Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.03.2014, Az. 9 C 6/12

9. Senat | REWIS RS 2014, 7310

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Gegenstand

Waldschlößchenbrücke; Hinweisbeschluss zur Vorlageentscheidung des BVerwG vom 6. März 2014 (9 C 6/12)


Tenor

Es wird darauf hingewiesen, dass auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.] gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau des [X.] vom 25. Februar 2004 in der Gestalt des Planergänzungsbescheides vom 9. Juni 2008, des [X.] vom 14. Oktober 2008 und des [X.] vom 17. September 2010 Bedenken bestehen.

Gründe

1

Da das Verfahren mit gesondertem Beschluss ausgesetzt wird und dem [X.] (in Zukunft: [X.]) Fragen zur Auslegung der [X.] vorgelegt werden, kann auch zu den übrigen im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen kein Urteil des [X.]s ergehen.

2

In der mündlichen Verhandlung sind die sich bei der Überprüfung des Berufungsurteils stellenden bundesrechtlichen Fragen mit den Beteiligten erörtert worden. Im [X.] daran hat der [X.] über den gesamten Streitstoff beraten. Er hält es für zweckmäßig, den Beteiligten seine vorläufige Einschätzung aufgrund der wesentlichen Ergebnisse seiner Beratung mitzuteilen:

3

I. Verfahrensfehler

4

1. Sachaufklärung

Das Oberverwaltungsgericht hat sämtliche vom Kläger in der Vorinstanz gestellten Anträge auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten mit der Begründung abgelehnt, dass ihm ausreichende Gutachten und fachkundige Äußerungen für die Beurteilung des Sachverhaltes vorliegen. Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe hierdurch seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO). Außerdem rügt er - überwiegend im selben Kontext - eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO). Sämtliche [X.] des [X.] bleiben ohne Erfolg.

5

Ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt, darf das [X.] gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich nach seinem tatrichterlichen Ermessen entscheiden. Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (st[X.]pr; vgl. Beschlüsse vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 [X.] - 11.92 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 89 S. 97, vom 2. März 1995 - BVerwG 5 [X.] - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 267 S. 12 und vom 4. Januar 2007 - BVerwG 10 [X.] - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353 S. 5 m.w.N.). Dass die Ablehnung der Beweisanträge aus diesem Grund zu beanstanden sein könnte, ergibt sich aus dem Vorbringen des [X.] nicht. Insbesondere sind die gutachterlichen Stellungnahmen der Gutachter Dr. M. und Prof. Dr. S. nicht mit den vom Kläger gerügten Mängeln behaftet. Weder bestehen die vom Kläger geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der fachlichen Eignung der Gutachter noch weisen die gutachterlichen Stellungnahmen und die ihnen zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen Mängel auf. Dem Kläger ist es auch nicht gelungen, die Beweisergebnisse durch substantiierten Vortrag zu erschüttern.

6

Soweit der Kläger meint, er habe die fachgutachterliche Einschätzung von Dr. M., es handele sich bei den [X.] Elbwiesen wegen der strukturbedingten Vorbelastung nicht um geeignete Habitatflächen für den Wachtelkönig in substantiierter Weise erschüttert, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass dem Kläger bei einer eigenen Untersuchung im Jahr 2011 mehrere Rufnachweise des [X.] im Bereich der [X.] Elbwiesen gelungen sind, begründet schon deswegen keine Zweifel an der Eignung von Gutachter und Gutachten, weil [X.] nicht in Frage gestellt hat, sondern davon ausgegangen ist, dass sich Rufer und Rufergemeinschaften wegen der fehlenden Habitateignung der Wiesen nur kurzfristig dort aufhalten werden. Der Annahme des [X.], er habe durch eine eigene Untersuchung störungsbedingter Belastungen die Befundtatsachen der gutachterlichen Stellungnahme erschüttert, steht schon entgegen, dass seine Untersuchung methodischer Kritik ausgesetzt ist, die der Kläger nicht widerlegt hat. Der [X.] vermag auch keine innerliche Widersprüchlichkeit des Gutachtens zu erkennen. Die Aussage von Dr. M. in seiner Stellungnahme vom 28. November 2003, dass sich einzelne Rufer oder auch Rufergemeinschaften wegen der intensiven Nutzung des betroffenen Bereichs durch Erholungssuchende sowie Katzen und Hunde nur kurzzeitig in dem stark gestörten Bereich aufhielten, deckt sich mit seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass die Flächen für die Reproduktion des [X.] deswegen nicht geeignet seien, weil potentielle Jungtiere unter anderem den Katzen zum Opfer fielen. Dass [X.] und andere Stellen die Eignung anders eingeschätzt haben, lässt nicht den [X.]luss auf eine fehlende fachliche Eignung des Gutachters zu. Der Vorwurf, der Gutachter des Beklagten habe sich nicht durch eigene Beobachtungen ein Bild von der Situation vor Ort gemacht, geht über Mutmaßungen nicht hinaus.

7

Auch die Angriffe gegen die fachliche Qualifikation des [X.] Prof. Dr. S. greifen nicht durch. Der Vorwurf, der Gutachter sei nicht einmal in der Lage den Managementplan zu lesen, trifft nicht zu. Der Gutachter hat in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2011 die Aussage, der [X.] empfehle zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes bei Nutzung der Flachland- Mähwiesen auch unter Berücksichtigung von Überflutungen eine regelmäßige Düngung, lediglich auf die Standorte fetter und magerer Ausprägung des Lebensraumtyps ([X.]) 6510 bezogen. Eine Aussage, dass auch bei magerer Ausprägung des [X.] 6510 bzw. Wiesen im [X.] eine Stickstoffdüngung empfohlen werde, ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen. Auch stellt die Tatsache, dass durch die Entnahme von Bodenproben die verfügbaren Bodennährstoffe bestimmbar sind, nicht die Einschätzung des Gutachters in Frage, eine Bilanzierung von Eintrag und Austrag von Stickstoffen durch Überschwemmungen sei nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu modellieren. Dass der Gutachter aus dem hervorragenden bzw. guten Zustand des Lebensraums den [X.]luss zieht, dass die Hochwassereinträge keiner näheren Untersuchung bedürfen, da durch die vorgesehene Mahd die vorhabenbedingten Einträge wieder ausgetragen werden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Selbst wenn es bereits Anzeichen einer beginnenden Eutrophierung gibt, wird der Erhaltungszustand des natürlichen Lebensraums jedenfalls vorhabenbedingt nicht verschlechtert. Es besteht auch nicht der von dem Kläger behauptete Widerspruch zwischen der Annahme einer Gesamtbelastung im Abstand von 100 m von der Brücke von maximal 26,65 kg/N/ha*a und durch die Mahd zu entziehende 40 kg N/ha*a. Bei der Angabe einer Entzugsmenge von 40 kg handelt es sich ersichtlich um eine Höchstmenge, die im [X.] erreicht werden kann und die gerade deshalb auch etwaige bereits bestehende Eutrophierungen auszugleichen vermag. So hat auch das Oberverwaltungsgericht die Angabe verstanden, wie aus der Formulierung in Rn. 232 des angegriffenen Urteils hervorgeht, wonach es sich bei den 40 kg um den durch eine zweischürige Mahd "mögliche(n) [X.]" handelt. Dass die angeordnete Mahd nicht mit der bereits im Rahmen des [X.] durchgeführten vergleichbar ist, hat das Oberverwaltungsgericht dargelegt ([X.] Rn. 232).

8

Auch im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorkommen des [X.] 6430 musste das Oberverwaltungsgericht kein weiteres Gutachten einholen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gutachter S. als Dipl.-Geograph, Honorarprofessor für Umweltplanung, Umweltverträglichkeitsprüfung und angewandte Landschaftsökologie sowie langjähriger Geschäftsführer eines Umweltplanungsbüros nicht die Kenntnisse angeeignet hat, um vegetationskundliche Fragen zu beantworten, sind nicht erkennbar. Die weitere [X.], der Gutachter habe keine eigene Einschätzung des Vorkommens des [X.] abgegeben, verfängt ebenfalls nicht. Er hat sich die in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2011 zitierten anderweitigen Bewertungen der Bestandsaufnahme vor Ort aufgrund seiner eigenen Kenntnisse des betroffenen Naturraums ersichtlich zu eigen gemacht und sie in den Kontext der Gesamtuntersuchung gestellt. Auch soweit der Kläger die Vegetationsaufnahme des [X.] im Juni 2010 in Zweifel zieht, vermag sein Vorbringen nicht zu überzeugen, da der Kläger selbst von einem optimalen Kartierzeitraum von Juni bis Oktober ausgeht. Hinsichtlich der ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2011 sind offenkundige Mängel durch den Kläger ebenfalls nicht dargetan.

9

2. Überzeugungsgrundsatz

Die [X.], das Berufungsgericht habe seine Überzeugung entgegen § 108 Abs. 1 VwGO nicht auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des gerichtlichen Verfahrens gebildet, sondern sei von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen und habe besondere Umstände übergangen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen, greift im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Das gilt insbesondere für die in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erörterte [X.] der Aktenwidrigkeit hinsichtlich der Feststellung des Fehlens kumulativ wirkender Pläne und Projekte innerhalb des FFH-Gebietes "[X.] zwischen [X.] und [X.]" und die [X.], das Oberverwaltungsgericht habe bei der Bewertung der vom Kläger präferierten Tunnelvariante [X.] aus dem Vorbringen des für den Kläger aufgetretenen Gutachters Prof. [X.]. herausgelöst und das gutachterliche Vorbringen nur partiell verwertet. Ein zweifelsfreier Widerspruch ist in beiden Fällen nicht ersichtlich.

Durch die seitengenauen Bezugnahmen des [X.] in Rn. 420 auf den Ergänzungs- und Änderungsbeschluss vom 14. Oktober 2008 und den Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 17. September 2010 hat sich das Berufungsgericht - wenn auch missverständlich formulierend - die dortigen Prüfungen kumulativer Wirkungen, die sowohl Projekte innerhalb wie außerhalb des FFH-Gebietes betrafen, zu eigen gemacht. Ob die Prüfungen ihrerseits vollständig waren, ist keine Frage des Verfahrens- sondern des materiellen Rechts. Der [X.] vermag insoweit auch keinen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz zu erkennen. Insbesondere hat das Oberverwaltungsgericht die vom Kläger in das Verfahren eingeführte Liste der Projekte und Pläne, die nach Ansicht des [X.] in die Prüfung kumulativer Wirkungen einzubeziehen waren, zur Kenntnis genommen, wie ihre mehrfache Erwähnung in den Entscheidungsgründen zeigt (vgl. Rn. 218 und 265).

Das Oberverwaltungsgericht hat auch die Aussage des [X.] Prof. [X.]. zu alternativen Tunnelbaumethoden weder verkürzt wiedergegeben noch [X.] ungewürdigt gelassen. Der Kläger übersieht bei seiner [X.], dass sich die Ausführungen des [X.] nicht auf die Bewertung der gutachterlichen Aussage in Rn. 459 des Urteils beschränken, sondern dass das Oberverwaltungsgericht in Rn. 462 die vom Kläger als unzureichend gewürdigt bezeichneten Passagen der Aussage des [X.] Prof. [X.]. in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2011 wörtlich wiedergeben hat, und zwar unter anderem auch die Aussage, dass die Tunnelbauten grundsätzlich vergleichbar seien. Bereits dies entkräftet den Vorwurf, das Gericht habe das Vorbringen nur partiell verwendet. Entgegen der Auffassung des [X.] lassen die wörtlich wiedergegebenen Aussagen von Prof. [X.]. den vom Oberverwaltungsgericht gezogenen [X.]luss, es sei bisher kein gleichartiger Tunnelbau verwirklicht worden, durchaus zu. Der Sachverständige hat auf Nachfrage des Gerichts, ob es sich bei den von ihm vorgestellten Bauwerken aus den [X.] um im Wesentlichen ähnliche Projekte in offener Bauweise handele, lediglich die grundsätzliche Vergleichbarkeit der Projekte bejaht und gleichzeitig die Notwendigkeit betont, die Bauweise an den konkreten Bedarf anzupassen. Diese Einschränkung und die von Prof. [X.]. betonte Notwendigkeit, für die jeweilige Situation jeweils ein optimales Verfahren zu entwickeln, lässt sich ohne Weiteres in der Formulierung zusammenfassen, ein gleichartiger Tunnelbau, wie er vorliegend geplant sei, sei noch nicht verwirklicht worden.

II. Materielle Fehler

1. Präklusion

Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger hinsichtlich einer Reihe von Einwendungen bezüglich des Planfeststellungsbeschlusses vom 25. Februar 2004 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbeschlusses vom 14. Oktober 2008 als präkludiert angesehen. Die Anwendung der Präklusionsvorschriften begegnet jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation keinen europarechtlichen Bedenken (a). Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch die Anforderungen, die an das Vorbringen von Naturschutzverbänden zur Vermeidung eines Einwendungsausschlusses im gerichtlichen Verfahren zu stellen sind, überdehnt, soweit es den Kläger mit seinem Vorbringen zu den charakteristischen Arten des [X.] 6510 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Wachtelkönig und Feldlerche für ausgeschlossen erachtet hat (b). Ebenso zu Unrecht hat es den Kläger mit seinen Einwendungen zur [X.] (auch) bezüglich des [X.] vom 17. September 2010 als ausgeschlossen behandelt (c). [X.]ließlich spricht vieles dafür, dass der Kläger nicht mit seinem Vorbringen zum Ergänzungs- und Änderungsbeschluss vom 14. Oktober 2008 als präkludiert angesehen werden durfte (d).

a) Der [X.] kann dahinstehen lassen, ob das Aufforderungsschreiben der [X.] vom 27. September 2012 (vgl. hierzu BTDrucks 17/12304 [X.]) und die begründete Stellungnahme vom 25. April 2013 im Vertragsverletzungsverfahren 2007/4267 Zweifel daran begründen, ob das Rechtsinstitut der (fernstraßenrechtlichen) Präklusion der Einwendungen von anerkannten Umwelt- bzw. [X.] in seiner Auslegung und Anwendung durch das [X.] in jeder Hinsicht mit dem in Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/[X.] des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, [X.] (jetzt Art. 11 der [X.]/[X.] vom 13. Dezember 2011, ABl [X.] Nr. L 26 S. 1) verbürgten Recht auf Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren vereinbar ist. Bezüglich des im vorliegenden Zusammenhang allein interessierenden Planfeststellungsbeschlusses vom 25. Februar 2004 ist der von der [X.] in erster Linie kritisierte Einwendungsausschluss in § 2 Abs. 3 UmwRG 2006 schon deswegen ohne Belang, weil das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember 2006 ([X.]) erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in [X.] getreten ist. Auch die von der [X.] zitierten fernstraßenrechtlichen Präklusionsbe-stimmungen finden vorliegend keine Anwendung, da es sich bei dem [X.] "[X.]" nicht um eine Bundesfernstraße im Sinne des § 1 [X.], sondern um ein Teilstück der nach Landesrecht klassifizierten Staatsstraße [X.] handelt. Hinzu kommt, dass der Einwendungsausschluss des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG a.F. die anerkannten Umwelt- und [X.] nicht erfasst (vgl. Urteil vom 27. Februar 2003 - [X.] 59.01 -BVerwGE 118, 15 <17> = [X.] 406.400 § 61 BNat[X.]G 2002 Nr. 1). [X.] sind vorliegend vielmehr § 61 Abs. 3 BNat[X.]G 2002 i.V.m. § 57 Abs. 2 SächsNat[X.]G in der Fassung vom 11. Oktober 1994 ([X.] 1601). Diese Vorschriften und ihre Handhabung durch die Planfeststellungsbehörde und das Oberverwaltungsgericht geben keinen Anlass zu vernünftigen Zweifeln an ihrer Vereinbarkeit mit dem Europarecht; der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung angeregten Vorlage an den [X.] nach Art. 267 A[X.]V bedarf es daher nicht.

Nach § 61 Abs. 3 BNat[X.]G 2002 ist ein anerkannter Verein, der im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung hatte, im gerichtlichen Verfahren zwar auch mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren aufgrund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können. § 61 Abs. 3 BNatS[X.]G 2002 enthält jedoch nicht die von der [X.] als zu kurz und die gerichtliche Überprüfbarkeit der materiellen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit übermäßig einschränkend kritisierte zweiwöchige Einwendungsfrist. Aus dem Fehlen einer Fristbestimmung in § 61 Abs. 3 BNat[X.]G 2002 folgt zwar nicht, dass im Verwaltungsverfahren unbegrenzt Gelegenheit zur Stellungnahme besteht. § 61 Abs. 3 BNat[X.]G 2002 schließt Einschränkungen auf dieser [X.] nicht aus, trifft aber selbst keine Regelung, welche Fristen für eine Stellungnahme gelten sollen. Diese sind vorliegend dem [X.] zu entnehmen. [X.] ist insoweit § 57 Abs. 2 SächsNat[X.]G 1994, der Ausdruck des allgemeinen Gedankens ist, dass den Verbänden eine angemessene Frist einzuräumen ist. Welcher Zeitraum im Sinne dieser Vorschrift angemessen ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab und wird maßgeblich durch den Umfang des Informationsmaterials und den [X.]wierigkeitsgrad der durch das Vorhaben aufgeworfenen naturschutzrechtlichen Fragen bestimmt (Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.[X.]). Mit diesem flexiblen Ansatz wird der Planfeststellungsbehörde ein geeignetes Instrumentarium zur Hand gegeben, um einzelfallbezogen über die Dauer der Frist zu entscheiden oder auch von einer Fristsetzung ganz abzusehen. Gleichzeitig unterliegt die Angemessenheit der Fristsetzung in jedem Einzelfall einer gerichtlichen Kontrolle. Auf diese Weise wird ein effektiver Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren gesichert. Eine derartige Präklusionsvorschrift steht nach Überzeugung des [X.]s mit Europarecht in Einklang. Dies gilt auch für die Handhabung der Vorschrift im konkreten Fall. Zwar hat die Anhörungsbehörde mit der Übersendung der Planunterlagen um eine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten gebeten, diese Frist aber nicht als Ausschlussfrist verstanden, wie die Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des [X.] bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zeigt.

Soweit die [X.] im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2007/4267 die Meinung vertritt, die Beschränkung der Klagebefugnis auf Einwendungen, die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht wurden, stehe nicht im Einklang mit dem in Art. 10a bzw. 11 der [X.] verbürgten Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren und verstoße daher gegen das unionsrechtliche Effektivitätsgebot, überzeugt die von ihr gegebene Begründung nicht. Das von der [X.] zum Beleg ihrer Auffassung angeführte Urteil des Gerichts erster Instanz ([X.]) vom 11. Mai 2005 - [X.]. [X.]/01 - (Slg. 2005, [X.]) gibt für eine unionsrechtliche Unzulässigkeit eines Einwendungsausschlusses nichts her. Soweit sich die [X.] darauf stützt, dass es in Rn. 68 dieser Entscheidung heißt, der Kläger sei durch nichts gehindert, "einen rechtlichen Grund vorzubringen, der im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht worden ist", verfehlt sie die Rechtsnatur von Einwendungen nach [X.] Recht schon im Ansatz. Einwendungen in diesem Sinne sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung eines [X.] abzielendes [X.] (Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 [X.] 101.78 -BVerwGE 60, 297 <300> = [X.] 451.171 AtG Nr. 6). Die Beteiligungs- und Präklusionsregelungen zielen nicht auf rechtliches Vorbringen, sondern darauf ab, die besondere Sachkunde der [X.] in das Verwaltungsverfahren einzubringen, indem diese zu einer kritischen Auseinandersetzung mit dem vorhandenen naturschutzfachlichen Material angehalten werden (Urteile vom 27. Februar 2003 a.a.[X.] und vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 [X.] - [X.] 406.400 § 61 BNat[X.]G 2002 Nr. 4 S. 27; Beschluss vom 23. November 2007 - BVerwG 9 [X.] - [X.] 406.400 § 61 BNat[X.]G 2002 Nr. 7 Rn. 31).

Die [X.] lässt zudem unberücksichtigt, dass auch das Eigenverwaltungsrecht der [X.] eine dem Einwendungsausschluss nach [X.] Recht vergleichbare Beschränkung des [X.] und damit der Rechtmäßigkeitskontrolle eines Gemeinschaftsaktes im gerichtlichen Verfahren kennt. So heißt es in dem von der [X.] in ihrem [X.]reiben vom 27. September 2012 ausschnittsweise wiedergegebenen Urteil vom 11. Mai 2005 (a.a.[X.]) unmittelbar vor der zitierten Passage, dass sich ein Kläger "nicht auf ein Vorbringen zum Sachverhalt berufen (könne), das der [X.] nicht bekannt war und das er dieser nicht im Verlauf des Prüfungsverfahrens mitgeteilt hatte" (Rn. 68). Aus den im Urteil zum Beleg dieser Ansicht zitierten Entscheidungen wird deutlich, dass es sich hierbei um eine gefestigte Rechtsprechung der Unionsgerichte zum Ausschluss verspäteten Tatsachenvorbringens im gerichtlichen Verfahren handelt (vgl. [X.], Urteil vom 14. September 1994 - [X.]. [X.], [X.]/92 - Slg. 1994, [X.] Rn. 31 und [X.], Urteil vom 25. März 1999 - [X.]. [X.]/97 - Slg. 1999, [X.] Rn. 93). Vor diesem Hintergrund kann eine Einwendungspräklusion nach nationalem Recht auch bei Anwendung von Unionsrecht nicht generell unzulässig sein.

Die weitere Kritik der [X.], sogar für [X.] sei es sehr schwierig, innerhalb der gesetzlichen Fristen Einwendungen mit dem von der Rechtsprechung des [X.]s geforderten Detaillierungsgrad zu allen Aspekten eines Falles, die in einem künftigen Klageverfahren relevant sein könnten, vorzutragen, greift für die vorliegende Konstellation schon deswegen nicht, weil es an einer gesetzlichen Fristsetzung fehlt und weil es sich bei der von der Behörde mit Übersendung der Planunterlagen innerhalb von zwei Monaten erbetenen Stellungnahme nicht um eine Ausschlussfrist handelte. Im Übrigen kann das mit den für [X.] verfolgte doppelte Ziel, den naturschutzfachlichen Sachverstand der [X.]en zu mobilisieren und gleichzeitig den von der Verwaltungsentscheidung Begünstigten vor einem überraschenden Prozessvortrag zu schützen, nur erreicht werden, wenn an den Tatsachenvortrag im Verwaltungsverfahren gewisse inhaltliche Anforderungen gestellt werden. Nur auf diese Weise kann auch mit Blick auf den für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz verhindert werden, dass das behördliche Zulassungsverfahren entwertet und die Aufgabe der Klärung des regelmäßig sehr komplexen Sachverhaltes funktionswidrig in das gerichtliche Verfahren verschoben wird (vgl. Mitteilung der Regierung der [X.] an die Europäische [X.] vom 28. Februar 2012 zur Umsetzung der Art. 11 [X.] und Art. 25 der Industrie-emissions-RL, [X.] f.). Soweit die [X.] darüber hinaus befürchtet, dass aufgrund der Präklusion Einwendungen von [X.] zu Gesichtspunkten ausgeschlossen sein könnten, die die [X.] während des Verwaltungsverfahrens noch nicht vorbringen konnte, ist diese Sorge unbegründet. Denn die Präklusion setzt - wie § 2 Abs. 3 UmwRG nunmehr ausdrücklich regelt - voraus, dass die [X.] die betreffende Einwendung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

b) Das Oberverwaltungsgericht hat, indem es den Kläger mit seinem Vorbringen zur Beeinträchtigung der charakteristischen Arten des [X.] 6510 Wachtelkönig, Ameisenbläuling und Feldlerche durch Bau und Betrieb der Brücke für ausgeschlossen angesehen hat, die an eine Umweltvereinigung zu stellenden Präklusionsanforderungen überspannt. Die Auffassung des [X.], es genüge nicht, allein den Lebensraumtyp zu benennen und Tierarten ohne Bezug zu dem Lebensraumtyp anzuführen, übersieht, dass es nicht Aufgabe der Umwelt- und Naturschutzvereinigung ist, die Einordnung einer Art als charakteristische Art eines bestimmten Lebensraumtyps vorzunehmen. Die [X.] kommt ihrer Mitwirkungslast vielmehr immer schon dann nach, wenn sie die Planfeststellungsbehörde im Verwaltungsverfahren in allgemeiner Form auf die Beeinträchtigung von Arten und Lebensraumtypen hinweist, die nach ihrer naturschutzfachlichen Einschätzung und ihrer Kenntnis des Naturraums im Plangebiet vorkommen. Die zutreffende Zuordnung einer Art als charakteristische Art eines bestimmten Lebensraumtyps ist dagegen Aufgabe der Planfeststellungsbehörde und der von ihr gegebenenfalls einzuschaltenden Naturschutzfachbehörde. Dies folgt aus der Pflicht der Planfeststellungsbehörde, das [X.] zu prüfen und in fachlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu würdigen. Dass die Frage, welche Tierarten für einen Lebensraum als charakteristisch anzusehen sind, eine naturschutzfachliche Frage ist, entbindet die Planfeststellungsbehörde nicht von dieser Pflicht. Dies gilt umso mehr, als die naturschutzrechtliche Beurteilung wesentlich von der inhaltlichen Konkretisierung des Begriffs der "charakteristischen Arten" abhängt. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei dem Begriff der charakteristischen Arten in Art. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/43/[X.] des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - [X.] - um einen Rechtsbegriff handelt, der zudem erst nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Konturen gewonnen hat. So hat der erkennende [X.] in seinem Urteil vom 17. Januar 2007 - [X.] 20.05 - (BVerwGE 128, 1 Rn. 83 = [X.] 451.91 Europ.[X.] Nr. 26) mit Blick auf die Entscheidung des 4. [X.]s vom 16. März 2006 - [X.] 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 550 = [X.] 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23) dem Begriff klarere Konturen gegeben. Auch in der Folgezeit hat der [X.] den Begriff mehrfach präzisiert (zuletzt im Urteil vom 6. November 2012 - [X.] 17.11 -BVerwGE 145, 40 Rn. 52).

[X.] ist auch erheblich. Das Urteil dürfte sich zwar mit Blick auf den Wachtelkönig und den Ameisenbläuling, die als Anhang [X.] ausführlich geprüft und für die Beeinträchtigungen verneint wurden, im Ergebnis als richtig erweisen (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dies gilt jedoch nicht in gleicher Weise für die Feldlerche, auf die das angegriffene Urteil lediglich unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzrechts - knapp - und ohne ausreichende tatsächliche Feststellungen zu treffen, eingeht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zum Artenschutz (s.u. 5 c) verwiesen.

c) Das angegriffene Urteil erweist sich auch insoweit als fehlerhaft, als es den Kläger mit seinen Einwendungen zur [X.] in Bezug auf den Planfeststellungsbeschluss vom 25. Februar 2004 als präkludiert angesehen hat. Anders als das Berufungsgericht meint, hat für den Kläger kein Anlass bestanden, im Verwaltungsverfahren auf das Vorkommen dieser Art hinzuweisen. Die Einschätzung des Vorkommens der Art in der [X.] 2003 als "möglich" (S. 35) und der Hinweis auf das Fehlen aktueller direkter oder indirekter Nachweise, hat die Eignung der Uferbereiche als Lebensraum der Art gerade nicht ausgeschlossen und musste den Kläger daher nicht veranlassen, zum Vorkommen dieser Art im Uferbereich ergänzend vorzutragen. Als fehlerhaft erweist sich auch die Annahme der Präklusion hinsichtlich des [X.] vom 17. September 2010. Zwar findet sich in Rn. 288 des Urteils die Aussage, dass der Kläger bezüglich des [X.] vom 17. September 2010 "hinsichtlich keiner der (...) benannten Anhang [X.] präkludiert" sei. Soweit das Oberverwaltungsgericht im Folgenden auf die Spanische Flagge eingeht (Rn. 297, 344, 404), zieht es sich jedoch auf die Aussage zurück, das Vorbringen der [X.]eite sei präkludiert, ohne zwischen dem Ausgangsbescheid vom 25. Februar 2004, dem Ergänzungs- und Änderungsbeschluss vom 14. Oktober 2008 und dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss von 17. September 2010 zu differenzieren. Dieser Fehler ist auch erheblich, denn sowohl die die Spanische Flagge betreffenden Einwendungen des [X.] im Verwaltungsverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht ([X.]. 7046) bezogen sich unter anderem auf Bereiche, für die der Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 17. September 2010 weitergehende Inanspruchnahmen von [X.] vorsieht. Auch aus dem Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht bezüglich dieser Uferbereiche ein Vorkommen des [X.] 6430 verneint hat, lässt sich nicht entnehmen, es habe damit gleichzeitig dort das Vorkommen des [X.]metterlings ausschließen wollen. Hiergegen spricht schon, dass das Oberverwaltungsgericht an anderer Stelle ausdrücklich hat dahinstehen lassen, ob die Futterpflanze in diesem Bereich vorkommt. Hinzu kommt, dass das Vorkommen der [X.] im Uferbereich nicht zwingend an das Vorkommen der Futterpflanze gebunden ist.

d) Das Oberverwaltungsgericht hätte den Kläger auch nicht bezüglich seines Vorbringens zum Ergänzungs- und Änderungsbeschluss vom 14. Oktober 2008 als ausgeschlossen ansehen dürfen. In der Rechtsprechung des [X.]s ist allerdings geklärt, dass die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nicht die unbeschränkte Möglichkeit eröffnet, alte wie neue Einwendungen gegen das Vorhaben vorzubringen. Vielmehr wird das Verwaltungsverfahren nur insoweit aufgegriffen, als es zur Beseitigung der gerichtlich festgestellten oder von der Behörde selbst erkannten Mängel im ergänzenden Verfahren erforderlich ist. Den anerkannten Naturschutzvereinen eröffnen sich nur dann neue Einwendungs- oder Klagemöglichkeiten, wenn eine Planänderung vorgenommen worden ist, die zu neuen oder anderen Belastungen für Natur und Landschaft führt (Beschlüsse vom 3. Juni 2010 - BVerwG 4 B 54.09 -[X.] 442.40 § 6 LuftVG Nr. 35 Rn. 29, vom 17. Juli 2008 - BVerwG 9 [X.]5.08 - [X.] 451.91 Europ.[X.] Nr. 35 Rn. 28, vom 22. September 2005 - BVerwG 9 [X.]3.05 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 189 S. 193 f. und vom 23. November 2007 - BVerwG 9 [X.] - [X.] 406.400 § 61 BNat[X.]G 2002 Nr. 7 Rn. 30). Entgegen der Auffassung des [X.] führt auch der Umstand, dass ein anerkannter Naturschutzverband in einem ergänzenden Verfahren gegebenenfalls auch dann erneut zu beteiligen ist, wenn die vorgesehene Entscheidung nicht zu zusätzlichen Eingriffen in Natur und Landschaft führt, aber z.B. auf neue Untersuchungen gestützt werden soll, oder Fragen aufwirft, zu deren Beantwortung der sachverständige Rat der Naturschutzverbände geboten erscheint, nicht dazu, dass er umfassend neu vortragen könnte. Vielmehr ist er auch in diesen Fällen auf Einwendungen beschränkt, die er zum Planfeststellungsbeschluss nicht vorbringen konnte (vgl. Urteil vom 14. April 2010 - [X.] 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 85 = [X.] 451.91 Europ.[X.] Nr. 45).

Etwas anderes muss jedoch gelten in Fällen wie dem vorliegenden, die dadurch gekennzeichnet sind, dass im ergänzenden Verfahren aufgrund neuer Unterlagen und Untersuchungen eine in der Prüfungstiefe umfassende - freilich thematisch eingeschränkte - Neubewertung ("Erfassung und Bewertung") der von einem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen vorgenommen wird, und zwar bezogen sowohl auf den ursprünglichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses als auch den aktuellen Zeitpunkt. Ein solcher Fall des weitgehenden Austausches der naturschutzfachlichen Grundlagen und Bewertungen eines Planfeststellungsbeschlusses in einem ergänzenden Verfahren rechtfertigt es auch unter dem Gesichtspunkt des mit dem [X.] verfolgten Ziels der Rechtssicherheit für den Vorhabenträger und andere Verfahrensbeteiligte nicht, die anerkannten [X.] auf Einwendungen gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss zu beschränken.

2. Vogelschutzgebiet

Das Oberverwaltungsgericht ist bei der Prüfung, ob es sich bei den [X.] Elbwiesen um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt und das vorhandene Vogelschutzgebiet richtig abgegrenzt worden ist, von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie 79/409/[X.] des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 103 S. 1) bzw. der [X.] und des Rates vom 30. November 2009 (ABl [X.] Nr. L 20 S. 7) - [X.] -nach der Rechtsprechung des [X.] den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang 1 der Richtlinie aufgeführten Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig" am geeignetsten sind ([X.], Urteile vom 28. Februar 1991 - [X.]. [X.]/89, Leybucht - Slg. 1991, [X.] Rn. 20, vom 2. August 1993 - [X.]. [X.]/90, [X.] - Slg. 1993, [X.] Rn. 26 und vom 23. März 2006 - [X.]. [X.]/04, [X.]. 2006, [X.] Rn. 33; BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2006 - [X.] 28.05 -BVerwGE 126, 166 <168 f.> und vom 14. November 2002 - [X.] 15.02 - BVerwGE 117, 149 <155>).

Ebenso zutreffend hat es darauf abgestellt, dass das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren einen fortgeschrittenen Stand erreicht hat, so dass zwischenzeitlich in [X.] das von der [X.] angestrebte zusammenhängende Netz der Vogelschutzgebiete entstanden ist (vgl. Art. 4 Abs. 3 [X.]). Dementsprechend verringert sich die gerichtliche Kontrolldichte und unterliegt Parteivorbringen, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine "Lücke im Netz" schließe, besonderen Darlegungsanforderungen (vgl. Urteile vom 21. Juni 2006 a.a.[X.] S. 170 und vom 14. November 2002 a.a.[X.] S. 155 f.). Dies gilt vorliegend erst Recht, da nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ein [X.]sbeschwerdeverfahren wegen der Herausnahme von Gebietsteilen aus dem Vogelschutzgebiet "[X.] zwischen [X.] und [X.]" eingestellt worden ist. Vor diesem Hintergrund erklärt sich die Formulierung des [X.] ([X.] Rn. 124), die Aussparung der [X.] Elbwiesen bei der Ausweisung des Vogelschutzgebietes sei "ornithologisch vertretbar" und bewege sich innerhalb des fachlichen Beurteilungsspielraums der Behörde. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu der Aussage des [X.]s im Urteil vom 13. Dezember 2007 - [X.]. [X.]/04, [X.] - Slg. 2007, [X.], Rn. 142 - 145, dass bei der Abgrenzung von Vogelschutzgebieten solche Flächen, die die gleichen Eigenschaften wie das ausgewiesene Gebiet aufweisen und von einer wertgebenden Art mindestens im durchschnittlichen Umfang genutzt werden, integraler Bestandteil des Gebietes sind. Dass die [X.] Elbwiesen in diesem Sinne "mindestens durchschnittlich" vom Wachtelkönig genutzt werden, hat das Oberverwaltungsgericht der Sache nach aufgrund der umfangreichen Stellungnahmen der Fachgutachter und ausführlichen Erörterungen der Problematik in der mündlichen Verhandlung eindeutig und ohne Rückgriff auf einen Beurteilungsspielraum verneint. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen bleiben - wie oben dargelegt - ohne Erfolg.

3. [X.]

Hinsichtlich der durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung hat der [X.] in seinem Vorlagebeschluss vom heutigen Tage dem [X.] eine Reihe von Fragen vorgelegt. Der [X.] geht dabei davon aus, dass vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 25. Februar 2004 keine Verpflichtung bestand, eine den materiell-rechtlichen Maßstäben des Art. 6 Abs. 3 und 4 [X.] genügende Verträglichkeitsuntersuchung durchzuführen; geboten war lediglich ein "geeigneter [X.]utz" im Sinne der Urteile des [X.] vom 13. Januar 2005 - [X.]. [X.]/03, [X.] - Slg. 2005, [X.] Rn. 25 und 29, vom 14. September 2006 - [X.]. [X.]/05, [X.] [X.] u.a. - Slg. 2006, [X.] Rn. 44, 47 und 51 und vom 14. Januar 2010 - [X.]. [X.]/08, [X.] - Slg. 2010, [X.] Rn. 49. Dieser Verpflichtung ist der Vorhabenträger durch die von ihm im Planfeststellungsverfahren eingeholte Verträglichkeitsuntersuchung aus dem [X.] gerecht geworden.

Der [X.] geht weiter davon aus, dass der Beklagte verpflichtet war, den Planfeststellungsbeschluss vom 25. Februar 2004 nach der Listung des Gebietes im Dezember 2004 durch die [X.] (erneut) auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Gebietes zu überprüfen oder andere angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass es durch den Bau und die Verkehrsfreigabe des Brückenbauprojekts nicht zur Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie zu erheblichen Störungen der Arten, für die das Gebiet ausgewiesen worden ist, kommt. Da sich diese Frage allerdings nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit aus der Rechtsprechung des [X.]s beantworten lässt, hat der [X.] sie diesem zur Entscheidung vorgelegt. In diesem Zusammenhang hat der [X.] auch um Klärung gebeten, welche materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen im Einzelnen bei einer nachträglichen Überprüfung einer einmal erteilten Genehmigung zu stellen sind und welcher Zeitpunkt hierfür maßgeblich ist. [X.]ließlich hat der [X.] im Hinblick auf das gerichtliche Verfahren die Frage vorgelegt, ob die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses im gerichtlichen Überprüfungsverfahren gleichwohl deswegen ausschließlich anhand der Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 und 4 [X.] zu prüfen ist, weil der Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde diesen strengeren Maßstab bereits vor der Aufnahme des Gebietes in die [X.] der [X.] angelegt haben.

Danach ist im gegenwärtigen Zeitpunkt offen, wie die Verträglichkeit des Vorhabens zu prüfen war, dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, an welchem rechtlichen Maßstab die im [X.] vorgenommene Neubewertung der Verträglichkeit des Vorhabens zu messen und auf welchen Zeitpunkt hierbei abzustellen war. Der [X.] hält es gleichwohl für sinnvoll, auf die wesentlichen mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterten Streitpunkte einzugehen. Soweit es die Verträglichkeitsprüfung einschließlich der Abweichungsprüfung nach Art. 6 Abs. 4 [X.] betrifft, geschieht dies unter dem Vorbehalt einer Klärung der Fragen des anwendbaren rechtlichen Rahmens durch den [X.]:

a) Die Kritik des [X.], der Beklagte habe schon deswegen gegen Art. 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] verstoßen, weil er für das einheitliche Projekt [X.] mit der 2008 durchgeführten und auf das [X.] bezogenen Verträglichkeitsprüfung für die Brücke einerseits und der Verträglichkeitsprüfung für den Montage- und [X.] im Jahr 2010 andererseits eine bezogen auf einzelne Wirkfaktoren jeweils getrennte [X.] als zulässig erachtet hat, greift nicht durch. Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 17. September 2010 und die ihm zugrunde liegende Verträglichkeitsuntersuchung haben die durch den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss und seine bisherigen Änderungen prognostizierten Auswirkungen auf die betroffenen [X.]utzgüter nicht ausgeblendet, sondern ins Verhältnis zu den neuen Beeinträchtigungen gesetzt (vgl. [X.] 2010 Ziff. 4.2.2. S. 12 ff. und Ziff. 4.3.4 S. 18 ff.). Auch lag mit den [X.] 2004/2008 nicht nur ein rudimentärer Planungstorso vor, vielmehr war die Brücke durch diese Beschlüsse einschließlich ihres die [X.] querenden Mittelteils bereits insgesamt planfestgestellt. Es ist auch nicht erkennbar und ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des [X.], dass durch die spätere Planfeststellung des [X.]s Auswirkungen des Gesamtvorhabens nicht bewertet worden sind. [X.]ließlich gebietet auch der Grundsatz der Anlegung bester wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht die nochmalige vollständige Wiederholung der Untersuchung des Gesamtvorhabens, wenn eine in ihren Auswirkungen offensichtlich örtlich begrenzte Umplanung eines Teils des Montagekonzepts erfolgt.

b) Auch die [X.], das Oberverwaltungsgericht habe den maßgeblichen rechtlichen Kontrollmaßstab verfehlt, indem es die Annahme des Beklagten, die dauerhafte Inanspruchnahme des [X.] 3270 belaufe sich auf 400 m

Ohne Erfolg bleibt auch die Kritik des [X.] an der Formulierung des [X.], die Prüfung der Beeinträchtigungen müsse "mit Augenmaß" erfolgen und es dürfe "kein unangemessen großer Aufwand verlangt werden" ([X.] Rn. 309). Isoliert betrachtet könnten diese Formulierungen dahin verstanden werden, dass das Oberverwaltungsgericht einen gegenüber den besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen abgeschwächten Maßstab zugrunde gelegt hat. Diese Passage des Urteils ist jedoch im Zusammenhang zu sehen mit den Ausführungen in Rn. 177 ff. des Urteils, in denen der strenge Prüfungsmaßstab des Art. 6 Abs. 3 und 4 [X.] zutreffend beschrieben wird. Hierauf nimmt das Oberverwaltungsgericht im weiteren Verlauf seiner Prüfung offensichtlich Bezug und legt beispielsweise hinsichtlich der vom Kläger genannten Tierarten jeweils den Maßstab des "aktuellen wissenschaftlichen Standards" an.

Auch die weiteren Aussagen im Berufungsurteil, dass [X.] auf bloßen Verdacht nicht verlangt werden können und die Biologie und das typische Verhalten einer Art heranzuziehen seien, führen nicht auf einen erheblichen Fehler. Sie sind vielmehr mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des [X.]s und des [X.]s zu den an eine Verträglichkeitsprüfung zu stellenden Anforderungen vereinbar. Danach ist die Erfassungs- und Bewertungsmethode der Verträglichkeitsprüfung nicht normativ festgelegt (vgl. allgemein zur Methodik der Verträglichkeitsprüfung [X.], Urteil vom 7. September 2004 - [X.]. [X.]/02 - Slg. 2004, [X.] Rn. 52; [X.]surteil vom 17. Januar 2007 a.a.[X.] Rn. 68). Die Zulassungsbehörde ist also nicht auf ein bestimmtes Verfahren festgelegt. In welchem Umfang und mit welchen Methoden die relevanten Daten erhoben werden, ist bei Einhaltung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse eine naturschutzfachliche Frage. Bei der Frage, welche Untersuchungen anzustellen sind, sind auch die mit den Untersuchungsmethoden eventuell verbundenen Belastungen insbesondere von Tieren zu berücksichtigen (Urteil vom 6. November 2012 - [X.] 17.11 - juris Rn. 32 ). Unter anderem deshalb kann auch nicht ausnahmslos, sondern nur in der Regel eine konkrete Bestandserfassung vor Ort verlangt werden (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - [X.] 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 59 = [X.] 406.400 § 42 BNat[X.]G 2002 Nr. 6). Soweit der Kläger die Würdigung des [X.] angreift, dass die Untersuchungen hinsichtlich der [X.] [X.], des [X.] und der Fischfauna den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, wendet er sich gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts. Da insoweit begründete Verfahrensrügen nicht erhoben sind, kann er damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

c) Die Kritik des [X.] daran, dass das Oberverwaltungsgericht nicht jeden Verlust und nicht jede Verschlechterung von Habitatflächen einer in dem FFH-Gebiet geschützten Anhang II-Art als erhebliche Beeinträchtigung gewertet, sondern auf den günstigen Erhaltungszustand der Art abgestellt hat, ist nicht berechtigt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s kann anders als für den Verlust von [X.]-Flächen für den Verlust von Habitatflächen geschützter Arten nicht die Grundannahme zum Tragen kommen, im Regelfall sei jeder Flächenverlust erheblich. Während die Definition eines günstigen Erhaltungszustandes in Art. 1 [X.] für den natürlichen Lebensraum u.a. darauf abstellt, ob die Flächen, die er im natürlichen Verbreitungsgebiet einnimmt, mindestens beständig sind (Buchst. e), kommt es für den günstigen Erhaltungszustand einer Art nicht auf die Beständigkeit der Habitatfläche, sondern auf die Beständigkeit der Art an (Buchst. i). Verluste von Habitatflächen führen deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der geschützten Art. Entscheidendes Beurteilungskriterium ist vielmehr das der Stabilität, das die Fähigkeit umschreibt, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Ist eine Population dazu in der Lage, sei es, dass sie für ihren dauerhaften Bestand in der bisherigen Qualität und Quantität auf die verlorengehende Fläche nicht angewiesen ist, sei es, dass sie auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbußen ausweichen kann, so bleibt ein günstiger Erhaltungszustand erhalten und ist demgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen (vgl. Urteile vom 12. März 2008 - [X.] 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 132 und vom 17. Januar 2007 a.a.[X.] Rn. 43 ff.). Die Kritik des [X.] hieran überzeugt nicht und gibt dem [X.] keinen Anlass, diese Frage dem [X.] vorzulegen.

Es ist nach der normativen Struktur des Habitatschutzrechts offenkundig, dass Arten und Lebensraumtypen nicht einem einheitlichen Prüfungsansatz unterliegen. Art. 6 Abs. 3 [X.] spricht zwar von einer Beeinträchtigung des Gebietes als solchem, doch schon Art. 6 Abs. 2 [X.] differenziert zwischen der Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Verschlechterung der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind. Soweit der Kläger aus der in Art. 3 Abs. 1 [X.] verankerten Verpflichtung zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Habitate der Arten herleitet, dass hierdurch Verschlechterungen der Habitate der Arten "absolut" untersagt seien, verfehlt er die Systematik der Richtlinie, die sowohl bei der Festlegung der Ziele (Art. 2 und 3 Abs. 1 Unterabs. 1 [X.]) als auch bei den Prüfungs-, Verfahrens- und Verbotstatbeständen (Art. 6 [X.]) die Unterscheidung zwischen dem [X.]utz der natürlichen Lebensraumtypen und der Habitate der geschützten Arten vornimmt. [X.] ist derjenige des "günstigen Erhaltungszustandes", der in Art. 1 Buchst. e) für die natürlichen Lebensräume und in Buchst. i) für die geschützten Arten unterschiedlich definiert wird und daher nicht den [X.]luss zulässt, für beide wirke sich eine Verschlechterung oder ein Verlust von Habitatflächen in gleicher Weise aus. Auch die vom Kläger zum Beleg für seine These zitierte Entscheidung des [X.]s vom 20. September 2007 - [X.]. [X.]/05, [X.] - Slg. 2007 I-7555, Rn. 6, 12, 22, legt nicht nahe, dass der [X.] jeden [X.] als Beeinträchtigung einer geschützten Art ansieht. Wegen der zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens unstrittigen Beeinträchtigung von geschützten Vogelarten und ihrer Lebensräume bedurfte es einer Äußerung zu der angesprochenen Frage in dieser Entscheidung nicht.

Auch die [X.] des [X.], das Berufungsurteil leide deshalb an einem Rechtsfehler, weil es für die Beurteilung der Stabilität des günstigen Erhaltungszustandes der Art, den Zustand der [X.] [X.] über die Grenzen des FFH-Gebietes hinaus im gesamten System der [X.] Fließgewässer betrachtet habe, ist unbegründet. Angesichts der Ausdehnung des FFH-Gebiets "[X.] zwischen [X.] und [X.]" über (nahezu) das gesamte [X.], lässt die Aussage des [X.], dass die [X.]e "elbeweit kompensiert" werden könnten, den von dem Kläger gezogenen [X.]luss nicht zu; das Oberverwaltungsgericht setzt den eintretenden [X.] außerdem ausdrücklich ins Verhältnis zur "gesamten Habitatfläche im FFH-Gebiet" (Rn. 371).

d) Die Kritik des [X.] an der Prüfung kumulativer Wirkungen durch das Oberverwaltungsgericht ist zum Teil berechtigt.

(1) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Aussage des [X.] ([X.] Rn. 218), dass bei der Prüfung, ob ein Projekt geeignet sei, ein Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, kumulative Wirkungen nicht berücksichtigt werden müssen, wenn bereits das Projekt für sich genommen die [X.] überschreite. Diese Auffassung steht mit dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 [X.], wonach Projekte, die geeignet sind, ein [X.]utzgebiet "einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten" erheblich zu beeinträchtigen, einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, und dem Zweck der Regelung offensichtlich in Einklang. Der vom Kläger angeregten Vorlage an den [X.] bedarf es nicht.

Die vom Kläger für seine gegenteilige Ansicht herangezogenen Nachweise tragen seine Interpretation nicht. Zwar ist es unstreitig, dass die Verträglichkeitsprüfung bei der Ermittlung, ob von einem Projekt oder Plan erhebliche Beeinträchtigungen ausgehen, kumulative Wirkungen zu berücksichtigen hat, die sich aus dem Zusammenwirken mit anderen Projekten ergeben (vgl. [X.]lussanträge der Generalanwältin [X.] vom 29. Januar 2004 - [X.]. [X.]/02 - Slg. 2004, [X.] Rn. 96, 111; BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - [X.] 5.08 -BVerwGE 136, 291 Rn. 88). Entgegen der Auffassung des [X.] folgt hieraus allerdings nicht, dass kumulative Effekte in die Prüfung auch dann einbezogen werden müssen, wenn die Frage, ob eine Beeinträchtigung vorliegt, bereits aufgrund der von dem Projekt selbst ausgehenden Wirkungen zu bejahen ist. Auch der Europäische [X.] macht die Prüfung kumulativer Wirkungen davon abhängig, dass sie "im vorliegenden Fall geboten" ist (Urteil vom 24. November 2011 - [X.]. [X.]/09, [X.]. 2011 [X.] Rn. 103).Teleologische Überlegungen bestätigen die vom Oberverwaltungsgericht vertretene Auffassung. Zweck der kumulativen Betrachtung im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung ist es, zu verhindern, dass aus für sich genommen geringen Auswirkungen durch Zusammenwirkung mit anderen eine erhebliche Auswirkung erwächst (vgl. Ziff. 4.4.3 des Leitfadens [X.], [X.] der ,[X.]' 92/43/[X.], 2000). Hierdurch soll eine schleichende Beeinträchtigung durch nacheinander genehmigte, jeweils für sich genommen das Gebiet nicht erheblich beeinträchtigende Projekte verhindert werden (Beschluss vom 5. September 2012 - BVerwG 7 [X.] - [X.] 406.403 § 34 BNat[X.]G 2010 Nr. 1 Rn. 12). Für die Aktivierung der Verbotsfolge des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] genügt es aber bereits, wenn das Projekt für sich allein genommen die [X.] überschreitet. Der Vorhabenträger kann das Projekt dann nicht ohne Durchführung einer Ausnahmeprüfung nach Art. 6 Abs. 4 [X.] durchführen. Im Rahmen dieser Prüfung sind bei der Ermittlung des betroffenen [X.] und der zu ergreifenden Ausgleichsmaßnahmen etwaige kumulative Effekte zu betrachten.

Als nur missverständlich erweist sich die im Zusammenhang mit der [X.] [X.] gemachte Aussage des [X.], dass bei absolut geringfügigen Beeinträchtigungen, die weit unterhalb der [X.]welle für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung bleiben, kein Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten zu prüfen sei ([X.] Rn. 376). Für sich betrachtet weckt diese Aussage Zweifel, ob damit nicht genau die Konstellation generell zugelassen wird, die nach dem oben dargestellten Regelungszweck des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] ausgeschlossen werden soll. Dass das Oberverwaltungsgericht dies nicht gemeint, sondern im konkreten Fall eine schleichende Verschlechterung des Erhaltungszustandes durch zahlreiche für sich genommen jeweils (weit) unterhalb der [X.] liegende Beeinträchtigungen verneint hat, ergibt sich aus der vorangehenden Randnummer des Urteils (Rn. 375), in der das Gericht darlegt, dass es ausdrücklich dem Ansatz des Beklagten folgt, dass "nicht die Gefahr (bestünde), mit anderen Projekten kumulativ in die Nähe der Erheblichkeit zu geraten". Hieraus lässt sich ein materieller Aussagegehalt ableiten, dass die vom Kläger benannten Vorhaben bereits nach überschlägiger Prüfung nicht geeignet seien, in Zusammenschau mit den Auswirkungen des [X.] selbst zu erheblichen Beeinträchtigungen zu führen. Kumulative Effekte sind damit nicht ignoriert, sondern, wenn auch möglicherweise unzureichend, geprüft worden.

(2) Dagegen trifft die bei der Prüfung von Beeinträchtigungen des [X.] 3270 getroffene Aussage des [X.] (Rn. 267), dass die Berücksichtigung kumulativer Effekte bei der Verträglichkeitsprüfung nicht vorgesehen sei, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] ihre Berücksichtigung vielmehr nur bei der Vorprüfung verlange, nicht zu. Zwar ist es richtig, dass das Gemeinschaftsrecht in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] eine für die Vorprüfung maßgebliche Prüfschwelle normiert (Urteil vom 17. Januar 2007 - [X.] 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 40). Dies bedeutet angesichts der in Art. 6 Abs. 3 [X.] vorgenommenen Verknüpfung von Vorprüfung und eigentlicher Verträglichkeitsprüfung jedoch nicht, dass bei der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung die Erheblichkeit kumulativ wirkender Pläne und Projekte ausgeklammert werden könnte (vgl. zur Verknüpfung von Vorprüfung und Verträglichkeitsprüfung, Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.[X.] Rn. 41).

Die Frage ist auch entscheidungserheblich, soweit es um bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen des [X.] 3270 durch den Ausgangsplanfeststellungsbeschluss in der Gestalt des Ergänzungs- und Änderungsbeschlusses vom 14. Oktober 2008 geht. Die Annahme des [X.], dass der Kläger insoweit umfassend präkludiert sei, dürfte nicht zutreffen. Wie oben dargelegt, spricht vieles dafür, dass durch die umfassende Neubewertung und Aktualisierung der Untersuchungen zur Verträglichkeit des Vorhabens, die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, insgesamt wieder eröffnet worden ist. Hinsichtlich der mit dem [X.] verbundenen Beeinträchtigungen hat das Oberverwaltungsgericht den Kläger hingegen für nicht präkludiert angesehen, aber in der Sache Beeinträchtigungen durch andere Projekte und Pläne verneint ([X.] Rn. 420). Auch dies ist nicht frei von Fehlern.

Die von dem Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Stellen in den Änderungsplanfeststellungsbeschlüssen vom 14. Oktober 2008 und vom 17. September 2010 gehen zwar auf Pläne und Projekte innerhalb und außerhalb des FFH-Gebiets ein. Es ist jedoch nicht erkennbar, ob im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung eine Untersuchung aller in Betracht kommenden Pläne und Projekte erfolgt ist. Im Urteil selbst finden sich - wie oben bereits bei der Prüfung der Verfahrensfehler dargestellt - keine Ausführungen zu den untersuchten Plänen und Projekten. Auch die vom Oberverwaltungsgericht in den Beschlüssen zitierten Passagen der [X.] lassen nicht erkennen, welche Pläne und Projekte genau untersucht wurden. Eine solche genaue Auseinandersetzung mit den bekannten, z.B. im Managementplan für das [X.] aufgeführten Plänen und Projekten war aber erforderlich. Allein der Umstand, dass es sich zum Teil um weit vom [X.] entfernt liegende Vorhaben handelt, entbindet nicht von einer Prüfung. Zwar dürfte bei größerer räumlicher Entfernung die Gefahr kumulativer Einwirkungen auf dieselben Flächen des Gebietes von vornherein gering oder auch auszuschließen sein. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die Untersuchung kumulativer Effekte auf die im näheren Umkreis befindlichen Vorhaben zu beschränken. Das ergibt sich aus dem oben dargestellten Ziel der Prüfung, zu verhindern, dass aus für sich genommen geringen Auswirkungen durch Zusammenwirkung mit anderen eine erhebliche Auswirkung auf das FFH-Gebiet erwächst. Bezugspunkt ist dabei das [X.]utzgebiet in seiner gesamten räumlichen Ausdehnung. Für dieses können kumulative Effekte aber auch dann auftreten, wenn in einiger Entfernung von dem vorgesehenen [X.] ein weiterer Eingriff geplant ist, der den gleichen natürlichen Lebensraumtyp oder die gleiche geschützte Art betrifft. Jeder Eingriff mag für sich genommen die [X.] nicht überschreiten, kann zusammen betrachtet jedoch zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes führen.

4. [X.] nach Art. 6 Abs. 4 [X.]

Ebenso wie die Ausführungen zur [X.] erfolgen auch die Darlegungen zur [X.] vorsorglich und vorbehaltlich der Klärung der dem [X.] vorgelegten Fragen. Das angegriffene Urteil weist im Zusammenhang mit der [X.] ebenfalls erhebliche Rechtsfehler auf.

Das Oberverwaltungsgericht verneint allerdings zutreffend die Notwendigkeit, eine Stellungnahme der [X.] einzuholen, ob andere als die in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 [X.] genannten zwingenden Gründe berücksichtigt werden konnten (a). Bei der Prüfung der zwingenden Gründe ist das Gericht zwar von einem zutreffenden rechtlichen Prüfungsmaßstab ausgegangen, hat diesen aber bei der Prüfung nicht eingehalten; dieser Fehler dürfte allerdings nicht ursächlich für die Entscheidung geworden sein (b). Die Frage, ob uneingeschränkt an der Rechtsprechung festzuhalten ist, dass bei einem Alternativenvergleich im Rahmen einer Abweichungsprüfung nur danach zu unterscheiden ist, ob die beeinträchtigten Lebensraumtypen prioritär oder nicht prioritär sind, bedarf keiner Entscheidung, da das Oberverwaltungsgericht sich tragend auch darauf gestützt hat, dass der experimentelle [X.]harakter der alternativen Bauweise, die größere Inanspruchnahme von geschützten Flächen und erhebliche wasserwirtschaftliche Belange gegen einen Tunnelbau sprechen (c). Zu beanstanden ist allerdings die Berücksichtigung von Kohärenzmaßnahmen bei der Abwägung (d).

a) Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist eine Stellungnahme der [X.] gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 [X.] nicht schon dann einzuholen, wenn in einem FFH-Gebiet ein prioritärer Lebensraumtyp lediglich vorhanden ist; nur wenn sich nach dem Ergebnis der [X.] nicht ausschließen lässt, dass das Vorhaben gerade einen prioritären Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art beeinträchtigt, dürfen andere als die benannten Gründe für eine Abweichung nur geltend gemacht werden, wenn die [X.] zu den Voraussetzungen für eine Abweichung Stellung genommen hat. Die verfahrensrechtliche Einbeziehung der [X.] dient dem besonderen [X.]utz prioritärer Lebensräume und Arten. Die [X.] soll für den Fall, dass eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zu dem Ergebnis kommt, das Vorhaben könne ein FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen (Art. 6 Abs. 3 [X.]), ihrerseits eine Bewertung der möglicherweise beeinträchtigten ökologischen Werte vornehmen können. Wie bereits die Interpretationshilfe der [X.] "[X.], [X.] der [X.]' 92/43/[X.]" aus dem [X.] hervorhebt, und wie im aktuellen Auslegungsleitfaden zu Art. 6 Abs. 4 der ,[X.]' 92/43/[X.] aus dem [X.] bestätigt wird, soll ein Projekt, welches einen prioritären Lebensraum und/oder eine prioritäre Art in keiner Weise beeinträchtigt, nicht unter das schärfere Regime des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 [X.] fallen. Dementsprechend lehnt auch die [X.] es ausdrücklich ab, eine Stellungnahme der [X.] zu veranlassen, wenn sich aus den eingereichten Unterlagen zur FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ergibt, dass ein prioritärer Lebensraum zwar im FFH-Gebiet vorhanden ist, aber nicht beeinträchtigt wird (s. auch Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 [X.] 12.07 - BVerwGE 134, 166 = [X.] 442.40 § 8 LuftVG Nr. 35, jeweils Rn. 8). Die Ausführungen des [X.] geben keinen Anlass hiervon abzuweichen; ebenso wenig bedarf es der von dem Kläger auch in diesem Zusammenhang angeregten Vorlage an den [X.]. Auch insoweit verweist der [X.] auf das Urteil vom 9. Juli 2009 (a.a.[X.] Rn. 9).

b) Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Prüfung, ob zwingende Gründe des öffentlichen Interesses eine Abweichung rechtfertigen, im rechtlichen Ausgangspunkt die zutreffenden rechtlichen Maßstäbe unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des [X.]s vorangestellt ([X.] Rn. 407 f.). Danach handelt es sich bei dem Art. 6 Abs. 4 [X.] immanenten Entscheidungsprozess um eine bipolare, den spezifischen Regelungen des [X.] folgende Abwägung, die von der fachplanerischen Abwägung zu unterscheiden ist. Sie erfordert eine nachvollziehbare Bewertung des Gewichts der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalles und sodann eine Abwägung mit gegenläufigen Belangen des [X.]. Sachzwänge, denen niemand ausweichen kann, müssen nicht vorliegen; Art. 6 Abs. 4 [X.] setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus; strengere Anforderungen können allerdings nach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 [X.] bei der Betroffenheit von prioritären Lebensraumtypen oder Arten gelten (Urteile vom 9. Juli 2009 a.a.[X.] Rn. 13 und vom 12. März 2008 - [X.] 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 153). Voraussetzung ist zunächst, dass die als [X.] bezeichneten Vorhabensziele ihrer Art nach berücksichtigungsfähig und tragfähig sind; anschließend sind die berücksichtigungsfähigen [X.] zu gewichten. Die [X.] enthält für die Gewichtung der öffentlichen Interessen, anders als für die Bewertung des [X.], keine differenzierten Vorgaben, lässt dem Mitgliedstaat mithin einen gewissen Spielraum bei Definition und Gewichtung des öffentlichen Interesses. Hierbei ist jedoch der Ausnahmecharakter der [X.] zu berücksichtigen (Urteil vom 9. Juli 2009 a.a.[X.] Rn. 14 f.; vgl. auch [X.], Urteil vom 26. Oktober 2006 - [X.]. [X.]/04, [X.]. 2006, [X.] Rn. 35).

Mit diesem vom Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannten Prüfungsmaßstab steht die aus dem [X.] übernommene Formulierung in Rn. 413 des Urteils, die Abwägung müsse lediglich "nachvollziehbar" sein und der Behörde stehe ein weiter Beurteilungsspielraum zu, so dass die genannten [X.] grundsätzlich nicht zu überprüfen seien, nicht ohne Weiteres im Einklang. Darauf dürfte es jedoch im Ergebnis nicht ankommen. Denn in der Gesamtschau spricht vieles dafür, dass das Oberverwaltungsgericht seine inhaltliche Prüfung nicht auf eine Plausibilitätskontrolle anhand eines weiten Beurteilungsspielraums reduziert, sondern anhand zutreffender rechtlicher Maßstäbe den Sachverhalt geprüft und sich eine eigene Überzeugung vom Überwiegen der zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses gebildet hat, wie sich insbesondere in den entsprechenden Ergebnissätzen widerspiegelt (Rn. 397, 400, 409, 411). Dass das Gericht hierbei von "nachvollziehbaren" Darlegungen in der Abweichungsprüfung spricht, ist für sich genommen unschädlich. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, kann dieser Begriff auch im Sinne eines gedanklichen Nachvollzugs einer gegebenen Begründung verstanden werden. Die im Urteil in Bezug genommenen Ausführungen zu den zwingenden Gründen im Ergänzungs- und Änderungsbeschluss vom 14. Oktober 2008 und im Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 17. September 2010 enthalten auch hinreichend konkrete Aussagen, die eine Gewich-tung der zwingenden Gründe erlauben (zur Zulässigkeit einer Entnahme von Tatsachen aus Akten im Revisionsverfahren, Eichberger/[X.], in: [X.]/[X.]/Bier, VwGO § 137 Rn. 137 f.). Gegebenenfalls dürfte das Revisionsgericht die betreffenden Tatsachen auch selbst würdigen (vgl. Eichberger/[X.] a.a.[X.], § 137 Rn. 144 m.w.N.). Dass verkehrliche Gründe, wie die Entlastung von Innenstadtbereichen vom Durchgangsverkehr und die Entlastung vorhandener Brücken Gründe des öffentlichen Interesses darstellen und den Bau eines Straßenzuges als vernünftig erscheinen lassen können, ist in der Rechtsprechung des [X.]s anerkannt (Urteil vom 6. November 2013 - [X.] 14.12 - juris Rn. 72). Weitergehende Anforderungen sind dabei nicht zu stellen, da es nicht um eine Ausnahme vom [X.]utzregime eines prioritären Lebensraums geht und daher nicht die hierfür aufgestellten strengen Anforderungen für zwingende Gründe gelten (Urteil vom 12. März 2008 a.a.[X.] Rn. 160). Angesichts der Entfernung der [X.] von den nächsten vorhandenen Brücken von 1,8 und 2,9 km leuchtet es ohne Weiteres ein, dass die neue innerstädtische Elbquerung die bisherige Verbindungsqualität zwischen der links- und rechtselbischen Seite der [X.] verbessert und zu einer Entlastung der anderen Hauptverkehrsadern und Brücken führt. Die einzelnen besser miteinander verbundenen Wohn- und Gewerbestandorte werden im Ergänzungs- und Änderungsbeschluss vom 14. Oktober 2008 aufgezählt. Ebenso überzeugend ist das Argument, dass der Öffentliche Personennahverkehr durch die zusätzliche Verknüpfung der beiden Teile des Verkehrsnetzes Erleichterungen erfahren wird. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob auch Verbesserungen bei den verkehrsbedingten Auswirkungen auf die Menschen, bei der Gefahrenabwehr und dem Katastrophenschutz stichhaltig begründete zwingende Gründe darstellen. Dem Kläger ist insoweit zuzugeben, dass die Ausführungen in den [X.] hierzu knapp (Verbesserung der Lärm- und Abgassituation) oder wenig substantiiert (Gefahrenabwehr/Katastrophenschutz) sind.

c) Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Alternativenprüfung ausdrücklich von den in der Rechtsprechung des [X.]s aufgestellten Grundsätzen ausgegangen, wonach in der Abweichungsprüfung dann, wenn sowohl die planfestgestellte als auch eine Planungsalternative FFH-Gebiete berühren, im Rahmen einer Grobanalyse allein auf die [X.]were der Beeinträchtigung nach Maßgabe der Differenzierungsmerkmale des Art. 6 [X.] abzustellen ist, also nur zu untersuchen ist, ob die betroffenen Lebensraumtypen prioritär oder nicht prioritär sind. Demgegenüber haben die bei der Gebietsmeldung zu beachtenden Feindifferenzierungskriterien (Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. Anhang III Phase 1) beim [X.] außer Betracht zu bleiben; innerhalb der genannten Gruppen ist also nicht nochmals nach der Wertigkeit und der Anzahl der betroffenen Lebensraumtypen oder Arten sowie der jeweiligen Beeinträchtigungsintensität zu differenzieren (Urteile vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 [X.] 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 67, vom 17. Januar 2007 - [X.] 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 143, vom 12. März 2008 a.a.[X.] Rn. 170 f. und vom 6. November 2013 a.a.[X.] Rn. 74 f.). Nach Auffassung des [X.] ist diese Rechtsprechung mit Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] nicht vereinbar. Auf die Unterscheidung der Betroffenheit von prioritären und nichtprioritären Lebensraumtypen und Arten komme es nicht allein an, da sonst - innerhalb einer dieser Vergleichsgruppen - auch deutlich weniger beeinträchtigende Varianten aus der Alternativenprüfung auszuscheiden seien, auch wenn der Unterschied des Beeinträchtigungsgrades extrem sei. Unterhalb der Unterscheidungsstufe prioritärer und nichtprioritärer [X.]utzgüter müsse daher weiter unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausmaßes der Beeinträchtigungen differenziert werden.

Gegen eine solche weitere Differenzierung spricht, dass nach dem [X.]utzkonzept der [X.] innerhalb der genannten Grenzen nicht nochmals nach der Wertigkeit und der Anzahl der betroffenen Lebensraumtypen oder Arten sowie der jeweiligen Beeinträchtigungsintensität (oberhalb der [X.]) zu unterscheiden ist und es daher an normativen Kriterien für eine Differenzierung insbesondere nach der Wertigkeit eines Lebensraumtyps oder Habitats fehlt (vgl. Urteil vom 12. März 2008 a.a.[X.]). Allenfalls könnte zu überlegen sein, ob eine weitere Untergliederung dann geboten ist, wenn es - wie vorliegend - um [X.] an ein und demselben Standort geht. In diesen Fällen stellt sich nicht die [X.]wierigkeit eines wertenden Vergleichs der Betroffenheiten verschiedener jeweils für sich genommen FFH-rechtlich gleich schutzwürdiger Lebensraumtypen und Arten, sondern der Vergleich kann sich auf die unterschiedlichen flächenmäßigen Betroffenheiten derselben Lebensraumtypen und Arten an einem Standort beschränken. Ergibt sich bei einem solchen Vergleich, dass z.B. ein bestimmter Lebensraumtyp bei einer Variante flächenmäßig deutlich weniger in Anspruch genommen wird als bei einer anderen, ist nicht ohne Weiteres einsehbar, warum dies bei der Bewertung der Varianten vollkommen unberücksichtigt bleiben soll.

Der [X.] muss diese Frage allerdings nicht vertiefen und nicht über die zu diesem Punkt vom Kläger angeregte Vorlage an den [X.] entscheiden, denn das [X.] hat die hier als Ausführungsvariante in Betracht kommende Tunnelvariante in offener Bauweise selbständig tragend auch deshalb als nicht vorzugswürdig angesehen, weil sie eher experimentellen [X.]harakter habe und zudem erheblichen wasserwirtschaftlichen Bedenken begegne; auch sei sie hinsichtlich der Leichtigkeit und Sicherheit des Wasserstraßenverkehrs nachteilig. Soweit der Kläger die Tatsachenfeststellung und -würdigung des [X.] mit der [X.] angreift, das Vorbringen des Sachverständigen Prof. [X.]. sei vom Oberverwaltungsgericht nur partiell zur Kenntnis genommen worden, hat er - wie oben dargelegt - keinen Erfolg.

d) Als fehlerhaft erweist sich allerdings die Behandlung von [X.] bei der Bewertung des [X.]. Bei der Abwägung, ob das Integritätsinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens zurückzutreten hat, hat das Oberverwaltungsgericht die festgesetzten [X.] als das Integritätsinteresse mindernd berücksichtigt (Rn. 421), ohne insoweit darzutun, dass die in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen durch die planfestgestellten [X.] erfüllt sind.

Für seine Annahme, dass [X.] bei der Gewichtung des [X.] zu berücksichtigen sind, kann sich das Oberverwaltungsgericht allerdings im Grundsatz auf die Rechtsprechung des [X.]s stützen. So hat der 4. [X.] in seinem Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 [X.] 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 28 ausgeführt, dass [X.] das Gewicht des [X.] mindern können, sofern sie einen Beitrag auch zur Erhaltung der Integrität des FFH-Gebiets leisten. [X.] können eine erhebliche Beeinträchtigung zwar nicht ausschließen. Insoweit unterscheiden sie sich von Vermeidungsmaßnahmen, die bei der Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 [X.] relevant sind und für die der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit erbracht sein muss. An [X.] sind dagegen weniger strenge Anforderungen zu stellen. Für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme genügt es, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht (Urteil vom 12. März 2008 a.a.[X.] Rn. 202). Gleichwohl muss sich die Wirkung von [X.] nicht darin erschöpfen, durch Ausgleich etwa an anderer Stelle einen funktionalen Beitrag zur Sicherung der Kohärenz von Natura 2000 zu leisten. Sie können im Einzelfall auch zur Minderung der Beeinträchtigung beitragen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Beeinträchtigung eingriffs- und zeitnah und mit hoher Erfolgsaussicht ausgeglichen werden kann (Urteil vom 9. Juli 2009 a.a.O).

Der erkennende [X.] hat sich dieser Auffassung bisher nicht ausdrücklich angeschlossen. Auch im vorliegenden Verfahren kann er offenlassen, ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren zusätzlichen Anforderungen er der Rechtsprechung folgen könnte. Zu denken wäre daran, die Berücksichtigungsfähigkeit von [X.] noch stärker zu konkretisieren. So könnte es geboten sein, an die Erfolgswahrscheinlichkeit "qualifizierter" [X.] dieselben strengen Überprüfungsmaßstäbe anzulegen, wie sie für [X.]adensvermeidungsmaßnahmen gelten. Des Weiteren spricht vieles dafür, dass eine [X.] einer Maßnahme als das Integritätsinteresse vermindernde und als eigentliche Kohärenzsicherungsmaßnahme vermieden werden muss, was durch entsprechende Kennzeichnungen der unterschiedlichen Qualität der [X.] zu belegen wäre. Diese Fragen bedürfen allerdings keiner abschließenden Klärung - aus dem gleichem Grund muss auch nicht über die vom Kläger angeregte Vorlage dieser Frage an den [X.] entschieden werden -, da es entgegen der Annahme im Urteil des [X.] in dem Ergänzungs- und Änderungsbeschluss vom 14. Oktober 2008 und dem Änderungsplanfeststellungs-beschluss vom 17. September 2010 an ausreichenden, alle betroffenen Lebensraumtypen erfassenden detaillierten Darlegungen fehlt, dass durch [X.] Maßnahmen das Integritätsinteresse des Gebietes mit der erforderlichen hohen Erfolgswahrscheinlichkeit geschützt wird. So wird zwar hinsichtlich des [X.] 6510 im Ergänzungs- und Änderungsbeschluss vom 14. Oktober 2008 den [X.] eine "hohe Wahrscheinlichkeit" der Wirksamkeit bestätigt; auch dürfte ein Teil der vorgesehenen Maßnahmen eingriffsnah vorgesehen sein. Für den [X.] 3270 fehlt es aber an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen durch das Oberverwaltungsgericht. Es ist weder erkennbar, dass die von ihm erwähnten [X.] und [X.] eingriffsnah liegen, noch, dass die Maßnahmen - Neuanlage des Lebensraumtyps - zeitnah umgesetzt werden können und ihrem Umfang nach ausreichend sind, um das Gewicht der Beeinträchtigung des [X.] zu vermindern.

5. Artenschutzrecht

Die artenschutzrechtliche Behandlung der betroffenen Tierarten im angegriffenen Urteil ist ebenfalls nicht frei von [X.].

Das Oberverwaltungsgericht hat für die Larven der [X.] [X.] und des [X.] die Erfüllung des [X.] des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNat[X.]G 2010 (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNat[X.]G 2002) unter Rückgriff auf § 44 Abs. 5 Satz 2 BNat[X.]G 2010 zu Unrecht für unerheblich erklärt. Dieser Fehler hat sich aber nicht ausgewirkt; als entscheidungserheblicher Fehler erweist sich jedoch die Verneinung des [X.] hinsichtlich der Eier der [X.] [X.] (a). Das Urteil erweist sich auch nicht als frei von [X.], soweit das Oberverwaltungsgericht eine Verwirklichung des [X.] (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNat[X.]G 2010) in Bezug auf die Feldlerche verneint hat (b). In Übereinstimmung mit Bundesrecht stehen die Ausführungen des Berufungsurteils, dass der Tatbestand des Störungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNat[X.]G 2010) nur erfüllt ist, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (c). Gleiches gilt für die Ausführungen zur Funktionalitätswahrung (§ 44 Abs. 5 Satz 2 BNat[X.]G 2010) im Zusammenhang mit dem [X.] gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNat[X.]G 2010 (d). Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Urteil die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des § 15 BNat[X.]G 2010 auch hinsichtlich des Larvalhabitats der [X.] [X.] festgestellt hat (e).

a) Zur Verneinung des [X.] konnte nicht auf § 44 Abs. 5 Satz 2 BNat[X.]G 2010 zurückgegriffen werden, auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein mögen. Denn die in § 44 Abs. 5 Satz 2 BNat[X.]G 2010 enthaltene Begrenzung des Tötungsverbots findet keine Entsprechung in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a [X.] (Urteil vom 14. Juli 2011 - [X.] 12.10 - BVerwGE 140, 149 = [X.] 406.400 § 61 BNat[X.]G 2002 Nr. 13, jeweils Rn. 119). Ein Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot hat das Oberverwaltungsgericht gleichwohl zu Recht verneint, weil die im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten [X.]adensvermeidungsmaßnahmen das [X.] durch baubedingte Maßnahmen für die betreffenden Arten auf das Risiko senken, denen sie im allgemeinen [X.] stets ausgesetzt sind.

Der [X.] geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Tötungsverbot nicht erfüllt ist, wenn die betriebsbedingte Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr unter Berücksichtigung der vorgesehenen [X.]adensvermeidungsmaßnahmen innerhalb des [X.] verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem Risiko, dem einzelne Exemplare der jeweiligen Art im Rahmen des allgemeinen [X.]s stets ausgesetzt sind (Urteile vom 9. Juli 2008 - [X.] 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91 und vom 27. Juni 2013 - BVerwG 4 [X.] 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 11; ähnlich [X.], Urteil vom 20. Mai 2010 - [X.]. [X.]-308/08 - Slg. 2010, [X.] Rn. 57 f.). Eine vergleichbare Bagatellgrenze gilt auch bei Maßnahmen zur Errichtung des Vorhabens. Wird das baubedingte [X.] durch Vermeidungsmaßnahmen bereits bis zur [X.]welle des allgemeinen Lebensrisikos, dem die Individuen der jeweiligen Art ohnehin unterliegen, gesenkt, kann nach dem Maßstab praktischer Vernunft keine weitergehende artenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bestehen (vgl. Urteile vom 8. Januar 2014 - [X.] 4.13 - juris Rn. 99 und vom 9. Juli 2008 a.a.[X.] Rn. 57 f. zur Bestandsaufnahme). Danach ist das Tötungsverbot hier nicht erfüllt.

Hinsichtlich des [X.] hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass sich die Falter im Baustellenbereich nicht aufhalten werden, weil die Wirtspflanze Großer Wiesenknopf durch die beauflagte [X.] keine Blüten ausbildet (Berufungsurteil Rn. 567). In Bezug auf die [X.] [X.] führen die im Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 17. September 2010 festgesetzten [X.]adensvermeidungsmaßnahmen nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen, für das [X.] gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] (a.a.[X.] Rn. 585 ff.) dazu, dass durch das [X.] die im Eingriffsbereich vorkommenden Larven durch Verwirbelungen abdriften bzw. aus dem Baggermaterial herausgespült werden. Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss erläutert das damit verbundene Risiko für die Larven dahin, dass bereits der von Booten (insbesondere Freizeitbooten) verursachte [X.] ein bedeutsameres Risiko darstelle. Angesichts dessen ist mit den Ausbaggerungsarbeiten kein höheres [X.] verbunden, als es für einzelne Tiere dieser Art auch sonst besteht (vgl. Urteile vom 8. Januar 2014 a.a.[X.] und vom 14. Juli 2011 a.a.[X.] Rn. 123, 127 ).

Entsprechende Feststellungen für die ebenfalls geschützten und im Sediment überwinternden Eier der [X.] [X.] lassen sich dagegen auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht treffen. Darauf, dass das Ausbaggern von Sediment und dessen Ablagerung nicht zum allgemeinen Lebensrisiko der Eier zählt und auch nicht mit dem sonstigen [X.] vergleichbar ist, weist der Kläger zutreffend hin. Da die vom Oberverwaltungsgericht zu den Beeinträchtigungen der Eier der [X.] [X.] getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht reichen, um die Voraussetzungen einer objektiven Ausnahmelage zu prüfen, kann die Rechtmäßigkeit auch nicht auf diese Weise festgestellt werden.

b) Hinsichtlich der Feldlerche fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen für die Annahme des [X.], der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNat[X.]G 2010 sei zu verneinen, weil den von den Lärmauswirkungen des geplanten Vorhabens betroffenen Vögeln dieser Art eine Verschiebung des Reviermittelpunktes ohne Weiteres möglich sei. Aus den Urteilsgründen wird schon nicht deutlich, wie viele Reviere in welchem Abstand und in welchem Umfang durch den Lärm des neuen Straßenzuges beeinträchtigt werden. Ebenso wenig finden sich Angaben darüber, ob der Naturraum in der unmittelbaren Umgebung genügend geeignete Flächen für eine Revierverschiebung bietet. Auch ist eine Revierverschiebung ohne Weiteres nur möglich, wenn die angrenzende Umgebung nicht schon von Feldlerchen besetzt ist.

c) In Übereinstimmung mit Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht dagegen davon aus, dass der Tatbestand des Störungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNat[X.]G 2010) nur erfüllt ist, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (st[X.]pr; vgl. zuletzt Urteile vom 28. März 2013 - [X.] 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 118 und vom 12. März 2008 - [X.] 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 258). Die in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNat[X.]G 2010 zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der [X.] steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b [X.] und Art. 5 Buchst. d) [X.] im Einklang, die beide einen art- bzw. populationsbezogenen [X.]utzansatz verfolgen (vgl. Urteile vom 21. Juni 2006 - [X.] 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 44, vom 12. März 2008 a.a.[X.] Rn. 237 und vom 9. Juli 2008 a.a.[X.] Rn. 104). Die Kritik des [X.] an dieser im Übrigen von der [X.] geteilten Auffassung (vgl. Leitfaden zum strengen [X.]utzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichen Interesse im Rahmen der [X.] 92/43/[X.] von Februar 2007, [X.] II 3.2.a Rn. 39, [X.]) überzeugt nicht. Der [X.] ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Wortlaut der Richtlinienvorschriften selbst. Soweit sich der Kläger unter Bezugnahme auf Art. 15 [X.] gegen dieses Wortlautargument wendet, kann er es nicht entkräften. Zwar stellt Art. 15 [X.] "in Bezug auf [X.] oder das Töten der in [X.]. a) genannten wildlebenden Tierarten" entgegen dem Wortlaut ebenfalls auf Individuen ab. Doch ist der [X.] hier offensichtlich durch die Verweisung in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a [X.] auf "Exemplare dieser Arten" gegeben. Im Übrigen gilt für Art. 12 Abs. 1 [X.] und Art. 5 [X.] hingegen die im Wortlaut der unterschiedlichen Tatbestände zum Ausdruck kommende Differenzierung zwischen Verbotstatbeständen, die einen [X.] aufweisen, und solchen, die strikt individuenbezogen sind. Der Vorlage an den [X.] bedarf es angesichts der Eindeutigkeit des Befundes nicht.

Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht den Begriff der lokalen Population unzutreffend ausgelegt. Soweit es eine erhebliche Beeinträchtigung der Population der [X.] [X.] deshalb verneint, weil die Beeinträchtigung auf einem verhältnismäßig kurzen Stück des Ufers "elbeweit kompensiert werden kann" hat es nicht das gesamte 120 km lange FFH-Gebiet als das Gebiet der lokalen Population angesehen, sondern erkennbar nur zum Ausdruck bringen wollen, dass die [X.] [X.] ohne Weiteres in angrenzende Habitate ausweichen kann und dort - wie an der gesamten [X.] - gute Bedingungen vorfindet, so dass die lokale Population im Sinne der im unmittelbaren Umfeld des Brückenbauwerks befindlichen Population keine Verschlechterung ihres Zustandes erfährt.

d) Das gilt auch für die Frage, ob § 44 Abs. 5 Satz 2 BNat[X.]G 2010 - soweit er sich auf den Zerstörungstatbestand (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNat[X.]G 2010) bezieht - mit Unionsrecht vereinbar ist. Der [X.] hat sich mit der vom Kläger im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Kritik an seiner Rechtsprechung bereits in dem Urteil vom 14. Juli 2011 - [X.] 12.10 - (BVerwGE 140, 149 Rn. 140, vgl. auch schon Urteil vom 18. März 2009 - [X.] 39.07 -BVerwGE 133, 239 Rn. 69 f.) auseinandergesetzt. Der [X.] hat dort ausgeführt, dass bei einer den Sinn und Zweck der [X.] beachtenden, von der Europäischen [X.] ausdrücklich empfohlenen Auslegung die Gesamtheit mehrerer im Dienst einer Funktion stehenden Plätze, sofern diese im räumlichen Zusammenhang einen Verbund bilden, die durch Art. 12 Abs. 1 Buchst. d [X.] geschützte Lebensstätte darstellt. Dieses Verständnis ist dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Abgrenzung der Lebensstätte im konkreten Fall um eine in erster Linie naturschutzfachliche Frage handelt, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten unterschiedlich beantwortet werden kann. Der Vortrag des [X.] gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Zwar trifft es zu, dass § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNat[X.]G 2010 einen engeren [X.] zugrunde legt, der nicht den Verbund, sondern dessen einzelne Bestandteile als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte begreift. Durch die tatbestandliche Ergänzung in § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNat[X.]G 2010, der auf den Erhalt der Funktion abstellt, wird aber für "[X.]" die Kongruenz mit der unionsrechtlichen Regelung hergestellt. Das reicht aus. [X.] Richtlinien lassen dem nationalen Gesetzgeber Spielräume für die Umsetzung; diese sind gewahrt, wenn - wie in den "[X.]n" - der unionsrechtlich verbürgte [X.]utzstandard durch die mitgliedstaatliche Regelung gesichert wird.

e) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des § 15 BNat[X.]G 2010 auch hinsichtlich des Larvalhabitats der [X.] [X.] festgestellt. Zwar ist richtig, dass der [X.] in seinem Urteil vom 14. Juli 2011 (a.a.[X.] Rn. 117) entschieden hat, dass die privilegierenden Regelungen des § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNat[X.]G 2010 nur auf nach § 15 BNat[X.]G 2010 zulässige Eingriffe in Natur- und Landschaft anwendbar sind. Als Eingriff in diesem Sinne ist nicht die konkrete Beeinträchtigung, sondern nach dem eindeutigen, zwischen Eingriff und Beeinträchtigung unterscheidenden Wortlaut der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BNat[X.]G 2010 die Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen als Ganzes zu verstehen. Im Fall eines auf Grundflächen zugreifenden [X.] ist danach dieses Vorhaben selbst und nicht jede seiner einzelnen Einwirkungen auf den Naturhaushalt als Eingriff zu qualifizieren. Das hat zur Konsequenz, dass Gegenstand der Zulässigkeitsbeurteilung das Vorhaben und nicht die einzelne Beeinträchtigung ist. Führt das Vorhaben in bestimmter Hinsicht zu Beeinträchtigungen, die den Vorgaben der Eingriffsregelung widersprechen, so ist der Eingriff unzulässig mit der Folge, dass auch anderen von ihm ausgehenden Beeinträchtigungen die Privilegierung des § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNat[X.]G 2010 verwehrt bleibt. Dies gilt jedoch nicht, wenn weder im habitatrechtlichen noch im artenschutzrechtlichen Sinn - und sei es unter Inanspruchnahme des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNat[X.]G 2010 - für eine Art eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Sind die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNat[X.]G 2010 erfüllt, fehlt es schon tatbestandlich an einem [X.] und damit auch insoweit an einem Eingriff, der Anknüpfungspunkt für etwaige Verpflichtungen nach § 15 BNat[X.]G 2010 ist.

Meta

9 C 6/12

06.03.2014

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

Art 10a EURL 92/2011, Art 11 EURL 92/2011, § 44 Abs 1 Nr 2 BNatSchG 2009, § 15 BNatSchG 2009, Art 5 Buchst d EGRL 147/2009, Art 6 Abs 3 S 1 FFHRL, Art 6 Abs 3 S 2 FFHRL, Art 6 Abs 4 FFHRL, Art 12 Abs 1 Buchst b FFHRL

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.03.2014, Az. 9 C 6/12 (REWIS RS 2014, 7310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7310

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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9 C 6/12 (Bundesverwaltungsgericht)

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9 C 3/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Waldschlösschenbrücke; Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses mangels FFH-Verträglichkeitsprüfung; maßgeblicher Zeitpunkt und Maßstab für die Nachholung der Prüfung


4 B 54/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Zumutbare Alternativlösung für Verkehrslandeplatzausbau; Regimewechsel bzgl. besonderer Schutzgebiete


9 A 25/12 (Bundesverwaltungsgericht)

A 49 zwischen Stadtallendorf und A 5; zulässige Berechnungsmethoden für Stickstoffdeposition in FFH-Gebiet; Artenschutz


Referenzen
Wird zitiert von

8 B 15.1296, 8 B 15.1297

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