Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2014, Az. II ZB 30/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3696

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BUNDESGER[X.]CHTSHOF

BESCHLUSS
[X.][X.]
ZB 30/12

vom

29. Juli 2014

in [X.]em Musterverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 276 Cc
Ein Prospekt hat sachlich richtig un[X.] vollstän[X.]ig über [X.]ie Risiken [X.]er steuerlichen Anerkennungsfähigkeit [X.]es konkreten Anlagemo[X.]ells aufzuklären, mit [X.]eren [X.] ernsthaft zu rechnen ist o[X.]er [X.]ie je[X.]enfalls nicht nur ganz entfernt lie-gen. Es besteht aber keine allgemeine Pflicht [X.]arauf hinzuweisen, [X.]ass [X.]ie Kon-zeption eines Fon[X.]s in steuerlicher Hinsicht "neu" ist un[X.] von [X.]er [X.] bislang nicht abschließen[X.] überprüft bzw. in [X.]er finanzgerichtlichen Recht-sprechung nicht geklärt ist.
[X.], Beschluss vom 29. Juli 2014 -
[X.][X.] ZB 30/12 -
[X.]

LG [X.] [X.]

-
2
-

Der [X.][X.]
Zivilsenat [X.]es [X.] hat am 29.
Juli
2014
[X.]urch [X.]en Vorsitzen[X.]en
Richter Prof.
Dr. Bergmann, [X.]en Richter
Prof.
Dr.
Strohn un[X.] [X.]ie Richterin
Dr.
Reichart
sowie [X.]ie Richter
Dr.
Drescher un[X.]
Born
beschlossen:
Auf [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]en
[X.]er [X.] wir[X.] [X.]er
Musterentschei[X.] [X.]es [X.] [X.]es [X.] vom 8. Mai 2012 unter Zurück-weisung [X.]er
weitergehen[X.]en Rechtsmittel [X.]er
[X.] hinsichtlich [X.]er Feststellungen zu 1. b), [X.])
un[X.] e)
sowie 5. un[X.] 6.
aufgehoben.

Die Feststellung 1. a) (Streitpunkte 1 un[X.] 2)
sowie
auf [X.]ie Rechts-beschwer[X.]e [X.]es [X.] [X.]ie Feststellung zu 7. wer[X.]en klar-stellen[X.] wie folgt neu gefasst:
1. a) (Streitpunkte 1 un[X.] 2) Der Prospekt enthält keinen hin-reichen[X.]en Hinweis [X.]arauf, [X.]ass [X.]as für [X.]ie Schul[X.]über-nahme (in Höhe von 100
% [X.]es Anteils [X.]es Lizenzgebers an [X.]en Pro[X.]uktionskosten) an [X.]ie D.

Bank
AG als schul[X.]übernehmen[X.]e Bank in Höhe [X.]es Barwerts [X.]er Schlusszahlungsverpflichtung zu zahlen[X.]e Entgelt [X.]a[X.]urch aufgebracht wer[X.]en musste, [X.]ass ein erheblicher Teil [X.]er Anlegergel[X.]er zeitgleich über [X.]ie Pro[X.]uktions[X.]ienstleister un[X.] Lizenznehmer an [X.]ie schul[X.]übernehmen[X.]e [X.] wer[X.]en musste un[X.] [X.]er Fon[X.]s tatsächlich [X.] nur [X.]en verbleiben[X.]en Anteil [X.]er Anlegergel[X.]er als
Pro[X.]uktionskosten in Filmpro[X.]uktionen investiert.
-
3
-

7. (Streitpunkt 13) Bei [X.]er Berechnung [X.]es Scha[X.]ens [X.]es Anlegers ist [X.]ie von ihm geleistete Einlage zuzüglich [X.]es [X.] zu Grun[X.]e zu legen, soweit es von ihm bezahlt wor-[X.]en ist. Der Anleger kann verlangen,
von etwaigen Nachtei-len freigestellt zu wer[X.]en, [X.]ie er [X.]a[X.]urch erlei[X.]et, [X.]ass er von [X.]en Finanzbehör[X.]en nicht von vornherein ohne Be-rücksichtigung [X.]er Beteiligung an [X.]er

V[X.]P

3 GmbH & Co. KG steuerlich
veran-lagt wor[X.]en ist. [X.]st [X.]er Anleger noch [X.]nhaber [X.]er Rechte aus seiner treuhän[X.]erischen Beteiligung an [X.]er

V[X.]P

3 GmbH
& Co. KG, hat er [X.]ie Abtretung [X.]ieser Rechte [X.] um [X.] anzubieten.
Die Feststellung 1b) (Streitpunkt 3) wir[X.] wie folgt abgeän[X.]ert:
Es
wir[X.]
nicht
festgestellt, [X.]ass [X.]er Prospekt über [X.]ie [X.] an [X.]er

V[X.]P

3 GmbH & Co. KG
unrichtig, unvollstän[X.]ig un[X.] irreführen[X.] ist, weil [X.]er
Fon[X.]s tatsächlich an [X.]en Erlösen [X.]er Filme
nicht mit einem Anteil beteiligt ist, [X.]er einer vollen Finanzierung entspricht, son[X.]ern mit einem wesentlich geringeren Anteil un[X.] [X.]ies nachrangig.
[X.]m Umfang [X.]er weitergehen[X.]en Aufhebung wir[X.] [X.]ie Sache an [X.]as Oberlan[X.]esgericht zur erneuten Entschei[X.]ung

auch über [X.]ie Kosten [X.]es Rechtsbeschwer[X.]everfahrens

zurückverwiesen.
Der Streitwert
[X.]es Rechtsbeschwer[X.]everfahrens wir[X.] auf 15.762.982,86

-
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-

Grün[X.]e:
A.
Der [X.] beteiligte sich über [X.]ie Treuhan[X.]komman[X.]itistin [X.]

Vermögensverwaltung GmbH an [X.]er

V[X.]P

3 GmbH & Co. KG (nachstehen[X.] [X.]
o[X.]er Fon[X.]sgesellschaft). Er nimmt neben weiteren, beigela[X.]enen Anlegern [X.]ie [X.]n unter [X.]em Gesichtspunkt [X.]er Prospekthaftung im engeren Sinne auf Scha[X.]enersatz in Anspruch.
Gegenstan[X.] [X.]er Fon[X.]sgesellschaft war [X.]ie weltweite Entwicklung, Pro-[X.]uktion, Kopro[X.]uktion, Verwertung un[X.] Vermarktung sowie [X.]er weltweite [X.] von Kino-, Fernseh-
un[X.] Musikpro[X.]uktionen un[X.] an[X.]eren au[X.]iovisuellen Pro[X.]uktionen je[X.]er Art sowie [X.]er [X.]amit zusammenhängen[X.]en Nebenrechte, insbeson[X.]ere Merchan[X.]ising. Nach [X.]em Prospekt vom 25.
Oktober 2002 war vorgesehen, [X.]ass
[X.]ie Fon[X.]sgesellschaft sogenannte
unechte Auftragspro[X.]ukti-onen an Pro[X.]uktions[X.]ienstleister vergibt, wofür insgesamt 87,2
% [X.]er Einlagen ohne [X.] aufgewan[X.]t wer[X.]en sollten. Der Fon[X.]s sollte als
Hersteller [X.]er Filme anzusehen sein, mit [X.]er Folge, [X.]ass [X.]ie Filme als selbst geschaffene immateri-elle Wirtschaftsgüter i.S.[X.]. §
5 Abs.
2 EStG in [X.]er zum Zeitpunkt [X.]er Herausga-be [X.]es Prospekts gelten[X.]en Fassung un[X.] [X.]ie Herstellungskosten entsprechen[X.] als sofort abziehbare Betriebsausgaben gelten sollten. Zur Gewährleistung [X.]er Fertigstellung [X.]er Filmpro[X.]uktionen sollte für je[X.]es Filmprojekt eine Fertigstel-lungsgarantie (Completion Bon[X.]) bei einer branchenerfahrenen Gesellschaft vereinbart wer[X.]en. Die
Verwertung [X.]er Rechte an [X.]er Pro[X.]uktion sollte einem Lizenznehmer überlassen
wer[X.]en, [X.]er sich im Gegenzug u.a. zur Leistung
ei-ner Schlusszahlung in Höhe [X.]es Anteils [X.]er Fon[X.]sgesellschaft an [X.]en Pro[X.]uk-tionskosten zum En[X.]e [X.]er Laufzeit [X.]es Fon[X.]s am 15. Dezember 2011 verpflich-1
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ten sollte. Die Rechtsvorgängerin [X.]er [X.] zu 2, [X.]ie D.

Bank AG, sollte [X.]ie Schlusszahlungsverpflichtung mit schul[X.]befreien[X.]er Wirkung übernehmen,
wenn
sie vom Lizenznehmer einen Gegenwert in Höhe [X.]es [X.] [X.]er übernommenen Zahlungsverpflichtungen (Schul[X.]übernahmeentgelt) sowie [X.]ie sonstigen nach [X.]en Schul[X.]übernahmevereinbarungen zu zahlen[X.]en Entgelte erhalten hat.
Die vertragsgemäße Verwen[X.]ung un[X.] Auszahlung [X.]es Komman[X.]itkapitals sollte von einer Steuerberatungsgesellschaft als unabhän-giger Mittelverwen[X.]ungskontrolleurin sichergestellt wer[X.]en, [X.]ie Mittel für [X.]ie Filmpro[X.]uktion neben weiteren Voraussetzungen nur [X.]ann freigeben [X.]urfte, wenn 100
% [X.]er Pro[X.]uktionskosten zuzüglich
aller einmaligen anfallen[X.]en Fon[X.]snebenkosten außer [X.] bzgl. [X.]es Anteils [X.]er Gesellschaft an [X.]em Pro-jekt

[X.]urch Bankgarantie o[X.]er einer Garantie mit vergleichbarer Sicherheit [X.] waren.
Der [X.] zu 1 war zum Zeitpunkt [X.]er Herausgabe [X.]es [X.] Geschäftsführer [X.]er V[X.]P Vermögensberatung

GmbH, [X.]ie nach [X.]em Prospekt als [X.]nitiatorin, Geschäftsbesorgerin un[X.] [X.]in auftrat. Ferner war [X.]er [X.] zu 1 Mitgeschäftsführer [X.]er V[X.]P

Geschäftsführungs GmbH, [X.]er Komplementärin un[X.] Geschäftsführerin [X.]er Fon[X.]sgesellschaft,
sowie Vorstan[X.] [X.]er V[X.]P Beratung

AG, [X.]ie für [X.]ie [X.] un[X.] als Eigenkapitalvermittlerin tätig wur[X.]e.
Der Fon[X.]s zahlte [X.]ie für [X.]ie Filmpro[X.]uktion bestimmten Mittel nachfol-gen[X.] an [X.]ie jeweiligen Pro[X.]uktions[X.]ienstleister. Diese leiteten hiervon [X.]en zur Deckung [X.]es Schul[X.]übernahmeentgelts erfor[X.]erlichen Anteil an [X.]en [X.] weiter, [X.]er [X.]amit seine Verpflichtungen gegenüber [X.]er schul[X.]überneh-men[X.]en Bank erfüllte. Die Zahlungen erfolgten zeitgleich auf [X.]er Grun[X.]lage abgestimmter Aufträge (sogenannter
Fun[X.]
Flow
Memos) von Konten, [X.]ie [X.]ie Beteiligten bei [X.]er Rechtsvorgängerin [X.]er [X.] zu 2 eingerichtet 3
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hatten.
Als Fertigstellungsgarantin
wur[X.]e später eine eigens zu [X.]iesem Zweck gegrün[X.]ete Gesellschaft eingesetzt.

Das Lan[X.]gericht hat auf insgesamt 11 Anträge
nach [X.]em
[X.] eine Entschei[X.]ung [X.]es
Oberlan[X.]esgerichts herbeige-führt.
Das Oberlan[X.]esgericht
hat im Musterbeschei[X.] ([X.], Beschluss vom 8. Mai 2012

[X.], juris) folgen[X.]e Feststellungen getroffen:
1. Der am [X.] über [X.]ie Beteiligung an [X.]er

V[X.]P

3 GmbH & Co. KG,

(fortan: V[X.]P
3 KG), von [X.]er V[X.]P Vermögensberatung

GmbH,

herausgegebene Prospekt ist in folgen[X.]en Punkten unrichtig, unvollstän[X.]ig un[X.] irreführen[X.]:
a) Der Prospekt enthält keinen hinreichen[X.]en Hinweis [X.]arauf, [X.]ass für [X.]ie Schul[X.]über-nahme (in Höhe von 100
% [X.]es Anteils [X.]es Lizenzgebers an [X.]en Pro[X.]uktionskosten) an [X.]ie D.

Bank AG als schul[X.]übernehmen[X.]e Bank als Entgelt [X.]er für [X.]ie Aufbringung [X.]er Schlusszahlung erfor[X.]erliche Barwert vorab zu bezahlen
war un[X.] [X.]ass hierfür ein erheblicher Teil [X.]er Anlegergel[X.]er zeitgleich über [X.]ie Pro[X.]uktions[X.]ienstleister un[X.]
Lizenznehmer an [X.]ie schul[X.]übernehmen[X.]e Bank weitergeleitet wer[X.]en mussten un[X.] [X.]er Fon[X.]s tatsächlich unmittel-bar nur [X.]en verbleiben[X.]en Anteil [X.]er Anlegergel[X.]er als Pro[X.]uktionskosten in Filmpro[X.]uktionen investiert.
b)
Die im Prospekt vorgesehene Verteilung [X.]es Erlöses stellt als Bemessungsgröße auf einen jeweiligen Anteil [X.]es Pro[X.]uzenten an [X.]en bu[X.]getierten Pro[X.]uktionskosten

ab. Der [X.] setzt wie[X.]erum [X.]ie Pro[X.]uktionskosten

in einen Bezug zu [X.]em Komman[X.]itkapi-tal, nämlich in[X.]em [X.]ie Pro[X.]uktionskosten als ein Teilbetrag von 87,2
% [X.]es Komman[X.]itkapitals ausgewiesen wer[X.]en. Diese Darstellung erweckt [X.]en unzutreffen[X.]en Ein[X.]ruck, [X.]ie [X.] in [X.]er im Prospekt ausgewiesenen Höhe errechne sich als Prozentbetrag, [X.]er an [X.]ie Höhe [X.]es aufgebrachten Komman[X.]itkapitals, also an [X.]as tatsächlich aufgebrachte [X.] anknüpft.
c) Hinsichtlich [X.]er im Prospekt [X.]argestellten mi[X.]-case-Ren[X.]ite fehlt ein ausreichen[X.]er Hinweis [X.]arauf, [X.]ass [X.]er tatsächliche Eintritt [X.]es prognostizierten Erfolges [X.]avon abhängt, [X.]ass 5
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es [X.]em jeweiligen Lizenznehmer gelingt, [X.]enjenigen Betrag, [X.]en er zur Tilgung [X.]es Schul[X.]-übernahmeentgelts an [X.]ie D.

Bank weitergeleitet hat, an[X.]erweit hereinzuholen.
[X.]) Der Prospekt enthält keinen hinreichen[X.]en Hinweis [X.]arauf, [X.]ass [X.]ie Konzeption [X.]es Fon[X.]s in steuerlicher Hinsicht neu ist un[X.] [X.]en bislang überprüften Fon[X.]skonstruktionen nicht entspricht.
e) Der Prospekt enthält keinen hinreichen[X.]en Hinweis [X.]arauf, [X.]ass ein erhebliches Ri-siko besteht, [X.]ass [X.]ie für [X.]en Anleger mit seiner [X.]nvestition in [X.] verbun[X.]enen Ausgaben im Ergebnis steuerlich nicht als Verlustposten anerkannt wer[X.]en.
f) Der Prospekt enthält keinen hinreichen[X.]en Hinweis [X.]arauf, [X.]ass [X.]as Kapitalanlage-mo[X.]ell [X.]es Fon[X.]s keine Garantie in [X.]em Sinne beinhaltet, [X.]ass 100
% [X.]es vom Anleger einge-setzten Kapitals an ihn zurückgezahlt wer[X.]en, son[X.]ern le[X.]iglich eine an [X.]en Fon[X.]s zu richten[X.]e Zahlung aufgrun[X.] einer Schul[X.]übernahme.
2. Der Umstan[X.], [X.]ass statt [X.]er im Prospekt genannten branchenerfahrenen Fertigstel-lungsgarantin

Film [X.] [X.]ie erst 2003 eigens hierfür gegrün[X.]ete un[X.] konzerneigene [X.] als Completion-Bon[X.]-Geberin eingesetzt wur[X.]e, war prospektnachtrags-pflichtig.
3. Der [X.] zu 1) ist für [X.]en Prospekt als [X.]nitiator nach [X.]en Grun[X.]sätzen [X.]er Prospekthaftung im engeren Sinn verantwortlich.
4. Der [X.] zu 1) hat bei [X.]er Veröffentlichung [X.]es Prospekts nach [X.]en Grun[X.]sätzen [X.]er Prospekthaftung im engeren Sinn schul[X.]haft gehan[X.]elt.
5. Die [X.] zu 2) ist in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin [X.]er früheren Beklagten D.

Bank AG für [X.]en Prospekt als [X.] nach [X.]en Grun[X.]sätzen [X.]er Prospekthaftung im engeren Sinn verantwortlich.
6. Die [X.] zu 2) in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin [X.]er früheren Beklagten D.

Bank AG hat bei [X.]er Veröffentlichung [X.]es Prospekts nach [X.]en Grun[X.]sät-zen [X.]er Prospekthaftung im engeren Sinn schul[X.]haft gehan[X.]elt.
7. Der ersatzfähige Scha[X.]en [X.]es Anlegers besteht in [X.]er von ihm geleisteten Einlage zuzüglich [X.]es [X.], soweit es von ihm bezahlt wor[X.]en ist. Des weiteren kann [X.]er Anleger ver-10
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langen, von etwaigen Nachteilen freigestellt zu wer[X.]en, [X.]ie er [X.]a[X.]urch erlei[X.]et, [X.]ass er von [X.]en Finanzbehör[X.]en nicht von vorneherein ohne Berücksichtigung [X.]er Beteiligung an [X.]er [X.] KG steuerlich veranlagt wor[X.]en ist. [X.] um [X.] hat [X.]er Anleger [X.]ie Abtretung seiner Rechte aus seiner treuhän[X.]erischen Beteiligung an [X.]er [X.] KG anzubieten.
[X.]m Übrigen hat [X.]as Oberlan[X.]esgericht [X.]ie Anträge [X.]es [X.] abgewiesen.

Gegen [X.]en Musterentschei[X.] haben [X.]ie [X.] un[X.] [X.]er [X.] Rechtsbeschwer[X.]e eingelegt. Die [X.] wen[X.]en sich gegen [X.]ie getroffenen Feststellungen. Der [X.] beantragt, [X.]ie getroffenen Feststellungen zum Feststellungsziel [X.] 4, Streitpunkt 13:
Der Scha[X.]en [X.]es Anlegers besteht in [X.]em von ihm zum Erwerb [X.]er Beteiligung an [X.]er

V[X.]P

3 GmbH & Co
KG,

geleisteten Aufwan[X.] nebst Disagio un[X.] [X.]en entstan[X.]enen steuerlichen Nachteilen.
wie folgt zu fassen:
7. Der ersatzfähige Scha[X.]en [X.]es Anlegers besteht min[X.]estens in seinem eingezahlten Eigenkapital abzüglich etwaiger Ausschüttungen [X.]es Fon[X.]s. Weiterhin sin[X.] [X.]em Anleger alle

auch etwaigen

Nachteile zu ersetzen, [X.]ie er ohne Zeichnung [X.]es [X.] nicht erlitten hätte, jeweils [X.] um [X.] gegen [X.]as Angebot auf Abtretung seiner Rechte aus [X.]er treuhän[X.]erischen Beteiligung am [X.].

B.
[X.] Die Rechtsbeschwer[X.]en sin[X.] zulässig.
1. Nach
§
27 [X.]es [X.]es
in [X.]er seit [X.]em 1.
November
2012 gelten[X.]en Fassung (nachstehen[X.] [X.], [X.] [X.], 2182) ist auf [X.]as Musterverfahren [X.]as [X.] 19
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in seiner bis zum 1.
November
2012 gelten[X.]en Fassung anzuwen[X.]en (nachste-hen[X.] [X.]), weil
in [X.]iesem Verfahren vor [X.]em 1.
November
2012 mün[X.]lich verhan[X.]elt wor[X.]en ist.
2. Die Rechtsbeschwer[X.]en sin[X.] statthaft. Die Sache
hat nach §
15 Abs.
1 Satz
2 [X.] stets grun[X.]sätzliche Be[X.]eutung im Sinne [X.]es §
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO. Die Formalien [X.]er Rechtsbeschwer[X.]en

für [X.]ie §
575 ZPO gilt (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
Oktober 2012

X[X.]
ZB
12/12, Z[X.]P 2012, 2177 Rn. 13)

sin[X.] gewahrt.

Auch [X.]er [X.] wen[X.]et sich mit seiner auf [X.]ie
Feststellung zum Streitpunkt 13 beschränkten Rechtsbeschwer[X.]e gegen eine Beschwer aus [X.]em Musterentschei[X.].
Er macht
gelten[X.], [X.]ass es [X.]en Anlegern nach [X.]em ausle-gungsbe[X.]ürftigen Ausspruch [X.]es Oberlan[X.]esgerichts möglicherweise verwehrt sei, [X.]en Ersatz weiterer, in[X.]ivi[X.]ueller Nachteile im Wege [X.]es Scha[X.]enersatzes zu verlangen un[X.] strebt insoweit eine klarstellen[X.]e Neufassung [X.]er Feststellung an. Der [X.] muss [X.]ie Möglichkeit erhalten, noch im laufen[X.]en Rechts-streit [X.]en [X.]nhalt einer auslegungsbe[X.]ürftigen Feststellung klarstellen zu lassen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2011

[X.]X ZR 49/10, [X.], 798 Rn. 35 f., insoweit nicht abge[X.]ruckt in [X.]Z 188,
317).

[X.][X.] Die Rechtsbeschwer[X.]en
[X.]er [X.] sin[X.]
hinsichtlich [X.]er Feststellung von Prospektmängeln
begrün[X.]et,
soweit [X.]ie Feststellungen [X.]es Oberlan[X.]esgerichts zu 1.
b), [X.]) un[X.] e) betroffen sin[X.]. Die Feststellungen zu 1.
a)
sin[X.] zur Klarstellung neu zu fassen. Die Rechtsbeschwer[X.]e [X.]er [X.] ist hinsichtlich [X.]er Feststellungen zu ihrer Prospektverantwortlich-keit
un[X.] [X.]em Verschul[X.]en (Feststellungen zu 5 un[X.] 6) begrün[X.]et. [X.]m Übrigen sin[X.]
[X.]ie Rechtsbeschwer[X.]en
[X.]er [X.] unbegrün[X.]et.
Die Rechtsbe-26
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10
-

schwer[X.]e [X.]es [X.] hat Erfolg un[X.] führt zur Neufassung un[X.] Klarstel-lung [X.]er Feststellung zu 7.
1. Die zu [X.]en [X.]n
getroffenen Feststellungen [X.]es Oberlan-[X.]esgerichts
halten einer rechtlichen Überprüfung hinsichtlich
[X.]er Feststellungen 1.
b), [X.]) un[X.] e) nicht stan[X.].
Die Feststellungen zu 1. a) sin[X.] klarstellen[X.] neu zu fassen. [X.]m Übrigen halten [X.]ie Feststellungen zu [X.]n [X.]er rechtlichen Überprüfung stan[X.].
a)
Die Rechtsbeschwer[X.]en
[X.]er [X.]
wen[X.]en
sich ohne [X.] gegen [X.]ie Feststellung [X.]es Oberlan[X.]esgerichts zu [X.]en Feststellungen zu 1.
a)
(Streitpunkte 1 un[X.] 2) [X.]es Musterentschei[X.]s, [X.]er Prospekt enthalte keinen hinreichen[X.]en Hinweis [X.]arauf, [X.]ass [X.]er für [X.]ie Aufbringung [X.]er Schlusszahlung erfor[X.]erliche Barwert für [X.]ie Schul[X.]übernahme an [X.]ie schul[X.]übernehmen[X.]e Bank als Entgelt vorab zu bezahlen war, [X.]ass hierfür ein erheblicher Teil [X.]er Anlegergel[X.]er zeitgleich über [X.]ie Pro[X.]uktions[X.]ienstleister un[X.]
Lizenznehmer an [X.]ie schul[X.]übernehmen[X.]e Bank habe weitergeleitet wer[X.]en müssen
un[X.]
[X.]er Fon[X.]s tatsächlich unmittelbar nur [X.]en verbleiben[X.]en Anteil [X.]er Anlegergel[X.]er als Pro[X.]uktionskosten in Filmpro[X.]uktionen investiert habe.

Diese Feststellungen sin[X.]
le[X.]iglich klarstellen[X.] neu zu fassen.
aa) Das Oberlan[X.]esgericht hat seine Entschei[X.]ung insoweit wie folgt be-grün[X.]et: Der Prospekt sei hinsichtlich [X.]es Zusammenhangs zwischen [X.]er Auf-bringung [X.]er Pro[X.]uktionskosten

[X.]urch [X.]ie Anleger einerseits un[X.] [X.]er Aufbrin-gung [X.]es Schul[X.]übernahmeentgelts [X.]urch [X.]en Lizenznehmer an[X.]ererseits im prospekthaftungsrechtlichen Sinn fehlerhaft.
Der Prospekt informiere nicht hinreichen[X.] [X.]arüber, wie [X.]as Schul[X.]über-nahmeentgelt aufgebracht wer[X.]en sollte. Die Darstellung im Prospekt erwecke 29
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beim Anleger [X.]en Ein[X.]ruck, 100
% [X.]er Pro[X.]uktionskosten, also 87,2
% [X.]es [X.]ort als Komman[X.]itkapital

bezeichneten, von ihm aufgebrachten Kapitals
(ohne [X.]) wür[X.]en an [X.]en Pro[X.]uktions[X.]ienstleister fließen, [X.]er [X.]amit

un[X.] zwar ohne zwischenzeitliche Umleitung [X.]ieser Gel[X.]er

Filme pro[X.]uziere. [X.] sei aber [X.]ergestalt verfahren wor[X.]en, [X.]ass [X.]er für [X.]ie Begleichung [X.]es Schul[X.]übernahmeentgelts erfor[X.]erliche Betrag [X.]en
von [X.]en Anlegern aufge-brachten Gel[X.]ern entnommen wor[X.]en sei. Dass sich [X.]er Pro[X.]uktions[X.]ienstleis-ter auch als Kre[X.]itgeber betätigen wür[X.]e, sei [X.]em Prospekt nicht zu entneh-men. [X.]m Gegenteil lasse [X.]er Prospekt Zahlungen [X.]es Lizenznehmers an [X.]en Pro[X.]uzenten

als Gegenleistung für [X.]ie Gewährung [X.]er Vertriebsrechte vermu-ten. Die Zahlungsströme seien zwar nicht vorgegeben gewesen. Es sei aber für alle am Fon[X.]sprojekt Beteiligten ohne weiteres von vornherein abzusehen ge-wesen, [X.]ass [X.]ie streitgegenstän[X.]lichen [X.] auf einem [X.] [X.]er gebün[X.]elten Überweisungen [X.]er Pro[X.]uktionskosten

vom Fon[X.]s an [X.]en Pro[X.]uktions[X.]ienstleister, vom Pro[X.]uktions[X.]ienstleister an [X.]en Lizenzneh-mer un[X.] von [X.]iesem an [X.]ie schul[X.]übernehmen[X.]e Bank beruhten un[X.] [X.]ass für [X.]ie Aufbringung [X.]es Schul[X.]übernahmeentgelts unmittelbar Anlegergel[X.]er ein-gesetzt wür[X.]en.
bb) Die hiergegen gerichteten [X.] [X.]er Rechtsbeschwer[X.]en
[X.]er
[X.] greifen nicht [X.]urch.

(1) [X.], [X.]er Prospekt weise aus[X.]rücklich [X.]arauf hin, [X.]ass für [X.]ie Schul[X.]übernahme ein Entgelt an [X.]ie Bank zu zahlen sei, hat keinen Erfolg. Das Oberlan[X.]esgericht hat nicht festgestellt, [X.]ass ein [X.] isoliert [X.]arauf beruhe, [X.]ass für [X.]ie Schul[X.]übernahme als Entgelt [X.]er für [X.]ie Aufbringung [X.]er Schlusszahlung erfor[X.]erliche Barwert vorab zu bezahlen war. Der Tenor [X.]es Musterentschei[X.]s mag in [X.]iesem Punkt zwar auslegungsfähig sein. Diese Aus-legung führt in Verbin[X.]ung mit [X.]en im Vorlagebeschluss genannten Streitpunk-34
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12
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ten 1 un[X.] 2, [X.]ie in [X.]er betreffen[X.]en Feststellung [X.]es Musterentschei[X.]s zusam-mengefasst sin[X.], un[X.] [X.]en Grün[X.]en [X.]es Musterentschei[X.]s aber zu [X.]em ein[X.]eu-tigen Ergebnis, [X.]ass [X.]as Oberlan[X.]esgericht [X.]en [X.] in [X.]em [X.]n Hinweis [X.]arauf gesehen hat, [X.]ass zur Aufbringung [X.]es Schul[X.]über-nahmeentgelts [X.]ie Anlegergel[X.]er vom Pro[X.]uktions[X.]ienstleister über [X.]en [X.] an [X.]ie schul[X.]übernehmen[X.]e Bank weitergeleitet wer[X.]en mussten un[X.] [X.]er Fon[X.]s tatsächlich unmittelbar nur [X.]en verbleiben[X.]en Anteil [X.]er [X.]gel[X.]er als Pro[X.]uktionskosten in Filmpro[X.]uktionen investieren sollte. Die Feststellung [X.]es Musterentschei[X.]s ist
insoweit le[X.]iglich klarstellen[X.] neu zu [X.] (vgl. [X.]azu [X.], Beschluss vom 13.
Dezember
2011

[X.][X.]
ZB
6/09, Z[X.]P 2012, 117 Rn. 39).
(2) Das Oberlan[X.]esgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, [X.]ass [X.]ie Wei-terleitung von ca. 80
% [X.]er an [X.]en Pro[X.]uktions[X.]ienstleister gezahlten Beträge an [X.]en Lizenznehmer zur Aufbringung [X.]es Schul[X.]übernahmeentgelts zwingen[X.] un[X.] für alle am Fon[X.]sprojekt Beteiligten von vornherein absehbar war.
(2.1) Die Beweiswür[X.]igung
ist
im Rechtsbeschwer[X.]everfahren nur auf Rechtsfehler zu überprüfen, §
576 Abs.
1 un[X.] 3 ZPO i.V.m. §
546 ZPO. An rechtsfehlerfrei getroffene tatsächliche Feststellungen ist [X.]as Rechtsbeschwer-[X.]egericht gebun[X.]en (§
577 Abs.
2 Satz
4 ZPO i.V.m. §
559 Abs.
2 ZPO). Die Beweiswür[X.]igung ist [X.]anach grun[X.]sätzlich Sache [X.]es Tatrichters un[X.] nur ein-geschränkt [X.]arauf zu überprüfen, ob er sich mit [X.]em Prozessstoff un[X.] [X.]en Be-weisergebnissen umfassen[X.] un[X.] wi[X.]erspruchsfrei auseinan[X.]ergesetzt hat, [X.]ie Beweiswür[X.]igung also vollstän[X.]ig un[X.] rechtlich möglich ist un[X.] nicht gegen Denkgesetze un[X.] Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 13.
Dezember
2011

X[X.]
ZR
51/10, [X.]Z 192, 90 Rn.
29; Urteil vom 19.
Juli
2004

[X.][X.]
ZR
217/03, [X.], 1726, 1729). Diese Grun[X.]sätze gelten
36
37
-
13
-

auch für [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]e nach §
15 [X.] ([X.], Beschluss vom 23.
April 2013

[X.][X.]
ZB
7/09, Z[X.]P 2013, 1165 Rn. 11).
(2.2) Das Oberlan[X.]esgericht hat sich mit [X.]en Beweisergebnissen um[X.][X.] un[X.] wi[X.]erspruchsfrei auseinan[X.]ergesetzt un[X.] [X.]iese vollstän[X.]ig gewür[X.]igt.
(2.2.1) Das Oberlan[X.]esgericht hat [X.]ie von [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e
in [X.] genommenen
Aussagen [X.]er Zeugen
W.

, [X.]

, H.

, Dr.
R.

un[X.] S.

in seine
Beweiswür[X.]igung
einbezogen. Es geht selbst
[X.]avon aus, [X.]ass [X.]ie späteren Zahlungsströme nicht [X.]urch eine [X.]ie Beteiligten bin[X.]en[X.]e vertragliche Vereinbarung o[X.]er [X.]ie
Bank vorgegeben wur[X.]en un[X.] [X.]ass es nicht [X.]enknotwen[X.]ig ausgeschlossen war, [X.]ass [X.]er Lizenznehmer [X.]as Schul[X.]über-nahmeentgelt an[X.]erweitig aufbringt. Das Oberlan[X.]esgericht hat maßgeblich
[X.]arauf abgestellt, [X.]ass [X.]ie später tatsächlich gehan[X.]habte Verfahrensweise [X.]ie einzige war, [X.]ie schon bei Abfassung [X.]es Prospekts ernsthaft in Frage kam,
un[X.] mit
einer an[X.]eren
Finanzierung in realistischer Weise nicht zu rechnen war. Dass nach [X.]em Ergebnis [X.]er
Beweisaufnahme

anknüpfen[X.] an [X.]ie Beweisbe-hauptung [X.]es [X.] zu 1

ernsthaft eine an[X.]ere Art [X.]er Finanzie-rung in Betracht gekommen wäre,
zeigt [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]e
nicht
auf; ent-sprechen[X.]es
lässt sich auch [X.]en Aussagen [X.]er Zeugen nicht entnehmen.
(2.2.2) Die Beweiswür[X.]igung [X.]es
Oberlan[X.]esgerichts lässt entgegen [X.]en
Rechtsbeschwer[X.]en
auch hinreichen[X.] klar erkennen, wie es seine
Überzeu-gung von [X.]er Alternativlosigkeit [X.]er Weiterleitung [X.]er
Anlegergel[X.]er aus [X.]em Ergebnis [X.]er Beweisaufnahme gewonnen hat. Das Oberlan[X.]esgericht
hat sich zum einen anhan[X.] [X.]er Zeugenaussagen von [X.]er Üblichkeit einer solchen [X.] überzeugt un[X.] [X.]iese nachvollziehbar als in [X.]er konkreten Fon[X.]s-struktur als äußerst naheliegen[X.] bezeichnet. Zum an[X.]eren hat es sich anhan[X.] [X.]er Aussagen [X.]er Zeugen G.

un[X.] Ha.

[X.]avon überzeugt, [X.]ass [X.]er Fon[X.]s 38
39
40
-
14
-

als Spitzenfinanzierer

auftrat
un[X.] [X.]amit [X.]ie Beteiligung [X.]es Lizenznehmers an [X.]er Aufbringung [X.]er für [X.]ie Pro[X.]uktion erfor[X.]erlichen Kosten in [X.]ie Planung einbezogen war. Schließlich konnte [X.]as Oberlan[X.]esgericht seine Überzeugung auch [X.]arauf
stützen, [X.]ass [X.]ie Projekte [X.]es Fon[X.]s im [X.] ausschließlich nach [X.]em als naheliegen[X.] un[X.] (faktisch) alternativlos bezeichneten Finanzie-rungssystem abgewickelt wur[X.]en. Die Beweiswür[X.]igung [X.]es Oberlan[X.]esge-richts ist insoweit auch nicht lückenhaft, weil
nicht festgestellt wur[X.]e, [X.]ass bei Fon[X.]sprojekten [X.]er streitgegenstän[X.]lichen Art [X.]ie Finanzierung
[X.]es Schul[X.]-übernahmeentgelts [X.]urch ein Darlehen [X.]es Pro[X.]uktions[X.]ienstleisters an [X.]en Lizenznehmer ([X.]ntercompany Loan) zwingen[X.] vorgesehen war o[X.]er auch nur in
[X.]er überwiegen[X.]en Anzahl
[X.]er Fälle praktiziert wur[X.]e.
(2.2.3) Die Wür[X.]igung ist auch nicht
wi[X.]ersprüchlich, weil aus [X.]em vom Zeugen Dr.
R.

als richtig bestätigten Schreiben vom 4.
November
2003 hervorgeht, [X.]ass
sich zwischenzeitlich herausgestellt habe, [X.]ass [X.]er Pro[X.]ukti-ons[X.]ienstleister
beabsichtige, [X.]em Lizenznehmer ein kurzfristiges Darlehen zur Zwischenfinanzierung [X.]es Schul[X.]übernahmeentgelts zur
Verfügung zu stellen. Hieraus folgt entgegen [X.]er Sicht [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e
nicht, [X.]ass [X.]ie Finan-zierung [X.]es Lizenznehmers über ein Darlehen [X.]es Pro[X.]uktions[X.]ienstleisters
ursprünglich we[X.]er geplant noch zwangsläufig vorhersehbar war. Vielmehr führt
[X.]er Zeuge Dr. R.

im selben Zusammenhang aus, [X.]ass [X.]er Lizenznehmer üblicherweise zu [X.]em Zeitpunkt,
zu [X.]em [X.]as Schul[X.]übernahmeentgelt zu [X.] ist,
Mittel

verfügt un[X.] es nahe (liegt), [X.]ieses Darlehen beim Pro[X.]uktions[X.]ienstleis-verfügt. Dass [X.]er [X.] zu 1 nach [X.]em Hinweis [X.]es Zeugen Dr.
R.

auf [X.]ie Frage [X.]er Finanzierung [X.]es Schul[X.]übernahmeentgelts im [X.] 2003 nach [X.]er Aussage [X.]ieses Zeugen überrascht schien, spricht allenfalls
gegen eine [X.]ahingehen[X.]e konkrete Planung [X.]es [X.] zu 1, je[X.]och nicht
[X.]agegen, [X.]ass [X.]iese 41
-
15
-

Art [X.]er Finanzierung
nach [X.]en konkreten Verhältnissen (faktisch) zwingen[X.] war.

(2.2.4) Die Rechtsbeschwer[X.]e wen[X.]et sich auch ohne Erfolg gegen [X.]ie Feststellung
[X.]es Oberlan[X.]esgerichts, [X.]ass bereits zum Zeitpunkt [X.]er Entwick-lung [X.]er Fon[X.]sstruktur [X.]ie später tatsächlich vollzogene Finanzierung [X.]er Schul[X.]übernahmeentgelte als einzig realistische
in Betracht zu ziehen war.
Sie erschüttert we[X.]er [X.]ie Annahme [X.]es Oberlan[X.]esgerichts, [X.]ass [X.]ie später prakti-zierte Art [X.]er Finanzierung [X.]er Schul[X.]übernahmen
bereits 2002 üblich war,
noch zeigt sie auf, [X.]ass es ernsthaft in Betracht zu ziehen[X.]e alternative Finan-zierungsmöglichkeiten gegeben hätte. Legt man [X.]iese Annahmen zu Grun[X.]e, ist [X.]ie hieran anknüpfen[X.]e Feststellung [X.]es Oberlan[X.]esgerichts rechtlich nicht zu beanstan[X.]en. Auf [X.]ie Frage, wann ausgehen[X.] vom tatsächlichen Gesche-hensablauf von [X.]er einzig praktizierten
Variante

gesprochen wer[X.]en kann, kommt es [X.]ann ebenso wenig an wie auf [X.]en tatsächlichen Abschluss [X.]er [X.] un[X.] [X.]ie Erwägungen [X.]es Geschäftsführers [X.]er [X.]in un[X.] Fon[X.]sinitiatorin.
(2.3) Die von [X.]er Musterrechtsbeschwer[X.]e [X.]es [X.] zu 1 er-hobenen Verfahrensrügen hat [X.]er [X.] geprüft un[X.] nicht für [X.]urchgreifen[X.] erachtet. Von einer weiteren Begrün[X.]ung wir[X.] insoweit gemäß §
577 Abs.
6 Satz 2, §
564 Satz
1 ZPO abgesehen.
(3) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt [X.]ie Rüge, es fehle je[X.]enfalls an einer hin-reichen[X.]en Grun[X.]lage für [X.]ie Feststellung, [X.]ie Fon[X.]sgesellschaft
habe tat-sächs-kosten in Filmpro[X.]uktionen investiert, weil [X.]ie von [X.]en Pro[X.]uktions[X.]ienstleis-tern an [X.]ie Lizenznehmer weitergeleiteten Gel[X.]er an [X.]iese zurückgeflossen seien. Die
Argumentation [X.]es Oberlan[X.]esgerichts beruht auf einer wirtschaftli-42
43
44
-
16
-

chen Betrachtung, nach [X.]er [X.]as [X.] [X.]urch [X.]ie aufeinan[X.]er abge-stimmten Überweisungen (sog. Fun[X.] Flow Memos) zu etwa 80
% für [X.]ie Si-cherstellung [X.]er Schlusszahlungsverpflichtung [X.]es Lizenznehmers eingesetzt wur[X.]e un[X.] für [X.]ie Deckung von Pro[X.]uktionskosten nicht mehr zur Verfügung stan[X.]. Dass [X.]er Lizenznehmer [X.]as zur Zwischenfinanzierung [X.]er Sicherheit gewährte Darlehen später zurückgezahlt hat, steht [X.]ieser Betrachtungsweise nicht entgegen, weil [X.]er Lizenznehmer [X.]ie Rückzahlung aus an[X.]eren Mitteln bestreiten musste un[X.] sich gera[X.]e hieraus für [X.]en Anleger spezifische Risiken ergaben, über [X.]ie [X.]er Prospekt nicht aufgeklärt hat.
(4) Die Annahme [X.]es
Oberlan[X.]esgerichts, [X.]ie Weiterleitung [X.]er für
[X.]ie Bezahlung [X.]es Schul[X.]übernahmeentgelts erfor[X.]erlichen Mittel an [X.]ie Bank sei prospektpflichtig gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstan[X.]en.
(4.1) Nach [X.]er stän[X.]igen Rechtsprechung [X.]es [X.] muss einem Anleger auch außerhalb [X.]es Anwen[X.]ungsbereichs [X.]er gesetzlich [X.] Prospekthaftung [X.]urch einen im sogenannten grauen Kapitalmarkt her-ausgegebenen Emissionsprospekt für seine Beitrittsentschei[X.]ung ein zutreffen-[X.]es Bil[X.] über [X.]as Beteiligungsobjekt vermittelt wer[X.]en. Er muss über alle Um-stän[X.]e, [X.]ie für seine Anlageentschei[X.]ung von wesentlicher Be[X.]eutung sin[X.]
o[X.]er sein können, insbeson[X.]ere über [X.]ie mit [X.]er angebotenen speziellen [X.]sform verbun[X.]enen Nachteile un[X.] Risiken, zutreffen[X.], verstän[X.]lich un[X.] vollstän[X.]ig aufgeklärt wer[X.]en, wozu auch eine Aufklärung über Umstän[X.]e ge-hört, [X.]ie [X.]en Vertragszweck vereiteln können
(st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 24.
April
1978

[X.][X.]
ZR
172/76, [X.]Z 71, 284, 286
f.; Urteil vom 9.
Juli
2013

[X.][X.]
ZR
9/12, Z[X.]P 2013, 1616 Rn. 33).

45
46
47
-
17
-

(4.2) Das Oberlan[X.]esgericht hat hiervon ausgehen[X.] zu Recht ange-nommen, [X.]ass [X.]er
Prospekt fehlerhaft ist, weil er nicht [X.]arüber informiert, [X.]ass [X.]ie im Prospekt unter [X.]er Überschrift Mittelverwen[X.]ung

als Pro[X.]uktionskosten ausgewiesenen Mittel [X.]es Fon[X.]s ([X.] [X.]es Prospekts) in Höhe von etwa 80
% vom Pro[X.]uktions[X.]ienstleister als Darlehen an [X.]en Lizenznehmer weitergeleitet wer[X.]en, [X.]amit [X.]as für [X.]ie Schul[X.]übernahme aufzubringen[X.]e Entgelt entrichtet wer[X.]en kann. Die vollstän[X.]ige [X.]nformation über [X.]ie Mittelverwen[X.]ung, insbe-son[X.]ere über [X.]as Verhältnis zwischen [X.]en Mitteln, [X.]ie für [X.]ie Filmpro[X.]uktion vorgesehen sin[X.], un[X.] Aufwen[X.]ungen für an[X.]ere Zwecke
ist bei einem Me[X.]ien-fon[X.]s von wesentlicher Be[X.]eutung (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Mai
2008

[X.][X.][X.]
ZR
59/07, Z[X.]P 2008, 1481 Rn.
22). Das
Oberlan[X.]esgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt, [X.]ass [X.]er Prospekt [X.]en Ein[X.]ruck erweckt, [X.]as Fon[X.]skapital wer[X.]e in Höhe von 87,2
% unmittelbar für [X.]ie Filmpro[X.]uktion ein-gesetzt.
Dies zu Grun[X.]e gelegt, musste [X.]er Anleger nicht [X.]amit rechnen, [X.]ass [X.]er Pro[X.]uktions[X.]ienstleister über [X.]ie für [X.]ie Filmpro[X.]uktion zur Verfügung ge-stellten Mittel an[X.]erweitig verfügen wür[X.]e.
Die [X.]arlehensweise Weiterleitung [X.]ieser Mittel an [X.]en Lizenznehmer stellt eine für [X.]en Anleger wesentliche Ab-weichung von [X.]er im Prospekt zum Aus[X.]ruck kommen[X.]en Zweckbestimmung
[X.]ar, weil [X.]ie tatsächliche Realisierung eines Filmprojekts [X.]amit wirtschaftlich nicht mehr [X.]urch [X.]as Kapital [X.]er Fon[X.]sgesellschaft abgesichert ist, son[X.]ern von [X.]er wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit [X.]es Pro[X.]uktions[X.]ienstleisters
ab-hängt, [X.]er hinsichtlich seiner Ansprüche auf Rückzahlung [X.]es [X.]em Lizenzneh-mer gewährten Darlehens [X.]essen [X.]nsolvenzrisiko trägt (vgl. [X.], Z[X.]P 2010, 1744, 1748).
b)
Die Feststellung [X.]es Oberlan[X.]esgerichts zu 1.
b) ist rechtsfehlerhaft, weil [X.]iese von [X.]er hierzu gegebenen Begrün[X.]ung nicht getragen wir[X.].
Das Oberlan[X.]esgericht hat festgestellt:
48
-
18
-

Die im Prospekt vorgesehene Verteilung [X.]es Erlöses stellt als Bemessungsgröße auf einen jeweiligen Anteil [X.]es Pro[X.]uzenten an [X.]en bu[X.]getierten Pro[X.]uktionskosten

ab. Der [X.] setzt wie[X.]erum [X.]ie Pro[X.]uktionskosten

in einen Bezug zu [X.]em Komman[X.]itkapi-tal, nämlich in[X.]em [X.]ie Pro[X.]uktionskosten als ein Teilbetrag von 87,2
% [X.]es Komman[X.]itkapitals ausgewiesen wer[X.]en. Diese Darstellung erweckt [X.]en unzutreffen[X.]en Ein[X.]ruck, [X.]ie [X.] in [X.]er im Prospekt ausgewiesenen Höhe errechne sich als Prozentbetrag, [X.]er an [X.]ie Höhe [X.]es aufgebrachten Komman[X.]itkapitals, also an [X.]as tatsächlich aufgebrachte [X.] anknüpft.
aa) Das Oberlan[X.]esgericht hat [X.]azu
ausgeführt: Zwar sei [X.]er Prospekt nicht [X.]eswegen unrichtig, unvollstän[X.]ig un[X.] irreführen[X.], weil er keinen hinrei-chen[X.]en Hinweis [X.]arauf enthalte, [X.]ass [X.]er Fon[X.]s tatsächlich an [X.]en Erlösen [X.]er Filme nicht mit einem Anteil beteiligt sei, [X.]er einer vollen Finanzierung ent-spreche, son[X.]ern mit einem wesentlich geringeren Anteil un[X.] über[X.]ies nach-rangig gegenüber an[X.]eren Berechtigten. Der Musterfeststellungsantrag sei in-[X.]essen auf Grun[X.] [X.]er ursprünglichen Rüge [X.]es [X.] begrün[X.]et, nach [X.]er [X.]er Prospekt auch hinsichtlich [X.]er Erlösverteilung in Fortsetzung [X.]es zu [X.]en Streitpunkten 1 un[X.] 2 festgestellten [X.] vorliege. Der Darstellung im Prospekt zum vorgesehenen Waterfall

un[X.] [X.]em [X.]nvestitionsplan erwecke bei [X.]em unbefangenen Leser [X.]en Ein[X.]ruck, [X.]er Waterfall

in [X.]er im Prospekt ausgewiesenen Höhe errechne sich als Prozentbetrag, [X.]er an [X.]ie Höhe [X.]es aufgebrachten Komman[X.]itkapitals, also an [X.]as tatsächlich aufgebrachte [X.]gel[X.] in [X.]er im Prospekt ausgewiesenen geschmälerten Höhe (87,2
%),
an-knüpfe. Dies
sei in[X.]essen nicht [X.]er Fall, weil [X.]as Gel[X.] [X.]es Anlegers nur zu ei-nem geringen Teil für [X.]ie [X.] verwen[X.]et wer[X.]e un[X.] es für einen Waterfall

in [X.]er im Prospekt ausgewiesenen Höhe, [X.]er
an [X.]ie von [X.]er [X.] [X.]er Anleger aufgebrachten Gel[X.]er
anknüpfe, erfor[X.]erlich sei, [X.]ass es [X.]en für [X.]as Projekt Verantwortlichen gelingt, [X.]enjenigen Teilbetrag [X.]es Kom-man[X.]itkapitals, [X.]er in [X.]as Sicherungsgeschäft abgeflossen sei, an[X.]erweitig ein-zuwerben, worüber [X.]er Prospekt nicht aufkläre.
49
50
-
19
-

bb) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stan[X.].
(1) Zwar rügen
[X.]ie Rechtsbeschwer[X.]en zu Unrecht,
[X.]as Oberlan[X.]esge-richt
habe
insoweit
eine Feststellung getroffen, [X.]ie nicht [X.]en im Vorlagebe-schluss
gem. §
4 Abs.
2 Nr.
2 [X.] aufgeführten Streitpunkten entspreche, an [X.]ie [X.]as Oberlan[X.]esgericht gem. §
9 Abs.
1 [X.], §
308 Abs.
1 Satz
1 ZPO gebun[X.]en sei. Ob

wovon offenbar [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]en ausgehen

§
308 Abs.
1 Satz
1 ZPO im Kapitalanlegermusterverfahren mit
[X.]er Maßgabe anwen[X.]bar ist, [X.]ass [X.]ie
im Vorlagebeschluss angegebenen [X.] un[X.] Streitpunkte an [X.]ie Stelle [X.]es Antrags im Parteiprozess treten (so Vollkommer in KK-[X.], §
9 Rn. 30), eine solche Bin[X.]ung nur mittelbar über [X.]ie [X.]em Vorlagebeschluss zu Grun[X.]e liegen[X.]en Musterfeststellungsanträge besteht (so [X.]/Michaili[X.]ou, Z[X.]P 2004, 1381, 1384; [X.], [X.] vor [X.]em Hintergrun[X.] von Dispositions-
un[X.] Verhan[X.]-lungsgrun[X.]satz, 2008, S.
80
f.) o[X.]er §
308 Abs.
1 Satz
1 ZPO im Musterverfahren
überhaupt nicht gilt, son[X.]ern
eine Bin[X.]ung allein auf §
4 Abs.
1
un[X.]
2 [X.] beruht (so [X.], Ausgewählte Probleme [X.]es [X.]
nach [X.]em [X.], 2007, S.
38
f., 153
f.; [X.], Das [X.], 2012, S.
122
f.; vgl. auch [X.]. 17/8799, S.
17), be[X.]arf an [X.]ieser Stelle keiner Entschei[X.]ung. Die im Musterentschei[X.] getroffene Feststellung, [X.]ie Darstellung im Prospekt erwecke [X.]en unzutreffen[X.]en Ein[X.]ruck einer an [X.]as tatsächlich aufgebrachte [X.] anknüpfen[X.]en [X.], enthält keinen über [X.]en Streitpunkt 3
hinausgehen[X.]en [X.]nhalt, weil [X.]ieser Streitpunkt korrespon[X.]ieren[X.] mit [X.]er Feststellung [X.]es Oberlan[X.]esgerichts [X.]ie Prospektangaben zum Anteil [X.]es Fon[X.]s an
[X.]en Erlösen [X.]er Filme
betrifft.
(2) Die Wür[X.]igung [X.]es Oberlan[X.]esgerichts verstößt aber
gegen §
9 Abs.
1 [X.], §
286 ZPO.
Die Annahme einer fehlerhaft [X.]argestellten Erlös-verteilung lässt sich nicht [X.]arauf stützen,
[X.]ass [X.]as Gel[X.] [X.]es Anlegers nur zu 51
52
53
-
20
-

einem geringen Teil für [X.]ie [X.] verwen[X.]et un[X.] überwiegen[X.]
zur Begleichung [X.]es Entgelts gegenüber [X.]er schul[X.]übernehmen[X.]en
Bank heran-gezogen wur[X.]e. Dieser Umstan[X.] mag sich

wie im Musterentschei[X.] auch aus-geführt

auf [X.]en Finanzierungsanteil [X.]es Fon[X.]s an [X.]en Filmpro[X.]uktionen un[X.] [X.]amit auf [X.]ie
Ertragschancen [X.]er Anlage
auswirken; er hat je[X.]och auf [X.]ie Ver-teilung [X.]er mit einer
Filmpro[X.]uktion erwirtschafteten Erlöse keinen Einfluss. Diese hängt allein von [X.]en tatsächlichen Vereinbarungen [X.]es Fon[X.]s mit [X.]em Lizenznehmer ab, [X.]em [X.]ie Erlöse aus [X.]er Verwertung [X.]er Filmrechte zufließen. Dass [X.]ie hierzu auf S.
65 unter [X.]em Stichwort Lizenzvertrag

gemachten An-gaben [X.]es Prospekts fehlerhaft sin[X.],
hat [X.]as Oberlan[X.]esgericht nicht feststellen können.
Hiergegen wer[X.]en vom [X.] keine Einwän[X.]e erhoben.
cc)
Die Feststellung
ist auch nicht entsprechen[X.] [X.]er Begrün[X.]ung [X.]es Oberlan[X.]esgerichts neu zu fassen. Zwar weist
[X.]ie Rechtsbeschwer[X.]eerwi[X.]e-rung [X.]es [X.] zu Recht [X.]arauf hin, [X.]ass [X.]ie im Vorlagebeschluss be-zeichneten Tatsachenmitteilungen un[X.] Beweismittel nicht abschließen[X.] [X.]en Verfahrensstoff bil[X.]en, son[X.]ern sich [X.]ieser vielmehr aus [X.]em Vortrag [X.]er [X.] [X.]es [X.] ergibt ([X.], Beschluss vom 26.
Juli
2011

[X.][X.]
ZB
11/10, [X.]Z 190, 383
Rn. 13). Daraus folgt aber nicht, [X.]ass [X.]er [X.] innerhalb [X.]es [X.] vor [X.]em Oberlan[X.]esgericht eine [X.] Än[X.]erung [X.]er im Vorlagebeschluss gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 [X.] genann-ten Streitpunkte herbeiführen un[X.] auf [X.]iese Weise
neue Streitpunkte in [X.]as Musterverfahren einführen kann. Dies ist nur [X.]urch eine Erweiterung [X.]es [X.] unter [X.]en in § 13 Abs. 1 [X.] genannten Voraussetzungen bis zum Abschluss [X.]es [X.] möglich
([X.] in KK-[X.], §
13 Rn.
10; Parigger in Vorwerk/[X.], [X.], § 9 Rn. 23; [X.] in Vorwerk/[X.], [X.], §
13 Rn.
7). Eine solche Erweiterung ist im vorliegen-[X.]en Fall nicht erfolgt. [X.]m Übrigen [X.]eckt sich [X.]er in [X.]er
Begrün[X.]ung [X.]es Muster-entschei[X.]s zu [X.]er Feststellung 1.
b) angesprochene [X.] mit [X.]er zu 54
-
21
-

1.
c) (Streitpunkt 5)
getroffenen Feststellung, [X.]ie [X.]ie Darstellung [X.]er Chancen un[X.] Risiken [X.]er Anlage betrifft.
c)
Zu [X.]er
Feststellung zu 1.
c), hinsichtlich [X.]er im Prospekt [X.]argestellten mi[X.]-case-Ren[X.]ite fehle ein ausreichen[X.]er Hinweis [X.]arauf, [X.]ass [X.]er tatsächliche Eintritt [X.]es prognostizierten Erfolges [X.]avon abhänge, [X.]ass es [X.]em jeweiligen Lizenznehmer gelinge, [X.]enjenigen Betrag, [X.]en er zur Tilgung [X.]es Schul[X.]über-nahmeentgelts an [X.]ie D.

Bank weitergeleitet habe, an[X.]erweit hereinzu-holen, bleiben
[X.]ie Rechtsbeschwer[X.]en
[X.]er
[X.] ohne Erfolg.
aa) Das Oberlan[X.]esgericht hat seine Entschei[X.]ung zu [X.]ieser [X.]
wie folgt begrün[X.]et: Ein
Mangel [X.]es Prospekts wer[X.]e tatsächlich nicht in [X.]er Angabe einer unzutreffen[X.]en Prozentzahl hinsichtlich [X.]es Erlöses [X.]er Film-pro[X.]uktionen, son[X.]ern [X.]arin
gesehen, [X.]ass nur ca. 17
% [X.]es Nominalkapitals tatsächlich in [X.]ie Filmpro[X.]uktion investiert wor[X.]en sei. Der Prospekt sei in Ge-stalt eines Folgefehlers zu [X.]er zur Feststellung 1.
a) erörterten Durchleitung [X.]er Anlegergel[X.]er als fehlerhaft zu betrachten. Der Prospekt einschließlich seines Nachtrags erwecke beim Anleger [X.]en Ein[X.]ruck, [X.]ie prognostizierten Erlöse könnten allein mit [X.]em Komman[X.]itkapital, also mit [X.]en von [X.]en Anlegern [X.] erwirtschaftet wer[X.]en. Es fehle jeglicher Hinweis [X.]arauf, [X.]ass [X.]er tatsächliche
Eintritt [X.]es Erfolgs [X.]avon abhänge, [X.]ass es [X.]em [X.] gelinge, [X.]en zur Tilgung [X.]es Schul[X.]übernahmeentgelts an [X.]ie Bank weitergeleiteten Betrag hereinzuholen. Hierüber hätte [X.]er Anleger um-fassen[X.] un[X.] richtig informiert wer[X.]en müssen, weil [X.]ies ein zentrales
Element [X.]es [X.] [X.]es Fon[X.]smo[X.]ells [X.]arstelle.
bb) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stan[X.].
(1) [X.], [X.]er Feststellungsausspruch verstoße gegen §
9 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
308 ZPO, weil Streitpunkt [X.]ie Behauptung sei, ob [X.]er Pros-55
56
57
58
-
22
-

pekt falsch sei, weil er keinen hinreichen[X.]en Hinweis [X.]arauf enthalte, [X.]ass [X.]ie prognostizierten Ren[X.]iten un[X.] Risiken völlig unrealistisch seien,
un[X.]
[X.]er Fest-stellungsausspruch gera[X.]e nicht beinhalte, [X.]ass [X.]ie Prognose[X.]arstellungen im Prospekt in irgen[X.] einer Form unrealistisch

gewesen seien, hat keinen Erfolg.
Auch an [X.]ieser Stelle kann offen bleiben, ob un[X.] ggf. inwieweit [X.]as Oberlan-[X.]esgericht entsprechen[X.]
§
9 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
308 Abs.
1 Satz
1 ZPO an [X.]ie im Vorlagebeschluss aufgeführten Streitpunkte gebun[X.]en ist. Die ge-troffene Feststellung hat keinen über [X.]en [X.] hinausgehen-[X.]en [X.]nhalt. Sie konkretisiert le[X.]iglich, [X.]ass [X.]ie Risiko[X.]arstellung im Prospekt [X.]eswegen unzureichen[X.] un[X.] [X.]amit [X.]ie prognostizierten Ren[X.]iten unrealistisch waren, weil ein Hinweis auf [X.]ie mit [X.]er Finanzierung [X.]es Schul[X.]übernahmeent-gelts verbun[X.]enen Risiken fehlt. Ausgehen[X.] von [X.]en
aus Rechtsgrün[X.]en nicht zu beanstan[X.]en[X.]en tatsächlichen Feststellungen zu [X.]em vom [X.] behaupteten [X.] konnte [X.]as Oberlan[X.]esgericht einen solchen unter [X.]em Gesichtspunkt einer fehlerhaften Risiko[X.]arstellung bejahen. Das wir[X.] von [X.]en
Rechtsbeschwer[X.]en
auch nicht bezweifelt.
(2) Soweit [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]en
sich gegen [X.]ie Annahme eines
Folgefehlers
wen[X.]en, weil schon [X.]er erstgenannte [X.] tatsächlich nicht vorliege, wir[X.] auf [X.]ie Ausführungen unter B. [X.][X.] 1. a) Bezug genommen.
[X.])
Die Feststellungen zu 1.
[X.]), [X.]er Prospekt enthalte keinen hinreichen-[X.]en Hinweis [X.]arauf, [X.]ass [X.]ie Konzeption [X.]es Fon[X.]s in steuerlicher Hinsicht neu sei un[X.] [X.]en bislang überprüften Fon[X.]skonstruktionen nicht entspreche (1.
[X.], Streitpunkt 7), halten einer rechtlichen Prüfung nicht
stan[X.].
aa) Das Oberlan[X.]esgericht hat seine Entschei[X.]ung insoweit
wie folgt be-grün[X.]et:

59
60
61
-
23
-

Der Prospekt sei unrichtig, unvollstän[X.]ig un[X.] irreführen[X.], weil er keinen Hinweis [X.]arauf enthalte, [X.]ass [X.]ie Konzeption [X.]es Fon[X.]s in steuerlicher Hinsicht neu gewesen sei un[X.] [X.]en bislang steuerlich abschließen[X.] überprüften Fon[X.]skonstruktionen nicht entsprochen habe. Zwar enthalte [X.]er Prospekt Hin-weise zu [X.]en steuerlichen Risiken. Diese Formulierungen stellten je[X.]och keine hinreichen[X.]e Aufklärung über [X.]as tatsächlich bestehen[X.]e Problem [X.]ar. Dies bestehe
zum einen [X.]arin, ob [X.]iejenigen Teilbeträge [X.]er Anlegergel[X.]er, [X.]ie

bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise

herangezogen wür[X.]en, um [X.]as Schul[X.]-übernahmeentgelt zu Gunsten [X.]er D.

Bank aufzubringen, als sofort
ab-ziehbare Betriebsausgaben angesehen wer[X.]en könnten,
un[X.] zum an[X.]eren [X.]a-rin, ob [X.]ie versprochene Schlusszahlung [X.]er D.

Bank an [X.]ie Fon[X.]sge-sellschaft im Jahr 2011 eine sofort aktivierbare Vermögensposition [X.]er Gesell-schaft sei, mit [X.]er Folge, [X.]ass nicht

wie gewünscht

im ersten Jahr [X.]er Be-triebstätigkeit [X.]er Fon[X.]sgesellschaft erhebliche Verluste hätten ausgewiesen wer[X.]en können, [X.]ie wie[X.]erum zu erheblichen Steuervorteilen bei [X.]en Anlegern hätten führen sollen. Eine Üblichkeit o[X.]er auch nur Ähnlichkeit mit bislang er-probten steuerlichen Konstruktionen habe es nicht gegeben.
bb) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht
stan[X.].
(1) Der Prospekt hat sachlich richtig un[X.] vollstän[X.]ig über [X.]ie mit einem Beitritt verbun[X.]enen Risiken aufzuklären (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom [X.] 1980

[X.][X.]
ZR
60/80, [X.]Z 79, 337, 343).
Die gilt insbeson[X.]ere auch für [X.]ie Risiken [X.]er steuerlichen Anerkennungsfähigkeit [X.]es konkreten Anlagemo-[X.]ells ([X.], Urteil vom 14.
Juli
2003

[X.][X.]
ZR
202/02, Z[X.]P 2003, 1651, 1653).
Es muss aber nur über solche Risiken aufgeklärt wer[X.]en, mit [X.]eren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist o[X.]er [X.]ie je[X.]enfalls nicht nur ganz entfernt liegen ([X.],
Urteil vom 23.
Juli
2013

[X.][X.]
ZR
143/12, Z[X.]P 2013, 1761 Rn.
12; vgl. auch Urteil vom 21.
März
2005

[X.][X.]
ZR
149/03, Z[X.]P 2005, 763, 765).
Es besteht keine all-62
63
64
-
24
-

gemeine Pflicht
[X.]arauf hinzuweisen, [X.]ass [X.]ie Konzeption eines Fon[X.]s in steu-erlicher Hinsicht

neu

ist un[X.]
von [X.]er Finanzverwaltung bislang nicht abschlie-ßen[X.] überprüft bzw. in [X.]er finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt ist. Es genügt im Regelfall [X.]er allgemeine Hinweis, [X.]ass [X.]ie Beurteilung [X.]er [X.] von [X.]er steuerrechtlichen Beurteilung im Prospekt abweichen kann un[X.] sich hieraus für [X.]en Anleger [X.]as Risiko ergeben kann, [X.]ass [X.]ie pros-pektierten steuerlichen Folgen nicht eintreten. Eine
weitergehen[X.]e Hinweis-pflicht besteht nur im
Einzelfall, beispielsweise,
wenn nach [X.]en konkreten Um-stän[X.]en eine klarstellen[X.]e Abgrenzung zu
ähnlichen, in ihrer steuerlichen Be-han[X.]lung geklärten
Konzeptionen
geboten ist (vgl. [X.], [X.] 2007, 986, 987; weitergehen[X.] [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Han[X.]buch [X.]er Kapitalmarktinformation, 2. Aufl., § 8 Rn. 53).

(2) Hieran gemessen lässt sich mit [X.]er vom Oberlan[X.]esgericht gegebe-nen Begrün[X.]ung [X.]er zum Streitpunkt 7 festgestellte
[X.] nicht beja-hen. Der [X.] kann [X.]en Prospekt, [X.]er über [X.]en Bezirk [X.]es Oberlan[X.]esge-richts hinaus verwen[X.]et wur[X.]e,
insoweit selbst auslegen ([X.], Urteil vom 22.
März 2007

[X.][X.][X.]
ZR
218/06, Z[X.]P 2007, 871 Rn.
6; Urteil vom 19.
Juli
2011

[X.][X.]
ZR
300/08, Z[X.]P 2011, 1657 Rn. 46; Urteil vom 8.
Mai
2012

X[X.]
ZR
262/10, [X.]Z 193, 159 Rn. 22; Urteil vom 5.
März
2013

[X.][X.]
ZR
252/11, Z[X.]P 2013, 773 Rn.
11).

(2.1) Der Prospekt vermittelt nicht [X.]en Ein[X.]ruck, [X.]ass [X.]ie steuerlichen Folgen [X.]er Anlage in [X.]er Praxis [X.]er Finanzverwaltung bzw. in [X.]er [X.] [X.]er Finanzgerichte bereits abschließen[X.] geklärt sin[X.]. Für [X.]ie Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig o[X.]er unvollstän[X.]ig ist, kommt es
nicht allein auf [X.]ie [X.]arin wie[X.]ergegebenen [X.], son[X.]ern wesentlich auch [X.]arauf an, welches Gesamtbil[X.] er von [X.]en Verhältnissen [X.]es Unternehmens vermittelt ([X.], Urteil vom 14.
Juni
2007

[X.][X.][X.]
ZR
125/06, Z[X.]P 2007, 1993 Rn.
9; Be-65
66
-
25
-

schluss vom 13.
Dezember
2011

[X.][X.]
ZB
6/09, Z[X.]P 2012, 117 Rn. 37; Urteil vom 5.
März
2013

[X.][X.]
ZR
252/11, Z[X.]P 2013, 773 Rn.
14; Urteil vom 14.
Mai
2013

X[X.]
ZR
335/11, juris Rn.
25). Dabei ist auf [X.]en [X.] abzustellen, wobei nach stän[X.]iger Rechtsprechung [X.]es [X.] auf [X.]ie [X.] un[X.] Erfahrungen eines [X.]urchschnittlichen Anlegers abzustellen ist, [X.]er als A[X.]ressat [X.]es Prospekts in Betracht kommt un[X.] [X.]er [X.]en Prospekt sorgfältig un[X.] eingehen[X.] gelesen hat ([X.], Urteil
vom 12.
Juli
1982

[X.][X.] ZR 175/81, Z[X.]P 1982, 923, 924; Urteil vom 22. Februar 2005

X[X.] ZR 359/03, Z[X.]P 2005, 808, 810; Ur-teil vom 14.
Juni
2007

[X.][X.][X.]
ZR
125/06, Z[X.]P 2007, 1993 Rn.
10; Beschluss vom 13.
Dezember
2011

[X.][X.] ZB 6/09, Z[X.]P 2012, 117 Rn. 25; Urteil vom 5.
März
2013

[X.][X.] ZR 252/11, Z[X.]P 2013, 773 Rn. 14).
(2.1.1) Der Prospekt enthält zur
steuerlichen Konzeption [X.]es
Fon[X.]s un[X.] [X.]en mit [X.]ieser verbun[X.]enen Risiken u.a. folgen[X.]e Hinweise:
3. CHANCEN UND R[X.]S[X.]KEN [X.]M ÜBERBL[X.]CK

R[X.]S[X.]KEN
[Seite
13]
-
Än[X.]erungen rechtlicher, steuerlicher un[X.] an[X.]erer gesetzlicher Vorschriften, [X.]er Rechtsprechung sowie
[X.]er Verwaltungspraxis können [X.]as Beteiligungser-gebnis negativ beeinflussen
-
Das Fon[X.]skonzept beruht auf [X.]er Auslegung un[X.] [X.]nterpretation [X.]es Me[X.]iener-lasses un[X.] [X.]es Anwen[X.]ungsschreibens
zum
§ 2 b EStG. Es kann nicht ausge-schlossen wer[X.]en, [X.]aß [X.]ie Finanzverwaltung eine
an[X.]ere Auslegung vornimmt

11. STEUERL[X.]CHE [X.]
[Seite 49 bis
58]

Berücksichtigt wur[X.]en bei [X.]er Mo[X.]ellrechnung [X.]ie Verwaltungsanweisungen [X.]er Finanzverwaltung, insbeson[X.]ere [X.]ie am 20. Dezember 2000 (Bun[X.]essteu-erblatt [X.] 2000, S.
1563) un[X.] am 22.
August
2001 (Bun[X.]essteuerblatt [X.] 2001, 67
-
26
-

S.
558) veröffentlichten Anwen[X.]ungsschreiben zu § 2 b EStG un[X.] [X.]er Erlass zur Ertragssteuerrechtlichen Behan[X.]lung von Film-
un[X.] Fernsehfon[X.]s

(Me[X.]i-enerlass

vom 23. Februar 2001, Bun[X.]essteuerblatt [X.] 2001, S.175).
[X.]n [X.]er Auswertungs-, Re-[X.]nvestitions-
un[X.] [X.] [X.]er Filmpro[X.]ukti-onen können sich [X.]ie steuerlichen Rahmenbe[X.]ingungen, insbeson[X.]ere [X.]ie Steuergesetze, [X.]ie Rechtsprechung, [X.]ie Beurteilung [X.]urch [X.]ie [X.] un[X.] [X.]ie Steuersätze än[X.]ern.

Der folgen[X.]e Überblick zu relevanten steuerlichen Grun[X.]lagen entspricht nicht einer [X.]etaillierten Einzelerörterung un[X.] soll nicht [X.]ie Beratung eines Steuerbe-raters ersetzen. Es ist insbeson[X.]ere [X.]arauf hinzuweisen, [X.]ass [X.]ie en[X.]gültige Beurteilung [X.]er Steuerkonzeption [X.]er Betriebsprüfung [X.]er Finanzverwaltung vorbehalten bleibt.

MED[X.]ENERLASS
Die steuerliche Beurteilung [X.]es Beteiligungsangebots beruht im Wesentlichen [X.]arauf, [X.]ass
[X.]ie Fon[X.]sgesellschaft Herstellerin [X.]er Filmrechte un[X.] währen[X.] [X.]er [X.] auch [X.]ie wirtschaftliche Eigentümerin ist. Hierzu wur[X.]e von [X.]en obersten Finanzbehör[X.]en [X.]es Bun[X.]es un[X.] [X.]er Län[X.]er [X.]er Me[X.]ienerlass verabschie[X.]et. [X.]nhalt sin[X.] steuerliche Anfor[X.]erungen, wonach [X.]ie Fon[X.]sgesell-schaft unter Einschaltung von Dienstleistern als Hersteller un[X.] wirtschaftlicher Eigentümer (Generalnorm [X.]es § 39 [X.]) [X.]er Filmrechte angesehen wir[X.]. Der [X.] geht [X.]avon aus, [X.]aß [X.]ie jeweiligen Vorgaben [X.]es Me[X.]i-enerlasses in [X.]en vertraglichen Vereinbarungen umgesetzt sin[X.] bzw. wer[X.]en, un[X.] auch tatsächlich so umgesetzt wer[X.]en können.
HERSTELLERE[X.]GENSCHAFT
Laut Bun[X.]esfinanzministerium muss [X.]ie Fon[X.]sgesellschaft wesentlichen Ein-fluss auf [X.]ie Filmpro[X.]uktion
nehmen, letztlich [X.]ie notwen[X.]igen Entschei[X.]ungen treffen, [X.]ie wirtschaftlichen Folgen tragen un[X.] [X.]ie zur
Herstellung un[X.] [X.] [X.]es Films erfor[X.]erlichen Rechte erworben haben. Entstehen Rechte erst
währen[X.] [X.]er Pro[X.]uktionsphase, müssen [X.]iese in vollem Umfang

bzw. gemäß [X.]er quotalen Beteiligung
bei einer Co-Pro[X.]uktion

[X.]em Fon[X.]s eingeräumt wer-[X.]en.

-
27
-

13. CHANCEN UND R[X.]S[X.]KEN

STEUERL[X.]CHE R[X.]S[X.]KEN
[Seite 74 un[X.] 75]
Die zugrun[X.]e gelegten steuerlichen Konsequenzen [X.]es Gesamtkonzeptes ent-sprechen nach Auffassung
[X.]es V[X.]P

[X.]er [X.]erzeitigen [X.]. Dies schließt naturgemäß je[X.]och nicht aus, [X.]ass
sowohl [X.]ie gängige Recht[s]sprechung als auch [X.]ie gängige Praxis [X.]er Finanzverwaltung trotz un-verän[X.]erter
Gesetzeslage zu einzelnen Sachverhalten eine an[X.]ere Auffassung vertreten. Soweit [X.]ies zu negativen
Auswirkungen bei [X.]en Komman[X.]itisten führt, wir[X.] über eine eventuelle Einschaltung [X.]er Finanzgerichte
im Einzelfall entschie[X.]en.

Der [X.]nitiator geht [X.]avon aus, [X.]ass [X.]as vorliegen[X.]e Beteiligungsangebot [X.]en im Me[X.]ienerlass genannten
Kriterien entspricht, [X.]ass also [X.]ie Fon[X.]sgesellschaft bzw. [X.]ie Komman[X.]itisten als Hersteller [X.]er Filme
anzusehen sin[X.] un[X.] ihr bzw. [X.]en Komman[X.]itisten [X.]as wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist. Eine
an[X.]ere Beurteilung [X.]urch [X.]ie Finanzverwaltung kann aller[X.]ings nicht ausgeschlossen wer[X.]en.

Wäre [X.]ie Fon[X.]sgesellschaft nicht Hersteller im steuerlichen Sinne, könnten [X.]ie Filme nicht als selbst erstellte, son[X.]ern nur noch als erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter behan[X.]elt wer[X.]en. [X.]n [X.]iesem Fall wür[X.]en sich [X.]as prognosti-zierte steuerliche Ergebnis, un[X.] insbeson[X.]ere [X.]ie sofort abziehbaren Betriebs-ausgaben än[X.]ern.
Käme [X.]ie Finanzverwaltung zu [X.]er Auffassung, [X.]ie Fon[X.]sgesellschaft wäre nicht wirtschaftlicher Eigentümer [X.]er Filmpro[X.]uktionen un[X.] [X.]iese wür[X.]en [X.]em Geschäftsbetrieb [X.]er Fon[X.]sgesellschaft nicht [X.]auern[X.] [X.]ienen, [X.]ann könnten [X.]ie Herstellungskosten nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben betrachtet wer[X.]en un[X.] folglich auch nicht mit steuerlicher Wirkung an [X.]ie
Komman[X.]itisten verteilt wer[X.]en.
Grun[X.]sätzlich können konträre Auffassungen [X.]er Finanzverwaltung zum [X.]skonzept, etwa hinsichtlich [X.]er Mitunternehmerstellung [X.]er Anleger, [X.]er Gewinnerzielungsabsicht, [X.]er steuerlichen Behan[X.]lung [X.]er Dienstleistungsho-norare usw. negative Auswirkungen haben. Die en[X.]gültige Anerkennung [X.]er steuerlichen Konsequenzen erfolgt [X.]urch [X.]ie jeweilige Betriebsprüfung [X.]er Fon[X.]sgesellschaft.

(2.1.2) Diese Ausführungen weisen an verschie[X.]enen
Stellen
[X.]arauf hin, [X.]ass [X.]ie steuerliche Beurteilung auf [X.]er Auslegung un[X.] [X.]nterpretation [X.]es [X.]
-
28
-

[X.]ienerlasses un[X.] [X.]es Anwen[X.]ungsschreibens zum § 2 b EStG [X.]urch [X.]ie Fon[X.]-gesellschaft beruht. Es wir[X.] we[X.]er [X.]er Ein[X.]ruck erweckt, es han[X.]ele sich um eine von [X.]er Finanzverwaltung bereits überprüfte bzw. von [X.]er Rechtsprechung [X.]er Finanzgerichte thematisierte Konstruktion noch bezieht sich [X.]er Prospekt auf eine verbin[X.]liche Auskunft
gem. §
89 Abs.
2 Satz 1 [X.], [X.]ie zum streitge-genstän[X.]lichen o[X.]er einem als vergleichbar bezeichneten Fon[X.]s erteilt wur[X.]e. Vielmehr wir[X.] an mehreren Stellen [X.]es Prospekts [X.]eutlich gemacht, [X.]ass [X.]ie en[X.]gültige Beurteilung [X.]er Steuerkonzeption erst später [X.]urch
[X.]ie Finanzver-waltung erfolgen wir[X.] un[X.] [X.]ass [X.]iese von [X.]er im Prospekt [X.]argestellten Beurtei-lung abweichen kann. An[X.]ers als es [X.]as Oberlan[X.]esgericht angenommen hat, ist [X.]amit nicht le[X.]iglich auf [X.]as Risiko hingewiesen, ob [X.]ie Finanzverwaltung unter Beachtung [X.]es sog. Me[X.]ienerlasses [X.]es Bun[X.]esministeriums [X.]er Finan-zen [X.]ie Verlustzuweisung weiterhin anerkennt. Der Prospekt beruft sich nicht auf eine gängige Verwaltungspraxis [X.]er steuerlichen Anerkennung [X.]er Verlust-zuweisung, [X.]ie sich allenfalls in [X.]er Zukunft än[X.]ern könnte. Dieser Ein[X.]ruck entsteht auch nicht [X.]urch [X.]en
allgemeinen Hinweis auf eine mögliche Än[X.]erung [X.]er Beurteilungspraxis [X.]urch [X.]ie Finanzverwaltung bzw. eine Än[X.]erung [X.]er Rechtsprechung [X.]er Finanzgerichte. Bereits bei [X.]er Darstellung [X.]er Risiken [X.]er Anlage im Überblick auf [X.]er Seite 13 [X.]es Prospekts wir[X.] [X.]eutlich, [X.]ass ein steuerliches Risiko nicht nur in [X.]er Möglichkeit [X.]er Än[X.]erung [X.]er [X.] un[X.] Verwaltungspraxis besteht, son[X.]ern [X.]ass [X.]ie Finanzverwaltung [X.] zu einer an[X.]eren Auslegung [X.]es Me[X.]ienerlasses gelangen kann.
(2.2)
Auf Rechtsfehlern beruht
auch [X.]ie [X.]er Feststellung zum Streitpunkt 7 zu Grun[X.]e liegen[X.]e tatsächliche Wür[X.]igung
[X.]es Oberlan[X.]esgerichts, eine Üblichkeit o[X.]er auch nur Ähnlichkeit [X.]er vorliegen[X.]en steuerlichen Konstruktion mit bislang erprobten steuerlichen Konstruktionen habe es nicht gegeben.
Die-ser Wür[X.]igung liegt [X.]ie Annahme zu Grun[X.]e, [X.]ass es zum Zeitpunkt [X.]er Her-ausgabe [X.]es Prospekts bestimmte Konzeptionen von Me[X.]ienfon[X.]s gegeben 69
-
29
-

habe, [X.]ie in ihrer steuerlichen Behan[X.]lung als abschließen[X.] geklärt gelten konnten,
un[X.] [X.]ass [X.]ie angebotene Fon[X.]sanlage relevante Unterschie[X.]e auf-weise, [X.]ie [X.]ie künftige steuerliche Behan[X.]lung als risikobehaftet o[X.]er zumin-[X.]est unvorhersehbar erscheinen ließen. Diese Annahme wir[X.] von [X.]em
festge-stellten Tatsachenstoff
nicht getragen.
Diesem lässt sich schon nicht entneh-men,
welche Form
bzw. Formen
von
Me[X.]ienfon[X.]s [X.]as Oberlan[X.]esgericht als zum Zeitpunkt [X.]er Herausgabe [X.]es Prospekts erprobt

ansieht.
Wie [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]en [X.]er [X.] weiter zu Recht rügen, lässt sich [X.]er tatrichterlichen Wür[X.]igung nicht hinreichen[X.] [X.]eutlich entnehmen, [X.]ass [X.]ie steuerliche Behan[X.]lung eines Garantiefon[X.]s

zum Zeitpunkt [X.]er Prospekterstellung als ungeklärt anzusehen war. Die Zeugin [X.]

hat hierzu nach [X.]en Feststellungen [X.]es Musterentschei[X.]s le[X.]iglich angegeben, [X.]ass [X.]as Problem [X.]es Garantiefon[X.]s

steuerlich nicht geprüft wor[X.]en sei. [X.] lässt sich für [X.]ie praktische Han[X.]habung solcher Gestaltungen
zum Zeit-punkt [X.]er Herausgabe [X.]es Fon[X.]sprospekts nichts ableiten. Das Oberlan[X.]esge-richt hat bei [X.]er Bewertung [X.]er Gestaltung als neu

[X.]ie Aussage [X.]er Zeugin Se.

auch nicht vollstän[X.]ig gewür[X.]igt. Diese hat angegeben, [X.]er Zeuge Dr. R.

habe seinen Lösungsvorschlag im Hinblick auf verbin[X.]liche Auskünfte [X.]er Finanzverwaltung zu an[X.]eren Me[X.]ienfon[X.]s entwickelt, [X.]ie er für steuerliche Gestaltungen wie bei [X.] erhalten habe. Dies legt nahe, [X.]ass auch für Me[X.]ienfon[X.]s, bei [X.]enen eine Schlusszahlungsverpflichtung [X.]es [X.]s [X.]urch eine befreien[X.]e Schul[X.]übernahme eines Kre[X.]itinstituts [X.] wur[X.]e, verbin[X.]liche Auskünfte [X.]er Finanzverwaltung nach § 89 Abs. 2 Satz
1 [X.] vorlagen
un[X.] [X.]ie Gestaltung [X.]aher

bezogen auf [X.]en Zeitpunkt [X.]er Herausgabe [X.]es Anlageprospekts

nicht als neu

angesehen wer[X.]en kann.
Das Oberlan[X.]esgericht hat

wie [X.]ie Rechtsbeschwer[X.]e
zu Recht gelten[X.] macht

auch [X.]ie Aussage [X.]es [X.].

, nach [X.]er [X.]ie sog. Defeasance-70
-
30
-

Struktur einschließlich [X.]es [X.]ntercompany Loans bereits üblich gewesen sei, nicht in seine Wür[X.]igung einbezogen.
e) Die Feststellung 1.
e)
(Streitpunkt 8), [X.]er Prospekt enthalte keinen hin-reichen[X.]en Hinweis [X.]arauf, [X.]ass ein erhebliches Risiko bestehe, [X.]ass [X.]ie für [X.]en Anleger mit seiner [X.]nvestition in [X.] verbun[X.]enen Ausgaben im Ergebnis steuerlich nicht als Verlustposten anerkannt wer[X.]en,
ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern.

aa) Das Oberlan[X.]esgericht hat [X.]azu ausgeführt:
Der Prospekt sei auch [X.]eshalb unrichtig, unvollstän[X.]ig un[X.] irreführen[X.], weil er keinen hinreichen[X.]en Hinweis [X.]arauf enthalte, [X.]ass ein sehr hohes, zu-min[X.]est aber erhebliches Risiko bestehe, [X.]ass [X.]ie Ausgaben, [X.]ie für [X.]en [X.] mit seiner [X.]nvestition in [X.] verbun[X.]en seien, im Ergebnis steuerlich nicht als Verlustposten anerkannt wür[X.]en. Le[X.]iglich [X.]ie Frage, ob [X.]ie [X.] [X.]ie Verlustzuweisung weiterhin steuerlich anerkenne, sei im Prospekt ab-gehan[X.]elt wor[X.]en. Um [X.]ieses Risiko gehe es vorliegen[X.] aber nicht. Das steuer-liche Risiko bestehe [X.]arin, [X.]ass [X.]ie faktische Aufbringung [X.]es Schul[X.]übernah-meentgelts [X.]urch [X.]en Fon[X.]s wirtschaftlich un[X.] steuerrechtlich nicht als Einsatz [X.]es Anlegergel[X.]es für [X.]ie Pro[X.]uktion [X.]er Filme angesehen un[X.] als [X.] nur run[X.] 20
% [X.]er Pro[X.]uktionskosten

(run[X.] 87,2
% [X.]es vom Anleger aufgebrachten Betrags [ohne [X.]]) anerkannt wür[X.]en. Das Vorbringen [X.]er [X.], alle Verträge seien von allen Beteiligten ernsthaft un[X.] nicht nur zum Schein gewollt un[X.] [X.]urchgeführt wor[X.]en, sei unerheblich, weil [X.]as an [X.]em steuerlichen Risiko, [X.]as [X.]en Anleger treffe, nichts än[X.]ere. Die Ausgestal-tung [X.]er Zahlungsströme stelle sich als Missbrauch rechtlicher Gestaltungs-möglichkeiten im Sinne [X.]es §
42 [X.] [X.]ar. Die Gewährung eines [X.]ntercompany Loans erscheine zwar als Gebot [X.]er wirtschaftlichen Vernunft. Es fehle aber 71
72
73
-
31
-

abgesehen von [X.]er Absicht, Steuern zu sparen

jegliche Erklärung, warum es überhaupt zum Eintritt [X.]ieser Situation komme un[X.] [X.]ie Gel[X.]er nicht unmittelbar zur Einzahlung an [X.]en Lizenznehmer o[X.]er gar gleich an [X.]ie [X.] un[X.] nur im überschießen[X.]en, [X.]eutlich geringeren Anteil zur Aufbringung [X.]er Pro[X.]uktionskosten eingeworben wür[X.]en. Hinzu komme, [X.]ass [X.]ie Schul[X.]über-nahme [X.]urch [X.]ie D.

Bank im [X.]nteresse [X.]es Fon[X.]s gestan[X.]en un[X.] [X.]em Lizenznehmer keinen wirtschaftlichen Vorteil gebracht habe.
bb) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stan[X.].
(1) Das
Oberlan[X.]esgericht hat aller[X.]ings zutreffen[X.] angenommen, [X.]ass [X.]er allgemeine Hinweis auf [X.]as Risiko [X.]er Nichtanerkennung als sofort abzieh-bare Betriebsausgaben unzureichen[X.] war, wenn sich aus [X.]en tatsächlichen

im Prospekt verschwiegenen

Zahlungsströmen beson[X.]ere steuerliche Risiken ergaben. Von einer vollstän[X.]igen Aufklärung kann nur [X.]ann [X.]ie Re[X.]e sein, wenn [X.]ie Risikoaufklärung sich an [X.]er tatsächlichen Fon[X.]skonzeption orientiert. Zu [X.]ieser gehörte nach [X.]en [X.] Feststellungen [X.]es Oberlan[X.]es-gerichts [X.]ie Weiterleitung [X.]er an [X.]en Pro[X.]uktions[X.]ienstleister gezahlten Mittel über [X.]en Lizenznehmer
an [X.]ie schul[X.]übernehmen[X.]e Bank zur Aufbringung [X.]es Schul[X.]übernahmeentgelts. Auf [X.]as Risiko, [X.]ass [X.]ie Anerkennung [X.]er Zahlun-gen an [X.]en Pro[X.]uktions[X.]ienstleister als sofort abziehbare Betriebsausgaben teilweise [X.]aran scheitern könnte, weil [X.]ie Finanzverwaltung [X.]ie Aufwen[X.]ungen als nicht für [X.]ie Pro[X.]uktion geleistet ansehen könnte, weist [X.]er Prospekt nicht hin. Der
nur allgemeine Hinweis auf [X.]ie Nichtanerkennung [X.]er Abzugsfähigkeit bei rechtsmissbräuchlichen Gestaltungen im Sinne [X.]es §
42 [X.] auf Seite 53 [X.]es Prospekts
wäre
in [X.]iesem Zusammenhang ungenügen[X.].
(2) Mit [X.]er vom Oberlan[X.]esgericht gegebenen Begrün[X.]ung kann aber von einem erheblichen Risiko
zum Zeitpunkt [X.]er Herausgabe [X.]es Prospekts, 74
75
76
-
32
-

[X.]ass [X.]ie Zahlungen [X.]es Fon[X.]s an [X.]en Pro[X.]uktions[X.]ienstleister nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben nach §
4 Abs.
4
EStG anerkannt wer[X.]en, viel-mehr ein Gestaltungsmissbrauch angenommen wer[X.]e, nicht ausgegangen wer[X.]en.

(2.1) Soweit [X.]as Oberlan[X.]esgericht annimmt, es bestehe ein Risiko, [X.]ass [X.]ie faktische Aufbringung [X.]es Schul[X.]übernahmeentgelts [X.]urch [X.]en Fon[X.]s wirtschaftlich un[X.] steuerrechtlich nicht als Einsatz [X.]es Anlegergel[X.]es für [X.]ie Pro[X.]uktion [X.]er Filme angesehen wer[X.]e
un[X.] eine Anerkennung [X.]er Anlegergel-[X.]er zu 80
% als verlustwirksam nicht in Frage komme, lässt [X.]er Musterent-schei[X.] schon nicht erkennen, auf welcher steuerrechtlichen Grun[X.]lage [X.]as Oberlan[X.]esgericht ein solches Risiko angenommen hat. Dem [X.] nach §
4 Abs.
4 EStG steht es je[X.]enfalls nicht entgegen, wenn mit [X.]em geleisteten Aufwan[X.] zu einem wesentlichen Anteil ein garantierter Erlös erzielt wir[X.]. [X.] Kriterium für [X.]en Betriebsausgabenabzug ist [X.]ie be-triebliche Veranlassung [X.]es Aufwan[X.]s (§
4 Abs.
4 EStG).
Es ist auch nicht ersichtlich, [X.]ass [X.]ie faktische Aufbringung [X.]es Schul[X.]-übernahmeentgelts [X.]urch [X.]en Fon[X.]s [X.]as Risiko beinhaltet, [X.]ass er
[X.]ie steuerli-che [X.] nach [X.]en Vorgaben [X.]es BMF-Schreibens vom 23.
Februar
2001 ([X.]V A 6-S 2241-8/01, sog. Me[X.]ienerlass), nach [X.]essen Vor-gaben [X.]ie Filmpro[X.]uktionen [X.]urchgeführt wer[X.]en sollten, verliert. Die Fon[X.]sge-sellschaft musste [X.]anach bei [X.]er Ausführung [X.]er Filmpro[X.]uktionen [X.]as volle wirtschaftliche Risiko zu tragen haben ([X.] in v. [X.]/[X.], Han[X.]-buch [X.]es Film-, Fernseh-
un[X.] Vi[X.]eorechts, 5.
Aufl., 85.
Kap. Rn.
1). Dazu
musste [X.]er jeweilige Pro[X.]uktions[X.]ienstleister [X.]ie Verträge mit [X.] zur Her-stellung [X.]er Filme im eigenen o[X.]er im Namen [X.]es Fon[X.]s, aber stets auf Rech-nung [X.]es Fon[X.]s abschließen sowie [X.]ie tatsächlich entstan[X.]en Pro[X.]uktionskos-77
78
-
33
-

ten gegenüber [X.]em Fon[X.]s auf [X.]er Grun[X.]lage testierter Kostenberichte nach-weisen (Ziff. [X.] a] [X.]es Me[X.]ienerlasses).
(2.2) Auch [X.]as Vorliegen eines beson[X.]eren Risikos, [X.]ass ein
Gestal-tungsmissbrauch
nach §
42 Abs.
1 Satz
1 [X.] angenommen wer[X.]en könnte, wir[X.] von [X.]en Feststellungen [X.]es Oberlan[X.]esgerichtes nicht getragen.
(2.2.1) Nach §
42 Abs.
1 [X.] in [X.]er bei Herausgabe [X.]es Fon[X.]sprospekts gelten[X.]en Fassung ([X.]) kann [X.]as Steuergesetz [X.]urch Missbrauch
von Gestal-tungsmöglichkeiten [X.]es Rechts nicht umgangen wer[X.]en. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht [X.]er Steueranspruch so, wie er bei einer [X.]en wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
Ein Gestaltungsmissbrauch ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wir[X.], [X.]ie gemessen an [X.]em erstrebten Ziel unangemessen ist, [X.]er Steuermin[X.]erung [X.]ienen soll un[X.] [X.]urch wirtschaftliche o[X.]er sonst beachtliche nichtsteuerliche Grün[X.]e nicht zu rechtfertigen ist. Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung nicht unangemessen ([X.] 239, 31
Rn.
24). Von [X.]en Gestaltungsmöglichkeiten [X.]es Rechts [X.]arf grun[X.]sätzlich Gebrauch gemacht wer[X.]en. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt aber zu-tage, wenn [X.]iese keinem
wirtschaftlichen Zweck [X.]ient. Dient [X.]ie Gestaltung hingegen steuerlich beachtlichen wirtschaftlichen Zwecken, [X.]arf [X.]as Verhalten [X.]er Beteiligten nicht auf seine Angemessenheit hin beurteilt wer[X.]en ([X.] 239,
31 Rn.
24). Eine rechtliche Gestaltung ist unangemessen, wenn [X.]er [X.] [X.]ie vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, son[X.]ern [X.]afür einen unge-wöhnlichen Weg wählt, auf [X.]em nach [X.]en Wertungen [X.]es Gesetzgebers [X.]as Ziel nicht erreichbar sein soll ([X.] 205, 70, 72). Aus [X.]iesem Grun[X.] können insbeson[X.]ere
umstän[X.]liche, komplizierte, schwerfällige o[X.]er gekünstelte 79
80
81
-
34
-

Rechtsgestaltungen als unangemessen bezeichnet wer[X.]en ([X.] 189, 408, 412).
(2.2.2) Die Feststellungen [X.]es Oberlan[X.]esgerichts genügen nicht, um ein erhöhtes Risiko für [X.]as Vorliegen einer unangemessenen Gestaltung anneh-men zu können. Das Oberlan[X.]esgericht führt zwar aus, [X.]ie Beklagten hätten
keine Begrün[X.]ung [X.]afür geliefert un[X.] es sei auch nichts [X.]afür ersichtlich, wa-rum [X.]ie Gel[X.]er [X.]er Anleger nicht unmittelbar zur Einzahlung an [X.]en [X.] o[X.]er gar gleich an [X.]ie Bank un[X.] nur zum überschießen[X.]en Anteil zur Aufbringung [X.]er Pro[X.]uktionskosten eingesetzt wor[X.]en seien. Eine einfachere Gestaltungsmöglichkeit allein genügt aber noch nicht, um von einer
Unange-messenheit [X.]er gewählten Gestaltung ausgehen zu können.
Dass eine rechtli-che Gestaltung umstän[X.]lich o[X.]er kompliziert ist, kann zwar in[X.]iziell [X.]afür spre-chen, [X.]ass ein wirtschaftlich vernünftiger Zweck nicht verfolgt wir[X.].
Das setzt aber voraus, [X.]ass eine einfachere rechtliche Gestaltung
zu [X.]emselben wirt-schaftlichen Ergebnis
wie [X.]ie
gewählte Gestaltung führt. Feststellungen zu [X.]em wirtschaftlichen Zweck hat [X.]as Oberlan[X.]esgericht nicht getroffen. Dass [X.]ie von ihm angenommene einfachere Gestaltung zu [X.]emselben wirtschaftlichen Er-gebnis führt,
lässt sich auch
schon [X.]eshalb nicht beurteilen, weil nicht [X.]eutlich
ist, welche rechtliche Gestaltung [X.]er Vertragsbeziehungen zwischen [X.]en [X.] [X.]as Oberlan[X.]esgericht
bei [X.]er
Annahme einer Einzahlung an [X.]en [X.] o[X.]er an [X.]ie Bank vor Augen hatte.
Darüber hinaus hat [X.]as Oberlan[X.]esgericht für [X.]en Teilschritt [X.]es Darle-hens [X.]es Pro[X.]uktions[X.]ienstleisters an [X.]en Lizenznehmer wirtschaftliche Grün-[X.]e festgestellt, nämlich [X.]urch [X.]ie Weiterleitung [X.]er Pro[X.]uktionskosten an ihn vorhan[X.]ene
Liqui[X.]ität nicht ungenutzt zu lassen.

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83
-
35
-

Aus [X.]er Übernahme [X.]er Schlusszahlungsverpflichtung [X.]es [X.] [X.]urch eine Bank (sog. Defeasance-Struktur) allein lässt sich kein steuerliches
Anerkennungsrisiko entnehmen. [X.]n [X.]er steuerrechtlichen Literatur fin[X.]en sich keine Anhaltspunkte für eine Bewertung als Umgehungsge-
schäft
(Rüber/Angloher, [X.]
2008, 498; Feyock/Heintel, ZUM 2008, 179; [X.],
[X.], 354; [X.]/[X.], [X.], 1649; [X.], [X.] 2010, 693; Elicker/Hartrott, BB 2011, 1879; Lü[X.]icke/Arn[X.]t, Geschlossene Fon[X.]s, 6. Aufl., S. 84 f.; [X.], [X.], 1793). Dass bei [X.]er Erstellung [X.]es Prospekts ernsthaft [X.]amit zu rechnen war, [X.]ass [X.]ie Finanzbehör[X.]en eine solche Sichtweise einnehmen wür[X.]en, ist nicht ersichtlich un[X.] vom Oberlan-[X.]esgericht zu
Recht nicht festgestellt.
f)
Die Feststellung [X.]es Oberlan[X.]esgerichts, [X.]er Prospekt enthalte keinen hinreichen[X.]en Hinweis [X.]arauf, [X.]ass [X.]as Kapitalanlagemo[X.]ell [X.]es Fon[X.]s keine Garantie in [X.]em Sinne beinhalte, [X.]ass 100
% [X.]es vom Anleger eingesetzten Kapitals an ihn zurückgezahlt wer[X.]en, son[X.]ern le[X.]iglich einen an [X.]en Fon[X.]s zu richten[X.]e Zahlung aufgrun[X.] einer Schul[X.]übernahme
(1.
f], Streitpunkt 9),
hält einer rechtlichen Prüfung je[X.]enfalls im Ergebnis stan[X.].
aa) Das Oberlan[X.]esgericht hat [X.]ie
Feststellung wie folgt begrün[X.]et: Die Darstellung im Prospekt sei insgesamt [X.]ahin zu verstehen, [X.]ass einerseits [X.]er Lizenznehmer verpflichtet sei, an [X.]ie Fon[X.]sgesellschaft (un[X.] nicht an [X.]en [X.]) einen bestimmten Betrag zu leisten (nämlich 100
% [X.]es Anteils an [X.]en Pro[X.]uktionskosten), un[X.] [X.]ass [X.]iese Verpflichtung [X.]es Lizenznehmers von [X.]er D.

Bank übernommen wer[X.]e, so [X.]ass gleichzeitig [X.]er [X.] von seiner Zahlungspflicht befreit wer[X.]e. Mit [X.]er Darstellung sei es nicht vereinbar, [X.]ass [X.]er Fon[X.]s auf [X.]em Deckblatt als Garantiefon[X.]s

ausge-wiesen wer[X.]e. Das Schlagwort, [X.]as [X.]em Kun[X.]en zu allererst ins Auge falle, sei [X.]er Begriff Garantiefon[X.]s. So wür[X.]en Fon[X.]s bezeichnet, bei [X.]enen [X.]ie Aus-84
85
86
-
36
-

zahlung eines bestimmten Kapitalbetrags bei Fälligkeit garantiert wer[X.]e. Ein solcher Garantiefon[X.]s sei [X.]er Fon[X.]s [X.] tatsächlich nicht.
Tatsächlich sei [X.]ie gesamte Darstellung [X.]er aus [X.]er Schul[X.]übernahme resultieren[X.]en Vorteile für [X.]en Anleger
im Prospekt unzureichen[X.]. Es wer[X.]e mehrfach im Prospekt gera-[X.]ezu herausgestrichen, [X.]ass [X.]ie Bank, [X.]ie [X.]ie Schlusszahlung übernehme, am En[X.]e [X.]er Laufzeit einen Betrag von 100
% leisten wer[X.]e. Dies provoziere [X.]as Fehlverstän[X.]nis, [X.]ass [X.]ie Zahlung von 100
% nicht etwa zu Gunsten [X.]er Fon[X.]sgesellschaft, son[X.]ern zu Gunsten [X.]es Anlegers erfolgen wer[X.]e. Es [X.] hinzu, [X.]ass [X.]er Prospekt [X.]en Begriff [X.]es Komman[X.]itkapitals als Bezugs-größe [X.]er Garantiezahlung un[X.] gelegentlich in einem eher auf [X.]ie in[X.]ivi[X.]uelle Einlage
[X.]es Anlegers bezogenen Sinne verwen[X.]e.
bb) Die hiergegen gerichteten Angriffe [X.]er Rechtsbeschwer[X.]en
[X.]er
[X.] haben je[X.]enfalls im Ergebnis keinen Erfolg.
(1) Der Prospekt enthält neben [X.]er Überschrift Garantiefon[X.]s

auf [X.]em Deckblatt [X.]es Prospekts zur Absicherung
[X.]es Kapitals folgen[X.]e Ausführungen:

1. Das Angebot im Überblick
L[X.]ZENZNEHMER / L[X.]ZENZVERTRÄGE / [X.]
[Seite 8 f.]

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, [X.]ie Vertriebs-
un[X.] [X.] nur abzuschließen, wenn [X.]ie Vertriebspartner auf [X.]er Grun[X.]lage von realistischen [X.], schriftliche Sales Estimates für [X.]ie Erstverwertung in Höhe von min[X.]estens 125 % bei TV-
un[X.] 150 % bei Kinopro[X.]uktionen [X.]es [X.] [X.]er Fon[X.]sgesellschaft an [X.]en bu[X.]getierten Pro[X.]uktionskosten abgegeben haben. Ebenso muss in [X.]en [X.]n [X.]ie Schlusszahlung von
100 % [X.]es Komman[X.]itkapitals ohne [X.] gewährleistet sein.

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89
-
37
-

SCHLUSSZAHLUNGEN
[Seite 9]
Absicherung von 100
% [X.]es Anteils [X.]es Lizenzgebers an [X.]en Pro[X.]uktionskos-ten aller realisierten Filme bzw. Ersatzpro[X.]uktionen [X.] Fon[X.]snebenkosten ohne [X.] (=Komman[X.]itkapital ohne [X.]). Die Summe [X.]er [X.] aller Filme entspricht [X.]em gezeichneten Fon[X.]svolumen ohne [X.], [X.]iese sin[X.] zahlbar zum 15.12.2011.

2. D[X.]E ECKDATEN DES FONDS
[Seite 11]

% [X.]es Komman[X.]itkapitals ohne [X.] mittels Schul[X.]-übernahme [X.]urch D.

Bank AG (siehe Be[X.]ingungen un[X.] Reichweite im Kapitel Chancen un[X.] Risiken, S. 73)

5. DAS FONDSKONZEPT

5.5 [X.]NVEST[X.]T[X.]ONSSTRATEG[X.]E
[Seite 21 f.]

h) Absicherung von 100
% [X.]es Komman[X.]itkapitals ohne [X.] bezogen auf [X.]en Anteil [X.]er Gesellschaft an [X.]em einzelnen Projekt

5.9 D[X.]E VERWERTUNG
[Seite 26 f.]

Der Lizenznehmer übernimmt insbeson[X.]ere [X.]ie Verpflichtung zur Erbringung [X.]er [X.] un[X.] [X.]ie Verpflichtung, [X.]ie Kinofilme in Nor[X.]amerika

Die D.

Bank AG wir[X.] bezüglich aller realisierten Filme bzw. Ersatzpro-[X.]uktionen [X.]er Fon[X.]sgesellschaft jeweils [X.]ie Verpflichtungen [X.]es [X.] (in [X.]er Regel S.

AG) zur Erbringung [X.]er Schlusszah-lungen in Höhe von 100
% [X.]es Anteils [X.]es Lizenzgebers an [X.]en Pro[X.]uktions-kosten aller realisierten Filme bzw. Ersatzpro[X.]uktionen [X.] Fon[X.]snebenkos--
38
-

ten, ohne [X.], übernehmen. Die Schul[X.]übernahmen erfolgen mit schul[X.]befrei-en[X.]er Wirkung für [X.]en Lizenznehmer.
Dies be[X.]eutet, [X.]ass [X.]ie [X.] im vorgenannten Umfang anstelle [X.]es Lizenznehmers von [X.]er D.

Bank AG an [X.]ie Fon[X.]sgesellschaft zu leisten sin[X.]. Die D.

Bank AG erhält für [X.]ie Schul[X.]übernahmen vom [X.] [X.]en erfor[X.]erlichen Gegenwert in Höhe [X.]es Barwertes [X.]er über-nommenen Zahlungsverpflichtungen sowie [X.]ie sonstigen nach [X.]en Schul[X.]-übernahmevereinbarungen zu za

5.12 DAS V[X.]P-S[X.]CHERHE[X.]TSKONZEPT
[Seite 30]

% [X.]es Komman[X.]itkapitals ohne [X.] mittels Schul[X.]übernahme [X.]urch [X.]ie D.

Bank AG (siehe Be[X.]ingungen un[X.] Reichweite im Kapitel Chancen un[X.] Risiken, S.
73)

12. VERTRAGS[X.]

SCHULDÜBERNAHMEVERTRAG
[Seite 66]

Der Lizenznehmer un[X.] [X.]ie D.

Bank AG haben sich unter Zustimmung [X.]er Fon[X.]sgesellschaft verpflichtet, bis zu sechs Schul[X.]übernahmeverträge ab-zuschließen, [X.]ie [X.]eutschem Recht
unterliegen. [X.]n [X.]iesen wir[X.] vereinbart, [X.]ass [X.]ie D.

Bank AG, unter [X.]er Voraussetzung [X.]er Einzahlung [X.]es Barwertes [X.]er Zahlungsverpflichtungen sowie sonstiger Entgelte, [X.]ie im Lizenzvertrag vereinbarten [X.] gegenüber [X.]er Fon[X.]sgesell

M[X.]TTELVERWENDUNGSKONTROLLVERTRAG

Darüberhinaus kann [X.]ie Freigabe von Mitteln zur [X.]nvestition in Filmpro[X.]uktionen erst erfolgen, wenn u.a. folgen[X.]e Kriterien erfüllt sin[X.]:
-
[X.] in Höhe von 100 % [X.]es Komman[X.]itkapitals ohne [X.]

-
39
-

13. CHANCEN UND R[X.]S[X.]KEN

SCHULDÜBERNAHMEN
[Seite 73]
Für [X.]ie unter [X.]en Schul[X.]übernahmeverträgen von [X.]er D.

Bank [X.] ([X.]) trägt [X.]er Anleger [X.]as [X.]nsolvenzrisiko [X.]er D.

Bank AG.
Da aufgrun[X.] [X.]er Schul[X.]übernahmeverträge [X.]er Lizenznehmer von [X.]ieser Schul[X.] befreit ist, besitzt [X.]ie Fon[X.]sgesellschaft im Fall [X.]er Nichtzahlung [X.]urch [X.]ie schul[X.]übernehmen[X.]e Bank keine Möglichkeit zur Verwertung o[X.]er zum Zu-griff auf [X.]ie Film-
un[X.] Verwertungsrechte [X.]es Lizenznehmers. Dies kann [X.]azu führen, [X.]ass [X.]ie Fon[X.]sgesellschaft nicht über ausreichen[X.] Liqui[X.]ität verfügt, um [X.]ie Einlagen [X.]er Anleger zu be[X.]ienen.

Sofern [X.]er Lizenznehmer [X.]en erfor[X.]erlichen Gegenwert in Höhe [X.]es Barwertes [X.]er übernommenen Zahlungsverpflichtungen sowie [X.]ie sonstigen nach [X.]en Schul[X.]übernahmevereinbarungen zu zahlen[X.]en Entgelte nicht einzahlt, o[X.]er keine Einigung bzgl. [X.]er Höhe [X.]es Barwertes gemäß [X.]es bereits geschlosse-nen Rahmenvertrages erreicht wir[X.], erfolgt keine Schul[X.]übernahme [X.]urch [X.]ie D.

Bank AG.

(2) Die Fehlerhaftigkeit [X.]es Prospekts im Hinblick auf [X.]ie Angaben zur Kapitalgarantie war bislang nicht Gegenstan[X.] [X.]er Rechtsprechung [X.]es Bun-[X.]esgerichtshofs. Der Beschluss [X.]es X[X.]
Zivilsenats vom 19.
Juli
2011 (X[X.]
ZR 191/10, Z[X.]P 2011, 1559 Rn.
14) befasst sich le[X.]iglich mit
einer fehlerhaften Darstellung in einer Kurzübersicht zur Fon[X.]sbeteiligung
([X.]azu auch
[X.]ie
Vorinstanz [X.], Urteil vom 21. April 2010

3 [X.], juris Rn. 35). [X.]n [X.]er instanzgerichtlichen
Rechtsprechung wir[X.] teilweise

bezogen auf [X.]en streitgegenstän[X.]lichen Prospekt bzw.
[X.]en Prospekt für [X.]ie

V[X.]P

4 GmbH & Co. KG (V[X.]P 4)

mit [X.]em Oberlan[X.]esgericht

ange-nommen, [X.]ass bereits [X.]ie Bezeichnung Garantiefon[X.]s

auf [X.]em Deckblatt
[X.]es Prospekts [X.]en unzutreffen[X.]en Ein[X.]ruck vermittele, [X.]ass [X.]er Anleger seine [X.] in je[X.]em Fall zurückerhalte ([X.], [X.], 836, 840
[V[X.]P 4]; 90
-
40
-

OLG [X.], [X.], 1264, 1267 [[X.]]; [X.],
Urteil vom 2.
August 2010

23
U
253/09, juris Rn. 31 [V[X.]P 4]). Teilweise wir[X.] [X.]er Über-schrift Garantiefon[X.]s

auf [X.]em Titelblatt [X.]es Fon[X.]sprospekts [X.]er Charakter einer anpreisen[X.]en Werbung beigemessen ([X.], [X.], 1313, 1315; Urteil vom 19.
Oktober
2011

17
U
34/10, juris Rn. 121 [[X.]]; ten[X.]enzi-ell auch OLG Düssel[X.]orf, [X.], 1934, 1940; Urteil vom 20.
Januar
2011

6
U
9/10, juris Rn. 70; offen lassen[X.]
[X.], Urteil vom 23.
Juli
2013

34
U
53/10, juris Rn. 47 [V[X.]P 4]), mit [X.]er Folge, [X.]ass sich [X.]ie Fehlerhaftigkeit [X.]er Angaben zur Kapitalgarantie nur im Zusammenhang mit [X.]en weitergehen-[X.]en Aussagen [X.]es Fon[X.]sprospekts feststellen lasse
(OLG Düssel[X.]orf, Urteil vom 19.
April
2012

6
U
52/11, juris Rn. 40 ff. [V[X.]P 4]; [X.], Urteil vom 23.
Juli
2013

34
U
53/10, juris Rn. 47 [V[X.]P 4]). Dabei wir[X.] im Hinblick auf [X.]en streitgegenstän[X.]lichen Prospekt angenommen, [X.]ass [X.]ieser eine mögliche [X.]rre-führung [X.]urch [X.]ie Verwen[X.]ung [X.]er Überschrift Garantiefon[X.]s

auf [X.]em Deck-blatt [X.]es Prospekts
[X.]urch [X.]ie Hinweise auf [X.]as Totalverlustrisiko [X.]es Anlegers ausreichen[X.] klarstelle (OLG
Frankfurt, [X.], 1313, 1315; Urteil vom 19.
Oktober 2011

17
U
34/10, juris Rn.
121 [[X.]]).
(3) Der
Prospekt ist hinsichtlich [X.]er Darstellung [X.]er Absicherung [X.]es An-legerkapitals
unabhängig [X.]avon fehlerhaft, ob eine [X.]rreführung bereits auf [X.]er Verwen[X.]ung [X.]es Begriffs Garantiefon[X.]s

auf [X.]em
Deckblatt [X.]es Prospekts be-ruht, weil [X.]er Prospekt auch im Übrigen [X.]en tatsächlich unrichtigen Ein[X.]ruck erweckt, [X.]urch [X.]ie Schul[X.]übernahme [X.]er D.

Bank wer[X.]e nicht nur [X.]ie For[X.]erung [X.]es Fon[X.]s gegen [X.]en jeweiligen Lizenznehmer, son[X.]ern [X.]er Erhalt [X.]es Komman[X.]itkapitals selbst sicher gestellt.
Dieser Ein[X.]ruck entsteht
bereits [X.]urch [X.]ie schlagwortartige Darstellung unter [X.]er Überschrift Eck[X.]aten [X.]es Fon[X.]s

auf Seite 11 [X.]es Prospekts, weil [X.]ort von [X.]er Absicherung [X.]es Kom-man[X.]itkapitals

un[X.] nicht

wie aber tatsächlich [X.]er Fall

von [X.]er Absicherung einer For[X.]erung [X.]es Fon[X.]s gegen [X.]en Lizenznehmer
[X.]ie Re[X.]e ist. Diese [X.]
-
41
-

mulierung wir[X.] im Prospekt mehrfach wie[X.]erholt. Der [X.]urch sie hervorgerufene Ein[X.]ruck einer (unmittelbaren) Kapitalabsicherung wir[X.] auch [X.]urch [X.]ie [X.] auf Seite 77 [X.]es Prospekts, auf [X.]ie in einem Klammerzusatz Bezug ge-nommen wir[X.], nicht entkräftet. Diese Ausführungen enthalten zwar [X.]ie [X.]nforma-tion, [X.]ass [X.]er Lizenznehmer aufgrun[X.] [X.]er Schul[X.]übernahme von seiner Schul[X.] befreit wir[X.]. Damit wir[X.] für [X.]en [X.]urchschnittlichen Anleger je[X.]och nicht hinrei-chen[X.] klargestellt, [X.]ass [X.]amit

entgegen [X.]er schlagwortartigen Darstellung an an[X.]eren Stellen [X.]es Prospekts

im Ergebnis gera[X.]e keine Absicherung [X.]es Komman[X.]itkapitals verbun[X.]en ist. Die [X.]en tatsächlichen Verhältnissen entspre-chen[X.]en Ausführungen [X.]es Prospekts auf [X.]en Seiten 27 un[X.] 66 vermögen [X.]en beim [X.]urchschnittlichen Anleger hervorgerufenen Ein[X.]ruck einer Kapitalabsi-cherung nicht richtig zu stellen. Diese Ausführungen führen allenfalls zu einer wi[X.]ersprüchlichen un[X.] [X.]amit ebenfalls fehlerhaften Prospekt[X.]arstellung. [X.]m Üb-rigen suggeriert [X.]er Klammerzusatz auf Seite 9 [X.]es Prospekts unter [X.]er Über-schrift [X.], [X.]ass [X.]ie Absicherung [X.]er For[X.]erung gegen [X.]en Lizenznehmer [X.]er Absicherung [X.]es Komman[X.]itkapitals selbst entspricht. Das ist in[X.]es nicht [X.]er Fall.
g) Der [X.] kann zur Feststellung 1. b) gem. § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in [X.]er Sache selbst entschei[X.]en, weil nach [X.]en tatsächlichen Feststellungen [X.]es Oberlan[X.]esgerichts ein [X.] im Hinblick auf [X.]ie Angaben zur [X.] nicht vorliegt. Hinsichtlich [X.]er Feststellungen zu 1. [X.]), 1. e) ist [X.]er Musterentschei[X.] gem. §
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO aufzuheben un[X.] [X.]ie Sache zu erneuten Entschei[X.]ung zurückzuverweisen, weil [X.]iese zur abschließen[X.]en Ent-schei[X.]ung über [X.]ie Frage, ob eine Pflicht zum Hinweis auf ein steuerliches An-erkennungsrisiko bestan[X.], noch nicht entschei[X.]ungsreif ist.
2. Die Rechtsbeschwer[X.]en [X.]er [X.] wen[X.]en
sich ohne [X.] gegen [X.]ie Feststellung einer Nachtragspflicht, [X.]en Prospekt im Hinblick auf 92
93
-
42
-

[X.]ie Einbin[X.]ung [X.]er [X.] als Fertigstellungsgarantin zu berich-tigen.
a) Das Oberlan[X.]esgericht hat seine Feststellung wie folgt begrün[X.]et: Bei

[X.] gehan[X.]elt. Es entspreche nicht [X.]er Erwartungshaltung [X.]es Anlegers, sein investiertes Kapital wer[X.]e bei einer erprobten Versicherungsgesellschaft n--Bon[X.]-Frage habe [X.] am 25. November 2003 festgestan[X.]en, ohne [X.]ass ein [X.] erfolgt sei.
b) Die hiergegen gerichteten Angriffe [X.]er Rechtsbeschwer[X.]en
[X.]er
[X.] bleiben ohne Erfolg.
aa) Ein Verstoß gegen §
9 Abs.
1 [X.], §
308 Abs.
1 Satz
1 ZPO liegt unabhängig [X.]avon, ob un[X.] inwieweit im Musterfeststellungsverfahren von einer Bin[X.]ung [X.]es Oberlan[X.]esgerichts an [X.]en Vorlagebeschluss auszugehen ist ([X.]azu oben B. [X.][X.] 1. b] bb]
[1]), bereits [X.]eswegen nicht vor, weil [X.]as Oberlan-[X.]esgericht hier keine vom Vorlagebeschluss nicht ge[X.]eckte Feststellung getrof-fen hat. Der
Streitpunkt 4 spricht zum einen [X.]ie

vom Oberlan[X.]esgericht fest-gestellte

Unrichtigkeit [X.]es Prospekts unter [X.]em Gesichtspunkt [X.]er Übernahme [X.]er [X.] [X.]urch eine eigens hierfür gegrün[X.]ete Gesellschaft an un[X.] zum an[X.]eren [X.]ie Übernahme [X.]er Zahlungsverpflichtung aus [X.]er [X.] [X.]urch [X.]ie D.

Bank AG un[X.] [X.]eren Finanzierung [X.]urch Mittel [X.]er Fon[X.]sgesellschaft.
bb) Das Oberlan[X.]esgericht hatte entgegen [X.]er Sicht [X.]er Rechtsbe-schwer[X.]en
auch keine Feststellungen zum Zeitpunkt [X.]er Zeichnung [X.]er Fon[X.]s-beteiligung
[X.]urch [X.]en [X.]
zu treffen. Zwar ist [X.]ie Zulässigkeit eines 94
95
96
97
-
43
-

Musterfeststellungsantrags nach §
1 Abs. 1 [X.] [X.]avon abhängig, [X.]ass [X.]ie Entschei[X.]ung [X.]es Rechtsstreits von [X.]em gelten[X.] gemachten Feststellungsziel abhängt (vgl. auch [X.] in Vorwerk/[X.], [X.], §
4 Rn.
23). Das Oberlan[X.]esgericht entschei[X.]et in[X.]es nicht über [X.]en Musterfeststellungsantrag [X.]es [X.] o[X.]er [X.]ie nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Klageregister bekannt gemachten Musterfeststellungsanträge. Grun[X.]lage [X.]er Entschei[X.]ung [X.]es Oberlan[X.]esgerichts ist vielmehr [X.]er nach § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] bin-[X.]en[X.]e Vorlagebeschluss (Vollkommer in KK-[X.], § 4 Rn. 61, 63 f.; [X.], [X.], 2329; [X.], [X.], 2334, 2338; [X.]/Wilsing,
[X.] 2006, 79, 100).
cc) Eine [X.]spflicht ist nicht [X.]eswegen zu verneinen, weil zwischen [X.]eren vom Oberlan[X.]esgericht angenommenen Entstehen am 25. No-vember 2003 un[X.] [X.]em En[X.]e [X.]er Zeichnungsfrist am 31.
Dezember
2003 nur ein Zeitraum von fünf
Wochen lag. Die [X.] gehen
selbst [X.]avon aus, [X.]ass [X.]ie Pflicht zur Veröffentlichung eines [X.]s bis zum En-[X.]e [X.]er Zeichnungsfrist an[X.]auert (vgl. auch §
11 Abs.
1 Satz
1 VermAnlG). Sie zeigen
keinen Sachvortrag auf, auf Grun[X.] [X.]essen [X.]as Oberlan[X.]esgericht [X.]ie Unmöglichkeit [X.]er rechtzeitigen Veröffentlichung eines [X.]s hätte in Erwägung ziehen müssen.
[X.][X.]) Den
Rechtsbeschwer[X.]en
[X.]er [X.]
ist auch nicht [X.]arin zu folgen, [X.]ass eine [X.]spflicht im Hinblick auf [X.]en hinter [X.]er Fertig-stellungsgarantin stehen[X.]en, von ihr als branchenerfahren angesehenen C.

R.

zu verneinen ist. Die Pflicht zur Berichtigung eines Verkaufsprospekts bezieht sich auf sämtliche Angaben, [X.]ie für [X.]ie Entschließung [X.]es mit ihm
an-gesprochenen [X.] von Be[X.]eutung sin[X.] ([X.], Urteil vom 5.
Juli
1993

[X.][X.]
ZR
194/92, [X.]Z 123, 106, 110). Die Annahme [X.]es Oberlan-[X.]esgerichts, [X.]ass [X.]ie Branchenerfahrung einer hinter einer Gesellschaft ste-98
99
-
44
-

hen[X.]en Person nicht mit [X.]erjenigen [X.]er Gesellschaft selbst gleichzusetzen ist, ist frei von Rechtsfehlern.
ee) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch [X.]ie Rüge, [X.]ass [X.]as Oberlan[X.]es-gericht in seiner Feststellung [X.]en Zeitpunkt, an [X.]em [X.]ie Pflicht zur Berichtigung [X.]es Prospekts entstan[X.], näher hätte konkretisieren müssen un[X.] [X.]ass insoweit eine Klarstellung zu erfolgen hat. Die in [X.]er Begrün[X.]ung [X.]es Musterentschei[X.]s enthaltenen Aussagen über Tatsachen un[X.] rechtliche Fragen, [X.]ie über [X.]en [X.]n-halt [X.]er getroffenen Feststellung hinausgehen, nehmen nicht an [X.]er materiellen Rechtskraft teil (Leipol[X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 325a Rn. 23), so [X.]ass [X.]er Musterentschei[X.] keine bin[X.]en[X.]e Entschei[X.]ung [X.]arüber enthält, wann [X.]ie Pflicht zur Berichtigung [X.]es Prospekts entstan[X.]. Die Begrün[X.]ung [X.]es Muster-entschei[X.]s rechtfertigt im Übrigen auch nicht [X.]ie Annahme, [X.]ass eine Haftung [X.]es [X.] zu 1 von vornherein nur für [X.]en Zeitraum ab [X.]em 25. No-vember 2003 in Betracht kommt, weil [X.]as Oberlan[X.]esgericht le[X.]iglich ausführt, [X.]ass spätestens zu [X.]iesem Zeitpunkt [X.]ie Completion-Bon[X.]-Frage geklärt war. Die zeitliche Eingrenzung [X.]er Prospektberichtigungspflicht obliegt [X.]anach [X.]em jeweiligen Prozessgericht.
3. Die Rechtsbeschwer[X.]e [X.]es [X.] zu 1 bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen [X.]ie Feststellungen [X.]es Oberlan[X.]esgerichts zu [X.]en An-spruchsvoraussetzungen [X.]er Prospektverantwortlichkeit [X.]es [X.] zu 1 (Feststellungen zu 3) richtet. Das Oberlan[X.]esgericht hat rechtsfehlerfrei [X.]ie Prospektverantwortlichkeit [X.]es [X.] zu 1 angenommen.
a) Das Oberlan[X.]esgericht hat seine Feststellung zum Streitpunkt 10 wie folgt begrün[X.]et: Nach
[X.]er Prospekt[X.]arstellung übe
[X.]er [X.] zu 1 so-wohl bei [X.]er [X.]nitiatorin als auch bei [X.]er Fon[X.]sgesellschaft maßgebliche Funkti-onen aus. Aus [X.]em Hinweis, [X.]ass [X.]er [X.] zu 1 seit 1983 im Fi-100
101
102
-
45
-

nanz[X.]ienstleistungsmarkt tätig

sei, sei zu folgern, [X.]ass hiermit mit Rücksicht auf eine allgemein anerkannte un[X.] hervorgehobene berufliche un[X.] [X.] Stellung un[X.] [X.]ie Eigenschaft als berufsmäßiger Sachkenner eine Garan-tenstellung eingenommen wer[X.]e. Zutreffen[X.] wer[X.]e [X.]er [X.] zu 1 als Geschäftsführer [X.]er V[X.]P Vermögensberatung

GmbH un[X.] [X.]er

V[X.]P

Geschäftsführungs GmbH un[X.] [X.]amit als maßgeblicher Entschei[X.]ungsträger [X.]er von [X.]er zuletzt genannten GmbH vertre-tenen Fon[X.]sgesellschaft ausgewiesen. Auch [X.]ie Beweisaufnahme habe erge-ben, [X.]ass [X.]er [X.] zu 1 maßgeblicher Entschei[X.]ungsträger bei [X.]em Fon[X.]sprojekt gewesen sei.
b) Die hiergegen gerichteten Angriffe [X.]er Rechtsbeschwer[X.]e [X.]es
[X.] zu 1 bleiben ohne Erfolg.
Nach stän[X.]iger Rechtsprechung [X.]es [X.] haften für fehlerhafte o[X.]er unvollstän[X.]ige Angaben in [X.]em Emissionsprospekt einer Kapitalanlage neben [X.]em Herausgeber [X.]es Prospekts [X.]ie Grün[X.]er, [X.]nitiatoren un[X.] Gestalter [X.]er Gesellschaft, soweit sie [X.]as Management bil[X.]en o[X.]er beherrschen ([X.], Urteil vom 24.
April
1978

[X.][X.]
ZR
172/76, [X.]Z 71, 284, 287 f.; Urteil vom 22.
März
1982

[X.][X.]
ZR
114/81, [X.]Z 83, 222, 223; Urteil vom 2.
Juni
2008

[X.][X.]
ZR
210/06, [X.]Z 177, 25 Rn.
12; Urteil vom 17.
November 2011

[X.][X.][X.]
ZR
103/10, [X.]Z 191,
310 Rn.
17; Urteil vom 21.
Februar
2013

[X.][X.][X.]
ZR
139/12, Z[X.]P 2013, 935 Rn.
12). Das Ober-lan[X.]esgericht
hat entsprechen[X.] [X.]ieser
Rechtsprechung [X.]es Bun[X.]esgerichts-hofs zu Recht angenommen, [X.]ass [X.]er
[X.] zu 1 als
[X.]er Grün[X.]er un[X.] Geschäftsführer [X.]er [X.]nitiatorin un[X.] [X.]in, [X.]er V[X.]P Vermö-gensberatung M.

GmbH,
sowie Mitgeschäftsführer [X.]er Komplementärin
[X.]er Fon[X.]sgesellschaft, auf [X.]essen Erfahrungen im Finanz[X.]ienstleistungsmarkt [X.]er Prospekt beson[X.]ers hinweist,
als prospektverantwortlich anzusehen ist. Dass [X.]er Prospekt auf Seite 36 [X.]ie Übernahme [X.]er Mehrheitsanteile an [X.]er V[X.]P Vertriebskoor[X.]ination [X.]urch
[X.]en [X.] zu 1
erwähnt un[X.] nicht

wie 103
-
46
-

es [X.]as Oberlan[X.]esgericht angenommen hat

[X.]ie Übernahme [X.]er Mehrheitsan-teile an [X.]er V[X.]P Vermögensberatung

GmbH [X.]urch [X.]ie V[X.]P [X.]skoor[X.]ination, spielt keine entschei[X.]en[X.]e Rolle.
4.
Die Rechtsbeschwer[X.]e wen[X.]et sich auch ohne Erfolg gegen [X.]ie Fest-stellung [X.]es Oberlan[X.]esgerichts, [X.]ass [X.]er [X.] zu 1 bei [X.]er [X.] [X.]es Prospekts schul[X.]haft gehan[X.]elt hat.
a) Enthält ein Prospekt unrichtige Angaben un[X.] wir[X.] [X.]ieser bei [X.]er An-werbung von Anlegern in Kenntnis [X.]er wahren Verhältnisse verwen[X.]et, [X.]ann ergibt sich [X.]araus im Regelfall nicht nur [X.]ie Verletzung [X.]er Aufklärungspflicht, son[X.]ern auch [X.]as Verschul[X.]en [X.]er han[X.]eln[X.]en Personen
([X.], Urteil vom 24.
Mai
1982

[X.][X.]
ZR
124/81, [X.]Z 84, 141, 148). Dessen nähere Prüfung wir[X.] [X.]ann erfor[X.]erlich, wenn beson[X.]ere Umstän[X.]e vorgetragen sin[X.], [X.]ie [X.]ie [X.] Aufklärung als nicht schul[X.]haft erscheinen lassen. Solche,
[X.]as Ver-schul[X.]en ausnahmsweise ausschließen[X.]en Umstän[X.]e können auch [X.]arin lie-gen, [X.]ass [X.]ie für [X.]ie [X.] han[X.]eln[X.]en Personen irrig [X.]avon aus-gegangen sin[X.], es be[X.]ürfe keines klarstellen[X.]en Hinweises an [X.]en Anleger, wobei [X.]ie Entschul[X.]igung auf Grun[X.] eines [X.] nur unter engen
Voraussetzungen in Betracht kommt
([X.], Urteil vom 28.
September
1992

[X.][X.]
ZR
224/91, Z[X.]P 1992, 1561
f.). Der Schul[X.]ner hat [X.]ie Rechtslage sorgfältig zu prüfen, soweit erfor[X.]erlich, Rechtsrat einzuholen un[X.] [X.]ie höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig zu beachten ([X.], Beschluss vom 29.
Juni
2010

X[X.]
ZR
308/09, Z[X.]P 2010, 1335 Rn.
3; Beschluss vom 15.
Januar
2013

[X.][X.]
ZR
44/12, juris Rn.
12). Dem hinzugezogenen Berater ist [X.]abei [X.]er [X.] umfassen[X.] mitzuteilen un[X.] [X.]ie erteilte Auskunft einer sorgfälti-gen Plausibilitätskontrolle zu unterziehen ([X.], Urteil vom 14.
Mai
2007

[X.][X.]
ZR
48/06, Z[X.]P 2007, 1265 Rn.
16; Urteil vom 20.
September
2011
104
105
-
47
-

[X.][X.]
ZR
234/09, Z[X.]P 2011, 2097 Rn.
18; Urteil vom 23.
Oktober
2012

[X.][X.]
ZR
45/11, juris Rn.
22; Urteil vom 14.
Mai
2013

X[X.]
ZR
335/11, juris Rn.
46).
b) Die Rechtsbeschwer[X.]e zeigt keinen Sachvortrag auf, [X.]er geeignet wä-re, [X.]as Verschul[X.]en [X.]es [X.] zu 1 hinsichtlich [X.]er Verwen[X.]ung eines fehlerhaften Prospekts nach [X.]en vorstehen[X.] aufgezeigten Maßstäben in Frage zu stellen. Das Verschul[X.]en erstreckt sich [X.]abei je[X.]enfalls auf [X.]ie unter B.
[X.][X.]
1. un[X.] 2. aufgeführten, vom Oberlan[X.]esgericht rechtsfehlerfrei festgestell-ten [X.].
5. Die Rechtsbeschwer[X.]e [X.]er [X.] zu 2 gegen [X.]ie [X.] zu 5, sie sei als Rechtsnachfolgerin [X.]er früheren Beklagten für [X.]en Pros-pekt als [X.] nach [X.]en Grun[X.]sätzen [X.]er Prospekthaftung im engeren Sinne verantwortlich, ist begrün[X.]et. Sie führt insoweit zur Aufhebung [X.]es
Musterentschei[X.]s un[X.] zur Zurückverweisung [X.]er Sache an [X.]as Oberlan[X.]esge-richt. Das Oberlan[X.]esgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, [X.]ass [X.]ie [X.] zu 2 als Rechtsnachfolgerin [X.]er D.

Bank AG prospektver-antwortlich ist. [X.]m Hinblick [X.]arauf haben auch [X.]ie weiteren Feststellungen
zum
schul[X.]haften Han[X.]eln
[X.]er [X.] zu 2 nach [X.]en Grun[X.]sätzen [X.]er Prospekthaftung im engeren Sinne (Feststellungen zu 6) keinen Bestan[X.].
a)
Das Oberlan[X.]esgericht hat seine Entschei[X.]ung zur Prospektverant-wortlichkeit [X.]er [X.] zu 2 wie folgt begrün[X.]et: Ob [X.]ie D.

Bank AG als Rechtsvorgängerin [X.]er [X.] zu 2 als Garantin anzu-sehen sei, könne [X.]ahinstehen; je[X.]enfalls sei sie als [X.] für [X.]ie gesamte Prospekt[X.]arstellung verantwortlich. Die [X.] zu 2 räume

zumin[X.]est bezogen auf [X.]en Bereich [X.]er Schul[X.]übernahme

ein, [X.] zu sein, [X.]enn nach ihrer eigenen Darstellung sei ihr [X.]er Prospekt zur Prüfung un[X.] Billigung zugleitet wor[X.]en. Dabei habe sie erkannt, [X.]ass ihr als schul[X.]übernehmen[X.]e 106
107
108
-
48
-

Bank eine maßgebliche un[X.] somit verantwortliche Rolle in [X.]em Projekt Garan-tiefon[X.]s

zuge[X.]acht gewesen sei. Die Bank sei für [X.]en gesamten [X.]nhalt [X.]es Prospekts als [X.] einzustufen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, [X.]ass [X.]er D.

Bank AG [X.]ie Gefähr[X.]ung [X.]er Anlegerinteressen nicht ver-borgen geblieben sei. Es habe sich ihr in mannigfacher Hinsicht aufge[X.]rängt, [X.]ass [X.]as Fon[X.]sprojekt an[X.]ers verwirklicht wor[X.]en sei, als nach unbefangener Lektüre [X.]es Prospekts zu erwarten gewesen sei. Die Bank habe [X.]a[X.]urch, [X.]ass sie sich bereit erklärt habe, Schul[X.]übernahmeverträge abzuschließen un[X.] [X.]ie für [X.]ie Verwirklichung [X.]es Fon[X.]smo[X.]ells erfor[X.]erlichen Zahlungen auf aus-schließlich bei ihr geführten Konten abzuwickeln, maßgeblich [X.]azu beigetragen, [X.]ass ein Fon[X.]smo[X.]ell umgesetzt wor[X.]en sei, in [X.]em [X.]er Anleger

ohne sein Wissen

zur Vorleistung herangezogen wor[X.]en sei. Die Bank habe sich an [X.]er Ausarbeitung [X.]er Details [X.]ieses Fon[X.]smo[X.]ells, insbeson[X.]ere [X.]er Ausgestal-tung [X.]er Zahlungsströme, ausgiebig beteiligt. Diese Beteiligung habe sich auf [X.]as zentrale Element [X.]es Fon[X.]smo[X.]ells bezogen, so [X.]ass [X.]ie [X.] zu 2 nicht nur für abtrennbare Bestan[X.]teile [X.]es Fon[X.]sprojekts hafte. [X.] habe [X.]ie Bank ein hohes wirtschaftliches Eigeninteresse an [X.]er Konstruktion gehabt, weil [X.]ie
Bank
für sich eine ganz erhebliche Work-Fee

habe erzielen können un[X.] ihr für [X.]ie Fon[X.]slaufzeit ein [X.]reistelliger Millionenbetrag zur Verfü-gung gestellt gewesen sei, mit [X.]em sie unter Eingehung eines maßvollen Risi-kos frei habe arbeiten können.
b)
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stan[X.].
aa) Nach [X.]er Rechtsprechung [X.]es [X.] sin[X.] neben [X.]em Herausgeber [X.]es Prospekts, [X.]en Grün[X.]ern, [X.]nitiatoren un[X.] Gestaltern [X.]er [X.], soweit sie [X.]as Management bil[X.]en o[X.]er
beherrschen, [X.]iejenigen als prospektverantwortlich anzusehen, [X.]ie als Hintermänner hinter [X.]er Fon[X.]sge-sellschaft stehen un[X.] auf ihr Geschäftsgebaren o[X.]er [X.]ie Gestaltung [X.]es konkre-109
110
-
49
-

ten Anlagemo[X.]ells beson[X.]eren Einfluss ausüben un[X.] Mitverantwortung tragen ([X.], Urteil vom 6.
Oktober
1980

[X.][X.]
ZR
60/80, [X.]Z 79, 337, 340). [X.] für [X.]ie Haftung [X.]es [X.]s ist sein Einfluss auf [X.]ie Gesellschaft bei [X.]er [X.]nitiierung [X.]es Projekts. Er muss eine Schlüsselposition besitzen, [X.]ie mit [X.]erjenigen [X.]er Geschäftsleitung vergleichbar ist ([X.], Urteil vom 19.
November
2009

[X.][X.][X.]
ZR
109/08, Z[X.]P 2009, 2449 Rn.
13; Urteil vom 17.
November 2011

[X.][X.][X.]
ZR
103/10, [X.]Z 191, 310 Rn.
17). Dabei können [X.]ie gesellschaftsrechtliche Funktion [X.]es [X.]s sowie ein erhebliches wirt-schaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf [X.]ie Konzeption [X.]es Mo-[X.]ells sprechen. [X.]n [X.]er Rechtsprechung sin[X.] auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Personen [X.]er Prospekthaftung unterworfen wor[X.]en, etwa ein Gene-ralbevollmächtigter ([X.], Urteil vom 6.
Oktober
1980

[X.][X.]
ZR
60/80, [X.]Z 79, 337, 343) un[X.] [X.]er Leiter einer für [X.]ie Baubetreuung zustän[X.]igen "Planungsge-meinschaft" ([X.], Urteil vom 13.
März
1980

[X.][X.]
ZR
258/78, [X.]Z 76, 231, 233
f.). Das im jeweiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterli-che Aufgabe ([X.], Urteil vom 14.
Juni
2007

[X.][X.][X.]
ZR
125/06, Z[X.]P 2007, 1993 Rn.
19).
bb) Die [X.]er Feststellung [X.]er Prospektverantwortlichkeit [X.]er [X.] zu Grun[X.]e liegen[X.]e tatrichterliche Wür[X.]igung [X.]es Oberlan[X.]esge-richts hält einer rechtlichen Prüfung nicht stan[X.]. Das Oberlan[X.]esgericht hat [X.] Feststellungen getroffen, [X.]ie

für sich genommen o[X.]er in [X.]er Gesamt-schau

[X.]ie Annahme rechtfertigen, [X.]ass [X.]ie D.

Bank AG aus [X.]er Rolle eines Projektbeteiligten, [X.]er vertragliche Beziehungen zur Fon[X.]sgesellschaft o[X.]er einem
an[X.]eren Projektbeteiligten unterhalten soll (vgl. [X.], Urteil vom 31.
März
1992

X[X.]
ZR
70/91, Z[X.]P 1992, 912, 917
f.; [X.], [X.], 193, 199), herausgetreten ist un[X.] eine Schlüsselfunktion bei [X.]er Gestaltung [X.]es [X.] übernommen hat.
111
-
50
-

(1)
Die Schlussfolgerung auf eine maßgebliche konzeptgestalten[X.]e Rolle [X.]er Bank ist [X.]amit, [X.]ass ihr [X.]er Prospekt zur Prüfung un[X.] Billigung zugesan[X.]t wur[X.]e, soweit es [X.]arin um [X.]ie Rolle [X.]er schul[X.]übernehmen[X.]en Bank geht, nicht zu rechtfertigen. Diejenigen, [X.]ie in vertragliche Beziehungen zur Fon[X.]sgesell-schaft o[X.]er einem an[X.]eren Projektbeteiligten treten, haben auch in ihrer Funkti-on als Vertragspartner ein berechtigtes [X.]nteresse zu prüfen, [X.]ass [X.]ie sie betref-fen[X.]en Ausführungen im Prospekt zutreffen[X.] sin[X.]. Ein solches Prüfungsinteres-se besteht bei einer Bank zu[X.]em auch im Hinblick [X.]arauf festzustellen, ob ihr nach [X.]em Prospekt [X.]ie Rolle eines Garanten zukommt, [X.]er gegenüber [X.]en [X.] für sein nach außen in Erscheinung treten[X.]es Mitwirken am Emissions-prospekt einzustehen hat ([X.]azu [X.], Urteil vom 17.
November
2011

[X.][X.][X.]
ZR
103/10, [X.]Z 191, 310 Rn. 19 f.; [X.], [X.], 193, 199).
(2) Die Beteiligung [X.]er Bank an [X.]er Gestaltung [X.]er Schul[X.]übernahme-verträge einschließlich [X.]er zu Grun[X.]e liegen[X.]en Zahlungsströme ist ebenfalls keine ausreichen[X.]e Grun[X.]lage für [X.]ie Annahme einer Schlüsselposition bei [X.]er Konzeptionierung [X.]es Fon[X.]s. Der Umstan[X.], [X.]ass [X.]ie D.

Bank AG sich bereit erklärt hat, [X.]ie hierfür notwen[X.]igen Verträge abzuschließen un[X.] [X.]ie [X.] zur Verwirklichung [X.]es Fon[X.]smo[X.]ells abzuwickeln, spricht ebenso we-nig für eine über [X.]ie Rolle [X.]es Vertragspartners hinausgehen[X.]e Einflussnahme auf [X.]ie Fon[X.]skonzeption
wie [X.]ie Beteiligung an [X.]er Erstellung [X.]er vertraglichen Grun[X.]lagen. Das Oberlan[X.]esgericht hat in [X.]iesem Zusammenhang nicht fest-gestellt, [X.]ass [X.]ie D.

Bank [X.]urch ihre Beteiligung einem bis zu [X.]iesem Zeitpunkt nicht schlüssigen Fon[X.]skonzept zur Umsetzung verholfen hat. [X.] ist [X.]avon auszugehen, [X.]ass [X.]ie Gestaltung am Markt nicht neu, son[X.]ern üblich war. Dies legt aber nahe, [X.]ass [X.]ie Beteiligung [X.]er D.

Bank AG an [X.]er Konzeption keine Notwen[X.]igkeit war, son[X.]ern [X.]ass [X.]iese ebenso mit einer an[X.]eren Bank hätte umgesetzt wer[X.]en können. Soweit [X.]as Oberlan[X.]esgericht [X.]avon ausgeht, [X.]ie D.

Bank AG habe [X.]as zentrale Mo[X.]ellelement [X.]es 112
113
-
51
-

Konzepts geprüft un[X.] als unbe[X.]enklich eingestuft, ist nach [X.]en Feststellungen [X.]es Oberlan[X.]esgerichts [X.]avon auszugehen, [X.]ass sich [X.]iese Prüfung
auf [X.]ie [X.]ie Bank betreffen[X.]en Fragen [X.]er Konzeption beschränkt hat.
(3) Dass [X.]en verantwortlichen Mitarbeitern [X.]er Bank nach [X.]en [X.]en [X.]es Oberlan[X.]esgerichts [X.]ie prospektwi[X.]rige Umsetzung [X.]es Projekts bewusst war, rechtfertigt ebenfalls nicht
[X.]en Schluss auf eine Schlüsselposition [X.]er Bank. Aus [X.]ieser Kenntnis lässt sich für eine maßgebliche Mitwirkung nichts herleiten.
(4) Auch [X.]ie Feststellungen [X.]es Oberlan[X.]esgerichts zu [X.]en [X.]n [X.]nteressen [X.]er Bank tragen nicht [X.]ie Annahme, [X.]ass [X.]ie Stellung [X.]er Bank [X.]erjenigen eines originär Prospektverantwortlichen entsprach. Dass [X.]ie Bank erhebliche wirtschaftliche Vorteile von ihrer Beteiligung an [X.]er Fon[X.]skon-zeption hatte, spricht noch nicht für eine über [X.]ie Rolle eines typischen Ver-tragspartners hinausgehen[X.]e Funktion [X.]er Bank. Das Oberlan[X.]esgericht hat nicht festgestellt, [X.]ass [X.]ie [X.]er Bank gewährten wirtschaftlichen Vorteile nach Art un[X.] Maß nicht [X.]er üblichen Vergütung für [X.]ie ihr obliegen[X.]en Leistungen entsprachen.
c)
Der Musterentschei[X.] ist insoweit gem. §
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO auf-zuheben un[X.] [X.]ie Sache ist zur erneuten Entschei[X.]ung zurückzuverweisen. Der [X.] kann [X.]ie Prospektverantwortlichkeit [X.]er [X.] zu 2 auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er bislang getroffenen Feststellungen [X.]es
Oberlan[X.]esgerichts nicht abschließen[X.] selbst beurteilen un[X.] gem. §
577 Abs.
5 Satz
1 ZPO in [X.]er Sache selbst entschei[X.]en. Abgesehen [X.]avon, [X.]ass [X.]as Oberlan[X.]esgericht offen ge-lassen hat, ob eine Prospektverantwortlichkeit [X.]er [X.] zu 2 als Garantin in Betracht kommt ([X.]azu [X.], Urteil vom 17.
November
2011

[X.][X.][X.]
ZR
103/10, [X.]Z 191, 310 Rn.
19
f.), erscheint es nicht von vornherein 114
115
116
-
52
-

ausgeschlossen, [X.]ass [X.]as Oberlan[X.]esgericht bei einer erneuten Wür[X.]igung [X.]es Beweisergebnisses, insbeson[X.]ere [X.]er Aussagen [X.]er [X.]

, [X.]

, N.

un[X.] M.

unter Einbeziehung [X.]es vom [X.] vorgelegten Schriftverkehrs Feststellungen trifft, [X.]ie [X.]ie Annahme [X.]er Prospekt-verantwortlichkeit [X.]er [X.] zu 2 tragen.
6.
Die Rechtsbeschwer[X.]en
[X.]er [X.]
bleiben
ohne Erfolg, soweit sie sich gegen [X.]ie Feststellung zu 7 [X.]es Oberlan[X.]esgerichts wen[X.]en. Die Feststellung ist le[X.]iglich im Hinblick auf [X.]as in [X.]en Grün[X.]en [X.]es Musterent-schei[X.]s zum Aus[X.]ruck kommen[X.]e Verstän[X.]nis [X.]es Oberlan[X.]esgerichts vom [X.]nhalt [X.]er Feststellung klarstellen[X.] neu zu fassen.
Die Rechtsbeschwer[X.]e [X.]es [X.], mit [X.]er [X.]ieser le[X.]iglich [X.]ie Klarstellung anstrebt, [X.]ass [X.]ie Fest-stellung [X.]es Oberlan[X.]esgerichts [X.]ie Gelten[X.]machung weiterer Nachteile
als Scha[X.]en [X.]urch [X.]ie Anleger nicht ausschließt, hat [X.]aher Erfolg.
Die Feststellung lautet:
Der ersatzfähige Scha[X.]en [X.]es Anlegers besteht in [X.]er von ihm geleisteten Einlage zu-züglich [X.]es [X.], soweit es von ihm bezahlt wor[X.]en ist. Des weiteren kann [X.]er Anleger [X.], von etwaigen Nachteilen freigestellt zu wer[X.]en, [X.]ie er [X.]a[X.]urch erlei[X.]et, [X.]ass er von [X.]en Finanzbehör[X.]en nicht von vorneherein ohne Berücksichtigung [X.]er Beteiligung an [X.]er [X.] KG steuerlich veranlagt wor[X.]en ist. [X.] um [X.] hat [X.]er Anleger [X.]ie Abtretung seiner Rechte aus seiner treuhän[X.]erischen Beteiligung an [X.]er [X.] KG anzubieten.
a)
Das Oberlan[X.]esgericht hat seine
Feststellung zum Scha[X.]en [X.]er [X.] wie folgt begrün[X.]et: Der Anleger könne [X.]ie Erstattung [X.]er von ihm geleiste-ten Einlage zuzüglich [X.] [X.]-um-[X.] gegen Abtretung seiner Rechte aus seiner treuhän[X.]erischen Beteiligung an [X.]er Fon[X.]sgesellschaft sowie [X.]ie Frei-stellung von Nachteilen verlangen, [X.]ie er [X.]a[X.]urch erlei[X.]e, [X.]ass er von [X.]en Fi-nanzbehör[X.]en nicht von vornherein ohne Berücksichtigung [X.]er Beteiligung steuerlich veranlagt wor[X.]en sei. Generelle Aussagen zur Anrechnung steuerli-117
118
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-

cher Vorteile seien nicht möglich, weil [X.]ie Höhe eines möglicherweise verblei-ben[X.]en [X.] im Einzelfall von [X.]en in[X.]ivi[X.]uellen steuerlichen Verhält-nissen [X.]es jeweiligen Anlegers abhänge.
b)
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stan[X.]. Die Fest-stellung ist
im Verfahren nach [X.]em [X.] feststellungsfähig.

aa) Eine [X.]ie Person [X.]es [X.] o[X.]er eines beigela[X.]enen [X.]s betreffen[X.]e in[X.]ivi[X.]uelle Frage wie [X.]ie Höhe [X.]es ihm entstan[X.]enen Scha-[X.]ens kann nicht Gegenstan[X.] einer Feststellung im Kapitalanlegermusterverfah-ren sein ([X.], Beschluss vom 10.
Juni
2008

X[X.]
ZB
26/07, [X.]Z 177, 88 Rn.
17, 27). Dies be[X.]eutet in[X.]es nicht, [X.]ass generelle Feststellungen zur Art un[X.] Weise [X.]er Scha[X.]ensberechnung ausgeschlossen sin[X.] ([X.] in KK[X.],
§
1 Rn.
96; [X.] in Vorwerk/[X.], [X.], §
4 Rn.
19; [X.]/Wilsing, [X.] 2006, 79, 98 f.; [X.], [X.], 2334, 2335).
bb) Die Feststellung [X.]es Oberlan[X.]esgerichts enthält

nimmt man [X.]ie Begrün[X.]ung [X.]es Musterentschei[X.]s ebenfalls in [X.]en Blick

nur generalisieren[X.]e Aussagen zum Scha[X.]en [X.]er Anleger, [X.]ie [X.]ie Berücksichtigung [X.]er in[X.]ivi[X.]uellen Verhältnisse [X.]er Anleger in [X.]en [X.]em Musterverfahren zu Grun[X.]e liegen[X.]en Ausgangsverfahren
nicht ausschließen. Das Oberlan[X.]esgericht hat eine Fest-stellung zur Anrechenbarkeit eines [X.]en Anlegern möglicherweise verbliebenen [X.] aus[X.]rücklich abgelehnt. Damit kommt zugleich zum Aus[X.]ruck,

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[X.]ass [X.]ie Feststellung [X.]es Oberlan[X.]esgerichts keine abschließen[X.]e, für [X.]ie [X.] nach §
16 Abs.
1 Satz
1 [X.] bin[X.]en[X.]e Feststellung über [X.]en Umfang [X.]es zu ersetzen[X.]en Scha[X.]ens sowie [X.]ie anrechenbaren Vermögens-vorteile enthält. Die Feststellung ist
insoweit le[X.]iglich klarstellen[X.] neu zu fassen.

Bergmann
Strohn
Reichart

Drescher

Born
Vorinstanzen:
LG [X.] [X.], Entschei[X.]ung vom 12.12.2007 -
28 O 7654/07
-

[X.], Entschei[X.]ung vom 08.05.2012 -
[X.] -

Meta

II ZB 30/12

29.07.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2014, Az. II ZB 30/12 (REWIS RS 2014, 3696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3696

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

II ZB 30/12

XI ZB 12/12

IX ZR 49/10

II ZB 6/09

II ZR 252/11

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