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Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
Die einstweilige Anordnung vom 25. Juli 2017 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
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09.01.2018
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG München I, 8. Mai 2017, Az: 6 Qs 5/17, Beschluss
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 94 StPO, § 97 Abs 1 Nr 3 StPO, § 98 StPO, § 103 StPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 09.01.2018, Az. 2 BvR 1405/17 (REWIS RS 2018, 16012)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 16012
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, 27.06.2018.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1405/17, 09.01.2018.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1405/17, 25.07.2017.
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