Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.03.2018, Az. 9 B 43/16

9. Senat | REWIS RS 2018, 12057

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Gegenstand

Ortsumgehung Celle (Mittelteil)


Leitsatz

1. Ob die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach besten wissenschaftlichen Erkenntnissen vorgenommen wurde, unterliegt grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle. Diese kann aber in bestimmten Zusammenhängen - etwa bei der Auswahl einer Untersuchungsmethode oder bei Prognosen und Schätzungen zur Überwindung wissenschaftlich nicht ausräumbarer Unsicherheiten - an funktionale Grenzen stoßen.

2. Der Zeitpunkt des Erlasses eines Planänderungs- oder Planergänzungsbeschlusses ist für die Beurteilung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nur maßgeblich, soweit die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung dieser Prüfung vornimmt. Soweit die Beurteilung der Verträglichkeit nicht Gegenstand des Planänderungs- oder Planergänzungsbeschlusses ist, bleibt der Zeitpunkt des Ergehens des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich (BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 29 und vom 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 14 Rn. 42).

3. Im Hinblick auf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) steht der Zulassungsbehörde sowohl hinsichtlich der Bestandserfassung als auch der Risikobewertung ein Beurteilungsspielraum zu, solange anerkannte naturschutzfachliche Maßstäbe fehlen. Für die Einschätzungsprärogative ist kein Raum, soweit sich für die Bestandserfassung eine bestimmte Methode oder für die Risikobewertung ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr vertretbar sind (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 C 40.11 - Buchholz 406.25 § 6 BImSchG Nr. 6 Rn. 14 ff.).

4. Äußerungen von Verfahrensbeteiligten im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Erörterung des Sach- und Streitstands sind nur nach Maßgabe von § 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 4 ZPO auf Antrag in das Protokoll über die mündliche Verhandlung aufzunehmen. Sie gehören zum Gesamtergebnis des Verfahrens und sind daher im Rahmen der freien richterlichen Überzeugungsbildung zu berücksichtigen. Ihre Verwertung zu Beweiszwecken ist ohne Protokollierung hingegen ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1969 - 8 C 22.68 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 3 S. 2 f.).

5. Inhalt und Umfang der Rechtskraft eines Urteils, das die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses feststellt, erschließen sich aus den die gerügten Mängel bejahenden oder verneinenden Entscheidungsgründen.

Gründe

I

1

Der klagende Umweltverband wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30. November 2011 in der Fassung des [X.] vom 2. Februar 2015 zur Verlegung der [X.] von nordöstlich [X.] ([X.]) bis südöstlich [X.] ([X.]) - Ortsumgehung [X.] (Mittelteil).

2

Mit Urteil vom 22. April 2016 stellte das Oberverwaltungsgericht fest, dass der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des [X.] rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Im Übrigen wies es die Klage ab. Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, weil er auch unter [X.]erücksichtigung der angeordneten Schutzmaßnahmen gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]atSchG verstoße. Die [X.]eklagte habe nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass es durch den [X.]etrieb der [X.] nicht zu einer signifikanten Erhöhung des [X.] für die im [X.] des Vorhabens festgestellten Fledermausarten komme. Im Übrigen sei der Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden; insbesondere verstoße er nicht gegen zwingendes Habitatschutzrecht.

3

Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen richten sich die Nichtzulassungsbeschwerden des [X.] und der [X.].

II

4

Die zulässigen [X.]eschwerden sind unbegründet.

5

1. Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz, der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache und des [X.] auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde des [X.] hat keinen Erfolg.

6

a) Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dies setzt voraus, dass das Oberverwaltungsgericht sich in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 20. Februar 2002 - 9 [X.] - NVwZ 2002, 1235 und vom 7. März 2017 - 9 [X.] - juris Rn. 8).

7

aa) Das Oberverwaltungsgericht weicht nicht vom Urteil des [X.] vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - ([X.]E 154, 73) ab.

8

Der Kläger entnimmt dieser Entscheidung den Rechtssatz, dass im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]atSchG und Art. 6 Abs. 3 der [X.] vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (A[X.]l. [X.] S. 7) - [X.] - beim geplanten Neubau eines Projekts der Rückbau eines [X.]estandsprojekts jedenfalls dann nicht als schadensmindernde Maßnahme in Ansatz gebracht werden kann, wenn der Trassenverlauf beider Projekte nicht deckungsgleich ist und die [X.]eeinträchtigungen daher andere Populationen bzw. Arten betreffen können (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 119). Er legt aber nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat.

9

Entgegen der [X.]eschwerde lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht der abstrakte Rechtssatz entnehmen, dass beim geplanten Neubau eines Projekts der Rückbau eines [X.]estandsprojekts als schadensmindernde Maßnahme in Ansatz gebracht werden kann. Eine solche Aussage enthält das Urteil nicht. Zwar wird der Rückbau der Kreisstraße 74, die derzeit im [X.]ereich des Waldgebietes [X.] parallel zur geplanten Trasse verläuft und zu einem Wirtschaftsweg zurückgebaut werden soll (vgl. [X.]), im Urteil an zwei Stellen im Zusammenhang mit der Verträglichkeitsprüfung am Rande erwähnt (vgl. [X.] im Zusammenhang mit verkehrslärmbedingten [X.]eeinträchtigungen charakteristischer Vogelarten und [X.] bezüglich der [X.]eeinträchtigung der [X.]). Dabei geht es aber - anders als in dem vom [X.]verwaltungsgericht entschiedenen Fall, in dem der Rückbau einer 220 kV-Freileitung in den Planfeststellungsunterlagen als schadensmindernde Maßnahme festgesetzt und im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt wurde - hier nicht um eine festgesetzte Maßnahme zur Schadensbegrenzung. Als solche Maßnahmen werden hier vielmehr bezüglich der Vögel beidseitige Schutzwände mit einer Höhe von vier Metern zur Reduzierung der Schall- und Lichtemissionen und bezüglich der [X.] Schutzwände auf den [X.]rücken genannt ([X.] und 77). Auf den Rückbau der Kreisstraße geht das Urteil - in Übereinstimmung mit den in [X.]ezug genommenen Planungsunterlagen - nur insoweit ein, als sich hierdurch hinsichtlich der Verlärmung "die [X.]elastungen nicht a[X.]ieren" ([X.] unter Hinweis auf Kapitel 6.3 der Unterlage 19.4); hinsichtlich der [X.] stellt das Urteil lediglich fest, dass sich das Kollisionsrisiko "gleichermaßen für die derzeitige verkehrliche Situation" darstelle ([X.]).

Davon abgesehen geht das Oberverwaltungsgericht ([X.]4) ebenso wie das [X.]verwaltungsgericht (Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 108 und 117) davon aus, dass Schadensvermeidungs- und Schadensminderungsmaßnahmen bei der Verträglichkeitsprüfung (nur) berücksichtigt werden dürfen, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche [X.]eeinträchtigungen verhindert werden. Umgekehrt stimmt das angefochtene Urteil mit der Rechtsauffassung des [X.] darin überein, dass der Rückbau des [X.]estandes im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung dann nicht in Ansatz gebracht werden darf, wenn er - hier im Zusammenhang mit den festgesetzten Maßnahmen - erhebliche [X.]eeinträchtigungen des FFH-Gebietes nicht ausschließen kann, etwa weil der Trassenverlauf des neuen Projekts mit dem des früheren nicht deckungsgleich ist und die [X.]eeinträchtigungen deshalb andere Populationen oder Arten betreffen können. Hinsichtlich anderer Fallgestaltungen scheidet eine Divergenz schon deshalb aus, weil das [X.]verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Anrechnung des Rückbaus einer bestehenden Anlage als schadensmindernde Maßnahme in [X.]etracht kommen kann ([X.], Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 119).

bb) Das [X.]erufungsurteil setzt sich auch nicht in Widerspruch zu dem Rechtssatz im Urteil des [X.] vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - ([X.]E 148, 373 Rn. 74): "Lässt sich das Planungsziel bzw. das [X.] an einem günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, so muss der Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Ein Ermessen wird ihm insoweit nicht eingeräumt. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] bzw. § 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.]atSchG enthalten ein strikt zu beachtendes Vermeidungsgebot." Vielmehr legt das Oberverwaltungsgericht diesen Rechtssatz seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde ([X.] 105 unter [X.]ezugnahme auf [X.], Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 - [X.]E 116, 254 <262 f.>).

Entgegen der Darstellung in der [X.]eschwerdebegründung hat das Oberverwaltungsgericht nicht "unausgesprochen, aber in seiner Prüffolge logisch zwingend" den Rechtssatz aufgestellt, die Alternativenprüfung im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.]atSchG erfordere nur die Prüfung solcher Ausführungsalternativen, deren Vorteile sich aufdrängten. Vielmehr muss die vom Kläger für seine Auffassung als [X.]eleg herangezogene Äußerung des [X.], es vermöge nicht zu erkennen, "dass sich der [X.] alternative [X.] hätten aufdrängen müssen", im Kontext gelesen werden. So weist das Gericht gleich im [X.] darauf hin, dass der Kläger nicht substantiiert darlege, dass die von ihm angesprochenen [X.] (Tunnellösung oder Reduktion von Fahrbahnzahl und -breite) mit einer geringeren Eingriffsintensität verbunden wären ([X.] 118). Ein abweichender Rechtssatz wird daher nicht aufgestellt.

b) Die Revision des [X.] ist auch nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Grundsätzliche [X.]edeutung hat eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von [X.]edeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 2. August 2006 - 9 [X.] 9.06 - NVwZ 2006, 1290 Rn. 5 und vom 22. Januar 2014 - 9 [X.] 56.13 - juris Rn. 4).

aa) Hinsichtlich der Frage,

ob der im Kontext eines [X.] festgesetzte Rückbau eines [X.]estandsprojekts im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung als Schadensbegrenzungsmaßnahme mit der Folge anerkannt werden kann, dass in der Verträglichkeitsprüfung nur saldierend der Unterschied der [X.]eeinträchtigungen zwischen Neubau- und [X.] in den [X.]lick genommen werden muss,

fehlt nach den vorstehenden Ausführungen zu [X.] 1. a) aa) die Entscheidungserheblichkeit, denn im vorliegenden Verfahren geht es nicht um einen als Schadensbegrenzungsmaßnahme festgesetzten Rückbau eines [X.]estandsprojekts.

Abgesehen davon stellt sich die Frage nach Ansicht des [X.] (nur) unter der Prämisse, dass im Streitfall als nicht abschließend geklärt anzusehen sei, ob das geplante Neubauvorhaben und die zurückzubauende Kreisstraße zu [X.]eeinträchtigungen jeweils anderer Teilpopulationen oder Arten führen könnten. Die Revision kann aber nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung zugelassen werden, wenn Tatsachen, die vorliegen müssten, damit eine Frage sich im Revisionsverfahren stellt, vom Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt sind (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 17. März 2000 - 8 [X.] 287.99 - [X.]E 111, 61 <62>).

bb) Keine grundsätzliche [X.]edeutung verleiht der Rechtssache auch die Frage,

ob Art. 6 Abs. 3 [X.] bzw. § 34 Abs. 1 [X.]atSchG den nationalen Zulassungsbehörden bei der Prüfung von [X.]eeinträchtigungen der für die betroffenen FFH-Gebiete festgelegten Erhaltungsziele einen fachlichen Einschätzungsspielraum mit der Folge einräumen, dass die nationalen Gerichte die Ergebnisse nur auf Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit hin kontrollieren dürfen.

Soweit die Frage einer allgemeinen Klärung überhaupt zugänglich ist, ist sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.] bereits geklärt.

Pläne und Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines FFH-Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet aber einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, erfordern nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten [X.]. Unter [X.]erücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und unter Vorbehalt des Art. 6 Abs. 4 [X.] stimmen die zuständigen einzelstaatlichen [X.]ehörden dem Plan oder Projekt nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit beteiligt haben. Art. 6 Abs. 3 [X.] wird durch § 34 Abs. 1 und 2 [X.]atSchG in nationales Recht umgesetzt. Die Verträglichkeitsprüfung muss dabei unter [X.]erücksichtigung der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse erfolgen. Ein Plan oder Projekt kann nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] und § 34 Abs. 2 [X.]atSchG nur zugelassen werden, wenn die zuständigen nationalen [X.]ehörden Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich der Plan oder das Projekt nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt ([X.], Urteile vom 7. September 2004 - [X.]/02 [[X.]:[X.]:[X.]:2004:482], [X.] - juris Rn. 54 ff. und vom 26. April 2017 - [X.]/16 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - juris Rn. 33; [X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]E 128, 1 Rn. 62). Ein naturschutzfachlicher [X.]eurteilungsspielraum, wie er in der Rechtsprechung etwa für die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 [X.]atSchG anerkannt ist (zu Rechtfertigung und Grenzen vgl. insoweit [X.], Urteil vom 21. November 2013 - 7 [X.] 40.11 - [X.]uchholz 406.25 § 6 [X.]ImSchG Nr. 6 Rn. 14 ff., 18 f.), besteht daher bei der Prüfung der [X.]eeinträchtigung nach Art. 6 Abs. 3 [X.] und § 34 Abs. 1 und 2 [X.]atSchG nicht. Das schließt allerdings nicht aus, dass die gerichtliche Kontrolle, auch soweit es um eine FFH-Verträglichkeitsprüfung geht, in einzelnen Zusammenhängen an funktionale Grenzen stößt. So bestehen etwa nicht schon deshalb Einwände gegen eine fachwissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode, weil mit einer anderen, ebenfalls anerkannten Methode nicht voll übereinstimmende Ergebnisse erzielt würden ([X.], Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]E 149, 289 Rn. 26). Ebenso darf die [X.]ehörde bei Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung der einschlägigen [X.] derzeit nicht ausräumen lassen, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen arbeiten ([X.], Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - [X.]E 145, 40 Rn. 35). Einen darüber hinausgehenden allgemeinen Klärungsbedarf legt die [X.]eschwerde nicht dar.

cc) Grundsätzliche [X.]edeutung hat die Rechtssache auch nicht im Hinblick auf die Frage,

ob eine im Wege der Planänderung und -ergänzung erteilte [X.] im Sinne des Art. 6 Abs. 4 [X.] bzw. des § 34 Abs. 3 [X.]atSchG das Abstellen auf eine Verträglichkeitsprüfung erfordert, die neben der Prüfung des zugelassenen Vorhabens auch dessen Zusammenwirken mit sämtlichen anderen Plänen und Projekten in den [X.]lick nimmt, deren Umweltauswirkungen zum Zeitpunkt der [X.] hinreichend verfestigt sind.

Soweit es sich dabei um eine über den Einzelfall hinausgehende fallübergreifende Frage handelt, ist diese in der Rechtsprechung des [X.] bereits geklärt.

Der Sache nach zielt die Frage darauf ab, ob für eine Entscheidung über die Zulassung eines Plans oder Projekts nach Art. 6 Abs. 4 [X.] und § 34 Abs. 3 [X.]atSchG in einem [X.] oder Planergänzungsbeschluss der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses oder der Zeitpunkt des [X.] oder Planergänzungsbeschlusses maßgeblich ist und ob in letzterem Fall die zugrundeliegende Verträglichkeitsprüfung das Zusammenwirken mit anderen zum Zeitpunkt der Entscheidung hinreichend verfestigten Plänen und Projekten berücksichtigen muss.

Nach der Rechtsprechung des [X.] hängt der Zeitpunkt, der einer Verträglichkeitsprüfung zum Zweck der Fehlerheilung in einem ergänzenden Verfahren zugrunde zu legen ist, maßgeblich von der Zielrichtung des ergänzenden Verfahrens ab. [X.]eschränkt es sich darauf, einen punktuellen Fehler der früheren Entscheidung zu heilen, so bleibt der Zeitpunkt des (ersten) Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich. Abweichendes gilt dagegen, wenn die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung im ergänzenden Verfahren auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der [X.]eurteilungsgrundlagen eine Neubewertung der Verträglichkeitsuntersuchung vornimmt. Dann ist der Zeitpunkt der Aktualisierung maßgeblich ([X.], Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 [X.] 3.16 - [X.]uchholz 406.403 § 34 [X.]atSchG 2010 Nr. 14 Rn. 42 m.w.[X.]). Danach ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planergänzungsbeschlusses nur insoweit abzustellen, als er bestimmte Probleme einer Neubewertung unterzieht. Soweit hingegen die [X.]eurteilung der Verträglichkeit nicht Gegenstand des [X.] oder Planergänzungsbeschlusses ist, kommt es für die Frage der Aktualität der Verträglichkeitsprüfung nicht auf dessen Erlasszeitpunkt an. Maßgeblich bleibt insoweit vielmehr der Zeitpunkt des [X.] des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses ([X.], Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - [X.]E 136, 291 Rn. 29). Die Anwendung dieser Rechtssätze ist eine Frage des Einzelfalls, die einer weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.

Neue Gesichtspunkte, die die genannte Rechtsprechung in Frage stellen könnten ([X.], [X.]eschluss vom 25. November 1992 - 6 [X.] 27.92 - [X.]uchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224), legt der Kläger auch mit dem Hinweis auf den [X.] und das Ziel, die schleichende Verschlechterung der Lebensräume zu verhindern, nicht dar. Diesen Gesichtspunkten trägt die Rechtsprechung bereits dadurch Rechnung, dass die Planfeststellungsbehörde die Kumulationswirkung zum Zeitpunkt des [X.] oder Planergänzungsbeschlusses im Falle einer Neubewertung der Verträglichkeitsuntersuchung berücksichtigen muss.

[X.]) Im Hinblick auf die Frage,

ob die durch § 9a Abs. 1 [X.] normierte Veränderungssperre es rechtfertigen kann, ein nach [X.]eginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren und vor der Entscheidung über den Planfeststellungsantrag bestandskräftig genehmigtes und grundsätzlich von der Veränderungssperre betroffenes Vorhaben aus der [X.] einer FFH-Verträglichkeitsprüfung auszuklammern,

ist die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

Die [X.]eschwerde bezieht sich mit dieser Frage auf die im Zusammenhang mit der Prüfung der Stickstoffbelastung stehende Aussage des [X.] ([X.] 58), die - erstmals in der mündlichen Verhandlung angesprochene - [X.]iogasanlage des Herrn K. sei zwar bereits am 23. September 2010 genehmigt worden. Der [X.]nplanung komme aber "insoweit eine Vorrangstellung zu (vgl. § 9a Abs. 1 [X.])", da das Planfeststellungsverfahren für den [X.]au der Ortsumgehung [X.] zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitet gewesen sei.

Damit wollte das Gericht offenkundig auf das [X.] hinweisen, das bei der Summationsbetrachtung im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach allgemeiner Auffassung Anwendung findet (vgl. etwa [X.], Urteil vom 1. Dezember 2011 - 8 [X.]/08.AK - [X.] 2012, 342 = juris Rn. 620 ff. und dazu [X.], [X.]eschluss vom 5. September 2012 - 7 [X.] 24.12 - [X.]uchholz 406.403 § 34 [X.]atSchG 2010 Nr. 1 Rn. 12; [X.], [X.], 421 <426 f.>). Dabei sollte die Erwähnung des § 9a [X.] offenbar den vom Oberverwaltungsgericht für maßgeblich erachteten Zeitpunkt ("[X.]eginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren") bezeichnen, nicht aber weitergehend auf den Rechtsgrund oder die Rechtsfolgen der Veränderungssperre [X.]ezug nehmen.

Unter welchen Voraussetzungen unter [X.]erücksichtigung des [X.]s eine Kumulationsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 [X.], § 34 Abs. 1 [X.]atSchG durchzuführen ist, hat das [X.]verwaltungsgericht im Wesentlichen geklärt. Danach muss sich die Verträglichkeitsprüfung auf andere Projekte erstrecken, wenn deren Auswirkungen und damit das Ausmaß der Summationswirkungen verlässlich absehbar sind. Das ist regelmäßig (erst) dann der Fall, wenn die Zulassungsentscheidung für das betreffende andere Projekt erteilt ist ([X.], [X.]eschluss vom 28. November 2013 - 9 [X.] 14.13 - DV[X.]l 2014, 237 Rn. 11, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 [X.] 3.16 - [X.]uchholz 406.403 § 34 [X.]atSchG 2010 Nr. 14 Rn. 56, jeweils m.w.[X.]). Einen weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

ee) Die Fragen,

ob gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 [X.]atSchG in der FFH-Verträglichkeitsprüfung Lebensräume ausgeklammert werden können, wenn diese zwar nach Einschätzung der Fachbehörden die Signifikanzkriterien einer Meldepflicht verfehlen, sie aber in der förmlichen Unterschutzstellung gemäß § 32 Abs. 3 [X.]atSchG als Erhaltungsziel bestimmt worden sind,

und ob Art. 6 Abs. 3 [X.] die Ausklammerung der [X.]eeinträchtigungen von [X.] - unabhängig von etwaigen [X.]agatellschwellen - schon dann erlaubt, wenn die beeinträchtigte Teilfläche des [X.]s die Signifikanzschwellen einer Kartierung unterschreitet,

rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.

Das Oberverwaltungsgericht hat eine erhebliche [X.]eeinträchtigung des [X.]s [X.] nicht nur - worauf die Fragen abzielen - mit der [X.]egründung verneint, die Schwellenwerte der "Hinweise zur Definition und Kartierung der [X.]en von [X.] der [X.] in [X.]" vom Februar 2014 von [X.] seien unterschritten. Vielmehr ist das Urteil insoweit zusätzlich tragend darauf gestützt, dass der [X.] von 700 m² auch nach den Vorgaben des [X.] zum Teil Fachkonventionen des FuE-Vorhabens "Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur [X.]estimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP" von [X.] und [X.] aus dem [X.], der stets eine [X.]etrachtung der qualitativ-funktionalen [X.]esonderheiten der betroffenen Fläche erfordere, zu Recht nicht als erhebliche [X.]eeinträchtigung eingestuft worden sei. Ist das Urteil damit auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der [X.]egründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 17. April 1985 - 3 [X.] 26.85 - [X.]uchholz 451.90 EWG-Recht [X.] f. und vom 11. April 2003 - 7 [X.] 141.02 - NJW 2003, 2255 <2256>). Daran fehlt es jedoch. Soweit sich das Oberverwaltungsgericht auf den Endbericht von [X.] und [X.] stützt, macht der Kläger einen Zulassungsgrund nicht geltend. Er bezeichnet vielmehr selbst das darin enthaltene [X.]agatellschwellenmodell als vom [X.]verwaltungsgericht akzeptiert (vgl. dazu, auch zur Überschreitung der darin genannten Orientierungswerte aus besonderen Gründen des Einzelfalls, etwa [X.], Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - [X.]E 145, 40 = juris Rn. 46 f.).

Schon aus diesem Grund kann die Revision auch nicht zugelassen werden, soweit der Kläger hinsichtlich der Heranziehung der o.g. Signifikanzschwellen nach den Hinweisen zur Kartierung der [X.]en von [X.] zur [X.]eurteilung der Erheblichkeit einer [X.]eeinträchtigung von [X.]en außerdem den Zulassungsgrund der Divergenz wegen einer Abweichung vom Urteil des [X.] vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - ([X.]E 128, 1 Rn. 94) geltend macht.

Im Übrigen ist durch diese Entscheidung bereits geklärt, dass diejenigen Kriterien, die Maßstäbe für die Auswahl der Schutzgebiete liefern, also die Signifikanzkriterien der Kartieranleitungen, generell nicht als Rechtfertigung ausreichen, wenn die Zulässigkeit einer nachträglichen Verkleinerung oder sonstigen [X.]eeinträchtigung eines Schutzgebietes in Rede steht, so dass diese "Mindestflächengrößen" als Steuerungsinstrument für die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 [X.] nicht geeignet sind ([X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]E 128, 1 Rn. 51 unter [X.]ezugnahme auf [X.], Urteile vom 28. Februar 1991 - [X.]-57/89 [[X.]:[X.]:[X.]:1991:89] - juris Rn. 21 ff. und vom 11. Juli 1996 - [X.]-44/95 [[X.]:[X.]:[X.]:1996:297] - juris Rn. 37 ff.).

ff) Grundsätzliche [X.]edeutung hat die Rechtssache auch nicht, soweit der Kläger meint, das Oberverwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] im Urteil vom 26. Oktober 2006 - [X.]-239/04 [[X.]:[X.]:[X.]:2006:665] - (juris Rn. 36 ff.) ab. Danach setzt Art. 6 Abs. 4 [X.] für die Zulässigkeit eines ein FFH-Gebiet als solches beeinträchtigenden Projekts aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses voraus, dass das Fehlen einer Alternativlösung nachgewiesen ist, wobei der Nachweis nicht geführt ist, wenn Lösungen nicht geprüft wurden, von denen nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, dass sie eine Alternativlösung gewesen wären. Nach Ansicht des [X.] stellt das Oberverwaltungsgericht den damit nicht übereinstimmenden Rechtssatz auf, die Alternativenprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 4 [X.] und § 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.]atSchG erfordere nur die Prüfung solcher Ausführungsalternativen, deren Vorteile sich aufdrängten.

Abgesehen davon, dass dem angefochtenen Urteil dieser Rechtssatz nicht zu entnehmen ist (oben [X.] 1. a) bb), genügt die [X.]eschwerdebegründung nicht den [X.]egründungsanforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Um einen grundsätzlichen Klärungsbedarf unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] diesen Anforderungen entsprechend darzutun, hätte der Kläger nicht nur aufzeigen müssen, welche von dieser Rechtsprechung abweichenden Rechtssätze das Oberverwaltungsgericht aufgestellt hat, sondern auch, inwieweit diese geeignet sein könnten, die mit der erwähnten Rechtsprechung erreichte Klärung wieder in Frage zu stellen und deshalb Anlass zu erneuter Klärung in einem Revisionsverfahren und gegebenenfalls einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 A[X.]V zu geben ([X.], [X.]eschluss vom 17. Juli 2008 - 9 [X.] 15.08 - [X.]uchholz 451.91 Europ. [X.] Nr. 35 Rn. 11). Dazu enthält die [X.]eschwerdebegründung jedoch keine Ausführungen.

gg) Grundsätzliche [X.]edeutung misst der Kläger der Rechtssache darüber hinaus bei, weil das Oberverwaltungsgericht von der genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] auch mit dem Rechtssatz abgewichen sei, die erfolgreiche Rüge einer defizitären Alternativenprüfung setze einen substantiierten Vortrag des [X.] zu der mit der ungeprüften Ausführungsalternative verbundenen Eingriffsminderung voraus. Denn der Gerichtshof fordere nur vernünftige Zweifel daran, dass keine Alternativlösung vorhanden sei. Es stelle sich deshalb die Grundsatzfrage,

ob das Erwecken vernünftiger Zweifel an der [X.]eachtung der Alternativenprüfungspflicht aus Art. 6 Abs. 4 [X.] und § 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.]atSchG erfordere, dass der Kläger substantiiert darlege, dass eine von der beklagten [X.]ehörde nicht geprüfte Alternative mit geringeren [X.]eeinträchtigungen der für das betroffene Gebiet festgelegten Erhaltungsziele verbunden sei.

Damit ist jedoch die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache nicht dargetan.

Der Gerichtshof der [X.] hält das Fehlen einer Alternativlösung dann nicht für nachgewiesen, wenn Alternativen nicht geprüft wurden, obwohl nach den dargelegten Anhaltspunkten nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, dass sie eine Alternativlösung im Sinne von Art. 6 Abs. 4 [X.] gewesen wären ([X.], Urteil vom 26. Oktober 2006 - [X.]-239/04 - juris Rn. 36 ff., 38). Da somit der Gerichtshof selbst von dem Erfordernis ausgeht, dass regelmäßig (zumindest) Anhaltspunkte für eine geeignete Alternativlösung dargelegt sein müssen, ist weder erkennbar, dass die insoweit erreichte Klärung durch das Urteil des [X.] wieder in Frage gestellt wäre noch dass es einer weiteren Klärung bedürfte. Etwaige Fehler bei der Anwendung des Art. 6 Abs. 4 [X.] als solche können das Revisionsverfahren nicht eröffnen ([X.], [X.]eschluss vom 17. Juli 2008 - 9 [X.] 15.08 - [X.]uchholz 451.91 Europ. [X.] Nr. 35 Rn. 11).

c) Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines [X.] zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

aa) Nach Ansicht des [X.] verstößt die Argumentation des [X.], es könne durch die [X.]iogasanlage K. nicht zu erheblichen Stickstoffeinträgen in die FFH-Gebiete [X.] und [X.] kommen, weil diese Anlage sowohl durch den geplanten [X.]ndamm als auch durch die vorhandene Wohnbebauung von den FFH-Gebieten abgeschirmt sei, gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Annahme, die [X.]iogasanlage werde von den FFH-Gebieten abgeschirmt, sei aktenwidrig und nicht durch allgemeine Erfahrungswerte belegbar.

Dies kann jedoch bereits deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil das Urteil auf eine weitere selbständig tragende [X.]egründung gestützt ist, hinsichtlich der ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist. Denn das Oberverwaltungsgericht hat seine Auffassung, die [X.]iogasanlage sei im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 [X.] nicht zu berücksichtigen gewesen, zusätzlich damit begründet, dass der [X.]nplanung insoweit eine Vorrangstellung zukomme. Wie ausgeführt (oben [X.] 1. b) [X.]), rechtfertigt die diesbezügliche Grundsatzrüge des [X.] nicht die Zulassung der Revision.

bb) Das Urteil verstößt auch nicht deshalb gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht eine erhebliche [X.]eeinträchtigung des [X.]s 3150 hinsichtlich der lärmempfindlichen charakteristischen Vogelarten Gänsesäger und Schwimm- und [X.] durch die von der geplanten [X.] ausgehende Lärmbelastung mit der nach Ansicht des [X.] aktenwidrigen [X.]egründung verneint hat, diese Arten kämen im [X.] im [X.]ereich des [X.]s nicht vor.

Zwar kommt ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO in [X.]etracht, wenn das [X.] entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt ([X.], [X.]eschluss vom 11. Januar 2012 - 8 PKH 8.11 - [X.]uchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 72 Rn. 3 m.w.[X.]). [X.] setzt aber einen zweifelsfreien, also ohne weitere [X.]eweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen einer Feststellung der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus ([X.], [X.]eschlüsse vom 16. März 1999 - 9 [X.] 73.99 - [X.]uchholz 310 § 108 Abs. 2 Nr. 7 S. 5 f. und vom 29. Juni 2015 - 8 [X.] 67.14 - juris Rn. 8 m.w.[X.]). Ein solcher Widerspruch lässt sich der [X.]eschwerdebegründung nicht entnehmen.

Der Kläger trägt vor, in der vom Oberverwaltungsgericht zitierten Unterlage 19.1 ([X.]) seien unter "Rastbestände von Durchzüglern" für das Teilgebiet 4 "[X.]", in dem auch der [X.] 3150 liege, [X.], Stockente und Reiherente genannt, bei denen es sich um Schwimm- und [X.] handele. Da aus der [X.]eschwerdebegründung nicht hervorgeht, dass im Teilgebiet 4 allein der [X.] 3150 vorkommt, ist damit aber nicht zwingend dargetan, dass die genannten, in der [X.] registrierten Vogelarten entgegen den Feststellungen des [X.] auch im [X.] 3150 anzutreffen sind. Die vom Oberverwaltungsgericht in [X.]ezug genommene Tabelle 4-2 der Unterlage 19.4 enthält jedenfalls keinen Hinweis darauf, dass im [X.] 3150 als charakteristische Arten Gänsesäger oder Schwimm- und [X.], insbesondere die vom Kläger angeführten Entenarten, vorhanden sind. Ein ohne weitere [X.]eweiserhebung offensichtlicher Widerspruch zum Akteninhalt ist damit nicht dargelegt.

2. Auch die von der [X.] angeführten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

a) Dies gilt zunächst, soweit die [X.]eschwerde auf die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt ist.

aa) Soweit die [X.]eklagte geklärt wissen möchte,

ob es sich bei der Frage, ob ein bestimmtes methodisches Vorgehen dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entspricht bzw. fachwissenschaftlich (noch) vertretbar ist, um eine Tatsachenfrage oder um eine Frage der rechtlichen [X.]ewertung handelt,

rechtfertigt dies die Zulassung der Revision nicht. Die aufgeworfene Frage lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten ([X.], [X.]eschluss vom 24. August 1999 - 4 [X.] 72.99 - [X.]E 109, 268 <270>).

Hintergrund der Frage ist die Rechtsprechung des [X.] zu den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 [X.]atSchG, insbesondere zum Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]atSchG, die das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Danach steht der Zulassungsbehörde sowohl in [X.]ezug auf die Erfassung der von dem zuzulassenden Vorhaben betroffenen Arten als auch hinsichtlich der [X.]ewertung der Risiken, denen diese bei Realisierung des Vorhabens ausgesetzt sind, ein naturschutzfachlicher [X.]eurteilungsspielraum zu, soweit anerkannte naturschutzfachliche Maßstäbe fehlen. Die behördliche [X.] greift dabei nur Platz, wo trotz fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse ein gegensätzlicher Meinungsstand fortbesteht und es an eindeutigen ökologischen Erkenntnissen fehlt. Demgegenüber ist für eine [X.] kein Raum, soweit sich für die [X.]estandserfassung eine bestimmte Methode oder für die Risikobewertung ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr als vertretbar angesehen werden können ([X.], Urteil vom 21. November 2013 - 7 [X.] 40.11 - [X.]uchholz 406.25 § 6 [X.]ImSchG Nr. 6 Rn. 14 ff.).

Die Frage, welches methodische Vorgehen der allgemein anerkannte Stand der Wissenschaft erfordert, den die Zulassungsbehörde - gegebenenfalls durch Einholung fachgutachtlicher Stellungnahmen - ermitteln und berücksichtigen muss, ist dabei eine Tatsachenfrage. Die von der [X.] aufgeworfene Frage, ob das von der [X.]ehörde konkret gewählte methodische Vorgehen dem zuvor festgestellten allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entspricht oder danach vertretbar ist, ist demgegenüber eine Frage der - dem Tatrichter vorbehaltenen - rechtlichen [X.]ewertung dieses Vorgehens anhand der Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft, auf die der Gesetzgeber mit § 44 Abs. 1 [X.]atSchG gezielt verweist ([X.], Urteil vom 21. November 2013 - 7 [X.] 40.11 - [X.]uchholz 406.25 § 6 [X.]ImSchG Nr. 6 Rn. 16).

bb) Grundsätzliche [X.]edeutung hat die Rechtssache auch nicht hinsichtlich der Frage,

ob es für den als zusätzlichen Prüfschritt für eventuelle Tötungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]atSchG jenseits zielgerichteter Tötungshandlungen vom [X.]verwaltungsgericht entwickelten Signifikanzmaßstab nur auf das mit dem Vorhaben verbundene [X.] ankommt, das - vergleichbar dem allgemeinen Lebensrisiko - mit dem betreffenden Vorhabentyp im Naturraum unabdingbar immer verbunden ist, oder ob in Fällen, in denen im betreffenden Naturraum durch ein bereits bestehendes, bestandskräftig genehmigtes Vorhaben für die hier vorkommenden Individuen besonders geschützter Tierarten ein über dieses generelle [X.] möglicherweise hinausgehendes Risiko gegeben ist, diese Vorbelastung dann den Maßstab für die [X.]eurteilung der signifikanten Risikoerhöhung bildet.

Die Klärung dieser Frage ist im Revisionsverfahren nicht zu erwarten, weil die Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sie sich im Revisionsverfahren stellt, vom Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt sind (vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 30. Juni 1992 - 5 [X.] 99.92 - [X.]uchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43 f. und vom 17. März 2000 - 8 [X.] 287.99 - [X.]E 111, 61 <62>). Denn das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass durch die bestehende Kreisstraße [X.] ein über das generell mit dem Vorhandensein von Verkehrswegen im Naturraum immer verbundene [X.] hinausgehendes [X.] für die vorkommenden Fledermausarten hervorgerufen wird. Vielmehr hat es festgestellt, dass es keine systematischen Untersuchungen über mögliche Kollisionen mit dem Verkehr auf der Kreisstraße gegeben hat.

Soweit die Frage darauf abzielt, ob Maßstab für eine signifikante Erhöhung des [X.] der konkrete Raum einschließlich seiner Vorbelastungen ist und deshalb die Tatbestandsmäßigkeit des § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]atSchG schon dann verneint werden kann, wenn das planfestgestellte Vorhaben in der Gesamtbilanz für die betroffenen Einzelexemplare der besonders geschützten Arten nicht über das bereits mit der Vorbelastung verbundene Kollisionsrisiko hinausgeht, ist ihre Klärung im Revisionsverfahren ebenfalls nicht zu erwarten. Denn dass die planfestgestellte [X.]straße auch unter [X.]erücksichtigung der Vorbelastung in der Gesamtbilanz kein größeres Kollisionsrisiko hervorruft als die bestehende Kreisstraße, hat das Oberverwaltungsgericht ebenfalls nicht festgestellt.

Dessen ungeachtet ist die Revision auch nicht im Hinblick darauf wegen grundsätzlicher [X.]edeutung zuzulassen, dass eine in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das [X.] die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als die [X.]eschwerdeführerin beantwortet und deshalb die [X.]eweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. März 2000 - 8 [X.] 287.99 - [X.]E 111, 61 <62>). Den [X.]eweisantrag der [X.] dazu, dass ihre Annahme fachwissenschaftlich vertretbar gewesen sei, die im [X.] des Vorhabens vorkommenden Fledermausarten seien nur einem [X.] ausgesetzt, das dem [X.] im Ist-Zustand entspreche, hat das Oberverwaltungsgericht nicht mit der [X.]egründung abgelehnt, es komme für seine Entscheidung entgegen der Ansicht der [X.] nicht darauf an, ob durch das planfestgestellte Vorhaben ein höheres Kollisionsrisiko hervorgerufen werde als durch den Ist-Zustand mit der bestehenden Kreisstraße. Vielmehr hat es die Ablehnung des [X.]eweisantrags damit begründet, dass die unter [X.]eweis gestellte Tatsache zu einer der [X.]eweiserhebung nicht zugänglichen rechtlichen Wertung führe und ihr Gegenteil bereits erwiesen sei.

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass sich die Signifikanz der Erhöhung des [X.] nicht anhand eines im Umfeld des konkreten Vorhabens bereits anderweitig gesteigerten [X.], sondern nach dem allgemeinen [X.] bemisst, das mit einem Verkehrsweg als gewöhnlichem [X.]estandteil des Naturraums immer verbunden ist ([X.], Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - juris Rn. 83 f., insoweit in [X.]E 156, 215 nicht abgedruckt).

cc) Auch die Frage,

ob es zulässig ist, in einem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss den Vollzug betreffende Fragen der artenschutzrechtlichen Konfliktbewältigung, insbesondere in [X.]ezug auf ein angeordnetes Risikomanagement, mit [X.]lick auf die Vorschriften des § 4 Satz 1 und des § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] dem Vorhabenträger zu überlassen, sofern die jeweilige Problematik jedenfalls dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss gesehen und bewältigt wurde,

verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche [X.]edeutung. Sie war für das Oberverwaltungsgericht nicht von [X.]edeutung, weil nach seiner Rechtsauffassung die artenschutzrechtliche Problematik gerade nicht hinreichend bewältigt war.

Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass die [X.]eklagte den bestehenden wissenschaftlichen Unsicherheiten hinsichtlich der Wirksamkeit der festgesetzten Schutzmaßnahmen nicht ausreichend Rechnung getragen und damit nicht mit der gebotenen hinreichenden Wahrscheinlichkeit sichergestellt hat, dass das betriebsbedingte Risiko der Tötung der festgestellten Fledermausarten durch Kollisionen mit dem [X.]nverkehr nicht in signifikanter Weise erhöht und so das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]atSchG beachtet wird.

Dass das Oberverwaltungsgericht insoweit nicht erwogen hat, ob der Planfeststellungsbeschluss die artenschutzrechtliche Konfliktbewältigung im Rahmen eines Risikomanagements dem Vorhabenträger überlassen durfte, weil dieser nach § 4 Satz 1 [X.] dafür einzustehen hat, dass seine [X.]auten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen, und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] die [X.]elange des Umweltschutzes zu berücksichtigen hat, kann im Übrigen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Denn im Grundsatz ist bereits geklärt, dass zwar der Vorhabenträger eigenverantwortlich zu bestimmen hat, welcher baulichen Maßnahmen es bedarf, um sicherheitsrechtlich unbedenkliche Verhältnisse zu gewährleisten, dass für dieses Konzept nach außen aber die Planfeststellungsbehörde verantwortlich ist ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - juris Rn. 25 m.w.[X.]). Davon abgesehen genügt das Aufzeigen einer (angeblich) fehlerhaften oder unterbliebenen Rechtsanwendung nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache stellt (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

[X.]) Grundsätzliche [X.]edeutung verleiht der Rechtssache schließlich auch nicht die Frage,

ob erstmalige tatsächliche Einlassungen von Zeugen, Sachverständigen, Sachbeiständen oder anderen unmittelbar und mittelbar Verfahrensbeteiligten an der mündlichen Verhandlung vom Gericht für die [X.]egründung seines Urteils herangezogen werden können, auch wenn sie nicht in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung (§ 105 VwGO) protokolliert wurden.

Diese Frage, die darauf abzielt, ob die Äußerungen des [X.] des [X.], Dr. [X.]., zur geplanten [X.] an dem Verteiler zur Wittinger [X.] und des Vertreters der [X.] zum Wirkungsgrad der insgesamt zum Fledermausschutz vorgesehenen Maßnahmen, auf die sich das Oberverwaltungsgericht im Urteil stützt ([X.] 148 f.), nach § 105 VwGO hätten protokolliert werden müssen, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie lässt sich vielmehr ohne Weiteres auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung beantworten.

Nach § 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 3 Nr. 4 Halbs. 1 ZPO sind im Protokoll nur die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien festzustellen. Die Wiedergabe der Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten oder eines [X.] außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung im Rahmen einer formlosen Anhörung zur näheren Darlegung des vorgetragenen Sachverhalts ist hingegen schon nach dem Wortlaut dieser Regelung nicht vorgeschrieben ([X.], [X.]eschlüsse vom 8. April 1983 - 9 [X.] 1277.81 - [X.]uchholz 310 § 105 VwGO Nr. 33 S. 10, vom 17. Oktober 1990 - 2 [X.] 158.89 - NVwZ 1991, 672 und vom 24. September 2013 - 2 [X.] 42.13 - [X.]uchholz 232.1 § 48 [X.]LV Nr. 2 Rn. 6). Solche Äußerungen sind auch nicht nach § 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 2 ZPO als wesentliche Vorgänge der Verhandlung ins Protokoll aufzunehmen. Denn der [X.]egriff der wesentlichen Vorgänge meint die wesentlichen Förmlichkeiten der Verhandlung, d.h. deren äußeren Hergang, nicht aber den Inhalt von Erklärungen. Die Äußerungen von Verfahrensbeteiligten im Rahmen ihrer formlosen Anhörung sind daher nur nach Maßgabe von § 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 4 ZPO in das Protokoll aufzunehmen ([X.], [X.]eschluss vom 24. September 2013 - 2 [X.] 42.13 - [X.]uchholz 232.1 § 48 [X.]LV Nr. 2 Rn. 6). Dies setzt den Antrag eines [X.]eteiligten voraus, den das Gericht nur ablehnen kann, wenn es auf die Feststellung der Äußerung nicht ankommt (§ 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO). Anlässlich einer formlosen Anhörung gemachte Angaben sind darüber hinaus zum Gesamtergebnis des Verfahrens zu rechnen, aus dem das Gericht seine freie richterliche Überzeugung gewinnt, nach der es gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet. Eine Verwertung der Äußerungen zu [X.]eweiszwecken ist ohne Protokollierung hingegen ausgeschlossen ([X.], Urteil vom 9. Juli 1969 - 8 [X.] 22.68 - [X.]uchholz 310 § 105 VwGO Nr. 3 S. 2 f.).

b) Die Revision ist auch nicht wegen der von der [X.] geltend gemachten Verfahrensmängel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

aa) Gemessen an dem soeben unter [X.] 2. a) [X.]) Gesagten stellt es keinen die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigenden Verfahrensmangel dar, dass das Oberverwaltungsgericht die Äußerungen des [X.] des [X.] und des Vertreters der [X.] zwar nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen, sie aber dennoch zur [X.]egründung seines Urteils herangezogen hat. Das Oberverwaltungsgericht war nach § 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO zur Protokollierung dieser Äußerungen nicht verpflichtet. Denn sie erfolgten nicht im Rahmen einer förmlichen [X.]eweisaufnahme durch [X.] oder Parteivernehmung (§ 98 VwGO in Verbindung mit den §§ 402 ff. bzw. 450 ff. ZPO), sondern waren Teil der tatsächlichen und rechtlichen Erörterung des Sach- und Streitstands (§ 104 Abs. 1 VwGO). Denn sie sind im Zusammenhang mit der formlosen Anhörung der [X.]eteiligten gefallen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 1969 - 8 [X.] 22.68 - [X.]uchholz 310 § 105 VwGO Nr. 3 S. 1).

Das Oberverwaltungsgericht hat die Äußerungen des [X.] des [X.] und des [X.]vertreters auch nicht zu [X.]eweiszwecken verwertet, sondern lediglich bei der [X.]ildung seiner richterlichen Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt. Denn es hat seine Überzeugung, dass aufgrund der wissenschaftlichen Unsicherheiten hinsichtlich der Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz der Fledermäuse ein signifikantes [X.] nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, in erster Linie anhand von Arbeitshilfen, Studien und wissenschaftliche Publikationen begründet und die genannten Aussagen von [X.] und [X.]seite lediglich als [X.]estätigung der so gewonnenen Überzeugung herangezogen.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht das Recht der [X.]eteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt hätte, weil es die betreffenden Äußerungen nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen hat. Denn die [X.]eteiligten hätten in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gehabt, zu diesen Äußerungen Stellung zu nehmen oder darauf mit einem [X.]eweisantrag zu reagieren.

bb) Die [X.]eklagte sieht einen Verfahrensmangel darin, dass das Oberverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. November 2011 in der Fassung des [X.] vom 2. Februar 2015 nicht umfassend geprüft, den Umfang der von ihm erkannten Rechtswidrigkeit nicht genau festgestellt und deshalb nicht abschließend über die Klage entschieden habe. Denn die Kritik des [X.] an dem in [X.]ezug auf das [X.]raune Langohr angeordneten Risikomanagement bezüglich der [X.]estimmtheit des [X.], der zugrunde gelegten Methodik und der in Aussicht gestellten Abhilfemaßnahmen sei im Urteil nicht gewürdigt worden. Dieser Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor.

Wird ein Planfeststellungsbeschluss nicht aufgehoben, sondern für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, weil die Mängel, an denen er leidet, durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (§ 17c [X.] in Verbindung mit § 75 Abs. 1a VwVfG; § 17e Abs. 6 [X.] a.F.), so darf das Gericht die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen nicht offen lassen. Grundsätzlich ist es vielmehr gehalten, das Klagevorbringen umfassend zu prüfen und den Umfang der Rechtswidrigkeit in seinem Urteil genau festzustellen. Denn Zweck des § 75 Abs. 1a VwVfG ist, der Planfeststellungsbehörde Gelegenheit zu geben, die vom Gericht identifizierten Fehler in einem auf deren Korrektur beschränkten ergänzenden Verfahren zu beheben. Dieser Zweck wird dadurch erreicht, dass der Kläger aufgrund der [X.] des Urteils gegen die spätere behördliche Entscheidung im ergänzenden Verfahren regelmäßig nicht mehr gerichtlich geltend machen kann, dass der Planfeststellungsbeschluss über die [X.]eanstandung des Gerichts hinaus an weiteren Fehlern leide ([X.], [X.]eschluss vom 6. März 2014 - 9 [X.] 6.12 - [X.]uchholz 406.403 § 34 [X.]atSchG 2010 Nr. 7 Rn. 17 f.; vgl. auch Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - [X.]E 149, 31 Rn. 28 und vom 15. Juli 2016 - 9 [X.] 3.16 - [X.]uchholz 406.403 § 34 [X.]atSchG 2010 Nr. 14 Rn. 61). Gegen die so verstandene [X.] lässt sich nicht einwenden, dass die Rechtskraft eines Urteils an den Streitgegenstand gebunden und dieser bei einer auf Rechtswidrigkeitsfeststellung gerichteten Klage auf den (unteilbaren) Planfeststellungsbeschluss als solchen bezogen sei. Denn hier wie in anderen Zusammenhängen gilt, dass Inhalt und Umfang der [X.] je nach den prozessualen Erfordernissen aus den Urteilsgründen zu erschließen sind, ohne dass sich daraus Folgerungen für den Streitgegenstand ergäben (so [X.], [X.]eschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 [X.] 47.06 - [X.]uchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 15 für das [X.]escheidungsurteil; vgl. auch Urteil vom 7. August 2008 - 7 [X.] 7.08 - [X.]E 131, 346 Rn. 18 für das einer Anfechtungsklage stattgebende Urteil).

Den sich aus dem Vorstehenden ergebenden Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]atSchG geprüft. Es hat festgestellt, dass der [X.] in [X.]ezug auf von der geplanten Ortsumgehung betriebsbedingt ausgehende Risiken für die im [X.] des Vorhabens vorkommenden Fledermausarten erfüllt sei. Die [X.]eklagte habe auch unter [X.]erücksichtigung der planfestgestellten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht rechtsfehlerfrei davon ausgehen dürfen, dass das Risiko von betriebsbedingten Kollisionen mit dem [X.]nverkehr nicht in signifikanter Weise erhöht werde. Sie habe nicht von der Möglichkeit eines umfassenden Risikomanagements Gebrauch gemacht, um die Wirksamkeit der planfestgestellten Schutzmaßnahmen möglichst noch vor einer Inverkehrnahme der [X.] zu kontrollieren und gegebenenfalls zu optimieren. Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein möglicherweise verbleibendes erhöhtes Kollisionsrisiko durch ein Risikomanagement aufgefangen werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - [X.]E 145, 40 Rn. 48), wie es der Planfeststellungsbeschluss bisher nur hinsichtlich des [X.]raunen Langohrs im [X.]ereich des [X.] vorsieht. Dabei geht aus seinen Ausführungen deutlich hervor, dass seiner Ansicht nach nur ein umfassendes, alle betroffenen Konfliktbereiche und Fledermausarten einschließendes Risikomanagement ausreichen kann. Unter der Prämisse des Gerichts, dass ein derartiges Gesamtkonzept zu erstellen sein wird, musste sich ihm im Rahmen seines insoweit bestehenden Einschätzungsspielraums eine Auseinandersetzung mit der Kritik des [X.] an der bislang planfestgestellten, in ihrer [X.]egrenzung ohnehin defizitären Regelung nicht aufdrängen. Der Umfang der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist vor diesem Hintergrund hinreichend genau festgestellt.

cc) [X.] ist die Revision schließlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, kraft dessen das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet.

Ein Verfahrensmangel kann insoweit etwa vorliegen, wenn die vom Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschlüsse vom 13. Februar 2012 - 9 [X.] 77.11 - [X.]uchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7 und vom 5. Juni 2014 - 4 [X.] 8.14 - juris Rn. 3).

Einen Verstoß sieht die [X.]eklagte darin, dass das Oberverwaltungsgericht aus der Einschätzung des Vertreters der [X.] in der mündlichen Verhandlung, der Schutz der Fledermäuse liege aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen jedenfalls bei 80 %, gefolgert hat, der [X.]vertreter habe eingestanden, dass in etwa 20 % der Fälle ein [X.] bestehe. Damit ist jedoch ein Verstoß gegen die Denkgesetze nicht zwingend dargelegt. Zwar trifft es zu, dass die Aussage, die angeordneten Schutzmaßnahmen hätten jedenfalls in 80 % der Fälle Erfolg, auch die Möglichkeit eines noch höheren Wirkungsgrades einschließt. Aus ihr folgt andererseits aber auch, dass in bis zu 20 % der Fälle die Wirksamkeit des Schutzes jedenfalls nicht gewährleistet ist. Es ist daher weder denklogisch ausgeschlossen noch willkürlich, dass das Oberverwaltungsgericht angesichts der von ihm festgestellten Unsicherheiten annimmt, ein [X.] bestehe in etwa 20 % der Fälle.

Die vom Oberverwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen sind auch insoweit nicht von Willkür geprägt, als sie sich auf Einlassungen der Prozessbeteiligten und ihrer Sachbeistände stützen, die in der mündlichen Verhandlung nicht protokolliert wurden. Denn wie ausgeführt (oben [X.] 2. a) [X.]), durfte das Oberverwaltungsgericht die genannten Äußerungen bei der Gewinnung seiner Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens - auch ohne Protokollierung - berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und einer entsprechenden Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

9 B 43/16

20.03.2018

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 22. April 2016, Az: 7 KS 27/15, Urteil

§ 34 Abs 1 S 1 BNatSchG 2009, § 34 Abs 1 S 2 BNatSchG 2009, § 34 Abs 2 BNatSchG 2009, § 34 Abs 3 Nr 2 BNatSchG 2009, § 44 Abs 1 Nr 1 BNatSchG 2009, § 3 Abs 1 S 2 FStrG, § 4 S 1 FStrG, § 9a Abs 1 FStrG, § 105 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 160 Abs 2 ZPO, § 160 Abs 3 Nr 4 ZPO, § 160 Abs 4 S 1 ZPO, § 160 Abs 4 S 2 ZPO, Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 3 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 4 EWGRL 43/92

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.03.2018, Az. 9 B 43/16 (REWIS RS 2018, 12057)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12057

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