(1) 1Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. 2Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.12.2022 I 2146
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
06.04.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
MORD GESETZGEBUNG STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) DISKRIMINIERUNG RASSISMUS STRAFTATEN REFERENDARIAT HASSVERBRECHEN RELIGIONSGEMEINSCHAFTEN RECHTSEXTREMISMUS LANDGERICHT KÖLN JURASTUDIUM STRAFVERFAHREN EXTREMISMUS STAATSANWALTSCHAFT STRAFVOLLZUG SCHWARZFAHREN GESELLSCHAFT Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D