Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.06.2020, Az. 3 AZR 730/19

3. Senat | REWIS RS 2020, 407

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Gegenstand

Gesamtzusage - Gleichbehandlungsgrundsatz - AGB-Recht - fehlerhaftes elektronisches Dokument


Leitsatz

Wenn und soweit Regelungen in Gesamtzusagen gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, führt die unzulässige Gruppenbildung allein zu einem Anspruch im Zusammenspiel mit der vom Arbeitgeber geschaffenen kollektiven Regelung auf Anpassung nach oben. Aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich nichts Weitergehendes.

Tenor

Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juli 2019 - 6 [X.] 1362/18 - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger [X.] und die Beklagte [X.] zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger Altersrente nach einer Versorgungsordnung gewähren muss.

2

[X.]er im März 1952 geborene Kläger war zunächst bei der [X.] beschäftigt und trat zum 1. Juli 1990 in ein Arbeitsverhältnis mit der [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH, Rechtsvorgängerin der [X.], ein. [X.]iese wies in einem Schreiben vom 10. April 1990 darauf hin, dass für die betriebliche Altersversorgung die Versorgungsordnung für Mitarbeiter mit [X.]ienstantritt ab dem 1. April 1984 gelte.

3

Als der Kläger in das Arbeitsverhältnis zur [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH eintrat, war die betriebliche Altersversorgung in Betriebsvereinbarungen geregelt, zunächst vom 28. September 1988 ([X.]), dann vom 25. September 1991 ([X.] 1991), später vom 28. Juli 1993 ([X.] 1993) und schließlich vom 28. August 1995 ([X.] 1995). In allen Betriebsvereinbarungen sind [X.]. folgende Bestimmungen getroffen:

        

„§ 1   

        

Kreis der Versorgungsberechtigten

        

(1)     

Jeder regelmäßig beschäftigte Mitarbeiter (weiblich oder männlich), der bei Inkrafttreten dieser Versorgungsordnung in einem Arbeitsverhältnis zu unserem Unternehmen steht oder danach mit ihm ein Arbeitsverhältnis begründet, erwirbt mit Vollendung des 17. Lebensjahres (Aufnahmealter) eine Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistung nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung.

        

…       

        
        

(3)     

Von der Aufnahme in das Versorgungswerk sind ausgeschlossen:

                 

…       

                 

b)    

Mitarbeiter, die vor dem 1. April 1984 in das Unternehmen eingetreten sind.

        

…       

        
        

§ 15   

        

Anrechnungen

        

(1)     

Soweit sich Versorgungsempfänger (ehemalige Mitarbeiter) durch das Eingehen von [X.]ienstverhältnissen oder durch regelmäßige geschäftliche oder berufliche Tätigkeit vor Erreichen der Altersgrenze beziehungsweise vor Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente Einnahmen verschaffen, können diese von dem Unternehmen auf die Renten angerechnet werden.

        

…       

        
        

(3)     

Erhält ein Versorgungsempfänger Versorgungsleistungen oder Renten, die aus Mitteln eines anderen Arbeitgebers stammen oder mit dessen Beitragsbeteiligung erworben worden sind, so werden Leistungen insoweit angerechnet, als sie in [X.]en v[X.] wurden, die … als Vordienstzeiten angerechnet werden.“

4

Eine Vorschrift über den Ausschluss von Arbeitnehmern mit einzelvertraglicher Zusage enthalten die Betriebsvereinbarungen nicht.

5

[X.]er Kläger unterhielt aus seiner Vorbeschäftigung bei der [X.] eine Altersversorgung beim Beamtenversicherungsverein des [X.]eutschen Bank- und Bankiersgewerbe ([X.]), die er nach seinem Eintritt in das Arbeitsverhältnis mit der [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH zunächst freiwillig weiterführte. Mit [X.], geschlossen zwischen dem [X.], der [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH und dem Kläger, verpflichtete sich diese, zwei [X.]rittel des Gesamtbeitrags der Versicherungsbeiträge zu zahlen. [X.]ie [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH war seinerzeit nicht Mitglied im [X.].

6

[X.]as Arbeitsverhältnis des [X.] ging mit Wirkung zum 1. Oktober 1993 aufgrund eines Übergangs des [X.] Spezialfonds auf die [X.] M GmbH über. Mit [X.], geschlossen zwischen dem [X.], der [X.] M GmbH und dem Kläger, verpflichtete sie sich nunmehr, zwei [X.]rittel des Gesamtbeitrags der Versicherungsbeiträge zu zahlen.

7

Anfang 2002 wurde die [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH in die [X.] GmbH umfirmiert. [X.]urch Beschluss der Gesellschafterversammlung der [X.] GmbH und Beschluss der Gesellschafterversammlung der [X.] M GmbH verschmolzen beide Gesellschaften aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 5. März 2002 durch Übertragung des Vermögens auf die Beklagte. Ein Betriebsrat bestand bei der [X.] seitdem nicht mehr. Mit einem Ergänzungsvertrag aus April 2002 vereinbarten der Kläger, die [X.] GmbH sowie [X.] M GmbH, dass das Arbeitsverhältnis des [X.] mit der [X.] M GmbH zum 1. Jan[X.]r 2002 auf die Beklagte übertragen wird.

8

Nach der Verschmelzung wurde die betriebliche Altersversorgung bei der [X.] in sog. „[X.]ienstvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung - [X.]-Versorgungsordnungen“ geregelt. [X.]iese Vereinbarungen wurden geschlossen zwischen der [X.] [X.]eutsche Girozentrale und dem „Personalrat des [X.]-Konzerns“. [X.]ieser Personalrat wurde von den Beschäftigten der [X.] [X.]eutsche Girozentrale, einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts, und den Beschäftigten von deren als GmbH organisierten Tochtergesellschaften gewählt.

9

Zunächst wurde unter dem 15. November 2004 eine solche Vereinbarung geschlossen ([X.]). [X.]ie [X.] umfasste alle Versorgungsregeln in einem unterschriebenen [X.]okument unter der Überschrift „[X.]ienstvereinbarung über betriebliche Altersversorgung - [X.]-Versorgungsordnung“. Auch innerhalb der Regelung wurde sie als [X.]ienstvereinbarung bezeichnet. Unterzeichnet war die [X.] vom Vorsitzenden des Vorstands der [X.] sowie vom Vorsitzenden des Personalrats. Unter diesen Unterschriften unterzeichneten die Geschäftsführer der weiteren Gesellschaften - darunter der [X.] - unterhalb der Überschrift „Zustimmung zur Umsetzung der vorstehenden [X.]ienstvereinbarung gem. §§ 1, 2 Geltungsbereich“. In der Präambel der [X.] heißt es:

        

„[X.]ie Regelungen zur Altersversorgung aus der Versorgungsordnung der [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH vom 28.08.1995 und aus der [X.]ienstvereinbarung der [X.]eutsche Girozentrale - [X.]eutsche Kommunalbank - vom 27.11.1986 mit Änderungen vom [X.] werden einander angepasst und in dieser [X.]ienstvereinbarung zusammengeführt.“

Unter § 2 „Persönlicher Geltungsbereich“ war in der [X.] in Abs. 4 Folgendes geregelt:

        

„Nicht erfasst sind auch Mitarbeiter, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten oder erhalten haben.“

[X.]ie [X.] wurde durch die Versorgungsordnung vom 6. [X.]ezember 2007 ([X.]) ersetzt. Getrennt von der nicht unterschriebenen [X.] war in einem eigenständigen [X.]okument unter der Überschrift „[X.]ienstvereinbarung über betriebliche Altersversorgung - [X.]-Versorgungsordnung“ ([X.]V 2007) in Auszügen Folgendes geregelt:

        

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

        

[X.]iese [X.]ienstvereinbarung gilt für die an dieser Vereinbarung beteiligten Unternehmen. Auch wenn von den Unternehmen in der Mehrzahl gesprochen wird, ist jedes Unternehmen nur im Verhältnis zu den eigenen Mitarbeitern aus dieser [X.]ienstvereinbarung verpflichtet. Eine Verpflichtung im Verhältnis zu den Mitarbeitern anderer Unternehmen wird nicht begründet.

        

§ 2 Vereinbarung der Versorgungsregelung [X.]-Versorgungsordnung

        

Im Rahmen dieser [X.]ienstvereinbarung wird die als Anlage beigefügte Versorgungsregelung [X.]-Versorgungsordnung vereinbart.

        

§ 3 Inkrafttreten und Kündigung

        

(1) [X.]iese [X.]ienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01.01.2008 in [X.] und ersetzt die [X.]ienstvereinbarung vom 15.11.2004.“

[X.]ann folgten die Unterschriften des Vorstandsvorsitzenden der [X.] und des [X.]. [X.]anach heißt es in der [X.]V 2007:

        

„Zustimmung zur Umsetzung der vorstehenden [X.]ienstvereinbarung:“

[X.]ann folgten die Unterschriften der Geschäftsführer der Gesellschaften, [X.]. der [X.].

Genauso wurde im [X.] verfahren. In der [X.]V 2011 - formell und inhaltlich identisch mit der [X.]V 2007 - erteilte [X.]. die Beklagte vor der Unterschrift ihrer Vertreter die „Zustimmung zur Umsetzung der vorstehenden [X.]ienstvereinbarung“. [X.]ie [X.] wurde dabei durch die Versorgungsregelung vom 28. Juli 2011 ([X.] 2011) ersetzt. [X.]ie [X.] enthält - ebenso wie bereits die [X.] - [X.]. folgende Regelungen:

        

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

        

[X.]iese Versorgungsregelung gilt nur dann, wenn dies vom Arbeitgeber (im Folgenden ‚Unternehmen‘) mit dem Mitarbeiter ausdrücklich einzelvertraglich oder im Rahmen einer [X.]ienst- oder Betriebsvereinbarung vereinbart wurde. Auch wenn von den Unternehmen in der Mehrzahl gesprochen wird, ist jedes Unternehmen nur im Verhältnis zu den eigenen Mitarbeitern aus dieser Versorgungsregelung verpflichtet. Eine Verpflichtung im Verhältnis zu den Mitarbeitern anderer Unternehmen wird nicht begründet.

        

§ 2 Persönlicher Geltungsbereich

        

(1)     

Von dieser Versorgungsregelung werden Mitarbeiter erfasst, die ihr Arbeitsverhältnis entweder

        

a)    

vor dem 01.01.1999 zur [X.] GmbH oder einem ihr verbundenen Unternehmen oder

        

b)    

ab dem 01.07.1996 und vor dem 01.01.1999 zur [X.]eutsche Girozentrale - [X.]eutsche Kommunalbank - oder

        

c)    

ab dem 01.01.1999 und vor dem 01.02.1999 zur [X.]GZ [X.] [X.]eutsche Kommunalbank oder einem ihr verbundenen Unternehmen

        

begründet haben und in diesem [X.]punkt noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten und deren Arbeitsverhältnis bis heute zur [X.] [X.]eutsche Girozentrale oder einem anderen Konzernunternehmen besteht, das diese Versorgungsregelung durch [X.]ienst- oder Betriebsvereinbarung abgeschlossen hat.

        

(2)     

Von dieser Versorgungsregelung werden auch Mitarbeiter erfasst, die vor dem 01.07.1996 ihr Arbeitsverhältnis zur [X.]eutsche Girozentrale - [X.]eutsche Kommunalbank - begründet haben und die in diesem [X.]punkt noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten, wenn sie in [X.] oder [X.] tätig waren und deren Arbeitsverhältnis bis heute zur [X.] [X.]eutsche Girozentrale oder einem anderen Konzernunternehmen besteht, das diese Versorgungsregelung durch [X.]ienst- oder Betriebsvereinbarung abgeschlossen hat.

        

(3)     

Nicht erfasst sind Mitarbeiter, die bei der [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH oder einem ihr verbundenen Unternehmen vor dem 01.04.1984 eingetreten sind und Mitarbeiter, die bei der [X.]eutsche Girozentrale - [X.]eutsche Kommunalbank - vor dem 01.01.1984 eingetreten sind.

        

(4)     

Nicht erfasst sind auch Mitarbeiter, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten oder erhalten haben.

        

(5)     

Nicht erfasst sind Mitarbeiter, die vor dem 01.02.1999 eingetreten sind und die seitdem ununterbrochen geringfügig beschäftigt sind im Sinne von § 8 SGB IV.

        

§ 3 Versorgungsleistungen

        

(1)     

Nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden als Versorgungsleistungen gewährt:

        

a)    

Altersrenten (§ 7)

        

b)    

vorzeitige Altersrenten (§ 8)

        

…       

        
        

§ 5 Anrechnungsfähige [X.]ienstzeit

        

(1)     

Als anrechnungsfähige [X.]ienstzeit gilt die [X.], die der Mitarbeiter in dem Unternehmen bis zum Eintritt des [X.] verbracht hat. …

        

…       

        
        

§ 15 Weihnachtsgeld

        

[X.]ie Versorgungsempfänger erhalten jährlich ein Weihnachtsgeld in Höhe von € 160,00 mit Auszahlung der [X.]ezemberrente.

        

…       

        
                          
        

§ 17 Anrechnungen

        

(1)     

Soweit sich Versorgungsempfänger (ehemalige Mitarbeiter) durch das Eingehen von Arbeitsverhältnissen oder durch regelmäßige geschäftliche oder berufliche Tätigkeit vor Erreichen der Altersgrenze bzw. vor Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente Einnahmen verschaffen, werden diese von dem Unternehmen auf die Renten angerechnet.

        

…       

        
        

(3)     

Erhält ein Versorgungsempfänger Versorgungsleistungen oder Renten, die aus Mitteln eines anderen Arbeitgebers stammen oder mit dessen Beitragsbeteiligung erworben worden sind, so werden Leistungen insoweit angerechnet, als sie in [X.]en [X.] wurden, die als Vordienstzeiten mit zur anrechnungsfähigen [X.]ienstzeit gemäß § 5 und § 24 Abs. 1 a) gehören.“

[X.]ie [X.] wurde - ebenso wie die [X.] - im Intranet der Unternehmensgruppe, zu dem die Arbeitnehmer der [X.] Zugang haben, veröffentlicht. [X.]azu gab es ein sog. Infoblatt - die „[X.]-Versorgungsordnung“ - mit dem Stand 01/2018. [X.]arin war der „Anspruchsberechtigte Personenkreis“ näher dargestellt. Außerdem enthielt das Infoblatt Ausführungen zu den abgesicherten [X.] und der Höhe der Rente. Am Ende des Infoblatts befand sich der folgende Hinweis:

        

        

Hinweis: Bitte berücksichtigen Sie, dass allein maßgebliche Grundlage für das hier beschriebene Versorgungssystem die Versorgungsregelung - [X.]-Versorgungsordnung - in der jeweils gültigen Fassung darstellt. Ansprüche können aus den vorstehenden Ausführungen nicht abgeleitet werden.“

[X.]as Arbeitsverhältnis der Parteien wurde aufgrund einer Vorruhestandsvereinbarung zum 31. [X.]ezember 2011 beendet. In der Vorruhestandsvereinbarung von Jan[X.]r 2010 heißt es auszugsweise:

        

„6.     

Ein Zuschuss zu den Beiträgen an den [X.] während des [X.] wird in Anlehnung an Teil VI: Vorruhestands-Tarifvertrag gemäß § 4 Ziff. 2 in der jeweils gültigen Fassung gewährt.

        

7.    

Mit Beginn dieser Vorruhestandsvereinbarung erlöschen alle Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis, soweit sie vorstehend nicht besonders geregelt sind. Hiervon ausgenommen ist der Anspruch auf Teilnahme an zwei Vorsorgeuntersuchungen für Führungskräfte während der Laufzeit des [X.]. [X.]. Ansprüche auf Boni, Tantiemen oder sonstige Sondervergütungen werden durch die Zahlung von jeweils 39.216 € brutto im Mai 2010 (für das [X.]), im Mai 2011 (für das [X.]), und im Jan[X.]r 2012 (für das [X.]) vollumfänglich abgegolten.“

[X.]er Kläger bezieht seit dem 1. April 2015, nach der Vollendung seines 63. Lebensjahrs, eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte und Leistungen des [X.].

[X.]er Kläger hat Ansprüche nach der [X.] geltend gemacht und die Ansicht vertreten, die [X.] bilde eine wirksame Gesamtzusage; gegebenenfalls sei die [X.] in eine Gesamtzusage umzudeuten. Selbst wenn man nicht von einer Gesamtzusage ausgehe, liege jedenfalls ein Vertrag zugunsten [X.]ritter vor oder es ergebe sich ein Anspruch aus betrieblicher Übung. Er falle in den persönlichen Geltungsbereich der [X.]. [X.]ie Regelung in § 2 Abs. 4 [X.] sei unwirksam, da sie gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Eine Anrechnung der Leistungen des [X.] sehe die Versorgungsregelung nicht vor. Es fehle schon an der Rechtsgrundlage für eine solche Anrechnung. [X.]iese lasse sich auch nicht aus der [X.] und den nachfolgenden Betriebsvereinbarungen ableiten. Es sei stets vorgesehen gewesen, dass er beide Leistungen beziehe. [X.]ie Beklagte habe den Zuschuss zum [X.] in Kenntnis des Betriebsrentenanspruchs aus der Betriebsvereinbarung 1988 und den nachfolgenden Betriebsvereinbarungen zugesagt. [X.]a der Zuschuss in Ansehung der gültigen Versorgungsordnungen vereinbart worden sei, bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Parteien die Anrechnung der [X.] hätten vereinbaren wollen. [X.]ie teilweise Aufrechterhaltung des unwirksamen § 2 Abs. 4 [X.] stelle eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion im Sinne der anwendbaren §§ 305 ff. BGB dar. Auch erfolge kein Ausschluss der Leistungen durch die Erledigungsklausel in der Vorruhestandsvereinbarung.

[X.]er Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die [X.] vom 1. Oktober 2015 bis 31. August 2018 (35 Monate) iHv. 102.441,61 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

        

a)    

fortlaufend auf einen Betrag iHv. 2.892,05 Euro brutto seit dem 2. Oktober 2015 und aus jeweils weiteren 2.892,05 Euro brutto seit dem jeweils [X.] bis einschließlich 2. Juni 2016 sowie

        

b)    

fortlaufend auf einen Betrag iHv. 2.920,97 Euro brutto seit dem 2. Juli 2016 und aus jeweils weiteren 2.920,97 Euro brutto seit dem jeweils [X.] bis einschließlich 2. Juni 2017 sowie

        

c)    

auf einen Betrag iHv. 2.950,18 Euro brutto seit dem 2. Juli 2017 und aus jeweils weiteren 2.950,18 Euro brutto seit dem jeweils [X.] bis einschließlich 2. Juni 2018 sowie

        

d)    

auf einen Betrag iHv. 2.979,68 Euro brutto seit dem 2. Juli 2018 und aus jeweils weiteren 2.979,68 Euro brutto seit dem jeweils [X.] bis einschließlich 2. August 2018 zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständiges Weihnachtsgeld iHv. 293,25 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag iHv. 32,15 Euro seit dem 2. [X.]ezember 2015, weiteren 129,90 Euro seit dem 2. [X.]ezember 2016 und weiteren 131,20 Euro seit dem 2. [X.]ezember 2017 zu zahlen;

        

3.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. September 2018 eine betriebliche Altersversorgung nach der [X.] vom 28. Juli 2011 zu gewähren.

[X.]ie Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der Anwendung der [X.] stehe entgegen, dass der Kläger für ihre kollektive Geltung nichts vorgetragen habe. Eine Gesamtzusage liege nicht vor. Aus der Unterschriftenzeile unter der [X.]V 2011 lasse sich der eindeutige Wille entnehmen, eine kollektive und normativ wirkende Regelung herbeizuführen. Auch eine Umdeutung in eine Gesamtzusage scheide aus, da der Personalrat das zuständige Gremium für den Abschluss von kollektiv-rechtlichen Regelungen innerhalb des [X.]-Konzerns sei. [X.]ie Beklagte habe konzernweit Bedingungen schaffen wollen, um damit die Einheitlichkeit der betrieblichen Altersversorgung sicherzustellen. Sie habe sich bewusst für kollektiv-rechtliche Gestaltungsmittel entschieden, um spätere individ[X.]lvertragliche Sonderwege zu verhindern. [X.]ie dann tatsächlich (fehlerhafte) Anwendung der sog. [X.]ienstvereinbarung habe für die Frage, ob die Beklagte hierzu verpflichtet gewesen sei, keinen Erklärungswert. Es stelle sich die Frage, was mit den die betriebliche Altersversorgung regelnden Betriebsvereinbarungen geschehen sei. Aus ihrer Sicht würden diese weitergelten und stünden der Annahme von Gesamtzusagen entgegen. Zudem sei der Kläger bereits aufgrund § 2 Abs. 4 [X.] vom persönlichen Geltungsbereich der Regelungen ausgenommen, da ihm die Beklagte bzw. deren [X.] eine einzelvertragliche Zusage erteilt hätten. Schließlich müsse sich der Kläger jedenfalls die Leistungen anrechnen lassen, die er vom [X.] aufgrund ihrer Beiträge erhalten habe.

[X.]as Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und angenommen, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach der [X.] zu gewähren unter Anrechnung der Leistungen des [X.], soweit diese auf Beitragszahlungen der [X.] in der [X.] vom 1. Juli 1990 bis zum 31. [X.]ezember 2011 beruhten. Zudem hat es dem Kläger das geltend gemachte Weihnachtsgeld zugesprochen. [X.]as [X.] hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.

[X.]as Berufungsurteil wurde dem Kläger am 3. [X.]ezember 2019 zugestellt. Am 22. Jan[X.]r 2020 wurde ihm ein berichtigtes Urteil zugestellt, wobei sich die Berichtigung nicht auf den Tenor oder die Rechtsmittelbelehrung bezog. [X.]ie Revision des [X.] ging am 2. Jan[X.]r 2020 beim [X.] ein. Am 31. Jan[X.]r 2020 ist die [X.] über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten des [X.] in elektronischer, aber nicht [X.] Form beim Gericht eingegangen. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des Senats vom 4. Febr[X.]r 2020, der dem Kläger am 10. Febr[X.]r 2020 zugestellt wurde, hat der Klägervertreter die Revisionsbegründung erneut am 10. Febr[X.]r 2020 - nunmehr in [X.] elektronischer Form - beim [X.] eingereicht und an Eides Statt versichert, dass diese mit der Begründung vom 31. Jan[X.]r 2020 übereinstimmt.

[X.]er Kläger strebt mit seiner Revision die vollumfängliche Stattgabe seiner Klage an. [X.]ie Beklagte verfolgt mit ihrer Revision weiterhin ihren Klageabweisungsantrag. Beide Parteien begehren die Zurückweisung der Revision der jeweiligen Gegenseite.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revisionen der [X.]eklagten und des [X.] sind zulässig, aber unbegründet. [X.]as [X.]erufungsgericht hat zu Recht die [X.]erufungen des [X.] und der [X.]eklagten zurückgewiesen. [X.]ie Klage ist zulässig und zu einem erheblichen Teil begründet. [X.]ie [X.]eklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach der [X.] sowie [X.] zu zahlen. Allerdings sind die Leistungen des [X.]VV, soweit diese auf [X.]eitragszahlungen der [X.]eklagten beruhen, anzurechnen.

I. [X.]ie Revision des [X.] ist zulässig, insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO vor, so dass die erst am 10. Februar 2020 beim [X.] eingegangene formgemäße Revisionsbegründung gemeinsam mit der ursprünglich eingegangenen - nicht formgemäßen - Revisionsbegründung vom 31. Januar 2020 noch als fristgemäß anzusehen ist. § 130a ZPO kommt jedenfalls für das Revisionsverfahren zur An[X.]dung, da § 72 Abs. 5 ArbGG für das Revisionsverfahren auf die Vorschriften der ZPO verweist und § 46c ArbGG, der § 130a ZPO entspricht, in § 72 Abs. 5 ArbGG nicht in [X.]ezug genommen worden ist (vgl. [X.] 24. Oktober 2019 - 8 [X.] 589/19 - Rn. 5).

1. [X.]ie [X.] lief am 3. Februar 2020 ab. [X.]er [X.]erichtigungsbeschluss vom 21. Januar 2020 hat keine Auswirkungen auf die Fristen, da ein solcher [X.]eschluss grundsätzlich keinen Einfluss auf den [X.]eginn und den Lauf von [X.] hat und hier auch nicht erst die berichtigte [X.] zweifelsfrei erkennen ließ, gegen [X.] das Rechtsmittel zu richten war ([X.] 24. Juni 2003 - VI Z[X.] 10/03 -; 17. Januar 1991 - VII Z[X.] 13/90 - [X.]Z 113, 228; GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 74 Rn. 6 mwN).

2. [X.]er ursprünglich vom Klägervertreter eingereichte Revisionsbegründungsschriftsatz vom 31. Januar 2020 erfüllt nicht die Anforderungen des § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO und § 2 Abs. 1 Satz 1 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (vom 24. November 2017, [X.]. I S. 3803, geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2018, [X.]. I S. 200; im Folgenden [X.]), was die Revision zunächst unzulässig macht.

a) Hinsichtlich der Signatur und des Übermittlungswegs sind die Vorgaben in § 130a Abs. 3 und Abs. 4 ZPO zu beachten. [X.]ie für die Übermittlung und [X.]earbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen (§ 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO) sind in der [X.] geregelt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist das elektronische [X.]okument in [X.], [X.] und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im [X.]ateiformat [X.] zu übermitteln. [X.]ie [X.]urchsuchbarkeit bezieht sich auf eine texterkannte Form und dient der Weiterbearbeitung im Gericht (vgl. Müller NZA 2018, 1315, 1317). [X.]ie technischen Anforderungen an das zulässige [X.]ateiformat ergeben sich aus der zu § 5 [X.] ergangenen [X.]ekanntmachung (Elektronischer-Rechtsverkehr-[X.]ekanntmachung 2019 vom 20. [X.]ezember 2018 - [X.] 2019; [X.]Anz [X.]). [X.]emnach müssen hinsichtlich der zulässigen [X.]ateiversionen [X.] alle für die [X.]arstellung des [X.]okuments not[X.]digen Inhalte in der [X.]atei enthalten sein ([X.] 12. März 2020 - 6 [X.] 1/20 - Rn. 2). [X.]ies ist hier nicht der Fall.

b) [X.]as führt zur Unzulässigkeit der Revision. Sind die formellen Anforderungen nicht eingehalten, führt dies zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels ([X.] 12. März 2020 - 6 [X.] 1/20 - Rn. 1). Alle elektronisch übermittelten [X.]okumente - und damit auch die Revisionsbegründung, § 551 Abs. 2 Satz 1 ZPO - sind bei fehlender [X.]urchsuchbarkeit nicht geeignet, die Formanforderungen zu erfüllen ([X.] 12. März 2020 - 6 [X.] 1/20 - Rn. 2).

3. [X.]ieser Fehler ist jedoch nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO geheilt. [X.]er Kläger hat das [X.]okument nach Hinweis des Gerichts gemäß § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO unverzüglich in einer für das Gericht zur [X.]earbeitung geeigneten Form nachgereicht und glaubhaft gemacht, dass es mit dem zuerst eingereichten [X.]okument inhaltlich übereinstimmt.

a) § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO regelt den Fall, dass ein elektronisches [X.]okument für das Gericht zur [X.]earbeitung nicht geeignet ist. Folglich findet auch die [X.] An[X.]dung auf Formatfehler, dh. Fehler, aufgrund derer ein elektronisches [X.]okument zur [X.]earbeitung durch das Gericht nicht geeignet ist ([X.] 15. August 2018 - 2 [X.] 269/18 - Rn. 9 f., [X.]E 163, 234; zu § 65a Abs. 6 SGG [X.]SG 9. Mai 2018 - [X.] 12 KR 26/18 [X.] - Rn. 8; 20. März 2019 - [X.] 1 [X.]- Rn. 7; [X.]/[X.] NJW 2019, 113; [X.] [X.], 1120, 1122). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll einer Partei der „Zugang zu den Gerichten durch Anforderungen des formellen Rechts, wie etwa [X.], nicht in unverhältnismäßiger Weise“ erschwert werden. [X.]ie Fehlermeldung über ein falsches [X.]ateiformat muss unverzüglich zugehen, damit der Absender das [X.]okument ohne [X.]verzögerung auf ein zugelassenes [X.]ateiformat umstellen kann (vgl. [X.]T-[X.]rs. 17/12634 S. 26 f., 37). [X.]ie [X.] des § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO gilt demnach nur, [X.]n später ein elektronisches [X.]okument eingereicht wird, das die Formvorschriften des § 130a Abs. 3 und Abs. 4 ZPO einhält ([X.] 12. März 2020 - 6 [X.] 1/20 - Rn. 5; [X.] 8. Mai 2019 - XII Z[X.] 8/19 - Rn. 16). [X.]as Rechtsmittel bleibt unzulässig, [X.]n die erneute [X.]egründung wiederum nicht durchsuchbar ist oder es an einer Glaubhaftmachung iSd. § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO fehlt ([X.] 12. März 2020 - 6 [X.] 1/20 - Rn. 9).

[X.]ei [X.] besteht damit die Möglichkeit der rückwirkenden Korrektur. Ist ein elektronisches [X.]okument für das Gericht zur [X.]earbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. [X.]as [X.]okument gilt gemäß § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO als zum [X.]punkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur [X.]earbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten [X.]okument inhaltlich übereinstimmt ([X.] 12. März 2020 - 6 [X.] 1/20 - Rn. 3, 4).

Zudem setzt die Vorschrift voraus, dass die erneut eingereichte [X.]egründung tatsächlich mit der ursprünglichen übereinstimmt. [X.]em steht nicht entgegen, dass der [X.]evollmächtigte die inhaltliche Gleichheit nur glaubhaft versichern muss. Zweck des [X.] ist es, die inhaltliche Übereinstimmung durch das Gericht auf der Grundlage der Glaubhaftmachung zu prüfen. Andernfalls hätte die Glaubhaftmachung nur einen formellen und keinen inhaltlichen Zweck, wovon nicht auszugehen ist. [X.]as Gesetz will Fehler bei der ursprünglichen Einreichung in gewissem Maße heilbar machen, nicht eine neue Frist in Gang setzen.

b) Nach diesen Grundsätzen wahrt der nachgereichte Schriftsatz des Klägervertreters vom 10. Februar 2020 die formellen Anforderungen des § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO und ist mit dem Schriftsatz vom 31. Januar 2020 in der Lage, die am 3. Februar 2020 abgelaufene [X.] zu wahren.

aa) [X.]er Kläger hat iSv. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass beide Schriftsätze inhaltlich übereinstimmen. [X.]afür reicht eine eidesstattliche oder auch anwaltliche Versicherung aus. Eine solche hat der Klägervertreter hier eingereicht.

bb) Zudem handelt es sich um das inhaltlich identische [X.]okument (§ 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO: „der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur [X.]earbeitung geeigneten Form nachreicht“). [X.]as hat der Senat im [X.] geprüft.

cc) [X.]er Kläger hat den Schriftsatz auch unverzüglich nachgereicht und die Identität der Schriftsätze glaubhaft gemacht, § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO (vgl. [X.] 12. März 2020 - 6 [X.] 1/20 - Rn. 9). [X.]er Klägervertreter hat den Hinweis am 10. Februar 2020 zugestellt erhalten und damit ohne schuldhaftes Zögern am selben Tag den Schriftsatz erneut elektronisch - nunmehr durchsuchbar - an das Gericht versandt und gleichzeitig seine eidesstaatliche Versicherung abgegeben.

dd) [X.]a sich die Glaubhaftmachung nur auf die Identität der Schriftsätze bezieht, ist es unerheblich, ob der Absender die Einreichung eines ungeeigneten elektronischen [X.]okuments verschuldet hat (vgl. [X.]eckOK ZPO/von [X.] Stand 1. März 2020 ZPO § 130a Rn. 25).

II. [X.]ie Klage ist zulässig. Insbesondere der Feststellungsantrag zu 3., der auf eine künftige Feststellung der Leistungspflicht gerichtet ist, ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. [X.]er Kläger darf in einem solchen Fall nicht auf monatliche Leistungsklagen für zukünftige [X.]räume verwiesen werden. [X.]em Feststellungsantrag steht nicht der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage entgegen. Auf Klagen, die zukünftige Ansprüche zum Gegenstand haben, ist der Grundsatz nicht an[X.]dbar. Gegenüber Klagen nach § 257 ZPO ist ein Feststellungsantrag nicht subsidiär; der Kläger kann vielmehr zwischen einer Feststellungsklage und einer Klage auf zukünftige Leistung wählen (vgl. zum Schadensersatz [X.] 28. Januar 2020 - 9 [X.] - Rn. 21, 22).

III. [X.]ie Anträge zu 1. und 3. sind überwiegend begründet. [X.]er Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch gegen die [X.]eklagte auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nebst Zinsen aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz iVm. der [X.] - auch für die Zukunft.

1. [X.]er arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bildet als privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG eine Anspruchsgrundlage, die auch auf ungleich behandelnde Regelungen in [X.]n An[X.]dung findet. [X.]ie sachlich nicht gerechtfertigte Gruppenbildung führt im Ergebnis zur Anpassung der Regelung.

a) [X.]er arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Er findet stets An[X.]dung, [X.]n der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt. [X.]er Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei An[X.]dung einer selbst gegebenen Regel gleichzubehandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Stellt der Arbeitgeber hingegen nur einzelne Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten [X.] in Einzelfällen besser oder ist die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering, kann ein nicht begünstigter Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nichts herleiten (vgl. [X.] 20. März 2018 - 3 [X.] - Rn. 28; 21. August 2012 - 3 [X.] - Rn. 24 f. mwN).

b) [X.]er arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt danach, dass eine vorgenommene [X.]ifferenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt erst dann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, [X.]n sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die [X.]ifferenzierung nicht finden lässt. [X.]agegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichbehandlungsgrundsatz bereits dann verletzt, [X.]n eine Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. etwa [X.] 12. August 2014 - 3 [X.] - Rn. 25 mwN). Maßgeblich für die [X.]eurteilung, ob für die unterschiedliche [X.]ehandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. [X.]ieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen (vgl. dazu etwa [X.] 14. November 2017 - 3 [X.] - Rn. 20; 12. August 2014 - 3 [X.] - Rn. 26 mwN).

c) [X.]er Gleichbehandlungsgrundsatz ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung. Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift er nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft ([X.] 21. [X.]ezember 2017 - 6 [X.] - Rn. 31). Voraussetzung für die An[X.]dung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die Regelbildung des Arbeitgebers ist daher, dass dieser durch ein eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung geschaffen hat. Liegen einer Leistung bestimmte Voraussetzungen zugrunde, muss die vom Arbeitgeber damit selbst geschaffene Gruppenbildung gemessen am Zweck der Leistung im genannten Sinne sachlich gerechtfertigt sein (vgl. etwa [X.] 22. Januar 2009 - 8 [X.] - Rn. 35 mwN).

d) [X.]er Arbeitgeber ist nicht nur dann an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, [X.]n er einseitig allgemeine Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung bestimmt hat, sondern auch dann, [X.]n arbeitsvertragliche Vereinbarungen vorliegen. [X.]ann begrenzt der Grundsatz um des Schutzes des Arbeitnehmers willen die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers ([X.] 21. Mai 2014 - 4 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.]E 148, 139). [X.]as gilt insbesondere auch bei [X.]n, da sich der einzelne Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen typischerweise in einer Situation struktureller Unterlegenheit befindet. Es ist Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der [X.] beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt ([X.] 21. Mai 2014 - 4 [X.] - Rn. 26, aaO). [X.]ie An[X.]dung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf [X.]n ist deshalb in der ständigen Rechtsprechung des [X.]s anerkannt ([X.] 24. Oktober 2006 - 9 [X.] - Rn. 21; 14. Juni 1983 - 3 [X.] - zu III 1 der Gründe, [X.]E 44, 61).

e) Rechtsfolge einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist dann die Korrektur der arbeitgeberseitig bestimmten gleichbehandlungswidrigen Voraussetzung. [X.]ie sachlich nicht gerechtfertigte Gruppenbildung führt im Ergebnis zu einer Anpassung dieses Merkmals durch ein gleichbehandlungskonformes. [X.]er Arbeitnehmer, der ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt wurde, kann die Leistung, von der er nach der Regelbildung des Arbeitgebers wegen Nichterfüllung des gleichbehandlungswidrigen Tatbestandsmerkmals ausgeschlossen war, von diesem verlangen, [X.]n es keine weiteren Voraussetzungen gibt oder etwaige weitere Voraussetzungen von ihm erfüllt werden ([X.] 14. August 2018 - 1 [X.] - Rn. 25, [X.]E 163, 219; 21. Mai 2014 - 4 [X.] - Rn. 22 f. mwN, [X.]E 148, 139).

Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 [X.]etrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im [X.]etriebsrentenrecht hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz daher schon kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (vgl. [X.] 20. März 2018 - 3 [X.] - Rn. 28 mwN). Er stellt im Zusammenspiel mit der vom Arbeitgeber geschaffenen Ordnung eine Anspruchsgrundlage auf Leistungen des Arbeitgebers dar. Zumindest im Ergebnis ähnliches wird außerhalb des [X.]etriebsrentenrechts angenommen, [X.]n davon ausgegangen wird, es ergäben sich Ansprüche aus der gleichheitswidrigen vom Arbeitgeber geschaffenen Ordnung iVm. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. [X.] 14. August 2018 - 1 [X.] - Rn. 10, 25, [X.]E 163, 219; 21. Mai 2014 - 4 [X.] - Rn. 22 f., [X.]E 148, 139).

2. [X.]ie [X.]eklagte hat hier ihren [X.]eschäftigten - und damit auch dem Kläger - auf der Grundlage einer [X.] Leistungen entsprechend der [X.] nach einem bestimmten, erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung zugesagt und gewährt, indem sie bestimmte Leistungsvoraussetzungen und bestimmte Zwecke festgelegt hat.

a) [X.]ie [X.]eklagte ist grundsätzlich verpflichtet, aufgrund einer [X.] und damit aufgrund einer abstrakten Regelung Leistungen entsprechend der [X.] zu gewähren.

aa) Eine [X.] ist die an alle Arbeitnehmer des [X.]etriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags iSv. § 145 [X.]G[X.] wird dabei nicht erwartet und es bedarf ihrer auch nicht. [X.]as in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 [X.]G[X.] angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. [X.]ie Arbeitnehmer - auch die nachträglich in den [X.]etrieb eintretenden - erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, [X.]n sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. [X.]abei wird die [X.] bereits dann wirksam, [X.]n sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an ([X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.]/17 - Rn. 46, [X.]E 165, 168).

[X.]ei [X.]n handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Ihre Inhalte sind daher nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in [X.]ezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. [X.]leibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 [X.]G[X.] zulasten des Ver[X.]ders ([X.]Rspr., z[X.] [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.]/17 - Rn. 47, [X.]E 165, 168; 3. August 2016 - 10 [X.] - Rn. 16, [X.]E 156, 38). Weil die Auslegung der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, kann dieses die Auslegung, soweit sie durch das [X.]erufungsgericht unterblieben ist, selbst vornehmen ([X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.]/17 - aaO; 11. Oktober 2017 - 5 [X.] - Rn. 26).

bb) [X.]ie [X.] ist nicht als [X.]ienstvereinbarung, sondern als eine Regelung, die auf eine Umsetzung in den in der [X.] genannten Unternehmen durch weitere Akte gerichtet ist, zu verstehen. [X.]ies können [X.]etriebs- oder [X.]ienstvereinbarungen oder ausdrückliche einzelvertragliche Zusagen sein, zu denen auch [X.]n gehören. Eine solche hat die [X.]eklagte erteilt.

(1) [X.]ienstvereinbarungen erfüllen im [X.]ereich des [X.] dieselbe Funktion wie [X.]etriebsvereinbarungen im Rahmen der [X.]etriebsverfassung, haben also normative Wirkung auf die [X.]eschäftigungsverhältnisse, wie dies § 77 Abs. 4 Satz 1 [X.]etrVG für [X.]etriebsvereinbarungen vorsieht. Sie sind deshalb ebenso auszulegen wie [X.]etriebsvereinbarungen (vgl. [X.]VerwG 3. [X.]ezember 2001 - 6 P 12.00 - zu II 1 b aa der Gründe; dem folgend [X.] 2. August 2018 - 6 [X.] - Rn. 34, 38). Gleiches gilt daher für die Frage, ob eine [X.]ienstvereinbarung vorliegt. [X.]iese Frage ist nach denselben Auslegungsgrundsätzen zu beantworten, wie sie für die Auslegung einer [X.]etriebsvereinbarung gelten ([X.] 24. Mai 2012 - 2 [X.] - Rn. 63 mwN, [X.]E 142, 36).

[X.]etriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen [X.]harakters nach den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen. [X.]abei ist vom Wortlaut der [X.]estimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der [X.]etriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der [X.]etriebsparteien geben kann. Soweit kein eindeutiges Auslegungsergebnis möglich ist, kommen ohne [X.]indung an eine Reihenfolge weitere Auslegungskriterien wie etwa eine regelmäßige An[X.]dungspraxis oder die Normengeschichte in [X.]etracht. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der [X.]estimmung führt (vgl. nur [X.] 21. Januar 2020 - 3 [X.] - Rn. 15).

(2) [X.]anach ist die [X.] keine [X.]ienstvereinbarung.

(a) [X.]afür spricht der Wortlaut vor dem Hintergrund der Entwicklung der Versorgungsordnungen.

[X.]ie [X.] waren ab 2004 bei der [X.]eklagten zunächst in der sog. „Versorgungsregelung - [X.]“ in einem eigenständigen und abgeschlossenen Regelungswerk enthalten. [X.]abei wurden sie in der Überschrift, in der Präambel und innerhalb des Regelwerks als [X.]ienstvereinbarung bezeichnet. [X.]as deutet darauf hin, dass sie auch als solche gewollt war. Allerdings war auch schon bei der [X.] eine Umsetzung bei der [X.]eklagten von der Regelung vorausgesetzt und damit erforderlich. [X.]iese [X.] wurden aber in den Jahren 2007 und 2011 demgegenüber dadurch [X.], dass dieser Versorgungsordnung kurze zweiseitige „[X.]ienstvereinbarungen“ vorgeschaltet wurden, die [X.] und 2011. [X.]abei wurde die Versorgungsordnung selbst - anders als die sie begleitende Regelung - nicht mehr als [X.]ienstvereinbarung bezeichnet und der [X.]egriff innerhalb der Versorgungsordnung auch nicht mehr verwandt. [X.]ies deutet darauf hin, dass sie einen derartigen Rechtscharakter gerade nicht mehr haben sollte.

(b) Weiter spricht für dieses Auslegungsergebnis, dass der [X.] nach ihrem Inhalt keine eigenständige Wirkung im Arbeitsverhältnis zur [X.]eklagten zukommen sollte, also die sich aus [X.]ienstvereinbarungen ergebende Normwirkung gerade nicht eintreten sollte. Nach § 1 [X.] sollte diese Versorgungsregelung nur dann gelten, [X.]n dies vom Arbeitgeber mit dem Mitarbeiter ausdrücklich einzelvertraglich oder im Rahmen einer [X.]ienst- oder [X.]etriebsvereinbarung vereinbart wurde. Es bedurfte also eines weiter gehenden Umsetzungsakts, was dagegen spricht, dass aus der [X.] unmittelbar Ansprüche abgeleitet werden konnten.

(3) [X.]anach ist die [X.] darauf angelegt, nach einer Umsetzung in den beteiligten Unternehmen Grundlage für entsprechende Ansprüche zu sein. Soweit die Regelung dabei eine ausdrückliche einzelvertragliche Vereinbarung als Möglichkeit vorsieht, kann diese Voraussetzung auch durch eine [X.] erfüllt werden.

(a) [X.]ie [X.]estimmung des § 1 [X.] ist nicht dahin zu verstehen, dass es einer einzelvertraglichen Abrede mit dem einzelnen Arbeitnehmer in einem eigenständigen [X.]okument bedurft hätte. [X.]iese Annahme übersieht den [X.] und den Regelungsgegenstand. In derselben Regelung wird wie in § 1 [X.] klargestellt, dass jedes Unternehmen nur im Verhältnis zu den eigenen Mitarbeitern aus der Versorgungsregelung verpflichtet ist und eine Verpflichtung im Verhältnis zu den Mitarbeitern anderer Unternehmen nicht begründet wird. Aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass es nicht um eine nur auf einzelne Arbeitnehmer bezogene einzelvertragliche Zusage als solche, sondern um eine (vertragliche) Zusage gegenüber den Arbeitnehmern des eigenen Unternehmens mit [X.] [X.]ezug geht. [X.]as verdeutlicht auch die Gleichstellung mit der Zusage im Rahmen einer [X.]etriebs- oder [X.]ienstvereinbarung, wo es auch nicht um eine Zusage nur in Einzelfällen geht. Hinzu kommt, dass es sich vom Regelungsgegenstand um die konzern- und unternehmensweit zu behandelnde betriebliche Altersversorgung handelt. [X.]as ergibt die Aufzählung der verschiedenen Unternehmen in der [X.], in der auf die [X.] verwiesen wird. [X.]ie [X.]eklagte hat kein Regelungsinteresse, gegenüber jedem einzelnen Arbeitnehmer durch eine konkrete ausdrückliche einzelvertragliche Vereinbarung vorzugehen.

(b) Ferner ist zu beachten, dass an anderer Stelle, nämlich beim Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 4 [X.] ebenfalls an eine einzelvertragliche Zusage angeknüpft - also derselbe Wortlaut benutzt - wird. Würde man jedoch unter beiden Formulierungen dasselbe verstehen, käme es zu einer sinnlosen Regelung: Es würde nämlich die [X.] aufgrund einer auf den Einzelfall zugeschnittenen Vereinbarung gelten, es sei denn, im Einzelfall wäre etwas anderes vereinbart. [X.]ie Regelung in § 2 Abs. 4 [X.] wäre letztlich völlig überflüssig. Geht man jedoch davon aus, dass die Geltung der [X.] auch durch eine [X.] herbeigeführt werden kann, ergibt es auch Sinn, Arbeitnehmer davon auszunehmen, für die eine gerade mit ihnen einzeln vereinbarte Regelung gilt.

(c) [X.]as entspricht auch allgemeinen Grundsätzen. [X.]anach wird das in der [X.] liegende Angebot von den Arbeitnehmern gemäß § 151 [X.]G[X.] angenommen und damit ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. [X.]ie Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, [X.]n sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen ([X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.]/17 - Rn. 46, [X.]E 165, 168; 23. Januar 2018 - 1 [X.] - Rn. 26, [X.]E 161, 305; 22. März 2017 - 5 [X.] - Rn. 13; 20. August 2014 - 10 [X.] - Rn. 14 f.; 22. [X.]ezember 2009 - 3 [X.] - Rn. 22; vgl. auch 16. September 1986 - [X.] 1/82 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 53, 42).

(d) [X.] ist, dass die [X.] nach ihrem § 2 Abs. 1 und Abs. 2 persönlich nur für die dort genannten Arbeitnehmer gelten soll, soweit ihr Arbeitsverhältnis zur [X.] oder einem anderen Konzernunternehmen besteht, das die [X.] durch [X.]ienst- oder [X.]etriebsvereinbarung abgeschlossen hat. [X.]ass dabei die ausdrückliche einzelvertragliche Zusage nicht genannt ist, kann nicht dem Sinn der Regelung entsprechen, weil sonst diese Möglichkeit einer Vereinbarung durch ausdrückliche einzelvertragliche Zusage entgegen § 1 Satz 1 [X.] völlig entfallen würde. Ausgeschlossen werden sollen nur Arbeitnehmer, die in Konzernunternehmen arbeiten, für die die [X.] überhaupt nicht gilt, etwa in neu in den Konzern eintretenden Unternehmen.

(4) [X.]ie [X.]eklagte hat eine solche [X.] entsprechend ihrem bereits durch die Mitunterzeichnung der [X.] zum Ausdruck gebrachten Willen jedenfalls mit dem [X.] Stand 01/2018 erteilt, das in dem von ihr mitbenutzten Intranet veröffentlicht wurde (vgl. zu Veröffentlichungen im Intranet als [X.] [X.] 20. August 2014 - 10 [X.] - Rn. 23). In diesem [X.] ist ausdrücklich die Rede von Anspruchsberechtigung, [X.] und Höhe der Leistungen und damit von einer Verpflichtung und Geltung der [X.], die ihrerseits im Intranet veröffentlicht wurde. [X.]er am Ende des [X.]okuments enthaltene Hinweis auf die [X.] als einzig gültige Regelungsgrundlage relativiert die Zusage nicht - im Gegenteil (vgl. zu einem Informationsschreiben [X.] 11. [X.]ezember 2018 - 3 [X.] - Rn. 83, [X.]E 164, 261). [X.]as [X.] unterstreicht die Zusage in einer für die Mitarbeiter verständlichen Sprache und damit die Geltung und An[X.]dung der [X.], zumal es konstitutiv auf diese verweist. [X.]ie [X.] soll nach dem Hinweis am Ende die „maßgebliche“ Grundlage des Versorgungssystems sein. [X.]ie vorstehenden Ausführungen, mit denen lediglich die außerhalb des Hinweises gemeint sind, sollen für sich genommen keine Ansprüche begründen, sondern aufgrund des [X.]s nur - aber auch - die [X.].

b) Soweit sich die [X.]eklagte auf die Entscheidung des [X.] vom 13. August 1980 (- 5 [X.] -) beruft, übersieht sie, dass sie selbst im vorliegenden Verfahren erkennbar keine vermeintlich normativ wirkende Regelung vollziehen wollte. Sie hat vielmehr anders als in der angezogenen Entscheidung, wo der Arbeitgeber mit dem [X.]etriebsrat eine [X.]etriebsvereinbarung abgeschlossen hatte, eine Regelung umgesetzt, die gerade keine [X.]ienstvereinbarung darstellt, sondern außerhalb einer [X.]ienstvereinbarung auf eine Umsetzung auch durch [X.] hin angelegt war.

3. [X.]er Kläger ist nicht insgesamt wegen § 2 Abs. 4 [X.] von den Leistungen der [X.] ausgeschlossen. [X.]ie Herausnahme von Arbeitnehmern mit einer anderen einzelvertraglichen Leistungszusage aus der [X.] nach § 2 Abs. 4 [X.] verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und führt dazu, dass der Ausschluss nicht greift und der Kläger die Leistungen nach der [X.] verlangen kann.

a) [X.]ie Voraussetzungen einer anderweitigen einzelvertraglichen Zusage iSv. § 2 Abs. 4 [X.] lagen vor, um die Leistungen der [X.]eklagten dem Grunde nach auszuschließen. [X.]er Kläger war zwar zunächst bei der [X.] AG beschäftigt, die ihn zum [X.]VV angemeldet hatte, und trat erst zum 1. Juli 1990 in ein Arbeitsverhältnis mit der [X.] Kapitalanlagegesellschaft mbH, einer Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten, ein. Allerdings hatte die Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten sich mit Vertrag vom 26. Juli 1993 verpflichtet, zwei [X.]rittel des Gesamtbeitrags der Versicherungsbeiträge zu zahlen. Mit [X.], geschlossen zwischen dem [X.]VV, der [X.] M GmbH und dem Kläger, verpflichtete sich nunmehr diese, zwei [X.]rittel des Gesamtbeitrags der Versicherungsbeiträge zu zahlen. [X.]amit war dem Kläger eine Zusage erteilt, indem eine freiwillige, jederzeit kündbare [X.]eitragsergänzung zugesagt wurde (vgl. [X.] 19. Juli 20163 [X.] - Rn. 2, 61 ff., [X.]E 155, 326).

b) Mit der Regelung in § 2 Abs. 4 [X.] hat die [X.]eklagte allerdings den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.

aa) [X.]er durch § 2 Abs. 4 [X.] 2011 bewirkte Ausschluss von Arbeitnehmern mit einer Individualzusage ist nur gerechtfertigt, [X.]n der mit [X.] Versorgungssystem des Arbeitgebers verfolgte [X.] bereits durch individuell vom Arbeitgeber zugesagte Leistungen erreicht wird. [X.]ementsprechend können grundsätzlich auch Arbeitnehmer, denen bereits eine individuelle Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung erteilt wurde, von einem kollektiven Versorgungswerk ausgenommen werden. [X.]er vollständige Ausschluss solcher Arbeitnehmer ist aber nur dann gerechtfertigt, [X.]n die Arbeitnehmer mit individuellen Zusagen im Versorgungsfall eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten (zu einer [X.]etriebsvereinbarung [X.] 19. Juli 2016 - 3 [X.] - Rn. 34, [X.]E 155, 326, wo allerdings deshalb ergänzend auf die Möglichkeit der Typisierung verwiesen wird). Nur dann lässt sich aus dem [X.] der [X.]etriebsrente eine derartige Einschränkung rechtfertigen.

bb) [X.]ie [X.]eklagte hat nicht behauptet, dass der Kläger beim [X.]VV eine Versorgung erhält, die der nach der [X.] annähernd gleichwertig ist. [X.]ies ist auch fernliegend.

IV. Allerdings muss sich der Kläger den Teil der [X.]VV-Rente anrechnen lassen, der auf [X.]eiträgen beruht, die die [X.]eklagte oder ihre [X.] aufgrund ihrer Zusage an den [X.]VV gezahlt haben.

1. [X.]er Anspruch des [X.] beruht nach dem Vorgesagten auf dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner Ausprägung, die sich aus § 1b Abs. 1 Satz 4 [X.]etrAVG ergibt. [X.]er Kläger hat hinsichtlich der vom Arbeitgeber getragenen Versorgung Anspruch darauf, mit anderen Arbeitnehmern gleichbehandelt zu werden. [X.]as bedeutet, er kann eine Arbeitgeberleistung von gleichem wirtschaftlichen Wert verlangen. [X.]as erfordert lediglich den Ausgleich der [X.]ifferenz zwischen den durch die Übernahme der [X.]VV-[X.]eiträge bewirkten Leistungen und denen nach der [X.].

[X.]a die [X.] 2011 ausschließlich eine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung regelt, muss sich der Kläger nur solche Leistungen des [X.]VV auf die Altersrente nach der [X.] 2011 anrechnen lassen, die auf [X.]eiträgen der [X.]eklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beruhen (vgl. [X.] 19. Juli 2016 - 3 [X.] - Rn. 69, [X.]E 155, 326). Hiervon sind das Arbeits- und das [X.] zu Recht ausgegangen. Soweit der Kläger Leistungen des [X.]VV erhält, die auf seinen Eigenbeiträgen beruhen, kommt eine Anrechnung nicht in [X.]etracht. Auch die [X.]eklagte verlangt dies nicht mehr.

[X.]arüber hinaus ist eine Anrechnung von Leistungen des [X.]VV, die auf den [X.]eiträgen der [X.]eklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beruhen, nur in dem Umfang möglich, in dem der Kläger aufgrund der [X.] 2011 für [X.]eschäftigungszeiten Anwartschaften erworben hat. Nach § 5 Abs. 1 [X.] 2011 gilt als anrechnungsfähige [X.]ienstzeit grundsätzlich nur die [X.], die der Mitarbeiter in dem Unternehmen verbracht hat. [X.]a der Kläger danach in der [X.] vom [X.]eginn seines Arbeitsverhältnisses bis zu dessen [X.]eendigung mit Ablauf Anwartschaften nach der [X.] 2011 erworben hatte, können die Leistungen des [X.]VV grundsätzlich nur insoweit angerechnet werden, als sie auf in diesem [X.]raum von der [X.]eklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin gezahlten [X.]eiträgen beruhen (vgl. [X.] 19. Juli 2016 - 3 [X.] - Rn. 70, [X.]E 155, 326).

2. [X.]er gebotenen Anrechnung kann der Kläger nicht entgegenhalten, sie verstoße durch die Teilaufrechterhaltung der Regelung des § 2 Abs. 4 [X.] gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

a) Zwar ist es eine Grundlage des AG[X.]-Rechts, dass ganz oder teilweise unwirksame Klauseln nach § 306 Abs. 1 [X.]G[X.] nicht Vertragsbestandteil werden. Soweit die [X.]estimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften, § 306 Abs. 2 [X.]G[X.]. Eine geltungserhaltende Reduktion wird allgemein ausgeschlossen, mit der eine einheitliche und damit auch einer einheitlichen AG[X.]-Kontrolle unterliegende Klausel durch das Gericht in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil getrennt und in ihrem rechtlich nicht zu beanstandenden Teil aufrechterhalten wird (vgl. [X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] - Rn. 34 f., [X.]E 158, 81). Sie ist im Rechtsfolgensystem des § 306 [X.]G[X.] nicht vorgesehen ([X.] 3. [X.]ezember 2019 - 9 [X.] - Rn. 28).

b) Außerdem könnte argumentiert werden, vertragliche Abweichungen in [X.]n vom arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz seien als mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung im [X.]etriebsrentenrecht (§ 1b Abs. 1 Satz 4 [X.]etrAVG) nicht vereinbar, so dass die Klausel im Zweifel eine unangemessene [X.]enachteiligung darstellen dürfte, § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]G[X.], mit der Folge, dass die Gesamtregelung insoweit unwirksam sein könnte. Für eine Inhaltskontrolle und Gesamtunwirksamkeit des § 2 Abs. 4 [X.] könnte zudem sprechen, dass es sich auch bei der [X.] um eine vertragliche Abrede handelt, die auf Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruht und insoweit grundsätzlich einer Inhaltskontrolle unterworfen ist ([X.]/Preis 20. Aufl. [X.]G[X.] § 310 Rn. 22; [X.]KK/[X.] 2. Aufl. Einf. Rn. 104; [X.]äubler/[X.]onin/[X.]einert/[X.]äubler 4. Aufl. Einleitung Rn. 27b; [X.]/[X.] 9. Aufl. [X.] Rn. 40). So hat etwa der Fünfte Senat des [X.]s eine unter dem konkludenten Vorbehalt einer abändernden [X.]etriebsvereinbarung stehende [X.] am Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] gemessen ([X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.]/17 - Rn. 66, [X.]E 165, 168). Unter § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]G[X.] sollen zudem Ausprägungen des Gerechtigkeitsgebots wie der Gleichbehandlungsgrundsatz fallen (vgl. [X.]/[X.] [X.]G[X.] 15. Aufl. § 307 Rn. 24; [X.]/Thüsing 9. Aufl. § 611a [X.]G[X.] Rn. 336). Jedenfalls im [X.]etriebsrentenrecht ist der Gleichbehandlungsgrundsatz - gerade auch wegen § 1b Abs. 1 Satz 4 [X.]etrAVG - ein wesentlicher Grundgedanke einer gesetzlichen Regelung. Auch der Senat hat zwischen dem Gleichbehandlungsgrundsatz und AG[X.]-Recht unterschieden ([X.] 27. Juni 2006 - 3 [X.]) - Rn. 11, [X.]E 118, 340), gleichzeitig aber den Ausschluss nicht als unangemessen benachteiligend angesehen, da der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse gehabt habe ([X.] 27. Juni 2006 - 3 [X.]) - Rn. 19, aaO).

c) [X.]ie Inhaltskontrolle wäre vorliegend auch nicht wegen § 310 Abs. 4 Satz 3 [X.]G[X.] ausgeschlossen. Tarifverträge, [X.]etriebs- und [X.]ienstvereinbarungen stehen danach Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 [X.]G[X.] gleich und bewahren kollektiv in [X.]ezug genommene Regelungen vor einer Inhaltskontrolle (vgl. hierzu [X.] 25. April 2007 - 6 [X.] - [X.]E 122, 197). Für [X.]n ist etwas derartiges nicht vorgesehen.

d) Allerdings sprechen grundlegende [X.]edenken dagegen, die Regelungen des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]G[X.] und das Rechtsfolgenkonzept des § 306 [X.]G[X.] auf Regelungen in [X.]n und damit auf § 2 Abs. 4 [X.] im [X.]etriebsrentenrecht anzu[X.]den, [X.]n und soweit sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

aa) [X.]er arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bildet jedenfalls im [X.]etriebsrentenrecht eine eigenständige Anspruchsgrundlage mit eigenständigem Rechtsfolgenkonzept; außerhalb des [X.]etriebsrentengesetzes wird im Ergebnis Ähnliches angenommen. [X.]er Anspruch setzt für seine An[X.]dung und Rechtsfolgen nicht voraus, dass eine hiervon abweichende [X.]estimmung in einer [X.] - etwa AG[X.]-rechtlich - unwirksam sein müsste. [X.]ie unzulässige Gruppenbildung in einer [X.] führt vielmehr zu dem [X.]estehen des Anspruchs im Zusammenspiel mit der vom Arbeitgeber geschaffenen Regelung, nicht jedoch zur Unwirksamkeit der ungleich behandelnden [X.]estimmung der [X.]. Außerdem hat der nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz unzulässig ungleich behandelte Arbeitnehmer allein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den anderen Arbeitnehmern, nicht jedoch auf eine [X.]esserstellung diesen gegenüber.

bb) [X.]er arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz beinhaltet folglich ein gegenüber dem AG[X.]-Recht [X.] und abgeschlossenes Regelungs- und Rechtsfolgenkonzept. Er bildet damit jedenfalls eine im Arbeitsrecht geltende [X.]esonderheit iSv. § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.]G[X.]; seine Spezialität, seine Voraussetzungen und Rechtsfolgen sind angemessen zu beachten, was bei einer Unwirksamkeit der benachteiligenden Regelung der [X.] - wie auch der vorliegende Fall zeigt - nicht möglich wäre. Jedenfalls im [X.]etriebsrentenrecht geht der Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 1b Abs. 1 Satz 4 [X.]etrAVG als im Arbeitsrecht geltende [X.]esonderheit nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.]G[X.] (zum [X.]etriebsrentenrecht als arbeitsrechtliche [X.]esonderheit [X.] 8. März 2011 - 3 [X.] - Rn. 21; 29. September 2010 - 3 [X.] - Rn. 28, [X.]E 135, 334) der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.]G[X.] und den Rechtsfolgen des § 306 [X.]G[X.] im Fall von gleichheitswidrigen Regelungen vor. Wenn der Gleichbehandlungsgrundsatz auch auf privatautonome Abreden und damit auch auf [X.]n sowie auf Allgemeine Geschäftsbedingungen An[X.]dung findet, muss er wegen seiner speziellen Voraussetzungen und Rechtsfolgen vorrangig vor den Wertungen des AG[X.]-Rechts zur Unwirksamkeit und dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion An[X.]dung finden. Andernfalls würden diese insoweit im Arbeitsrecht geltenden [X.]esonderheiten nicht mehr angemessen - iSv. § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.]G[X.] - berücksichtigt.

cc) [X.]ies entspricht auch verfassungsrechtlichen Vorgaben. [X.]er Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG ([X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] - Rn. 48). Wenn der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit auch auf den Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG beruht, muss auch das dort anerkannte und bestehende [X.] beachtet werden. Unabhängig von Nichtigkeit oder Unvereinbarkeit einer unzulässig nach Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligenden Regelung (vgl. zur Unvereinbarkeitserklärung [X.]VerfG 10. April 2018 - 1 [X.]vL 11/14 - Rn. 165, [X.]VerfGE 148, 147) führt der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nie zu einer Überkompensation oder [X.]esserbehandlung der ursprünglich Ausgeschlossenen. Es geht allein um eine Ausdehnung der [X.]egünstigung auf unzulässig Ausgeschlossene ([X.]eckOK GG/Kischel Stand 1. [X.]ezember 2019 Art. 3 Rn. 69.1).

dd) Zudem könnte eine andere Auffassung dazu führen, dass es zu Ungleichbehandlungen der vormals begünstigten [X.] kommt, die ihrerseits zu Ansprüchen nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz führen könnten. [X.]ann wären auch diesen Arbeitnehmern Leistungen nach beiden Regelungen zu gewähren. [X.]ies geht über eine geltungserhaltende Reduktion weit hinaus.

ee) Schließlich folgt dieses Ergebnis aus § 306 Abs. 2 [X.]G[X.]. [X.]ort ist festgelegt, dass dann, [X.]n Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Regelungen richtet. Verstößt eine Regelung gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, ist nie die einzelne Regelung für sich genommen gleichheitswidrig, sondern der unberechtigte Ausschluss aus den für andere geltenden Vereinbarungen. [X.]ie Unwirksamkeit verlangt, dass die für diese Situation geltende gesetzliche Regelung An[X.]dung findet. [X.]as ist aber der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der normative Kraft hat und deshalb ein Gesetz iSd. [X.]G[X.] darstellt (Art. 2 EG[X.]G[X.]). [X.]ieser verlangt aber lediglich eine Angleichung an den begünstigten Personenkreis, nicht jedoch eine Überkompensation.

3. Auch § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]etrAVG steht einer solchen Anrechnung von Leistungen des [X.]VV nicht entgegen. [X.]a die Leistungen des [X.]VV sowohl arbeitgeber- als auch arbeitnehmerfinanziert waren, hindert diese Norm eine Anrechnung nicht. Aus den Entscheidungen des Senats vom 23. Februar 1988 (- 3 [X.] -), 6. Juni 1989 (- 3 [X.] -), 5. September 1989 (- 3 [X.] -) und 26. März 1996 (- 3 AZR 1023/94 -) kann der Kläger ebenfalls nichts anderes ableiten (vgl. [X.] 19. Juli 20163 [X.] - Rn. 67, [X.]E 155, 326). Es kommt hier nicht auf [X.] an, sondern auf die gesetzlichen Rechtsfolgen einer Ungleichbehandlung.

4. Soweit der Kläger geltend macht, die [X.]eklagte habe im Jahr 1993 bzw. 1994 in Kenntnis der [X.] 1991 die Zusage erteilt, greift seine Rüge nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, wie der Kläger hieraus ableiten will, die [X.]eklagte habe ihm beide Versorgungsleistungen kumulativ zukommen lassen. Außerdem wären anrechenbare Leistungen des [X.]VV nicht sinnlos, da sie etwa im Fall eines Ausscheidens des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis hätten portiert werden können.

V. Sonstige Gründe, die diesem Ergebnis entgegenstünden, greifen nicht durch.

1. Auf die durch [X.]etriebsvereinbarung getroffenen Regelungen der [X.] 1988, der [X.] 1991, der [X.] 1993 und der [X.] 1995 kommt es nicht an. [X.]as gilt selbst dann, [X.]n diese [X.] entfalten sollten. [X.]enn auch in diesem Falle ließe es das Günstigkeitsprinzip zu, dass andere Vereinbarungen zustandekommen. [X.]ie normativ geltenden [X.]etriebsvereinbarungen träten lediglich in ihrer Wirkung zurück ([X.] 19. Juli 2016 - 3 [X.] - Rn. 44, [X.]E 155, 326). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass hinsichtlich der nicht durch § 2 Abs. 4 [X.] erfassten Arbeitnehmer die [X.]etriebsvereinbarungen günstiger sind, als die [X.]. Es gibt damit eine Wirkungen entfaltende [X.], an der der Kläger nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz teilhaben kann.

Auch der Umstand, dass Arbeitnehmer mit Individualzusagen noch in den Kreis der nach den [X.]etriebsvereinbarungen Versorgungsberechtigten aufgenommen waren, führt nicht dazu, dass an die Rechtfertigung der nunmehr durch § 2 Abs. 4 [X.] begründeten Ungleichbehandlung erhöhte Anforderungen zu stellen wären. [X.]em Arbeitgeber bleibt es vorbehalten, seine Regelungsziele zu ändern, soweit dies den allgemein an die Gleichbehandlung zu stellenden Anforderungen genügt. [X.]erechtigte Erwartungen, die bis zu einer Änderung der Versorgungsordnung erworben wurden, sind durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, die ihren Niederschlag im dreistufigen Prüfungsschema gefunden haben, ausreichend geschützt (zu einer [X.]etriebsvereinbarung [X.] 19. Juli 2016 - 3 [X.] - Rn. 34, [X.]E 155, 326). [X.]as könnte aber nur dazu führen, dass der Kläger noch Ansprüche nach den [X.]etriebsvereinbarungen geltend machen könnte. Solche Ansprüche sind indes nicht Gegenstand des Verfahrens.

2. [X.]er Kläger konnte in der Vorruhestandsvereinbarung nicht wirksam auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verzichten. Ob die Vereinbarung überhaupt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließt, kann offenbleiben. Selbst [X.]n man dies annähme, wären Ansprüche des [X.] aus der [X.] nicht erloschen, da Nr. 7 der Vorruhestandsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 [X.]etrAVG iVm. § 134 [X.]G[X.] unwirksam wäre. § 3 Abs. 1 [X.]etrAVG verbietet auch den entschädigungslosen Erlass einer Versorgungsanwartschaft in Vereinbarungen, die - wie hier - im Zusammenhang mit der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen wurden (vgl. [X.] 19. Juli 2016 - 3 [X.] - Rn. 54, [X.]E 155, 326; 17. Juni 2014 - 3 [X.] - Rn. 50 mwN).

VI.  [X.]ie [X.] sind im zugesprochenen Umfang auch der Höhe nach begründet.

1. Gegen die konkrete [X.]erechnung des Anspruchs und der anzurechnenden Leistungen auf dieser rechtlichen Grundlage haben weder der Kläger noch die [X.]eklagte konkrete Einwände erhoben. [X.]as gilt auch für die [X.]erücksichtigung der Fixzulage als ruhegehaltfähiges Einkommen. Insoweit ist auf das vom [X.]erufungsgericht in [X.]ezug genommene Urteil des Arbeitsgerichts zu verweisen. Hierauf sind die vom [X.]VV berechneten Anteile der [X.]eklagten als [X.]eiträge für den [X.]raum der anrechnungsfähigen [X.]ienstzeit anzurechnen.

2. [X.]er Anspruch des [X.] auf das [X.] für die [X.] (anteilig), 2016 sowie 2017 folgt grundsätzlich aus § 15 [X.]. Er besteht auch in der geltend gemachten und in der vom Arbeitsgericht zugesprochenen Höhe von insgesamt 293,25 Euro.

3. [X.]ie [X.] folgen aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 [X.]G[X.]. Nach § 20 Abs. 3 [X.] sind die Leistungen monatlich im Voraus zu zahlen. Ab dem zweiten Werktag eines Monats befindet sich die [X.]eklagte mit der Leistung im Verzug.

VII. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    [X.]    

        

        

        

    Zwanziger    

        

    Mayer    

                 

Meta

3 AZR 730/19

03.06.2020

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 20. September 2018, Az: 23 Ca 1711/17, Urteil

§ 130a Abs 2 S 2 ZPO, § 5 ERVV, § 130a Abs 6 S 2 ZPO, § 130a Abs 6 S 1 ZPO, Art 3 Abs 1 GG, § 1b Abs 1 S 4 BetrAVG, § 306 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 BGB, ERVB 2019

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.06.2020, Az. 3 AZR 730/19 (REWIS RS 2020, 407)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 1324-1325 REWIS RS 2020, 407

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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