Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 26.09.2011, Az. 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2011, 3013

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfindung - Teleologische Reduktion von § 5 Abs 2 HWiG (juris: HTürGG) im Anschluss an „Heininger“-Entscheidung des EuGH sowie BGHZ 150, 248 - hier: keine Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG - keine Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes - Rüge einer Verletzung von Art 12, 14 GG unsubstantiiert


Gründe

1

Die [X.] betreffen die aus der verfassungsrechtlichen Bindung des [X.]s an das Gesetz folgenden Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung von Vorschriften des nationalen Rechts.

2

1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986 in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung ([X.]; im Folgenden: [X.] <[X.]>) räumte dem Verbraucher bei bestimmten Verträgen das Recht zum Widerruf seiner auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung ein, wenn er zum Vertragsschluss durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden war (sogenannte Haustürgeschäfte). Der [X.] Gesetzgeber hatte das [X.] zeitlich und weitgehend inhaltlich parallel zu den Beratungen und zur Verabschiedung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den [X.] im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ([X.]; im Folgenden: [X.]) erlassen.

3

Ein Widerrufsrecht normierte auch § 7 Abs. 1 des [X.]es vom 17. Dezember 1990 ([X.]; im Folgenden: [X.] ), und zwar für Verbraucher nach dem Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages. Das [X.] setzte die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedst[X.]ten über den Verbraucherkredit ([X.]) in [X.]s Recht um (vgl. BTDrucks 11/5462, S. 1).

4

a) Das Verhältnis zwischen [X.] und [X.] beziehungsweise dessen Vorgängerregelung, dem Abzahlungsgesetz, regelte § 5 Abs. 2 [X.], der in seiner ursprünglichen Fassung lautete:

5

Umgehungsverbot; Unabdingbarkeit

6

(1) [...]

7

(2) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte, nach § 11 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, so sind nur die Vorschriften dieser Gesetze anzuwenden.

8

(3) [...]

9

Nach der Gesetzesbegründung sollte § 5 Abs. 2 [X.] dem Umstand Rechnung tragen, dass neben dem [X.] auch andere Gesetze, wie etwa das Abzahlungsgesetz, besondere Widerrufsrechte vorsahen, die unberührt bleiben sollten (vgl. BTDrucks 10/2876, [X.]). Der Anwendungsbereich des Widerrufsrechts nach dem Abzahlungsgesetz und dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht sei insofern weiter, als er auch andere Geschäfte als Haustürgeschäfte umfasse. Das ebenfalls von § 5 Abs. 2 [X.] in Bezug genommene Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und das Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen hingegen regelten zwar ein Widerrufsrecht nur für Haustürgeschäfte im Sinne auch des [X.]es, enthielten jedoch eine längere Widerrufsfrist sowie Sonderregelungen über die Rückabwicklung nach Widerruf. Bei diesen Sonderregelungen solle es insgesamt verbleiben.

b) Am 1. Januar 1991 löste das [X.] das Abzahlungsgesetz ab. § 7 Abs. 1 VerbrKrG übernahm das befristete Widerrufsrecht für [X.] aus dem Abzahlungsgesetz und dehnte es mit gewissen Modifizierungen auf Verbrauchergeldkredite aus (vgl. BTDrucks 11/5462, S. 21).

Bedingt durch diese Ablösung erhielt die Vorschrift des § 5 [X.] die für den Ausgangsrechtsstreit maßgebliche Fassung, die bis zum Außerkrafttreten des [X.]es am 1. Januar 2002 galt:

Umgehungsverbot; Unabdingbarkeit

(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem [X.], nach § 11 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, so sind nur die Vorschriften dieser Gesetze anzuwenden.

(3) [...]

Ausweislich der Gesetzesbegründung musste der ursprüngliche Verweis auf das Abzahlungsgesetz in § 5 Abs. 2 [X.] durch einen Verweis auf die Vorschriften des [X.]es ersetzt werden, da § 5 Abs. 2 [X.] ansonsten auf das außer [X.] getretene Abzahlungsgesetz Bezug genommen hätte. Für Haustürgeschäfte, die zugleich die Merkmale eines Verbraucherkreditgeschäfts erfüllten, werde der Vorrang des [X.]es bestimmt (vgl. BTDrucks 11/5462, S. 30).

Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG fand das Widerrufsrecht des § 7 VerbrKrG bei [X.]n keine Anwendung. In der Begründung zum Entwurf des [X.]es, der [X.] noch vollständig vom Anwendungsbereich des [X.]es ausnehmen wollte, heißt es, das Widerrufsrecht passe nicht zu grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen, weil es die taggenaue Refinanzierung vieler [X.], die eine Grundlage für deren günstige Finanzierung darstellte, erheblich gefährde (vgl. BTDrucks 11/5462, S. 18).

Demgegenüber legte der [X.] (jetzt Gerichtshof der [X.]; im Folgenden: [X.] <[X.]>) auf einen Vorlagebeschluss des [X.] nach Art. 234 [X.] (jetzt Art. 267 A[X.]) ([X.], Beschluss vom 30. November 1999 - [X.] -, NJW 2000, [X.] ff.) die [X.] dahin aus, dass auch der Darlehensnehmer eines Realkredits über die in der Richtlinie geregelte Widerrufsmöglichkeit verfügen können müsse (Urteil vom 13. Dezember 2001, [X.]. [X.]/99, [X.], [X.]. 2001, S. [X.] ff.).

Der [X.] legte daraufhin § 5 Abs. 2 [X.] "richtlinienkonform einschränkend" aus (vgl. [X.]Z 150, 248 <253>). Kreditverträge gehörten danach insoweit nicht zu den Geschäften, die im Sinne des § 5 Abs. 2 [X.] "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem [X.] erfüllen", als das [X.] kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das [X.] einräume. Der Verweis in § 5 Abs. 2 [X.] greife nur dann, wenn im konkreten Fall auch das [X.] ein Widerrufsrecht gewähre. Werde das Widerrufsrecht - etwa gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG - ausgeschlossen oder sei es nach den Regelungen des [X.]es bereits erloschen, bleibe es bei der Anwendbarkeit des § 1 [X.].

Der [X.] hielt dabei den Wortlaut von § 5 Abs. 2 [X.] für "nicht eindeutig" und daher die Norm für auslegungsfähig ([X.]Z 150, 248 <254>). Im Rahmen seines Auslegungsspielraums sah sich der [X.] gezwungen, eine richtlinienkonforme Auslegung gemäß dem Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2001 (a.a.[X.]) vorzunehmen, wonach der Ausschluss einer Widerrufsmöglichkeit bei [X.]n unvereinbar mit der [X.] ist. Darüber hinausgehend sah der [X.] einen Wertungswiderspruch darin, für [X.] weitergehende Widerrufsmöglichkeiten als für [X.] anzunehmen. Daher erstreckte er die vorgenommene richtlinienkonforme einschränkende Auslegung von § 5 Abs. 2 [X.] auf [X.]. Nur dies werde auch dem Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2001 (a.a.[X.]) gerecht, das sich zwar im Tenor auf [X.] beschränke, nach seinen Gründen jedoch keinen Zweifel daran lasse, dass die Widerrufsmöglichkeit nach der [X.] auf alle Kreditverträge anwendbar sei, sofern eine Haustürsituation vorliege ([X.]Z 150, 248 <258 f.>).

2. a) [X.], eine Bank in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, gewährte der Beklagten des Ausgangsverfahrens, das dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu [X.] zugrunde lag, im Jahre 1991 zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilienanteilen eines geschlossenen Immobilienfonds ein Darlehen in Höhe von 105.384 DM. Der Darlehensvertrag enthielt den Hinweis, dass dann, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen habe, der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn das Darlehen nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückbezahlt werde. Dieser Hinweis entsprach § 7 Abs. 3 VerbrKrG. [X.] kündigte ihre Fondsbeteiligungen zum 31. Dezember 2002 und widerrief ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 30. April 2002. Sie berief sich auf eine Haustürsituation beim Abschluss des Darlehensvertrages nach § 1 [X.] und auf eine fehlende Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]. [X.] kündigte das Darlehen im Oktober 2002 und stellte es fällig, weil die Beklagte seit Ende 2001 keine Darlehenszinsen mehr bezahlt hatte.

b) Das [X.] wies die auf Rückzahlung des Darlehens gerichtete Klage der Beschwerdeführerin mit dem angegriffenen Urteil vom 9. Mai 2003 ab.

[X.] könne den Darlehensbetrag nicht von der Beklagten des Ausgangsverfahrens zurückfordern. Diese habe ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit dem Schreiben vom 30. April 2002 wirksam widerrufen. Auf den Darlehensvertrag sei das [X.] anzuwenden. Dies folge aus § 5 Abs. 2 [X.]. Soweit es darin heiße, dass bei Geschäften, die zugleich die Voraussetzungen eines Geschäftes nach dem [X.] erfüllten, nur die Voraussetzungen dieses Gesetzes anzuwenden seien, müsse die Norm konform der [X.] dahingehend ausgelegt werden, dass Darlehensverträge § 5 Abs. 2 [X.] nicht unterfielen, soweit das Widerrufsrecht des [X.]es nicht so weit reiche wie dasjenige des [X.]es. So liege der Fall hier, da das Widerrufsrecht des § 7 Abs. 1 VerbrKrG gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG spätestens nach einem Jahr erlösche, während das Widerrufsrecht des § 1 [X.] bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] noch bis einen Monat nach beiderseitiger vollständiger Erbringung der Leistungen ausgeübt werden könne.

Diese Auslegung des § 5 Abs. 2 [X.] entspreche der Rechtsprechung des [X.] und des [X.]. Über den Bereich des jenen Entscheidungen zugrunde liegenden Realkredits hinaus sei auch bei [X.]n - wie im hier vorliegenden Fall - die richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 [X.] geboten. Die somit erforderliche Belehrung sei vorliegend nicht gemäß dem § 2 Abs. 1 [X.] erfolgt, da die Belehrung der Beschwerdeführerin den unzulässigen Hinweis enthalten habe, dass dann, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen habe, der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn er das Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückbezahle. Diese Belehrung habe aber gleichzeitig auch den Vorgaben des [X.]es nicht entsprochen, da ein verbundenes Geschäft nach § 9 VerbrKrG anzunehmen sei, bei dem der Widerruf keine Darlehensrückzahlungspflicht nach § 7 Abs. 3 VerbrKrG auslöse.

c) Die mit zusätzlichen Hilfsanträgen verbundene Berufung der Beschwerdeführerin hatte nur insoweit Erfolg, als die Beklagte des Ausgangsverfahrens dazu verurteilt wurde, ihr [X.] aus den gekündigten Fondsanteilen an die Beschwerdeführerin abzutreten. Im Übrigen wies das [X.] mit dem angegriffenen Urteil vom 23. November 2004 die Klage ab und die Berufung zurück.

Zu Recht habe das [X.] entschieden, dass die Beklagte ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit Schriftsatz vom 30. April 2002 wirksam nach dem [X.] widerrufen habe, aber nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet sei. Der Senat schließe sich der Rechtsprechung des [X.] an. Die dort vorgenommene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 [X.] folge dem verfassungsrechtlichen Gebot gemeinschaftsrechtsfreundlicher Gesetzesauslegung und greife nicht unzulässig in das Vertrauen der beteiligten Wirtschaftskreise auf eine am Wortlaut orientierte Auslegung ein. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin habe der [X.] in jener Entscheidung zur Vermeidung von [X.]n die Erstreckung der richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 [X.] über die dort in Streit stehenden Realkreditverträge hinaus auch auf [X.] vertreten. Der [X.] habe sich auch ausdrücklich mit den Fragen des Vertrauensschutzes und der Rückwirkung auseinandergesetzt und ein schützenswertes Vertrauen der beklagten Bank verneint. Das Widerrufsrecht nach dem [X.] sei nicht verfristet, weil die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, sodass die Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 [X.] gemäß § 2 Abs. 1 [X.] nicht zu laufen begonnen habe.

d) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 12. September 2006 wies der [X.] die von der Beschwerdeführerin eingelegte Revision zurück. Zur Begründung nahm der entscheidende Senat im Wesentlichen auf ein Schreiben seines Vorsitzenden vom 13. Juni 2006 Bezug, in dem dieser geäußert hatte, dass der Senat keinen Anlass zur Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 [X.] sehe.

3. a) In dem der Verfassungsbeschwerde zu I[X.] zugrunde liegenden Ausgangsverfahren gewährte die Beschwerdeführerin im Jahre 1994 den Klägern zur Finanzierung des Erwerbs von Anteilen eines geschlossenen Immobilienfonds ein Darlehen in Höhe von 107.200 DM. Im Gegenzug ließ sie sich von den Klägern zur Sicherung in gleicher Höhe deren Ansprüche gegen eine Lebensversicherung abtreten. Der Darlehensvertrag enthielt auch hier den Hinweis, dass dann, wenn die Darlehensnehmer das Darlehen empfangen hätten, der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn das Darlehen nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückbezahlt werde. Die Kläger des Ausgangsverfahrens widerriefen ihren Beitritt zu dem Immobilienfonds mit Schreiben vom 7. Dezember 2004. Sie beriefen sich auf eine Haustürsituation beim Abschluss des Darlehensvertrages und argumentierten, dass es an einer ordnungsgemäßen Belehrung nach § 2 Abs. 1 [X.] gefehlt habe. Sie kündigten gleichzeitig ihre Beteiligung und fochten ihre Beitrittserklärung an. Gegenüber der Beschwerdeführerin verweigerten sie die Leistung weiterer Zins- und Tilgungszahlungen und forderten sie zur Rückzahlung der von ihnen auf das Darlehen geleisteten Zahlungen auf.

b) Das [X.] Tübingen gab der Klage auf Rückzahlung der von den Klägern auf das Darlehen geleisteten Zahlungen sowie auf Rückübertragung der zur Sicherung des Darlehens abgetretenen Ansprüche gegen die Lebensversicherung mit dem angegriffenen Urteil vom 19. August 2005 nahezu antragsgemäß statt. Das [X.] vertrat dabei wie die Gerichte im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu [X.], dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen werden konnte, weil infolge der notwendigen richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 [X.] ein Widerrufsrecht der Darlehensnehmer nach dem [X.] bestanden habe.

c) Die mit Schriftsatz vom 24. November 2005 eingelegte Berufung der Beschwerdeführerin wies das [X.] mit dem angegriffenen Urteil vom 26. Juni 2006 zurück. Das [X.] folgte darin ebenfalls der vom [X.] vertretenen richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 [X.].

d) Mit Beschluss vom 13. Februar 2007 wies der [X.] die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.

[X.] rügt im Wesentlichen, die angegriffenen Entscheidungen verletzten sie in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG, jeweils in Verbindung mit dem Grundsatz der Gesetzesbindung der rechtsprechenden Gewalt und dem Rechtsst[X.]tsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG.

1. Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes seien verletzt, da der gesetzeswidrig zugelassene Widerruf rückwirkend eigentumsrechtlich verfestigte Ansprüche der Beschwerdeführerin vernichte. [X.] habe mit Abschluss des Darlehensvertrages eine schutzwürdige Rechtsposition erlangt, die bei der Änderung der bis dahin unstrittigen, von der Rechtsprechung praktizierten Auslegung zu beachten gewesen sei. Zumindest sei eine Abwägung unter Berücksichtigung des Vertrauens in die allseits angenommene Rechtslage erforderlich gewesen. Außerdem wirke die Umdeutung des § 5 Abs. 2 [X.] auf den gewerblich geschlossenen Darlehensvertrag ein, habe damit berufsregelnde Tendenz und erfolge ohne Rechtsgrundlage.

2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Bindung des [X.]s an das Gesetz gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG, indem sie sich ausdrücklich über den eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 [X.] hinwegsetzten. Diese Rechtsprechung missachte den unmissverständlichen Willen des parlamentarischen Gesetzgebers. Sie behandele § 5 Abs. 2 [X.] als eine Art dynamische Verweisung auf künftige Auslegungen von [X.] Richtlinien. Dies führe zu einer Verfehlung des nach dem Rechtsst[X.]tsprinzip gebotenen Mindestmaßes an Bestimmtheit und Widerspruchsfreiheit des von kreditgewährenden Banken zu beachtenden Normgefüges.

Auch die richtlinienkonforme Auslegung innerst[X.]tlichen Rechts müsse die Grenze des Wortlauts und des erkennbaren Willens des Gesetzgebers beachten. Aus dem Vorrang des Europarechts ergebe sich kein Mandat zur gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung. Eine richtlinienkonforme Gesetzesdurchbrechung und Missachtung des eindeutigen objektiven [X.] finde auch keine Grundlage in Art. 23 Abs. 1 GG in Verbindung mit den [X.]n Zustimmungsgesetzen zu den [X.] Integrationsverträgen, da die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung nach [X.] Recht nur so weit reiche wie der methodische Gestaltungsspielraum, den das nationale Recht dem [X.] gebe.

3. Die angegriffenen Entscheidungen missachteten die verfassungsrechtlichen Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung, nämlich Rechtssicherheit und Vertrauensschutz. Die rückwirkende und nicht vorhersehbare Änderung der gerichtlichen Rechtsanwendung unterliege nach Verfassungsrecht besonderen Schranken. [X.] habe sich von dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 [X.] leiten lassen. Zudem habe der [X.] die eigenständige Bedeutung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes bei der Umsetzung von Richtlinien im innerst[X.]tlichen Recht übergangen, indem er das Vertrauen in eine andere als eine richtlinienkonforme Auslegung als nicht schutzwürdig qualifiziert habe.

Die Bundesregierung, das [X.] des [X.], der [X.] und das [X.] halten die [X.] wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu [X.] für unbegründet. Der [X.] sieht durch die angegriffenen Entscheidungen die Grenzen einer richtlinienkonformen Auslegung bei der Anwendung innerst[X.]tlichen Rechts als überschritten an.

Der Stellungnahme der Bundesregierung hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe noch in dem Verfahren vor dem [X.], das zum  [X.] -Urteil führte, die Auffassung vertreten, die besonderen Regelungen des [X.]es gingen denen des [X.]es als  leges speciales vor.

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen. [X.] nach § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Den [X.] kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.] zu, da sich die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.] beantworten lassen (vgl. [X.] 35, 263 <279>; 82, 6 <13 ff.>; 88, 145 <166 f.>; 96, 375 <394 f.>; 118, 212 <243>; 122, 248 <257 f.>). Die Annahme der [X.] ist - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg - auch nicht gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.] zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] bezeichneten Rechte angezeigt. Die [X.] sind teilweise unzulässig ([X.]), und im Übrigen unbegründet (I[X.]).

Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzungen der Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG genügen die [X.] nicht den nach § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu stellenden Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung. Für die Abgrenzung zwischen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG ist maßgeblich, dass Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG das Erworbene, das Ergebnis einer Betätigung schützt, Art. 12 Abs. 1 GG dagegen den Erwerb, die Betätigung selbst (vgl. [X.] 30, 292 <335>; 88, 366 <377>). Die [X.] beschränken sich jedoch darauf, vorzutragen, dass die Beschwerdeführerin mit Abschluss des Darlehensvertrages eine schutzwürdige, eigentumsrechtlich verfestigte Rechtsposition erlangt habe, die bei Änderung der seinerzeit unstrittigen, von der Rechtsprechung praktizierten Auslegung zu beachten gewesen sei. Außerdem wirke die Umdeutung des § 5 Abs. 2 [X.] auf den gewerblich geschlossenen Darlehensvertrag ein, habe damit berufsregelnde Tendenz und erfolge ohne Rechtsgrundlage. Diese Ausführungen bleiben die Darlegung schuldig, worin die schutzwürdige Position genau bestehen und weshalb sie dem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentum zuzuordnen sein oder unter die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG fallen sollte. Auch wird zu einer möglichen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung nicht Stellung genommen.

Die [X.] sind, soweit sie zulässig sind, unbegründet.

Die angegriffenen Entscheidungen wahren die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfindung und verletzen die Beschwerdeführerin daher nicht in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG.

1. Die Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Auslegungsmethode ist Sache der Fachgerichte und vom [X.] nicht umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen ([X.] 122, 248 <257 f.>). Das [X.] beschränkt seine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ([X.] 18, 85 <92>; 106, 28 <45>; st[X.]pr). Soweit es um die Wahrung der richterlichen [X.] aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG geht, kontrolliert das [X.], ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. [X.] 82, 6 <13>; 96, 375 <394 f.>; 122, 248 <257 f.>; st[X.]pr).

a) Art. 20 Abs. 2 GG verleiht dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck. Auch wenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (vgl. [X.] 9, 268 <279 f.>; 96, 375 <394>; 109, 190 <252>), schließt es doch aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die die Verfassung dem Gesetzgeber übertragen hat, indem sie sich aus der Rolle des [X.] in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen ([X.] 96, 375 <394>; 109, 190, <252>).

Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem [X.] zwar nicht, das Recht fortzuentwickeln (vgl. [X.] 49, 304 <318>; 82, 6 <12>; 96, 375 <394>; 122, 248 <267>). Anlass zu richterlicher Rechtsfortbildung besteht insbesondere dort, wo Programme ausgefüllt, Lücken geschlossen, [X.] aufgelöst werden oder besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen wird ([X.] 126, 286 <306>). Der Aufgabe und Befugnis zur "schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung" sind allerdings mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsst[X.]tlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung Grenzen gesetzt (vgl. [X.] 34, 269 <288>; 49, 304 <318>; 57, 220 <248>; 74, 129 <152>). [X.]liche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der [X.] seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. [X.] 82, 6 <12>; BVerfGK 8, 10 <14>). Ein [X.]spruch setzt sich über die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gesetzesbindung hinweg, wenn die vom Gericht zur Begründung seiner Entscheidung angestellten Erwägungen eindeutig erkennen lassen, dass es sich aus der Rolle des [X.] in die einer normsetzenden Instanz begeben hat, also objektiv nicht bereit war, sich Recht und Gesetz zu unterwerfen (vgl. [X.] 87, 273 <280>).

b) Die Einhaltung dieser Grenzen kontrolliert das [X.] gleichermaßen und unabhängig davon, ob das anzuwendende einfache nationale Recht der Umsetzung einer Richtlinie der [X.] dient oder nicht. Dem steht nicht entgegen, dass der aus Art. 4 Abs. 3 [X.] folgende Grundsatz der Unionstreue alle mitgliedst[X.]tlichen Stellen, also auch Gerichte, dazu verpflichtet, diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen, die dem Inhalt einer EU-Richtlinie in der ihr vom [X.] gegebenen Auslegung entspricht (vgl. [X.] 75, 223 <237>). Denn die unionsrechtliche Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung verpflichtet das nationale Gericht zwar, durch "die Anwendung seiner Auslegungsmethoden" ein richtlinienkonformes Ergebnis zu erzielen (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 2004, verb. [X.]. [X.]/01 bis [X.]/01, [X.] u.a., [X.]. 2004, [X.] Rn. 116; [X.], Urteil vom 16. Juli 2009, [X.]. [X.]/08, [X.], [X.]. 2009, [X.] Rn. 63). Besteht ein Auslegungsspielraum, ist das nationale Gericht verpflichtet, diesen soweit wie möglich auszuschöpfen (vgl. [X.], Urteil vom 10. April 1984, [X.]. 14/83, von [X.] und [X.], [X.]. 1984, S. 1891 Rn. 28; [X.], Urteil vom 10. April 1984, [X.]. 79/83, [X.], [X.]. 1984, S. 1921 Rn. 28). Mehrere mögliche Auslegungsmethoden sind daher hinsichtlich des [X.] bestmöglich anzuwenden im Sinne eines Optimierungsgebotes.

Allerdings findet die Pflicht zur Verwirklichung des [X.] im Auslegungswege zugleich ihre Grenzen an dem nach innerst[X.]tlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten (vgl. [X.], Allgemeines Verwaltungsrecht unter [X.] Einfluss, 1999, [X.]). So verlangt auch der [X.] vom nationalen Gericht nur, bei der Anwendung des innerst[X.]tlichen Rechts dieses "soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes" der Richtlinie auszulegen, "um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Artikel 249 Absatz 3 [X.] [heute Art. 288 Abs. 3 A[X.]] nachzukommen" ([X.], Urteil vom 13. November 1990, [X.]. [X.]/89, [X.], [X.]. 1990, S. [X.] Rn. 8; [X.], Urteil vom 16. Dezember 1993, [X.]. [X.]/92, Wagner Miret, [X.]. 1993, [X.] Rn. 20; vgl. bereits [X.], Urteil vom 10. April 1984, a.a.[X.], Rn. 26; [X.], Urteil vom 10. April 1984, a.a.[X.], Rn. 26; st[X.]pr). Ebenso hat der [X.] erkannt, dass die Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit ihre Schranken findet und daher nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts  contra legem dienen darf (s. [X.], Urteil vom 16. Juli 2009, a.a.[X.], Rn. 61). Ob und inwieweit das innerst[X.]tliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, können nur innerst[X.]tliche Gerichte beurteilen (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 11. November 2004, [X.]. [X.]/03, [X.], [X.]. 2005, [X.] Rn. 39, m.w.N.).

Dem entspricht die in Art. 267 A[X.] (früher Art. 234 [X.]) festgelegte Zuständigkeitsverteilung zwischen [X.] und innerst[X.]tlicher Gerichtsbarkeit. Da der [X.] danach nationales Recht weder anwenden noch auslegen kann, darf er auch nicht feststellen, ob innerst[X.]tlich ein entsprechender Auslegungsspielraum besteht. Diese interpretatorische Autonomie hat auch der [X.] bestätigt (vgl. [X.], a.a.[X.], S. 98; [X.], Urteil vom 9. März 2004, a.a.[X.], Rn. 113 und 116; [X.], Urteil vom 16. Juli 2009, a.a.[X.], Rn. 63). Sowohl die Identifizierung als auch die Wahrnehmung methodischer Spielräume des nationalen Rechts obliegt - auch bei durch Richtlinien determiniertem nationalem Recht - den nationalen Stellen in den Grenzen des Verfassungsrechts.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen verletzen die angegriffenen Gerichtsentscheidungen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG nicht. Die Gerichte haben im Rahmen der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert (a) und die innerst[X.]tlich vorgegebenen methodischen Grenzen nicht überschritten, da sie von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht haben (b).

a) Die Gerichte haben im Rahmen der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert, indem sie sich aus der Rolle des [X.] weder hinausbegeben haben noch die Grenze zu einer normsetzenden Instanz überschritten haben.

[X.]) Die maßgebliche gesetzgeberische Grundentscheidung, an die die Gerichte verfassungsrechtlich gebunden sind, trifft der nationale Gesetzgeber. Sie lässt sich unter anderem aus den Gesetzesmaterialien erschließen. Der Besonderheit, dass das nationale Recht unter Umständen unionsrechtlich determiniert ist, etwa weil es sich um ein Umsetzungsgesetz zu einem unionalen Rechtsakt wie einer Richtlinie handelt, kann innerst[X.]tlich durch die Annahme Rechnung getragen werden, dass der mitgliedst[X.]tliche Gesetzgeber im Zweifel nicht gegen seine Pflicht aus Art. 288 Abs. 3 A[X.], das Ziel der Richtlinie fristgemäß umzusetzen, verstoßen wollte.

bb) Die Fachgerichte haben in den angegriffenen Entscheidungen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert. Sie haben auf die Ausführungen im Urteil des [X.] vom 9. April 2002 (vgl. [X.]Z 150, 248 ff.) Bezug genommen. In jenem Urteil legte der [X.] § 5 Abs. 2 [X.] dahin aus, dass die Norm die Anwendbarkeit des [X.]es nicht verhindere, wenn das [X.] dem Verbraucher nicht den gleichen effektiven Schutz biete wie das [X.]. Der [X.] legte dabei die Gesetzesbegründung zu § 5 [X.] in seiner ursprünglichen Fassung zugrunde (BTDrucks 10/2876, [X.]). Der Gesetzgeber habe es danach möglicherweise als sinnvoll angesehen, jeweils das sachnähere Gesetz für anwendbar zu erklären, solange dieses einen dem [X.] vergleichbaren Schutz gewährleiste (vgl. [X.]Z 150, 248 <255>).

In der vom [X.] zitierten Stelle der Gesetzesbegründung heißt es, dass gesetzliche Regelungen über ein Widerrufsrecht auch in anderen Gesetzen, unter anderem im Abzahlungsgesetz, bestünden und diese besonderen gesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben sollten. Hinsichtlich unter anderem des Abzahlungsgesetzes beruhe dies darauf, dass der Anwendungsbereich des Widerrufsrechts bei diesen Gesetzen insofern weiter sei, als er auch andere Geschäfte als Haustürgeschäfte umfasse. Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften etwa wiederum regle zwar ein Widerrufsrecht nur für Haustürgeschäfte im Sinne auch des [X.]es, enthalte jedoch eine längere Widerrufsfrist sowie Sonderregelungen über die Rückabwicklung nach Widerruf. Bei diesen Sonderregelungen solle es insgesamt verbleiben (BTDrucks 10/2876, [X.]). Diesen Aussagen des Gesetzgebers lässt sich kein klares Regelungskonzept etwa in dem Sinne entnehmen, dass den Vorschriften des [X.]es immer und ausnahmslos der Vorrang vor den Regelungen des [X.]es zukommen sollte. Die Erwähnung von deren weiterem Anwendungsbereich oder der längeren Widerrufsfrist als Grund für den Verweis auf Widerrufsrechte in anderen Gesetzen lässt aber den Schluss zumindest vertretbar erscheinen, dass es dem Gesetzgeber darauf ankam, die Position desjenigen nicht zu schmälern, der ein Widerrufsrecht nach einem anderen Gesetz inne hat, das günstiger ausgestaltet ist als das Widerrufsrecht nach dem [X.].

Der Erlass des [X.]es, das mit Wirkung vom 1. Januar 1990 das Abzahlungsgesetz ablöste und zum Zeitpunkt des Ausgangsrechtsstreits schon galt, brachte ebenfalls keine konkrete Willensäußerung des Gesetzgebers bezüglich der Auslegung und Anwendung von § 5 Abs. 2 [X.] im Fall eines Personalkredits mit sich, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sich am gesetzgeberischen Willen jedenfalls nichts änderte. In der vorliegenden Konstellation erlosch das Widerrufsrecht nach [X.] - anders als das Widerrufsrecht nach dem [X.], das erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung erlosch (§ 2 Abs. 1 Satz 4 [X.]) - spätestens ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers (§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG). Das Widerrufsrecht nach dem [X.] kann damit als das weitergehende Widerrufsrecht angesehen werden. Damit entspricht die von den Gerichten in Bezug genommene Handhabung des § 5 Abs. 2 [X.] durch den [X.] im vorliegenden Fall dem Willen des Gesetzgebers.

b) Die Gerichte haben auch von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht. Sie haben die Grenzen herkömmlicher Gesetzesinterpretation und richterlicher Rechtsfortbildung nicht überschritten.

[X.]) Eine verfassungsrechtlich unzulässige richterliche Rechtsfortbildung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie, ausgehend von einer teleologischen Interpretation, den klaren Wortlaut des [X.], ihren Widerhall nicht im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird ([X.] 118, 212 <243>). [X.]liche Rechtsfortbildung überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn sie deutlich erkennbare, möglicherweise sogar ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte gesetzliche Entscheidungen abändert oder ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schafft ([X.] 126, 286 <306>).

Dabei umreißt die Auffassung, ein [X.] verletze seine Gesetzesbindung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG durch jede Auslegung, die nicht im Wortlaut des Gesetzes vorgegeben ist, die Aufgabe der Rechtsprechung zu eng. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet die Gerichte, "nach Gesetz und Recht" zu entscheiden. Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation schreibt die Verfassung nicht vor ([X.] 88, 145 <166 f.>). Der Wortlaut des Gesetzes zieht im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze (vgl. [X.] 118, 212 <243>). Zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gehört auch die teleologische Reduktion (vgl. [X.] 35, 263 <279>; 88, 145 <166 f.>). Dabei prüft das [X.], ob sich diese auf den Willen des Gesetzgebers stützt ([X.], 108 <112>).

bb) Diesen Maßstäben halten die angegriffenen Entscheidungen stand. Die Gerichte haben sich in den angegriffenen Entscheidungen auf die durch den [X.] in seinem Urteil vom 9. April 2002 (vgl. [X.]Z 150, 248 ff.) vorgenommene Auslegung von § 5 Abs. 2 [X.] bezogen. In jenem Urteil nahm der [X.] bei der von ihm als "einschränkende Auslegung" bezeichneten und von der Beschwerdeführerin beanstandeten Handhabung von § 5 Abs. 2 [X.] eine an teleologischen Gesichtspunkten ausgerichtete Norminterpretation vor.

Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion waren im vorliegenden Fall gegeben. Der [X.] durfte den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 [X.] auf Fälle reduzieren, in denen das [X.] ein gleichwertiges Widerrufsrecht einräumte wie andere Gesetze. Eine derartige Handhabung des § 5 Abs. 2 [X.] lässt sich zugunsten des stärkeren Widerrufsrechts unter den Willen des Gesetzgebers in vertretbarer Weise fassen, zumal sich der [X.] mit verschiedenen Meinungen auseinandergesetzt hat. So hat er etwa Äußerungen in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum aufgegriffen, nach denen Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 [X.] dessen einschränkende Auslegung forderten ([X.], Urteil vom 11. April 2000 - 5 U 3432/99 -, [X.], S. 1336 <1338 f.>; Fischer/[X.], [X.] Kommentar, 2. Aufl. 1995, Grundlagen Rn. 83; [X.], NJW 1999, S. 1586 <1589>), andererseits hat er auch Stimmen in Rechtsprechung und Literatur erwähnt, die vertreten, dass das [X.] als  lex specialis das [X.] vollkommen verdrängt (vgl. [X.]Z 150, 248 <254> m.w.N.).

3. [X.] ist auch nicht dadurch in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsst[X.]tsprinzip verletzt, dass die angegriffenen Entscheidungen keinen Vertrauensschutz gewährt haben.

a) Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsst[X.]tsprinzips zählt die Rechtssicherheit. Der rechtsunterworfene Bürger soll nicht durch rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht werden ([X.] 45, 142 <167>; 72, 175 <196>; 105, 48 <57>; 126, 286 <313>). Der Bürger soll die ihm gegenüber möglichen st[X.]tlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. [X.] 13, 261 <271>).

Dieser allgemeine Vertrauensschutz steht der teleologischen Reduktion einer gesetzlichen Vorschrift allerdings nicht generell entgegen (vgl. [X.], 105 <111>). Der allgemeine, aus dem Rechtsst[X.]tsprinzip folgende Vertrauensschutz unterscheidet sich damit vom speziellen Vertrauensschutz des Art. 103 Abs. 2 GG, wo gerade das Vertrauen auf den Wortlaut einer Norm geschützt wird (vgl. [X.], 105 <111>).

b) [X.]) [X.] kann sich nicht darauf berufen, sie habe sich auf den eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 [X.] verlassen. Denn mit dieser Argumentation stellt sie lediglich auf eine bestimmte, ihr richtig erscheinende Auslegung des § 5 Abs. 2 [X.], nämlich die Auslegung nach dem Wortlaut, ab. [X.] konnte jedoch nicht auf die Anwendung gerade dieser einen Auslegungsmethode durch die Gerichte vertrauen. Den Gerichten, deren Entscheidungen vorliegend angegriffen werden, stand vielmehr auch die Möglichkeit der Auslegung mit Hilfe teleologischer Gesichtspunkte zu Gebote, von der sie - wie oben ausgeführt - in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht haben.

bb) Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, sie habe auf die bisherige Rechtsprechung des [X.] vertraut, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG vor. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist (vgl. [X.] 122, 248 <277>) und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. [X.] 84, 212 <227>; [X.], 12 <15>).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der [X.] hat sein Urteil vom 9. April 2002 maßgeblich mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des [X.] begründet, aber es auch darauf gestützt, dass die Gesetzesbegründung eine einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 [X.] nahelege, weil sie sich so deuten lasse, dass jeweils das sachnähere Gesetz für anwendbar zu erklären sei, solange dieses einen dem [X.] vergleichbaren Schutz gewährleiste (vgl. [X.]Z 150, 248 <255>).

Die angegriffenen Entscheidungen halten sich auch im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung. Soweit die Beschwerdeführerin in den angegriffenen Entscheidungen eine unvorhersehbare Entwicklung der Rechtsprechung erkennen will, weil der [X.] noch in seinem Beschluss zur Vorlage an den [X.] vom 30. November 1999 ([X.], Beschluss vom 30. November 1999, a.a.[X.], [X.] ff.) eine teleologische Reduktion des § 5 Abs. 2 [X.] zugunsten der Anwendbarkeit der [X.] nach dem [X.] selbst verworfen habe, vernachlässigt sie, dass der [X.] durchaus Zweifel hinsichtlich der nach den [X.]vorschriften des [X.] Gemeinschaftsrechts erforderlichen Auslegung des § 5 Abs. 2 [X.] hegte (vgl. [X.], Beschluss vom 30. November 1999, a.a.[X.], S. 523). Wegen dieser Zweifel hat der [X.] dem Gerichtshof entsprechende Fragen vorgelegt. Durch diese Vorlage war es dann aber gerade offen, wie die Rechtsfrage durch den [X.] letztlich entschieden werden würde. Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass der [X.] noch jahrelang bei Haustürgeschäften eine Belehrung allein nach [X.] für zulässig gehalten habe, durfte sie sich darauf nicht verlassen. Denn bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge durch die Beschwerdeführerin in den Jahren 1991 beziehungsweise 1994 existierten unterschiedliche Meinungen hinsichtlich des [X.] des § 5 Abs. 2 [X.] (für eine vollständige Verdrängung der Vorschriften des [X.]es im Anwendungsbereich des [X.]es [X.], in: [X.], [X.], 51. Aufl., 1992, § 5 HausTWG, Rn. 5, ebenso auch noch an gleicher Stelle in der 53. Aufl., 1994; für eine Anwendung des jeweils besseren Schutzes vgl. etwa Werner/[X.], [X.] Kommentar, 1990, § 5 Rn. 38; [X.], [X.] 1994, S. 353 <357>), sodass die Beschwerdeführerin schon bei Vertragsschluss nicht auf die von ihr favorisierte Auslegung nach dem Wortlaut vertrauen konnte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07

26.09.2011

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 12. September 2006, Az: XI ZR 429/04, Beschluss

Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 288 Abs 3 AEUV, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 4 Abs 3 EU, § 2 Abs 1 S 2 HTürGG, § 2 Abs 1 S 4 HTürGG, § 5 Abs 2 HTürGG, § 7 Abs 2 S 3 VerbrKrG, § 7 Abs 3 VerbrKrG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 26.09.2011, Az. 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 (REWIS RS 2011, 3013)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3013

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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