Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.07.2011, Az. 9 A 12/10

9. Senat | REWIS RS 2011, 4743

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Gegenstand

Klage einer anerkannten Naturschutzvereinigung gegen Planfeststellungsbeschluss; Ortsumgehung Freiberg; Einwendungspräklusion; Habitatschutz; Artenschutz; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; fachplanerische Abwägung der Naturschutzbelange


Leitsatz

1. Die zur Präklusion von Einwendungen anerkannter Naturschutzvereinigungen gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. Urteil vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 4.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 4 S. 27 f.) sind auf die spezialgesetzliche Neuregelung des § 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG uneingeschränkt übertragbar.

2. Die danach an Einwendungen der Naturschutzvereinigungen zu stellenden Substantiierungsanforderungen sind mit Art. 10a Abs. 1 UVP-Richtlinie vereinbar.

3. Selbst wenn die Regelungen über die sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde auch dem Schutz von Natur und Landschaft zu dienen bestimmt sein sollten, können Mängel der sachlichen Zuständigkeit die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nur berühren, wenn und soweit die kompetenzwidrig in die Planfeststellung einbezogenen Maßnahmen materielle Schutzgüter der Natur oder das Landschaftsbild beeinträchtigen. Die verspätete Einwendung diesbezüglicher Beeinträchtigungen unterliegt der Präklusion.

4. Weist ein Lebensraum die prägenden Merkmale eines nach Anhang I der Habitatrichtlinie geschützten Lebensraumtyps auf, so ist er als vollwertige Ausprägung und nicht als bloße Entwicklungsfläche dieses Typs zu erfassen, auch wenn sein Bestand durch äußere Einflüsse gefährdet wird.

5. Die nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL gebotene Vorprüfung braucht nicht formalisiert durchgeführt zu werden. Kann im Zeitpunkt des Erlasses eines Planfeststellungsbeschlusses eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden, so stellt der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung unabhängig davon, auf welche Weise die Planfeststellungsbehörde sich diese Gewissheit verschafft hat, keinen Rechtsfehler dar.

6. Ein Monitoring kann dazu dienen, aufgrund einer fachgerecht vorgenommenen Risikobewertung verbleibenden Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die sich aus nicht behebbaren naturschutzfachlichen Erkenntnislücken ergeben, sofern ggf. wirksame Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Es stellt hingegen kein zulässiges Mittel dar, um behördliche Ermittlungs- und Bewertungsdefizite zu kompensieren.

7. Führt ein Planvorhaben zu Beeinträchtigungen, die den Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung widersprechen, so ist der mit dem Vorhaben verbundene Eingriff in Natur und Landschaft unzulässig mit der Folge, dass gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG 2007 auch anderen von ihm ausgehenden Beeinträchtigungen die artenschutzrechtliche Privilegierung des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG 2007 verwehrt bleibt.

8. Setzt die artenschutzrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens die Erteilung von Ausnahmen für mehrere artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen voraus, die dieselbe Art betreffen, so sind die Ausnahmevoraussetzungen in einer Gesamtschau der Beeinträchtigungen zu prüfen.

Tatbestand

1

Der Kläger, eine im [X.] anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich mit seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion [X.] vom 24. Februar 2010 für den Bau der Ortsumgehung [X.] im Zuge der [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]). Die ca. 13,4 km lange Neubaustrecke soll von der Bestandsstrecke der [X.] im Nordwesten von [X.] westlich um die Ortslage der Stadt bis zur [X.] Richtung [X.] geführt werden; von dort aus verläuft die Trasse südlich des Stadtgebiets, wo die [X.] in Richtung [X.] abzweigt, und östlich des Stadtgebiets bis zur Bestandsstrecke der [X.] in Richtung [X.]. Westlich von [X.] quert die Trasse den [X.], der zahlreichen Fledermausarten als Lebensraum dient; sie wird dort etwa zur Hälfte in westlicher [X.] zur Bahnstrecke [X.]-Werdau ([X.]) geführt. Südlich der Stadt verläuft sie weitgehend abgesetzt von Wohn- und Gewerbegebieten in Tieflage durch [X.]. In diesem Bereich reicht sie bis zu 150 m an das aus mehreren Teilgebieten bestehende FFH-Gebiet "[X.]er [X.]" heran. Südöstlich der Stadt wird die Trasse am Rand dort vorhandener [X.] geführt, die einen besonderen Verbreitungsschwerpunkt der Zauneidechse darstellen. Anschließend quert sie mit einer Brücke von 356 m lichter Weite und ca. 30 m lichter Höhe [X.] der [X.]er Mulde und das bandartig dem Lauf der Mulde folgende FFH-Gebiet "Oberes [X.]er Muldetal". Neben dem Bau der Ortsumgehung umfasst das Vorhaben im [X.] an die Knotenpunkte den Ausbau bzw. die Verlegung von Teilstücken mehrerer städtischer Straßen.

2

Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die [X.] als zweistreifige Bundesstraße in der Kategorie des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen. Die Ortsumgehung soll die Leistungsfähigkeit der beiden Bundesstraßen erhöhen, die Ortslage [X.] von Durchgangsverkehr entlasten und weiträumigen Verkehr von und zu den Gewerbegebieten der Stadt aufnehmen.

3

Nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens im Dezember 2005 lag der Plan zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Die Auslegung war vorher unter Hinweis auf die Möglichkeit, bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen zu erheben, und die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen ortsüblich bekannt gemacht worden.

4

Mit fristgerecht eingereichtem Einwendungsschreiben vom 4. Dezember 2008 wandte sich der Kläger gegen die vorgesehene Trassenführung. Die Vorzugsvariante führe zu zahlreichen aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht hinnehmbaren [X.]. Dies gelte für den [X.], den [X.]er Stadtwald, den Bereich zwischen den Knotenpunkten 3 und 4, Biotopverbundstrukturen südwestlich der Gaststätte "Letzter 3er", den [X.] der Bahnstrecke [X.]-Werdau und einen benachbarten [X.], ein Feuerwerktestgelände mit angrenzenden Brachflächen und den [X.] der [X.]er Mulde. Der Kläger machte nähere Ausführungen dazu, welche Tierarten in diesen Konfliktbereichen von Beeinträchtigungen bedroht seien, und unterbreitete gemeinsam mit der [X.] einen Trassenvorschlag, wonach die Straße westlich von [X.] teils in Anlehnung an die Ortslage, teils innerorts verlaufen soll und im Bereich der Muldetalquerung ein Ausbau der Bestandsstrecke vorgesehen ist.

5

Weiterhin rügte der Kläger in seinem Einwendungsschreiben die Unvereinbarkeit der Planung mit den Vorgaben des Artenschutzrechts. Der [X.], der [X.] und das [X.]er Muldetal stellten einen überregional bedeutsamen Lebensraum für Fledermäuse dar, wobei sich der Schwerpunkt des Vorkommens im [X.] befinde. Mit der Realisierung des Vorhabens würden in einem breiten Korridor Leitlinien zerstört, Flugrouten dauerhaft zerschnitten und Kollisionen mit Fahrzeugen provoziert. Außerdem sei mit starken Schadstoffbelastungen sowie akustischen und visuellen Störungen zu rechnen. Diese Beeinträchtigungen verwirklichten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände. Der Erfolg der vorgesehenen [X.] sei sehr unsicher. Unter vergleichbaren Defiziten leide die artenschutzrechtliche Prüfung der Auswirkungen auf Schlingnatter und Zauneidechse. Zudem sei es versäumt worden, die Verbotstatbestände individuenbezogen zu prüfen. Ob die vorgesehenen artspezifischen Maßnahmen, insbesondere die Umsiedlung der Reptilien in Ersatzlebensräume, Erfolg haben würden, sei nicht kalkulierbar. Die Ersatzlebensräume lägen überdies so nahe an der Trasse, dass mit verkehrsbedingter Tötung der Tiere zu rechnen sei.

6

Unzureichend sei darüber hinaus die Beurteilung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens. Für das Bachneunauge und die [X.] seien die projektbedingten Beeinträchtigungen nicht geprüft worden, obgleich die [X.]er Mulde und der [X.] im Einwirkungsbereich der Trasse alle Voraussetzungen für ein Habitat dieser Fischarten erfüllten. Durch die Einleitung der schadstoff- und salzhaltigen Straßenabwässer werde die Qualität der fraglichen Gewässerabschnitte verschlechtert, ohne dass geklärt sei, wie sich das auf den Erhaltungszustand der Fischpopulationen auswirke. Die Beeinträchtigung von Nahrungshabitaten der Mopsfledermaus und des [X.] im [X.]er Muldetal sei fehlerhaft beurteilt worden. Die ebenfalls zum FFH-Gebiet gehörenden Kreuzermarkteiche seien in der Verträglichkeitsprüfung zu Unrecht als bloße Entwicklungsfläche des Lebensraumtyps 3150 eingestuft und die zu erwartenden Beeinträchtigungen dementsprechend fehlgewichtet worden. Bezogen auf das FFH-Gebiet "[X.]er [X.]" sei neben Trennwirkungen im Lebensraum des Kammmolches zu berücksichtigen, dass die im Einschnitt geführte Ortsumgehung zur Grundwasserabsenkung und damit zu negativen Auswirkungen auf das Hydroregime der [X.] und des an den [X.] angrenzenden Flachmoorkomplexes führen könne.

7

Ferner sei das Ausgleichskonzept des landschaftspflegerischen [X.] ungeeignet. Der [X.] für die Lebensraumverluste im [X.] sei zu niedrig angesetzt worden. Auch weitere Elemente der landschaftspflegerischen Begleitplanung wie die Maßnahmen für Zauneidechse und Schlingnatter seien unzureichend.

8

Zu Planänderungen, die der Vorhabenträger mit zwei Tekturen in das Verfahren einbrachte, nahm der Kläger fristgerecht Stellung.

9

Mit Beschluss vom 24. Februar 2010 stellte die Landesdirektion [X.] den Plan für das Vorhaben fest. Dem Planfeststellungsbeschluss sind Bestimmungen zum Schutz der Natur beigefügt, die u.a. ein Monitoring für die Auswirkungen des Vorhabens auf Fledermäuse und Zauneidechsen sowie die Wirksamkeit insoweit vorgesehener Schutzmaßnahmen anordnen und für den Fall festgestellter Schutzdefizite weitere konfliktmindernde Maßnahmen vorbehalten. Außerdem wurde dem Vorhabenträger eine Wirksamkeitskontrolle für die planfestgestellten [X.] und die Schadensbegrenzungsmaßnahmen zugunsten des FFH-Gebiets "Oberes [X.]er Muldetal" unter Vorbehalt ergänzender Maßnahmen aufgegeben.

Zur Trassenwahl führte der Planfeststellungsbeschluss im Wesentlichen aus: Die planfestgestellte Trasse sei aus der Variante 3 der Vorplanung hervorgegangen. Gegenstand der damaligen Untersuchung seien neben dieser Variante die westlich von [X.] verlaufende Variante 1, die den [X.] westlich umfahrende Variante 2, die den Wald östlich umfahrende, aber Wohnbereiche von [X.] tangierende Variante 4, die nördlich und östlich um [X.] herumführende Variante 5 sowie die [X.] 6 und 7 mit einem von der Variante 3 abweichenden Verlauf im Südosten von [X.] gewesen. Zwar sei bezogen auf die Belange von Natur und Landschaft die Variante 4 gegenüber allen anderen Varianten vorzugswürdig. Sie erfülle die [X.] einer Ortsumgehung wegen ihrer Führung durch bebautes Gebiet aber nur unzureichend und sei der Variante 3 auch unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und des Immissionsschutzes unterlegen. Angesichts dessen habe Letzterer der Vorrang eingeräumt werden dürfen. Die übrigen Varianten fielen bei einer Gesamtschau der Bewertungskriterien gegenüber der Variante 3 noch weiter ab. Ähnliches wie für die Variante 4 gelte für den Trassenvorschlag des [X.] und der [X.]; mit diesem Vorschlag könnten die verkehrsplanerischen Zielstellungen in einem der [X.] des Vorhabens entsprechenden Ausbaustandard überdies auch im Teilabschnitt östlich von [X.] nicht verwirklicht werden. Im Zuge der Prüfungen für eine Optimierung der Variante 3 habe sich gezeigt, dass die [X.] mit einem Trassenverlauf westlich der [X.] der Variante A mit einem Verlauf östlich dieser Bahnstrecke u.a. aus verkehrstechnischen Erwägungen und im Hinblick auf den Immissionsschutz überlegen sei, ohne dass diesen Vorteilen vergleichbar gewichtige Nachteile unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes gegenüberständen.

Die Einwendungen des [X.] wies der Planfeststellungsbeschluss zurück: Die Kritik an der artenschutzrechtlichen Beurteilung greife nicht durch. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutz- und Kompensationsmaßnahmen würden für keine der geschützten Arten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht. Ebenso wenig komme es zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets "Oberes [X.]er Muldetal". Für das FFH-Gebiet "[X.]er [X.]" sei schon die Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele zu verneinen. Das planfestgestellte Ausgleichskonzept sei in sich schlüssig.

Zur Begründung seiner fristgerecht erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei mit seinen Einwänden gegen die Planung nicht präkludiert. Angesichts der rechtlichen Ausgestaltung der Verbändebeteiligung seien an die Substantiierung von Stellungnahmen der Naturschutzvereinigungen nur geringe Anforderungen zu stellen. [X.] habe er genügt. Der Planfeststellungsbeschluss unterliege schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil die Planfeststellung namentlich im Bereich des [X.] 5 Maßnahmen am nachgeordneten Straßennetz einschließe, die nicht in die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde fielen. Außerdem sei der Beschluss mit dem [X.] unvereinbar. Für das FFH-Gebiet "[X.]er [X.]" habe die Planfeststellungsbehörde zu Unrecht eine Verträglichkeitsprüfung für verzichtbar gehalten. Erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben seien weder für die [X.] und das an den [X.] anschließende Moor noch für den Kammmolch und den Kleinen Wasserfrosch auszuschließen. Für das FFH-Gebiet "Oberes [X.]er Muldetal" werde die durchgeführte Verträglichkeitsprüfung den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Sie weise schwere Defizite schon bei der Bestandserfassung und -bewertung auf; insbesondere seien mehrere geschützte Lebensräume und Arten im Einwirkungsbereich der Trasse nicht erfasst oder fehlerhaft bewertet worden. [X.] seien auch die Ermittlung und die Bewertung vorhabenbedingter Einwirkungen auf die dem Gebietsschutz unterfallenden Lebensräume und Arten. Generell sei zu beanstanden, dass der für die Verträglichkeitsprüfung geltende Beurteilungsmaßstab, wonach jede Beeinträchtigung von [X.] die [X.] überschreite, verkannt worden sei.

Weiterhin missachte der Planfeststellungsbeschluss die Vorgaben des Artenschutzrechts. Das Vorhaben verwirkliche insbesondere bezogen auf zahlreiche Fledermaus- und Vogelarten, die Zauneidechse und die Schlingnatter den Tötungstatbestand und den Tatbestand der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Für Vögel kämen Verstöße gegen das Störungsverbot hinzu. Geplante Schutz- und Kompensationsmaßnahmen könnten an dieser Beurteilung nichts ändern; teilweise verstießen sie sogar selbst gegen artenschutzrechtliche Verbote. Ferner werde der Planfeststellungsbeschluss den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nicht gerecht. Die Planfeststellungsbehörde habe es versäumt, bestehende Vermeidungspotenziale auszuschöpfen, indem sie im [X.] der [X.] den Vorzug vor der ökologisch vorteilhafteren [X.] gegeben habe. Auch in anderer Hinsicht seien vorhandene Möglichkeiten zur Vermeidung von Beeinträchtigungen nicht genutzt worden. Ebenso weise die landschaftspflegerische Begleitplanung [X.] auf. Schließlich leide die Alternativenprüfung an [X.], die vor allem die [X.] westlich von [X.] und im Bereich der Muldetalquerung beträfen.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 24. Februar 2010 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Planänderungen bzw. -ergänzungen aufzuheben,

hilfsweise,

festzustellen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

äußerst hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, weitere Maßnahmen zur Vermeidung und zum vorgezogenen Ausgleich von Beeinträchtigungen geschützter Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffener Tierarten des [X.] sowie [X.] Vogelarten und weitere Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich und/oder Ersatz unvermeidbarer Beeinträchtigungen des [X.] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält weite Teile des Vorbringens des [X.] für präkludiert, tritt diesem Vorbringen aber auch in der Sache entgegen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen [X.] verstößt gegen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und des [X.] und damit gegen Vorschriften, deren Verletzung der Kläger als anerkannte Naturschutzvereinigung gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 [X.] 2010 rügen kann. Diese Mängel rechtfertigen zwar nicht die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung des Beschlusses, wohl aber die mit dem ersten Hilfsantrag begehrte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.

A. Mit einem Teil seiner zahlreichen Einwendungen ist der Kläger gemäß § 17a Nr. 7 Satz 2 [X.] präkludiert. Die formellen Voraussetzungen des [X.] liegen vor. Im ursprünglichen Anhörungsverfahren ist der Kläger mit ortsüblicher Bekanntmachung auf die Möglichkeit, fristgerecht Einwendungen zu erheben, und die Rechtsfolge verspäteter Einwendungen hingewiesen worden. Die materiellen Präklusionsvoraussetzungen sind gleichfalls erfüllt, weil der Kläger die betreffenden Einwendungen in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2008 teils gar nicht, teils ohne die nötige Substantiierung geltend gemacht hat.

1. Einwendungen sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des [X.] (Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 [X.] 101.78 - BVerwGE 60, 297 <300>). Welche Anforderungen an ihre Substantiierung zu stellen sind, hat das [X.] mit Blick auf die unterschiedlichen Funktionen der Betroffenen- und der Verbändebeteiligung für Einwendungen Privater und solche von Verbänden differenzierend bestimmt. Während die Anhörung [X.] diesen Gelegenheit bieten soll, ihre individuellen Betroffenheiten zu artikulieren, dient die Beteiligung der [X.] der Mobilisierung naturschutzfachlichen Sachverstandes. Mit der Präklusionsregelung sollen die [X.]en angehalten werden, bereits im Verwaltungsverfahren ihre Sachkunde einzubringen; zugleich soll der von der Verwaltungsentscheidung Begünstigte vor einem überraschenden Prozessvortrag geschützt werden (Urteile vom 27. Februar 2003 - BVerwG 4 [X.]9.01 - BVerwGE 118, 15 <17 f.> und vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 [X.] - [X.] 406.400 § 61 [X.] 2002 Nr. 4 S. 27 f.; Beschluss vom 23. November 2007 - BVerwG 9 [X.] - [X.] 406.400 § 61 [X.] 2002 Nr. 7 Rn. 31).

Ausgehend von dieser doppelten Zielrichtung der für [X.] maßgeblichen Beteiligungs- und Präklusionsregelungen muss eine solche [X.] in ihren Einwendungen zumindest Angaben dazu machen, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne Weiteres von selbst versteht. Je umfangreicher und intensiver die vom Vorhabenträger bereits geleistete Begutachtung und fachliche Bewertung in den [X.]n ausgearbeitet ist, umso intensiver muss auch die Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material ausfallen. Dabei geht es allerdings nicht um die zutreffende rechtliche Einordnung nach Landes-, Bundes- oder [X.] Recht. Erforderlich ist aber eine kritische Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten (Urteil vom 22. Januar 2004 a.a.[X.]; Beschlüsse vom 12. April 2005 - BVerwG 9 VR 41.04 - juris Rn. 31 und vom 23. November 2007 a.a.[X.]).

Diese zur Präklusionsregelung des § 61 Abs. 3 [X.] 2002 entwickelten Grundsätze sind auf die spezialgesetzliche Neuregelung des § 17a Nr. 7 Satz 2 [X.], der ebenso wie die Regelungen über die Beteiligung von [X.] im fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren durch Art. 2 des [X.] von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 ([X.]) in das [X.] eingefügt worden ist, uneingeschränkt übertragbar. Die mit der Neuregelung intendierte Gleichbehandlung der Verbände mit Planbetroffenen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens (vgl. die Gesetzesbegründung, BTDrucks 16/54 S. 32 f.) ändert nichts an der spezifischen Funktion der Verbändebeteiligung und der daran anknüpfenden Präklusion. Es geht weiterhin darum, die Sachkunde der [X.] schon in das Verwaltungsverfahren mit einzubeziehen und durch die Präklusion verspäteter Einwendungen zugleich Rechtssicherheit für den von der Verwaltungsentscheidung Begünstigten zu schaffen. Die veränderten Beteiligungsmodalitäten erschweren die rechtzeitige Abgabe der Stellungnahmen auch nicht in einer Weise, dass die [X.]en den vorgenannten, auf die Funktion der Beteiligung ausgerichteten Substantiierungsanforderungen nicht mehr gerecht werden könnten.

Zwar stellt es eine Verfahrenserschwernis dar, dass die [X.]en von der Möglichkeit, sich durch Einsichtnahme in die [X.]n über das Vorhaben zu informieren, nicht mehr durch individuelle Benachrichtigung, sondern gemäß § 17a Nr. 2 [X.] nur noch durch ortsübliche Bekanntmachung in den [X.] Gemeinden unterrichtet werden müssen. Von den [X.]en, die ausweislich der gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen nach Mitgliederkreis und eigener Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten müssen (vgl. § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ), kann aber erwartet werden, dass sie auch bei dieser Bekanntmachungsform über ihre regionalen oder örtlichen Untergliederungen sicherstellen, die immerhin einmonatige Auslegungsfrist zur Sichtung und Auswertung der [X.]n effektiv ausschöpfen zu können. Insoweit ist die Routine, die sich bei dieser zu den typischen Vereinsaufgaben zählenden Tätigkeit einstellt, ebenso in Rechnung zu stellen, wie die Möglichkeit, sich Kopien der [X.]n fertigen zu lassen; die dafür anfallenden Kosten (im Streitfall knapp 400 €) halten sich in einem auch für eine ehrenamtlich arbeitende Organisation verkraftbaren Rahmen. Dass die [X.]n den Verbänden nicht zur Auswertung übersandt werden, sondern nur bei den Gemeindeverwaltungen eingesehen werden können, bedeutet ebenfalls keine Verfahrenshürde, die eine Absenkung der Substantiierungsanforderungen rechtfertigt; auf die früher häufig praktizierte Übersendung der [X.]n bestand schon vor der Rechtsänderung kein Rechtsanspruch (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 1993 - [X.] 9.93 - [X.] 406.401 § 29 [X.] Nr. 3 S. 13). Die Einwendungsfrist von zwei Wochen (§ 17a Nr. 3 [X.] i.V.m. § 1 Satz 1 SächsVwVfG, der bis zum 4. Juni 2010 galt, § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG) ist für sich genommen zwar knapp, mit Blick auf die großzügigere Frist zur Einsichtnahme aber noch ausreichend bemessen, um eine den genannten Substantiierungsanforderungen entsprechende Stellungnahme zu ermöglichen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass enteignend betroffene Private, die sich die Möglichkeit einer gerichtlichen Vollprüfung erhalten wollen, zwar einerseits geringeren Substantiierungsanforderungen unterliegen, andererseits aber mit ihren Einwendungen innerhalb der gleichen Frist ein weit größeres Spektrum von Problempunkten abzudecken haben als die auf naturschutzfachliche Einwendungen beschränkten [X.]en.

2. Es besteht kein Anlass zu vernünftigen Zweifeln, dass die Präklusionsregelung des § 17a Nr. 7 Satz 2 [X.] in der den vorstehend umrissenen Grundsätzen folgenden Anwendung mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/[X.] des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, [X.], geändert durch Richtlinie 2003/35/[X.] vom 26. Mai 2003, [X.] ([X.]) vereinbar ist; eine Vorlage an den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 A[X.] erübrigt sich deshalb.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 14. Dezember 1995 - [X.]. [X.]/93 - Slg. 1995 S. [X.] Rn. 12 und vom 16. Mai 2000 - [X.]. [X.]/98 - Slg. 2000 S. [X.] Rn. 31) darf das nationale Verfahrens- und Prozessrecht den Zugang zu Gericht für die Geltendmachung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht ungünstiger ausgestalten als für Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzprinzip), und es darf die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip). Da § 17a Nr. 7 Satz 2 [X.] auf [X.], die ausschließlich der Beurteilung nach innerstaatlichem Recht unterliegen, gleichfalls uneingeschränkt Anwendung findet, ist dem Äquivalenzprinzip Genüge getan. Ebenso ist das Effektivitätsprinzip gewahrt. Das [X.] führt weder als solches noch in der Ausgestaltung durch § 17a Nr. 7 Satz 2 [X.] und dessen konkreter Anwendung durch den [X.] zu einer übermäßigen Erschwerung des nach Art. 10a Abs. 1 [X.] verbürgten Rechts auf Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren für Entscheidungen über die Zulassung von Vorhaben, bei denen - wie hier - eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und zudem unionsrechtlich veranlasste Vorschriften des [X.] zu beachten sind.

Der Gerichtshof hat zwar noch nicht zur Zulässigkeit nationaler Präklusionsvorschriften Stellung genommen. In seiner Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen dem Effektivitätsprinzip grundsätzlich genügt, da sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist (Urteil vom 16. Mai 2000 a.a.[X.] Rn. 33). Diese Aussage kann ohne Weiteres auf das nationale [X.] übertragen werden. Es dient - wie bereits ausgeführt - der Rechtssicherheit, insbesondere dem gesteigerten Bedürfnis des [X.] nach Schutz und Beständigkeit der unter [X.] zustande gekommenen Zulassungsentscheidung. Dass der Einwendungsausschluss im Unterschied zu Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechtsbehelfen bereits vor Erlass eines gerichtlich anfechtbaren Rechtsakts eintritt, ist ohne Bedeutung, weil das [X.] als Anknüpfungspunkt für die Präklusion einem vorgezogenen Rechtsschutz gleichkommt. Dieser vorgezogene Rechtsschutz, der den gerichtlichen Rechtsschutz nicht ersetzt, sondern nur ergänzt, liegt im wohlverstandenen Interesse der einwendungsberechtigten [X.]; denn sie können durch ihr Vorbringen die [X.]hance der Einflussnahme als Sachwalter der Natur wahren, bevor eine Art von planerischer Verfestigung des Vorhabens eingetreten ist (Urteil vom 14. April 2010 - [X.] 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 107; Beschlüsse vom 11. November 2009 - BVerwG 4 [X.] - [X.] 406.254 URG Nr. 1 Rn. 7 und vom 14. September 2010 - BVerwG 7 B 15.10 - NVwZ 2011, 364 Rn. 8 ff.).

Wie das [X.] als solches stellt auch die Ausgestaltung dieses Instituts durch § 17a Nr. 7 Satz 2 [X.] einen effektiven Zugang zu Gericht im Anwendungsbereich der [X.] nicht in Frage. Der Einwendungsausschluss setzt - wie ausgeführt - Erkundigungs- und Äußerungsfristen, die als angemessen anzusehen sind, sowie eine ausreichende Belehrung über die Folgen verspäteten Vorbringens voraus. Deshalb wird die Rechtsverfolgung nicht mehr als aus Gründen der Rechtssicherheit gerechtfertigt erschwert. Ebenso wenig begegnen die bei der Anwendung der Präklusionsregelung zugrunde gelegten Anforderungen des [X.]s an die Substantiierungslast der einwendungsberechtigten [X.] unionsrechtlichen Bedenken; sie sind - wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde - durch Gründe der Rechtssicherheit gerechtfertigt und verlangen der [X.] nichts ab, was sie überfordern und damit zu einer übermäßigen Zugangshürde führen würde.

3. Ausgehend von den unter [X.] dargestellten Substantiierungsanforderungen ist der Kläger mit zahlreichen Einwendungen ausgeschlossen.

a) Keiner sachlichen Prüfung bedarf zunächst seine Rüge, der Beklagte habe mit der Planfeststellung des [X.] 5 und der damit im Zusammenhang stehenden Änderungen des nachgelagerten [X.]nnetzes sowie anderer an die Trasse der Umgehungsstraße anschließender [X.] seine sachliche Zuständigkeit überschritten. [X.] unterliegen als solche zwar nicht dem Einwendungsausschluss. Der Kläger muss sich aber entgegenhalten lassen, dass er im Anhörungsverfahren keine Beeinträchtigung von Naturgütern eingewendet hat, die mit der im Klageverfahren behaupteten Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit durch die Planfeststellungsbehörde in ursächlichem Zusammenhang steht.

aa) Dass der Kläger erstmals im Klageverfahren gerügt hat, die Planfeststellungsbehörde sei namentlich für die Planung des Knotens 5 einschließlich der daran anschließenden [X.] sachlich unzuständig, ist für sich genommen unschädlich. Die Rüge mangelnder sachlicher Zuständigkeit fällt nämlich nicht unter den Begriff der Einwendungen, die gemäß § 17a Nr. 7 [X.] präkludiert werden können. Als sachliches Gegenvorbringen und damit als Einwendung ist nur ein solcher Vortrag zu verstehen, mit dem der Einwender zum Ausdruck bringt, bestimmte Beeinträchtigungen von Rechten oder Belangen nicht hinnehmen zu wollen. Um dies darzutun, bedarf es keiner Ausführungen zur Nichtbeachtung von Bestimmungen, die wie die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde den formell-rechtlichen Rahmen der Planfeststellung abstecken. Verstöße gegen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit können deshalb im Klageverfahren unabhängig davon gerügt werden, ob sich der Kläger schon im Anhörungsverfahren darauf berufen hat (so bereits [X.], Urteil vom 2. September 2009 - 11 [X.]/08.AK - DVBl 2009, 1587 <1588>; [X.], Beschluss vom 11. Januar 2006 - 7 [X.]/04 - NVwZ-RR 2006, 378 <380>).

bb) [X.] ist der Kläger aber mit dem Vortrag, die [X.], für die er die sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde in Frage stellt, führten zu Beeinträchtigungen von Naturgütern. Selbst wenn die Zuständigkeitsregelungen auch dem Schutz von Natur und Landschaft zu dienen bestimmt sein sollten (so die Rechtsprechung verschiedener Instanzgerichte; vgl. [X.], Beschluss vom 5. März 2008 - 7 Ms 114/07 - [X.], 265 <268>; [X.], Urteil vom 19. Juni 2008 - 5 A 4956/06 - [X.], 887; [X.], Urteil vom 23. August 2010 - 4 [X.]/10.KO - [X.], 812 <816>; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2010 - 17 K 1926/09 - [X.], 376 <381>; O[X.], Urteil vom 7. April 2011 - 1 A 11088/10 - DVBl 2011, 764 <766>), können Zuständigkeitsmängel die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nur berühren, wenn und soweit die kompetenzwidrig in die Planfeststellung einbezogenen Maßnahmen am nachgelagerten [X.]nnetz materielle Schutzgüter der Natur oder das Landschaftsbild beeinträchtigen. Ebenso wie ein behaupteter Verstoß gegen [X.] Vorschriften der Anfechtungsklage eines durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen nur zum Erfolg verhelfen kann, falls dieser Verstoß kausal gerade für die Eigentumsinanspruchnahme ist (Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 [X.] 19.94 - BVerwGE 100, 370 <382> und vom 12. August 2009 - [X.] 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24), kann eine Verbandsklage, in der eine Naturschutzvereinigung als Sachwalter der Natur Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege geltend macht, nur Erfolg haben, falls der behauptete [X.] Verstoß - hier gegen Zuständigkeitsregelungen - sich auf die genannten Schutzgüter nachteilig ausgewirkt haben kann. Die Geltendmachung diesbezüglicher Beeinträchtigungen stellt tatsächliches Gegenvorbringen dar und unterliegt daher im Falle verspäteter Einwendungen der Präklusion nach § 17a Nr. 7 Satz 2 [X.].

Auf die Rüge des [X.] trifft dies zu. Er hat in seinem Einwendungsschreiben vom 4. Dezember 2008 nicht einmal ansatzweise Beeinträchtigungen von Naturgütern geltend gemacht, die auf die [X.] zurückgehen, für die er die sachliche Zuständigkeit des [X.] in Zweifel zieht.

b) Mit seinen Einwendungen, im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Oberes [X.]tal" seien im Einwirkungsbereich der Trasse vorhandene Flächen der im Anhang I der [X.] vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7) - [X.] ([X.]) - aufgeführten [X.]en 6430, 8230 bzw. 8220 und 91E0* (einschließlich einer diesem [X.] zugehörigen Entwicklungsfläche) nicht bzw. unzureichend erfasst worden und darüber hinaus hätte die in [X.] der Richtlinie aufgeführte [X.]" in die Ermittlungen einbezogen werden müssen, ist der Kläger gleichfalls ausgeschlossen. In seinem Einwendungsschreiben vom 4. Dezember 2008 sind Defizite in dieser Hinsicht nicht einmal pauschal thematisiert worden. Der dortige Vortrag, es komme im Bereich der geplanten [X.] zu weiterer Zerschneidung und zusätzlicher Verbauung des Talraums sowie zu zusätzlicher Belastung des Gesamtraums, lässt ebenso wenig einen inhaltlichen Bezug zu Mängeln der Bestandserfassung erkennen wie die ganz allgemein gehaltene Behauptung einer Verletzung der für das Gebiet geltenden Erhaltungsziele 2 bis 5. Nicht oder unzureichend erfasste Lebensräume und Arten werden mit Ausnahme der [X.] Bachneunauge und [X.] weder benannt noch umschrieben. Die Einwendung konnte daher keine Anstoßwirkung entfalten, die Bestandserfassung nachzubessern.

Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, die mit seiner Klage behaupteten Defizite der Bestandserfassung seien aus der Verträglichkeitsprüfung und den sonstigen [X.]n nicht erkennbar gewesen, sondern erst nach Auswertung des nicht zu den Unterlagen gehörenden [X.] für das FFH-Gebiet und aufgrund eigener Untersuchungen zutage getreten. Der Erläuterungsbericht der Verträglichkeitsprüfung gab Auskunft über die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets, die zum Gegenstand dieser Ziele gemachten Vorkommen von [X.]en und Arten in dem Gebiet sowie Art und Zahl der durchgeführten eigenen Ermittlungen. Mit Rücksicht auf die gesetzlich vorausgesetzte Fachkunde der [X.] konnte vom Kläger erwartet werden, auf der Grundlage dieser Informationen die Ermittlungsergebnisse der Verträglichkeitsprüfung kritisch zu hinterfragen und einzuschätzen, ob nach den naturräumlichen Gegebenheiten außer mit den festgestellten mit weiteren Vorkommen geschützter [X.]en und Arten zu rechnen sei. Selbst wenn der Verträglichkeitsprüfung die nunmehr behaupteten Defizite der Bestandserfassung nicht konkret zu entnehmen waren, oblag es dem Kläger deshalb, zumindest in allgemeiner Form auf die Möglichkeit solcher Vorkommen hinzuweisen, wenn er sich die Befugnis erhalten wollte, im Klageverfahren Mängel der Bestandserfassung geltend zu machen. Ohne einen solchen Hinweis, der - allgemein gefasst - den Kläger nicht überforderte, musste für die Planfeststellungsbehörde und den Vorhabenträger der Eindruck entstehen, in dieser Hinsicht sei nichts weiter zu veranlassen und werde die fachliche Beurteilungsgrundlage nicht mehr in Frage gestellt werden. Gründe der Rechtssicherheit und Beständigkeit der Verwaltungsentscheidung rechtfertigen unter diesen Umständen den Einwendungsausschluss.

c) Ausgeschlossen ist der Kläger weiterhin mit mehreren Einwendungen, die die Erfassung und naturschutzfachliche Bewertung von Einwirkungen auf [X.]en und Arten im FFH-Gebiet "Oberes [X.]tal" betreffen.

Das gilt zunächst für die [X.], die Verträglichkeitsprüfung habe die Einwirkungen auf erfasste Flächen der [X.]en 4030 und 8230 unzureichend ermittelt. Die Verträglichkeitsprüfung hatte sich mit solchen Einwirkungen differenziert nach anlage-, bau- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen auseinandergesetzt. Namentlich war sie auf die Schadstoffbelastung der betreffenden Flächen unter Angabe ihrer Größe, ihrer Entfernung vom [X.] sowie von Annahmen zur Empfindlichkeit der [X.]en und zur Wirkintensität der Immissionen eingegangen. In Anbetracht dessen war der pauschale Hinweis des [X.], vorhabenbedingte Schadstoffimmissionen beeinträchtigten im Bereich der Muldequerung FFH-rechtlich geschützte [X.]en, nicht geeignet, dem [X.] aufzuzeigen, in welcher Richtung seine Ermittlungen nachgebessert werden sollten.

An der Präklusion der Einwendung zum [X.] 8230 ändert nichts, dass das festgestellte Vorkommen dieses [X.] in der Verträglichkeitsprüfung möglicherweise falsch, nämlich in geringerer Entfernung von der geplanten Brücke als den örtlichen Gegebenheiten entsprechend lokalisiert worden ist. Eine zu geringe Abstandsangabe gab dem Kläger erst recht Anlass, eine sorgfältige Ermittlung der Einwirkungen anzumahnen.

[X.] ist auch die Einwendung, die bauzeitliche Inanspruchnahme einer Teilfläche des [X.] 3260 durch Befahren des [X.] der [X.] mit schwerem Gerät und Einbringen von Schadstoffen ins Wasser sei fehlerhaft beurteilt worden. Im Einwendungsschreiben vom 4. Dezember 2008 findet sich nichts hierzu, obwohl die Verträglichkeitsprüfung diese baubedingten Beeinträchtigungen benannt und bewertet hatte.

Ebenso greift der Einwendungsausschluss ein, soweit der Kläger rügt, in der Verträglichkeitsprüfung seien betriebsbedingte Einwirkungen auf [X.]e des [X.] und der [X.] durch Lärm- und [X.] nicht quantifizierend ermittelt worden. [X.] Vortrag, der dem entspräche, findet sich in seinem Einwendungsschreiben nicht. Beeinträchtigungen durch Lärm- und [X.] sind dort nur allgemein ohne Bezugnahme zu bestimmten habitatrechtlich geschützten Arten angesprochen (S. 10 f.). In den speziell auf das [X.] und die [X.] als Gegenstände von [X.] des FFH-Gebiets gerichteten Ausführungen hat sich das Schreiben hingegen nur mit Trennwirkungen und Schadstoffeinträgen befasst und im Übrigen gegen die Wertung der in der Verträglichkeitsprüfung thematisierten Beeinträchtigungen als unerheblich gewandt (S. 19). Gerade weil beide Arten in dem Schreiben als Schutzobjekte des FFH-Gebiets besonders angesprochen wurden und dabei die Ermittlung der Einwirkungen nur hinsichtlich der Trennwirkungen und Schadstoffeinträge gerügt wurde, gab der allgemeine Hinweis auf Beeinträchtigungen des Talraums mit Lärm- und [X.]n keinen hinreichend deutlichen Anstoß, diesen Einwirkungen für das [X.] und die [X.] näher nachzugehen.

Präklusionshindernden Vortrag enthält das Einwendungsschreiben ferner nicht, soweit der Kläger im Klageverfahren rügt, es sei nicht untersucht worden, ob die zugunsten von Schlingnatter und Zauneidechse vorgesehene [X.], die mit einem kleinen Flächenanteil im FFH-Gebiet "Oberes [X.]tal" verwirklicht werden soll, dieses Gebiet beeinträchtige. Das Thema wird in dem Schreiben nicht einmal ansatzweise erwähnt, obgleich sich der artenschutzrechtliche Fachbeitrag damit befasst und solche Beeinträchtigungen ausgeschlossen hat (Unterlage 12.4 S. 49).

d) Darüber hinaus ist der Kläger präkludiert, soweit er namentlich unter dem Aspekt des Artenschutzes bedeutsame Beeinträchtigungen von Vögeln geltend macht.

aa) Seiner im Klageverfahren erhobenen Rüge, für zahlreiche im [X.], im Bereich [X.]/[X.] und im Bereich der Halden mit [X.] und [X.] zwischen [X.] 9+550 und 10+700 vorkommende Vogelarten werde es bedingt durch den Verkehr auf der geplanten Umgehungsstraße zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko kommen, entspricht kein genügend substantiierter Vortrag im Einwendungsschreiben.

Mit dem allgemeinen Hinweis, die [X.] werde das gesamte Waldgebiet zwischen der [X.] und dem Ortsteil [X.] u.a. durch Schaffung von Kollisionsgefahren als Lebensraum für die einheimische Fauna entwerten, und der weiteren Bemerkung, dass zu den massiv beeinträchtigten Lebensgemeinschaften des Waldes auch Vögel gehörten (S. 8 des Schreibens), wird zwar das Risiko verkehrsbedingter Tötung von Vögeln im [X.] vage angesprochen. Für das gebotene Maß an Substantiierung ist aber zu berücksichtigen, dass der ausgelegte artenschutzrechtliche Fachbeitrag sich mit den Voraussetzungen für ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko von Vögeln näher befasst und dazu ausgeführt hat, mit regelmäßigen Verlusten durch Kollisionen sei nur in Sondersituationen, z.B. in ausgeprägten Wechselbereichen zu rechnen ([X.] 12.6 S. [X.]); aus den [X.] zu einzelnen Arten ergibt sich, dass solche Sondersituationen verneint worden sind. Unter diesen Umständen konnte vom Kläger erwartet werden, dass er sich mit der Frage der Signifikanz auseinandersetzte und darlegte, aufgrund welcher Umstände er ein entsprechend gesteigertes Tötungsrisiko für einzelne Arten im [X.] als gegeben erachtete. Daran fehlt es.

Für das [X.] und das Gebiet um den [X.] geht das Einwendungsschreiben auf [X.] überhaupt nicht ein.

Dem Gebiet der Halden mit [X.] und [X.]gesellschaften zwischen [X.] 9+550 und 10+700 lassen sich von den Ausführungen im Einwendungsschreiben zur Avifauna allenfalls diejenigen zum "Feuerwerktestgelände einschließlich der angrenzenden Bracheflächen" (S. 10) zuordnen. In dem Schreiben heißt es zu diesen Flächen als Lebensraum von Vögeln lapidar, deren Zerschneidung beeinträchtige "u.a. die Vorkommen nachfolgender Arten: ...". Zur Frage, welche beeinträchtigenden Konsequenzen die Zerschneidung für die jeweilige Art hat, findet sich nichts. Auch das ist zu wenig, um ein gesteigertes Tötungsrisiko geltend zu machen.

Die mit der Klage thematisierte Tötung von Jungvögeln des Fichtenkreuzschnabels während der [X.] durch die Baufeldräumung findet im Einwendungsschreiben keinerlei Erwähnung.

bb) Ausgeschlossen sind weiterhin die Einwendungen zur vorhabenbedingten Störung von Vögeln. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag hat sich mit [X.] auf die Avifauna detailliert und artspezifisch differenzierend auseinandergesetzt. In Anbetracht dessen konnte vom Kläger eine vertiefte Stellungnahme zur Störungsproblematik erwartet werden. Dem wird das Einwendungsschreiben nicht gerecht. Über eine pauschale Geltendmachung nachteiliger Einwirkungen auf Vögel geht das Schreiben nur punktuell hinaus. Zum einen erwähnt es Licht-, Lärm- und Schadstoffimmissionen als Gründe für eine Beeinträchtigung des [X.]es als Lebensraum u.a. von Vögeln (S. 8). Zum zweiten beruft es sich als Beleg dafür, dass im Umfeld des [X.] 3 Störungen in einen ökologischen Schwerpunktbereich hineingetragen würden, auf nicht näher bezeichnete Untersuchungen, wonach Flächen seitlich von [X.] als Lebensraum für Vögel ungeeignet seien (S. 8 f.). Zum dritten findet sich in dem Schreiben die Aussage, in der Nachbarschaft der [X.] würden Lebensräume von Pirol, Neuntöter, Braunkehlchen, Wiesenpieper, Rebhuhn und Wachtel u.a. Lärmeinwirkungen und visuellen Störungen unterliegen (S. 20). Damit sind Störungen nur für drei räumlich begrenzte Bereiche, die nicht die im Klageverfahren angesprochenen weiten [X.]bereiche im Süden und Südosten von [X.] umfassen, und auch insoweit ohne jegliche Befassung mit den Verhaltensweisen einzelner Arten geltend gemacht. Da der Fachbeitrag den Störungstatbestand Vogelart für Vogelart abgehandelt hat, reichen diese knappen Bemerkungen selbst für die im Schreiben erwähnten Teilgebiete nicht aus. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil das Schreiben sich mit den in den [X.] des [X.] enthaltenen Aussagen zu Ausweichmöglichkeiten in benachbarte Gebiete nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt hat, obgleich der Fachbeitrag daraus die Unerheblichkeit von Störungen der Tiere ableitet.

Soweit das Einwendungsschreiben darüber hinaus von einer Verbindungsstraße verursachte Licht-, Lärm- und Schadstoffimmissionen für die Vogelarten Braunkehlchen, Wiesenpieper, Neuntöter und Eisvogel im Umkreis des [X.] am "Letzten 3er" erwähnt, ist der Kläger darauf in seiner Klagebegründung nicht zurückgekommen.

cc) Gleichermaßen fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag des [X.] im Anhörungsverfahren, soweit er mit seiner Klage geltend macht, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zahlreicher Vogelarten würden durch das Vorhaben zerstört oder beschädigt. Ausdrücklich hat er in seinem Einwendungsschreiben Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln überhaupt nicht erwähnt. Vielmehr enthält das Schreiben lediglich einige spärliche Hinweise auf Verschlechterungen der Habitatbedingungen von Vögeln. Die Aussage, es komme u.a. durch Flächenverluste im [X.] zu einer Zerstörung oder massiven Beeinträchtigung des Lebensraums von Vögeln (S. 8), spezifiziert die betroffenen Lebensstätten - zumal artbezogen - ebenso wenig wie die bereits erwähnte, auf den Knotenpunkt 3 bezogene Äußerung, Flächen im Abstand von 100 m seitlich von [X.] seien als Lebensraum von Vögeln ungeeignet (S. 8 f.). Auch die Bemerkungen, zwischen den Knotenpunkten 3 und 4 ergäben sich durch Verringerung des notwendigen Pufferraums zum Wald und Senkung der ökologischen Wertigkeit des Waldes erhebliche Auswirkungen auf Vogelarten, die im [X.] und [X.] heimisch sind ([X.]), und im Bereich des schon erwähnten [X.] würden Bracheflächen zerschnitten, was im Einzelnen bezeichnete Vogelarten beeinträchtige (S. 10), sind zu unspezifisch, um einen konkreten Bezug zu Fortpflanzungs- und Ruhestätten aufzuzeigen. Angesichts der eingehenden Ausführungen in den [X.] des artenschutzrechtlichen [X.] zum artenschutzrechtlichen Zerstörungs- und Beschädigungstatbestand war dies zu wenig, um gegenüber dem [X.] einen Bedarf für weitere Ermittlungen oder abweichende fachliche Wertungen aufzuzeigen und dem Kläger damit die Rüge verbotswidriger Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten offenzuhalten.

dd) Mit der Beurteilung der Einwendungen des [X.] zu Vögeln als präkludiert geht der [X.] nicht über die von ihm generell gestellten Anforderungen an die Substantiierung von Verbändeeinwendungen (vgl. oben [X.]) hinaus; vielmehr ergibt sich diese Beurteilung als Konsequenz aus dem Grundsatz, dass eine Einwendung sich umso intensiver mit dem vorhandenen Material auseinandersetzen muss, je umfangreicher und eingehender die vom Vorhabenträger bereits vorgenommene Begutachtung in den ausgelegten [X.]n ausgearbeitet ist. Deshalb besteht kein Anlass, der Anregung des [X.] zu folgen und dem [X.] die Frage vorzulegen, ob "Art. 10a [X.] i.V.m. Art. 4 Abs. 3 [X.] so zu verstehen (ist), dass es einem Mitgliedstaat gestattet ist, materielle Präklusionsregelungen zu treffen, die eine anerkannte Umweltvereinigung, die sich am Verwaltungsverfahren mit Sachvortrag beteiligt und dabei die Beeinträchtigung [X.] Vogelarten unter Angabe der Artnamen angesprochen hat, daran hindern, im gerichtlichen Verfahren eine Verletzung der Art. 5 und 9 der Vogelschutzrichtlinie geltend zu machen". Ohnehin liegt es auf der Hand, dass die - im Einwendungsschreiben des [X.] nicht einmal konsequent durchgehaltene - Angabe der Artnamen betroffener Vögel für sich genommen nicht ausreicht, die jeweilige konkrete Beeinträchtigung hinreichend bestimmt zu bezeichnen, geschweige denn zu verdeutlichen, in welcher Hinsicht weiterer Ermittlungs- und Bewertungsbedarf gesehen wird.

e) Ausgeschlossen ist der Kläger ferner mit seinen Einwendungen zu Erfassungsdefiziten für holzbewohnende Käfer, Libellen und Wildbienen sowie zu artenschutzrechtliche [X.] verwirklichenden Beeinträchtigungen von Blindschleiche, Waldameise, Ringelnatter, Grasfrosch und Erdkröte. Sein Einwendungsschreiben enthält keinen Sachvortrag, der diese Beanstandungen thematisiert.

f) Die materiellen Präklusionsvoraussetzungen liegen schließlich auch für einen Teil der vom Kläger im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erhobenen Einwendungen vor.

Seine im Klageverfahren erhobene Rüge, im Bereich der planfestgestellten Trasse gebe es ungenutzte Potentiale, [X.] durch wirksame Überflughilfen, "Pessimierung" der [X.]nränder, dichte Abpflanzungen usw. zu mindern, ist unter dem Präklusionsaspekt differenzierend zu beurteilen. Eine ausdrückliche Entsprechung findet sie im Einwendungsschreiben des [X.] nicht. Sinngemäß beinhaltet seine darin geübte Kritik an den vom [X.] zugunsten von [X.] und [X.] vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung eines [X.] aber zugleich die Forderung, nach wirkungsvolleren [X.] zu suchen. Insoweit kann dem Kläger mithin kein Einwendungsausschluss entgegengehalten werden. Gleiches gilt auch für seine im Klageverfahren erhobene Forderung, die [X.] statt der planfestgestellten [X.] als Vermeidungsmaßnahme zu ergreifen, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf die Frage ankommt, ob insoweit überhaupt eine Vermeidungsmaßnahme im Rechtssinne oder allein eine nach dem [X.] zu beurteilende Trassenalternative in Rede steht; denn mit seiner Ablehnung der planfestgestellten Trasse hat der Kläger im Anhörungsverfahren zum Ausdruck gebracht, es müsse nach [X.] gesucht werden. Bezogen auf andere Tierarten enthält das Einwendungsschreiben hingegen keine Ausführungen, die wenigstens sinngemäß ungenutzte Vermeidungspotentiale geltend machen.

Differenziert werden muss auch bei der präklusionsrechtlichen Beurteilung der Einwendungen, die sich auf Ausgleichsdefizite beziehen. Die im Klageverfahren erhobene Rüge unzureichenden Ausgleichs für Beeinträchtigungen avifaunistischer Lebensräume ist nicht durch präklusionshindernden Vortrag im Anhörungsverfahren vorbereitet worden. Der Kläger hat in seinem Einwendungsschreiben nur allgemein auf Störungen faunistischer Lebensräume auf einer Länge von 13 km hingewiesen, die durch das planfestgestellte Durchlasskonzept und den Rückbau eines kurzen [X.]nstücks nicht ausgeglichen würden (S. 23 f.). Dieser Hinweis war zu pauschal, um dem [X.] Anlass zu geben, seine sehr viel umfangreicheren Maßnahmen zur Kompensation von Beeinträchtigungen avifaunistischer Lebensräume, die im landschaftspflegerischen [X.] detailliert dargestellt sind (vgl. die Übersicht auf S. 213 des [X.] - Textteils, [X.] 12.0), auf Defizite hin zu untersuchen. Demgegenüber muss sich der Kläger keinen Einwendungsausschluss entgegenhalten lassen, soweit er Kompensationsmaßnahmen für Zauneidechse und Schlingnatter als unzureichend rügt. Im Einwendungsschreiben hat er speziell an diesen Maßnahmen bereits Kritik geübt und geltend gemacht, es handele sich um "Biotopbasteleien". Angesichts der Menge des zu bewältigenden Stoffes reichte das aus.

B. Der nicht präkludierte Vortrag des [X.] umfasst neben unberechtigten Einwänden auch solche [X.], die auf Mängel bei der Behandlung des Habitatschutzes, des Artenschutzes, der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der fachplanerischen Abwägung der Naturschutzbelange führen. Diese Mängel rechtfertigen nicht die Aufhebung, sondern nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil Heilungsmöglichkeiten in einem ergänzenden Verfahren verbleiben.

1. Den besonderen Anforderungen an den Schutz von FFH-Gebieten trägt der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Planänderungen bzw. -ergänzungen nicht vollständig Rechnung. Die Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den [X.] des FFH-Gebiets "Oberes [X.]tal" ist nicht frei von Fehlern. Demgegenüber gibt die Beurteilung im Hinblick auf das FFH-Gebiet "[X.]er [X.]" keinen Anlass zu Beanstandungen.

a) Die im Planfeststellungsbeschluss zum erstgenannten FFH-Gebiet vorgenommene Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens verstößt gegen § 22b des [X.] - SächsNatSchG - in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (GVBl S. 321), der der Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 und 4 der [X.] dient. Nach § 22b Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den [X.] eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung zu überprüfen. Sie dürfen nach Absatz 2 der Vorschrift grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Prüfung ergibt, dass das Projekt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Sind nach den Ergebnissen der Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen, ist das Projekt vorbehaltlich einer Abweichungsprüfung unzulässig.

Für das FFH-Gebiet "Oberes [X.]tal", das bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bereits in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen war und damit nach Art. 4 Abs. 5 [X.] den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 und 4 [X.] und der zu seiner Umsetzung erlassenen Vorschriften unterlag, hat der Beklagte eine Verträglichkeitsprüfung durchführen lassen. Diese Prüfung und die an sie anknüpfenden Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses halten gerichtlicher Kontrolle jedoch nicht in jeder Hinsicht stand.

aa) Die Verträglichkeitsprüfung rechtfertigt nicht die Beurteilung, die Einwirkungen des Vorhabens auf die im FFH-Gebiet gelegenen [X.] führten zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen.

(1) Projekte können ein Gebiet erheblich beeinträchtigen, wenn sie drohen, die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden ([X.], Urteil vom 7. September 2004 - [X.]. [X.]/02 - Slg. 2004 [X.] Rn. 48). [X.] Kriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i [X.]; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 [X.]0.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43). Dass keine erheblichen Beeinträchtigungen auftreten, muss gewiss sein. Nur wenn insoweit keine vernünftigen Zweifel bestehen, darf die Verträglichkeitsprüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden ([X.], Urteil vom 7. September 2004 a.a.[X.] Rn. 59 und 61; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.[X.] Rn. 41).

Zu den [X.] des FFH-Gebiets "Oberes [X.]tal", die mangels eines bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im [X.] festgelegten Schutzzwecks der Gebietsmeldung zu entnehmen waren (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.[X.] Rn. 75), gehört die Bewahrung bzw., wenn aktuell nicht gewährleistet, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des [X.] 3150 "[X.]". Als fehlerhaft erweist sich die in der Verträglichkeitsprüfung vorgenommene Bewertung, die [X.] seien nicht als Ausprägung, sondern als bloße Entwicklungsfläche dieses [X.] einzustufen und könnten deshalb nur einen verminderten Schutz beanspruchen. Damit hat sich der Beklagte die Möglichkeit verstellt, die mit dem Vorhaben verbundenen Mehrbelastungen der Gewässer durch Einträge von Luftschadstoffen zutreffend auf ihre Vereinbarkeit mit dem einschlägigen Erhaltungsziel zu beurteilen.

Die vom [X.] ([X.]) herausgegebenen "Allgemeinen Erläuterungen zu den [X.] und Bewertungsschlüsseln für [X.]en des Anhangs I der [X.]/[X.] ([X.])" vom Februar 2009, die nach Angaben des [X.] bei der Bestandserfassung und -bewertung in [X.] verwendet werden, definieren Entwicklungsflächen von [X.]en als "Flächen, die noch nicht den Anforderungen an einen [X.] entsprechen, die jedoch in vergleichsweise geringer Zeit und mit vergleichsweise geringem Aufwand in einen [X.] überführt werden können oder sich voraussichtlich selbst in einen solchen entwickeln werden". Mit der Qualifizierung der [X.] als Entwicklungsfläche des [X.] 3150 bringt die Verträglichkeitsprüfung demgemäß zum Ausdruck, die Teiche stellten lediglich eine Vorstufe dieses [X.] dar, ohne dessen typprägenden Eigenschaften bereits voll zu genügen.

Die in der Verträglichkeitsprüfung zu den [X.]n getroffenen naturschutzfachlichen Feststellungen widersprechen indes dem Terminus der Entwicklungsfläche; die vorgenommene Qualifizierung erweist sich mithin trotz der für die Bestandserfassung und -bewertung bestehenden behördlichen [X.] (vgl. Urteil vom 12. März 2008 - [X.] 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 75) als fehlerhaft. Die Verträglichkeitsprüfung bezeichnet die Teiche als "gute Ausprägung" des [X.] (S. 39). Sie wiesen "eine hohe Artenvielfalt mit Vorkommen charakteristischer und lebensraumtypischer Arten ... bei gleichzeitig hohem Strukturreichtum" auf. Die Funktionen des [X.] würden durch die Nutzung und eine Vernetzung der Teiche untereinander bzw. zur [X.] gewährleistet; [X.] würden nicht unterschritten (S. 48). Die gleichwohl erfolgte Einstufung als bloße Entwicklungsfläche wird mit dem Umstand gerechtfertigt, dass fehlende Pufferzonen aufgrund der umgebenden landwirtschaftlichen Nutzung mit ihren Nährstoff- und Pestizideinträgen zu einer Instabilität des Lebensraums führten.

Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Erfüllt ein Lebensraum die prägenden Merkmale eines geschützten Typs, so ist er diesem zuzuordnen, auch wenn sein Bestand durch äußere Einflüsse gefährdet wird. Gefährdungen sind geradezu typisch für Lebensräume, die wegen ihrer besonderen Bedrohung durch äußere Einflüsse dem speziellen Gebietsschutz der [X.] unterstellt worden sind. Konkrete Gefährdungen können Anlass zu Maßnahmen geben, die das Umfeld der geschützten Lebensräume so umgestalten, dass den Gefährdungen Einhalt geboten wird. Mit ihnen lässt sich aber nicht rechtfertigen, einen erklärtermaßen typgerecht ausgebildeten Lebensraum zur vermindert schutzwürdigen Entwicklungsfläche zu erklären.

Dieser Mangel der [X.] wirkt auf [X.] der Beurteilung projektbedingter Beeinträchtigungen der Teiche fort. Die Verträglichkeitsprüfung führt dazu aus, dass der südöstlichste Teich im Einwirkungsbereich der geplanten [X.] liege, verneint jedoch trotz der ausdrücklich hervorgehobenen hohen Empfindlichkeit des Gewässers gegenüber zusätzlichen [X.] und [X.] eine erhebliche Beeinträchtigung, weil es nur als Entwicklungsfläche eingestuft sei (S. 48). Der Annahme eines fortwirkenden Fehlers steht nicht entgegen, dass neben den Erwägungen der Verträglichkeitsprüfung zur verminderten Schutzwürdigkeit von Entwicklungsflächen Überlegungen stehen, die auf die Entfernung des betroffenen Teichs von der geplanten [X.] abstellen. Die Verträglichkeitsprüfung führt hierzu aus, die [X.] für - allein in Betracht zu ziehende - Schadstoffeinträge über den Luftpfad sei entfernungsabhängig zu bestimmen. Ab einer Entfernung von 200 m sei die projektbedingte Belastung nicht mehr von der Grundbelastung zu unterscheiden; eine geringe Belastung sei bis 50 m Entfernung vom Emissionsort anzunehmen. Als [X.] werde daher eine zusätzliche Belastung durch Luftschadstoffe festgelegt, die sich über die Unterschreitung dieses [X.] zur Trasse ergebe. Da die Fläche jedoch nur als Entwicklungsfläche und nicht als tatsächliche Lebensraumfläche eingestuft sei, seien erhebliche Beeinträchtigungen nicht festzustellen. Diese wenig stringente Argumentation lässt sich sinnvollerweise nur so verstehen, dass die beiden Begründungselemente der minderen Schutzwürdigkeit von Entwicklungsflächen und des Entfernungsaspekts miteinander verknüpft werden. Weil es sich bei den Teichen nur um eine Entwicklungsfläche handeln soll, wird als maßgebliche Schwelle relevanter Zusatzbelastung die Unterschreitung eines Abstands von nur 50 m bestimmt.

Selbst wenn aber die beiden in der Verträglichkeitsprüfung verwendeten Begründungselemente selbständig nebeneinander stehen sollten und als Relevanzschwelle für die Zusatzbelastung die Unterschreitung eines Abstands von 50 m auch für den voll ausgebildeten Lebensraum angesetzt worden sein sollte, fehlt es nicht an einem entscheidungserheblichen Mangel. Die Verträglichkeitsprüfung bleibt nämlich jede naturschutzfachliche Erklärung dafür schuldig, warum eine Zusatzbelastung jenseits der 50-m-Marke trotz der festgestellten grundlastbedingt hohen Empfindlichkeit des Lebensraums gegenüber zusätzlichen Stoffeinträgen unerheblich sein sollte. Weder die Grundbelastung noch die Zusatzbelastung ist quantifiziert worden. Damit bleibt zugleich offen, in welchem Verhältnis beide zueinander stehen. Die Ausführungen in der Verträglichkeitsprüfung zur Instabilität des Lebensraums der [X.] deuten darauf hin, dass nach der im Rahmen der Prüfung vorgenommenen Abschätzung schon die Grundbelastung zu Beeinträchtigungen der Teiche führt, die dem Erhaltungsziel zuwiderlaufen. Unter diesen Umständen wäre grundsätzlich jede Zusatzbelastung mit dem Erhaltungsziel unvereinbar, weil sie die schon mit der Grundbelastung verbundenen [X.] verstärkte (Urteil vom 14. April 2010 - [X.] 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 91 m.w.[X.]). Angesichts dessen wären [X.] wie der vom [X.] angenommene Abstandswert mit den habitatrechtlichen Vorgaben nicht ohne Weiteres zu vereinbaren und bedürften besonderer, naturschutzfachlich fundierter Rechtfertigung (Urteil vom 14. April 2010 a.a.[X.] Rn. 92). Eine solche Rechtfertigung liefert die Verträglichkeitsprüfung für einen 50-m-Abstand nicht ansatzweise.

An einem entscheidungserheblichen Mangel fehlt es nicht etwa deshalb, weil die Planung im Bereich der [X.] nur den Ausbau der [X.] mit geringfügigen Änderungen von Lage und Höhe der [X.] vorsieht. Der Kläger hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der zu den [X.]n zählenden verkehrstechnischen Untersuchung vom 6. Februar 2009 die Verkehrsbelastung der [X.] im betreffenden Bereich im Planfall 2020+ um 2 500 Kfz/24 h über dem für den Nullfall 2020+ ermittelten Vergleichswert von 12 500 Kfz/24 h liegen wird. Das lässt den Schluss zu, dass die Schadstoffeinträge in den geschützten Lebensraum gegenüber der Vorbelastung durch die Bestandsstrecke der [X.] deutlich ansteigen werden.

(2) Die Fehlerhaftigkeit der Verträglichkeitsprüfung infiziert auch die planerische Abwägung (§ 17 Satz 2 [X.]). Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass die Planfeststellungsbehörde aufgrund des Ergebnisses einer ordnungsgemäßen Verträglichkeitsprüfung eine veränderte Feintrassierung auf Höhe der [X.] angeordnet hätte, um durch ein Wegrücken der Trasse eine Zunahme der Schadstoffbelastung der Teiche gegenüber dem Nullfall zu vermeiden.

(3) Die aufgezeigten Fehler nötigen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Es genügt, ihn für rechtswidrig und nichtvollziehbar zu erklären. Die in § 17e Abs. 6 Satz 2 [X.] getroffene Fehlerfolgenregelung findet nicht nur auf den Abwägungsmangel, sondern - entsprechend - auch auf Verstöße gegen Vorschriften strikten Rechts Anwendung, die wie der hier festgestellte habitatschutzrechtliche Mangel der Abwägung Schranken setzen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 [X.]8.01 - BVerwGE 116, 254 <268>). Beide Fehler sind nicht von solcher Art, dass die Planung von vornherein als Ganzes in Frage gestellt erscheint. Vielmehr liegt es nahe, dass sie durch Neubewertung, ggf. nach vorheriger Nachermittlung, behoben werden können, ohne das Planungskonzept in seinen Grundzügen anzutasten.

bb) Im Übrigen sind entscheidungserhebliche Mängel der Verträglichkeitsprüfung nicht feststellbar.

(1) Entgegen der Auffassung des [X.] bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen zum Vorkommen der in [X.] der [X.] aufgeführten, von den [X.] des FFH-Gebiets umfassten Fischarten Bachneunauge und [X.] in denjenigen Bereichen der [X.] und des [X.], auf die das Projekt einwirkt. Die Verträglichkeitsprüfung hat, ohne eigene Erhebungen durchzuführen, eine Betroffenheit dieser Arten im Einwirkungsbereich des Projekts verneint, weil sie in der [X.] lediglich ca. 500 m flussaufwärts und mehr als 5 km flussabwärts vorkämen. Diese Entfernungsangaben sind ausweislich des landschaftspflegerischen [X.] dem [X.] für das FFH-Gebiet entnommen, für den [X.] ausgewertet worden sind. Dieses Vorgehen genügte den habitatschutzrechtlichen Anforderungen, obwohl die ausgewerteten Protokolle keine lückenlose Beprobung dokumentieren. Nach den Erläuterungen im [X.] sind nämlich auch Gewässerstrecken, die zwischen den [X.] liegen, als Habitate von Bachneunauge und [X.] bewertet worden, soweit aufgrund der Gewässerstruktur und -qualität auch in diesen Bereichen geeignete Habitatbedingungen für die jeweilige Art bestehen (S. 69). Damit liegen der Bestandserfassung konservative Annahmen zugrunde, die eigene zusätzliche Untersuchungen im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung erübrigten. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der landschaftspflegerische [X.] das Vorhandensein von [X.] und [X.]n im Untersuchungsgebiet nicht völlig ausschließt. Nach den hierzu von der für den landschaftspflegerischen [X.] verantwortlichen Projektleiterin in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen trägt diese Aussage lediglich dem Umstand Rechnung, dass Fische durch die Strömung der Mulde von ihren flussaufwärts gelegenen Habitaten in den [X.] der Trasse abgetrieben werden können, ohne dort jedoch dauerhaft geeignete Habitatbedingungen vorzufinden.

Unabhängig davon scheidet eine defizitäre Bestandserfassung beider Fischarten aus zwei weiteren Gründen aus. Zum einen hat der Planfeststellungsbeschluss hilfsweise deren Vorkommen in den [X.] der Trasse als wahr unterstellt und auf dieser Grundlage die Verträglichkeit des Vorhabens beurteilt (S. 249). Zum anderen wird dem Bachneunauge und der [X.] als charakteristischen Arten des ebenfalls zum Gegenstand der Beurteilung gemachten [X.] 3260 "Fließgewässer mit Unterwasservegetation" der diesem ohnehin - unabhängig vom Vorkommen der Fische - geschuldete Schutz zuteil; dass dieser Schutz wegen besonderer Anforderungen der beiden Fischarten etwa an die Reinheit des Wassers nicht ausreichte, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

(2) Der Kläger hat erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, ein Vergleich der im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung gefertigten Karten mit denen des nicht zu den ausgelegten [X.]n gehörenden [X.] und einer vom [X.] im Klageverfahren vorgelegten Karte zeige Diskrepanzen der erfassten Flächen des habitatrechtlich geschützten [X.] 3260 "Fließgewässer mit Unterwasservegetation", die auf eine der Verträglichkeitsbeurteilung zugrunde gelegte fehlerhafte Bestandserfassung dieses [X.] hindeuteten. Dieser Einwand, den der Kläger im Anhörungsverfahren noch nicht erheben konnte, führt nicht auf einen entscheidungserheblichen Mangel der Verträglichkeitsprüfung.

Die vom Kläger angeführten Kartenausschnitte mögen für seine Behauptung sprechen, in der Verträglichkeitsprüfung sei ein ca. 7 m breiter Geländestreifen auf der Ostseite der [X.] nicht miterfasst worden, den der [X.] als Fläche des [X.] 3260 ausweise. Dies kann jedoch das Ergebnis der Verträglichkeitsbeurteilung nicht in Frage stellen, weil im planfestgestellten Lageplan [X.]. 15 der Unterlage 7.1 Baufeldgrenzen festgelegt sind, die eine Nutzung des betreffenden Bereichs ausschließen. Ausweislich der Nebenbestimmung [X.] des Planfeststellungsbeschlusses in Verbindung mit Maßnahme [X.] des landschaftspflegerischen [X.] sind Abweichungen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nach Maßgabe der [X.] in enger Abstimmung mit der [X.] zulässig; dabei sind Schutzvorkehrungen in Gestalt bodendruckmindernder Platten usw. zu ergreifen. Dass es dennoch zu Beeinträchtigungen des Lebensraums kommen könnte, die einen günstigen Erhaltungszustand mehr als nur vorübergehend stören (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 [X.]0.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43 und 48), ist auszuschließen.

Bezogen auf das westliche Flussufer weichen die Bestandsangaben des [X.] und der Verträglichkeitsprüfung zum [X.] 3260 auch nach Darstellung des [X.] nicht voneinander ab. Sollte der vom Kläger zum Vergleich herangezogenen, im Klageverfahren von [X.]seite vorgelegten Karte eine größere Ausdehnung des geschützten Lebensraums zu entnehmen sein, stellt das die Richtigkeit der übereinstimmenden Angaben der Verträglichkeitsprüfung und des [X.] schon deshalb nicht in Frage, weil der Beklagte diese Karte zur Erläuterung anderer Sachangaben gefertigt und vorgelegt hat, ohne damit den Anspruch zu verbinden, der Lebensraum 3260 werde in ihr lagegenau wiedergegeben.

(3) Zu [X.] in die dem [X.] 3260 zuzurechnenden Gewässer [X.] und [X.] Bach macht der Kläger - vorbereitet durch Vortrag in seinem Einwendungsschreiben - geltend, die Belastungen seien sowohl unzureichend ermittelt als auch fehlerhaft bewertet worden. Insoweit ist es ihm jedoch nicht gelungen, entscheidungserhebliche Mängel aufzuzeigen.

Die zu erwartenden [X.]hloridbelastungen beider Gewässer gehen über das ermittelte Maß nicht hinaus; im Fall des [X.] bleiben sie sogar deutlich dahinter zurück. Neben der projektbedingten Einleitung von chloridbelastetem [X.]noberflächenwasser über Regenrückhaltebecken hat die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung durchgeführte Berechnung auch die [X.]hlorid-Grundbelastung beider Gewässer berücksichtigt. Dass insoweit auf Werte aus dem [X.] zurückgegriffen worden ist, die das damalige [X.] ([X.]) dem [X.] übermittelt hatte, ist nicht zu beanstanden. Ausweislich der in der Verträglichkeitsprüfung dokumentierten Berechnung (Tabelle 11 und 12) handelte es sich nicht nur um Durchschnitts-, sondern auch um Maximalwerte, so dass eine entsprechend differenzierende Risikoberechnung durchgeführt werden konnte. Soweit der Kläger rügt, es seien bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses aktuellere Werte aus dem [X.] abrufbar gewesen, stellt das die Vereinbarkeit der durchgeführten Berechnung mit den habitatrechtlichen Vorgaben trotz des Erfordernisses, die Verträglichkeitsprüfung auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu stützen (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.[X.] Rn. 62 m.w.[X.]), nicht in Frage. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts erläutert hat, ist die [X.]hlorid-Grundbelastung in den vergangenen Jahren kontinuierlich zurückgegangen. Dem hat der Kläger nicht substantiiert widersprochen. Infolgedessen führen die Werte aus dem [X.] nicht zu einer Unter-, sondern eher zu einer Überschätzung der Grundbelastung.

Bezogen auf den [X.] Bach sind zwei zusätzliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, aufgrund deren die Zusatzbelastung dieses Gewässers sogar deutlich geringer als in der Verträglichkeitsprüfung errechnet zu veranschlagen ist. Erstens ersetzt die Umgehungsstraße in dem Abschnitt, in dem das [X.]noberflächenwasser in den [X.] Bach geleitet wird, die zu einem bloßen Wirtschaftsweg zurückzubauende Bestandsstrecke der [X.], so dass deren Anteil an der Grundbelastung dem Eintrag von Seiten der Umgehungsstraße [X.] ist. Zweitens ist die Art der Entwässerung im betreffenden Bereich durch die [X.] dergestalt geändert worden, dass an die Stelle der [X.] aus dem Regenrückhaltebecken in die [X.] eine Versickerung des Wassers in einem Abstand von 230 m zum [X.] Bach getreten ist. Auch ohne eine quantifizierende Ermittlung der Auswirkungen dieser in der Berechnung ausgeklammerten Umstände liegt es auf der Hand, dass die errechnete Zusatzbelastung dadurch stark vermindert wird, wenn nicht sogar völlig wegfällt.

Die Beurteilung der ermittelten Werte als verträglich mit den [X.] des FFH-Gebiets begegnet gleichfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Den errechneten Gesamtbelastungswerten für die [X.] von 65,94 mg/l (bei einem Maximalwert der Grundbelastung von 62 mg/l) bzw. 19,54 mg/l (bei einem Durchschnittswert der Grundbelastung von 15,6 mg/l) und für den [X.] Bach von 108,41 mg/l (bei einem Maximalwert der Grundbelastung von 50 mg/l) bzw. 87,51 mg/l (bei einem Durchschnittswert der Grundbelastung von 30,1 mg/l) haben die Verträglichkeitsprüfung und - ihr folgend - der Planfeststellungsbeschluss eine [X.] von 200 mg/l gegenübergestellt und daraus den Schluss gezogen, die [X.]hloridbelastung sei unerheblich. Der Beklagte betont, dieser auf eine Studie aus dem [X.] zurückgehende Wert sei sehr konservativ angesetzt, wie sich daraus ergebe, dass nach der in [X.] im Zeitpunkt der Planfeststellung geltenden Erlasslage ein Wert von 500 mg/l als maßgeblich angesehen worden sei, während erst ein Erlass vom 24. Januar 2011 einen Orientierungswert von 200 mg [X.]hlorid pro Liter als Bezugsgröße eingeführt habe. Ausweislich des letztgenannten Erlasses entspricht dieser Orientierungswert einer Empfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser ([X.]) vom 7. März 2007 zur Bestimmung des Übergangs von einem mäßigen in einen guten Zustand der physikalisch-chemischen Komponenten in [X.] Fließgewässern. Der Kläger beruft sich demgegenüber auf einen Beurteilungswert von 100 mg/l als Stand bester wissenschaftlicher Erkenntnis, der einer Empfehlung des [X.] ("Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge in [X.] 2000-Gebiete", Stand November 2008) entstammt. Der Vollzugshilfe ist zu entnehmen, dass es sich um einen auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung zugeschnittenen Wert handelt, der einer Zielvorgabe der [X.] aus dem [X.] zum Schutz aquatischer Lebensgemeinschaften entspricht.

Letztlich kann offenbleiben, welcher dieser Werte zum Schutz des [X.] 3260 und seiner charakteristischen Arten anzuwenden ist. Für die [X.] gilt dies schon deshalb, weil die errechnete [X.]hloridgesamtbelastung selbst hinter einem Orientierungswert von 100 mg/l weit zurückbleibt. Für den [X.] Bach geht die errechnete Gesamtbelastung unter Zugrundelegung von Maximalwerten der Grundbelastung zwar über diesen Orientierungswert um ca. 8,5 mg/l hinaus. Berücksichtigt man, dass von der Gesamtbelastung ca. 58 mg/l auf die Zusatzbelastung entfallen, diese jedoch wegen der [X.]den [X.]hloridfracht der [X.]-Bestandsstrecke und der nachträglichen Umstellung des [X.]nwasserabflusses auf eine Versickerungslösung weit niedriger liegen wird, so ergibt auch die Beurteilung der [X.] in den [X.] Bach anhand des Orientierungswertes der Vollzugshilfe deren Unbedenklichkeit.

Soweit der Kläger zusätzlich auf Untersuchungen in [X.] und [X.]-Anhalt verweist, die selbst für [X.]hloridkonzentrationen ab 50 mg/l nachteilige Auswirkungen auf in Fließgewässern vorkommende Arten nahelegten, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Zum einen relativiert der Kläger die Aussagekraft dieser Untersuchungen selbst, indem er sich auf den Orientierungswert der Vollzugshilfe des [X.] als Standard der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse beruft. Zum anderen ist sein Vortrag unsubstantiiert, da nicht angegeben wird, welches Beurteilungsverfahren die genannten Untersuchungen der Ermittlung bedenklicher Schadstoffkonzentrationen zugrunde gelegt haben; insbesondere bleibt völlig offen, ob der angeführte Wert von 50 mg/l sich auf durchschnittliche oder maximale [X.]hloridkonzentrationen beziehen soll.

Ohne Erfolg wendet der Kläger ferner ein, bei der Beurteilung der [X.]hloridbelastung müsse der beabsichtigte Ausbau der [X.] im nördlichen [X.] an das planfestgestellte Vorhaben berücksichtigt werden, der zu weiteren Belastungen des [X.] mit [X.]hlorid führen werde. Zwar ergibt sich aus § 3 Abs. 1 SächsNatSchG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 11 [X.] 2002, dass die Verträglichkeitsprüfung Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets einzubeziehen hat, die sich durch ein Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ergeben können. Dazu müssen die Auswirkungen der anderen Pläne oder Projekte und damit das Ausmaß der Summationswirkung aber verlässlich absehbar sein. Das ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die hierfür erforderliche Zulassung erteilt ist (Urteil vom 21. Mai 2008 - [X.] 68.07 - [X.] 406.400 § 34 [X.] 2002 Nr. 1 Rn. 21). Ob die gebotene Gewissheit von Summationswirkungen in Ausnahmefällen schon während eines laufenden Zulassungsverfahrens für das weitere Projekt gewonnen werden kann, braucht nicht entschieden zu werden; an dieser Gewissheit fehlt es jedenfalls dann, wenn - wie hier - bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für das weitere Projekt ein Zulassungsverfahren noch nicht einmal eingeleitet worden ist.

Soweit der Kläger ferner einwendet, die Verträglichkeitsprüfung sei defizitär, weil neben [X.] nicht auch Sulfateinträge in den Lebensraum 3260 geprüft worden seien, kann dem gleichfalls nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, aufgrund veränderter Kraftstoffzusammensetzung spiele der [X.]nverkehr heute keine Rolle mehr für die Sulfatbelastung von Gewässern. Dem hat der Kläger keine Argumente entgegenzusetzen vermocht.

(4) Der Kläger rügt über die vorstehend behandelten Einwände gegen die Beurteilung konkreter einzelner Beeinträchtigungen hinaus, der Beklagte habe generell den rechtlich gebotenen Maßstab für die Beurteilung von Beeinträchtigungen als erheblich verfehlt, indem er nicht jede, sondern nur eine erhebliche Beeinträchtigung von [X.] als unvertretbar bewertet habe. Ein Rechtsfehler ist unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen.

Allerdings findet sich sowohl im Planfeststellungsbeschluss und den Schriftsätzen des [X.] als auch - vereinzelt - in der Verträglichkeitsprüfung die Formulierung, es fehle an einer "erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele". Dem Kläger ist zuzugeben, dass diese Wendung von dem rechtlich gebotenen Maßstab abweicht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des [X.]s ist grundsätzlich jede Beeinträchtigung von [X.] erheblich ([X.], Urteil vom 7. September 2004 - [X.]. [X.]/02 - Slg. 2004 [X.] Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 [X.]0.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 41). Art. 6 Abs. 3 [X.] hebt ebenso wie die zu seiner Umsetzung ergangene Vorschrift des § 22b Abs. 1 SächsNatSchG für die Verträglichkeitsprüfung auf die Verträglichkeit des Plans oder Projekts mit den für das FFH-Gebiet festgelegten [X.] ab. Pläne oder Projekte können im Sinne von Art. 6 Abs. 3 [X.] und der Umsetzungsregelungen des [X.] [X.] das Gebiet erheblich beeinträchtigen, wenn sie drohen, die Erhaltungsziele zu gefährden. Eine qualifizierende Intensität der Beeinträchtigung der Erhaltungsziele ist mithin nicht erforderlich.

Die Ausführungen in der Verträglichkeitsprüfung zeigen aber, dass es sich bei der vom Kläger kritisierten Wendung nur um eine unbedachte Wortwahl handelt, dagegen in der Sache darauf abgestellt worden ist, ob die Einwirkungen den [X.] überhaupt zuwiderlaufen. So hat die Verträglichkeitsprüfung in der Beschreibung der verwendeten Bewertungsmethode deutlich herausgearbeitet, dass eine Beeinträchtigung erheblich ist, "wenn eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes eines Lebensraums oder einer Art anzunehmen ist" ([X.]). Das besagt in Anbetracht der Definition des Erhaltungsziels in § 10 Abs. 1 Nr. 9 [X.] 2002 nichts anderes, als dass ein Erhaltungsziel beeinträchtigt sein muss. Dieser Maßstab ist in der Verträglichkeitsprüfung auch der Beurteilung konkreter Beeinträchtigungen zugrunde gelegt worden. So heißt es etwa zum [X.] 3260, Flächenverluste seien "grundsätzlich als erheblicher Eingriff zu werten, da diese den formulierten [X.] entgegenlaufen" ([X.]). Da der Planfeststellungsbeschluss den Wertungen der Verträglichkeitsprüfung folgt, ist auch für ihn die Annahme gerechtfertigt, dass es sich bei der beanstandeten Wendung der "erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele" nicht um eine Verkennung des rechtlich gebotenen Maßstabs, sondern nur um eine missverständliche Ausdrucksweise handelt.

b) Der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "[X.]er [X.]" steht mit den Vorschriften des Habitatschutzrechts in Einklang.

Da auch dieses Gebiet bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen war, unterlag es den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 und 4 [X.] und der in § 22b SächsNatSchG getroffenen Umsetzungsregelung. Gleichwohl war eine Verträglichkeitsprüfung für das Vorhaben entbehrlich. Wie sich aus der einschränkenden Formulierung in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] und der durch § 3 Abs. 1 SächsNatSchG in Bezug genommenen Projektdefinition des § 10 Abs. 1 Nr. 11 [X.] 2002 ergibt, bedarf es einer solchen Prüfung nur für Vorhaben, die ein Gebiet "erheblich beeinträchtigen könnten" bzw. dazu "geeignet sind". Das lässt den Schluss zu, dass der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung eine Vorprüfung oder Erheblichkeitseinschätzung vorgeschaltet ist. Sie beschränkt sich auf die Frage, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen besteht (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.[X.] Rn. 40 und 60). Zu untersuchen ist, ob anhand objektiver Umstände ausgeschlossen werden kann, dass das Projekt das Gebiet erheblich beeinträchtigt (vgl. [X.], Urteil vom 7. September 2004 a.a.[X.] Rn. 49). Nach diesen Grundsätzen war eine Verträglichkeitsprüfung entbehrlich.

aa) Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen des [X.] der den [X.] des Gebiets unterfallenden [X.] ([X.] 3150 "[X.]") einschließlich des an den [X.] ([X.] 7140 "Übergangs- und Schwingrasenmoore") durften ohne vorherige Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung ausgeschlossen werden.

(1) Dass die im Auftrag des [X.] durchgeführte Vorprüfung die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die geplante Führung der Umgehungsstraße in einem bis zu 7 m tiefen Einschnitt Fernwirkungen auf das Hydroregime der Teiche haben kann, überhaupt nicht in den Blick genommen hat, verstößt nicht schon für sich genommen gegen Art. 6 Abs. 3 [X.], § 22b Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 SächsNatSchG, § 10 Abs. 1 Nr. 11 [X.] 2002. Diese Vorschriften verlangen nicht, dass eine Vorprüfung formalisiert durchgeführt wird, sondern regeln nur die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist. Fehlen diese Voraussetzungen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so stellt der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung unabhängig davon, auf welche Weise die Planfeststellungsbehörde sich diese Gewissheit verschafft hat, keinen Rechtsfehler dar.

(2) Die Auffassung der Planfeststellungsbehörde, nachteilige Auswirkungen auf das Hydroregime der Teiche und des Moores ließen sich den Umständen nach ausschließen, begegnet auch in der Sache keinen durchgreifenden Bedenken. Der Planfeststellungsbeschluss stützt sich für diese Beurteilung auf die im Vergleich zur Entfernung der Teiche von der Trasse (über 400 m) geringe Reichweite der anhand von Grundwassermessstellen und [X.] ermittelten Grundwasserabsenkung (bis zu 15 m), auf den Umstand, dass Grundwasser nur in zwei von zahlreichen Bohrungen zur Baugrunderkundung angetroffen worden ist, sowie auf das Vorhandensein einer Oberflächenwasserscheide, die die Trasse mit Ausnahme der Südrampe des [X.] von den Teichen trennt. Diese Überlegungen lassen freilich nicht ohne Weiteres den Schluss zu, ein Risiko weitreichender Grundwasserabsenkungen sei praktisch ausgeschlossen. Der Kläger hat nämlich nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Grundwasserfließrichtung nicht mit der Fließrichtung des Oberflächenwassers übereinstimmen muss und dass zudem im Bereich geologischer und bergbaubedingter Klüfte und Störungen, mit denen im betreffenden Raum unstreitig zu rechnen ist, sehr weitreichende Grundwasserabsenkungen denkbar sind. Mit dem vom [X.] vorgelegten Bericht eines Ingenieurbüros vom Juni 2011 und den ergänzenden Angaben des bearbeitenden Geologen in der mündlichen Verhandlung liegen jedoch hinreichende Erkenntnisse vor, die solche Einwirkungen ausschließen. Diese Erläuterungen dürfen bei der gerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses berücksichtigt werden, da sie lediglich die der behördlichen Beurteilung zugrundeliegende Informationsbasis verdeutlichen und nicht Ergebnisse einer nachgeschalteten Untersuchung in der Art einer Verträglichkeitsprüfung wiedergeben.

Ein schädigender Kausalverlauf, wie ihn der Kläger befürchtet, würde voraussetzen, dass die Teiche oder ihre Zuflüsse mit dem störungsbetroffenen [X.] in Verbindung stehen. Eine derartige Verbindung scheidet nach den überzeugenden schriftlichen und mündlichen Erläuterungen des vorerwähnten Geologen aus. Ihnen zufolge handelt es sich bei dem von der Trasse durchschnittenen Gebiet um einen geologisch eingehend untersuchten Raum. Aus zahlreichen Bohrungen sowohl im Verlauf der Trasse als auch südlich davon sei bekannt, dass dort an der Geländeoberfläche [X.] des [X.] als Porengrundwasserleiter anstehen, die nach unten eine sehr geringe Wasserdurchlässigkeit aufweisen. Erst unterhalb dieser abdichtend wirkenden Schichten befinde sich angewitterter Fels als [X.]. Die Mächtigkeit der [X.] betrage den Bohrergebnissen zufolge durchweg mehrere Meter, wobei in [X.] eine größere, in [X.] eine geringere Mächtigkeit zu verzeichnen sei. Da die Entstehung der [X.] durch Prozesse gesteuert worden sei, die von der Geländeoberfläche ihren Ausgang genommen hätten, sei die Annahme eines in etwa geländeparallelen Schichtenverlaufs gerechtfertigt.

Die dargestellten Erkenntnisse über Mächtigkeit, Konsistenz und Verlauf der [X.] tragen die von dem Geologen in der mündlichen Verhandlung bekräftigte Schlussfolgerung, der im FFH-Gebiet gelegene [X.] und der zu seiner Wasserversorgung über einen Zufluss beitragende [X.] ständen mit dem [X.] nicht in Verbindung. Besonders augenfällig ist das für den [X.]. Mit einer Tiefe von nur 1,5 m muss er zwangsläufig in die lehmigen, eine Verbindung zum [X.] versperrenden [X.] eingebettet sein. Dass diese deutlich tiefer in den Untergrund hinabreichen, belegt namentlich der wenige Meter nördlich des [X.]s gelegene Schacht F der [X.]. Nach Angaben des dazu in der mündlichen Verhandlung befragten Geologen reicht dieser Schacht bis in eine Tiefe von ca. 4 m unter [X.] hinab und verbleibt dennoch in den [X.], aus denen das Wasser gefördert wird. Gleiche Verhältnisse bestehen für das angrenzende Moor. Der [X.] weist zwar eine Wassertiefe von 2,9 m auf. Im Hinblick auf den der Geländeneigung entsprechenden Schichtenverlauf muss aber auch für ihn davon ausgegangen werden, dass die [X.] unter ihm durchlaufen. Unter diesen Umständen durfte die Planfeststellungsbehörde auch ohne gezielte Untersuchungen durch eine auf den Schutz der [X.]en 3150 und 7140 ausgerichtete Verträglichkeitsprüfung vorhabenbedingte Risiken für das Hydroregime der geschützten Lebensräume als ausgeschlossen erachten.

bb) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Beklagte den [X.] des Gebiets zuwiderlaufende Trennwirkungen für den Kammmolch ohne Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung verneint hat. Auch wenn davon auszugehen sein sollte, dass gebietsexterne [X.] habitatrechtlich geschützter Arten nicht nur zwischen verschiedenen FFH-Gebieten und [X.] (vgl. dazu Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 [X.]0.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 36 und vom 14. April 2010 - [X.] 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 33), sondern auch zwischen gebietsinternen und -externen Habitaten geschützt sein können, bedurfte die Frage relevanter Trennwirkungen keiner weitergehenden naturschutzfachlichen Untersuchungen.

Der Beurteilung des [X.], erhebliche Beeinträchtigungen seien unter diesem Aspekt auszuschließen, liegt der Vorprüfung zufolge die Erwägung zugrunde, die Sommerlebensräume der von den [X.] des Gebiets umfassten [X.] befänden sich überwiegend in unmittelbarer Nähe zu den gebietszugehörigen Laichgewässern, während der Bereich nördlich der Trasse wegen großer Entfernung von den Laichgewässern und unzureichender Habitatqualitäten kaum Bedeutung für die Population habe. Gegen diese Einschätzung ist nichts zu erinnern. Der mögliche Aktionsradius des [X.] reicht zwar über die Trasse hinaus. Da es sich bei dem Bereich nördlich der Trasse weitgehend um ausgeräumte, ackerbaulich genutzte Flächen handelt, die den Habitatansprüchen der Art wenig gerecht werden, leuchtet es aber ein, dass [X.] nach Norden nur ganz schwach ausgeprägt sein können. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der im landschaftspflegerischen [X.] angesprochene [X.] vom [X.] über den [X.] nach Norden, auf den sich der Kläger bezieht, wegen eines geplanten Bachdurchlasses unter der Umgehungsstraße weiterhin offen bleibt. Unter diesen Umständen war auch ohne Verträglichkeitsprüfung der Schluss gerechtfertigt, die Stabilität der [X.] im FFH-Gebiet werde durch das Vorhaben nicht in Frage gestellt.

Ebenso wenig war für den Kleinen Wasserfrosch als charakteristische Art des [X.] 3150 eine Verträglichkeitsprüfung veranlasst. Ein Vorkommen dieser Amphibienart konnte in dem Teil des FFH-Gebiets, in dem der Kläger es vermutet, ausweislich der [X.]ung letztmalig 1998 bestätigt werden. Nimmt man hinzu, dass der Kleine Wasserfrosch nach den nicht bestrittenen Angaben des [X.] ebenfalls vorzugsweise Landhabitate in unmittelbarer Umgebung der Laichgewässer aufsucht und überdies der [X.] als potentieller [X.] nutzbar bleibt, durften Trennwirkungen, die für den Erhaltungszustand der Art eine Rolle spielen könnten, ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

2. Der Planfeststellungsbeschluss weist entscheidungserhebliche artenschutzrechtliche Mängel auf, die sich auf die Prüfung des Tötungsverbots für verschiedene Fledermausarten und die Zauneidechse sowie des [X.]s für Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermausarten beziehen. Diese Mängel infizieren zugleich die behördliche Beurteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und die fachplanerische Abwägung. Rechtsfolge der Verstöße ist nicht die Aufhebung, sondern nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses.

a) Verstöße gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot hat der Planfeststellungsbeschluss unter verschiedenen Gesichtspunkten geprüft. [X.] begegnet diese zutreffend am Maßstab des § 42 [X.] in der Fassung von Art. 1 Nr. 7 des Änderungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 ([X.] 2873) - [X.] 2007 - vorgenommene Prüfung nur, soweit der Planfeststellungsbeschluss ein signifikant erhöhtes Risiko für die im [X.] lebenden Fledermäuse, im [X.] der Bahnstrecke [X.]-Nossen durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen auf der Umgehungsstraße zu Tode zu kommen, und ein ebenfalls signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für [X.] auf den [X.]nflächen seitlich der durch die Ausgleichsmaßnahme [X.] entstehenden Habitate verneint hat.

aa) Auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen kann dem Vorhaben nicht bescheinigt werden, dass Tötungsrisiken für Fledermäuse im genannten [X.] der Bahnstrecke [X.]-Nossen mit dem planfestgestellten Schutzkonzept in einer dem Tötungsverbot, der Eingriffsregelung und dem [X.] gerecht werdenden Weise bewältigt werden.

(1) § 42 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2007 verbietet es, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten, zu denen sämtliche hier betroffenen Fledermausarten zählen, zu töten. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s erfasst das Tötungsverbot verkehrsbedingte [X.] infolge von [X.]nbaumaßnahmen allein dann, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht (Urteil vom 9. Juli 2008 - [X.] 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91). Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen. Für die fachliche Beurteilung ist der Planfeststellungsbehörde eine [X.] eingeräumt (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.[X.] Rn. 65 ff.). Selbst unter Beachtung der damit verbundenen Einschränkungen gerichtlicher Kontrolle tragen die den [X.]n zu entnehmenden tatsächlichen Feststellungen nicht die Beurteilung, das planfestgestellte Schutzkonzept sei geeignet, eine gesteigerte Gefährdungssituation für die querenden Fledermäuse auszuschließen.

Auf der Grundlage der durchgeführten Untersuchungen ist die Planfeststellungsbehörde zu dem Ergebnis gelangt, bei der kaum noch von Schienenverkehr genutzten Bahnstrecke [X.]-Nossen handele es sich um eine stark frequentierte Flugroute, die von zahlreichen Fledermausarten genutzt werde. Ohne Schutzmaßnahmen sei im Bereich der geplanten Überführung der Ortsumgehung über diese Bahnstrecke für die dort fliegenden Fledermäuse von einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko auszugehen. Dagegen ist nichts zu erinnern; wie dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, entspricht es dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis, dass Fledermäuse in häufig frequentierten [X.] und [X.]en ohne Schutzvorkehrungen einem deutlich erhöhten Risiko verkehrsbedingter Tötung unterliegen. Dennoch hat die Planfeststellungsbehörde einen Verstoß gegen das Tötungsverbot verneint, weil das planfestgestellte Schutzkonzept ein gesteigertes Tötungsrisiko ausschließe. Diese Beurteilung erweist sich als mängelbehaftet.

Die besonderen örtlichen Verhältnisse, denen das Schutzkonzept Rechnung tragen muss, sind dadurch geprägt, dass im [X.] nach Verwirklichung des Vorhabens drei Verkehrswege in unterschiedlicher Höhenlage verlaufen: die Bahnstrecke [X.]-Nossen in einem Einschnitt, die quer dazu verlaufende Bahnstrecke [X.] ([X.]magistrale) in leichter Höhenlage und die in etwa parallel dazu geführte Ortsumgehung noch mehrere Meter höher. Das darauf ausgerichtete Schutzkonzept umfasst den geplanten Durchlass für die Bahnstrecke [X.]-Nossen unter der Ortsumgehung mit einer lichten Weite von 10 m, einer lichten Höhe von 7,75 m und einer Länge von 16,25 m, der zu dem bereits vorhandenen Durchlass unter der [X.]magistrale hinzutritt, 4 m hohe [X.] auf der Überführung, die seitlich jeweils 30 m weiter geführt werden, und Leitpflanzungen. Die getroffenen Feststellungen zum Flugverhalten der Fledermäuse und die Erwägungen zu dessen Beeinflussung durch die geplanten Vorkehrungen reichen nicht aus, um die Wirksamkeit dieses Konzepts verlässlich zu beurteilen.

[X.] als Querungshilfen für Fledermäuse werden in Fachkreisen sehr skeptisch bewertet. Das [X.] zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an [X.]n ([X.] - Stand März 2008, [X.]) erwähnt Wände als Leitstrukturen, die Fledermäuse zu [X.] hinleiten können, aber nicht als Überflughilfen. Der vom [X.] herausgegebene Leitfaden für [X.]nbauvorhaben im Freistaat [X.] "Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse" (Entwurf, Stand Dezember 2008, [X.]3 ff.) führt aus, systematische Untersuchungen zur Eignung als Überflughilfen lägen für [X.] bislang nicht vor. Er äußert die Vermutung, dass derartige Einrichtungen wegen der Neigung der Tiere, hinter der Wand ihre Flughöhe zu mindern, nur bei geringen [X.] (z.B. eingleisige Bahnstrecken und schmale [X.]n) eine Funktion als Überflughilfe wahrnehmen könnten; im Rahmen einer Expertenbefragung sei die Wirksamkeit von [X.] für viele Arten als nicht oder nur bedingt gegeben eingestuft worden. Legt man diese naturschutzfachlichen Einschätzungen zugrunde, so muss angenommen werden, dass die vorgesehenen Schutzwände zwar die Funktion einer Leiteinrichtung in Richtung auf den Durchlass erfüllen werden, für die Fledermäuse, die entlang der Bahnstrecke [X.]-Nossen die [X.]magistrale und die Umgehungsstraße nicht unter-, sondern überfliegen, hingegen nur geringen Schutz bieten. Als tragende Säule eines Konzepts, das den Schutz der Fledermäuse beim Queren der Trasse gewährleisten soll, sind die Wände demnach ungeeignet.

Der Beklagte hat sich mit diesen fachlichen Einschätzungen nicht in einer Weise auseinandergesetzt, die eine günstigere Beurteilung von [X.]n als Querungshilfen vertretbar erscheinen lässt. Weder der Planfeststellungsbeschluss noch der artenschutzrechtliche Fachbeitrag und der landschaftspflegerische [X.] gehen darauf überhaupt ein. In der mündlichen Verhandlung hat der Bearbeiter des [X.] lediglich pauschal auf positive Erfahrungen mit derartigen Wänden an der Ortsumgehung [X.] der [X.] verwiesen, ohne die Vergleichbarkeit der dortigen örtlichen Verhältnisse und des dort entwickelten Schutzkonzepts zu verdeutlichen. Studien, die [X.] als prinzipiell geeignete Querungshilfen beurteilen, hat der Beklagte nicht benennen können.

Unter diesen Umständen könnte die behördliche Beurteilung der Wirksamkeit des Schutzkonzepts nur dann Bestand haben, wenn Untersuchungen durchgeführt worden wären, die den Schluss zuließen, die Funktion einer Querungshilfe werde für die den [X.] nutzenden Fledermausarten im Wesentlichen schon von dem Durchlass unter der [X.] erfüllt, während die Schutzwände nur eine flankierende Vorkehrung darstellten. Erhebungen dazu fehlen jedoch. In den Untersuchungen zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag hat der Vorhabenträger ermittelt, dass die auf der Bahnstrecke [X.]-Nossen erfassten Fledermäuse die [X.]magistrale teils unter-, teils überfliegen. Feststellungen zur Zahl der Unter- und Überflüge sind ebenso wenig getroffen worden wie zu den Anteilen der verschiedenen Arten an den Unter- und Überflügen. Ebenso fehlen Feststellungen zum artspezifischen Flugverhalten, aus denen abgeleitet werden könnte, ob und inwieweit die verschiedenen Arten die hintereinander geschalteten Durchlässe annehmen oder in die Höhe ausweichen werden. Ohne eingehende Erkundungen hierzu lässt sich nicht verlässlich einschätzen, welche Bedeutung den Durchlässen einerseits und den Schutzwänden andererseits als Querungshilfen beizumessen ist. Angesichts der ungenügend belegten Eignung von [X.]n für diese Funktion ist es ohne solche Feststellungen nicht möglich, die Tragfähigkeit des Schutzkonzepts ausreichend zu beurteilen.

Das im Planfeststellungsbeschluss unter [X.] und 9.3.3 angeordnete Monitoring, das u.a. die Wirksamkeit des in Rede stehenden Schutzkonzepts zum Gegenstand hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ein Monitoring kann dazu dienen, aufgrund einer fachgerecht vorgenommenen Risikobewertung Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die sich aus nicht behebbaren naturschutzfachlichen Erkenntnislücken ergeben, sofern ggf. wirksame Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Es stellt hingegen kein zulässiges Mittel dar, um behördliche Ermittlungsdefizite und [X.] zu kompensieren; dies umso weniger, wenn - wie hier - offen bleibt, mit welchen Mitteln nachträglich zu Tage tretenden Eignungsmängeln eines Schutzkonzepts wirkungsvoll begegnet werden soll.

Dem aufgezeigten Mangel fehlt nicht die Entscheidungserheblichkeit. Eine objektive Ausnahmelage im Sinne des § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 [X.] 2007, die seine Erheblichkeit ausschließen würde (vgl. Urteile vom 16. März 2006 - [X.] 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 565 und vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 [X.]8.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 48), lässt sich nicht feststellen. Voraussetzung dafür wäre nach Satz 2 das Fehlen einer zumutbaren Alternative. Bisher sind jedoch keine Feststellungen getroffen worden, die es rechtfertigen würden, eine solche Alternative auszuschließen. Als geeignete Überflughilfe kommt z.B. eine Einhausung der Umgehungsstraße im [X.] in Betracht. Ob sie nur unter unzumutbarem Kostenaufwand realisiert werden könnte oder mit anderen unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, vermag das Gericht ohne entsprechende Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde nicht zu beurteilen.

(2) Die Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der artenschutzrechtlichen Prüfung wirken fort auf die Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und die planerische Abwägung.

Die aufgrund dieser Defizite bestehende Ungewissheit über die Wirksamkeit des planfestgestellten Schutzkonzepts bedeutet zugleich, dass nicht beurteilt werden kann, ob die Planung in diesem Punkt dem Vermeidungsgebot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsNatSchG (§ 19 Abs. 1 [X.] 2002) entspricht. Sollte das Konzept ein unzureichendes Mittel zum Ausschluss eines signifikant erhöhten [X.] sein, ein solches Risiko sich aber mit anderen verhältnismäßigen Maßnahmen ausschließen lassen, so hat die Maßnahme nicht alle zu Gebote stehenden Mittel zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der betroffenen Naturgüter ausgeschöpft. Dass die Realisierbarkeit anderer zumutbarer Vermeidungsmaßnahmen offen ist, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Fehlen einer objektiven Ausnahmelage.

Der hier beanstandete Mangel der artenschutzrechtlichen Prüfung schlägt auch auf die Behandlung des Kompensationsgebots gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SächsNatSchG (§ 19 Abs. 2 [X.] 2002) durch. Sollten geeignete Maßnahmen zur Vermeidung eines signifikant erhöhten [X.] weder in Gestalt des planfestgestellten Schutzkonzepts noch auf andere Weise zur Verfügung stehen, bedeutet dies zugleich, dass das Vorhaben zu einer zu kompensierenden, aber tatsächlich nicht kompensierten Beeinträchtigung führt.

Infiziert wird ferner die planerische Abwägung. Die Planfeststellungsbehörde hat für die Abwägung zwischen den verschiedenen westlich von [X.] in Betracht gezogenen [X.] den Belangen des Natur- und speziell des Artenschutzes wegen der besonderen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des dortigen Naturraums großes Gewicht beigemessen. Ihre Entscheidung, dennoch der Variante 3 den Vorzug vor anderen Varianten zu geben, hat sie maßgeblich auch auf die Erwägung gestützt, trotz der mit dieser Variante verbundenen Durchschneidung des [X.]es sei das Vorhaben mit den Vorgaben des Artenschutzes vereinbar. Da diese Annahme auf einer fehlerhaften Beurteilung beruht, kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass bei ordnungsgemäßer artenschutzrechtlicher Prüfung sich auch das Ergebnis der [X.] geändert hätte.

(3) Die festgestellten Mängel rechtfertigen nicht die Aufhebung, sondern nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Die erforderlichen zusätzlichen Ermittlungen und Bewertungen können in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt werden, um so die Grundlage für eine Bestätigung oder Veränderung des Schutzkonzepts und ggf. für die Erteilung einer Ausnahme vom Tötungsverbot nebst Anordnung dann notwendig werdender Kompensationsmaßnahmen und eine erneute Abwägung zu gewinnen.

bb) Die Planfeststellungsbehörde hat nicht verkannt, dass die Trasse im [X.] auch abseits der Bahnstrecke [X.]-Nossen stark von [X.] genutzte Bereiche quert. Da die Tiere in ihren dortigen [X.]en unstrukturiert fliegen, tritt das Risiko verkehrsbedingter Kollisionen nicht so konzentriert wie im Bereich von Flugrouten auf, geht aber dennoch über ein "Normalmaß" deutlich hinaus (vgl. S. 66 des bereits erwähnten Leitfadens für [X.]nbauvorhaben im Freistaat [X.]). Diesem Risiko begegnet der festgestellte Plan mit der [X.], die einen Verzicht auf trassenbegleitende Gehölzpflanzungen im Nahbereich der [X.] und auf Aufforstung bzw. Waldrandgestaltung in näher bezeichneten konfliktträchtigen Streckenabschnitten vorsieht. Hierdurch soll ausweislich der Angaben im landschaftspflegerischen [X.] und dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sowie der ergänzenden Ausführungen der naturschutzfachlichen Sachbeistände des [X.] in der mündlichen Verhandlung erreicht werden, dass der [X.] seitlich der Umgehungsstraße von den [X.] weder als Leitstruktur noch als [X.] genutzt wird. Der [X.] hat aufgrund der Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, dass dieses Schutzkonzept naturschutzfachlich vertretbar ist. Bleiben die Randbereiche der [X.] frei von Aufwuchs, so erscheint es plausibel, dass sie ihre Eignung als [X.] einbüßen und die Tiere auf Abstand zur eigentlichen [X.]nfläche gehalten werden. Dies gilt umso mehr, als der prognostizierte starke Verkehr auf der [X.] wegen seiner [X.] die Attraktivität der Randbereiche als [X.] oder Flugroute zusätzlich mindert. Bezeichnenderweise haben die Bestandserhebungen ergeben, dass die hoch mit Bahnverkehr belastete [X.]magistrale im Gegensatz zur kaum befahrenen Bahnstrecke [X.]-Nossen nicht gehäuft von [X.] frequentiert wird. Eine dauerhafte Funktionsfähigkeit des Schutzkonzepts wird jedenfalls durch die klarstellende Protokollerklärung des [X.] gesichert, wonach die [X.] auch die Freihaltung des [X.] von sich natürlich entwickelndem Aufwuchs umfasst. Unter diesen Umständen hält sich der Beklagte mit seiner Beurteilung, auch ohne die vom Kläger geforderten - angesichts der Dammlage der [X.] ohnehin kaum realisierbaren - Grünbrücken seien die Fledermäuse in den fraglichen Bereichen des [X.]es keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt, im Rahmen seiner [X.].

cc) Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, an den Überführungen der Ortsumgehung über die Kleinschirmaer [X.], das [X.] und die [X.] bestehe für Fledermäuse ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko, das durch die vorgesehenen [X.] nicht bewältigt werde. Die fledermauskundlichen Untersuchungen haben ergeben, dass die betreffenden Bereiche deutlich schwächer von [X.] frequentiert werden als die Bahnstrecke [X.]-Nossen. Außerdem sind zwei weitere Gesichtspunkte für die Risikobewertung zu berücksichtigen. Zum einen sind die Durchlässe unter den Brücken mit Ausnahme derjenigen über die Kleinschirmaer [X.] wesentlich größer als der für die Bahnstrecke [X.]-Nossen geplante Durchlass und zum anderen ist die jeweilige örtliche Situation nicht wie an der Bahnstrecke [X.]-Nossen durch zwei die Flugroute querende Verkehrswege auf unterschiedlichen Höhen geprägt. Beide Umstände lassen ein Kollisionsrisiko deutlich niedriger erscheinen. Angesichts dessen erweist sich die Einschätzung des [X.] als vertretbar, selbst unabhängig von den an den [X.] vorgesehenen [X.]n fehle es an einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko für Fledermäuse. Dass die Geländer einen gewissen zusätzlichen Schutz bieten, hat der Beklagte im Übrigen plausibel mit dem Hinweis erläutert, dass sie nicht von [X.] durchflogen werden können und trotz ihrer geringen Brüstungshöhe die Tiere zu einem bogenförmigen Überflug nötigen, soweit diese die Brücken nicht schon in [X.]nhöhe anfliegen, sondern erst kurz vor der Querung in steilem Winkel an Höhe gewinnen.

dd) Als fehlerhaft erweist sich die artenschutzrechtliche Beurteilung hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahme [X.], die dazu dient, Habitatverluste der Zauneidechse durch Schaffung neuer Habitatflächen zu kompensieren. Dies führt wiederum zugleich zu Beanstandungen der Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.

(1) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist aufgrund der Maßnahme [X.] für [X.] mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko zu rechnen, wodurch der Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2007 erfüllt wird. Die Maßnahme sieht vor, südexponierte steile [X.]nböschungen an der Ortsumgehung und der [X.] herzurichten. Im unteren [X.] sollen offene, besonnte Stellen und unverfugte Steinmauern geschaffen werden, die den Habitatansprüchen der Art entgegenkommen; der obere, zur [X.] hin gelegene Teil soll stärkeren, extensiv gepflegten Bewuchs aufweisen. Dies soll nach den schriftsätzlichen Ausführungen des [X.] bewirken, dass die Tiere, deren Aktionsradius sehr klein sei, im unteren [X.] verweilen und abgehalten werden, die [X.] aufzusuchen. Der Kläger hält dem entgegen, die Tiere, die Distanzen bis zu 4 km zurücklegen könnten, benötigten neben besonnten Flächen auch schattige, vor Sonneneinstrahlung geschützte Bereiche und würden deshalb die Böschung insgesamt als Lebensraum nutzen. In den Abendstunden empfänden sie erfahrungsgemäß den [X.]nraum wegen der Restwärme des [X.]nbelags als attraktiven Aufenthaltsort und kämen dort gehäuft zu Schaden.

Die Erörterung der Ausgleichsmaßnahme [X.] in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass die fachliche Argumentation des [X.] nicht tragfähig ist. Der mit der planerischen Ausgestaltung der Maßnahme betraute [X.] des [X.] hat einräumen müssen, dass die Eidechsen sich durch extensiven Bewuchs des schmalen oberen [X.] letztlich nicht von der [X.] fernhalten lassen und dort einem besonderen Tötungsrisiko unterliegen. Diese Folge sei erkannt, aber unter Abwägung von Nutzen und Schaden der Maßnahme in Kauf genommen worden, weil nach den an anderer Stelle gesammelten Erfahrungen auf derartigen [X.]nböschungen trotz [X.]n stabile Vorkommen der Art entständen. Das mag zutreffen, lässt aber den individuenbezogen gefassten Tötungstatbestand nicht entfallen.

Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot scheidet auch nicht nach § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 [X.] 2007 aus. Diese Regelung gelangt hier schon deshalb nicht zur Anwendung, weil nach den obigen Ausführungen unter B.2.a.aa.(2) die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ungewiss ist. § 42 Abs. 5 Satz 1 [X.] 2007 bestimmt, dass die privilegierenden Regelungen der nachfolgenden Sätze nur auf nach § 19 [X.] 2002 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft anwendbar sind. Als Eingriff in diesem Sinne ist nicht die konkrete Beeinträchtigung - hier die Tötung von [X.] in der Nachbarschaft des [X.] -, sondern nach dem eindeutigen, zwischen Eingriff und Beeinträchtigungen unterscheidenden Wortlaut der Legaldefinition des § 18 Abs. 1 [X.] 2002 die Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen als Ganzes zu verstehen. Im Fall eines auf Grundflächen zugreifenden [X.] ist danach dieses Vorhaben selbst, nicht jede seiner einzelnen Einwirkungen auf den Naturhaushalt als Eingriff zu qualifizieren. Das hat zur Konsequenz, dass Gegenstand der Zulässigkeitsbeurteilung das Vorhaben und nicht die einzelne Beeinträchtigung ist; führt das Vorhaben in bestimmter Hinsicht zu Beeinträchtigungen, die den Vorgaben der Eingriffsregelung widersprechen, so ist der Eingriff unzulässig mit der Folge, dass auch anderen von ihm ausgehenden Beeinträchtigungen die Privilegierung des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 [X.] 2007 verwehrt bleibt.

Für dieses Verständnis sprechen neben dem Gesetzeswortlaut auch die in § 42 Abs. 5 Satz 1 [X.] 2007 erfolgte Gleichstellung zulässiger Bauvorhaben im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2007 mit zulässigen Eingriffen sowie die Regelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2002, die den Eingriff als möglichen Gegenstand eines Zulassungsakts voraussetzt. Vor allem aber trägt diese Auslegung dem vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck Rechnung. § 42 Abs. 5 [X.] 2007 ist - neben Absatz 4 - an die Stelle des § 43 Abs. 4 [X.] 2002 getreten, der nach § 19 [X.] 2002 zugelassene Eingriffe prinzipiell umfassend von den Verboten des § 42 Abs. 1 [X.] 2002 freistellte. Zur Wahrung der Vereinbarkeit mit Unionsrecht hat die Neuregelung zwar die Privilegierung deutlich eingeschränkt. Auch sie ist jedoch Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, Maßnahmen zu privilegieren, für die vor Realisierung eine Prüfung und Bewältigung ihres naturschutzbezogenen [X.] nach Maßgabe der Eingriffsregelung erwartet werden kann (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2011, § 44 Rn. 36; zum alten Recht bereits Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 [X.] 6.00 - BVerwGE 112, 321 <327 f.>). Eine solche Maßnahme kann nicht die einzelne Beeinträchtigung, sondern nur das beeinträchtigende [X.] sein.

Aber auch unabhängig davon könnte auf § 42 Abs. 5 Satz 2 [X.] 2007 nicht zurückgegriffen werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift mögen erfüllt sein, doch ist das unerheblich, weil Art. 12 Abs. 1 Buchst. a [X.] keine dem § 42 Abs. 5 Satz 2 [X.] 2007 entsprechende Begrenzung des Tötungsverbots enthält. Anders als das [X.] Recht schränkt die unionsrechtliche Norm allerdings das Tötungsverbot auf absichtliche Tötungen ein. Darauf kommt es hier indes nicht an, da vorliegend auch das [X.] zu bejahen ist. [X.] Handeln setzt den Nachweis voraus, dass der Handelnde die Tötung gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat ([X.], Urteil vom 18. Mai 2006 - [X.]. [X.]-221/04 - Slg. 2006 S. [X.] Rn. 71). In Anbetracht der von [X.]seite in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen muss von einer Inkaufnahme eines durch die Maßnahme [X.] für die [X.] signifikant erhöhten [X.] ausgegangen werden.

Dem aufgezeigten Mangel fehlt nicht die Entscheidungserheblichkeit. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 [X.] 2007 eine Ausnahme hätte erteilt werden können, lassen sich nicht abschließend beurteilen. Es ist nämlich offen, ob zumutbare Alternativen zur Ausgleichsmaßnahme [X.] vorhanden sind. Da diese Maßnahme einen Baustein im Kompensationskonzept des [X.] bildet, müsste eine alternative Kompensationsmaßnahme in gleichem Maße wie sie zur Kompensation fortfallender Fortpflanzungs- und Ruhestätten von [X.] geeignet sein, ohne zugleich die mit ihr verbundenen Risiken zu schaffen. Ob Flächen zur Verfügung stehen oder beschafft werden können, auf denen sich ein diesen Anforderungen entsprechendes Ausgleichs- oder Ersatzhabitat anlegen lässt, kann ohne vorgängige behördliche Untersuchungen nicht beurteilt werden.

(2) Der vorbezeichnete Mangel schlägt durch auf die Beurteilung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebot. Gibt es zumutbare [X.], mit denen sich ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für die Zauneidechse vermeiden lässt, so wird das Vorhaben diesem Gebot nicht gerecht.

Ein ergänzendes Verfahren eröffnet auch insoweit die Möglichkeit zur Fehlerheilung durch Nachermittlung und Nachbesserung oder Neubewertung unter Einschluss der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme.

ee) Dass die Planfeststellungsbehörde für die Schlingnatter ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko infolge der Ausgleichsmaßnahme [X.] verneint hat, begegnet dagegen keinen durchgreifenden Bedenken. Der einzige Fund eines Exemplars dieser Art im Zuge der durchgeführten Bestandserfassung ist in beträchtlicher Entfernung zur Ausgleichsfläche erfolgt; angesichts dessen musste nicht angenommen werden, Schlingnattern würden sich künftig gehäuft auf der Ausgleichsfläche aufhalten und unterlägen bei ihrer Jagd nach [X.] im angrenzenden [X.]nraum einem signifikant gesteigerten Tötungsrisiko.

ff) Ebenso wenig ist die naturschutzfachliche Einschätzung der Behörde zu beanstanden, die [X.] falle nicht unter den Tötungstatbestand. Diese Maßnahme richtet sich darauf, zur Kompensation verkehrsbedingter Lebensraumverluste von Zauneidechse und Schlingnatter schon bisher partiell zumindest von der Zauneidechse genutzte, aber u.a. wegen Aufforstungen und zunehmender Verbuschung nur eingeschränkt ihren Habitatansprüchen genügende Flächen durch Anlage typischer Habitatelemente aufzuwerten und so zugleich zusätzlichen Lebensraum zu schaffen. Der Gefahr, dass beim stellenweise geplanten Abschieben von Oberboden zur Herstellung von [X.] Individuen der beiden Arten getötet werden, begegnet der Planfeststellungsbeschluss in der durch [X.] während der mündlichen Verhandlung ergänzten Fassung mit der [X.], die eine [X.] vorsieht; Bereiche, in denen nach den dortigen Habitatbedingungen mit Eidechsen oder Schlingnattern zu rechnen ist, sind durch Festlegung entsprechender Bautabuzonen und Baufeldbegrenzungen von solchen Arbeiten auszunehmen. [X.], warum trotz dieser Schutzvorkehrungen Tiere zu Schaden kommen werden, hat der Kläger nicht zu benennen vermocht.

Soweit der Kläger hinsichtlich der [X.] außerdem ein signifikant erhöhtes Risiko der Tiere, im [X.]nraum zu Tode zu kommen, geltend macht, hat die gegenteilige naturschutzfachliche Einschätzung des [X.] Bestand. Die Lage der [X.] zur [X.] ist nicht mit derjenigen der Ausgleichsflächen [X.] zu vergleichen. Während letztere unmittelbar an [X.]n grenzen, sind erstere - mit Ausnahme einer geringfügigen Verbindung zu einer Teilfläche der Ausgleichsmaßnahme [X.] - durch Flächen, die nicht aufgewertet werden sollen, von den benachbarten [X.]n getrennt. Warum diese trennenden Flächen nach ihrer Beschaffenheit nicht als Puffer dienen, sondern im Gegenteil den Tieren einen Anreiz bieten sollten, sie zu durchstreifen und mehr als nur gelegentlich auf die [X.] zu gelangen, hat der Kläger nicht ansatzweise dargetan. Angesichts dessen besteht kein Anlass, dem Beweisbegehren des [X.] entsprechend [X.] zu diesbezüglichen Risiken zu erheben.

gg) Die geplante Baufeldfreimachung erfüllt den Tötungstatbestand trotz der [X.]EF-Maßnahme 14, die eine Umsiedlung von [X.] aus dem geplanten Baufeld in [X.] vorsieht, und der durch [X.] in der mündlichen Verhandlung für diese Habitate angeordneten Hälterungsmaßnahmen. Dass die Planfeststellungsbehörde dies verkannt hat, ist jedoch wegen Vorliegens einer objektiven Ausnahmelage kein entscheidungserheblicher Fehler.

Die Beurteilung, die [X.]EF-Maßnahme 14 stelle sicher, dass die Baufeldräumung nicht den Tötungstatbestand verwirkliche, ist zu beanstanden. Die [X.] sollen auf Flächen von insgesamt mehreren Hektar ergriffen werden. Selbst wenn die Fangaktionen in den frühen Morgenstunden durchgeführt werden, in denen die Eidechsen wegen niedriger Temperaturen noch nicht über ihre volle Reaktionsfähigkeit und Beweglichkeit verfügen, erscheint es ausgeschlossen, der Tiere auf einer Gesamtfläche dieser Größenordnung mit habitattypischen Versteckmöglichkeiten in Gestrüpp, Erdlöchern usw. auch nur annähernd vollständig habhaft zu werden. Das hat letztlich auch der mit der Planung der Maßnahme betreute [X.] des [X.] eingeräumt, indem er in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, es lasse sich eine "relativ hohe Fangquote" erzielen. Verbleibt demnach ein nicht ganz geringer Teil der [X.] auf dem vorgesehenen Baufeld, so lässt das den Schluss zu, dass zumindest einzelne Tiere im Zuge der während der Wintermonate durchzuführenden Baufeldfreimachung durch den Einsatz schweren Geräts in Erdspalten usw. erdrückt werden. Daran vermag auch die [X.] nichts zu ändern; denn anders als bei der Schaffung von [X.] im Zuge der [X.] muss der Oberboden im Baufeld nicht nur selektiv in unbedenklichen Bereichen, sondern flächendeckend abgeschoben werden. Dass [X.] in Rechnung zu stellen sind, entspricht im Übrigen auch der Einschätzung des artenschutzrechtlichen [X.] ([X.] 12.6 S. 178: "... können [X.] weitgehend verhindert werden"). In Anbetracht der individuenbezogenen Ausgestaltung des § 42 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2007 hat die Planfeststellungsbehörde den Tatbestand in dieser Hinsicht somit zu Unrecht verneint.

Darüber hinaus ist mit Rücksicht auf die Standorttreue der Zauneidechse davon auszugehen, dass ein Teil der im Zuge der [X.]EF-Maßnahme 14 eingesammelten und im Ausgleichshabitat ausgesetzten Tiere in ihre angestammten Habitate zurückwandert und dort den Bauarbeiten mit schwerem Gerät zum Opfer fällt. Die Hälterungsmaßnahmen, die der Planfeststellungsbeschluss in seiner durch entsprechende [X.] des [X.] ergänzten Fassung angeordnet hat, sind zwar unstreitig geeignet, die Zahl der auf diese Weise zu Tode kommenden Tiere stark zu vermindern. Nach übereinstimmender Einschätzung der naturschutzfachlichen Sachbeistände der Beteiligten lässt sich aber auch mit einem Schutzzaun nicht verhindern, dass ein wenn auch geringer Teil der Tiere in ihre Ausgangshabitate zurückkehrt und dort von der Baufeldräumung betroffen ist.

Obgleich der Planfeststellungsbeschluss den Tötungstatbestand demnach zu Unrecht verneint hat, fehlt es an einem entscheidungserheblichen Mangel. Nach § 43 Abs. 8 [X.] 2007 hätte nämlich in dieser Hinsicht eine Ausnahme vom Tötungsverbot erteilt werden können. Zur Begründung wird auf die weiter unten folgenden Ausführungen unter [X.]. verwiesen, die neben den hier in Rede stehenden weitere Beeinträchtigungen berücksichtigen, die artenschutzrechtliche Tatbestände verwirklichen; da eine abschließende Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen eine Gesamtschau verbotswidriger Beeinträchtigungen erfordert, kann sie nicht je gesondert für einzelne Beeinträchtigungen vorgenommen werden.

b) Der [X.] lässt offen, ob die planfestgestellte [X.]EF-Maßnahme 14, die das Einsammeln und Verbringen der [X.] in [X.] vorsieht, den Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2007 in der Variante des [X.]s erfüllt. Im Schrifttum wird unterschiedlich beurteilt, ob das Fangen wild lebender Tiere im Sinne dieser Vorschrift neben dem Entzug der Bewegungsfreiheit als solchem eine gewisse Dauer des Entzugs voraussetzt (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2010, § 39 Rn. 7 und § 44 Rn. 15; [X.], a.a.[X.] § 39 Rn. 4 und § 44 Rn. 8; Meßerschmidt, [X.], Band 2, Loseblatt Stand August 2008, § 42 Rn. 15). Der Schutzzweck der Norm mag dafür sprechen, einen kurzzeitigen Freiheitsentzug, z.B. bei der Beringung von Vögeln, als Bagatelle aus dem [X.] auszuklammern. Im Hinblick auf den Wortlaut sowohl der [X.] Regelung als auch des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a [X.], die beide keine Einschränkung auf Fanghandlungen von gewisser Dauer oder gar auf Dauer zum Ausdruck bringen, sowie den uneinheitlichen [X.] wäre ein solches Auslegungsergebnis jedoch nicht jedem Zweifel entzogen und könnte deshalb nicht ohne Vorlage an den [X.] der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Letztlich kann die Frage, ob die mit der [X.]EF-Maßnahme 14 verbundenen Handlungen trotz der Absicht, die Tiere in den Ersatzhabitaten alsbald wieder auszusetzen, den [X.] erfüllen, dahingestellt bleiben. Auch insoweit besteht nämlich, wie unter [X.]. auszuführen sein wird, eine objektive Ausnahmelage.

c) Bezogen auf Quartierverluste von [X.] sowie [X.] und Schlingnattern verstößt die artenschutzrechtliche Beurteilung gegen das [X.] (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 bis 3 [X.] 2007). Für die beiden letztgenannten Arten ist dieser Verstoß wegen Vorliegens einer objektiven Ausnahmelage jedoch nicht entscheidungserheblich.

aa) Der Planfeststellungsbeschluss geht für Fledermäuse selbst davon aus, dass die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 3 letzte Alternative [X.] 2007 vorliegen, wonach es verboten ist, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten zu zerstören. Die Beurteilung, dies treffe nur auf Höhlen- und [X.], nicht dagegen auf Wochenstubenquartiere zu, hält der Überprüfung stand.

Die im [X.] durchgeführten Untersuchungen haben zwar keine Nachweise aktuell genutzter Höhlen- und [X.] im Baufeld ergeben. Das Vorhandensein solcher Quartiere ist aber als wahr unterstellt worden, weil in den im [X.] stehenden Bäumen Höhlen und Spalten ermittelt worden sind, die diese Funktion erfüllen können. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Im Zuge der Baufeldräumung gehen diese Quartiere verloren.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die weitere Annahme der Planfeststellungsbehörde, über die genannten Quartiere hinaus fielen nicht auch Fortpflanzungsstätten in Gestalt von [X.] weg. Dass derartige Quartiere im Umfeld des [X.]es vorhanden sind, nehmen Kläger und Beklagter übereinstimmend an. Die vom Kläger angegriffene Einschätzung des [X.], sie würden nicht im Rechtssinne zerstört, erweist sich als tragfähig. Die Trasse entfaltet zwar Trennwirkungen im Aktionsraum der Fledermäuse. Bei den umfangreichen Untersuchungen des [X.] haben sich aber keine Anhaltspunkte ergeben, dass dadurch die Zugänglichkeit von [X.] oder ihre Funktionsfähigkeit infrage gestellt würde. Das Verständnis des [X.], wonach die Zerschneidung von [X.]en zugleich die Wochenstubenquartiere der dort jagenden Fledermauskolonien schädigt, würde den Zerstörungstatbestand völlig entgrenzen und ist daher abzulehnen. Art. 12 Abs. 1 Buchst. d [X.] gebietet keine andere Sichtweise. Auch er vermittelt nach seinem eindeutigen Wortlaut keinen allgemeinen Lebensstättenschutz, sondern beschränkt sich darauf, die näher bezeichneten, für die Erhaltung der Art als besonders wichtig angesehenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu sichern.

Während die artenschutzrechtliche Prüfung demzufolge den Vorgaben des § 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.] 2007 insoweit entspricht, wird sie § 42 Abs. 5 [X.] 2007 nicht gerecht. Sie hat die Auffassung zugrunde gelegt, die Zerstörung der Höhlen- und [X.] sei zusätzlich an den Regelungen der Sätze 2 und 3 dieser Vorschrift zu messen, nach denen der Zerstörungstatbestand entfalle. Dem kann nicht gefolgt werden, da sich - wie oben ausgeführt - nicht feststellen lässt, dass das Vorhaben einen nach § 19 [X.] 2002 zulässigen Eingriff darstellt.

Dieser Mangel ist entscheidungserheblich. Von einer objektiven Ausnahmelage kann nicht ausgegangen werden. Es lässt sich nicht verlässlich ausschließen, dass eine zumutbare Alternative im Sinne des § 43 Abs. 8 Satz 2 [X.] 2007 gegeben ist. Maßnahmen, mit denen sich die Zerstörung der Fledermausquartiere unter Beibehaltung der planfestgestellten Trasse vermeiden ließe, sind zwar nicht ersichtlich. Die getroffenen Feststellungen reichen aber nicht aus, um auch eine zumutbare Trassenalternative zu verneinen. Eine solche setzt voraus, dass sich habitat- oder artenschutzrechtliche Schutzvorschriften ihr gegenüber nicht als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie gegenüber der planfestgestellten Trasse und dass sie keine anderweitigen Nachteile aufweist, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erzielbaren Gewinn für Natur und Landschaft stehen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - [X.] 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 119 m.w.[X.]). Bislang fehlen hinreichende Feststellungen, um diese Voraussetzungen sicher beurteilen zu können. Da der Beklagte das Vorhaben für artenschutzrechtlich unbedenklich gehalten hat, sind keine aussagekräftigen Untersuchungen zu der Frage durchgeführt worden, ob die in Betracht gezogenen Alternativen zur planfestgestellten Querung des [X.]es artenschutzrechtliche Verstöße vermeiden. Ebenso fehlen ausreichende Feststellungen, um die naturschutzexternen Nachteile der [X.] westlich von [X.] in Relation zu dem mit ihnen ggf. erzielbaren Gewinn für die betroffenen Naturgüter zu setzen. Eine hierauf bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung muss die mit der jeweiligen [X.] vermeidbaren artenschutzrechtlichen Verstöße insgesamt in den Blick nehmen. Dafür aber mangelt es an der notwendigen tatsächlichen Grundlage, solange die Wirksamkeit des [X.] für den [X.] der Bahnstrecke [X.]-Nossen ungeklärt ist.

Der Verstoß gegen das [X.] rechtfertigt nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Wie oben unter B.2.a.aa.(3) und dd.(2) ausgeführt, erscheint es möglich, die im Hinblick auf das Tötungsverbot und - im Zusammenhang damit - die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bestehenden Fehler zu heilen, sei es, dass auf der Grundlage einer Nachermittlung und Nachbesserung oder Neubewertung ein Verstoß gegen das Tötungsverbot und das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot verneint werden kann, sei es, dass nach einer die artenschutzrechtlichen Gegebenheiten zutreffend berücksichtigenden Prüfung eine Ausnahme vom Tötungsverbot unter Nachbesserung des [X.] erteilt wird. Aufbauend auf diesen in einem ergänzenden Verfahren durchzuführenden Prüfschritten kommt auch eine Fehlerheilung hinsichtlich des [X.]s für Höhlen- und [X.] der Fledermäuse in Betracht. Mit der Behebung von Verstößen gegen die Eingriffsregelung entfiele nämlich zugleich die Sperrwirkung des § 42 Abs. 5 Satz 1 [X.] 2007, so dass die an die Zulässigkeit des Eingriffs anknüpfenden privilegierenden Regelungen des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 [X.] 2007 für die Prüfung des [X.] zu berücksichtigen wären.

§ 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 [X.] 2007 würde dann die Verwirklichung des [X.] ausschließen. Die Höhlenbaumkartierung hat zahlreiche als Fledermausquartiere geeignete Höhlen im Umfeld der Trasse festgestellt. In Anbetracht der Waldstruktur liegt es nahe, dass als Tagesquartiere nutzbare [X.] hinter abstehenden [X.] ebenfalls in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Damit wäre der bereits im Planfeststellungsbeschluss gezogene Schluss vertretbar, die ökologische Funktion der eingriffsbetroffenen Fledermausquartiere werde im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt, zumal im Vorfeld der Baufeldräumung als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme zusätzlich Fledermausflachkästen in den verbleibenden Waldflächen westlich der Trasse angebracht werden sollen.

Entgegen der Auffassung des [X.] wäre die Anwendung des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 [X.] 2007 mit Art. 12 und 16 [X.] vereinbar, weil es nicht zu einer Zerstörung oder Beschädigung der Ruhestätten im unionsrechtlichen Sinne kommt. Mit Urteil vom 18. März 2009 - [X.] 39.07 - (BVerwGE 133, 239 Rn. 69 f.) hat der [X.] ausgeführt, dass bei einer den Sinn und Zweck der [X.] beachtenden, von der [X.] ausdrücklich empfohlenen Auslegung die Gesamtheit mehrerer im Dienst einer Funktion stehenden Plätze, sofern diese im räumlichen Zusammenhang einen Verbund bilden, die durch Art. 12 Abs. 1 Buchst. d [X.] geschützte Lebensstätte darstellt. Dieses Verständnis ist dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Abgrenzung der Lebensstätte im konkreten Fall um eine in erster Linie naturschutzfachliche Frage handelt, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten unterschiedlich beantwortet werden kann. Für die in Rede stehenden Höhlen- und [X.] ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass sie einen [X.] bilden. Der Kläger hat dies selbst betont, indem er darauf hingewiesen hat, die Höhlen und Spalten würden tageweise wechselnd genutzt. Die Tiere sind demnach nicht auf ein bestimmtes Quartier angewiesen, sondern darauf, dass eines von vielen zum Verbund gehörenden Quartieren ihnen zur Nutzung offen steht. Bietet der [X.] auch ohne die der Trasse weichenden Bäume die notwendigen Quartiere, so ist der unionsrechtliche Zerstörungstatbestand nicht verwirklicht.

Der Vortrag des [X.] gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Zwar trifft es zu, dass § 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.] 2007 einen engeren [X.] zugrunde legt, der nicht den Verbund, sondern dessen einzelne Bestandteile als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte begreift. Durch die tatbestandliche Ergänzung in § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 [X.] 2007, der auf den Erhalt der Funktion abstellt, wird aber für "[X.]" die Kongruenz mit der unionsrechtlichen Regelung hergestellt. Das reicht aus. [X.] Richtlinien lassen dem nationalen Gesetzgeber Spielräume für die Umsetzung; diese sind gewahrt, wenn - wie in den "[X.]n" - der unionsrechtlich verbürgte [X.] durch die mitgliedstaatliche Regelung gesichert wird.

bb) Bezogen auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten von [X.] und Schlingnattern hat der Planfeststellungsbeschluss den Zerstörungstatbestand zu Unrecht verneint. Jedoch kommt es darauf für die Entscheidung nicht an, weil eine objektive Ausnahmelage gegeben ist.

Für die Zauneidechse ist unstreitig, dass in mehreren Teilgebieten, darunter namentlich den Halden östlich von [X.], Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Zuge der Baufeldräumung zerstört werden. Für die Schlingnatter sind dem Vorhabenträger bei seinen Bestandserhebungen für einen Großteil der in Betracht kommenden Habitatflächen zwar keine positiven Nachweise gelungen; auf der Grundlage seiner insoweit vorgenommenen Wahrunterstellungen ist jedoch ebenfalls für die im Reptiliengutachten und im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag bezeichneten Teilflächen vom Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auszugehen.

§ 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 [X.] 2007 kann einen Verstoß gegen das [X.] nicht ausschließen. Unabhängig davon, ob das vorgesehene neue Habitat zu allen Teilflächen, auf denen geschützte Lebensstätten verloren gehen, in dem von § 42 Abs. 5 Satz 2 [X.] 2007 vorausgesetzten räumlichen Zusammenhang steht, folgt dies wiederum schon daraus, dass mangels eines zulässigen Eingriffs (§ 42 Abs. 5 Satz 1 [X.] 2007) die einschränkenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 [X.] 2007 gar nicht zur Anwendung kommen. Da die Planfeststellungsbehörde dies verkannt hat, ist ihre Beurteilung fehlerhaft.

Es besteht indessen eine objektive Ausnahmelage, die zur Unerheblichkeit des Fehlers führt.

Nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 [X.] 2007 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 42 [X.] 2007 aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher [X.] und wirtschaftlicher Art zulassen. Darüber hinaus erfordert eine Ausnahme nach Satz 2, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert; weitergehende Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 [X.] sind zu beachten. Hängt die artenschutzrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens von Ausnahmen für mehrere Beeinträchtigungen ab, die dieselbe Art betreffen, so sind die Ausnahmevoraussetzungen in einer Gesamtschau der artenschutzwidrigen Beeinträchtigungen zu prüfen, weil sich nur so das für den [X.] zu berücksichtigende Gewicht der Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen sachgerecht erfassen lassen. Deshalb sind in die Ausnahmeprüfung die dem Tötungsverbot zuwiderlaufende Baufeldfreimachung und die möglicherweise dem [X.] widersprechende [X.]EF-Maßnahme 14 einzubeziehen. Auch bei einer solchen Gesamtbetrachtung liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor.

Das [X.] kann zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für sich in Anspruch nehmen, die Abweichungen von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] 2007 rechtfertigen. Voraussetzung dieses [X.]es ist nicht, dass Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. Es reicht vielmehr ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln aus (vgl. Urteile vom 12. März 2008 - [X.] 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 153 und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 [X.]0.08 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 208 Rn. 55).

Diesen Anforderungen ist Genüge getan. Die tatbestandlichen Handlungen sind nur von begrenztem Gewicht. Für das Einfangen der Tiere, um sie vor Tötung oder Schädigung zu bewahren, liegt das auf der Hand. Da im Zuge der Fangaktion bei fachgerechter Durchführung voraussichtlich nur ein relativ kleiner Anteil der Tiere übersehen und damit einem Tötungsrisiko ausgesetzt wird und durch die vorgesehenen [X.] zumindest der ganz überwiegende Teil der im Ausgleichshabitat ausgesetzten Tiere an einer Rückwanderung in ihre angestammten, von der Baufeldräumung betroffenen Lebensräume gehindert wird, gilt Ähnliches für die zu erwartenden Tötungen. Schwerer wiegt zwar der großflächige Verlust von Flächen, welche den Tieren als Fortpflanzungs- und Ruhestätten dienen. Das Gewicht dieses Verlustes wird jedoch dadurch relativiert, dass [X.] in großem Umfang geschaffen bzw. durch Aufwertungsmaßnahmen in ihrer Aufnahmekapazität gestärkt werden. Das Konzept der [X.] erscheint schlüssig. Dass die betreffenden Flächen schon bisher [X.] als Lebensraum dienen, macht deutlich, dass sie die grundlegenden Habitatbedingungen erfüllen. Ihre Eignung ist zwar in der Vergangenheit durch Aufforstungsmaßnahmen und zunehmende Verbuschung in weiten Teilen stark gemindert worden, aber dem kann durch einfache, verlässlich wirkende Maßnahmen gegengesteuert werden. Es ist deshalb plausibel, dass zum einen eine hohe Aufwertungskapazität besteht und zum anderen die Umgestaltung ihre Wirkung nicht verfehlt. Für die grundsätzliche Eignung der Maßnahme spricht auch der vom Kläger vorgelegte Endbericht über ein [X.] im Auftrag des [X.] "Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben". Darin heißt es, die von der Zauneidechse benötigten Strukturen seien mit recht einfachen Mitteln leicht zu schaffen; Berichte über gelungene Maßnahmen zur Aufwertung oder Schaffung von Lebensräumen lägen vor ([X.]). Im selben Bericht wird die Umsiedlung zwar als eine umstrittene Maßnahme bezeichnet, wobei die Gefahren des Verlustes genetischer Vielfalt und eines Auswanderns der Eidechsen erwähnt werden. Da eine Rückwanderung in die angestammten Habitate durch die im ergänzten Planfeststellungsbeschluss angeordneten [X.] übergangsweise weitgehend eingedämmt wird und andererseits durch die Vernetzung der [X.] mit benachbarten Habitatflächen ein genetischer Austausch auf Dauer möglich sein wird, hat sich die Planfeststellungsbehörde mit ihrer Annahme, die Risiken seien beherrschbar, im Rahmen ihrer [X.] gehalten. Das gilt umso mehr, als die [X.] durch ein Monitoring begleitet wird, wie es in dem genannten Endbericht speziell für Umsiedlungsmaßnahmen gefordert wird ([X.] f.).

Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass dem öffentlichen Interesse an der Realisierung des Vorhabens hoher Stellenwert zukommt. Er manifestiert sich in der Aufnahme des Vorhabens in den [X.] als vordringlicher Bedarf, zeigt sich aber auch an den gravierenden Unzuträglichkeiten der gegenwärtigen Verkehrssituation in [X.], die im Planfeststellungsbeschluss eingehend geschildert ist. Dem verkehrlichen Interesse der Allgemeinheit ist deshalb letztlich höheres Gewicht einzuräumen als den betroffenen Belangen des Artenschutzes.

Zumutbare Alternativen im Sinne des § 43 Abs. 8 Satz 2 [X.] 2007 fehlen. Da Vermeidungsmaßnahmen, mit denen die verbotswidrigen Einwirkungen an Ort und Stelle ausgeschlossen werden könnten, nicht zur Verfügung stehen, kommt als Alternative lediglich eine andere Trassenführung in Betracht. Im Raum südöstlich und östlich von [X.], in dem die Zauneidechse und die Schlingnatter betroffen sind, führen neben der planfestgestellten Trasse jedoch auch die in der [X.] alternativ in Betracht gezogene [X.] und die mit letzterer teilweise übereinstimmende Variante des [X.] und der [X.] über Flächen, die den beiden Arten als Habitate dienen. [X.], bei denen die artenschutzrechtlichen Verbote eingehalten würden, scheiden damit aus.

Darüber hinaus ist auch die weitere Voraussetzung erfüllt, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtern darf. Anders als für den [X.] des § 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.] 2007 kommt es für die Erteilung einer Ausnahme nicht speziell auf den Erhaltungszustand des von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen lokalen Vorkommens an. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, die auch die anderen Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in den Blick nimmt. Entscheidend ist, ob die Gesamtheit der Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt. Für die Beurteilung, ob dies zutrifft, ist der Planfeststellungsbehörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (Urteil vom 9. Juni 2010 a.a.[X.] Rn. 60 m.w.[X.]). Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag hat sich nicht mit den Auswirkungen des Vorhabens auf die Gesamtheit der Populationen von Schlingnatter und Zauneidechse in ihren natürlichen Verbreitungsgebieten, wohl aber mit denen auf die örtlichen Populationen auseinandergesetzt ([X.] 12.6 S. 176 und 179). Er ist zu dem Ergebnis gekommen, der Erhaltungszustand beider Arten werde sich im [X.]er Raum nicht verschlechtern, und stützt diese Einschätzung zum einen auf vorhandene Ausweichhabitate und zum anderen auf die vorgesehenen Maßnahmen zur Schaffung bzw. Aufwertung von [X.]n. Diese Überlegungen erweisen sich als tragfähig. Mit der - wie ausgeführt - naturschutzfachlich vertretbar konzipierten [X.] werden große Anstrengungen unternommen, eine Fläche von immerhin ca. 7,1 ha entsprechend den Habitatansprüchen der Schlingnatter und der Zauneidechse aufzuwerten. Die Maßnahme [X.] ist wegen der [X.]nrandlage der von ihr betroffenen Flächen zwar rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Beurteilung der weiteren Populationsentwicklung durch den Fachbeitrag kann jedoch nicht wesentlich auf der Berücksichtigung dieser Maßnahme beruhen. Dies folgt daraus, dass die Überlegungen zum Erhaltungszustand der lokalen Populationen beider Reptilienarten jeweils auf die Schaffung von [X.] in einer Größenordnung von ca. 7,1 ha abstellen, die schon mit der [X.] erreicht werden. Hat sich der Beklagte demnach mit seiner Beurteilung, der Erhaltungszustand der lokalen Populationen von Schlingnatter und Zauneidechse im [X.] Raum werde sich nicht verschlechtern, innerhalb seiner [X.] gehalten, so ist auch ohne von ihm dazu angestellte Erwägungen der Schluss gerechtfertigt, dass es in dem räumlich weiter zu ziehenden Bereich des natürlichen Verbreitungsgebiets ebenfalls nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen beider Arten kommen werde.

Art. 16 Abs. 1 [X.] ist ebenfalls Genüge getan. Dies gilt auch insoweit, als er verlangt, dass die Populationen der verbotswidrig betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Wenngleich der Erhaltungszustand beider Arten ungünstig sein mag, schließt Art. 16 Abs. 1 [X.] die Erteilung einer Ausnahme dennoch nicht aus. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 14. Juni 2007 - [X.]. [X.]-342/05 - (Slg. 2007 S. [X.] Rn. 29) kann von den artenschutzrechtlichen Verboten des Art. 12 [X.] auch bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der betroffenen Populationen ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Abweichung diesen ungünstigen Erhaltungszustand nicht verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern kann (vgl. dazu Urteil vom 14. April 2010 - [X.] 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 141 f.). Dass keine Verschlechterung eintritt, ist bereits ausgeführt worden. Ebenso wenig führt das Vorhaben zu konkreten Hürden für Bemühungen, den Erhaltungszustand beider Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu verbessern.

3. Wie bereits im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Artenschutz begründet worden ist, ziehen die beanstandeten Mängel der artenschutzrechtlichen Prüfung Fehler bei der Beurteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach sich.

Über diese Fehler hinaus erhebt der Kläger - soweit mit seinen Einwendungen nicht präkludiert - die Rüge, die Planfeststellungsbehörde habe gegen das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot verstoßen, indem sie der planfestgestellten [X.] den Vorzug gegenüber der [X.] gegeben habe, obgleich Letztere den [X.] weniger durchschneide und weniger mit Immissionen belaste. Die Wahl der [X.] ist indes nicht am Vermeidungsgebot, sondern allein am fachplanungsrechtlichen [X.] zu messen. Das Vermeidungsgebot richtet sich nämlich nur auf die Ausgestaltung des Vorhabens an Ort und Stelle. Die seit dem 1. März 2010 geltende Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes bringt dies in § 15 Abs. 1 Satz 2 schon durch ihren Wortlaut ("am gleichen Ort") zum Ausdruck. Gleiches galt nach der Rechtsprechung des [X.]s aber auch schon für den früheren, bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Rechtszustand (vgl. bereits Urteil vom 7. März 1997 - BVerwG 4 [X.] 10.96 - BVerwGE 104, 144 <146 ff.>). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Nach alter wie nach neuer Fassung des Vermeidungsgebots, das sich ausweislich des Gesetzeswortlauts nicht gegen den Eingriff als solchen, sondern nur gegen mit ihm verbundene Beeinträchtigungen richtet, wird die [X.] allein durch das [X.] gesteuert. Dies hat nicht bloß für die Entscheidung zwischen verschiedenen Hauptvarianten, sondern auch für die Auswahl zwischen [X.] zu gelten, zumal wenn sie - wie hier - im Trassenverlauf deutlich voneinander abweichen und zu deutlich verschiedenen Betroffenheiten gegenläufiger abwägungserheblicher Belange führen. Das [X.] verlangt, dass über den Ausgleich zwischen den gegenläufigen Belangen unter Berücksichtigung des ihnen nach den konkreten Umständen zukommenden Gewichts entschieden wird. Wendete man das Vermeidungsgebot auf derartige Konstellationen an, so liefe dies darauf hinaus, [X.] einen abstrakten Gewichtungsvorrang zu sichern. Eine solche Intention kommt auch in der vor Inkrafttreten des [X.] geltenden Eingriffsregelung nicht zum Ausdruck.

4. Dass die planerische Abwägung von Mängeln der habitat- und artenschutzrechtlichen Beurteilung infiziert wird, hat schon die Kontrolle der Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Oberes [X.]tal" (B.1.a.aa.(2)) und des für den [X.] der Bahnstrecke [X.]-Nossen entwickelten artenschutzrechtlichen Schutzkonzepts (B.2.a.aa.(2)) ergeben. Die darüber hinausgehenden Einwendungen des [X.] gegen die Abwägung greifen nicht durch.

a) Bezogen auf den [X.] westlich von [X.] macht der Kläger geltend, die behördliche Entscheidung, der den [X.] querenden Trassenvariante 3 den Vorzug vor der Variante 4 und der mit dieser hier weitgehend übereinstimmenden Vorschlagsvariante der [X.] zu geben, lasse eine Fehlgewichtung der Belange des Naturschutzes erkennen. Dem kann - abgesehen von der Fehlbeurteilung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände - nicht gefolgt werden. Die Planfeststellungsbehörde hat durchaus erkannt, dass die mit der planfestgestellten Trasse verbundene Zerschneidung, Verlärmung und Schadstoffbelastung des [X.]es schwerwiegende, erst auf längere Sicht kompensierbare Beeinträchtigungen darstellen. Dass sie sich dennoch für die Variante 3 entschieden hat, ist nicht erkennbarer Ausdruck einer objektiven Fehlgewichtung dieser Beeinträchtigungen, sondern Ergebnis einer vergleichenden Bewertung der Varianten unter Einbeziehung anderer berührter Belange. Diese Vorzugsentscheidung kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sich eine der [X.] gegenüber der planfestgestellten Trasse eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung erweist und sich deshalb der Planfeststellungsbehörde als vorzugswürdig aufdrängen musste (Beschluss vom 24. April 2009 - BVerwG 9 [X.] - NVwZ 2009, 986 Rn. 7 m.w.[X.]). Das ist zu verneinen. Die Variante 4 und die Vorschlagsvariante der [X.] sind der Variante 3 zwar unter dem Blickwinkel des Naturschutzes überlegen, führen aber zu deutlichen Nachteilen für andere Belange. Der Planfeststellungsbeschluss begründet dies detailliert ([X.] ff.). Hervorzuheben sind die verkehrlichen Nachteile und die Nachteile für die Wohnbevölkerung. Die Variante 4 müsste teilweise durch bebautes Gebiet geführt werden; sie wäre dort mit mindestens vier plangleichen Knotenpunkten verbunden, die ausgebaut und mit Lichtsignalanlagen ausgerüstet werden müssten. Daran würden sich Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit, Verkehrsqualität und Verkehrssicherheit knüpfen mit der Folge, dass die Entlastungswirkung für das [X.]nnetz in [X.] deutlich geringer wäre als die der planfestgestellten Variante 3. Die [X.] einer Ortsumgehung könnte dieser Teilabschnitt somit nur eingeschränkt erfüllen. Dass die Führung durch Teile der Ortslage im Vergleich zur Variante 3 mit erheblich höheren Lärm- und Schadstoffbelastungen der Bevölkerung verbunden wäre, versteht sich von selbst; nach Angaben des Planfeststellungsbeschlusses würden in großem Umfang Lärmschutzwände erforderlich. Im Vergleich zwischen den Varianten 3 und 4 geht es somit um den klassischen Konflikt zwischen den Belangen des Menschen und denen der Natur. In diesem Konflikt den Belangen der Natur den Vorrang einzuräumen, musste sich der Behörde nach den konkreten Umständen jedenfalls nicht aufdrängen.

Soweit der Kläger überdies als abwägungsfehlerhaft rügt, dass die Planfeststellungsbehörde der [X.] trotz der mit ihr verbundenen Nachteile für Naturschutzbelange gegenüber der [X.] den Vorzug gegeben habe, kann ihm gleichfalls nicht gefolgt werden. Die vom Kläger aufgelisteten Nachteile der [X.] - längere [X.], Separierung größerer Waldflächen vom übrigen Waldbestand, Immissionsbelastung größerer Waldflächen, 1 ha mehr [X.] - hat die Planfeststellungsbehörde nicht nur erkannt, sondern als erhebliche Nachteile herausgestellt (PFB [X.]5). Sie hat ihnen indes Vorteile unter anderen Naturschutzaspekten - 2 ha geringerer Flächenverbrauch und geringere Beeinträchtigung des Grundwasserdargebotspotenzials -, vor allem aber Vorteile für andere Belange wie das signifikante Abrücken von der Wohnbebauung und die daraus folgende geringere Lärm- und Schadstoffbelastung der Bevölkerung im [X.]er Ortsteil [X.], die fehlende Notwendigkeit der Beseitigung von Kleingärten und zugehörigen Gartenhäusern, trassierungstechnische und wirtschaftliche Vorteile sowie eine verbesserte [X.]O2-Bilanz angeführt ([X.]3 ff.). Dass der Planfeststellungsbeschluss diese Gesichtspunkte in der Gesamtschau stärker gewichtet, lässt [X.] nicht erkennen.

Nur ergänzend merkt der [X.] an, dass die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zur Würdigung der übrigen Trassenvarianten westlich von [X.], die die verkehrlichen Nachteile der Variante 4 und der Variante der [X.] vermeiden, recht vage bleiben. Da der Kläger in dieser Hinsicht keine [X.] erhoben hat, ist dem hier aber nicht weiter nachzugehen.

b) Bezogen auf den [X.] zwischen der [X.] und dem Ausbauende rügt der Kläger als abwägungsfehlerhaft, dass die Planfeststellungsbehörde es versäumt habe, anknüpfend an den Trassenvorschlag der [X.] einen bestandsorientierten Ausbau als Alternative zur planfestgestellten Muldequerung vorzusehen. Auch mit diesem Einwand wird kein Abwägungsmangel aufgezeigt.

Der Kläger macht selbst nicht geltend, dass der Trassenvorschlag der [X.] in der unterbreiteten Form gegenüber der planfestgestellten Trasse im genannten Abschnitt vorzugswürdig sei. Er wirft der Planfeststellungsbehörde vielmehr ein Ermittlungsdefizit vor, weil sie die Möglichkeit eines "bestandsorientierten Ausbaus" nicht untersucht und in die vergleichende Betrachtung einbezogen habe. Dem wäre nur zu folgen, wenn ein solcher Ausbau - obgleich vom Kläger im Anhörungsverfahren nicht gefordert - eine Alternative gewesen wäre, deren Prüfung sich angeboten hätte. Dies ist zu verneinen. Die Bestandsstrecke verläuft auf einer Länge von 500 m in unmittelbarer Nähe der Ortslage [X.]; sie hat mehrere Verknüpfungen mit dem untergeordneten [X.]nnetz und dient der Erschließung angrenzender Felder ([X.]). Sie hat Steigungen zu bewältigen, die westlich der Mulde 8 %, östlich des Flusses 10 % betragen. Wie bei diesen topographischen Verhältnissen, in Anbetracht der Ortsnähe von [X.] und mit Blick auf die von der [X.] bisher wahrgenommene Erschließungsfunktion ein bestandsorientierter Ausbau aussehen könnte, der sowohl den Anforderungen des Fernverkehrs als auch den Immissionsbelangen der Wohnbevölkerung entspricht, hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt. Ein "bestandsorientierter Ausbau" stellt deshalb keine sich anbietende Alternative dar, die näher hätte untersucht werden müssen.

Meta

9 A 12/10

14.07.2011

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

nachgehend BVerfG, 18. September 2017, Az: 1 BvR 361/12, Nichtannahmebeschluss

§ 61 Abs 3 BNatSchG 2002, § 18 Abs 1 BNatSchG 2002, § 19 BNatSchG 2002, § 42 Abs 1 BNatSchG 2007, § 42 Abs 5 BNatSchG 2007, § 43 Abs 8 S 1 Nr 5 BNatSchG 2007, § 17a Nr 7 S 2 FStrG, § 17 S 2 FStrG, § 17e Abs 6 FStrG, § 15 Abs 1 BNatSchG 2010, § 64 Abs 1 Nr 1 BNatSchG 2010, Art 6 Abs 3 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 4 EWGRL 43/92, Art 12 Abs 1 Buchst a EWGRL 43/92, Art 12 Abs 1 Buchst d EWGRL 43/92, Art 16 EWGRL 43/92, Art 10a Abs 1 EWGRL 337/85, EGRL 35/2003, § 3 Abs 1 NatSchG SN, § 9 Abs 1 S 1 Nr 2 NatSchG SN, § 9 Abs 2 S 1 NatSchG SN, § 22b NatSchG SN

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.07.2011, Az. 9 A 12/10 (REWIS RS 2011, 4743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4743


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 361/12

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 361/12, 18.09.2017.


Az. 9 A 12/10

Bundesverwaltungsgericht, 9 A 12/10, 14.07.2011.


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