Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2016, Az. 3 AZR 960/13

3. Senat | REWIS RS 2016, 15760

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Gegenstand

Umdeutung unwirksamer Betriebsvereinbarung in Gesamtzusage


Leitsatz

Eine Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage nach § 140 BGB ist möglich, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen entsprechenden hypothetischen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers bestehen. Der Umdeutung von Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung steht keine gegenüber Betriebsvereinbarungen erschwerte Abänderungsmöglichkeit der Gesamtzusage entgegen; sie entsprechen sich im Wesentlichen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2013 - 6 [X.] 1321/12 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Betriebsrente des [X.] berechnet.

2

Der 1941 geborene Kläger war vom 1. Juli 1976 bis zum 31. März 2003 bei der [X.] bzw. ihren [X.] beschäftigt.

3

Mit Schreiben vom Oktober 1977 hatte eine Rechtsvorgängerin der [X.] ihm ua. erklärt:

        

„...   

        

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß wir Sie in unser Versorgungswerk aufgenommen haben. Über die Leistungen dieser Einrichtung informiert Sie die beigefügte Versorgungsordnung.

        

Die anrechenbaren Dienstjahre im Sinne des Artikels 3 der Versorgungsordnung zählen ab

        

1. Juli 1976.

        

...“   

4

Die „Versorgungsordnung ‚V-AG in [X.], Direktion für [X.], Fassung 1976“ (im Folgenden [X.] 1976) enthält ua. folgende Regelungen:

        

Wesen der betrieblichen Versorgung

        

Artikel 1

        

Die [X.] in [X.], Direktion für [X.], nachstehend [X.] genannt, gewährt ihren Mitarbeitern zusätzlich zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung eine betriebliche Versorgung.

        

Die Versorgung umfaßt eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, deren Umfang sich nach der Anzahl der anrechenbaren Dienstjahre und der Höhe der anrechenbaren Besoldung des Mitarbeiters richtet. Für die Versorgung sind die nachstehenden Bestimmungen maßgebend.

        

…       

        

[X.] Dienstjahre

        

Artikel 3

        

Als anrechenbare Dienstjahre gelten alle Jahre und Teile von Jahren, die der Mitarbeiter nach Vollendung des 20. Lebensjahres bis zum Eintritt des [X.], längstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ununterbrochen in den Diensten einer [X.] der [X.] [X.] Versicherungs-Gruppe zurückgelegt hat. Jeder volle Kalendermonat der anrechenbaren Dienstzeit wird als 1/12 eines anrechenbaren Dienstjahres gerechnet.

        

[X.] Besoldung

        

Artikel 4

        

Als anrechenbare Besoldung gilt das im Gehaltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe festgelegte Monatsgehalt in der Endstufe derjenigen Gehaltsgruppe bzw. Gehaltszwischengruppe, die gemäß Dienstvertrag des Mitarbeiters für seine Besoldung im Monat Januar des Jahres maßgebend ist, in dem der Versorgungsfall eintritt bzw. eingetreten ist. Ferner wird gegebenenfalls die tarifliche Verantwortungszulage angerechnet.

        

…       

        

Höhe der Versorgungsleistungen

        

Artikel 6

        

Die Höhe der Renten hängt von der Anzahl der anrechenbaren Dienstjahre sowie von der anrechenbaren Besoldung ab. Dabei werden Teile der anrechenbaren Besoldung unterschiedlich berücksichtigt, wenn sie einerseits das im Gehaltstarifvertrag festgelegte Monatsgehalt in der Endstufe der Gehaltsgruppe [X.], nachstehend Tarifgrenze [X.] genannt, oder andererseits die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten, nachstehend Beitragsbemessungsgrenze genannt, übersteigen. Als Grenzen gelten jeweils die Beträge, die im Monat Januar des Jahres maßgebend sind, in dem der Versorgungsfall eintritt bzw. eingetreten ist.

        

a)    

Altersrente

                 

Die Höhe der monatlichen Altersrente beträgt für jedes anrechenbare Dienstjahr

                 

-       

0,7 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 25 % des Teils der anrechenbaren Besoldung, der weder die Tarifgrenze [X.] noch die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, plus

                 

-       

0,5 % des Teils der anrechenbaren Besoldung, der die Tarifgrenze [X.], jedoch nicht die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, plus

                 

-       

1,5 % des Teils der anrechenbaren Besoldung, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

                 

Bei vorgezogener Altersrente wird die Anwartschaft auf Altersrente um 0,4 % für jeden Monat gekürzt, um den der Rentenbeginn vorgezogen wird.

                 

...     

        

Sowohl die Alters- wie die Invalidenrente eines Jahres dürfen bei Eintritt des [X.] zusammen mit den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der Bruttobezüge des Kalenderjahres vor Eintritt des [X.] - beim Werbeaußendienst der Bruttobezüge abzüglich Wettbewerbsprovisionen und Provisionen aus der eigenen Agentur bzw. die garantierten Bezüge des letzten Kalenderjahres - nicht übersteigen. ...

        

Änderungen der Versorgung

        

Artikel 12

        

Die [X.] hofft und erwartet, die Versorgungszusagen ohne Einschränkung aufrechterhalten zu können. Sie behält sich jedoch vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn

        

-       

die wirtschaftliche Lage der [X.] sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, daß ihr eine Aufrechterhaltung der zugesagten Versorgungsleistungen nicht mehr zugemutet werden kann oder

        

-       

der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern oder

        

-       

die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen und zur Unterstützung der eigenverantwortlichen Vorsorge der Mitarbeiter von der [X.] gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, daß der [X.] die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann.

        

In einem solchen Fall dürfen weder die zur Erfüllung der Leistungen aus den Versorgungszusagen aufgewendeten Mittel ihrem [X.]weck entfremdet noch bereits zugesprochene Versorgungsleistungen berührt werden.

        

...“   

        

5

[X.] unterzeichneten der „Gesamtbetriebsrat“ und die „Geschäftsleitung“ eine undatierte „[X.] zur Änderung der betrieblichen Versorgung der [X.]en der [X.] [X.] Versicherungs-Gruppe“ (im Folgenden [X.]). [X.]u dieser Unternehmensgruppe gehörte auch die damalige Arbeitgeberin des [X.]. Die [X.] regelt Einzelheiten für bestimmte Arbeitnehmergruppen und hat ua. folgenden Inhalt:

        

„1.     

Der Änderung der betrieblichen Versorgung liegen zugrunde:

                 

-       

die neue Versorgungsordnung in der Fassung von 1976

                 

-       

das [X.]

                 

-       

das Merkblatt über die Leistungen bei Unfällen

                 

-       

diese gemeinsame Erklärung.

                                   
                                   
        

2.    

Jeder neu eintretende Mitarbeiter erhält vor oder bei [X.] die Versorgungsordnung mit dem [X.], nach Ablauf der Probezeit das Merkblatt über die Leistungen bei Unfällen ausgehändigt. Der Mitarbeiter erhält eine Versorgungszusage, sobald er die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 der Versorgungsordnung erfüllt und seine [X.]ustimmung erteilt hat.

        

...“   

        

6

Nach den vom Kläger mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] wurde die [X.] 1976 zeitgleich mit der [X.] verlautbart.

7

Bei den verschiedenen [X.]en der [X.] Versicherungsgruppe bestanden in der [X.] einzelne Betriebsräte. Diese in verschiedenen Betrieben unterschiedlicher Unternehmen gewählten Betriebsräte bildeten ein gesondertes Verhandlungsgremium, das im allgemeinen Sprachgebrauch „Gesamtbetriebsrat“ genannt wurde. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 1 [X.], da dieses Gremium für verschiedene Unternehmen gebildet worden war. Eine tarifliche Regelung nach § 3 [X.] aF bestand nicht.

8

[X.] wurde in der Unternehmensgruppe, dem die damalige Arbeitgeberin des [X.] angehörte, eine Kostenkommission gebildet, die die Aufgabe hatte, Einsparpotentiale zu ermitteln und Maßnahmen zu ihrer Realisierung vorzuschlagen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1990 teilte die [X.] Versicherungen allen angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im [X.] der [X.] Versicherungen [X.], so auch dem Kläger, Folgendes mit:

        

„...   

        

wie Sie wissen, haben wir in unsere Überlegungen, die Kostensituation zu verbessern, auch die Aufwendungen für unsere überdurchschnittlich ausgestattete Versorgungszusage - einschließlich Direktversicherung - einbezogen.

        

Wir freuen uns, Ihnen bestätigen zu können, daß für alle angestellten Mitarbeiter des Außen- und Innendienstes, die vor dem 01.01.1991 in die Dienste der [X.] Versicherungen [X.] getreten sind und eine Versorgungszusage nach der Versorgungsordnung 1976 erhalten haben, die gegebene Versorgungszusage auch weiterhin bestehenbleibt, insofern also der Besitzstand gewahrt ist.

        

Wir konnten damit zwar den Wunsch des [X.], die Versorgungszusage auch künftig für neue Mitarbeiter aufrechtzuerhalten, nicht erfüllen, werden uns aber bemühen, die Versorgungsbedürfnisse der neuen Mitarbeiter bei der Neuregelung unserer betrieblichen Versorgung weitgehend zu bedenken.

        

Wir schließen die Versorgungsregelung von 1976 mit Wirkung ab 01.01.1991 für neu eintretende Mitarbeiter mit dem [X.]iel, sie den im Markt üblichen Verhältnissen anzupassen. Darüber werden wir mit dem Gesamtbetriebsrat verhandeln.“

9

Mit Schreiben vom 28. Mai 1991 wies die Personalabteilung der [X.] Versicherungen alle Mitarbeiter, die eine Versorgungszusage nach der [X.] 1976 erhalten hatten, auf Folgendes hin:

        

„...   

        

die für die Höhe der Versorgungsleistungen maßgebliche Tarifgrenze gemäß Artikel 6 der Versorgungsordnung 1976 bemißt sich nunmehr seit der ab 01.01.1991 gültigen Neuordnung der Tarifgruppen an der Tarifgruppe [X.]I.

        

Dementsprechend heißt es mit Wirkung ab 01.01.1991 in Artikel 6 der Versorgungsordnung 1976 bei im übrigen unverändertem Inhalt

        

anstelle von ‚Gehaltsgruppe [X.]’

‚Gehaltsgruppe [X.]I’

        

und     

        
        

anstelle von ‚Tarifgrenze [X.]’

‚Tarifgrenze [X.]I’.

Am 30. Juni 1993 schlossen die „[X.]en der [X.] Versicherungen [X.]“ und der „Gesamtbetriebsrat der [X.] Versicherungen [X.]“ die „Betriebsvereinbarung zur Abänderung der Versorgungsordnung 1976“ (im Folgenden Vereinbarung 1993) ab. In dieser heißt es ua.:

        

„1.     

[X.] Besoldung Artikel 4 erhält folgende Fassung:

                 

Grundlage für die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Art. 5 ist die im Januar 1993 bei Vollzeitbeschäftigung maßgebliche anrechenbare Besoldung. ...

                 

Die anrechenbare Besoldung wird bei Tarifsteigerungen jeweils zum 1.1. des Folgejahres um die Hälfte des Steigerungsprozentsatzes angepaßt.

                 

Bei Höhergruppierung innerhalb des [X.] gilt die angepaßte anrechenbare Besoldung für die erreichte Tarifgruppe bzw. [X.]wischengruppe.

                 

…       

                 

Für die Berechnung der Versorgungsleistungen gilt bei allen Mitarbeitern die angepaßte anrechenbare Besoldung vom Monat Januar des Jahres, in dem der Versorgungsfall eintritt.

                 

...     

        

3.    

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in [X.] und kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 1998, von beiden Seiten gekündigt werden.

                 

...“   

Der Kläger nimmt seit dem 1. April 2003 seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorgezogen in Anspruch. Im Januar 2003 lag die Vergütung nach der Endstufe der Tarifgruppe [X.]I bei 3.693,00 [X.], die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung war auf 5.100,00 [X.] festgesetzt. Das Grundgehalt des [X.] belief sich auf 4.641,00 [X.]. Die anrechenbare Besoldung nach Nr. 1 Vereinbarung 1993 betrug 4.136,00 [X.].

Die Beklagte zahlt - ebenfalls seit dem 1. April 2003 - an den Kläger eine monatliche Betriebsrente, die sie auf der Grundlage einer anrechenbaren Besoldung iHv. 4.136,00 [X.] entsprechend der Vereinbarung 1993 und unter Beachtung der [X.] errechnet hat. Die Betriebsrente des [X.] belief sich zunächst auf monatlich 614,20 [X.] brutto. [X.]um 1. Juli 2006 passte die Beklagte diese Rente um [X.] (= 37,69 [X.]) an und zahlte ab dem 1. Juli 2006 an den Kläger monatlich einen Betrag iHv. 651,89 [X.] brutto.

Mit seiner am 3. September 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf [X.]ahlung einer höheren Betriebsrente in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe eine monatliche Betriebsrente iHv. 710,33 [X.] brutto zu. Seine Betriebsrente berechne sich ausschließlich auf der Grundlage der [X.] 1976. Deshalb sei von einer anrechenbaren Besoldung iHv. 4.641,00 [X.] auszugehen. Die Vereinbarung 1993 habe die [X.] 1976 nicht wirksam abgelöst. Die [X.] 1976 sei eine Gesamtzusage. Sie sei nicht betriebsvereinbarungsoffen, da sie nicht mit dem Betriebsrat abgestimmt sei. Der [X.] 1976 liege auch keine kollektiv-rechtliche Vereinbarung zwischen der [X.] und dem Betriebsrat zugrunde. Etwas anderes folge nicht aus der [X.]. Diese sei den Mitarbeitern nicht bekannt gemacht worden. Im Übrigen sei die [X.] keine Betriebsvereinbarung, sie enthalte lediglich eine interne Regelung der Anwendungsfälle der [X.] 1976. Die Beklagte habe zudem keine sachlich-proportionalen Gründe für einen Eingriff in seine aufgrund der [X.] 1976 erworbenen Anwartschaften vorgetragen. Darüber hinaus habe die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 11. Dezember 1990 eine weitere Anwendung der [X.] 1976 garantiert.

Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die [X.]eit von Januar 2005 bis August 2008 iHv. 2.512,64 [X.] brutto nebst [X.]insen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.693,81 [X.] seit dem 21. Juni 2007 und aus je 58,49 [X.] seit dem jeweiligen Monatszweiten vom 2. Juli 2007 bis zum 2. September 2008 zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. September 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 710,33 [X.] brutto nebst [X.]insen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit des jeweiligen Rentenbetrages zuzüglich der turnusmäßigen Erhöhung zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die [X.] 1976 sei durch die Vereinbarung 1993 wirksam abgelöst worden. Dem stehe ihr Schreiben vom 11. Dezember 1990 nicht entgegen. In diesem Schreiben habe sie lediglich eine Besitzstandswahrung zugesagt und keinen Verzicht auf [X.] erklärt. Die [X.] 1976 sei eine Betriebsvereinbarung. Etwa ab 1973 hätten der [X.] und der Gesamtbetriebsrat die Beklagte im Hinblick auf die bereits bestehende Versorgungsordnung bei den [X.] [X.]en darauf hingewiesen, dass diese der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliege. Es sei daraufhin zu Verhandlungen mit dem [X.] gekommen, die sich über etwa drei Jahre hingezogen und schließlich zum Abschluss der [X.] geführt hätten. Damit sei eine Betriebsvereinbarung über die [X.] 1976 zustande gekommen. Die [X.] 1976 sei Bestandteil der [X.]. [X.]umindest sei die [X.] 1976 betriebsvereinbarungsoffen. Sie sei entsprechend der [X.] bekannt gemacht worden. Für die Arbeitnehmer sei damit hinreichend erkennbar gewesen, dass die Versorgungsleistungen in Abstimmung mit dem Gesamtbetriebsrat versprochen wurden und dass diese Leistungen auch in der [X.]ukunft Abänderungen durch den Gesamtbetriebsrat zugänglich sein würden. Die Neuregelung durch die Vereinbarung 1993 wahre auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Die Vereinbarung 1993 führe nicht zu einem Eingriff in den erdienten Teilbetrag oder die erdiente Dynamik. Für einen Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe lägen sachlich-proportionale Gründe vor.

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Auf die Revision der [X.] hat der Senat mit Urteil vom 17. April 2012 (- 3 A[X.]R 401/10 -) das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtstreit an das [X.] zurückverwiesen. Das [X.] hat im neuerlichen Berufungsverfahren die Klage abgewiesen. Es hat nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme angenommen, es stehe fest, dass die [X.] 1976 nicht vor der [X.] aus dem [X.] verlautbart worden sei und damit die Versorgungsansprüche des [X.] auf einer unwirksamen - weil mit einem betriebsverfassungsrechtlich nicht existenten Gremium abgeschlossenen - Betriebsvereinbarung beruhten. Diese unwirksame Betriebsvereinbarung könne nicht in eine Gesamtzusage umgedeutet werden und stelle damit keine Rechtsgrundlage für das Klagebegehren des [X.] dar. Jedenfalls habe die Beklagte die [X.] 1976 in derselben Weise ändern können, in der sie ursprünglich erlassen wurde, mithin durch eine Vereinbarung mit dem nicht existenten „Gesamtbetriebsrat“. Es sei durch die Vereinbarung 1993 auch nicht in erdiente Anwartschaften eingegriffen worden. Dagegen richtet sich die Revision des [X.], mit der er die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Beklagte begehrt die [X.]urückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen [X.]egründung konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Für das [X.]egehren des [X.] besteht eine Anspruchsgrundlage. Ob die Klage begründet ist, kann der [X.] auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.]s nicht abschließend beurteilen. Dies führt zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils und zur neuerlichen Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.].

I. Das angefochtene Urteil ist - entgegen der Auffassung des [X.] - nicht bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil das [X.] bei seiner neuerlichen Entscheidung gegen die [X.]indungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO verstoßen hat.

1. Das [X.] ist nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 2 ZPO an die rechtliche [X.]eurteilung des ersten Revisionsurteils vom 17. April 2012 (- 3 [X.] -) gebunden, die der Aufhebung zugrunde gelegen hat. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 2 ZPO hat das [X.] die rechtliche [X.]eurteilung, die der Aufhebung des früheren [X.]erufungsurteils durch das [X.] zugrunde gelegen hat, seiner neuen Entscheidung zugrunde zu legen. Damit soll vermieden werden, dass die endgültige Entscheidung der Sache verzögert oder gar verhindert wird, weil keines der beiden Gerichte seine Rechtsauffassung ändert und der Rechtsstreit deshalb ständig zwischen dem [X.]erufungsgericht und dem [X.] hin- und hergeschoben wird (vgl. [X.] 21. November 2006 - [X.] - Rn. 20; [X.] 6. Februar 1973 - [X.] 1/72 - [X.]Z 60, 392). Die verfahrensrechtlichen [X.]indungen dienen dem höherrangigen Zweck, einen alsbaldigen Rechtsfrieden zwischen den Prozessparteien herbeizuführen. Sie sind tendenziell einer Rechtskraft vergleichbar. Dementsprechend ist das [X.]erufungsgericht an die der Aufhebung zugrunde liegende Rechtsauffassung selbst dann gebunden, wenn nach seiner Ansicht ein Rechtssatz übersehen oder ein solcher irrtümlich falsch ausgelegt worden ist ([X.] 21. November 2006 - [X.] - Rn. 20). Die [X.]indung an das zurückweisende Urteil besteht selbst bei verfassungsrechtlichen [X.]edenken des [X.]erufungsgerichts (vgl. [X.] 4. Oktober 1983 - 2 [X.] - zu [X.] 2 und 3 der Gründe, [X.]E 65, 132).

Die [X.]indungswirkung bei Zurückverweisungen ist auf die ratio decidendi - die tragende [X.]egründung - des Revisionsurteils beschränkt. Das können nur Ausführungen sein, mit denen das [X.] die Rechtsauffassung der Vorinstanz verwirft. [X.]estätigende Ausführungen des [X.]s in der aufhebenden Entscheidung sind dagegen obiter dicta, also nicht tragende Entscheidungsgründe, da auf ihnen die zur Zurückverweisung führende Entscheidung nicht beruhen kann. Deshalb kann die Vorinstanz ihre ursprüngliche Rechtsauffassung aufgeben, soweit sie vom [X.] gebilligt wurde (vgl. [X.]/[X.] ZPO 31. Aufl. § 563 Rn. 3a).

2. Der [X.] hat das den Rechtsstreit an das [X.] zurückverweisende Urteil vom 17. April 2012 (- 3 [X.] -) damit begründet, die Auffassung des [X.]s sei unzutreffend, es habe sich bei der [X.] 1976 um eine Gesamtzusage gehandelt, die durch die [X.] aus dem [X.] nicht zum Gegenstand einer [X.]etriebsvereinbarung geworden sei, sie habe daher durch eine nachfolgende [X.]etriebsvereinbarung nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden können. Der [X.] hat demgegenüber unter Rn. 19 seiner Entscheidung ([X.]AG 17. April 2012 - 3 [X.] -) ausgeführt, die [X.] 1976 sei Gegenstand der Gemeinsamen Erklärung aus dem [X.]. [X.] sei - vorausgesetzt auf [X.]etriebsratsseite sei sie von einem im [X.]etriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Gremium abgeschlossen worden - eine [X.]etriebsvereinbarung. Sie könne daher durch eine nachfolgende [X.]etriebsvereinbarung unter [X.]eachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes abgelöst werden. Weiter hat der [X.] unter Rn. 27 ff. ausgeführt, die Ansprüche des [X.] aus der [X.] 1976 beruhten unter dieser Voraussetzung unabhängig davon, ob die [X.] 1976 den betroffenen Arbeitnehmern erst nach Abschluss der Gemeinsamen Erklärung oder zuvor bekannt gegeben wurde, was das [X.] bislang nicht festgestellt habe, auf einer [X.]etriebsvereinbarung. Falls die [X.] 1976 den Arbeitnehmern erst nach dem Zustandekommen der Gemeinsamen Erklärung bekannt gemacht worden sein sollte, hat der [X.] angenommen, die [X.] 1976 sei von vornherein [X.]estandteil der Gemeinsamen Erklärung und damit selbst [X.]etriebsvereinbarung. Anschließend hat sich der [X.] mit der Frage befasst, welche Folgen es hat, sollte die [X.] erst nach [X.]ekanntgabe der [X.] 1976 geschaffen worden sein. In diesem Zusammenhang führt der [X.] aus, dass eine Gesamtzusage vorläge, auf der die Rechte des [X.] ursprünglich beruht hätten, diese jedoch in einer [X.]etriebsvereinbarung aufgegangen wäre, die ohne Weiteres durch die spätere [X.]etriebsvereinbarung abgelöst werden könne.

3. Der [X.] hat damit für die Aufhebungsentscheidung tragend allein darauf abgestellt, dass die [X.]egründung des [X.]s unter der von ihm zugrunde gelegten Voraussetzung, der „Gesamtbetriebsrat“ sei ordnungsgemäß gebildet, nicht zutreffe. Die Zurückverweisung hat daher dem [X.] in erster Linie die Möglichkeit eröffnet, diese Voraussetzung zu prüfen. Der [X.] hat jedoch nicht tragend darauf abgestellt, dass die [X.] 1976 in jedem Fall den [X.] einer Gesamtzusage hatte. Das [X.] konnte daher - jedenfalls ohne Verstoß gegen die [X.]indungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO - darauf erkennen, dass die [X.] 1976 erst nach Schaffung der Gemeinsamen Erklärung bekannt gegeben wurde und damit ggf. deren rechtliches Schicksal teilt.

II. Das angefochtene Urteil ist jedoch rechtsfehlerhaft, soweit das [X.] - ohne nähere [X.]egründung - angenommen hat, die als [X.]etriebsvereinbarung unwirksame [X.], könne nicht in eine Gesamtzusage umgedeutet werden, weshalb es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für das Klagebegehren fehle. Es ist nicht ausgeschlossen, eine unwirksame [X.]etriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage umzudeuten. Die [X.] 1976 iVm. der Gemeinsamen Erklärung kann in eine Gesamtzusage umgedeutet werden. Damit besteht eine Anspruchsgrundlage unabhängig davon, ob die [X.] 1976, wie vom [X.] angenommen, - wogegen der Kläger jedoch Verfahrensrügen erhoben hat - erst mit der gemeinsamen Erklärung oder - wie vom Kläger behauptet - bereits zuvor verlautbart worden war.

1. Das [X.] ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] als [X.]etriebsvereinbarung unwirksam ist, weil auf [X.]etriebsratsseite mit dem „Gesamtbetriebsrat“ ein Gremium gehandelt hat, das vom [X.]etriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen ist (vgl. [X.]AG 17. April 2012 - 3 [X.] - Rn. 39; 17. März 2010 - 7 [X.] 706/08 - Rn. 21; 13. Februar 2007 - 1 [X.] 184/06 - Rn. 16, [X.]AGE 121, 168).

2. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist es nicht ausgeschlossen, eine unwirksame [X.]etriebsvereinbarung entsprechend § 140 [X.]G[X.] in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage oder gebündelte Vertragsangebote) umzudeuten. Eine solche Umdeutung kommt allerdings nur in [X.]etracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der [X.]etriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, seinen Arbeitnehmern die in dieser vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitgeber von einer [X.]etriebsvereinbarung durch Kündigung jederzeit lösen kann, während eine Änderung der Arbeitsverträge, zu deren Inhalt eine Gesamtzusage wird, grundsätzlich nur einvernehmlich oder durch gerichtlich überprüfbare Änderungskündigung möglich ist. Ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer [X.]etriebsvereinbarung auf Dauer einzelvertraglich zu binden, kann daher nur in Ausnahmefällen angenommen werden (vgl. [X.]AG 19. Juni 2012 - 1 [X.] 137/11 - Rn. 21; 17. März 2010 - 7 [X.] 706/08 - Rn. 26; 30. Mai 2006 - 1 [X.] 111/05 - Rn. 34, [X.]AGE 118, 211).

3. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben. Die als [X.]etriebsvereinbarung unwirksame [X.] 1976 iVm. der Gemeinsamen Erklärung stellt eine wirksame Gesamtzusage dar, auch wenn die [X.] 1976 erst mit der Gemeinsamen Erklärung - wovon das [X.] ausgegangen ist - verlautbart worden sein sollte.

a) Der [X.] ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] geäußerten Rechtsauffassung der [X.]eklagten - nicht nach § 563 Abs. 2 ZPO gehindert, eine solche Umdeutung zu prüfen. Zwar ist auch der [X.] im nachfolgenden Revisionsverfahren - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - an die rechtliche [X.]eurteilung in der zurückverweisenden Entscheidung im vorangegangenen Revisionsverfahren gebunden (vgl. [X.]AG 10. November 2015 - 3 [X.] 390/14 - Rn. 13 mwN). Der [X.] hat aber im vorausgegangenen Revisionsurteil ([X.]AG 17. April 2012 - 3 [X.] -) weder geprüft, ob eine Umdeutung der [X.] 1976 iVm. der Gemeinsamen Erklärung in [X.]etracht kommt, wenn sie als [X.]etriebsvereinbarung unwirksam ist, noch die Aufhebung des damals angefochtenen [X.]erufungsurteils tragend damit begründet. Diese Frage war daher nicht Gegenstand seiner rechtlichen [X.]eurteilung. Auf das von der [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erörterte Problem, ob diese Frage Gegenstand der [X.]eurteilung hätte sein müssen, kommt es nicht an.

b) Es kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich der Arbeitgeber unabhängig von der [X.]etriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollte, die in der [X.] 1976 zugesagten Leistungen zu erbringen. Er hatte bereits vor Erlass der [X.] 1976 in den 1960er-Jahren eine Versorgungsordnung erlassen und seinen Arbeitnehmern auf deren Grundlage Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Im Hinblick auf das durch das [X.]etriebsverfassungsgesetz 1972 geschaffene Mitbestimmungsrecht des [X.]etriebsrats haben der Arbeitgeber und der „Gesamtbetriebsrat“ über Jahre verhandelt und sich dann auf die [X.] 1976 iVm. der Gemeinsamen Erklärung verständigt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Arbeitgeber künftig keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mehr zusagen wollte.

c) Des Weiteren ist zu beachten, dass sich die Möglichkeiten des Arbeitgebers, sich von einer Gesamtzusage über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einerseits und einer [X.]etriebsvereinbarung über solche Leistungen andererseits zu lösen, nicht wesentlich unterscheiden. Der Arbeitgeber kann sich auch von seinen auf [X.]etriebsvereinbarungen beruhenden Verpflichtungen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Kündigung der [X.]etriebsvereinbarung nur unter [X.]eachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes lösen. Diese Grundsätze gelten auch bei Gesamtzusagen, mit denen der Arbeitgeber - wie regelmäßig - Leistungen nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregelungen zusagt.

aa) Zwar räumt § 77 Abs. 5 [X.]etrVG das Kündigungsrecht für [X.]etriebsvereinbarungen uneingeschränkt ein. Die Ausübung dieses Rechts auch durch den Arbeitgeber bedarf keiner Rechtfertigung und unterliegt keiner inhaltlichen Kontrolle (st. Rspr., vgl. etwa [X.]AG 10. März 1992 - 3 A[X.]R 54/91 - zu II 2 c der Gründe, [X.]AGE 70, 41; 11. Mai 1999 - 3 [X.] 21/98 - zu II 1 der Gründe, [X.]AGE 91, 310; 17. August 1999 - 3 A[X.]R 55/98 - zu [X.] I 4 a der Gründe, [X.]AGE 92, 203; 18. September 2001 - 3 [X.] 728/00 - zu II 2 b aa der Gründe, [X.]AGE 99, 75). Allerdings kann, soweit es um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht, der Arbeitnehmer grundsätzlich erwarten, dass er für die von ihm erbrachten Vorleistungen durch [X.]etriebszugehörigkeit, die er nur einmal erbringen kann, auch die ihm in Aussicht gestellte Gegenleistung erhält, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwiegen lassen (vgl. [X.]AG 11. Mai 1999 - 3 [X.] 21/98 - zu III 2 a der Gründe, aaO). Vor diesem Hintergrund ist die sich aus § 77 Abs. 5 [X.]etrVG für die Anwartschaften ergebende einschneidende Wirkung der Kündigung einer [X.]etriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung mithilfe der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu begrenzen (vgl. [X.]AG 11. Mai 1999 - 3 [X.] 21/98 - zu III 2 der Gründe, aaO). Deshalb gehen die Möglichkeiten eines Arbeitgebers, durch Kündigung einer [X.]etriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung auf die Versorgungsanwartschaften der begünstigten Arbeitnehmer einzuwirken, nicht weiter als die Möglichkeiten der [X.]etriebspartner im Rahmen von Aufhebungs- oder Änderungsvereinbarungen (vgl. [X.]AG 11. Mai 1999 - 3 [X.] 21/98 - zu III 2 a der Gründe, aaO). Die aufgrund einer [X.]etriebsvereinbarung erdienten [X.]esitzstände der bisher [X.]egünstigten werden gegenüber einer Kündigung ebenso geschützt wie gegenüber einer ablösenden [X.]etriebsvereinbarung ([X.]AG 15. Februar 2011 - 3 [X.] 35/09 - Rn. 64; 11. Mai 1999 - 3 [X.] 21/98 - zu III 2 a der Gründe, aaO). [X.]ei einer ablösenden [X.]etriebsvereinbarung sind Eingriffe in Anwartschaften nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Den abgestuften [X.]esitzständen der Arbeitnehmer müssen entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenübergestellt werden ([X.]AG 15. Februar 2011 - 3 [X.] 35/09 - Rn. 65).

bb) Nichts anderes gilt regelmäßig für auf Gesamtzusagen beruhende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Auch diese können vom Arbeitgeber grundsätzlich unter [X.]erücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geändert werden.

(1) Der Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage verspricht, will diese nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Da die Geltung der Regelungen auf einen längeren, unbestimmten Zeitraum angelegt ist, sind diese von vornherein auch für die [X.]egünstigten erkennbar einem möglichen künftigen Änderungsbedarf ausgesetzt. Ein solches System darf somit nicht erstarren. Der Arbeitgeber sagt daher mit einer Gesamtzusage im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers, für die die Versorgungsordnung gelten soll, sichergestellt ([X.]AG 10. März 2015 - 3 [X.] 56/14 - Rn. 32). Ihm steht daher auch ohne Änderungskündigung eine Neuregelung offen.

(2) Eine gegebene Änderungsmöglichkeit berechtigt aber den Arbeitgeber ebenso wenig wie die [X.]etriebsparteien zu beliebigen Eingriffen in die [X.]esitzstände der Arbeitnehmer. Sowohl das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere [X.]etriebs- oder Dienstvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren [X.]etriebs- oder Dienstvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden (vgl. [X.]AG 18. September 2012 - 3 [X.] 415/10 - Rn. 34, [X.]AGE 143, 90). Da davon auszugehen ist, dass sich der Arbeitgeber mit einer Gesamtzusage, die [X.] eröffnet, nur die Änderungen vorbehalten will, die den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechen, ist - sofern keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auslegung bestehen - anzunehmen, dass sich der Arbeitgeber lediglich die in diesem Rahmen zulässigen Änderungen vorbehält; denn nur dann entspricht der Änderungsvorbehalt auch den Vorgaben von § 308 Nr. 4 [X.]G[X.] (vgl. [X.]AG 18. September 2012 - 3 [X.] 415/10 - aaO).

4. Auf die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen, mit denen er sich gegen die Feststellung des [X.]s wendet, die [X.] 1976 sei erst nach dem Zustandekommen der Gemeinsamen Erklärung verlautbart worden, kommt es nicht an. Auch wenn die [X.] 1976 bereits vor der Gemeinsamen Erklärung verlautbart worden sein sollte, ändert sich im Ergebnis nichts. Dann bildete sie als Gesamtzusage die Grundlage für die denkbaren Ansprüche des [X.] auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Durch die spätere [X.] würde sich - wegen der Unwirksamkeit der Gemeinsamen Erklärung als [X.]etriebsvereinbarung - nichts am [X.] der [X.] 1976 geändert haben.

III. Das angefochtene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Zwar hat das [X.] im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, der Arbeitgeber sei berechtigt gewesen, die [X.] 1976 unter [X.]eteiligung des „Gesamtbetriebsrats“ und damit in derselben Weise zu ändern, wie diese ursprünglich erlassen wurde. Allerdings sind solche Änderungen nur unter [X.]eachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zulässig. Dies hat das [X.] rechtsfehlerhaft verkannt.

1. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass es der [X.]eklagten grundsätzlich möglich war, in die Versorgungsregelungen nach der [X.] 1976 durch die Vereinbarung 1993 einzugreifen und dadurch die Versorgungsanwartschaften ihrer Arbeitnehmer zu schmälern.

Die Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung des [X.] beruhten ursprünglich auf der [X.] 1976, die - wie oben ausgeführt - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Verlautbarung eine wirksame Gesamtzusage darstellt. Diese Gesamtzusage verweist nach den dargestellten Grundsätzen dynamisch auf die beim Arbeitgeber jeweils geltenden [X.]. Der Arbeitgeber war daher berechtigt, die Zusage im Rahmen des rechtlich Zulässigen auch einseitig zu ändern. Dass er sich dabei mit einem Gremium abgesprochen hat, das [X.] nicht existiert, ist unschädlich, zumal dieses auch bei der Schaffung der Regelung mitgewirkt hatte.

2. Allerdings müssen dabei die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Diese hat das [X.] rechtsfehlerhaft nicht angewandt.

a) Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das [X.] für Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit [X.]AG 17. April 1985 - 3 [X.] 72/83 - zu [X.] II 3 c der Gründe, [X.]AGE 49, 57). Den abgestuften [X.]esitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. etwa [X.]AG 15. Januar 2013 - 3 [X.] 169/10 - Rn. 51 mwN, [X.]AGE 144, 160). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 [X.]etrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen [X.]erechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa [X.]AG 9. Dezember 2014 - 3 [X.] 323/13 - Rn. 21 mwN, [X.]AGE 150, 147).

b) Ob die Änderungen durch die Vereinbarung 1993 wirksam sind und sich die Ansprüche des [X.] auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der [X.] 1976 in der Fassung der Vereinbarung 1993 richten, steht noch nicht fest. Das [X.] hat das hierfür vom [X.] entwickelte dreistufige Prüfungsschema nicht angewendet.

aa) Auf der Grundlage der Feststellungen des [X.]s kann nicht beurteilt werden, ob die Neuregelungen in den erdienten und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 [X.]etrAVG ermittelten Teilbetrag eingreifen oder ob ein Eingriff in die erdiente Dynamik vorliegt. Die Annahme des [X.]s, die Vereinbarung 1993 habe nicht in erdiente Anwartschaften eingegriffen, kann anhand der bisherigen Feststellungen nicht nachvollzogen werden. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft die tatsächlichen Grundlagen für eine derartige Annahme nicht geprüft. Zumindest ein Eingriff in die erdiente Dynamik ist nicht gänzlich fernliegend.

(1) [X.]ei der erdienten Dynamik folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler [X.]erechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde [X.]etriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten [X.]etriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht ([X.]AG 12. Februar 2013 - 3 [X.] 636/10 - Rn. 64 mwN). Die erdiente Dynamik baut dabei auf dem erdienten Teilbetrag auf. Der erdiente Teilbetrag errechnet sich [X.] entsprechend § 2 Abs. 1 [X.]etrAVG, wobei bezogen auf den Ablösezeitpunkt auch der Festschreibeeffekt und die Veränderungssperre entsprechend § 2 Abs. 5 Satz 1 [X.]etrAVG zu berücksichtigen sind. Auch die vom Arbeitnehmer erdiente Dynamik berechnet sich entsprechend § 2 Abs. 1 [X.]etrAVG unter [X.]erücksichtigung der Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 [X.]etrAVG zeitanteilig; allerdings greift im Hinblick auf den variablen [X.]erechnungsfaktor der Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 [X.]etrAVG nicht ein (vgl. [X.]AG 10. März 2015 - 3 [X.] 56/14 - Rn. 42; 30. September 2014 - 3 [X.] 998/12 - Rn. 32).

(2) Danach ist ein Eingriff in die erdiente Dynamik nicht gänzlich fernliegend.

(a) Nach Art. 6 [X.] 1976 ist die Höhe der [X.]etriebsrente sowohl von den anrechenbaren Dienstjahren gem. Art. 3 [X.] 1976 als auch von der anrechenbaren [X.]esoldung nach Art. 4 [X.] 1976 abhängig. Nach Art. 4 Satz 1 [X.] 1976 gilt als anrechenbare [X.]esoldung das im Gehaltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe festgelegte Monatsgehalt in der Endstufe derjenigen Gehaltsgruppe bzw. Gehaltszwischengruppe, die gemäß Dienstvertrag des Mitarbeiters für seine [X.]esoldung im Monat Januar des Jahres maßgebend ist, in dem der Versorgungsfall eintritt bzw. eingetreten ist. Diese [X.]estimmung ist durch Nr. 1 Vereinbarung 1993 dahin neu gefasst worden, dass Grundlage für die [X.]erechnung von Versorgungsleistungen nach Art. 5 [X.] 1976 die im Januar 1993 bei Vollzeitbeschäftigung maßgebliche anrechenbare [X.]esoldung ist und dass diese bei Tarifsteigerungen jeweils zum 1. Januar des Folgejahres, dh. erstmals ab dem 1. Januar 1994, um die Hälfte des Steigerungsprozentsatzes angepasst wird. Zudem gilt bei Höhergruppierung innerhalb des [X.] die angepasste anrechenbare [X.]esoldung für die erreichte Tarifgruppe bzw. Zwischengruppe.

(b) Das deutet darauf hin, dass sich künftige Entgeltsteigerungen nicht mehr so günstig auf die [X.]ewertung von [X.]eschäftigungszeiten vor dem Ablösezeitpunkt auswirken wie dies nach der [X.] 1976 der Fall ist. Nr. 1 Vereinbarung 1993 verändert die gehaltsabhängige Dynamik insoweit, als zum Ablösezeitpunkt in den [X.]erechnungsfaktor „anrechenbare [X.]esoldung“ verschlechternd eingegriffen wird. Art. 6 iVm. Art. 4 [X.] 1976 sieht mit dem [X.]erechnungsfaktor „anrechenbare [X.]esoldung“ eine dienstzeitunabhängige Steigerungsmöglichkeit (Dynamik) vor. Der Wertzuwachs der Anwartschaft richtet sich - ohne [X.]indung an die Dienstzeit - mit der Anknüpfung an die anrechenbare [X.]esoldung nach der künftigen Entwicklung eines variablen [X.]emessungsfaktors.

bb) Die Vereinbarung 1993 greift jedenfalls in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse ein, denn ab dem 1. Juli 1993 wird die anrechenbare [X.]esoldung bei Tarifsteigerungen jeweils zum 1. Januar des Folgejahres nur noch um die Hälfte des Steigerungsprozentsatzes angepasst. Diese Wirkungsweise von Nr. 1 Vereinbarung 1993 führt dazu, dass die im Versorgungsfall „Alter“ erreichbare [X.]etriebsrente nach der Neuregelung geringer ausfällt als nach der [X.] 1976. Ob die dafür erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe vorgelegen haben, hat das [X.] ebenfalls nicht geprüft.

IV. [X.]ei der neuerlichen Verhandlung und Entscheidung wird das [X.] nunmehr zu prüfen haben, auf welcher Stufe der Eingriff erfolgt ist und ob die dafür erforderlichen Gründe vorgelegen haben. Sollte lediglich ein Eingriff in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse vorliegen und die [X.]eklagte sich auf wirtschaftliche Gründe berufen, wird das [X.] die vom [X.] mit Urteilen vom 9. Dezember 2014 (- 3 [X.] 323/13 - Rn. 36 ff., [X.]AGE 150, 147; ua.) sowie mit Urteilen vom 16. Juni 2015 (- 3 [X.] 390/13 - Rn. 36 ff.; ua.) präzisierten Voraussetzungen für das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe zu beachten haben. Sollte sich die [X.]eklagte auf eine Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung berufen, wird das [X.] die vom [X.] hierzu entwickelten Grundsätze ([X.]AG 10. November 2015 - 3 [X.] 390/14 - Rn. 39) beachten müssen. Dabei wird es ggf. zu berücksichtigen haben, dass die [X.] 1976 ausweislich des [X.] [X.] für Neueintritte ab dem 1. Januar 1991 geschlossen wurde und es sich bei der Versorgungszusage nach der [X.] 1976 wegen der Regelung in Art. 6 [X.] 1976 um eine Gesamtversorgung handelt.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt     

        

        

        

    Wischnath     

        

    [X.]runke    

                 

Meta

3 AZR 960/13

23.02.2016

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 27. Mai 2009, Az: 9/10 Ca 6285/08, Urteil

§ 140 BGB, § 77 Abs 5 BetrVG, § 72 Abs 5 ArbGG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 561 ZPO, § 563 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2016, Az. 3 AZR 960/13 (REWIS RS 2016, 15760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15760

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

5 Ca 98/21

3 Sa 194/20

14 Sa 591/17

Zitiert

3 AZR 56/14

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