN).

cc) [X.]er vollständige Ausschluss von einer künftigen betrieblichen Altersversorgung über den Verlauf des gesamten Arbeitsverhältnisses wegen Vorliegens einer [X.] benachteiligt den Kläger unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB, denn sie ist weder hinreichend vorhersehbar noch klar verständlich. [X.]er Verzicht auf künftige Leistungen - wie er hier der Sache nach durch den Ausschluss von einem allgemein geltenden System der betrieblichen Altersversorgung vorliegt - ist nur angemessen in diesem Sinne, wenn der [X.]spartner des Verwenders in die Lage versetzt wird, den wirtschaftlichen Wert seines Verzichts einzuschätzen. Er muss ihn sachgerecht beurteilen können (vgl. [X.] 9. Juli 2008 - 5 [X.] - Rn. 25, [X.]E 127, 119; [X.] 14. Januar 2014 - [X.] 355/12 - Rn. 31 ff., [X.]Z 199, 355).

[X.]as war hier nicht der Fall. Im Januar 1987 war die wirtschaftliche Bedeutung des Verzichts über den Lauf des Arbeitsverhältnisses völlig unvorhersehbar. [X.]ie angebliche arbeitgeberseitige Aussage, die [X.]V-Versorgung sei besser als die zu erwartende betriebliche Altersversorgung der [X.] hätte daran nichts geändert, sondern wäre falsch gewesen und hätte ihrerseits, ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme, einer sachgemäßen Beurteilung im Weg gestanden.

dd) Als Rechtsfolge hätte die [X.] die Betriebsrente nach der [X.] unter Anrechnung der von ihr wirtschaftlich getragenen Leistungen des [X.]V zu zahlen.

(1) [X.]er Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB hat grundsätzlich zur Folge, dass die Klausel insgesamt unwirksam ist und der [X.]sinhalt sich nach den gesetzlichen Vorschriften richtet (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB). [X.]as gilt, soweit sie - wie hier die Ausnahme von den Versorgungsregelungen - nicht mehrere Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abgrenzbar ist (sog. blue-pencil-Test). Eine Rückführung auf einen zulässigen Teil - geltungserhaltende Reduktion - ist gesetzlich nicht vorgesehen ([X.] 13. Juli 2021 - 3 [X.] - Rn. 64). Jedoch ist eine ergänzende [X.]sauslegung wegen der Besonderheiten des Arbeitsrechts, zu denen auch das Betriebsrentenrecht gehört, vorliegend geboten. Aus diesen Besonderheiten folgt, dass dann, wenn ein begrenzter Einzelaspekt einer Klausel der Überprüfung nicht standhält und sich dies aus einer Fortentwicklung der Rechtsprechung ergibt und zu einer erheblichen Belastung führt, eine ergänzende [X.]sauslegung angemessen ist. [X.]as ist die Konsequenz daraus, dass [X.] langfristig angelegt sind und spätere Entwicklungen deshalb zu erheblichen Belastungen führen können, die auch unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Rechts der [X.] zu begrenzen sind (vgl. [X.] 13. Juli 2021 - 3 [X.] - Rn. 71 f.). Gleiches muss gelten, wenn sich die zusätzliche Belastung aus der Fortentwicklung der gesetzlichen Lage ergibt.

(2) So liegt der Fall hier. [X.]ie Anwendung des Rechts der [X.] und der grundsätzliche Ausschluss der geltungserhaltenden Reduktion für Altfälle ergaben sich erst aus dem [X.] vom 26. November 2001 ([X.]I S. 3138), das am 1. Januar 2002 in [X.] trat (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes). [X.]amit wurde das Recht der [X.] auf das Gebiet des Arbeitsrechts erstreckt (vgl. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB; früher § 23 Abs. 1 [X.]). Nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB findet dieses Recht auch auf früher begründete [X.]auerschuldverhältnisse wie das Arbeitsverhältnis des [X.] ab dem 1. Januar 2003 Anwendung. Seitdem drohen für versorgungspflichtige Arbeitgeber erhebliche Belastungen, wenn sie in alten Versorgungsordnungen Regelungen getroffen haben, die über das unter Anwendung des Rechts der [X.] Zulässige hinausgehen, aber auch Regelungen umfassen, die zulässig sind. Führt dies zu erheblichen und vom Schutzzweck des Gesetzes nicht gedeckten Belastungen, ist eine ergänzende [X.]sauslegung vorzunehmen.

(3) [X.]anach ist hier eine solche ergänzende [X.]sauslegung geboten. [X.]as Verbot eines Verzichts, dessen Ausmaß der Arbeitnehmer als [X.]spartner des die [X.] stellenden Arbeitgebers nicht beurteilen kann, ergibt sich erst aus der Fortentwicklung der Rechtslage hin zur Geltung des Rechts der [X.] auch im Arbeitsrecht. Im vorliegenden Fall führt dies zu besonders hohen Belastungen, die sich daraus ergeben, dass die [X.] im Hinblick auf die von ihr durch Beitragszahlungen begründeten Ansprüche gegen den [X.]V letztlich doppelt zahlen müsste, obwohl die Weiterversicherung zumindest grundsätzlich auch im Interesse des [X.] lag.

(4) [X.]ie danach vorzunehmende ergänzende [X.]sauslegung ergibt - denkt man den [X.] (zu den Kriterien: [X.] 13. Juli 2021 - 3 [X.] - Rn. 74) - dass die [X.] die von ihr wirtschaftlich begründeten Ansprüche des [X.] gegen den [X.]V auf die zu zahlende Betriebsrente anrechnen darf. [X.]enn der [X.] diente ja gerade dazu, [X.]oppelansprüche zu vermeiden.

4. [X.]ie [X.] ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht durch die nachfolgenden [X.] 2004 und [X.] 2007 mit Rechtswirkung für den Kläger abgelöst worden.

a) Es kann dahinstehen, ob die [X.] als Betriebsvereinbarung oder als Gesamtzusage bestanden hat. Jedenfalls hat die [X.] für eine Ablösung der [X.] gegenüber dem Kläger keine ausreichenden Gründe vorgetragen, die für eine wirksame Ablösung ihm gegenüber erforderlich wären. [X.]ie Verhältnismäßigkeit kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das [X.] bezogen festgestellt werden ([X.] 13. Oktober 2020 - 3 [X.] - Rn. 37). Nach § 2 Abs. 4 der [X.] 2004 und 2007 wurde dem Kläger als Arbeitnehmer mit [X.] aber jede betriebliche Altersversorgung über die [X.] hinaus genommen.

b) Soweit die [X.] geltend machen sollte, die [X.] 2004 und 2007 hätten lediglich Abweichungen zugunsten des [X.] enthalten und seine Herausnahme als Arbeitnehmer mit eigener Versorgungszusage sei nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz unbeachtlich (vgl. hierzu [X.] 3. Juni 2020 - 3 [X.] - [X.]E 171, 1), trägt dieses Argument nicht. [X.]er Kläger hätte dann zwar unter [X.] an den [X.] 2004 und 2007 teil, ein Anspruch auf Gleichbehandlung ist jedoch schon aus Gründen der Rechtsklarheit nicht geeignet, eine frühere Regelung - sei es eine normativ geltende Betriebsvereinbarung oder eine Gesamtzusage - abzulösen. Berechtigte Erwartungen aus vorangegangenen Versorgungsordnungen bleiben als Minimum weiter geschützt (ähnlich bereits [X.] 3. Juni 2020 - 3 [X.] - Rn. 88 f., aaO).

c) Zudem ist - legt man zugrunde, dass es sich um eine kollektive Regelung handelt, die möglicherweise nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt der Arbeitsverhältnisse übergegangener Arbeitnehmer geworden ist - in den neu abgeschlossenen Versorgungsordnungen keine konkludente Kündigung der [X.] zu sehen. Kündigung und Ablösungsvereinbarung unterliegen zwar denselben Grenzen, unterscheiden sich indes rechtsgeschäftlich grundsätzlich (vgl. [X.] 8. [X.]ezember 2020 - 3 [X.] - Rn. 29).

5. Es steht schließlich auch nicht aufgrund des Vorverfahrens mit Bindungswirkung zwischen den Parteien fest, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die [X.] auf betriebliche Altersversorgung aus der [X.] hat.

a) Ein rechtskräftiges Urteil entfaltet über den unmittelbaren Streitgegenstand hinaus präjudizielle Wirkung, soweit in einem nachfolgenden Prozess zwar über einen anderen prozessualen Anspruch gestritten wird, für diesen aber die bereits rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge vorgreiflich ist. Vorgreiflichkeit in diesem Sinne ist aber nur gegeben hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens der Rechtsfolge, welche Gegenstand des [X.] war. Hat das Gericht im Zweitprozess den Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen [X.] als Vorfrage erneut zu prüfen, hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen. [X.]as Gericht muss die präjudizielle Wirkung der Vorentscheidung ohne erneute sachliche Prüfung beachten ([X.] 25. Januar 2018 - 8 [X.] - Rn. 23; 23. März 2017 - 8 [X.] - Rn. 14, [X.]E 159, 1). [X.] Rechtsverhältnisse werden hingegen nur dann iSv. § 322 ZPO rechtskräftig festgestellt, wenn sie selbst Streitgegenstand waren. Es genügt nicht, dass über sie als bloße Vorfragen zu entscheiden war ([X.] 26. April 2018 - 3 [X.] - Rn. 32, [X.]E 162, 361). Maßgeblich ist, ob das im Zweitprozess anzuwendende sachliche Recht das Bestehen oder Nichtbestehen des im [X.] rechtskräftig zu- oder aberkannten subjektiven Rechts oder des im [X.] rechtskräftig bejahten oder verneinten Rechtsverhältnisses voraussetzt ([X.]/[X.] ZPO 34. Aufl. vor § 322 Rn. 24).

b) Gemessen an diesem Maßstab steht nicht aufgrund des Urteils im Vorprozess mit Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren fest, dass dem Kläger kein Versorgungsanspruch aus der [X.] 1995 zusteht.

[X.]ie fehlende Bindungswirkung in Bezug auf Ansprüche aus der [X.] 1995 ergibt sich bereits daraus, dass dieser Anspruch im Vorprozess nicht streitgegenständlich war und sowohl der Senat als auch das [X.] in seiner nachfolgenden Entscheidung solche Ansprüche ausdrücklich nicht als streitgegenständlich behandelt haben. [X.]ie Frage, ob eventuelle Ansprüche aufgrund der [X.] 1995 nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützt waren und allein oder neben möglichen Ansprüchen aufgrund der [X.] 2007 fortbestanden, haben sowohl der Senat in seiner damaligen Revisionsentscheidung (vgl. [X.] 19. Juli 2016 - 3 [X.] - Rn. 31, [X.]E 155, 326) als auch das [X.] in seinem nachfolgenden Urteil ([X.] 21. Februar 2018 - 6 Sa 1383/16 - S. 24) zudem offengelassen.

II. [X.]ie [X.]en liegen vor.

1. [X.]er Kläger erfüllt zwar nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und c [X.] 1995, weil er bei Eintritt des [X.] in keinem Arbeitsverhältnis mehr zur [X.] gestanden hat, das in der Folge beendet wurde (§ 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1995). Er ist aber am 30. Juni 2009 mit einer gemäß § 14 Abs. 1 [X.] 1995, der weitgehend auf das Gesetz verweist, unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden, sodass er nach § 3 Abs. 2 [X.] 1995 Versorgungsleistungen beanspruchen kann. Aufgrund der jeweiligen Rechtsübergänge und auch der dabei getroffenen Vereinbarungen und Vertrauenstatbestände ist dem Kläger die gesamte [X.]auer seiner Arbeitsverhältnisse zugute zu bringen, unabhängig davon, ob im Einzelfall auch gesetzlich eine Berücksichtigung erforderlich wäre. Beim Kläger liegen mit dieser Maßgabe die Voraussetzungen von § 1b iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 [X.] vor, da er bei seinem Ausscheiden zu Ende Juni 2009 mit 57 Jahren zum 30. Juni 2009 mehr als 35 Jahre alt war und auch die aus dem [X.] stammende Versorgungszusage mindestens zehn Jahre bestand.

2. [X.]er Kläger hat die zehnjährige Wartezeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a [X.] 1995 schon aufgrund seiner Beschäftigung bei der [X.] bzw. deren [X.] zwischen seinem Eintritt am 1. Juli 1986 und seinem Ausscheiden am 30. Juni 2009 erfüllt.

3. Nach dem Bezug der gesetzlichen Rente ab dem 1. April 2015 erfüllte der Kläger die besondere [X.] nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d, § 7 Abs. 1 [X.] 1995 für eine vorgezogene Altersrente.

III. [X.]er Kläger hat einen Anspruch gegen die [X.] auf monatliche Betriebsrente iHv. 1.796,40 [X.]. Entgegen seiner Annahme ist dabei nicht der in § 11 Abs. 3 [X.] 2007 festgeschriebene Eckwert oder ein anderer Eckwert zugrunde zu legen, sondern der Eckwert der [X.] gemäß § 10 Abs. 2 [X.] 1995 iHv. 26,59 [X.]. Zudem muss er sich diejenigen Leistungen anrechnen lassen, welche er aufgrund von Beiträgen der [X.] und ihren Vorgängerinnen vom [X.]V erhält. [X.]araus ergibt sich eine klägerische Forderung auf Zahlung rückständiger Betriebsrenten iHv. 80.838,00 [X.].

1. Ein Rückgriff auf einen anderen Eckwert als den in § 10 Abs. 2 [X.] 1995 genannten kommt nicht in Betracht. [X.]er Kläger macht Ansprüche aus der [X.] geltend. Soweit spätere Versorgungsordnungen einen anderen Eckwert festlegen, ist dies kein Eckwert aus der [X.]. § 2 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b [X.] 1995 stellen zwar auf den zum [X.]punkt des vorzeitigen Ausscheidens maßgeblichen Eckwert ab. Eine nachträgliche Anpassung des [X.] nach § 10 Abs. 2 [X.] 1995 durch die [X.] bzw. seine damalige Arbeitgeberin hat der Kläger aber nicht vorgetragen und das [X.] auch nicht festgestellt. Er muss sich an dem Eckwert der [X.] festhalten lassen.

[X.]er Kläger kann sich auch nicht auf den Vorstandsbeschluss der [X.]GZ-[X.]B vom 20. [X.]ezember 2001 und die darin enthaltene Erhöhung eines [X.] der [X.] berufen. [X.]er Beschluss stammt nicht von einem vertretungsberechtigten Organ seiner damaligen Arbeitgeberin und lässt sich ihr nicht zurechnen. Anhaltspunkte für eine Geltung des Beschlusses bei allen sog. Konzernunternehmen hat der Kläger nicht vorgebracht oder geltend gemacht, obwohl die Frage, wer sein Arbeitgeber war, in den Tatsacheninstanzen Gegenstand intensiven Vortrags war. Zwar ist die Versorgungsordnung ausweislich der „Absichtserklärung“ in § 26 [X.] auf eine Fortschreibung unter Berücksichtigung der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung, der Preisentwicklung, der Entwicklung der Löhne und Gehälter der Betriebsangehörigen, der Beitragsbemessungsgrenze im Verhältnis zur Gehaltsentwicklung und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens gerichtet. Eine solche Fortschreibung ist bei der Arbeitgeberin indes nicht nachweislich erfolgt. Gründe, sie zu fingieren, sind nicht in das Verfahren eingebracht worden. Erhöhungen bei anderen Konzernunternehmen begründen trotz ggf. ebenfalls anwendbarer [X.] keine Pflicht der Arbeitgeberin zur entsprechenden Erhöhung des [X.].

2. [X.]ie Höhe der monatlich vorgezogenen Altersrente des [X.] errechnet sich gemäß § 10 Abs. 1 [X.] 1995 durch Multiplikation des Verhältnisses der Rentenbemessungsgrundlage zu der beim vorzeitigen Ausscheiden maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, mit dem beim vorzeitigen Ausscheiden maßgeblichen Eckwert und der anrechnungsfähigen [X.]ienstzeit.

a) [X.]ie monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung betrug beim vorzeitigen Ausscheiden des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] am 30. Juni 2009 5.400,00 [X.] (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009 vom 2. [X.]ezember 2008, [X.]I S. 2336). [X.]ie Rentenbemessungsgrundlage ist gemäß § 5 Abs. 3 [X.] 1995 aus dem ruhegeldfähigen Einkommen zu ermitteln. [X.]abei werden als Bemessungsgrundlage ruhegeldfähige [X.] bis zur maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze mit dem einfachen Betrag, darüber liegende [X.] mit dem 2,77-fachen Betrag angesetzt. [X.]ie Summe dieser Beträge bildet die Rentenbemessungsgrundlage. Als ruhegeldfähiges Einkommen gilt gemäß § 5 Abs. 1 [X.] 1995 das letzte vor dem vorzeitigen Ausscheiden zu zahlende Brutto-Monatsgehalt einschließlich der tariflichen Sonderzahlung und einer etwaigen Zulage, wenn diese nicht zweckgebunden ist. Freiwillig gezahlte [X.] iSd. § 5 Abs. 2 [X.] 1995 bleiben dabei außer Betracht. Nach den Feststellungen des [X.]s belief sich das klägerische Bruttomonatsgehalt am 30. Juni 2009 auf 11.665,00 [X.].

[X.]emnach beträgt die Rentenbemessungsgrundlage des [X.] 22.754,05 [X.] (5.400,00 [X.] + 2,77 x 6.265,00 [X.] [11.665,00 [X.] - 5.400,00 [X.]]).

[X.]as Verhältnis der Rentenbemessungsgrundlage zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beläuft sich folglich auf 4,2137 (22.754,05 [X.] / 5.400,00 [X.]).

b) [X.]ie Rente ist aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens des [X.] entsprechend § 14 Abs. 3 Satz 2 [X.] 1995 mit dem Faktor 0,7419 und um [X.] wegen vorzeitiger Inanspruchnahme zu kürzen.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darf die fehlende Betriebszugehörigkeit eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers, der die erdiente Betriebsrente nach § 6 [X.] vorgezogen in Anspruch nimmt, aufgrund der §§ 2, 6 [X.] zu entnehmenden gesetzlichen Wertungen neben versicherungsmathematischen Abschlägen nicht zweifach mindernd berücksichtigt werden. Entgegenstehende Regelungen sind unwirksam, es sei denn, sie finden sich in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag ([X.] 18. November 2003 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe mwN, [X.]E 108, 323).

bb) [X.]ieser Rechtsprechung trägt § 14 Abs. 3 Satz 2 [X.] 1995 Rechnung. [X.]anach wird, wenn Mitarbeiter vor Eintritt des [X.] mit unverfallbarer Anwartschaft ausscheiden, im [X.] nur derjenige Teil der Rente als Versorgungsleistung gezahlt, der dem Verhältnis der [X.]auer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der [X.] vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, von dem beide Parteien als feste Altersgrenze ausgehen, entspricht.

cc) In einem ersten Schritt ist damit die fiktive Vollrente des [X.] zu ermitteln. [X.]iese beläuft sich bei maximal 30,75 [X.]ienstjahren in der [X.] vom 1. Juli 1986 bis zum 31. März 2017, die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] 1995 auf 31 [X.]ienstjahre aufzurunden sind, auf 3.473,31 [X.] (4,2137 x 26,59 [X.]/[X.]ienstjahr x 31 [X.]ienstjahre).

[X.]iese fiktive Vollrente ist im Verhältnis von tatsächlich erbrachter [X.]ienstzeit zu erreichbarer [X.]ienstzeit zu kürzen. [X.]ieser Faktor beträgt 0,7419 (23 tatsächliche geleistete [X.]ienstjahre/31 mögliche [X.]ienstjahre).

[X.]ie Altersrente des [X.] beläuft sich damit vorbehaltlich der anteiligen Kürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 10 Abs. 4 Satz 2 [X.] 1995 auf 2.576,85 [X.] (3.473,31 [X.] x 0,7419).

[X.]ie danach ermittelte monatliche Altersrente ist für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs um [X.] ihres Werts, höchstens jedoch um [X.], zu kürzen (§ 10 Abs. 4 [X.]). Für 24 Monate der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente ab dem 1. April 2015 (statt ab dem 1. April 2017) ist folglich eine Kürzung um 24 x [X.] = 12 [X.] vorzunehmen.

[X.]emnach beläuft sich der monatliche Rentenanspruch des [X.] auf 2.267,63 [X.] (88 [X.] von 2.576,85 [X.]).

3. Auf seinen Versorgungsanspruch muss sich der Kläger mit monatlich 471,23 [X.] diejenigen Leistungen anrechnen lassen, die er aufgrund der Beiträge der [X.] vom [X.]V erhält.

a) Soweit sich die [X.] - ausgehend davon, dass es sich bei der [X.] um eine Gesamtzusage handelt - nicht auf die Abrede mit dem Kläger vom 9. Januar 1987 berufen kann, kann er nur verlangen, so behandelt zu werden, wie ihn die [X.] nach [X.] und Glauben hätte behandeln müssen. [X.]as erfordert nach dem Vorgesagten (oben Rn. 63) nur den Ausgleich der [X.]ifferenzen zwischen der Zusage und den durch die Übernahme der [X.]V-Beiträge bewirkten Leistungen. Gleiches gilt, wenn man davon ausgeht, bei der Vereinbarung vom 9. Januar 1987 handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (oben Rn. 75).

b) [X.]er Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. Juli 2016 in Bezug auf die damals als Betriebsvereinbarung angesehene [X.] 2007 das Erfordernis der Anrechnung unmittelbar aus dem Günstigkeitsprinzip abgeleitet ([X.] 19. Juli 2016 - 3 [X.] - Rn. 59 ff., [X.]E 155, 326). [X.]ies gilt gleichermaßen für den hier streitgegenständlichen Anspruch auf der Grundlage der [X.] 1995, wenn es sich um eine wirksame Betriebsvereinbarung handelt.

c) Nicht anzurechnen sind indes Leistungen des [X.]V, die auf Eigenbeiträgen des [X.] beruhen, weil insofern keine Kollision der individualvertraglichen Zusage zugunsten des [X.] mit der kollektiven Zusage nach der [X.] 1995 besteht. [X.]arüber hinaus ist eine Anrechnung von Leistungen des [X.]V, die auf den Beiträgen der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beruhen, nur in dem Umfang möglich, in dem der Kläger aufgrund der [X.] 1995 für Beschäftigungszeiten Anwartschaften erworben hat ([X.] 19. Juli 2016 - 3 [X.] - Rn. 69 f., [X.]E 155, 326).

d) [X.]a als anrechnungsfähige [X.]ienstzeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1995 nur diejenige [X.] gilt, die der Mitarbeiter in dem Unternehmen verbracht hat, betrifft dies lediglich Anwartschaften, die im [X.]raum vom Beginn seines Arbeitsverhältnisses am 1. Juli 1986 bis zu dessen Beendigung mit Ablauf des 30. Juni 2009 erworben wurden. [X.]er Betrag zur [X.]V-Rente, den der Kläger in diesem [X.]raum aufgrund von Beiträgen der [X.] und ihrer Rechtsvorgänger erworben hat, beläuft sich auf 471,23 [X.].

e) Weitere Leistungen des [X.]V aufgrund von Beitragszahlungen, die die [X.] nach Nr. 7 der Vorruhestandsvereinbarung vom 8. Mai 2007 erbracht hat, sind nicht abzuziehen. [X.]er [X.] sollte für den Kläger keine Nachteile bei der Altersversorgung begründen. [X.]ie vom Senat im Urteil vom 19. Juli 2016 aufgeworfene Frage, ob solche aufgrund einer womöglich tariflich gebotenen anwartschaftssteigernden Berücksichtigung der Vorruhestandszeiten im Rahmen der [X.] 1995 aufgrund möglicher tariflicher Vorschriften ihrerseits anrechnungsrelevant wären ([X.] 19. Juli 2016 - 3 [X.] - Rn. 71, [X.]E 155, 326), stellt sich nicht. [X.]ie [X.] verlangt eine entsprechende Anrechnung nicht mehr und hat keine derartigen Vorschriften aufgezeigt.

4. [X.]ie monatliche Altersrente des [X.] beläuft sich ab dem 1. April 2015 auf 1.796,40 [X.] (2.267,63 [X.] - 471,23 [X.]). Für die 45 Monate im [X.]raum vom 1. April 2015 bis zum 31. [X.]ezember 2018 beläuft sich der mit dem Antrag zu 1. verfolgte Zahlungsanspruch damit auf insgesamt 80.838,00 [X.] (1.796,40 [X.]/Monat x 45 Monate).

5. [X.]er Zinsanspruch folgt aufgrund der Fälligkeit der Betriebsrente monatlich (§ 18 Abs. 3 [X.] 1995) aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB ab dem vom Kläger geltend gemachten [X.] des jeweiligen Monats.

IV. Gemäß § 12 [X.] 1995 hat der Kläger Anspruch auf ein jährliches Weihnachtsgeld iHv. umgerechnet 113,80 [X.] nebst Zinsen für die Vergangenheit.

1. [X.]er Anspruch ist aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 [X.] 1995 anteilig um den Faktor 0,7419 zu kürzen. [X.]as Weihnachtsgeld beläuft sich auf jährlich 113,80 [X.] (153,39 [X.] x 0,7419).

2. Eine weitere Kürzung des [X.] nach § 14 Abs. 3 [X.] 1995 wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der betrieblichen Altersversorgung erfolgt nicht. [X.]iese Regelung betrifft nach § 14 Abs. 1 [X.] 1995 allein die Ermittlung der monatlichen Betriebsrente. In diesem Punkt weicht § 14 [X.] zugunsten des Versorgungsberechtigten von betriebsrentenrechtlichen Grundsätzen ab.

3. [X.]emnach ergibt sich für die Jahre 2015 bis 2018 ein Nachzahlungsanspruch des [X.] iHv. 455,20 [X.] (113,80 [X.]/Jahr x 4 Jahre).

4. [X.]er Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Aus § 18 Abs. 3 [X.] 1995 ergibt sich die Fälligkeit des [X.] am 30. November eines Jahres.

C. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann der Kläger seinen Anspruch in der Revision nicht mehr stützen. Eine Geltendmachung im Revisionsverfahren stellt eine Klageerweiterung in der Revisionsinstanz dar oder steht dieser zumindest gleich. Eine solche Klageerweiterung ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig, weil das Revisionsgericht nach § 559 ZPO an das [X.] und die Feststellungen im Berufungsverfahren gebunden ist ([X.] 25. März 2021 - 6 [X.] - Rn. 31). [X.]ie Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Erweiterung des [X.] liegen nicht vor.

[X.]. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Roloff    

        

        

        

    Schüßler    

        

    Busch    

                 

Meta

3 AZR 123/21

02.12.2021

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 11. Juli 2019, Az: 19 Ca 8614/18, Urteil

§ 242 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 613a Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 1b BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 77 Abs 2 BetrVG, § 77 Abs 4 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.12.2021, Az. 3 AZR 123/21 (REWIS RS 2021, 679)

Papier­fundstellen: WM 2022, 860 REWIS RS 2021, 679 NJW 2022, 2431 REWIS RS 2021, 679

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 AZR 730/19 (Bundesarbeitsgericht)

Gesamtzusage - Gleichbehandlungsgrundsatz - AGB-Recht - fehlerhaftes elektronisches Dokument


3 AZR 731/19 (Bundesarbeitsgericht)


3 AZR 445/15 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungszusage


3 AZR 960/13 (Bundesarbeitsgericht)

Umdeutung unwirksamer Betriebsvereinbarung in Gesamtzusage


3 AZR 400/10 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Rechtscharakter einer Versorgungsordnung - Ablösung durch Betriebsvereinbarung - unternehmensübergreifend gebildeter Gesamtbetriebsrat


Referenzen
Wird zitiert von

12 Sa 1068/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.