Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2002, Az. XI ZR 151/99

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1665

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:10. September 2002Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]: nein_____________________[X.] § 1 Abs. 1 a.F., § 5 Abs. 2; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2Die richtlinienkonforme einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 [X.]führt zwar zur Widerruflichkeit auch von [X.]n, deren [X.] auf einer Haustürsituation i.S.v. § 1 [X.] beruht, grund-sätzlich nicht jedoch dazu, daß der Widerruf des Kreditvertrags die Wirk-samkeit eines mit dem Kredit finanzierten [X.] berührt(Bestätigung des [X.] vom 9. April 2002, [X.], 1181).BGH, Urteil vom 10. September 2002 - [X.] - [X.] I- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 10. September 2002 durch den Vorsitzenden RichterNobbe und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des15. Zivilsenats des [X.] vom10. März 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die [X.]. Er begehrt die Erstattung gezahlter [X.] entstandener Aufwendungen in Höhe von insgesamt 79.298,76 DMnebst Zinsen sowie die Feststellung, daß der [X.] aus dem Darle-hen keine Ansprüche mehr zustehen. Dem liegt folgender Sachverhaltzugrunde:- 3 -Zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung nahmder Kläger mit Vertrag vom 25. Juli/1. August 1994 bei der [X.] von 185.000 DM auf, das durch eine Grundschuld in [X.] sowie durch Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversiche-rung abgesichert wurde. Eine Widerrufsbelehrung im Sinne des Haus-türwiderrufsgesetzes wurde ihm nicht erteilt.Mit seiner im April 1998 erhobenen Klage hat der Kläger [X.] in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im [X.]: a.F.) seine auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichteteWillenserklärung widerrufen. Er behauptet, der für die Beklagte [X.] habe ihn mindestens zweimal unaufgefordert zu [X.] zum Wohnungskauf sowie zur Darlehensaufnahme überredet. [X.] macht er geltend, der Darlehensvertrag sei sittenwidrig, weil [X.] nur höchstens 50.000 DM wert gewesen sei und [X.] dies gewußt habe sowie weil eine "versteckte Innenprovision"von 18,4% gezahlt worden sei.Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der [X.] verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Der erkennendeSenat hat das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofsder [X.] über ein [X.] in dem Verfahren XI ZR 91/99 (Senatsbeschluß vom 29. November1999, [X.], 26) ausgesetzt. Das mittlerweile ergangene Urteil [X.] der [X.] vom 13. Dezember 2001ist abgedruckt in [X.], [X.] -Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht hat die landgerichtliche Klageabweisung be-stätigt und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe kein Widerrufs-recht zu. Das streitbefangene Darlehen falle unter § 3 Abs. 2 Nr. 2VerbrKrG mit der Folge, daß die Widerrufsregelung des § 7 VerbrKrGkeine Anwendung finde. Ein Rückgriff auf § 1 [X.] sei wegen der [X.] in § 5 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen.[X.] Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, das [X.] habe zu Unrecht den Vortrag des [X.] zur Überteuerungder Eigentumswohnung, zu einer im Kaufpreis versteckten Innenprovisi-on und zu der daraus gemäß § 138 BGB folgenden Sittenwidrigkeit [X.] der Parteien übergangen. Die angebliche Überteue-rung der Eigentumswohnung hätte allenfalls dann auch die Sittenwidrig-keit des zur Finanzierung des Kaufpreises abgeschlossenen [X.] zur Folge haben können, wenn die Beklagte davon positive- 5 -Kenntnis gehabt hätte. Der Kläger hat zwar behauptet, die Beklagte [X.], daß der Kaufpreis für die Eigentumswohnung um mindestens100% überteuert gewesen sei, dafür aber keinen Beweis angetreten.Auch zu der von der [X.] bestrittenen angeblichen versteckten [X.] hat der Kläger keinen geeigneten Beweis angetreten, [X.] es nicht darauf ankommt, wie eine solche Innenprovision gegebe-nenfalls rechtlich zu würdigen wäre. Den Rechtsanwalt [X.] hat [X.] lediglich als Zeugen für das benannt, was in Sachen [X.] angeblich "bei der [X.] üblich" war, nicht aber zu den konkre-ten Gegebenheiten des vorliegenden Falles.2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch ein Widerrufsrechtgemäß § 1 Abs. 1 [X.] wegen der [X.] in § 5 Abs. 2[X.] verneint. Diese Beurteilung entspricht zwar der Auslegung der § 3Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, § 5 Abs. 2 [X.], wie sie der Senat in [X.] vom 29. November 1999 (aaO) an den Gerichtshof der[X.] bei ausschließlich nationaler Betrachtungbefürwortet hat. Sie berücksichtigt aber nicht, daß mit dem [X.] die Richtlinie 85/577/EWG des Rates betreffend den Verbrau-cherschutz im Falle von außerhalb von [X.] vom 20. Dezember 1985 (im folgenden: [X.]) in nationales Recht umgesetzt worden ist und die [X.] [X.]es daher richtlinienkonform auszulegen sind.Der Gerichtshof der [X.] hat mit [X.] 13. Dezember 2001 (aaO) entschieden, daß die [X.] dahin auszulegen ist, daß sie auf [X.] Anwen-dung findet, so daß dem Verbraucher bei solchen Verträgen das Wider-- 6 -rufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie eingeräumt werden muß und diesesfür den Fall, daß der Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht gemäßArt. 4 der Richtlinie belehrt wurde, nicht auf ein Jahr nach [X.] befristet werden darf.Die vom Gerichtshof der [X.] vorge-nommene Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie ist für die nationalenGerichte bindend. Sie gebietet es, wie der Senat in seinem Urteil vom9. April 2002 in der Sache XI ZR 91/99 ([X.], 1181, 1183 ff.; [X.] in [X.] vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründethat, § 5 Abs. 2 [X.] richtlinienkonform einschränkend auszulegen. [X.] in der Weise zu geschehen, daß Kreditverträge insoweit nicht [X.] im Sinne des § 5 Abs. 2 [X.] anzusehen sind, die "die Vor-aussetzungen eines Geschäfts nach dem [X.]" er-füllen, als das [X.] kein gleich weit reichendes Wi-derrufsrecht wie das [X.] einräumt. Durch die [X.] des § 5 Abs. 2 [X.] werden die [X.] [X.]es daher nur dann verdrängt, wenn auch das[X.] dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt.Das gilt, wie der Senat in seinem oben genannten Urteil vom9. April 2002 (aaO S. 1185) näher ausgeführt hat, auch für Fälle wie denvorliegenden, in dem nach dem für die Revision zugrunde zu legenden- streitigen - Sachverhalt die Haustürsituation nur bei der Vertragsan-bahnung, nicht hingegen beim Vertragsabschluß vorlag. Der [X.] daher nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich der Haustür-geschäfterichtlinie. Eine "gespaltene Auslegung", nach welcher das Er-gebnis der richtlinienkonformen Auslegung auf Sachverhalte beschränkt- 7 -bleiben soll, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wider-spricht aber der durch das nationale [X.] Recht geforderten Gleich-behandlung der verschiedenen Haustürsituationen.II[X.] angefochtenen Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1ZPO a.F.).Dieses wird, da die Umstände der Vertragsanbahnung zwischenden Parteien streitig sind, zunächst Feststellungen zu den Vorausset-zungen des Widerrufsrechts gemäß § 1 [X.] a.F. zu treffen haben.Sollte danach ein Widerrufsrecht zu bejahen sein, wird das Berufungsge-richt bei der Prüfung der sich aus § 3 [X.] (in der bis zum30. September 2000 geltenden Fassung) ergebenden Rechtsfolgen [X.] zu berücksichtigen haben, daß § 9 VerbrKrG (in der bis zum30. September 2000 geltenden Fassung) gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2VerbrKrG auf [X.] im Sinne dieser Vorschrift nicht an-wendbar ist sowie daß nach der ständigen langjährigen [X.] und das finanzierteGrundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichenEinheit verbundene Geschäfte anzusehen sind (vgl. Senatsurteil vom9. April 2002 aaO S. 1185 f. m.w.Nachw.). Die Kritik, die in diesem Punktvon einigen Autoren ([X.] 2002, 202, 208 f.; [X.], 1066 ff.; Fischer [X.] 2002, 1266, 1267; [X.] 2002, 529 ff.;- 8 -[X.] [X.] 2002, 894, 895; grundsätzlich zustimmend dagegen [X.] 2002, 1080, 1083; Lange EWiR 2002, 523, 524; [X.] [X.] 2002,575, 577) an dem Senatsurteil vom 9. April 2002 (aaO) geübt worden ist,gibt dem Senat keinen Grund, von der genannten Rechtsprechung abzu-weichen. Dazu besteht umso weniger Veranlassung, als der Gesetzgebermit dem durch Art. 25 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002(BGBl. I S. 2850) eingefügten § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB auch für die Zu-kunft klargestellt hat, daß Darlehensverträge und die durch sie finan-zierten Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganzbestimmten engen Voraussetzungen als verbundene Verträge anzuse-hen sind.Der Widerruf des [X.] berührt die Wirksamkeit [X.] über die Eigentumswohnung deshalb grundsätzlich nicht.Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 [X.] ändertdaran nichts. Sie hat nicht zur Folge, daß das [X.]für Geschäfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre.Haustürwiderrufs- und [X.] stehen insoweit [X.] nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkredit-richtlinie (Senatsurteil vom 9. April 2002 aaO S. 1186 m.w.Nachw.). [X.] -Haustürgeschäfterichtlinie steht dem nicht entgegen (a.M. [X.]. 530; [X.] aaO), weil ihr Artikel 7 die Regelung der Rechtsfolgen [X.] von Haustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichenRecht überläßt.[X.] [X.]

Meta

XI ZR 151/99

10.09.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2002, Az. XI ZR 151/99 (REWIS RS 2002, 1665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1665

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.