(1) 1Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist. 2§ 429 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend.
(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gilt § 434 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 16. April 2021 02:20
G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.3.2021 I 327
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
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