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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2016:240216U2STR319.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
2
StR
319/15
vom
24. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.]hat aufgrund
der Verhandlung
vom 3.
Februar
2016
in der Sitzung am 24. Februar 2016, an denen
teilgenommen haben:
[X.]am Bundesgerichtshof
Dr. Appl
als Vorsitzender,
[X.]am Bundesgerichtshof
Dr. Eschelbach,
Richt[X.]am [X.]
Dr. Ott,
[X.]am Bundesgerichtshof
Zeng,
Richt[X.]am [X.]
Dr. Bartel,
Staatsanwalt beim [X.]
,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
in der Verhandlung
als Verteidiger
des Angeklagten B.
,
Rechtsanwalt
in der Verhandlung
als Verteidiger des Angeklagten D.
,
Rechtsanwalt
in der Verhandlung
als Verteidiger des Angeklagten T.
,
-
3
-
Rechtsanwältin
in der Ver-handlung,
Rechtsanwalt
in der Verhandlung
als Verteidiger des Angeklagten R.
,
Rechtsanwalt
in der Verhandlung
als Vertreter des [X.]Bo.
,
Justizangestellte
in der Verhandlung,
Justizangestellte
bei der Verkündung
als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,
für Recht
erkannt:
I.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.]vom 10.
Dezember 2014 im Strafausspruch hinsichtlich
der
Angeklagten B.
und T.
mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die insoweit entstandenen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.]des Landge-richts zurückverwiesen.
II.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verwor-fen.
-
4
-
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, soweit es
die Angeklagten D.
und
R.
betrifft, und die hierdurch ent-standenen notwendigen Auslagen dieser
Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
[X.]Die Revisionen der Angeklagten B.
, D.
und R.
gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.]hat
den Angeklagten B.
wegen gefährlicher Kör-perverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Angeklagten D.
hat es wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerer
räuberischer
Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten T.
hat es wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Beihilfe zur besonders schwe-ren räuberischen Erpressung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung es
zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten R.
hat das Landgericht
wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bei-1
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5
-
hilfe zur Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Von der
Anordnung des Verfalls eines sichergestellten Geldbetrags in Höhe von 4.500 Euro gegen den Angeklagten D.
hat es
abge-sehen, weil Ansprüche des [X.]entgegenstehen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten B.
, D.
und R.
sowie die zu Ungunsten aller Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Das -
hinsichtlich der Angeklagten B.
und R.
auf den Strafausspruch beschränkte -
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in dem aus der Urteils-formel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Rechtsmittel der Angeklagten sind un-begründet.
A.
Das [X.]hat folgendes festgestellt:
Der Angeklagte B.
wollte nach seiner bedingten Entlassung aus [X.]Strafhaft im Juli 2013 mit dem Zeugen K.
als Strohmann in Ka.
Wettbüros mit dem Wettanbieter
Ti.
betreiben.
Die von ihm zuvor benutzten Standorte waren in der Zwischenzeit von dem Nebenkläger Bo.
und dem Zeu-gen S.
übernommen worden. B.
wollte diesen die Wettbüros wieder abnehmen und erzählte dem Angeklagten D.
davon, der sich
zur Unterstüt-zung dieser Pläne bereit
erklärte. B.
forderte den
Nebenkläger auf, ihn mit dem Gebietsvertreter des Wettanbieters Ti.
in Kontakt zu bringen. Außer-dem
bat er ihn, den Zeugen S.
zu fragen, ob dieser
seine Wettbüros
für 250.000 Euro verkaufen würde. Der Nebenkläger wollte seine Verdrängung durch den Angeklagten B.
vermeiden. In einem Gespräch mit dem Zeugen Ö.
äußerte
er, dass er B.
nicht mit dem Gebietsvertreter des Wettanbieters Ti.
in Kontakt bringen wolle. Außerdem deutete er an, dass er den Angeklagten D.
als aggressiv empfinde. D.
erfuhr davon und teilte dies B.
mit. Später erfuhren die
Angeklagten B.
, D.
und T.
von 2
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-
6
-
dem
Nebenkläger, dass der Zeuge S.
nicht dazu bereit sei, seine Wettbüros zu verkaufen. B.
und D.
bestanden hi[X.]weiter darauf, dass der
Nebenkläger für sie ein Treffen mit dem Vertreter des Wettanbieters Ti.
her-beiführen solle. Dies sagte der Nebenkläger vordergründig zu, war aber [X.]nicht dazu bereit
und unternahm keine Anstrengungen in diese Richtung. Die Angeklagten B.
, D.
und T.
unterhielten sich später darüber. B.
und D.
waren auch verärgert, weil
der Nebenkläger mit dem Zeugen Ö.
über ihre
Pläne gesprochen hatte. Spätestens am 31.
Juli 2013 be-schlossen sie,
dass
der Nebenkläger verprügelt werden solle. B.
wollte dabei
nicht persönlich in Erscheinung treten. Deshalb sollten die Angeklagten D.
, T.
und R.
die Tätlichkeiten
ausführen.
Diese
holten den Neben-kläger
unter einem Vorwand ab und brachten ihn mit dem Auto in eine Tiefga-rage in die Nähe der Wohnung des Angeklagten D.
. Als der Nebenkläger ausstieg, wurde er von D.
, T.
und R.
zusammengeschlagen und ge-treten. R.
verdrehte ihm derart ein Bein, dass der Nebenkläger befürchtete, es werde brechen.
Der
Angeklagte D.
kam sodann auf den Gedanken, die Situation dazu auszunutzen, von dem Nebenkläger Geld zu fordern.
Er verlangte
24.000 Euro
als Strafzahlung. Der verängstigte Nebenkläger erklärte, er könne lediglich 10.000 Euro
auftreiben. T.
vernahm die Geldforderung und war dazu be-reit, D.
auch bei deren Eintreibung
zu unterstützen.
Ob der Angeklagte R.
die Forderung wahrnahm, ließ sich nicht feststellen.
Die Angeklagten brachten den Nebenkläger, der nach ihren Schlägen und Tritten nicht mehr alleine gehen konnte und gestützt werden musste,
gegen dessen Willen in die Wohnung des D.
, wo sie im Wohnzimmer auf dem [X.]eine Folie ausbreiteten. D.
schlug den Nebenkläger mit einem Gürtel. Dann holte er
ein Messer und drohte dem Nebenkläger, er werde ihm einen Finger abschneiden. T.
war dabei anwesend, während
R.
sich mög-4
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7
-
licherweise ins Schlafzimmer begeben hatte. D.
verließ wiederholt das
Wohnzimmer und erklärte, er werde mit B.
telefonieren
und diesen fragen, ob ihm eine
Zahlung von 10.000 Euro durch den
Nebenkläger ausreichend er-scheine. Ob ein solches Telefonat stattfand, ließ sich nicht feststellen. [X.]erklärte sich D.
mit einer
Zahlung von 10.000 Euro einverstanden. Der Nebenkläger sollte jemanden finden, der ihm das Geld leihen würde. Durch
verschiedene
Telefonate erreichte der Nebenkläger eine Zusage des Zeugen Kar.
, ihm sogleich 10.000 Euro zur Verfügung zu stellen. Die Angeklagten ließen dieses
Geld durch einen Mitarbeiter des Wettbüros des [X.]abholen und T.
übergeben, der es an D.
weitergab.
Danach sprach D.
mit dem Nebenkläger noch darüber, dass er zu-sammen mit B.
alle Geschäfte mit dem Wettanbieter Ti.
in Ka.
übernehmen wolle. Der Nebenkläger solle für sie arbeiten. D.
erklärte
weiter, der Zeuge S.
werde der nächste sein, der sein Wettbüro abgeben müsse. Der verängstigte Nebenkläger sah sich zu der Erklärung gezwungen, dass er seine Wettbüros
an B.
abgeben werde. Auf Geheiß des Angeklagten D.
beschaffte
sich T.
vom Mobiltelefon des [X.]Bilder von dessen
Kindern. D.
äußerte gegenüber dem
Nebenkläger, er wisse, wo dieser
woh-ne; wenn er
etwas sagen
werde, würde seinen Kindern etwas zustoßen. Da-nach
verbrachten
D.
und T.
den
Nebenkläger ins Krankenhaus, wo die-ser
stationär aufgenommen
wurde. Er hatte eine Gehirnerschütterung, Prellun-gen und Hautabschürfungen erlitten.
Später suchten B.
und D.
den Nebenkläger im Krankenhaus auf.
Dieser
war danach so verängstigt, dass er das
Krankenhaus vorzeitig verließ, kollabierte und sich durch einen
Sturz zusätzlich verletzte. Er wurde daraufhin in ein anderes
Krankenhaus gebracht, wo ihn
B.
abermals
aufsuchte.
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8
-
B.
Die Revisionen der Angeklagten B.
, D.
und R.
sind unbegrün-det.
[X.]Die Revision des Angeklagten D.
hat aus den vom [X.]genannten Gründen keinen Erfolg.
1.
Der Erörterung bedarf nur die
Verfahrensrüge
der Verletzung des Fairnessgrundsatzes durch Mitwirkung einer gerichtlich bestellten Verteidigerin, in deren Person ein Interessenkonflikt bestanden
habe.
a) Dieser Rüge
liegt folgendes Prozessgeschehen zu Grunde:
Der Angeklagte D.
beauftragte am 21. August 2013 den Rechtsanwalt P.
mit seiner Verteidigung. Dieser
erwirkte am Folgetag unter Niederle-gung des Mandats als Wahlverteidiger seine Bestellung zum Verteidiger durch die Haftrichterin. Am 17. September 2013 zeigte Rechtsanwalt M.
an, dass er den Geschädigten als Zeugenbeistand vertrete. Am 28. Oktober 2013 zeigte Rechtsanwältin Me.
an, von dem
Angeklagten
D.
mit seiner [X.]beauftragt worden zu sein. Rechtsanwältin Me.
war -
gerichtsbekannt -
mit Rechtsanwalt M.
in einer Bürogemeinschaft verbunden und auch privat mit diesem liiert. Am 18. Februar 2014 beauftragte der Angeklagte D.
zusätzlich
Rechtsanwalt A.
mit seiner Verteidigung und erklärte, dass das Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt P.
zerrüttet sei. Unter dem 4. März 2014 beantragte Rechtsanwalt A.
Rechtsanwalt P.
zu entpflichten.
Der Vorsitzende der [X.]schrieb nach einem vorausgegangenen Tele-fonat an Rechtsanwalt P.
, dass er davon ausgehe, dieser
sei mit seiner Entpflichtung und der Bestellung von Rechtsanwältin Me.
einverstanden. Rechtsanwältin Me.
hatte zwischenzeitlich
ihre gerichtliche Bestellung als
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Verteidigerin
beantragt. Der Angeklagte D.
und Rechtsanwalt A.
wurden davon nicht unterrichtet.
Mit Verfügung vom 7.
März 2014 entpflichtete
der Vorsitzende den Rechtsanwalt P.
und ordnete dem Angeklagten D.
Rechtsanwältin Me.
als Verteidig[X.]bei. Unter dem 19.
März 2014 erklärte Rechtsanwalt M.
im Namen des Geschädigten Bo.
dessen Anschluss als Nebenkläger und beantragte seine Bestellung zu dessen Beistand. Unter dem 26. März 2014 korrespondierte Rechtsanwalt M.
mit Rechtsanwältin Me.
schriftlich über
die Frage eines Täter-Opfer-Ausgleichs durch außergerichtliche Zahlung eines Schmerzensgeldes. Diese Korrespondenz wurde auch Rechtsanwalt A.
mitgeteilt. Am 20. April 2014 ließ das [X.]den Geschädigten als Ne-benkläger zu. Die Voraussetzungen für eine Beiordnung des Rechtsanwalts M.
sah es
zunächst nicht als erfüllt an, ordnete ihn aber später bei. Rechtsanwalt M.
nahm als Vertreter des [X.]an 21 von 24 Verhandlungstagen an der Hauptverhandlung teil.
Rechtsanwältin Me.
war
ebenfalls an 21 der 24 Verhandlungstage
als Verteidig[X.]des Angeklagten D.
anwesend. Rechtsanwalt A.
war
zu-nächst an den ersten zehn Verhandlungstagen präsent, unter anderem bei der Sacheinlassung des Angeklagten; an insgesamt sieben späteren Verhand-lungstagen war er nicht in der Hauptverhandlung anwesend. Er
hielt den Schlussvortrag
für den Angeklagten D.
, dem sich Rechtsanwältin Me.
an-schloss.
Das Urteil der [X.]wurde am 10. Dezember 2014 verkündet. Am 18. Dezember 2014 beantragte Rechtsanwalt A.
, Rechtsanwältin Me.
zu entpflichten. Dies entspreche dem Wunsch
des Angeklagten D.
. Des-sen
Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwältin Me.
sei nachhaltig gestört. [X.]Beiordnung sei von Anfang an bedenklich
gewesen.
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-
b) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, bereits die Bestellung von Rechtsanwältin Me.
zur
Verteidig[X.]sei mangels seiner Anhörung verfah-rensfehlerhaft gewesen. Für eine [X.]neben dem Wahlvertei-digermandat des Rechtsanwalts A.
habe kein Raum bestanden. Auch die Aufrechterhaltung der [X.]sei verfahrensfehlerhaft, weil [X.]der persönlichen Verbindung der Rechtsanwältin Me.
mit dem [X.]Rechtsanwalt M.
und deren Bürogemeinschaft eine Inte-ressenkollision bestanden habe. Dadurch sei er
in seinem Recht auf wirkungs-volle
Verteidigung verletzt. Darauf beruhe das angefochtene Urteil.
c) Die
Verfahrensrüge
ist zulässig, aber unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs des Angeklagten D.
auf ein faires Verfahren in der Form des Rechts auf wirkungsvolle Verteidigung
liegt nicht vor.
aa) Jeder Beschuldigte hat das Recht auf ein faires Strafverfahren, zu dem auch die Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung gehört
(Art.
6 Abs.
3 Buchst.
c EMRK; Art.
20 Abs.
3 GG in Verbindung mit Art.
2 Abs.
1 GG). Sofern kein Wahlverteidiger mitwirkt, bedarf es in Fällen der notwendigen [X.]der Bestellung eines Verteidigers
durch das Gericht. Dabei ist auf ein bestehendes oder angestrebtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschul-digten und dem Verteidiger möglichst Rücksicht zu
nehmen
(vgl. BVerfG, [X.]vom 25.
September 2001 -
2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3696).
Gründe, die gegen eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten durch einen bestimmten Rechtsanwalt sprechen, sind bei der Bestellungsentschei-dung zu berücksichtigen. Ein absehbarer Interessenkonflikt in der Person eines als Verteidiger in Betracht kommenden Rechtsanwalts kann
dessen Bestellung im Einzelfall entgegenstehen, wenn deshalb geringere Effektivität seines [X.]als Strafverteidiger zu befürchten ist
(vgl. BGH, Beschluss vom 15.
Januar 2003
5 StR 251/02, [X.]48, 170, 173; Urteil vom 11. Juni 2014 16
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2 StR 489/13, NStZ 2014, 660, 662; Beschluss vom 1.
Dezember 2015
4 StR 270/15; krit. Müller/[X.]in Widmaier/Müller/Schlothauer, [X.][X.]Strafverteidigung, 2.
Aufl., §
39 Rn.
119; von [X.]ebenda §
16 Rn.
46). Hi[X.]kann mit Blick auf die auch durch Art.
6 Abs.
3 Buchst.
c EMRK geforderte subsidiäre Verantwortung des Staates für eine wirksame [X.](vgl. Gaede, Fairness als Teilhabe
Das Recht auf konkrete und wirksame Teilhabe durch Verteidigung gemäß Art.
6 EMRK, 2007, S.
858 ff. mwN) ein wichtiger Grund im Sinne von §
142 Abs.
1 Satz
3 [X.]liegen, von der Bestellung dieses Rechtsanwalts zum Verteidiger abzusehen.
Ergeben sich nachträglich Hinweise auf die Möglichkeit eines Interessenkonflikts, so kann dies ein wichtiger Grund dafür sein, eine bereits erfolgte [X.]aufzuheben. Jedoch ist die Situation im Abberufungsverfahren anders als bei der Bestellung zum Verteidiger. Die Entpflichtung eines Verteidigers ist -
von den in §
143 [X.]ausdrücklich genannten Gründen abgesehen -
dann zuläs-sig, wenn der Zweck der gerichtlich bestellten Verteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrens-ablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist. Die Grenze für die Begründet-heit vorgebrachter Einwände gegen den vom Gericht beigeordneten Verteidiger wird in der Situation der Entpflichtung enger gezogen (vgl. BVerfG
aaO, NJW 2001, 3695, 3697).
Dem Vorsitzenden des zuständigen Spruchkörpers kommt
insoweit ein Beurteilungsspielraum zu
(vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003
5 StR 251/02,
[X.]48, 170, 175). Dabei kann auch
das Ziel einer Verfahrenssiche-rung durch die [X.]berücksichtigt werden. Nicht in jedem Fall, in dem die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision besteht, ist
der Vorsitzen-de verpflichtet, die Bestellung eines bestimmten Rechtsanwalts zum Verteidiger zu unterlassen oder nachträglich aufzuheben. Zu beachten ist
auch, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich selbst für die Wahrung seiner beruflichen Pflichten 20
-
12
-
verantwortlich ist
(vgl. BGH
aaO, [X.]48,
170, 174).
Er hat im Fall eines tat-sächlich bestehenden Interessenkonflikts seinerseits darauf hinzuwirken, dass er nicht zum Verteidiger bestellt oder eine bestehende Bestellung aufgehoben wird.
Der Vorsitzende hat in Fällen, in denen eine Interessenkollision möglich erscheint, regelmäßig Anlass, den Beschuldigten und den als Verteidiger in [X.]gezogenen Rechtsanwalt zu dem
prozessualen Sachverhalt anzuhören
(vgl. BGH
aaO,
SSW/Beulke, StPO, 2.
Aufl., §
143 Rn.
20). Werden bei der [X.]im weiteren Gang des Verfahrens keine Bedenken gegen die Be-stellung geäußert oder besondere Gründe dagegen vorgebracht, so kann auch dies dafür sprechen, dass die Entscheidung des Vorsitzenden zumindest ver-tretbar war.
bb) Nach diesem Maßstab
ist der Anspruch des Angeklagten
D.
auf wirkungsvolle Verteidigung als Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren nicht verletzt worden.
(1) Zwar hat der Vorsitzende der [X.]es versäumt, den Ange-klagten
unter Mitteilung eventueller Bedenken im Hinblick auf die mit Rechts-anwalt M.
bestehende Bürogemeinschaft gesondert zu der Frage der Bestellung der Rechtsanwältin Me.
zur Verteidig[X.]anzuhören. Dieses Ver-säumnis
fällt allerdings vorliegend nicht entscheidend ins Gewicht. So
hatte der Angeklagte D.
die Rechtsanwältin Me.
zuvor selbst als Verteidig[X.]ge-wählt.
Einwendungen gegen ihre Mitwirkung an der Hauptverhandlung
wurden in Kenntnis aller Umstände auch nachträglich bis zur Urteilsverkündung nicht erhoben. Somit
konnte der Vorsitzende der [X.]davon ausgehen, dass der Angeklagte D.
mit der Bestellung dieser
Verteidig[X.]einverstanden war.
(2) Eine Verletzung des Anspruchs des Angeklagten D.
auf ein faires Verfahren folgt auch nicht daraus, dass die Bestellung von
Rechtsanwältin 21
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13
-
Me.
zur Verteidig[X.]aufrechterhalten wurde, obwohl sie durch die Büroge-meinschaft mit dem Nebenklagevertreter Rechtsanwalt M.
dem Risiko einer
Interessenkollision ausgesetzt war
(vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2014
2 StR 489/13, NStZ 2014, 660, 662 ff.). Allein daraus
ist nicht abzuleiten, dass der Angeklagte nicht wirksam
verteidigt wurde.
Ihm standen im Verlauf der Hauptverhandlung zwei Strafverteidiger zur Verfügung, von denen stets zumindest einer anwesend war, an den meisten Verhandlungstagen beide zugleich.
Wird ein
Angeklagter
durch mehrere
Rechtsanwälte verteidigt, ist nur die ununterbrochene Anwesenheit eines dieser Verteidiger erforderlich (§
227 StPO). Das gilt wegen der rechtlichen Gleichstel-lung von gewählten und bestellten Verteidigern für beide gleichermaßen (vgl. BGH, Urteil vom 30.
Oktober 1959
1 StR 418/59, [X.]13, 337, 341; LR/Becker, StPO, 26.
Aufl., §
227 Rn.
5, 11). Erst
bei Nichtwahrnehmung
eines
im Einzelfall zwingend erforderlichen Anwesenheitsrechts kann ein Verstoß ge-gen den [X.]festgestellt werden. Mehrere gleichzeitig mandatier-te Verteidiger können sich -
unbeschadet ihrer Selbständigkeit
-
die Aufgaben in der Hauptverhandlung teilen (vgl. [X.]2013, 6 ff.). Aus der Abwe-senheit eines von mehreren Verteidigern folgt für sich genommen kein Rechts-fehler, auf dem das Urteil generell beruhen würde (vgl. §
338 Nr.
5 StPO). Ein relativer Revisionsgrund (§
337 Abs.
1 StPO),
resultierend aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art.
6 Abs.
1 und Abs.
3 Buchst.
c EMRK, Art.
20 Abs.
3 in Verbindung mit Art.
2 Abs.
1 GG),
könnte
im Fall einer Interessenkolli-sion in der Person des zeitweilig alleine anwesenden Verteidigers allerdings
dann gegeben sein, wenn die Abwesenheit des anderen
Verteidigers dazu ge-führt hätte, dass die Verteidigung insgesamt nicht wirksam
wäre. Dabei
hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Anwesenheit desselben [X.]bei allen Teilen der Hauptverhandlung für eine sachgemäße [X.]der Verteidigung notwendig ist (vgl. BGH
aaO, [X.]13, 337, 340).
25
-
14
-
Vorliegend wird von der Revision nicht geltend gemacht, dass eine Zu-sammenarbeit der Verteidiger sowie
eine Information
des zeitweise abwesen-den Verteidigers über das zwischenzeitliche Geschehen in der Hauptverhand-lung
nicht stattgefunden hätten. Der Angeklagte D.
wurde maßgeblich durch Rechtsanwalt A.
verteidigt, den er als Verteidiger gewählt hatte. Dieser
war bei der Einlassung
des Angeklagten zur Sache und während der anfänglichen Beweisaufnahme sowie bei
zeitweiliger
Abwesenheit auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung anwesend; insbesondere hat er
auch den Schlussvortrag gehalten. Anhaltspunkte dafür, dass er den auf die gesamte Beweisaufnahme bezogenen Schlussvortrag, dem sich Rechtsanwältin Me.
lediglich ange-schlossen hat,
nicht unter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte halten konnte, liegen nicht vor. Konkrete Hinweise darauf, dass Rechtsanwältin Me.
seine Verteidigertätigkeit gestört oder jedenfalls nicht ausreichend durch Infor-mationen
über das Geschehen in der Hauptverhandlung während seiner Abwe-senheit unterstützt hätte, hat die Revision nicht benannt. Bis zur Urteilsverkün-dung ist auch
von keinem Verfahrensbeteiligten
geltend gemacht worden, dass Bedenken gegen die Mitwirkung von
Rechtsanwältin Me.
als Verteidig[X.]in
der Hauptverhandlung bestünden. In der Gesamtschau ist auszuschließen, dass die Fairness des Verfahrens im Ganzen nicht gewährleistet war. Ein ledig-lich abstraktes, zu keiner Zeit artikuliertes
Misstrauen des Angeklagten gegen eine effektive Interessenwahrnehmung durch die gerichtlich bestellte Verteidi-g[X.]rechtfertigt unter diesen Umständen nicht die Annahme einer Verletzung des Fairnessgrundsatzes aus der Verfassung (Art.
20 Abs.
3 GG in Verbindung mit Art.
2 Abs.
1 GG) oder
der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art.
6 Abs.
1 und Abs.
3 Buchst.
c EMRK).
(3) Soweit in der Rechtsprechung des [X.]in Einzelfällen die Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung wegen eines konkre-ten Interessenkonflikts als Verfahrensfehler beanstandet wurde,
handelte
es 26
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-
sich um Fälle, in denen der Angeklagte ausschließlich durch diesen [X.]verteidigt worden war
(vgl. BGH, Beschluss vom 15.
Januar 2003
5 StR 251/02,
[X.]48, 170, 171 ff.; Beschluss vom 15.
November 2005
3 StR 327/05, NStZ 2006, 404; Urteil vom 11.
Juni 2014
2 StR 489/13, NStZ 2014, 660, 662
ff.). In einem Fall, in dem der Angeklagte erst im Verlauf der [X.]zusätzlich durch einen weiteren von ihm gewählten Rechtsanwalt
maßgeblich verteidigt worden ist, hat der [X.]jedenfalls ausge-schlossen, dass das Urteil auf dem Unterlassen einer Entpflichtung des bestell-ten Verteidigers trotz Vorliegens eines Interessenkonflikts beruhe (vgl. BGH, Beschluss vom 1.
Dezember 2015
4 StR 270/15, NStZ 2016, 115 f.).
Das würde
auch im vorliegenden Fall
gelten, wenn nicht bereits das Vorliegen eines Verstoßes gegen den [X.]verneint würde.
2. Die Sachbeschwerde des Angeklagten D.
ist ebenfalls unbegründet. Die Beweiswürdigung des [X.]begegnet, wie der Generalbundesan-walt zutreffend erläutert hat, keinen rechtlichen Bedenken. Die [X.]und die Strafzumessung im engeren Sinn sind rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von §
46 Abs.
3 StGB liegt nicht vor.
I[X.]Die Revision des Angeklagten B.
hat keinen Erfolg.
Seine
Sachrüge ist unbegründet.
Soweit sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung wendet, die im Sinne von §
224 Abs.
1 Nr.
4 StGB durch meh-rere gemeinschaftlich begangen wurde, zeigt er keinen
Rechtsfehler in der Be-weiswürdigung des [X.]auf. Die Schlussfolgerungen der [X.]aus dem [X.]darauf, dass der Angeklagte B.
, der bei den Tätlichkeiten nicht unmittelbar selbst in Erscheinung treten wollte, von einer Ausführung der Körperverletzung durch mehrere Täter ausgegangen ist, sind 28
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-
nicht nur möglich, sondern sogar naheliegend. Er hielt sich schließlich auch während der Tatausführung in der Nachbarwohnung
auf.
Es ist ferner
rechtlich nicht zu beanstanden, dass die [X.]bei der Strafzumessung bedacht
hat, der Angeklagte B.
seine
Mittäterschaft bei der gefährlichen Körperverletzung strafschärfend bewertet. Vielmehr hat die [X.]ohne Rechtsfehler berücksichtigt, dass der Angeklagte B.
bei dem Gesamtgeschehen, das auf die Übernahme aller Wettbüros abzielte, die führende Rolle innehatte.
[X.]Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten R.
bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Insbesondere ist der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Bei-hilfe zur Freiheitsberaubung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte R.
war an der unmittelbar vorangegangenen gefährlichen Körperverletzung als Mittäter beteiligt. Diese mündete unmittelbar in
die Freiheitsberaubung, in-dem der Nebenkläger Bo.
, der nicht mehr alleine gehen konnte, gegen seinen Willen in die Wohnung des Angeklagten D.
verbracht wurde. Dabei begleitete der Angeklagte R.
den Nebenkläger Bo.
und die Mitangeklagten D.
und T.
. Vor dem Hintergrund seiner vorherigen Mitwirkung an der gemein-schaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung handelte es sich dabei nicht lediglich um bloße physische Präsenz
des Angeklagten R.
. Vielmehr hat er
auch vorsätzlich einen aktiven Beitrag
zu der unmittelbar an die gefährli-che Körperverletzung anschließende Freiheitsberaubung geleistet.
C.
[X.]Die Revision
der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten D.
wegen tateinheitlich begangener gefährli-31
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17
-
cher Körperverletzung und versuchter Nötigung sowie die Verurteilung des [X.]T.
wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverlet-zung vermisst. Dem steht die Verfahrensbeschränkung durch die Staatsanwalt-schaft vor der Anklageerhebung gemäß §§
154, 154a [X.]entgegen. Eine Wiedereinbeziehung der diesbezüglichen Vorwürfe ist nicht erfolgt.
I[X.]Die Strafzumessungsentscheidungen des [X.]sind zum Teil rechtsfehlerhaft.
1.
Die Strafzumessung
weist Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten B.
auf, die sich jedenfalls in der Gesamtschau zu seinem Vorteil ausge-wirkt haben können.
Das [X.]hat dem Angeklagten B.
ein Teilgeständnis als Strafmilderungsgrund zugutegehalten, obwohl er
nach den Urteilsgründen er-klärt hat, der Anstoß zu den Tätlichkeiten gegen den Nebenkläger sei
aus-schließlich von dem Angeklagten D.
ausgegangen. Er selbst habe nur vermit-telnd
eingegriffen. Damit liegt kein Eingeständnis einer Beteiligung
an der Tat vor. Ein Strafmilderungsgrund der Reue und Schuldeinsicht, die in einer ganz oder teilweise geständigen Sacheinlassung zum Ausdruck kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 28.
August 1997
4 StR 240/97, [X.]43, 195, 209),
ist [X.]nicht zu entnehmen.
Nicht nachzuvollziehen ist die Erwägung des Landgerichts, dass bei
dem zurzeit der Hauptverhandlung 42
Jahre alten Angeklagten
altersbedingt erhöhte Haftempfindlichkeit vorliege.
Zu Unrecht hat das [X.]nicht als bestimmenden Strafzumes-sungsgrund berücksichtigt, dass der Angeklagte B.
den Nebenkläger noch nach der Tat
bei seinen
Besuchen
im Krankenhaus weiter nachhaltig verängs-35
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-
18
-
tigt hat, so dass dieser sogar das
Krankenhaus vorzeitig verließ
und sich dabei infolge eines Sturzes weitere Verletzungen zuzog.
2.
Die Strafzumessung im engeren Sinne hinsichtlich des Angeklagten D.
ist
rechtsfehlerhaft, soweit
das [X.]ihm
zugutegehalten hat, es
[X.]während der Begehung der Tat rechtfertigt keine Strafmilderung, weil es zur Annahme
voller Schuldfähigkeit genügt, wenn
der Täter während eines Zeitabschnitts zwischen Versuchsbeginn und Vollendung der Tat uneinge-schränkt schuldfähig war.
Der [X.]schließt aber aus, dass die Strafbemes-sung
zugunsten des Angeklagten D.
hierauf beruht.
3.
Die
[X.]des [X.]ist
zugunsten des Angeklagten T.
rechtsfehlerhaft.
Die Voraussetzungen für eine Strafrahmenmilderung nach §§
46a, 49 Abs.
1 StGB sind alleine mit dem Hinweis auf eine Entschuldigung des Ange-klagten T.
bei dem Nebenkläger nicht hinreichend dargetan. Der [X.]kann im Hinblick auf die damit verbundene Strafrahmenmilderung nicht aus-schließen, dass die Entscheidung zugunsten des Angeklagten T.
darauf beruht.
Der neue Tatrichter wird -
was eine bislang angenommene weitere Straf-rahmenverschiebung nach §
46b StGB anbelangt -
auch zu berücksichtigen haben, dass der Täter einer Katalogtat im Sinne von §
46b Abs.
1 Nr.
1 StGB in Verbindung mit §
100a Abs.
2 [X.]nicht durch Offenbarung einer Nichtkata-logtat in den Genuss einer Strafrahmenmilderung kommen soll
(vgl. BGH, [X.]vom 25.
Januar 2012
-
1 StR 45/11, [X.]57, 95, 122).
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19
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[X.]Die [X.]des Landgerichts
hinsichtlich des Angeklagten R.
ist rechtsfehlerfrei.
Appl [X.]
Ott
Zeng Bartel
44
Meta
24.02.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2016, Az. 2 StR 319/15 (REWIS RS 2016, 15658)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15658
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