OLG Dresden, Urteil vom 22.08.2023, Az. 4 U 779/23

4. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6460

ZWANGSVOLLSTRECKUNG ZUSTELLUNG ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR

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Gegenstand

Zustellung einer einstweiligen Verfügung per beA von Anwalt zu Anwalt


Leitsatz

1. Wird eine einstweilige Verfügung von Anwalt zu Anwalt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) vollzogen, ist es ausreichend, wenn das Verfügungsurteil zusammen mit den verbundenen Signaturdateien zugestellt wird; eine weitere Beglaubigung ist nicht erforderlich.

2. Das Unternehmerpersönlichkeitsrecht ist auch betroffen, wenn andere Marktteilnehmer durch unrichtige Tatsachenbehauptungen oder Werturteile, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, von Geschäften mit einem Unternehmen abgehalten werden sollen.

Tenor

I. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 06.04.2023 verkündete Urteil des [X.], [X.].: [X.], abgeändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

[X.] Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,00 [X.] festgesetzt.

Gründe

A.

Von einer Sachverhaltsdarstellung wird nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

B.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist zulässig und begründet. Ob die einstweilige Verfügung bereits wegen eines [X.] aufzuheben ist, wie die Berufung meint, kann im Ergebnis offenbleiben, denn die Verfügungsklägerin hat das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs gegen die Verfügungsbeklagten nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

1.

a) Aus dem angefochtenen Urteil kann gemäß §§ 936, 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr vollstreckt werden, wenn die Verfügungsklägerin die Vollziehungsfrist versäumt hat. Handelt es sich bei der einstweiligen Verfügung - wie im vorliegenden Falle - um eine Urteilsverfügung, beginnt die Vollziehungsfrist mit der Verkündung des Urteils; diese ist hier am 06.04.2023 erfolgt und endete am Montag, dem 08.05.2023 (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 929 [X.]n. 5 und 12 mwN).

b) Für die Vollziehung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung reicht es nach der [X.]echtsprechung auch des Senats aus, wenn der Verfügungsgläubiger diese dem [X.] innerhalb der Monatsfrist im Parteibetrieb (§§ 936, 922 Abs. 2 ZPO) zustellt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht (vgl. [X.], Urteil vom 13.04.1989 – [X.] –, juris, [X.]n. 26 ff., [X.], Urteil vom 26.11.2020 - 20 U 208/20, [X.]n. 19, juris; [X.], Urteil vom 25.07.2018 – 3 U 51/18 - juris; Senat, Urteil vom 7.02.2017 – 4 U 1422/16 – [X.]n. 3, juris). Die [X.] ist, weil sie nicht vom Willen des Verfügungsgläubigers abhängt, demgegenüber nicht ausreichend, um seinen Vollziehungswillen deutlich zu machen, worauf die Berufung zutreffend hinweist ([X.], Urteil vom [X.], [X.]n. 20, juris; [X.], Urteil vom 4.05.2023 – 16 U 263/22 –, [X.]n. 34, juris). Sind - wie hier - beide Parteien anwaltlich vertreten, kann die Zustellung im Parteibetrieb von Anwalt zu Anwalt erfolgen (§ 195 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 172 ZPO) und ist - wie durch § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO klargestellt wird - auch gegen elektronisches Empfangsbekenntnis möglich. Zur Zustellung zum Zwecke der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung von Anwalt zu Anwalt eignet sich gem. § 191 ZPO jede in § 169 ZPO vorgesehene Form. Ein Verfügungsurteil kann daher auch in beglaubigter elektronischer Abschrift (§ 169 Abs. 4 ZPO) oder als elektronisches Dokument, das bereits nach § 130b ZPO durch den erkennenden [X.] qualifiziert elektronisch signiert ist (§ 169 Abs. 5 Nr. 1 ZPO) für die [X.] verwendet werden. Für die elektronische Zustellung eines nach § 130b ZPO errichteten Dokuments als „elektronisches Original“ oder „bitgleiche Kopie des Originals“ gem. § 169 Abs. 5 ZPO ist keine weitere Beglaubigung erforderlich, denn die Authentizität und Integrität des Dokuments ist bereits durch die vorhandene elektronische Signatur gewahrt (so [X.]., vgl. BT-Drucks. 17/13948, [X.]; [X.], Urteil vom 21.02. 2019 – [X.]/18 –, [X.]n. 11, juris; [X.], Urteil vom 25.07.2018 – 3 U 51/18 –, juris; ; vgl. hierzu insbes. [X.], [X.] ([X.], ervjustiz.de vom 05.12.2020 m.w.[X.] in [X.], eJustice-Praxishandbuch, 7. Auflage 2022; derselb. [X.] Beschluss- und Urteilsverfügungen im Parteibetrieb, [X.]Di 2021, 78 mwN; [X.]/von [X.], [X.], 1266, Seite 1269; [X.] in: [X.]/[X.], jurisPK-E[X.]V Band 2, 2. Aufl., § 6 [X.] (Stand: 15.09.2022), [X.]n. 41). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die mit dem Dokument verbundenen [X.]en mit zugestellt werden (vgl. [X.], a.a.[X.]; [X.]/von [X.] a.a.[X.]).

Ob die Verfügungsklägerin die einstweilige Verfügung nach diesen Grundsätzen wirksam vollzogen hat, kann nicht abschließend festgestellt werden. Bei dem den Prozessbevollmächtigten (PV) der Verfügungsklägerin am 11.04.2023 durch das [X.] übermittelten Verfügungsurteil handelt es sich um ein elektronisches Dokument gem. § 130b ZPO (vgl. Anlagen [X.], [X.]), das somit nach § 169 Abs. 5 Nr. 1, [X.]. im [X.] zur [X.] ohne Beglaubigung verwendet werden kann. Zwar haben ihre [X.] das Verfügungsurteil des [X.]s als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach [X.]) im Wege der Parteizustellung an [X.] der [X.] der Beklagtenseite übersandt, was diese mittels elektronischem Empfangsbekenntnis (vgl. Anlage [X.]) mit Datum vom 12.04.2023 und somit fristgerecht innerhalb der Vollziehungsfrist bestätigt haben. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag waren dieser Zustellung des Verfügungsurteils jedoch keine [X.]en beigefügt. Ob die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten dennoch eine bitgleiche Kopie des elektronischen Dokuments im Sinne des § 130 b ZPO übermittelt haben, lässt sich allein anhand der Übermittlungszertifikate vom 11.04.2023 (Anlage [X.]) und vom 12.04.2023 (Anlage [X.]) nebst Inhaltsdaten und Anhängen für den Senat nicht hinreichend sicher feststellen, zumal die Verfügungsklägerin behauptet hat, sie habe (lediglich) eine durch den Anwalt der Verfügungsklägerin mittels Signatur beglaubigte „Abschrift des Urteils“ übermittelt. Hinsichtlich des Nachweises der Authentizität und Integrität des Dokuments verweist die Verfügungsklägerin zudem auch auf die von Amts wegen erfolgte Übermittlung des Verfügungsurteils an die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten, dem die [X.] mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Einzelrichterin beigefügt war und dessen Erhalt die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten ebenfalls durch [X.] bestätigt haben.

Ob die einstweilige Verfügung durch die Verfügungsklägerin demnach ordnungsgemäß vollzogen wurde, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung, denn die einstweilige Verfügung ist jedenfalls mangels Verfügungsanspruch der Klägerin unwirksam und daher aufzuheben.

2.

Die unter Ziffer 1 a) begehrte Unterlassung, „wörtlich oder sinngemäß gegenüber [X.] zu behaupten, dass sie vom Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsvertrag vom [X.] ([X.]. [X.] 0000 für 2020 des Notars Dr. [X.].......... – Anlage Ast 1) wirksam zurückgetreten und/oder der Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsvertrag vom [X.] daher rückabzuwickeln sei“ kann die Verfügungsklägerin nicht verlangen. Der Anspruch ergibt sich weder aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 824 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts oder wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin.

a) Nach § 824 Abs. 1 BGB wird die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen und Unternehmen vor unmittelbaren Beeinträchtigungen geschützt, die durch Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über sie herbeigeführt werden ([X.], Urteil vom 10. April 2018 – [X.] –, [X.]n. 8, juris; Urteil vom 16. Dezember 2014 - [X.] - juris). Die Voraussetzungen der Vorschrift sind hier nicht erfüllt, da die Äußerungen in den Schreiben vom 16.02.2023 nicht als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren sind. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB dagegen keinen Schutz ([X.], Urteil vom 22. Februar 2011 - [X.], juris, [X.]n. 9). Gleiches gilt für das Anschwärzungsverbot des § 4 Nr. 2 UWG.

b) Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich [X.] zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre [X.]ichtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des [X.] gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Für die Ermittlung des [X.] einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem objektiven, verständigen Kommunikationspartner verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen [X.] regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind ([X.] v. 16.11.2004, [X.], juris [X.]n. 24 m.w.[X.], [X.], Urteil vom 16.07.2019 – 7 U 80/18 –, [X.]n. 25, juris). Eine Äußerung fällt insgesamt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn sie sich als Zusammenspiel von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerung darstellt und hierbei in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des [X.] oder [X.] geprägt wird. Hierfür ist nicht ausschlaggebend, ob ein mit einem Klageantrag abgetrennter Teil der Äußerung ausschließlich Behauptungen tatsächlicher Art enthält. Vielmehr ist die gesamte Äußerung dahin zu würdigen, ob sie dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu unterstellen ist ([X.], Urteil vom 2.12.2008, [X.], juris [X.]n. 14 m.w.[X.]). Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück, es sei denn die in Frage stehende Äußerung stellt sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar. Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff, so deutet dies darauf hin, dass sie als [X.]echtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist. Als Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung hingegen dann zu qualifizieren, wenn die Beurteilung nicht als bloße [X.]echtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Hierfür ist der Kontext entscheidend, in dem der [X.]echtsbegriff verwendet wird (vgl. [X.], Urteil vom 16.11.2004, [X.], juris [X.]n. 23f m.w.[X.], [X.], Urteil vom 25.10.2012 – 13 U 156/12 –, [X.]n. 8, juris; [X.], Urteil vom 16.07.2019 – 7 U 80/18 –, juris, beide m.w.[X.]).

Nach diesen Maßstäben hat die Verfügungsbeklagte in den Schreiben vom 16.02.2023 an den Staatsbetrieb Sächsische Bau- und Immobilienmanagement sowie an die [X.] H... AG keine unwahren Tatsachen verbreitet.

aa) Der Hinweis in diesen Schreiben darauf, dass die Verfügungsbeklagten „mit Erklärung vom 22. Dezember 2022 ... den [X.]ücktritt von dem [X.] erklärt“ haben, ist zutreffend und stellt eine wahre Tatsachenbehauptung dar, die die Verfügungsklägerin grundsätzlich hinzunehmen hat. Dass sich die Verfügungsbeklagte damit nicht an am Vertrag vom [X.] unmittelbar beteiligte Vertragspartner, sondern an eine Behörde, die als Mieterin von [X.]äumlichkeiten auf den mittels Anteilskauf auf die [X.] übertragenen Grundstücken allenfalls mittelbar von einem [X.]ücktritt betroffen ist, bzw. an die [X.] der Verfügungsklägerin gewandt hat, lässt die Tatsachenbehauptung nicht dem Grunde nach unzulässig werden; auch eine mit der wahren Tatsachenbehauptung einer [X.]ücktrittserklärung verbundene mittelbar geschäftsschädigende Wirkung hat die Verfügungsklägerin hinzunehmen.

bb) Der weiteren Äußerung in dem Schreiben an die Mieterin,

„... weshalb wir davon ausgehen, dass die folgenden Veränderungen in der Eigentümerstruktur für sie von Interesse sind...“,

lässt sich zwar im Kontext des Schreibens die Bewertung der Verfügungsklägerin entnehmen, dass der [X.]ücktritt von den Verträgen für wirksam gehalten wird und nur noch im [X.]ahmen des damit einhergehenden [X.]ückabwicklungsschuldverhältnisses vollzogen werden muss. Durch die Formulierung des [X.] wird in Form einer Prognose das Ergebnis „[X.]ückabwicklung infolge [X.]ücktritts“ quasi als Ankündigung eines zukünftigen tatsächlichen Geschehens vorweggenommen.

Soweit die Verfügungsklägerin aber meint, dem Schreiben könne aus der maßgeblichen Empfängersicht entnommen werden, dass sie selbst den [X.]ücktritt von dem Vertrag als wirksam akzeptiert habe und/oder die Wirksamkeit bereits durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt worden sei, kann ein solcher „verdeckter“ Erklärungsgehalt bereits nicht festgestellt werden. Bei der Ermittlung verdeckter Aussagen muss nach gefestigter [X.]echtsprechung stets zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Empfänger eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich "verdeckten" Aussage unterschieden werden, mit der der Äußernde durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die "verdeckte" Aussage einer "offenen" Behauptung des [X.] gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller [X.]egel nicht dagegen wehren, dass der Empfänger aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich [X.] so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist ([X.], Urteil vom 22. November 2005 – [X.] –, [X.]n. 17, juris, vgl. auch [X.], Urteile vom 28. Juni 1994 - [X.] und vom 25. November 2003 - [X.]/02 - juris; Senat, Beschluss vom 16. August 2021 – 4 U 1576/21 –, [X.]n. 6, juris). Vorliegend bleibt aus Sicht der Adressaten, bei denen es sich durchweg um im Immobilienbereich geschäftserfahrene behördlichen und private Kommunikationspartner handelt, die [X.]eaktion der Verfügungsklägerin bzw. der [X.] auf die [X.]ücktrittserklärung offen. Insbesondere konnten aus Sicht eines verständigen objektiven Empfängers des Schreibens die weiteren Äußerungen,

„Namens und im Auftrag unserer Mandantinnen haben wir L... aufgefordert, sich wegen der [X.]ückabwicklung des [X.]es mit uns in Verbindung zu setzen. Sobald die [X.]ückabwicklung des [X.]es (insbesondere die [X.]ückübertragung der Geschäftsanteile an der Zielgesellschaft) abgeschlossen ist, erhalten Sie von uns weitere Nachricht. ...“

nur so verstanden werden, dass sich die [X.]ückabwicklung des Vertrages zwischen den Vertragspartnern derzeit noch im Schwebezustand befindet und hinsichtlich der Durchführung insgesamt - auch in zeitlicher Hinsicht - ungewiss ist. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass dem Schreiben die angekündigte Anlage nicht beigefügt war, und dem Adressaten demnach keine näheren (Tatsachen-) Informationen über den [X.]ücktritt vorlagen.

cc) Die gegenüber dem Schreiben an die Mieterin teilweise abgeänderte Formulierung in dem Schreiben an die [X.] H... AG, in dem eingangs nur auf „... Veränderungen in der Projektstruktur ...“ hingewiesen wird, stellt sich demgegenüber bereits hinsichtlich des [X.] zur Wirksamkeit des [X.]ücktritts als vollends vage und inhaltsleer dar, da nicht einmal klar ist, welche Änderung eintreten soll. Auch wenn diesem Schreiben - zumindest im Nachgang - das [X.] als Anlage beigefügt war, ändert dies nichts daran, dass es aus Sicht eines objektiven Empfängers über die bloße Mitteilung einer als Meinungsäußerung zu bewertenden allgemeinen [X.]echtsauffassung der Verfügungsklägerin hinaus keine verdeckte Erklärungen zum Stand des [X.]ückabwicklungsverfahrens enthält.

In der Gesamtbetrachtung sind die Schreiben daher als Meinungsäußerung zu würdigen, da sie ihrem Inhalt nach keine Tatsachenbehauptung über den Stand der [X.]ückabwicklung, sondern nur die bloße, anhand des Inhalts der Schreiben nicht überprüfbare und lediglich wertende [X.]echtsauffassung der Verfügungsbeklagten enthalten, der [X.]ücktritt sei wirksam. Ob sich diese im Ergebnis als vertretbar oder unvertretbar erweist, macht die Verwendung des [X.]echtsbegriffs nicht zu einer Tatsachenbehauptung, sondern hält sich im [X.]ahmen des subjektiven [X.] und [X.]. Die rechtliche Subsumtion der Wirksamkeit des erklärten [X.]ücktritts ist nicht dem Beweis zugänglich, sondern erfordert eine eigene Bewertung. Eine solche subjektive Beurteilung haben die Verfügungsbeklagten hier vorgenommen. Ihr kann zwar eine andere Auffassung entgegengehalten werden; sie stellt sich aber gerade deshalb als Meinungsäußerung dar.

dd) An dieser Einschätzung ändert sich auch bei Einbeziehung der als Anlagen vorgelegten E-Mails der Mitarbeiter der Empfänger der Schreiben und unter Würdigung der seitens des Geschäftsführers der Verfügungsklägerin in seiner eidesstattlichen Versicherung mitgeteilten [X.]eaktionen nichts. Dem diesbezüglichen Vorbringen lässt sich zwar entnehmen, dass Mieter bzw. finanzierende Bank auf die [X.]eiligen Schreiben der Verfügungsbeklagten gegenüber der Verfügungsklägerin mit finanziellen Maßnahmen und Einschränkungen reagiert haben. Dies ist aber bereits der Mitteilung der erfolgten [X.]ücktrittserklärung und der damit einhergehenden Unsicherheit hinsichtlich des Bestands und weiteren Durchführung der Verträge geschuldet. Einen Zusammenhang mit der Frage, ob die Verfügungsklägerin den [X.]ücktritt akzeptiert hat oder mit dem Stand der [X.]ückabwicklung und damit dem inkriminierten Erklärungsinhalt der Schreiben ist weder offensichtlich noch wird dieser von der Verfügungsklägerin aufgezeigt.

3.

Der Verfügungsklägerin steht wegen der beanstandeten Äußerungen auch kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] zu.

Zwar greift die angegriffene Äußerung in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin ein. Betroffen ist ihr durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleisteter [X.] Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen und das durch Art. 12 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete [X.]echt der Verfügungsklägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieses schützt das Interesse eines Unternehmens daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit diesem Unternehmen abgehalten werden ([X.], Urteil vom 16.12.2014 - [X.] -, [X.]n. 11 - 13, juris; vom 11.03.2008 - [X.], juris; vom 24.01.2006 - [X.]; Senat, Urteil vom 25. Juli 2023 – 4 U 125/23 –, juris). Die Verfügungsklägerin als juristische Person des Privatrechts kann sich auch auf eine Verletzung dieser Grundrechte berufen (vgl. [X.] Vers[X.] 2009, 555). Die Schreiben vom 16.02.2023 enthalten aber keine Äußerungen, die auf falschen Informationen oder sachfremden Erwägungen gestützte bzw. herabsetzende Wertungen beruhen.

a) Die Äußerungen überschreiten insbesondere nicht die Grenze zur Schmähkritik oder Formalbeleidigung. Wegen des Schutzes der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gebotenen engen Auslegung des Begriffs ist eine Äußerung nur dann als Schmähung anzusehen, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung und Herabsetzung des Betroffenen im Vordergrund steht (vgl. [X.] v. 29.7.2003, 1 Bv[X.] 2145/02, juris [X.]n. 12; [X.] NJW 2008, 358, 359 und NJW 2009, 3016 [X.]. 28; [X.] NJW 2003, 1308, 1310, [X.]. m.w.[X.]). Die entsprechende Annahme des [X.]s ist aber hier schon deshalb fernliegend, weil einerseits grobe Beschimpfungen oder ein beleidigender Inhalt fehlen und andererseits ein Sachbezug zu der bestehenden rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien gegeben ist. Es wird lediglich allgemein auf Pflichtverletzungen abgestellt, die einen [X.]ücktritt gerechtfertigt hätten, nicht ausgeräumt worden seien und nach der Bewertung der Verfügungsbeklagten die erfolgreiche Umsetzung des Projekts insgesamt gefährden, woraus eine gewisse [X.]elativierung herauszulesen ist. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich auch, dass dies lediglich die Wiedergabe einer [X.]echtsansicht darstellt, denn welche Pflichtverletzungen dies sein sollen und ob dies so ist, wird nicht weiter erläutert und stellt sich somit für einen [X.] als nicht nachprüfbar und vage dar. Im Ergebnis wird er den Äußerungen nur entnehmen können, dass die Verfügungsbeklagten vom notariellen Vertrag zurückgetreten sind, dies auf das Verhalten der Verfügungsklägerin zurückführen sei, dies aber zu einer [X.]ückabwicklung und Änderung der Eigentümerstruktur führen wird, die allerdings bislang noch nicht vollzogen wurde. Hinzu kommt, dass die Schreiben in einem sachlichen und geschäftsmäßigen Ton gehalten sind. Dass mit diesem Schreiben auch die Absicht verfolgt wird, die Mieter zur Einstellung von Zahlungen an die Zielgesellschaft zu motivieren, macht aus den darin enthaltenen Äußerungen noch keine Schmähung.

b) Allerdings ist die zugunsten der Verfügungsbeklagten streitende Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern unterliegt den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG. Da sich Meinungen in der [X.]egel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen, sind sie durch das Grundrecht jedenfalls insoweit geschützt, als sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind. Enthält eine Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück, weil an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse besteht. ([X.] NJW 2015, 773 [X.]n. 21 m.w.[X.]; NJW-[X.][X.] 2008, 913 [X.]n. 18 m.w.[X.]; Senat, Beschluss vom 15. August 2022 – 4 U 1083/22 –, [X.]n. 16, m.w.[X.], juris). Unter diesem Gesichtspunkt ist die unrichtige Information [X.] (von [X.], [X.], 102, 104, m.w.[X.]) Dabei kann das Fehlen jeglicher tatsächlicher Bezugspunkte, auf die sich die Meinung stützen könnte, ein Indiz dafür darstellen, dass die Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt ist ([X.] NJW 2012, 1643 [X.]dnr. 41 f. und NJW 2004, 277, 278).

Ein bewusst unwahrer oder erwiesen falscher Tatsachenkern liegt der streitgegenständlichen Äußerung hier nicht zugrunde. Der Mitteilung der Verfügungsbeklagten, sie seien am 22.12.2022 vom [X.] zurückgetreten, liegt die Annahme zugrunde, hierfür habe wegen Pflichtverletzungen der Verfügungsklägerin ein [X.]ücktrittgrund bestanden, weil die Verfügungsklägerin die nach dem notariellen Vertrag geschuldeten [X.] nach § 4 Ziffer 2 nicht fristgemäß hinterlegt habe, was nach § 5 Ziffer 2 ein [X.]ücktrittsrecht begründe. Nach den - im Zuge der Vertragsverhandlungen mehrfach geänderten - [X.]egelungen im notariellen Vertrag bezieht sich das [X.]ücktrittsrecht allerdings nur auf „[X.] nach § 4 Ziffer 2“. In dem entsprechenden [X.] werden als „[X.]“ bezeichnet bzw. definiert die „Hinterlegungen auf des [X.] nach (a)“ („[X.]) „und (b)“ („Hinterlegung -Baukosten“), die die Verfügungsklägerin unstreitig geleistet hat. Zum anderen enthält der [X.] unter § 4 Ziffer 2 nachfolgend die weitere [X.]egelung, dass „sechs weitere [X.] in Höhe von [X.]eils [X.] 2.000.000,00 ... binnen zwei Wochen auf dem [X.] zu hinterlegen (sind), nachdem der Bestand der [X.]eils vorausgehenden Baukosten-[X.]ate auf dem hierfür eingerichteten [X.] der Gesellschaft unter einen Betrag von [X.] 1.000.000,00 gefallen ist (“Hinterlegung-weitere Baukosten“)“. Ob sich das [X.]ücktrittsrecht auf diese weiteren [X.] bezieht und ggfls. ob die Verfügungsklägerin ihre dahingehenden Zahlungspflichten vertragsgemäß erfüllt hat, ist Gegenstand eines zwischenzeitlich anhängigen weiteren [X.]echtsstreits der Parteien. Die [X.]echtsansicht der Verfügungsbeklagten, die auf dem [X.] zu hinterlegenden [X.] seien ebenfalls vom [X.]ücktrittsrecht umfasst gewesen, lässt sich zwar mit dem Wortlaut des notariellen Vertrages nicht in Einklang bringen. Angesichts der etwas unklaren Bezeichnung der [X.] als „Hinterlegung-weitere Baukosten“, des Umstandes, dass diese Beträge ebenfalls zu hinterlegen sind und der bei einem flüchtigem Überlesen nach mehrfacher Überarbeitung dieses [X.] auch möglicherweise missgedeuteten, allgemeinen Bezugnahme unter § 5 auf „[X.] nach § 4 Ziffer 2“ sowie dem Umstand, dass die Verfügungsbeklagten ihre [X.]echtsauffassung in einem Gerichtsverfahren weiterverfolgen, ist diese [X.]echtsansicht indes insgesamt nicht als so unvertretbar anzusehen, dass jede Berufung auf den hiermit begründeten [X.]ücktritt wegen eines fehlenden Tatsachenkerns als unzulässig anzusehen wäre.

c) Die Interessen- und Güterabwägung hat weiter dem Umstand [X.]echnung zu tragen, dass Art. 5 Abs. 1 GG eine gesteigerte Bedeutung zukommt, wenn es - wie hier - um das Ansehen eines Unternehmens und nicht um den Schutz der persönlichen Ehre geht (Senat, Beschl. vom 26.03.2021 – 4 U 2442/20 –, [X.]n. 29, juris). In der Abwägung der beteiligten [X.] stellen sich die Äußerungen der Verfügungsbeklagten in dem Schreiben vom 16.02.2023 als zulässige Meinungskundgabe dar, die von der Verfügungsklägerin hinzunehmen sind.

Zwar streitet zugunsten der Verfügungsklägerin die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit, die durch die Mitteilungen der Verfügungsbeklagten beeinträchtigt wird. Ebenso sind auf Seiten der Verfügungsklägerin Bonitätseinbußen sowie die nicht unerheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen infolge eines erhöhten Finanzbedarfs aufgrund der Mitteilungen in den Schreiben vom 16.02.2023 zu berücksichtigen. Hinzu kommt noch, dass die Verfügungsbeklagten wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgten, da sie mittels Information der Geschäftspartner der Verfügungsklägerin in einem gewissen Umfang Druck auf die Verfügungsklägerin ausüben wollten, um ihre Position im [X.]ahmen der Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die Höhe der aus dem [X.] folgenden Zahlungsverpflichtungen zu verbessern.

Zugunsten der Verfügungsbeklagten sind aber neben der Meinungsfreiheit gleichfalls berechtigte wirtschaftliche Interessen einzustellen, da mit der Information von Mietern bzw. beteiligten Banken das [X.]isiko vermindert werden sollte, im Falle eines erfolgreichen [X.]ücktritts- und [X.]ückabwicklungsbegehrens eine faktisch vermögenslose und/oder überschuldete Grundstücksgesellschaft zurückzuerhalten. Im Ergebnis führt daher eine Abwägung der Güter und Interessen der Beteiligten, bei der einerseits dem Schutz des geschäftlichen [X.]ufs der Verfügungsklägerin nach Art. 2 Abs. 1, 12 GG, andererseits dem Bedeutungsgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG und schließlich auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit [X.]echnung getragen wird (hierzu [X.]/[X.]/[X.], UWG, 35. Aufl., § 4 [X.]n. 1.21), zur Zulässigkeit der Äußerungen.

4.

Der Verfügungsklägerin steht auch kein Unterlassungsanspruch zu, soweit sie unter Ziffer 1b) begehrt, den Verfügungsbeklagten zu untersagen „gegenüber [X.] zu behaupten oder sonstwie den Anschein zu vermitteln, dass die Antragsgegnerin zu 1.) und/oder die Antragsgegnerin zu 2.) [X.]echte aus Miet-, Bau-, Planungs- oder sonstigen Verträgen mit [X.] im Zusammenhang mit dem Objekt [X.] Straße 00, [X.], [X.] in [X.]...... zustünden.“

a) Die Verfügungsklägerin ist zur Geltendmachung eines Unterlassungsbegehrens bereits nicht aktivlegitimiert, da nur die rechtlich selbstständige GmbH L... Fünf Berechtigte und Verpflichtete von Verträgen über das Objekt in [X.]...... ist und aus diesem Grund allein nur [X.]echte geltend machen kann.

b) Darüber hinaus lässt sich den Schreiben vom 16.02.2023 ein dementsprechender Aussagegehalt nicht entnehmen. Die Verfügungsklägerin trägt an keiner Stelle substantiiert vor, auf welche konkrete Äußerung sie die begehrte Unterlassungsverfügung stützen will.

c) Mangels Erstbegehung besteht auch keine Wiederholungsgefahr, eine drohende Beeinträchtigung ist nicht hinreichend konkret vorgetragen. Eine Erstbegehungsgefahr für eine vorbeugende Unterlassungsklage kann der Senat nicht erkennen. Bei einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch handelt es sich um den härtesten Eingriff in die Äußerungsfreiheit bei gleichzeitig stärkstem Schutz desjenigen, der eine Verletzungshandlung seitens des [X.] befürchtet. [X.] stellt die [X.]echtsprechung deshalb erhöhte Anforderungen an die Darlegung der Erstbegehungsgefahr und fordert für deren Bejahung konkrete Tatsachen, die die Verbreitung und Absicht eines rechtswidrigen Eingriffs mit Sicherheit erkennen lassen. Bei einer vorbeugenden Unterlassungsklage muss jedenfalls die bevorstehende [X.]echtsverletzung konkret festgestellt und hierzu durch den Antragsteller dargelegt und im Einzelfall bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr können deshalb nur dann vorliegen, wenn der Betroffene bereits den konkreten Inhalt der beabsichtigten Mitteilung kennt und dem Gericht entsprechende Unterlagen vorlegen und glaubhaft machen kann (Senat, Beschluss vom 7. Juni 2021 – 4 W 235/21 –, [X.]n. 11, juris; vom 18.12.2020 - 4 W 842/20 m. w. [X.]). Die rechtswidrige Störung muss als unmittelbar bevorstehend anzusehen sein ([X.]Z 2, 394, 395; [X.]/[X.]/[X.], Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl., [X.]. 42, [X.]z. 14 m.w.[X.]). Allein durch die Ankündigung einer „weiteren Nachricht“ im Schreiben vom 16.2.2023 wird eine solche Erstbegehungsgefahr nach diesen Grundsätzen nicht indiziert. War bereits die Ausgangsmitteilung zulässig, kann aus dieser Mitteilung nicht auf eine bevorstehende rechtswidrige Störung geschlossen werden.

C.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO, 48 GKG.

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Meta

4 U 779/23

22.08.2023

OLG Dresden 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: U

§ 130b ZPO

Zitier­vorschlag: OLG Dresden, Urteil vom 22.08.2023, Az. 4 U 779/23 (REWIS RS 2023, 6460)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6460

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7 U 80/18

VI ZR 120/10

VI ZR 39/14

VI ZR 396/16

III ZR 115/18

16 U 263/22

3 U 51/18

20 U 208/20

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