Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.04.2011, Az. 4 B 77/09

4. Senat | REWIS RS 2011, 7521

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Natura 2000; Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung; berücksichtigungsfähiger Abweichungsgrund; Wechsel des Schutzregimes; zu den Anforderungen an die Begründung eines Gerichtsbeschlusses


Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Eine rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

3

a) Die [X.]eschwerde möchte in einem Revisionsverfahren klären lassen,

ob § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.]. § 6 Satz 2 sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG die Auslegung einer landesrechtlichen Vorschrift dahingehend gestatten, dass zielförmige Festlegungen eines in [X.] getretenen und nicht förmlich aufgehobenen Regionalplans dann nicht mehr der [X.] nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG unterliegen, wenn nachfolgend zielförmige Festlegungen eines Landesentwicklungsplans in [X.] getreten sind, die die Notwendigkeit einer Anpassung des Regionalplans auslösen (Frage [X.].I.1), und ferner

ob die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch dann die Auslegung dahingehend gestattet, dieser enthalte eine implizite Zielabweichungsentscheidung von zielförmigen Festlegungen eines Raumordnungsplans, wenn der Planfeststellungsbeschluss in seiner [X.]egründung ausdrücklich davon ausgeht, dass eine solche Zielabweichung nicht erforderlich sei (Frage [X.]).

4

Mit diesen Fragen macht die [X.]eschwerde geltend, der Verwaltungsgerichtshof ([X.] 317 juris Rn. 803 ff.) habe der Auffassung des [X.], dass der Planfeststellungsbeschluss gegen die im Regionalplan Südhessen 2000 ([X.]) festgelegten Ziele Ziffer 10.2-14 (Waldbereich, [X.]estand), Ziffer 3.1-2 (Regionaler Grünzug) sowie Ziffer 4.1-5 und 4.1-7 (Grundwassersicherung) und damit gegen die raumordnungsrechtliche [X.] aus § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG verstoße, zu Unrecht eine Absage erteilt ([X.]eschwerdebegründung S. 3 f.).

5

Offenbleiben kann, ob der Kläger als anerkannter Naturschutzverein die Vereinbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit den [X.] eines Regionalplans trotz seiner auf naturschutzrelevante Regelungen beschränkten Rügebefugnis (§ 61 Abs. 2 Nr. 1 [X.]atSchG vom 25. März 2002, [X.] 1193 - im Folgenden: [X.]atSchG a.F.; entspricht im Wesentlichen § 64 Abs. 1 Nr. 1 [X.]atSchG i.d.F. vom 29. Juli 2009, [X.] 2542 - im Folgenden: [X.]atSchG n.F.) rügen kann. Der Grundsatzrüge bleibt jedenfalls deshalb der Erfolg versagt, weil entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.]edeutung nicht dargetan sind.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - ebenso wie zuvor schon die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss - auf den Standpunkt gestellt, dass durch den Landesentwicklungsplan 2000 ([X.]) i.d.F. der [X.] die neue wirksame Zielbestimmung "Vorrangflächen Flughafenerweiterung" hinzugetreten sei, die die Notwendigkeit der Anpassung des [X.] auslöse und die dem neuen Ziel entgegenstehenden [X.] im [X.] bis zu einer Anpassung zurückdränge. Die Auflösung dieser Normenkollision erfolge mit Hilfe des Gedankens der Planhierarchie, nach der sich der höherstufige [X.] durchsetze. Außerdem führe auch die Kollisionsregel, wonach eine neuere Norm - hier der [X.] i.d.F. der [X.] - die ältere - hier den [X.] - verdränge, zum Vorrang des [X.] ([X.] 317 f. juris Rn. 805 f.). "Unabhängig von alledem" führten die beanstandeten Abweichungen von den Festsetzungen im [X.] auch deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil die Planfeststellungsbehörde - wenn auch nicht ausdrücklich - insoweit eine wirksame landesplanerische Abweichungsentscheidung nach § 12 Abs. 3 [X.] getroffen habe. "Im Einzelnen" verweist der Verwaltungsgerichtshof hierzu auf sein Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 8/05 - (NVwZ 2006, 230; nachfolgend [X.], [X.]eschluss vom 31. Januar 2006 - [X.] 4 [X.] - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 21). Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung damit auf zwei selbständig tragende [X.]egründungselemente gestützt.

7

aa) Die Frage [X.], die auf das zweite [X.]egründungselement des Verwaltungsgerichtshofs zielt, kann nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden.

8

Mit dieser Frage will die [X.]eschwerde geklärt wissen, ob auch dann, wenn die Planfeststellungsbehörde ausdrücklich zugrunde legt, dass eine Zielabweichungsentscheidung nicht erforderlich sei, und aus diesem Grund auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Zielabweichung nicht prüft, davon auszugehen ist, dass eine solche Entscheidung aufgrund der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses von diesem mit umfasst sein kann ([X.]eschwerdebegründung S. 10). Ob die Planfeststellungsbehörde implizit eine Zielabweichung zugelassen hat, ist eine Frage der Auslegung des jeweiligen Planfeststellungsbeschlusses. Der Auslegung des Inhalts eines konkreten Verwaltungsakts kommt eine fallübergreifende, grundsätzliche [X.]edeutung in der Regel nicht zu ([X.]eschluss vom 2. August 2000 - [X.] 9 [X.] 210.00 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 61). Allein aus dem Vortrag, die Planfeststellungsbehörde habe eine Zielabweichung nicht für erforderlich gehalten, ergibt sich nicht zwingend, dass das Ergebnis der Auslegung aus Rechtsgründen in einer bestimmten Richtung vorgezeichnet gewesen wäre. Auch insoweit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

9

Einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde auch nicht mit der [X.]ehauptung auf, eine rechtliche Würdigung der Frage, ob Ziele des [X.] dem Planfeststellungsbeschluss entgegenstehen und ob eine wirksame Abweichungsentscheidung vom Planfeststellungsbeschluss konzentriert werde, sei dem angegriffenen Urteil nicht zu entnehmen und werde auch nicht durch den Verweis auf das Urteil vom 28. Juni 2005 ersetzt, weil der dort zu beurteilende Sachverhalt nicht mit dem hier zu würdigenden Sachverhalt vergleichbar sei ([X.]eschwerdebegründung S. 13). Mit dieser [X.]ehauptung wird allein eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht.

Zur Konzentrationswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 9 [X.] selbst wirft die [X.]eschwerde keine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen auf.

bb) Die hinsichtlich des ersten [X.]egründungselements des Verwaltungsgerichtshofs erhobene Grundsatzrüge (Frage [X.].I.1) rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich.

Ist eine Entscheidung - wie hier - auf zwei selbständig tragende [X.]egründungen gestützt, kann die Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben, wenn für jede dieser [X.]egründungen ein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargelegt und gegeben ist ([X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.] 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 Nr. 26 = NJW 1997, 3328; st[X.]pr). Daran fehlt es hier, weil hinsichtlich des zweiten [X.]egründungselements - wie dargelegt - ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist. Das erste [X.]egründungselement kann deshalb hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.

b) Zum Gebietsschutz hält die [X.]eschwerde die Frage für klärungsbedürftig,

ob es in einer Situation, in der sich die Möglichkeit einer vorhabenbedingt erheblichen [X.]eeinträchtigung der Erhaltungsziele eines FFH- oder [X.] durch einen bestimmten Wirkungszusammenhang nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht ausschließen lässt, mit Art. 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] bzw. § 34 Abs. 2 [X.]atSchG bzw. den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften vereinbar ist, auf eine "[X.]" zu verzichten, wenn die vorliegenden standortspezifischen Erkenntnisse ihrerseits nur eine plausible, aber keine über wissenschaftlich vernünftige Zweifel erhabene Prognose über das Ausbleiben erheblicher [X.]eeinträchtigungen erlauben (Frage [X.].II.1).

Die [X.]eschwerde meint, nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs dürfe immer dann, wenn gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse fehlen, mit [X.] gearbeitet werden, die ihrerseits nicht über jeden vernünftigen und wissenschaftlich begründeten Zweifel erhaben, sondern lediglich plausibel begründet und vertretbar sein müssten ([X.]eschwerdebegründung S. 22 f.). Ohne Rückgriff auf diese rechtlichen Maßstäbe, die der Verwaltungsgerichtshof herangezogen habe, wäre - so die [X.]eschwerde weiter - der [X.]eweis des Ausbleibens erheblicher [X.]eeinträchtigungen der Avifauna durch Lärmimmissionen und von Lebensraumtypen durch Schadstoffeinträge (insbesondere Stickstoffoxyde) nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu führen gewesen. Diese Maßstäbe seien aber mit den unionsrechtlichen Vorgaben der [X.] unvereinbar. Im [X.] geht es der [X.]eschwerde damit um die Frage, ob die [X.]ehörde im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung mangels gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse die Möglichkeit einer erheblichen [X.]eeinträchtigung auf der Grundlage von [X.] verneinen darf, auch wenn diese ihrerseits nicht über jeden vernünftigen und wissenschaftlich begründeten Zweifel erhaben, sondern lediglich plausibel begründet und vertretbar sind. Die Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.

aa) Soweit es um [X.]eeinträchtigungen der Avifauna durch Lärmimmissionen geht, beruht die Frage auf Annahmen, von denen der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen ist.

Dass die vorliegenden standortspezifischen Erkenntnisse nur eine plausible, aber keine über wissenschaftlich vernünftige Zweifel erhabene Prognose über das Ausbleiben erheblicher [X.]eeinträchtigungen durch Lärmimmissionen erlauben, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt. Er hat im Gegenteil ausgeführt, die von der [X.]eigeladenen angewandte Methode zur [X.]ewertung der Wirkungen der vorhabenbedingten [X.] auf die Avifauna in den [X.]-2000-Gebieten im Umfeld des [X.] sei aus naturschutzfachlicher Sicht hinreichend geeignet, eine erhebliche [X.]eeinträchtigung der vorgenannten Schutzgebiete mit der zu fordernden Gewissheit auszuschließen; auch der von der Planfeststellungsbehörde gezogene [X.] von der derzeitigen Lärmsituation im Umfeld des bestehenden Flughafens auf die zukünftige Situation sei berechtigt und führe zur hinreichenden Gewissheit, dass im [X.] keine erheblichen Lärmbeeinträchtigungen der maßgeblichen Avifauna stattfinden würden ([X.] 53 f. juris Rn. 136). Hiergegen gerichtete Einwände des [X.] hat der Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen erörtert und zurückgewiesen ([X.] 63 juris Rn. 157).

Nichts anderes ergibt sich, soweit die [X.]eschwerde auf Rn. 149 des erstinstanzlichen Urteils ([X.] 58 f.; Rn. zitiert nach juris) verweist. Dort hat der Verwaltungsgerichtshof zwar ausgeführt, es sei "schlüssig und plausibel", dass die Planfeststellungsbehörde dem Vorschlag des [X.] nicht gefolgt sei. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass insoweit wissenschaftlich vernünftige Zweifel hinsichtlich des Ausbleibens erheblicher [X.]eeinträchtigungen durch Lärmimmissionen verbleiben. Er hat derartige Zweifel vielmehr verneint, weil es schlüssig und plausibel sei, den Schwellenwert für die Dauer der Störgeräusche nicht für alle hier maßgeblichen [X.]rutvogelarten auf zwölf Minuten je Stunde festzulegen, sondern ihn [X.] nach der Länge der Gesangsstrophe der jeweils betroffenen Vogelart zu bestimmen. Welche vernünftigen Zweifel an diesem Ansatz bestehen sollten, zeigt auch die [X.]eschwerde nicht auf.

bb) Soweit erhebliche [X.]eeinträchtigungen von Lebensraumtypen durch vorhabenbedingte [X.] in Frage stehen, rechtfertigt die aufgeworfene Frage ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Die Rechtssätze der Vorinstanz, die die [X.]eschwerde insoweit beanstandet, waren für die angegriffene Entscheidung nicht tragend.

In rechtlicher Hinsicht hat der Verwaltungsgerichtshof die folgenden Maßstäbe formuliert: Die Situation, in der [X.] für zulässig erachtet werden, sei dadurch gekennzeichnet, dass sich die ökologische Wissenschaft nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweise. Dieser durch "wissenschaftliche Unsicherheit" geprägte Zustand schlage zwangsläufig auf die wissenschaftliche Absicherung des [X.]es durch. Solle der [X.] als Möglichkeit, unter Einhaltung wissenschaftlicher Standards bestehende Wissenslücken zu überbrücken, nicht ad absurdum geführt werden, sei es notwendig, die Überprüfung der [X.]erechtigung des [X.]es auf die Vertretbarkeit zu beschränken. Unter [X.]ezugnahme auf das Urteil des [X.] vom 9. Juli 2008 - [X.] 9 A 14.07 - ([X.]E 131, 274 Rn. 65 f.) hat der Verwaltungsgerichtshof sodann weiter ausgeführt, "von daher" erweise sich eine naturschutzfachliche Meinung - wie die der Gutachter des [X.] - nicht bereits deshalb als vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwendigere Ermittlungen oder strengere Anforderungen für richtig hält. Dies sei erst dann der Fall, wenn sich die "strengere Auffassung" als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt habe und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen werde ([X.] 102 f. juris Rn. 245).

Ob diese Maßstäbe mit [X.]undesrecht vereinbar sind, kann dahingestellt bleiben, denn sie waren für die vorinstanzliche Entscheidung nicht tragend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, die Planfeststellungsbehörde habe sich die hinreichende Gewissheit davon verschafft, dass den betroffenen [X.]-2000-Gebieten keine erhebliche [X.]eeinträchtigung durch Schadstoffeinträge drohten ([X.] 75 juris Rn. 186); es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Prognose der Planfeststellungsbehörde ([X.] 77 juris Rn. 190). Die hiergegen erhobenen Einwände des [X.] seien nicht begründet. Die Planfeststellungsbehörde sei nicht gehalten gewesen, ihre Risikobetrachtung nach dem Konzept der [X.] vorzunehmen ([X.] 78 ff. juris Rn. 192 ff.). Da es für die [X.]ewertung von [X.] keine allgemein anerkannten Erkenntnisse gebe, die eine verlässliche Risikoprognose im Hinblick auf die Wirkung vorhabenbedingter Schadstoffeinträge zuließen, sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde zum Zwecke der Risikoabschätzung aus der [X.]elastung und dem Zustand von Lebensraumtypen im Umfeld des Flughafens in der Ist-Situation 2005 schlussfolgert, wie sich die vorhabenbedingt zunehmende Stickoxydbelastung auf den Erhaltungszustand der umliegenden FFH-Gebiete auswirken werde ([X.] 80 f. juris Rn. 197). Der Abschätzung liege die Annahme zugrunde, dass eine bestimmte gegenwärtige [X.]elastung mit Stickoxyden, die einen günstigen Erhaltungszustand von Lebensraumtypen nicht verhindert, eine Irrelevanzschwelle markiere; wenn diese auch nach Verwirklichung des zugelassenen Vorhabens nicht überschritten wird, könne eine vorhabenbedingte [X.]eeinträchtigung der Lebensraumtypen mit der zu fordernden hinreichenden Gewissheit ausgeschlossen werden ([X.] 81 f. juris Rn. 200). Das von der Planfeststellungsbehörde gewählte Modell rechtfertige die Prognose, dass eine [X.]eeinträchtigung der Lebensraumtypen ausgeschlossen werden könne ([X.] 96 f. juris Rn. 234).

Auch die methodischen Einwände des [X.] griffen nicht durch. Die theoretischen Ausführungen der Gutachterin des [X.]eklagten zeigten, dass der [X.] wissenschaftlich plausibel und vertretbar sei; die Plausibilität werde durch die Stellungnahmen der Gutachter des [X.] nicht in Frage gestellt. Diese führten selbst im Hinblick auf die [X.]these der Gutachterin des [X.]eklagten aus, es sei möglich, dass [X.] den durchwurzelten [X.] ohne schädliche Wechselwirkungen passieren und keine Schädigungen der Vegetation hervorrufen; sie seien allerdings der Auffassung, dass zur Verifizierung dieser These weitere Untersuchungen angestellt werden müssten. Die Notwendigkeit einer tiefer gehenden Prüfung des konkreten Einzelfalls sei indes nicht zu erkennen ([X.] 100 f. juris Rn. 240 f.).

Auch den Einwand des [X.], eine fachlich angemessene Prognose könne nicht durch einen Vergleich der in der Luft vorhandenen Stickstoffanteile vorgenommen werden, sondern verlange eine [X.]estimmung der konkreten [X.]odeneinträge, weist der Verwaltungsgerichtshof zurück ([X.] 101 f. juris Rn. 242).

Die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, die Planfeststellungsbehörde habe sich die hinreichende Gewissheit davon verschafft, dass den betroffenen [X.]-2000-Gebieten keine erhebliche [X.]eeinträchtigung durch Schadstoffeinträge drohten ([X.] 75 juris Rn. 186), wird von dieser detaillierten Prüfung getragen. Der Verwaltungsgerichtshof kommt bereits auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, dass der [X.] des [X.]eklagten keinen vernünftigen, wissenschaftlich begründeten Zweifeln ausgesetzt sei, eben weil die seitens des [X.] vorgetragenen Zweifel aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs wissenschaftlich nicht durchgriffen und auch sonstige Umstände zu Zweifeln keinen Anlass gäben.

Erst im [X.] hieran und "ungeachtet dessen" ([X.] 102 f. juris Rn. 245) sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu dem Hinweis veranlasst, dass eine naturschutzfachliche Meinung - wie die der Gutachter des [X.] - sich nicht bereits deshalb als vorzugswürdig erweise, weil sie umfangreichere oder aufwendigere Ermittlungen oder strengere Anforderungen für richtig halte, sondern erst dann, wenn sich die "strengere Auffassung" als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt habe und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen werde. Der Verwaltungsgerichtshof bezieht diese Maßstäbe "insbesondere" auf die von den Gutachtern des [X.] vertretene Auffassung, wonach bei [X.]erücksichtigung der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse eine erhebliche [X.]eeinträchtigung der FFH-Gebiete nicht habe verneint werden dürfen. Diese ergänzenden Erwägungen haben die Funktion eines weiteren, selbständig tragenden [X.]egründungselements, mit dem das bereits zuvor gewonnene Ergebnis zusätzlich untermauert werden sollte.

Die Prämisse, die die [X.]eschwerde ihrer Frage unterlegt, dass nämlich der Verwaltungsgerichtshof eine lediglich plausible, aber nicht über wissenschaftlich vernünftige Zweifel erhabene Prognose habe ausreichen lassen und seine Entscheidung hierauf auch gestützt habe, trifft also auch hinsichtlich der [X.]eeinträchtigung von Lebensraumtypen durch vorhabenbedingte Schadstoffeinträge nicht zu. Die [X.]ehauptungen der [X.]eschwerde, dass der Verwaltungsgerichtshof erst am Ende seiner umfangreichen Ausführungen klarstelle, anhand welchen Maßstabs er die Prognosemodelle und [X.] der Planfeststellungsbehörde überprüft habe, und dass sich nur auf diesen - nach Ansicht der [X.]eschwerde verfehlten - Maßstab die wiederholten Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs beziehen ließen, die Planfeststellungsbehörde habe sich die "hinreichende Gewissheit" vom Ausbleiben erheblicher [X.]eeinträchtigungen verschafft ([X.]eschwerdebegründung S. 19), findet in der angegriffenen Entscheidung keine Stütze. Sie wird sowohl durch die Wortwahl ("ungeachtet dessen") als auch durch [X.] und -inhalt widerlegt.

c) [X.] klären lassen möchte die [X.]eschwerde ferner die Frage,

ob Art. 6 Abs. 4 [X.] verlangt, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung erheblicher [X.]eeinträchtigungen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 [X.] die hierzu behördlicherseits angeordneten Kohärenzmaßnahmen auf FFH-Flächen wirksam werden, die zuvor in die Liste gemäß Art. 4 Abs. 2 [X.] aufgenommen worden sind und mithin gemäß Art. 4 Abs. 5 [X.] dem Schutzregime des Art. 6 Abs. 2 bis 4 [X.] unterfallen (Frage [X.].II.2.1),

bzw. ob es zur Gewährleistung der Anforderungen aus Art. 6 Abs. 4 [X.] jedenfalls erforderlich ist, dass in diesem Zeitpunkt die für Kohärenzmaßnahmen benötigten Flächen der [X.] bereits nach Art. 4 Abs. 1 [X.] nachgemeldet worden sind (Frage [X.].II.2.2).

Diese Fragen lassen sich auf der Grundlage der bereits vorhandenen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten; es besteht kein Zweifel, dass sie zu verneinen sind.

In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass die Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes "[X.] 2000" nicht stets bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung erheblicher [X.]eeinträchtigungen eines FFH-Gebiets wirksam sein müssen. Die Ausgestaltung der Kohärenzsicherungsmaßnahmen hat sich funktionsbezogen an der jeweiligen erheblichen [X.]eeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen werden; das gilt nicht nur für Art und Umfang der Maßnahmen, sondern auch für den räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Gebietsbeeinträchtigung und Kohärenzsicherung. In zeitlicher Hinsicht muss mindestens sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten [X.] nicht irreversibel geschädigt wird; ist das gewährleistet, lässt sich die [X.]eeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so kann es im Einzelfall hinnehmbar sein, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die [X.] hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (Urteil vom 12. März 2008 - [X.] 9 [X.].06 - [X.]E 130, 299 Rn. 199 f.). Je nach Art der [X.]eeinträchtigung und der zum Ausgleich vorgesehenen Maßnahmen kann es funktionsbezogen aber auch geboten sein, dass die erforderlichen Maßnahmen bereits vor dem [X.]eginn der Vollzugsmaßnahmen eingeleitet oder wirksam werden. Das gilt auch, wenn die Kohärenz des Netzes "[X.] 2000" - wie hier - durch Integration neuer Flächen in das Schutzgebietsnetz gesichert werden soll. Auch insoweit kann es hingenommen werden, dass die in das Schutzgebietsnetz zu integrierenden Flächen im Zeitpunkt der Genehmigung erheblicher [X.]eeinträchtigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 [X.] noch nicht in die Liste gemäß Art. 4 Abs. 2 [X.] aufgenommen und der [X.] auch noch nicht nach Art. 4 Abs. 1 [X.] nachgemeldet worden sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Planfeststellungsbehörde sichergestellt hat, dass im Ergebnis alle Maßnahmen ergriffen werden, die notwendig sind, um die globale Kohärenz von [X.] 2000 zu schützen (vgl. [X.]eschluss vom 31. Januar 2006 - [X.] 4 [X.] - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 21 Rn. 21).

Der Verwaltungsgerichtshof hatte keinen Anlass, in Zweifel zu ziehen, dass diese Voraussetzung hier erfüllt ist. Er konnte mit der Planfeststellungsbehörde realistischerweise davon ausgehen, dass die [X.] die bezeichneten Gebiete bis zur Vollendung des Vorhabens gemäß Art. 4 Abs. 2 [X.] in die Liste aufnehmen wird bzw. dass die Gebiete jedenfalls nachgemeldet sein werden. Gründe, aus denen eine Nachmeldung der Flächen sowie eine entsprechende Änderung der [X.]sliste scheitern könnten, sind nicht ersichtlich; sie lassen sich weder den Feststellungen der Vorinstanz noch dem Vorbringen der [X.]eschwerde entnehmen. Die Planfeststellungsbehörde hat außerdem Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass die Integration der Gebiete in das Schutzgebietsnetz - aus welchem Grund auch immer - scheitert. Für den Fall, dass die [X.] [X.] die bezeichneten Gebiete nicht oder nicht vollständig in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 [X.]. 3 [X.] aufnehmen sollte, hat sich die Planfeststellungsbehörde vorbehalten, der [X.] ergänzende Kohärenzsicherungsmaßnahmen aufzuerlegen.

d) Klären lassen möchte die [X.]eschwerde weiter die Fragen,

ob Art. 4 Abs. 1 [X.]. [X.] (Phase 1) sowie [X.]. Art. 3 der [X.] verlangt, dass alle in einem seitens eines Mitgliedstaates gemeldeten FFH-Gebiet tatsächlich vorkommenden prioritären Lebensraumtypen nach [X.] der [X.] im Rahmen der Gebietsmeldung im sog. "[X.]" erfasst sein müssen ([X.].II.3.1.1),

ob nach Feststellung der Existenz eines prioritären Lebensraumtyps nach [X.] der [X.] in einer Grunddatenerfassung in einem zu meldenden oder bereits gemeldeten FFH-Gebiet die Pflicht für den Mitgliedstaat besteht, nach dem Kriterium des [X.], Phase 1, [X.]) diesen Lebensraumtyp einzubeziehen ([X.].II.3.1.2),

ob sich die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der [X.] auch auf solche (prioritären) Lebensraumtypen nach [X.] zu erstrecken hat, die im Zuge der Meldung des Gebiets nicht im "[X.]" aufgeführt waren bzw. welche der Mitgliedstaat bei der [X.]estimmung der für dieses Gebiet geltenden Schutzgegenstände und -ziele nicht mit aufgenommen hat, wenn solche (prioritären) Lebensraumtypen nach [X.] innerhalb des gemeldeten bzw. ausgewiesenen FFH-Gebiets tatsächlich vorkommen ([X.]), und schließlich

ob die Vorschrift des Art. 6 Abs. 4 [X.]. 2 [X.] (Einholung einer Stellungnahme der [X.]) bereits dann anwendbar ist, wenn ein im Sinne von Art. 6 Abs. 3 [X.] durch ein Projekt betroffenes FFH-Gebiet einen prioritären Lebensraumtyp nach [X.] einschließt, welcher nicht zu den [X.] des Gebiets erklärt wurde und durch das betreffende Projekt erheblich beeinträchtigt wird ([X.].II.3.3).

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass das strenge Schutzregime des Art. 6 Abs. 4 [X.]. 2 [X.] für prioritäre Lebensraumtypen an die Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 [X.] anknüpfe und deshalb nur für solche prioritären Lebensraumtypen gelten könne, für die eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Dies setze voraus, dass die Erhaltung oder Wiederherstellung des betreffenden priöritären Lebensraumtyps zum Ziel der Gebietsausweisung bestimmt worden seien ([X.] 36 f. juris Rn. 98 f.). Hinsichtlich des eventuell im FFH-Gebiet [X.] vorkommenden Lebensraumtyps [X.] ("Artenreiche montane [X.]orstgrasrasen auf Silikatböden") sei ein Schutzziel nicht bestimmt und deshalb auch eine Verträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden. Infolgedessen würden sich auch die auf die Existenz des prioritären Lebensraumtyps [X.] gerichteten, in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]eweisanträge des [X.] als unerheblich erweisen ([X.] 37 f. juris Rn. 100). Die Fläche, die der vom Kläger behauptete prioritäre [X.] im FFH-Gebiet [X.] einnehme, stelle auch kein potentielles FFH-Gebiet dar mit der Folge, dass die Zulässigkeit des Vorhabens, das diesen Lebensraumtyp berühre, an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 [X.] zu messen wäre ([X.] 38 juris Rn. 102). Der [X.]eklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den [X.], wenn er denn vorläge, zu melden.

Hiergegen wendet sich die [X.]eschwerde. In erster Linie geht es ihr um Klärung der Fragen [X.] und 3, die darauf zielen, ob das strenge Schutzregime des Art. 6 Abs. 4 [X.]. 2 [X.] unabhängig von der Formulierung eines entsprechenden [X.] immer dann greift, wenn prioritäre Lebensraumtypen in einem FFH-Gebiet tatsächlich vorhanden sind und vorhabenbedingt beeinträchtigt werden. Nur wenn diese Frage zu verneinen wäre, stellen sich die Fragen [X.].II.3.1.1 und 2.

aa) Die Fragen [X.] und 3 rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Sie sind, soweit entscheidungserheblich, nicht klärungsbedürftig.

Ob die Fragen - wie der [X.]eklagte und der [X.]eigeladene meinen - bereits deshalb nicht entscheidungserheblich sind, weil sich der Verwaltungsgerichtshof "schließlich" davon überzeugt gezeigt hat, "dass das FFH-Gebiet [X.] auch tatsächlich keinen Lebensraumtyp *6230 einschließt" ([X.] 43 juris Rn. 110), kann dahingestellt bleiben. Gerade auf das Vorliegen dieses Lebensraumtyps zielten die [X.]eweisanträge des [X.] vom 5. und 19. Juni 2009. Gegen ihre Ablehnung wendet sich der Kläger mit einer Verfahrensrüge.

Die Fragen [X.] und 3 lassen sich aber auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.] auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne Weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs beantworten. Art. 6 Abs. 4 [X.]. 1 und 2 [X.] knüpfen nach Wortlaut und Systematik nicht an jedwede Gebietsbeeinträchtigung, sondern an "negative Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung" an ([X.], Urteil vom 14. April 2005 - [X.]. [X.]/03 - Slg. 2005, [X.] Rn. 26; [X.], Urteil vom 9. Juli 2009 - [X.] 4 [X.] 12.07 - [X.]E 134, 166 = [X.] 442.40 § 8 [X.] Nr. 35 Rn. 8). Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung ist die Verträglichkeit eines Projekts mit den Schutzzielen des betreffenden Gebiets ([X.], Urteile vom 13. Dezember 2007 - [X.]. [X.]/04 - Slg. 2007, [X.] Rn. 243 sowie vom 14. April 2005 a.a.[X.] Rn. 23; [X.], Urteil vom 12. März 2008 - [X.] 9 [X.].06 - [X.]E 130, 299 Rn. 72). Gehört der Schutz eines prioritären Lebensraumtyps nicht zu den [X.] des Gebiets, kann die Verträglichkeitsprüfung bezogen auf diesen Lebensraumtyp nicht - wie in Art. 6 Abs. 4 [X.] vorausgesetzt - zu einem negativen Ergebnis führen.

Der Schutzgedanke, auf den der Senat in seinem Urteil vom 9. Juli 2009 - [X.] 4 [X.] 12.07 - (a.a.[X.] Rn. 8) abgestellt hat, führt entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 44) nicht zu einem anderen Ergebnis. Die verfahrensrechtliche Einbeziehung der [X.] dient zwar dem besonderen Schutz prioritärer Lebensräume und Arten; die [X.] soll jedoch nur für den Fall, "dass eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zu dem Ergebnis kommt, das Vorhaben könne ein FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen (Art. 6 Abs. 3 [X.])", ihrerseits einer [X.]ewertung der möglicherweise beeinträchtigten ökologischen Werte vornehmen können.

bb) Die Fragen [X.].II.3.1.1 und 2 versteht der Senat so, dass die [X.]eschwerde klären lassen möchte, ob Art. 6 Abs. 4 [X.]. 2 [X.] jedenfalls dann anwendbar ist, wenn für einen prioritären Lebensraumtyp zwar kein Erhaltungsziel formuliert worden ist, ein solches Ziel aber hätte formuliert werden müssen, sei es im Wege der Aufnahme im sog. [X.] für das betreffende Schutzgebiet, sei es durch Nachmeldung. Damit zielen die Fragen [X.].II.3.1.1 und 2 in der Sache auf das, was der Verwaltungsgerichtshof unter der Überschrift "[X.]" ([X.] 38 ff. juris Rn. 101 ff.) erörtert hat, auch wenn sich die [X.]eschwerde die damit verbundenen rechtlichen Maßstäbe ausdrücklich nicht zu Eigen macht ([X.]eschwerdebegründung S. 53).

Diese Fragen lassen sich ebenfalls auf der Grundlage bisheriger Rechtsprechung beantworten; der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es auch insoweit nicht. In der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] ist geklärt, dass die [X.] den Mitgliedstaaten bei der Auswahl der der [X.] vorzuschlagenden Gebiete einen gewissen naturschutzfachlichen [X.]eurteilungsspielraum einräumt ([X.], Urteil vom 11. September 2001 - [X.]. [X.]/99 - Slg. 2001, [X.] Rn. 33). Dies gilt auch bei Gebieten mit prioritären Lebensraumtypen. Auch derartige Gebiete haben die Mitgliedstaaten nicht ausnahmslos zu melden (Urteil vom 27. Februar 2003 - [X.] 4 A 59.01 - [X.]E 118, 15 - juris Rn. 23 und 25). Dementsprechend müssen sie auch nicht den Schutz jedes im Gebiet vorhandenen prioritären Lebensraumtyps unabhängig von seiner konkreten Schutzwürdigkeit als Erhaltungsziel festlegen. Nichts anderes gilt, wenn es nicht um die erstmalige Meldung eines Gebiets geht, sondern um eine entsprechende Nachmeldung. Denn es macht keinen Unterschied, ob es um die erstmalige Unterschutzstellung oder um die erstmalige Identifizierung eines in einem mit anderen [X.] unter Schutz gestellten FFH-Gebiet gelegenen prioritären Lebensraumtyps geht. Anhaltspunkte dafür, dass die Nichteinbeziehung des Lebensraumtyps [X.] die Grenzen des naturschutzfachlichen [X.]eurteilungsspielraums überschritten haben könnte, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt ([X.] 39 ff. juris Rn. 104 ff.).

e) Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam wirft die [X.]eschwerde die Frage auf,

ob es den Anforderungen des Art. 6 Abs. 4 [X.] an die Transparenz einer Verkehrsprognose, der mit ihr verbundenen [X.] und damit an die Überprüfbarkeit der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses genügt, wenn ein Gericht bei der [X.] einer Verkehrsprognose, die sowohl hinsichtlich ihrer Methodik, der Datengrundlagen und ihrer Ergebnisse angegriffen wird, nur darauf abstellt, dass eine behördliche Prognose über einen bestimmten Verkehrsbedarf rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der der Prognose zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt worden und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (Frage [X.].II.4).

Diese Frage bedarf ebenfalls nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

Das [X.] hat bereits entschieden, dass ein im Rahmen der Prüfung des Art. 6 Abs. 4 [X.] berücksichtigungsfähiger Abweichungsgrund vorliegt, wenn ein Vorhaben den Vorgaben der fachplanerischen Planrechtfertigung entspricht (Urteil vom 9. Juli 2009 - [X.] 4 [X.] 12.07 - [X.]E 134, 166 Rn. 14, vgl. auch Urteil vom 12. März 2008 - [X.] 9 [X.].06 - [X.]E 130, 299 Rn. 159). Damit gilt der diesbezüglich für die Überprüfung von Verkehrsprognosen entwickelte rechtliche Maßstab (vgl. Urteile vom 20. Januar 2010 - [X.] 9 A 22.08 - [X.] 406.25 § 41 [X.]ImSchG Nr. 55 Rn. 30 sowie vom 18. März 2009 - [X.] 9 [X.]9.07 - [X.]E 133, 239 Rn. 105, jeweils m.w.N.) auch bei der [X.] im Sinne des Art. 6 Abs. 4 [X.]. Ob der Abweichungsgrund der [X.] überwiegt, hängt von dem Ergebnis der im Weiteren erforderlichen konkreten Abwägung ab (Urteil vom 9. Juli 2009 a.a.[X.] Rn. 14).

Die Revision wäre auch dann nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung zuzulassen, wenn die Frage dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die [X.]eschwerde klären lassen will,

welche Nachweise für die Feststellung und die sich daran anschließende Gewichtung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.d. Art. 6 Abs. 4 [X.] erforderlich sind (S. 57 der [X.]eschwerdebegründung),

oder

welche Darlegungspflichten betreffend Detaillierungsgrad und Transparenz der Verkehrsprognose zur Nachvollziehbarkeit und [X.]eurteilung der [X.]elastbarkeit derselben - einschließlich der enthaltenen [X.] - seitens des [X.] und insbesondere für die die Abweichungsentscheidung nach Art. 6 Abs. 4 [X.] treffende [X.]ehörde bestehen (S. 62 und 68 der [X.]eschwerdebegründung).

Diese Fragen lassen sich nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen und sind somit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht fähig. Dasselbe gilt für die augenscheinlich hinter diesen Fragen stehende Frage, ob die einer (Luft-) Verkehrsprognose zugrunde liegende [X.] offenzulegen ist.

Soweit die [X.]eschwerde die [X.]edeutung von "[X.]" bei der Gewichtung der [X.] thematisiert ([X.]eschwerdebegründung S. 60 ff.), zeigt sie einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf ebenfalls nicht auf. Mit welchem Gewicht [X.] zu [X.]uche schlagen, beurteilt sich nach der Senatsrechtsprechung nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Reichen die [X.] weiter als in anderen Fällen, bedarf es der Darlegung, warum dem Vorhaben gleichwohl ein besonderer Stellenwert zukommt. Das kann etwa der Fall sein, wenn mit normativer Verbindlichkeit die besondere Dringlichkeit des Vorhabens angeordnet worden ist. Als Faustregel lässt sich festhalten: Je weiter die Unsicherheiten reichen, desto geringer wiegt das öffentliche Interesse an dem Vorhaben und desto konkreter und verbindlicher müssen die das Vorhaben stützenden Zielvorgaben sein, wenn ihm trotz des unsicheren [X.]edarfs ein hohes Gewicht beigemessen werden soll (Urteil vom 9. Juli 2009 a.a.[X.] Rn. 17).

f) Die [X.]eschwerde möchte in einem Revisionsverfahren klären lassen,

ob nach dem Zeitpunkt der Feststellung der EU-[X.], dass ein ausreichendes Netz von Vogelschutzgebieten in einem Mitgliedstaat ausgewiesen worden ist, auch weiterhin die Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 [X.] besteht, "flächen- und zahlenmäßig geeignete Gebiete" auszuweisen ([X.].II.5.1), und weiter

ob ein Teilgebiet, welches zum integralen [X.]estandteil eines bereits ausgewiesenen [X.] gehört und von der ökologischen Ausstattung die Vogelarten beherbergt, die für die Ausweisung als Vogelschutzgebiet maßgeblich waren, von dem räumlichen Umgriff des ausgewiesenen [X.] ausgegrenzt werden darf ([X.]).

Die [X.]eschwerde bezieht diese Fragen auf die Annahme, dass der [X.] aufgrund seines Mittel- und Schwarzspechtvorkommens als Teil des [X.] "Mönchbruch und Wälder bei [X.] und [X.]" hätte mit ausgewiesen werden müssen ([X.]eschwerdebegründung S. 70). Sie ist der Auffassung, dass der [X.] bis zu einer entsprechenden Ausweisung oder Einbeziehung in das betreffende Gebiet als faktisches Vogelschutzgebiet zu behandeln sei. Im Ergebnis sei der Planfeststellungsbeschluss deshalb rechtswidrig, weil er gegen das [X.] und Störungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] verstoße ([X.]eschwerdebegründung S. 76).

aa) Frage II.5.1 ist nicht klärungsbedürftig. Wie die [X.]eschwerde selbst einräumt ([X.]eschwerdebegründung S. 76 f.), ist in der Rechtsprechung des [X.] unter [X.]ezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 23. März 2006 - [X.]. [X.]/04 - Slg. 2006, [X.] Rn. 43) geklärt, dass das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren der [X.] zwar einen fortgeschrittenen Stand erreicht hat, so dass zwischenzeitlich in [X.] das von der [X.] angestrebte zusammenhängende Netz von Vogelschutzgebieten entstanden ist, dass aber auch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse für die Gebietsabgrenzung zu berücksichtigen sind, so dass weitere Gebiete gegebenenfalls trotz des bereits erreichten [X.] noch unter Schutz zu stellen sind, wenn sich ihre herausragende Eignung erst jetzt herausstellt ([X.]eschluss vom 13. März 2008 - [X.] 9 VR 9.07 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 33 [X.] und Rn. 21). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

Das gilt auch, soweit die [X.]eschwerde die Auffassung vertritt, in der Rechtsprechung des [X.] spiegele sich die Rechtsprechung des [X.] nicht wieder ([X.]eschwerdebegründung S. 74 ff.). Die [X.]eschwerde entnimmt der jüngeren Rechtsprechung des [X.] ([X.]eschluss vom 13. März 2008 a.a.[X.] Rn. 16) den Rechtssatz, angesichts des in [X.] erreichten Melde- und [X.] sei eine weitere Meldung nur dann notwendig, wenn ein zusätzliches Gebiet vorliege, welches eine Lücke im Netz der [X.] schließe. Hiernach - so die [X.]eschwerde weiter - könnte angenommen werden, dass eine weitere Meldung zusätzlicher Gebiete nicht mehr in [X.]etracht komme, weil inzwischen ein Netz von Vogelschutzgebieten entstanden sei. Eine solche Auffassung sei mit der Verpflichtung, die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete als Vogelschutzgebiete auszuweisen (Art. 4 Abs. 1 Satz 4 [X.]), und mit der Rechtsprechung des [X.] nicht zu vereinbaren. Diese Annahmen der [X.]eschwerde finden in der bisherigen Rechtsprechung keine Stütze. Das [X.] hat in der zitierten Entscheidung ([X.]eschluss vom 13. März 2008 a.a.[X.] Rn. 21) unter [X.]ezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.] herausgestrichen, dass neuere wissenschaftliche Erkenntnisse auch "für die Gebietsabgrenzung zu berücksichtigen" sind, so dass weitere Gebiete gegebenenfalls trotz des bereits erreichten [X.] unter Schutz zu stellen sind, wenn sich ihre herausragende Eignung erst jetzt herausstellt. Das [X.] hat damit klargestellt, dass auch in dem von der [X.]eschwerde unterstellten Fall einer fachlich unzutreffenden Gebietsabgrenzung eine Pflicht zur Nachmeldung bestehen kann. Der behauptete Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.] liegt deshalb nicht vor.

Die aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Einen Rechtssatz dergestalt, dass künftig keine Verpflichtung mehr bestehe, flächen- und zahlenmäßig geeignete Gebiete als [X.] Vogelschutzgebiete auszuweisen oder in bestehende Vogelschutzgebiete einzubeziehen, hat die Vorinstanz nicht aufgestellt.

bb) Frage [X.] ist nicht entscheidungserheblich; im Übrigen wäre sie auch nicht klärungsbedürftig.

Die Frage setzt als Prämisse voraus, dass das fragliche Gebiet "[X.]" integraler [X.]estandteil des ausgewiesenen [X.] ist. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen. Er hat im Gegenteil angenommen, "dass die Waldfläche des ausgewiesenen [X.] Mönchbruch und der [X.] keine integralen [X.]estandteile eines Gebiets und keine zusammengehörige einheitliche Waldfläche darstellen". Dies werde letztlich auch vom Kläger nicht verkannt, der ja neben der Einbeziehung in das vorhandene auch die Ausweisung des [X.]es als eigenständiges Vogelschutzgebiet gefordert habe, was aber bei einem einheitlichen homogenen Gebiet ein verfehlter Vorschlag wäre ([X.] 22 juris Rn. 62). Die Vorinstanz hat auch nicht - wie von der [X.]eschwerde weiter vorausgesetzt - festgestellt, dass der [X.] dieselben Vogelarten beherbergt, die für die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets "Mönchbruch und Wälder bei [X.] und [X.]" maßgeblich waren. Die [X.]eschwerde beschränkt sich insoweit darauf, der [X.]ewertung des Verwaltungsgerichtshofs ihre eigene Sichtweise, dass das ausgewiesene Vogelschutzgebiet fehlerhaft abgegrenzt worden sei, gegenüber zu stellen.

Frage [X.] wäre - ihre Entscheidungserheblichkeit unterstellt - im Übrigen auch nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung ohne Weiteres verneinen. Hiervon geht die [X.]eschwerde letztlich selbst aus, indem sie ausführt, die grundsätzliche [X.]edeutung der zu klärenden Rechtsfrage ergebe sich insbesondere aus einer Entscheidung des [X.] (Urteil vom 13. Dezember 2007 - [X.]. [X.]/04 - Slg. 2007, [X.] Rn. 145), und dem Verwaltungsgerichtshof vorhält, der von ihm zugrunde gelegte Rechtssatz stehe im Widerspruch hierzu ([X.]eschwerdebegründung S. 72). [X.] ist in diesem Zusammenhang auch der Vorwurf der [X.]eschwerde, die Vorinstanz habe sich, obwohl der Kläger schriftsätzlich auf diese Rechtsprechung hingewiesen und seinen Tatsachenvortrag hierauf bezogen habe, hiermit nicht auseinandergesetzt ([X.]eschwerdebegründung S. 73); das Gegenteil ist der Fall ([X.] 21 f. juris Rn. 62).

cc) Der Sache nach geht es der [X.]eschwerde - über die ausdrücklich formulierten Grundsatzfragen hinaus - schließlich auch darum, "ob in [X.] - trotz der abgeschlossenen Meldung und der [X.]estätigung der Gebietskulisse durch die EU-[X.] - dann von faktischen Vogelschutzgebieten auszugehen ist, wenn sich herausstellt, dass ausgewiesene Vogelschutzgebiete fehlerhaft abgegrenzt worden sind" ([X.]eschwerdebegründung S. 76). Diese Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Sie ist weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig.

Auch diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die Vorinstanz ist nicht - wie die Frage voraussetzt - zu dem Ergebnis gelangt, dass das Landschaftsschutzgebiet "Mönchbruch und Wälder bei [X.] und [X.]" falsch abgegrenzt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr unter Auswertung des aktuellen Verzeichnisses der "Important [X.]ird Areas" aus dem Jahre 2002 ([X.] 2002), des [X.] Fachkonzepts für die Auswahl der Vogelschutzgebiete sowie weiterer wissenschaftlicher Erkenntnisse angenommen, dass die Abgrenzung dieses Schutzgebiets rechtlich nicht zu beanstanden sei ([X.] 20 ff. juris Rn. 60 ff.). Auch insoweit beschränkt sich die [X.]eschwerde im Wesentlichen darauf, der Wertung der Vorinstanz ihre eigene Auffassung entgegenzusetzen, ohne damit eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufzuwerfen. Soweit die [X.]eschwerde in diesem Zusammenhang die Auslegung des [X.] Fachkonzepts durch die Vorinstanz angreift, verkennt sie, dass hierbei nicht Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung in Frage steht (vgl. [X.]eschluss vom 5. Oktober 2009 - [X.] 4 [X.] - juris Rn. 7), an die das [X.] in einem Revisionsverfahren gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO).

Im Übrigen hat der Senat bereits an anderer Stelle betont, dass alles dafür spricht, dass bezüglich der unter Schutz gestellten Gebietsteile gemäß Art. 7 [X.] ein Regimewechsel eintritt, während es für die aufgrund fehlerhafter Abgrenzung nicht unter Schutz gestellten, aber unter Schutz zu stellenden Gebietsteile beim Verschlechterungsverbot des Art. 4 Abs. 4 [X.] bleibt ([X.]eschluss vom 11. November 2009 - [X.] 4 [X.] - UPR 2010, 103 , juris Rn. 12).

g) Hinsichtlich des FFH-Gebietsschutzes für klärungsbedürftig hält die [X.]eschwerde schließlich die Fragen,

ob der Schutzgebietstyp der Landschaftsschutzverordnung geeignet ist, hinsichtlich eines ausgewählten [X.] den Regimewechsel gemäß Art. 7 [X.] herbeizuführen (Frage [X.].II.6.1.),

ferner

ob es für den Regimewechsel ausreicht, dass in einer Schutzgebietsverordnung zur Ausweisung eines [X.] dieses räumlich bestimmt ist und der Schutzzweck benannt wird, oder ob es für den Regimewechsel nicht vielmehr auch verordnungsrechtlicher Hinweise auf das [X.] im Sinne von Art. 6 Abs. 2 [X.] sowie insbesondere Festsetzungen der zu beachtenden Ge- und Verbote bedarf (Frage [X.].II.6.2.).

Mit diesen Fragen wendet sich die [X.]eschwerde gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach es für den Regimewechsel gemäß Art. 7 [X.] ausreiche, dass das Vogelschutzgebiet räumlich eindeutig bestimmt ist und der Schutzzweck benannt wird ([X.] 14 juris Rn. 43). Dem hält die [X.]eschwerde entgegen, dass der Regimewechsel nur Platz greifen könne, wenn die Schutzgebietsausweisung im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] und Art. 6 Abs. 2 [X.], vorgenommen worden ist ([X.]eschwerdebegründung S. 88).

Dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zutrifft, lässt sich auf der Grundlage der einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens feststellen: Der Wechsel des [X.] gemäß Art. 7 [X.] von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu Art. 6 Abs. 2 [X.] tritt unabhängig davon ein, ob eine Schutzgebietsausweisung die materiellrechtlichen Anforderungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] oder nach Art. 6 Abs. 2 [X.] an die zu treffenden Schutzmaßnahmen erfüllt.

Gemäß Art. 7 [X.] treten, was die nach Art. 4 Abs. 1 der [X.] zu besonderen Schutzgebieten (im Folgenden: [X.]) erklärten oder nach Art. 4 Abs. 2 derselben Richtlinie als solche anerkannten Gebiete anbelangt, die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 [X.] ab dem Datum für die Anwendung der [X.] bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der [X.] zum [X.] erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der Pflichten, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der [X.] ergeben. Nach seinem Wortlaut knüpft Art. 7 [X.] den Regimewechsel also lediglich an den Umstand, dass ein Gebiet überhaupt zum Schutzgebiet erklärt worden ist.

Nach der Rechtsprechung des [X.] bedarf es für den Wechsel des [X.] einer endgültigen rechtsverbindlichen Entscheidung mit Außenwirkung (Urteil vom 1. April 2004 - [X.] 4 [X.] 2.03 - [X.]E 120, 276 <285> juris Rn. 32). Der [X.] Gerichtshof fordert überdies, dass die [X.]estimmung der Arten, die die Ausweisung des betreffenden [X.] gerechtfertigt haben, ebenso wie die Abgrenzung eines [X.] unbestreitbare Verbindlichkeit aufweisen muss, weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass das aus Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] sowie aus Art. 6 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Art. 7 der [X.] resultierende Schutzziel nicht vollständig erreicht würde ([X.], Urteil vom 14. Oktober 2010 - [X.]. [X.]-535/07 - [X.], 791 Rn. 64). Eine solche Entscheidung mit Außenwirkung, die die Arten, die die Ausweisung des betreffenden [X.] gerechtfertigt haben, ebenso wie die Abgrenzung des [X.] verbindlich festlegt, liegt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ([X.] 13 juris Rn. 42) hier in Gestalt der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "[X.]" vom 28. März 2006 ([X.]) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 7. September 2006 ([X.] S. 2324) vor. Die Verordnung zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets "[X.]" bestimmt den Schutzzweck (§ 2 Abs. 1 bis 3) sowie die Erhaltungsziele (§ 2 Abs. 4), legt die Grenzen des Schutzgebiets fest (§ 1 Abs. 2 bis 4) und enthält Schutz- und Erhaltungsregelungen (§§ 3 ff.). Damit ist den Mindestanforderungen für einen Wechsel des [X.] von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu Art. 6 Abs. 2 bis 4 [X.] Rechnung getragen.

Weder Art. 7 [X.] noch das [X.] machen den Regimewechsel demgegenüber davon abhängig, dass das durch die Ausweisung als Schutzgebiet gewährleistete Schutzniveau auch den materiellrechtlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 [X.] genügt. Der [X.] Gerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass es für einen Wechsel des [X.] gemäß Art. 7 [X.] unbeachtlich ist, ob das mit der Ausweisung gewährleistete Schutzniveau den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 [X.] entspricht ([X.], Urteile vom 13. Juni 2002 - [X.]. [X.]-117/00 - Slg. 2002, [X.] Rn. 25 sowie vom 20. September 2007 - [X.]. [X.]-388/05 - Slg. 2007, [X.] Rn. 25). In beiden Fällen hat der [X.] Gerichtshof den beklagten Mitgliedstaat wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 [X.] verurteilt, weil ein [X.]s Vogelschutzgebiet nicht ausreichend geschützt worden sei. Trotz dieses [X.]efundes hat der Gerichtshof in beiden Fällen festgestellt, dass aufgrund der erfolgten Ausweisung als Schutzgebiet Art. 6 Abs. 2 [X.] und nicht Art. 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] Anwendung findet, der Wechsel des [X.] also eingetreten ist. Daraus folgt, dass es auch nach Ansicht des [X.] für den Wechsel des [X.] zwar auf die Ausweisung als Schutzgebiet, nicht aber darauf ankommt, ob das mit der Ausweisung gewährleistete Schutzniveau den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 [X.] genügt. Diese Position ist im Urteil des [X.] vom 14. Oktober 2010 (a.a.[X.]), auf das sich die [X.]eschwerde bezieht und hierbei insbesondere aus der Einlassung der [X.] Argumente für ihre Auffassung herzuleiten versucht, bestätigt worden. Auch in dieser Entscheidung hat der Gerichtshof geprüft, ob die Rüge, der beklagte Mitgliedstaat habe allgemein gegen die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 bzw. 2 [X.] und aus Art. 6 Abs. 2 [X.] [X.]. Art. 7 [X.] verstoßen, begründet ist, was voraussetzt, dass der Wechsel des [X.] gemäß Art. 7 [X.] unabhängig von der Einhaltung der Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 bzw. 2 [X.] und aus Art. 6 Abs. 2 [X.] eintreten kann.

Nichts anderes folgt entgegen [X.] (DV[X.]l. 2004, 1198 <1202 ff.>) aus dem Urteil des [X.] vom 1. April 2004 (a.a.[X.]). Zwar heißt es in dieser Entscheidung (S. 284 f. juris Rn. 31) unter [X.]ezugnahme auf ein Urteil des [X.] ([X.], Urteil vom 27. Februar 2003 - [X.]. [X.]-415/01 - Slg. 2003, [X.] Rn. 26), die Ausweisung als Schutzgebiet müsse automatisch und unmittelbar die Anwendung einer mit dem Unionsrecht in Einklang stehenden Schutz- und Erhaltungsregelung nach sich ziehen. Mit diesen Ausführungen werden aber lediglich die materiellrechtlichen Anforderungen in [X.]ezug genommen, denen Schutz- und Erhaltungsregelungen genügen müssen. Die Aussage, dass ein Wechsel des [X.] nur dann erfolgt, wenn das mit der Ausweisung als Schutzgebiet gewährleistete Schutzniveau den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 [X.] genügt, lässt sich auch diesen Ausführungen nicht entnehmen.

h) Zum Artenschutzrecht wirft die [X.]eschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen auf,

ob es mit den Anforderungen der Art. 12 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 [X.] und Art. 5, Art. 9 Abs. 1 [X.] bzw. der § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 8 [X.]atSchG vereinbar ist,

den Umfang und die Reichweite einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung lediglich mit der Angabe zu umreißen, in [X.]ezug auf welche Tierarten und welche [X.] diese gilt, ohne genauer darzulegen, welche Maßnahmen an welchen Orten in [X.]ezug auf welche geschützten Lebensstätten von Tierarten des [X.] der [X.] oder [X.] Vogelarten zugelassen werden (Frage [X.]),

die Entscheidung auf Erkenntnisse floristischer und faunistischer [X.]estandsaufnahmen zu stützen, die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung sechs bis sieben Jahre alt waren und nicht mit dem Ziel der Prüfung einer vorhabenbedingten Erfüllung der [X.] erhoben wurden (Frage [X.].),

ferner

ob es mit den Anforderungen der Art. 16 Abs. 1 [X.], Art. 9 Abs. 1 [X.] bzw. des § 43 Abs. 8 Satz 2 [X.]atSchG,

wonach eine Ausnahme nur zugelassen werden darf, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind bzw. es keine andere zufriedenstellende Lösung geben darf,

vereinbar ist,

die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung einer grundsätzlich zur Vorhabenrealisierung in Frage kommenden Vorhabenalternative darauf zu beschränken, ob eine Vorhabenrealisierung auf den [X.] zu ähnlichen [X.]etroffenheiten von nach [X.]V der [X.] geschützten Arten oder [X.] Vogelarten führt (Frage [X.].1),

behördlicherseits keine genauen Feststellungen darüber zu treffen, welche [X.] in [X.]ezug auf welche Angehörigen von Arten des [X.] der [X.] bzw. [X.] Vogelarten in welcher Qualität und Quantität sowie an welchen Orten und in [X.]ezug auf welche geschützten Lebensstätten letztlich erfüllt zu werden drohen (Frage [X.].2),

sowie schließlich

ob Art. 16 Abs. 1 [X.]uchst. c [X.] bzw. § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 [X.]atSchG,

wonach eine Ausnahme nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher [X.] oder wirtschaftlicher Art zugelassen werden darf,

es nicht erfordert,

dass vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung das qualitative und quantitative Ausmaß der Verwirklichung von [X.] im Hinblick auf die Anzahl der betroffenen Arten und Individuen der Arten des [X.] der [X.] sowie der [X.] Vogelarten ermittelt werden muss (Frage [X.]),

dass die [X.]ehörde das Gewicht der artenschutzrechtlichen [X.]elange im Rahmen einer spezifischen Abwägung davon abhängig machen muss, in welcher Quantität und Qualität es in [X.]ezug auf Individuen und geschützte Lebensstätten von Arten des [X.] der [X.] sowie der [X.] Vogelarten zur Verwirklichung von [X.] kommt (Frage [X.].[X.]).

aa) Frage [X.] ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. In welcher Weise Art und Umfang einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung umschrieben werden müssen, um hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 HVwVfG) festzulegen, inwieweit [X.] verwirklicht werden dürfen, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, u.a. von der Verbreitung der Arten sowie den Standorten ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten im [X.] und Art und Umfang der Maßnahmen, durch die [X.] verwirklicht werden können. Der Sache nach richtet sich die [X.]eschwerde gegen die auf den vorliegenden Fall bezogene Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich aus dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses in Verbindung mit der [X.]egründung eindeutig ergebe, für welche Arten die Planfeststellungsbehörde von der Verwirklichung welcher Verbote ausgehe ([X.] 247 juris Rn. 617). Der Auslegung des Inhalts eines konkreten Verwaltungsakts kommt indes eine fallübergreifende, grundsätzliche [X.]edeutung regelmäßig nicht zu ([X.]eschluss vom 30. Mai 2000 - [X.] 11 [X.] 18.00 - juris).

bb) Frage [X.] ist, soweit sie auf die zu fordernde Aktualität naturschutzfachlicher [X.]estandsaufnahmen zielt, einer rechtsgrundsätzlichen Klärung ebenfalls nicht zugänglich. Auch die [X.]eantwortung dieser Frage hängt - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, ob zwischenzeitlich so gravierende Änderungen aufgetreten sind, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergeben. Letzteres hat die Vorinstanz für den vorliegenden Fall verneint, ohne dass die [X.]eschwerde dieser Feststellung mit beachtlichen Verfahrensrügen entgegengetreten wäre.

Soweit Frage [X.] darauf abzielt zu klären, ob eine naturschutzfachliche [X.]estandsaufnahme auch dann als Grundlage für die Ermittlung einer vorhabenbedingten Verwirklichung artenschutzrechtlicher [X.] tauglich ist, wenn sie nicht mit diesem Ziel erhoben wurde, ist sie nicht klärungsbedürftig. Die Frage lässt sich ohne Weiteres in der Weise beantworten, dass sich die Planfeststellungsbehörde auf alle einschlägigen Erkenntnisse stützen darf, unabhängig davon, aus welchem Anlass und zu welchem Zweck diese gewonnen wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] (Urteile vom 9. Juli 2008 - [X.] 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 59 sowie vom 9. Juli 2009 - [X.] 4 [X.] 12.07 - [X.] 442.40 § 8 [X.] Nr. 35 Rn. 44 f.) speisen sich die erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen [X.]etroffenheiten im Planungsraum regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen: der [X.]estandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur. Eine aus beiden Quellen gewonnene, sich wechselseitig ergänzende Gesamtschau wird der Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen können (Urteile vom 9. Juli 2009 a.a.[X.] Rn. 45 und vom 9. Juli 2008 a.a.[X.] Rn. 59 ff.).

cc) Auch die unter [X.] formulierten Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Sie sind nicht entscheidungserheblich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aus zwei selbständig tragenden Gründen angenommen, dass es zur Erreichung der Planziele keine zumutbare Alternative gemäß § 43 Abs. 8 Satz 2 [X.]atSchG i.d.F. vom 12. Dezember 2007, [X.] 2873, in [X.] getreten am 18. Dezember 2007, im Folgenden: [X.]atSchG 2007, bzw. keine anderweitige zufriedenstellende Lösung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 [X.] gebe: Wenn man sich dem [X.] (Urteil vom 12. März 2008 - [X.] 9 [X.].06 - [X.]E 130, 299 Rn. 240 f.) anschließe, folge allein daraus, dass sich sowohl die Variante [X.] als auch die [X.] als ihrerseits mit den [X.] von FFH-Gebieten unverträglich erweisen, dass keine dieser Varianten eine anderweitige zufriedenstellende Lösung darstelle, ohne dass es noch auf einen zusätzlichen Vergleich in artenschutzrechtlicher Hinsicht ankäme ([X.] 275 juris Rn. 691 ff.). "Ungeachtet dessen" stünden hier auch die artenschutzrechtlichen Schutzvorschriften den vorgeschlagenen Alternativen entgegen ([X.] 276 juris Rn. 694).

Die [X.]eschwerde kann nur Erfolg haben, wenn für jede dieser [X.]egründungen ein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargelegt und gegeben ist ([X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.] 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 Nr. 26; st[X.]pr). Daran fehlt es hier. Hinsichtlich des ersten [X.]egründungselements - die Unverträglichkeit der in [X.]etracht kommenden Alternativen mit den [X.] der FFH-Gebiete - macht die [X.]eschwerde einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht geltend. Lediglich in der [X.]egründung legt sie dar, es bedürfe höchstrichterlicher Überprüfung, ob in der Weise, wie der Verwaltungsgerichtshof es vorliegend als geklärt erachte, wirklich jede - gegebenenfalls auch nur geringfügige - erhebliche [X.]eeinträchtigung eines [X.] 2000 Gebiets, welche sich bei Realisierung eines Vorhabens in einer nicht planfestgestellten Variante einstellen würde, dazu führe, dass es zu einer Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbote bei Realisierung des Vorhabens in der planfestgestellten Variante keine in rechtlicher Hinsicht vorrangige Alternative gebe ([X.]eschwerdebegründung S. 105). Damit ist ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf im Hinblick auf die erste [X.]egründung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs wäre die [X.]eeinträchtigung des FFH-Gebiets [X.] durch die [X.] nicht - auch nicht im Vergleich zum planfestgestellten Vorhaben - geringfügig; keine der untersuchten Varianten gehe mit geringeren [X.]eeinträchtigungen als das planfestgestellte Vorhaben einher ([X.] 217 juris Rn. 538 f.).

Unabhängig davon sind die unter [X.].1 und 2 formulierten Fragen in der Rechtsprechung des [X.] geklärt. Hiernach braucht sich ein Vorhabenträger nicht auf eine Alternativlösung verweisen zu lassen, wenn sich die maßgeblichen Schutzvorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort; außerdem darf eine Alternativlösung auch verworfen werden, wenn sie sich aus [X.] Gründen als unverhältnismäßiges Mittel erweist (Urteile vom 9. Juli 2008 a.a.[X.] Rn. 119, vom 12. März 2008 a.a.[X.] Rn. 240 sowie vom 16. März 2006 - [X.] 4 A 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 567). Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass alle drei näher zu betrachtenden Varianten zu ähnlichen [X.]etroffenheiten von nach [X.]V geschützten Arten führten; auch bei den betroffenen Vogelarten bestünden keine signifikanten Unterschiede ([X.] 276 juris Rn. 694). Die Variante Nordost scheide zudem aus [X.] Gründen, insbesondere aus Gründen des Lärmschutzes, und bei [X.]erücksichtigung aller [X.]elange als Alternative aus ([X.] 277 juris Rn. 697). Soweit die [X.]eschwerde geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe hierbei die [X.]elange des Artenschutzes nicht mit dem diesen tatsächlich zukommenden Gewicht gegenüber gestellt ([X.]eschwerdebegründung S. 97), rügt sie die Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall; eine grundsätzliche [X.]edeutung ergibt sich daraus nicht.

dd) Auch die Fragen [X.] und 2 lassen sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.

Frage [X.] bezieht sich - ebenso wie bereits Frage [X.].2 - auf die artenschutzrechtlich gebotene Ermittlungsintensität, hier allerdings fokussiert auf die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung. Auch insoweit gilt, dass es von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens abhängt, welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, und dass es diesbezüglich keinen allgemeinverbindlichen Standard gibt. Auch die zu fordernde Ermittlungsintensität hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zudem müssen die Anforderungen an die Ermittlungstiefe sowohl die Grenzen der tatsächlichen Durchführbarkeit von Ermittlungen als auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Insoweit kann auf die Ausführungen zu Frage [X.] verwiesen werden.

Auch Frage [X.] lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. [X.]ei der Prüfung, ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des Art. 16 Abs. 1 [X.]uchst. c [X.] bzw. des § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 [X.]atSchG 2007 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtfertigen, sind die für das Vorhaben sprechenden [X.]elange den vorhabenbedingten [X.]eeinträchtigungen geschützter Arten gegenüber zu stellen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - [X.] 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 127 sowie vom 12. März 2008 a.a.[X.] Rn. 239). Das Gewicht, mit dem das [X.] in die Abwägung einzustellen ist, hängt auch vom Ausmaß der vorhabenbedingten [X.]eeinträchtigungen ab. Erforderlich ist eine [X.]eurteilung dieser [X.]eeinträchtigung in qualitativer und quantitativer Hinsicht (vgl. Urteil vom 9. Juli 2009 - [X.] 4 [X.] 12.07 - [X.]E 134, 166 Rn. 26 zu der im Rahmen der Prüfung des Art. 6 Abs. 4 [X.]. 1 [X.] vorzunehmenden Abwägung). Soweit die [X.]eschwerde geltend macht, die Vorinstanz habe diese Grundsätze falsch angewandt, rügt sie eine unzutreffende Rechtsanwendung; ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO wird insoweit nicht geltend gemacht.

i) Für klärungsbedürftig hält die [X.]eschwerde im [X.]ereich des Artenschutzrechts ferner die Fragen ([X.].III.4),

ob Art. 16 Abs. 1 [X.] mit der Formulierung, "unter der [X.]edingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne [X.]eeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen", die Anforderung stellt, dass jedenfalls hinsichtlich solcher Populationen im Einwirkungsbereich eines Vorhabens keine [X.]eeinträchtigung des Erhaltungszustandes eintreten darf, die in keinem Austauschverhältnis mit anderen, für Individuen der Art nicht erreichbaren Populationen der Art stehen,

und ob die Erhaltung solcher Populationen ein selbständiges Schutzgut darstellt, so dass es für eine Ausnahmeerteilung nach Art. 16 Abs. 1 [X.] auf die [X.]eibehaltung des Erhaltungszustandes der im Einwirkungsbereich des Vorhabens betroffenen Population ankommt.

So formuliert würden sich die Fragen in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Sie wären nur entscheidungserheblich, wenn davon auszugehen wäre, dass sich "im Einwirkungsbereich" des streitgegenständlichen Vorhabens der Erhaltungszustand mindestens einer der dort vorhandenen Populationen einer geschützten Art, die in keinem Austauschverhältnis mit anderen Populationen dieser Art stehen und deshalb "isoliert" sind, verschlechtern würde. Demgegenüber hat die Vorinstanz unter [X.]ezugnahme auf die zusammenfassende Aussage des qualitätssichernden Gutachtens festgestellt, dass "für alle betroffenen Arten des [X.] der [X.] sich der Erhaltungszustand im Umfeld des Flughafens durch das Vorhaben nicht verschlechtern wird und die aktuellen Populationsgrößen gewahrt bleiben werden, weil im Vorfeld oder während des Eingriffs geeignete konfliktmindernde und funktionserhaltende Maßnahmen sowie mittel- bis langfristig wirkende Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes getroffen werden" ([X.] 288 juris Rn. 728). An diese Feststellungen, denen die [X.]eschwerde nicht in beachtlicher Weise durch Verfahrensrügen entgegen getreten ist, wäre der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO in einem Revisionsverfahren gebunden.

Die [X.]eschwerde ist allerdings offenbar der Auffassung, dass der Verwaltungsgerichtshof und - so ist im Sinne der [X.]eschwerde weiter zu unterstellen - auch das qualitätssichernde Gutachten von einem unzutreffenden rechtlichen Verständnis des in Art. 16 Abs. 1 [X.] verwendeten [X.]egriffs der "Populationen" ausgegangen seien mit der Folge, dass die auf das [X.] gestützte Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs von einem [X.]undesrechtsverstoß infiziert sein könnte. In der [X.]eschwerdebegründung ([X.]) wendet sie sich jedenfalls auch gegen die vom Verwaltungsgerichtshof formulierten Rechtssätze, wonach es für § 43 Abs. 8 [X.]atSchG 2007 entgegen dem klägerischen Vortrag nicht auf eine [X.]eurteilung der Vorhabenswirkung auf jede selbständige Population der jeweiligen Art ankomme, sondern auf die Auswirkungen auf die Populationen in einem größeren räumlichen Zusammenhang ([X.] 287 juris Rn. 725), und dass maßgeblich sei, ob die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet [X.], als lebensfähiges Element erhalten bleibe ([X.] 286 juris Rn. 722). Sie hält dem entgegen, der [X.]egriff "Populationen" könne schlechterdings nur so verstanden werden, dass damit sämtliche vom Austausch mit anderen Populationen der jeweils gleichen Art abgekoppelten Vorkommen gemeint seien. Diese Populationen müssten "mithin jeweils - also alle - in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet - also nicht etwa durch Umsiedlung 'verpflanzt' - in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen" oder mindestens - was allerdings bereits dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 [X.] zuwider laufe - in ihrem jeweiligen Erhaltungszustand verweilen ([X.]eschwerdebegründung S. 114 f.). Die [X.]eschwerde möchte mithin auch geklärt wissen, ob es bei der in Art. 16 Abs. 1 [X.] formulierten "[X.]edingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne [X.]eeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen", um den Erhaltungszustand der Art oder aber um den Erhaltungszustand der einzelnen Populationen geht ([X.]eschwerdebegründung [X.]).

Auch diese Frage rechtfertigt indes nicht die Zulassung der Revision. Es fehlt bereits an einer ordnungsgemäßen Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit. Die [X.]eschwerde trägt vor, die konkreten Auswirkungen einer unterschiedlichen [X.]eantwortung dieser Rechtsfrage sei seitens des [X.] am [X.]eispiel der Kreuzkröte festgemacht worden. Die vorhabenbetroffene Lokalpopulation der Kreuzkröte sei vorliegend unstreitig auf den [X.] begrenzt und damit "isoliert", weil die [X.] eine unüberwindbare [X.]arriere darstelle. Sie befinde sich dort in einem ungünstigen Erhaltungszustand. Daraus folge, dass von der "Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes" als Zulassungsgrund nicht ausgegangen werden könne. Durch die kumulativ wirksamen (vorhabenbedingten) Einwirkungen verschlechtere sich der Erhaltungszustand der Population erheblich ([X.]eschwerdebegründung S. 112 f.). Damit legt die [X.]eschwerde hinsichtlich der Kreuzkröte einen Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz so nicht festgestellt hat. Zwar ist auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass es sich bei der [X.] im [X.] um eine isolierte Population handelt ([X.] 295 juris Rn. 744). Eine vorhabenbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustandes der [X.] im [X.] hat die Vorinstanz indes gerade nicht angenommen. Sie hat im Gegenteil festgestellt, dass für den [X.]estand der Population der Kreuzkröte nördlich der [X.] die Maßnahmen [X.] und [X.] durchgeführt würden, und hierzu ausgeführt: "Hierdurch werden für die Kreuzkröte geeignete Lebensräume geschaffen bzw. verbessert, so dass der Erhaltungszustand der bestehenden Population nicht verschlechtert wird" ([X.] 296 juris Rn. 747).

Dass die Grundsatzfrage auch hinsichtlich anderer vorhabenbedingter Arten entscheidungserheblich sein könnte, hat die [X.]eschwerde nicht dargelegt.

j) Für klärungsbedürftig hält die [X.]eschwerde schließlich die Frage,

ob die Regelung des § 42 Abs. 5 Satz 2 [X.]atSchG 2007,

wonach "ein Verstoß gegen die lebensstättenbezogenen Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]atSchG 2007 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare [X.]eeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen die individuenbezogenen Verbote nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 [X.]atSchG 2007 nicht vor(liegt), soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird",

mit Art. 12 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 [X.] bzw. Art. 5, Art. 9 [X.] vereinbar ist, wenn sich aus der Anwendung des § 42 Abs. 5 Satz 2 [X.]atSchG 2007 ergibt, dass das [X.] Recht eine Verwirklichung von in Art. 12 Abs. 1 [X.] oder Art. 5 [X.] genannten [X.] per gesetzlicher Rückausnahme zulässt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Tatbestandsverwirklichung unter allen einschlägigen Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 [X.] bzw. Art. 9 [X.] einer Ausnahmegenehmigung zugänglich wäre (Frage [X.].III.5.1),

und ob dies auch in [X.]ezug auf die Erfüllung des Tötungsverbotstatbestandes des Art. 12 Abs. 1 [X.], Art. 5 [X.], § 42 Abs. 1 Nr. 1 [X.]atSchG 2007 gilt (Frage [X.].III.5.2).

Kurz gefasst geht es der [X.]eschwerde um die Vereinbarkeit der mit der "Kleinen Novelle" zum [X.] eingeführten Rückausnahme zu den lebensstättenbezogenen Verboten nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]atSchG 2007 mit den Vorgaben der [X.]. Diese Fragen würden sich in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht stellen.

Die [X.]eschwerde weist selbst darauf hin, dass der Planfeststellungsbeschluss zunächst hinsichtlich einer ganzen Reihe von Arten des [X.] der [X.] sowie von [X.] Vogelarten davon ausgeht, dass [X.] im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]atSchG 2007 im Hinblick auf die gesetzliche Rückausnahme des § 42 Abs. 5 Satz 2 [X.]atSchG 2007 nicht erfüllt sind, diese Vorgehensweise dann aber in der Weise einschränkt, dass er gleichwohl eine Verwirklichung des Verbotstatbestandes unterstellt und die Zulassung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 [X.]atSchG 2007 für erforderlich hält ([X.]eschwerdebegründung S. 117). Daran anknüpfend hat der Verwaltungsgerichtshof zwar die Auffassung vertreten, dass § 42 Abs. 5 Satz 2 [X.]atSchG 2007 entgegen der klägerischen Einschätzung mit Unionsrecht vereinbar sei. Er hat aber zugleich festgestellt, dass die Planfeststellungsbehörde die Vorschrift des § 42 Abs. 5 [X.]atSchG 2007 ausdrücklich nicht zur Grundlage ihrer weiteren Entscheidung gemacht hat ([X.] 268 f. juris Rn. 672). Die für den Fall einer Verwirklichung von [X.] hinsichtlich der betroffenen Arten vorgenommene [X.] halte einer Überprüfung am Maßstab des § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 [X.]atSchG 2007 stand. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung damit auch in diesem Punkt auf zwei selbständig tragende [X.]egründungen gestützt, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben kann, wenn für jede dieser [X.]egründungen ein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargelegt und gegeben ist. Daran fehlt es hier. Zu der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass die [X.] einer rechtlichen Überprüfung standhalte, ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht dargetan. Insoweit geht auch der Einwand, es sei eine Vorlage dieser Fragen an den [X.]n Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV erforderlich, ins Leere.

2. Die [X.]eschwerde zeigt auch nicht auf, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die vorinstanzliche Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Soweit die [X.]eschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe die Ablehnung des [X.]eweisantrags des [X.] vom 5. Juni 2009 zum Vorkommen des prioritären Lebensraumtyps [X.] im FFH-Gebiet [X.] nicht ausreichend begründet und dadurch gegen § 86 Abs. 2 VwGO verstoßen (Verfahrensrüge [X.].I), legt sie nicht ordnungsgemäß dar, dass das angegriffene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen kann.

Die [X.]eschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den [X.]eweisantrag zwar durch einen in der mündlichen Verhandlung verkündeten und mündlich begründeten Gerichtsbeschluss abgelehnt, der Inhalt der [X.]egründung sei jedoch nicht protokolliert worden. Tatsächlich habe der Vorsitzende weniger eine [X.]egründung gegeben als vielmehr erklärt, trotz der im [X.]auablauf unmittelbar bevorstehenden Zerstörung des - aus Sicht des [X.] - als [X.] einzustufenden [X.]iotops keine Veranlassung zu sehen, eine Unterbrechung der laufenden [X.]auarbeiten zu verfügen oder anderweitig herbeizuführen. Damit fehle es an einer aktenkundigen [X.]egründung des ablehnenden Gerichtsbeschlusses. Im Urteil würden zwar die am 19. Juni 2009 gestellten [X.]eweisanträge wiederholt angesprochen, der am 5. Juni 2009 gestellte [X.]eweisantrag werde in der angegriffenen Entscheidung aber an keiner Stelle erwähnt. Da eine [X.]egründung für die Ablehnung somit sowohl im Sitzungsprotokoll als auch in den Entscheidungsgründen fehle, verstoße das Urteil gegen § 86 Abs. 2 VwGO. Das Urteil könne auf diesem Verfahrensmangel beruhen. Schon im Hinblick auf § 138 Nr. 3 VwGO sei von einem [X.]eruhenszusammenhang auszugehen. Aber auch unabhängig davon bestehe die konkrete Möglichkeit eines [X.]eruhenszusammenhangs. Sie ergebe sich insbesondere aus der doppelten [X.]egründung des angegriffenen Urteils. Der Verwaltungsgerichtshof habe zunächst ausgeführt, dass es auf das tatsächliche Vorkommen eines prioritären Lebensraumtyps [X.] nicht ankomme, weil dieser Lebensraumtyp nicht zum Erhaltungsziel des Gebiets erklärt worden und auch nicht ersichtlich sei, dass sich seine Aufnahme in die Erhaltungsziele aus fachlichen Gründen aufgedrängt hätte. Trotz dieses rechtlichen Ausgangspunkts habe der Verwaltungsgerichtshof dann aber die tatsächliche Feststellung getroffen, dass ein prioritärer [X.] nicht vorkomme. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht schlüssig geltend gemacht.

Zur schlüssigen Geltendmachung eines absoluten Revisionsgrundes im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO gehört, dass innerhalb der [X.]eschwerdefrist substantiiert vorgetragen wird, welche - zur Klärung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs geeigneten - Ausführungen der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch gemacht oder welche weitere [X.]eweiserhebung er beantragt hätte ([X.]eschluss vom 19. November 1997 - [X.] 2 [X.] 178.96 - juris [X.]). Daran fehlt es hier. Die [X.]eschwerde beschränkt sich auf den - abstrakten - Hinweis, dass auch § 86 Abs. 2 VwGO einschließlich der darin enthaltenen [X.]egründungspflicht der Gewährleistung rechtlichen Gehörs diene ([X.]eschwerdebegründung S. 129). Inwiefern dem Kläger konkreter Vortrag oder die Möglichkeit weiterer [X.]eweisantragstellung abgeschnitten worden sei, legt die [X.]eschwerde nicht dar.

Auch im Übrigen hat die [X.]eschwerde nicht schlüssig dargetan, dass das angegriffene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte; nur dann kann nämlich die Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen ([X.]eschluss vom 23. Januar 1996 - [X.] 11 [X.] 150.95 - [X.] 424.5 [X.] Nr. 1 = NVwZ-RR 1996, 369). Nach der - mit [X.] nicht erfolgreich angegriffenen - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs war - wie bereits dargelegt - ein eventuell im FFH-Gebiet [X.] vorkommender [X.] bereits aus Rechtsgründen vom Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 4 [X.]. 2 [X.] ausgeschlossen ([X.] 37 f. und 43 juris Rn. 100 und 109). Der Verwaltungsgerichtshof hat den [X.]eweisantrag des [X.] deshalb aus seiner Sicht konsequent als unerheblich abgelehnt. Die vom Verwaltungsgerichtshof gleichwohl geäußerte Überzeugung, "dass das FFH-Gebiet [X.] auch tatsächlich keinen prioritären [X.] einschließt" ([X.] 43 juris Rn. 110), war nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs nicht tragend.

b) Die [X.]eschwerde rügt ferner eine verfahrensfehlerhafte Ablehnung der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. und 23. Juni 2009 gestellten [X.]eweisanträge (Verfahrensrüge [X.].II). Auch insoweit hat sie einen Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann, nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.

Die [X.]eschwerde räumt unter [X.]ezugnahme auf die Sitzungsniederschrift (S. 47; [X.] [X.]l. 4154) ein, dass der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofs die Ablehnungsgründe stichwortartig erläutert und sodann zu jedem einzelnen [X.]eweisantrag den jeweiligen Ablehnungsgrund benannt hat. Sie ist aber der Auffassung, dass dies den Anforderungen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht entsprochen habe, u.a. weil nicht zum Ausdruck gekommen sei, welche Rechtsauffassung der Ablehnung zugrunde gelegt worden sei und auf welche Gutachten das Gericht seine Entscheidung stützen wolle ([X.]eschwerdebegründung S. 134 ff.).

Damit überspannt die [X.]eschwerde die Anforderungen an die [X.]egründung eines Gerichtsbeschlusses nach § 86 Abs. 2 VwGO. Soweit das Gericht die Erhebung eines beantragten [X.]eweises mangels Entscheidungserheblichkeit ablehnt, muss es seine Rechtsauffassung in der mündlichen Verhandlung nicht im Einzelnen darlegen; dies kann es vielmehr den schriftlichen Entscheidungsgründen vorbehalten ([X.]eschluss vom 10. Juni 2003 - [X.] 8 [X.] - [X.] 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 57). Gleiches gilt, soweit es die Einholung eines Sachverständigenbeweises ablehnt, weil es aufgrund der bereits vorliegenden Gutachten und fachkundigen Stellungnahmen hinreichend sachkundig ist ([X.]eschluss vom 4. November 2010 - [X.] 9 [X.] 85.09 - NVwZ-RR 2011, 126); auch insoweit kann es die Würdigung der Gutachten und Stellungnahmen den schriftlichen Urteilsgründen vorbehalten. Etwas anderes gilt nur, soweit die [X.]eteiligten mit der Rechtsauffassung und der Würdigung der Gutachten nicht zu rechnen brauchen ([X.]eschluss vom 25. August 2004 - [X.] 9 [X.] 2.04 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 167 = NVwZ 2004, 1510). Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte.

Erst recht ist ein Mangel in der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO oder eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO nicht dargetan. Der [X.]eschwerdevortrag enthält nichts dazu, welche weitere Sachverhaltsermittlung sich der Vorinstanz hinsichtlich welcher entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu [X.]eschlüsse vom 27. Oktober 1999 - [X.] 9 [X.] 567.99 - juris und vom 19. Februar 2007 - [X.] 2 [X.] 19.07 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 49). Sie legt auch nicht dar, mit welchem rechtlichen Gesichtspunkt, auf den die Vorinstanz sein Urteil gestützt hat, auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] selbst unter [X.]erücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen ohne richterlichen Hinweis nicht hätte zu rechnen brauchen (zu diesen Voraussetzungen [X.]eschluss vom 12. Februar 1999 - [X.] 3 [X.] 169.98 - juris).

c) Die [X.]eschwerde rügt schließlich einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Verfahrensrüge [X.].III). Sie macht geltend, die im Zusammenhang mit der Ablehnung der klägerischen [X.]eweisanträge erhobene Verfahrensrüge setze sich dahin fort, dass es der Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Urteil rechtsfehlerhaft unterlassen habe, die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen seien. Das Urteil könne hierauf beruhen. Auch mit diesem Vortrag zeigt die [X.]eschwerde einen Verfahrensmangel, der die Zulassung der Revision rechtfertigt, nicht auf.

aa) Die [X.]eschwerde wendet sich gegen die [X.]egründung des Verwaltungsgerichtshofs, "aus den obigen Ausführungen" ergebe sich, dass zu der Frage der [X.]ewertung der [X.]eeinträchtigungen, denen die vorhandene Hirschkäferpopulation im FFH-Gebiet [X.] ausgesetzt sei, "eine Vielzahl gutachterlicher Stellungnahmen vorliegt, die dem Senat eine Entscheidung der strittigen Fragen ermöglicht" ([X.] 120 juris Rn. 283). Sie macht geltend, dass die jeweiligen [X.]eweisthemen den "obigen Ausführungen" nicht zugeordnet werden könnten; es sei nicht erkennbar, aufgrund welcher gutachterlicher Stellungnahmen der Verwaltungsgerichtshof die jeweiligen [X.]eweisthemen gewürdigt habe ([X.]eschwerdebegründung S. 140). Insbesondere sei in [X.]ezug auf [X.]eweisthema [X.].12 nicht erkennbar, an welcher Stelle der Verwaltungsgerichtshof anhand von Gutachten beurteilt habe, ob der Erhaltungszustand der Hirschkäferpopulation im FFH-Gebiet [X.] vorhabenbedingt von der Wertstufe "sehr gut" (A) auf "mittel-schlecht" ([X.]) im Sinne von Art. 1 der [X.] verschlechtert werde.

Dass der Verwaltungsgerichtshof damit gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verstoßen haben könnte, ist dem [X.]eschwerdevortrag nicht zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht jede einzelne [X.]eweisbehauptung abgehandelt, sondern die Einwände des [X.] zu Themenkomplexen zusammengefasst. So hat er sich unter den Überschriften "1.4.2.4.2 Habitateignung der Inselflächen" ([X.] 115 ff. juris Rn. 269 ff.) sowie "1.4.2.4.3 Habitateignung und Alter der Eichenbestände" ([X.] 118 f. juris Rn. 277 ff.) mit etwaigen Änderungen des Erhaltungszustands der Hirschkäferpopulation im [X.] und dem diesbezüglichen [X.]eweisvorbringen auseinandergesetzt. Dass er dabei entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hätte, zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

Auch ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO ist insoweit nicht dargetan. Warum die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens geboten gewesen sein soll, insbesondere, aufgrund welcher besonderen Umstände das diesbezügliche tatrichterliche Ermessen ([X.]eschlüsse vom 23. April 1996 - [X.] 11 [X.] 96.95 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 = NVwZ 1996, 1010 und vom 12. Juni 1997 - [X.] 11 [X.] 13.97 - juris) vorliegend hätte eingeschränkt sein können, legt die [X.]eschwerde nicht dar.

bb) Als [X.]eispiel für die behaupteten [X.] führt die [X.]eschwerde die [X.]egründung an, mit der der Verwaltungsgerichtshof den klägerischen [X.]eweisantrag [X.] abgelehnt hat ([X.]eschwerdebegründung S. 140 f.). Sie behauptet, der Verwaltungsgerichtshof verhalte sich nicht zu der damit unter [X.]eweis gestellten Tatsache, dass die Anwendung von flächenbezogenen Schwellenwerten für den Eintrag von Schadstoffen ("[X.]") das nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft beste verfügbare Instrument zur Feststellung der Schwellenwerte für schadstoffbedingte Veränderung des Zustands eines Ökosystems sei; ein Gutachten, welches diese Frage beantworten könnte bzw. auf welches sich das Gericht beziehe, werde nicht benannt. Unter der Überschrift "1.4.2.3.2 [X.]ritical loads" enthalte das Urteil zwar Ausführungen, weshalb die Planfeststellungsbehörde nicht gehalten gewesen sei, ihre Risikobetrachtung nach dem Konzept der [X.] vorzunehmen. Damit habe das Gericht jedoch die unter [X.]eweis gestellte Frage nicht unter Heranziehung von Gutachten gewürdigt. Sollte das Gericht zu der Überzeugung gelangt sein, dass der [X.]eweisantrag unerheblich gewesen sei, wäre die Ablehnung jedenfalls fehlerhaft begründet ([X.]eschwerdebegründung S. 141).

Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen ist, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte ([X.]eschluss vom 23. Januar 1996 a.a.[X.]). Die [X.]eschwerde zieht selbst in Erwägung, dass das Konzept der [X.] vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs aus betrachtet nicht entscheidungserheblich und der [X.]eweisantrag deshalb unerheblich war, meint aber, dass der [X.]eweisantrag dann mit einer lediglich fehlerhaften [X.]egründung abgelehnt worden sei. Ein Verstoß gegen die in § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO normierte Verpflichtung der Gerichte, die [X.]egründung für die Zurückweisung von [X.]eweisanträgen in den Entscheidungsgründen darzulegen, soweit dies nicht bereits durch Aufnahme in die Sitzungsniederschrift geschehen ist ([X.]eschluss vom 10. Juni 2003 a.a.[X.]), ist damit von vornherein nicht dargetan.

cc) Gleiches gilt, soweit die [X.]eschwerde schließlich behauptet, für den Kläger sei nicht erkennbar, in welchem Kapitel unter Zugrundelegung welcher Gutachten seine mit [X.]eweisantrag [X.] unter [X.]eweis gestellte [X.]ehauptung gewürdigt worden sei ([X.]eschwerdebegründung S. 142).

Mit diesem [X.]eweisantrag hat der Kläger seine [X.]ehauptung, dass [X.]ritical-Load-Ansätze unter Einbeziehung von [X.] und biogeochemischer Modelle unmittelbar in den betroffenen Flächen für eine Risikoabschätzung unverzichtbar seien, unter [X.]eweis gestellt. Auch insoweit räumt die [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 142) ein, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in dem Kapitel "1.4.2.3.2 [X.]ritical loads" ([X.] 78 ff. juris Rn. 192 ff.) mit dem Thema auseinandergesetzt und hierbei zum Ausdruck gebracht habe, dass eine weitergehende Untersuchung der in den FFH-Gebieten geschützten Arten nicht notwendig gewesen sei. Gleichwohl beanstandet sie, dass sich das Gericht mit dem [X.]eweisthema nicht auseinandergesetzt habe: Den [X.]eweisantrag mit der pauschalen [X.]egründung abzulehnen, dass Gutachten vorlägen und im Übrigen nicht ersichtlich sei, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn sich hätte erzielen lassen, sei aufgrund der mangelnden Angaben des Gerichts, wie es zu seiner Auffassung gelangt sei, nicht möglich ([X.]eschwerdebegründung S. 142).

Auch damit verfehlt die [X.]eschwerde die Substantiierungsanforderungen. Abgesehen davon findet auch die [X.]ehauptung der [X.]eschwerde, das Gericht habe die unter [X.]eweis gestellte Frage nicht unter Heranziehung von Gutachten gewürdigt, im angegriffenen Urteil keine Stütze ([X.] 79 f. juris Rn. 195).

Meta

4 B 77/09

14.04.2011

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 21. August 2009, Az: 11 C 318/08.T, Urteil

Art 6 Abs 4 EWGRL 43/92, Art 7 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 2 EWGRL 43/92, Art 4 EWGRL 409/79, § 86 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.04.2011, Az. 4 B 77/09 (REWIS RS 2011, 7521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7521

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 B 54/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Zumutbare Alternativlösung für Verkehrslandeplatzausbau; Regimewechsel bzgl. besonderer Schutzgebiete


9 C 6/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Waldschlößchenbrücke; Hinweisbeschluss zur Vorlageentscheidung des BVerwG vom 6. März 2014 (9 C 6/12)


4 B 59/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Flughafen München; Voraussetzungen für einen Regimewechsel von der Vogelschutzrichtlinie zur FFH-Richtlinie; Abweichung von den Verbotstatbeständen …


7 A 1/15, 7 A 1/15 (7 A 20/11) (Bundesverwaltungsgericht)

Ausbau der Bundeswasserstraße Weser


9 A 17/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Klage gegen den Lückenschluss A 33 zwischen Bielefeld-Steinhagen und Borgholzhausen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.