1Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. 2Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. 3Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. 4Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
G. Neugefasst durch Bek. v. 28.6.2007 I 1206;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2020 | Synopse |
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