Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.11.2012, Az. 9 A 17/11

9. Senat | REWIS RS 2012, 1722

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Gegenstand

Klage gegen den Lückenschluss A 33 zwischen Bielefeld-Steinhagen und Borgholzhausen


Leitsatz

1. Bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung sind diejenigen charakteristischen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. die Erhaltung ihrer Populationen muss unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden sein. Die Arten müssen für das Erkennen und Bewerten von Beeinträchtigungen relevant sein, d.h. es sind Arten auszuwählen, die eine Indikatorfunktion für potenzielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen.

2. Ein Naturschutzverband ist mit seinen Einwendungen präkludiert, wenn er erst im gerichtlichen Verfahren Trassenalternativen geltend macht, die der Vorhabenträger auch unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten untersucht und mit der als verträglich mit den Naturschutzbelangen angesehenen Plantrasse abgewogen hat.

3. Bei Stickstoffeinträgen ist eine Irrelevanzschwelle anzuerkennen, wenn schon die Vorbelastung den sog. Critical Load für den betroffenen Lebensraumtyp so deutlich übersteigt, dass die vorhabenbedingte Zusatzbelastung demgegenüber nicht ins Gewicht fällt (Anschluss an Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 93).

4. Tatsachen, die außerhalb des FFH-Gebiets artenschutzrechtlich zu berücksichtigen sind, wirken sich auf die Rechtmäßigkeit der FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht aus.

5. Als den Projektbegriff im Sinne des § 48d Abs. 4 LG NRW, § 34 Abs. 2 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 FFH-RL erfüllender Eingriff in Natur und Landschaft ist nach § 14 Abs. 2 BNatSchG die landwirtschaftliche Bodennutzung nicht anzusehen, wenn die Ziele des Naturschutzes berücksichtigt werden. Die Frage, ob von einer konkreten landwirtschaftlichen Nutzung eine Beeinträchtigung droht, ist zuvörderst eine naturschutzfachliche Frage, die der für die Unterschutzstellung zuständige Normgeber im Zusammenhang mit der Schutzgebietsausweisung und der Schutzgebietspflege zu regeln hat.

6. Solange der Bund von der Verordnungsermächtigung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG keinen Gebrauch gemacht hat, können die Länder Einzelheiten zu den Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft bestimmen. Die Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes der Vollkompensation darf nicht hinter dem durch die bundesgesetzliche Regelung gewährleisteten Schutzniveau zurückbleiben.

7. Bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens steht der Planfeststellungsbehörde ebenso wie bei der Bewertung und Quantifizierung der Kompensationswirkungen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.

Tatbestand

1

Der Kläger, eine in [X.] anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich mit seiner Klage gegen den [X.] für den Neubau der [X.], Abschnitt 7.1 [X.] ([X.]) - [X.] (PFB).

2

Mit dem Bau des hier streitigen Abschnitts 7.1 mit einer Länge von 12,6 km und zwei Fahrstreifen in jede Richtung soll die noch bestehende Lücke der [X.] geschlossen werden. Der östlich anschließende Abschnitt 6 befindet sich im Bau. Der sich im Südosten daran anschließende Abschnitt 5 B ist 2012 für den Verkehr freigegeben. Die [X.] verbindet die [X.] im Norden mit der [X.] im Südosten sowie weiterführend mit der [X.], die in Richtung Osten als Projekt "Deutsche Einheit" bis zur [X.] in [X.] verlängert werden soll. Ziel ist es, großräumig die Wirtschaftsräume [X.] und [X.] mit [X.] bzw. den [X.] zu verbinden. [X.] soll zudem eine Autobahnverbindung zwischen den Oberzentren [X.] und [X.] mit jeweils über 300 000 Einwohnern geschaffen, und die Siedlungsbereiche entlang der [X.] sollen vom Durchgangsverkehr entlastet werden.

3

Der [X.]e Abschnitt - sog. Konsenstrasse, Variante [X.]/K 1 - führt von der [X.]stelle [X.] des vorhergehenden Abschnitts 6 teilweise parallel zur L 782 am nördlichen Rand des FFH-Gebiets "[X.]" entlang zum [X.] an die [X.] in [X.]. Die Trasse verläuft überwiegend über landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen. Das FFH-Gebiet "[X.]" wird im nordöstlichen Bereich am Rande an einer Schmalstelle unweit der L 782 durchschnitten. Die Kosten für den Bau der Trasse sind mit inzwischen 140 Mio. € veranschlagt.

4

Der Plan lag vom 19. November 2007 bis zum 18. Dezember 2007 zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Die Auslegung war vorher unter Hinweis auf die Möglichkeit, bis zu vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen zu erheben, und die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen ortsüblich bekannt gemacht worden. Mit dem Deckblatt I wurde die Trasse u.a. 14 m nach Norden verschoben und der Flächenbedarf für die Kompensationsmaßnahmen aufgrund des neu eingeführten Erlasses zur Eingriffsregelung [X.] ([X.] zum Landschaftsgesetz für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben vom 6. März 2009, [X.]) um ca. 30 % reduziert. Im Hinblick auf die durch den Betrieb der Autobahn zu erwartenden Schadstoffeinträge - in erster Linie von Stickstoff - wurden mit dem Deckblatt II Aufforstungen und die Anlage von Grünlandflächen im FFH-Gebiet bzw. unmittelbar daran anschließend [X.]. Die Planänderungen wurden u.a. dem [X.] [X.] 2010 unter Hinweis auf die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, zugestellt.

5

Mit fristgerechten Einwendungsschreiben vom 15. Januar 2008, 15. Januar 2010/15. März 2010 und vom 25. Juni 2010 wandte sich das [X.] [X.], in dem auch der Kläger vertreten ist, gegen das Planvorhaben.

6

Mit Beschluss vom 9. Juni 2011 stellte die [X.] den Plan für das Vorhaben fest. Im [X.] wird eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "[X.]" verneint, weil in hinreichendem Maße Verhinderungs-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen getroffen würden. Für die als Erhaltungsziele genannten Arten wie auch die charakteristischen Arten würden Beeinträchtigungen durch Querungshilfen und Schutzwände verhindert. Die künftigen Stickstoffeinträge würden durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen. Gleichwohl sei eine vorsorgliche Abweichungsprüfung durchgeführt worden mit dem Ergebnis, dass zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses die Realisierung des Vorhabens erforderten, es sich unter den strengen Anforderungen des Gebietsschutzes als alternativlos darstelle und die globale Kohärenz von [X.] auch bei der Verwirklichung gesichert sei. [X.] Verbotstatbestände würden nicht erfüllt, weil durch eine Reihe von Maßnahmen das [X.] weitgehend ausgeschlossen und Störungen jedenfalls so weit vermieden würden, dass sie nicht den Erhaltungszustand der Population einer Art beeinträchtigten. Soweit Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Anspruch genommen werden müssten, werde durch entsprechende Angebote in nächster Umgebung die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt.

7

Der Eingriff in Natur und Landschaft sei zulässig. Die vorgesehenen [X.] und Ausgleichsmaßnahmen entsprächen den naturschutzrechtlichen Vorschriften.

8

Der Kläger hat am 12. Oktober 2011 Klage erhoben.

9

Mit Änderungsbeschluss vom 28. September 2012 hat die [X.] das vom Vorhabenträger vorgelegte [X.] vom 10. September 2012, das dem [X.] zuvor zur Stellungnahme zugeleitet worden war, [X.]. Darin sind zum Ausgleich der durch den Betrieb der Autobahn zu erwartenden Stickstoffeinträge in das FFH-Gebiet u.a. Aufforstungen und die Optimierung vorhandener Bestände der Lebensraumtypen 9110 und 9190 sowie die Umwandlung von Ackerflächen in Grünland und die Anlage von [X.] vorgesehen. Der Erhaltungszustand des Lebensraumtyps 91E0* soll durch intensives Zurückdrängen des [X.], durch Wiederherstellung von [X.] und durch Neugründung erheblich verbessert werden.

Der Kläger hat seine Einwände gegen das Vorhaben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfangreich begründet: Das FFH-Gebiet "[X.]" sei unzutreffend abgegrenzt, weil es für die [X.] erforderliche Habitatflächen nicht erfasse. Die Gebiete [X.] und [X.] hätten wegen der dort 2010 entdeckten beiden [X.]n mit einbezogen werden müssen. Das FFH-Gebiet werde erheblich beeinträchtigt. Zum einen bestehe die Gefahr, dass die als Erhaltungsziel bestimmten Bechsteinfledermäuse erheblich zu Schaden kämen. Zum anderen würden die durch das Gebiet geschützten Lebensraumtypen durch Flächenverluste und Einwirkungen von Schadstoffen erheblich geschädigt. Es gebe verschiedene Trassenalternativen. So könne eine innerörtliche Entlastungsstraße gebaut werden, die die überhöhten Schadstoffwerte in der Ortsdurchfahrt [X.] ([X.].) ebenfalls senken könne. Die Verkehrssicherheit könne auch auf andere Weise als durch eine Autobahn sichergestellt werden. Ferner gebe es die Möglichkeit einer Nordumfahrung durch das Wohngebiet [X.]. Außerdem könne die Trasse im FFH-Gebiet in einem Umfang von 2,6 km und im [X.] und im [X.] um einige hundert Meter abgedeckt werden. Schließlich sei von der Planfeststellungsbehörde die [X.] nicht hinreichend geprüft worden. Dort würden geschützte Gebiete weit weniger beeinträchtigt. Die Behörde habe die charakteristischen Arten der geschützten Lebensraumtypen im FFH-Gebiet nicht hinreichend untersucht, es fehlten flugfähige und flugunfähige Kleinstlebewesen, insbesondere Nachtfalter. Vögel würden ebenso wie Fledermäuse auf der gesamten Trasse in erheblichem Umfang beeinträchtigt. Darüber hinaus sehe der [X.] keine ausreichende Kompensation für die direkten Flächeninanspruchnahmen und die Flächenbeeinträchtigungen infolge des [X.] vor. Der vom [X.] angewandte [X.] zum Landschaftsgesetz verstoße gegen das [X.]. Das mit dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 28. September 2012 eingebrachte [X.] genüge ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Der Kläger beantragt,

1. den [X.] des Beklagten für den Neubau der [X.], Abschnitt 7.1 [X.] ([X.]) - [X.], vom 9. Juni 2011 in der Fassung des [X.] vom 28. September 2012 aufzuheben,

2. hilfsweise,

festzustellen, dass der [X.] rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, bis die Mängel durch ein ergänzendes Verfahren behoben worden sind, 3. weiter hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, den [X.] hinsichtlich der Eingriffe in Natur und Landschaft um weitere Kompensationsmaßnahmen bzw. [X.] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu ergänzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt den [X.].

Die Berichterstatterin des Senats hat sich am 2. und 3. Juli 2012 in einem Ortstermin einen unmittelbaren Eindruck von Natur und Landschaft verschafft. Auf das Protokoll dieses [X.] wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der [X.] in der Fassung des [X.] leidet an keinem zur Aufhebung des [X.]eschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Rechtsfehler. Er verstößt nicht in einer diese Rechtsfolgen rechtfertigenden Weise gegen Vorschriften des [X.], gegen Vorschriften, die aufgrund oder die im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder gegen andere Rechtsvorschriften, die bei Erlass der Entscheidung zu beachten waren und zumindest auch den [X.]elangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind.

A. Der [X.] ist nicht mit formellen [X.]ängeln behaftet, welche dem Klagebegehren ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen würden. Der [X.]eklagte hat den Kläger in hinreichender Weise am Verwaltungsverfahren beteiligt. Nach § 17a Nr. 6 [X.] i.V.m. § 73 Abs. 8 VwVfG [X.] ist nach der Auslegung des Plans eine weitere [X.]eteiligung einer Naturschutzvereinigung erforderlich, wenn durch eine Planänderung der Aufgabenbereich einer [X.]ehörde oder [X.]elange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden oder, wenn zwar keine Planänderung vorliegt, es die Planfeststellungsbehörde aber für notwendig erachtet, neue, den Naturschutz betreffende Untersuchungen anzustellen, die Ergebnisse in das Verfahren einzuführen und die Planungsentscheidung darauf zu stützen (Urteil vom 12. Dezember 1996 - [X.] 4 C 19.95 - [X.]E 102, 358 <362> = [X.] 406.401 § 29 [X.]NatSchG Nr. 12 [X.]).

Hiervon ausgehend liegt kein Verfahrensfehler vor. Die ergänzenden Hinweise zur Untersuchung vom 20. April 2010 ([X.]eeinträchtigungen von [X.]en im FFH-Gebiet "[X.] bei [X.]" durch [X.] [X.]A[X.] [X.], Abschnitt 7.1, [X.]), die als Deckblatt [X.] in das Planänderungsverfahren eingebracht und dem Kläger zur Kenntnis mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden ist, haben nicht zu einer erheblich veränderten [X.]ewertung geführt. Die Ausarbeitung "[X.]A[X.] 33-7.1, AS [X.] - [X.] - Fledermäuse - Aktualisierung der [X.]estandsdaten/Ergebnisse aus der Untersuchung 2010" ([X.], vom 17. [X.]ai 2011 - künftig: [X.] vom 17. [X.]ai 2011) lag der Planfeststellungsbehörde zum [X.]punkt des Erlasses des [X.]es nicht vor, so dass sie den Kläger auch nicht beteiligen konnte.

Zu weiteren Untersuchungsergebnissen musste der Kläger nicht beteiligt werden. Die Planfeststellungsbehörde ist weder zu einem ständigen Abstimmungsprozess noch gar zur Herstellung des Einvernehmens mit den Naturschutzverbänden verpflichtet (Urteil vom 12. November 1997 - [X.] 11 A 49.96 - [X.]E 105, 348 <349> = [X.] 406.401 § 29 [X.]NatSchG Nr. 16 [X.]). Denn die Naturschutzverbände sind keine allgemeinen "[X.]egleiter" des Planfeststellungsverfahrens (Urteil vom 12. Dezember 1996 a.a.[X.]). Sie haben keinen Anspruch auf einen "Dialog mit der Planfeststellungsbehörde" ([X.], Urteil vom 11. Februar 1992 - 2 UE 969/88 - [X.], 382 <383>). Die Aufgabe der Naturschutzverbände liegt darin, ihren Sachverstand zu den [X.]elangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Verfahren einzubringen, so dass sie als "Verwaltungshelfer" bezeichnet werden können (Urteil vom 12. Dezember 1996 a.a.[X.] [X.] 361 bzw. [X.]), womit allerdings weder die Übertragung von öffentlichen Verwaltungsaufgaben noch von [X.] oder Kontrollrechten gegenüber der Verwaltung verbunden ist. Das [X.]eteiligungsrecht ist danach verfahrensrechtlich auf die Vorbereitung des [X.]es und inhaltlich auf die Einbringung des Sachverstandes der Naturschutzverbände beschränkt. Sie sind nur dann nochmals zu beteiligen, wenn ihr Sachverstand - erneut - gefragt ist (Urteil vom 12. November 1997 a.a.[X.] [X.] 350 bzw. [X.]). Das war hier nicht der Fall. Sowohl die Untersuchung "Neubau der [X.], Abschnitt 7.1, Deckblatt I, Ergebnisse und [X.]ewertung der [X.] (ohne Fledermäuse)" als auch die "Ergebnisse der Kartierung potenzieller [X.]n für die Entwicklung bodensaurer Eichenwälder ([X.]) - vom 14. April 2011" haben nur geringfügige Änderungen ergeben, die weder zu einer Planänderung noch zu einer anderen naturschutzrechtlichen [X.]eurteilung im [X.] geführt haben.

[X.] Der [X.] leidet im Ergebnis auch nicht an materiellen Rechtsfehlern, die zum Erfolg der Klage führen könnten.

1. Der [X.] verstößt nicht gegen Vorschriften, die dem Schutz von FFH-Gebieten dienen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]NatSchG, mit dem Art. 6 Abs. 3 und 4 der [X.] vom 21. [X.]ai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (A[X.]l [X.] Nr. L 206 [X.] 7 - [X.] - [X.]) umgesetzt worden ist, sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den [X.] eines [X.] 2000-Gebiets zu überprüfen. Sie dürfen nach § 48d Abs. 4 des [X.] des [X.] und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG [X.]) vom 21. Juli 2000 (GV.[X.]. [X.] 568) bzw. § 34 Abs. 2 [X.]NatSchG grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt nicht zu erheblichen [X.]eeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen [X.]estandteilen führen kann.

1.1. Das setzt zunächst voraus, dass die Planfeststellungsbehörde der Verträglichkeitsprüfung einen zutreffenden Umfang des FFH-Gebiets zugrunde gelegt hat.

Das ist hier der Fall. Die [X.]aßstäbe für die Gebietsabgrenzung ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang [X.]I Phase 1 [X.]. Diese Regelung ist nicht nur für die Identifizierung von FFH-Gebieten, sondern auch für deren konkrete Abgrenzung anzuwenden (Urteile vom 27. Oktober 2000 - [X.] 4 A 18.99 - [X.]E 112, 140 <156>, vom 17. [X.]ai 2002 - [X.] 4 A 28.01 - [X.]E 116, 254 <258> und vom 14. April 2010 - [X.] 5.08 - [X.]E 136, 291 = [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 45, jeweils Rn. 38). [X.]aßgebend sind ausschließlich die in Anhang [X.]I Phase 1 genannten naturschutzfachlichen Kriterien. Für die Anwendung der Kriterien ist den zuständigen Stellen ein naturschutzfachlicher [X.]eurteilungsspielraum eingeräumt. [X.] ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fraglichen Flächen die von der [X.] vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen (Urteile vom 31. Januar 2002 - [X.] 4 A 15.01 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 168 [X.] 102 und vom 22. Januar 2004 - [X.] 4 [X.] - [X.] 406.400 § 61 [X.]NatSchG 2002 Nr. 4 [X.]). Ist die Phase 2 des Auswahlverfahrens abgeschlossen, ein FFH-Gebiet also wie das hier betroffene Gebiet "[X.]" bereits von der [X.] in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher [X.]edeutung aufgenommen worden, verbürgt der Auswahlprozess eine hohe Richtigkeitsgewähr der Gebietsabgrenzung. Der umfängliche Auswahlprozess wurde nach den Vorgaben des [X.] der [X.] durchgeführt und die einschlägigen Fachbehörden des [X.] und des [X.] sowie die in Nr. 2.2.2 und 2.2.3 [X.] (Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der [X.]/[X.] <[X.]> und 79/409/[X.] vom 26. April 2000, [X.][X.]l [X.] [X.] 624) zum Habitatschutz genannten Stellen, zu denen auch die anerkannten Naturschutzverbände, wie der Kläger, gehören, beteiligt. Nach der Entscheidung der EU-[X.] über die Gebietslistung spricht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Deshalb bedürfen Einwände dagegen einer besonderen Substantiierung (Urteil vom 14. April 2010 a.a.[X.] Rn. 39; [X.]eschluss vom 13. [X.]ärz 2008 - [X.] 9 VR 9.07 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 33 Rn. 22); sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen. Das ist dem Kläger nicht gelungen.

Nicht gehört werden kann der Kläger mit dem Einwand, von einer besonderen Richtigkeitsgewähr der Gebietsabgrenzung könne nicht ausgegangen werden, weil die [X.] von der EU-[X.] nicht überprüft worden seien. Denn auch wenn die EU-[X.] nicht selbst noch einmal die Abgrenzung eigenständig überprüft hat, beruht die Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher [X.]edeutung doch auf einer eigenen sachlichen Entscheidung der EU-[X.] über das Gebiet und damit auch dessen Abgrenzung anhand der eingereichten Unterlagen der nationalen [X.], bei der sie vom Habitatausschuss und fachlich und technisch vom [X.]üro [X.] ([X.]) in [X.] unterstützt wurde (Art. 4 Abs. 2, Art. 20 und 21 [X.], Art. 211 [X.]). Die EU-[X.] hat die Gebietsmeldungen nicht nur entgegengenommen, sondern diese auch inhaltlich überprüft, wie die im November 2000 von der [X.]regierung angeforderten Nachmeldungen zeigen.

Entgegen der Auffassung des [X.] entspricht die Gebietsabgrenzung auch den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang [X.]I Phase 1 [X.]uchst. [X.]b [X.]. Danach muss das Gebiet die für die zum Gegenstand von [X.] gemachten Arten wichtigen Habitatelemente einbeziehen. Für Arten, die große Lebensräume beanspruchen, lässt Art. 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] es demgegenüber genügen, wenn die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente unter Schutz gestellt werden. Dazu zählen auch [X.] in einem Umfang, der die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der betreffenden Art im Gebiet notwendige Nahrungsgrundlage sicherstellt (Urteil vom 14. April 2010 a.a.[X.] Rn. 42). Auch insoweit steht der [X.]ehörde ein naturschutzfachlicher [X.]eurteilungsspielraum zu.

Die der Abgrenzung des FFH-Gebiets "[X.]" zugrunde liegende naturschutzfachliche Einschätzung, diese Voraussetzungen seien für die [X.] erfüllt, begegnet keinen durchgreifenden [X.]edenken. Dabei kann offenbleiben, ob Art. 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf die [X.] wegen ihres Aktionsradius, der wenige 100 m bis 1 500 m beträgt, sich aber auch auf 4 000 m erstrecken kann, anzuwenden ist. Der [X.]eklagte hat hinreichend dargelegt, dass das FFH-Gebiet für die dort lebende [X.] ausreichende Lebensbedingungen aufweist. Das Gebiet ist anhand des [X.]bwald-/Feld-Kriteriums abgegrenzt worden, was den Lebensverhältnissen der [X.] entspricht, die Wälder bewohnt, alte [X.]bwaldbestände präferiert und vornehmlich dort auch ihre Nahrung - Falter, Käfer, Insekten - findet. Daneben werden auch [X.], ebenso Nadelwälder, Streuobstwiesen, Heckenstrukturen, extensive Wiesen- und Ackerflächen als [X.] genutzt, wenn dort geeignete Nahrungsquellen vorhanden sind. Sie haben jedoch keine vergleichbar hohe [X.]edeutung für das Überleben der Art. Die [X.] findet in der Wochenstubenumgebung im südlichen Teil des [X.]es wie auch im [X.]ereich [X.] optimale Habitatbedingungen vor, die den Schwerpunkt des Lebensraums bilden. Über die Jahre liegen die wesentlichen Quartierhabitate in [X.], [X.] und im Wald am [X.] sowie um das Gehöft am [X.] ([X.], Untersuchung der [X.], [X.]: [X.], November 2009, Anlage 1). Die [X.] ist dort in einem hervorragenden Erhaltungszustand ([X.], [X.]amt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des [X.] [X.] - [X.] - in der mündlichen Verhandlung; [X.] a.a.[X.] Anhang 4). [X.] sind nach den insoweit nicht bestrittenen Ausführungen des Gutachters des [X.] räumlich an ihre Wochenstuben gebunden und jagen konzentrisch um diese in einer Entfernung von etwa 1 000 bis 1 500 m; sie suchen auch weiter entfernte [X.] auf, wenn diese günstige [X.]edingungen aufweisen, wie hier der [X.]. Dementsprechend liegt der Schwerpunkt der Jagdaktivitäten über die Jahre in den altholzreichen Eichen- und [X.]uchenbeständen des FFH-Gebiets mit seinem reichen Nahrungsangebot.

Das wird nicht durch die [X.]ehauptungen des [X.] mit [X.]ezug auf das Gutachten der [X.] (Gutachten zur Eingriffsrelevanz der [X.]en Trasse der [X.] - Abschnitt 7.1 auf Fledermäuse vom 3. November 2011) widerlegt, dass ein Großteil der [X.] außerhalb des FFH-Gebiets liege. Zwar sind außerhalb des FFH-Gebiets in beachtlichem Umfang Aktionsräume der [X.] festgestellt worden. Aktionsräume sind jedoch nicht gleichzusetzen mit [X.]en oder Nahrungssuchräumen, die für ein Individuum bzw. die Kolonie erforderlich sind. Nach den vom Gutachter des [X.] in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläuterten neuesten Untersuchungen kann bei entsprechender [X.] von einer weitaus geringeren Fläche für die [X.]e ausgegangen werden, als sie der Kläger für die Kolonie des [X.]es mit mehr als 200 ha reklamiert. Nach den neuesten Erkenntnissen werden pro Tier je nach [X.] etwas mehr als 2 ha benötigt, so dass das 177 ha große FFH-Gebiet für eine Kolonie von ca. 37 [X.]n hinreichend Raum bietet. Ältere Untersuchungen und Einschätzungen, auf die sich der Kläger wesentlich stützt, gehen von Werten aus, die primär die räumliche Ausdehnung eines [X.] (home range) bezeichnen (sog. [X.]CP = [X.]inimum Convex Polygon), aus dem wiederum die Jagdgebiete der Fledermäuse errechnet wurden; sie spiegeln jedoch nicht das [X.] eines Individuums bzw. einer Kolonie wider. Insbesondere die Nutzungsintensität einer Fläche wird nicht berücksichtigt. Die Nutzungsintensität muss aber für das FFH-Gebiet besonders hoch bewertet werden; im Wald, aus dem das [X.] im Wesentlichen besteht, herrscht ein regelmäßiges reiches Nahrungsangebot. Demgegenüber kann die Eignung von Äckern zur Nahrungssuche je nach ihrer Nutzung jährlich wechseln.

Entgegen der Auffassung des [X.] kann aus dem Umstand, dass nördlich der künftigen Trasse im [X.]ereich der [X.]erieselungsflächen der Firma [X.] geortet wurden, nicht geschlossen werden, dass es sich hierbei um notwendige [X.] handelt. Zum [X.]punkt der Gebietsausweisung wurden diese Flächen noch aktiv genutzt und mit Prozessabwässern berieselt, so dass sie keine Nahrungsgrundlage boten ([X.], [X.], in der mündlichen Verhandlung). Von einer nunmehr qualitativ gleichwertigen Ausprägung des Waldlebensraums wie im ausgewiesenen FFH-Gebiet kann entgegen der Auffassung des [X.] keine Rede sein. Die [X.]erieselung wurde 2007 beendet; erst seither kann sich der Wald dort langsam regenerieren, er bietet allerdings nunmehr günstigere Habitatbedingungen, so dass er zunehmend an [X.]edeutung gewinnen kann. Die Untersuchungen lassen den Schluss auf geringe, aber regelmäßige Jagdaktivitäten zu. Weibliche Tiere wurden dort nicht gefunden, auch keine Quartiere der Kolonie ([X.] vom 17. [X.]ai 2011 [X.] 22).

In die Gebietskulisse musste auch nicht der östlich der [X.] gelegene [X.]ereich [X.] mit einbezogen werden. Zwar sind dort Fledermausaktivitäten registriert, jedoch ist zu keinem [X.]punkt ein weibliches Tier gefunden worden (zuletzt [X.] vom 17. [X.]ai 2011). Auf die Aktivität der weiblichen Tiere kommt es aber im Hinblick auf die Reproduktion entscheidend an. Allein aus der Aufzeichnung von Rufen und dem Fund eines männlichen Tieres kann nicht auf eine intensive Nutzung des Gebiets durch die Fledermäuse geschlossen werden. Die [X.]en 9110 und 9190 kommen dort zwar auch vor, weshalb die [X.] das Gebiet für meldewürdig gehalten hat. Das [X.]amt für Ökologie, [X.]odenordnung und Forsten [X.] (LÖ[X.]F) hat dieses Gebiet, das von dem vorgesehenen FFH-Gebiet durch die Theenhausener Straße ([X.]) abgetrennt war und ist, demgegenüber nicht für meldepflichtig gehalten, weil nur kleinflächig [X.]nachweise vorlagen, die zudem durch großflächige Nadelholzbestände vom FFH-Gebiet getrennt sind und [X.]echsteinfledermäuse zum damaligen [X.]punkt nicht nachgewiesen werden konnten. Deshalb maß das LÖ[X.]F diesem Teilbereich keine entscheidende [X.]edeutung für das Netz "[X.] 2000" bei. Das ist nachvollziehbar.

Schließlich mussten die [X.]ereiche [X.] und [X.] nicht in die Gebietskulisse einbezogen werden. Nachdem die Gebietsmeldung eines [X.]itgliedstaates für alle Arten und [X.]en von gemeinschaftlichem Interesse als ausreichend anerkannt wurde, ist der [X.]itgliedstaat grundsätzlich nicht verpflichtet, zusätzlich Gebiete auszuweisen. Eine solche Verpflichtung ist nur dann gegeben, wenn aufgrund von wissenschaftlichen Fehlern oder der natürlichen Entwicklung, die sich aus der Überwachung nach Art. 11 [X.] ergibt, die [X.]eldung von zusätzlichen Gebieten für die Einhaltung der Verpflichtungen des Art. 4 Abs. 1 [X.] erforderlich ist (Schreiben der Europäischen [X.], Generaldirektion Umwelt, vom 18. Oktober 2010). Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 [X.] schlagen die [X.]itgliedstaaten gegebenenfalls die Anpassung der Gebietsliste im Lichte der Ergebnisse der in Art. 11 [X.] genannten Überwachung vor. Daraus folgt, dass eine Gebietserweiterung um die Flächen im [X.] und im [X.] allenfalls dann erforderlich wäre, wenn sich aus den Ergebnissen der bisherigen Untersuchung schließen ließe, dass der Erhaltungszustand der [X.] im FFH-Gebiet ohne die Gebietserweiterung nicht bewahrt werden könnte (Art. 2 Abs. 1 [X.]). Das ist nicht der Fall.

Die genannten Gebiete sind nicht deshalb einzubeziehen, weil es sich bei den [X.]n in diesen Gebieten und im [X.] um einen gemeinsamen Wochenstubenverband handelte, dessen Erhaltungszustand verschlechtert werden könnte, wenn nicht alle Teile des [X.] stehen. Die Untersuchungen des Gutachters des [X.] haben keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die [X.] dieser drei Kolonien einen einheitlichen Verband bilden. Dagegen spricht schon die Entfernung der [X.] zueinander. Nach der vom [X.]eklagten unwidersprochen angeführten Literatur suchen [X.]n Quartiere in einer Entfernung bis maximal 1,3 km auf. Die Quartiere des [X.]er Waldes liegen etwa 3 800 m - 5 500 m von der Kolonie des [X.]es entfernt, die des [X.] etwa 1 800 m - 3 000 m. Die Untersuchungen des [X.] haben ergeben, dass die Tiere im [X.]er Wald im Wesentlichen westlich und südlich der geplanten Trasse jagen, weil sich dort eine günstige [X.] [X.] findet, geringere Aktivitäten seien nördlich der Trasse festzustellen. Im [X.] seien die Tiere im Wesentlichen nördlich der Trasse in Verbindung zum [X.] aktiv, an der [X.] auch südlich der Trasse. Darüber hinaus hätten die Untersuchungen keine funktionalen [X.]eziehungen/Austauschbeziehungen mit den Kolonien im FFH-Gebiet ergeben ([X.] vom 17. [X.]ai 2011 [X.] 20 f.). Es wäre anderenfalls zu erwarten gewesen, dass sich die Tiere der drei Kolonien untereinander wenigstens teilweise vermischt hätten, was bei den [X.] hätte festgestellt werden können. Zudem sei eine [X.]indung der einzelnen Weibchen an die Wochenstubengesellschaft gerade bei [X.]n generell äußerst stark ausgeprägt; ein Wechsel einer [X.] aus der Wochenstubengesellschaft in eine andere sei außergewöhnlich und dementsprechend äußerst selten. Diese Einschätzung kann der Kläger nicht mit Verweis auf das Gutachten der [X.] vom 3. November 2011, das die Aktionsräume der drei Kolonien schematisch darstellt und auf diese Weise zu Überschneidungen kommt, widerlegen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, was der Gutachter des [X.] nicht festgestellt hat, dass die Aktionsräume sich an der Peripherie überschnitten, ließe das noch nicht den Schluss auf einen Kolonieverband zu. Aktionsräume sind nicht gleichzusetzen mit einem [X.] und werden nicht exklusiv durch ein Individuum beansprucht.

Der Kläger kann auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, die verschiedenen Vorkommen der [X.] seien nur unzureichend untersucht bzw. die vorhandenen Untersuchungen unzulänglich ausgewertet worden. Die Aktionsräume erstreckten sich nördlich und südlich der Trasse und überschnitten sich. Es seien zum einen zu wenig Tiere und im [X.] nur südlich der Trasse untersucht worden, obwohl sie auch nördlich der Trasse jagten. Zum anderen hätten weitere Untersuchungsmethoden genutzt werden müssen.

[X.]ethodik und Umfang der fachgutachterlichen Untersuchungen zur Erfassung des durch das FFH-Gebiet zu schützenden [X.]s sind nicht zu beanstanden. Für die Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 [X.] hat eine sorgfältige [X.]estandserfassung und -bewertung der [X.] in einem Umfang zu erfolgen, der es zulässt, die Einwirkungen des Projekts zu bestimmen und zu bewerten. Die [X.]ethode der [X.]estandsaufnahme ist nicht normativ festgelegt; die [X.] muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten (vgl. Urteile vom 12. [X.]ärz 2008 - [X.] 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 72 f. und vom 14. April 2010 - [X.] 5.08 - [X.]E 136, 291 = [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 45, jeweils Rn. 50). In welchem Umfang und mit welchen [X.]ethoden die relevanten Daten erhoben werden, ist in diesem Rahmen eine naturschutzfachliche Frage, bei der auch zu berücksichtigen ist, dass derartige Untersuchungen die betroffenen Tiere nicht in einem [X.]aß belasten dürfen, das als nicht mehr verhältnismäßig, bezogen auf den zu erwartenden Erkenntnisgewinn, zu betrachten wäre (vgl. § 44 Abs. 6 Satz 1 [X.]NatSchG). Das gilt insbesondere für Untersuchungsmethoden, die die Tiere in ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigen können.

Soweit der Kläger bemängelt, dass die [X.] im [X.] zuletzt 2003 im Zusammenhang mit dem [X.] untersucht worden sei, hat der Gutachter des [X.] überzeugend dargelegt, dass er eine erneute Untersuchung dieser Kolonie nach der veränderten Planung nicht für erforderlich gehalten habe, weil es keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass hier eine gegenüber der ursprünglichen Planung veränderte [X.]etrachtung hätte angestellt werden müssen. Diese Einschätzung wird bereits durch das Ergebnis der im Rahmen eines [X.]onitorings erstellten Überprüfung der Kolonie aus dem [X.] gestützt, das wie bereits frühere Untersuchungen von einer sich in einem hervorragenden Erhaltungszustand befindlichen [X.] ausgeht, deren [X.] sich im Süden des FFH-Gebiets einige hundert [X.]eter abseits der Trasse befindet. Eine weitere Untersuchung dieser Kolonie war deshalb nicht erforderlich. Der [X.]eklagte hat im Einzelnen, überzeugend unterstützt durch die Aussagen des Gutachters des [X.] in der mündlichen Verhandlung, die Anwendung der vom Kläger zusätzlich geforderten Untersuchungsmethoden - Flügelklammern, [X.], [X.]arkierung mittels Transponder - als zum Teil zu invasiv, zum Teil als nicht erforderlich angesehen. Zu Recht hat der Gutachter [X.] darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die [X.]elastung der Tiere, die [X.] und das Versehen mit einem Sender bedeutet, nur etwa 10 % der Tiere einer Kolonie telemetriert werden sollten (vgl. dazu [X.]TDrucks 16/12274 [X.] 71). Die Verwendung von Flügelklammern sei von den Naturschutzbehörden bereits 2001 abgelehnt worden. Jegliche Untersuchungsmethode, bei der die Tiere gefangen, untersucht und gegebenenfalls behandelt werden müssen, bedeutet für sie Stress und muss deshalb auf den notwendigen Umfang beschränkt werden (§ 44 Abs. 6 Satz 1 [X.]NatSchG). Der Gutachter [X.] hat im Übrigen nachvollziehbar ausgeführt, dass [X.] im [X.] und im [X.] nur südlich bzw. nördlich der Trasse erfolgen mussten, weil sich die Untersuchung am [X.] orientiert habe und aufgrund der [X.] insbesondere im [X.] nicht ergeben habe, dass die Tiere in bedeutendem Umfang nördlich der Trasse gejagt hätten. Auch wenn nördlich der Trasse von dem Kläger bei eigenen Untersuchungen in dem unweit gelegenen Nadelwald, der zusammen mit einer aus Äckern und einem Gewerbegebiet bestehenden Umgebung im Vergleich zum [X.]er Wald nur ein weniger optimales Habitat darstellt, ein Tier gefunden wurde, spricht dies nicht dagegen, dass nach Norden nur mäßige Flugaktivitäten der [X.] aus dem [X.] erfolgt sind. Im Übrigen sind die Fledermausuntersuchungen nicht nur im Hinblick auf die [X.], sondern auch andere Fledermausarten mittels Detektorbegehungen, [X.]n, Telemetrie, [X.]atcorder, [X.] und [X.] durchgeführt worden. Es ist nicht erkennbar, dass diese [X.]ethoden unzureichend wären, die zur Ausfüllung der gebiets- und artenschutzrechtlichen Schutztatbestände erforderlichen Tatsachen zu erheben.

1.2. Der [X.]eklagte ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht mit den [X.] des FFH-Gebiets "[X.]" verträglich ist. Eine erhebliche [X.]eeinträchtigung ist für die [X.] und das Große [X.]ausohr (1.2.1.) sowie für die charakteristischen Arten (1.2.2.) zu verneinen. Ob demgegenüber erhebliche [X.]eeinträchtigungen der vorhandenen [X.]en zu besorgen sind, kann offenbleiben (1.2.3.). Denn es liegen Ausnahmegründe im Sinne des § 48d Abs. 5 und 6 LG [X.] vor und der Planfeststellungsergänzungsbeschluss trifft die notwendigen [X.]aßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes "[X.] 2000" gemäß § 48d Abs. 7 LG [X.] (1.2.4.).

Nach § 48d Abs. 1 LG [X.] ist ein Projekt zulässig, wenn im Zusammenhang mit seiner Durchführung [X.]aßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen sind, die gewährleisten, dass die in § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]NatSchG bezeichneten erheblichen Auswirkungen auf ein [X.] 2000-Gebiet ausbleiben. Ob ein Projekt ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen [X.]estandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. [X.] ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 [X.]uchst. e und i [X.]; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden (Urteile vom 17. Januar 2007 - [X.] 20.05 - [X.]E 128, 1 = [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 26, jeweils Rn. 43, vom 12. [X.]ärz 2008 - [X.] 3.06 - [X.]E 130, 299 = [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 30, jeweils Rn. 94 und vom 14. April 2010 - [X.] 5.08 - [X.]E 136, 291 = [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 45, jeweils Rn. 57; vgl. zum Artenschutz [X.], Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.]. [X.]/05 - [X.]. 2007, [X.] Rn. 29). Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip, das in Art. 6 Abs. 3 [X.] seinen Niederschlag gefunden hat (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 [X.], vgl. [X.], Urteil vom 7. September 2004 - [X.]. [X.]/02 - [X.]. 2004, [X.] Rn. 58), verlangt allerdings nicht, die Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten, weil hierfür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.[X.] Rn. 60 unter Verweis auf EuG, Urteil vom 11. September 2002 - [X.]/99 - [X.]. 2002, [X.] Rn. 145, 152). Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche [X.]eeinträchtigungen vermieden werden (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.[X.] Rn. 60 unter [X.]ezugnahme auf [X.], Urteil vom 7. September 2004 a.a.[X.] Rn. 59, vgl. auch Rn. 67; ebenso [X.], Urteil vom 26. Oktober 2006 - [X.]. [X.]/04 - [X.]. 2006, [X.] Rn. 20). Um zu einer verlässlichen [X.]eurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. [X.], Urteil vom 7. September 2004 a.a.[X.] Rn. 54) berücksichtigen und setzt somit die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen [X.]ittel und Quellen" voraus (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin [X.] zu [X.]. [X.]/02 - [X.]. 2004, [X.] Rn. 97; s. auch [X.], Urteile vom 17. Januar 2007 a.a.[X.] Rn. 62 und vom 12. [X.]ärz 2008 a.a.[X.]). Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung der einschlägigen [X.] derzeit nicht ausräumen lassen, müssen freilich kein unüberwindbares Zulassungshindernis darstellen. Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.[X.] Rn. 64). Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche [X.]eeinträchtigungen verhindert werden (Urteile vom 17. Januar 2007 a.a.[X.] Rn. 53 m.w.[X.], vom 12. [X.]ärz 2008 a.a.[X.] und vom 14. April 2010 a.a.[X.]).

1.2.1. Entgegen der Auffassung des [X.] bestehen nach Überzeugung des Senats keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Erhaltungszustand der im [X.] lebenden [X.] nicht verschlechtern wird. Gleiches gilt für das Große [X.]ausohr, von dem allerdings eine Kolonie in einem Radius von 25 km nicht gefunden werden konnte. Zwar wird der Erhaltungszustand der [X.] in der atlantischen biogeographischen Region in [X.] trotz zunehmender Funde (zum [X.]punkt der Gebietsmeldung fünf [X.], nach den jüngsten Erkenntnissen 16 [X.]) derzeit als ungünstig eingestuft. Jedoch werden die vom [X.] vorgesehenen Schutzmaßnahmen verhindern, dass der Erhaltungszustand nachteilig beeinflusst wird.

Der [X.] geht zutreffend davon aus, dass durch die geplante Trasse für die querenden [X.] ohne Schutzmaßnahmen ein erhöhtes [X.] besteht, das sich nachteilig auf die Population auswirken könnte. Dem begegnet der [X.] mit einem die negativen Wirkungen der Trasse kompensierenden Gesamtkonzept von Schutzmaßnahmen sowie [X.] verbunden mit einem [X.]onitoring, das vernünftige Zweifel am Ausbleiben erheblicher [X.]eeinträchtigungen der [X.] mit der Folge der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population der [X.] im [X.] ausschließt.

1.2.1.1. Nach der "Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr" des [X.]ministeriums für Verkehr, [X.]au und [X.]entwicklung - [X.] - (Entwurf Oktober 2011 - künftig: Arbeitshilfe Fledermäuse) kommt es für die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen an Straßen für Fledermäuse nicht auf eine Einzelmaßnahme an; vielmehr ist die Wirksamkeit vieler [X.]aßnahmen in hohem [X.]aß von ihrer Einbettung in ein Gesamtkonzept abhängig ([X.] 51). Deshalb ist es erforderlich, dass die verschiedenen [X.]aßnahmen in ihrer Gesamtwirksamkeit abgeschätzt werden. Der Arbeitshilfe kommt als Ergebnis sachverständiger Erkenntnisse auf der Grundlage eines vom [X.] in Auftrag gegebenen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens (Fledermäuse und Verkehr - Quantifizierung und [X.]ewältigung verkehrsbedingter Trennwirkungen auf Fledermauspopulationen als Arten des Anhangs der [X.] - Gutachten Forschungsbericht [X.]. 02.0256/2004/[X.], [X.]ärz 2010 - künftig: FE-Gutachten) besondere [X.]edeutung bei der [X.]ewertung zu.

Das vom [X.] vorgesehene Gesamtkonzept zum Schutz der [X.] vor Kollisionen im Straßenverkehr auf der [X.] besteht aus verschiedenen Elementen:

Es berücksichtigt, dass sich die [X.] und damit die [X.] und der Schwerpunkt des [X.] der [X.] südlich der Trasse in den Wäldern im Umfeld des Schlosses [X.] und damit einige hundert [X.]eter von der künftigen Trasse entfernt befindet. Deshalb sind dort auch die wesentlichen [X.] zu suchen, die zudem die günstigsten [X.]edingungen bieten. Der Lebensraum der [X.] ist der Wald. Sie fliegen in der Regel [X.] und queren eine Autobahn unabhängig von Strukturen eher selten. [X.] entstehen nur in einem begrenzten Umfang, weil der Schwerpunkt der [X.]e im Süden der Trasse liegt. Die durchaus vorhandenen, wenn auch mit dem Jagdgebiet im [X.] qualitativ nicht vergleichbaren Jagdgebiete nördlich der Trasse und die im [X.] befindlichen Winterquartiere sollen die Fledermäuse durch die Querungshilfen erreichen können, d.h. durch Unterführungen oder [X.]n. [X.] haben die Funktion, die Tiere zur Querungshilfe zu leiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Untersuchungen des Gutachters [X.] die Fledermäuse zwar durchaus auch im [X.]ereich nördlich der Trasse jagen, jedoch ist insoweit von geringen, wenn auch regelmäßigen Jagdaktivitäten auszugehen. Jedenfalls sind nicht häufig frequentierte Flugkorridore und Querungsbereiche anzunehmen, die für sich genommen schon ein erhöhtes Risiko verkehrsbedingter Tötung mit sich bringen können (vgl. Urteil vom 14. Juli 2011 - [X.] 12.10 - [X.]E 140, 149 Rn. 100). Gleichzeitig wird zugrunde gelegt, dass [X.] Ortsverlagerungen in erster Linie an raumstrukturellen Grenzen entlang vornehmen und hierbei insbesondere die [X.]achtäler nutzen. [X.] meiden Schneisen aufgrund von Lärm, Licht und sonstigen Störwirkungen. Sie jagen im Allgemeinen nicht im [X.]ereich von [X.]. Die vorgesehenen Querungsbauwerke berücksichtigen die Flugrouten (FFH-VP Deckblatt I Teil [X.] 12.5.2.1 - künftig: [X.] [X.] - [X.]). Die Anordnung geeigneter Überflughilfen bzw. Unterquerungen in Verbindung mit entsprechenden [X.] greift den Korridor dieser Flugrouten auf, etwa die Flugroute zwischen dem FFH-Gebiet "[X.]" und dem [X.] (Talbrücke [X.]). Damit wird die Querung der Trasse für die [X.] gefahrlos möglich.

Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, die Querungshilfen würden von den [X.]n nicht genutzt werden. [X.] werden ohne Probleme genutzt, wenn sie einen hinreichenden Querschnitt haben. Das FE-Gutachten geht von einer [X.]indesthöhe von 1 m und einer ([X.]indest-)Querschnittsfläche bis 20 qm aus. Alle im FFH-Gebiet gelegenen [X.] weisen eine lichte Höhe von mindestens 3 m und eine lichte Weite von mindestens 10 m auf ([X.] [X.] Tabelle 2). Nach den bisher vorliegenden Forschungsergebnissen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Fledermäuse die Unterführungen auch zum Queren der Trasse nutzen werden. Insbesondere hat sich die Annahme der Planfeststellungsbehörde, es komme für die Eignung als Querungshilfe für Fledermäuse weniger auf die lichte Höhe als auf den zur Verfügung stehenden Querschnitt an, als zutreffend erwiesen, wie der Gutachter [X.] in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat ([X.] [X.]2; FE-Gutachten [X.] ff., vgl. auch [X.]erkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen - [X.] - [X.] 46). Die Arbeitshilfe Fledermäuse verweist zur Wirksamkeit der Unterführungen auf das FE-Gutachten und darauf, dass eine Verbindung mit einem Gewässerlauf besonders günstig ist und zu geringeren Anforderungen an die [X.]auwerksdimensionierung führt. Dies hat der [X.] etwa für die [X.]auwerke ([X.]) 15 und 16 angenommen. Zur Erhaltung von außerhalb des FFH-Gebiets bestehenden Flugrouten ist eine Fledermausbrücke mit einer [X.]reite von 20 m vorgesehen ([X.] 23a, [X.] [X.]) sowie eine 50 m breite [X.] ([X.] 28).

Zu Unrecht bezieht sich der Kläger für seine [X.]ehauptung, [X.] würden [X.]n nicht als Querungshilfe nutzen, auf die Diplomarbeit von [X.] ("Quartiernutzungs- und [X.]nutzungsstrategien einer [X.] <[X.]yotis bechsteinii, KUHL 1818>, in einem durch die [X.] zerschnittenen Waldgebiet in der Nähe von [X.]", 2010). Denn die Untersuchung war bezogen auf eine [X.], die über eine schon jahrzehntelang existierende Autobahn hinweg gebaut wurde und zum [X.]punkt der Untersuchung noch nicht bewachsen war. Die untersuchten [X.] waren offensichtlich an verschiedene andere [X.] gewöhnt und nutzten diese weiter. [X.] weist in seiner Arbeit ausdrücklich darauf hin, dass die Ergebnisse nicht auf Neubauten von Straßen und potenzielle Querungshilfen zu projizieren seien; in diesem Fall könnten Querungshilfen effektive [X.]aßnahmen zur Kollisionsvermeidung und [X.]inderung der [X.]arrierewirkung darstellen ([X.] 81). Als Vermeidungs- und [X.] werden die Querungshilfen (Unter- und Überführungen) so früh wie möglich errichtet werden, so dass sie spätestens bis zur Verkehrsfreigabe ihre jeweilige Funktion erfüllen können (Landschaftspflegerischer [X.]egleitplan Deckblatt I Erläuterungsbericht Unterlage 12.0 [X.] 137; [X.] Fachbeitrag Deckblatt I Teil [X.] 12.4.2.1 [X.] 45).

Innerhalb des FFH-Gebiets sind entlang der gesamten Trasse 4 m hohe [X.] ([X.], [X.]) [X.], die ein Einfliegen der Fledermäuse in die Trasse verhindern und zugleich auf die bestehenden Querungshilfen hinleiten sollen. Entlang des Waldes soll eine im Regelfall 20 m breite Waldunterpflanzung erfolgen (Landschaftspflegerischer [X.]egleitplan Deckblatt I Erläuterungsbericht Unterlage 12.0 [X.] 141), die die in den [X.] der [X.]äume jagenden Fledermäuse daran hindern soll, in den Freiraum über der Trasse abzusinken und auf diese Weise mit den dort fahrenden Fahrzeugen zu kollidieren. Die von dem Kläger geforderte [X.] im Umfang von 30 - 50 m lässt sich nach der überzeugenden Darlegung des Gutachters [X.] sowie der Einschätzung des [X.] (Schreiben vom 26. Januar 2012) naturschutzfachlich nicht begründen. [X.] hat zudem überzeugend dargelegt, dass [X.] an den gestuften Strukturen am Waldrand jagen werden, wo sie Nahrung finden können. Angesichts des vom [X.]etrieb der Autobahn ausgehenden Lärms und der [X.] oberhalb der [X.] werden die [X.] den [X.] voraussichtlich meiden oder ihn in einer Höhe queren, die Kollisionen ausschließt. Die Einschätzung, dass von der Trasse keine Kollisionsgefahr ausgeht, deckt sich auch gut mit der Einschätzung in der genannten Diplomarbeit von [X.] Er hat das Jagdnutzungsverhalten einer [X.] untersucht, deren [X.] in einer von einer stark befahrenen Autobahn zerschnittenen Waldfläche liegen. Die Zerschneidungswirkung hält er für gering und die dadurch bedingte [X.]ortalitätsrate infolge von Kollisionen für gegen Null gehend, ohne dies allerdings statistisch abgesichert zu haben (a.a.[X.] [X.] 80 f.).

Weder der [X.] durch direkte Flächeninanspruchnahme noch die Verminderung der [X.] durch den von der Trasse ausgehenden Lärm wird den Erhaltungszustand der [X.] erheblich beeinträchtigen, wie die Planfeststellungsbehörde zur Überzeugung des Senats nachgewiesen hat.

Der von der Trasse ausgehende Lärm wird die [X.] nicht erheblich beeinträchtigen. Die [X.] verhindern nicht nur ein Einfliegen in die Trasse bei niedriger Höhe, sondern reduzieren dort auch den Lärm auf ein die Tiere nicht mehr erheblich beeinträchtigendes [X.]aß, so dass die Fledermäuse an den [X.] entlang in niedriger Höhe zu den Querungshilfen fliegen können. Oberhalb der Schutzeinrichtungen werden die [X.] ohnedies in einem geringeren Umfang jagen, weil sie nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters [X.] strukturfolgend in niedrigerer Höhe auf Nahrungssuche sind. Die vor allem als [X.]e in [X.]etracht kommenden eichenreichen Wälder sind entlang der Ostgrenze des FFH-Gebiets in Kontakt zur [X.] (alt) ausgeprägt. Im Nordosten reicht das Gebiet nur teilweise bis an die künftige Trasse heran. Der [X.] geht zu Recht davon aus, dass insoweit eine erhebliche [X.]eeinträchtigung der [X.] nicht zu befürchten ist, weil die im nördlichen und nordwestlichen [X.]ereich gelegenen Flächen nur eine sehr untergeordnete [X.]edeutung als [X.] haben und die östlich gelegenen Flächen durch den bereits derzeit an der [X.] entstehenden Lärm vorbelastet sind. Durch die vorgesehenen [X.] wird auch hier der Lärm unterhalb von 4 m wesentlich reduziert werden.

Durch den Trassenneubau entfallen im FFH-Gebiet 0,23 ha Fläche des [X.]. Zwar beruft sich der Kläger zutreffend darauf, dass nach dem Fachinformationssystem und den [X.]en zur [X.]estimmung der Erheblichkeit im Rahmen der [X.], Endbericht zum Teil [X.]en (von [X.] und [X.], Schlussstand Juni 2007 - FuE-Konventionen - [X.] 51) als Orientierungswert für eine erhebliche [X.]eeinträchtigung durch direkten Flächenentzug für die [X.] ein Wert von 1 600 qm angegeben ist. Dieser Wert wird hier zweifelsfrei überschritten. Allerdings handelt es sich bei den angegebenen Werten um Orientierungswerte einer [X.], die keine normative Geltung beanspruchen kann, wenn sie auch mangels besserer Erkenntnisse im Regelfall anzuwenden sein wird. Jedoch können besondere Gründe des Einzelfalles eine Abweichung rechtfertigen.

Solche Gründe liegen hier vor. Die [X.]eantwortung der Frage tolerabler Flächenverluste richtet sich danach, welche Anteile einer für eine Teilpopulation bzw. eindeutig für eine Fortpflanzungseinheit benötigte Fläche unter [X.]erücksichtigung der funktionalen [X.]edeutung dieser Flächen als [X.] und/oder fakultativer Habitatbestandteil bzw. vor dem Hintergrund des jeweiligen vorhandenen oder zu entwickelnden günstigen Erhaltungszustandes gegebenenfalls verloren gehen können, ohne dass dies als kritisch eingestuft werden muss (FuE-Konventionen [X.] 45 f.). Nach diesem Ansatz überzeugt es, wenn der [X.] den Wegfall der Flächen als nicht erhebliche [X.]eeinträchtigung bewertet. Die [X.] liegt am Rande des FFH-Gebiets und besitzt keine besondere Wertigkeit für die [X.]. Die Trasse verläuft in diesem Abschnitt unterhalb der 110 kV-Hochspannungsfreileitung in einem freigehaltenen Schutzstreifen, was den Wert als [X.] mindert. Die zentralen Jagdgebiete liegen weiter südlich. Hinzu kommt, dass bezogen auf das gesamte FFH-Gebiet in einer Größe von 177 ha dem Verlust von 0,23 ha = 0,13 % eine außerordentlich untergeordnete [X.]edeutung zukommt. Der Gutachter [X.] hat darauf hingewiesen, dass die [X.] von 0,23 ha geringer ist als die Fläche, um die sich das Jagdgebiet einer [X.] von Jahreszeit zu Jahreszeit, aber auf jeden Fall von Jahr zu Jahr ändert.

1.2.1.2. Allerdings geht auch der [X.] davon aus, dass in [X.]ezug auf die Akzeptanz der Querungshilfen und den Grad der kollisionsvermeidenden Wirkung der Leit- und Sperreinrichtungen eine wissenschaftlich bisher nicht zu beseitigende Unsicherheit besteht. Das verbleibende prognostische Risiko, ob trotz der getroffenen [X.]aßnahmen ein erhöhtes [X.] besteht, kann jedoch durch ein geeignetes Risikomanagement aufgefangen werden (Urteil vom 12. [X.]ärz 2008 - [X.] 3.06 - [X.]E 130, 299 = [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 30, jeweils Rn. 105). Als ein [X.]estandteil des notwendigen Schutzkonzepts ist hier ein populations- und maßnahmenbezogenes [X.]onitoring der [X.] angeordnet worden, um weitere Erkenntnisse über die möglichen [X.]eeinträchtigungen zu gewinnen (zur Zulässigkeit vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - [X.] 20.05 - [X.]E 128, 1 = [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 26, jeweils Rn. 55, 64 und 66). Es umfasst neben anderen Gebieten auch den [X.] ([X.] [X.] 369 ff.) und gibt im Einzelnen die [X.]edingungen für das [X.]onitoring vor. Für die Folgerungen, die sich aus negativen Abweichungen von [X.] ergeben, ist ein Entscheidungsvorbehalt getroffen worden ([X.] [X.] 487, 376), der Korrekturmaßnahmen entsprechend der Zwischenberichte des [X.] vorsieht. Erfüllt ist diese Voraussetzung, wenn entweder die überprüften Einrichtungen die prognostizierte Funktion nicht ausreichend erfüllen oder wenn das [X.]onitoring der [X.]estandsentwicklungen der Kolonien negative Änderungen erkennen lässt, die den Projektwirkungen zugerechnet werden können. Damit sind die [X.] hinreichend umrissen. Die Entscheidung über die zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen und ihre nähere Konkretisierung erfolgt durch die Planfeststellungsbehörde in Abstimmung mit der Höheren Landschaftsbehörde der [X.] unter [X.]eteiligung der Unteren Landschaftsbehörde beim [X.]. Das genügt den rechtlichen Anforderungen an Entscheidungsvorbehalte (vgl. dazu Urteil vom 14. April 2010 - [X.] 5.08 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 45 Rn. 80 sowie [X.]eschluss vom 30. August 1994 - [X.] 4 [X.] - [X.] 316 § 74 VwVfG Nr. 31 [X.] 9 ff.). Einer Auflistung der denkbaren [X.]aßnahmen bedurfte es hier nicht, weil sie auf der Hand liegen: Je nach Ursache, die zur [X.] führt, lässt sich insbesondere an eine Optimierung von Leitstrukturen oder [X.] denken, ferner etwa an eine Verbreiterung von [X.]n, sofern möglich eine Vergrößerung der Durchlässe, die Überspannung der Trasse mit Netzen, schließlich auch an die Überdeckung der Trasse an den kritischen Stellen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 24. November 2010 - 8 A 10.40013 - juris Rn. 52).

Der [X.] geht auch zu Recht von einer fehlenden [X.]eeinträchtigung von Fledermäusen der Anhang [X.]-Art Großes [X.]ausohr aus. Eine Kolonie dieser Fledermausart konnte im Umkreis von 25 km, der maximalen Flugweite um einen Koloniestandort, nicht gefunden werden. Das FFH-Gebiet hat nur eine untergeordnete [X.]edeutung als Jagdgebiet. Innerhalb des FFH-Gebiets sind kaum Tiere gefunden worden, wie die letzte Untersuchung 2010 belegt ([X.] vom 17. [X.]ai 2011 [X.]). Das danach bestehende sehr geringe [X.] und die Verminderung der [X.] durch Licht und Lärm wird in gleicher Weise wie bei den [X.]n, die ähnlich [X.] sind und ebenfalls in niedriger Höhe jagen, durch [X.], Querungshilfen und [X.] bzw. [X.] nachhaltig gemindert.

1.2.2. Nach § 48d Abs. 1, § 48c Abs. 2 LG [X.], § 34 Abs. 1 [X.]NatSchG, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind für die Verträglichkeitsprüfung maßgeblich auch die in den einschlägigen [X.]en vorkommenden charakteristischen Arten (Art. 1 [X.]uchst. e [X.]). Auch diese werden nicht erheblich beeinträchtigt.

Die Auswahl der charakteristischen Arten ist nicht zu beanstanden. Der Kläger kann mit seinem Einwand, es hätte zumindest eine repräsentative Auswahl charakteristischer Arten flugfähiger und nachtaktiver Insekten sowie bodenlebender, flugunfähiger Tiere (Insekten wie [X.]fkäfer, Spinnentiere, sonstige Gliedertiere, Schnecken) erfolgen und die spezifischen Auswirkungen auf diese hätten untersucht werden müssen, nicht durchdringen.

Charakteristische Arten sind solche Pflanzen- und Tierarten, anhand derer die konkrete Ausprägung eines Lebensraums und dessen günstiger Erhaltungszustand in einem konkreten Gebiet und nicht nur ein [X.] im Allgemeinen gekennzeichnet wird. Charakteristische Arten können den Umfang der gebotenen [X.]estandserfassung und -bewertung beeinflussen. Hierfür sind nicht nur die im [X.] als charakteristische Arten angesprochenen Arten bedeutsam, sondern auch solche, die nach dem fachwissenschaftlichen [X.]einungsstand für einen [X.] prägend sind. Deshalb hat die [X.]estandserfassung und -bewertung grundsätzlich die nach dem Stand der Fachwissenschaft charakteristischen Arten einzubeziehen, selbst wenn diese im [X.] nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (Urteil vom 12. [X.]ärz 2008 a.a.[X.] Rn. 79). Jedoch können im Rahmen der [X.] nicht alle charakteristischen Arten der Lebensgemeinschaft eines Lebensraums untersucht werden. Es sind diejenigen charakteristischen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen [X.] aufweisen bzw. die Erhaltung ihrer Populationen muss unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen [X.]s gebunden sein. Die Arten müssen für das Erkennen und [X.]ewerten von [X.]eeinträchtigungen relevant sein, d.h. es sind Arten auszuwählen, die eine Indikatorfunktion für potenzielle Auswirkungen des Vorhabens auf den [X.] besitzen (Leitfaden des [X.]ministeriums für Verkehr, [X.]au- und Wohnungswesen zur [X.] im [X.]fernstraßenbau, Ausgabe 2004 - [X.][X.]V[X.]-Leitfaden - [X.]). Deshalb verfängt der Verweis des [X.] auf die im [X.] (Das [X.] Schutzgebietssystem [X.] 2000, [X.] zur Umsetzung der Fauna-Flora-[X.] und der [X.], 1998, [X.], 353 f., 360 f.) zu den jeweiligen [X.]en genannten Tierarten nicht, weil das Handbuch naturgemäß die konkrete Ausprägung eines [X.]s in einem konkreten Gebiet nicht berücksichtigen kann.

Die [X.] hat die von dem Kläger genannten Schnecken, Käfer und Falter außer [X.]etracht gelassen und hat dabei für die Auswahl der charakteristischen Arten auf die - naturschutzfachliche - [X.]eurteilung des [X.] zurückgegriffen. Der [X.] stellt zutreffend darauf ab, dass nur diejenigen in einem durch das Vorhaben betroffenen [X.] vorkommenden charakteristischen Arten speziell untersucht werden müssen, deren [X.]etroffenheit über die Prüfung des Lebensraums als Ganzen nicht adäquat erfasst wird (vgl. dazu Urteil vom 14. April 2010 a.a.[X.] Rn. 55). Das ist bei den vom Kläger genannten Tierarten nicht der Fall. Die Planfeststellungsbehörde hat zulässigerweise [X.] von den untersuchten Tierarten auf die genannten Käfer, Schnecken und Insekten sowie Falter gezogen. Eine höhere Ernährungsstufe lässt Rückschlüsse auf eine niedrigere Ernährungsstufe und damit auf den [X.] zu. So ernähren sich Fledermäuse von Nachtfaltern, die nicht um ihrer selbst willen geschützt sind, sondern im Hinblick auf die Erhaltung der [X.]en und Arten, für die das Schutzgebiet bestimmt ist. Entgegen der [X.]ehauptung des [X.] in der mündlichen Verhandlung sind die Nachtfalter nicht im [X.] als für das FFH-Gebiet bedeutende Tierart aufgeführt, die gesondert betrachtet werden müssten.

Die Einwände des [X.] greifen ebenfalls nicht durch, soweit der [X.] die erhebliche [X.]eeinträchtigung der als charakteristische Arten aller drei einschlägigen [X.]en untersuchten Fledermäuse verneint. Für die Kollisionsgefahr sowie die Habitatbeeinträchtigung durch Licht und Lärm gelten die Ausführungen zu den [X.]n, weil alle angesprochenen Arten [X.] fliegen, wovon auch der Kläger selbst ausgeht. Im Übrigen verbietet der [X.] zum Schutz der Fledermäuse vor Licht und Lärm während der [X.]auphase Nachtbauarbeiten in den fledermausbedeutsamen [X.] während der [X.] von April bis Oktober und sieht für die zwingend notwendigen Nachtarbeiten eine Abstimmung mit der ökologischen [X.]aubegleitung vor ([X.] [X.] 44 Nebenbestimmung 7.5.2). Eine zu einer erheblichen [X.]eeinträchtigung führende Zerstörung von Quartieren erfolgt nicht. Fledermäuse nutzen [X.] häufig wechselnd als Tagesquartiere, so dass es dabei nicht auf den Schutz eines einzelnen [X.]aumes ankommt, sondern darauf, ob die Funktion eines Verbundes gestört wird (vgl. dazu Urteile vom 18. [X.]ärz 2009 - [X.] 39.07 - [X.]E 133, 239 Rn. 69, vom 13. [X.]ai 2009 - [X.] 73.07 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 39 Rn. 91 und vom 12. August 2009 - [X.] 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 68; [X.]eschluss vom 8. [X.]ärz 2007 - [X.] 9 [X.] 19.06 - NVwZ 2007, 708 Rn. 8). Zum Quartierschutz wurde eine Höhlenbaumkartierung durchgeführt, bei der alle quartierverdächtigen [X.]aumhöhlen, Spalten und Risse aufgenommen wurden. Der [X.] im [X.] weist hinreichend [X.] auf, so dass auch bei der [X.]eseitigung einzelner [X.] im [X.] eine erhebliche [X.]eeinträchtigung nicht anzunehmen ist. Höhlen, auf deren Nutzung die Fledermäuse angewiesen wären, wurden in den in Anspruch zu nehmenden [X.]ereichen nicht gefunden.

Eine erhebliche [X.]eeinträchtigung des [X.]s als charakteristischer Art des [X.]s 9110 ist ebenfalls zu verneinen. Eine [X.]eeinträchtigung der besonders sensiblen [X.]rutreviere ist nicht zu besorgen. [X.] wurde ein zur [X.]rut genutzter Höhlenbaum 400 m südlich der Trasse festgestellt. Selbst wenn dort noch [X.]rutaktivitäten erfolgen sollten, werden sie durch die Trasse nicht beeinträchtigt. Eine Konzentration von Schwarzspechthöhlen wurde im [X.] des [X.]es kartiert, mehrere hundert [X.]eter abseits der Trasse nördlich des Schlosses [X.] und damit deutlich außerhalb der [X.], innerhalb derer der [X.]ruterfolg beeinträchtigt werden kann (vgl. dazu Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, herausgegeben vom [X.], Ausgabe 2010, Ergebnis des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens FE 02.286/2007/[X.][X.], bearbeitet von [X.] und [X.] - Arbeitshilfe Vögel - [X.] 14 f.). Da sich das [X.] und damit die am meisten zur [X.]rut, aber auch zum Schlafen geeigneten [X.] weit ab der Trasse befinden, wirkt sich die verminderte Habitateignung durch die Trasse insoweit nicht aus. Der von dem [X.]etrieb der Autobahn ausgehende Lärm kann die Partnerfindung des [X.]s beeinträchtigen, was aber angesichts der Lage der besonders geeigneten Flächen von geeigneten [X.]n im [X.] des [X.]es nicht als erheblich anzusehen ist. Auch die Verringerung der [X.]e fällt nicht erheblich ins Gewicht. Im Norden fallen nur 0,23 ha innerhalb des FFH-Gebiets weg, die ohnedies nicht regelmäßig als [X.]e genutzt werden. Die außerhalb des FFH-Gebiets in Anspruch genommenen Flächen in einem Umfang von etwa 10 ha weisen ebenfalls nicht eine von [X.]n bevorzugte [X.] von [X.]uchen- und Eichenmischwäldern auf, sondern es handelt sich um [X.]ischwälder und Kiefernbestände geringen bis mittleren Alters. Die Kollisionsgefahr ist nach der naturschutzfachlich begründeten und nachvollziehbaren Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht erhöht. [X.] fliegen in der Regel geradlinig und hoch, so dass sie die Trasse gefahrlos queren können. Das Einfliegen in die Trasse, etwa bei der Nahrungssuche, wie vom Kläger behauptet, wird durch die [X.] weitgehend verhindert. Es ist nicht anzunehmen, wie der Kläger meint, dass [X.] nach der Nahrungssuche nach Käfern am [X.]oden unmittelbar an den Schutzeinrichtungen hochfliegen, um dann die Trasse in niedriger Höhe zu überqueren. Niedrige [X.] - bisher ohne jeglichen Schutz - sind ohnedies vor allem im [X.]ereich der [X.] anzunehmen. Das sich aus dem südlichen [X.] des [X.]es bis in den [X.]ereich östlich der [X.] erstreckende [X.]rutrevier ist seit vielen Jahren bekannt.

Der Kleinspecht wird ebenfalls nicht erheblich beeinträchtigt. Zwar ist ein [X.]rutvorkommen in [X.] südlich der Trasse am [X.] in einem Abstand von weniger als 100 m nachteilig betroffen und in seiner Eignung als [X.]ruthabitat um ca. 80 % gemindert. Der Kleinspecht ist jedoch nicht [X.], weshalb von einer [X.] von 200 m auszugehen ist (Arbeitshilfe Vögel [X.] 21, 109), innerhalb derer die Eignung als [X.]ruthabitat um 30 % gemindert ist. [X.] dieser Entfernung finden sich sowohl am [X.] wie im [X.] [X.]* des FFH-Gebiets in hinreichender Anzahl Weichholzbestände ([X.]), die für die Anlage von Höhlen geeignet sind. Der Kleinspecht ist auch nicht auf bestimmte Höhlen angewiesen, da er regelmäßig neue Höhlen anlegt. Ein erhöhtes [X.] bei [X.] besteht nicht, weil entlang der Trasse im FFH-Gebiet und auch im Abschnitt der parallel laufenden [X.] 4 m hohe Schutzwände das niedrige Einfliegen in die Trasse verhindern.

1.2.3. Eine Gefährdung der im FFH-Gebiet besonders geschützten [X.]en ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen.

1.2.3.1. Eine erhebliche [X.]eeinträchtigung des [X.]s 9190 ("Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen") folgt allerdings nicht allein daraus, dass 900 qm des [X.]s (230 qm ausgeprägte Fläche sowie 670 qm [X.]) durch das Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommen werden. Zwar überschreitet diese Fläche den von den FuE-Konventionen zugrunde gelegten regelmäßig nicht zu einer erheblichen [X.]eeinträchtigung führenden Orientierungswert quantitativ-absoluten Flächenverlusts von 500 qm (0,23 % von 39,5 ha Gesamtflächengröße) deutlich. Jedoch ist die Frage, ob eine erhebliche Gebietsbeeinträchtigung vorliegt, stets daran zu messen, wie sie sich auf den Zustand der Erhaltungsziele auswirkt, insbesondere, ob sie ihn verschlechtert oder eine Verbesserung für die Zukunft verhindert. [X.]eides ist nicht der Fall. Nach den FuE-Konventionen ([X.]) können im Einzelfall bei besonderen bzw. außergewöhnlichen Verhältnissen die Orientierungswerte über- bzw. unterschritten werden. [X.]esondere Verhältnisse sind hier zu bejahen. Die in Anspruch zu nehmenden Flächen weisen weder für den [X.] noch für die charakteristischen Arten [X.] [X.]esonderheiten auf. Weder sind auf der betroffenen Fläche spezielle Ausprägungen des [X.]s vorhanden, noch ist für charakteristische Arten, hier insbesondere die Große [X.]artfledermaus und das [X.]raune Langohr, eine besondere Lebensraumfunktion zu erkennen. Ein Teil des Gebiets liegt im [X.]ereich eines derzeit schon ständig freigestellten Waldrandes (Schutzstreifen einer Freileitung) in Form eines Waldanschnitts. Die Ausprägung des betroffenen [X.]s ist im Gebiet vorherrschend. Die [X.] weist neben lebensraumtypischen Arten einen hohen Deckungsgrad der nicht hierzu zu zählenden Späten Traubenkirsche auf. Eine besondere [X.]edeutung für die Fledermäuse kommt den Flächen deshalb nicht zu, weil keine Alt-, Höhlen- oder Habitatbäume in Anspruch genommen werden, im Übrigen nur eine potenzielle Quartiereignung anzunehmen ist und sich darüber hinaus innerhalb der [X.]estände des [X.]s 9190 Quartierbäume in ausreichender Zahl befinden. Dem Wegfall der Flächen als [X.] kommt angesichts der Größe des [X.]s nur eine geringe [X.]edeutung zu.

Die Planfeststellungsbehörde durfte bei der Erheblichkeitsbeurteilung berücksichtigen, dass dem Verlust der Flächen für den [X.] eine erheblich größere Fläche für seine Neubegründung gegenübersteht.

Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass diese [X.]aßnahme weder Vermeidungs- noch Verminderungsmaßnahme sei und deshalb keinen Einfluss auf die Erheblichkeitsbeurteilung haben könne. Unter [X.]erücksichtigung des [X.]aßstabs des "günstigen Erhaltungszustands des [X.]s" dürfen die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie während der [X.]auarbeiten und nach der Eröffnung des Verkehrs sicherstellen, dass erhebliche [X.]eeinträchtigungen verhindert werden. Wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten [X.]en und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der [X.]. Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des Vorhabens. Es macht aus der Sicht des [X.] nämlich keinen Unterschied, ob durch ein Vorhaben verursachte [X.]eeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass Schutzvorkehrungen angeordnet und getroffen werden (vgl. Urteile vom 19. [X.]ai 1998 - [X.] 4 A 9.97 - [X.]E 107, 1 <27>, vom 27. Februar 2003 - [X.] 4 A 59.01 - [X.] 406.400 § 61 [X.]NatSchG 2002 Nr. 1 [X.] 13 f. und vom 17. Januar 2007 - [X.] 20.05 - [X.]E 128, 1 = [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 26, jeweils Rn. 53). Zwar wird sich für Kompensationsmaßnahmen die Feststellung, dass erhebliche [X.]eeinträchtigungen verhindert werden, nur ausnahmsweise treffen lassen, da die genannten [X.]aßnahmen in der Regel erst deutlich verzögert wirken und ihr Erfolg selten mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit vorhergesagt werden kann (Urteil vom 12. [X.]ärz 2008 - [X.] 3.06 - [X.]E 130, 299 = [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 30, jeweils Rn. 94; Schlussanträge der Generalanwältin [X.] zu [X.]. [X.]/04, [X.]. 2006, [X.] Rn. 35; im [X.] daran auch Ewer, in: [X.], [X.]NatSchG, 2011, § 34 Rn. 35). Eine erhebliche [X.]eeinträchtigung liegt jedoch dann nicht vor, wenn dieser Ausnahmefall angenommen werden kann. Das ist hier nach der fachlichen Einschätzung des zuständigen Dezernats der [X.] der Fall und nachvollziehbar im [X.] dargelegt. Danach grenzen die für eine Neubegründung ausgewählten Flächen an bereits vorhandene Flächen mit dem [X.] an; sie liegen innerhalb des FFH-Gebiets. Ihre [X.]usstattung lässt es zu, durch Entnahme bestimmter [X.]aumarten kurzfristig [X.]estände zu schaffen, die ebenfalls den Kriterien des [X.]s 9190 entsprechen. Durch entsprechende Pflegemaßnahmen kann sichergestellt werden, dass die dominierende [X.]aumart Stieleiche erhalten und gefördert wird. [X.] sind auf Dauer gezielt zu entnehmen, und mit den [X.]aßnahmen ist unmittelbar nach [X.]estandskraft des [X.]es zu beginnen ([X.] [X.] 445).

Weitere negative Effekte durch andere Projekte, wie sie vom Kläger benannt sind und die insgesamt zu einer [X.]eeinträchtigung des [X.]s 9190 führen können, liegen nicht vor. Die Firma [X.] hat keine konkreten Planungsabsichten, das [X.]ebauungsplanverfahren wird nicht weiter betrieben. Im Übrigen sind die Erweiterungsflächen im Süden durch die Trasse beschränkt, so dass es zu keiner Flächeninanspruchnahme kommen kann ([X.] [X.] 448). Die Planung der 380 kV-Höchstspannungsleitung [X.] war im [X.]punkt des Erlasses des [X.]es noch nicht in einem konkreten Planungsstadium. Ein Planfeststellungsverfahren für diese Leitung ist noch nicht einmal eingeleitet. Darüber hinaus ist der [X.]au dieser Leitung auf der vorhandenen Trasse der existierenden 220 kV-Leitung vorgesehen, so dass mit zusätzlicher Inanspruchnahme von Flächen nicht zu rechnen ist.

1.2.3.2. Allerdings führt die [X.]elastung mit [X.]n zu einer erheblichen [X.]eeinträchtigung. Kläger und [X.]eklagter gehen übereinstimmend davon aus, dass schon die Vorbelastung für die [X.]en des FFH-Gebiets die [X.] um ein [X.]ehrfaches überschreitet. Der als Irrelevanzschwelle anzusetzende Wert von 3 % der [X.], bei der die Zunahme der Stickstoffbelastung als nicht signifikant verändernd einzustufen ist, kann für keinen der drei [X.]en eingehalten werden. Der [X.]eklagte geht deshalb davon aus, dass die [X.] durch die [X.]-Trasse zur erheblichen [X.]eeinträchtigung aller drei [X.]en führen. Es ist für die [X.]en 9110 (Zusatzbelastung > 3 % auf 4,82 ha = 12,4 % der Fläche), 9190 (Zusatzbelastung > 3 % auf 3,64 ha = 18 % der Fläche) und [X.]* (Zusatzbelastung > 3 % auf 0,29 ha = 5,6 % der Fläche) nicht anzunehmen, dass trotz der Vorbelastung und der projektbedingten Zusatzbelastung die aktuell vorhandenen [X.]estände langfristig in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben können ([X.]eeinträchtigung von [X.]en im FFH-Gebiet durch [X.] Deckblatt [X.] Unterlage 12.5.3.1 [X.] 28 f.). Zwar wird allein die Zusatzbelastung mit hoher Wahrscheinlichkeit kurzfristig keine Veränderung bewirken, weil die seit langem bestehende sehr hohe Vorbelastung die heute vorzufindende [X.]elastungssituation ohnehin prägt. [X.]ittel- bis langfristig ist dagegen nicht auszuschließen, dass die zusätzlichen [X.]elastungen zum einen die anzunehmende Instabilität des Systems erhöhen. Zum anderen könnte die Zusatzbelastung den für den langfristigen Erhalt der [X.]en notwendigen Rückgang der [X.] teilweise maskieren (a.a.[X.] [X.] 28). Deshalb ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die infolge der Schadstoffeinträge entstehende zusätzliche [X.]elastung den Erhaltungszustand der drei [X.]en langfristig nachteilig beeinflussen wird.

Der [X.]eklagte hat zur Schadensbegrenzung verschiedene [X.]aßnahmen festgelegt, die [X.] kompensieren sollen. So sollen die Flächen der [X.]en 9110 und 9190 durch Umwandlung von Acker in Wald vermehrt werden, die strukturelle Funktionsminderung auf Flächen des [X.]s [X.]* soll durch [X.]ekämpfung des [X.] [X.] reduziert werden, darüber hinaus soll Acker umgewandelt werden in im Hinblick auf die [X.] günstigere Flächen-/Nutzungstypen (d.h. reduzierter Stickstoffeintrag durch fehlende Düngung). Aufforstungen seien als [X.] nicht einzurechnen, weil sie nur langfristig wirkten.

Ob diese von der Planfeststellungsbehörde angeordneten [X.]aßnahmen die [X.]eurteilung rechtfertigen, das Vorhaben sei mit den [X.] des FFH-Gebiets "[X.]" zu vereinbaren, erscheint zweifelhaft. Schwerpunkt des [X.] ist es, für die [X.]en 9110 und 9190 bisherige [X.] in das Gebiet zu vermindern, indem die Gülledüngung innerhalb des Gebiets und auf unmittelbar angrenzenden Flächen mit Wirkung für das FFH-Gebiet unterbleibt und neue Flächen dieser [X.]en aufgebaut werden. Zwar wird man davon ausgehen können, dass angesichts des Flächenumfangs langfristig der Verlust der belasteten Flächen kompensiert werden kann. Denn der Verlust der Flächen erfolgt nicht sofort mit dem [X.]au der Autobahn, sondern erst durch eine langsame Degeneration. Allerdings dürfte der Neuaufbau der [X.]en kaum geeignet sein, die Erheblichkeit der Flächenbeeinträchtigung zu kompensieren. Der größere Teil der neu aufzuforstenden Flächen befindet sich außerhalb des FFH-Gebiets, wenn auch unmittelbar angrenzend. Die erhebliche [X.]eeinträchtigung der [X.]en innerhalb des Gebiets wird durch die Neuaufforstung nicht verhindert. Ob eine [X.]ilanzierung der durch das Vorhaben zu erwartenden [X.] mit den künftig unterbleibenden [X.]n in das FFH-Gebiet erfolgen kann, kann im Ergebnis offenbleiben (zur Zulässigkeit einer [X.]ilanzierung vgl. [X.]eschluss des Senats vom 13. [X.]ärz 2008 - [X.] 9 VR 9.07 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 33 Rn. 26). Selbst wenn geringere [X.] geeignet sind, den Erhaltungszustand der [X.]en zu stabilisieren, erscheint fraglich, ob allein die Stabilisierung des vorhandenen [X.]estandes außerhalb des [X.] genügt, weil die Vorbelastung bereits weit über den [X.] liegt. Gleiches gilt für die durch die langfristig angestrebte [X.]eseitigung des [X.] zu erzielenden [X.] aus dem [X.] [X.]*.

1.2.4. Unter der Prämisse, dass eine erhebliche [X.]eeinträchtigung der [X.]en 9110, 9190 und [X.]* nicht ausgeschlossen werden kann, darf das Vorhaben gemäß § 48d Abs. 5 und 7 LG [X.] (§ 34 Abs. 3 und 5 [X.]NatSchG) nur auf der Grundlage einer Abweichungsprüfung zugelassen werden, wenn es aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist, keine zumutbaren Alternativen vorhanden sind, den mit dem Vorhaben verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren [X.]eeinträchtigungen zu erreichen, und wenn dem Vorhabenträger die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "[X.] 2000" notwendigen [X.]aßnahmen auferlegt worden sind. Da mit dem [X.] [X.]* eine prioritäre Art im Gebiet betroffen ist, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des [X.]enschen, der öffentlichen Sicherheit oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden (§ 48d Abs. 6 LG [X.], § 34 Abs. 4 [X.]NatSchG). Eine solche Prüfung hat der [X.]eklagte im [X.] hilfsweise durchgeführt. Diese genügt auch den rechtlichen Anforderungen. Der [X.] hat die [X.]eeinträchtigungen des FFH-Gebiets hinreichend genau identifiziert und die festgelegten Kohärenzmaßnahmen darauf abgestellt (vgl. dazu [X.], Urteile vom 20. September 2007 - [X.]. [X.]/05 - [X.]. 2007, [X.] Rn. 83 und vom 24. November 2011 - [X.]. [X.]/09 - [X.], 42 Rn. 109).

1.2.4.1. Das umstrittene Vorhaben ist aus zwingenden Gründen der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit erforderlich. Eine anderweitige Alternative liegt nicht vor. Die erforderlichen strengen Anforderungen an den Nachweis von Art und Umfang der mit dem Vorhaben in dieser Hinsicht erzielbaren Wirkungen sind erfüllt (vgl. zu den Anforderungen Urteile vom 27. Januar 2000 - [X.] 4 C 2.99 - [X.]E 110, 302 <312 ff.>, vom 12. [X.]ärz 2008 - [X.] 3.06 - [X.]E 130, 299 = [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 30, jeweils Rn. 160 und vom 9. Juli 2008 - [X.] 14.07 - [X.]E 131, 274 = [X.] 406.400 § 42 [X.]NatSchG 2002 Nr. 6, jeweils Rn. 125). Der Schutz der menschlichen Gesundheit und die Verkehrssicherheit sind von besonderem Gewicht und sollen durch das Vorhaben erheblich verbessert werden. Erforderlich ist allerdings nicht, dass Sachzwänge vorliegen müssten, denen niemand ausweichen kann. Vielmehr genügt ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (Urteil vom 9. Juni 2010 - [X.] 20.08 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 208 Rn. 55).

Durch den Lückenschluss der Autobahn kann die erhebliche [X.]elastung, die durch den die Ortsdurchfahrt auf der [X.] 68 nutzenden und Stickstoffoxide emittierenden Verkehr verursacht wird, auf zulässige Grenzwerte reduziert werden. Der Grenzwert gemäß § 21 i.V.m. Anlage 11 der 39. [X.]ImSchV für [X.] beträgt als Jahresmittelwert 40 µg/cbm; in der Ortsdurchfahrt [X.] betrug er im Jahre 2008 54 µg/cbm, im Jahre 2009 58 µg/cbm, die Werte für 2010 lagen im [X.]punkt des Erlasses des [X.]es noch nicht vor ([X.] [X.] 390). Nach den Ermittlungen des [X.] beträgt der Anteil des Verkehrs an den [X.] 72 %. Davon sind schwere Nutzfahrzeuge mit 55 % die Hauptemittenten. Es ist evident, dass der Lückenschluss der [X.] eine deutliche Entlastung des [X.]gebiets von [X.] vom überregionalen Verkehr, insbesondere auch dem Lkw-Verkehr, und damit eine erhebliche Entlastung von Luftschadstoffen, aber auch von Lärm, bewirken wird. Das Verkehrsaufkommen auf der [X.] der [X.] 68 wird mehr als halbiert. Im Prognosenullfall wird für das Prognosejahr 2025 im [X.]ereich der Ortsdurchfahrt [X.] eine Verkehrsbelastung von 20 000 - 25 000 Kfz/24 h mit Schwerverkehr im Umfang von 3 050 - 3 900 Kfz/24 h erwartet (Verkehrsgutachten für die [X.] November 2009 - künftig: Verkehrsgutachten - [X.] 13 f.). Im [X.] wird bis 2025 die Ortsdurchfahrt um bis zu 13 000 Kfz/24 h entlastet, das sind 65 %, der Abschnitt zwischen der [X.] und der [X.] 476 sogar um 70 %, mit der Folge, dass noch ca. 7 000 Kfz/24 h auf der Ortsdurchfahrt verbleiben, im letztgenannten Abschnitt nur noch 6 500 Kfz/24 h ([X.] [X.] 170, 389; Verkehrsgutachten [X.] 16). Der Schwerlastverkehr, im Prognosenullfall angenommen in Höhe von 11,8 % bis 18,6 %, sinkt im [X.] 2025 auf 4,7 % bis 10,5 % ([X.] [X.] 170, 186 und [X.] 193 f.). Das bedeutet eine Entlastung in Höhe von 1 250 - 1 600 Schwerverkehrsfahrzeugen täglich (Verkehrsgutachten [X.] 17) bei einem prognostizierten Gesamtverkehrsaufkommen in Höhe von 7 000 - 11 000 Kfz/24 h im [X.]ereich von [X.] ([X.].). Nach den [X.]erechnungen des [X.] könnten bei ca. 8 000 Kfz/24 h die Grenzwerte für Stickstoffdioxid in der Ortsdurchfahrt sicher eingehalten werden ([X.] [X.] 391). Nach dem im Planfeststellungsverfahren erstellten [X.] vom [X.]ai 2010 (Deckblatt [X.] Unterlage 14.1 [X.] 56) bleiben die [X.]-Immissionen im Jahresmittel im Gegensatz zum Prognosenullfall deutlich unter dem zulässigen Grenzwert von 40 µg/cbm.

Zudem ist evident, dass die Verkehrssicherheit durch die Verlagerung von Verkehr auf die Autobahn erheblich erhöht wird. Der [X.] ([X.] 189) hat den voraussichtlichen Sicherheitsgewinn durch den Autobahnbau hinreichend detailliert substantiiert: In den Jahren 1997 - 2009 waren insgesamt 1 399 Unfälle mit 35 Toten, 360 Schwerverletzten und 1 075 Leichtverletzten zu verzeichnen. Die Ortsdurchfahrt wird um 65 - 70 % des täglichen Verkehrs entlastet, der Schwerlastanteil erheblich reduziert. Im [X.] ist darauf hingewiesen, dass sich nach der Statistik der [X.]anstalt für das Straßenwesen innerorts etwa zehnmal, außerorts abseits der [X.]autobahnen etwa dreimal so viele Unfälle mit Personenschaden ereignen wie auf Autobahnen. Danach liegt es auf der Hand, dass das Fernhalten des überregionalen Verkehrs aus der bisherigen [X.] auf der [X.] 68 mehr Verkehrssicherheit bewirkt. Das Verkehrsaufkommen auf der bisherigen [X.] der [X.] 68 wird einen deutlichen Rückgang von Verkehrsunfällen zur Folge haben (vgl. dazu auch Urteil vom 9. Juli 2008 - [X.] 14.07 - [X.] 406.400 § 42 [X.]NatSchG 2002 Nr. 6 Rn. 126 , zu den Substantiierungsanforderungen Urteil vom 27. Januar 2000 a.a.[X.] [X.]6 f.).

1.2.4.2. Eine zumutbare Alternative im Sinne des § 48d Abs. 5 Nr. 2 LG [X.] (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.]NatSchG) besteht nicht. Das Planungsziel lässt sich an einem nach dem Schutzkonzept der [X.] günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität nicht verwirklichen.

Lässt sich das Planungsziel an einem günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, so muss der Projektträger von dieser [X.]öglichkeit Gebrauch machen. Ein Ermessen wird ihm insoweit nicht eingeräumt. [X.]ereits aufgrund seines Ausnahmecharakters begründet Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] ein strikt zu beachtendes Vermeidungsgebot. Nur gewichtige "naturschutzexterne" Gründe können es danach rechtfertigen, zulasten des Integritätsinteresses des durch Art. 4 [X.] festgelegten kohärenten Systems die [X.]öglichkeit einer Alternativlösung auszuschließen. Der Vorhabenträger darf von einer ihm technisch an sich möglichen Alternative erst Abstand nehmen, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt (vgl. Urteile vom 27. Januar 2000 - [X.] 4 C 2.99 - [X.]E 110, 302 <310> und vom 17. Januar 2007 - [X.] 20.05 - [X.]E 128, 1 Rn. 142). Demnach können bei der [X.] auch finanzielle Erwägungen ausschlaggebende [X.]edeutung erlangen (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.[X.]). Ob Kosten außer Verhältnis zu dem nach Art. 6 [X.] festgelegten Schutzregime stehen, ist am Gewicht der beeinträchtigten relevanten Schutzgüter zu messen. Richtschnur hierfür sind die Schwere der Gebietsbeeinträchtigung, Anzahl und [X.]edeutung etwa betroffener [X.]en oder Arten sowie der Grad der Unvereinbarkeit mit den [X.] (Urteil vom 27. Januar 2000 a.a.[X.] [X.]1). Der Vorhabenträger braucht sich auch nicht auf eine Alternativlösung verweisen zu lassen, wenn sich die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort. Zudem darf die Alternativlösung verworfen werden, wenn sie sich aus [X.] Gründen als unverhältnismäßiges [X.]ittel erweist (Urteile vom 12. [X.]ärz 2008 - [X.] 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 240 und vom 14. April 2010 - [X.] 5.08 - [X.]E 136, 291 = [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 45, jeweils Rn. 137). Im Übrigen braucht sich ein Vorhabenträger nicht auf eine Planungsvariante verweisen zu lassen, die auf ein anderes Projekt hinausläuft.

Soweit der Kläger darauf abhebt, dass die geplante Entlastungsstraße zur Erschließung des Gewerbegebiets der [X.] [X.] eine Alternative biete, weil nach ihrer Inbetriebnahme die [X.] auf der [X.] 68 - Ortsdurchfahrt [X.] - bereits unter die zulässigen Grenzwerte gesenkt werden könnten, stellt dies keine Alternative dar, sondern ein anderes Projekt. Ein Vorhabenträger braucht sich aber nicht darauf verweisen zu lassen, eine Planungsvariante zu wählen, die auf ein anderes Projekt hinausläuft und deshalb die in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten. [X.] ist es nur, Abstriche vom [X.] in Kauf zu nehmen (vgl. Urteile vom 15. Januar 2004 - [X.] 4 A 11.02 - [X.]E 120, 1 <11> und vom 17. Januar 2007 a.a.[X.] Rn. 143). Es handelt sich nicht nur um zum Schutz des FFH-Gebiets gebotene Abstriche vom [X.]. Denn eine innerörtliche Entlastungsstraße kann naturgemäß weder eine [X.]ündelung des überregionalen Verkehrs - die [X.] ist Teil des "Leitschemas des Trans[X.]n Verkehrsnetzes (Horizont 2010)" - noch die mit einer Autobahn verbundene erhöhte Verkehrssicherheit erreichen noch die Schadstoff- und Lärmbelastung der [X.]evölkerung wie die [X.] senken.

Als Alternativlösung kommt entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht eine Nord-Umfahrung auf einer "modifizierten [X.] 37-Trasse" in [X.]etracht. In jedem Fall verlangt diese Trasse eine Querung von Siedlungsgebieten der [X.] [X.] durch einen Tunnel oder eine Querung in [X.] in einem [X.]indestumfang von 700 m. Schon aus Gründen der Eingriffe in den unteren, für die Wassergewinnung bedeutsamen Grundwasserleiter und die Zerschneidung der schützenden Deckschicht scheidet die [X.] aus ([X.] [X.] 395). Der Schutz des unteren Grundwasserleiters ist für die Trinkwasserversorgung der [X.] [X.] unverzichtbar und die Veränderung der [X.] nicht hinnehmbar (zum Schutz der Trinkwasserversorgung als Erwägung im Zusammenhang mit der Gesundheit des [X.]enschen vgl. [X.], Urteil vom 11. September 2012 - [X.]. [X.]/10 - [X.], 775 Rn. 126 f.). Das vom Vorhabenträger beauftragte [X.] hält eine Tunnellage für faktisch nicht umsetzbar ([X.] [X.] 395, 503, 581 f.; Gutachten [X.] und Partner, [X.] zur [X.]ewertung der Trassenvariante Nord unter [X.]erücksichtigung der Variantenbewertung unterschiedlicher Tieflagen, November 2002). Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Der Verweis darauf, dass das Problem mit technischen Vorrichtungen bewältigt werden könne, genügt nicht. Die Sicherung der Trinkwasserversorgung ist als naturschutzexterner Grund von besonders hohem Gewicht (vgl. zu dem ähnlichen Problem der [X.]edeutung eines [X.]äder- und Heilquellenbetriebs bei einer abgesenkten Troglösung Urteil vom 9. Juli 2008 - [X.] 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 121). Davon abgesehen würde eine Tunnelvariante bei Gesamtkosten in Höhe von ca. 140 [X.]io. € [X.]ehrkosten in Höhe von 35 [X.]io. € erfordern, die unverhältnismäßig sind und zudem dennoch [X.]eeinträchtigungen - [X.] in die geschützten [X.]en, weiterhin bestehende [X.] der [X.]-Flugverbindungen zum [X.], die der Kläger gegen die [X.] ins Feld führt - verursachen.

[X.]ei der vom Kläger alternativ geforderten [X.] würden noch 2 - 3 m hohe Seitenwände aus der [X.] ragen und das Wohngebiet [X.] durchschneiden. Das örtliche Wegenetz müsste mit aufwändigen [X.]rückenbauwerken überführt werden. Hinzu kämen Eingriffe in die [X.]ausubstanz durch den [X.] selbst und die Rampen ([X.] [X.] 608 f.). Die [X.]eeinträchtigungen für die [X.] [X.] ([X.].) erschöpften sich nicht nur in einer städtebaulichen [X.]eeinträchtigung, wie der Kläger meint. Vielmehr entstünden unweigerlich erhebliche zusätzliche Lärm- und Schadstoffbelastungen für die dort lebenden [X.]enschen. Die zusätzlichen Lärmbelastungen könnten nur über Lärmschutzanlagen reduziert werden. Die Sicherung des Grundwassers erforderte auch in diesem Fall aufwändige Sicherungsmaßnahmen. Darüber hinaus wären naturschutzfachliche Konflikte ebenso wenig wie bei der Tunnelvariante ausgeräumt.

Die vom Kläger geforderte Einhausung der Trasse im FFH-Gebiet auf einer Länge von 2 630 m ist unverhältnismäßig. Sie würde bei einer projektierten Gesamtsumme von nunmehr 140 [X.]io. € [X.]ehrkosten in Höhe von 95 [X.]io. € verursachen. Dabei sind Einsparungen durch das Entfallen der seitlichen Schutzwände bereits eingerechnet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass für die [X.] nur begrenzte Wechselbeziehungen über die geplante Trasse hinweg festgestellt worden sind und die vorgesehenen Schutzeinrichtungen Kollisionen verhindern können.

[X.]it seinem Einwand, alternativ müsste die [X.] gewählt werden, weil sie weniger beeinträchtigend sei, ist der Kläger gemäß § 17a Nr. 7 Satz 2 [X.] präkludiert. Die formellen Voraussetzungen des [X.] liegen vor. Im Anhörungsverfahren ist der Kläger mit ortsüblicher [X.]ekanntmachung auf die [X.]öglichkeit, fristgerecht Einwendungen zu erheben und die Rechtsfolge verspäteter Einwendungen hingewiesen worden. Die materiellen Präklusionsvoraussetzungen sind gleichfalls erfüllt, weil der Kläger die [X.] weder in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2008 noch in der vom 15. Januar 2010/15. [X.]ärz 2010 geltend gemacht hat.

Die materielle Präklusion ist mit den Vorschriften des [X.]n Gemeinschaftsrechts vereinbar. Die [X.]eteiligung der Naturschutzvereinigungen im Planfeststellungsverfahren dient der [X.]obilisierung naturschutzfachlichen Sachverstandes. [X.]it der Präklusionsregelung sollen die Vereinigungen angehalten werden, bereits im Verwaltungsverfahren ihre Sachkunde einzubringen. Die Präklusion dient der Rechtssicherheit, namentlich dem gesteigerten [X.]edürfnis des [X.] nach Schutz und [X.]eständigkeit der unter [X.] zu Stande gekommenen Zulassungsentscheidung; zugleich soll der in der Verwaltungsentscheidung [X.]egünstigte vor einem überraschenden Prozessvortrag geschützt werden (Urteile vom 22. Januar 2004 - [X.] 4 [X.] - [X.] 406.400 § 61 [X.]NatSchG 2002 Nr. 4 [X.] 27 f., vom 14. April 2010 - [X.] 5.08 - [X.]E 136, 291 = [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 45, jeweils Rn. 107 und vom 14. Juli 2011 - [X.] 12.10 - [X.]E 140, 149 Rn. 25 f.; [X.]eschluss vom 23. November 2007 - [X.] 9 [X.] 38.07 - [X.] 406.400 § 61 [X.]NatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 31). Da der Einwendungsausschluss eine angemessene Erkundigungs- und Äußerungsfrist sowie eine ausreichende [X.]elehrung über die Folgen verspäteten Vorbringens voraussetzt, wird die Rechtsverfolgung nicht mehr als aus Gründen der Rechtssicherheit geboten erschwert (Urteil vom 14. April 2010 a.a.[X.]; [X.]eschluss vom 11. November 2009 - [X.] 4 [X.] 57.09 - [X.] 406.254 URG Nr. 1 Rn. 7).

Der Einwendungsausschluss widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des [X.], der in seinem Urteil vom 15. Oktober 2009 - [X.]. [X.]/08 - ([X.], 773 Rn. 32 ff.), gefordert hat, dass es [X.]itgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und Art. 10a [X.] (jetzt Art. 1 Abs. 2, Art. 11 [X.] n.F.) möglich sein müsse, die von einer der nationalen Gerichtsbarkeit eines [X.]itgliedstaates zugehörigen Stelle erlassene Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung eines Projekts anzufechten, gleichviel, welche Rolle sie in dem Verfahren über den Genehmigungsantrag vor dieser Stelle durch ihre [X.]eteiligung an und ihre Äußerung in diesem Verfahren spielen konnte. Der Gerichtshof hat sich damit nur zu der Problematik geäußert, ob der Klageweg mit der Erwägung versperrt werden darf, dass das [X.]eteiligungsrechte gewährende Genehmigungsverfahren von einer Stelle mit Gerichtscharakter im Rahmen verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit durchgeführt worden ist (Urteil vom 15. Oktober 2009 a.a.[X.] Rn. 36 ff.). Zur Problematik des [X.] im Falle ungenügenden Gebrauchmachens von der [X.]öglichkeit der Äußerung im Verwaltungsverfahren besagt dies nichts (Urteil vom 14. April 2010 a.a.[X.] Rn. 108).

Ein Naturschutzverband muss zunächst angeben, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche [X.]eeinträchtigungen diesem drohen. Die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer [X.]eeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne Weiteres von selbst versteht. Im Weiteren hängt die Intensität des Vortrages der Naturschutzvereinigung davon ab, in welchem Umfang der Vorhabenträger bereits eine [X.]egutachtung geleistet hat und die Planunterlagen fachlich bewertet worden sind. Erforderlich ist eine kritische Auseinandersetzung mit dem vorhandenen [X.]aterial unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten (Urteil vom 14. Juli 2011 a.a.[X.] Rn. 20). Dazu gehört, insbesondere auf Trassenvarianten hinzuweisen, die keine oder geringere Konflikte mit [X.]elangen des Naturschutzes auslösen, wenn den Unterlagen insoweit Anstoßwirkung zukommt, weil sich die [X.]ehörde ausführlich auch unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten mit verschiedenen Trassenalternativen beschäftigt, diese gegeneinander abgewogen und die [X.] als verträglich mit den [X.] angesehen hat. An einen Naturschutzverband sind gerade in [X.]ezug auf naturschutzfachliche Einschätzungen höhere Anforderungen zu stellen als an einen Privateinwender, für den es genügt, das Schutzgut und die [X.]eeinträchtigungen, die er befürchtet, zu benennen.

Diesen dem Kläger zumutbaren Anforderungen hat er nicht genügt. Das Planfeststellungsverfahren hat nicht erst 2007 begonnen. Vielmehr war dem ein Planfeststellungsverfahren unter [X.]eteiligung des [X.] vorausgegangen, das im Hinblick auf die zahlreichen Änderungen eingestellt worden war. Zwischen verschiedenen am Planfeststellungsverfahren [X.]eteiligten, zu denen auch der Kläger gehörte, wurde 2004 eine veränderte Linienführung (sog. Konsenstrasse) vereinbart, auf deren [X.]asis 2007 ein neues Planfeststellungsverfahren eingeleitet wurde, das mit dem hier streitigen [X.] abgeschlossen worden ist. In den Auslegungsunterlagen war ein [X.] der Trassen, zu der auch die [X.] gehörte, ausgelegt. Dieser [X.] enthielt Ausführungen zur [X.]elastung der verschiedenen FFH-Gebiete. Es ist auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine erhebliche [X.]eeinträchtigung des FFH-Gebiets "[X.], [X.], [X.], [X.]" mit möglichen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen näher untersucht werden müsse und nicht Gegenstand des [X.]s sei. Der Umfang der [X.]eeinträchtigung der [X.]en im FFH-Gebiet "[X.]" sowie die Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ließen sich der Verträglichkeitsprüfung ebenso entnehmen wie die im Übrigen vom Kläger gerügten [X.]eeinträchtigungen der sonstigen Erhaltungsziele. Deshalb entfalteten die Planunterlagen ohne Weiteres die für eine Präklusion erforderliche Anstoßwirkung. Der Kläger hat sich mit verschiedenen Einwänden gegen die [X.] gewandt und den Ausbau der [X.] 68 bzw. die [X.] 37 gefordert, jedoch nichts zu einer [X.] ausgeführt. Deshalb war der Vorhabenträger nicht veranlasst, weitere Untersuchungen im Hinblick auf die Geeignetheit der [X.] anzustellen. Hätte der Kläger diese Variante als Alternative angesehen, hätte er angesichts der ausgelegten Planunterlagen, aber auch gerade angesichts der Vorgeschichte, darauf verweisen müssen.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die [X.] im [X.] und im [X.] seien ihm erst nach Ablauf der Einwendungsfrist bekannt geworden, weshalb er die entsprechende Einwendung gegen den Trassenverlauf nicht früher habe erheben können. Die neu entdeckten Fledermauskolonien eröffnen dem Kläger nicht erneut die Rüge, die [X.] sei eine besser geeignete und zumutbare Alternative im Sinne von § 48d Abs. 5 Nr. 2 LG [X.] (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.]NatSchG). Denn diese beiden Gebiete sind nicht Teil des FFH-Gebiets "[X.]" und sind auch nicht in dieses FFH-Gebiet einzubeziehen. Die [X.] könnte sich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen allenfalls im Artenschutzrecht als besser geeignete Alternative i.[X.]d. § 45 Abs. 7 Satz 2 [X.]NatSchG erweisen, wenn die neu entdeckten Fledermauskolonien einen nicht lösbaren naturschutzrechtlichen Konflikt auslösten, der bei einer [X.] entfiele. Abgesehen davon, dass ein solcher Konflikt nicht entsteht (s.u. unter 2.1.), wirken sich Tatsachen, die außerhalb des FFH-Gebiets artenschutzrechtlich zu berücksichtigen sind, auf die Rechtmäßigkeit der Verträglichkeitsprüfung nicht aus. Zwar setzt eine zumutbare Alternative i.[X.]d. § 45 Abs. 7 Satz 2 [X.]NatSchG voraus, dass habitat- und artenschutzrechtliche Schutzvorschriften sich ihr gegenüber nicht als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie gegenüber der [X.]en Trasse (Urteile vom 14. Juli 2011 a.a.[X.] Rn. 137 und vom 9. Juli 2008 - [X.] 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 119). Das gilt jedoch nicht umgekehrt, denn der Artenschutz gilt nicht nur in einem bestimmten Gebiet, sondern ubiquitär. Der Gebietsschutz geht gewissermaßen als Sonderregelung dem Artenschutz vor (so wohl auch [X.], [X.]eschluss vom 2. Januar 2009 - 11 [X.] 368/08.T - [X.], 255 <281> = juris Rn. 448; ferner Füßer/[X.], [X.], 448 <456>). Die Zulassung von Projekten und deren Prüfung auf die Vereinbarkeit mit den [X.] eines [X.] 2000-Gebiets beschränkt sich auf das Gebiet selbst unbeschadet artenschutzrechtlicher Probleme außerhalb des Gebiets. Diese sind unabhängig vom Gebietsschutz zu lösen.

1.2.4.3. Die von dem [X.] in der hier geltenden Fassung vorgesehenen [X.]aßnahmen sichern die Kohärenz des Gebiets.

Wird ein Projekt nach § 48d Abs. 5 oder 6 LG [X.] (§ 34 Abs. 3 und 4 [X.]NatSchG) zugelassen, sind nach § 48d Abs. 7 LG [X.] (§ 34 Abs. 5 [X.]NatSchG) die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes "[X.] 2000" notwendigen [X.]aßnahmen vorzusehen. Die durch die [X.]eeinträchtigung entstehende [X.] im FFH-Gebiet ist durch [X.]aßnahmen, die zu dem Projekt hinzutreten, zu kompensieren. [X.] sollen zusätzlich zu "Standard-[X.]aßnahmen", die zum Schutz und für das [X.]anagement der für [X.] 2000 ausgewiesenen Gebiete erforderlich sind (vgl. hierzu § 32 Abs. 3 Satz 3 [X.]NatSchG und Art. 6 Abs. 1 [X.]), ergriffen werden. Die Ausgestaltung der [X.] hat sich funktionsbezogen an der jeweiligen [X.]eeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen wird. Sie muss die beeinträchtigten Lebensräume und Arten in vergleichbaren Dimensionen erfassen, sich auf die gleiche biogeographische Region im gleichen [X.]itgliedstaat beziehen und Funktionen vorsehen, die mit den Funktionen, aufgrund deren die Auswahl des ursprünglichen Gebiets begründet war, vergleichbar sind (EU-[X.], [X.] 2000 - Gebietsmanagement - Die Vorgaben des Artikels 6 der [X.] 92/43/[X.], 2000, [X.] 49 ff.). Zu den [X.]aßnahmen gehören die Wiederherstellung oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums oder die Neuanlage eines Lebensraums, der in das Netz "[X.] 2000" einzugliedern ist (EU-[X.], [X.] zu Artikel 6 Absatz 4 der "[X.]" 92/43/[X.], Januar 2007 - künftig: [X.]-[X.] - [X.] 11, 16 und 21; vgl. auch Urteil vom 12. [X.]ärz 2008 - [X.] 3.06 - [X.]E 130, 299 = [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 30, jeweils Rn. 199). Der Ausgleich zur Kohärenzsicherung muss nicht notwendig unmittelbar am Ort der [X.]eeinträchtigung erfolgen; es reicht vielmehr aus, dass die Einbuße ersetzt wird, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion für die biogeographische Verteilung der beeinträchtigten Lebensräume und Arten erleidet (vgl. [X.]-[X.] [X.] 20 f.). In zeitlicher Hinsicht muss zumindest sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten [X.] nicht irreversibel geschädigt wird (Urteil vom 17. Januar 2007 - [X.] 20.05 - [X.]E 128, 1 = [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 26, jeweils Rn. 148). Ist das gewährleistet, lässt sich die [X.]eeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die [X.] rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen, die [X.]n hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (Urteil vom 12. [X.]ärz 2008 a.a.[X.] Rn. 200).

Die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme ist ausschließlich nach naturschutzfachlichen [X.]aßstäben zu beurteilen. An die [X.]eurteilung sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als an diejenigen der Eignung von Schadensvermeidungs- und [X.]inderungsmaßnahmen. Während für letztere der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit zu fordern ist, weil sich nur so die notwendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewinnen lässt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.[X.] Rn. 54 ff.), genügt es für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht. Anders als bei der Schadensvermeidung und -minderung geht es bei der Kohärenzsicherung typischerweise darum, Lebensräume oder Habitate wiederherzustellen oder neu zu entwickeln. Dieser Prozess ist in aller Regel mit Unwägbarkeiten verbunden. Deshalb lässt sich der Erfolg der [X.]aßnahme nicht von vornherein sicher feststellen, sondern nur prognostisch abschätzen. Würde man gleichwohl die Gewissheit des Erfolgseintritts fordern, müsste eine positive Abwägungsentscheidung regelmäßig am [X.] scheitern. Das widerspräche dem Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.], dem § 48d Abs. 7 LG [X.] nachgebildet ist. Schon mit Rücksicht auf den prognostischen Charakter der Eignungsbeurteilung verfügt die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über [X.] über eine naturschutzfachliche [X.]. Das Gericht hat seine Prüfung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken (Urteil vom 12. [X.]ärz 2008 a.a.[X.] Rn. 201 f. und zur [X.]zuordnung und [X.]estandsbewertung Rn. 74; zum [X.] vom 9. Juli 2008 - [X.] 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 65). Um sie vornehmen zu können, muss die Eingriffs- und Kompensationsbilanz im [X.] nachvollziehbar offengelegt werden. Dafür genügt - wie bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (vgl. dazu Urteil vom 9. Juni 2004 - [X.] 11.03 - [X.]E 121, 72 <84>) - eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der [X.]ilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen.

Diesen Grundsätzen genügen die [X.]en [X.]. Sie basieren auf dem Neuaufbau der betroffenen [X.]en, ihrer Entwicklung durch Umwandlung bzw. Optimierung von Waldbeständen sowie der dauerhaften Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen in extensiv bewirtschaftetes Grünland; damit verbunden ist eine Reduzierung von [X.]n. Die naturschutzfachliche Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass dadurch langfristig die Gebietskohärenz gesichert ist, ist vertretbar.

Für die [X.]en 9110 und 9190 ist die Aufforstung auf Ackerflächen innerhalb des FFH-Gebiets wie auch auf unmittelbar angrenzenden Flächen ([X.]aßnahmen [X.] 1.8 und [X.]) vorgesehen. Die Entwicklung naturnaher Waldgesellschaften des [X.]s 9190 ([X.] 1.12) erfolgt innerhalb des Gebiets. Die [X.] für beide [X.]en können naturgemäß die Funktionen eines ausgebildeten Waldes nicht unmittelbar übernehmen. Demzufolge hat der [X.] auch eine Jahrzehnte dauernde Entwicklungszeit in das [X.]aßnahmenkonzept eingestellt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch die [X.] durch den [X.]etrieb der Trasse nicht zu einem sofortigen Verlust der [X.]en führen, sondern der [X.] ebenfalls einen längeren [X.]raum in Anspruch nimmt.

Der [X.] wird auf Flächen innerhalb des FFH-Gebiets neu entwickelt. Diese Flächen weisen derzeit nicht die Charakteristika des [X.]s auf, lassen sich aber durch verschiedene im Einzelnen beschriebene Waldumbaumaßnahmen in einem [X.]raum von weniger als 30 Jahren zum [X.] entwickeln. Das wird dazu führen, dass sich langfristig der Flächenanteil dieses [X.]s im FFH-Gebiet erhöhen und sich dadurch sein Erhaltungszustand verbessern wird. Die Vertreter des [X.]eklagten haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Waldumbaumaßnahmen, etwa die Herausnahme von im Unterwuchs vorhandenen Fichten, Roteichen und/oder Kiefern aus den einschlägigen [X.]bwaldbeständen bei gleichzeitiger [X.]estandspflege der vorherrschenden [X.]aumart Stieleiche nicht ihrerseits nachteilige Folgen für den Eichenwald zeitigen werden. Hierbei handelt es sich auch entgegen der Auffassung des [X.] nicht um [X.]. Sie sind weder im Sofortmaßnahmenkonzept ([X.], vom 17. August 2007), dem für das FFH-Gebiet "[X.]" erstellten Naturschutzfachkonzept, das die vorgesehenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen enthält, noch im Landschaftsplan (Landschaftsplan "[X.]-Steinhagen" des [X.] vom 24. Januar 2004 - künftig: Landschaftsplan) für das Gebiet vorgesehen und mussten dort auch nicht vorgesehen werden. Die außerhalb des Gebiets neu entwickelten Flächen werden entsprechend den Anforderungen in das FFH-Gebiet einbezogen und die Änderung der Grenzziehung im Zuge der Nachmeldungen bzw. [X.]eldekorrekturen des [X.] [X.] an die EU-[X.] bekannt gegeben.

Darüber hinaus werden [X.], die auf die [X.]en einwirken, an anderer Stelle des FFH-Gebiets als in der Trassenumgebung gemindert. Unmittelbar angrenzend an das FFH-Gebiet werden intensiv landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen umgewandelt ([X.] 1.10). Teilweise wird, wie oben beschrieben, aufgeforstet, teilweise wird extensiv genutztes Grünland ohne jegliche Düngung angelegt. Dadurch wird sichergestellt, dass [X.] in das Gebiet, wie sie regelmäßig durch Düngung erfolgen, unterbleiben. Damit will die Planfeststellungsbehörde den Erhaltungszustand der [X.]en 9110 und 9190 stabilisieren. Das erscheint nachvollziehbar. [X.] kann, ob für die [X.]inderung der [X.] auch die vorgesehene Umwandlung der bisher als Acker genutzten Flächen innerhalb des FFH-Gebiets in vollem Umfang angerechnet werden kann. Denn innerhalb des an dieser Stelle als Naturschutzgebiet ausgewiesenen FFH-Gebiets ist nach dem Landschaftsplan [X.] die Gülledüngung bereits gegenwärtig untersagt und findet auch nach den Angaben der Vertreterin der Höheren Landschaftsbehörde dort nicht statt. Durch die [X.] dürfte deshalb Stickstoff in geringerer [X.]enge als berechnet eingetragen worden sein. Das berührt jedoch die Rechtmäßigkeit des [X.]s nicht, weil auch die dann noch verbleibenden [X.]aßnahmen die Kohärenz des Gebiets in [X.]ezug auf die [X.]en 9190 und 9110 sichern. Auch bei vollständiger Herausnahme der vorgesehenen Umwandlung von Acker in [X.] innerhalb des FFH-Gebiets (4,38 ha, Landschaftspflegerischer [X.]egleitplan, [X.]aßnahme [X.]/A 9.901, 9.902) übersteigt die [X.] die beeinträchtigte Fläche in [X.]ezug auf beide [X.]en noch deutlich. Die hier getroffenen [X.]aßnahmen sind zudem in einem Gesamtkonzept zu sehen. Die Aufgabe der intensiven Ackernutzung geht einher mit Waldaufforstung und Waldumbau und sichert verbunden mit der Festschreibung nur noch extensiver Grünlandnutzung im [X.] auf Dauer den geschützten Lebensraum vor nachteiligen Wirkungen.

Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, die [X.]inderung des [X.] außerhalb des FFH-Gebiets sei nicht als Kohärenzmaßnahme zu berücksichtigen, weil die zuständige [X.]ehörde ohnedies verpflichtet gewesen wäre, die intensive Ackernutzung zu untersagen, denn sie stelle ein das Gebiet beeinträchtigendes Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 [X.] dar; zumindest aber sei Art. 6 Abs. 2 [X.] anzuwenden.

Die landwirtschaftliche [X.]odennutzung ist im Regelfall nicht als Projekt im Sinne des § 48d Abs. 4 LG [X.], § 34 Abs. 2 [X.]NatSchG, Art. 6 Abs. 3 [X.] anzusehen (in diesem Sinne die [X.]regierung, [X.]RDrucks 278/09 [X.] 203 f.; ebenso [X.], in: [X.]/[X.], [X.]NatSchG, 2011, § 34 Rn. 24; nicht eindeutig [X.], [X.] 2007, 783). Der [X.] hat mit [X.]ezug auf die [X.] die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen sowie sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von [X.]odenschätzen als Projekte angesehen (Urteil vom 7. September 2004 - [X.]. [X.]/02 - [X.]. 2004, [X.] Rn. 24). Als Eingriff in Natur und Landschaft ist nach § 14 Abs. 2 [X.]NatSchG die landwirtschaftliche [X.]odennutzung nicht anzusehen, wenn die Ziele des Naturschutzes berücksichtigt werden. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 [X.]NatSchG erfüllt sind. Dieser Regelfall kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn [X.]esonderheiten der landwirtschaftlichen Nutzung im konkreten Fall mit den naturschutzfachlichen Gegebenheiten nicht zu vereinbaren sind (vgl. Ewer, in: [X.], [X.]NatSchG, 2011, § 34 Rn. 4). Ist ein [X.] 2000-Gebiet betroffen, hat die zuständige [X.]ehörde sicherzustellen, dass es nicht zu Veränderungen und Störungen kommt, die zu einer erheblichen [X.]eeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen [X.]estandteilen führen können (§ 33 Abs. 1 [X.]NatSchG). Die Frage, ob von einer konkreten landwirtschaftlichen Nutzung eine solche [X.]eeinträchtigung droht, ist zuvörderst eine naturschutzfachliche Frage, die der für die Unterschutzstellung zuständige Normgeber durch die Schutzgebietsausweisung und die [X.] zu regeln hat. Der hier zuständige [X.] hat im Landschaftsplan [X.]-Steinhagen festgelegt, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung Dünger eingebracht werden darf. Das [X.] legt im Einzelnen umfangreiche Pflegemaßnahmen für das FFH-Gebiet fest. Eine allgemeine Freistellung der Landwirtschaft, wie sie zweifelhaft sein könnte (vgl. [X.], Urteile vom 10. Januar 2006 - [X.]. [X.]/03 - [X.]. 2006, [X.] Rn. 41 f. und vom 4. [X.]ärz 2010 - [X.]. [X.]/08 - [X.]. 2010, [X.] Rn. 30 f.), ist hier gerade nicht vorgenommen worden. Vielmehr hat der [X.] differenzierend das Düngen geregelt und für besonders sensible [X.]ereiche des Naturschutzgebiets das Einbringen von Gülle verboten (Ziff. 2.1.0.3.7), was auch auf die hier in Rede stehenden mit den geschützten [X.]en bewachsenen Flächen zutrifft; im Übrigen ist im Rahmen der guten fachlichen Praxis (§ 5 Abs. 2 [X.]NatSchG) die Düngeverordnung (Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, [X.]odenhilfsstoffen, Kultursubstraten und [X.] nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen vom 27. Januar 2007, [X.]G[X.]l I [X.]) zu beachten. Dementsprechend formuliert der Landschaftsplan als Ziel die extensive Nutzung der Flächen u.a. mit Verzicht auf Gülledüngung. Das FFH-Gebiet "[X.]" ist teilweise als Naturschutzgebiet, teilweise als Landschaftsschutzgebiet, das auch die unmittelbar an das FFH-Gebiet angrenzenden, aber außerhalb von ihm gelegenen Flächen umfasst, ausgewiesen worden. Danach ist die zuständige [X.]ehörde im Rahmen des ihr zustehenden [X.] in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass mit den auf das Gebiet zugeschnittenen Regeln eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten im Sinne des § 33 Abs. 1 [X.]NatSchG, Art. 6 Abs. 2 [X.] nicht eintreten wird.

Darüber hinaus kann der Kläger nicht damit gehört werden, dass die [X.]aßnahmen [X.] 1.8 und [X.] zur Aufforstung von Waldflächen unzulässigerweise doppelt verrechnet würden, weil sie einerseits im Rahmen der Eingriffsregelung die [X.]eseitigung von Wald kompensieren sollten und andererseits im Rahmen der [X.] Kohärenzmaßnahmen für andere Waldflächen darstellten, die durch [X.] degenerierten.

Grundsätzlich lässt § 15 Abs. 2 Satz 4 [X.]NatSchG die Anerkennung von Kohärenzmaßnahmen nach § 34 Abs. 5 [X.]NatSchG als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 [X.]NatSchG zu (vgl. insoweit Guckelberger, in: [X.]/[X.], [X.]NatSchG, 2011, § 15 Rn. 47 f.). Die Anrechnung der [X.]aßnahmen im Habitatschutzrecht zum [X.] nach § 34 Abs. 5 [X.]NatSchG ermöglicht und bezweckt, dass es nicht zu [X.] aus unterschiedlichen Rechtsquellen kommt (Lütkes, in: [X.], [X.]NatSchG, 2011, § 15 Rn. 33; [X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, Stand Juni 2012, § 15 [X.]NatSchG Rn. 22 f.). Deshalb liegt eine unzulässige Anrechnung nicht vor, weil die [X.]eeinträchtigungen, die durch Kohärenzmaßnahmen ausgeglichen werden sollen, im Rahmen der Eingriffsregelung ebenfalls berücksichtigt werden.

Die für den [X.] [X.]* getroffenen [X.] sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

Der Kläger rügt zu Unrecht, dass von einer größeren mit zusätzlichen [X.]n belasteten Fläche, als dem [X.] zugrunde gelegt, auszugehen sei. Die 3 %-Grenze dürfe auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. April 2010 - [X.] 5.08 - [X.]E 136, 291 Rn. 93) nicht angewandt werden, weil die Vorbelastung die [X.] ([X.]) nicht um mehr als das Doppelte überschreite. Diese Auslegung der genannten Senatsentscheidung trifft nicht zu. Das vom Kläger zitierte Urteil geht davon aus, dass jedenfalls in Fallgestaltungen, in denen die Vorbelastung die [X.] um mehr als das Doppelte übersteigt, eine Irrelevanzschwelle von 3 % des jeweiligen [X.]-Wertes anzuerkennen ist. Die Annahme ist nicht dahin zu verstehen, dass nur in solchen Fällen oder bei noch höheren Vorbelastungswerten eine Irrelevanzschwelle angenommen werden könnte. Vielmehr betrugen im konkreten Fall die [X.]-Werte mehr als das Doppelte der Vorbelastung. [X.]ei dieser Sachlage hat der Senat darauf abgestellt, dass die Zusatzbelastung gegenüber der Vorbelastung sehr gering ins Gewicht falle; zudem lasse sich dann ein dem [X.]-Wert entsprechender Zustand ohnehin nicht mit den spezifischen [X.]itteln des Habitatrechts, sondern nur durch eine effektive Luftreinhaltepolitik erzielen (Urteil vom 14. April 2010 a.a.[X.] Rn. 94). Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall, bei dem die Vorbelastung (71 - 76 kg N/ha a) die [X.]-Werte (31 - 32 kg N/ha a) nicht ganz um das Doppelte übersteigt, jedoch so deutlich, dass auch hier der 3 %-Wert kaum ins Gewicht fällt. Davon abgesehen wird die 3 %-Grenze nach neuestem wissenschaftlichen Erkenntnisstand ohnehin nicht auf Fälle beschränkt, in denen schon die Vorbelastung die [X.] um ein [X.]ehrfaches übersteigt (s. Untersuchung und [X.]ewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche [X.]iotope - Leitfaden zur Prüfung von Stickstoffeinträgen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung für Straßen, Stand Juli 2012, [X.] 46 ff.).

Der [X.] sieht als [X.]aßnahme [X.] 1.14 für den [X.] [X.]* innerhalb des FFH-Gebiets "[X.]" im Kontakt zu einem bereits als [X.] [X.]* ausgewiesenen Erlen-Eschen-Wald am [X.] die Wiederherstellung und Neuentwicklung des [X.]s vor. Außerhalb des FFH-Gebiets "[X.]", jedoch innerhalb des FFH-Gebiets "[X.], [X.], [X.], [X.]" soll entlang eines Teils des [X.]s, der sich südlich des FFH-Gebiets "[X.]" fortsetzt, durch Entfernung von nicht bodenständigen Pflanzen und Neuanpflanzungen von lebensraumtypischen Arten der [X.] [X.]* entwickelt werden. Auch im FFH-Gebiet "[X.], [X.], [X.], [X.]" sind Flächen des [X.]s [X.]* als Erhaltungsziele geschützt. Soweit der Kläger hiergegen Einwände erhebt, vertritt er eine andere naturschutzfachliche Auffassung als die [X.]ehörde. Die Unvertretbarkeit der behördlichen Auffassung ist damit aber nicht dargetan.

Schon diese beiden [X.]aßnahmen übersteigen den Umfang der beeinträchtigten Fläche im FFH-Gebiet "[X.]". Darüber hinaus sieht das [X.]aßnahmenkonzept aber auch die intensive [X.]ekämpfung des Japanischen [X.] vor ([X.] 1.11). Da der [X.] in erheblichem Umfang Stickstoff bindet, kann durch seine [X.]eseitigung eine Stabilisierung des Erhaltungszustandes des [X.]s [X.]* erfolgen (vgl. dazu den vorgenannten Leitfaden zur Prüfung von [X.]n in der [X.] für Straßen, [X.] 62). Der Umfang dieser [X.]aßnahmen geht weit über die im [X.] vorgesehenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (vgl. [X.] Ziff. 5.2) hinaus. Die im [X.] vorgesehene intensive [X.]ekämpfung mit sechs bis acht [X.]ahden pro Jahr und Entsorgung sämtlicher Pflanzenteile zielt langfristig auf eine [X.]eseitigung der schädigenden Pflanze. Es ist nachvollziehbar, dass bei derart intensiver [X.]ehandlung die Pflanze langfristig zugunsten der Pflanzen des [X.]s [X.]* deutlich schlechtere Wachstumsbedingungen vorfindet. Die naturschutzfachliche Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass sich auf diese Weise die Pflanze langfristig entfernen lässt und der Erhaltungszustand des [X.]s [X.]* nachhaltig verbessert wird, ist nachvollziehbar. Soweit der Sachbeistand des [X.] in der mündlichen Verhandlung eine andere Auffassung vertreten hat, kann dies die Einschätzung der [X.]ehörde nicht erschüttern.

Allerdings bestehen [X.]edenken, ob sich die Effizienz dieser [X.]aßnahme ohne Weiteres, wie das [X.] intendiert, auf Dauer in der [X.]ilanzierung der Stickstoffmengen, die durch diese [X.]aßnahmen ausgetragen und auf der anderen Seite durch den künftigen Trassenbetrieb eingetragen werden, messen lässt. Je mehr [X.] nämlich aus dem Gebiet beseitigt ist, desto geringer dürften die Stickstoffmengen sein, die ausgetragen werden. Dazu verhält sich das [X.] nicht. Das führt jedoch nicht auf einen Rechtsfehler, denn die [X.]aßnahme ist zugunsten der Kohärenz des Gebiets berücksichtigungsfähig, weil sie nicht nur zur Stickstoffaustragung beiträgt, sondern darüber hinaus das lebensraumtypische [X.] dauerhaft verbessert.

2. Der [X.] verstößt auch nicht gegen Regelungen des Artenschutzes. Der [X.] hat unter [X.]erücksichtigung der darin angeordneten landschaftspflegerischen [X.]egleit- und Vermeidungsmaßnahmen alle erforderlichen Regelungen getroffen, damit durch das Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden. Die weitgehend andere naturschutzfachliche Einschätzung des fachlich beratenen [X.] zu den Auswirkungen der Trasse und zur Wirksamkeit der vom [X.] vorgesehenen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Verhinderungsmaßnahmen führt nicht zur Fehlerhaftigkeit des [X.]es. Dass die naturschutzfachliche Einschätzung der Planfeststellungsbehörde unvertretbar wäre, kann nicht festgestellt werden.

Es ist nicht zu befürchten, dass das Vorhaben bau- oder betriebsbedingt den Tötungs- und Verletzungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]NatSchG dadurch erfüllt, dass Fledermäuse und Vögel infolge von Kollisionen mit Kraftfahrzeugen zu Schaden kommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Tatbestand des [X.] mit [X.]lick auf die bei einem [X.]auvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht (Urteile vom 12. [X.]ärz 2008 - [X.] 3.06 - [X.]E 130, 299 = [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 30, jeweils Rn. 219, vom 9. Juli 2008 - [X.] 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 91 und vom 12. August 2009 - [X.] 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 56). Dabei sind [X.]aßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden, in die [X.]etrachtung einzubeziehen. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von [X.] in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist. Dass diese Schwelle erreicht würde, ist nach den tatsächlichen Annahmen der [X.]en Gutachten unter [X.]erücksichtigung der festgesetzten [X.]egleit- und Vermeidungsmaßnahmen zu verneinen.

Zu Unrecht kritisiert der Kläger, der [X.]eklagte sei schon nicht von einer zutreffenden Datengrundlage ausgegangen.

Die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts eine ausreichende [X.]estandsaufnahme der im [X.] vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Dabei hängen Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich ist eine am [X.]aßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (so zum vorangegangenen Abschnitt 6 Urteil vom 12. August 2009 a.a.[X.] Rn. 37 ff.). Da die [X.]estandserfassung und die daran anschließende [X.]eurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante [X.]etroffenheiten vorliegen, auf ökologische [X.]ewertungen angewiesen sind, für die normkonkretisierende [X.]aßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche [X.] zu. Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem [X.]ewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes [X.]ittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. insgesamt zum Vorstehenden Urteile vom 9. Juli 2008 a.a.[X.] Rn. 54 ff. m.w.[X.] und vom 12. August 2009 a.a.[X.] Rn. 38).

Die vom [X.] beschriebenen Erhebungsmethoden genügen diesen Anforderungen ([X.] 202 ff.). Den artenschutzfachlichen Einschätzungen liegen zum einen die in den Fachbeiträgen dargestellten faunistischen Untersuchungen vor Ort zugrunde; zum anderen beruhen sie auf der Abfrage vorhandener Erkenntnisse bei Fachbehörden und ehrenamtlichen Stellen des Naturschutzes sowie auf der Auswertung bereits vorliegender Daten, gutachterlicher Untersuchungen und der einschlägigen Fachliteratur zu den in Rede stehenden streng oder besonders geschützten Arten, deren Verhaltensweisen und Habitatansprüchen. Dieses methodische Vorgehen entspricht in seinem grundsätzlichen Ansatz dem rechtlich Gebotenen und gewährleistet eine breite Datenbasis für die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände. Die Einwände des [X.] gegen [X.]ethodik, praktische Durchführung, Umfang und Ermittlungstiefe der dem [X.] zugrunde liegenden artenschutzfachlichen [X.]estandsaufnahme bleiben ohne Erfolg, weil er nicht den vorstehenden rechtlichen [X.]aßstab zugrunde legt, sei es, dass er weitergehende Ermittlungen in einem Umfang fordert, der aus Rechtsgründen nicht nötig ist, sei es, dass seine Kritik angesichts des naturschutzfachlichen [X.] des sachverständig beratenen [X.]eklagten nicht durchdringt (so schon der Senat im Urteil vom 12. August 2009 a.a.[X.] Rn. 40 f., dem ähnliche von der dortigen [X.]eite vorgetragene artenschutzrechtliche [X.]edenken zugrunde lagen).

2.1. [X.]it der Kritik, die Fledermäuse, die beeinträchtigt würden, seien nur unzureichend untersucht worden, die Tiere würden erheblich gestört, ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zerstört, und die Gefahr der Tötung durch Kollisionen sei gegeben, kann der Kläger nicht durchdringen.

2.1.1. Wie bereits oben unter 1.1. ausgeführt, hat der [X.]eklagte den [X.]estand der [X.] im [X.] und im [X.] in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise erfasst und bewertet. Er hat sich damit innerhalb des naturschutzfachlichen [X.] gehalten. Gleiches gilt für die Untersuchung des Vorkommens der weiteren im [X.] genannten Fledermausarten. Im [X.] Fachbeitrag Teil [X.] ist dargelegt, dass auch die Untersuchung dieser Arten einerseits auf vorhandene Daten in Datenbanken und Untersuchungen, andererseits auf eigene Untersuchungen der vom Vorhabenträger beauftragten Gutachter zurückgeht. Es ist nicht zu erkennen, dass die [X.]estandserfassung, die zum Teil für die Verträglichkeitsprüfung erfolgt ist, hinter den Anforderungen, die in artenschutzrechtlicher Hinsicht zu stellen sind, zurückgeblieben wäre.

Der [X.] geht zu Recht davon aus, dass hinsichtlich der Fledermäuse durch das Vorhaben kein bau- oder betriebsbedingter Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 [X.]NatSchG zu befürchten ist.

Soweit ein erhöhtes [X.] im Hinblick auf häufig genutzte Querungen besteht (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]NatSchG), wird dem dadurch begegnet, dass an allen einschlägigen Stellen [X.] oder [X.] das Einfliegen der Fledermäuse in die Trasse verhindern. Alle Fledermäuse des Gebiets fliegen mehr oder weniger [X.]. Durch entsprechend geschaffene Strukturen werden sie zu den Querungshilfen - [X.]n, Unterführungen - geleitet bzw. durch die [X.] veranlasst, die Trasse hoch fliegend zu queren. Die [X.] sind durchgängig auf eine Gesamthöhe der Abschirmung von 4 m ausgelegt. Die Höhe der [X.] hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab, weshalb sie im [X.] auf gleich oder weniger als 4 m festgelegt sind. [X.]estehende Wälle werden durch eine [X.] auf 4 m Gesamthöhe ergänzt. Die Querungshilfen entsprechen den geforderten Dimensionierungen (s.o.).

Ein Tötungsrisiko, das durch das Fällen von [X.]äumen realisiert wird, ist nach dem vertretbaren naturschutzfachlichen Konzept des [X.]es, das auf eine Reihe von [X.]aßnahmen abstellt, nicht anzunehmen. Der [X.] legt [X.]aumfällarbeiten auf die [X.] zwischen [X.]itte September und Ende Oktober/Anfang November fest, d.h. in einer Übergangsphase von [X.] zu Winterquartieren (Nebenbestimmung 7.5.2), in der sich die Fledermäuse in ihrer [X.] und Ausbreitungsphase befinden, in der sie ihre Quartiere besonders häufig wechseln und daher die geringste Gefährdung besteht. Darüber hinaus sieht die Nebenbestimmung 7.5.6 die Untersuchung potenzieller Quartiere durch qualifizierte Personen auf ihre Nutzung und eine Sicherung vor Einflug bis zur Fällung vor.

Erhebliche Störungen, die den Erhaltungszustand der lokalen Population der Fledermäuse verschlechtern können, § 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.]NatSchG, treten voraussichtlich nicht ein. Störungen durch Licht während des [X.] werden durch die [X.] in den entscheidenden [X.]ereichen verhindert. Der [X.] verbietet Nachtbauarbeiten in den fledermausbedeutsamen [X.] während der [X.] von April bis Oktober und sieht für die zwingend notwendigen Nachtarbeiten eine Abstimmung mit der ökologischen [X.]aubegleitung vor ([X.] [X.] 44 Nebenbestimmung 7.5.2). Es ist nicht ersichtlich, dass damit eine nächtliche [X.]austellenbeleuchtung, die die Fledermäuse stören könnte, zugelassen wäre. [X.] der Trasse, die sich störend auswirken können, werden durch Querungshilfen vermieden. Störungen durch Lärm führen bei den aktiv akustisch ortenden Fledermausarten nicht zu erheblichen [X.]eeinträchtigungen; sie gelten als wenig bis nicht [X.] (vgl. FE-Gutachten [X.] 292). Die beeinträchtigenden Lärmeinwirkungen können für die passiv akustisch [X.]eute ortenden Fledermäuse wie etwa das Große [X.]ausohr, das [X.]raune Langohr und die [X.] durch die [X.] nachhaltig gemindert werden. Soweit im Übrigen [X.]sverluste anzunehmen sind, haben diese voraussichtlich keine populationswirksamen Folgen und werden zudem durch die vorgesehenen [X.]aßnahmen zum Auffangen von [X.]sverlusten kompensiert (vgl. dazu im Einzelnen [X.] Fachbeitrag Deckblatt I Teil [X.] 12.4.2.1 - künftig: Fachbeitrag Teil [X.]).

Schließlich wird der Zerstörungstatbestand, § 44 Abs. 1 Nr. 3 [X.]NatSchG, nicht erfüllt. Soweit Zerstörungen von Quartieren unvermeidbar sind, wird die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt (§ 44 Abs. 5 Satz 2 [X.]NatSchG) und durch die Sicherung von Althölzern (Fachbeitrag Teil [X.]) nachhaltig bewahrt. Durch das Herausnehmen von geeigneten [X.]aumhölzern aus der forstlichen Nutzung wird ein Aufwertungsprozess des Waldgebiets eingeleitet; zudem werden im Einzelfall vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen - das Aufhängen von Fledermauskästen - angeordnet, die allerdings nur ergänzende Funktion haben können, da ihre Wirksamkeit nicht für alle Fledermausarten nachgewiesen ist. Der Eingriff ist zudem nach § 15 [X.]NatSchG zulässig (vgl. unten 4.4.).

Die Rüge des [X.], die Gutachter des [X.] hätten schützenswerte Quartiere unzureichend bestimmt, greift nicht. Von dem [X.]eschädigungs- und [X.] sind die [X.] und die Ruhestätten erfasst, die jedenfalls für eine gewisse [X.] einen artspezifischen Ansprüchen genügenden störungsfreien Aufenthalt ermöglichen sollen und die wiederkehrend genutzt werden. Fledermäuse nutzen [X.] häufig wechselnd als Tagesquartiere, so dass es dabei nicht auf den Schutz eines einzelnen [X.]aumes ankommt, sondern darauf, ob die Funktion eines Verbundes gestört wird (vgl. dazu Urteile vom 18. [X.]ärz 2009 - [X.] 39.07 - [X.]E 133, 239 Rn. 69, vom 13. [X.]ai 2009 - [X.] 73.07 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 39 Rn. 91 und vom 12. August 2009 - [X.] 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 68; [X.]eschluss vom 8. [X.]ärz 2007 - [X.] 9 [X.] 19.06 - NVwZ 2007, 708 Rn. 8). Der Fachbeitrag Teil [X.] ([X.] 6) geht dementsprechend davon aus, dass die Quartiersuche vor allem auf die für die Populationen wesentlichen [X.] ausgerichtet worden sei, nicht aber systematisch auf alle möglichen Habitate und Strukturen, die als Quartiere in [X.]etracht kommen könnten. Im Übrigen wurde - entgegen der [X.]ehauptung des [X.] - eine Höhlenbaumkartierung (2003 und ergänzend 2004, wohl noch zu dem 2004 eingestellten Planfeststellungsverfahren) durchgeführt, bei der alle quartierverdächtigen [X.]aumhöhlen, Spalten und Risse aufgenommen wurden (Fachbeitrag Teil [X.] [X.] 7). Außerdem hat die Prüfung die Funktionsbedeutung der Quartiere berücksichtigt, weil sie unter Funktionen mit besonderer bzw. hoher [X.]edeutung nicht nur [X.], sondern auch [X.]alzquartiere und Winterquartiere auflistet, sofern bestimmte [X.]edingungen erfüllt sind. Zudem sind Quartierverluste als Höhlenbaumverluste definiert (Fachbeitrag Teil [X.] [X.] 49).

2.1.2. Vor diesem Hintergrund greifen auch die Einwände, die der Kläger in [X.]ezug auf einzelne Teilbereiche des untersuchten Raums erhebt, nicht durch.

Der Kläger kann nicht damit gehört werden, das [X.] südlich der [X.] sei nicht untersucht worden, so dass alle Tatbestände des § 44 Abs. 1 [X.]NatSchG erfüllt seien. Das ist nicht der Fall. Der Fachbeitrag Teil [X.] hat angesichts der geringen Größe im Umfang von 0,3 bis 0,4 ha und der Strukturmerkmale einen zulässigen Analogieschluss gezogen und danach [X.]eeinträchtigungen bestimmt, die lediglich in dem Verlust von [X.]n bestehen und in einem den Verlust übersteigenden Umfang ausgeglichen werden. Das ist vertretbar.

Verbotstatbestände werden entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht im Waldbereich westlich [X.] verwirklicht. Dem [X.] wird durch die Errichtung von [X.]n und Querungshilfen begegnet. Die beiden kleine Gewässer unterführenden Durchlässe [X.] 15 und 16 genügen nach der naturschutzfachlich vertretbaren Einschätzung (vgl. FE-Gutachten [X.] 227) im Ergebnis den Anforderungen an die Dimensionierung für die im Gebiet vorhandenen Fledermäuse. Dabei wird berücksichtigt, dass die Unterführungen ohnedies nur für Fledermausarten relevant sein können, die Quartiere in [X.] südlich der [X.] haben. Für diese Arten werden die beiden Durchlässe an vorhandene [X.] und nahe gelegene [X.] angebunden (Fachbeitrag Teil [X.] [X.] 71).

Der [X.] geht von [X.]en, eingeschlossen sind Verluste von [X.]n, im Umfang von 9,3 ha für alle dort festgestellten Fledermausarten aus. Die Erfassung von [X.]n als potenziell geeignete Quartiere ist durch die gutachterliche Stellungnahme vom 13. Januar 2011 ([X.]), der eine Aktualisierung und Überprüfung der [X.] für die Planfeststellung an allen relevanten Abschnitten der Trasse aufgrund einer Untersuchung aus dem Jahre 2010 zugrunde lag, bestätigt worden ([X.] vom 17. [X.]ai 2011). [X.]esetzte Quartiere in dem fraglichen [X.]ereich wurden auch von dieser Untersuchung nicht festgestellt. Damit hat sich die vom Fachbeitrag Teil [X.] unterstellte Sachlage bestätigt. Die zum Ausgleich der Flächen- und Funktionsverluste im Fachbeitrag Teil [X.] festgesetzten [X.]aßnahmen sind nachvollziehbar darauf abgestellt.

Die [X.]eurteilung der Kollisionsgefahr im [X.]ereich westlich [X.] geht von der naturschutzfachlich begründeten Annahme aus, dass es am östlichen Rand des [X.]es schon über die [X.] hinweg nur geringe [X.]beziehungen der Fledermäuse gibt, weil diese Trasse schon eine deutliche Trennwirkung ausübt. Deshalb ist die Überführung Postweg ([X.] 18) lediglich als Ergänzung zu sehen. Die Überführung soll als Wirtschaftsweg sowohl die [X.] wie auch die [X.] überspannen und neben dem technischen [X.]auwerk eine Querungshilfe für Fledermäuse darstellen und auf diese Weise wieder einen [X.] über die beiden Trassen hinweg herstellen. Die [X.]reite entspricht den Anforderungen des FE-Gutachtens ([X.] 229 ff.) und die naturschutzfachliche Einschätzung, dass der Verkehr auf einem Wirtschaftsweg nachts äußerst gering ist und deshalb die Fledermäuse nicht gehindert werden, die [X.]rücke zu nutzen, ist nachvollziehbar.

Der Zerstörungstatbestand ist nicht erfüllt. In diesem [X.]ereich werden Flächen nicht in Anspruch genommen, weil die Trasse ausschließlich auf der Trasse der [X.] geführt und nach Osten verbreitert wird. Die dadurch verursachten Eingriffe sind an anderer Stelle berücksichtigt.

Der Kläger kann die Erfüllung der Tatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 [X.]NatSchG nicht mit Erfolg für den [X.]ereich [X.] geltend machen, weil dort bei den Untersuchungen 2010 höhere Fledermausaktivitäten als in den Jahren zuvor festgestellt worden sind. Die Untersuchungen haben für die Jagdaktivitäten verschiedener Fledermausarten, insbesondere der Zwergfledermaus, eine größere [X.]edeutung des [X.] als noch 2004 eingeschätzt ergeben ([X.] [X.] 242); durch die Aufgabe der Verrieselung auf den nördlich der Trasse gelegenen Flächen der Firma [X.] hat sich dort eine bessere [X.] entwickelt. Eine bestimmte Flugroute hat der Gutachter jedoch nicht identifizieren können. Die naturschutzfachlich andere Einschätzung des [X.] führt nicht auf einen Fehler.

Das [X.] wird auch nicht durch den geplanten Abriss der zwei Scheunengebäude bei [X.]irkmanns Hof erfüllt. Der Kläger hält diese für unersetzlich, weil sie ein optimales Quartier für die [X.]raunen Langohren seien, dessen Qualität durch andere Quartiere nicht und schon gar nicht durch Fledermauskästen ersetzbar sei. Im [X.] ist festgelegt ([X.] 348 f.), dass die von den Fledermäusen genutzten Gebäudeteile erst und nur im [X.]raum zwischen [X.]itte September und Ende Oktober/Anfang November abgerissen werden dürfen, wenn nachgewiesen ist, etwa durch [X.]/Telemetrie, dass die Fledermäuse andere angebotene Quartiere nutzen bzw. sich selbstständig in ein anderes Quartier umgesiedelt haben. Insoweit geht der [X.]eklagte zutreffend davon aus, dass durch diese [X.]aßnahmen die Tötung von Fledermäusen verhindert wird (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]NatSchG) und auch eine Störung insoweit nicht anzunehmen ist (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.]NatSchG). Das [X.]eschädigungs- und [X.] (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 [X.]NatSchG) wird ebenfalls nicht erfüllt, weil der Abriss erst erfolgen kann, wenn die Gebäude nicht mehr genutzt werden. Zudem werden als vorsorgliche [X.]aßnahmen zusätzliche dreimal zehn Quartiere in Form von Fledermauskästen unterschiedlicher [X.]auart im benachbarten Wald angeboten.

Die vom Kleinen Abendsegler als Quartier genutzten [X.]äume auf dem Gelände des Hofs [X.]irkmann und unter Umständen am Waldrand im nahen Umfeld des Hofs werden durch die Trasse in Anspruch genommen. Um eine Tötung der Tiere zu verhindern, dürfen die [X.]äume nur in der vom [X.] festgelegten [X.] und nach vorheriger [X.]esatzprüfung gefällt werden (Nebenbestimmungen 7.5.5 bis 7.5.7). Die Funktionalität der Fortpflanzungs- und Ruhestätten bleibt erhalten, weil in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang in ausreichendem Umfang [X.] bestehen; darüber hinaus ist anzunehmen, dass bei dem großen Aktionsraum der Art (mehr als 10 km) auch im weiteren Umfeld [X.] vorhanden sind. Zudem sind Fledermauskästen unterschiedlicher [X.]auart in der Umgebung aufzuhängen.

Da eine Prognoseunsicherheit in [X.]ezug auf die Annahme der Fledermauskästen für beide genannten Fledermausarten besteht, hat der [X.] ein [X.]onitoring in [X.]ezug auf das Verlassen der Scheunen und die Annahme der Fledermauskästen angeordnet ([X.] [X.] 372 ff.; zur Zulässigkeit Urteil vom 12. [X.]ärz 2008 - [X.] 3.06 - [X.]E 130, 299 = [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 30, jeweils Rn. 105).

Die im [X.] 2010 festgestellte [X.] hat ihren Aktionsraum vornehmlich im Norden, zumal die Quartiere deutlich nördlich der geplanten Trasse liegen und [X.] zum [X.], der ca. 1 km entfernt beginnt, bestehen. Querungen nach Süden werden durch eine Unterführung an der [X.] ([X.] 27) und eine 50 m breite [X.] sichergestellt (Fachbeitrag Teil [X.] [X.] 87) und dadurch das [X.] weitgehend vermieden. Die [X.] hat eine hohe [X.]edeutung als Leitlinie auch für andere Fledermäuse und sonstige Arten. Soweit der Kläger rügt, die Tiere hätten andere Flugrouten, bewertet er den Sachverhalt naturschutzfachlich anders als die [X.]ehörde.

Die Fledermäuse im Raum [X.] sind entgegen der Auffassung des [X.] nicht einem erhöhten [X.] ausgesetzt, das den Tötungstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]NatSchG erfüllen könnte. Die Untersuchungen haben gezeigt, dass der Kernreaktionsraum der Fledermäuse, korrelierend mit der Eignung der dort gelegenen Flächen als [X.], süd- bis südwestlich der Trasse zu lokalisieren ist und demgegenüber nördlich der Trasse geringere Aktivitäten zu verzeichnen sind, weil dort als [X.] ausgebildete Flächen/Strukturen in geringerer Dichte als im Süden vorhanden sind. Das berücksichtigt das Schutzkonzept: Im [X.] verläuft die Trasse in einem Einschnitt; zusätzlich wird die Einschnittsböschung mit einem 2 m hohen Schutzzaun versehen. Das wird nach der naturschutzfachlichen Einschätzung der Planfeststellungsbehörde die Fledermäuse vom Einfliegen in den Straßeneinschnitt abhalten. Darüber hinaus wird am festgestellten Querungsbereich der [X.]er [X.]ach, der auch von anderen Fledermäusen genutzt wird, ausreichend dimensioniert (lichte Höhe = 3 m, lichte Weite 15 m) überführt (vgl. [X.] [X.] 356). [X.] und Wall-Wand-Kombinationen vermeiden außerhalb des Einschnitts den Einflug in die Trasse. Darüber hinaus werden im Süden der Trasse im Umfeld des [X.]er Waldes, der den [X.] für die [X.] bildet, zusätzliche Vernetzungslinien in Richtung [X.]er [X.]ach und nach Süden geschaffen ([X.] [X.] 358).

Der Zerstörungstatbestand, § 44 Abs. 1 Nr. 3 [X.]NatSchG, ist ebenfalls nicht erfüllt. Zwar werden etwa drei bis vier von der [X.] der [X.] regelmäßig genutzte [X.] durch das Vorhaben entfallen, weil die Trasse in diesem [X.]ereich am Rande des Waldgebiets entlang führt. Die entfallenden [X.] sind Teil eines [X.]uchen-[X.]nwaldes, der über zahlreiche [X.] verfügt; potenziell sind 208 [X.]äume als [X.] geeignet, elf [X.]äume sind als Quartierbäume identifiziert. Nach der [X.]aumhöhlenzählung 2011 finden sich in dieser Waldfläche derzeit durchschnittlich 11,3 [X.]/ha. Selbst bei einer Entnahme von zehn [X.]n wären immer noch 10,1 [X.]/ha vorhanden. Damit wird der Lebensraum für die Fledermäuse vom [X.] als in einem hervorragenden Erhaltungszustand befindlich bewertet. Es ist auch nicht erforderlich, das Umfeld von jeglicher forstlicher Nutzung freizustellen. Das mag in [X.]etracht kommen, wenn ein Gebiet der Unterstützung bedarf, weil es optimiert werden muss. Im vorliegenden Fall bleibt es aber trotz der Entnahme einiger weniger [X.] bei einer hervorragenden Lebensraumqualität.

Ob die angeordneten CEF-[X.]aßnahmen - Aufhängen von drei Gruppen von je zehn Fledermauskästen unterschiedlicher [X.]auart - geeignet sind, den [X.]aumhöhlenverlust aufzufangen, kann deshalb dahinstehen.

2.2. [X.] werden auch nicht in [X.]ezug auf Vögel erfüllt. Der [X.] ist von einer zutreffenden [X.]estandserhebung und [X.]ewertung ausgegangen und hat die im [X.] Fachbeitrag Teil A zugrunde gelegten Daten durch die Ergebnisse und [X.]ewertung der [X.] (ohne Fledermäuse, Landschaft und Siedlung vom 15. Juli 2010) auf einem aktuellen Stand berücksichtigt.

2.2.1. Ein signifikant gesteigertes Risiko von [X.] durch den [X.]au und den [X.]etrieb der Autobahn ist nicht anzunehmen. Auch insoweit ist bei den [X.]en Artenschutzbeiträgen unter [X.]erücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen für die meisten Vogelarten davon auszugehen, dass der Gefahr etwaiger Verluste durch direktes Einfliegen in die Trasse so wirksam begegnet wird, dass das Risiko von kollisionsbedingten Verlusten von [X.] in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (so der Senat schon im Urteil vom 12. August 2009 - [X.] 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 56). Von der [X.] im Osten bis zum [X.]ereich [X.] im Westen sind beidseitig 4 m hohe Schutzwände, Wälle oder Wall-Wand-Kombinationen vorgesehen, die nicht nur Fledermäuse vom Einfliegen in die Trasse abhalten können, sondern auch Vögel vor Kollisionen bewahren. Durch die [X.]aufeldräumung im [X.]fenster zwischen dem Ende der [X.]rutsaison und dem [X.]eginn der nächsten wird eine baubedingte Inanspruchnahme genutzter [X.]rutstandorte und ein dadurch hervorgerufenes Tötungsrisiko und gleichzeitig eine erhebliche Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.]NatSchG sowie eine Zerstörung von Fortpflanzungsstätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 [X.]NatSchG vermieden. Die [X.] schützen auch die Vogelarten, die am [X.]oden oder in niedriger Höhe ihre Partnerfindung betreiben oder nach Futter suchen, vor Lärm und Licht und vermeiden so eine erhebliche Störung.

2.2.2. Die Auffassung des [X.], die bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der geplanten Trasse führten zu einer Zerstörung von drei der vier im Randbereich der [X.] lebenden Steinkauzpaare, geht schon von falschen Voraussetzungen aus. Nach den von den Gutachtern der Planfeststellungsbehörde durchgeführten Untersuchungen brütet nur ein Paar am [X.] im Einwirkungsbereich der Trasse; zwei weitere Paare wurden nördlich der Trasse außerhalb einer [X.] von 300 m gesichtet.

Die Gefahr eines nicht hinzunehmenden erhöhten [X.]s und damit eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]NatSchG besteht hinsichtlich der [X.] am [X.] nicht. Um Kollisionen beim Queren der [X.]rutreviere und [X.] trennenden Trasse zu verhindern, wird diese durch Schutzeinrichtungen abgeschirmt. Gleichzeitig werden Überflughilfen in der Nähe von [X.]rutvorkommen errichtet ([X.] 30 und [X.] 32a). Zwischen [X.] 30 und [X.] 33 ([X.]rücke [X.]) sollen die auch als Überflughilfen dienenden Schutzwände um 2 m durch ein Drahtgeflecht erhöht werden, so dass eine Überflughilfe von 6 m Höhe entsteht, die zusätzlich verhindert, dass der an sich niedrig fliegende Steinkauz in Höhe von Kraftfahrzeugen in die Trasse [X.]. Das [X.]aßnahmenbündel, das den Steinkauz vor Kollisionen bewahren soll, umfasst darüber hinaus die unattraktive Gestaltung des [X.], die Entwicklung von günstigen Habitatflächen südlich der Trasse (Anlage von Obstwiese/-weide, Anlage einer beidseitigen Obstbaumreihe westlich der [X.], Anlage von [X.], Angebot von [X.] in den Entwicklungsbereichen, Anlage einer Kopfbaumreihe westlich der Querungshilfe [X.] sowie das Angebot von Nistmöglichkeiten und die Verminderung von trassenbedingten Habitatentwertungen, [X.] [X.] 283) sowie Querungshilfen in Form von [X.]n von 40 m [X.]reite ([X.] 30 [X.] und [X.] 32a westlich [X.]).

Ob allerdings [X.]n vom Steinkauz als Querungshilfe angenommen werden, steht auch nach Auffassung des [X.]eklagten nicht fest, weil es hierzu keine Erfahrungen gibt ([X.] [X.] 284). Der naturschutzfachlich beratene [X.]eklagte geht jedoch von der Wirksamkeit der [X.]n aus, weil sie eingebettet sind in die sonstigen [X.]aßnahmen zur Habitatoptimierung. Das erscheint nachvollziehbar und vertretbar. Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg die Ausführungen von [X.] (Prognose der Wirkungen der geplanten Autobahn [X.]/7.1 auf ein lokales Vorkommen des [X.]s bei [X.]orgholzhausen <[X.]>, September 2006 [X.] 21) entgegenhalten. In dem Gutachten sind noch nicht alle im [X.] Fachbeitrag Teil A (Deckblatt I Unterlage 12.4.1.1 - künftig: Fachbeitrag Teil A) vorgesehenen [X.]aßnahmen berücksichtigt. Das Gutachten [X.] geht schließlich von einer Funktionsunfähigkeit der [X.]n deshalb aus, weil diese, würden sie angenommen, aus Gründen des Territorialverhaltens nur von einem Steinkauzpaar genutzt würden. Ob dies der Fall ist, hängt jedoch nach dem Fachbeitrag Teil A ([X.] 93) und den überzeugenden Ausführungen des Gutachters [X.] in der mündlichen Verhandlung davon ab, ob sich trassennah im [X.]ereich der Querungshilfen ein Revierzentrum bilden wird. Davon sei jedoch gerade im Hinblick auf den Aspekt der Partnerfindung wegen des trotz der Abschirmung vorhandenen Lärms in [X.] eher nicht auszugehen.

[X.]it dem [X.] ist nachvollziehbar anzunehmen, dass das [X.] der [X.] zu vernachlässigen sein dürfte, weil auf dieser schmalen Straße ohnedies nicht schnell gefahren werden kann und selbst der Gutachter des [X.] annimmt, dass dem Steinkauz (erst) Geschwindigkeiten, die höher als 50 km/h sind, gefährlich werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Steinkauz seine Aktivitäten nachts entfaltet und der Fahrzeugverkehr nachts auf dieser Anliegerstraße, die nur einzelne Gehöfte erschließt, sehr gering sein dürfte. Die vom Kläger behauptete Nutzung als Schleichweg mit dadurch erhöhter Verkehrsbelastung ist in Anbetracht der ausgebauten und zügig befahrbaren [X.] wenige 100 m westlich ([X.] [X.] 284) nicht nachvollziehbar.

Das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.]NatSchG ist ebenfalls nicht erfüllt. Zwar verlieren Teile des Habitats ihre Funktion; der [X.]rutplatz am [X.] liegt am Rand der 100 m-Wirkzone und innerhalb der 58 db([X.], was eine Abnahme der Habitateignung von 40 % nahelegt mit der Folge der Aufgabe des [X.]rutplatzes. Jedoch führt die dadurch entstehende Störung nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population. Die [X.]eeinträchtigungen werden durch die vorgesehenen [X.]aßnahmen aufgefangen. Dazu gehören Entwicklungsmaßnahmen am Rand aller Entwicklungsbereiche beidseitig der Trasse und im [X.]ereich vorhandener Reviere Nisthilfen in Form von mardersicheren [X.]rutröhren, die zur Annahme neuer [X.]rutplätze führen sollen. Nach der naturschutzfachlichen Einschätzung der Planfeststellungsbehörde werden derzeit entsprechende Nisthilfen im Gebiet bereits von der Art gut angenommen. Zu den oben genannten [X.]aßnahmen sind die Entwicklung geeigneter Habitate im Umfeld zwischen den aktuell nachgewiesenen und neu zu etablierenden [X.]rutvorkommen bei [X.], [X.]ödinghausen, [X.] sowie im [X.] vorgesehen. Dabei kommt der Habitatoptimierung im [X.]ereich [X.] besondere [X.]edeutung zu. Die gut als [X.] nutzbaren Flächen bilden einen Funktionskomplex von über 40 ha. Diese Einschätzung der Planfeststellungsbehörde erscheint vertretbar.

Es mag dahinstehen, ob der Zerstörungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 [X.]NatSchG) eine unmittelbare Einwirkung voraussetzt. In diesem Fall wäre der Tatbestand nicht erfüllt, weil das Vorkommen am [X.] in [X.] nicht unmittelbar zerstört wird. Genügt eine mittelbare Einwirkung, die eine Fortpflanzungs- und Ruhestätte unbrauchbar macht, kämen Einwirkungen der künftigen Autobahn durch Lärm oder andere Störeffekte als schädigende Eingriffe in [X.]etracht (bejahend: [X.], in: [X.], Naturschutzrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2010, § 7 Rn. 108 ff.; wohl auch [X.]eßerschmidt, [X.]naturschutzgesetz, Stand Dezember 2012, § 42 Rn. 32m noch zum [X.]NatSchG a.F.; verneinend [X.], in: [X.]/[X.], [X.]NatSchG, 2011, § 44 Rn. 18). Selbst wenn man dies bejahen wollte, wirkt der [X.] der [X.]eeinträchtigung durch verschiedene [X.]egleit- und Vermeidungsmaßnahmen so weit entgegen, dass nach der rechtlich nicht zu beanstandenden, weil jedenfalls vertretbaren naturschutzfachlichen Einschätzung des [X.]eklagten wegen der im Planungsraum vorhandenen Ausweichmöglichkeiten die ökologische Funktion im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 2 [X.]NatSchG im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (vgl. auch Urteil vom 12. August 2009 - [X.] 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 72). [X.]it den vorgesehenen [X.]aßnahmen (vgl. oben zu § 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.]NatSchG) stehen dem Steinkauz hinreichend Nistmöglichkeiten zur Verfügung.

Um die Prognoseunsicherheit in [X.]ezug auf die Wirksamkeit des auf 6 m erhöhten Kollisionsschutzes im [X.]ereich nachgewiesener Reviere und die Wirksamkeit der artspezifisch gestalteten und angebundenen Querungshilfen [X.] und [X.] sowie die Wirksamkeit des gesamten [X.]aßnahmenbündels aus [X.]aßnahmen zur Kollisionsvermeidung und Habitatentwicklung im Hinblick auf die Stabilisierung des lokalen Steinkauzvorkommens aufzufangen, ordnet der [X.] zulässigerweise ein im Einzelnen festgelegtes [X.]onitoring an ([X.] [X.] 308 ff.).

2.2.3. Soweit der Kläger eine Störung des Kleinspechtes dadurch rügt, dass die Habitateignung infolge der Verlärmung über große Flächen verloren gehe, hat dies der [X.] berücksichtigt und angenommen, dass in der [X.] der Trasse ein [X.]rutstandort im [X.]ereich [X.] und im FFH-Gebiet verloren geht. Jedoch verweist der [X.] naturschutzfachlich beanstandungsfrei auf gute [X.]rutmöglichkeiten weiter südlich der Trasse im FFH-Gebiet und östlich der [X.], so dass eine [X.]rut auch abseits der geplanten Trasse noch möglich sei. Das ist nachvollziehbar, weshalb nicht von einer [X.]eeinträchtigung des Erhaltungszustandes der Population auszugehen ist.

Das im Gebiet vorkommende Rebhuhn wird durch [X.] und [X.], insbesondere im Raum [X.], sowie den Lärm - das Rebhuhn gilt als [X.] - wegen der [X.]askierung von [X.] beeinträchtigt. Zum Ausgleich der [X.] werden verschiedene [X.]aßnahmen vorgesehen, nämlich die Anlage von [X.] entlang einer Ackergrenze, von [X.] im [X.]ereich einer Ackerfläche und von Säumen sowie die Entwicklung von Obstwiesen/-weiden ([X.] [X.] 274 ff.). Es kann auch hier dahinstehen, ob der Zerstörungstatbestand erfüllt ist, weil jedenfalls die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 Satz 2 [X.]NatSchG vorliegen. Der grundsätzlich bestehenden Kollisionsgefahr soll mit dem Schutz dichter Gehölzpflanzungen und Schutzwänden/-wällen begegnet werden. Die Kritik des [X.] erschöpft sich in einer anderen Auffassung zur Wirksamkeit der angeordneten [X.]aßnahmen. Dennoch ordnet auch hier der [X.] ([X.] 305 f.) ein maßnahmenbezogenes [X.]onitoring an, um die Wirksamkeit der konkreten [X.]aßnahmen zu überprüfen.

Die vom Kläger gerügten [X.]eeinträchtigungen der Vogelarten Kiebitz, Schleiereule, [X.]äusebussard, Wachtel und Waldschnepfe erfüllen nicht die Tatbestände des § 44 Abs. 1 [X.]NatSchG. Es werden in allen Fällen die im Fachbeitrag Teil A beschriebenen naturschutzfachlichen [X.]aßnahmen ergriffen, um einer erhöhten Kollisionsgefahr zu begegnen, erhebliche Störungen zu vermeiden sowie die Verluste von [X.]rutplätzen und Habitaten aufzufangen. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 Satz 2 [X.]NatSchG liegen vor.

Dem vom Kläger geltend gemachten erhöhten [X.] für den [X.]äusebussard, den Turmfalken, die Schleiereule, den Waldkauz, den Uhu und die Waldohreule - weitgehend nicht gefährdete, zum Teil verbreitete Arten - begegnet der [X.] in den [X.] mit der Anordnung von [X.], die einen hohen Flug erzwingen, so dass lediglich ein Risiko verbleibt, wie es mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist.

3. Die im [X.] am [X.]aßstab des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes zu beurteilende Auswahlentscheidung hinsichtlich der Trassenführung leidet nicht an [X.]ängeln, die für das [X.] von Einfluss gewesen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen zur Alternativenprüfung oben unter 1.2.4.2. verwiesen.

4. Der Eingriff in Natur und Landschaft ist auch im Übrigen zulässig.

Entgegen der Auffassung des [X.] genügt der [X.] den Anforderungen an die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, §§ 13 ff. [X.]NatSchG. Nach § 13 Satz 2, § 15 Abs. 2 [X.]NatSchG sind nicht vermeidbare [X.]eeinträchtigungen durch [X.]aßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen), wobei Ausgleich und Ersatz als Formen der Realkompensation alternativ nebeneinander stehen ([X.]TDrucks 16/13298 [X.] 3). [X.] ist danach eine [X.]eeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des [X.] in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild [X.] wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 [X.]NatSchG). Ersetzt ist eine [X.]eeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des [X.] in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild [X.] neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 [X.]NatSchG). Soweit dies nicht möglich ist, ist durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren (§ 13 Satz 2 letzter Halbs. [X.]NatSchG).

Das [X.]naturschutzgesetz enthält keine weiteren Vorgaben, nach denen bestimmt werden könnte, in welchem Verhältnis Verlust- und Ausgleichsflächen zueinander stehen müssen. Von der Verordnungsermächtigung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 [X.]NatSchG hat der [X.]und bisher noch keinen Gebrauch gemacht. In diesem Fall richtet sich nach § 15 Abs. 7 Satz 2 [X.]NatSchG das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach [X.]recht, das § 15 Abs. 1 - 6 [X.]NatSchG nicht widersprechen darf.

Der nach Inkrafttreten des [X.] erlassene § 4a LG [X.] bestimmt Einzelheiten zu den Kompensationsmaßnahmen. Danach gilt der Grundsatz, dass die Inanspruchnahme von Flächen durch die Auswahl und Kombination geeigneter Kompensationsflächen und Kompensationsmaßnahmen auf das unabdingbar notwendige [X.]aß zu beschränken ist (§ 4a Abs. 1 Satz 2 LG [X.]). Die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen soll im Rahmen der [X.] auch bei Eingriffen auf ökologisch höherwertigen Flächen möglichst nicht größer als diejenige für den Eingriff sein.

4.1. § 4a LG [X.] verstößt weder gegen den abweichungsfesten, Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG, bundesrechtlichen Grundsatz der [X.] (vgl. dazu [X.]TDrucks 16/12274 [X.] 56; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]naturschutzgesetz, 2. Aufl. 2010, § 13 Rn. 1 f.; [X.]eßerschmidt, [X.]naturschutzrecht, Stand Dezember 2012, § 13 Rn. 1) noch gegen den Grundsatz der Normenklarheit (so aber [X.], a.a.[X.] § 15 Rn. 151).

Weder § 13 [X.]NatSchG noch § 15 [X.]NatSchG regelt, wann eine [X.] erreicht ist. Die Konkretisierung dieses allgemeinen Grundsatzes bleibt deshalb der [X.]gesetzgebung zugänglich, soweit diese nicht hinter dem durch die bundesgesetzliche Regelung gewährleisteten Schutzniveau zurückbleibt (so [X.], [X.], 422 <429>).

§ 4a LG [X.] kennzeichnet in einem Klammerzusatz ausdrücklich, dass er zu § 15 [X.]NatSchG ergangen ist. Er enthält aber keine Abweichung vom [X.]recht, sondern konkretisiert die dortigen Regelungen und füllt den [X.]egriff der Kompensation aus, ohne an dem Grundsatz der [X.] oder auch an der ebenfalls abweichungsfesten Regelungskaskade - vorrangig gilt Vermeidung, wenn das nicht möglich ist, sind [X.]eeinträchtigungen auszugleichen oder zu ersetzen, erst wenn auch das ausscheidet, ist Ersatz in Geld zu leisten - oder sonst den in § 15 [X.]NatSchG enthaltenen Grundsätzen etwas zu ändern. Die Regelung, dass die Inanspruchnahme von Flächen möglichst auf das unabdingbar notwendige [X.]aß zu beschränken ist, § 4a Abs. 1 Satz 2 LG [X.] lässt sich ohne Weiteres dahin auslegen, dass die [X.]ehörde nicht mehr kompensieren darf, als zum Ausgleich oder zum Ersatz des Eingriffs erforderlich ist. Dies berührt den Grundsatz der [X.] nicht. § 4a Abs. 1 Satz 3 LG [X.] trägt § 15 Abs. 3 Satz 1 [X.]NatSchG Rechnung, wonach bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle [X.]elange Rücksicht zu nehmen ist, indem insbesondere für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete [X.]öden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen sind. Dabei wird durch die Einschränkung "möglichst" ein Konflikt mit dem Grundsatz der [X.] vermieden.

4.2. Eine nachvollziehbare Umsetzung der aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung folgenden Vermeidungs-, Ausgleichs-, Abwägungs- und Ersatzpflichten setzt ein ausreichendes [X.]aß an Quantifizierung sowohl der [X.] als auch der Kompensationsmaßnahmen notwendig voraus. Dies muss im [X.] auch offengelegt werden. So kann festgestellt werden, ob die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung den rechtlichen Vorgaben gemäß abgearbeitet wurde (Urteil vom 9. Juni 2004 - [X.] 11.03 - [X.]E 121, 72 <83>). [X.]ei der [X.]ewertung der [X.] eines Vorhabens steht der Planfeststellungsbehörde ebenso wie bei der [X.]ewertung der Kompensationswirkungen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche [X.] zu. Die Ausgestaltung des [X.] weist hinsichtlich der Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen, der naturschutzfachlichen Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie der [X.]erücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung auf (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 a.a.[X.] [X.] 84 f.). Die im [X.] vorgenommenen Quantifizierungen bei [X.] und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem [X.]ewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes [X.]ittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (Urteile vom 31. Januar 2002 - [X.] 4 A 15.01 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 168 [X.] 117, vom 22. Januar 2004 - [X.] 4 A 32.02 - [X.] 407.3 § 5 VerkP[X.]G Nr. 15 [X.] 30, vom 9. Juni 2004 a.a.[X.] [X.] 84 sowie vom 18. [X.]ärz 2009 - [X.] 40.07 - [X.] 407.4 § 19 [X.] Nr. 16, vgl. auch Urteil vom 27. Februar 2003 - [X.] 4 A 59.01 - [X.]E 118, 15 <20> zum ökologisch-fachlichen [X.]eurteilungsspielraum bei der Auswahl der FFH-Gebiete).

Derzeit existieren weder bundesrechtliche Vorgaben noch anerkannte wissenschaftliche [X.]ethoden für die [X.]ewertung und den Umfang von Verlust- und Ausgleichsflächen; deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn Verwaltungsvorschriften eine gleichmäßige Verwaltungspraxis sicherstellen sollen (vgl. Urteile vom 15. Januar 2004 - [X.] 4 A 11.02 - juris Rn. 56 und vom 11. Januar 2001 - [X.] 4 A 13.99 - [X.] 406.25 § 43 [X.]ImSchG Nr. 16 [X.] 13 f.). Der [X.] hat sich an die Vorgaben des [X.] zum Landschaftsgesetz für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben - [X.] - vom 6. [X.]ärz 2009 ([X.][X.]l [X.] [X.] 138) und für die [X.]estandserfassung und -bewertung nach Nr. 3.2.2 [X.] an die "Numerische [X.]ewertung von [X.]iotoptypen für die Eingriffsregelung in [X.]" des [X.] von 2008 (künftig: [X.]-[X.]odell) gehalten. Insgesamt führt das zu nachvollziehbaren und zumindest vertretbaren Ergebnissen.

Es gibt keinen Anlass anzunehmen, die in dem Erlass zum Ausdruck kommenden Grundsätze, wie sie die für den Straßenbau und den Naturschutz zuständigen [X.]inisterien vertreten, sähen eine quantitativ oder qualitativ grundsätzlich unzureichende [X.]ewertung des Eingriffs und der Ausgleichsflächen vor. Ziel des Erlasses und des [X.]-[X.]odells war einerseits die Vereinfachung der [X.]ethode zur [X.]ewertung von Eingriffen und Kompensationen bei [X.]eeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Errichtung und wesentlichen Änderung von [X.]fern- und [X.]straßen. Dazu sollte auf eine rechnerische Herleitung des [X.] sowie auf ein zusätzliches Kompensationserfordernis im Regelfall verzichtet werden. Die Vorgaben dienten andererseits dazu, landwirtschaftliche Flächen zu schonen. Das Prinzip der [X.]ultifunktionalität von Kompensationsmaßnahmen im Regelfall wurde eingeführt nach dem Grundsatz "Qualität vor Quantität", der Umfang der Wirkzonen außerhalb des Straßenkörpers reduziert sowie die [X.]faktoren bei der [X.] gestrichen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass insbesondere von Naturschutzverbänden abweichende [X.]ewertungen, die zu einem höheren Kompensationsumfang führen, bevorzugt werden. Dazu hat hier beigetragen, dass nach der zuvor geltenden Eingriffsregelung Straße - [X.] - Gemeinsamer Runderlass des vormaligen [X.]inisteriums für Wirtschaft und [X.]ittelstand, Technologie und Verkehr und des vormaligen [X.]inisteriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 25. Februar 1999 eine wesentlich umfangreichere Kompensation vorgesehen war. Die Vertreter des [X.] haben in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass die [X.] einer grundsätzlichen Revision unterzogen worden ist und unter Heranziehung verschiedenster Erfahrungswerte auch aus anderen [X.]ländern nunmehr ein anderes [X.]erechnungsverfahren vorgenommen wird. Insbesondere der Einwirkungsbereich beidseits der Trasse wurde aufgrund der Erfahrungswerte reduziert. In die [X.]ewertung geht die unterschiedliche Qualität des jeweiligen [X.]iotoptyps mit [X.]esonderheiten ein. Für den [X.]iotoptyp Wald etwa werden unterschiedliche [X.]iotopwerte ausgewiesen, deren Höhe sich nach der Art und der Qualität der zu beurteilenden Waldflächen richtet. Gerade bei Waldbeständen legt die [X.]ewertung zugrunde, dass Wälder ab einem geringen [X.]aumholz (Stammumfang = 14 cm) generell nicht ausgleichbar sind. Das Alter des Waldes geht in die [X.]erechnung über den Stammumfang ein; die entsprechende Rüge des [X.], dass das Alter des Waldes bei Errechnung des [X.] unberücksichtigt oder zu gering gewichtet worden sei, geht insoweit ins Leere.

Auch die Rüge des [X.], dass die Neuanpflanzung von Wäldern den Eingriff in einen gereiften und qualitativ höher- oder hochwertigen Gehölzbestand nicht auf Anhieb durch einen jungen [X.]esatz kompensieren kann, bleibt ohne Erfolg. Ausgleich und Ersatz sind nicht mit einer [X.]lrestitution im naturwissenschaftlichen Sinn gleichzusetzen (Urteil vom 27. Oktober 2000 - [X.] 4 A 18.99 - [X.]E 112, 140 <163>). Es ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Kompensation eine vorübergehende Verschlechterung des ökologischen Zustandes hinnimmt, weil auf der Hand liegt, dass ein ausgewachsener [X.]aum durch einen an seine Stelle tretenden Setzling erst Jahre später gleichwertig substituiert werden kann (Urteil vom 15. Januar 2004 a.a.[X.] Rn. 51). Diese unterschiedlichen Wertigkeiten hat die Planfeststellungsbehörde mit dem Rückgriff auf das [X.]-[X.]odell berücksichtigt. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass Ausgleich und Ersatz im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Ackerflächen unzureichend seien, weil der Acker mit seinen Lebensraumfunktionen verloren gehe. Dass Ausgleich und Ersatz zu einer Flächeninanspruchnahme an anderer als der [X.] führt, ist zwangsläufig. Die Inanspruchnahme einer solchen Fläche ist nur zulässig, wenn sich mit ihr eine ökologische Aufwertung verbindet zulasten einer ökologisch minderwertigeren Fläche. Deren Verlust löst keine weitere Ausgleichspflicht aus, sondern wird vom Gesetzgeber in Kauf genommen (Urteil vom 15. Januar 2004 a.a.[X.] Rn. 53).

Auch mit seiner Kritik an der Einstufung der verschiedenen Waldtypen, insbesondere, dass [X.] deutlich niedriger bewertet werden als heimische [X.]bwälder und ein unangemessen hohes Gewicht auf den Anteil der standortheimischen [X.]aum- und Straucharten gelegt werde, kann der Kläger nicht durchdringen.

Die numerische [X.]ewertung wurde vom fachlich zuständigen [X.]amt erstellt, das damit den ihm zustehenden naturschutzfachlichen [X.]eurteilungsspielraum ausfüllt. Es räumt lebensraumtypischen Wäldern naturschutzfachlich einen höheren Wert ein als nicht lebensraumtypischen Wäldern wie Fichten- und Roteichenwäldern. Darüber hinaus sieht es gemäß der "Qualität vor [X.] zur Schonung landwirtschaftlicher Flächen den funktionsbezogenen Ausgleich vor allem in einer ökologischen Aufwertung des bereits vorhandenen Waldes ([X.]-[X.]odell [X.] 5). Gegen diesen Ansatz lässt sich rechtlich nichts erinnern, weil er bestrebt ist, die widerstreitenden Interessen bei der [X.]ewertung von Eingriff und Kompensation sachgerecht gegeneinander abzuwägen. Dem Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen kommt nämlich ebenso wie dem Schutz von Natur und Landschaft eine hohe [X.]edeutung zu, wie § 15 Abs. 3 [X.]NatSchG zeigt. Im Übrigen ist es eine Frage der naturschutzfachlichen [X.]eurteilung, wann ein Eingriff ausgeglichen ist. Das erfasst auch die [X.]onusregelung, die besondere Vor- oder Nachteile, die sich bei Eingriffen und der vorgesehenen Kompensation ergeben, bewertet. Von einem beliebigen, willkürlichen oder unsachlichen und damit unvertretbaren Vorgehen kann, entgegen der Auffassung des [X.], nicht die Rede sein. Das gilt sowohl für den Ausgleich bei Eingriffen in Waldflächen und [X.]oden als auch bei der [X.] für die [X.]eeinträchtigung der Fauna.

4.3. Der Landschaftspflegerische [X.]egleitplan zeigt im Einzelnen sämtliche durch das Vorhaben entstehenden Konflikte mit der Angabe des in Anspruch zu nehmenden Flächenumfangs auf, wobei je nach [X.] die Flächenberechnung erfolgt. Dem stellt der Plan eine Auflistung der vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für alle Einsatzbereiche gegenüber. Danach werden 21,5 ha forstwirtschaftlicher Flächen in Anspruch genommen, dem stehen 27,4 ha Ausgleichsmaßnahmen gegenüber. Ältere ausgereifte [X.]bwälder (> 100 - 130 Jahre alt) im Sinne der Definition des [X.]-[X.]odells sind in einem Umfang von ca. 2 ha in Anspruch zu nehmen; diese Inanspruchnahme wird durch den Umbau von 4,68 ha vorhandener Nadelforstbestände in bodenständigen und lichten [X.]bwald kompensiert. In die [X.] sind Flächen mit [X.]charakter wie auch Waldränder einbezogen. Diese tragen nach der [X.]ewertung durch die Planfeststellungsbehörde auch bei [X.] zur Strukturvielfalt bei und nehmen wichtige Funktionen zum [X.]estandsschutz wahr. Auch insoweit liegt die [X.]ewertung im Rahmen des naturschutzfachlichen [X.]eurteilungsspielraums. Die [X.]egründung ist nachvollziehbar und nicht offensichtlich unsachlich.

Der Landschaftspflegerische [X.]egleitplan enthält sowohl eine [X.]eschreibung des Eingriffs beim [X.] [X.]oden als auch eine entsprechende [X.]ewertung; in einer Tabelle ist der Flächenumfang der beeinträchtigten Wert- und Funktionselemente wie auch der Gesamtwert des Eingriffs in Hektar angegeben.

4.4. Soweit der Kläger in [X.]ezug auf die betroffene Tierwelt umfangreiche Verstöße gegen das Vermeidungsgebot der §§ 13, 15 Abs. 1 [X.]NatSchG rügt, ist oben zur [X.] sowie zum Artenschutz dargelegt, dass in [X.]ezug auf Fledermäuse und Vögel hinreichend Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden. Die [X.]eeinträchtigungen werden durch die vorgesehenen [X.]aßnahmen aufgefangen. In allen vom Kläger gerügten Fällen hat die [X.]ehörde eine andere naturschutzfachliche Einschätzung getroffen. Dass die [X.]aßnahmen der [X.]ehörde von vorneherein ungeeignet wären, ist nicht erkennbar. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Sachbeistandes Dr. [X.] zum Kompensationsbedarf bei Vögeln kommt zwar zu anderen Ergebnissen. Er hat jedoch seinen [X.]erechnungen im Hinblick auf die [X.]eeinträchtigungen der Vögel eine andere [X.]ethode zugrunde gelegt. Auch wenn diese ebenfalls vertretbar sein sollte, ist damit nicht dargelegt, dass das Vorgehen der [X.]ehörde willkürlich und unvertretbar ist. Die Arbeitshilfe Vögel, an der der Kläger sich nach eigenem [X.]ekunden bei seinen [X.]erechnungen orientiert hat, hat die [X.]ehörde ebenfalls herangezogen. Der Arbeitshilfe Vögel sind jedoch nicht die für die Kompensation erforderlichen Werte zu entnehmen, sondern nur die Grundlagen dafür, innerhalb welcher Distanzen die dort aufgeführten Vogelarten auf [X.]eeinträchtigungen durch von Straßen ausgehenden Immissionen in welcher Weise reagieren.

Soweit der Kläger die nicht aufgehobene Trennwirkung der [X.] im [X.]ereich der [X.] für die kleinen bodengebundenen Tierarten rügt, verweist der [X.]eklagte darauf, dass bereits die [X.] für diese Tiere kaum Austauschbeziehungen zugelassen habe. Die vorgesehenen Durchlässe seien auch für diese Tierarten geeignet. Das ist nachvollziehbar.

Die Kritik des [X.] an der Dimensionierung der vorgesehenen [X.]n greift ebenfalls im Ergebnis nicht durch. Zwar trifft es zu, dass nach dem [X.] die der allgemeinen Vernetzung von Lebensräumen dienenden [X.]n eine Regelbreite von 50 m aufweisen sollen ([X.] 15, 18). Dort, wo es darum geht, den [X.]indestansprüchen einzelner Tierarten zu entsprechen, sind jedoch schmalere Überführungen angemessen. Diese können geringer dimensioniert sein, etwa für Fledermäuse ([X.] 43).

Schließlich legt der [X.] für die [X.] nicht Kompensationsflächen aus dem Abschnitt 6 - Schnatweg - für den hiesigen Abschnitt zugrunde, vielmehr sind die auf den Abschnitt 6 entfallenden Kompensationsanteile im Landschaftspflegerischen [X.]egleitplan nur nachrichtlich genannt.

4.5. Insgesamt gilt, dass die zahlreichen Einwände, die der Kläger gegen das [X.]ewertungs- und Kompensationsmodell des [X.]eklagten erhebt, unter [X.]erücksichtigung des [X.]eurteilungsspielraums, der diesem insoweit zusteht, auf keinen der Gesamtabwägung anhaftenden Rechtsfehler führt.

Meta

9 A 17/11

06.11.2012

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 34 BNatSchG 2009, § 15 BNatSchG 2009, § 13 BNatSchG 2009, § 32 Abs 3 BNatSchG 2009, § 44 BNatSchG 2009, § 45 Abs 7 BNatSchG 2009, § 14 Abs 2 BNatSchG 2009, § 17a Nr 6 FStrG, § 17a Nr 7 FStrG, § 48c LG NW 2000, § 48d LG NW 2000, § 73 Abs 8 VwVfG NW, Art 6 EWGRL 43/92, Art 11 EWGRL 43/92

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.11.2012, Az. 9 A 17/11 (REWIS RS 2012, 1722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1722

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Referenzen
Wird zitiert von

3 L 145/14

3 K 1329/16.MZ

19 ZB 16.164

AN 11 K 15.00639

15 ZB 14.1285

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