Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.06.2010, Az. 4 B 54/09

4. Senat | REWIS RS 2010, 6160

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Gegenstand

Zumutbare Alternativlösung für Verkehrslandeplatzausbau; Regimewechsel bzgl. besonderer Schutzgebiete


Leitsatz

1. Der Ausbau und die zivile Mitbenutzung eines zur Zeit militärisch genutzten Flugplatzes kann nur dann eine zumutbare Alternativlösung für den Ausbau eines zivilen Verkehrslandeplatzes darstellen, wenn die mit dem Vorhaben angestrebten Ziele auch dort realistischerweise innerhalb eines absehbaren Zeitraums verwirklicht werden können.

2. Wenn die Erklärung des betreffenden Vogelschutzgebiets im Einklang mit den Anforderungen des Europäischen Naturschutzrechts erfolgt ist, steht der Umstand, dass das Bundesland an anderer Stelle ein weiteres Vogelschutzgebiet hätte ausweisen müssen, dem Regimewechsel (Art. 7 FFH-RL) nicht entgegen.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

1. Das [X.]eschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.

3

1.1 Die [X.]eschwerde wirft zur Alternativenprüfung (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.]NatSchG 2009) folgende Fragen auf:

Darf bei der Prüfung von [X.] für ein Flughafenausbauvorhaben auf der Grundlage von § 27 Abs. 2 Nr. 2 [X.] /§ 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.]NatSchG bzw. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] eine Standortalternative bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil ein Vorhabenträger für die Realisierung des [X.] an diesem Alternativstandort nicht zur Verfügung steht?

Darf ein Alternativstandort für ein Flughafenausbauvorhaben allein deshalb als unzumutbare Alternative bzw. als anderes Projekt im Sinne von § 27 Abs. 2 Nr. 2 [X.] /§ 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.]NatSchG bzw. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.] angesehen werden, weil eine realistische Möglichkeit der Verwirklichung dieses Vorhabens am Alternativstandort innerhalb des [X.] infolge der absehbaren Dauer eines erst noch einzuleitenden Planungs- beziehungsweise Genehmigungsverfahrens nicht gegeben ist?

4

Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden.

5

Zwar geht der [X.] - in Übereinstimmung mit dem [X.]eklagten und der [X.]eigeladenen - davon aus, dass die Grundsatzrügen die Auslegung von [X.]undesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO (einschließlich des [X.]rechts) betreffen, da die in der Fragestellung genannte Vorschrift des Landesrechts lediglich das bindende [X.]undes- und [X.]recht nachvollzieht (Urteile vom 9. Juli 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 12.07 - [X.]VerwGE 134, 166 Rn. 6 und vom 21. Februar 2008 - [X.]VerwG 4 [X.] 13.07 - [X.]VerwGE 130, 223 Rn. 9).

6

Die formulierten Fragen gehen jedoch von Voraussetzungen aus, die in den tatsächlichen Feststellungen des [X.] keine Grundlage finden. Das Oberverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die Planfeststellungsbehörde habe davon ausgehen dürfen, dass eine realistische Möglichkeit zur Verwirklichung eines Ausbaus des [X.]oleman-Airfield in [X.] für eine zivile Flugplatzmitbenutzung an diesem Standort in absehbarer Zeit nicht gegeben sei ([X.]). Es müsse - wenn wie hier auch an dem anderen Standort ein Ausbau erforderlich sei - gewährleistet sein, dass überhaupt ein Investor für die Realisierung des [X.] am Alternativstandort zur Verfügung stehe ([X.]). Für den am Standort [X.]oleman-Airfield erforderlichen Ausbau sei kein Investor in Sicht. Die [X.]egründung des [X.] beschränkt sich jedoch nicht auf das Fehlen eines Vorhabenträgers. Daher kommt es nicht darauf an, ob bereits dieser Umstand ausreichen könnte, der behandelten Standortalternative ihre mangelnde Eignung entgegenzuhalten, weil er vor dem [X.]intergrund der vorhandenen Konkurrenz möglicher Träger (vgl. Urteil vom 20. April 2005 - [X.]VerwG 4 [X.] 18.03 - [X.]VerwGE 123, 261 <272>) auf eine mangelnde wirtschaftliche Realisierbarkeit schließen lässt. Vielmehr begründet das Oberverwaltungsgericht eingehend die Probleme, denen sich ein Vorhabenträger auf dem Weg zur Verwirklichung eines Ausbaus des [X.]oleman-Airfield gegenüber sähe. [X.]ierzu zählt es die Investitionskosten, die ein regelkonformer Ausbau der Start- und Landebahn einschließlich der unverzichtbaren Infrastruktureinrichtungen für eine zivile (Mit-) Nutzung erfordern werde. Ferner fehle es an einer konkreten Ausbauplanung. Anders als im Falle des [X.] gebe es keine landesplanerische Entscheidung mit der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] erforderlichen Feststellung, dass das Ausbauvorhaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen würde. Es sei auch zweifelhaft, ob eine Konversionsgenehmigung ausreichen werde und ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden müsse. Ferner seien die [X.]edingungen, unter denen die [X.] eine zivile Mitbenutzung zulassen würden, sowie etwaige [X.]eschränkungen im [X.]inblick auf den militärischen Flugverkehr noch offen. Auch die [X.], die nach Ansicht des [X.] als möglicher Investor für einen Ausbau des [X.]oleman-Airfield und als [X.]etreibergesellschaft für dessen zivile Mitbenutzung in [X.]etracht käme, habe sich zu dem Ausbau ablehnend geäußert. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Würdigung somit nicht nur das bloße Fehlen eines (konkreten) Projektträgers zugrunde gelegt, sondern hat Unwägbarkeiten und [X.]indernisse aufgezeigt, die einer zeitnahen Realisierung des Vorhabens am Standort [X.]oleman-Airfield unabhängig von der Person des Investors entgegen stehen, mithin jeden potentiellen Investor treffen.

7

Aus denselben Gründen ist auch die zweite Teilfrage nicht entscheidungserheblich. Denn nach den Feststellungen des [X.] fehlt es an einer realistischen Möglichkeit der Verwirklichung des Vorhabens am Alternativstandort innerhalb des [X.] nicht lediglich infolge der absehbaren Dauer eines erst noch einzuleitenden Planungs- beziehungsweise Genehmigungsverfahrens. Vielmehr stehen - wie dargelegt - der Verwirklichung weitere und gewichtigere [X.]indernisse entgegen, als lediglich der Zeitablauf für ein Planungs- beziehungsweise Genehmigungsverfahren. Das Oberverwaltungsgericht hebt ausdrücklich hervor, die Zeitverzögerung für die Erstellung der in einem Planfeststellungsverfahren prüffähigen Antragsunterlagen durch einen Investor sei für die Frage der Realisierbarkeit ohne [X.]elang; auch die zu erwartende durchschnittliche Dauer eines Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens für sich genommen sieht es nicht als [X.]indernis an ([X.]).

8

Im Übrigen hat der [X.] die maßgeblichen Grundsätze für die [X.]eachtlichkeit von [X.] bereits in seinem Urteil vom 9. Juli 2009 (a.a.[X.] Rn. 33) unter Verwertung der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts dargestellt.

9

Danach ist der [X.]egriff der Alternative in Art. 6 Abs. 4 Fauna-Flora-[X.]abitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - [X.] -) aus der Funktion des durch Art. 4 [X.] begründeten [X.] zu verstehen. Er steht in engem Zusammenhang mit den [X.], die mit einem Vorhaben verfolgt werden. Lässt sich das Planungsziel an einem nach dem Schutzkonzept der [X.]abitat-Richtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, so muss der Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Ein irgendwie gearteter Gestaltungsspielraum wird ihm nicht eingeräumt. Anders als die fachplanerische Alternativenprüfung ist die [X.] nicht Teil einer planerischen Abwägung. Der [X.]ehörde ist für den [X.] kein Ermessen eingeräumt. Art. 6 Abs. 4 [X.] begründet aufgrund seines Ausnahmecharakters ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot, das zu Lasten des [X.] des durch Art. 4 [X.] festgelegten kohärenten Systems nicht bereits durchbrochen werden darf, wenn dies nach dem Muster der Abwägungsregeln des [X.] Planungsrechts vertretbar erscheint, sondern nur beiseite geschoben werden darf, soweit dies mit der Konzeption größtmöglicher Schonung der durch die [X.]abitat-Richtlinie geschützten Rechtsgüter vereinbar ist. Die Anforderungen an den Ausschluss von Alternativen steigen in dem Maß, in dem sie geeignet sind, die Ziele des Vorhabens zu verwirklichen, ohne zu offensichtlichen - ohne vernünftigen Zweifel - unverhältnismäßigen [X.]eeinträchtigungen zu führen. Entscheidend ist daher, ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses die Verwirklichung gerade dieser Alternative verlangen oder ob ihnen auch durch eine andere Alternative genügt werden kann (Schlussanträge der Generalanwältin [X.] zu [X.]. [X.]-239/04 - Slg. 2006, [X.] Rn. 43, 46). Eine [X.] ist vorzugswürdig, wenn sich mit ihr die Planungsziele mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen lassen (Urteile vom 12. März 2008 - [X.] 3.06 - [X.]VerwGE 130, 299 Rn. 170 und vom 17. Mai 2002 - [X.]VerwG 4 A 28.01 - [X.]VerwGE 116, 254 <262>). Inwieweit Abstriche von einem Planungsziel hinzunehmen sind, hängt maßgebend von seinem Gewicht und dem Grad seiner Erreichbarkeit im jeweiligen Einzelfall ab ([X.]eschluss vom 1. April 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] - NVwZ 2009, 910 Rn. 62 = [X.] 442.40 § 8 [X.] Nr. 34 ). Auch bei einem standortgebundenen Vorhaben, wie dem Ausbau eines vorhandenen Flughafens, ist zu prüfen, ob sich an anderer Stelle eine Alternativlösung anbietet oder gar aufdrängt. Als Alternative sind allerdings nur solche Änderungen anzusehen, die nicht die Identität des Vorhabens berühren. Von einer Alternative kann dann nicht mehr die Rede sein, wenn sie auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten. [X.] ist es nur, Abstriche vom [X.] in Kauf zu nehmen. Eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht dagegen nicht berücksichtigt zu werden (Urteile vom 9. Juli 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 12.07 - [X.]VerwGE 134, 166 Rn. 33, vom 13. Dezember 2007 - [X.]VerwG 4 [X.] 9.06 - [X.]VerwGE 130, 83 Rn. 67, vom 17. Januar 2007 - [X.] 20.05 - [X.]VerwGE 128, 1 Rn. 143 und vom 15. Januar 2004 - [X.]VerwG 4 A 11.02 - [X.]VerwGE 120, 1 <11>; [X.]eschluss vom 16. Juli 2007 - [X.]VerwG 4 [X.] 71.06 - juris Rn. 42).

Eine Standortalternative durch Ausbau eines anderen Flughafens an anderer Stelle ist nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts nur dann anzunehmen, wenn die in [X.]etracht kommenden anderen Flughäfen im Wesentlichen denselben Verkehrsbedarf decken würden (Urteile vom 9. Juli 2009 a.a.[X.] Rn. 37 und vom 13. Dezember 2007 a.a.[X.] Rn. 67). Davon ist das Oberverwaltungsgericht ausgegangen, da sich der Suchraum der Alternativenprüfung auf die gesamte, Länder- und Zuständigkeitsgrenzen übergreifende [X.] zu erstrecken habe ([X.] 102). Eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer Standortalternative stellt ihre objektive Realisierbarkeit dar, die hier jedoch - wie ausgeführt - nach den Feststellungen des [X.] nicht gewährleistet ist. Daher kann dahingestellt bleiben, ob eine mit erheblichen baulichen Erweiterungen verbundene erstmalige Umwidmung eines bisher ausschließlich militärisch genutzten Landeplatzes zu einem für die zivile Luftfahrt [X.] Verkehrslandeplatz im Verhältnis zu einer durch neue [X.] erforderlich gewordenen - geringeren - Erweiterung eines vorhandenen zivilen [X.] nicht schon von vornherein unabhängig von der Realisierbarkeit - wie vom Oberverwaltungsgericht angedeutet ([X.] 99) - ein anderes Projekt darstellt und schon aus diesem Grund als Alternative nicht in [X.]etracht kommt.

1.2 Auch die Frage

Kann bei der Zulassung eines Projekts, das geeignet ist, ein zum Vogelschutzgebiet erklärtes Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, die Anwendung des Art. 4 Abs. 4 [X.] mit seinen gegenüber Art. 6 Abs. 2 bis 4 [X.] strengeren Voraussetzungen allein dadurch ausgeschlossen werden, dass in der für das betreffende Projekt erstellten FF[X.]-Verträglichkeitsprüfung die erhebliche [X.]eeinträchtigung einer in dem Gebiet vorkommenden Vogelart geprüft und bejaht wird, wenn zugleich offen bleibt, ob die betreffende Vogelart in einer für die Erstellung der FF[X.]-Verträglichkeitsprüfung maßgeblichen Art und Weise zum Gegenstand der Erhaltungsziele des Gebiets gemacht wurde und ob das betreffende Gebiet zu den für die Erhaltung dieser Vogelart zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten gehört,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

Ausgangspunkt der Fragestellung ist die Rechtsprechung des [X.] zum Wechsel des [X.] nach der [X.] ([X.]) in dasjenige der FF[X.]-Richtlinie (Art. 7 [X.]). Danach gilt Art. 6 Abs. 2 bis 4 [X.] nicht für Gebiete, die nicht zu besonderen Schutzgebieten erklärt wurden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2000 - [X.]. [X.]-374/98 - Slg. 2000, [X.], Rn. 57). Die Erklärung zum besonderen Schutzgebiet im Sinne von Art. 7 [X.] erfordert einen "förmlichen Akt" ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2000 a.a.[X.] Rn. 53). Ein Mitgliedstaat erfüllt seine Ausweisungspflicht nach Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.] ferner nur dann rechtswirksam, wenn er die besonderen Schutzgebiete "vollständig und endgültig" ausweist ([X.], Urteil vom 6. März 2003 - [X.]. [X.]-240/00 - Slg. 2003, [X.] Rn. 21). Die Erklärung muss das [X.] gegenüber rechtswirksam abgrenzen und nach nationalem Recht "automatisch und unmittelbar" die Anwendung einer mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehenden Schutz- und Erhaltungsregelung nach sich ziehen ([X.], Urteil vom 27. Februar 2003 - [X.]. [X.]-415/01 - Slg. 2003, [X.] Rn. 26). [X.]ieraus hat das [X.]undesverwaltungsgericht abgeleitet, dass die "Erklärung" zum besonderen Schutzgebiet nach Art. 4 Abs. 1 [X.], die nach Art. 7 [X.] den Wechsel des [X.] auslöst, jedenfalls eine endgültige rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung darstellen muss, wobei deren rechtliche Gestalt durch das Recht der Mitgliedstaaten näher bestimmt wird (Urteil vom 1. April 2004 - [X.]VerwG 4 [X.] 2.03 - [X.]VerwGE 120, 276 <285>). Eine einstweilige Sicherstellung reicht hierfür nicht aus, da ihr die erforderliche Dauerhaftigkeit und Festigkeit fehlen. Ist ein Gebiet in dieser Weise als Schutzgebiet ausgewiesen worden, bestimmt sich der Maßstab für die Frage, ob ein Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, nach Art. 6 Abs. 2 [X.] und nicht nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der [X.] ([X.], Urteile vom 13. Juni 2002 - [X.]. [X.]-117/00 - Slg. 2002, [X.] Rn. 25 und vom 7. Dezember 2000 a.a.[X.] Rn. 43 ff.).

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die unmittelbar durch Gesetz erfolgende Erklärung des [X.] [X.] 6716-402 "[X.]erghausener und [X.] mit Insel [X.]" zum besonderen Schutzgebiet den Anforderungen an eine endgültige, vorbehaltlose und rechtsverbindliche Schutzgebietserklärung mit Außenwirkung genügt. Dies stellt die [X.]eschwerde nicht in Frage.

Klärungsbedarf sieht die [X.]eschwerde hinsichtlich der Voraussetzungen eines Regimewechsels nach Art. 7 [X.]; sie wendet sich dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht offen gelassen habe, ob Vogelarten, die bei der [X.]estimmung der Erhaltungsziele des [X.] als "Nebenvorkommen" gekennzeichnet worden seien, aus naturschutzfachlichen Gründen als "[X.]auptvorkommen" hätten eingestuft werden müssen und damit auch offen geblieben sei, ob das Vogelschutzgebiet für diese Arten zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten zähle. [X.] sei, ob unter diesen Umständen ein Regimewechsel allein damit begründet werden dürfe, dass - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen ([X.] 52) - die FF[X.]-Verträglichkeitsuntersuchung auch die vorhabenbedingten [X.]eeinträchtigungen von Vorkommen der lediglich als Nebenvorkommen des Gebiets aufgeführten Vogelarten als erhebliche [X.]eeinträchtigungen von Erhaltungszielen des Gebiets bewertet und nicht geringer gewichtet habe als die ebenfalls festgestellte erhebliche [X.]eeinträchtigung der als [X.]auptvorkommen gekennzeichneten Vogelarten. Die Frage ist indes nicht entscheidungserheblich.

Das Oberverwaltungsgericht gelangt in Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts zu dem Ergebnis, die Erklärung des [X.] [X.] "[X.]erghausener und [X.] mit Insel [X.]" zum besonderen Schutzgebiet (§ 25 Abs. 2 LNatSchG [X.]) ziehe auch unmittelbar eine mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehende Schutz- und Erhaltungsregelung nach sich ([X.] 47). Es sei Aufgabe der Landesregierung, die Erhaltungsziele für das jeweilige Gebiet durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dies sei mit der Verordnung vom 18. Juli 2005 geschehen. In der Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG [X.] werde auf bestimmte namentlich aufgeführte Vogelarten [X.]ezug genommen. Dabei würden mit "([X.])" bezeichnete Vogelarten als [X.]auptvorkommen definiert, die für die [X.]estimmung der Erhaltungsziele charakteristisch seien. Insofern mache der Landesgesetzgeber von seinem fachlichen [X.]eurteilungsspielraum Gebrauch (vgl. dazu [X.]eschluss vom 24. Februar 2004 - [X.]VerwG 4 [X.] 101.03 - juris Rn. 13). Dies sei in nicht zu beanstandender Weise erfolgt ([X.] 50).

Das Oberverwaltungsgericht ist somit zu dem Ergebnis gelangt, dass bereits die Erklärung des betreffenden [X.] im Einklang mit den Anforderungen des [X.] erfolgt ist. Dabei geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die Erhaltungsziele so umfassend formuliert seien, dass sie auch den [X.] der als "Nebenvorkommen" aufgeführten Vogelarten und Vogelartengruppen hinreichend Rechnung trügen ([X.] 50). Darauf, dass im Rahmen der für das hier betroffene Projekt vorgenommenen Verträglichkeitsprüfung keine Unterscheidung zwischen dem [X.]auptvorkommen und dem Nebenvorkommen vorgenommen worden ist, kommt es daher nicht an. Das Oberverwaltungsgericht hat die angesprochenen Aspekte - Gegenstand der Erhaltungsziele und Auswahl der zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete - nicht offen gelassen. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass bereits auf [X.] der Festsetzung der Vogelschutzgebiete durch den ([X.]) Gesetzgeber und der Festlegung der Einzelheiten durch den Verordnungsgeber den Anforderungen an den Auswahlprozess genügt worden ist und die Erhaltungsziele ohne Verstoß gegen [X.]recht beschrieben worden sind.

Im Übrigen hat der [X.] bereits hervorgehoben, im Falle einer teilweise unzureichenden Unterschutzstellung spreche alles dafür, dass bezüglich der unter Schutz gestellten Gebietsteile ein Regimewechsel eintrete, es für die nicht unter Schutz gestellten, aber unter Schutz zu stellenden Gebietsteile dagegen beim Verschlechterungsverbot des Art. 4 Abs. 4 [X.] verbleibe ([X.]eschluss vom 11. November 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 57.09 - UPR 2010, 103 Rn. 12). Erst recht ist ein Regimewechsel für ein ausgewiesenes Vogelschutzgebiet zu bejahen, wenn lediglich vorgetragen wird, ein [X.]undesland hätte an anderer Stelle ein weiteres Vogelschutzgebiet ausweisen müssen. Davon geht auch die Rechtsprechung des [X.] aus ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2000 - [X.]. [X.]-374/98 - Slg. 2000, [X.] Rn. 43 ff.; Schlussantrag der Generalanwältin [X.] vom 25. Februar 2010 in der [X.]. [X.]-535/07 Rn. 31).

Die in diesem Zusammenhang hilfsweise zum Einwand der Präklusion erhobene Verfahrensrüge ([X.]eschwerdebegründung S. 22) bedarf daher keiner Vertiefung.

1.3 Zur [X.]edeutung von [X.] erhebt der Kläger eine Grundsatzrüge, die er unter [X.]inweis auf das Urteil des [X.]s vom 9. Juli 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 12.07 - ([X.]VerwGE 134, 166) um eine [X.] ergänzt hat ([X.]eschwerdebegründung S. 33). Nach [X.]ekanntgabe der schriftlichen Gründe des genannten Urteils hat er die [X.] mit [X.] vom 14. Oktober 2009 weiter begründet.

Er hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob bei der Prüfung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 [X.]NatSchG bzw. nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zu Gunsten des Vorhabens bereits berücksichtigt werden darf, dass in der betreffenden Zulassungsentscheidung dem Vorhabenträger die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Netzes [X.] 2000 auferlegt wurden.

Diese Frage bedarf jedenfalls nach Ergehen des genannten Urteils vom 9. Juli 2009 keiner grundsätzlichen Klärung mehr. Der [X.] hat dort ausgeführt (Rn. 28):

Auch [X.] können jedoch das Gewicht des [X.] mindern. Voraussetzung hierfür ist, dass sie einen [X.]eitrag auch zur Erhaltung der Integrität des FF[X.]-Gebiets leisten. [X.] können eine erhebliche [X.]eeinträchtigung zwar nicht ausschließen. Insoweit unterscheiden sie sich von Vermeidungsmaßnahmen, die bei der Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 [X.] relevant sind und für die der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit erbracht sein muss. An [X.] sind dagegen weniger strenge Anforderungen zu stellen. Für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme genügt es, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht. Mit Rücksicht auf den prognostischen [X.]harakter der Eignungsbeurteilung verfügt die zuständige [X.]ehörde bei der Entscheidung über [X.] über eine naturschutzfachliche [X.] (Urteil vom 12. März 2008 - [X.] 3.06 - [X.]VerwGE 130, 299 Rn. 202). Gleichwohl muss sich die Wirkung von [X.] nicht darin erschöpfen, durch Ausgleich etwa an anderer Stelle einen funktionalen [X.]eitrag zur Sicherung der Kohärenz von [X.] 2000 zu leisten. Sie können im Einzelfall auch zur Minderung der [X.]eeinträchtigung beitragen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die [X.]eeinträchtigung eingriffs- und zeitnah und mit hoher Erfolgsaussicht ausgeglichen werden kann. Eine solche [X.]eeinträchtigung wiegt weniger schwer als eine [X.]eeinträchtigung, bei der ein Ausgleich nur eingriffsfern, langfristig und mit relativ ungewissem Erfolg möglich ist (vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin [X.] zu [X.]. [X.]-239/04 - Slg. 2006, [X.] Rn. 54). Ob [X.] in diesem Sinne einen [X.]eitrag zur Wahrung der Integrität des FF[X.]-Gebiets leisten, beurteilt sich nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls. Zur Eingriffs- und Zeitnähe der Maßnahmen sowie der Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit geben die naturschutzfachlichen Gutachten Auskunft. Sollen [X.] bei der Gewichtung des [X.] eingestellt werden, muss anhand der Gutachten nachvollziehbar dargelegt werden, welcher Effekt von den angeordneten Maßnahmen ausgeht. Von [X.]edeutung kann dabei auch sein, ob die Maßnahmen vor [X.] abzuschließen sind. Ebenso kann eine Rolle spielen, ob der Ausgleich unmittelbar am Ort der [X.]eeinträchtigung oder nur durch Anlegung und Entwicklung eines Lebensraums oder [X.]abitats an anderer Stelle erfolgt. Unzulässig ist es jedenfalls, das Gewicht des [X.] pauschal mit dem [X.]inweis zu relativieren, dass geeignete [X.] angeordnet worden sind.

Weiteren Klärungsbedarf lässt auch die ergänzende [X.]eschwerdebegründung nicht erkennen.

Die [X.], von deren Zulässigkeit auszugehen ist, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung keinen Rechtssatz zugrunde gelegt, der zu der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts im Widerspruch stünde. Die auf Seite 2 der ergänzenden [X.]eschwerdebegründung unter 1.1 enthaltene Formulierung gibt die Rechtsauffassung des [X.] verkürzt wieder. Das Oberverwaltungsgericht weist zwar auf [X.] seines Urteils darauf hin, schließlich sei auch im Rahmen der Abwägung des Eingriffs mit dem Erhaltungsinteresse bereits zu berücksichtigen, dass der [X.]eklagte im Planfeststellungsbeschluss - wie noch auszuführen sein werde - die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Netzes [X.] 2000 vorgesehen und verbindlich festgelegt habe. Das Oberverwaltungsgericht gewichtet damit jedoch nicht das Integritätsinteresse pauschal geringer. Es unterscheidet vielmehr zwischen Schadenminderungs- und -begrenzungsmaßnahmen ([X.] 94) bzw. Maßnahmen der Minimierung ([X.] 96) und [X.] ([X.] 111 ff.). Die Ausführungen zu den [X.] ([X.] 111 - 122) verdeutlichen, dass das Oberverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit dem in [X.]ezug genommenen Urteil des [X.]s, das das Oberverwaltungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht kennen konnte, - bei der gebotenen Abwägung das Interesse an der Integrität des betroffenen FF[X.]-Gebiets (Urteil vom 12. März 2008 a.a.[X.] Rn. 154) und nicht lediglich das bloße Interesse an der Kohärenz von [X.] 2000 (Urteil vom 9. Juli 2009 a.a.[X.] Rn. 27) in den [X.]lick genommen hat. Es hat sich ersichtlich von der zutreffenden Vorstellung leiten lassen, dass auch [X.] das Gewicht des [X.] mindern können, vorausgesetzt, dass sie einen [X.]eitrag auch zur Erhaltung der Integrität des FF[X.]-Gebiets leisten (Urteil vom 9. Juli 2009 a.a.[X.] Rn. 28). Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.], die auf einer Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beruhen, ist ein Teil der [X.] ersichtlich geeignet, einen [X.]eitrag zur Erhaltung der Integrität des [X.] oder des FF[X.]-Gebiets zu leisten und erschöpft sich gerade nicht darin, durch Ausgleich etwa an anderer Stelle funktional zur Sicherung der Kohärenz von [X.] 2000 beizutragen. Dass das Oberverwaltungsgericht in der angegriffenen Passage nicht ausdrücklich seinen Rechtssatz dahingehend präzisiert hat und die Voraussetzungen formuliert hat, unter denen auch [X.] das Gewicht des [X.] mindern können, führt nicht auf die behauptete Divergenz.

1.4 Auch die zum Artenschutz aufgeworfene Frage

ob "außergewöhnliche Umstände" im Sinne der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.]. [X.]-342/05 -) jedenfalls dann vorliegen, wenn mit dem Planfeststellungsbeschluss, der eine Ausnahme gemäß § 43 Abs. 8 [X.]NatSchG zulässt, ein Verkehrsinfrastrukturvorhaben zugelassen wird, für das zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten und für das eine zumutbare Alternativlösung nicht vorhanden ist,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, da sie sich - soweit es nicht ohnehin auf die konkrete Würdigung des Einzelfalls ankommt - auf der Grundlage der maßgeblichen rechtlichen Regelungen sowie der vorhandenen Rechtsprechung des [X.] und des [X.]undesverwaltungsgerichts beantworten lässt.

Nach § 43 Abs. 8 Satz 1 [X.]NatSchG 2007 können die zuständigen [X.]ehörden unter anderem Ausnahmen aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher wirtschaftlicher oder [X.] Art zulassen (Nr. 5). Mit dieser Formulierung knüpft der [X.] Gesetzgeber ebenso wie mit den weiteren Regelungen in diesem Absatz an die Formulierung in Art. 16 Abs. 1 [X.]uchst. c der [X.] an. [X.]ierzu kann auf den "Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der [X.] 92/43/EWG" der [X.] (Leitfaden) verwiesen werden, auf den der [X.] in seinem Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.]. [X.]-342/05 - (Slg. 2007, [X.] Rn. 29) und der [X.] in seinem [X.]eschluss vom 1. April 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] - (NVwZ 2009, 910 Rn. 55) [X.]ezug genommen haben. Außergewöhnliche Umstände können nicht nur bei der unmittelbaren Gefährdung höchster Güter vorliegen ([X.]eschlüsse vom 1. April 2009 a.a.[X.] Rn. 53 und - [X.]VerwG 4 [X.] 62.08 - [X.] 2009, 414 Rn. 39). Nur von öffentlichen oder privaten Körperschaften geförderte öffentliche Interessen können gegen die Erhaltungsziele der Richtlinie abgewogen werden (Leitfaden, Rn. [X.], [X.] ff.). Derartige öffentliche Interessen bejaht und begründet das Oberverwaltungsgericht nicht lediglich damit, dass es sich um ein "alternativloses Verkehrsinfrastrukturvorhaben" handelt, sondern es stellt darauf ab, dass es um ein Vorhaben von hoher Dringlichkeit gehe ([X.] 134). Ferner hebt die [X.] in ihrem Leitfaden hervor, dass das öffentliche Interesse überwiegen muss. Dementsprechend ist nicht jede Form von öffentlichem Interesse [X.] oder wirtschaftlicher Art hinreichend, insbesondere wenn man es dem besonderen Gewicht der durch die Richtlinie geschützten Interessen gegenüberstellt. Vielmehr muss - auch nach der Auffassung der [X.] - zwischen den jeweiligen Interessen sorgfältig abgewogen werden. Eine derartige Abwägung hat das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall vorgenommen. Weder dem Leitfaden der [X.] noch der Rechtsprechung des [X.] lässt sich jedoch entnehmen, dass das Gewicht der in der genannten Abwägung für eine Ausnahme sprechenden öffentlichen [X.]elange nicht auch bei der Prüfung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand in die Waagschale geworfen werden dürften.

Ferner ist vorliegend zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des [X.] die lokalen Populationen sämtlicher betroffener Arten unter [X.]erücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungs-, -minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen in ihrem Erhaltungszustand stabil bleiben ([X.] 133). Die im öffentlichen Interesse liegende Maßnahme trägt somit nicht zu einer Verschlechterung des gegenwärtigen Zustands bei. Damit ist die weitere in § 43 Abs. 8 Satz 2 [X.]NatSchG 2007 enthaltene Voraussetzung, wonach sich der Erhaltungszustand einer Art durch die genehmigte Maßnahme nicht verschlechtern darf, erfüllt. In der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts ist ferner im Einklang mit dem genannten Leitfaden der [X.] bereits entschieden, dass dann, wenn der Erhaltungszustand der betroffenen lokalen Population günstig bleibt, damit zugleich fest steht, dass keine negativen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art in ihrem überörtlichen Verbreitungsgebiet zu besorgen sind. Lediglich wenn sich dem Vorhaben die Unbedenklichkeit für die lokale Population nicht attestieren lässt, ist ergänzend eine weiträumigere [X.]etrachtung geboten (Urteil vom 12. März 2008 - [X.] 3.06 - [X.]VerwGE 130, 299 Rn. 249). Daher folgen aus dem [X.]inweis des [X.], dass sich bestimmte Arten - wie etwa die [X.]echsteinfledermaus und einige Amphibienarten - "bezogen auf das gesamte Gebiet der [X.]undesrepublik Deutschland möglicherweise nicht (mehr) in einem günstigen Erhaltungszustand befinden" ([X.] 133), keine weitergehenden Anforderungen an den Projektträger. Auch der FF[X.]-Richtlinie in Verbindung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des [X.] lässt sich nicht entnehmen, dass die in den Mitgliedstaaten zuständigen Genehmigungsbehörden gehalten wären, weitergehende Anforderungen aufzustellen. In der Rechtsprechung des [X.] - auf die sich die [X.]eschwerde selbst bezieht - ist geklärt, dass die Formulierung in Art. 16 der [X.] "unter der [X.]edingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne [X.]eeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen" der Erteilung von Ausnahmen nicht von vornherein entgegensteht. Dabei handelt es sich nach der Auffassung der Generalanwältin um eine Anwendung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit (Schlussanträge der Generalanwältin [X.] in der [X.]. [X.]-342/05 - Slg. 2007, [X.] Rn. 54), das nicht nur in der [X.]undesrepublik Deutschland als Teil des Rechtsstaatsprinzips Verfassungsrang genießt, sondern auch zu den elementaren Grundsätzen des Rechts der [X.] zählt. Nach dem Urteil des [X.] vom 14. Juni 2007 (a.a.[X.] Rn. 29) sind solche Ausnahmen "unter außergewöhnlichen Umständen" weiterhin zulässig, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern können. Die [X.]eranziehung der Fassungen dieser Formulierung in anderen Sprachen - "a titre exceptionel"; "by way of exception";"con caracter excepcional" - macht deutlich, dass sich die entscheidende [X.]ehörde des Ausnahmecharakters ihrer Entscheidung bewusst zu sein und die Ausnahme entsprechend zu begründen hat, der durch die Abweichungstatbestände in Art. 16 Abs. 1 [X.]uchst. a - e [X.] abgesteckte Rahmen jedoch nicht verlassen wird (vgl. auch [X.]eschluss vom 17. April 2010 - [X.]VerwG 9 [X.] 5.10 -).

Ob die Genehmigung eines Verkehrsinfrastrukturvorhabens, für das zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten und für das eine zumutbare Alternativlösung nicht vorhanden ist, stets eine Ausnahme in diesem Sinn rechtfertigt, bedarf entgegen der Ansicht der [X.]eschwerde vorliegend keiner Klärung; die Frage ließe sich ohnehin nicht in dieser Allgemeinheit ohne [X.]erücksichtigung der im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung beantworten. Denn im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass sich der Erhaltungszustand der betroffenen lokalen Population sämtlicher Arten vorhabenbedingt aufgrund der vorgesehenen Schadensvermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen nicht verschlechtern wird ([X.] 134), mithin stabil bleibt und lediglich bestimmte Arten sich bundesweit (möglicherweise) nicht in einem günstigen Zustand befinden. Auf den Zustand, in dem sich die Arten bundesweit befinden, hat der Vorhabenträger jedoch keinen Einfluss. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, ihn nicht mit Anforderungen zu belasten, die nicht seinen Verantwortungsbereich betreffen. Auch der genannte Leitfaden der [X.] geht davon aus, dass danach zu differenzieren ist, welches der tatsächliche Erhaltungszustand der betroffenen Art auf [X.] und auf [X.] der (lokalen) Population ist und welche Auswirkungen die Ausnahme als solche hat (Leitfaden, Rn. 49). In Fällen, in denen der Erhaltungszustand auf den verschiedenen [X.]ewertungsebenen unterschiedlich ist, ist zunächst die Situation auf Populationsebene zu berücksichtigen (Leitfaden, Rn. 52). Diese Gesichtspunkte sind in die sowohl nach nationalem Recht als auch nach [X.]recht gebotene Abwägung einzubeziehen.

1.5 Auch die Frage

ob ein anerkannter Naturschutzverein auch dann noch gemäß § 61 Abs. 3 [X.]NatSchG mit seinen vor Klageerhebung nicht erhobenen, im gerichtlichen Verfahren dann aber geltend gemachten Einwendungen ausgeschlossen ist, wenn der angegriffene Planfeststellungsbeschluss während des gerichtlichen Verfahrens geändert oder ergänzt wird,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Dabei geht der [X.] zugunsten des [X.] davon aus, dass die zur Auslegung von § 61 Abs. 3 [X.]NatSchG 2007 gestellte Frage auch noch nach der Änderung von § 10 Abs. 4 Satz 2 [X.] ihre grundsätzliche [X.]edeutung nicht verloren hat.

In der von der [X.]eschwerde durch die Formulierung der Frage vorgegebenen Allgemeinheit würde sich die Frage nicht stellen. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nicht die unbeschränkte Möglichkeit eröffnet, alte wie neue Einwendungen gegen das Vorhaben vorzubringen. Vielmehr wird das Verwaltungsverfahren nur insoweit aufgegriffen, als es zur [X.]eseitigung der gerichtlich festgestellten oder von der [X.]ehörde selbst erkannten Mängel im ergänzenden Verfahren erforderlich ist. Den anerkannten Naturschutzvereinen eröffnen sich nur dann neue Einwendungs- oder Klagemöglichkeiten, wenn eine Planänderung vorgenommen worden ist, die zu neuen oder anderen [X.]elastungen für Natur und Landschaft führt ([X.]eschlüsse vom 17. Juli 2008 - [X.]VerwG 9 [X.] 15.08 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 35 Rn. 28, vom 22. September 2005 - [X.]VerwG 9 [X.] 13.05 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 189 S. 193 f. und vom 23. November 2007 - [X.]VerwG 9 [X.] 38.07 - [X.] 406.400 § 61 [X.]NatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 30). Der entgegenstehenden Auffassung in der [X.]eschwerdebegründung ist nicht zu folgen. Nach den Feststellungen des [X.] führen die Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses hier ausschließlich zu einer Reduzierung des Eingriffs ohne zusätzliche [X.]eeinträchtigungen von Erhaltungszielen der Schutzgebiete und betreffen nur Detailregelungen ([X.] 95 f.).

2. Auch die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.

2.1 Der Kläger sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil eine Formulierung aus dem Flughafenkonzept der [X.]undesregierung 2009 übernommen habe, obwohl dieses erst am 27. Mai 2009 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung veröffentlicht worden sei und er somit hierzu nicht habe Stellung nehmen können.

Diese Rüge greift nicht durch. Sie bezieht sich auf folgende Ausführungen des [X.]: "Im neuen Flughafenkonzept der [X.]undesregierung wird zur [X.]edeutung des Geschäftsreiseflugverkehrs ausgeführt, angesichts zunehmender internationaler Verflechtungen gewinne die schnelle Erreichbarkeit entfernter Ziele künftig weiter an [X.]edeutung. Damit steige der Einfluss des Luftverkehrs auf die wirtschaftliche Prosperität der Regionen. Die Nutzung von Geschäftsreiseflugzeugen ermögliche es, flexibel, schnell und komfortabel jeden Wirtschaftsraum in [X.] direkt (Punkt zu Punkt) zu erreichen. Eine vergleichbare Mobilität ermögliche kein anderes Verkehrsmittel" ([X.] 92). Diese sehr allgemeinen, zum Teil nahezu selbstverständlichen Ausführungen betreffen keine Tatsachen, die erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung ermittelt (vgl. hierzu den von der [X.]eschwerde angeführten [X.]eschluss vom 16. August 2000 - [X.]VerwG 7 [X.] 66.00 - [X.] 310 § 101 VwGO Nr. 27 ) oder entstanden wären. Vielmehr ist - was die [X.]eschwerde auch nicht in Frage stellt - auf die [X.]edeutung des Geschäftsreiseflugverkehrs sowohl im Planfeststellungsbeschluss als auch in den Schriftsätzen der [X.]eteiligten hingewiesen worden. Einen [X.]eleg für die [X.]edeutung des hier konkret betroffenen Standorts sollen die vom Oberverwaltungsgericht wiedergegebenen Formulierungen aus dem Flughafenkonzept ersichtlich nicht erbringen. Mit auf den Standort bezogenen Überlegungen setzt sich das Oberverwaltungsgericht vielmehr sowohl vor als auch nach der zitierten Passage auseinander. Der Umstand, dass die angeführten allgemeinen Ausführungen in dem erst nach der mündlichen Verhandlung des [X.] beschlossenen und veröffentlichten Flughafenkonzept in dieser Weise formuliert worden sind, stellt keine Tatsache dar, die das Oberverwaltungsgericht verpflichtet hätte, auf seine Wiedergabe zu verzichten, wenn die [X.]eteiligten hierzu nicht ausdrücklich haben Stellung nehmen können.

Im Übrigen legt die [X.]eschwerde nicht dar, dass die in der Passage enthaltene [X.]eschreibung der [X.]edeutung des Luftverkehrs, insbesondere des Geschäftsreiseflugverkehrs in der Sache unzutreffend sei. Sie verweist lediglich darauf, dass sich im Flughafenkonzept Aussagen zu anderen Fragestellungen ([X.]edeutung von Regionalflughäfen etc.) fänden, auf die sie verwiesen hätte. Noch weniger legt sie dar, dass das Oberverwaltungsgericht, wenn es das - vermeintlich verletzte - rechtliche Gehör gewährt hätte, auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Dies wäre vorliegend jedoch in besonderer Weise geboten, da das Oberverwaltungsgericht sich unmittelbar vor und nach den wiedergegebenen allgemeinen Passagen ausführlich mit den für das Vorhaben im [X.]inblick auf seine Stellung in der betreffenden Region sprechenden Gesichtspunkten auseinandersetzt und das Ergebnis seiner Abwägung umfassend begründet.

2.2 Auch die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht hat den [X.]eweisantrag Nr. 1 ([X.] 20) mit der [X.]egründung abgelehnt, mit dem Vortrag, im [X.]ereich des [X.] am Nordrand der Insel [X.]orn befinde sich ein Vorkommen des prioritären [X.]s *91E0 und dieses werde durch das Vorhaben beeinträchtigt, sei der Kläger präkludiert. Die FF[X.]-Verträglichkeitsprüfung sei zu dem Ergebnis gelangt, im Wirkungsbereich des Vorhabens sei ein diesem prioritären [X.] zuzurechnendes Vorkommen nur in einem - hier nicht streitigen - schmalen Streifen am Ufer der Insel [X.]orn vorhanden. Der Kläger hätte daher im Verwaltungsverfahren thematisieren müssen, dass nach seiner Ansicht auch an anderer Stelle der Insel [X.]orn eine Zuordnung zu diesem [X.] hätte erfolgen müssen ([X.] 65 f.).

Das Oberverwaltungsgericht hat den [X.]eweisantrag somit aus Gründen des sachlichen Rechts auf der Grundlage seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung - die im Übrigen mit der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts im Einklang steht (vgl. hierzu oben 1.5) - abgelehnt. Dem steht nicht entgegen, dass während des gerichtlichen Verfahrens eine Änderung und Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt ist. Denn als Folge der Präklusion durfte das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage des Ergebnisses der Verträglichkeitsprüfung ohne weitere [X.]eweiserhebung davon ausgehen, dass in dem betreffenden Gebiet der genannte [X.] nicht vorhanden ist. Dementsprechend konnte es ohne Verfahrensfehler die Schlussfolgerung ziehen, dass auch eine [X.]eeinträchtigung dieses [X.]s nicht in [X.]etracht kommt.

Meta

4 B 54/09

03.06.2010

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 8. Juli 2009, Az: 8 C 10399/08, Urteil

§ 64 BNatSchG, § 34 Abs 3 BNatSchG 2009, Art 4 EWGRL 409/79, Art 6 Abs 4 EWGRL 43/92, Art 7 EWGRL 43/92, Art 16 EWGRL 43/92, § 6 LuftVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.06.2010, Az. 4 B 54/09 (REWIS RS 2010, 6160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6160

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8 A 18.40005

RO 2 K 21.1069

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