Aktenzeichen II ZR 143/12

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RCN:
RCNR94K8WVRUVA6JR3

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Bundesgerichtshof: Versäumnisurteil vom 23.07.2013

Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft: Pflicht zur Aufklärung über bankenrechtliche Bedenken gegen eine bestimmte Anlageform im Anlageprospekt; Kündigung einer nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam geltenden Gesellschaft

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