Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 27. Juni 2022 02:21
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.3.2022 I 571
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
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