Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.06.2018, Az. 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2018, 7095

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Durchsuchung von Kanzleiräumen und Sicherstellung von Unterlagen bzgl des "VW-Dieselskandals" - keine Grundrechtsverletzung des betroffenen Automobilherstellers - § 160a Abs 1 S 1 StPO im Bereich der Beschlagnahme (§ 94 StPO) bzw der vorangehenden Sicherstellung nicht anwendbar - Voraussetzung eines Mandatsverhältnisses zum im konkreten Strafverfahren Beschuldigten für Beschlagnahmeverbot gem § 97 Abs 1 Nr 3 StPO verletzt nicht das Willkürverbot


Tenor

Die Verfahren 2 BvR 1405/17 und 2 BvR 1780/17 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

A.

1

Die Beschwerdeführerin ist ein weltweit tätiger [X.] Automobilhersteller und Muttergesellschaft verschiedener weiterer Automobilhersteller, unter anderem der [X.]. Mit ihren [X.]beschwerden wendet sie sich gegen die auf § 103 [X.] gestützte Anordnung der Durchsuchung der [X.] Kanzleiräume der [X.], die sie im Zuge des sogenannten "[X.]" mandatiert hatte, sowie gegen die Sicherstellung von dort aufgefundenen Unterlagen und Daten.

I.

2

1. Am 18. September 2015 gab das [X.] der Beschwerdeführerin, der [X.] und der [X.], [X.] bekannt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Gesellschaften wegen des Einbaus potenzieller Abschalteinrichtungen in bestimmte Dieselfahrzeuge des [X.] ab dem Modelljahr 2009 und wegen der in diesem Zusammenhang gestellten Anträge auf Erteilung von Konformitätsbescheinigungen und abgegebenen Erklärungen eingeleitet worden sei.

3

Noch im September 2015 beauftragte die Beschwerdeführerin daraufhin die international tätige [X.] mit der "Beratung zu bestimmten Fragen im Zusammenhang mit den bei Dieselmotoren bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten", der Aufklärung des den Unregelmäßigkeiten zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der Vertretung gegenüber den [X.] Justizbehörden (vgl. § 1 Nr. 1.1 der Mandatsvereinbarung vom 27. September 2015). Die Kanzlei [X.] führte in der Folge eine konzernweite interne Untersuchung durch, die sich auch auf die Sphäre der [X.] bezog. Ihre Rechtsanwälte, darunter auch Anwälte aus dem [X.] Kanzleibüro, sichteten zahlreiche Unterlagen und Daten und führten eine Vielzahl von Interviews mit Mitarbeitern des [X.].

4

Die [X.] gestattete die Ermittlungen in ihrer Sphäre, erteilte der Kanzlei [X.] jedoch selbst kein Mandat. Ihr Aufsichtsrat ermächtigte den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden, über die Beschwerdeführerin Zugriff auf die die [X.] betreffenden Ergebnisse der "[X.]" der Kanzlei [X.] zu nehmen ([X.] vom 7. Oktober 2015). Laut Jahresabschlussbericht der [X.] für das Geschäftsjahr 2015 erhielten Aufsichtsrat und Vorstand zum Zeitpunkt der Jahresabschlussaufstellung einen mündlichen Zwischenbericht über den Stand der Untersuchungen.

5

Am 11. Januar 2017 einigten sich die Beschwerdeführerin und das [X.] im Rahmen eines sogenannten Plea Agreement auf die Zahlung eines [X.] in Höhe von 2,8 Milliarden USD (das Plea Agreement mit-samt dem [X.] kann auf der Internetseite des [X.] unter [X.] abgerufen werden). Die Beschwerdeführerin bekannte sich in einem der Verständigung beigefügten [X.] schuldig, dass "[X.]" - unter dieser Sammelbezeichnung werden die Beschwerdeführerin, die [X.] und die [X.], [X.] in dem [X.] zusammengefasst (vgl. Nr. 4 des [X.]) - Dieselfahrzeuge mit unzulässigen Abgaskontrollvorrichtungen in [X.] verkauft habe. Betroffen waren Fahrzeuge der Marken [X.] und [X.] mit 2,0 Liter-Dieselmotoren der Beschwerdeführerin und mit 3,0 Liter-Dieselmotoren, die die [X.] entwickelt und hergestellt hatte. "[X.]" habe die [X.] und die Kunden in den [X.] darüber getäuscht, dass die Fahrzeuge den US-Abgasnormen entsprochen hätten. Aufgrund des [X.] verzichtete das [X.] auf weitere strafrechtliche Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin oder eines ihrer verbundenen Unternehmen und Tochterunternehmen wegen der im [X.] genannten oder den Behörden sonst bekannten Sachverhalte, so etwa in Bezug auf die in [X.] vertriebenen Fahrzeuge der Marke [X.], in denen ebenfalls der 3,0 Liter-Dieselmotor der [X.] verbaut worden war (vgl. Nr. 4 des Plea Agreement).

6

2. In [X.] sind unter anderem die Staatsanwaltschaften [X.] und [X.] mit den Sachverhalten um die 2,0 Liter- und 3,0 Liter-Diesel-motoren befasst.

7

Gegenstand des von der Staatsanwaltschaft [X.] gegen mehrere Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahrens ([X.].: 411 Js 49032/15) sind Abgasmanipulationen an Fahrzeugen mit Dieselmotoren des [X.], also dem von der Beschwerdeführerin entwickelten und hergestellten 2,0 Liter-Dieselmotor (vgl. auch Nr. 32 des [X.]). Wie die Beschwerdeführerin im fachgerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, geht die Einleitung dieses Ermittlungsverfahrens im Ausgangspunkt auf eine von ihr am 24. September 2015 erstattete Strafanzeige zurück. Seit dem 14. April 2016 richten sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft [X.] auch gegen die Beschwerdeführerin selbst, im Hinblick auf eine mögliche Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG.

8

Wegen der Vorgänge im Zusammenhang mit den 3,0 Liter-Dieselmotoren der [X.] führte die Staatsanwaltschaft [X.] zunächst Vorermittlungen. Im Rahmen der Vorermittlungen unterrichteten Rechtsanwälte der Kanzlei [X.] die sachbearbeitenden Staatsanwälte in drei Präsentationen mündlich über die Zwischenergebnisse der internen Ermittlungen. Die Präsentationen erfolgten im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin. Angesichts der Veröffentlichung des Plea Agreement und der im [X.] dargestellten Sachverhalte leitete die Staatsanwaltschaft [X.] am 1. März 2017 Ermittlungen gegen Unbekannt wegen des Verdachts des Betruges ein. Ab dem 29. Juni 2017 richteten sich die Ermittlungen gegen zunächst vier konkrete Beschuldigte. Außerdem leitete die Staatsanwaltschaft [X.] nun ein Verfahren gemäß § 130 OWiG gegen noch unbekannte Vorstände der [X.] und auf dieser Grundlage zugleich ein Bußgeldverfahren gemäß § 30 OWiG gegen die [X.] ein.

9

3. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] ordnete das [X.] mit Beschluss vom 6. März 2017 auf der Grundlage von § 103 [X.] die Durchsuchung der [X.] Geschäftsräume der Kanzlei [X.] an. Sie sollte der Auffindung von Dokumenten dienen, die von der Kanzlei im Zuge ihrer [X.] in Bezug auf den "relevanten Sachverhalt" zusammengetragen oder erstellt worden waren. Als relevanten Sachverhalt beschrieb das Amtsgericht die "Implementierung von Mechanismen in - spätestens ab dem [X.] für den [X.] Markt bestimmten - [X.]-3-Liter-Dieselmotoren der [X.] […], die bewirken, dass die Abgasnachbehandlung im Rahmen von standardisierten Abgastests andere Funktionen entfaltet als im Normalbetrieb, insbesondere durch entsprechend gestaltete Software der Bordelektronik". Dabei nahm das Amtsgericht irrtümlich an, dass das Mandat für die internen Ermittlungen in der Sphäre der [X.] vom Aufsichtsrat der [X.] erteilt worden war. Von der Durchsuchungsanordnung ausdrücklich ausgenommen sein sollten hingegen "Dokumente, die nur in Bezug stehen zu dem seitens des Aufsichtsrats de[r] [X.] AG erteilten Mandat zur Durchführung von [X.] im Hinblick auf Abgasmanipulationen an von der [X.] AG selbst hergestellten Motoren oder einem anderen Mandat der Kanzlei [X.] jenseits des oben genannten, seitens des Aufsichtsrats der [X.] erteilten Auftrags".

Der oder die unbekannten Beteiligten würden des Betrugs oder des Betrugs in mittelbarer [X.]chaft in mindestens 80.000 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit strafbarer Werbung oder der Beihilfe zu einer solchen Tat beschuldigt. Es bestehe der Verdacht, dass in insgesamt circa 80.000 Kraftfahrzeuge, die mit von der [X.] entwickelten 3,0 Liter-Dieselmotoren ausgestattet seien, technische Vorrichtungen zur Manipulation von Abgaswerten eingebaut worden seien, um die [X.] Abgasgrenzwerte einzuhalten, und die Käufer diesbezüglich nicht informiert worden seien (wird ausgeführt).

Welche konkreten Täter die Initiative für die Entwicklung der Abschalteinrichtungen ergriffen hätten, welche Ebenen in der [X.] informiert gewesen seien und wer auf beziehungsweise bis zu [X.] die Entscheidung getroffen habe, die Abschalteinrichtungen in die Serienproduktion einzubinden, sei mangels hinreichender Erkenntnisse über die Entscheidungsstrukturen bislang nicht bekannt, weswegen eine Entscheidung darüber, wer als Täter oder Teilnehmer in Betracht komme, derzeit nicht getroffen werden könne.

Weder § 97 [X.] noch § 160a [X.] stünden der Maßnahme entgegen. § 97 [X.] sei gegenüber § 160a [X.] die für Beschlagnahmen und darauf gerichtete Durchsuchungen spezielle Vorschrift. Das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 [X.] komme nicht zum Tragen, da auch § 97 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ausschließlich auf den Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen einem Beschuldigten oder ihm Gleichgestellten und dem Zeugnisverweigerungsberechtigten beschränkt sei. Ein Schutz qua Beschuldigtenstellung oder gleichgestellter Verfahrensbeteiligung bestehe im Hinblick auf die [X.] nicht. Das Verfahren richte sich derzeit gegen Unbekannt, weil die genauen Entscheidungsabläufe und Vertriebswege bei der [X.] noch nicht bekannt seien. Da die konkreten Verantwortlichen derzeit nicht bestimmt werden könnten und unbekannt sei, inwieweit die [X.] bereichert worden sei, könne aktuell nicht beurteilt werden, inwieweit sie Betroffene einer Gewinnabschöpfungsmaßnahme oder einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 30 OWiG sein könne. Ohnehin greife der Beschlagnahmeschutz nur für solche Unterlagen ein, die ab dem Zeitpunkt entstanden seien, zu dem eine Beteiligtenstellung objektiv absehbar sei.

Die Maßnahme sei verhältnismäßig. Es stünden Straftaten von außerordentlich hohem Gewicht im Raum. Aufgrund der Presseberichterstattung sei bekannt, dass der sogenannte Abgasskandal weltweites Aufsehen erregt und das "Aushängeschild" der Bundesrepublik [X.] als Industriestandort schlechthin, nämlich ihre weltweit anerkannte Automobilindustrie, in ihrem Ansehen erheblich beschädigt habe. Neben den individuellen Schäden sei auch für die [X.] Volkswirtschaft ein erheblicher Schaden entstanden.

4. Die Durchsuchungsanordnung wurde am 15. März 2017 vollzogen. Insgesamt wurden 185 Aktenordner und Hefter mit Unterlagen aus den Büros der sachbearbeitenden Rechtsanwälte und einem eigens für das Mandat eingerichteten [X.] sichergestellt. Die Ermittler sicherten außerdem einen umfangreichen Bestand an elektronischen Daten, von denen sie einen Teil von einem in [X.] befindlichen Server herunterluden.

Auf den Widerspruch der Kanzlei [X.] bestätigte das [X.] die Sicherstellung mit Beschluss vom 21. März 2017.

5. Gegen die Durchsuchungsanordnung vom 6. März 2017 legte die Beschwerdeführerin am 24. März 2017 Beschwerde ein und beantragte, die sofortige Herausgabe der sichergestellten Unterlagen und Daten an die Kanzlei [X.] und die Vernichtung etwaig angefertigter Kopien anzuordnen. Sie machte geltend, dass der Durchsuchungsbeschluss sie in ihrem Recht auf Schutz des [X.]s zwischen Rechtsanwalt und Mandant verletze. Denn die Durchsuchung sei auf die Abschöpfung von Erkenntnissen aus dem Kernbereich der Mandatsbeziehung gerichtet, die in vollem Umfang vom Zeugnisverweigerungsrecht der Rechtsanwälte der Kanzlei [X.] erfasst seien. Die Beweiserhebung verstoße daher gegen das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 [X.].

Die Voraussetzungen von § 97 Abs. 1 [X.] lägen vor, weil die Kanzlei [X.] aufgrund eines einheitlichen Mandats im Auftrag der Beschwerdeführerin mit der Aufklärung aller Sachverhalte im Konzern einschließlich derjenigen bei der [X.] tätig geworden sei. Dem stehe nicht entgegen, dass das bei der Staatsanwaltschaft [X.] anhängige Verfahren nur den "Komplex [X.]" betreffe, aus dem sich eine Beschuldigtenstellung der Beschwerdeführerin nicht ergebe. Eine solche Abschichtung trage den tatsächlichen Verhältnissen nicht Rechnung. Sie missachte, dass es sich bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt um einen in vielfältiger Weise konzernweit verschränkten Vorgang handle, dessen Aufspaltung in tatsächlich nicht voneinander trennbare [X.] gekünstelt sei. Eine Sachverhaltsverschränkung bestehe schon deshalb, weil der Vertrieb der betroffenen Kraftfahrzeuge in [X.] nicht durch die [X.] erfolgt sei, sondern durch die [X.], [X.] Dementsprechend habe das [X.] keine Aufspaltung der Ermittlungen vorgenommen und sei der komplexe Sachverhalt durch die Kanzlei [X.] in einem einheitlichen Mandat bearbeitet und aufgeklärt worden.

Darüber hinaus kämen der [X.] im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft [X.] bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Rechte eines Beschuldigten zugute, so dass ein Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 [X.] auch unter diesem Gesichtspunkt gegeben sei. Der Erwägung im Durchsuchungsbeschluss, der Anwendungsbereich des § 97 Abs. 1 [X.] sei noch nicht eröffnet, weil beschuldigte Mitarbeiter der [X.] noch nicht in Person feststünden beziehungsweise eine Beschuldigtenstellung der [X.] sich noch nicht [X.], könne nicht gefolgt werden. Bei wirklichkeitsnaher Betrachtung habe von Beginn an unmittelbar auch eine Sanktionierung der verschiedenen Konzerngesellschaften der Beschwerdeführerin im Raum gestanden. Auf den behördlichen Ermittlungsstand der Staatsanwaltschaft könne es für das Vorliegen eines beschuldigtengleichen Status der [X.] nicht ankommen. Dass es sich bei den [X.] der Kanzlei [X.] um Rechtsanwälte der Beschwerdeführerin als Konzernmutter und nicht um solche der [X.] handle, dürfe nicht entscheidend sein, da andernfalls der Schutz des § 97 Abs. 1 [X.] umgangen würde.

6. Das [X.] half der Beschwerde mit Entscheidung vom 29. März 2017 nicht ab, wobei es zur Begründung auf seine Entscheidung vom 21. März 2017 Bezug nahm, mit der es der Beschwerde der [X.] gegen die Durchsuchungsanordnung vom 6. März 2017 nicht abgeholfen hatte. Dort hatte das Amtsgericht klarstellend ausgeführt, dass die Durchsuchungsanordnung unabhängig davon, ob das Mandat für die Untersuchungen der Kanzlei [X.] von der [X.] oder der Beschwerdeführerin erteilt worden sei, auf Gegenstände und Unterlagen aus den internen Untersuchungen bei der [X.] gerichtet sei.

Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Herausgabe der sichergestellten Unterlagen und Daten verwies das [X.] auf seinen ebenfalls am 21. März 2017 erlassenen Beschluss, mit dem es die Sicherstellung der Unterlagen und Daten auf den Widerspruch der Kanzlei [X.] bestätigt hatte.

7. Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 18. April 2017. Neben den bisher angeführten Argumenten trug sie im Wesentlichen vor, dass die Durchsuchungsanordnung auf ein tatsächlich nicht existierendes Mandatsverhältnis zwischen der Kanzlei [X.] und der [X.] abstelle und einen Eingriff in das Mandatsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Kanzlei [X.] gerade vermeiden wolle. Dementsprechend sei bei Erlass der Anordnung keine Abwägung mit Blick auf die Belange der Beschwerdeführerin vorgenommen worden. Dieser Mangel könne nicht nachträglich im Wege der Auslegung oder Klarstellung geheilt werden.

Unabhängig von der Frage, ob bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen ein originärer Anwendungsbereich des § 160a Abs. 1 [X.] verbleibe oder dessen Anwendung infolge der Vorrangklausel des § 160a Abs. 5 [X.] ausgeschlossen sei, müsse die in § 160a [X.] zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Grundentscheidung bei der Auslegung von § 97 Abs. 1 Nr. 3 [X.] berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber habe mit seiner Entscheidung, den absoluten Schutz des § 160a [X.] auf alle Rechtsanwälte zu erstrecken, den Schutz der anwaltlichen Berufsausübung verbessern und die Vertraulichkeit der Beziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant stärken wollen. Vor diesem Hintergrund dürfe § 97 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nicht länger so verstanden werden, dass er die Beschuldigteneigenschaft des Mandanten voraussetze.

Entgegen der von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde geäußerten Rechtsansicht handle es sich bei den Ergebnissen der internen Ermittlungen um echte anwaltliche Arbeitsprodukte der Kanzlei [X.], so dass für sie kein verminderter Schutz gelte. § 46 Abs. 3 [X.] zeige, dass der Gesetzgeber die Aufklärung von Sachverhalten als typische anwaltliche Tätigkeit verstehe. So habe die Sachverhaltsaufklärung durch die Kanzlei [X.] es der Beschwerdeführerin und auch der [X.] erst ermöglicht, sich gegenüber den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu positionieren. Außerdem habe das Mandat ausdrücklich auch die Vertretung gegenüber den [X.] umfasst.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung habe das [X.] schließlich unberücksichtigt gelassen, dass der grundrechtliche Schutz des [X.]s zwischen Rechtsanwalt und Mandant dem Mandanten gerade die Möglichkeit geben solle, die eigene Position fachlich fundiert zu ermitteln und sich auf der Grundlage einer solchen Analyse rechtlich beraten zu lassen. Der Grundrechtsschutz liefe leer, wenn die Strafverfolgungsbehörden auf Erkenntnisse zugreifen und sie für ihre Zwecke nutzen könnten, die innerhalb der Vertrauensbeziehung gewonnen worden seien. [X.] ein Mandant dies befürchten, werde ihm die Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt faktisch verwehrt.

8. Das [X.] verwarf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wie auch die ebenfalls gegen die Durchsuchungsanordnung vom 6. März 2017 gerichtete Beschwerde der Kanzlei [X.] mit Beschluss vom 8. Mai 2017 als unbegründet. Es stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte:

a) Der Durchsuchungsbeschluss gehe nicht deshalb ins Leere, weil er von einem Mandat des Aufsichtsrats der [X.] ausgehe. Denn für die Abgrenzung, welche Unterlagen zu suchen seien, stelle er nicht auf die Auftragserteilung, sondern auf den relevanten Sachverhalt ab. Insoweit sei der Durchsuchungsbeschluss auch hinreichend bestimmt, weil das maßgebliche Unterscheidungskriterium - Hersteller der Motoren - so gewählt worden sei, dass ohne weiteres eine entsprechende Unterscheidung vor Ort vorgenommen werden könne. Dass eine inhaltliche Prüfung der Unterlagen erfolgen müsse, liege in der Natur der Sache. Eine Mandatserteilung durch die [X.] habe außerdem dem Erkenntnisstand der Staatsanwaltschaft [X.] zum Zeitpunkt der Beantragung des [X.] entsprochen. Die Rechtsanwälte der [X.] hätten der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass der Auftrag für die internen Ermittlungen von den Aufsichtsräten sowohl der Beschwerdeführerin als auch der [X.] erteilt worden sei.

b) Der Durchsuchungsbeschluss verstoße nicht gegen § 97 Abs. 1 [X.]. Die Regelung in § 97 Abs. 1 Nr. 3 [X.] sei entgegen ihrem umfassenden Wortlaut einschränkend dahin auszulegen, dass - ebenso wie durch § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] - allein das Vertrauensverhältnis des Beschuldigten im Strafverfahren zu einem von ihm in Anspruch genommenen Zeugnisverweigerungsberechtigten geschützt werde. An einem Mandatsverhältnis der Kanzlei [X.] zu einem im vorliegenden Verfahren Beschuldigten fehle es jedoch. Die Beschwerdeführerin sei in dem von der Staatsanwaltschaft [X.] geführten Ermittlungsverfahren nicht Beschuldigte und befinde sich auch sonst nicht in einer von § 97 [X.] umfassten Stellung als Betroffene eines [X.] oder Verfallsverfahrens. Für die Anwendung von § 30 OWiG müsse zumindest ein für die Leitung des Betriebs verantwortlich Handelnder tätig geworden sein, § 130 OWiG setze eine Verletzung von Aufsichtspflichten voraus. Beides sei im Hinblick auf die Beschwerdeführerin und den Sachverhalt, der dem Ermittlungsverfahren zugrunde liege, weder ersichtlich noch gar belegbar. Vielmehr liege eine Beteiligung der Beschwerdeführerin eher fern. Auch eine spätere Drittbeteiligung nach § 73 Abs. 3 StGB (in der bis zum 30. Juni 2017 gültigen Fassung) komme deshalb nicht mit ausreichender Gewissheit in Betracht.

Auf die Betroffenenstellung der Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft [X.] komme es nicht an, da § 97 [X.] auf das Vertrauensverhältnis des im konkreten Verfahren Beschuldigten zu seinem Verteidiger oder Rechtsanwalt abstelle. Von einer künstlichen Verfahrensaufspaltung könne in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Ein Anfangsverdacht habe sich zu verschiedenen Zeitpunkten und für verschiedene Motoren verschiedener Hersteller mit Sitz an unterschiedlichen Orten ergeben, weswegen auch unterschiedliche Staatsanwaltschaften zuständig seien. Schließlich dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die [X.] selbst Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft [X.] erstattet habe, die maßgeblicher Anlass für die dortigen Ermittlungen gewesen sei.

Die Wahrscheinlichkeit, dass die [X.] im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft [X.] Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Verfallsverfahrens werden könne, sei zwar im Vergleich zur Beschwerdeführerin größer, hinreichende Sicherheit bestehe insofern jedoch ebenfalls nicht. Ohnehin fehle es aber an dem für § 97 [X.] notwendigen Mandatsverhältnis zwischen ihr und der Kanzlei [X.]. Es könne nicht auf den Konzern abgestellt werden, sondern die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person [X.] müsse berücksichtigt werden. Die Kanzlei [X.] habe eventuell auch wegen einer möglichen zukünftigen Interessenkollision gerade nicht die [X.] vertreten.

c) Der Durchsuchungsbeschluss verstoße nicht gegen § 160a Abs. 1 [X.], da § 160a [X.] im Bereich der Durchsuchungen und Beschlagnahmen hinter § 97 [X.] zurücktrete, was sich aus § 160a Abs. 5 [X.] ergebe.

d) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht verletzt. Da die Beschwerdeführerin den im [X.] niedergelegten Sachverhalt den [X.] Strafverfolgungsbehörden gegenüber zugestanden habe, weise der Anfangsverdacht bereits eine erhebliche Stärke und Substanz auf. Es gehe um tausendfachen planvoll und gezielt begangenen Betrug, so dass ein erhebliches Aufklärungs- und [X.] bestehe. Eine ebenso geeignete mildere Ermittlungsmaßnahme habe nicht zur Verfügung gestanden. Zwar habe sich die Kanzlei [X.] bereit erklärt, der Staatsanwaltschaft [X.] mündlich über das Ergebnis ihrer [X.] zu berichten. Eine Herausgabe von schriftlichen Unterlagen habe sie dagegen verweigert. Es dürfe jedoch nicht in das Belieben der Beschwerdeführerin und der Kanzlei [X.] gestellt sein, welche Ergebnisse offenbart werden sollen und welche nicht. Dass insofern eine geteilte Entbindung von der Schweigepflicht - "mündliche Angaben ja, schriftliche Unterlagen nein" - erfolgen könne, vermöge die Kammer nicht zu erkennen.

Zu berücksichtigen sei außerdem die besondere Stellung der Kanzlei [X.]. Aus den Angaben, die der Leiter der Rechtsabteilung der Beschwerdeführerin gemacht habe, ergebe sich, dass die Kanzlei [X.] vollständig unabhängig und eigenständig mit der Aufklärung betraut gewesen sei und Informationen an ihre Auftraggeberin nur sporadisch und kursorisch abgegeben habe. Es habe sich weniger um einen klassischen Mandatsauftrag an einen Rechtsanwalt gehandelt, als vielmehr um die Auslagerung der von den [X.] durchzuführenden Ermittlungen auf eine externe Stelle, die vom "Beschuldigten" bezahlt werde. Nach der Beschreibung des Leiters der Rechtsabteilung handle es sich tatsächlich um eine "external investigation" und habe der formelle Auftraggeber im Gegensatz zum normalen Anwaltsvertrag gerade keinen Einfluss mehr auf das Ergebnis der Ermittlungen und letztlich auch auf die Verhandlungen mit den [X.]. Bei einer solchen Sachlage stehe ernsthaft infrage, ob es sich überhaupt noch um ein Mandat im Sinne des § 97 [X.] beziehungsweise § 160a [X.] handle.

9. Gegen die Beschwerdeentscheidung vom 8. Mai 2017 erhob die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2017 Anhörungsrüge gemäß § 33a [X.], die das [X.] mit Beschluss vom 14. Juni 2017 als unzulässig verwarf.

10. Bereits mit Schriftsatz vom 29. Mai 2017 hatte die Beschwerdeführerin gegen die amtsgerichtliche Bestätigung der Sicherstellung Beschwerde eingelegt. Dabei ging sie - wie auch später das [X.] - von einer selbstständigen Bestätigungsentscheidung durch den Beschluss des [X.] vom 29. März 2017 aus. Zur Begründung der Beschwerde nahm sie vollständig auf ihren Schriftsatz vom 18. April 2017 Bezug, mit dem sie ihre gegen die Durchsuchungsanordnung gerichtete Beschwerde ergänzend begründet hatte.

11. Das [X.] half der Beschwerde mit Entscheidung vom 16. Juni 2017 nicht ab.

12. Auf die Beschwerde vom 29. Mai 2017 ordnete das [X.] mit Beschluss vom 7. Juli 2017 an, dass die von einem in [X.] befindlichen Server heruntergeladenen Daten an die Kanzlei [X.] herauszugeben und etwaige von diesen Daten gefertigte Kopien zu vernichten seien, weil es insoweit an dem erforderlichen Rechtshilfeersuchen gefehlt habe. Eine entsprechende Anordnung hatte es schon auf die gegen die Bestätigung der Sicherstellung gerichteten Beschwerden der Kanzlei [X.] und der dort mit dem Mandat befassten Rechtsanwälte mit Beschluss vom 7. Juni 2017 getroffen. Im Übrigen verwarf es die Beschwerde der Beschwerdeführerin unter Verweis auf seine Entscheidung vom 8. Mai 2017 als unbegründet. Neue Gesichtspunkte, die eine andere Bewertung erfordern würden, lägen nicht vor.

II.

Die Beschwerdeführerin hat zwei [X.]beschwerden erhoben. Mit ihrer [X.]beschwerde vom 8. Juni 2017 (2 BvR 1405/17) wendet sie sich gegen die Durchsuchungsanordnung des [X.] vom 6. März 2017 und die diesbezügliche Beschwerdeentscheidung des [X.] vom 8. Mai 2017. Mit ihrer [X.]beschwerde vom 7. August 2017 (2 BvR 1780/17) greift sie die Bestätigung der Sicherstellung durch das [X.] vom 29. März 2017 (in Verbindung mit der Bestätigungsentscheidung vom 21. März 2017) sowie die daraufhin ergangene Beschwerdeentscheidung des [X.] vom 7. Juli 2017 an. Durch die angegriffenen Entscheidungen sieht sie sich in ihrem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Dabei bringt sie sowohl gegen die Anordnung der Durchsuchung als auch gegen die Sicherstellung im Wesentlichen dieselben Einwände vor.

1. Durch die Auswertung der aufgefundenen Unterlagen und Daten infolge der Durchsuchung und Sicherstellung sei ihr Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in seiner Ausprägung als Recht auf eine vertrauliche Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant betroffen. Der rechtsstaatlich gebotene Schutz erfordere, dass Mandanten nicht durch die Gefahr eines unbeschränkten Informationszugriffs der Strafverfolgungsbehörden an einer offenen, rückhaltlosen und vertrauensvollen Kommunikation mit ihrem Anwalt gehindert würden.

Der Eingriff sei verfassungsrechtlich bereits nicht gerechtfertigt, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für die Durchsicht der Unterlagen und Daten fehle. Die §§ 103, 105 Abs. 1 [X.] fänden ihre Grenze in § 97 Abs. 1 Nr. 3 [X.], dessen Wortlaut eindeutig sei. Er betreffe jedes Mandatsverhältnis zwischen einem Bürger und einem Zeugnisverweigerungsberechtigten. Amtsgericht und [X.] hätten die Vorschrift unter Missachtung ihres Wortlauts und ihres Schutzzwecks zu Unrecht dahin eingeschränkt, dass sie ein Mandatsverhältnis zu dem im konkreten Strafverfahren Beschuldigten voraussetze. Eine solche Auslegung trage der gesetzgeberischen Grundentscheidung, die in § 160a [X.] zum Ausdruck komme, nicht Rechnung. Für Rechtsanwälte normiere § 160a [X.] im Interesse des rechtsstaatlichen Gebots einer wirksamen und geordneten Rechtspflege und eines fairen Verfahrens einen absoluten Schutz vor Ermittlungsmaßnahmen, die auf die Gewinnung von Erkenntnissen gerichtet seien, über die sie das Zeugnis verweigern dürften. Auch von [X.] wegen genieße das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten einen besonders starken Schutz.

Entscheidend für die Reichweite von § 97 [X.] könne deshalb nicht die formale Stellung des Beschuldigten, sondern nur die zur Zeugnisverweigerung berechtigende Vertrauensbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant sein. Aus diesem Grund erstrecke sich der Beschlagnahmeschutz aus § 97 [X.] auch auf Parallelverfahren. Es dürfe nicht den Strafverfolgungsbehörden überlassen bleiben, durch die Verbindung oder Trennung von Ermittlungsverfahren beziehungsweise die Einleitung eines oder mehrerer Ermittlungsverfahren über die Reichweite des grundrechtlichen Schutzes zu entscheiden, da ihnen bei der Verfahrensführung ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werde, der erst an der Willkür seine Grenze finde. Dementsprechend dürfe die [X.] auch nicht von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abhängen. Eine schützenswerte Vertrauensbeziehung zur Vorbereitung einer Verteidigung könne vielmehr schon dann bestehen, wenn jemand lediglich befürchte, dass zukünftig ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt werden könne.

Werde der Beschlagnahmeschutz dagegen auf das Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten im konkreten Ermittlungsverfahren beschränkt, führe dies zu der unvertretbaren Folge, dass eine juristische Person damit zuwarten müsse, einen Rechtsanwalt mit der Aufklärung eines komplexen Sachverhalts zu beauftragen, der Potenzial für die Einleitung eines gegen die juristische Person gerichteten Bußgeldverfahrens besitze, bis die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen eine der in § 30 Abs. 1 OWiG aufgeführten Leitungspersonen eingeleitet habe. Denn andernfalls werde der mit der Sachverhaltsaufklärung beauftragte Rechtsanwalt faktisch zum Ermittlungshelfer der Staatsanwaltschaft.

In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um weltweite Ermittlungen gegen ein Unternehmen und seine Konzerngesellschaften gehe, gebiete es die Verfassung demnach, dass der grundrechtliche Schutz des [X.]s zwischen Rechtsanwalt und Mandant unabhängig davon gelte, ob die Ermittlungsbehörden den Verdacht bereits für hinreichend konkretisiert hielten, um gegen bestimmte Personen zu ermitteln, oder ob sie diese Schwelle noch nicht als überschritten ansähen und deshalb zunächst Ermittlungen gegen Unbekannt führten.

Selbst wenn man die fachgerichtliche Auslegung von § 97 Abs. 1 [X.] zugrunde legen wollte, wären die angegriffenen Maßnahmen aber unverhältnismäßig.

Es fehle schon an der Erforderlichkeit von Ermittlungsmaßnahmen gegen die Kanzlei [X.] als Berufsgeheimnisträgerin, weil Ermittlungsmaßnahmen gegenüber der [X.] ergriffen worden seien. Außerdem stünden die Zeugen, Urkunden und Daten, die die Kanzlei [X.] befragt und ausgewertet habe, auch der Staatsanwaltschaft [X.] zur Verfügung. Daran habe sich durch die internen Ermittlungen nichts geändert; ein Beweismittelverlust drohe nicht. Die Staatsanwaltschaft sei gehalten, die entsprechenden Beweiserhebungen selbst durchzuführen.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sei nicht berücksichtigt worden, dass die Verfassung sowohl für die Durchsuchung als auch für die Sicherstellung von Unterlagen und Daten bei einem Nichtbeschuldigten und insbesondere bei einer Rechtsanwaltskanzlei besonders enge Grenzen setze. Dass dadurch Daten Dritter offengelegt würden, sei nicht in Rechnung gestellt worden.

Daneben führe die Missachtung des [X.] des Art. 13 Abs. 2 GG zur Unverhältnismäßigkeit. Das Amtsgericht sei im Durchsuchungsbeschluss nicht nur fälschlich davon ausgegangen, dass der Aufsichtsrat der [X.] die Internal Investigation in Auftrag gegeben habe. Überdies habe es den Gegenstand der Durchsuchung nicht eigenverantwortlich begrenzt, sondern sich schlicht der Vorgaben des der Kanzlei [X.] erteilten Untersuchungsauftrags bedient. Ein solcher interner Untersuchungsauftrag unterscheide sich in seiner Zielsetzung aber evident von einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme. Er diene der Aufklärung innerbetrieblicher Vorgänge, so dass bei der [X.] - im Gegensatz zum Durchsuchungsbeschluss - keine Rücksicht auf das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant genommen werden müsse. Außerdem spreche der Durchsuchungsbeschluss nur abstrakt von "Straftaten von außerordentlich hohem Gewicht", ohne dass deren Unrechtsgehalt und die Schwere der Schuld konkret dargelegt würden. Der Versuch des [X.]s, die Mängel des [X.] zu heilen, ändere nichts an der Grundrechtsverletzung durch die Anordnung der Durchsuchung.

Die Nichtabhilfeentscheidung des [X.] vom 29. März 2017 enthalte mit dem Hinweis, dass der Durchsuchungsbeschluss Gegenstände beziehungsweise Unterlagen betreffe, soweit die durchgeführten internen Untersuchungen bei der [X.] betroffen seien, unabhängig davon, ob das Mandat hierfür von der [X.] oder der Beschwerdeführerin erteilt worden sei, keine bloße Klarstellung, sondern lege den Inhalt der Durchsuchungsanordnung in unzulässiger Weise neu fest.

2. Die Anordnung der Durchsuchung und die Bestätigung der Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht griffen außerdem in das Recht der Beschwerdeführerin auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Die Maßnahmen führten zu einer Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Verhaltensfreiheit, da die Möglichkeit bestehe, dass die aus der Auswertung der Unterlagen und Daten gewonnenen Erkenntnisse gegen sie verwandt werden könnten. Außerdem könne das Bekanntwerden von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu wirtschaftlichen Nachteilen führen. Ein Eingriff sei bereits deshalb zu bejahen, weil der Beschwerdeführerin die Möglichkeit entzogen werde, selbst über die Offenbarung der aus ihrer Sphäre stammenden und der Kanzlei [X.] auf ihre Veranlassung hin bekannt gewordenen Informationen zu bestimmen. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs scheide aus den genannten Gründen aus.

III.

Auf Antrag der Beschwerdeführerin hat die Kammer am 25. Juli 2017 in dem Verfahren 2 BvR 1405/17 eine einstweilige Anordnung gemäß § 32 [X.] erlassen und die Staatsanwaltschaft [X.] angewiesen, die im Rahmen der Durchsuchung der Geschäftsräume der [X.] am 15. März 2017 sichergestellten Unterlagen und Daten bis zu einer Entscheidung über die [X.]beschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, bei dem [X.] versiegelt zu hinterlegen. Weiter hat die Kammer angeordnet, dass eine Auswertung oder sonstige Verwendung der sichergestellten Unterlagen und der Datensicherung in diesem Zeitraum zu unterbleiben habe.

Mit Beschluss vom 9. Januar 2018 hat die Kammer die einstweilige Anordnung vom 25. Juli 2017 für die Dauer von sechs Monaten wiederholt.

IV.

1. Zu den [X.]beschwerden haben der [X.] beim [X.] und das [X.]ische Staatsministerium der Justiz Stellung genommen.

a) Der [X.] sieht die Beschwerdeführerin nicht als beschwerdebefugt an, soweit sie eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren rügt. Insofern stütze sie sich lediglich auf die Beeinträchtigung von Rechten Dritter, die Freiheit der Advokatur und die fehlende Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 13 GG. Eine konkrete Betroffenheit eigener Grundrechtspositionen ergebe sich daraus nicht. Insbesondere könne der vermeintlichen Missachtung des [X.] in Art. 13 Abs. 2 GG keine Bedeutung zukommen, da die Durchsuchung nicht in Räumen der Beschwerdeführerin stattgefunden habe.

Im Übrigen äußert der [X.] mit Blick auf die [X.] aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] Bedenken an der Zulässigkeit der [X.]beschwerden, hält sie aber jedenfalls für unbegründet.

Soweit der Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung überhaupt eröffnet sei, sei der mit der Durchsuchung und Sicherstellung verbundene Eingriff gerechtfertigt. § 160a [X.] hindere die Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt nicht. Der in § 160a Abs. 5 [X.] angeordnete Vorrang von § 97 [X.] bewirke zugleich die Möglichkeit der Durchsuchung von Kanzleiräumen, wenn sie zum Zwecke einer zulässigen Beschlagnahme erfolge. Ein Beschlagnahmeverbot aus § 97 Abs. 1 [X.] bestehe nicht, da auch § 97 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nur eingreife, wenn eine Mandatsbeziehung zu dem Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens vorliege, in dem die Beschlagnahme beziehungsweise die Durchsuchung erfolge. Daran fehle es hier, da die Beschwerdeführerin als alleinige Auftraggeberin der [X.] nicht als Nebenbeteiligte in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft [X.] in Betracht komme. Von [X.] wegen sei es nicht veranlasst, den Beschlagnahmeschutz des § 97 Abs. 1 [X.] über das vom Gesetz geschützte Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten hinaus auszudehnen. Dem stehe das Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung entgegen, die zu den wesentlichen Aufgaben eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens gehöre. Ein strukturelles Ungleichgewicht zu Lasten geschützter [X.] werde durch den auf [X.] zu dem Beschuldigten eines Straf- oder Bußgeldverfahrens beschränkten Beschlagnahmeschutz nicht bewirkt. Würde der Beschlagnahmeschutz auf sämtliche Mandatsverhältnisse erstreckt, bestünde dagegen ein erhebliches Missbrauchspotential, da der Rechtsanwalt als "Safehouse" für Spuren noch nicht entdeckter Straftaten genutzt werden könne. Auch im Übrigen sei eine [X.]widrigkeit der Durchsuchung und der Sicherstellung nicht ersichtlich. Die [X.] werde im Durchsuchungsbeschluss ausreichend dargestellt und gehe über bloße Vermutungen hinaus, die sicherzustellenden Unterlagen und Gegenstände seien ausreichend konkretisiert worden und die angegriffenen Maßnahmen erwiesen sich als verhältnismäßig.

b) Das [X.]ische Staatsministerium der Justiz hält die [X.]beschwerden jedenfalls für unbegründet. Etwaige mit der Anordnung der Durchsuchung und der Sicherstellung verbundene Eingriffe in die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG, auch in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, seien verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insbesondere seien die Fachgerichte in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass § 97 [X.] für Beschlagnahmen und auch für Durchsuchungen als lex specialis zu § 160a Abs. 1 Satz 1 [X.] anzusehen sei und § 97 Abs. 1 Nr. 3 [X.] lediglich die Beziehung zwischen einem Berufsgeheimnisträger und dem Beschuldigten im jeweiligen Verfahren schütze. Die bloße Möglichkeit, dass eine Person im weiteren Verlauf der Ermittlungen zum Beschuldigten werde, könne nicht schon den Schutz des § 97 [X.] nach sich ziehen. Eine andere Auslegung von § 97 Abs. 1 Nr. 3 [X.] sei weder durch § 160a [X.] noch aufgrund des Schutzes des [X.]s zwischen Rechtsanwalt und Mandant geboten. Vielmehr würde eine Ausdehnung der [X.] zu einer erheblichen Schwächung der Effektivität der Strafverfolgung führen. § 97 Abs. 1 Nr. 3 [X.] greife danach im vorliegenden Fall nicht ein. Dass die Beschwerdeführerin in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft [X.] eine beschuldigtenähnliche Stellung einnehmen werde, sei nicht als "überwiegend wahrscheinlich" einzustufen. Ein Mandatsverhältnis zwischen der [X.] und der Kanzlei [X.] bestehe gerade nicht. Die angegriffenen Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Das [X.] habe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht zu Unrecht Zweifel daran geäußert, ob es sich bei dem Mandatsverhältnis zwischen der Kanzlei [X.] und der Beschwerdeführerin um ein typisches Rechtsanwaltsmandat handle. In der Tat sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf die Untersuchung habe nehmen dürfen, um in die Vergünstigung des Plea Agreement zu kommen.

2. Die Beschwerdeführerin hat auf die Stellungnahmen erwidert und dabei ihr bisheriges Vorbringen vertieft.

3. Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft [X.] haben der Kammer vorgelegen.

B.

Die [X.]beschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Ihnen kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 [X.]). Sie sind in Bezug auf den Durchsuchungsbeschluss des [X.] vom 6. März 2017 und die darauf folgende Beschwerdeentscheidung des [X.] vom 8. Mai 2017 unzulässig; im Übrigen sind sie jedenfalls unbegründet, da die Beschwerdeführerin weder in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG noch in ihrem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt ist.

I.

Die [X.]beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 6. März 2017 und die nachfolgende Beschwerdeentscheidung des [X.]s vom 8. Mai 2017 ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Von dem mit der Durchsuchung verbundenen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 GG ist die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar betroffen, weil nicht ihre Geschäftsräume, sondern die Kanzleiräume ihrer Rechtsanwälte durchsucht worden sind. Soweit der Durchsuchungsbeschluss die Grundlage für die Sichtung der bei der Durchsuchung aufgefundenen Papiere und Dateien und für die vorläufige Sicherstellung dieser Unterlagen zum Zwecke der Durchsicht gemäß § 110 [X.] bildet (vgl. [X.]K 1, 126 <133>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 -, juris, Rn. 50), kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin durch diesen Beschluss unmittelbar in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder in ihrem Recht auf ein faires Verfahren betroffen worden ist. Insoweit ist der Beschluss jedenfalls im Wege der nachfolgenden Bestätigung der Sicherstellung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 [X.] analog durch die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 21. und 29. März 2017, die als Grundlage des Sichtungsverfahrens an die Stelle des [X.] getreten sind, prozessual überholt. Ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin an der verfassungsrechtlichen Prüfung des [X.] ist daher nicht mehr ersichtlich (vgl. [X.]E 139, 245 <263 Rn. 52>).

II.

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 21. und 29. März 2017 und die nachfolgende Beschwerdeentscheidung des [X.]s vom 7. Juli 2017 wendet, mit denen die Sicherstellung von bei der Durchsuchung aufgefundenen Schriftstücken und Dateien durch die Staatsanwaltschaft richterlich bestätigt worden ist, ist die Beschwerdeführerin durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen (1.). Der Grundrechtseingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt (2.).

1. a) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten. Es gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. [X.]E 65, 1 <43>; 120, 274 <312>; 130, 151 <183>; 142, 234 <251 Rn. 30>; stRspr). Auch juristische Personen können Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sein, das seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 2 Abs. 1 GG findet (vgl. [X.]E 118, 168 <203>). Eine grundrechtlich erhebliche Gefährdungslage besteht jedoch nicht schon immer deshalb, weil eine staatliche Stelle Kenntnisse erlangt, die einen Bezug zu einer bestimmten juristischen Person und ihrer Tätigkeit aufweisen. Die informationelle Maßnahme muss vielmehr die betroffene juristische Person einer Gefährdung hinsichtlich ihrer spezifischen Freiheitsausübung aussetzen. Maßgeblich kommt es dabei insbesondere auf die Bedeutung der betroffenen Informationen für den grundrechtlich geschützten Tätigkeitskreis der juristischen Person sowie auf den Zweck und die möglichen Folgen der Maßnahme an (vgl. [X.]E 118, 168 <204>).

b) Nach diesen Maßgaben liegt ein Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf informationelle Selbstbestimmung durch die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung analog § 98 Abs. 2 Satz 2 [X.] vom 29. März 2017 beziehungsweise bereits die vorangegangene Bestätigungsentscheidung vom 21. März 2017 vor.

Dabei ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Unterlagen und Daten, die die Rechtsanwälte der Kanzlei [X.] im Zuge der internen Ermittlungen zusammengetragen und erstellt haben, als Berechtigte anzusehen, da sie diese Ermittlungen in Auftrag gegeben hat (vgl. [X.]E 113, 29 <46 f.>). Dies gilt auch für Informationen, die überwiegend oder ausschließlich Vorgänge bei Tochtergesellschaften der Beschwerdeführerin betreffen.

Die Durchsicht der Daten und eine etwaig daran anknüpfende Verwendung für weitere Ermittlungen sind geeignet, die Beschwerdeführerin in ihrer spezifischen Freiheitsausübung, nämlich in ihrer wirtschaftlichen Betätigung, zu gefährden. So könnten Erkenntnisse aus den sichergestellten Unterlagen und Daten nach einer anschließenden Beschlagnahme beispielsweise durch Einführung in eine mögliche gegen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin oder ihrer Tochtergesellschaften geführte Hauptverhandlung oder infolge einer Akteneinsicht durch Verletzte an das Licht der Öffentlichkeit gelangen. Dadurch können Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bekannt werden oder die wirtschaftliche Betätigung der Beschwerdeführerin beeinträchtigende Rufschädigungen hervorgerufen werden.

2. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

a) Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben müssen (vgl. [X.]E 113, 29 <50>).

Darüber hinaus setzt insbesondere im Strafprozessrecht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dem staatlichen Handeln Grenzen (vgl. [X.]E 113, 29 <52 f.>). Durchsuchung und vorläufige Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht müssen nicht nur hinsichtlich des gesetzlichen Strafverfolgungszwecks erfolgversprechend sein. Vor allem muss gerade die zu überprüfende Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein. Dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. [X.]E 96, 44 <51>; 113, 29 <53>).

Bei der insoweit gebotenen Abwägung ist auf der einen Seite das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung zu berücksichtigen. Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht ist seit jeher eine wichtige Aufgabe staatlicher Gewalt. Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des [X.], die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung wie auch der Freispruch des Unschuldigen sind die wesentlichen Aufgaben der Strafrechtspflege, die zum Schutz der Bürger den staatlichen Strafanspruch in einem justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten Verfahren in gleichförmiger Weise durchsetzen soll (vgl. [X.]E 107, 104 <118 f.>; 113, 29 <54>). Auf der anderen Seite stehen hier das Recht der Beschwerdeführerin, grundsätzlich selbst über die Weitergabe der in ihrem Auftrag gesammelten und erstellten Unterlagen und Daten zu bestimmen, sowie die Nachteile, die ihr durch den Datenzugriff der Strafverfolgungsbehörden entstehen oder drohen. Daneben darf auch die Möglichkeit einer Gefährdung des rechtlich geschützten [X.]s zwischen Rechtsanwalt und Mandant und insbesondere der auch im öffentlichen Interesse liegenden Vertraulichkeit der Kommunikation innerhalb dieses Verhältnisses (vgl. [X.]E 113, 29 <54 f.>) grundsätzlich nicht außer [X.] gelassen werden.

b) Gerichtliche Entscheidungen unterliegen nicht einer unbeschränkten tatsächlichen und rechtlichen Nachprüfung durch das [X.] im Hinblick auf die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen und auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechtsanwendung. Die Gestaltung des Strafverfahrens, die Auslegung der Vorschriften des Straf- und Strafprozessrechts sowie ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung entzogen, soweit nicht Willkür vorliegt oder spezifisches [X.]recht verletzt ist (vgl. [X.]E 18, 85 <92 f.>; 34, 369 <379>).

Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt danach erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. [X.]E 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>).

Eine Verletzung spezifischen [X.]rechts setzt voraus, dass ein etwaiger Fehler der Fachgerichte gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegt. Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. [X.]E 18, 85 <92 f.>; 56, 247 <248>; 62, 189 <192 f.>; 95, 96 <128>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1739/04 -, juris, Rn. 19). Auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG beruhen gerichtliche Entscheidungen, wenn sie dessen Schutzgehalt unbeachtet gelassen oder ihn nicht in einen angemessenen Ausgleich mit dem öffentlichen Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren und einer wirksamen Strafverfolgung gebracht haben. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Art. 2 Abs. 1 GG auch juristischen Personen die Befugnis gewährleistet, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen ihre individuellen Daten offenbart werden. Es ist in den Blick zu nehmen, inwieweit der Datenzugriff den Interessen der juristischen Person zuwiderläuft und ihr dadurch Nachteile entstehen oder drohen (vgl. [X.]E 118, 168 <197>; vgl. auch [X.]E 100, 313 <376> zu Art. 10 GG).

c) Nach diesen Maßgaben sind die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der mit der Sicherstellung der bei der Durchsuchung vorgefundenen Unterlagen und Daten zum Zwecke der Durchsicht verbundene Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf informationelle Selbstbestimmung findet seine Rechtsgrundlage in § 110 [X.]. Gegen die Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift durch die Fachgerichte ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Es verstößt nicht gegen [X.]recht, dass die Fachgerichte das Beweiserhebungsverbot aus § 160a Abs. 1 Satz 1 [X.] im Bereich der Beschlagnahme (§ 94 [X.]) beziehungsweise der dieser vorausgehenden Sicherstellung zur Durchsicht nicht für anwendbar gehalten (aa) und § 97 Abs. 1 Nr. 3 [X.] dahin ausgelegt haben, dass ein Beschlagnahmeverbot nach dieser Vorschrift nur im Rahmen des [X.]s zwischen einem Berufsgeheimnisträger und dem im konkreten Ermittlungsverfahren Beschuldigten besteht ([X.]). Auch haben die Fachgerichte auf dieser Grundlage die Anwendbarkeit von § 97 Abs. 1 [X.] weder willkürlich noch unter Verkennung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG abgelehnt ([X.]) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt (dd).

aa) Es verstößt nicht gegen [X.]recht, dass die Fachgerichte § 160a Abs. 1 Satz 1 [X.], nach dem eine Ermittlungsmaßnahme unzulässig ist, die sich gegen einen Rechtsanwalt richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die dieser das Zeugnis verweigern dürfte, im Bereich der Beschlagnahme beziehungsweise der dieser vorausgehenden Sicherstellung zur Durchsicht nicht für anwendbar gehalten haben.

(1) Die angegriffenen Entscheidungen folgen der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, nach der § 97 [X.] eine Spezialregelung für Beschlagnahmen darstellt, die § 160a Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich verdrängt. Die Ansicht stützt sich auf § 160a Abs. 5 [X.], wonach die §§ 97, 100c Abs. 6 und 100g Abs. 4 [X.] unberührt bleiben. Der Gesetzgeber habe mit § 160a [X.] unter uneingeschränkter Beibehaltung der Sonderregelungen für [X.] in § 97 [X.] eine Regelung für alle anderen Ermittlungsmaßnahmen schaffen wollen. Die Zulässigkeit von Beschlagnahmen bei [X.] sei deshalb allein an § 97 [X.] zu messen, und zwar auch dann, wenn dieser ein niedrigeres Schutzniveau vorsehe (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Juli 2017 - 24 [X.] u.a. -, juris, Rn. 133-160; [X.], Beschluss vom 16. März 2017 - [X.], [X.], [X.] 500 <502>; [X.], Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 608 [X.] -, [X.] 2012, [X.] 26 <28>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl. 2018, § 160a Rn. 17; Griesbaum, in: [X.] Kommentar zur [X.], 7. Aufl. 2013, § 160a Rn. 21; [X.]/[X.], in: SK-[X.], 5. Aufl. 2016, § 160a Rn. 48a; [X.], in: [X.] Kommentar zur [X.], 1. Aufl. 2016, § 160a Rn. 8; [X.], in [X.], [X.], 26. Aufl. 2014, § 160a Rn. 53 ff.; derselbe, in: Festschrift für [X.], 2013, [X.] ff.; [X.]/[X.], NStZ 2012, [X.] 718 f.; [X.], [X.], [X.] 309 <310>; [X.], [X.] und ihre Bedeutung für die Com-pliance-Organisation von Unternehmen, 2016, [X.] 187 ff.; a.A. etwa Schuster, [X.] 2012, [X.] 431 <432>; [X.], [X.], [X.] 303 <306>).

Für die herrschende Ansicht sprechen Wortlaut und Entstehungsgeschichte von § 160a [X.]. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten die im geltenden Recht speziell normierten besonderen Erhebungsverbote im Bereich der Beschlagnahme und der akustischen Wohnraumüberwachung unberührt bleiben, § 160a [X.] - im Gesetzesentwurf noch als § 53b bezeichnet - zugunsten dieser speziellen Regelungen mithin keine Anwendung finden (vgl. BTDrucks 16/5846, [X.] 25 f. und 38). Auch nach der Gesetzessystematik muss § 97 [X.] als [X.] betrachtet werden, weil dessen engere und ausdifferenzierte Regelungen andernfalls durch einen Rückgriff auf § 160a Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgehebelt würden. Das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von [X.]n zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht vom 22. Dezember 2010 (BGBl 2010 I [X.] 2261) hat daran nichts geändert. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, beschränkte sich die Neuregelung darauf, den Anwendungsbereich des § 160a Abs. 1 Satz [X.] auf Rechtsanwälte zu erstrecken, ohne die Gesetzessystematik im Übrigen anzutasten (vgl. BTDrucks 17/2637, [X.] 1 und 6 f.).

(2) Aus dem in § 160a Abs. 5 [X.] angeordneten Vorrang von § 97 [X.] wird zugleich gefolgert, dass § 160a Abs. 1 Satz 1 [X.] der Durchführung von Durchsuchungen bei Rechtsanwälten nicht entgegensteht, soweit diese auf nach § 97 [X.] zulässige Beschlagnahmen abzielen. Eine andere Auslegung des § 160a Abs. 1 Satz 1 [X.] sei methodisch unzulässig, weil sie die nach § 97 [X.] gestatteten Möglichkeiten der [X.], die nach § 160a Abs. 5 [X.] "unberührt" bleiben sollten, de facto unmöglich machen und damit das differenzierte Regelungsgefüge zwischen § 97 [X.] und § 160a [X.] zerstören würde (vgl. nur [X.], in [X.], [X.], 26. Aufl. 2014, § 160a Rn. 62 ff.; derselbe, in: Festschrift für [X.], 2013, [X.] <177 f.>; a.A. etwa Schuster, [X.] 2012, [X.] 431 <432>; vgl. auch [X.], [X.], [X.] 427 <430>; Szesny, CCZ 2017, [X.] 25 <28 f.>).

(3) Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfassenden und sorgfältigen Begründung des [X.] in seiner Beschwerdeentscheidung vom 8. Mai 2017 kann insoweit eine willkürliche Rechtsanwendung nicht festgestellt werden.

(4) Es ist auch von [X.] wegen nicht geboten, den absoluten Schutz des § 160a Abs. 1 Satz 1 [X.] auf den Bereich der Durchsuchungen einschließlich der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht und auf Beschlagnahmen von Mandantenunterlagen eines Rechtsanwalts auszudehnen. Die Normierung eines absoluten Beweiserhebungs- und -verwendungsverbotes in § 160a Abs. 1 [X.] beschränkt die verfassungsrechtlich gebotene Effektivität der Strafverfolgung (vgl. hierzu [X.]E 29, 183 <194>; 77, 65 <76>; 80, 367 <375>; 100, 313 <388 f.>; 107, 299 <316>; 122, 248 <272 f.>; 129, 208 <260>; 133, 168 <199 Rn. 57>; 139, 245 <267 Rn. 63>) in erheblichem Maße, weil sie in Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen Ermittlungsmaßnahmen von vornherein untersagt und jede Verwendung dennoch erlangter Erkenntnisse unterbindet. Derartige absolute Verbote können nach der Rechtsprechung des [X.]s nur in engen Ausnahmefällen zum Tragen kommen, insbesondere wenn eine Ermittlungsmaßnahme mit einem Eingriff in den Schutzbereich der Menschenwürde verbunden wäre, die jeder Abwägung von vornherein unzugänglich ist. Nur in solchen Fällen ist es zulässig - und unter Umständen auch verfassungsrechtlich geboten -, bereits eine Beweiserhebung generell zu untersagen und jede Verwendung gleichwohl erlangter Erkenntnisse auszuschließen (vgl. [X.]E 129, 208 <262 f.>). Derartige Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar mag das Verhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem typischerweise Bezüge zur [X.] aufweisen (vgl. [X.]E 129, 208 <264>). Dem trägt die Regelung des [X.] in § 97 [X.] jedoch ausreichend Rechnung. Darüber hinaus ist eine Ausdehnung des absoluten Schutzes des § 160a Abs. 1 Satz 1 [X.] auch auf sonstige anwaltliche Tätigkeiten nicht geboten. Allein die Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege und seine Teilnahme an der Verwirklichung des Rechtsstaates rechtfertigen einen Verzicht auf Beschlagnahmen über den Anwendungsbereich von § 97 [X.] hinaus nicht (vgl. allgemein zum Verzicht auf Ermittlungsmaßnahmen [X.]E 129, 208 <264>).

[X.]) Soweit die Fachgerichte davon ausgegangen sind, § 97 Abs. 1 Nr. 3 [X.] begründe ebenso wie § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] ein Beschlagnahmeverbot nur im Rahmen eines [X.]s zwischen einem Berufsgeheimnisträger und dem im konkreten Ermittlungsverfahren Beschuldigten, ist [X.]recht ebenfalls nicht verletzt.

Unzulässig ist eine Durchsicht nach § 110 [X.], wenn Beweismittel aufgespürt werden sollen, die nach § 97 [X.] von der Beschlagnahme ausgenommen sind (vgl. statt vieler [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl. 2018, § 103 Rn. 7 m.w.[X.] zur Durchsuchung). Die Fachgerichte haben ein Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 [X.] abgelehnt, weil der Beschwerdeführerin in dem von der Staatsanwaltschaft [X.] geführten Ermittlungsverfahren keine einem Beschuldigten entsprechende Stellung zukomme. Auch § 97 Abs. 1 Nr. 3 [X.] schütze nur das Vertrauensverhältnis zwischen einem Berufsgeheimnisträger und dem im konkreten Strafverfahren Beschuldigten. Diese Auslegung von § 97 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ist nicht willkürlich. Sie steht im Einklang mit dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck von § 97 Abs. 1 Nr. 3 [X.] (1). Auch ist eine Auslegung von § 97 Abs. 1 Nr. 3 [X.], nach der der Beschlagnahmeschutz unabhängig von einem [X.] besteht, von [X.] wegen nicht geboten (2).

(1) (a) Das Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfasst schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den nach § 52 [X.] oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b [X.] zeugnisverweigerungsberechtigten Personen. § 97 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erweitert die [X.] auf Aufzeichnungen, die die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b [X.] zeugnisverweigerungsberechtigten Personen über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt. Geschützt wird durch § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] nur das Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten.

(b) § 97 Abs. 1 Nr. 3 [X.] erweitert das Beschlagnahmeverbot auf andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b [X.] genannten Personen erstreckt. [X.] ist umstritten, ob der Gesetzgeber damit einen Auffangtatbestand geschaffen hat, der andere Gegenstände nur erfasst, soweit das Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu einem in der Vorschrift genannten Berufsgeheimnisträger betroffen ist, oder ob die Vorschrift ein Beschlagnahmeverbot für alle Gegenstände anordnet, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der genannten Berufsgeheimnisträger erstreckt.

Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur schützt § 97 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nur das Vertrauensverhältnis zwischen dem Zeugnisverweigerungsberechtigten und dem im konkreten Strafverfahren Beschuldigten (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 2016 - [X.] -, [X.], [X.] 500; [X.], Beschluss vom 21. Juni 2012 - 27 [X.] -, [X.] 2013, [X.] 21 <24>; [X.], Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 608 [X.] -, [X.] 2012, [X.] 26 f.; [X.], Beschluss vom 29. Oktober 1981 - 12 [X.] -, NStZ 1982, [X.] 394 <395>; [X.], Beschluss vom 30. September 1964 - 3 Ws 362/64 -, NJW 1965, [X.] 362 <363>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl. 2018, § 97 Rn. 10a m.w.[X.]; [X.], in: [X.] Kommentar zur [X.], 1. Aufl. 2014, § 97 Rn. 8 und 64; [X.], in: [X.], [X.], 26. Aufl. 2014, § 97 Rn. 21; [X.]/[X.], in: SK-[X.], 5. Aufl. 2016, § 97 Rn. 10; a.[X.], in: [X.]/Schluckebier/[X.], [X.], 3. Aufl. 2018, § 97 Rn. 10; [X.], in: Festschrift für Jürgen [X.], 2013, [X.] 933 <945>; de [X.]/Egler, NJW 2013, [X.] 3549 <3552>; [X.], [X.] 2011, [X.] 453 <460>; Gräfin von [X.], NJW 2011, [X.] 945; [X.]/[X.], [X.] 2016, [X.] 417 <420>; Szesny, CCZ 2017, [X.] 25 <26 f.>). Der [X.] hat die Frage bisher offengelassen (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juli 1997 - 3 [X.] -, NStZ 1997, [X.] 562; Urteil vom 13. November 1997 - 4 [X.] -, NStZ 1998, [X.] 471 <472>).

(c) Die herrschende Auffassung, der sich die Fachgerichte in den angegriffenen Entscheidungen angeschlossen haben, ist von den üblichen Auslegungsmethoden gedeckt. Sie ist deshalb jedenfalls nicht willkürlich.

(aa) Der Wortlaut der Vorschrift erwähnt zwar den "Beschuldigten" anders als in § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] nicht. Nach dem [X.] von § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 [X.] muss jedoch auch § 97 Abs. 1 Nr. 3 [X.] einen Bezug zum Vertrauensverhältnis zwischen dem Zeugnisverweigerungsberechtigten und dem im konkreten Verfahren Beschuldigten voraussetzen. Denn § 97 Abs. 1 Nr. 3 [X.] würde den Regelungsgehalt von § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] letztlich vollständig absorbieren und beide Vorschriften obsolet machen, wenn er den Beschlagnahmeschutz auf sämtliche Gegenstände ausdehnen würde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 26. Aufl. 2014, § 97 Rn. 21; [X.], in: Festschrift für [X.], 2013, [X.] f.).

([X.]) Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht dafür, dass mit § 97 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nur ein Auffangtatbestand in sachlicher Hinsicht geschaffen werden sollte, der ein Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten voraussetzt. § 97 Abs. 1 [X.] hat seinen heutigen Wortlaut durch das [X.] vom 4. August 1953 (BGBl I [X.] 735) erhalten. In § 97 Abs. 1 Nr. 1 [X.] wurden die schriftlichen Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und einer zeugnisverweigerungsberechtigten Person aufgenommen, für die bereits nach dem bisherigen § 97 [X.] Beschlagnahmeschutz bestand (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 26. Aufl. 2014, § 97 Entstehungsgeschichte). Die Einfügung von § 97 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erfolgte der Gesetzesbegründung zufolge zur Beseitigung der Streitfrage, ob die Handakten eines Verteidigers oder Anwalts und die Krankenblätter eines Arztes beschlagnahmt werden dürfen (vgl. BTDrucks 1/3713, [X.] 49). Die Gesetzesbegründung stellt sodann erkennbar einen Zusammenhang zwischen § 97 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 [X.] her. Durch die Einfügung von § 97 Abs. 1 Nr. 3 [X.] sollten nun "auch sonstige Gegenstände" dem Beschlagnahmeverbot unterliegen, soweit sich das Zeugnisverweigerungsrecht darauf erstreckt (vgl. BTDrucks 1/3713, [X.] 49). Beabsichtigt war mithin allein die gegenständliche Erweiterung des bereits dem Grunde nach bestehenden [X.].

([X.]) § 97 [X.] dient zwar dem Zweck, die Umgehung und Aushöhlung des Zeugnisverweigerungsrechts der in §§ 52, 53 [X.] genannten Personen zu verhindern (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 1991 - 1 [X.] -, NJW 1992, [X.] 763 <765>). Ein strikter Gleichlauf von Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot war jedoch nach dem oben Ausgeführten vom Gesetzgeber nicht gewollt.

(2) Eine erweiternde Auslegung von § 97 Abs. 1 Nr. 3 [X.], nach der der Beschlagnahmeschutz unabhängig von einem [X.] besteht, ist auch von [X.] wegen nicht geboten (vgl. [X.]K 2, 97 <100>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Juli 2008 - 2 BvR 2016/06 -, juris, Rn. 23).

(a) Dem Interesse jedes Mandanten am Schutz der seinem Rechtsanwalt oder einem anderen Berufsgeheimnisträger anvertrauten Informationen steht das verfassungsrechtliche Gebot einer effektiven Strafverfolgung und das öffentliche Interesse an vollständiger Wahrheitsermittlung im Strafverfahren gegenüber. Zeugnisverweigerungsrechte und [X.] stellen Ausnahmen von der Pflicht zur umfassenden Aufklärung der materiellen Wahrheit dar und bergen die Gefahr in sich, dass die Gerichte ihre Entscheidungen auf mangelhafter Tatsachengrundlage treffen müssen. Sie beschneiden die Möglichkeiten [X.] Sachaufklärung und mindern damit den Rechtsgüterschutz, den das materielle Strafrecht bezweckt (vgl. [X.]E 33, 367 <383>; 38, 312 <321>; 77, 65 <76>). Die Begründung und Erweiterung solcher Rechte und Verbote bedarf daher stets einer Legitimation, die vor dem Rechtsstaatsprinzip Bestand hat (vgl. [X.]E 33, 367 <383>; 77, 65 <76>).

(b) Dass § 97 Abs. 1 [X.] bei Beschlagnahmen außerhalb des [X.]ses dem Strafverfolgungsinteresse Vorrang vor dem Geheimhaltungsinteresse des Mandanten einräumt, ist verfassungsrechtlich danach nicht zu beanstanden. Denn eine Auslegung von § 97 Abs. 1 Nr. 3 [X.], nach der ein [X.] generell nicht vorausgesetzt wird, würde zu einem weitreichenden Schutz vor Beschlagnahmen und darauf gerichteten Durchsuchungen bei [X.] führen. Sie wären bei unverdächtigen [X.] nur noch dann gestattet, wenn sie von vornherein auf die Gewinnung von Gegenständen gerichtet wären, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht nicht erstreckt.

Auch bestünde ein hohes Missbrauchspotential, sollte sich der Beschlagnahmeschutz auf sämtliche Mandatsverhältnisse unabhängig von einer Beschuldigtenstellung des Mandanten erstrecken. Beweismittel könnten gezielt in die Sphäre des Rechtsanwalts verlagert oder nur selektiv herausgegeben werden; auch der gutgläubige Rechtsanwalt könnte als "Safehouse" für Spuren noch nicht entdeckter Straftaten genutzt werden (vgl. beispielsweise [X.], in: Festschrift für [X.], 2013, [X.] <180 f.>). Insbesondere große Unternehmen könnten ein vielfältiges Interesse daran haben, bestimmte Unterlagen im Wege von internen Ermittlungen dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (vgl. [X.], in [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl. 2018, § 97 Rn. 10b; vgl. auch [X.], Beschluss vom 3. Juli 2012 - 24 [X.] u.a. -, juris, Rn. 73-86, zu § 160a [X.]). Stichhaltige Verdachtsmomente für ein missbräuchliches Verhalten, die den Beschlagnahmeschutz gegebenenfalls entfallen lassen würden, dürften in solchen Fällen von den Ermittlungsbehörden nur schwer darzulegen sein.

[X.]) Auch gegen die Annahme der Fachgerichte, der Beschwerdeführerin komme eine Beschuldigtenstellung im Sinne von § 97 Abs. 1 [X.] nicht zu, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Die Fachgerichte haben eine beschuldigtenähnliche Verfahrensstellung der Beschwerdeführerin in dem von der Staatsanwaltschaft [X.] geführten Ermittlungsverfahren mit willkürfreier Begründung verneint.

(1) Insbesondere hat das [X.] zur Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich eine juristische Person in einer beschuldigtenähnlichen Verfahrensstellung befindet, einen vertretbaren Maßstab herangezogen. Es folgt im Ergebnis der wohl überwiegend vertretenen Ansicht, die den Beschlagnahmeschutz juristischer Personen gemäß § 97 Abs. 1 [X.] zwar nicht davon abhängig macht, dass das Unternehmen bereits die förmliche Verfahrensstellung eines Beteiligungsinteressenten innehat, die dafür aber voraussetzt, dass eine künftige Nebenbeteiligung nach objektiven Gesichtspunkten in Betracht kommt (vgl. [X.], [X.] und ihre Bedeutung für die [X.] von Unternehmen, 2016, [X.] 239-243 und 334; [X.], [X.], [X.] 309 <311>; [X.]/[X.], [X.], [X.] 383 <386>; [X.], [X.] 2017, [X.] 252 <254>; die förmliche Verfahrensstellung eines Beteiligungsinteressenten setzen dagegen voraus [X.], Beschluss vom 21. Juni 2012 - 27 [X.] -, [X.] 2013, [X.] 21 <24 f.>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl. 2018, § 97 Rn. 10c). Für eine beschuldigtenähnliche Stellung wegen einer Nebenbeteiligung im Hinblick auf eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG fordert das [X.] nicht einmal, dass bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren gegen eine Leitungsperson des Unternehmens im Sinne von § 30 Abs. 1 OWiG eingeleitet wurde (anders als etwa [X.], a.a.[X.], [X.] 240 f.; [X.] [X.], [X.] 309 <312>), setzt aber einen "hinreichenden" Verdacht für eine durch eine konkrete Leitungsperson begangene Straftat oder Aufsichtspflichtverletzung im Sinne von § 130 OWiG voraus. Allein die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes einer Leitungsperson soll dagegen nicht genügen. In einem solchen Fall soll keine "hinreichende Sicherheit" beziehungsweise "ausreichende Gewissheit" für eine künftige Nebenbeteiligung der juristischen Person bestehen.

Die Voraussetzungen, die das [X.] für eine Anwendung von § 97 Abs. 1 [X.] auf juristische Personen aufstellt, werden in der Literatur vielfach entsprechend oder ähnlich formuliert (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.] 241; [X.]/[X.], [X.], [X.] 383 <386>, [X.], [X.] 2017, [X.] 252 <254>; [X.], [X.], [X.] 313 <315>). Wenn gefordert wird, dass sich die Einleitung eines Verfahrens gegen die juristische Person objektiv [X.]t, weil Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die juristische Person als Adressatin einer Verbandsgeldbuße oder als Einziehungsbeteiligte in Betracht kommt, knüpfen diese Überlegungen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an die Voraussetzungen der Anhörungspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 444 Abs. 2 Satz 2 [X.] n.F. (vgl. § 432 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 444 Abs. 2 Satz 2 [X.] in der bis zum 30. Juni 2017 gültigen Fassung) an.

Von [X.] wegen ist es dagegen nicht geboten, eine beschuldigtenähnliche Stellung, die einen Beschlagnahmeschutz aus § 97 Abs. 1 [X.] nach sich zieht, bereits dann anzunehmen, wenn ein Unternehmen ein künftiges gegen sich gerichtetes Ermittlungsverfahren lediglich befürchtet und sich vor diesem Hintergrund anwaltlich beraten lässt oder eine unternehmensinterne Untersuchung in Auftrag gibt (in diesem Sinne wohl LG [X.], Beschluss vom 21. Juli 2015 - 6 [X.] -, [X.], [X.] 308 <309>; [X.]/[X.], [X.] 2013, [X.] 28 <30 f.>; de [X.]/Egler, NJW 2013, [X.] 3549 <3553>; [X.]/ Skoupil, NJW 2017, [X.] 2374 <2379>; [X.], in: Festschrift für Jürgen [X.], 2013, [X.] 933 <939 f.>). Dies gilt umso mehr, als es ohne objektive Kriterien kaum möglich erscheint, die Grenzen des [X.] zuverlässig zu bestimmen. Zudem setzt § 97 Abs. 1 [X.] nach allgemeiner Ansicht auch bei natürlichen Personen zumindest voraus, dass ein konkreter Verdacht der Strafverfolgungsbehörden gegen eine bestimmte Person besteht (vgl. [X.], 241 <242>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl. 2018, § 97 Rn. 10; [X.], in: [X.] Kommentar zur [X.], 1. Aufl. 2014, § 97 Rn. 8; [X.], in: [X.] [X.], 29. Edition Stand 1. Januar 2018, § 97 Rn. 5; [X.], in: [X.]/Schluckebier/[X.], [X.], 3. Aufl. 2018, § 97 Rn. 11).

(2) Die Fachgerichte mussten die Beschwerdeführerin auch nicht deshalb als Beschuldigte behandeln, weil sie in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft [X.] förmlich als Nebenbeteiligte wegen eines [X.] geführt wird und deshalb nach allen vertretenen Ansichten dort eine beschuldigtenähnliche Verfahrensstellung einnimmt. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, der Beschlagnahmeschutz aus § 97 [X.] müsse auch in Parallelverfahren gelten, da es nicht den Strafverfolgungsbehörden überlassen bleiben dürfe, durch die Verbindung oder Trennung von Ermittlungsverfahren oder die Einleitung eines oder mehrerer Ermittlungsverfahren über die Reichweite des grundrechtlichen Schutzes zu entscheiden, zeigt sie nicht auf, warum dies im vorliegenden Fall von [X.] wegen geboten sein soll.

(a) Über die Verbindung von Strafsachen und die Trennung verbundener Strafsachen entscheiden im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaften nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. nur [X.]/[X.], in: SK-[X.], 5. Aufl. 2018, § 2 Rn. 8 und 16). Bei der Ermessensausübung sind alle Vor- und Nachteile, die für die Strafrechtspflege auf der einen und für den Beschuldigten auf der anderen Seite zu erwarten sind, gegeneinander abzuwägen (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 26. Aufl. 2016, § 2 Rn. 10). Das [X.] hat im Hinblick auf die gerichtliche Verbindung von Verfahren betont, dass das Recht des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren, sein Recht auf einen zügigen Abschluss des Strafverfahrens und das Übermaßverbot im Einzelfall das öffentliche Interesse an einer Verfahrensverbindung aus Gründen der [X.] überwiegen können (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. August 2002 - 2 BvR 932/02 -, juris, Rn. 26). Diese Grundsätze können auf die staatsanwaltliche Entscheidung über die Verbindung und Trennung von Verfahren übertragen werden. Auch die Staatsanwaltschaften haben bei ihrer Ermessensentscheidung dementsprechend insbesondere das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren in den Blick zu nehmen. Deshalb ist es grundsätzlich unbedenklich, den Beschlagnahmeschutz aus § 97 Abs. 1 [X.] nur dem im konkreten Verfahren Beschuldigten zugutekommen zu lassen. Allerdings muss im Einzelfall etwas anderes gelten, wenn der Schutz des § 97 Abs. 1 [X.] ansonsten umgangen würde (vgl. [X.], Urteil vom 13. November 1997 - 4 [X.] -, NStZ 1998, [X.] 471 <472>).

(b) Dass das Beschwerdegericht vorliegend einen solchen Ausnahmefall nicht angenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Den Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften [X.] und [X.] liegen unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde. Die Entwicklung einer unzulässigen Abschaltvorrichtung für [X.]-Dieselmotoren stellt gegenüber den Abgasmanipulationen an [X.]-Dieselmotoren eine eigene prozessuale Tat im Sinne von § 264 [X.] dar. Das [X.] führt dazu in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2017 aus, dass sich ein Anfangsverdacht zu verschiedenen Zeiten, für verschiedene Motoren verschiedener Hersteller mit Sitz an unterschiedlichen Orten ergeben habe. Auch wenn gegebenenfalls Verbindungen zwischen den Verfahren bestünden und möglicherweise in beiden Fällen vereinzelt identische Personen mitgewirkt hätten, handle es sich um unterschiedliche Sachverhalte und damit um unterschiedliche Taten mit Ausgangspunkten an unterschiedlichen Orten unter dem Dach unterschiedlicher juristischer Personen. Dass deshalb die Zuständigkeit verschiedener Staatsanwaltschaften begründet sei, stelle die logische Konsequenz dieser Sachlage dar.

Die Darstellung des [X.] steht im Einklang mit dem Inhalt des dem Plea Agreement beigefügten [X.], aus dem sich ergibt, dass es sich bei den 2,0 Liter-Dieselmotoren und den 3,0 Liter-Dieselmotoren nicht nur um unterschiedliche Motoren handelt, sondern auch die Personen der Entscheider und Entwickler, deren Beweggründe sowie insbesondere die technischen Aspekte der Abgasnachbehandlung und der daran vorgenommenen Manipulationen verschieden waren (vgl. Nr. 32 bis 40 des [X.]). Die [X.] der Lebenssachverhalte zeigt sich auch darin, dass der Partner der Kanzlei [X.], Rechtsanwalt K..., bei der Durchsuchung am 15. März 2017 ausweislich des [X.] angab, dass die Kanzlei [X.] für ihre internen Untersuchungen in [X.] zwei Teams von Rechtsanwälten gebildet habe, von denen eines allein für den [X.]-Sachverhalt und das zweite für den die Beschwerdeführerin direkt betreffenden Sachverhalt zuständig gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Aspekten nicht substantiiert auseinander. Nach der von ihr nicht angegriffenen Feststellung des [X.] hat die [X.] durch ihre eigene Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft [X.] selbst den maßgeblichen Anlass für die dortigen Ermittlungen gegeben, während die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft [X.] nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 24. März 2017 im Ausgangspunkt auf ihre Strafanzeige vom 24. September 2015 zurückgingen. Wenn die Ermittlungen vor diesem Hintergrund und angesichts der unterschiedlichen Lebenssachverhalte von verschiedenen Staatsanwaltschaften in verschiedenen Ermittlungsverfahren geführt werden, kann gegen einen Verzicht auf die Verbindung dieser Verfahren aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts erinnert werden.

(c) Die Beschwerdeführerin muss auch nicht befürchten, dass Erkenntnisse aus den bei der Kanzlei [X.] sichergestellten Unterlagen und Daten, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der Rechtsanwälte der Kanzlei [X.] erstreckt, im Verfahren der Staatsanwaltschaft [X.] gegen sie verwertet werden. Für Unterlagen und Daten, die im [X.] Verfahren bei der Kanzlei [X.] sichergestellt wurden und für die im [X.]er Verfahren ein Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 Abs. 1 [X.] bestanden hätte, gilt im [X.]er Verfahren das Verwendungsverbot gemäß § 160a Abs. 1 Satz 2 [X.], das im Bereich der Beschlagnahmen und Durchsuchungen nach allgemeiner Ansicht nicht durch § 160a Abs. 5 [X.] ausgeschlossen wird (vgl. nur [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl. 2018, § 97 Rn. 50). Das Verwendungsverbot des § 160a Abs. 1 Satz 2 [X.] untersagt insbesondere auch den Gebrauch der Erkenntnisse zur Verdachtsbegründung oder als Spurenansatz (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zur [X.], 1. Aufl. 2016, § 160a Rn. 14; Griesbaum, in: [X.] Kommentar zur [X.], 7. Aufl. 2013, § 160a Rn. 9; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl. 2018, § 160a Rn. 4; [X.]/[X.], in: SK-[X.], 5. Aufl. 2016, § 160a Rn. 26).

(3) Das [X.] ist schließlich verfassungsrechtlich unbedenklich zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verfahrensstellung der [X.] für den Beschlagnahmeschutz aus § 97 Abs. 1 [X.] unerheblich sei. Von [X.] wegen ist es nicht geboten, Tochtergesellschaften insoweit in den Schutz eines zwischen der Muttergesellschaft und einem Rechtsanwalt geschlossenen Mandatsverhältnisses einzubeziehen und der Muttergesellschaft die Berufung auf ein Beschlagnahmeverbot aufgrund einer beschuldigtenähnlichen Stellung der Tochtergesellschaft zuzubilligen.

(a) Soweit das [X.] die rechtliche Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin betont und mögliche Interessenkonflikte anführt, steht dies im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]s. So hat es bereits entschieden, dass sich der Beschlagnahmeschutz aus § 97 [X.] bei einem Mandatsverhältnis mit einer juristischen Person nicht auf deren beschuldigte Organe erstreckt. Es hat dabei darauf abgestellt, dass sich die Interessen der Vertreter von juristischen Personen und die Interessen der vertretenen juristischen Personen selbst insbesondere bei Straftaten zulasten der [X.] entgegenstehen können (vgl. [X.]K 2, 97 <100>). Auch besteht nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur zwischen den im Rahmen von [X.] befragten Unternehmensmitarbeitern und den die Befragungen im Auftrag des Unternehmens durchführenden Rechtsanwälten keine schützenswerte Vertrauensbeziehung im Sinne von § 97 Abs. 1 [X.], da die Interessen des Unternehmens und die Interessen der befragten Mitarbeiter völlig entgegengesetzt sein können (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 608 [X.] -, [X.] 2012, [X.] 26 f.; [X.], in: [X.] Kommentar zur [X.], 1. Aufl. 2014, § 97 Rn. 64 m.w.[X.]; [X.]/[X.], in: SK-[X.], 5. Aufl. 2016, § 160a Rn. 48a; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl. 2018, § 97 Rn. 10b m.w.[X.]).

Es erscheint aus verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls vertretbar, diese Argumentation auf das Verhältnis von Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft innerhalb eines Konzerns zu übertragen. Die Beschwerdeführerin benennt keine stichhaltigen Gründe, die es geboten erscheinen lassen, den Beschlagnahmeschutz des § 97 [X.] auf Tochtergesellschaften zu erstrecken, die nicht selbst Auftraggeber der anwaltlichen [X.] sind. Solche Gründe ergeben sich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung des [X.]s [X.] vom 21. Juli 2015, die Tochtergesellschaften offenbar - und ohne jegliche Begründung - in den Schutz des § 97 [X.] einbeziehen möchte (vgl. LG [X.], Beschluss vom 21. Juli 2015 - 6 [X.] -, [X.], [X.] 308 <309>).

(b) Wenn das [X.] in seiner Beschwerdeentscheidung vom 7. Juli 2017 ausführt, es lägen keine neuen Gesichtspunkte vor, die eine gegenüber der Entscheidung vom 8. Mai 2017 andere Bewertung erfordern würden, ist dies nach alledem nur folgerichtig. Zwar leitete die Staatsanwaltschaft [X.] am 29. Juni 2017 ein Verfahren gemäß § 130 OWiG gegen noch unbekannte Vorstände der [X.] und auf dieser Grundlage zugleich ein Bußgeldverfahren gemäß § 30 OWiG gegen die [X.] selbst ein, weswegen sich die [X.] in dem von der Staatsanwaltschaft [X.] geführten Ermittlungsverfahren nach allen vertretenen Ansichten seit dem 29. Juni 2017 in einer beschuldigtenähnlichen Verfahrensstellung befindet. Da es nach der vertretbaren Auffassung des [X.] für den Beschlagnahmeschutz aus § 97 [X.] nicht auf die Verfahrensstellung der [X.] ankommt, war dies jedoch für seine Entscheidung nicht von Relevanz.

dd) Die angegriffenen Entscheidungen haben schließlich die Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung der bei der Kanzlei [X.] aufgefundenen Unterlagen und Daten zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 [X.] ohne [X.]verstoß bejaht.

(1) Soweit die Beschwerdeführerin pauschal geltend macht, die Sicherstellung zur Durchsicht sei "nicht in diesem Umfang" erforderlich, weil sonstige Ermittlungsmaßnahmen gegenüber der [X.] ergriffen worden seien, legt sie bereits nicht dar, welche Maßnahmen sie im Einzelnen meint und zu welchen Ergebnissen diese Maßnahmen geführt haben. Insbesondere setzt sie sich nicht mit den Ausführungen zur Erforderlichkeit in der Beschwerdeentscheidung vom 8. Mai 2017 auseinander, auf die die Beschwerdeentscheidung vom 7. Juli 2017 verweist. Das [X.] legt nachvollziehbar dar, dass insbesondere die Protokolle über die von den Rechtsanwälten der Kanzlei [X.] geführten [X.] als Beweismittel von erheblicher Bedeutung sind, da sie die Beurteilung von späteren Zeugenaussagen der Mitarbeiter erleichtern. Gerade diese Protokolle stehen der Staatsanwaltschaft jedoch nicht anderweitig zur Verfügung, sondern können nur durch die Sicherstellung und Beschlagnahme bei der Kanzlei [X.] erlangt werden.

Soweit die Beschwerdeführerin inzident eine Verletzung des [X.] des Art. 13 Abs. 2 GG aufgrund einer unzureichenden inhaltlichen Begrenzung des [X.] vom 6. März 2017 rügt und auf diese Weise offenbar eine zu weit gehende Sicherstellung von Unterlagen und Daten und damit die fehlende Erforderlichkeit der Maßnahme geltend machen möchte, kann sie mit diesem Einwand nicht durchdringen, da sie nicht Inhaberin der Kanzleiräume und daher nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 13 GG ist.

(2) Soweit die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne geltend macht, der hohe Unrechtsgehalt der in Rede stehenden Straftaten und die Schwere des [X.] seien im Durchsuchungsbeschluss vom 6. März 2017 lediglich behauptet, nicht aber konkret dargelegt worden, lässt sie die ausführlichen Darlegungen in der Beschwerdeentscheidung des [X.] vom 8. Mai 2017 außer [X.]. Es bestand ein starker Anfangsverdacht, da die Beschwerdeführerin durch die Unterzeichnung des Plea Agreement die in dem [X.] niedergelegten Vorgänge, mithin auch die Vorgänge um die von der [X.] entwickelten und hergestellten 3,0 Liter-Dieselmotoren, als zutreffend bestätigt hat. Das [X.] führt aus, dass der Vorwurf des tausendfachen Betrugs im Raum stehe. Nach den vorhandenen Erkenntnissen sei planvoll und gezielt vorgegangen worden, wobei für die Täter erkennbar gewesen sei, dass ein erheblicher materieller Schaden bei den einzelnen Autokäufern verbleiben werde. Selbst wenn man der Ansicht des [X.]s, die überschlagsmäßige Schadensschätzung könne sich am Verkaufspreis der Fahrzeuge orientieren, nicht folgen wollte, ist dennoch von einem ganz erheblichen Schaden auszugehen. Nachvollziehbar gelangt das [X.] dementsprechend zu der Feststellung, dass mit der Schwere der Tatvorwürfe naturgemäß ein erhebliches Aufklärungs- und [X.] der Allgemeinheit einhergehe.

(3) Sonstige Gesichtspunkte, die die vorläufige Sicherstellung der Unterlagen und Daten zum Zwecke der Durchsicht als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat das [X.] den grundrechtlichen Schutz des Mandatsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Kanzlei [X.] bei der von ihm vorgenommenen Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht außer [X.] gelassen. Es hat diesem Gesichtspunkt auch kein zu geringes Gewicht beigemessen, sondern durfte berücksichtigen, dass sich das zwischen der Beschwerdeführerin und der Kanzlei [X.] bestehende Mandatsverhältnis gerade nicht durch eine besondere Vertrauensbeziehung auszeichnet, wie sie einem Verteidigungsverhältnis, aber auch dem klassischen [X.] üblicherweise innewohnt. Vielmehr führte die Kanzlei [X.] nach der Bewertung des [X.] eine vollkommen unabhängige Untersuchung durch.

Wenn sich die Beschwerdeführerin nun zu Unrecht und gegen ihren Willen in der Rolle eines Ermittlungshelfers der Staatsanwaltschaft sieht, verkennt sie, dass eine Verwendung der Erkenntnisse aus der Internal Investigation zu ihrem Nachteil gemäß § 160a Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht in Betracht kommt. Dass die vorläufige Sicherstellung in einem nicht verfahrensbezogenen, übermäßigen Umfang stattfand, hat die Beschwerdeführerin nicht in ausreichendem Maße substantiiert vorgetragen.

III.

Die [X.]beschwerden sind auch unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin sich auf eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG beruft. Denn aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgt jedenfalls kein weitergehender Schutz als aus Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren kann nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall eindeutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind (vgl. [X.]E 57, 250 <275 f.>; 63, 45 <61>; 64, 135 <145 f.>; 122, 248 <272>; 133, 168 <200 Rn. 59>; [X.]K 2, 97 <99>). Dies ist jedoch, wie dargelegt, nicht der Fall.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17

27.06.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 25. Juli 2017, Az: 2 BvR 1405/17, Einstweilige Anordnung

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 94 StPO, § 97 Abs 1 Nr 3 StPO, § 102 StPO, § 103 StPO, § 105 StPO, § 160a Abs 1 S 1 StPO, § 160a Abs 1 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.06.2018, Az. 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 (REWIS RS 2018, 7095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7095


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, 27.06.2018.


Az. 2 BvR 1405/17

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1405/17, 09.01.2018.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1405/17, 25.07.2017.


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2 BvR 1405/17

1 BvR 1739/04

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