Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, Az. 3 AZR 400/10

3. Senat | REWIS RS 2012, 7307

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Rechtscharakter einer Versorgungsordnung - Ablösung durch Betriebsvereinbarung - unternehmensübergreifend gebildeter Gesamtbetriebsrat


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. März 2010 - 8 [X.] 1240/09 - aufgehoben.

Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die [X.]etriebsrente des [X.] berechnet.

2

[X.]er 1944 geborene Kläger war vom 1. November 1962 bis zum 30. September 2007 bei der [X.]eklagten beschäftigt.

3

Mit Schreiben vom 31. Oktober 1967 hatte die [X.]eklagte ihm ua. erklärt:

        

„...   

        

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß wir Sie in unser Versorgungswerk aufgenommen haben. Über die Leistungen dieser Einrichtung informiert Sie die beigefügte Versorgungsordnung.

        

[X.]ie anrechenbaren [X.]ienstjahre im Sinne des Artikels 4 der Versorgungsordnung zählen ab

        

11. September 1964 .       

        

...“   

4

[X.]um damaligen [X.]eitpunkt galt die Versorgungsordnung in der Fassung von 1966.

5

Mit Schreiben vom 6. Juli 1977 wandte sich die [X.]eklagte an alle Mitarbeiter, so auch an den Kläger. In diesem Schreiben heißt es ua.:

        

„...   

        

mit der neuen Versorgungszusage wurde Ihnen die ‚Versorgungsordnung, Fassung 1976’ ausgehändigt.

        

Leider hat sich in Artikel 7 ein sinnentstellender Fehler eingeschlichen. [X.]as ‚und’ in der viertletzten [X.]eile auf Seite 6 muß richtig ‚oder’ heißen.

        

[X.]ie aus dem [X.] von 1974 in die neue Versorgungsordnung übernommene Regelung besagt nämlich, daß die Anwartschaft auf Versorgungsleistungen verfällt, wenn der Mitarbeiter beim Ausscheiden aus den [X.]iensten der [X.] entweder das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet oder noch keine zehn anrechenbare [X.]ienstjahre zurückgelegt hat.

        

Wir bitten Sie, Ihr Exemplar der Versorgungsordnung entsprechend zu berichtigen und uns die Kopie dieses [X.]riefes gegengezeichnet zurückzuschicken.

        

...“   

6

[X.]ie „Versorgungsordnung ‚V-AG in [X.], [X.]irektion für [X.], Fassung 1976“ (im Folgenden: [X.] 1976) enthält ua. folgende Regelungen:

        

Wesen der betrieblichen Versorgung

        

Artikel 1

        

[X.]ie [X.] in [X.], [X.]irektion für [X.], nachstehend [X.] genannt, gewährt ihren Mitarbeitern zusätzlich zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung eine betriebliche Versorgung.

        

[X.]ie Versorgung umfaßt eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, deren Umfang sich nach der Anzahl der anrechenbaren [X.]ienstjahre und der Höhe der anrechenbaren [X.]esoldung des Mitarbeiters richtet. Für die Versorgung sind die nachstehenden [X.]estimmungen maßgebend.

        

…       

        

Anrechenbare [X.]esoldung

        

Artikel 4

        

Als anrechenbare [X.]esoldung gilt das im Gehaltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe festgelegte Monatsgehalt in der Endstufe derjenigen Gehaltsgruppe bzw. Gehaltszwischengruppe, die gemäß [X.]ienstvertrag des Mitarbeiters für seine [X.]esoldung im Monat Januar des Jahres maßgebend ist, in dem der Versorgungsfall eintritt bzw. eingetreten ist. Ferner wird gegebenenfalls die tarifliche Verantwortungszulage angerechnet.

        

…       

        

Höhe der Versorgungsleistungen

        

Artikel 6

        

[X.]ie Höhe der Renten hängt von der Anzahl der anrechenbaren [X.]ienstjahre sowie von der anrechenbaren [X.]esoldung ab. [X.]abei werden Teile der anrechenbaren [X.]esoldung unterschiedlich berücksichtigt, wenn sie einerseits das im Gehaltstarifvertrag festgelegte Monatsgehalt in der Endstufe der Gehaltsgruppe [X.], nachstehend Tarifgrenze [X.] genannt, oder andererseits die [X.]eitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten, nachstehend [X.]eitragsbemessungsgrenze genannt, übersteigen. Als Grenzen gelten jeweils die [X.]eträge, die im Monat Januar des Jahres maßgebend sind, in dem der Versorgungsfall eintritt bzw. eingetreten ist.

        

a)    

Altersrente

                 

[X.]ie Höhe der monatlichen Altersrente beträgt für jedes anrechenbare [X.]ienstjahr

                 

-       

0,7 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 25 % des Teils der anrechenbaren [X.]esoldung, der weder die Tarifgrenze [X.] noch die [X.]eitragsbemessungsgrenze übersteigt, plus

                 

-       

0,5 % des Teils der anrechenbaren [X.]esoldung, der die Tarifgrenze [X.], jedoch nicht die [X.]eitragsbemessungsgrenze übersteigt, plus

                 

-       

1,5 % des Teils der anrechenbaren [X.]esoldung, der die [X.]eitragsbemessungsgrenze übersteigt.

                 

[X.]ei vorgezogener Altersrente wird die Anwartschaft auf Altersrente um 0,4 % für jeden Monat gekürzt, um den der Rentenbeginn vorgezogen wird.

                 

...     

        

b)    

Invalidenrente

                 

[X.]ie Höhe der monatlichen Invalidenrente ist gleich der Höhe der Anwartschaft auf Altersrente. ...

        

c)    

Hinterbliebenenrenten

                 

[X.]ie Höhe der monatlichen Witwen- und Witwerrente beträgt 60 % der Anwartschaft auf Invalidenrente bzw. der Invaliden- oder Altersrente.

                 

...     

        

Sowohl die Alters- wie die Invalidenrente eines Jahres dürfen bei Eintritt des [X.] zusammen mit den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der [X.]ruttobezüge des Kalenderjahres vor Eintritt des [X.] - beim Werbeaußendienst der [X.]ruttobezüge abzüglich Wettbewerbsprovisionen und Provisionen aus der eigenen Agentur bzw. die garantierten [X.]ezüge des letzten Kalenderjahres - nicht übersteigen. ...

        

Änderungen der Versorgung

        

Artikel 12

        

[X.]ie [X.] hofft und erwartet, die Versorgungszusagen ohne Einschränkung aufrechterhalten zu können. Sie behält sich jedoch vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn

        

-       

die wirtschaftliche Lage der [X.] sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, daß ihr eine Aufrechterhaltung der zugesagten Versorgungsleistungen nicht mehr zugemutet werden kann oder

        

-       

der Personenkreis, die [X.]eiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern oder

        

-       

die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche [X.]ehandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen und zur Unterstützung der eigenverantwortlichen Vorsorge der Mitarbeiter von der [X.] gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, daß der [X.] die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann.

        

In einem solchen Fall dürfen weder die zur Erfüllung der Leistungen aus den Versorgungszusagen aufgewendeten Mittel ihrem [X.]weck entfremdet noch bereits zugesprochene Versorgungsleistungen berührt werden.

        

...“   

        

7

[X.] unterzeichneten der „Gesamtbetriebsrat“ und die „Geschäftsleitung“ eine undatierte „[X.] zur Änderung der betrieblichen Versorgung der [X.]en der [X.] [X.] Versicherungs-Gruppe“ (im Folgenden: [X.]), die folgenden Inhalt hat:

        

„1.     

[X.]er Änderung der betrieblichen Versorgung liegen zugrunde:

                 

-       

die neue Versorgungsordnung in der Fassung von 1976

                 

-       

das [X.]

                 

-       

das Merkblatt über die Leistungen bei Unfällen

                 

-       

diese gemeinsame Erklärung.

        

2.    

Jeder neu eintretende Mitarbeiter erhält vor oder bei [X.] die Versorgungsordnung mit dem [X.], nach Ablauf der Probezeit das Merkblatt über die Leistungen bei Unfällen ausgehändigt. [X.]er Mitarbeiter erhält eine Versorgungszusage, sobald er die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 der Versorgungsordnung erfüllt und seine [X.]ustimmung erteilt hat.

        

3.    

Ein außertariflich bezahlter Mitarbeiter, der kein leitender Angestellter ist, wird unter Mitwirkung des [X.]etriebsrates der seiner Tätigkeit entsprechenden Gehaltsgruppe bzw. Gehaltszwischengruppe zugeordnet. [X.]eim Werbeaußendienst kann im Einzelfall eine Höherfestsetzung der anrechenbaren [X.]esoldung dann erfolgen, wenn die [X.]urchschnittsbruttobezüge ohne [X.]erücksichtigung der Provisionen aus eigener Agentur [X.] über einen [X.]eitraum von mindestens fünf Jahren über den Richtbeträgen liegen, die normalerweise dem betreffenden Mitarbeiter des Werbeaußendienstes zugeordnet sind.

        

4.    

[X.]ei Mitarbeitern, die als bisher nicht aufgenommene gewerbliche Arbeitnehmer (A) oder durch Heraufsetzung des Aufnahmealters ([X.]) oder als Teilzeitbeschäftigte ([X.]) nachträglich eine Versorgungszusage erhalten, kann auf Wunsch des Mitarbeiters das Ergebnis der ärztlichen Einstellungsuntersuchung zugrunde gelegt werden. [X.]ei Mitarbeitern, die wegen gesundheitlicher Störungen oder Teil-Invalidität ([X.]) nachträglich eine Versorgungszusage erhalten, kann die [X.] den Umfang der Einschränkung der für den vorzeitigen Versorgungsfall vorgesehenen Leistungen von einer erneuten ärztlichen Untersuchung abhängig machen.

                 

[X.]ei Mitarbeitern der Personenkreise A, [X.], [X.] und [X.] erfolgt die Versorgungszusage noch im Jahr 1977. [X.]ie anrechenbaren [X.]ienstjahre werden gemäß Artikel 3 der Versorgungsordnung berechnet. [X.]ei einer Generalagentur oder einer Provisionsgeschäftsstelle verbrachte [X.]ienstjahre werden dabei nicht berücksichtigt.

        

5.    

Mitarbeiter, deren Versorgungszusage die Versorgungsordnung in der Fassung von 1966 zugrunde liegt, erhalten fünf zusätzliche anrechenbare [X.]ienstjahre anerkannt.

        

6.    

Versorgungsfälle, die vor Einführung der neuen Versorgungsordnung nach dem 1. Januar 1975 eingetreten sind, werden im Rahmen der Stufe 1 der neuen Versorgungsordnung, also für den Teil der anrechenbaren [X.]esoldung bis zur Endstufe der Gehaltsgruppe [X.] einschließlich der tariflichen Verantwortungszulage, unter [X.]eachtung von [X.]iffer 8 nach der neuen Versorgungsordnung in der Fassung von 1976 geregelt.

                 

Versorgungsfälle, die nach dem 1. Januar 1977 eingetreten sind oder eintreten werden, werden im Rahmen der Stufen 2 und 3 der neuen Versorgungsordnung, also für den Teil der anrechenbaren [X.]esoldung ab Endstufe der Gehaltsgruppe [X.] einschließlich der tariflichen Verantwortungszulage, unter [X.]eachtung von [X.]iffer 8 nach der neuen Versorgungsordnung in der Fassung von 1976 geregelt.

                 

Insgesamt gilt also die neue Versorgungsordnung in der Fassung von 1976 für alle Versorgungsfälle, die nach dem 1. Januar 1977 eingetreten sind oder eintreten werden.

        

7.    

[X.]ei nachträglicher Erteilung einer Versorgungszusage kann die [X.] verlangen, daß eine von ihr bereits erbrachte Leistung aus einer von ihr bezuschußten Renten- oder Lebensversicherung in Höhe des der Prämienbeteiligung der [X.] entsprechenden Teils zu ihren Gunsten zurückgekauft wird.

        

8.    

[X.]ei künftig eintretenden Versorgungsfällen prüft die [X.],

                 

-       

ob die Anwartschaftsstaffel aus der Stufe 1 der neuen Versorgungsordnung zum [X.]eitpunkt des [X.] niedriger ist als diejenige, die am 1. Januar 1976 nach der bisherigen Versorgungsordnung erreicht worden war und legt bei der [X.]erechnung des Versorgungsanspruchs die höhere Anwartschaftsstaffel zugrunde;

                 

-       

ob die erreichte Anwartschaft aus den Stufen 2 und 3 der neuen Versorgungsordnung zum [X.]eitpunkt des [X.] niedriger als diejenige ist, die am 1. Januar 1977 nach der bisherigen Versorgungsordnung erreicht worden war und gewährt den höheren Anspruch.

                 

Tritt der Versorgungsfall vor dem Alter 55 des Mitarbeiters ein, so werden bei der [X.]erechnung des Anspruchs nach der neuen Versorgungsordnung den anrechenbaren [X.]ienstjahren auch die Jahre und Monate hinzugerechnet, die der Mitarbeiter bis zur Vollendung seines 55. Lebensjahres hätte zurücklegen können.

                 

[X.]ei betriebsbedingtem Ausscheiden eines Mitarbeiters mit unverfallbaren Anwartschaften auf Versorgungsleistungen wird entsprechend verfahren.

                 

Werden die [X.]ezüge eines Mitarbeiters bei unveränderter Arbeitszeit während seines [X.]ienstverhältnisses reduziert, so bleibt sein erreichter [X.]esitzstand aus der bisher höheren anrechenbaren [X.]esoldung gewahrt.

        

9.    

Mitarbeiter, die bei Einführung der neuen Versorgungsordnung bereits in den [X.]iensten der [X.] stehen und aus Altersgründen gemäß Artikel 2 der Versorgungsordnung keine Versorgungszusage erhalten, gewährt die [X.] ungeachtet dessen den in Artikel 11 der neuen Versorgungsordnung vorgesehenen [X.]uschuß zu einer [X.]irektversicherung bei der [X.] in [X.], [X.]irektion für [X.].“

8

[X.] wurde im Konzern der [X.]eklagten eine Kostenkommission gebildet, die die Aufgabe hatte, Einsparpotentiale zu ermitteln und Maßnahmen zu ihrer Realisierung vorzuschlagen. Mit Schreiben vom 11. [X.]ezember 1990 teilte die [X.] Versicherungen allen angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im [X.] der [X.] Versicherungen [X.], so auch dem Kläger, Folgendes mit:

        

„...   

        

wie Sie wissen, haben wir in unsere Überlegungen, die Kostensituation zu verbessern, auch die Aufwendungen für unsere überdurchschnittlich ausgestattete Versorgungszusage - einschließlich [X.]irektversicherung - einbezogen.

        

Wir freuen uns, Ihnen bestätigen zu können, daß für alle angestellten Mitarbeiter des Außen- und Innendienstes, die vor dem 01.01.1991 in die [X.]ienste der [X.] Versicherungen [X.] getreten sind und eine Versorgungszusage nach der Versorgungsordnung 1976 erhalten haben, die gegebene Versorgungszusage auch weiterhin bestehenbleibt, insofern also der [X.]esitzstand gewahrt ist.

        

Wir konnten damit zwar den Wunsch des [X.], die Versorgungszusage auch künftig für neue Mitarbeiter aufrechtzuerhalten, nicht erfüllen, werden uns aber bemühen, die Versorgungsbedürfnisse der neuen Mitarbeiter bei der Neuregelung unserer betrieblichen Versorgung weitgehend zu bedenken.

        

Wir schließen die Versorgungsregelung von 1976 mit Wirkung ab 01.01.1991 für neu eintretende Mitarbeiter mit dem [X.]iel, sie den im Markt üblichen Verhältnissen anzupassen. [X.]arüber werden wir mit dem Gesamtbetriebsrat verhandeln.“

9

Mit Schreiben vom 28. Mai 1991 wies die Personalabteilung der [X.] Versicherungen alle Mitarbeiter, die eine Versorgungszusage nach der [X.] erhalten hatten, auf Folgendes hin:

        

„...   

        

die für die Höhe der Versorgungsleistungen maßgebliche Tarifgrenze gemäß Artikel 6 der Versorgungsordnung 1976 bemißt sich nunmehr seit der ab 01.01.1991 gültigen Neuordnung der Tarifgruppen an der Tarifgruppe [X.]I.

        

[X.]ementsprechend heißt es mit Wirkung ab 01.01.1991 in Artikel 6 der Versorgungsordnung 1976 bei im übrigen unverändertem Inhalt

        

anstelle von ‚Gehaltsgruppe [X.]’

‚Gehaltsgruppe [X.]I’

        
        

und     

                 
        

anstelle von ‚Tarifgrenze [X.]’

‚Tarifgrenze [X.]I’.

        

Am 30. Juni 1993 schlossen die „[X.]en der [X.] Versicherungen [X.]“ und der „Gesamtbetriebsrat der [X.] Versicherungen [X.]“ die „[X.]etriebsvereinbarung zur Abänderung der Versorgungsordnung 1976“ (im Folgenden: G[X.]V 1993) ab. In dieser heißt es ua.:

        

„1.     

Anrechenbare [X.]esoldung Artikel 4 erhält folgende Fassung:

                 

Grundlage für die [X.]erechnung von Versorgungsleistungen nach Art. 5 ist die im Januar 1993 bei Vollzeitbeschäftigung maßgebliche anrechenbare [X.]esoldung. ...

                 

[X.]ie anrechenbare [X.]esoldung wird bei Tarifsteigerungen jeweils zum 1.1. des Folgejahres um die Hälfte des Steigerungsprozentsatzes angepaßt.

                 

[X.]ei Höhergruppierung innerhalb des [X.] gilt die angepaßte anrechenbare [X.]esoldung für die erreichte Tarifgruppe bzw. [X.]wischengruppe.

                 

…       

                 

Für die [X.]erechnung der Versorgungsleistungen gilt bei allen Mitarbeitern die angepaßte anrechenbare [X.]esoldung vom Monat Januar des Jahres, in dem der Versorgungsfall eintritt.

                 

...     

        

3.    

[X.]iese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in [X.] und kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres, erstmals zum 31. [X.]ezember 1998, von beiden Seiten gekündigt werden.

                 

...“   

[X.]er Kläger nimmt seit dem 1. Oktober 2007 seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorgezogen in Anspruch. Im Januar 2007 lag die Vergütung nach der Endstufe der Tarifgruppe [X.]I bei 3.884,00 [X.], die [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung war auf 5.250,00 [X.] festgesetzt. [X.]as Grundgehalt des [X.] belief sich auf 4.744,00 [X.]. [X.]ie anrechenbare [X.]esoldung nach Nr. 1 der G[X.]V 1993 betrug 4.012,00 [X.].

[X.]ie [X.]eklagte zahlt - ebenfalls seit dem 1. Oktober 2007 - an den Kläger eine monatliche [X.]etriebsrente iHv. 901,30 [X.] brutto, die sie auf der Grundlage einer anrechenbaren [X.]esoldung iHv. 4.012,00 [X.] entsprechend der G[X.]V 1993 und unter [X.]eachtung der [X.] errechnet hat.

Mit seiner am 13. Oktober 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die [X.]eklagte auf [X.]ahlung einer höheren [X.]etriebsrente in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe eine monatliche [X.]etriebsrente iHv. 1.040,07 [X.] brutto zu. Seine [X.]etriebsrente berechne sich ausschließlich auf der Grundlage der [X.] 1976. [X.]eshalb sei von einer anrechenbaren [X.]esoldung iHv. 4.744,00 [X.] auszugehen. [X.]ie G[X.]V 1993 habe die [X.] 1976 nicht wirksam abgelöst. [X.]ie [X.] 1976 sei eine Gesamtzusage. Sie sei nicht betriebsvereinbarungsoffen, da sie nicht mit dem [X.]etriebsrat abgestimmt sei. [X.]er [X.] 1976 liege auch keine kollektiv-rechtliche Vereinbarung zwischen der [X.]eklagten und dem [X.]etriebsrat zugrunde. Etwas anderes folge nicht aus der [X.]. [X.]iese sei den Mitarbeitern nicht bekannt gemacht worden. Im Übrigen sei die [X.] keine [X.]etriebsvereinbarung, sie enthalte lediglich eine interne Regelung der Anwendungsfälle der [X.] 1976. [X.]ie [X.]eklagte habe zudem keine sachlich-proportionalen Gründe für einen Eingriff in seine aufgrund der [X.] 1976 erworbenen Anwartschaften vorgetragen. [X.]arüber hinaus habe die [X.]eklagte mit ihrem Schreiben vom 11. [X.]ezember 1990 eine weitere Anwendung der [X.] 1976 garantiert.

[X.]er Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von [X.]edeutung - beantragt,

        

1.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn rückständige [X.]etriebsrente für die [X.]eit von Oktober 2007 bis Oktober 2008 iHv. 1.804,05 [X.] brutto nebst [X.]insen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 24. Oktober 2008 zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. November 2008 eine monatliche [X.]etriebsrente iHv. 1.040,07 [X.] brutto zu zahlen.

[X.]ie [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die [X.] 1976 sei durch die G[X.]V 1993 wirksam abgelöst worden. [X.]em stehe ihr Schreiben vom 11. [X.]ezember 1990 nicht entgegen. In diesem Schreiben habe sie lediglich eine [X.]esitzstandswahrung zugesagt und keinen Verzicht auf [X.] erklärt. [X.]ie [X.] 1976 sei eine [X.]etriebsvereinbarung. Etwa ab 1973 hätten der [X.]etriebsrat F und der Gesamtbetriebsrat die [X.]eklagte im Hinblick auf die bereits bestehende Versorgungsordnung bei den [X.] [X.]en darauf hingewiesen, dass diese der Mitbestimmung des [X.]etriebsrats unterliege. Es sei daraufhin zu Verhandlungen mit dem [X.]etriebsrat F gekommen, die sich über etwa drei Jahre hingezogen und schließlich zum Abschluss der [X.] geführt hätten. [X.]amit sei eine [X.]etriebsvereinbarung über die [X.] 1976 zustande gekommen. [X.]ie [X.] 1976 sei [X.]estandteil der [X.]. [X.]umindest sei die [X.] 1976 betriebsvereinbarungsoffen. Sie sei entsprechend der [X.] bekannt gemacht worden. Für die Arbeitnehmer sei damit hinreichend erkennbar gewesen, dass die Versorgungsleistungen in Abstimmung mit dem Gesamtbetriebsrat versprochen wurden und dass diese Leistungen auch in der [X.]ukunft Abänderungen durch den Gesamtbetriebsrat zugänglich sein würden. [X.]ie Neuregelung durch die G[X.]V 1993 wahre auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. [X.]ie G[X.]V 1993 führe nicht zu einem Eingriff in den erdienten Teilbetrag oder die erdiente [X.]ynamik. Für einen Eingriff auf der dritten [X.]esitzstandsstufe lägen sachlich-proportionale Gründe vor.

[X.]as Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - stattgegeben. [X.]as [X.] hat die [X.]erufung der [X.]eklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die [X.]eklagte ihr [X.]egehren nach vollständiger Klageabweisung weiter. [X.]er Kläger beantragt die [X.]urückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.]. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung, die [X.] 1993 habe die [X.] 1976 schon deshalb nicht wirksam ablösen können, weil es sich bei der [X.] 1976 um eine Gesamtzusage gehandelt habe, die durch die [X.] nicht zum Gegenstand einer Betriebsvereinbarung geworden sei, so dass sie durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer habe geändert werden können, kann der - zulässigen - Klage nicht stattgegeben werden. Aus den vom [X.] genannten Gründen kann der [X.] der [X.] einer Betriebsvereinbarung nicht abgesprochen werden. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen kann der [X.] jedoch nicht entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang die [X.] 1993 etwaige Ansprüche des [X.] aus der [X.] 1976 abgelöst hat. Das [X.] hat übersehen, dass die [X.] und die [X.] 1993 möglicherweise keine Rechtswirkungen entfalten, weil sie von einem unternehmensübergreifend gebildeten Gesamtbetriebsrat und damit von einem betriebsverfassungsrechtlich nicht existierenden Gremium abgeschlossen worden sein könnten. Dies ist vom [X.] aufzuklären.

I. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Klageantrag zu 2.

Insoweit richtet sich die Klage auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar können nach dieser Bestimmung bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. [X.] 15. Februar 2011 - 3 [X.] - Rn. 29, EzA [X.] § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9). Der Feststellungsantrag betrifft ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne, nämlich die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger ab dem 1. November 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.040,07 Euro zu zahlen. Weil die Beklagte diese Pflicht leugnet, hat der Kläger auch ein Feststellungsinteresse. Die Möglichkeit, eine Klage auf künftige Leistung nach §§ 257 ff. ZPO zu erheben, beseitigt das Feststellungsinteresse nicht. Dem Kläger stand insoweit ein Wahlrecht zu (vgl. [X.] 19. Juli 2011 - 3 [X.] - Rn. 20, EzA [X.] § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 15).

II. Nach den bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des [X.]s kann nicht beurteilt werden, ob und ggf. in welchem Umfang die Klage begründet ist.

1. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann eine wirksame Ablösung der [X.] 1976 durch die [X.] 1993 nicht verneint werden. Die [X.] 1976 ist Gegenstand der [X.] aus dem Jahr 1977. Sollte die [X.] auf [X.] von einem im [X.] vorgesehenen Gremium abgeschlossen worden sein, handelte es sich entgegen der Auffassung des [X.]s um eine Betriebsvereinbarung, die durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes abgelöst werden konnte.

a) Die [X.] genügt den Formerfordernissen des § 77 Abs. 2 [X.]. Sie wurde sowohl vom „Gesamtbetriebsrat“ als auch von der „Geschäftsleitung“ unterzeichnet.

b) Bei der [X.] handelt es sich ihrem [X.] nach um eine Betriebsvereinbarung. Dies ergibt die Auslegung der [X.].

aa) Die Auslegung der [X.] richtet sich nach den Grundsätzen der Tarif- und Gesetzesauslegung. Deren Anwendung setzt nicht voraus, dass die Normqualität der auszulegenden Bestimmungen bereits feststeht. Es geht darum, wie Dritte - Normunterworfene und Gerichte - die Bestimmungen zu verstehen haben. Die Frage nach ihrem Inhalt und die Frage, ob es sich um Normen handelt, lassen sich nicht trennen. Beide sind nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zu beantworten (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 19. Juni 2007 - 1 [X.] - Rn. 13; 11. Dezember 2007 - 1 [X.] - Rn. 19, [X.] [X.] 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 37 = EzA [X.] 2001 § 77 Nr. 22).

Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 14. Dezember 2010 - 3 [X.] - Rn. 18, [X.] [X.] § 1 Auslegung Nr. 11; 19. Juni 2007 - 1 [X.] - Rn. 14).

bb) Danach ist die [X.] - sofern sie auf [X.] von einem betriebsverfassungsrechtlich existenten Organ abgeschlossen worden sein sollte - als Betriebsvereinbarung zu qualifizieren. Obwohl sie nicht mit „Betriebsvereinbarung“ überschrieben ist, lässt sie hinreichend deutlich den Willen erkennen, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.

Die [X.] wurde „zur Änderung der betrieblichen Versorgung der Gesellschaften der [X.] Z Versicherungs-Gruppe“ verfasst. Bereits diese Überschrift deutet darauf hin, dass die bei den Gesellschaften der [X.] Z Versicherungs-Gruppe bislang vorhandenen Bestimmungen zur betrieblichen Altersversorgung gemeinsam geregelt werden sollten. Ausweislich der Nr. 1 der [X.] lag dieser Änderung nicht nur die [X.] 1976, sondern auch die [X.] selbst zugrunde. Damit sollte für die Änderung der betrieblichen Versorgung neben der [X.] 1976 auch die [X.] maßgeblich sein.

Zudem enthält die [X.] - entgegen der Rechtsauffassung des [X.]s - nicht nur Regelungen über die Anwendung der [X.] 1976 - das betrifft die unter Nr. 2 bis 4 der [X.] aufgeführten Bestimmungen -, sondern mit den [X.]. 5, 6 und 8 auch Vereinbarungen über [X.] für Mitarbeiter, deren Versorgungszusage die Versorgungsordnung in der Fassung von 1966 zugrunde liegt. Diesen Mitarbeitern werden nach Nr. 5 der [X.] fünf zusätzliche anrechenbare Dienstjahre zuerkannt. Ferner sieht Nr. 6 iVm. Nr. 8 der [X.] eine Besitzstandswahrung bei der Berechnung der Anwartschaftsstaffel aus den einzelnen Stufen vor. Dass der „Gesamtbetriebsrat“ und die „Geschäftsleitung“ diesbezüglich lediglich eine schuldrechtliche Wirkung ihrer Vereinbarung begründen wollten, ist fernliegend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es ihr Wille war, die [X.] 1976, die die Versorgungsordnung in der Fassung von 1966 ablösen sollte, jedoch keinerlei [X.] enthielt, in ihren Regelungswillen aufzunehmen und sie insoweit um entsprechende Übergangsregelungen mit normativer, dh. unmittelbarer und zwingender Wirkung iSd. § 77 Abs. 4 [X.], zu ergänzen.

2. Da es sich bei der [X.] nach dem erkennbaren Willen der [X.] um eine Betriebsvereinbarung handeln soll, beruhten Ansprüche des [X.] aus der [X.] 1976 - unabhängig davon, ob die [X.] 1976 den betroffenen Arbeitnehmern erst nach Abschluss der [X.] oder zuvor bekannt gegeben wurde, was das [X.] bislang nicht festgestellt hat -, auf einer Betriebsvereinbarung, sofern die [X.] auf [X.] von einem im [X.] vorgesehenen Organ abgeschlossen wurde.

a) Sollte die [X.] 1976 den Arbeitnehmern erst nach dem Zustandekommen der [X.] bekannt gemacht worden sein, wäre die [X.] 1976 von vornherein Bestandteil der [X.] und damit selbst Betriebsvereinbarung. Dies folgt bereits daraus, dass die [X.] ausdrücklich auf die [X.] 1976 Bezug nimmt, diese um Übergangsregelungen ergänzt und damit in ihren Regelungswillen aufgenommen hat.

b) Sofern die [X.] erst nach Bekanntgabe der [X.] 1976 geschaffen wurde, wäre die [X.] 1976 zunächst Gegenstand einer Gesamtzusage gewesen, die durch die [X.] auf die kollektiv-rechtliche Grundlage einer Betriebsvereinbarung gestellt worden wäre.

aa) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebes oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen zu erbringen. Die Arbeitnehmer erlangen einen einzelvertraglichen Anspruch auf die versprochenen Leistungen, wenn sie die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der einzelne Arbeitnehmer kann das in der Gesamtzusage liegende Angebot annehmen, ohne dass dem Arbeitgeber die Annahmeerklärung zugeht (§ 151 Satz 1 BGB). Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie in einer Weise geäußert werden, die es dem einzelnen Arbeitnehmer typischerweise erlaubt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf die tatsächliche Kenntnis des Einzelnen kommt es nicht an ([X.] 14. Dezember 2010 - 3 [X.] 898/08 - Rn. 24, [X.] [X.] § 1 Auslegung Nr. 12).

bb) Sollte die [X.] 1976 vor Abschluss der [X.] bekannt gegeben worden sein, hätte die Beklagte den in der [X.] 1976 genannten Mitarbeitern gegenüber in allgemeiner Form erklärt, nach Maßgabe der [X.] 1976 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. Damit hätten die Rechte des [X.] ursprünglich auf einer Gesamtzusage beruht.

Dem steht nicht entgegen, dass Art. 2 der [X.] 1976 die Erteilung einer ausdrücklichen Versorgungszusage vorsieht und weiter bestimmt, dass diese Versorgungszusage erst dann erteilt wird, wenn der Mitarbeiter das 20. Lebensjahr vollendet, ein volles Jahr in den Diensten der Gesellschaft gestanden und zum Zeitpunkt des Eintritts in die Dienste der Gesellschaft das 55. bzw. 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die bei Vorliegen dieser Voraussetzungen erteilte Versorgungszusage hat keine konstitutive, sondern lediglich bestätigende, dh. deklaratorische Wirkung.

Für das in Art. 2 Abs. 1 [X.] 1976 geregelte Mindest- und Höchstalter für die Aufnahme in das Versorgungswerk folgt dies bereits daraus, dass nur Mitarbeiter, die diese Voraussetzungen erfüllen, Ansprüche aus der [X.] 1976 ableiten können. Damit gibt die nach Erfüllung dieser Voraussetzung erteilte Versorgungszusage nur das wieder, was nach der [X.] 1976 ohnehin gilt.

Für die Voraussetzung des Art. 2 Abs. 1 der [X.] 1976, wonach die Versorgungszusage erst dann erteilt wird, wenn der Mitarbeiter ein volles Jahr in den Diensten der Gesellschaft gestanden hat, gilt nichts anderes. Mit dieser Bedingung hat die Beklagte lediglich eine sog. Vorschaltzeit in die [X.] 1976 aufgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ist die „Zusage einer Versorgungszusage“ für einen bestimmten Zeitpunkt während des laufenden Arbeitsverhältnisses als Versorgungszusage iSv. § 1 Abs. 1 [X.] anzusehen, wenn und soweit das Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und vom Eintritt des [X.] abhängt, dem Arbeitgeber also nach Ablauf der vereinbarten Vorschaltzeit kein Entscheidungsspielraum mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilenden Zusage bleibt ([X.] 24. Februar 2004 - 3 [X.] 5/03 - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 109, 354). So liegt der Fall hier. Die Beklagte konnte nach Vollendung einer einjährigen Betriebszugehörigkeit des [X.] nicht mehr darüber entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang sie Leistungen nach der [X.] 1976 gewähren wollte.

Ob etwas anderes im Hinblick auf die in Art. 2 Abs. 2 der [X.] 1976 festgelegte Voraussetzung gilt, wonach sich der Mitarbeiter vor Erteilung der Versorgungszusage nach Aufforderung durch die Gesellschaft einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, den Arzt gegenüber der Gesellschaft von seiner Schweigepflicht zu entbinden und einem evtl. Abschluss von Versicherungen zur Rückdeckung der Versorgungszusage zuzustimmen hat, bedarf keiner Entscheidung. Diese Bedingung für die Erteilung der Versorgungszusage bezieht sich erkennbar, wie sich aus Art. 2 Abs. 3 der [X.] 1976 ergibt, nicht auf die Altersversorgung, sondern ausschließlich auf die Invaliditäts- und die daran jeweils anknüpfende Hinterbliebenenversorgung. Lediglich für diese Versorgungsleistungen hatte sich die Beklagte eine Einschränkung der nach der [X.] 1976 zu beanspruchenden Leistungen vorbehalten, so dass die nach Art. 2 Abs. 1 der [X.] 1976 zu erteilende Versorgungszusage auch nur insoweit konstitutive Wirkung haben kann. Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch nicht um einen Anspruch des [X.] auf Invaliditätsleistungen, sondern um einen solchen auf Altersrente wegen vorgezogener Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

cc) Die ursprünglich auf einer Gesamtzusage beruhenden Rechte des [X.] wären durch die im Nachgang zur [X.] 1976 vereinbarte [X.] auf die Grundlage einer Betriebsvereinbarung gestellt worden. Rechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht.

Die [X.] hat die Bestimmungen der [X.] 1976 unverändert übernommen und um [X.] für Mitarbeiter, die eine Versorgungszusage nach der Versorgungsordnung in der Fassung von 1966 haben, ergänzt. Damit führt sie bei kollektiver Betrachtung zu einer Erweiterung des [X.] und bei individueller Betrachtung nicht zu einem Eingriff in geschützte Besitzstände.

dd) Einer wirksamen Ablösung der auf einer Gesamtzusage beruhenden Ansprüche durch die [X.] stünde auch nicht entgegen, dass die Beklagte die [X.] nach den Feststellungen des [X.]s nicht im Betrieb ausgelegt oder sonst wie bekannt gemacht hat. Zwar sieht § 77 Abs. 2 Satz 3 [X.] vor, dass der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen und damit bekannt zu geben hat. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Bekanntmachung der Betriebsvereinbarung hat allerdings keine konstitutive Wirkung. § 77 Abs. 2 Satz 3 [X.] ist lediglich eine Ordnungsvorschrift, von deren Einhaltung die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung nicht abhängt (vgl. [X.] 26. Aufl. § 77 Rn. 25 mwN). Dies folgt vor allem daraus, dass nur der Arbeitgeber die Pflicht hat, die Betriebsvereinbarung auszulegen und er so durch ein [X.] das Wirksamwerden der Betriebsvereinbarung verzögern könnte ([X.] in [X.] [X.] 13. Aufl. § 77 Rn. 40).

3. Damit wäre die [X.] 1993 zwar grundsätzlich geeignet, die auf der [X.] 1976 beruhenden Ansprüche des [X.] - in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes - abzulösen. Es bestehen jedoch erhebliche Bedenken sowohl gegen die Wirksamkeit der [X.] als auch gegen die Wirksamkeit der [X.] 1993. Nach den Feststellungen des [X.]s haben der „Gesamtbetriebsrat“ und der „Arbeitgeber“ die „[X.] zur Änderung der betrieblichen Versorgung der Gesellschaften der [X.] Z Versicherungs-Gruppe“ unterzeichnet. Die [X.] 1993 wurde zwischen den „Gesellschaften der [X.] [X.]“ und dem „Gesamtbetriebsrat der [X.] [X.]“ vereinbart. Dies impliziert einen unternehmensübergreifend gebildeten Gesamtbetriebsrat. Ein solcher ist vom [X.] grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. [X.] 13. Februar 2007 - 1 [X.] 184/06 - Rn. 16, [X.]E 121, 168). Sein Handeln ist rechtlich unbeachtlich ([X.] 17. März 2010 - 7 [X.] 706/08 - Rn. 21, [X.] [X.] 1972 § 47 Nr. 18 = EzA [X.] 2001 § 47 Nr. 5). Von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarungen sind unwirksam.

a) Nach § 47 Abs. 1 [X.] wird der Gesamtbetriebsrat für ein Unternehmen gebildet. Das [X.] kennt keinen eigenständigen Unternehmensbegriff, sondern setzt ihn voraus. Es knüpft dabei an die in anderen Gesetzen für das Unternehmen vorgeschriebenen Rechts- und Organisationsformen an. Nach den Vorschriften des Aktiengesetzes, des GmbH-Gesetzes, des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches können die Kapitalgesellschaften, die Gesellschaften des Handels- und des Bürgerlichen Rechts wie auch Vereine jeweils nur Träger eines einheitlichen Unternehmens sein ([X.] 13. Februar 2007 - 1 [X.] 184/06 - Rn. 17 mwN, [X.]E 121, 168).

Für das [X.] folgt die das Unternehmen kennzeichnende Einheitlichkeit seines Rechtsträgers vor allem aus der im Gesetz angelegten Unterscheidung zwischen Konzern und Unternehmen. Ein Konzern ist unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung trotz einer einheitlichen Leitung kein einheitliches Unternehmen, sondern ein Zusammenschluss rechtlich selbständiger Unternehmen, die infolge des Zusammenschlusses ihre rechtliche Selbständigkeit als Unternehmen nicht verlieren. Die rechtliche Selbständigkeit von Kapitalgesellschaften und Gesamthandsgesellschaften des Handelsrechts geht auch nicht dadurch verloren, dass sie mit einem oder mehreren Unternehmen wirtschaftlich verflochten sind oder Personengleichheit der Geschäftsführung besteht. Dementsprechend kann sich ein Unternehmen iSd. [X.]es nicht über den Geschäfts- und Tätigkeitsbereich seines Rechtsträgers hinaus erstrecken. Vielmehr markiert der Rechtsträger mit seinem Geschäfts- und Tätigkeitsbereich die Grenzen des Unternehmens. Der Begriff des Unternehmens setzt damit auch in § 47 [X.] die Einheitlichkeit und die rechtliche Identität des betreibenden Unternehmens voraus ([X.] 13. Februar 2007 - 1 [X.] 184/06 - Rn. 18 mwN, [X.]E 121, 168).

Um einen Gesamtbetriebsrat zu bilden, müssen daher die mehreren Betriebe alle von demselben Unternehmen betrieben werden. Für Betriebe verschiedener Rechtsträger kann kein gemeinsamer Betriebsrat errichtet werden ([X.] 17. März 2010 - 7 [X.] 706/08 - Rn. 15 mwN, [X.] [X.] 1972 § 47 Nr. 18 = EzA [X.] 2001 § 47 Nr. 5). Dies gilt auch für Gemeinschaftsbetriebe iSv. § 1 Abs. 2 [X.]. Auch für von verschiedenen Trägerunternehmen unterhaltene Gemeinschaftsbetriebe kann kein unternehmensübergreifender Gesamtbetriebsrat gebildet werden; die Trägerunternehmen werden durch die Bildung von [X.] nicht zu einem Unternehmen iSv. § 47 [X.]. Vielmehr entsenden die Betriebsräte der Gemeinschaftsbetriebe jeweils Mitglieder in sämtliche bei den Trägerunternehmen zu errichtenden Gesamtbetriebsräte. Dies folgt zwingend aus § 47 Abs. 9 [X.] ([X.] 17. März 2010 - 7 [X.] 706/08 - Rn. 18 mwN, aaO; 13. Februar 2007 - 1 [X.] 184/06 - Rn. 19 mwN, [X.]E 121, 168).

b) Das [X.] hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob der „Gesamtbetriebsrat“, der die [X.] und die [X.] 1993 abgeschlossen hat, unternehmensübergreifend für alle oder mehrere Gesellschaften der [X.] gebildet und sein Handeln deshalb unbeachtlich war. Dies führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.].

4. Die Zurückverweisung an das [X.] ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Sache nach dem festgestellten Sachverhalt aus anderen Gründen iSv. § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif wäre. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] steht das Schreiben der Beklagten vom 11. Dezember 1990 einer wirksamen Ablösung seiner Ansprüche durch die [X.] 1993 nicht entgegen.

In diesem Schreiben hatte die Beklagte zwar bestätigt, dass für alle angestellten Mitarbeiter des [X.], die vor dem 1. Januar 1991 in die Dienste der Beklagten getreten waren und eine Versorgungszusage nach der [X.] 1976 erhalten hatten, die gegebene Versorgungszusage auch weiter bestehe, insofern also der Besitzstand gewahrt bleibe. Sie hatte jedoch zugleich auf die im Jahr 1990 von ihr angestellten Überlegungen, die Kostensituation zu verbessern und dabei auch bei der betrieblichen Altersversorgung Einsparpotentiale zu nutzen, hingewiesen. Diese Überlegungen hatte die Beklagte im Jahr 1990 - wie sich ebenfalls dem Schreiben vom 11. Dezember 1990 entnehmen lässt - mit der Entscheidung abgeschlossen, das vorhandene Versorgungswerk mit Wirkung ab dem 1. Januar 1991 für neu eintretende Mitarbeiter zu schließen mit dem Ziel, die [X.] den marktüblichen Verhältnissen anzupassen. Vor diesem Hintergrund konnten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, so auch der Kläger, das Schreiben der Beklagten vom 11. Dezember 1990 nur als eine Information darüber verstehen, dass alle Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 1991 in die Dienste der Beklagten getreten waren, von der Schließung des Versorgungswerks nicht betroffen waren und zu diesem Zeitpunkt weiterhin Ansprüche aus der [X.] 1976 hatten. Damit wurden die Regelungen der [X.] 1976 nicht für künftig unabänderlich erklärt.

III. Nach der Zurückverweisung wird das [X.] den Parteien zunächst Gelegenheit zu geben haben, zur Vereinbarkeit des am Abschluss der [X.] und am Abschluss der [X.] 1993 beteiligten „[X.]“ mit den zwingenden organisatorischen Vorschriften des [X.] vorzutragen.

1. Falls die neue Verhandlung vor dem [X.] ergeben sollte, dass der Gesamtbetriebsrat, der die [X.] 1993 abgeschlossen hat, unternehmensübergreifend gebildet wurde, wäre die [X.] 1993 rechtsunwirksam und die Ansprüche des [X.] richteten sich ausschließlich nach der [X.] 1976.

2. Andernfalls hätte das [X.] zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang die [X.] 1993 die [X.] 1976 abgelöst hat. In diesem Zusammenhang wird es auch darauf ankommen, ob der „Gesamtbetriebsrat“, der die [X.] abgeschlossen hat, unternehmensübergreifend gebildet wurde und die [X.] daher keine Rechtswirkungen entfaltet.

a) Sollte die [X.] rechtswirksam sein, wird das [X.] nach dem vom [X.] für Eingriffe in Anwartschaften entwickelten dreistufigen Prüfungsschema zu beurteilen haben, ob und ggf. inwieweit die Versorgungsansprüche des [X.] aus der [X.] 1976 durch die [X.] 1993 wirksam eingeschränkt wurden.

b) Sollte die [X.] unwirksam sein, wird das [X.] zu prüfen haben, ob die [X.] 1976 als Gesamtzusage durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst werden konnte, weil sich die Beklagte den Widerruf des [X.] rechtswirksam vorbehalten hatte oder weil die [X.] 1976 betriebsvereinbarungsoffen war.

aa) Es ist in der Rechtsprechung des [X.]s anerkannt, dass vertraglich begründete Ansprüche von Arbeitnehmern auf Sozialleistungen, die auf eine Gesamtzusage zurückgehen, durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst werden können, wenn der Arbeitgeber sich bei der Zusage entweder rechtswirksam den Widerruf des [X.] oder eine Abänderung durch Betriebsvereinbarung vorbehalten hat. Ein Vorbehalt zur Abänderung durch Betriebsvereinbarung kann sich, ohne ausdrücklich formuliert zu sein, auch aus den Gesamtumständen ergeben, zB aus dem Hinweis, dass die Leistung auf mit dem Betriebsrat abgestimmten Richtlinien beruhe. Dies legt bei dem Erklärungsempfänger die Folgerung nahe, dass die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen in Abstimmung mit dem Betriebsrat umgestaltet werden können (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 15. Februar 2011 - 3 [X.] - Rn. 47, EzA [X.] § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9; 10. Dezember 2002 - 3 [X.] 671/01  - zu II 1 der Gründe, [X.] BGB § 611 Gratifikation Nr. 252).

bb) Sollte die Beklagte sich den Widerruf rechtswirksam vorbehalten haben oder sollte die [X.] 1976 betriebsvereinbarungsoffen sein, so ergäbe sich daraus allein allerdings noch nicht, dass die auf einer Gesamtzusage beruhenden Ansprüche des [X.] durch die [X.] 1993 auch wirksam abgelöst wurden. Auch dann ist den Betriebsparteien nicht die Möglichkeit eröffnet, schrankenlos in durch Vertrag begründete Besitzstände der Arbeitnehmer einzugreifen. Die Ablösung ist vielmehr so zu behandeln wie die Ablösung einer Betriebsvereinbarung und unterliegt daher derselben Inhaltskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Es ist das für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften maßgebliche Prüfungsschema anzuwenden (vgl. [X.] 21. April 2009 - 3 [X.] 674/07 - Rn. 24, [X.] [X.] § 1 Ablösung Nr. 53). Sollte die Beklagte sich den Widerruf der Versorgungszusage rechtswirksam vorbehalten haben oder die [X.] 1976 betriebsvereinbarungsoffen sein, wird das [X.] deshalb am Maßstab des vom [X.] für Eingriffe in Anwartschaften entwickelten dreistufigen Prüfungsschemas zu prüfen haben, ob und ggf. inwieweit die Versorgungsansprüche des [X.] aus der [X.] 1976 durch die [X.] 1993 wirksam eingeschränkt wurden.

c) Sollte die Beklagte sich den Widerruf der Versorgungszusage nicht rechtswirksam vorbehalten haben und sollte die [X.] 1976 als Gesamtzusage nicht betriebsvereinbarungsoffen sein, konnte sie von der [X.] 1993 nicht wirksam abgelöst werden.

IV. Das [X.] wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    S. Hopfner    

        

    Schepers    

                 

Meta

3 AZR 400/10

17.04.2012

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 27. Mai 2009, Az: 9/1 Ca 7214/08, Urteil

§ 1 BetrAVG, § 47 Abs 1 BetrVG, § 77 Abs 2 BetrVG, § 77 Abs 4 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, Az. 3 AZR 400/10 (REWIS RS 2012, 7307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7307

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