Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.02.2016, Az. 2 StR 319/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15664

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Gegenstand

Verletzung des Fairnessgrundsatzes im Strafverfahren: Anforderungen an die Entpflichtung eines Verteidigers aufgrund eines Interessenkonflikts


Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2014 im Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten [X.]  und [X.]mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die insoweit entstandenen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.] Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, soweit es die Angeklagten D.  und [X.]betrifft, und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen dieser Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.

I[X.] Die Revisionen der Angeklagten [X.], [X.]und [X.]gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]  wegen gefährli[X.]her Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und versu[X.]hter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Angeklagten [X.]hat es wegen erpresseris[X.]hen [X.]ns[X.]henraubs in Tateinheit mit besonders s[X.]hwerer räuberis[X.]her Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und se[X.]hs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten [X.]hat es wegen Beihilfe zum erpresseris[X.]hen [X.]ns[X.]henraub in Tateinheit mit Beihilfe zur besonders s[X.]hweren räuberis[X.]hen Erpressung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstre[X.]kung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten [X.]hat das [X.] wegen gefährli[X.]her Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Von der Anordnung des Verfalls eines si[X.]hergestellten Geldbetrags in Höhe von 4.500 Euro gegen den Angeklagten [X.]hat es abgesehen, weil Ansprü[X.]he des [X.] entgegenstehen. Gegen dieses Urteil ri[X.]hten si[X.]h die Revisionen der Angeklagten [X.] , [X.]und [X.]sowie die zu Ungunsten aller Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwalts[X.]haft. Das - hinsi[X.]htli[X.]h der Angeklagten [X.] und [X.] auf den Strafausspru[X.]h bes[X.]hränkte - Re[X.]htsmittel der Staatsanwalts[X.]haft hat in dem aus der Urteilsformel ersi[X.]htli[X.]hen Umfang Erfolg. Die Re[X.]htsmittel der Angeklagten sind unbegründet.

A.

2

Das [X.] hat folgendes festgestellt:

3

Der Angeklagte [X.] wollte na[X.]h seiner bedingten Entlassung aus einer Strafhaft im Juli 2013 mit dem Zeugen K.     als Strohmann in [X.].   Wettbüros mit dem Wettanbieter [X.].    betreiben. Die von ihm zuvor benutzten Standorte waren in der Zwis[X.]henzeit von dem Nebenkläger [X.]. und dem Zeugen [X.]übernommen worden. [X.]  wollte diesen die Wettbüros wieder abnehmen und erzählte dem Angeklagten [X.]davon, der si[X.]h zur Unterstützung dieser Pläne bereit erklärte. [X.]forderte den Nebenkläger auf, ihn mit dem Gebietsvertreter des Wettanbieters [X.].    in Kontakt zu bringen. Außerdem bat er ihn, den Zeugen [X.]zu fragen, ob dieser seine Wettbüros für 250.000 Euro verkaufen würde. Der Nebenkläger wollte seine Verdrängung dur[X.]h den Angeklagten [X.]vermeiden. In einem Gesprä[X.]h mit dem Zeugen Ö.      äußerte er, dass er [X.]   ni[X.]ht mit dem Gebietsvertreter des Wettanbieters [X.].   in Kontakt bringen wolle. Außerdem deutete er an, dass er den Angeklagten [X.]als aggressiv empfinde. [X.]erfuhr davon und teilte dies [X.]  mit. Später erfuhren die Angeklagten [X.]  , [X.] und [X.] von dem Nebenkläger, dass der Zeuge [X.]ni[X.]ht dazu bereit sei, seine Wettbüros zu verkaufen. [X.]  und [X.]bestanden hierna[X.]h weiter darauf, dass der Nebenkläger für sie ein Treffen mit dem Vertreter des Wettanbieters [X.].   herbeiführen solle. Dies sagte der Nebenkläger vordergründig zu, war aber insgeheim ni[X.]ht dazu bereit und unternahm keine Anstrengungen in diese Ri[X.]htung. Die Angeklagten [X.] , [X.]und [X.] unterhielten si[X.]h später darüber. [X.]und [X.]waren au[X.]h verärgert, weil der Nebenkläger mit dem Zeugen Ö.     über ihre Pläne gespro[X.]hen hatte. Spätestens am 31. Juli 2013 bes[X.]hlossen sie, dass der Nebenkläger verprügelt werden solle. [X.]   wollte dabei ni[X.]ht persönli[X.]h in Ers[X.]heinung treten. Deshalb sollten die Angeklagten [X.], [X.] und [X.]die Tätli[X.]hkeiten ausführen. Diese holten den Nebenkläger unter einem Vorwand ab und bra[X.]hten ihn mit dem Auto in eine [X.]efgarage in die Nähe der Wohnung des Angeklagten [X.]. Als der Nebenkläger ausstieg, wurde er von [X.], [X.] und [X.]zusammenges[X.]hlagen und getreten. [X.]verdrehte ihm derart ein Bein, dass der Nebenkläger befür[X.]htete, es werde bre[X.]hen.

4

Der Angeklagte [X.]kam sodann auf den Gedanken, die Situation dazu auszunutzen, von dem Nebenkläger Geld zu fordern. Er verlangte 24.000 Euro als Strafzahlung. Der verängstigte Nebenkläger erklärte, er könne ledigli[X.]h 10.000 Euro auftreiben. [X.]  vernahm die Geldforderung und war dazu bereit, [X.]au[X.]h bei deren Eintreibung zu unterstützen. Ob der Angeklagte [X.]die Forderung wahrnahm, ließ si[X.]h ni[X.]ht feststellen.

5

Die Angeklagten bra[X.]hten den Nebenkläger, der na[X.]h ihren S[X.]hlägen und Tritten ni[X.]ht mehr alleine gehen konnte und gestützt werden musste, gegen dessen Willen in die Wohnung des [X.], wo sie im Wohnzimmer auf dem [X.]den eine Folie ausbreiteten. [X.]s[X.]hlug den Nebenkläger mit einem Gürtel. Dann holte er ein [X.]sser und drohte dem Nebenkläger, er werde ihm einen Finger abs[X.]hneiden. [X.]   war dabei anwesend, während [X.] si[X.]h mögli[X.]herweise ins S[X.]hlafzimmer begeben hatte. [X.] verließ wiederholt das Wohnzimmer und erklärte, er werde mit [X.] telefonieren und diesen fragen, ob ihm eine Zahlung von 10.000 Euro dur[X.]h den Nebenkläger ausrei[X.]hend ers[X.]heine. Ob ein sol[X.]hes Telefonat stattfand, ließ si[X.]h ni[X.]ht feststellen. S[X.]hließli[X.]h erklärte si[X.]h [X.]mit einer Zahlung von 10.000 Euro einverstanden. Der Nebenkläger sollte jemanden finden, der ihm das Geld leihen würde. Dur[X.]h vers[X.]hiedene Telefonate errei[X.]hte der Nebenkläger eine Zusage des Zeugen [X.]r.   , ihm soglei[X.]h 10.000 Euro zur Verfügung zu stellen. Die Angeklagten ließen dieses Geld dur[X.]h einen Mitarbeiter des Wettbüros des [X.] abholen und [X.] übergeben, der es an [X.]weitergab.

6

Dana[X.]h spra[X.]h [X.]mit dem Nebenkläger no[X.]h darüber, dass er zusammen mit [X.]  alle Ges[X.]häfte mit dem Wettanbieter [X.].  in [X.].   übernehmen wolle. Der Nebenkläger solle für sie arbeiten. [X.]erklärte weiter, der Zeuge [X.] werde der nä[X.]hste sein, der sein Wettbüro abgeben müsse. Der verängstigte Nebenkläger sah si[X.]h zu der Erklärung gezwungen, dass er seine Wettbüros an [X.]abgeben werde. Auf Geheiß des Angeklagten [X.]bes[X.]haffte si[X.]h [X.] vom Mobiltelefon des [X.] Bilder von dessen Kindern. [X.] äußerte gegenüber dem Nebenkläger, er wisse, wo dieser wohne; wenn er „etwas sagen“ werde, würde seinen Kindern etwas zustoßen. Dana[X.]h verbra[X.]hten [X.]und [X.]  den Nebenkläger ins Krankenhaus, wo dieser stationär aufgenommen wurde. Er hatte eine Gehirners[X.]hütterung, Prellungen und Hautabs[X.]hürfungen erlitten.

7

Später su[X.]hten [X.]und [X.]den Nebenkläger im Krankenhaus auf. Dieser war dana[X.]h so verängstigt, dass er das Krankenhaus vorzeitig verließ, kollabierte und si[X.]h dur[X.]h einen Sturz zusätzli[X.]h verletzte. Er wurde daraufhin in ein anderes Krankenhaus gebra[X.]ht, wo ihn [X.] abermals aufsu[X.]hte.

B.

8

Die Revisionen der Angeklagten [X.], [X.]und [X.]sind unbegründet.

9

I. Die Revision des Angeklagten [X.]hat aus den vom [X.] genannten Gründen keinen Erfolg.

1. Der Erörterung bedarf nur die Verfahrensrüge der Verletzung des [X.]es dur[X.]h Mitwirkung einer geri[X.]htli[X.]h bestellten Verteidigerin, in deren Person ein Interessenkonflikt bestanden habe.

a) Dieser Rüge liegt folgendes Prozessges[X.]hehen zu Grunde:

Der Angeklagte [X.]beauftragte am 21. August 2013 den Re[X.]htsanwalt [X.]     mit seiner Verteidigung. Dieser erwirkte am Folgetag unter Niederlegung des Mandats als Wahlverteidiger seine Bestellung zum Verteidiger dur[X.]h die Haftri[X.]hterin. Am 17. September 2013 zeigte Re[X.]htsanwalt [X.]an, dass er den Ges[X.]hädigten als Zeugenbeistand vertrete. Am 28. Oktober 2013 zeigte Re[X.]htsanwältin [X.].   an, von dem Angeklagten [X.]mit seiner Verteidigung beauftragt worden zu sein. Re[X.]htsanwältin [X.].   war - geri[X.]htsbekannt - mit Re[X.]htsanwalt [X.]in einer Bürogemeins[X.]haft verbunden und au[X.]h privat mit diesem liiert. Am 18. Februar 2014 beauftragte der Angeklagte [X.]zusätzli[X.]h Re[X.]htsanwalt [X.]mit seiner Verteidigung und erklärte, dass das Vertrauensverhältnis zu Re[X.]htsanwalt [X.]   zerrüttet sei. Unter dem 4. März 2014 beantragte Re[X.]htsanwalt [X.] Re[X.]htsanwalt [X.]     zu entpfli[X.]hten. Der Vorsitzende der [X.] s[X.]hrieb na[X.]h einem vorausgegangenen Telefonat an Re[X.]htsanwalt [X.]    , dass er davon ausgehe, dieser sei mit seiner Entpfli[X.]htung und der Bestellung von Re[X.]htsanwältin [X.].   einverstanden. Re[X.]htsanwältin [X.].   hatte zwis[X.]henzeitli[X.]h ihre geri[X.]htli[X.]he Bestellung als Verteidigerin beantragt. Der Angeklagte [X.]und Re[X.]htsanwalt [X.]wurden davon ni[X.]ht unterri[X.]htet.

Mit Verfügung vom 7. März 2014 entpfli[X.]htete der Vorsitzende den Re[X.]htsanwalt [X.]      und ordnete dem Angeklagten [X.]Re[X.]htsanwältin [X.].   als Verteidigerin bei. Unter dem 19. März 2014 erklärte Re[X.]htsanwalt M.    im Namen des Ges[X.]hädigten [X.]. dessen [X.] als Nebenkläger und beantragte seine Bestellung zu dessen Beistand. Unter dem 26. März 2014 korrespondierte Re[X.]htsanwalt [X.]mit Re[X.]htsanwältin [X.].   s[X.]hriftli[X.]h über die Frage eines Täter-Opfer-Ausglei[X.]hs dur[X.]h außergeri[X.]htli[X.]he Zahlung eines S[X.]hmerzensgeldes. Diese Korrespondenz wurde au[X.]h Re[X.]htsanwalt [X.]mitgeteilt. Am 20. April 2014 ließ das [X.] den Ges[X.]hädigten als Nebenkläger zu. Die Voraussetzungen für eine Beiordnung des Re[X.]htsanwalts M.     sah es zunä[X.]hst ni[X.]ht als erfüllt an, ordnete ihn aber später bei. Re[X.]htsanwalt [X.]nahm als Vertreter des [X.] an 21 von 24 Verhandlungstagen an der Hauptverhandlung teil.

Re[X.]htsanwältin [X.].   war ebenfalls an 21 der 24 Verhandlungstage als Verteidigerin des Angeklagten [X.]anwesend. Re[X.]htsanwalt [X.] war zunä[X.]hst an den ersten zehn Verhandlungstagen präsent, unter anderem bei der Sa[X.]heinlassung des Angeklagten; an insgesamt sieben späteren Verhandlungstagen war er ni[X.]ht in der Hauptverhandlung anwesend. Er hielt den S[X.]hlussvortrag für den Angeklagten [X.], dem si[X.]h Re[X.]htsanwältin [X.].  ans[X.]hloss.

Das Urteil der [X.] wurde am 10. Dezember 2014 verkündet. Am 18. Dezember 2014 beantragte Re[X.]htsanwalt [X.], Re[X.]htsanwältin [X.].    zu entpfli[X.]hten. Dies entspre[X.]he dem Wuns[X.]h des Angeklagten [X.]. Dessen Vertrauensverhältnis zu Re[X.]htsanwältin [X.].   sei na[X.]hhaltig gestört. Deren Beiordnung sei von Anfang an bedenkli[X.]h gewesen.

b) Der Bes[X.]hwerdeführer ist der Auffassung, bereits die Bestellung von Re[X.]htsanwältin [X.].   zur Verteidigerin sei mangels seiner Anhörung verfahrensfehlerhaft gewesen. Für eine [X.] neben dem Wahlverteidigermandat des Re[X.]htsanwalts [X.]habe kein Raum bestanden. Au[X.]h die Aufre[X.]hterhaltung der [X.] sei verfahrensfehlerhaft, weil wegen der persönli[X.]hen Verbindung der Re[X.]htsanwältin [X.].   mit dem Nebenklagevertreter Re[X.]htsanwalt [X.]und deren Bürogemeins[X.]haft eine Interessenkollision bestanden habe. Dadur[X.]h sei er in seinem Re[X.]ht auf wirkungsvolle Verteidigung verletzt. Darauf beruhe das angefo[X.]htene Urteil.

[X.]) Die Verfahrensrüge ist zulässig, aber unbegründet. Eine Verletzung des Anspru[X.]hs des Angeklagten [X.]auf ein faires Verfahren in der Form des Re[X.]hts auf wirkungsvolle Verteidigung liegt ni[X.]ht vor.

aa) Jeder Bes[X.]huldigte hat das Re[X.]ht auf ein faires Strafverfahren, zu dem au[X.]h die Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung gehört (Art. 6 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.]; Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG). Sofern kein Wahlverteidiger mitwirkt, bedarf es in Fällen der notwendigen Verteidigung der Bestellung eines Verteidigers dur[X.]h das Geri[X.]ht. Dabei ist auf ein bestehendes oder angestrebtes Vertrauensverhältnis zwis[X.]hen dem Bes[X.]huldigten und dem Verteidiger mögli[X.]hst Rü[X.]ksi[X.]ht zu nehmen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3696).

Gründe, die gegen eine wirksame Verteidigung des Bes[X.]huldigten dur[X.]h einen bestimmten Re[X.]htsanwalt spre[X.]hen, sind bei der Bestellungsents[X.]heidung zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Ein absehbarer Interessenkonflikt in der Person eines als Verteidiger in Betra[X.]ht kommenden Re[X.]htsanwalts kann dessen Bestellung im Einzelfall entgegenstehen, wenn deshalb geringere Effektivität seines Einsatzes als Strafverteidiger zu befür[X.]hten ist (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Januar 2003 – 5 [X.], [X.]St 48, 170, 173; Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 489/13, [X.], 660, 662; Bes[X.]hluss vom 1. Dezember 2015 – 4 [X.]; krit. [X.]/[X.] in Widmaier/[X.]/S[X.]hlothauer, [X.] [X.] Strafverteidigung, 2. Aufl., § 39 Rn. 119; von [X.] ebenda § 16 Rn. 46). Hierin kann mit Bli[X.]k auf die au[X.]h dur[X.]h Art. 6 Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.] geforderte subsidiäre Verantwortung des Staates für eine wirksame Verteidigung (vgl. [X.], Fairness als Teilhabe – Das Re[X.]ht auf konkrete und wirksame Teilhabe dur[X.]h Verteidigung gemäß Art. 6 [X.], 2007, S. 858 ff. [X.]) ein wi[X.]htiger Grund im Sinne von § 142 Abs. 1 Satz 3 [X.] liegen, von der Bestellung dieses Re[X.]htsanwalts zum Verteidiger abzusehen. Ergeben si[X.]h na[X.]hträgli[X.]h Hinweise auf die Mögli[X.]hkeit eines Interessenkonflikts, so kann dies ein wi[X.]htiger Grund dafür sein, eine bereits erfolgte [X.] aufzuheben. Jedo[X.]h ist die Situation im Abberufungsverfahren anders als bei der Bestellung zum Verteidiger. Die Entpfli[X.]htung eines Verteidigers ist - von den in § 143 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h genannten Gründen abgesehen - dann zulässig, wenn der Zwe[X.]k der geri[X.]htli[X.]h bestellten Verteidigung, dem Bes[X.]huldigten einen geeigneten Beistand zu si[X.]hern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist. Die Grenze für die Begründetheit vorgebra[X.]hter Einwände gegen den vom Geri[X.]ht beigeordneten Verteidiger wird in der Situation der Entpfli[X.]htung enger gezogen (vgl. [X.] aaO, NJW 2001, 3695, 3697).

Dem Vorsitzenden des zuständigen Spru[X.]hkörpers kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Januar 2003 – 5 [X.], [X.]St 48, 170, 175). Dabei kann au[X.]h das Ziel einer Verfahrenssi[X.]herung dur[X.]h die [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Ni[X.]ht in jedem Fall, in dem die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision besteht, ist der Vorsitzende verpfli[X.]htet, die Bestellung eines bestimmten Re[X.]htsanwalts zum Verteidiger zu unterlassen oder na[X.]hträgli[X.]h aufzuheben. Zu bea[X.]hten ist au[X.]h, dass ein Re[X.]htsanwalt grundsätzli[X.]h selbst für die Wahrung seiner berufli[X.]hen Pfli[X.]hten verantwortli[X.]h ist (vgl. [X.] aaO, [X.]St 48, 170, 174). Er hat im Fall eines tatsä[X.]hli[X.]h bestehenden Interessenkonflikts seinerseits darauf hinzuwirken, dass er ni[X.]ht zum Verteidiger bestellt oder eine bestehende Bestellung aufgehoben wird.

Der Vorsitzende hat in Fällen, in denen eine Interessenkollision mögli[X.]h ers[X.]heint, regelmäßig Anlass, den Bes[X.]huldigten und den als Verteidiger in Betra[X.]ht gezogenen Re[X.]htsanwalt zu dem prozessualen Sa[X.]hverhalt anzuhören (vgl. [X.] aaO, [X.]/Beulke, [X.], 2. Aufl., § 143 Rn. 20). Werden bei der Anhörung oder im weiteren Gang des Verfahrens keine Bedenken gegen die Bestellung geäußert oder besondere Gründe dagegen vorgebra[X.]ht, so kann au[X.]h dies dafür spre[X.]hen, dass die Ents[X.]heidung des Vorsitzenden zumindest vertretbar war.

bb) Na[X.]h diesem Maßstab ist der Anspru[X.]h des Angeklagten [X.]auf wirkungsvolle Verteidigung als Teil des Anspru[X.]hs auf ein faires Verfahren ni[X.]ht verletzt worden.

(1) Zwar hat der Vorsitzende der [X.] es versäumt, den Angeklagten unter Mitteilung eventueller Bedenken im Hinbli[X.]k auf die mit Re[X.]htsanwalt [X.]bestehende Bürogemeins[X.]haft gesondert zu der Frage der Bestellung der Re[X.]htsanwältin [X.].   zur Verteidigerin anzuhören. Dieses Versäumnis fällt allerdings vorliegend ni[X.]ht ents[X.]heidend ins Gewi[X.]ht. So hatte der Angeklagte [X.]die Re[X.]htsanwältin [X.].   zuvor selbst als Verteidigerin gewählt. Einwendungen gegen ihre Mitwirkung an der Hauptverhandlung wurden in Kenntnis aller Umstände au[X.]h na[X.]hträgli[X.]h bis zur Urteilsverkündung ni[X.]ht erhoben. Somit konnte der Vorsitzende der [X.] davon ausgehen, dass der Angeklagte [X.]mit der Bestellung dieser Verteidigerin einverstanden war.

(2) Eine Verletzung des Anspru[X.]hs des Angeklagten [X.]auf ein faires Verfahren folgt au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass die Bestellung von Re[X.]htsanwältin [X.].   zur Verteidigerin aufre[X.]hterhalten wurde, obwohl sie dur[X.]h die Bürogemeins[X.]haft mit dem Nebenklagevertreter Re[X.]htsanwalt [X.]dem Risiko einer Interessenkollision ausgesetzt war (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 489/13, [X.], 660, 662 ff.). Allein daraus ist ni[X.]ht abzuleiten, dass der Angeklagte ni[X.]ht wirksam verteidigt wurde.

Ihm standen im Verlauf der Hauptverhandlung zwei Strafverteidiger zur Verfügung, von denen stets zumindest einer anwesend war, an den meisten Verhandlungstagen beide zuglei[X.]h. Wird ein Angeklagter dur[X.]h mehrere Re[X.]htsanwälte verteidigt, ist nur die ununterbro[X.]hene Anwesenheit eines dieser Verteidiger erforderli[X.]h (§ 227 [X.]). Das gilt wegen der re[X.]htli[X.]hen Glei[X.]hstellung von gewählten und bestellten Verteidigern für beide glei[X.]hermaßen (vgl. [X.], Urteil vom 30. Oktober 1959 – 1 [X.], [X.]St 13, 337, 341; LR/[X.], [X.], 26. Aufl., § 227 Rn. 5, 11). Erst bei Ni[X.]htwahrnehmung eines im Einzelfall zwingend erforderli[X.]hen Anwesenheitsre[X.]hts kann ein Verstoß gegen den [X.] festgestellt werden. [X.]hrere glei[X.]hzeitig mandatierte Verteidiger können si[X.]h - unbes[X.]hadet ihrer Selbständigkeit - die Aufgaben in der Hauptverhandlung teilen [X.] StraFo 2013, 6 ff.). Aus der Abwesenheit eines von mehreren Verteidigern folgt für si[X.]h genommen kein Re[X.]htsfehler, auf dem das Urteil generell beruhen würde (vgl. § 338 Nr. 5 [X.]). Ein relativer Revisionsgrund (§ 337 Abs. 1 [X.]), resultierend aus dem Anspru[X.]h auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.], Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG), könnte im Fall einer Interessenkollision in der Person des zeitweilig alleine anwesenden Verteidigers allerdings dann gegeben sein, wenn die Abwesenheit des anderen Verteidigers dazu geführt hätte, dass die Verteidigung insgesamt ni[X.]ht wirksam wäre. Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Anwesenheit desselben Verteidigers bei allen Teilen der Hauptverhandlung für eine sa[X.]hgemäße Dur[X.]hführung der Verteidigung notwendig ist (vgl. [X.] aaO, [X.]St 13, 337, 340).

Vorliegend wird von der Revision ni[X.]ht geltend gema[X.]ht, dass eine Zusammenarbeit der Verteidiger sowie eine Information des zeitweise abwesenden Verteidigers über das zwis[X.]henzeitli[X.]he Ges[X.]hehen in der Hauptverhandlung ni[X.]ht stattgefunden hätten. Der Angeklagte [X.]wurde maßgebli[X.]h dur[X.]h Re[X.]htsanwalt [X.]verteidigt, den er als Verteidiger gewählt hatte. Dieser war bei der Einlassung des Angeklagten zur Sa[X.]he und während der anfängli[X.]hen Beweisaufnahme sowie bei zeitweiliger Abwesenheit au[X.]h im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung anwesend; insbesondere hat er au[X.]h den S[X.]hlussvortrag gehalten. Anhaltspunkte dafür, dass er den auf die gesamte Beweisaufnahme bezogenen S[X.]hlussvortrag, dem si[X.]h Re[X.]htsanwältin [X.].    ledigli[X.]h anges[X.]hlossen hat, ni[X.]ht unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller wesentli[X.]hen Aspekte halten konnte, liegen ni[X.]ht vor. Konkrete Hinweise darauf, dass Re[X.]htsanwältin [X.].  seine Verteidigertätigkeit gestört oder jedenfalls ni[X.]ht ausrei[X.]hend dur[X.]h Informationen über das Ges[X.]hehen in der Hauptverhandlung während seiner Abwesenheit unterstützt hätte, hat die Revision ni[X.]ht benannt. Bis zur Urteilsverkündung ist au[X.]h von keinem Verfahrensbeteiligten geltend gema[X.]ht worden, dass Bedenken gegen die Mitwirkung von Re[X.]htsanwältin [X.].   als Verteidigerin in der Hauptverhandlung bestünden. In der Gesamts[X.]hau ist auszus[X.]hließen, dass die Fairness des Verfahrens im Ganzen ni[X.]ht gewährleistet war. Ein ledigli[X.]h abstraktes, zu keiner Zeit artikuliertes Misstrauen des Angeklagten gegen eine effektive Interessenwahrnehmung dur[X.]h die geri[X.]htli[X.]h bestellte Verteidigerin re[X.]htfertigt unter diesen Umständen ni[X.]ht die Annahme einer Verletzung des [X.]es aus der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) oder der Europäis[X.]hen [X.]ns[X.]henre[X.]htskonvention (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.]).

(3) Soweit in der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs in Einzelfällen die Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung wegen eines konkreten Interessenkonflikts als Verfahrensfehler beanstandet wurde, handelte es si[X.]h um Fälle, in denen der Angeklagte auss[X.]hließli[X.]h dur[X.]h diesen Re[X.]htsanwalt verteidigt worden war (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Januar 2003 – 5 [X.], [X.]St 48, 170, 171 ff.; Bes[X.]hluss vom 15. November 2005 – 3 [X.], [X.], 404; Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 489/13, [X.], 660, 662 ff.). In einem Fall, in dem der Angeklagte erst im Verlauf der Hauptverhandlung zusätzli[X.]h dur[X.]h einen weiteren von ihm gewählten Re[X.]htsanwalt maßgebli[X.]h verteidigt worden ist, hat der Bundesgeri[X.]htshof jedenfalls ausges[X.]hlossen, dass das Urteil auf dem Unterlassen einer Entpfli[X.]htung des bestellten Verteidigers trotz Vorliegens eines Interessenkonflikts beruhe (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 1. Dezember 2015 – 4 [X.], [X.], 115 f.). Das würde au[X.]h im vorliegenden Fall gelten, wenn ni[X.]ht bereits das Vorliegen eines Verstoßes gegen den [X.] verneint würde.

2. Die Sa[X.]hbes[X.]hwerde des Angeklagten [X.]ist ebenfalls unbegründet. Die Beweiswürdigung des [X.]s begegnet, wie der [X.] zutreffend erläutert hat, keinen re[X.]htli[X.]hen Bedenken. Die [X.] und die Strafzumessung im engeren Sinn sind re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Eine Verletzung von § 46 Abs. 3 StGB liegt ni[X.]ht vor.

II. Die Revision des Angeklagten [X.]   hat keinen Erfolg. Seine Sa[X.]hrüge ist unbegründet.

Soweit si[X.]h der Angeklagte gegen seine Verurteilung wegen gefährli[X.]her Körperverletzung wendet, die im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB dur[X.]h mehrere gemeins[X.]haftli[X.]h begangen wurde, zeigt er keinen Re[X.]htsfehler in der Beweiswürdigung des [X.]s auf. Die S[X.]hlussfolgerungen der [X.] aus dem Rahmenges[X.]hehen darauf, dass der Angeklagte [X.] , der bei den Tätli[X.]hkeiten ni[X.]ht unmittelbar selbst in Ers[X.]heinung treten wollte, von einer Ausführung der Körperverletzung dur[X.]h mehrere Täter ausgegangen ist, sind ni[X.]ht nur mögli[X.]h, sondern sogar naheliegend. Er hielt si[X.]h s[X.]hließli[X.]h au[X.]h während der Tatausführung in der Na[X.]hbarwohnung auf.

Es ist ferner re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, dass die [X.] bei der Strafzumessung beda[X.]ht hat, der Angeklagte [X.] sei „Mitinitiator des Ganzen“ gewesen. Damit wurde ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht nur seine Mittäters[X.]haft bei der gefährli[X.]hen Körperverletzung strafs[X.]härfend bewertet. Vielmehr hat die [X.] ohne Re[X.]htsfehler berü[X.]ksi[X.]htigt, dass der Angeklagte [X.]  bei dem Gesamtges[X.]hehen, das auf die Übernahme aller Wettbüros abzielte, die führende Rolle innehatte.

III. Die auf die Sa[X.]hrüge gestützte Revision des Angeklagten [X.]bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Insbesondere ist der S[X.]huldspru[X.]h wegen tateinheitli[X.]h begangener Beihilfe zur Freiheitsberaubung re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Der Angeklagte [X.]war an der unmittelbar vorangegangenen gefährli[X.]hen Körperverletzung als Mittäter beteiligt. Diese mündete unmittelbar in die Freiheitsberaubung, indem der Nebenkläger [X.]. , der ni[X.]ht mehr alleine gehen konnte, gegen seinen Willen in die Wohnung des Angeklagten [X.]verbra[X.]ht wurde. Dabei begleitete der Angeklagte [X.]den Nebenkläger [X.]. und die Mitangeklagten [X.]und [X.]  . Vor dem Hintergrund seiner vorherigen Mitwirkung an der gemeins[X.]haftli[X.]h begangenen gefährli[X.]hen Körperverletzung handelte es si[X.]h dabei ni[X.]ht ledigli[X.]h um bloße physis[X.]he Präsenz des Angeklagten [X.]. Vielmehr hat er au[X.]h vorsätzli[X.]h einen aktiven Beitrag zu der unmittelbar an die gefährli[X.]he Körperverletzung ans[X.]hließende Freiheitsberaubung geleistet.

C.

I. Die Revision der Staatsanwalts[X.]haft ist unbegründet, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten [X.]wegen tateinheitli[X.]h begangener gefährli[X.]her Körperverletzung und versu[X.]hter Nötigung sowie die Verurteilung des Angeklagten [X.]  wegen tateinheitli[X.]h begangener gefährli[X.]her Körperverletzung vermisst. Dem steht die Verfahrensbes[X.]hränkung dur[X.]h die Staatsanwalts[X.]haft vor der Anklageerhebung gemäß §§ 154, 154a [X.] entgegen. Eine Wiedereinbeziehung der diesbezügli[X.]hen Vorwürfe ist ni[X.]ht erfolgt.

II. Die Strafzumessungsents[X.]heidungen des [X.]s sind zum Teil re[X.]htsfehlerhaft.

1. Die Strafzumessung weist Re[X.]htsfehler zugunsten des Angeklagten [X.]  auf, die si[X.]h jedenfalls in der Gesamts[X.]hau zu seinem Vorteil ausgewirkt haben können.

Das [X.] hat dem Angeklagten [X.] ein Teilgeständnis als Strafmilderungsgrund zugutegehalten, obwohl er na[X.]h den Urteilsgründen erklärt hat, der Anstoß zu den Tätli[X.]hkeiten gegen den Nebenkläger sei auss[X.]hließli[X.]h von dem Angeklagten [X.]ausgegangen. Er selbst habe nur vermittelnd eingegriffen. Damit liegt kein Eingeständnis einer Beteiligung an der Tat vor. Ein Strafmilderungsgrund der Reue und S[X.]huldeinsi[X.]ht, die in einer ganz oder teilweise geständigen Sa[X.]heinlassung zum Ausdru[X.]k kommen kann (vgl. [X.], Urteil vom 28. August 1997 – 4 [X.], [X.]St 43, 195, 209), ist daraus ni[X.]ht zu entnehmen.

Ni[X.]ht na[X.]hzuvollziehen ist die Erwägung des [X.]s, dass bei dem zurzeit der Hauptverhandlung 42 Jahre alten Angeklagten altersbedingt erhöhte Haftempfindli[X.]hkeit vorliege.

Zu Unre[X.]ht hat das [X.] ni[X.]ht als bestimmenden [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt, dass der Angeklagte [X.]den Nebenkläger no[X.]h na[X.]h der Tat bei seinen Besu[X.]hen im Krankenhaus weiter na[X.]hhaltig verängstigt hat, so dass dieser sogar das Krankenhaus vorzeitig verließ und si[X.]h dabei infolge eines Sturzes weitere Verletzungen zuzog.

2. Die Strafzumessung im engeren Sinne hinsi[X.]htli[X.]h des Angeklagten [X.]ist re[X.]htsfehlerhaft, soweit das [X.] ihm zugutegehalten hat, es habe „teilweise eine kokainbedingte Enthemmung vorgelegen.“ Der Kokainkonsum während der Begehung der Tat re[X.]htfertigt keine Strafmilderung, weil es zur Annahme voller S[X.]huldfähigkeit genügt, wenn der Täter während eines Zeitabs[X.]hnitts zwis[X.]hen Versu[X.]hsbeginn und Vollendung der Tat uneinges[X.]hränkt s[X.]huldfähig war. Der [X.] s[X.]hließt aber aus, dass die Strafbemessung zugunsten des Angeklagten [X.]hierauf beruht.

3. Die Strafzumessungsents[X.]heidung des [X.]s ist zugunsten des Angeklagten [X.]re[X.]htsfehlerhaft.

Die Voraussetzungen für eine Strafrahmenmilderung na[X.]h §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB sind alleine mit dem Hinweis auf eine Ents[X.]huldigung des Angeklagten [X.]  bei dem Nebenkläger ni[X.]ht hinrei[X.]hend dargetan. Der [X.] kann im Hinbli[X.]k auf die damit verbundene Strafrahmenmilderung ni[X.]ht auss[X.]hließen, dass die Ents[X.]heidung zugunsten des Angeklagten [X.] darauf beruht.

Der neue Tatri[X.]hter wird - was eine bislang angenommene weitere Strafrahmenvers[X.]hiebung na[X.]h § 46b StGB anbelangt - au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen haben, dass der Täter einer [X.]talogtat im Sinne von § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 100a Abs. 2 [X.] ni[X.]ht dur[X.]h Offenbarung einer Ni[X.]htkatalogtat in den Genuss einer Strafrahmenmilderung kommen soll (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11, [X.]St 57, 95, 122).

III. Die Strafzumessungsents[X.]heidung des [X.]s hinsi[X.]htli[X.]h des Angeklagten [X.]ist re[X.]htsfehlerfrei.

Appl                      Es[X.]helba[X.]h                          Ott

              Zeng                               Bartel

Meta

2 StR 319/15

24.02.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kassel, 10. Dezember 2014, Az: 8850 Js 29484/13 - 5 KLs

§ 142 Abs 1 S 3 StPO, § 143 StPO, § 227 StPO, Art 6 Abs 1 MRK, Art 6 Abs 3 Buchst c MRK, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.02.2016, Az. 2 StR 319/15 (REWIS RS 2016, 15664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15664

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