Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.07.2014, Az. II ZB 1/12

2. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3719

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Gegenstand

Kapitalanlegermusterverfahren zur Klärung der Art und Weise der Schadensberechnung


Leitsatz

Generelle Feststellungen zur Art und Weise der Schadensberechnung können Gegenstand einer Feststellung im Kapitalanlegemusterverfahren sein.

Tenor

<[X.]iv class="st-wrapper">

1. Auf [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]en [X.]er [X.] wir[X.] [X.]er Musterentschei[X.] [X.]es [X.] [X.]es [X.] vom 30. Dezember 2011 in [X.]er Fassung [X.]es [X.] vom 9. März 2012 unter Zurückweisung [X.]er weitergehen[X.]en Rechtsmittel hinsichtlich [X.]er Feststellungen zu 1. (1) un[X.] 1. (2) a) un[X.] e) sowie 3. aufgehoben un[X.] wer[X.]en [X.]ie Feststellungen zu 1. (2) b) un[X.] [X.]) sowie [X.]ie Feststellung zu 4. klarstellen[X.] wie folgt neu gefasst:

1. (2) b) un[X.] [X.]): Es wir[X.] festgestellt, [X.]ass [X.]er [X.] über [X.]ie Beteiligung an [X.]er                    VIP          4 GmbH & Co. KG hinsichtlich [X.]er Darstellung [X.]es [X.] unrichtig ist, weil [X.]er [X.] beim Anleger [X.]en Ein[X.]ruck erweckt, [X.]urch [X.]ie Schul[X.]übernahme [X.]er [X.] zu 2 wer[X.]e unmittelbar [X.]er Erhalt von 115% [X.]es von ihm eingezahlten Komman[X.]itkapitals abgesichert.

4. Bei [X.]er Berechnung [X.]es Scha[X.]ens [X.]es Anlegers sin[X.] [X.]er zum Erwerb [X.]er Beteiligung an [X.]er                 VIP            4 GmbH & Co. KG geleistete Aufwan[X.] nebst Disagio, etwaige entstan[X.]ene steuerliche Nachteile sowie [X.]ie bei [X.]er [X.] zu 2 eingegangenen Darlehensverbin[X.]lichkeiten, beschränkt auf [X.]as negative Interesse, zu berücksichtigen.

Die Feststellungen zu 1. (2) a) un[X.] e) wer[X.]en wie folgt abgeän[X.]ert:

1. Es wir[X.] nicht festgestellt, [X.]ass [X.]er am 26.03.2004 von [X.]er [X.],                             für [X.]ie Beteiligung an [X.]er                   VIP           4 GmbH & Co. KG,                            veröffentlichte [X.] in folgen[X.]en Punkten unrichtig, unvollstän[X.]ig un[X.] irreführen[X.] ist:

(2) [Streitpunkt 2] Das Verlustrisiko ist fehlerhaft [X.]argestellt, [X.]a

a) nicht 115% [X.]es Komman[X.]itkapitals abgesichert sin[X.],

e) [X.]ie Schul[X.]übernahme fehlerhaft un[X.] irreführen[X.] als Garantie bezeichnet ist.

Im Umfang [X.]er weitergehen[X.]en Aufhebung (1. (1) un[X.] 3.) wir[X.] [X.]ie Sache an [X.]as Oberlan[X.]esgericht zur erneuten Ent-schei[X.]ung - auch über [X.]ie Kosten [X.]es Rechtsbeschwer-[X.]everfahrens - zurückverwiesen.

2. Der Streitwert [X.]es Rechtsbeschwer[X.]everfahrens wir[X.] auf 30.000.000 € festgesetzt.

Gründe

<[X.]iv class="st-wrapper">

A.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">1 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die [X.] beteiligte sich über [X.]ie Treuhan[X.]komman[X.]itistin [X.]            [X.] Vermögensverwaltung GmbH im Jahr 2004 an [X.]er                     V[X.]P            4 GmbH & Co. KG (nachstehen[X.] [X.] o[X.]er [X.]). Der Beteiligung lag ein [X.] vom 26. März 2004 zu Grun[X.]e, [X.]er eine Zeichnungsfrist bis zum 14. Dezember 2004 vorsah. Sie nimmt neben weiteren, beigela[X.]enen Anlegern [X.]ie [X.] unter [X.]em Gesichtspunkt [X.]er [X.]haftung im engeren Sinne auf Scha[X.]enersatz in Anspruch.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Gegenstan[X.] [X.]er [X.] ist [X.]ie weltweite Entwicklung, Pro[X.]uktion, Kopro[X.]uktion, Verwertung un[X.] Vermarktung sowie [X.]er weltweite Vertrieb von Kino-, Fernseh- un[X.] Musikpro[X.]uktionen un[X.] an[X.]eren au[X.]iovisuellen Pro[X.]uktionen je[X.]er Art sowie [X.]amit zusammenhängen[X.]en Nebenrechten, insbeson[X.]ere Merchan[X.]ising. Nach [X.]em [X.] war vorgesehen, [X.]ass [X.]ie [X.] sog. unechte Auftragspro[X.]uktionen an [X.] vergibt, wofür insgesamt ca. 87,2% [X.]er Einlagen ohne Agio aufgewan[X.]t wer[X.]en sollten. Der Fon[X.]s sollte als Hersteller [X.]er Filme anzusehen sein, mit [X.]er Folge, [X.]ass [X.]ie Filme als selbst geschaffene un[X.] [X.]amit nicht aktivierbare immaterielle Wirtschaftsgüter i.S.[X.]. § 5 Abs. 2 EStG in [X.]er zum Zeitpunkt [X.]er Herausgabe [X.]es [X.]s gelten[X.]en Fassung un[X.] [X.]ie Herstellungskosten entsprechen[X.] als sofort abziehbare Betriebsausgaben gelten sollten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Verwertung [X.]er Rechte an [X.]er jeweiligen Pro[X.]uktion sollte einem Lizenznehmer überlassen wer[X.]en, [X.]er sich im Gegenzug u.a. zur Leistung einer Schlusszahlung verpflichten sollte, [X.]ie spätestens am 30. November 2014 zu leisten ist. Die [X.] zu 2 sollte [X.]ie Schlusszahlungsverpflichtung [X.]es Lizenznehmers gegen Zahlung eines Entgelts mit schul[X.]befreien[X.]er Wirkung übernehmen. Die vertragsgemäße Verwen[X.]ung un[X.] Auszahlung [X.]es [X.] sollte von einer Steuerberatungsgesellschaft als unabhängige Mittelverwen[X.]ungskontrolleurin sichergestellt wer[X.]en, [X.]ie Mittel für [X.]ie Filmpro[X.]uktion neben weiteren Voraussetzungen nur [X.]ann freigeben [X.]urfte, wenn 132,64% [X.]er bu[X.]getierten Pro[X.]uktionskosten ohne Agio (entspricht 115% [X.]es [X.] ohne Agio) bezüglich [X.]es Anteils [X.]er Gesellschaft an [X.]em Projekt [X.]urch [X.]garantie o[X.]er einer Garantie mit vergleichbarer Sicherheit abgesichert sin[X.]. Die Erlöse aus [X.]er erstmaligen [X.]nvestition [X.]er [X.] in Filmprojekte sollten nach Abzug [X.]er laufen[X.]en Ausgaben un[X.] Ausschüttungen wie[X.]erum in Filmprojekte investiert wer[X.]en, hinsichtlich [X.]erer eine Absicherung [X.]urch eine Schul[X.]übernahme nicht vorgesehen war.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der [X.] sah ferner vor, [X.]ass [X.]ie Komman[X.]iteinlage [X.]er Anleger zu 54,5% nebst 5% Agio aus eigenen Mitteln un[X.] in Höhe von 45,5% aus einem Darlehen [X.]er [X.] zu 2 finanziert wir[X.]. Nach [X.]em im [X.] als Entwurf abge[X.]ruckten Darlehensvertrag sollte [X.]as Darlehen bei einer Laufzeit bis zum 30. November 2014 mit 7,475% p.a. verzinst un[X.] zum Laufzeiten[X.]e einschließlich Zinsen in einem Betrag zurückgezahlt wer[X.]en, wobei [X.]ie Rückzahlung aus [X.]en [X.]urch [X.]ie [X.] abgesicherten [X.] vorgesehen war.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der [X.] zu 1 war zum Zeitpunkt [X.]er Herausgabe [X.]es [X.]s Geschäftsführer [X.]er [X.], [X.]ie nach [X.]em [X.] [X.]nitiatorin, Geschäftsbesorgerin un[X.] [X.]herausgeberin war. Ferner war [X.]er [X.] zu 1 Mitgeschäftsführer [X.]er            V[X.]P              Geschäftsführungs GmbH, [X.]er Komplementärin un[X.] Geschäftsführerin [X.]er [X.], sowie Vorstan[X.] [X.]er [X.], [X.]ie für [X.]ie [X.] un[X.] als Eigenkapitalvermittlerin tätig wur[X.]e.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Fon[X.]s zahlte [X.]ie für [X.]ie Filmpro[X.]uktion bestimmten Mittel nachfolgen[X.] an [X.]ie jeweiligen [X.]. Diese leiteten hiervon [X.]en zur Deckung [X.]es [X.] erfor[X.]erlichen Anteil - ca. 80% - an [X.]en Lizenznehmer weiter, [X.]er [X.]amit seine Verpflichtungen gegenüber [X.]er [X.] erfüllte. Die Zahlungen erfolgten zeitgleich auf [X.]er Grun[X.]lage abgestimmter Aufträge (sog. Fun[X.] Flow Memos) von Konten, [X.]ie [X.]ie Beteiligten bei [X.]er [X.] zu 2 eingerichtet hatten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das [X.] hat auf insgesamt 32 Anträge nach [X.]em [X.] hin eine Entschei[X.]ung [X.]es [X.] herbeigeführt. Das [X.] (OLG [X.], Beschluss vom 30. Dezember 2011 - [X.], juris, berichtigt [X.]urch Beschluss vom 9. März 2012) hat [X.]urch [X.] unter Abweisung [X.]er weitergehen[X.]en Anträge [X.]er [X.] festgestellt:

1. Der am 26.03.2004 von [X.]er [X.],                               für [X.]ie Beteiligung an [X.]er                  V[X.]P         4 GmbH & Co. KG,                            veröffentlichte [X.] ist in folgen[X.]en Punkten unrichtig, unvollstän[X.]ig un[X.] irreführen[X.]:

(1) [Streitpunkt 1] Das steuerliche Anerkennungsrisiko ist fehlerhaft [X.]argestellt, [X.]a

a) [X.]er tatsächliche Zahlungsfluss un[X.] [X.]ie Zahlungsmo[X.]alitäten unzutreffen[X.] [X.]argestellt sin[X.]

b) [X.]er tatsächliche Zahlungsfluss nicht [X.]en [X.]angaben entspricht

c) auf Grun[X.] [X.]es Zahlungsflusses steuerschä[X.]liche Auswirkungen bestehen

(2) [Streitpunkt 2] Das Verlustrisiko ist fehlerhaft [X.]argestellt, [X.]a

a) keine Absicherung von 115% [X.]es [X.]

b) keine Absicherung aus Sicht [X.]es Anlegers

c) vorrangige Absicherung [X.]er [X.]en Anlegern gewährten Darlehen

[X.]) keine Absicherung von 115% [X.]es Eigenkapitals [X.]es Anlegers

e) fehlerhafte un[X.] irreführen[X.]e Bezeichnung [X.]er Schul[X.]übernahme als Garantie

(3) [Streitpunkt 8] Die Prognoserechnung ist fehlerhaft [X.]argestellt

2. a) Der [X.] zu 1) ist für [X.]en am 26.03.2004 für [X.]ie Beteiligung an [X.]er                  V[X.]P             4 GmbH & Co. KG,                            veröffentlichten [X.] als Fon[X.]sinitiator nach [X.]en Grun[X.]sätzen [X.]er [X.]haftung im engeren Sinne verantwortlich.

b) Der [X.] zu 1) hat bei [X.]er Veröffentlichung [X.]es [X.]s für [X.]ie Beteiligung an [X.]er                  V[X.]P         4GmbH & Co. KG,                             nach [X.]en Grun[X.]sätzen [X.]er [X.]haftung im engeren Sinne schul[X.]haft gehan[X.]elt.

3. a) Die [X.] zu 2) ist für [X.]en am 26.03.2004 für [X.]ie Beteiligung an [X.]er                 V[X.]P            4 GmbH & Co. KG,                              veröffentlichten [X.] als „Hintermann“ un[X.]/o[X.]er „Garant“ nach [X.]en Grun[X.]sätzen [X.]er [X.]haftung im engeren Sinne verantwortlich.

b) Die [X.] zu 2) han[X.]elte bei [X.]er Veröffentlichung [X.]es [X.]s für [X.]ie Beteiligung an [X.]er                    V[X.]P         4 GmbH & Co. KG,                               nach [X.]en Grun[X.]sätzen [X.]er [X.]haftung im engeren Sinne schul[X.]haft.

4. [X.] besteht in [X.]em von ihm zum Erwerb [X.]er Beteiligung an [X.]er                   V[X.]P          4 GmbH & Co. KG,                             geleisteten Aufwan[X.] nebst Disagio, entstan[X.]enen steuerlichen Nachteilen, sowie [X.]en obligatorisch eingegangenen Darlehensverbin[X.]lichkeiten bei [X.]er [X.] zu 2), beschränkt auf [X.]as negative [X.]nteresse.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Hiergegen wen[X.]en sich [X.]ie [X.] mit [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e jeweils im Umfang ihrer Beschwer.

B.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.] sin[X.] zulässig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]. Nach § 27 [X.]es [X.]es in [X.]er seit [X.]em 1. November 2012 gelten[X.]en Fassung (nachstehen[X.] [X.], [X.] [X.], 2182) ist auf [X.]as Musterverfahren [X.]as [X.] in seiner bis zum 1. November 2012 gelten[X.]en Fassung anzuwen[X.]en (nachstehen[X.] [X.]), weil in [X.]iesem Verfahren vor [X.]em 1. November 2012 mün[X.]lich verhan[X.]elt wor[X.]en ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.][X.]. [X.] sin[X.] statthaft. Die Sache hat nach § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] stets grun[X.]sätzliche Be[X.]eutung im Sinne [X.]es § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Formalien [X.]er Rechtsbeschwer[X.]en - für [X.]ie § 575 ZPO gilt (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Oktober 2012 - X[X.] ZB 12/12, Z[X.]P 2012, 2177 Rn. 13) - sin[X.] gewahrt.

C.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.] [X.]er [X.] haben Erfolg, soweit [X.]iese sich gegen [X.]ie Feststellungen zu 1. (1) un[X.] 1. (2) a) un[X.] e) sowie 3. wen[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Hinsichtlich [X.]er Feststellungen zu 1. (1) un[X.] 3. ist [X.]er [X.] aufzuheben un[X.] [X.]ie Sache zur erneuten Entschei[X.]ung an [X.]as [X.] zurückzuverweisen. [X.]m Übrigen kann [X.]er [X.] - teilweise unter klarstellen[X.]er Neufassung [X.]er Feststellungen - in [X.]er Sache entschei[X.]en. Die weitergehen[X.]en Rechtsmittel [X.]er [X.] haben keinen Erfolg.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]. Die zu [X.]en [X.]fehlern getroffenen Feststellungen [X.]es [X.] halten einer rechtlichen Überprüfung hinsichtlich [X.]er Feststellungen zu 1. (1) un[X.] 1. (2) a) un[X.] e) nicht stan[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. [X.] [X.]er [X.] wen[X.]en sich mit Erfolg gegen [X.]ie Feststellungen [X.]es [X.] zum Streitpunkt 1, [X.]as steuerliche Anerkennungsrisiko sei im [X.] fehlerhaft [X.]argestellt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Das [X.] hat zu Streitpunkt 1 festgestellt, [X.]as steuerliche Anerkennungsrisiko sei fehlerhaft [X.]argestellt, [X.]a [X.]er tatsächliche Zahlungsfluss un[X.] [X.]ie Zahlungsmo[X.]alitäten unzutreffen[X.] [X.]argestellt seien (a), [X.]er tatsächliche Zahlungsfluss nicht [X.]en [X.]angaben entspreche (b) un[X.] auf Grun[X.] [X.]es Zahlungsflusses steuerschä[X.]liche Auswirkungen bestün[X.]en (c).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Es hat seine Feststellungen zum Streitpunkt 1 im Wesentlichen wie folgt begrün[X.]et: Der [X.] sehe für [X.]en Zahlungsfluss [X.]er [X.] vor, [X.]ass zunächst [X.]as in [X.]en [X.] vereinbarte Entgelt vom Lizenznehmer an [X.]ie [X.] zu 2 geleistet wer[X.]e un[X.] nachfolgen[X.] [X.]ie Zahlung [X.]er [X.] an [X.]en [X.] erfolge. Tatsächlich seien [X.]emgegenüber 100% von [X.]er [X.] an [X.]en [X.] gezahlt wor[X.]en. Dieser habe - auch unter Einschaltung von Subunternehmern - ca. 80% an [X.]en Lizenznehmer weitergeleitet, [X.]er [X.]iese wie[X.]erum an [X.]ie [X.] zu 2 weitergeleitet habe. Von [X.]ritter Seite seien [X.]ann ca. 80% an [X.]en [X.] zurückgeflossen. Mit [X.]iesen 80% un[X.] [X.]en ursprünglich von [X.]em Fon[X.]s an [X.]en [X.] gezahlten, nicht weitergeleiteten 20% seien [X.]ann tatsächlich Filme pro[X.]uziert wor[X.]en. [X.] man [X.]en Sachvortrag [X.]er [X.] zu 2 zu Grun[X.]e, [X.]ass intern [X.]ie Weisung erteilt wor[X.]en sei, [X.]ie Überweisungen zuerst von [X.]em Konto [X.]es Lizenznehmers auszuführen, habe sie sich gleichwohl entgegen [X.]en Vorschriften [X.]es [X.]s an [X.]ie Stelle [X.]er Mittelverwen[X.]ungskontrolleurin gestellt. Die von [X.]er [X.] zu 2 kontrollierten Fun[X.] Flow Memos verstießen als Ganzes gegen [X.]en [X.], weil zuerst [X.]ie Überweisung [X.]es Lizenznehmers an [X.]ie [X.] zu 2 hätte erfolgen müssen un[X.] [X.]ie Mittelverwen[X.]ungskontrolleurin nach [X.]er Bestätigung [X.]er [X.] zu 2 an [X.]ie [X.], [X.]ass [X.]ie Schul[X.]übernahmeverträge wirksam seien, hätte prüfen müssen, ob [X.]ies tatsächlich [X.]er Fall sei. Erst [X.]ann hätte sie [X.]ie Mittel freigeben [X.]ürfen. Es sei von Anfang an geplant gewesen, von [X.]en [X.]angaben abzuweichen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Auf Grun[X.] [X.]es tatsächlichen, vom [X.] abweichen[X.]en Zahlungsflusses bestün[X.]en steuerschä[X.]liche Auswirkungen, weil [X.]ie Voraussetzungen für ein Umgehungsgeschäft im Sinne [X.]es § 42 Abs. 1 [X.] gegeben seien. Es hätten nur 20% [X.]er [X.]nvestition in Filmpro[X.]uktionen ge[X.]ient. Bezüglich [X.]er restlichen 80% sei es [X.]as Ziel [X.]es Fon[X.]s gewesen, im Jahr 2014 115% von [X.]er [X.] zu 2 als Absicherung zu erhalten. Dieser Anteil sei nur aus „steuerlichen“ un[X.] nicht aus „unternehmerischen“ Grün[X.]en in [X.]ie [X.] geflossen. Das Steuerrecht sehe [X.]ie Möglichkeit [X.]er Abschreibung [X.]er [X.]nvestition als unternehmerische Beteiligung verbun[X.]en mit [X.]en sicheren Einkünften aus einer Kapitalanlage nicht vor. Für [X.]ie gewählte Konstruktion seien keine wirtschaftlichen o[X.]er sonstigen beachtlichen Grün[X.]e zu erkennen; [X.]iese habe vielmehr [X.]azu ge[X.]ient, [X.]ie in Wahrheit angestrebte festverzinsliche Anlage [X.]es [X.] bei [X.]er [X.] zu 2 zu umgehen. Ohne [X.]ie Schul[X.]übernahme hätte [X.]ie Gewinnprognose nach [X.]en Ausführungen [X.]es [X.]s ein Vielfaches betragen. Der einzig nachvollziehbare Grun[X.], auf [X.]iese Gewinnaussichten zu verzichten, sei [X.]er Sicherheitsge[X.]anke. [X.]n steuerlicher Hinsicht sei [X.]ies aber ein Umgehungsgeschäft, weil [X.]as fehlen[X.]e Unternehmerrisiko [X.]urch einen Gewinnverzicht erkauft un[X.] statt[X.]essen ein fester Gewinn in Form einer festverzinslichen Anlage gestaltet wer[X.]e. Selbst wenn im Ergebnis ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne [X.]es § 42 Abs. 1 [X.] nicht vorliegen sollte, wäre es erfor[X.]erlich gewesen, in [X.]em [X.] nicht nur auf [X.]ie allgemeinen steuerlichen Risiken hinzuweisen, son[X.]ern konkret [X.]ieses spezielle, wesentlich gesteigerte Risiko zu erläutern. Die [X.] könnten sich nicht [X.]arauf berufen, [X.]ass [X.]as Finanzamt im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung [X.]ie steuerliche Absetzbarkeit nicht in Zweifel gezogen habe. Dies än[X.]ere nichts an [X.]er Pflicht, [X.]ie Risiken im [X.] [X.]eutlich zu machen, weil es sich bei einer vorläufigen Anerkennung nicht um eine en[X.]gültige Entschei[X.]ung [X.]er Finanzbehör[X.]en han[X.]ele.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Die hiergegen gerichteten [X.] [X.]er Rechtsbeschwer[X.]en [X.]er [X.] haben Erfolg. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft angenommen, [X.]ass [X.]as steuerliche Anerkennungsrisiko im [X.] fehlerhaft [X.]argestellt ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Die Feststellung [X.]es [X.], [X.]ass [X.]ie Zahlungsabwicklung abweichen[X.] von [X.]en prospektierten [X.] erfolgt ist un[X.] [X.]iese Abweichung bereits bei [X.]er Herausgabe [X.]es Fon[X.]sprospekts geplant war, ist aller[X.]ings rechtlich nicht zu beanstan[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Die Beweiswür[X.]igung im Rechtsbeschwer[X.]everfahren ist nur auf Rechtsfehler zu überprüfen, § 576 Abs. 1 un[X.] 3 ZPO i.V.m. § 546 ZPO. An rechtsfehlerfrei getroffene tatsächliche Feststellungen ist [X.]as Rechtsbeschwer[X.]egericht gebun[X.]en (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 559 Abs. 2 ZPO). Die Beweiswür[X.]igung ist [X.]anach grun[X.]sätzlich Sache [X.]es Tatrichters un[X.] nur eingeschränkt [X.]arauf zu überprüfen, ob er sich mit [X.]em Prozessstoff un[X.] [X.]en [X.] umfassen[X.] un[X.] wi[X.]erspruchsfrei auseinan[X.]ergesetzt hat, [X.]ie Beweiswür[X.]igung also vollstän[X.]ig un[X.] rechtlich möglich ist un[X.] nicht gegen Denkgesetze un[X.] Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2011 - X[X.] ZR 51/10, [X.]Z 192, 90 Rn. 29; Urteil vom 19. Juli 2004 - [X.][X.] ZR 217/03, [X.], 1726, 1729). Diese Grun[X.]sätze gelten auch für [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]e nach § 15 [X.] ([X.], Beschluss vom 23. April 2013 - [X.][X.] ZB 7/09, Z[X.]P 2013, 1165 Rn. 11).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Die tatrichterlichen Feststellungen [X.]es [X.] sin[X.] hiervon ausgehen[X.] rechtlich nicht zu beanstan[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2.1) Dass [X.]ie Buchungen nach [X.]em Vorbringen [X.]er [X.] le[X.]iglich in einer vom [X.] abweichen[X.]en Reihenfolge in [X.]as System [X.]er [X.] zu 2 eingegeben, je[X.]och „taggleich ausgeführt“ wor[X.]en seien, vermag [X.]ie Feststellung [X.]er [X.]wi[X.]rigkeit [X.]er tatsächlichen [X.] nicht in Frage zu stellen. Das [X.] hat zutreffen[X.] hervorgehoben, [X.]ass [X.]ie Freigabe [X.]er Mittel [X.]es Fon[X.]s nur erfolgen [X.]urfte, wenn [X.]ie 132,64% [X.]er bu[X.]getierten Pro[X.]uktionskosten ohne Agio abgesichert waren (§ 1 Nr. 1.1 b) [X.]es [X.]). Die im [X.] vorgesehene Absicherung [X.]urch [X.]ie Schul[X.]übernahme [X.]er [X.] zu 2 setzte ihrerseits voraus, [X.]ass [X.]er Lizenznehmer [X.]as Schul[X.]übernahmeentgelt eingezahlt hatte. Diese Voraussetzungen sin[X.] auch bei einer gleichzeitigen Ausführung [X.]er Buchungen nicht erfüllt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2.2) Das [X.] hat entgegen [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e [X.]er [X.] zu 2 [X.]en zeitlichen Bezugspunkt für [X.]ie [X.]haftung nicht verkannt bzw. hierzu keine Feststellungen getroffen. Es hat [X.]eutlich gemacht, [X.]ass [X.]ie or[X.]nungsgemäße Zahlungsabwicklung zu keinem Zeitpunkt geplant war, un[X.] [X.]amit auch nicht bei Herausgabe [X.]es [X.]s. Diese Feststellung hat es auf [X.]er Grun[X.]lage einer aus Rechtsgrün[X.]en nicht zu beanstan[X.]en[X.]en Wür[X.]igung [X.]es [X.] getroffen. Die Behauptung [X.]er [X.] zu 2, [X.]ie Zahlungsabwicklung sei erst im Dezember 2004 vereinbart un[X.] [X.]urchgeführt wor[X.]en, steht [X.]ieser Wür[X.]igung nicht entgegen, weil [X.]as [X.] angenommen hat, [X.]ass eine Vorfinanzierung [X.]es [X.] [X.]urch [X.]en Lizenznehmer zwar theoretisch möglich, tatsächlich aber unrealistisch gewesen sei. Hiervon ausgehen[X.] kommt es auf [X.]ie spätere Umsetzung [X.]er Zahlungsabwicklung bzw. [X.]en Zeitpunkt [X.]er mit [X.]en jeweiligen Lizenznehmern geführten Verhan[X.]lungen nicht an. Gleiches gilt für [X.]ie von [X.]er [X.] zu 2 behaupteten internen Anweisungen zur Zahlungsabwicklung. Abgesehen [X.]avon, [X.]ass [X.]as [X.] insoweit zutreffen[X.] hervorgehoben hat, [X.]ass auch bei einer unwi[X.]erruflichen Zahlungsanweisung [X.]es Lizenznehmers [X.]ie Vorgaben [X.]es [X.] nicht eingehalten wor[X.]en wären, geht aus [X.]em von [X.]er [X.] zu 2 mitgeteilten [X.]nhalt [X.]er Weisung nicht hervor, [X.]ass eine [X.]er Weisung entsprechen[X.]e Abwicklung [X.]er Buchungen [X.]ie im [X.] [X.]argestellten [X.] sichergestellt hätte. Aus [X.]em FKD-Kre[X.]itprotokoll [X.]er [X.] zu 2 vom 8. März 2004 musste [X.]as [X.] nichts für eine alternativ in Betracht kommen[X.]e Zahlungsabwicklung herleiten. [X.]m Gegenteil spricht [X.]er [X.]nhalt [X.]es Protokolls [X.]afür, [X.]ass [X.]ie prospektwi[X.]rige Zahlungsabwicklung bereits bei Herausgabe [X.]es [X.]s feststan[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]n [X.]er Kurzbeschreibung [X.]er Struktur auf [X.]er Seite 3 [X.]es Protokolls heißt es im 3. Unterpunkt:

„[X.]m Rahmen [X.]ieser befreien[X.]en Schul[X.]übernahme wer[X.]en am [X.]s eine unwi[X.]errufliche Vorauszahlung in Höhe [X.]es ab[X.]iskontierten Betrages [X.]er übernommenen Zahlungsverpflichtungen auf ein internes [X.] Konto geleistet. Hierbei han[X.]elt es sich um ein Zug-um-Zug Geschäft mit [X.]er Schul[X.]übernahme, [X.].h. alle Buchungen erfolgen zeitgleich am [X.] (Bargeschäft).“

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Ferner heißt es in [X.]er Zusammenfassung unter „Pro“ 6. Unterpunkt:

„Alle Transaktionszahlungen wer[X.]en über bei uns ([X.]) geführte Konten abgewickelt.“

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Diese Ausführungen lassen erkennen, [X.]ass [X.]ie Abwicklung [X.]er Transaktionszahlungen ausschließlich über bei [X.]er [X.] zu 2 geführte Konten bereits unabhängig von [X.]em späteren Lizenznehmer geplant war. Dies spricht für [X.]ie Annahme, [X.]ass [X.]ie [X.] bereits bei [X.]erstellung feststan[X.]en, un[X.] zwar unabhängig von [X.]em späteren Lizenznehmer un[X.] [X.]en zur Zahlungsabwicklung zu treffen[X.]en Vereinbarungen. Dass an[X.]ere Dokumente, zum Beispiel [X.]ie Transaktionsbeschreibung, eine unwi[X.]errufliche Zahlungsanweisung [X.]er Kun[X.]enbank [X.]es Lizenznehmers an [X.]ie [X.] als weitere Form [X.]er Zahlungsabwicklung in [X.]en Raum stellen, besagt nicht, [X.]ass [X.]iese ernsthaft in Betracht zu ziehen war.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das [X.] hat auch zu Recht [X.]ie [X.] in [X.]em FKD-Kre[X.]itprotokoll [X.]er [X.] zu 2 als [X.]n[X.]iz für [X.]ie Vorhersehbarkeit [X.]er Aufbringung [X.]es [X.] aus [X.]em [X.] gewertet. Die Formulierung legt schon [X.]a[X.]urch, [X.]ass es [X.]ie [X.] an [X.]en Gesamtinvestitionskosten orientiert, mit [X.]enen ausweislich [X.]er Darstellung auf Seite 1 [X.]es Protokolls [X.]as [X.] gemeint ist, nahe, [X.]ass von einer Schmälerung [X.]es für [X.]ie Filmpro[X.]uktion (liqui[X.]e) zur Verfügung stehen[X.]en [X.] [X.]urch [X.]ie Finanzierung [X.]es [X.] ausgegangen wir[X.]. Gera[X.]e [X.]iese Schmälerung wür[X.]e aber nicht eintreten, wenn [X.]as Schul[X.]übernahmeentgelt aus an[X.]eren Mitteln aufgebracht wür[X.]e. Dass [X.]iese Betrachtung nicht nach Parteien [X.]ifferenziert un[X.] ihr eine pauschale Betrachtung [X.]er „Stu[X.]ioseite“ zu Grun[X.]e gelegen haben mag, än[X.]ert [X.]aran nichts. Der von [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e erhobene Einwan[X.], nach [X.]er Vorstellung [X.]er Beteiligten seien [X.]ie Mittel [X.]er Filmpro[X.]uktion nicht [X.]auerhaft entzogen wor[X.]en, spricht ebenfalls nicht gegen [X.]ie Wür[X.]igung [X.]es [X.]. Nach[X.]em [X.]ie tatrichterliche Wür[X.]igung auf [X.]en objektiven Erklärungsinhalt [X.]es Protokolls abstellt, kommt es auch nicht auf [X.]ie von [X.]er [X.] zu 2 unter Beweis gestellte Behauptung an, [X.]ass einzelne Mitarbeiter [X.]er [X.] zu 2 [X.]er Formulierung ein an[X.]eren Verstän[X.]nis zu Grun[X.]e gelegt haben mochten. Schließlich konnte [X.]as [X.] auch [X.]ie Äußerung [X.]es [X.] zu 1, er sei von Finanzierungskosten [X.]es [X.]s ausgegangen, als [X.]n[X.]iz [X.]afür werten, [X.]ass [X.]er Abfluss [X.]er für [X.]ie Filmpro[X.]uktion bestimmten Mittel vorgesehen war. Die Rechtsbeschwer[X.]e zeigt kein Vorbringen auf, auf Grun[X.] [X.]essen [X.]er Anfall an[X.]erweitiger Finanzierungskosten vom [X.] ernsthaft in Betracht zu ziehen war.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die von [X.]en [X.] in [X.]iesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat [X.]er [X.] geprüft un[X.] nicht für [X.]urchgreifen[X.] befun[X.]en. Von einer weiteren Begrün[X.]ung wir[X.] insoweit gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Das [X.] hat aber rechtsfehlerhaft angenommen, [X.]ass im [X.] ein beson[X.]erer Hinweis auf ein steuerliches Anerkennungsrisiko geboten war, weil [X.]amit gerechnet wer[X.]en musste, [X.]ass [X.]ie an [X.]en jeweiligen [X.] gezahlten Pro[X.]uktionskosten von [X.]en Finanzbehör[X.]en möglicherweise nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben anerkannt wer[X.]en, soweit [X.]iese vom [X.] an [X.]en Lizenznehmer zur Deckung [X.]es [X.] an [X.]ie [X.] zu 2 weitergeleitet wur[X.]en. Zwar genügt es, wenn [X.]en Umstän[X.]en nach bei [X.]er Erstellung [X.]es [X.]s [X.]as ernst zu nehmen[X.]e Risiko bestan[X.], [X.]ass [X.]er Betriebsausgabenabzug als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 Abs. 1 [X.]) angesehen wir[X.]. Die hierzu getroffenen Feststellungen tragen [X.]ie Annahme eines solchen Risikos aller[X.]ings nicht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">31 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Nach [X.]er stän[X.]igen Rechtsprechung [X.]es [X.] muss einem Anleger auch außerhalb [X.]es Anwen[X.]ungsbereichs [X.]er gesetzlich geregelten [X.]haftung [X.]urch einen im sogenannten grauen Kapitalmarkt her-ausgegebenen Emissionsprospekt für seine [X.] ein zutreffen[X.]es Bil[X.] über [X.]as Beteiligungsobjekt vermittelt wer[X.]en. Er muss über alle Umstän[X.]e, [X.]ie für seine Anlageentschei[X.]ung von wesentlicher Be[X.]eutung sin[X.] o[X.]er sein können, insbeson[X.]ere über [X.]ie mit [X.]er angebotenen speziellen Beteiligungsform verbun[X.]enen Nachteile un[X.] Risiken, zutreffen[X.], verstän[X.]lich un[X.] vollstän[X.]ig aufgeklärt wer[X.]en, wozu auch eine Aufklärung über Umstän[X.]e gehört, [X.]ie [X.]en Vertragszweck vereiteln können (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 24. April 1978 - [X.][X.] ZR 172/76, [X.]Z 71, 284, 286 f.; Urteil vom 9. Juli 2013 - [X.][X.] ZR 9/12, Z[X.]P 2013, 1616 Rn. 33). Dies gilt insbeson[X.]ere auch für [X.]ie Risiken [X.]er steuerlichen Anerkennungsfähigkeit [X.]es konkreten Anlagemo[X.]ells ([X.], Urteil vom 14. Juli 2003 - [X.][X.] ZR 202/02, Z[X.]P 2003, 1651, 1653). Es muss aber nur über solche Risiken aufgeklärt wer[X.]en, mit [X.]eren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist o[X.]er [X.]ie je[X.]enfalls nicht nur ganz entfernt liegen ([X.], Urteil vom 23. Juli 2013 - [X.][X.] ZR 143/12, Z[X.]P 2013, 1761 Rn. 12; vgl. auch Urteil vom 21. März 2005 - [X.][X.] ZR 149/03, Z[X.]P 2005, 763, 765).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">32 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Ob unter Berücksichtigung [X.]er voraussehbaren Abwicklung [X.]es [X.] ernsthaft mit [X.]er Annahme einer missbräuchlichen Gestaltung gem. § 42 Abs. 1 [X.] in [X.]er bei Herausgabe [X.]es [X.]s gelten[X.]en Fassung gerechnet wer[X.]en musste, lässt sich auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er Feststellungen [X.]es [X.] nicht abschließen[X.] beantworten. Das [X.] hat seiner Entschei[X.]ung insoweit zwar einen zutreffen[X.]en rechtlichen Maßstab zu Grun[X.]e gelegt. Das wir[X.] von [X.]en Rechtsbeschwer[X.]en [X.]er [X.] auch nicht in Frage gestellt. Die hieran anschließen[X.]e Wür[X.]igung hält [X.]emgegenüber aber einer rechtlichen Prüfung nicht stan[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">33 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2.1) Nach § 42 Abs. 1 [X.] in [X.]er bei Herausgabe [X.]es Fon[X.]sprospekts gelten[X.]en Fassung kann [X.]as Steuergesetz [X.]urch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten [X.]es Rechts nicht umgangen wer[X.]en. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht [X.]er Steueranspruch so, wie er bei einer [X.]en wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">34 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Ein Gestaltungsmissbrauch ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wir[X.], [X.]ie gemessen an [X.]em erstrebten Ziel unangemessen ist, [X.]er [X.] [X.]ienen soll un[X.] [X.]urch wirtschaftliche o[X.]er sonst beachtliche nichtsteuerliche Grün[X.]e nicht zu rechtfertigen ist. Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung nicht unangemessen ([X.] 239, 31 Rn. 24). Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt aber zutage, wenn [X.]iese keinem wirtschaftlichen Zweck [X.]ient. Dient [X.]ie Gestaltung hingegen steuerlich beachtlichen wirtschaftlichen Zwecken, [X.]arf [X.]as Verhalten [X.]er Beteiligten nicht auf seine Angemessenheit hin beurteilt wer[X.]en ([X.] 239, 31 Rn. 24). Die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs hängt nicht [X.]avon ab, ob [X.]ie zwischen [X.]en jeweiligen Vertragsparteien geschlossenen Verträge ernsthaft gewollt waren un[X.] [X.]urchgeführt wur[X.]en. Der Gestaltungsmissbrauch nach § 42 [X.] kann gera[X.]e [X.]a[X.]urch gekennzeichnet sein, [X.]ass eine unangemessene Gestaltung [X.]arauf abzielt, einen [X.]urch [X.]en Zweck einer begünstigen[X.]en [X.] nicht mehr ge[X.]eckten steuerlichen Vorteil zu erlangen ([X.] 163, 264, 274 f.; [X.] 170, 197, 200 f.; [X.] 189, 408, 411), wobei an[X.]ers als beim Scheingeschäft nach § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]er Erfolgseintritt beim Umgehungsgeschäft gera[X.]e gewollt ist ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 42 Rn. 1).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">35 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2.2) Die [X.] [X.]er [X.], [X.]ie Zahlungsabwicklung als solche gefähr[X.]e [X.]ie steuerliche Anerkennung [X.]es [X.] nur bei einer Anweisung [X.]er [X.] an [X.]en [X.], greifen aller[X.]ings nicht [X.]urch. Das [X.] hat festgestellt, [X.]ass bei Herausgabe [X.]es [X.]s [X.]ie Weiterleitung [X.]er für [X.]ie Filmpro[X.]uktion vorgesehenen Mittel [X.]es Fon[X.]s zur Deckung [X.]es [X.] geplant war. Dies zu Grun[X.]e gelegt ist [X.]ie hieran anknüpfen[X.]e Annahme [X.]es [X.], es sei [X.]ie Zielsetzung [X.]er [X.] gewesen, nur 20% [X.]er [X.]nvestitionen für Filmpro[X.]uktionen aufzuwen[X.]en un[X.] [X.]ie Mittel im Übrigen zur Absicherung einer garantierten Schlusszahlung einzusetzen, aus Rechtsgrün[X.]en nicht zu beanstan[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">36 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2.3) Angesichts [X.]ieser Zielsetzung geht [X.]as [X.] auch zu Recht [X.]avon aus, [X.]ass neben [X.]er gewählten rechtlichen Gestaltung [X.]ie wirtschaftliche Zielsetzung auch [X.]a[X.]urch hätte erreicht wer[X.]en können, [X.]ass nur 20% [X.]es [X.] in Filmpro[X.]uktionen investiert un[X.] im Übrigen ein typisches festverzinsliches Einlagengeschäft getätigt wir[X.], wie es [X.]ie Schul[X.]übernahme bei wirtschaftlicher Betrachtung nach [X.]en rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ebenfalls war. Das [X.] hat [X.]iesbezüglich anhan[X.] [X.]er im [X.] [X.]argestellten Gewinnprognose aufgezeigt, [X.]ass [X.]ie für [X.]as Schul[X.]übernahmeentgelt aufgewan[X.]ten Mittel nicht an [X.]en Chancen un[X.] Risiken [X.]er Filmpro[X.]uktionen teilnehmen sollten un[X.] auch für [X.] nicht zur Verfügung stan[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">37 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2.4) Mit [X.]er vom [X.] gegebenen Begrün[X.]ung kann aber nicht [X.]avon ausgegangen wer[X.]en, [X.]ass unter Berücksichtigung [X.]er Gesamtkonstruktion bei Herausgabe [X.]es Fon[X.]sprospekts [X.]as ernst zu nehmen[X.]e Risiko bestan[X.], [X.]ass [X.]ie gewählte rechtliche Gestaltung als unangemessen angesehen wür[X.]e.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">38 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Entgegen [X.]er Auffassung [X.]es [X.] bestan[X.] [X.]ie Gefahr [X.]er Beurteilung [X.]er Gestaltung als unangemessen nicht [X.]eshalb, weil [X.]ie [X.] im Umfang [X.]er garantierten Schlusszahlung kein unternehmerisches Risiko eingegangen ist un[X.] infolge [X.]er Absicherung erheblich gemin[X.]erte Ertragsaussichten bestan[X.]en haben. Den gemin[X.]erten Gewinnaussichten steht [X.]ie höhere Sicherheit gegenüber, so [X.]ass ein wirtschaftlicher Zweck nicht ausgeschlossen un[X.] [X.]ie Absicherung nicht unangemessen ist. Auch [X.]em Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 EStG steht es nicht entgegen, [X.]ass mit [X.]em geleisteten Aufwan[X.] zu einem wesentlichen Anteil ein garantierter Erlös erzielt wir[X.]. [X.] Kriterium für [X.]en Betriebsausgabenabzug ist vielmehr [X.]ie betriebliche Veranlassung [X.]es Aufwan[X.]s (§ 4 Abs. 4 EStG). Die Rechtsbeschwer[X.]e macht zu Recht [X.]arauf aufmerksam, [X.]ass unter Berücksichtigung [X.]er Rechtsauffassung [X.]es [X.] [X.]as Geschäftsmo[X.]ell, [X.]as [X.]ie Vereinbarung einer festen Schlusszahlung [X.]urch [X.]en Lizenznehmer un[X.] [X.]ie Übernahme [X.]ieser Schlusszahlungsverpflichtung [X.]urch eine [X.] vorsieht (sog. Defeasance-Struktur), generell [X.]em Vorwurf eines [X.] ausgesetzt wäre. Für [X.]iese Sichtweise fin[X.]en sich in [X.]er steuerrechtlichen Literatur keine Anhaltspunkte (Rüber/[X.], [X.] 2008, 498; Feyock/Heintel, ZUM 2008, 179; [X.], [X.], 354; [X.]/[X.], [X.], 1649; [X.], [X.] 2010, 693; Elicker/Hartrott, BB 2011, 1879; [X.]/[X.], Geschlossene Fon[X.]s, 6. Aufl., S. 84 f.; [X.], [X.], 1793; vgl. auch FG [X.], [X.], 1699). Dass bei [X.]er Erstellung [X.]es [X.]s ernsthaft [X.]amit zu rechnen war, [X.]ass [X.]ie Finanzbehör[X.]en eine solche Sichtweise einnehmen wür[X.]en, ist nicht ersichtlich un[X.] vom [X.] nicht festgestellt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">39 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Unangemessenheit [X.]er gewählten Gestaltung lässt sich aufgrun[X.] [X.]er bisher getroffenen Feststellungen auch nicht aus [X.]em Umstan[X.] herleiten, [X.]ass [X.]as [X.] bei wirtschaftlicher Betrachtung zu 80% nicht für [X.]ie Deckung [X.]er Herstellungskosten [X.]er Filmpro[X.]uktionen eingesetzt wur[X.]e, son[X.]ern [X.]iese Mittel vom [X.] an [X.]en Lizenznehmer zur Deckung [X.]es [X.] weitergeleitet wur[X.]en un[X.] [X.]iese Vorgehensweise bereits bei Herausgabe [X.]es Fon[X.]sprospekts vorherzusehen war. Von einer Unangemessenheit [X.]er gewählten Gestaltung könnte auszugehen sein, wenn [X.]ie Durchleitung [X.]er Gel[X.]er über [X.]en [X.] an [X.]ie [X.] zu 2 keinem wirtschaftlich vernünftigen Zweck, son[X.]ern ausschließlich [X.]er Steuerersparnis [X.]iente. Von einem wirtschaftlichen vernünftigen Zweck kann je[X.]enfalls [X.]ann nicht ausgegangen wer[X.]en, wenn [X.]ie Gestaltung - abgesehen von [X.]en steuerlichen Vorteilen - wirtschaftlich nachteilig ist. Ob [X.]iese Gestaltung für [X.]ie [X.] absehbare Nachteile mit sich brachte, so [X.]ass zumin[X.]est ein ernst zu nehmen[X.]es Risiko bestan[X.], [X.]ass [X.]er alleinige Zweck [X.]ieser Gestaltung [X.]arin gesehen wer[X.]en kann, [X.]ie steuerlichen Vorteile [X.]er [X.]nvestition in Filmpro[X.]uktionen zu sichern, kann [X.]aher [X.]avon abhängen, ob allein [X.]ie [X.] [X.]as Risiko zu tragen hatte, [X.]ass [X.]er an [X.]ie [X.] zu 2 weitergeleitete Pro[X.]uktionskostenanteil vom Lizenznehmer aufgebracht wer[X.]en kann, um [X.]as Darlehen [X.]es [X.]s zurückzuführen. Nach [X.]en Vorgaben [X.]es [X.] vom 23. Februar 2001 ([X.]V A 6-S 2241-8/01, sog. Me[X.]ienerlass), nach [X.]essen Vorgaben [X.]ie Filmpro[X.]uktionen [X.]urchgeführt wer[X.]en sollten, musste [X.]er jeweilige [X.] [X.]ie Verträge mit [X.] zur Herstellung [X.]er Filme im eigenen o[X.]er im Namen [X.]es Fon[X.]s, aber stets auf Rechnung [X.]es Fon[X.]s abschließen sowie [X.]ie tatsächlich entstan[X.]enen Pro[X.]uktionskosten gegenüber [X.]em Fon[X.]s auf [X.]er Grun[X.]lage testierter Kostenberichte nachweisen (Ziff. [X.]. a] [X.]es [X.]). Die [X.] sollte [X.]anach auch bei [X.]er späteren Ausführung [X.]er Filmpro[X.]uktionen [X.]as volle wirtschaftliche Risiko zu tragen haben [X.] in v. [X.]/[X.], Han[X.]buch [X.]es Film-, Fernseh- un[X.] Vi[X.]eorechts, 5. Aufl., 85. Kap. Rn. 1). Hiervon ausgehen[X.] liegt ein erhebliches [X.]nteresse [X.]er [X.] nahe, [X.]ass [X.]ie von ihr an [X.]en [X.] gezahlten Mittel für [X.]ie Filmpro[X.]uktion verwan[X.]t wer[X.]en. Eine nicht zweckgebun[X.]ene Zahlung könnte [X.]emgegenüber erhebliche Nachteile mit sich bringen, wenn [X.]ie [X.] absehbar neben [X.]em [X.] zusätzlich [X.]as [X.]nsolvenzrisiko [X.]es [X.]s un[X.] [X.]amit mittelbar auch [X.]as Risiko [X.]er Rückführung [X.]er an [X.]en Lizenznehmer weitergeleiteten Mittel zur Filmpro[X.]uktion tragen müsste. Zu [X.]er Frage, ob zur Vermei[X.]ung [X.]ieser Risiken hinreichen[X.]e Vorkehrungen getroffen waren, hat [X.]as [X.] keine Feststellungen getroffen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">40 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. [X.] [X.]er [X.] haben teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen [X.]ie Feststellungen zum Streitpunkt 2 wen[X.]en. Die Feststellungen zu 1. (2) a) un[X.] e) sin[X.] rechtsfehlerhaft. [X.]m Übrigen bleiben [X.]ie Angriffe [X.]er Rechtsbeschwer[X.]en ohne Erfolg, wobei [X.]ie Feststellungen zu 1. (2) b) un[X.] [X.]) klarstellen[X.] neu zu fassen sin[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">41 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Das [X.] hat seine Feststellungen zum Streitpunkt 2 im Wesentlichen wie folgt begrün[X.]et:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">42 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(Feststellung zu 1. (2) a]): Die Ausführungen im [X.] zur Absicherung [X.]es [X.] seien in sich wi[X.]ersprüchlich un[X.] bewusst unklar gehalten. Aus [X.]em [X.] sei nicht erkennbar, was nun tatsächlich [X.]urch [X.]ie Schlusszahlung gesichert sein solle. Bei [X.]em Anleger wer[X.]e [X.]er falsche Ein[X.]ruck erweckt, [X.]ass [X.]ie Absicherung sich auf [X.]as Komman[X.]itkapital un[X.] nicht nur auf [X.]ie Höhe [X.]er Pro[X.]uktionskosten erstrecke.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">43 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(Feststellung zu 1. (2) b]): Die Risiken [X.]er Beteiligung wür[X.]en unzulässig verharmlost, weil [X.]er [X.] bei einem Anleger [X.]en Ein[X.]ruck erwecke, seine Einlage wer[X.]e garantiert. Dies sei aber nicht [X.]er Fall, weil [X.]ie Schlusszahlung an [X.]en Fon[X.]s erfolge un[X.] [X.]urch Verbin[X.]lichkeiten vermin[X.]ert wer[X.]e. Der [X.] erwecke [X.]urch [X.]ie Formulierung „Darüber hinaus ist [X.]ie Bareinlage selbst ohne Berücksichtigung steuerlicher Effekte in Höhe von ca. 65% abgesichert“ beim Anleger [X.]en Ein[X.]ruck, [X.]ass es eine beson[X.]ere Absicherung seiner eigenfinanzierten Einlage gäbe. Dies sei aber nicht [X.]er Fall.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">44 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(Feststellung zu 1. (2) c]): Beim Anleger wer[X.]e [X.]er falsche Ein[X.]ruck erweckt, [X.]ass [X.]ie Schul[X.]übernahme seiner Absicherung [X.]iene un[X.] [X.]er vermögenswerte Vorteil ihm min[X.]estens in[X.]irekt über [X.]ie [X.] zugutekomme. Tatsächlich [X.]iene [X.]ie Schul[X.]übernahme in erster Linie [X.]em [X.] [X.]er [X.] zu 2 als Darlehensgeberin [X.]er Anleger, weil [X.]ie Schlusszahlung vorrangig zur Rückzahlung [X.]er Anteilsfinanzierung un[X.] [X.]er [X.]amit in Zusammenhang stehen[X.]en Kosten [X.]er [X.] [X.]iene. Nach Abzug [X.]er Darlehenskosten stün[X.]en aus [X.]er Schul[X.]übernahme noch ca. 65% [X.]er von [X.]en Anlegern eigenfinanzierten Einlage zur Verfügung. Der [X.] erwecke [X.]emgegenüber [X.]en falschen Ein[X.]ruck, als wür[X.]en tatsächlich 115% [X.]es Komman[X.]itanteils [X.]er [X.] effektiv zugutekommen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">45 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(Feststellung zu 1. (2) [X.]]): Der [X.] ver[X.]eutliche nicht ausreichen[X.], [X.]ass [X.]er Wert 115% sich nicht auf [X.]as Eigenkapital [X.]es Anlegers beziehe un[X.] ihm [X.]aher nicht zu [X.] komme. Bereits [X.]ie Bezeichnung als Garantiefon[X.]s an herausgehobener Stelle erwecke beim Anleger [X.]en Ein[X.]ruck, seine Einlage wer[X.]e garantiert un[X.] [X.]iese Garantie komme ihm zu [X.]. Dies sei aber nicht [X.]er Fall, weil [X.]ie Schlusszahlung an [X.]en Fon[X.]s erfolge un[X.] [X.]urch Verbin[X.]lichkeiten vermin[X.]ert wer[X.]e. Darüber hinaus wer[X.]e [X.]ie Schlusszahlung in Verbin[X.]ung mit [X.]em Komman[X.]itkapital gebracht. Dies sei nach [X.]em Fon[X.]skonzept objektiv unrichtig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">46 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(Feststellung zu 1. (2) e]): Die Verwen[X.]ung [X.]er Überschrift „Garantiefon[X.]s“ im [X.] sei objektiv unrichtig un[X.] erwecke beim Anleger falsche Vorstellungen über seine Beteiligung. Der [X.] enthalte keine Garantie, weil le[X.]iglich eine Schul[X.]übernahme vorgesehen sei un[X.] Zahlungen ausschließlich an [X.]ie Fon[X.]gesellschaft un[X.] nicht an [X.]en Anleger erfolgen wür[X.]en. Die abge[X.]ruckten Risikohinweise, insbeson[X.]ere auf Seite 93 [X.]es [X.]s, seien nicht geeignet, [X.]em Anleger ein zutreffen[X.]es Bil[X.] von [X.]em Fon[X.]s zu vermitteln. Das Wort „Garantiefon[X.]s“ enthalte für [X.]en Anleger eine wichtige [X.]nformation, [X.]ie ihm sofort beim Betrachten ins Auge springe. Es vermittele [X.]em Anleger, [X.]ass kein Verlust seines eingezahlten Kapitals zu erwarten sei, was ihm tatsächlich gera[X.]e nicht garantiert wer[X.]e.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">47 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nur teilweise stan[X.]. Ob ein [X.], mit [X.]em [X.]er Anleger über [X.]ie mit [X.]er Beteiligungsform verbun[X.]enen Nachteile un[X.] Risiken aufgeklärt wer[X.]en soll, unrichtig o[X.]er unvollstän[X.]ig ist, ist nicht allein anhan[X.] [X.]er wie[X.]ergegebenen [X.], son[X.]ern nach [X.]em Gesamtbil[X.] zu beurteilen, [X.]as er von [X.]en Verhältnissen [X.]es Unternehmens vermittelt ([X.], Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.][X.][X.] ZR 125/06, [X.], 1503 Rn. 9; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - [X.][X.] ZB 6/09, Z[X.]P 2012, 117 Rn. 37). Dabei ist auf [X.]en [X.] abzustellen, wobei nach stän[X.]iger Rechtsprechung [X.]es [X.] auf [X.]ie Kenntnisse un[X.] Erfahrungen eines [X.]urchschnittlichen Anlegers abzustellen ist, [X.]er als A[X.]ressat [X.]es [X.]s in Betracht kommt un[X.] [X.]er [X.]en [X.] sorgfältig un[X.] eingehen[X.] gelesen hat ([X.], Urteil vom 12. Juli 1982 - [X.][X.] ZR 175/81, Z[X.]P 1982, 923, 924; Urteil vom 22. Februar 2005 - X[X.] ZR 359/03, Z[X.]P 2005, 808, 810; Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.][X.][X.] ZR 125/06, Z[X.]P 2007, 1993 Rn. 10; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - [X.][X.] ZB 6/09, Z[X.]P 2012, 117 Rn. 25; Urteil vom 5. März 2013 - [X.][X.] ZR 252/11, Z[X.]P 2013, 773 Rn. 14).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">48 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Die Feststellung zu 1. (2) a), [X.]as Verlustrisiko sei fehlerhaft [X.]argestellt, „[X.]a keine Absicherung von 115% [X.]es [X.]“, wir[X.] von [X.]en tatsächlichen Feststellungen [X.]es [X.] nicht getragen. Es hat zwar rechtsfehlerfrei angenommen, [X.]ass [X.]ie Darstellungen im [X.] zur Höhe [X.]er [X.]urch [X.]ie Schul[X.]übernahme gesicherten For[X.]erung wi[X.]ersprüchlich sin[X.]. [X.] ist in[X.]es [X.]ie Feststellung, [X.]ass tatsächlich nur eine Absicherung [X.]er For[X.]erungen gegen [X.]ie jeweiligen Lizenznehmer in Höhe von 115% [X.]er Pro[X.]uktionskosten vorzunehmen war. Der [X.] kann [X.]en [X.], [X.]er über [X.]en Bezirk [X.]es [X.] hinaus verwen[X.]et wur[X.]e, insoweit selbst auslegen ([X.], Urteil vom 22. März 2007 - [X.][X.][X.] ZR 218/06, Z[X.]P 2007, 871 Rn. 6; Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.][X.] ZR 300/08, Z[X.]P 2011, 1657 Rn. 46; Urteil vom 8. Mai 2012 - X[X.] ZR 262/10, [X.]Z 193, 159 Rn. 22; Urteil vom 5. März 2013 - [X.][X.] ZR 252/11, Z[X.]P 2013, 773 Rn. 11).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">49 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Der [X.] enthält zur Darstellung [X.]er Schul[X.]übernahme [X.]er [X.] zu 2 u.a. folgen[X.]e Angaben:

1. DAS ANGEBOT [X.]M ÜBERBL[X.]CK

D[X.]E ECKDATEN DES FONDS [Seite 5]

(…)

- Absicherung von min[X.]. 115% [X.]es [X.] ohne Agio mittels Schul[X.]übernahme [X.]urch [X.]ie [X.] (zu Be[X.]ingungen un[X.] Umfang [X.]er übernommenen o[X.]er abgesicherten Zahlungen siehe Kapitel 12 un[X.] 13)

(…)

SCHULDÜBERNAHME [X.] D[X.]E B.                         AG [Seite 13]

Die [X.] wir[X.] bezüglich aller bei [X.]er Erst-[X.]nvestition realisierten Filme [X.]er [X.] (nachfolgen[X.] auch Lizenzgeber) jeweils [X.]ie Verpflichtungen [X.]es Lizenznehmers zur Erbringung [X.]er fest vereinbarten [X.] in Höhe von min[X.]. 115% [X.]es anteiligen [X.] ohne Agio bezogen auf [X.]en Anteil [X.]er Pro[X.]uktionskosten am gesamten Komman[X.]itkapital [X.]es Lizenzgebers übernehmen. (…)

12. VERTRAGSGRUNDLAGEN

(…)

SCHULDÜBERNAHMEVERTRÄGE [Seite 90]

Es ist vorgesehen, [X.]ass [X.]er Lizenznehmer un[X.] [X.]ie [X.] sich unter Zustimmung [X.]er [X.] verpflichten, Schul[X.]übernahmeverträge abzuschließen, [X.]ie [X.]eutschem Recht unterliegen. [X.]n [X.]iesen [X.] wir[X.] vereinbart, [X.]ass [X.]ie [X.] unter [X.]en im Vertrag geregelten Voraussetzungen un[X.] unter [X.]er Voraussetzung [X.]er Einzahlung eines Entgeltes [X.]urch [X.]en Lizenznehmer [X.]ie im Lizenzvertrag fest vereinbarten [X.] - je[X.]och maximal in Höhe von 115% bezogen auf [X.]en Anteil [X.]er Gesamtkosten [X.]es Projekts am gesamten Komman[X.]itkapital ohne Agio gegenüber [X.]er [X.] leistet. (…)

13. [X.] UND R[X.]S[X.]KEN

(…)

W[X.]RTSCHAFTL[X.]CHE R[X.]S[X.]KEN [Seite 93]

(…)

Die vorgesehenen [X.] sin[X.] ebenfalls keine Garantie [X.]afür, [X.]ass [X.]er Anleger sein Gel[X.] in je[X.]em Fall zurückerhält. Die [X.] sollen le[X.]iglich 115% [X.]es Fon[X.]svolumens ohne Agio absichern. Die so gesicherten Ausschüttungen sin[X.] vorrangig zur Rückzahlung [X.]er Anteilsfinanzierung [X.]er Anleger un[X.] [X.]er [X.]amit in Zusammenhang stehen[X.]en Kosten [X.]er [X.] zu verwen[X.]en. Zwischenzeitlich in [X.]er [X.] aufgelaufene Verluste gehen zu Lasten [X.]ieser Schlusszahlung, bevor eine Barausschüttung an [X.]ie Gesellschafter erfolgen kann.

(…)

SCHULDÜBERNAHMEN [Seite 94]

(…)

Da aufgrun[X.] [X.]er Schul[X.]übernahmeverträge [X.]er Lizenznehmer von [X.]er Verpflichtung zur Schlusszahlung befreit ist, kann [X.]ie [X.] im Fall [X.]er Nichtzahlung [X.]urch [X.]ie schul[X.]übernehmen[X.]e [X.] nicht auf [X.]ie Film- un[X.] Verwertungsrechte [X.]es Lizenznehmers zugreifen. (…)

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">50 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Schlusszahlung ist in [X.]er Prognoseberechnung auf Seite 66 [X.]es [X.]s mit 5.750.000 € ausgewiesen. Auf Seite 67 unter Ziff. 3 wir[X.] [X.]arauf hingewiesen, [X.]ass „[X.]ie [X.] in 2014 mit 132,64% [X.]er Pro[X.]uk-tionskosten gerechnet“ wur[X.]en. Auf Seite 88 [X.]es [X.]s wir[X.] zum [X.]nhalt [X.]es [X.] ausgeführt, [X.]ass für [X.]ie Freigabe von Pro[X.]uktionsgel[X.]ern u.a. Absicherungen i.H.v. 132,64% [X.]er bu[X.]getierten Pro[X.]uktionskosten bzgl. [X.]es Anteils [X.]er [X.] an [X.]em Projekt [X.]urch [X.]garantie o[X.]er eine vergleichbare Sicherheit vorliegen muss. Entsprechen[X.]e Ausführungen fin[X.]en sich auch im Gesellschaftsvertrag unter § 9 Nr. 2.7 un[X.] im Mittelverwen[X.]ungskontrollvertrag unter § 1 Nr. 1.2 b).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">51 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, [X.]ass [X.]ie [X.]angaben in sich wi[X.]ersprüchlich sin[X.]. Zum einen wir[X.] [X.]er Ein[X.]ruck erweckt, [X.]ie Schul[X.]übernahme erfolge in Höhe von 115% [X.]es Komman[X.]it- bzw. [X.]. Die Formulierungen betreffen[X.] [X.]ie Schul[X.]übernahme auf Seite 13 un[X.] 90 [X.]es [X.]s hat [X.]as [X.] nach ihrem Wortlaut ohne Rechtsfehler [X.]ahin interpretiert, [X.]ass eine Schul[X.]übernahme le[X.]iglich in Höhe von 115% [X.]er Pro[X.]uktionskosten erfolgen solle, welche le[X.]iglich 87,2% [X.]es [X.] ausmachen sollten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">52 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(3) Demgegenüber hat [X.]as [X.] rechtsfehlerhaft festgestellt, [X.]ass tatsächlich nur eine Absicherung in Höhe von 115% [X.]er Pro[X.]uktionskosten vorzunehmen war. Dem vom [X.] in Bezug genommenen Schaubil[X.], [X.]as von [X.]er [X.] zu 2 in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung übergeben wur[X.]e, lässt sich hierzu nichts entnehmen. Die [X.] zu 2 hat - wie [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]e zu Recht rügt - zur Erläuterung [X.]es Schaubil[X.]s vorgetragen, [X.]ass sich [X.]ie [X.]ort angegebene Zahl 115 auf [X.]as volle Komman[X.]itkapital beziehe. Die angefochtene Entschei[X.]ung lässt nicht erkennen, auf Grun[X.] welcher Umstän[X.]e [X.]as [X.] zu seiner hiervon abweichen[X.]en Feststellung gelangt. Die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag un[X.] im Mittelverwen[X.]ungskontrollvertrag - mit [X.]enen sich [X.]as [X.] bei seiner Wür[X.]igung nicht auseinan[X.]ergesetzt hat - sprechen eher für eine am gesamten [X.] orientierte Absicherung, weil eine [X.]nvestition bzw. Mittelfreigabe nur bei einer Absicherung in Höhe von 132,64% [X.]er jeweiligen Pro[X.]uktionskosten, [X.]ie 87,2% [X.]es [X.] ausmachen sollten, erfolgen [X.]urfte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">53 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Die Feststellungen zu 1. (2) b) („Das Verlustrisiko ist fehlerhaft [X.]argestellt, [X.]a keine Absicherung aus Sicht [X.]es Anlegers“) un[X.] [X.]) („Keine Absicherung von 115% [X.]es Eigenkapitals [X.]es Anlegers“) halten einer rechtlichen Prüfung stan[X.]. Das [X.] hat zutreffen[X.] angenommen, [X.]ass [X.]er [X.] fehlerhaft ist, weil er bei [X.]em Anleger [X.]en sachlich unzutreffen[X.]en Ein[X.]ruck erweckt, mit [X.]er Schul[X.]übernahme wer[X.]e [X.]as von [X.]en Anlegern aufgebrachte Komman[X.]itkapital in Höhe von 115% abgesichert. Die Feststellungen sin[X.] le[X.]iglich klarstellen[X.] neu zu fassen, weil sie [X.]er Sache nach [X.]enselben [X.]fehler ansprechen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">54 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) [X.]n [X.]er instanzgerichtlichen Rechtsprechung wir[X.] teilweise - bezogen auf [X.]en streitgegenstän[X.]lichen [X.] bzw. [X.]en [X.] für [X.]ie                 V[X.]P            3 GmbH & Co. KG (V[X.]P 3) - angenommen, [X.]ass bereits [X.]ie Bezeichnung „Garantiefon[X.]s“ auf [X.]em Deckblatt [X.]es [X.]s [X.]en unzutreffen[X.]en Ein[X.]ruck vermittele, [X.]ass [X.]er Anleger seine Einlage in je[X.]em Fall zurückerhalte (OLG [X.], [X.], 836, 840 [[X.]]; [X.], [X.], 1264, 1267 [V[X.]P 3]; [X.], Urteil vom 2. August 2010 - 23 U 253/09, juris Rn. 31 [[X.]]). Teilweise wir[X.] [X.]er Überschrift „Garantiefon[X.]s“ auf [X.]em Titelblatt [X.]es Fon[X.]sprospekts [X.]er Charakter einer anpreisen[X.]en Werbung beigemessen ([X.], [X.], 1313, 1315; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 17 U 34/10, juris Rn. 121 [V[X.]P 3]; ten[X.]enziell auch OLG Düssel[X.]orf, [X.], 1934, 1940; Urteil vom 20. Januar 2011 - 6 U 9/10, juris Rn. 70; offen lassen[X.] [X.], Urteil vom 23. Juli 2013 - 34 U 53/10, juris Rn. 47), mit [X.]er Folge, [X.]ass sich [X.]ie Fehlerhaftigkeit [X.]er Angaben zur Kapitalgarantie nur im Zusammenhang mit [X.]en weitergehen[X.]en Aussagen [X.]es Fon[X.]sprospekts feststellen lasse (OLG Düssel[X.]orf, Urteil vom 19. April 2012 - 6 U 52/11, juris Rn. 40 ff. [[X.]]; [X.], Urteil vom 23. Juli 2013 - 34 U 53/10, juris Rn. 47 [[X.]]). Dabei wir[X.] im Hinblick auf [X.]en streitgegenstän[X.]lichen [X.] angenommen, [X.]ass [X.]ieser eine mögliche [X.]rreführung [X.]urch [X.]ie Verwen[X.]ung [X.]er Überschrift „Garantiefon[X.]s“ auf [X.]em Deckblatt [X.]es [X.]s [X.]urch [X.]ie Hinweise auf [X.]as Totalverlustrisiko [X.]es Anlegers ausreichen[X.] klarstelle ([X.], [X.], 1313, 1315; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 17 U 34/10, juris Rn. 121 [V[X.]P 3]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">55 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Der [X.] ist hinsichtlich [X.]er Darstellung [X.]er Absicherung [X.]es [X.] unabhängig [X.]avon fehlerhaft, ob eine [X.]rreführung bereits auf [X.]er Verwen[X.]ung [X.]es Begriffs „Garantiefon[X.]s“ auf [X.]em Deckblatt [X.]es [X.]s beruht, weil [X.]er [X.] auch im Übrigen [X.]en tatsächlich unrichtigen Ein[X.]ruck erweckt, [X.]urch [X.]ie Schul[X.]übernahme [X.]er [X.] zu 2 wer[X.]e nicht nur [X.]ie For[X.]erung [X.]es Fon[X.]s gegen [X.]en jeweiligen Lizenznehmer, son[X.]ern [X.]er Erhalt [X.]es [X.] selbst sicher gestellt (OLG Düssel[X.]orf, Urteil vom 19. April 2012 - 6 U 52/11, juris Rn. 40 ff. [[X.]]; [X.], Urteil vom 23. Juli 2013 - 34 U 53/10, juris Rn. 47 [[X.]]). Dieser Ein[X.]ruck entsteht bereits [X.]urch [X.]ie schlagwortartige Darstellung unter [X.]er Überschrift „Eck[X.]aten [X.]es Fon[X.]s“ auf Seite 5 [X.]es [X.]s, weil [X.]ort von [X.]er Absicherung „von min[X.]. 115% [X.]es [X.]“ un[X.] nicht - wie aber tatsächlich [X.]er Fall - von [X.]er Absicherung einer For[X.]erung [X.]es Fon[X.]s gegen [X.]en Lizenznehmer [X.]ie Re[X.]e ist. Den Ein[X.]ruck einer unmittelbaren Absicherung [X.]er Einlage [X.]es Anlegers erweckt auch [X.]ie Formulierung auf Seite 6 [X.]es [X.]s, nach [X.]er [X.]ie Bareinlage [X.]es Anlegers selbst ohne Berücksichtigung steuerlicher Effekte in Höhe von 65% abgesichert sei. Der hier[X.]urch hervorgerufene Ein[X.]ruck einer (unmittelbaren) Kapitalabsicherung wir[X.] [X.]urch [X.]ie Ausführungen in [X.]en Kapiteln 12 un[X.] 13 [X.]es [X.]s, auf [X.]ie in einem Klammerzusatz Bezug genommen wir[X.], nicht entkräftet. Der [X.]urchschnittliche Anleger erwartet nach [X.]em Klammerzusatz le[X.]iglich eine nähere Erläuterung [X.]er beschriebenen Absicherung. Er hat [X.]emgegenüber keinen Anlass [X.]amit zu rechnen, [X.]ass [X.]ie in [X.]en Eckpunkten beschriebene Form [X.]er Absicherung nach [X.]en Erläuterungen gar nicht gewährleistet ist. Entsprechen[X.] ist [X.]er [X.] auch unter Berücksichtigung [X.]er ergänzen[X.]en Ausführungen in [X.]en Kapiteln 12 un[X.] 13 [X.]es [X.]s nicht geeignet, für [X.]en [X.]urchschnittlichen Anleger hinreichen[X.] klarzustellen, [X.]ass [X.]amit - entgegen [X.]er schlagwortartigen Darstellung an an[X.]eren Stellen [X.]es [X.]s - im Ergebnis gera[X.]e keine Absicherung [X.]es [X.] verbun[X.]en ist. [X.]n [X.]iesen [X.]angaben wir[X.] [X.]er Lizenznehmer aufgrun[X.] [X.]er Schul[X.]übernahme von seiner Schul[X.] befreit un[X.] wir[X.] auf [X.]as Risiko hingewiesen, [X.]ass [X.]ie vorgesehenen [X.] keine Garantie [X.]afür seien, [X.]ass [X.]er Anleger sein Gel[X.] zurückerhält, son[X.]ern [X.]iese vorrangig zur Rückzahlung [X.]er Anteilsfinanzierung un[X.] [X.]er [X.]amit in Zusammenhang stehen[X.]en Kosten sowie zur Deckung zwischenzeitlich aufgelaufener Verluste [X.]er [X.] zu verwen[X.]en sin[X.]. Diese Ausführungen führen allenfalls zu einer wi[X.]ersprüchlichen un[X.] [X.]amit ebenfalls fehlerhaften [X.][X.]arstellung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">56 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

cc) Rechtsfehlerfrei hat [X.]as [X.] auch [X.]ie Feststellung zu 1. (2) c) getroffen („Das Verlustrisiko ist fehlerhaft [X.]argestellt, [X.]a vorrangige Absicherung [X.]er [X.]en Anlegern gewährten Darlehen“), weil [X.]er [X.] nicht hinreichen[X.] [X.]eutlich macht, [X.]ass [X.]urch [X.]ie [X.] vorrangig [X.]ie Ansprüche [X.]er [X.] zu 2 abgesichert wer[X.]en. Der [X.] ist auch insoweit zumin[X.]est wi[X.]ersprüchlich. [X.] weisen zwar mit Recht [X.]arauf hin, [X.]ass [X.]er [X.] im Kapitel „Chancen un[X.] Risiken“ im Zusammenhang mit [X.]en Ausführungen zu [X.]en wirtschaftlichen Risiken un[X.] zur Anteilsfinanzierung aus[X.]rücklich beschreibt, [X.]ass [X.]ie Anteilsfinanzierung im Namen un[X.] für Rechnung [X.]es Anlegers vorrangig aus [X.]er Schlusszahlung be[X.]ient wir[X.]. Damit korrespon[X.]iert, [X.]ass [X.]er [X.] auf Seite 6 im Zusammenhang mit [X.]er Anteilsfinanzierung erwähnt, [X.]ass „[X.]ie Bareinlage“ selbst ohne Berücksichtigung steuerlicher Effekte in Höhe von 65% abgesichert sei, wenngleich es sich [X.]abei - wie oben unter bb) ausgeführt - nicht um eine unmittelbare Sicherung [X.]er Bareinlage han[X.]elt. Gleichwohl stehen [X.]iese Ausführungen in Wi[X.]erspruch zu [X.]em an an[X.]erer Stelle erweckten Ein[X.]ruck, [X.]ass [X.]as Komman[X.]itkapital selbst in Höhe von 115% abgesichert sei. Der Anleger wir[X.] zu[X.]em nicht hinreichen[X.] klar [X.]arüber aufgeklärt, [X.]ass [X.]urch [X.]ie vorrangige Deckung [X.]er Zinsen [X.]er Anteilsfinanzierung von vornherein feststan[X.], [X.]ass unabhängig vom Entstehen weiterer, unvorhergesehener Verbin[X.]lichkeiten [X.]er [X.] nicht einmal bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Absicherung von 115% [X.]es [X.] gewährleistet sein wür[X.]e. Zwar wir[X.] [X.]ies [X.]urch [X.]ie Angabe, [X.]ie Bareinlage sei in Höhe von 65% abgesichert, pauschal zum Aus[X.]ruck gebracht. Dieser Hinweis ist aber nicht hinreichen[X.] klar un[X.] verstän[X.]lich. Dem Anleger wer[X.]en im [X.] zum einen [X.]ie Berechnungsgrun[X.]lagen [X.]ieser Angabe nicht mitgeteilt un[X.] zum an[X.]eren steht [X.]iese bei [X.]en Erläuterungen zur Anteilsfinanzierung un[X.] nicht - wie [X.]er [X.]urchschnittliche Anleger [X.]ies aber erwarten wür[X.]e - bei [X.]en [X.]nformationen zur Absicherung [X.]es Fon[X.]svermögens.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">57 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.][X.]) [X.] ist [X.]agegen [X.]ie Feststellung zu 1. (2) e) („Das Verlustrisiko ist fehlerhaft [X.]argestellt, [X.]a fehlerhafte un[X.] irreführen[X.]e Bezeichnung [X.]er Schul[X.]übernahme als Garantie“). Der [X.] ist nicht [X.]eswegen fehlerhaft, weil er [X.]ie Schul[X.]übernahme [X.]er Beklagten zu 2 irreführen[X.] als Garantie bezeichnet. Dies folgt schon [X.]araus, [X.]ass [X.]er Begriff „Garantiefon[X.]s“ le[X.]iglich als Überschrift auf [X.]em Deckblatt [X.]es [X.]s verwan[X.]t wir[X.] un[X.] im [X.] [X.]ie Schul[X.]übernahme [X.]er [X.] zu 2 nicht als Garantie bezeichnet wir[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">58 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. [X.] [X.]er [X.] wen[X.]en sich ohne Erfolg gegen [X.]ie Feststellung zu 1. (3) (Streitpunkt 8, Unrichtigkeit [X.]er Prognoserechnung).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">59 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Das [X.] hat seine Feststellung zum Streitpunkt 8 im Wesentlichen wie folgt begrün[X.]et:

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">60 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Prognose auf Seite 66 [X.]es [X.]s enthalte bezüglich [X.]es Jahres 2014 einen gravieren[X.]en Rechenfehler. [X.]m Gegensatz zu [X.]er Prognose, bei [X.]er Gesamtausgaben von 8.620.239 € Gesamteinahmen von 8.916.650 € gegenüberstün[X.]en, seien nur Gesamteinnahmen von 6.219.400 € in Ansatz zu bringen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">61 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Prognoserechnung gehe ferner von unrealistischen Vorgaben aus bzw. enthalte keine Hinweise, [X.]ass [X.]ie angenommenen Gewinnprognosen mit beson[X.]eren Risiken behaftet seien. Aus [X.]er Prognose ergebe sich, [X.]ass eine Ketten-Re-[X.]nvestition von neun Vorgängen geplant sei. Die neunte Reinvestition könne nur erfolgreich sein, wenn alle vorherigen Reinvestitionen un[X.] [X.]ie [X.] [X.]ie Gewinnprognosen voll erfüllt hätten. Sollte [X.]ie [X.] o[X.]er [X.]ie erste Reinvestition nicht erfolgreich gewesen sein, breche bereits [X.]ie ganze Kette zusammen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">62 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Gewinnprognose sei in sich wi[X.]ersprüchlich. Für [X.]as gleiche Pro[X.]ukt (Pro[X.]uktion von Filmen) wür[X.]en völlig unterschie[X.]liche Gewinnmargen in Ansatz gebracht, bei [X.]er [X.] 187,64% un[X.] bei [X.]en Re-[X.]nvestitionen 129%. Die unterschie[X.]lichen Ansätze wür[X.]en nicht erklärt, so [X.]ass [X.]ie Prognose für [X.]en Anleger nicht nachvollziehbar sei.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">63 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Aus Seite 66 [X.]es [X.]s ergebe sich, [X.]ass [X.]ie Liqui[X.]itätsreserve [X.] zur Deckung [X.]er laufen[X.]en Kosten eingesetzt wer[X.]e. Dem wi[X.]erspreche [X.]ie Anmerkung „zu 13“ auf Seite 65 [X.]es [X.]s, nach [X.]er [X.]ie Liqui[X.]itätsreserve bis En[X.]e 2005 o[X.]er später ebenfalls in Filmprojekte investiert wer[X.]en könne, wenn sie nicht in Anspruch genommen wor[X.]en un[X.] abgesichert sei, [X.]ass Einnahmen für [X.]ie laufen[X.]en Min[X.]estkosten vorhan[X.]en seien. Für [X.]as [X.] seien aber nur 625 € Einnahmen vorgesehen, so [X.]ass [X.]ie Liqui[X.]itätsreserve auf je[X.]en Fall verbraucht wer[X.]e un[X.] nicht für [X.]nvestitionen zur Verfügung stehe.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">64 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Hiergegen wen[X.]en sich [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]en [X.]er [X.] ohne Erfolg. Das [X.] hat zu Recht angenommen, [X.]ass [X.]er [X.] unvollstän[X.]ig un[X.] [X.]amit fehlerhaft ist, weil nicht [X.]arauf hingewiesen wir[X.], [X.]ass [X.]ie Gewinnprognose mit beson[X.]eren Risiken behaftet ist. Ob [X.]ie Prognoserechnung auch im Hinblick auf [X.]ie weiteren vom [X.] angeführten Punkte fehlerhaft ist, be[X.]arf [X.]aher keiner Entschei[X.]ung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">65 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Der [X.] enthält folgen[X.]e Erläuterungen zu [X.]en Chancen un[X.] Risiken [X.]er (Re-)[X.]nvestition [X.]es [X.]:

2. [X.] UND R[X.]S[X.]KEN [X.]M ÜBERBL[X.]CK [Seite 18 f.]

[X.]

(…)

- Re-[X.]nvestitionskonzept ermöglicht eine umfangreiche un[X.] „junge“ Filmbibliothek

(…)

- Mögliche Multiplikation [X.]er Gesamterträge [X.]urch Re-[X.]nvestitionen

R[X.]S[X.]KEN

(…)

- Bei Re-[X.]nvestitionen können [X.]ie Erlöse aus erfolgreichen Pro[X.]uktionen in weniger erfolgreiche Pro[X.]uktionen investiert wer[X.]en

- Filmpro[X.]uktionen können u.U. nicht rechtzeitig fertig gestellt wer[X.]en un[X.] [X.]a[X.]urch Kosten o[X.]er Verluste verursachen

(…)

Sollten trotz [X.]er sehr realistischen Erlöschancen keinerlei Einnahmen über [X.]ie gesamte Fon[X.]slaufzeit eingehen, können [X.]ie Ausschüttungen entfallen, un[X.] [X.]ie laufen[X.]en Kosten sowie [X.]ie [X.]arauf anfallen[X.]en Zinsen können [X.]ie [X.] re[X.]uzieren

(…)

8. [X.]NVEST[X.]T[X.]ONSPLANUNG/MODELLRECHNUNG

(…)

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN E[X.]NZELNEN POS[X.]T[X.]ONEN DER [X.] [Seite 67 f.]

(…)

2. Re-[X.]nvestition

Das Betriebskonzept sieht vor, für jeweils [X.]rei auf [X.]as [X.]nvestitionsjahr folgen[X.]e Jahre Erlöse zu erzielen. Bis 2013 ist geplant, [X.]ie jährlich erzielten Erlöse nach Abzug [X.]er laufen[X.]en Ausgaben un[X.] Ausschüttungen voll zu [X.] (siehe Zeile 12).

(…)

12. (Re-)[X.]nvestition

Die effektive [X.]nvestitionssumme 2004 ergibt sich aus [X.]em vorgesehenen Gesamtkapital [X.]er Beteiligungsgesellschaft von [X.] Mio. abzüglich [X.]er [X.]nvestitionsnebenkosten un[X.] weiteren ausgewiesenen Ausgaben. Es ist geplant, [X.]ie in [X.]en Jahren bis 2013 anfallen[X.]en Erlöse nach Abzug [X.]er jeweiligen ausgewiesenen Ausgaben zu [X.], um eine Multiplikation [X.]er Gesamterträge zu erzielen.

(…)

ERLÄUTERUNGEN ZUR TABELLE „AUSW[X.]RKUNG VON E[X.]NFLUSSFAKTOREN“ [Seite 71 f.]

(…)

2. Verän[X.]erung [X.]er laufen[X.]en Erlöse

Hier wir[X.] unterstellt, [X.]ass [X.]ie jeweilig erzielten Erlöse um 20% höher o[X.]er nie[X.]riger als im Stan[X.]ar[X.]szenario ausfallen. Dies führt wegen [X.]es Re-[X.]nvestitionskonzepts un[X.] [X.]er [X.]amit verbun[X.]enen Hebelwirkung wie bei Variation an[X.]erer Einflussfaktoren zu erheblichen Verän[X.]erungen aller Ergebnisgrößen. Die Tabelle zeigt, [X.]ass [X.]er Anlageerfolg um etwa 50% ab- bzw. um 80% zunehmen kann.

(…)

13. [X.] UND R[X.]S[X.]KEN

(…)

R[X.]S[X.]KEN AUS DER PRODUKT[X.]ON [Seite 93 f.]

Die zu verwerten[X.]en Filmprojekte müssen erst realisiert wer[X.]en. Die Erstellung eines Films bis hin zur verwertbaren Fassung ist naturgemäß mit einer Vielzahl von Risiken behaftet. (…)

D[X.]E VERWERTUNG [Seite 94]

Die realisierten Filmprojekte müssen erst über einen Lizenznehmer verwertet wer[X.]en, bevor [X.]er [X.] Erlöse zufließen. Die Höhe [X.]es letzten[X.]lich erzielten Erlöses hängt entschei[X.]en[X.] vom Erfolg [X.]es jeweiligen Films beim Publikum ab. Sämtliche Sicherungsmechanismen [X.]er [X.] ([X.] [X.]er Lizenznehmer in gewisser Höhe; garantierte [X.]; Re-[X.]nvestitionskonzept zur Schaffung einer Filmrechte-Bibliothek mit jungem Durchschnittsalter un[X.] verbesserter Veräußerungschance am En[X.]e [X.]er Fon[X.]slaufzeit) können [X.]ieses wesentliche wirtschaftliche Risiko nur minimieren, nicht beseitigen.

(…)

Bei extrem ungünstiger Entwicklung [X.]er Verwertung bzw. beim Zusammentreffen mehrerer Risikofaktoren besteht sogar [X.]as Risiko eines Totalverlustes [X.]er Einlagen [X.]er Anleger. Demgegenüber besteht [X.]ie Chance, [X.]ass ein Film beson[X.]ers erfolgreich wir[X.] („Blockbuster“). Die Ergebnisse solcher „Blockbuster“ können ein Vielfaches [X.]er Ergebnisse normaler Spielfilme betragen un[X.] somit [X.]ie Erlöse [X.]er [X.] enorm erhöhen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">66 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Diese Ausführungen machen [X.]ie vom [X.] zutreffen[X.] erkannten beson[X.]eren Risiken [X.]es Reinvestitionskonzepts nicht hinreichen[X.] [X.]eutlich (so auch [X.], Urteil vom 23. Juli 2013 - 34 U 53/10, juris Rn. 57).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">67 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Überblick über [X.]ie Chancen un[X.] Risiken [X.]er Beteiligung erwähnt zwar [X.]ie „mögliche Multiplikation“ [X.]er Gesamterträge [X.]urch Re-[X.]nvestitionen, stellt [X.]ie Kehrseite [X.]ieses Konzepts, [X.]ass bei Ausbleiben [X.]er Erträge aus [X.]er [X.] keine Mittel für [X.] zur Verfügung stehen, [X.]emgegenüber nicht [X.]ar. Die Formulierung „Sollten trotz [X.]er sehr realistischen Erlöschancen keinerlei Einnahmen über [X.]ie gesamte Fon[X.]slaufzeit eingehen, (…)“ suggeriert vielmehr, [X.]ass [X.]as Reinvestitionskonzept [X.]as Erlösausfallrisiko eher minimiert. Eine ähnlich einseitige Darstellung zu [X.]en Chancen un[X.] Risiken [X.]es Reinvestitionskonzepts enthält [X.]ie Erläuterung zur Prognoserechnung unter Nr. 12, in [X.]er ebenfalls le[X.]iglich eine Chance zur „Multiplikation [X.]er Gesamterträge“ beschrieben, nicht aber auf [X.]ie spezifischen Risiken [X.]ieses Konzepts hingewiesen wir[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">68 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die von [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e [X.]es [X.] zu 1 hervorgehobenen Erläuterungen zur Tabelle „Auswirkung von Einflussfaktoren“ enthält ebenfalls keine hinreichen[X.]e Risiko[X.]arstellung. Zwar wir[X.] pauschal [X.]arauf hingewiesen, [X.]ass [X.]as Reinvestitionskonzept eine Hebelwirkung hat, [X.]ie „wie bei [X.]er Variation an[X.]erer Einflussfaktoren zu erheblichen Verän[X.]erungen aller Ergebnisgrößen“ führen könne. Das spezifische Risiko [X.]ieses Konzepts wir[X.] [X.]amit je[X.]och nur pauschal beschrieben un[X.] [X.]irekt im folgen[X.]en Satz verharmlost, weil le[X.]iglich ein [X.]urchschnittlicher Abschlag auf [X.]ie laufen[X.]en Erlöse als Ergebnisverän[X.]erung [X.]argestellt wir[X.]. Damit wer[X.]en [X.]ie beson[X.]eren Risiken einer fehlgeschlagenen [X.] in[X.]es nicht plausibel. Schließlich enthalten auch [X.]ie Ausführungen zu [X.]en Chancen un[X.] Risiken [X.]er Beteiligung auf Seite 93 f. [X.]es [X.]s keinen Hinweis auf [X.]ie beson[X.]eren Risiken [X.]es Reinvestitionskonzepts. Vielmehr wir[X.] unter [X.]er Überschrift „Die Verwertung“ [X.]as Reinvestitionskonzept als Sicherungsmechanismus [X.]argestellt. Dass es [X.]emgegenüber auch beson[X.]ere [X.] in sich trägt, bleibt unerwähnt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">69 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

4. Der [X.] kann, soweit [X.]ie Feststellungen [X.]es [X.] zum Streitpunkt 2 (Feststellung 1. [2]) rechtsfehlerhaft sin[X.], gem. § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in [X.]er Sache selbst entschei[X.]en, weil er [X.]en [X.] selbst auslegen kann un[X.] nach [X.]ieser Auslegung ein [X.]fehler nicht vorliegt bzw. [X.]ie Wi[X.]ersprüchlichkeit [X.]es [X.]s wegen [X.]er Angabe, es seien „115% [X.]es [X.]“ abgesichert (hierzu oben unter [X.]. 2. b) aa) [2]), bereits Gegenstan[X.] [X.]er vom [X.] klarstellen[X.] neu gefassten Feststellung zu 1. (2) b) un[X.] [X.]) ist. Hinsichtlich [X.]er Feststellung zum Streitpunkt 1 (Feststellung 1. [1]) ist [X.]er [X.] gem. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben un[X.] [X.]ie Sache zu erneuten Entschei[X.]ung zurückzuverweisen, weil [X.]iese zur abschließen[X.]en Entschei[X.]ung über [X.]ie Frage, ob eine Pflicht zum Hinweis auf ein beson[X.]eres steuerliches Anerkennungsrisiko bestan[X.], noch nicht reif ist.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">70 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.][X.]. Die Rechtsbeschwer[X.]e [X.]es [X.] zu 1 bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen [X.]ie Feststellungen [X.]es [X.] zu [X.]en Anspruchsvoraussetzungen [X.]er [X.]verantwortlichkeit un[X.] [X.]es Verschul[X.]ens [X.]es [X.] zu 1 richtet.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">71 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei [X.]ie [X.]verantwortlichkeit [X.]es [X.] zu 1 angenommen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">72 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Das [X.] hat seine Feststellung zur [X.]verantwortlichkeit [X.]es [X.] zu 1 im Wesentlichen wie folgt begrün[X.]et: Der [X.] zu 1 sei Geschäftsführer [X.]er V[X.]P Vermögensberatung      GmbH gewesen, [X.]ie im [X.] als [X.]nitiatorin, Geschäftsbesorgerin un[X.] [X.]herausgeberin genannt wer[X.]e un[X.] habe Geschäftsanteile von über 25% gehalten. Zu[X.]em habe er über 25% [X.]er Geschäftsanteile [X.]er Komplementärin [X.]er [X.] gehalten un[X.] sei ihr Mitgeschäftsführer gewesen. Der [X.] zu 1 habe persönlich un[X.] in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer [X.]er [X.] auf [X.]en [X.] Einfluss genommen. Er sei nicht nur ausführen[X.]es Organ gewesen, son[X.]ern habe vielmehr auf Grun[X.] seiner Kompetenz un[X.] seines Arbeitseinsatzes [X.]ie Fä[X.]en von Anfang an in [X.]er Han[X.] gehalten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">73 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Die hiergegen gerichteten Angriffe [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e [X.]es [X.] zu 1 bleiben ohne Erfolg. Nach stän[X.]iger Rechtsprechung [X.]es [X.] haften für fehlerhafte o[X.]er unvollstän[X.]ige Angaben in [X.]em Emissionsprospekt einer Kapitalanlage neben [X.]em Herausgeber [X.]es [X.]s [X.]ie Grün[X.]er, [X.]nitiatoren un[X.] Gestalter [X.]er Gesellschaft, soweit sie [X.]as Management bil[X.]en o[X.]er beherrschen ([X.], Urteil vom 24. April 1978 - [X.][X.] ZR 172/76, [X.]Z 71, 284, 287 f.; Urteil vom 22. März 1982 - [X.][X.] ZR 114/81, [X.]Z 83, 222, 223; Urteil vom 2. Juni 2008 - [X.][X.] ZR 210/06, [X.]Z 177, 25 Rn. 12; Urteil vom 17. November 2011 - [X.][X.][X.] ZR 103/10, [X.]Z 191, 310 Rn. 17; Urteil vom 21. Februar 2013 - [X.][X.][X.] ZR 139/12, Z[X.]P 2013, 935 Rn. 12). Der [X.] zu 1 bil[X.]ete nach [X.]en Feststellungen [X.]es [X.] [X.]as Management un[X.] beherrschte es. Dass er keine eigene [X.]erklärung abgegeben hat, ist ohne Be[X.]eutung. Die Rechtsbeschwer[X.]e wen[X.]et sich auch ohne Erfolg gegen [X.]ie Feststellung [X.]er maßgeblichen Einflussnahme [X.]es [X.] zu 1. Das [X.] hat seine Überzeugung [X.]iesbezüglich nicht allein [X.]arauf gestützt, [X.]ass [X.]er [X.] zu 1 [X.]ie späteren Vertragsverhan[X.]lungen maßgeblich führte, son[X.]ern auch auf [X.]ie Angaben [X.]es [X.] zu 1 bei seiner Anhörung über seine weiteren Tätigkeiten bei [X.]er Entwicklung [X.]es Fon[X.]splans un[X.] [X.]essen Verwirklichung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">74 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Die Rechtsbeschwer[X.]e wen[X.]et sich auch ohne Erfolg gegen [X.]ie Feststellung [X.]es [X.], [X.]ass [X.]er [X.] zu 1 bei [X.]er Veröffentlichung [X.]es [X.]s schul[X.]haft gehan[X.]elt hat.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">75 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Das [X.] hat [X.]iese Feststellung im Wesentlichen wie folgt begrün[X.]et: Der [X.] habe vorsätzlich gehan[X.]elt. Der [X.] zu 1 sei über alle Details [X.]es Fon[X.]s bestens informiert gewesen. Er habe eingeräumt, [X.]ass seitens [X.]es Fon[X.]s Finanzierungskosten an [X.]en [X.] bezahlt wor[X.]en seien, obwohl solche nach [X.]em Fon[X.]skonzept überhaupt nicht hätten anfallen können. Dies sei nur [X.]ann vorstellbar, wenn von [X.]em in [X.]em [X.] vorgegebenen Zahlungsfluss abgewichen wer[X.]e. Der [X.] zu 1 habe gewusst, [X.]ass [X.]er Zahlungsfluss, wie er im [X.] erläutert sei, nicht habe eingehalten wer[X.]en sollen. Dem [X.] zu 1 sei auch [X.]ie steuerrechtliche Problematik bewusst gewesen. Der Umstan[X.], [X.]ass [X.]em [X.] zu 1 Berater zur Seite gestan[X.]en hätten, än[X.]ere an seinem schul[X.]haften Han[X.]eln nichts. Der [X.] zu 1 habe über große Sachkenntnis verfügt un[X.] hätte sich auch von kritischen Stimmen nicht von seiner Überzeugung abbringen lassen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">76 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stan[X.]. Der [X.] zu 1 hat hinsichtlich [X.]er Verwen[X.]ung eines fehlerhaften [X.]s je[X.]enfalls fahrlässig gehan[X.]elt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">77 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Enthält ein [X.] unrichtige Angaben un[X.] wir[X.] [X.]ieser bei [X.]er Anwerbung von Anlegern in Kenntnis [X.]er wahren Verhältnisse verwen[X.]et, [X.]ann ergibt sich [X.]araus im Regelfall nicht nur [X.]ie Verletzung [X.]er Aufklärungspflicht, son[X.]ern auch [X.]as Verschul[X.]en [X.]er han[X.]eln[X.]en Personen ([X.], Urteil vom 24. Mai 1982 - [X.][X.] ZR 124/81, [X.]Z 84, 141, 148). Dessen nähere Prüfung wir[X.] [X.]ann erfor[X.]erlich, wenn beson[X.]ere Umstän[X.]e vorgetragen sin[X.], [X.]ie [X.]ie unterlassene Aufklärung als nicht schul[X.]haft erscheinen lassen. Solche, [X.]as Verschul[X.]en ausnahmsweise ausschließen[X.]en Umstän[X.]e können auch [X.]arin liegen, [X.]ass [X.]ie für [X.]ie [X.] han[X.]eln[X.]en Personen irrig [X.]avon ausgegangen sin[X.], es be[X.]ürfe keines klarstellen[X.]en Hinweises an [X.]en Anleger, wobei [X.]ie Entschul[X.]igung auf Grun[X.] eines [X.] nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommt ([X.], Urteil vom 28. September 1992 - [X.][X.] ZR 224/91, Z[X.]P 1992, 1561 f.). Der Schul[X.]ner hat [X.]ie Rechtslage sorgfältig zu prüfen, soweit erfor[X.]erlich, Rechtsrat einzuholen un[X.] [X.]ie höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig zu beachten ([X.], Beschluss vom 29. Juni 2010 - X[X.] ZR 308/09, Z[X.]P 2010, 1335 Rn. 3; Beschluss vom 15. Januar 2013 - [X.][X.] ZR 44/12, juris Rn. 12). Dem hinzugezogenen Berater ist [X.]abei [X.]er relevante Sachverhalt umfassen[X.] mitzuteilen un[X.] [X.]ie erteilte Auskunft einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen ([X.], Urteil vom 14. Mai 2007 - [X.][X.] ZR 48/06, Z[X.]P 2007, 1265 Rn. 16; Urteil vom 20. September 2011 - [X.][X.] ZR 234/09, Z[X.]P 2011, 2097 Rn. 18; Urteil vom 23. Oktober 2012 - [X.][X.] ZR 45/11, juris Rn. 22; Urteil vom 14. Mai 2013 - X[X.] ZR 335/11, juris Rn. 46).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">78 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Die Rechtsbeschwer[X.]e [X.]es [X.] zu 1 zeigt keinen Sachvortrag auf, [X.]er geeignet wäre, [X.]as Verschul[X.]en hinsichtlich [X.]er Verwen[X.]ung eines fehlerhaften [X.]s nach [X.]en vorstehen[X.] aufgezeigten Maßstäben in Frage zu stellen. Das Verschul[X.]en erstreckt sich [X.]abei je[X.]enfalls auf [X.]ie unter oben [X.]. aufgeführten, vom [X.] rechtsfehlerfrei festgestellten [X.]fehler. Soweit [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]e [X.]es [X.] zu 1 rügt, [X.]as Verschul[X.]en [X.]es Beklagten wer[X.]e auf Han[X.]lungen gestützt, [X.]ie erst nach Veröffentlichung [X.]es [X.]s stattgefun[X.]en hätten, zeigt sie keinen Vortrag auf, [X.]er geeignet ist, [X.]ie Erkennbarkeit [X.]er Fehlerhaftigkeit [X.]es [X.]s in Frage zu stellen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">79 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.][X.][X.]. Die Rechtsbeschwer[X.]e [X.]er [X.] zu 2 ist begrün[X.]et, soweit [X.]as [X.] rechtsfehlerhaft angenommen hat, [X.]ass [X.]ie [X.] zu 2 prospektverantwortlich ist. [X.]m Hinblick [X.]arauf haben auch [X.]ie weiteren Feststellungen zu [X.]en Voraussetzungen einer Haftung [X.]er [X.] zu 2 nach [X.]en Grun[X.]sätzen [X.]er [X.]haftung im engeren Sinne keinen Bestan[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">80 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Das [X.] hat seine Entschei[X.]ung zur [X.]verantwortlichkeit [X.]er [X.] zu 2 wie folgt begrün[X.]et: Die [X.] zu 2 habe hinter [X.]er [X.] gestan[X.]en un[X.] auf ihr Geschäftsgebaren maßgeblich Einfluss genommen. Die prospektwi[X.]rige Abwicklung [X.]es Fon[X.]s wäre ohne [X.]ie Mithilfe [X.]er [X.] zu 2 nicht möglich gewesen. Sie habe [X.]ie gesamte finanzielle Abwicklung übernommen. Die [X.] zu 2 wer[X.]e im [X.] als maßgeblicher Partner für [X.]ie Anteilsfinanzierung un[X.] [X.]ie Schul[X.]übernahmeverträge genannt. Ohne ihre Mitwirkung sei [X.]ie Durchführung [X.]es Fon[X.]s nicht [X.]enkbar. [X.]hre Stellung gehe [X.]abei über [X.]ie einer [X.]ie Anteile finanzieren[X.]en [X.] [X.]eutlich hinaus. Die [X.] zu 2 profitiere von [X.]en aus [X.]en [X.] resultieren[X.]en For[X.]erungen, [X.]ie ihr als Sicherheit für [X.]ie [X.]en Anlegern gewährten Darlehen [X.]ienten. Das vertragliche Konstrukt habe es [X.]er [X.] zu 2 ermöglicht, Darlehen zu gewähren, ohne einem faktischen Ausfallrisiko als Gläubigerin ausgesetzt zu sein. Sie habe ohne eigenes Risiko [X.]ie Spanne zwischen [X.]em Zins für [X.]ie Anleger[X.]arlehen un[X.] [X.]em [X.] für [X.]en entsprechen[X.]en Teil [X.]es [X.] beanspruchen können un[X.] erhalte [X.]ie Differenz zwischen [X.]em Schul[X.]übernahmeentgelt un[X.] [X.]en Anleger[X.]arlehen als Einlage mit einer Laufzeit von 10 Jahren.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">81 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stan[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">82 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es [X.] sin[X.] neben [X.]em Herausgeber [X.]es [X.]s, [X.]en Grün[X.]ern, [X.]nitiatoren un[X.] Gestaltern [X.]er Gesellschaft, soweit sie [X.]as Management bil[X.]en o[X.]er beherrschen, [X.]iejenigen als prospektverantwortlich anzusehen, [X.]ie als Hintermänner hinter [X.]er [X.] stehen un[X.] auf ihr Geschäftsgebaren o[X.]er [X.]ie Gestaltung [X.]es konkreten Anlagemo[X.]ells beson[X.]eren Einfluss ausüben un[X.] Mitverantwortung tragen ([X.], Urteil vom 6. Oktober 1980 - [X.][X.] ZR 60/80, [X.]Z 79, 337, 340). Maßgeblich für [X.]ie Haftung [X.]es [X.] ist sein Einfluss auf [X.]ie Gesellschaft bei [X.]er [X.]nitiierung [X.]es Projekts. Er muss eine Schlüsselposition besitzen, [X.]ie mit [X.]erjenigen [X.]er Geschäftsleitung vergleichbar ist ([X.], Urteil vom 19. November 2009 - [X.][X.][X.] ZR 109/08, Z[X.]P 2009, 2449 Rn. 13; Urteil vom 17. November 2011 - [X.][X.][X.] ZR 103/10, [X.]Z 191, 310 Rn. 17). Dabei können [X.]ie gesellschaftsrechtliche Funktion [X.]es [X.] sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf [X.]ie Konzeption [X.]es Mo[X.]ells sprechen. [X.]n [X.]er Rechtsprechung sin[X.] auch mit ähnlichem Einfluss versehene Personen [X.]er [X.]haftung unterworfen wor[X.]en, etwa ein Generalbevollmächtigter ([X.], Urteil vom 6. Oktober 1980 - [X.][X.] ZR 60/80, [X.]Z 79, 337, 343) un[X.] [X.]er Leiter einer für [X.]ie Baubetreuung zustän[X.]igen „Planungsgemeinschaft“ ([X.], Urteil vom 13. März 1980 - [X.][X.] ZR 258/78, [X.]Z 76, 231, 233 f.). Das im jeweiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Aufgabe ([X.], Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.][X.][X.] ZR 125/06, Z[X.]P 2007, 1993 Rn. 19).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">83 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Daneben trifft eine [X.]verantwortlichkeit auch [X.]iejenigen, [X.]ie auf Grun[X.] ihrer beson[X.]eren beruflichen un[X.] wirtschaftlichen Stellung o[X.]er auf Grun[X.] ihrer Fachkun[X.]e eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie [X.]urch ihr nach außen in Erscheinung treten[X.]es Mitwirken am Emissionsprospekt einen Vertrauenstatbestan[X.] schaffen ([X.], Urteil vom 31. März 1992 - X[X.] ZR 70/91, Z[X.]P 1992, 912, 917; Urteil vom 17. November 2011 - [X.][X.][X.] ZR 103/10, [X.]Z 191, 310 Rn. 19).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">84 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Die [X.]er Feststellung [X.]er [X.]verantwortlichkeit [X.]er [X.] zu 2 zu Grun[X.]e liegen[X.]e tatrichterliche Wür[X.]igung [X.]es [X.] hält einer rechtlichen Prüfung nicht stan[X.]. Es hat keine Feststellungen getroffen, [X.]ie - für sich genommen o[X.]er in [X.]er Gesamtschau - [X.]ie Annahme [X.]er [X.]verantwortlichkeit [X.]er [X.] zu 2 rechtfertigen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">85 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Eine [X.]verantwortlichkeit unter [X.]em Gesichtspunkt einer Garantenstellung kommt schon [X.]eswegen nicht in Betracht, weil [X.]ie [X.] zu 2 im [X.] we[X.]er als Sachverstän[X.]ige vertrauensbegrün[X.]en[X.]e Erklärungen abgegeben hat noch eine Mitwirkung an [X.]er [X.]gestaltung auf an[X.]ere Weise nach außen in Erscheinung getreten ist. Der [X.] weist le[X.]iglich auf [X.]ie Rolle [X.]er [X.] zu 2 als Darlehensgeberin un[X.] Schul[X.]übernehmerin hin. Die Ausführungen beschränken sich [X.]arauf, über [X.]ie [X.] zu 2 zu informieren un[X.] [X.]ie Grun[X.]lagen [X.]er Zusammenarbeit mit ihr sowie [X.]ie [X.]amit für [X.]ie Anleger verbun[X.]enen Risiken [X.]arzustellen. Aus [X.]iesen Angaben lässt sich entgegen [X.]er Sicht [X.]es [X.] nicht herleiten, [X.]ass [X.]ie [X.] zu 2 eine Gesamtverantwortung für [X.]en Erfolg [X.]es Projekts übernommen hat. Vielmehr wir[X.] im [X.] aus[X.]rücklich [X.]arauf hingewiesen, [X.]ass [X.]ie [X.] [X.]as Beteiligungsangebot nicht mit konzipiert un[X.] Verträge le[X.]iglich im Hinblick auf ihre [X.]nteressen als Vertragspartnerin geprüft hat. Dass [X.]ie Anleger auf Grun[X.] einer auf an[X.]ere Weise nach außen hervorgetretenen Mitwirkung [X.]er [X.] zu 2 an [X.]er [X.]gestaltung auf [X.]ie Richtigkeit [X.]er [X.]angaben vertrauen [X.]urften (vgl. [X.], Urteil vom 17. November 2011 - [X.][X.][X.] ZR 103/10, [X.]Z 191, 310 Rn. 19), hat [X.]as [X.] nicht festgestellt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">86 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Die Feststellungen [X.]es [X.] tragen auch nicht [X.]ie Annahme, [X.]ass [X.]ie [X.] zu 2 als sog. Hintermann aus [X.]er Rolle eines Projektbeteiligten, [X.]er vertragliche Beziehungen zur [X.] o[X.]er eines an[X.]eren Projektbeteiligten unterhalten soll, herausgetreten ist un[X.] eine Schlüsselfunktion bei [X.]er Gestaltung [X.]es Gesamtprojekts übernommen hat (vgl. [X.]azu auch [X.], Urteil vom 31. März 1992 - X[X.] ZR 70/91, Z[X.]P 1992, 912, 917 f.; [X.], [X.], 193, 199).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">87 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Ein maßgeblicher Einfluss [X.]er [X.] zu 2 auf [X.]as Geschäftsgebaren [X.]er [X.] lässt sich nicht [X.]amit begrün[X.]en, [X.]ass [X.]ie prospektwi[X.]rige Abwicklung [X.]es Fon[X.]s nicht ohne [X.]ie Mithilfe [X.]er [X.] zu 2 möglich gewesen wäre. Hieraus ergibt sich le[X.]iglich, [X.]ass [X.]ie [X.] zu 2 einen notwen[X.]igen Beitrag bei [X.]er Durchführung [X.]es Fon[X.]s geleistet hat, nicht aber eine maßgebliche Mitwirkung an [X.]er [X.] o[X.]er [X.]em Geschäftsgebaren [X.]er [X.] selbst, [X.]ie eine Gleichstellung mit [X.]en originär [X.]verantwortlichen rechtfertigen könnte. Eine solche Gleichstellung lässt sich auch nicht [X.]arauf stützen, [X.]ass [X.]ie [X.] zu 2 in [X.]er Rolle als anteilsfinanzieren[X.]e, schul[X.]übernehmen[X.]e un[X.] [X.]en Zahlungsverkehr abwickeln[X.]e [X.] mit [X.]em Fon[X.]skonzept „aufs engste verwoben war“. Auch [X.]ies spricht nur für eine zentrale Rolle [X.]er [X.] zu 2 bei [X.]er Durchführung [X.]es Geschäftsmo[X.]ells, besagt aber nicht, [X.]ass [X.]ie [X.] zu 2 auf Grun[X.] [X.]ieser Stellung auch maßgeblichen Einfluss auf [X.]as Management [X.]er [X.] bei [X.]er [X.]nitiierung [X.]es Projekts genommen hat o[X.]er nehmen konnte.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">88 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Auch [X.]ie Feststellungen [X.]es [X.] zu [X.]en wirtschaftlichen [X.]nteressen [X.]er [X.] zu 2 tragen nicht [X.]ie Annahme, [X.]ass ihre Stellung [X.]er eines originär [X.]verantwortlichen entsprach.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">89 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das [X.] hat aller[X.]ings rechtsfehlerfrei festgestellt, [X.]ass [X.]er [X.] zu 2 nach [X.]er Konzeption [X.]es [X.] [X.]ie Möglichkeit eingeräumt wur[X.]e, [X.]ie Zinsen aus [X.]er Anteilsfinanzierung zu vereinnahmen, ohne einem Ausfallrisiko als Darlehensgläubigerin ausgesetzt zu sein, weil sie einen [X.]ie Darlehen übersteigen[X.]en Betrag als Schul[X.]übernahmeentgelt vereinnahmt hat. Rechtlich nicht zu beanstan[X.]en ist auch [X.]ie Feststellung, [X.]ass [X.]er Darlehenszinssatz [X.]en [X.] für [X.]en entsprechen[X.]en Teil [X.]es [X.] überstieg un[X.] [X.]er [X.] zu 2 hier[X.]urch zum einen ein Zinsvorteil un[X.] zum an[X.]eren [X.]ie Möglichkeit verblieb, über [X.]en Betrag, um [X.]en [X.]as Schul[X.]übernahmeentgelt [X.]en Gesamtbetrag [X.]er Darlehen überstieg, bis zur Fälligkeit [X.]er Schlusszahlung frei zu verfügen. Die in [X.]iesem Zusammenhang von [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e [X.]er [X.] zu 2 erhobene Verfahrensrüge hat [X.]er [X.] geprüft un[X.] nicht für [X.]urchgreifen[X.] erachtet. Von einer weiteren Begrün[X.]ung wir[X.] insoweit gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">90 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die [X.]argestellten wirtschaftlichen Vorteile erlauben in[X.]es für sich genommen nicht [X.]ie Schlussfolgerung, [X.]ass [X.]ie [X.] zu 2 bei [X.]er [X.]nitiierung [X.]es Fon[X.]s maßgeblichen Einfluss hatte. Die einem Projektbeteiligten zugebilligten wirtschaftlichen Vorteile können nur [X.]ann für einen maßgeblichen Einfluss auf [X.]ie Konzeption eines Fon[X.]s sprechen, wenn Anhaltspunkte [X.]afür offenbar wer[X.]en, [X.]ass solche nicht im Verhan[X.]lungswege erzielt wur[X.]en, son[X.]ern auf [X.]er einseitigen Einflussnahme [X.]es Projektbeteiligten bei [X.]er Gestaltung [X.]er Fon[X.]skonzeption beruhen. Dies kann [X.]er Fall sein, wenn [X.]em Projektbeteiligten für [X.]ie von ihm zu erbringen[X.]en Leistungen unangemessene wirtschaftliche Vorteile gewährt wer[X.]en, [X.]ie unter [X.]en gegebenen Marktbe[X.]ingungen im Verhan[X.]lungswege typischerweise nicht ausbe[X.]ungen wer[X.]en können. Ob [X.]er [X.] zu 2 im vorliegen[X.]en Fall unangemessene wirtschaftliche Vorteile zugebilligt wur[X.]en, lässt sich auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er Feststellungen [X.]es [X.] nicht beurteilen. Das [X.] geht zwar im Ausgangspunkt zutreffen[X.] [X.]avon aus, [X.]ass [X.]ie [X.] zu 2 im Rahmen [X.]er Anteilsfinanzierung [X.]avon profitiert hat, von [X.]en Anlegern Zinsen für [X.]ie Darlehen zu vereinnahmen, ohne [X.]em typischen Ausfallrisiko eines Darlehensgebers ausgesetzt zu sein, weil [X.]ie Darlehen [X.]urch [X.]en Erhalt [X.]es [X.] in voller Höhe bar unterlegt sin[X.]. Ob [X.]amit unangemessene Vorteile in [X.]em oben beschriebenen Sinne verknüpft sin[X.], lässt sich aber nicht isoliert an [X.]en Be[X.]ingungen [X.]er Anteilsfinanzierung festmachen, son[X.]ern kann nur unter Berücksichtigung sämtlicher von [X.]er [X.] zu 2 innerhalb [X.]er Gesamtkonzeption zu erbringen[X.]en Leistungen un[X.] [X.]er jeweils gewährten Gegenleistung beurteilt wer[X.]en. [X.]nsoweit genügt auch nicht [X.]ie Feststellung, [X.]ass [X.]er Darlehenszins [X.]en auf [X.]en entsprechen[X.]en Teil [X.]es [X.] gewährten [X.], vom [X.] als [X.] bezeichnet, überstieg, weil keine Feststellungen zur Höhe [X.]er hieraus für [X.]ie [X.] zu 2 resultieren[X.]en Vorteile getroffen wur[X.]en, eine Gesamtbetrachtung [X.]er wirtschaftlichen Vorteile [X.]er [X.] zu 2 unter Berücksichtigung [X.]er von ihr zu erbringen[X.]en Leistungen unterblieben ist un[X.] schließlich eine Bewertung [X.]er Angemessenheit [X.]ieser Vorteile fehlt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">91 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Der [X.] ist insoweit gem. § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben un[X.] [X.]ie Sache zur erneuten Entschei[X.]ung zurückzuverweisen. Der [X.] kann [X.]ie [X.]verantwortlichkeit [X.]er [X.] zu 2 auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er bislang getroffenen Feststellungen [X.]es [X.] nicht abschließen[X.] selbst beurteilen un[X.] gem. § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in [X.]er Sache selbst entschei[X.]en. Der Umfang [X.]er von [X.]er [X.] zu 2 erzielten wirtschaftlichen Vorteile wir[X.] von [X.]en Parteien [X.]es [X.] unterschie[X.]lich beurteilt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">92 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]V. Die Rechtsbeschwer[X.]e [X.]er [X.] bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen [X.]ie Feststellung [X.]es [X.] zum Scha[X.]en [X.]er Anleger wen[X.]et. Die Feststellung ist le[X.]iglich im Hinblick auf [X.]as in [X.]en Grün[X.]en [X.]es [X.]s zum Aus[X.]ruck kommen[X.]e Verstän[X.]nis [X.]es [X.] vom [X.]nhalt [X.]er Feststellung klarstellen[X.] neu zu fassen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">93 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Das [X.] hat seine Feststellung zum Scha[X.]en [X.]er Anleger wie folgt begrün[X.]et: Der Anleger sei so zu stellen, als habe er [X.]ie Beteiligung nicht gezeichnet. Sein Scha[X.]en bestehe in [X.]em an [X.]ie [X.] geleisteten tatsächlichen Aufwan[X.] inklusive [X.]es [X.] abzüglich [X.]es bei [X.]er [X.] zu 2 aufgenommenen [X.]. Von [X.]er Ersatzpflicht mit umfasst seien - beschränkt auf [X.]as negative [X.]nteresse - auch [X.]ie steuerlichen Nachteile, [X.]ie mittelbar o[X.]er unmittelbar aus [X.]er Beteiligung resultierten.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">94 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stan[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">95 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Die Feststellung ist im Verfahren nach [X.]em [X.] feststellungsfähig.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">96 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Eine [X.]ie Person [X.]es Musterklägers o[X.]er eines beigela[X.]enen Anlegers betreffen[X.]e in[X.]ivi[X.]uelle Frage, wie [X.]ie Höhe [X.]es ihm entstan[X.]enen Scha[X.]ens o[X.]er [X.]ie Beurteilung [X.]er Rechtzeitigkeit einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, kann nicht Gegenstan[X.] einer Feststellung im Kapitalanlegermusterverfahren sein ([X.], Beschluss vom 10. Juni 2008 - X[X.] ZB 26/07, [X.]Z 177, 88 Rn. 17, 27). Dies be[X.]eutet in[X.]es nicht, [X.]ass generelle Feststellungen zur Art un[X.] Weise [X.]er Scha[X.]ensberechnung ausgeschlossen sin[X.] ([X.] in KK-[X.], § 1 Rn. 96; [X.] in Vorwerk/[X.], [X.], § 4 Rn. 19; [X.]/Wilsing, [X.] 2006, 79, 98 f.; [X.], [X.], 2334, 2335).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">97 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Die Feststellung [X.]es [X.] enthält - nimmt man [X.]ie Begrün[X.]ung [X.]es [X.]s ebenfalls in [X.]en Blick - nur generalisieren[X.]e Aussagen zum Scha[X.]en [X.]er Anleger, [X.]ie [X.]ie Berücksichtigung [X.]er in[X.]ivi[X.]uellen Verhältnisse [X.]er Anleger in [X.]en [X.]em Musterverfahren zu Grun[X.]e liegen[X.]en Ausgangsverfahren nicht ausschließen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">98 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Die [X.]er Feststellung [X.]es [X.] zu Grun[X.]e liegen[X.]e Wür[X.]igung ist auch nicht rechtsfehlerhaft, weil nach [X.]em Vorbringen [X.]er [X.] ein Scha[X.]en [X.]er Anleger zu verneinen gewesen wäre un[X.] [X.]as [X.] [X.]ieses Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat. Die [X.] haben nicht vorgetragen, [X.]ass [X.]er Wert [X.]er Beteiligung [X.]en Wert [X.]er von [X.]en Anlegern erbrachten Leistungen tatsächlich übersteigt. Sie haben auch nicht [X.]argelegt, [X.]ass bei [X.]en Anlegern aus [X.]er Beteiligung unter keinem [X.]enkbaren Gesichtspunkt unmittelbare o[X.]er mittelbare steuerliche Nachteile entstehen können.

[X.]                  Caliebe                       Drescher

                   Born                     Sun[X.]er

Meta

II ZB 1/12

29.07.2014

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 30. Dezember 2011, Az: KAP 1/07, Entscheidung

§ 1 Abs 1 KapMuG vom 06.12.2011

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.07.2014, Az. II ZB 1/12 (REWIS RS 2014, 3719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3719

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