Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2022, Az. II ZR 14/21

2. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 8376

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Gegenstand

Zurechnung von Stimmrechten im Rahmen eines Kontrollerwerbs der Aktien der Zielgesellschaft: Halten von Aktien für Rechnung des Bieters; Zurechnung bei Ausübung des Erwerbsrechts erst in Zukunft; Verhaltensabstimmung durch eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten bei vertraglicher Regelung über die Stimmrechtsausübung durch den Verkäufer; Zusammenwirken in sonstiger Weise außerhalb der Hauptversammlung; Verjährung des Anspruchs der Aktionäre der Zielgesellschaft auf Zahlung einer angemessenen Gegenleistung


Leitsatz

1. Aktien werden nur dann für Rechnung des Bieters gehalten, wenn dieser die Möglichkeit hat, auf die Stimmrechtsausübung des Eigentümers der Aktien Einfluss zu nehmen (Festhaltung an BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 50). Für die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Stimmrechtsausübung genügt es, dass der Inhaber der Stimmrechte bei ihrer Ausübung die Interessen des Bieters wahren muss.

2. Kann der Bieter das Erwerbsrecht erst in Zukunft ausüben, findet die Zurechnung erst statt, wenn der für die Ausübung maßgebliche Zeitpunkt erreicht wurde.

3. Eine Verhaltensabstimmung durch eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten kann im Fall einer im Kaufvertrag über ein Aktienpaket als Interessenschutzklausel vereinbarten Regelung über die Stimmrechtsausübung durch den Verkäufer auch dann vorliegen, wenn diese darauf gerichtet ist, die bestehenden Verhältnisse bei der Zielgesellschaft im Zeitraum zwischen dem Abschluss und dem Vollzug des Kaufvertrags aufrechtzuerhalten und/oder diese keine über die allgemeine Leistungstreuepflicht hinausgehende Absprache oder tatsächliche Einflussnahme vorsieht.

4. Ein Zusammenwirken in sonstiger Weise kann auch außerhalb der Hauptversammlung vorliegen und erfordert die koordinierte, auf einer gemeinsamen Absprache und Strategie beruhende Ausübung gesellschaftsrechtlich vermittelten Einflusses auf den Emittenten, wobei eine tatsächliche Einflussnahme nicht erforderlich ist, sondern bereits die bloße Absicht genügt (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2018 - II ZR 190/17, ZIP 2018, 2214 Rn. 13 zu § 22 Abs. 2 WpHG aF).

5. Der Anspruch der Aktionäre der Zielgesellschaft auf Zahlung einer angemessenen Gegenleistung, der ihnen im Fall eines unterlassenen Pflichtangebots wegen einer Vorverlegung des Referenzzeitraums nach § 4 WpÜG-AngVO gegen den Bieter zusteht, unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 16. Dezember aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die damalige Mehrheitsgesellschafterin der [X.] (im Folgenden: [X.]), die [X.] (im Folgenden: Post), schloss am 12. September 2008 mit der beklagten Aktiengesellschaft, der [X.], zunächst unter Beteiligung einer weiteren Gesellschaft einen als "Sale and Purchase Agreement" bezeichneten [X.] (im Folgenden: [X.]), nach dem die [X.] Aktien im Umfang von 29,75 % des Grundkapitals der [X.] zum Preis von 57,25 € je Aktie erwerben sollte. Für die Dividendenberechtigung der Aktien und etwaiger zusätzlicher aus einer Kapitalerhöhung herrührender Aktien im Geschäftsjahr 2008 wurde dabei in § 3.1.1 der [X.] eine Zahlung in Höhe von 110.000.000 € vereinbart. Daneben erhielt die [X.] die Option, im Zeitraum zwischen 12 und 36 Monaten nach Abschluss des Erwerbs der Minderheitsbeteiligung Aktien in Höhe von weiteren 18 % des Grundkapitals für 55 € je Aktie zu erwerben ([X.]). Die Post erhielt die Option, im Zeitraum zwischen 21 und 36 Monaten nach dem Abschluss des Erwerbs der Minderheitsbeteiligung eine Beteiligung in Höhe von 20,25 % des Grundkapitals plus einer Aktie für 42,80 € je Aktie an die [X.] zu veräußern ([X.]). Die [X.] enthielt u.a. folgende Regelungen zur Ausübung der Stimmrechte durch die Post (nachstehend auch als "[X.]" bezeichnet):

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2

Die Vertragsparteien erwarteten den Eintritt des Vollzugsdatums (Closing Date) im ersten Quartal 2009 und die Durchführung einer Hauptversammlung bei der [X.] im zweiten Quartal 2009. Im vierten Quartal 2008 führte die [X.] eine Kapitalerhöhung durch. Die Aktien aus der Kapitalerhöhung wurden überwiegend von der Post gezeichnet. Deren Anteil an der [X.] erhöhte sich dadurch auf 62,35 % der Aktien. Bereits am 11. September 2008 schloss die [X.] mit der [X.] eine als [X.] bezeichnete Kooperationsvereinbarung.

3

Am 22. Dezember 2008 vereinbarten die [X.] und die Post, den Vollzug der [X.] zu verschieben. Infolge der Verschiebung trafen die Parteien [X.]. Die [X.] zahlte zur Besicherung ihrer ursprünglichen Zahlungsverpflichtung oder eines Zahlungsanspruchs aus einer noch abzuschließenden [X.] als Sicherheit rund 3,1 Mrd. €. Am 30. Dezember 2008 verpfändete die Post im Gegenzug 65.093.000 Aktien der [X.] an die [X.] zur Sicherung der Rechte aus den Vereinbarungen vom 12. September 2008 und 22. Dezember 2008. Die [X.] enthielt u.a. folgende Regelungen:

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4

Am 14. Januar 2009 schloss die [X.] mit der Post eine als "Amendment Agreement regarding the Acquisition of Shares in Deutsche [X.] AG" bezeichnete Vereinbarung (im Folgenden: [X.]), nach der die [X.] in Abänderung der [X.] zunächst 50.000.000 [X.]aktien (22,9 % des Grundkapitals) zu je 23,92 € von der Post erwerben sollte. Weitere 60.000.000 [X.]aktien (27,4 % des Grundkapitals) sollte die [X.] im ersten Quartal 2009 für je 45,45 € über eine Pflichtumtauschanleihe mit Fälligkeit am 25. Februar 2012 erwerben. Hinsichtlich weiterer 26.417.432 [X.]aktien (12,1 % des Grundkapitals) wurden Erwerbs- und [X.]en zum Preis von 48,85 € je Aktie für die [X.] und 49,42 € je Aktie für die [X.] eingeräumt. Die Optionen sollten im Zeitraum zwischen dem 28. Februar 2012 und dem 25. Februar 2013 ausgeübt werden können. Die [X.] enthielt in § 10.1 eine dem Wortlaut von § 9.1 der [X.] entsprechende Regelung.

5

Am 25. Februar 2009 verpfändete die Post Aktien der [X.] an die [X.], einerseits 60.000.000 Aktien zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen der [X.]n aus der Pflichtumtauschanleihe und andererseits 26.417.432 Aktien zur Sicherung der Erfüllung der Ansprüche der [X.]n auf Übereignung der verpfändeten Aktien im Zuge der Ausübung der [X.] und auf Rückzahlung der [X.]. Die hierzu geschlossenen [X.]en enthielten u.a. folgende Regelungen:

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6

Ende Februar 2009 erwarb die [X.] über eine Tochtergesellschaft Aktien im Umfang von 22,9 % des Grundkapitals der [X.] und zeichnete die Pflichtumtauschanleihe.

7

Die [X.] veröffentlichte am 7. Oktober 2010 ein freiwilliges Übernahmeangebot in Bezug auf die Aktien der [X.] zum Preis von 25 € je Aktie. Die im Revisionsverfahren noch beteiligten Kläger und zur Gruppe des [X.] zu 15 gehörende Unternehmen nahmen das Angebot in unterschiedlichem Umfang an. Der [X.]n wurden am 3. Dezember 2010 insgesamt 48.194.431 [X.]aktien gegen Zahlung von 25 € je Aktie übertragen.

8

Die Kläger sind der Meinung, die [X.] sei verpflichtet gewesen, bereits im [X.] ein Pflichtangebot zu veröffentlichen. Sie verlangen zuletzt unter Anrechnung der Gegenleistung von 25 € je Aktie im Wesentlichen die Berücksichtigung des am 12. September 2008 in der [X.] vereinbarten [X.] von 57,25 € nebst Zinsen.

9

Das [X.] ([X.], Urteil vom 20. Oktober 2017 - 82 O 11/15, juris) hat der Klage hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch beteiligten Kläger überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der [X.]n hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die auf den Zinsausspruch bezogenen Anschlussberufungen der Kläger zu 1, 2, 10 bis 12 und 15 sowie auf einen weiteren Differenzbetrag von 8,40 € je Aktie und den Zinsausspruch gerichtete Anschlussberufung des [X.] zu 9 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger. Die Kläger zu 1, 2, 9 bis 12 und 15 haben vorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A.

Die Revision ist entgegen der Sicht der Revisionserwiderung insgesamt zulässig. Sie ist unbeschränkt zugelassen. Die von den Klägern zu 1, 2, 9 bis 12 und 15 vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2013 - [X.], NJW 2013, 1948 Rn. 12 mwN; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - [X.], juris Rn. 23).

[X.] Die Zulassung der Revision kann auf einen selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich bei uneingeschränkter Zulassung im Tenor auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Zulassung nur wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird. Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, ist die Entscheidung grundsätzlich so auszulegen, dass die Revision lediglich beschränkt auf diesen Teil des [X.] zugelassen worden ist. Demgegenüber ist eine Beschränkung der Zulassung auf Anspruchselemente oder einzelne von mehreren miteinander konkurrierenden Anspruchsgrundlagen nicht zulässig ([X.], Urteil vom 15. April 2021 - [X.]/20, [X.]Z 229, 299 Rn. 20; Urteil vom 27. Juli 2021 - [X.], [X.], 1856 Rn. 15 jeweils mwN).

I[X.] Die Revision ist danach unbeschränkt zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Rechtsfrage, auf die sich die Revisionszulassung bezieht, schon nicht konkret bezeichnet. Entsprechend ergibt sich aus der Zulassungsentscheidung nicht klar, auf welchen tatsächlich und rechtlich selbstständigen, abtrennbaren Teil des Streitstoffs es die Nachprüfung seiner Entscheidung eröffnen wollte. Die "Rechtsfragen zur Auslegung der Zurechnungstatbestände des § 30 Abs. 2 [X.]" betreffen keinen abtrennbaren Teil des Streitstoffs. Anders als bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage, bei der der Streitgegenstand durch den jeweils geltend gemachten Anfechtungsgrund bestimmt wird ([X.], Beschluss vom 7. Dezember 2009 - [X.], [X.], 879 Rn. 3; Urteil vom 26. Januar 2021 - [X.], [X.], 459 Rn. 26), werden die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche von ihrem Zahlungsbegehren wegen der Unterlassung eines Pflichtangebots geprägt, das sich auf unterschiedliche Vereinbarungen und Maßnahmen sowie die Zurechnung der Stimmrechte aus den von ihnen betroffenen Aktien der Zielgesellschaft stützt. Die Zulassungsentscheidung lässt mit ihrer pauschalen Bezugnahme auf § 30 Abs. 2 [X.] nicht erkennen, dass nur ein abtrennbarer Teil dieses Streitstoffs betroffen sein soll. Soweit eine Vereinbarung oder Maßnahme Anknüpfungspunkte für verschiedene Zurechnungstatbestände bietet, sind lediglich unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte und Anspruchselemente des Streitstoffs betroffen (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2014 - [X.] 81/13, NVwZ-RR 2015, 331 Rn. 9 f.).

B.

Die Revision ist begründet.

[X.] Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 1745) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Den Klägern stehe ein Anspruch auf Zahlung eines Differenzbetrags nicht zu. Sie hätten nicht nachgewiesen, dass die [X.] vor ihrem Übernahmeangebot vom 7. Oktober 2010 die Kontrolle über die [X.] im Sinne des § 29 Abs. 2 [X.] durch Zurechnung nach § 30 [X.] erlangt habe, so dass für die Bemessung der Gegenleistung die im Gesetz vorgesehenen [X.] maßgeblich seien.

1. Die Kontrollschwelle des § 29 [X.] sei nicht ohne eine Zurechnung nach § 30 [X.] erreicht. Der bloß schuldrechtliche Anspruch auf Erwerb der Minderheitsbeteiligung von 29,75 % habe außer Betracht zu bleiben. Der Schwellenwert von 30 % der Stimmrechte sei daher auch unter Berücksichtigung eines Eigen- bzw. Handelsbestands im Konzern der [X.] nicht erreicht.

2. Aus den von der [X.] vorgelegten Vertragsunterlagen ergebe sich keine Zurechnung nach § 30 Abs. 2 [X.]. Dies gelte auch in ihrer Zusammenschau und in [X.] mit den Aussagen der vernommenen Zeugen. Durch die Aussagen sei auch der Nachweis einer zurechnungsrelevanten Vereinbarung außerhalb der [X.] nicht erbracht.

a) Eine [X.] sei keine Vereinbarung im Sinne des § 30 Abs. 2 [X.], wenn es lediglich um die Aufrechterhaltung des Status quo für den [X.]raum bis zum tatsächlichen Übergang des Unternehmens an den Käufer (Closing) gehe, also keine über die allgemeine Leistungstreuepflicht hinausgehende Absprachen oder tatsächliche Einflussnahmen festzustellen seien. Regelungen, die sich darin erschöpften, die sich bereits aus § 242 BGB ergebende Verpflichtung abzubilden, den Vertragszweck nicht zu gefährden, seien weder als Unterordnung unter die Ziele des Bieters noch als eine kontrollbegründende Interessenberücksichtigung zu qualifizieren und führten nicht zu einer Zurechnung.

b) Die für den [X.]raum zwischen dem Vertragsabschluss (Signing) und dem Vollzug (Closing) nach § 9.1 Buchst. a) der [X.] bzw. § 10.1 Buchst. a) der [X.] vereinbarten [X.] seien danach [X.] unbedenklich, ohne dass es darauf ankomme, ob eine Stimmrechtszurechnung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 Fall 1 [X.] eine auf eine nachhaltige Beeinflussung der Unternehmenspolitik der Zielgesellschaft gerichtete Abrede erfordere oder ob die Einzelfallausnahmeregelung einer Stimmrechtszurechnung entgegenstehe.

Die Geltungsdauer der [X.] sei auf den [X.]raum bis zum Vollzugsdatum beschränkt gewesen, dessen Eintritt die [X.]en in der [X.] und auch bei Abschluss der [X.] im ersten Quartal 2008 und vor der nächsten Hauptversammlung erwartet hätten. Die theoretische Möglichkeit einer erst späteren kartellrechtlichen Freigabe sei unerheblich. Auch unter Berücksichtigung des kartellrechtlichen Genehmigungsverfahrens sei das Closing im ersten Quartal 2009 zu erwarten gewesen.

c) Andere Regelungen der vorgelegten Verträge seien weder in Bezug auf einzelne Bestimmungen noch in der [X.] [X.] relevant. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach dem übereinstimmenden und für das Verständnis des Vertragswerks maßgeblichen Willen der [X.]en eine (frühere) [X.] nicht habe erfolgen sollen, da diese bei der [X.] einen zu hohen Kapitalbedarf ausgelöst hätte.

Die Regelungen in den [X.] zum Erhalt der Pfandrechte und des wesentlichen Werts der Aktien seien ebenfalls auf den Erhalt des Status quo gerichtet. Sie entsprächen den Verhaltenspflichten, die sich für den [X.] nach Treu und Glauben aus dem Gesetz ergäben. Zwar seien die Regelungen nicht auf einzelne Beschlussgegenstände und nicht lediglich als Zustimmungsvorbehalt formuliert. Dies ändere aber nichts daran, dass der Inhalt der Vereinbarung keine Grundlage für eine Absprache zur Ausübung der Stimmrechte im Interesse der [X.], die Unterordnung der Post unter die Interessen der [X.] oder gar die Vorstellung böten, die [X.] habe wirtschaftlich die Stellung einer Gesellschafterin erhalten. Da die Gesellschafterrechte nach der Regelung bei der Post verlieben seien, sei auch nicht anzunehmen, dass der Post nur das Recht zum Empfang von Dividendenzahlungen (§ 4.2 der [X.]), nicht aber das Recht, hinsichtlich dieser Zahlungen ihre Stimmrechte auszuüben, habe zustehen sollen.

d) Die Beweisaufnahme habe keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die [X.] und die Post über den Inhalt der Verträge hinaus [X.] relevante Vereinbarungen getroffen hätten. Keiner der Zeugen habe die Behauptung zu formellen oder informellen Absprachen zwischen der Post und der [X.] über Stimmrechte oder sonstige Einflussnahmen der [X.] auf die [X.] bestätigt. Eine Kapitalerhöhung habe danach zwar schon vor dem 12. September 2008 im Raum gestanden, sei aber nicht Gegenstand einer Vereinbarung gewesen. Die Zeugenaussagen hätten auch keine Erkenntnisse zu Absprachen über die Befugnis der Post zur Beschlussfassung über eine Dividendenauszahlung vor dem Closing erbracht, die über die Beachtung der allgemeinen Leistungstreuepflicht hinausgegangen seien. Die Regelung über die Dividendenabgeltung sei unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen nur für das [X.] und nicht, wie die Klägerin behauptet, auch für die Folgejahre 2009 und 2010 vereinbart worden und auch die tatsächliche Handhabung spreche nicht für eine solche Vereinbarung. Die Klägerin sei auch für eine Abstimmung mit dem Ziel einer Einwirkung auf die [X.] zur Einstellung von Geschäftsbereichen sowie der Konzentration auf das Privatkundengeschäft und das standardisierte Geschäft mit kleinen und mittleren Unternehmen beweisfällig geblieben.

e) Eine [X.] relevante Vereinbarung ergebe sich nicht aus der Verständigung zwischen der [X.] und der [X.] über eine Kooperation im September 2008 ([X.]) oder aus Ziffer 10 des [X.]. Es habe auch keine Vereinbarung zu personellen Veränderungen im Aufsichtsrat gegeben. Gespräche hierüber seien erst nach dem Closing geführt worden und der Zeuge Dr. A.    sei insoweit in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender der [X.] und nicht als Vorstandsvorsitzender der Post tätig geworden. Im Übrigen falle eine etwaige Abstimmung über die Besetzung des Aufsichtsrats unter die Einzelfallausnahme des § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 [X.].

3. Die Voraussetzungen einer Stimmrechtszurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.], die nach Vorlage des Vertragswerks umfassend zu prüfen gewesen seien, lägen ebenfalls nicht vor.

Ob die [X.] im Hinblick auf die vereinbarten Preise für die übernommenen Aktien bereits vor Vollzug der [X.] das Börsenkursrisiko und das Insolvenzrisiko der Zielgesellschaft hätte tragen sollen oder ob dies nach den Vereinbarungen nicht der Fall gewesen sei, könne offenbleiben. Denn der Bieter sei nur dann tatsächlich als (wirtschaftlicher) Inhaber der Aktien anzusehen, wenn ihm die Chancen bzw. Vorteile der Aktien zustünden. Dies sei aber im Hinblick auf die Dividendenzahlungen nicht der Fall, weil aus dem Vortrag der Kläger, nach dem das [X.] der Post nur noch formal bestanden habe, weiterhin nicht hervorgehe, dass einem gemeinsamen Verständnis der [X.]en rechtliche Bindungswirkung zugekommen sei. Eine abweichende Beurteilung rechtfertige sich nicht aus dem vorgelegten Vertragswerk oder der im Zuge der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse.

Weder nach der [X.] noch nach der [X.] sei der [X.] die [X.] ausdrücklich zugewiesen. Die [X.] regele nicht, dass Dividenden der Post an die [X.] abzuführen oder der Optionspreis nach einer Dividendenausschüttung anzupassen gewesen seien. Die Rechte aus den Erwerbs- bzw. [X.]en und der Pflichtumtauschanleihe genügten nicht für einen Übergang der [X.] bereits bei Abschluss dieser Vereinbarungen. Daran änderten auch die vereinbarten [X.] nichts, weil die [X.] allenfalls innerhalb des kurzen Geltungszeitraums der Regelungen einen treuwidrigen, vertragsgefährdenden Dividendenbeschluss habe verhindern, aber keinen aktiven gestalterischen Einfluss auf die Ausübung der Stimmrechte durch die Post habe ausüben können. Die Post habe auf der nächsten regulären Hauptversammlung unter den entsprechenden Voraussetzungen für eine Dividendenausschüttung für das Geschäftsjahr 2008 stimmen können. Aus § 2.1 der [X.] folge nichts Anderes, da es dort nur um die schuldrechtliche Verpflichtung der Post gehe, nicht um die Übertragung der Aktien. Die Zuweisung der [X.] folge auch nicht aus den [X.]. Die Gesellschafterrechte aus den verpfändeten Aktien seien bei der Post verblieben, die ihre Stimmrechte auch bezüglich der Dividenden habe ausüben können. Dass die Gesellschafterrechte einschließlich der Stimmrechte nach Treu und Glauben auszuüben gewesen seien, ändere daran nichts, weil damit lediglich eine vertragliche Nebenpflicht formuliert werde.

Die Regelungen in den "[X.]" seien für § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] ohne Bedeutung, da es sich nicht um eine Vereinbarung zwischen der Post und der [X.] gehandelt habe. Der im Kaufpreis enthaltene Anteil zum Ausgleich der [X.] habe nur das Geschäftsjahr 2008 betroffen, nicht auch die Folgejahre 2009 und 2010. § 2.1 der [X.] stelle nur klar, dass der Dividendenanspruch nicht durch eine Abtretung abgespalten worden, sondern bei der Aktie verblieben sei.

4. Die Voraussetzungen einer Stimmrechtszurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] hinsichtlich der Aktien aus der Pflichtumtauschanleihe und den [X.] lägen ebenfalls nicht vor. Eine gesicherte jederzeitige Erwerbsmöglichkeit verschaffe nur eine dingliche Anwartschaft, die sich weder aus der [X.] oder der [X.] noch aus der Pflichtumtauschanleihe ergebe. Ein dingliches Anwartschaftsrecht ergebe sich auch aus den [X.] nicht. Nach dem hier anwendbaren [X.] Recht sichere das Pfandrecht nicht den Eigentumserwerb, sondern nur die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Vermögensinteressen. Dass zu Gunsten des [X.] der Eigentumsübergang bei Fälligkeit der Forderung vereinbart werden könne, führe zu keiner anderen Beurteilung. Die [X.] vom 25. Februar 2009 über 26.417.432 Aktien habe nur einen Geldanspruch gesichert, nämlich mögliche Zahlungsansprüche aus der Verkaufsoption. Die in den beiden anderen [X.] eingeräumte Befugnis "das Eigentum zu verlangen", begründe kein Aneignungsrecht. Unabhängig davon scheitere eine Zurechnung auch daran, dass der Anspruch auf Übereignung der [X.]aktien nicht fällig gewesen sei, weshalb der Eigentumserwerb erst mit [X.] im Jahr 2012 habe erfolgen können. Die vorher bestehende Rechtsposition genüge für eine Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] nicht. Die Gleichsetzung des dinglichen Anwartschaftsrechts mit dem Aktieneigentum sei nur wegen des Einflusses auf die [X.] gerechtfertigt, den das erst künftig ausü[X.]are Pfandverwertungsrecht und die weiteren Regelungen der [X.] nicht vermittelten.

Soweit die Kläger zu 10 bis 12 aus einer von ihnen angenommenen Sicherheitenunterdeckung ableiteten, die Transaktionsstruktur sei nur vorgeschoben und die dingliche Annahme der Aktien von Anfang an unumkehrbar sichergestellt worden, werde der Regelungsgehalt der Vereinbarung verkannt. Das Pfandrecht habe die Verpflichtungen aus der Pflichtumtauschanleihe besichert, die auf Lieferung von insgesamt 60 Mio. [X.]aktien gerichtet gewesen sei. Die Besicherung sei damit jederzeit kongruent zu der gesicherten Forderung gewesen.

I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Die Beurteilung, dass der [X.] Stimmrechte der Post nicht gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 1, Satz 2 Fall 1 [X.] aufgrund der in der [X.] und der [X.] vereinbarten [X.] oder die Vereinbarung der "[X.]" am 11. September 2008 zuzurechnen sind, ist rechtlich im Ergebnis ebenso wenig zu beanstanden wie die Feststellung, dass es keine belastbaren Anhaltspunkte für über den Inhalt der schriftlichen Verträge hinausgehende [X.] relevante Vereinbarungen gibt. Gleiches gilt für die Annahme, dass die Voraussetzungen einer Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] nicht vorliegen. Soweit das Berufungsgericht dagegen eine Zurechnung gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 1, Satz 2 Fall 1 [X.] in einer [X.] der vorgelegten Verträge sowie eine Zurechnung von Stimmrechten der Post nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] verneint hat, hält dies einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Kläger aus dem (freiwilligen) Übernahmeangebot der [X.] vom 7. Oktober 2010 einen Anspruch auf weitere Zahlung haben, wenn die angebotene Gegenleistung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Vorerwerbe nach § 31 Abs. 1, Abs. 7 Satz 1 [X.], § 4 Satz 1 [X.] nicht angemessen war (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 202, 180 Rn. 20; Urteil vom 23. November 2021 - [X.]/19, [X.]Z 232, 46 Rn. 19).

a) Die Gegenleistung für die Aktien der Zielgesellschaft muss bei einem Übernahmeangebot gemäß § 4 Satz 1 [X.] mindestens dem Wert der höchsten vom Bieter, einer mit ihm gemeinsam handelnden Person oder deren Tochterunternehmen gewährten oder vereinbarten Gegenleistung für den Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft innerhalb der letzten sechs Monate vor der [X.] nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] entsprechen.

b) Der [X.] hat ausgesprochen, dass sich die [X.] nach §§ 4, 5 [X.] verlängern, wenn der Bieter bereits vor der [X.] seines Übernahmeangebots 30 % oder mehr der Stimmrechte der Zielgesellschaft und damit die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 [X.] erwirbt und es dennoch unterlässt, ein Pflichtangebot, oder ein als freiwilliges Übernahmeangebot nach § 29 Abs. 1 [X.] bezeichnetes Angebot, innerhalb der Frist des § 35 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu veröffentlichen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Durchschnittskurs in der [X.] zwischen dem Kontrollerwerb und der (verspäteten) [X.] des Übernahmeangebots sinkt oder wenn Vorerwerbe in der [X.] vor dem Kontrollerwerb stattgefunden haben, die bei einer rechtzeitigen [X.] eines Übernahmeangebots zu einer höheren Gegenleistung geführt hätten, aufgrund der Verspätung aber an sich nicht zu berücksichtigen sind ([X.], Urteil vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 202, 180 Rn. 34 f.). Dies führt zu einer Vorverlegung des [X.] mit der Folge, dass die auf den [X.]punkt einer rechtzeitigen [X.] bezogenen Vorerwerbe entsprechend § 4 [X.] zu berücksichtigen sind, wenn diese zu einem höheren Angebotspreis führen (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 202, 180 Rn. 61; [X.]/[X.] in [X.][X.], [X.], 5. Aufl., § 31 Rn. 13, 25; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 31 Rn. 84; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 4 [X.] Rn. 13b; [X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 4 [X.] Rn. 11; von [X.], [X.] 2014, 1368, 1370 f.; [X.], AG 2014, 833, 837 f.; [X.]/[X.], [X.], 140, 143; Verse, Der Konzern 2015, 1, 5).

c) Im Hinblick auf die von der Revision nicht beanstandete Feststellung, dass der [X.] vor ihrem Übernahmeangebot vom 7. Oktober 2010 nicht mindestens 30 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft gehörten, kommt es darauf an, ob diese Schwelle aufgrund der Zurechnung von Stimmrechten gemäß § 30 [X.] überschritten wurde. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist für das Revisionsverfahren entsprechend der Behauptung der Kläger davon auszugehen, dass die [X.] zwischen dem 12. September 2008 und dem19. Dezember 2008 über eine Tochtergesellschaft einen Anteil von 0,16 % der [X.]aktien hielt und einen Handelsbestand von täglich weiteren 0,25 % bis 3 %, für die keine Befreiung nach § 20 [X.] vorlag.

2. Das Berufungsgericht hat eine Zurechnung von Stimmrechten der Post an die [X.] gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 1, Satz 2 Fall 1 [X.] unter dem Gesichtspunkt der in der [X.] in § 9.1 und in der [X.] in § 10.1 vereinbarten [X.] im Ergebnis zutreffend verneint.

a) Für die Annahme einer zurechnungsbegründenden Verhaltensabstimmung durch eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten kommt es entgegen der Sicht des [X.] allerdings nicht darauf an, ob eine im Kaufvertrag über ein Aktienpaket als [X.] vereinbarte Regelung über die [X.] durch den Verkäufer darauf gerichtet ist, die bestehenden Verhältnisse bei der Zielgesellschaft im [X.]raum zwischen dem Abschluss und dem Vollzug eines Kaufvertrags über Aktien der Zielgesellschaft aufrechtzuerhalten und/oder diese keine über die allgemeine Leistungstreuepflicht hinausgehende Absprache oder tatsächliche Einflussnahme vorsieht, sondern sich darin erschöpft, die sich bereits aus § 242 BGB ergebende Verpflichtung abzubilden, den Vertragszweck nicht zu gefährden.

aa) Die Zurechnungsrelevanz von [X.]n bei [X.] ist umstritten.

(1) Teilweise wird die durch eine [X.] vermittelte Stimmherrschaft des [X.] nicht an § 30 Abs. 2 [X.], sondern(allein) an § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] gemessen. Für § 30 Abs. 2 [X.] müsse sich die Bündelung stets auf zwei Stimmrechtspakete beziehen, so dass [X.] zu Gunsten des Erwerbers für sich genommen nicht genüge (Ekkenga, [X.] 2015, 485, 503; [X.], DStR 2014, 2132, 2136; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch [X.] nach dem [X.], 2017, § 11 Rn. 324).

(2) Andere sehen die aus der Leistungstreuepflicht des Verkäufers folgende Rücksichtnahmeverpflichtung nicht als tauglichen Gegenstand einer Abstimmung an, weil sie zu allgemein und wenig konkret sei (von [X.], [X.] 2014, 1368, 1371 f.; [X.], [X.], 212, 217; von [X.]/[X.], [X.] 2004, 669, 699; wohl auch [X.]/[X.], 5. Aufl., § 30 [X.] Rn. 68; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch [X.] nach dem [X.], 2017, § 11 Rn. 345, 347). [X.] sei jedenfalls die bloße Wiedergabe der allgemeinen Nebenpflicht, die Erreichung des Vertragszwecks, mithin den Paketerwerb, nicht zu gefährden ([X.]/[X.] in [X.][X.], [X.], 5. Aufl., § 30 [X.] Rn. 31; [X.]/von [X.]/[X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 324; [X.]/Stepper, [X.] 2021, 771, 777). Die weisungsunabhängige, nur durch eine Interessenbindung eingeschränkte Eigenverwaltung des Stimmrechts begründe keine Stimmherrschaft des [X.] (Ekkenga, [X.] 2015, 485, 502 [für § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]]; [X.]/Stepper, [X.] 2021, 771, 777; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 2021, 1730, 1736; von [X.], [X.] 2014, 1368, 1371).

(3) Demgegenüber wird teilweise schon im Erwerbsvorgang ein Indiz für eine Abstimmung gesehen, wenn dieser Rückschlüsse auf die spätere Abstimmung des [X.] zulasse, wobei das Interesse des beteiligten Käufers am Werterhalt der [X.] entscheidend sei. Kein Käufer investiere sehenden Auges in eine Außenseiterstellung, so dass er sich durch [X.] absichere, wenn die mit ihm kontrahierende [X.] die Schwelle des § 29 Abs. 2 [X.] erreichen könne ([X.]/[X.] in [X.]/Ehricke/Ekkenga, [X.], [X.]., § 30 Rn. 161; [X.] zum [X.]/Schüppen/[X.], [X.]., § 30 Rn. 60; vgl. auch [X.], [X.], 2232, 2237).

(4) Andere lassen bereits eine allgemein gehaltene [X.] genügen, solange sie nicht nur den Gesetzeswortlaut wiederhole ([X.]/[X.], 5. Aufl., § 30 [X.] Rn. 68) oder bejahen eine Zurechnung, wenn eine ausdrückliche Abrede den Veräußerer dazu verpflichte, die Ausübung seiner Aktionärsrechte vorrangig am hypothetischen oder tatsächlichen Willen des potenziellen Bieters auszurichten, er also faktisch als Treuhänder des zukünftigen Erwerbers fungiere ([X.]/[X.], [X.], 2261, 2264).

(5) Überwiegend wird dagegen danach differenziert, ob mit der [X.] nur der "Status quo" gewahrt oder "überschießende Rechtspositionen" gewährt werden sollen. So wird darauf hingewiesen, es fehle schon nach allgemeinen Grundsätzen an einer zurechnungsbegründenden Verhaltenskoordination, wenn der Verkäufer lediglich verpflichtet sei, im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten auf die Aufrechterhaltung des (grundsätzlichen) "Status quo" im [X.]raum bis zum Closing hinzuwirken ([X.]/von [X.]/[X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 324). Es müsse um die Durchsetzung weitreichender, konkret gefasster unternehmerischer Absichten gehen, die auf eine längerfristige (aktive) Einflussnahme auf die Zielgesellschaft bzw. eine Änderung ihrer unternehmerischen Ausrichtung ausgelegt seien ([X.] in Baums/[X.], [X.], Stand: 12. Lfg. 9/17, § 30 Rn. 84a f.; [X.]/Favoccia in [X.]/ [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 216, 219; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 36; [X.], AG 2014, 833, 840; Verse, Der Konzern 2015, 1, 8; Ekkenga, [X.] 2015, 485, 502). Entsprechend soll erst eine über den [X.]punkt des Vollzugs der Transaktion hinausgehende Vereinbarung über eine Interessenkoordination eine Zurechnung ermöglichen ([X.]/von [X.]/[X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 326). Wenn sich die dem Bieter eingeräumte Rechtsposition auf ein bloßes Abwehrrecht beschränke, bestehe ein schützenswertes Interesse an der Verhinderung von Maßnahmen, die die Vertragsdurchführung erheblich beeinträchtigen oder gar vereiteln könnten ([X.]/von [X.], EWiR 2021, 135, 136).

(6) Demgegenüber wird eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten zum Teil bereits bejaht, wenn sich die Abstimmung auf einzelne Aspekte beschränkt und ihre Grundlage auch in einer Verpflichtung zur gesteigerten Rücksichtnahme auf die Interessen eines [X.] hat. Eine Rücksichtnahmepflicht könne dann als Verhaltensabstimmung angesehen werden, wenn sich entweder aus der vertraglichen Regelung hinreichend konkret ergebe, wie das Stimmrecht bei bestimmten Beschlussgegenständen auszuüben oder der Begünstigte vor der [X.] zu konsultieren sei und ein Mitspracherecht habe ([X.] in [X.]/[X.], Handbuch [X.] nach dem [X.], 2017, § 11 Rn. 347). Wiederum andere bejahen eine Zurechnung, wenn [X.] zu Satzungsänderungen oder Dividendenausschüttungen vereinbart würden(Müller-Michaels in [X.], Handbuch Unternehmenskauf, 10. Aufl., [X.] Unternehmen, Rn. 12.116; von [X.], [X.] 2014, 1368, 1371 f.; [X.], [X.], 212, 218 f.; [X.], [X.] 2021, 540, 543 f.).

[X.]) Eine Beschränkung des [X.] auf eine wechselseitige Zurechnung durch Bündelung von Stimmrechten ist abzulehnen. Sie mag den Hauptanwendungsfall eines [X.] im Blick haben (Verse, Der Konzern 2015, 1, 7), findet aber schon im Wortlaut von § 30 Abs. 2 Satz 2 Fall 1 [X.] keine hinreichende Stütze, weil es dort heißt "sich über die Ausübung von Stimmrechten verständigen" und nicht "sich über die Ausübung ihrer Stimmrechte verständigen". Jedenfalls würde der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2 [X.] entgegen seinem Sinn und Zweck verkürzt (Verse, Der Konzern 2015, 1, 7). Für die Einflussnahme des Bieters auf die [X.] des [X.] ist es nicht maßgeblich, ob er selbst noch Stimmrechte innehat und in gleicher Richtung ausübt ([X.]/[X.] in [X.][X.], [X.], 5. Aufl., § 30 [X.] Rn. 32). Es würden wertungswidersprüchliche Zurechnungsergebnisse erzielt, wenn eine Zurechnung bei einem noch so kleinen eigenen Aktienpaket des Bieters stattfinden könnte, ohne eigene Aktien des Bieters bei einem noch so großen Aktienpaket des [X.] aber nicht.

cc) Die Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 1, Satz 2 Fall 1 [X.] ist entgegen der Sicht des [X.] auch nicht davon abhängig, ob sich die aus einer sog. [X.] ergebende Verpflichtung des Verkäufers, seine Stimmrechte im Interesse des Bieters in bestimmter Weise auszuüben, bereits aus seiner allgemeinen Verpflichtung zur Leistungstreue (§ 242 BGB) ergibt.

(1) Eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten kann auch darin liegen, dass der Inhaber der Stimmrechte als Folge seiner Leistungstreuepflicht aus einem auf die Aktien bezogenen Kaufvertrag von diesen nur noch unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers Gebrauch machen kann([X.], [X.], 1677, 1685; [X.]/[X.] in [X.]/Ehricke/Ekkenga, [X.], [X.]., § 30 Rn. 159; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch [X.] nach dem [X.], 2017, § 11 Rn. 345; einschränkend aber in Rn. 347).

(a) Eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten setzt keine ausdrückliche auf das Stimmrecht bezogene Abrede zwischen dem Bieter und dem Inhaber der Stimmrechte voraus ([X.], [X.], 284, 287). Eine Verhaltensabstimmung kann nach § 30 Abs. 2 Satz 1 [X.] durch eine Vereinbarung oder in sonstiger Weise erfolgen. Der Wortlaut des Gesetzes ist hinsichtlich des einer Verständigung zu Grunde liegenden Verhaltens weit gefasst (dazu kritisch [X.]/[X.] in [X.][X.], [X.], 5. Aufl., § 30 [X.] Rn. 46).

(b) Für eine auf einer Vereinbarung basierende Verständigung genügt es, dass eine konkrete auf die [X.] bezogene Verhaltenspflicht des Stimmrechtsinhabers mittelbar begründet wird ([X.]/von [X.]/[X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 235; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch [X.] nach dem [X.], 2017, § 11 Rn. 327; aA wohl von [X.], [X.] 2014, 1368, 1371). Damit kann auch die mittelbar aus dem Erwerbsgeschäft folgende Stimmrechtsbindung des [X.] gegenüber dem Käufer zurechnungsrelevant sein, ohne dass es einer ausdrücklichen auf die [X.] bezogenen Abrede bedarf.

Dafür spricht zum einem die Funktion des § 30 Abs. 2 [X.], Zurechnungslücken zu schließen (BT-Drucks. 14/7034, [X.]; [X.]/Favoccia in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 144; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 30 Rn. 50) und zum anderen der Sinn und Zweck der Zurechnungstatbestände, den [X.] des Bieters zu erfassen ([X.], Urteil vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 202, 180 Rn. 50; [X.]/Favoccia in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 15; speziell für § 30 Abs. 2 [X.]: [X.]/[X.] in [X.]/Ehricke/Ekkenga, [X.], [X.]., § 30 Rn. 94), um den Aktionären der Zielgesellschaft im Hinblick auf einen drohenden oder bereits eingetretenen Kontrollwechsel den Austritt aus der Gesellschaft zu ermöglichen ([X.], Urteil vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 202, 180 Rn. 24; Urteil vom23. November 2021 - [X.]/19, [X.]Z 232, 46 Rn. 52; [X.] in Baums/[X.]/Verse, [X.], Stand: 12. Lfg. 9/17, § 30 Rn. 2). Für die Einflussnahme des Bieters auf die [X.] und das hieraus folgende Interesse der Aktionäre, aus der Gesellschaft auszutreten, ist es ohne Belang, ob die von einem Kaufvertrag über Aktien der Zielgesellschaft ausgehende Verhaltenskoordination auf einer ausdrücklichen Abrede über die [X.] beruht oder diese Folge der vom Inhaber der Stimmrechte übernommenen Verpflichtung ist, dem Bieter die Aktien in dem vertraglich vereinbarten Zustand zu verschaffen.

(c) Die Zurechnung der Stimmrechte des [X.] ist auch nicht davon abhängig, ob sich die Stimmrechtsbindung aus seiner allgemeinen Verpflichtung zur Leistungstreue (§ 242 BGB) ergibt. Entscheidend ist allein, ob die sich aus dem [X.] ergebende Bindung bei der [X.] die für eine Zurechnung erforderliche Schwelle erreicht (dazu nachstehend unter ee).

Die Leistungstreuepflicht ist als Maßstab für den Umfang einer zurechnungsfreien Interessen- und Stimmrechtsbindung schon deswegen ungeeignet, weil sich ihre Reichweite aus den konkret vereinbarten Regelungen über die Beschaffenheit des Vertragsgegenstands ergibt (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 202, 180 Rn. 60). Die Vertragspartner sind im Rahmen der Leistungstreuepflicht zum einen verpflichtet, an der Erreichung und Verwirklichung von Ziel und Zweck des Vertrags mitzuwirken und sich, soweit sich dies mit den eigenen Interessen vernünftigerweise vereinbaren lässt, gegenseitig zu unterstützen. Der Schuldner ist verpflichtet alles zu tun, damit der Eintritt des [X.] und die Verwirklichung des Vertragszwecks nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird ([X.], Urteil vom 19. Januar 2018 - [X.]/16,MDR 2018, 589 Rn. 19 mwN).

Die Vertragsparteien hätten es danach in der Hand, durch die Ausgestaltung der vertraglichen Pflichten des Stimmrechtsinhabers auch ohne ausdrückliche Regelung eine weitgehende Bindung der [X.] an die Interessen des Bieters zu etablieren und auf diese Weise den [X.] zu umgehen ([X.], [X.], 1677, 1685; [X.]/[X.] in [X.]/Ehricke/Ekkenga, [X.], [X.]., § 30 Rn. 159). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Bieter ein schützenswertes Interesse an der Verhinderung von Maßnahmen hat, die die Vertragsdurchführung erheblich beeinträchtigen oder gar vereiteln könnten (aA [X.]/von [X.], EWiR 2021, 135, 136). [X.] Interessen des Bieters können insoweit nur im Rahmen einer Entscheidung über die Befreiung von der [X.]s- und Angebotspflicht nach § 37 Abs. 1 [X.] berücksichtigt werden.

(2) Ist danach eine Zurechnung von Stimmrechten an den Bieter bereits allein auf Grund der sich aus der allgemeinen Leistungstreuepflicht ergebenden Bindungen möglich, kann es für die Zurechnung nicht darauf ankommen, ob die im [X.] vereinbarten Regelungen über den [X.] des Bieters sich darin erschöpfen, diese abzubilden.

[X.]) Es ist entgegen der Sicht des [X.] für die Stimmrechtszurechnung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 1, Satz 2 Fall 1 [X.] auch nicht maßgeblich, ob der Verkäufer sein Stimmrecht nach einer getroffenen Abrede oder im Hinblick auf seine Verpflichtung zur Leistungstreue so ausüben muss, dass eine Veränderung der Verhältnisse bei der Zielgesellschaft vermieden wird (Beibehaltung des "Status quo") und die Befugnisse des Bieters aus der [X.] darauf zugeschnitten sind, solche Veränderungen zu verhindern.

(1) Die Wertung des § 30 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 [X.], nach dem die Zurechnung vom Ziel einer "dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der Zielgesellschaft" abhängig ist, wird allerdings teilweise auch auf Fall 1 der Vorschrift übertragen (Anders/[X.], [X.], 1115, 1117; Verse, Der Konzern 2015, 1, 8; [X.]/[X.], [X.], 140, 141 f.; [X.] in Baums/[X.]/Verse, [X.], Stand: 12. Lfg. 9/17, § 30 Rn. 84a; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 36; [X.]/Favoccia in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 216; aA [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.]., § 30 Rn. 182; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch [X.] nach dem [X.], 2017, § 11 Rn. 333). Zur Begründung wird die Wertungsstimmigkeit beider [X.] und der Schutzzweck des Pflichtangebots angeführt, der erst berührt sei, wenn durch wesentliche Veränderungen die Geschäftsgrundlage der Investitionsentscheidung der Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft erschüttert sei (Verse, Der Konzern 2015, 1, 8). Andere sehen in der Verständigung über die [X.] den Spezialfall eines abgestimmten sonstigen Verhaltens, der nur unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen zur Zurechnung führe(Anders/[X.], [X.], 1115, 1117; wohl auch [X.]/[X.],[X.], 140, 142).

(2) Dem kann, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, nicht zugestimmt werden. Die Zurechnung von Stimmrechten auf Grund einer Verhaltensabstimmung durch eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten ist nicht von der Voraussetzung abhängig, dass das Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der Zielgesellschaft verfolgt wird.

(a) Der Wortlaut von § 30 Abs. 2 Satz 2 [X.] unterscheidet zwischen der Verhaltensabstimmung durch eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten (Fall 1) und einem Zusammenwirken in sonstiger Weise (Fall 2). Beide [X.] sind mit dem Wort "oder" verbunden und nur die zweite Alternative enthält eine zusätzliche inhaltliche Einschränkung hinsichtlich der Zielrichtung der Verhaltensabstimmung. Der Wortlaut des Gesetzes lässt auch nicht erkennen, dass die Verhaltensabstimmung durch ein Zusammenwirken in sonstiger Weise allgemeiner [X.] und die Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten ein darauf aufbauender Spezialfall sein soll. Die Worte "in sonstiger Weise" deuten eher darauf hin, dass Fall 2 den Charakter eines Auffangtatbestands haben soll.

(b) Weder die Systematik der Zurechnungstatbestände noch Sinn und Zweck der Norm sprechen für ein anderes Ergebnis. Der [X.] des § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] und die Zurechnungstatbestände des § 30 Abs. 1 [X.] knüpfen maßgeblich an den [X.] des Bieters an (vgl. [X.], Urteil vom 16. März 2009 - [X.], [X.]Z 180, 154 Rn. 34 - [X.]; Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.]Z 190, 291 Rn. 32 jeweils zu § 22 [X.] aF). Das Ziel einer erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der Zielgesellschaft ist demgegenüber nicht relevant. Im Unterschied dazu geht es bei § 30 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 [X.] nicht um die durch den [X.] vermittelte Kontrolle über die Zielgesellschaft, sondern um diejenige durch ein Zusammenwirken in sonstiger Weise. Dies legt es nahe, dass der Gesetzgeber allein für diesen [X.] eine besondere Voraussetzung vorsehen wollte ([X.], [X.], 212, 215). Dem liegt auch eine nachvollziehbare Wertung zu Grunde, weil § 30 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 [X.] gegenüber Fall 1 der Vorschrift eine Voraussetzung für eine kontrollbegründende Einflussnahme außerhalb der durch das Stimmrecht vermittelten Einflussmöglichkeiten formuliert.

(c) Diese Sicht entspricht auch dem aus den Gesetzesmaterialien deutlich werdenden Willen des Gesetzgebers ([X.]/[X.] in [X.]/Ehricke/Ekkenga, [X.], [X.]., § 30 Rn. 116; zweifelnd [X.], [X.], 212, 215). Nach dem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hat der Gesetzgeber letztlich bewusst von einer übergreifenden, eine Abstimmung innerhalb oder außerhalb der Hauptversammlung eingrenzenden Tatbestandsvoraussetzung Abstand genommen und diese Fallgestaltungen unterschiedlich geregelt. Zwar sah der Regierungsentwurf noch vor, unter Streichung der Einzelfallausnahme in § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] einen einheitlichen, nicht an ein Abstimmungsverhalten in der Hauptversammlung anknüpfenden [X.] zu schaffen, der auf die Wirkungen des in Frage stehenden Verhaltens abstellt ([X.] eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken [[X.]], BT-Drucks. 16/7438, [X.], 13). Im Ergebnis hat sich der Gesetzgeber aber dafür entschieden, den Geltungsbereich der bisherigen Regelung, die die Abstimmung über die Ausübung von Stimmrechten in der Hauptversammlung betrifft, beizubehalten und künftig auch ein Verhalten außerhalb der [X.] in der Hauptversammlung zu erfassen, das unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 2 zu einer Zurechnung führen kann (Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/9821, [X.]).

ee) Erforderlich ist aber, dass die Verständigung des Bieters mit einem [X.] über die Ausübung von Stimmrechten auf eine tatsächliche und konkrete Einflussnahme bei der Zielgesellschaft gerichtet ist.

(1) Es entspricht der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass eine allgemein gehaltene Absprache zur Durchsetzung allgemeiner Ziele eine Zurechnung nicht begründen kann, sondern dass eine konkrete bzw. tatsächliche Einflussnahme beabsichtigt sein muss ([X.], [X.], 1309, 1312; [X.], [X.], 427, 429; Liebscher, [X.], 1005, 1008; [X.], [X.], 1829, 1832 f.; [X.], [X.], 1469, 1472; wohl auch [X.]/Favoccia in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 173, 176; [X.], [X.], 1478, 1481; aA [X.]/[X.], AG 2004, 592, 599 f.; wohl auch von [X.]/[X.], [X.] 2004, 669, 698; [X.]/von [X.]/[X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 246; vgl. zur Konkretisierung der Einflussnahme im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 [X.]: [X.], Urteil vom 25. September 2018 - [X.]/17, [X.], 2214 Rn. 13).

(2) Dem ist schon mit Blick auf die Einzelfallausnahme des § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] zuzustimmen (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/Ehricke/Ekkenga, [X.], [X.]., § 30 Rn. 116; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch börsennotierte AG, 5. Aufl., Rn. 62.207; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 32). Es wäre widersprüchlich, wenn die Vereinbarung über die [X.] in einem Einzelfall nicht zurechnungsbegründend wäre, eine allgemein gehaltene Absprache zwischen dem Bieter und einem [X.] demgegenüber auch dann, wenn die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass es nicht zu einer durch die Ausübung der Stimmrechte bewirkten Einflussnahme auf die Zielgesellschaft kommen wird. Von einer Verständigung könnte in solchen Fällen erst dann ausgegangen werden, wenn die Beteiligten erkennen, dass sich ihre ursprüngliche Erwartung als unrichtig herausstellt und sie an ihrer Absprache festhalten. Daraus folgt indes nicht, dass es tatsächlich zu einer Ausübung der Stimmrechte kommen muss (vgl. [X.], Urteil vom 25. September 2018 - [X.]/17, [X.], 2214 Rn. 13 für § 22 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 [X.] aF; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 30 [X.] Rn. 47; [X.]/[X.] in [X.][X.], [X.], 5. Aufl., § 30 [X.] Rn. 32). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die den [X.]n unterliegenden Gegenstände jede denkbare Abstimmung in einer Hauptversammlung erfassen. Nach Sinn und Zweck der Einzelfallausnahme sind solche Vereinbarungen von einer Stimmrechtszurechnung auszunehmen, denen es an einer Kontinuität des abgestimmten Verhaltens fehlt (vgl. [X.], Urteil vom 25. September 2018 - [X.]/17, [X.], 2214 Rn. 36 für § 22 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 [X.] aF), weil nur eine punktuelle Einflussnahme angestrebt ist (vgl. Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/9821, [X.]). An der Kontinuität des abgestimmten Verhaltens kann es aber auch bei einer weiter gefassten Verhaltensabstimmung fehlen, wenn die Absprache der Beteiligten auf eine einmalige gemeinsame [X.] gerichtet ist (vgl. [X.], Urteil vom 25. September 2018 - [X.]/17, [X.], 2214 Rn. 30 für § 22 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 [X.] aF). Dementsprechend kann eine nur vorsorgliche Abstimmung über die Ausübung von Stimmrechten keine Zurechnung begründen, wenn die an der Abstimmung Beteiligten davon ausgehen, dass es gar nicht zu einer Einflussnahme auf die Zielgesellschaft kommen wird.

(3) Dieses Auslegungsergebnis entspricht dem der Norm zu Grunde liegenden Kontrollbegriff. Mit der Verständigung über die [X.] wird ein auf die Einflussnahme auf die Zielgesellschaft gerichtetes Verhalten beschrieben und somit auf materielle Zurechnungskriterien abgestellt. Insoweit werden der auf das Halten von Stimmrechten abstellende formale Kontrollbegriff des § 29 Abs. 2 [X.] und die jedenfalls weitgehend auf formale Kriterien abstellenden Zurechnungstatbestände des § 30 Abs. 1 [X.] systematisch um einen Auffangtatbestand ergänzt ([X.]/[X.] in [X.]/Ehricke/Ekkenga, [X.], [X.]., § 30 Rn. 94). Der darin enthaltene Zweck, Umgehungen zu verhindern, rechtfertigt im Hinblick auf die einschneidenden Folgen der Angebotspflicht und die Beeinträchtigung des Rechtsverkehrs keine an eine abstrakt bleibende Einflussmöglichkeit orientierte Auslegung ([X.], [X.], 1309, 1312; aA [X.]/[X.], AG 2004, 592, 599).

b) Nach diesem Verständnis von einer Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten erweist sich die Entscheidung des [X.] in diesem Punkt im Ergebnis als richtig. Die Voraussetzungen einer Zurechnung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 1, Satz 2 Fall 1 [X.] liegen nicht vor, weil nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.] nicht angenommen werden kann, dass die Vereinbarung der [X.] in § 9.1 der [X.] und § 10.1 der [X.] auf Seiten der [X.] auf eine tatsächliche und konkrete Einflussnahme bei der Zielgesellschaft gerichtet war.

aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Geltungsdauer der [X.] in § 9.1 der [X.] und in § 10.1 der [X.] auf den [X.]raum bis zum Vollzugsdatum beschränkt waren, dessen Eintritt die [X.]en in der [X.] und auch bei Abschluss der [X.] im ersten Quartal 2009 und vor der nächsten Hauptversammlung erwartet haben.

[X.]) Diese tatsächlichen Feststellungen greift die Revision nicht an. Gegen die auf diesen Feststellungen beruhende Auslegung der Vereinbarungen durch das Berufungsgericht wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte [X.]n, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer [X.] gelassen hat ([X.], Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1657 Rn. 46; Urteil vom 14. November 2018 - [X.], [X.], 154 Rn. 18; Urteil vom 28. Juni 2022 - [X.], juris Rn. 24). Ein Rechtsfehler liegt danach nicht vor. Die Revision meint, die [X.] würden ihrem Wortlaut entsprechend jeweils für den vollständigen Vollzug sämtlicher Aktientransaktionen gelten. Dabei lässt sie außer [X.], dass das Berufungsgericht seine Auslegung rechtsfehlerfrei am Wortlaut orientiert, nach dem die Regelungen für die [X.] bis zum Vollzugsdatum vereinbart wurden ("[X.]"), wie es im Übrigen auch in der Überschrift der Regelungen zum Ausdruck kommt ("Period between Signing Date and Closing Date"). Auch ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Regelungen für den so begrenzten [X.]raum sämtliche von der Post gehaltenen Aktien betrafen, mithin die Aktien aller Transaktionen erfasst waren. Der Einwand, diese zeitliche Begrenzung sei im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Regelungen sinnlos, greift ebenfalls nicht durch. Zum einen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die [X.] eine Zurechnung der Stimmrechte aus den [X.] habe vermeiden wollen. Zum anderen erscheint es denkbar, dass die [X.] meinte, ihre Interessen nach dem Erwerb der ersten Tranche auf andere Weise hinreichend schützen zu können.

Soweit die Revision hervorhebt, es sei für die [X.]en bei Abschluss der Vereinbarungen nicht absehbar gewesen, wann der Vollzug tatsächlich stattfinden würde, oder es habe im Hinblick auf die damalige Finanzkrise die Möglichkeit einer zuvor stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung gegeben, rechtfertigen diese Gesichtspunkte kein anderes Ergebnis. Für die Zurechnung allein entscheidend ist, ob die [X.]en bei Abschluss der Vereinbarungen davon ausgingen, dass es tatsächlich zu einer [X.] der Post unter Berücksichtigung der vereinbarten Bindungen kommen würde.

cc) Etwaige Fernziele der [X.] nach dem Erwerb der Aktien der Post sind für die Zurechnung entgegen der Ansicht des [X.]s ebenfalls nicht maßgeblich. Eine solche Einflussnahme hätte nicht mehr auf den vereinbarten Interessenbindungen beruht, sondern auf der Ausübung eigener Stimmrechte der [X.].

c) Ob eine Verständigung auch nach der Neufassung von § 30 Abs. 2 [X.] durch das [X.] vom 12. August 2008 ([X.] I S. 1666) entgegen der Ansicht des [X.]s auf eine nachhaltige Beeinflussung der Unternehmenspolitik gerichtet sein muss (vgl. zur alten Gesetzesfassung [X.], Urteil vom 18. September 2006 - [X.], [X.]Z 169, 98 Rn. 26 - [X.]), bedarf danach im Streitfall keiner Entscheidung (bejahend: [X.]/von [X.]/[X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 249 f.; [X.]/ Favoccia in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 167 [weitergehend in Rn. 216]; [X.]/[X.] in [X.]/Ehricke/Ekkenga, [X.], [X.]., § 30 Rn. 116; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch börsennotierte AG, 5. Aufl., Rn. 62.207; [X.]/[X.], [X.] 2008, 846, 850 jeweils unter Hinweis auf den Bericht des Finanzausschusses zum [X.], BT-Drucks. 16/9821, [X.] f.; [X.], [X.], 212, 216; verneinend: [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.]., § 30 Rn. 182).

3. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des [X.], es gebe keine belastbaren Anhaltspunkte für über den Inhalt der angesprochenen Verträge hinausgehende [X.] relevante Vereinbarungen. Der [X.] hat die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend befunden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

4. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen einer Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] im Hinblick auf den Abschluss der [X.] vom 30. Dezember 2008 und vom 25. Februar 2009 verneint.

a) Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] sind Stimmrechte aus Aktien zuzurechnen, für die der Bieter die Möglichkeit hat, durch einseitige Willenserklärung ohne Mitwirkung des Vertragspartners oder eines [X.] das Eigentum zu erwerben. Ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung der Aktien reicht dagegen für eine Zurechnung nicht aus. Erforderlich ist eine dem Eigentum [X.] ([X.], Urteil vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 202, 180 Rn. 40). Kann der Bieter das Erwerbsrecht in Zukunft ausüben, findet die Zurechnung erst statt, wenn der für die Ausübung maßgebliche [X.]punkt erreicht wurde ([X.]/von [X.]/[X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 181; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch [X.] nach dem [X.], 2017, § 11 Rn. 266; [X.] in Baums/[X.]/Verse, [X.], Stand: 12. Lfg. 9/17, § 30 Rn. 57; [X.]/Favoccia in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 118; [X.]/[X.] in [X.][X.], [X.], 5. Aufl., § 30 [X.] Rn. 15), weil der [X.] den jederzeit möglichen Zugriff auf die Stimmrechte erfordert ([X.] in [X.]/[X.], Handbuch [X.] nach dem [X.], 2017, § 11 Rn. 262 f.; [X.]/[X.] in [X.][X.], [X.], 5. Aufl., § 30 [X.] Rn. 15; kritisch zu diesem [X.] [X.]/von [X.]/[X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 169; [X.] in Baums/[X.]/Verse, [X.], Stand: 12. Lfg. 9/17, § 30 Rn. 55; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 30 Rn. 41). Entsprechend erfolgt eine Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] auch dann nicht, wenn der Erwerb mit Wirkung für die Zukunft vereinbart wird ([X.]/von [X.]/[X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 177).

b) Die Voraussetzungen einer Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] liegen danach nicht vor. Auf die Frage, ob die [X.]en nach der [X.] in § 1.2 (a) der [X.] gemäß § 1259 Satz 1 Fall 3 BGB vereinbart haben, dass der [X.] das Eigentum an verpfändeten Aktien zufallen soll, kommt es nicht an. Der Verfall träte ungeachtet dessen erst mit der Fälligkeit der gesicherten Forderungen ein. Nach § 8.1 der [X.] war das Verwertungsrecht des [X.] von der Fälligkeit und Zahlbarkeit einer "Besicherten Forderung" abhängig, die nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] nicht eingetreten war. Ein Bedürfnis, die Vorschrift im Hinblick auf die sich aus den [X.] ergebenden Beschränkungen für die Ausübung der Stimmrechte durch die Post entsprechend anzuwenden, besteht nicht. Anders als die Kläger zu 1, 2 sowie 9 bis 12 meinen, hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht angenommen, eine Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] setze eine Einflussmöglichkeit des Bieters auf die Unternehmenspolitik der Zielgesellschaft voraus. Auch ihr Hinweis auf ein behauptetes "[X.]" der [X.] an den von ihr verwahrten [X.]aktien der Post vermag eine Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] nicht zu begründen, weil sich aus den Darlegungen nicht ergibt, dass ein solches Pfandrecht eine jederzeitige Erwerbsmöglichkeit der [X.] begründet hat.

5. Eine Zurechnung von Stimmrechten der Post an die [X.] gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 2, Satz 2 Fall 2 [X.] durch die Vereinbarung der "[X.]" am 11. September 2008 zwischen der [X.] und der [X.] hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint.

a) Dies gilt zunächst für ein zurechnungsrelevantes Zusammenwirken der [X.] mit der Post in sonstiger Weise.

aa) Ein Zusammenwirken in sonstiger Weise kann auch außerhalb der Hauptversammlung vorliegen und erfordert die koordinierte, auf einer gemeinsamen Absprache und Strategie beruhende Ausübung gesellschaftsrechtlich vermittelten Einflusses auf den Emittenten, wobei eine tatsächliche Einflussnahme nicht erforderlich ist, sondern bereits die bloße Absicht genügt (vgl. [X.], Urteil vom 25. September 2018 - [X.]/17, [X.], 2214 Rn. 13 zu § 22 Abs. 2 [X.] aF; [X.]/von [X.]/[X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 236, 240;[X.]/Favoccia in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 180).

[X.]) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Der auf der mit der [X.] abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung beruhende Einfluss der [X.] ist nicht gesellschaftsrechtlich vermittelt. Gegenteiliges macht die Revision nicht geltend. Mit der von der Revision unter Hinweis auf eine richtlinienkonforme Auslegung geltend gemachten Zurechnung der Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin an die Tochtergesellschaft als Dritter, die nach dem Wortlaut von § 30 Abs. 2 Satz 3, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht vorgesehen ist, kann eine Zurechnung ebenfalls nicht begründet werden, weil die [X.] als Zielgesellschaft nicht als Dritte im Sinne von § 30 Abs. 2 [X.] anzusehen ist ([X.] in Baums/[X.]/Verse, [X.], Stand: 12. Lfg. 9/17, § 30 Rn. 83; [X.]/von [X.]/[X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 233). Eine [X.] relevante Vereinbarung zwischen der [X.] und der Post, nach der die [X.] gezielt die Rolle eines Mittelsmanns habe einnehmen sollen, hat das Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung von § 10 des [X.] nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hat diese Bestimmung rechtsfehlerfrei als einseitige Absichtserklärung der [X.] gewürdigt. Die von der Revision angeführten zeitlichen Abläufe und das Verständnis der Vertragsparteien in der [X.], diese solle nicht so ausgelegt werden, dass sie einer [X.] erlaube, über die andere Kontrolle auszuüben, mögen eine hiervon abweichende tatrichterliche Würdigung ermöglichen. Ein Rechtsfehler ergibt sich daraus nicht.

b) Überdies würde eine Absprache über die Kooperation für sich genommen nicht das Ziel einer Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der Zielgesellschaft haben.

aa) Das Zusammenwirken muss darauf gerichtet sein, eine bereits konkretisierte, dauerhafte und erhebliche Änderung der unternehmerischen Ausrichtung herbeizuführen (vgl. [X.], Urteil vom 25. September 2018 - [X.]/17, [X.], 2214 Rn. 13 zu § 22 Abs. 2 [X.] aF; [X.]/von [X.]/[X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 260). Die unternehmerische Ausrichtung der Zielgesellschaft umfasst die grundlegenden Weichenstellungen, die das Unternehmen als Ganzes betreffen, wie das verfolgte Geschäftsmodell, die Ausrichtung der Geschäftsbereiche oder die Finanzierungsstruktur. Sie ist mit dem in der Satzung festgelegten Gegenstand des Unternehmens nicht gleichzusetzen, weil sie auch die Unternehmenspolitik, die Formulierung und Durchsetzung von Zielen und Maßnahmen, die das Unternehmen als Ganzes betreffen und das Unternehmensgeschehen für die Zukunft festlegen, einschließt. Die Festlegung der Unternehmenspolitik ist aufgrund seiner Leitungsfunktion grundsätzlich Sache des Vorstands der Aktiengesellschaft, § 76 Abs. 1 [X.]. Bei der Unternehmensleitung und der Bestimmung der Geschäftspolitik ist der Vorstand an den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand und etwaige Beschränkungen gebunden, die sich aus [X.]n zugunsten des Aufsichtsrats oder Beschlusskompetenzen der Hauptversammlung ergeben. Die vom Vorstand in diesen Grenzen definierte Unternehmenspolitik ist als unternehmerische Ausrichtung der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 25. September 2018 - [X.]/17, [X.], 2214 Rn. 17 zu § 22 Abs. 2 [X.] aF; [X.]/Favoccia in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 183; weitergehend [X.]/[X.] in [X.]/Ehricke/Ekkenga, [X.], [X.]., § 30 Rn. 119).

[X.]) Nach den Feststellungen des [X.] ist das Ziel einer Änderung der unternehmerischen Ausrichtung zu verneinen, weil die Vereinbarung lediglich dazu diente, auf definierten Gebieten die Möglichkeiten einer weitergehenden Kooperation auszuloten. Die Revision behauptet hierzu, die in der Vereinbarung enthaltenen Regelungen über einen von der [X.] beherrschten Kooperationsausschuss hätten Änderungen der Unternehmensausrichtung eingeschlossen. Dies lässt sich Ziffer 5.1 (a) der Vereinbarung nicht entnehmen, weil der Kooperationsausschuss nach dieser Regelung lediglich ermächtigt war, strategische Entscheidungen hinsichtlich der Zusammenarbeit zu treffen. Aus dem von der Revision ergänzend in Bezug genommenen Vorbringen der Kläger zu 3 bis 8 und 16 ergibt sich zudem nicht, dass eine bereits konkretisierte Änderung der unternehmerischen Ausrichtung herbeigeführt werden sollte und die Feststellungen, die das Berufungsgericht seiner Beurteilung zu Grunde gelegt hat, [X.] getroffen wurden, weil das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Kläger unberücksichtigt gelassen hat. Die Kläger beschreiben zwar einzelne Geschäftsfelder, auf die sich die Zusammenarbeit habe erstrecken sollen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass eine konkrete Änderung der vom Vorstand der [X.] verfolgten Unternehmenspolitik angestrebt war. Soweit die Kläger auf die Absicht verweisen, das Kreditersatzgeschäft der [X.] abzubauen, haben sie ebenfalls nicht dargelegt, dass diese Zielsetzung eine Änderung der seinerzeit aktuellen Unternehmenspolitik des Vorstands der [X.] darstellte. Das Berufungsgericht hat im Übrigen in anderem Zusammenhang festgestellt, es habe in den Verhandlungen keine Abstimmung über die Einstellung von Geschäftsbereichen gegeben.

c) Soweit der Kläger zu 15 in diesem Zusammenhang geltend macht, das Berufungsgericht habe es [X.] unterlassen, zum Austausch des Vorstandsvorsitzenden der [X.] zwei von ihr benannte Zeugen zu vernehmen, hat der [X.] die Rüge geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

6. Soweit das Berufungsgericht eine Zurechnung von Stimmrechten der Post an die [X.] gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 1, Satz 2 Fall 1 [X.] in einer [X.] der vorgelegten Verträge verneint hat, hält seine Würdigung rechtlicher Prüfung demgegenüber nicht in jeder Hinsicht stand. Es hat eine Zurechnung unter Berücksichtigung der [X.] vom 30. Dezember 2008 und 25. Februar 2009 rechtsfehlerhaft unter Hinweis darauf verneint, dass die in § 5.1 der [X.] enthaltene [X.] keine über den Erhalt des Status quo hinausgehende Regelung enthalte.

a) Nach den vorstehend unter 2. a) aufgezeigten Maßstäben kommt es für die Beurteilung, ob die [X.] eine Zurechnung unter dem Gesichtspunkt einer Verständigung über die Ausübung der Stimmrechte aus den verpfändeten Aktien bewirken, nicht darauf an, ob die Verpflichtungen aus § 5.1 der [X.] über Regelungen zum Erhalt des Status quo bei der [X.] hinausgehen.

b) Die Entscheidung erweist sich in diesem Punkt auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Der [X.] kann auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] nicht beurteilen, ob die Vereinbarung der [X.] in § 5.1 der [X.] der [X.] einen tatsächlichen Einfluss auf die Ausübung der Stimmrechte aus den verpfändeten Aktien verschaffen sollte.

aa) Zwar sprechen die allgemein gehaltenen, auf die Wahrung der Sicherungsinteressen gerichteten Regelungen in den [X.] und die ausdrückliche Zuweisung der Stimmrechte aus den verpfändeten Aktien an die Post als objektive Umstände gegen eine Zurechnung auf der Grundlage des vereinbarten [X.]es (vgl. allgemein [X.]/von [X.]/[X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 160; [X.]/Favoccia in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 105; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch [X.] nach dem [X.], 2017, § 11 Rn. 252 ff.).

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Post nach den [X.] weiterhin das Recht zum Dividendenbezug zustehen sollte und dies auch eine entsprechende Ausübung ihrer Stimmrechte einschloss. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Behauptung, die Post habe Dividendenzahlungen bis zur Vollendung des Erwerbs der Aktien nicht zustimmen dürfen. Das Berufungsgericht hat seine Würdigung unter Hinweis auf § 5.1 der jeweiligen [X.] maßgeblich darauf gestützt, dass die Post zwar wesentliche Wertminderungen der Aktien zu verhindern hatte, das nach § 4.2 ausdrücklich eingeräumte Recht zum Dividendenbezug danach aber nicht ausgeschlossen war. Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob eine Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten im Zusammenhang mit Dividendenausschüttungen für sich betrachtet zurechnungsrelevant wäre (dazu [X.]/von [X.]/[X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 251; [X.] in[X.]/[X.], Handbuch börsennotierte AG, 5. Aufl., Rn. 62.210b unter Hinweis auf die sog. [X.] der ESMA [[X.] public statement concerning shareholder cooperation and acting in concert.pdf]), muss daher vorliegend nicht entschieden werden.

[X.]) Für die Frage der Zurechnung kommt es aber maßgeblich darauf an, ob die Verpflichtungen der Post aus den [X.] nach den Vorstellungen der Vertragsparteien auf eine tatsächliche und konkrete Einflussnahme bei der Zielgesellschaft gerichtet waren (oben Rn. 62). Dies hängt davon ab, ob nach den Vorstellungen der [X.]en Entscheidungen durch die Hauptversammlung während der voraussichtlichen Laufzeit der [X.] zu treffen waren und ob die Verpflichtungen der Post aus § 5.1 der jeweiligen [X.] gegenüber der [X.] ihr im Hinblick darauf ein bestimmtes Abstimmungsverhalten abverlangten. Das Berufungsgericht hat hierzu, von seinem rechtlichen Standpunkt aus betrachtet folgerichtig, keine Feststellungen getroffen.

c) Die Entscheidung erweist sich in diesem Punkt auch nicht im Ergebnis als zutreffend, weil es sich um eine Vereinbarung in einem Einzelfall gehandelt hat, § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]. Der Norm liegt ein formales Begriffsverständnis zu Grunde (vgl. [X.], Urteil vom 25. September 2018 - [X.]/17, [X.], 2214 Rn. 30 zu § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] aF; [X.]/[X.] in [X.][X.], [X.], 5. Aufl., § 30 [X.] Rn. 51; [X.]/von [X.]/[X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 265 f.; [X.]/Favoccia in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 189; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch [X.] nach dem [X.], 2017, § 11 Rn. 342 f.; für eine Kombination mit materiellen Kriterien [X.]/[X.] in [X.]/Ehricke/Ekkenga, [X.], [X.]., § 30 Rn. 110; wohl auch [X.]/[X.], 5. Aufl., § 30 [X.] Rn. 45). Ob danach ein Einzelfall vorliegt, ist stets bezogen auf die konkreten, von der Verständigung ausgehenden Folgen für die [X.] zu beurteilen. Das schließt es jedenfalls bei einer wie hier für einen längeren [X.]raum geltenden Vereinbarung aus, einen Einzelfall schon im Hinblick darauf anzunehmen, dass sich die Verständigung nur auf die Vertragsabwicklung bzw. punktuelle Nebenpflichten bezieht (Ekkenga, [X.] 2015, 485, 502; [X.]/[X.], [X.], 2261, 2264; aA [X.]/von [X.]/[X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 324; [X.]/Favoccia in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 219, 191).

7. Soweit das Berufungsgericht eine Zurechnung von Stimmrechten der Post nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] verneint hat, hält die rechtliche Beurteilung einer Überprüfung nicht stand.

a) Aus dem Merkmal "für Rechnung" in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] ergibt sich, dass der Bieter die wesentlichen Risiken und Chancen aus den betreffenden Aktien tragen muss. Dazu gehören etwa die Risiken und Chancen einer Veränderung des Börsenkurses, die Chancen einer Dividendenzahlung und das Insolvenzrisiko der Zielgesellschaft ([X.], Urteil vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 202, 180 Rn. 49), wenn sie wesentlich sind. Maßgeblich ist die Zuordnung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ([X.]/[X.], 5. Aufl., § 30 [X.] Rn. 22; [X.]/[X.] in [X.][X.], [X.], 5. Aufl., § 30 [X.] Rn. 11; [X.] in Baums/[X.]/Verse, [X.], Stand: 12. Lfg. 9/17, § 30 Rn. 31; [X.]/von [X.]/[X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 93; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 6; [X.]/Favoccia in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 69; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch [X.] nach dem [X.], 2017, § 11 Rn. 219).

Die Entscheidung über die wirtschaftliche Zuordnung der wesentlichen Chancen und Risiken unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle. Im Revisionsverfahren ist zu prüfen, ob das Berufungsgericht seiner Beurteilung ein zutreffendes Verständnis der maßgeblichen Begriffe zu Grunde gelegt hat. Soweit die Zuordnung vom Inhalt der zwischen den [X.]en getroffenen Vereinbarungen abhängig ist, gelten die allgemeinen Grundsätze. Die Auslegung einer Individualvereinbarung durch den Tatrichter ist nach diesen nur darauf zu überprüfen, ob gesetzliche oder anerkannte [X.]n, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer [X.] gelassen worden ist ([X.], Urteil vom 28. Juli 2022 - [X.], [X.], 1125 Rn. 57 mwN). Die hiernach gebotene Tatsachenfeststellung und Auslegung darf sich nicht nur auf die rechtliche Bestimmung des [X.] richten ([X.], Urteil vom 14. Juli 2004 - [X.], [X.]Z 160, 83, 88), sondern muss auch die wirtschaftlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall würdigen und gewichten (vgl. [X.], Urteil vom 29. Mai 1990 - [X.], [X.]Z 111, 287, 289; Urteil vom 25. Juni 2020 - [X.], [X.]Z 226, 125 Rn. 31).

b) Die Beurteilung, dass die [X.] durch den Verkauf der Aktien der ersten Tranche (betrifft Aktien in Höhe von 29,75 % des Grundkapitals der [X.], nachstehend auch als [X.] bezeichnet) nach den Regelungen der [X.] bei der Post verblieb, hält danach rechtlicher Prüfung nicht stand.

aa) Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung ein rechtlich fehlerhaftes Verständnis von einer Zuordnung der [X.] nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu Grunde. Aus der Entscheidung des [X.]s vom 29. Juli 2014 ([X.], [X.]Z 202, 180 Rn. 52) folgt nicht allgemein, dass ein gemeinsames Verständnis der [X.]en von bestimmten Umständen nur dann kontrollrelevant sein kann, wenn ihm eine rechtliche Bindungswirkung zukommt. Abgesehen davon, dass eine sich aus der Interessenlage der [X.]en ergebende Verpflichtung des Rechteinhabers, die Vorteile aus den Aktien nicht mehr in Anspruch zu nehmen, rechtliche Bindungswirkung hätte, kann die wirtschaftliche Zuordnung der Chancen und Risiken auch auf tatsächlichen Umständen beruhen, etwa darauf, dass die Inanspruchnahme der [X.] dem Rechtsinhaber zwar rechtlich möglich, aufgrund anderweitig eingeräumter Rechte oder eingegangener Verpflichtungen aber wirtschaftlich ineffizient wäre ([X.], [X.], 1236, 1239 f.; [X.] in Bürger/[X.]/Lieder, [X.], 5. Aufl., § 134 Rn. 8).

[X.]) Anknüpfend an dieses [X.] lässt das Berufungsgericht maßgebliche Umstände für die Auslegung der [X.] außer [X.], weil es die gebotene Gesamtbetrachtung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht vorgenommen hat. Seine Feststellungen zu den Vereinbarungen der [X.]en sprechen nicht gegen, sondern für den Übergang der [X.] bereits bei Abschluss der [X.]. Die Entscheidung erweist sich in diesem Punkt auch nicht mit der Erwägung als richtig, dass die Vertragsparteien davon ausgegangen sind, der Vollzug des Kaufvertrags hinsichtlich der ersten Tranche werde bereits im ersten Quartal 2009 stattfinden.

(1) Das Berufungsgericht hat die nach den festgestellten Tatsachen gebotene Bewertung, ob die [X.] als ein für die wirtschaftliche Zuordnung der Aktien wesentlicher Gesichtspunkt anzusehen war (vgl. dazu auch [X.], [X.], [X.] § 20 [X.] 1.92) nicht vorgenommen. Die [X.] beruht auf der Möglichkeit, über einen Gewinnverwendungsbeschluss am Bilanzgewinn der Gesellschaft über Ausschüttungen teilzuhaben (§ 174 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Die Vertragsparteien haben in der [X.] am 12. September 2008 für die Dividendenberechtigung der Aktien und etwaiger zusätzlicher aus einer Kapitalerhöhung herrührender Aktien im Geschäftsjahr 2008 in § 3.1.1 der [X.] eine zusätzliche Zahlung in Höhe von 110.000.000 € vereinbart und sie gingen davon aus, dass die Übertragung der Aktien an die [X.] im ersten Quartal 2009 stattfinden würde. Das Berufungsgericht hat hierzu in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass der Betrag zunächst auf 50.000.000 € festgesetzt und möglicherweise im Hinblick auf ein von dritter Seite geäußertes Interesse an den [X.]aktien um 60.000.000 € erhöht worden sei. Nach der Abgeltung im Kaufvertrag bestand die mit der Dividendenberechtigung verbundene Chance der Post darin, ungeachtet der über das nach den Vorstellungen der Vertragsparteien mit dem Kaufpreis abgegoltene [X.] eine Gewinnausschüttung für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch zu nehmen. Ob es angesichts der wirtschaftlichen Situation der [X.] bei Vertragsschluss realistisch war, dass die [X.] im Geschäftsjahr 2008 ausschüttungsfähige Gewinne erzielt und im Hinblick auf die [X.] noch in Anspruch nehmen kann, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Im Hinblick auf den für die Aktien der ersten Tranche vereinbarten Gesamtkaufpreis in Höhe von knapp 2,7 Mrd. € und der hieraus folgenden Wertveränderungsrisiken ist die nicht näher begründete Annahme des [X.], die bei der Post verbliebene [X.] sei wesentlich gewesen, nicht gerechtfertigt.

(2) Die Zuweisung der [X.] an die [X.] ist zudem entgegen der Sicht des [X.] nicht von einer ausdrücklichen Abrede darüber abhängig, ob der [X.] eine vor der Übertragung der Aktien ausgeschüttete Dividende abzuführen war. Selbst wenn eine solche Abrede nicht getroffen wurde, steht dies einer wirtschaftlichen Zuordnung der [X.] an die [X.] nicht entgegen. Der Übergang der [X.] kann auch dadurch herbeigeführt werden, dass der noch dividendenberechtigte Verkäufer einen Gewinnausschüttungsbeschluss tatsächlich verhindern kann und er seine Stimmrechte nach einer mit dem Bieter getroffenen Abrede bis zur Übertragung der Aktien entsprechend ausüben muss.

(3) Die Feststellungen des [X.] sprechen nicht gegen, sondern für den Übergang der [X.] auf die [X.].

(a) Der Abschluss eines Kaufvertrags über Aktien der Zielgesellschaft führt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der [X.]en nicht zum Übergang der [X.], weil dem Käufer die Nutzungen und Lasten der verkauften Sache nach § 453 Abs. 1 Satz 1, § 446 Satz 2 BGB erst von der Übertragung der Aktie an zustehen ([X.], Urteil vom 12. November 1969 - [X.], [X.], 126; [X.]-Sparenberg in [X.]-Sparenberg/[X.], [X.]’sches [X.], [X.]., § 44 Rn. 27; [X.]OGK BGB/[X.], Stand: 1.8.2022, § 453 Rn. 87). Etwas hiervon Abweichendes muss allerdings nicht ausdrücklich vereinbart werden ([X.], Urteil vom 12. November 1969 - [X.], [X.], 126). Der Übergang der wirtschaftlichen Vorteile und die zeitbezogene Risikoabgrenzung kann sich bei einem Vertrag über den Verkauf von Gesellschaftsanteilen auch aus den Bestimmungen über den Kaufpreis und dem wirtschaftlichen Übertragungsstichtag sowie den sonstigen Regelungen des Kaufvertrags ergeben, die diese Vereinbarungen absichern([X.]-Sparenberg in [X.]-Sparenberg/[X.], [X.]’sches [X.], [X.]., § 44 Rn. 27; [X.] in [X.], [X.] beim Unternehmenskauf, [X.]., § 5 Rn. 5). Für die Beurteilung, ob die [X.] bereits vor der Übertragung der Aktien auf den Käufer übergegangen ist, bedarf es einer Gesamtbetrachtung dieser Regelungen. Eine Festpreisabrede in Verbindung mit einem in der Vergangenheit liegenden wirtschaftlichen Stichtag führt regelmäßig dazu, dass der Verkäufer seine Anteile bis zum Vollzug faktisch im wirtschaftlichen Interesse des Erwerbers hält (Füger/[X.]/[X.], [X.], 404, 416; [X.] in [X.], [X.] beim Unternehmenskauf, [X.]., § 6 Rn. 1; [X.], [X.], 1677, 1684). Dies beruht darauf, dass künftige Wertveränderungen sich allein im Vermögen des Käufers auswirken.

(b) Die [X.]en der [X.] haben für die Aktien der ersten Tranche ("[X.]") in § 3.1.1 einen festen Kaufpreis in Höhe von 2.683.450.000 € sowie die bereits erwähnte zusätzliche Zahlung für die Dividendenberechtigung im Geschäftsjahr 2008 in Höhe von 110.000.000 € vereinbart. Schon diese Vereinbarung spricht dafür, dass die Vertragsparteien bereits die für das [X.] anfallende [X.] durch den Kaufpreis insgesamt abgelten und mithin die Vorteile aus einer nach Vertragsschluss möglichen Dividendenausschüttung bei der [X.] der [X.] zugutekommen sollten. Dies bestätigt auch die Regelung in § 2.1 der [X.], nach der die Aktien der ersten Tranche einschließlich des Rechts auf Erhalt von Gewinnausschüttungen in Bezug auf alle Geschäftsjahre der Gesellschaft mit Beginn nach dem 31. Dezember 2007 verkauft wurden. Dem entspricht es, dass nach den Vorstellungen der [X.]en die nächste Hauptversammlung, auf der die Ausschüttung von Dividenden für das [X.] hätte beschlossen werden können, erst nach dem Vollzug der Übertragung der Aktien der ersten Tranche stattfinden sollte. Dem Interesse der [X.], eine von diesen Vereinbarungen abweichende Ausschüttung von Dividenden an die Post zu vermeiden (vgl. [X.] in [X.], [X.] beim Unternehmenskauf, [X.]., § 5 Rn. 9), haben die [X.]en durch die Regelung in § 9.1 der [X.] Rechnung getragen, nach der die Post mit ihren Stimmrechten eine Dividendenausschüttung vor dem Vollzugsdatum verhindern musste. Dass ein Dividendenanspruch nach den Vorstellungen der [X.]en erst nach dem Vollzug des Kaufvertrags hinsichtlich der ersten Tranche entstehen sollte, steht diesem Ergebnis entgegen der Sicht der Revisionserwiderung nicht entgegen, weil es nur auf die wirtschaftliche Zuordnung der [X.] ankommt.

(c) Die zeitliche Geltung der [X.] nur bis zum Eintritt des [X.], das von den [X.]en der [X.] im ersten Quartal 2009 erwartet wurde, steht einer Zuordnung der [X.] an die [X.] nicht entgegen. Die Regelungen waren für die [X.] vor der Übertragung der Aktien einschließlich des Rechts zum Dividendenbezug vorgesehen und haben die Wirkungen der Übertragung bei wirtschaftlicher Betrachtung vorverlagert.

c) Soweit nach der [X.] eine Erwerbs- und [X.] eingeräumt wurde, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht sämtliche für die Beurteilung maßgeblichen Umstände in den Blick genommen.

aa) Dass das Berufungsgericht auch insoweit keine Gewichtung der Chancen und Risiken vorgenommen hat, sondern ohne weitere Begründung von der Wesentlichkeit der bei der Post verbliebenen [X.] ausgegangen ist, mag angesichts der vereinbarten [X.] revisionsrechtlich noch hingenommen werden, zumal die Revision insoweit nichts erinnert.

[X.]) Der Verweis des [X.] auf die ausschließlich schuldrechtliche Verpflichtung der Post aus § 2.1 der [X.], aus der sich ergebe, dass der Dividendenanspruch bei der Aktie geblieben sei, lässt außer Betracht, dass es allein auf die wirtschaftliche Zuordnung der [X.] ankommt. Die Revision meint allerdings zu Unrecht, nach § 2.1 der [X.] sei der Verkauf sämtlicher Aktien der Post einschließlich des Rechts auf Erhalt aller für nach dem 31. Dezember 2007 beginnenden Geschäftsjahre anfallenden Dividenden erfolgt. Die Regelung bezieht sich ausdrücklich nur auf die Aktien der ersten Tranche ("[X.]"). Vielmehr sah § 13.3.4 der [X.] den Verkauf der [X.] mit wirtschaftlicher Wirkung nach der Optionsmitteilung einschließlich des Rechts auf Erhalt von Gewinnausschüttungen für das Geschäftsjahr der Optionsausübung vor.

cc) Die Entscheidung erweist sich in diesem Punkt auch nicht im Ergebnis als richtig, weil nach den Feststellungen über die Ausgestaltung der Optionsrechte die Chance auf Teilhabe an Gewinnausschüttungen bei der Post verblieben ist.

(1) Die der [X.] eingeräumte Möglichkeit, von der [X.] Gebrauch zu machen, hat allerdings den Übergang der [X.] auf die [X.] nicht bewirkt. Der Abschluss bzw. das Inkrafttreten des Kaufvertrags hinsichtlich der [X.] war nach § 13.3.4 der [X.] von der Ausübung der Option abhängig, so dass die Vertragsparteien den Regelungen erst mit der wirksamen Ausübung einer Option unterlagen, wenngleich zu diesem [X.]punkt möglicherweise teilweise mit wirtschaftlicher Wirkung in die Vergangenheit. Es entspricht dem Wesen des Optionsrechts, dass der Berechtigte mit der Optionsausübung entscheiden kann, wirtschaftliche Chancen in Anspruch zu nehmen oder Nachteile abzuwehren, so dass sich Chancen und Risiken bezogen auf den [X.]punkt der [X.] typischerweise nicht bei einer [X.] verorten lassen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass nach den Regelungen der [X.] das Recht der Post auf die Inanspruchnahme von Gewinnausschüttungen eingeschränkt war.

(2) Nach den für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Feststellungen hat auch die Vereinbarung wechselseitiger Optionsrechte nicht dazu geführt, dass die [X.] aus den einer Option unterliegenden Aktien wirtschaftlich bereits der [X.] zugeordnet werden musste. Allerdings wird die Einräumung wechselseitiger, sich auf denselben Aktienbestand beziehender Optionen im Schrifttum als Beispiel für die Übertragung der Chancen und Risiken angeführt (vgl. [X.]/[X.], 5. Aufl., § 134 Rn. 17; [X.] in Bürgers/[X.]/Lieder, [X.], 5. Aufl., § 134 Rn. 8; KK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 134 Rn. 104). Dies beruht darauf, dass der aus der [X.] Berechtigte mit der Ausübung der Option Chancen aus einer ihm günstigen Wertveränderung in Anspruch nehmen und der aus der [X.] Berechtigte dem Verpflichteten Nachteile aus einer zwischenzeitlich eingetretenen Wertminderung zuweisen kann (vgl. zu § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977: [X.], 326 Rn. 27; zum Verlustrisiko auch [X.] in Bürgers/[X.]/Lieder, [X.], 5. Aufl., § 134 Rn. 8). Die mit den wechselseitigen Optionen vorgenommene Verteilung der Chancen und Risiken aus einer Wertveränderung der Aktien führt aber für sich genommen nicht dazu, dass die [X.] bereits zum [X.]punkt der [X.] vom Inhaber der Aktien auf den Bieter als Inhaber der [X.] übergeht ([X.]/von [X.]/[X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 120 f.; für Aktienderivate: Baums/[X.], [X.] 173 [2009], 454, 465; aA [X.], [X.], 1677, 1686; für § 34 [X.]: [X.], AG 2008, 817, 818; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 34 [X.] Rn. 51; vgl. zu Swap-Geschäften [X.]/[X.] in [X.]/Ehricke/Ekkenga, [X.], [X.]., § 30 Rn. 41). Im Übrigen wurde der Kaufpreis bei Ausübung der [X.] um 12,80 € je Aktie niedriger als derjenige bei Ausübung der [X.] angesetzt, so dass die aus einer Wertveränderung folgenden Risiken zumindest teilweise bei der Post verblieben. Dass dies im Hinblick auf die Festlegung der [X.] nicht der Fall war (vgl. [X.]/[X.], 5. Aufl., § 134 Rn. 17), ergibt sich aus den Feststellungen des [X.] nicht.

(3) Soweit die Revision auf die Verpflichtungen der [X.] aus § 9.1 Buchst. a) der [X.] verweist, folgt daraus nichts Anderes. Nach den [X.] Feststellungen des [X.] bezog sich der Zustimmungsvorbehalt auf sämtliche von der Post gehaltenen Aktien, allerdings zeitlich begrenzt auf den Eintritt des [X.]. Auch wenn dessen Eintritt bei Abschluss der [X.] noch offen gewesen sein mag, kann angesichts der vereinbarten Optionsfristen und der Vorstellungen der [X.]en über den zeitlichen Ablauf der Transaktion nicht von einem Übergang der [X.] die Rede sein. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Post nach der [X.] bis zur Ausübung der Optionen die [X.] aus den [X.] in Anspruch nehmen konnte. Nach den für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Feststellungen des [X.] gab es auch keine Abrede zwischen den [X.]en zu Dividendenausschüttungen während der Optionsfristen außerhalb der schriftlichen Vereinbarungen.

(4) Die Feststellungen des [X.] erlauben aber nicht die Schlussfolgerung, dass die [X.] wirtschaftlich noch der Post zuzuordnen war, weil diese auch aufgrund anderweitig eingeräumter Rechte oder eingegangener Verpflichtungen auf die [X.] übergegangen sein könnte. Das könnte der Fall sein, wenn es der Post aufgrund der mit der Verpfändung der Aktien am 30. Dezember 2008 übernommenen Verpflichtungen nicht mehr möglich gewesen sein sollte, Dividendenausschüttungen aus den von ihr gehaltenen Aktien in Anspruch zu nehmen.

(a) Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht zu den [X.] zwar an, dass der Post nach deren § 5.1 die Gesellschafterrechte aus den verpfändeten Aktien verblieben und sie jedenfalls nach dem Vollzug des Kaufvertrags über den Erwerb der ersten Tranche auch die Stimmrechte bezüglich der Dividenden ausüben konnte (vgl. oben Rn. 87).

(b) Ob sich die Bindung der [X.] an Treu und Glauben lediglich in der Wahrung der Interessen der [X.] im Rahmen der allgemeinen, sich aus § 242 BGB ergebenden Nebenpflichten erschöpfte, ist dagegen für die Zuordnung der [X.] unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht relevant. Entscheidend ist vielmehr, ob es der Post im Hinblick auf diese Interessenbindung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände verwehrt war, die [X.] aus den von ihr gehaltenen Aktien noch tatsächlich in Anspruch zu nehmen.

d) Soweit es um den Übergang der [X.] auf der Grundlage der in der [X.] getroffenen Regelungen geht, hält die Beurteilung des [X.] ebenfalls einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

aa) Für den Verkauf eines Aktienpakets im Umfang von 22,9 % des Grundkapitals nach der [X.] gilt im Ergebnis das zur [X.] Ausgeführte entsprechend (oben Rn. 86). Zwar war insoweit kein besonderer Kaufpreisanteil für die im Geschäftsjahr 2008 angefallenen Dividenden vereinbart und die [X.] enthält in § 2a.1 auch keine gesonderte Regelung über die Zuweisung des Rechts auf Gewinnausschüttungen für bereits begonnene Geschäftsjahre. Die Vereinbarung eines festen Kaufpreises in Verbindung mit der Verpflichtung der Post nach § 10.1 der [X.], eine Dividendenausschüttung bis zum Vollzug der Übertragung der Aktien der ersten Tranche zu verhindern, spricht aber ungeachtet dessen dafür, dass die [X.] insoweit bereits mit dem Abschluss der [X.] auf die [X.] überging und der Post wirtschaftlich noch zustehende Dividenden mit dem vereinbarten Kaufpreis abgegolten sein sollten.

[X.]) Soweit die Zeichnung einer Pflichtumtauschanleihe vereinbart wurde, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf seine Ausführungen zu den wechselseitigen Optionen angenommen, die [X.] sei der [X.] nicht zugewiesen gewesen. Diese Ausführungen greifen zu kurz. Wie bereits ausgeführt, ist der Übergang der [X.] nicht von einer ausdrücklichen Abrede darüber abhängig, ob eine vor der Übertragung der Aktien ausgeschüttete Dividende an die [X.] abzuführen war (oben Rn. 89). Auch mit den zu den wechselseitig eingeräumten Optionsrechten angestellten Erwägungen lässt sich der Verbleib der [X.] bei der Post nicht begründen. Die Übertragung der Pflichtumtauschaktien wird zwischen den [X.]en regelmäßig schuldrechtlich bindend vereinbart (vgl. [X.], [X.], 253, 255 f.), so dass der Inhaber der Anleihe bei Vereinbarung eines festen Umtauschpreises grundsätzlich das Risiko einer negativen Wertveränderung der dem Pflichtumtausch unterliegenden Aktien zu tragen und umgekehrt die Chance einer positiven Wertentwicklung innehat (vgl. [X.]/[X.], AG 2006, 729, 739). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob der [X.] bei wirtschaftlicher Betrachtung die Chance auf Dividendenausschüttungen zugewiesen war. Das Berufungsgericht hat zur näheren Ausgestaltung der Pflichtumtauschanleihe keine Feststellungen getroffen und auch die Auswirkungen aus der Verpfändung der Aktien am 25. Februar 2009 nicht in den Blick genommen (vgl. oben Rn. 110). Soweit das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang darauf abstellt, die Besicherung der Ansprüche aus der Pflichtumtauschanleihe sei jederzeit kongruent gewesen, berücksichtigt es nicht sämtliche für die Beurteilung maßgeblichen Umstände. Dass mit dem Pfandrecht nicht lediglich die von dem Wert der Aktien unabhängige Pflicht zur Lieferung der Aktien besichert war, ergibt sich aus § 5.1 der [X.].

cc) Hinsichtlich der Vereinbarung einer Erwerbs- bzw. [X.] gelten die Ausführungen unter vorstehend c) cc) (2) entsprechend. Zwar haben die [X.]en in der [X.] für die wechselseitigen Optionen einen nur geringfügig abweichenden Preis vereinbart. Diese Vereinbarung ändert aber zunächst nichts daran, dass die Post im eigenen Interesse Vorteile aus Dividendenausschüttungen bis zur Ausübung einer Option in Anspruch nehmen konnte. Auch insoweit hat das Berufungsgericht allerdings die Auswirkungen der Verpfändung der Aktien am 25. Februar 2009 nicht rechtsfehlerfrei in seine Beurteilung einbezogen (vgl. oben Rn. 110).

e) Rechtsfehlerfrei ist dagegen die Annahme des [X.], dass sich aus einem [X.] der [X.] an [X.]aktien der Post für sich genommen nichts zur wirtschaftlichen Zuordnung der [X.] ergeben würde. Seine Auslegung, wonach der Regelung über den Ausschluss des Herausgabeanspruchs im Hinblick auf die zu den Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine nichts über die materielle Zuweisung eines Gewinnbezugsrechts entnommen werden kann, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Regelung macht allenfalls von der in § 1296 Satz 2 BGB eröffneten Möglichkeit zum Zurückbehalt der Wertpapiere Gebrauch, indem sie den Herausgabeanspruch des Kunden vor [X.] ausschließt (vgl. zu Nr. 14 Abs. 4 [X.]: Bunte in Bunte/[X.], [X.], [X.], Sonderbedingungen, 5. Aufl., [X.] Rn. 309; gegen einen Ausschluss des Herausgabeanspruchs vor [X.]: Fuchs[X.]mann in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 13. Aufl., (8) [X.] Rn. 61).

f) Soweit das Berufungsgericht danach rechtsfehlerhaft den Übergang der [X.] auf die [X.] verneint hat, erweist sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig, § 561 ZPO.

aa) Auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] kann nicht angenommen werden, dass hinsichtlich der von der Post gehaltenen Aktien ein Übergang der wesentlichen Chancen und Risiken auf die [X.] zu verneinen ist. Die hierfür erforderliche tatrichterliche Würdigung der einzelfallbezogenen Umstände kann der [X.] auch unter Berücksichtigung der bislang getroffenen Feststellungen des [X.] nicht selbst vornehmen. Die von der Revisionserwiderung erhobenen Einwände gegen einen Übergang der Risiken, die [X.] betreffend, greifen allerdings nicht durch.

(1) Der Umstand, dass zwischen den [X.]en in Bezug auf die [X.] ein fester Erwerbspreis vereinbart wurde, spricht für den Übergang des Börsenkurs- und [X.] der Zielgesellschaft auf die [X.], weil diese zur Abnahme der Aktien gegen Zahlung des Kaufpreises auch bei einer nachteiligen Kursentwicklung und bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Zielgesellschaft verpflichtet war. Ob das Risiko der Unmöglichkeit der Übertragung der Aktien bei der Verkäuferin verblieben ist (dazu [X.], [X.], 1677, 1684 f.), bedarf keiner näheren Betrachtung, weil die Feststellungen des [X.] nicht den Schluss darauf erlauben, dass es sich insoweit um ein wesentliches Risiko gehandelt hat.

(2) Der Einwand der Revisionserwiderung, von einem Übergang des [X.] der Zielgesellschaft könne im Hinblick auf die Schadensersatzhaftung der Post aus § 5.2.1 Buchst. b) und § 6.1 der [X.] nicht ausgegangen werden, greift nicht durch. Die Post garantiert in § 5.2.1 Buchst. b) der [X.], dass in Bezug auf die "Wesentlichen Gesellschaften" und die "Regulierten Gesellschaften" keine Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahren anhängig oder beantragt wurden und § 6.1 regelt die Folgen einer Verletzung der Garantien der Verkäuferin. Daraus folgt nichts für eine Übernahme des [X.] der Zielgesellschaft oder einer mit ihr verbundenen Gesellschaft oder dessen Absicherung durch die Verkäuferin. Zwar weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass diese Garantieerklärung nach § 5.1 der [X.] nicht nur bezogen auf das Datum des Vertragsschlusses, sondern auch bezogen auf das Vollzugsdatum abgegeben wurde. Damit lässt sich der Verbleib des [X.] bei der Post im Ergebnis aber nicht begründen, weil es dafür maßgeblich auf die gemäß § 6 der [X.] vereinbarten Rechtsfolgen einer Garantieverletzung ankommt. Nach § 6.4.1 der [X.] war eine Rückabwicklung des Vertrags wegen der Verletzung der Garantie ausgeschlossen. Zum Umfang einer möglichen Schadensersatzpflicht gemäß § 6.1.3 der [X.], der in der von der [X.] vorgelegten Fassung in wesentlichen Teilen geschwärzt ist, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

[X.]) Eine Zurechnung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] scheidet auch nicht deswegen aus, weil sich die Verpflichtung der Post nicht auf die Lieferung bestimmter Aktien bezogen hat. Hierzu wird teilweise angenommen, eine schuldrechtliche Verpflichtung, Aktien der Zielgesellschaft an den Bieter zu liefern, könne die Zurechnung nicht begründen, solange die Verpflichtung sich nicht auf die Lieferung bestimmter Aktien konkretisiert habe ([X.]/[X.] in [X.]/Ehricke/Ekkenga, [X.], [X.]., § 30 Rn. 11, 43 f.; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch [X.] nach dem [X.], 2017, § 11 Rn. 242). Dem vermag der [X.] aber nicht zu folgen. Für diese Ansicht kann angeführt werden, dass gegebenenfalls wesentliche Chancen und Risiken aus den Aktien beim Inhaber verbleiben, solange der zur Lieferung Verpflichtete grundsätzlich berechtigt ist, vor der Lieferung auf eigene Rechnung und eigenes Risiko über die Aktien zu verfügen und dass Gegenstand der Zurechnung jeweils bestimmte Stimmrechte sind. Diese Gesichtspunkte schließen eine Zurechnung vor der Konkretisierung der Lieferpflicht auf bestimmte Aktien allerdings nicht aus. Auch bei einer Gattungsschuld kann durch andere vertragliche Regelungen oder durch andere Umstände eine Verfügung über die Aktien rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen werden. So garantierte die Post in § 5.1, § 5.2.1 Buchst. c) der [X.] auch bezogen auf das Vollzugsdatum, über einen den [X.] entsprechenden Teil ihrer Aktien nicht verfügt zu haben. Die rein theoretisch bleibende Möglichkeit, über die Aktien zwischenzeitlich zu verfügen, begründet im Übrigen keine wesentliche Chance oder ein wesentliches Risiko. Eine Konkretisierung ist auch nicht für die Bestimmung des [X.] geboten. Gegenstand der Zurechnung sind nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] Stimmrechte aus einem [X.] gehörenden Aktien. Für die Zurechnung kommt es danach auf den Bestand der Aktien und die mit ihnen verbundenen Stimmrechte an, nicht aber auf eine dingliche Zuordnung an den Zurechnungsempfänger (im Ergebnis auch [X.] in Baums/[X.]/Verse, [X.], Stand: 12. Lfg. 9/17, § 30 Rn. 46; [X.]/von [X.]/[X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 111; [X.], [X.] 173 [2009], 596, 627 f. zu § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF). Im Übrigen lag eine für die Zurechnung ausreichende Bestimmtheit jedenfalls nach der Verpfändung der Aktien vor. Der Post war es auf Grund der [X.] auch nicht erlaubt, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko über diese zu verfügen.

cc) Die Voraussetzungen einer Zurechnung sind auch nicht deswegen zu verneinen, weil die [X.] auf die Ausübung der Stimmrechte durch die Post keinen Einfluss nehmen konnte.

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.]s wird ein bloß wirtschaftliches Verständnis des Begriffs "für Rechnung" dem Zweck des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.], Stimmrechtsmacht zu erfassen, nicht gerecht, so dass die Möglichkeit hinzukommen muss, auf die [X.] des Eigentümers der Aktien Einfluss zu nehmen ([X.], Urteil vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 202, 180 Rn. 50; ebenso für § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF: [X.], Urteil vom 16. März 2009 - [X.], [X.]Z 180, 154 Rn. 34 - [X.]). Diese Sicht wird im Schrifttum überwiegend geteilt ([X.]/von [X.]/[X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 95; [X.]/Favoccia in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 71; [X.]/ [X.], [X.], 4. Aufl., § 30 Rn. 12; [X.]/[X.], Aktien- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 30 [X.] Rn. 4; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 30 [X.] Rn. 22; [X.]/[X.] in [X.][X.], [X.], 5. Aufl., § 30 Rn. 11; [X.] in [X.]/[X.], [X.]’sches Handbuch der AG, 3. Aufl., § 23 Rn. 157; [X.] in Baums/[X.]/Verse, [X.], Stand: 12. Lfg. 9/17, § 30 Rn. 32; Ekkenga, [X.] 2015, 485, 495; Verse, Der Konzern 2015, 1, 7; für § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF: Emittentenleitfaden Modul B, Stand: 30. Oktober 2018, [X.]; [X.], [X.], 2225, 2227; vgl. auch [X.], [X.] 2010, 187, 200 f.).

Dem wird entgegengehalten, der Begriff des "Für Rechnung Haltens" sei dahin zu verstehen, dass der Bieter die Chancen und Risiken aus der Mitgliedschaft trage und nicht derjenige, dem die Mitgliedschaft formell zugeordnet sei ([X.], [X.], 1677, 1683 f.). Die Zurechnungstatbestände des § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.] verzichteten auf die positive Feststellung eines rechtlichen oder tatsächlichen [X.]es als materielle Zurechnungsvoraussetzung, sondern begründeten allein aufgrund einer formalen Anknüpfung die Zurechnung der Stimmrechte ([X.] in [X.]/[X.], Handbuch [X.] nach dem [X.], 2017, § 11 Rn. 152 ff.; [X.]/[X.] in [X.]/Ehricke/Ekkenga, [X.], [X.]., § 30 Rn. 28; [X.], [X.] 2008, 1899, 1902 f. zu § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF).

(2) Der [X.] hält auch unter Berücksichtigung der von seiner Rechtsprechung abweichenden Stimmen im Schrifttum an seiner Rechtsauffassung fest.

(a) Aus dem Begriff des "Für Rechnung Haltens" in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] lässt sich das Erfordernis der Möglichkeit einer Einflussnahme auf die [X.] allerdings nicht ableiten. Er kennzeichnet, bezogen auf einen Gegenstand, ein Recht oder ein Rechtsgeschäft, die wirtschaftliche Zuordnung von Chancen und Risiken ([X.], Urteil vom 11. Januar 1962 - [X.], [X.]Z 36, 273, 279 f.; [X.], Zum Begriff "für Rechnung" im [X.] und im [X.], 1999, [X.]). Die Zuordnung ist nach dem Wortlaut der Norm abweichend von der Rechtsinhaberschaft ("einem [X.] gehören") unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmen, wobei hierfür stets ein zwischen den Beteiligten bestehendes Rechtsverhältnis maßgeblich ist ([X.], Zum Begriff "für Rechnung" im [X.] und im [X.], 1999, [X.]), über dessen Beschaffenheit der Begriff allerdings selbst keine Auskunft gibt. Im allgemeinen zivilrechtlichen Sprachgebrauch werden mit dem Begriff des Haltens oder Handelns für fremde Rechnung typischerweise Treuhandverhältnisse ([X.], Urteil vom17. September 1996 - [X.], [X.]Z 133, 254, 262; Urteil vom 22. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 45 Rn. 27; Urteil vom 3. April 2014 - [X.], [X.], 1032 Rn. 22; Urteil vom 25. Juni 2021 - [X.], [X.], 1259 Rn. 21), jedenfalls aber fremdnützige ([X.], Urteil vom 16. Juni 2016 - [X.], [X.], 1569 Rn. 24; Urteil vom 21. Juli 2020 - [X.]/19, [X.], 1869 Rn. 27), auf die Wahrnehmung fremder Interessen ([X.], Urteil vom 16. November 1967 - [X.], NJW 1968, 352; Urteil vom 6. Mai 2008 - [X.], [X.]Z 176, 281 Rn. 35) gerichtete Rechtsverhältnisse beschrieben ([X.], Zum Begriff "für Rechnung" im [X.] und im [X.], 1999, [X.] ff.). Eine Verlagerung von Chancen und Risiken kann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten jedoch auch durch andere Vereinbarungen und diese begleitende tatsächliche Umstände herbeigeführt werden (vgl. [X.], Zum Begriff "für Rechnung" im [X.] und im [X.], 1999, S. 23 ff.; [X.], [X.] 2010, 187, 200). Das Aktiengesetz verwendet den Begriff in verschiedenen Normen, insbesondere zum Schutz vor Umgehung und zu [X.] (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, § 20 Abs. 2, Abs. 7 Satz 1, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 5, § 47, § 56 Abs. 3, § 71a Abs. 2, § 71d Satz 1 und 2, § 88, § 89 Abs. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2, § 134 Abs. 1 Satz 3, § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 214 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3, § 226 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 284, § 286 Abs. 2 Satz 4, § 291 Abs. 1 Satz 2, § 320 Abs. 1 Satz 2 [X.]), ebenso das Handelsgesetzbuch (vgl. § 61 Abs. 1, § 113 Abs. 1, § 285 Nr. 11, § 290 Abs. 3 und 4, § 313 Abs. 2 Nr. 1-5, § 314 Abs. 1 Nr. 7, § 341 Abs. 4 Satz 2, § 383 Abs. 1, § 391 Satz 2, § 394 Abs. 1, § 399, § 405 Abs. 1, § 406 Abs. 1 Satz 1, § 419 Abs. 3 Satz 2, § 457, § 492 Abs. 3 Satz 2 HGB) und andere Gesetze (z.B. § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 GWB). Dem liegt nicht zwingend ein einheitliches, natürliches Begriffsverständnis zugrunde (offen dazu [X.]/[X.], 5. Aufl., § 134 Rn. 17), sondern dieses kann im Wege der Auslegung insbesondere unter Berücksichtigung der Reichweite des jeweiligen [X.] gewonnen werden ([X.], [X.] 1995, 2069, 2072; [X.], [X.] [X.] § 20 [X.] 1.92). Entsprechend ist auch die Reichweite der hier in Rede stehenden übernahmerechtlichen Zurechnungsvorschrift zu bestimmen. Das schließt es aus, der [X.] im Hinblick auf ein nach rechtsformabhängigen Kriterien gewonnenes Verständnis vom materiellen Gehalt der Mitgliedschaft nur eine klarstellende Funktion zuzusprechen (aA [X.], Die Zuordnung der Mitgliedschaft, 2018, [X.]2 f., 434), weil der Gesetzgeber es grundsätzlich in der Hand hat, die Reichweite der Zurechnung hiervon abweichend zu regeln.

(b) Die Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist danach davon abhängig, dass der Bieter auf die Ausübung der Stimmrechte durch den [X.] Einfluss nehmen kann.

(aa) Die Erfassung von Stimmrechtsmacht beim Bieter ist auch in Bezug auf die Zurechnung von Stimmrechten, die von einem [X.] gehalten werden, die maßgebliche Größe und zugleich Sinn und Zweck der Zurechnungstatbestände ([X.], Urteil vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 202, 180 Rn. 50). Die Zurechnungstatbestände in § 30 [X.] wirken nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 [X.] auf den übernahmerechtlichen [X.], der sich im Ausgangspunkt daran orientiert, ob mindestens 30 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft gehalten werden. Die vom Gesetzgeber gewählte Größe richtet sich allerdings nach allgemeinen, vom Einzelfall losgelösten, auf Präsenzen in den Hauptversammlungen börsennotierter [X.] Unternehmen basierenden und damit typisierenden Betrachtungen über das Vorliegen einer Hauptversammlungsmehrheit. Dies soll zu klaren, für den Markt erkennbaren Vorgaben führen und die Ermittlung der Beteiligungsverhältnisse erleichtern ([X.] eines Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen, BT-Drucks. 14/7034, [X.]).

Soweit im Hinblick darauf geltend gemacht wird, die Zurechnungstatbestände des § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.] verzichteten auf die positive Feststellung eines rechtlichen oder tatsächlichen [X.]es als materielle Zurechnungsvoraussetzung, sondern begründeten allein aufgrund einer formalen Anknüpfung die Zurechnung der Stimmrechte ([X.] in [X.]/[X.], Handbuch [X.] nach dem [X.], 2017, § 11 Rn. 152 f.; [X.]/[X.] in [X.]/Ehricke/Ekkenga, [X.], [X.]., § 30 Rn. 28; wohl auch [X.], [X.], 1677, 1683 f.), ist dieser Kritik einzuräumen, dass nach dem dargestellten Regelungskonzept auch hinsichtlich der Tatbestände des § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine formale, an die jeweilige Rechtsstellung anknüpfende Zurechnung naheliegt, um das Ziel leicht erkennbarer Vorgaben für die Feststellung eines Kontrollerwerbs zu erreichen ([X.]/von [X.]/[X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 30, 37; [X.] in Baums/[X.]/Verse, [X.], Stand: 12. Lfg. 9/17, § 30 Rn. 11; [X.], [X.], 2009, [X.] f.; [X.], [X.] und Kontrolle im [X.], 2007, [X.]). Daraus folgt allerdings nicht zwingend ein ausschließlich an der wirtschaftlichen Zuordnung orientiertes Begriffsverständnis.

([X.]) Der Gesetzgeber hat als Hauptanwendungsfall des [X.] eine treuhänderische, auf die Wahrung fremder Interessen gerichtete Bindung des Stimmrechtsinhabers in den Blick genommen ([X.]/Favoccia in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 72; [X.]/[X.] in [X.]/Ehricke/Ekkenga, [X.], [X.]., § 30 Rn. 34; für § 34 [X.]: [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 34 [X.] Rn. 47).

Bei den [X.] hat er sich an § 22 [X.] aF (nunmehr § 34 [X.]) orientiert, um durch unterschiedliche Zurechnungsmethoden auftretende Irritationen am Kapitalmarkt zu vermeiden ([X.] eines Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen, BT-Drucks. 14/7034, [X.]). Mit § 22 [X.] wurde die Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (88/627/[X.]) umgesetzt, die in Art. 7 den gehaltenen Stimmrechten u.a. solche gleichgestellt hat, die von anderen Personen in ihrem eigenen Namen für Rechnung der betreffenden Person gehalten werden. Diese Regelung wurde in § 22 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aF übernommen, um die Beteiligungstransparenz auf solche Fälle zu erstrecken, in denen die Aktien treuhänderisch gehalten werden ([X.] eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften [Zweites Finanzmarktförderungsgesetz], BT-Drucks. 12/6679, [X.]).

(cc) Die Orientierung an einem auf die Wahrung von Fremdinteressen gerichteten Rechtsverhältnis legt auch die systematische Betrachtung der Zurechnungstatbestände nahe, weil die Sicherungsübereignung als eigennütziges Treuhandverhältnis eine besondere Regelung in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] erfahren hat. Nach dieser Vorschrift scheidet eine Zurechnung an den Bieter als Sicherungsgeber aus, wenn der Sicherungsnehmer zur Ausübung der Stimmrechte aus den als Sicherheit übertragenen Aktien befugt ist und die Absicht bekundet, die Stimmrechte unabhängig von den Weisungen des Bieters auszuüben. Die typische Verwaltungstreuhand soll nach dieser Wertung die Zurechnung an den Treugeber stets auslösen, ein auf einer Sicherungsübertragung der Aktien bezogenes Treuhandverhältnis dagegen nur abhängig von der Befugnis des Treunehmers zur weisungsfreien [X.]. Mit dieser Unterscheidung wird der auf die Sicherungsfunktion der Übereignung hin zugeschnittenen Rechtsstellung des Treunehmers Rechnung getragen, die zwar an der grundsätzlich fortbestehenden wirtschaftlichen Beteiligung des [X.] nichts ändert (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 2020 - [X.], [X.]Z 226, 125 Rn. 35 f.), aber unter den dort genannten, auf die [X.] bezogenen Voraussetzungen eine Zurechnung ausschließen kann. Daraus folgt zugleich, dass es die [X.]en bei der Begründung des [X.] in der Hand haben, die Reichweite der Zurechnung ungeachtet der wirtschaftlichen Zuordnung der Aktie zu beeinflussen.

Von der auf die Erfassung einer treuhänderischen Stimmrechtsbindung gerichteten Zweckbestimmung ausgehend hätte § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] eine überschießende Wirkung, wenn ungeachtet der Zuordnung der Chancen und Risiken der Inhaber der Stimmrechte diese frei und unabhängig vom Willen und den Interessen des Bieters ausüben kann. Die Rechtsnatur eines (uneigennützigen) [X.] ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treuhänder nach außen Gesellschafter, im Innenverhältnis aber gebunden ist und die ihm formal zustehenden Gesellschafterrechte nur im Interesse und nach den Weisungen des [X.] ausüben darf ([X.], Urteil vom 11. Oktober 1976 - [X.], [X.], 1247; Baums/[X.], [X.] 173 [2009], 454, 464).

([X.]) Das Ziel einer rechtssicheren Bestimmung der Zurechnungsvoraussetzungen spricht ebenfalls dafür, dass die Zurechnung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] von der Möglichkeit der Einflussnahme auf die [X.] abhängig ist. Im Hinblick darauf, dass die Zurechnung zum Schutz vor Umgehungen richtigerweise nur den Übergang der wesentlichen Chancen und Risiken voraussetzt, verbleibt zwangsläufig ein Bereich, in dem die Grenzen der Zurechnung von den Beteiligten nicht rechtssicher vorausbestimmt werden können. Im Hinblick auf die einschneidenden Folgen einer Fehleinschätzung über das Vorliegen der Zurechnungsvoraussetzungen sollten es die Beteiligten ungeachtet der nach § 37 Abs. 1 [X.] bestehenden Möglichkeit zur Befreiung von der [X.] haben, durch entsprechende Regelungen in dem Rechtsverhältnis, das zur Verlagerung wirtschaftlicher Chancen und Risiken führt, klarzustellen, dass der Bieter keine Möglichkeit zur Einflussnahme auf die [X.] hat (von [X.]/[X.], [X.] 2009, 1373, 1374). Darin liegt keine unzulässige Umgehung der Norm, wie auch die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 6 und 8 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertungen zeigen.

(ee) Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die weitere Rechtsentwicklung nahegelegt ([X.]/Favoccia in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 104). Der Gesetzgeber hat mit § 25a [X.] aF (nunmehr § 38 [X.]) die Mitteilungspflichten des Gesetzes über den Wertpapierhandel auf Finanzinstrumente und sonstige Instrumente erweitert, die es ihrem Inhaber faktisch oder wirtschaftlich ermöglichen, mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten zu erwerben ([X.] eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts [Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz], BT-Drucks. 17/3628, [X.]). Dem war eine Diskussion im rechtswissenschaftlichen Schrifttum vorausgegangen, die die Reichweite von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF und § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] in Bezug auf Rechtsverhältnisse betraf, die dem Bieter die Chancen und Risiken aus Aktien mit der Möglichkeit [X.], auf die [X.] zumindest faktisch Einfluss zu nehmen und auch das Verhältnis zwischen melderechtlichen und übernahmerechtlichen Vorschriften einschloss ([X.], AG 2008, 817, 818; [X.]/ [X.], [X.], 1, 7 f.; [X.], [X.] 2010, 795, 820 f., 828 ff.; [X.]/[X.], Festschrift [X.], 2009, [X.], 575 ff.; [X.]/Schmolke, [X.] 2009, 401, 407; [X.], [X.] 2010, 187, 199, 211 ff.). Der Gesetzgeber hat sich ungeachtet der aus dieser Diskussion folgenden Ungewissheiten über die Reichweite der seinerzeit bestehenden [X.]en entschieden, lediglich die Reichweite melderechtlicher Pflichten zu erweitern.

(ff) Der Auslegung steht schließlich nicht das Analogieverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG entgegen (aA [X.] in [X.]/[X.], Handbuch [X.] nach dem [X.], 2017, § 11 Rn. 158, 160 ff.). Der [X.] hat zwar ausgesprochen, dass für die Auslegung der Zurechnungsbestimmungen in § 30 Abs. 1 und 2 [X.] bereits aus der Bußgeldvorschrift des § 60 [X.] i.V.m. Art. 103 Abs. 2 GG und § 3 OWiG folgt, dass diese Zurechnungsvorschriften wortlautgemäß zu verstehen und daher Analogien zu Lasten des Betroffenen ausgeschlossen sind ([X.], Urteil vom 18. September 2006 - [X.], [X.]Z 169, 98 Rn. 17; Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.]Z 190, 291 Rn. 33; Urteil vom 25. September 2018 - [X.]/17, [X.], 2214 Rn. 39; weitergehend BVerwGE 122, 29, 46 f.; [X.], [X.], 1484, 1485; dazu auch Gegler, [X.] 2020, 931, 936). Die sich aus dem möglichen Wortsinn ergebende äußerste Grenze einer zulässigen Auslegung (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2021 - [X.]/20, [X.]Z 230, 288 Rn. 16; [X.]E 92, 1, 12) ist hier aber nicht überschritten. Der Wortlaut der Regelung eröffnet es, die Anforderungen an das den Übergang der Chancen und Risiken bewirkenden Rechtsverhältnisses durch Auslegung näher zu bestimmen.

(3) Die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die [X.] setzt kein Weisungsrecht des Bieters oder eine aktive rechtliche Einflussmöglichkeit voraus. Es genügt, dass der Inhaber der Stimmrechte bei ihrer Ausübung das Interesse des Bieters hinsichtlich der von diesem übernommenen wirtschaftlichen Chancen und Risiken wahren muss. Die rein tatsächliche Möglichkeit einer Einflussnahme rechtfertigt die Zurechnung dagegen nicht.

(a) Der [X.] hat bereits für § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF entschieden, dass der Bieter nach der vertraglichen Regelung auf die [X.] des Darlehensnehmers Einfluss nehmen können muss ([X.], Urteil vom 16. März 2009 - [X.], [X.]Z 180, 154 Rn. 34 - [X.]). Wie die Möglichkeit des Bieters zur Einflussnahme beschaffen sein muss, ist streitig. Teilweise wird angenommen, nur die rechtlich vermittelte aktive Einflussmöglichkeit auf die [X.] könne die Zurechnung begründen([X.]/von [X.]/[X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 130; Ekkenga, [X.] 2015, 485, 495 f.; [X.], EWiR 2014, 541, 542; Hippeli, AG 2017, 771, 774). Andere halten es dagegen für ausreichend, dass der Dritte verpflichtet ist, die Interessen des Bieters zu wahren ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 6; [X.]/Riehmer in [X.] Kommentar zum [X.], [X.]., § 30 Rn. 26; [X.], [X.] 173 [2009], 596, 629 f., 636; [X.]/[X.], [X.], 558, 562; vgl. für § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]: Emittentenleitfaden Modul B, Stand: 30. Oktober 2018, S. 23; wohl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 34 [X.] Rn. 48 f.). Für wiederum andere genügt bereits die faktische Möglichkeit, auf die Ausübung der Stimmrechte Einfluss zu nehmen ([X.], AG 2008, 817, 818; [X.]/[X.], Festschrift [X.], 2009, [X.], 576 f.; [X.]/[X.], [X.], 340, 348 zu § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF; Verse, Der Konzern 2015, 1, 7; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 30 Rn. 22; [X.] in Baums/[X.]/Verse, [X.], Stand: 12. Lfg. 9/17, § 30 Rn. 32; [X.]/[X.] in [X.][X.], [X.], 5. Aufl., § 30 [X.] Rn. 11; [X.]/[X.], Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 30 [X.] Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 30 Rn. 13; [X.] in [X.]/[X.], [X.]'sches Handbuch der AG, 3. Aufl., § 23 Rn. 156; für § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF: [X.], [X.], 40, 43).

(b) Die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Ausübung der Stimmrechte besteht dann, wenn der Inhaber der Stimmrechte diese unter Berücksichtigung der mit dem Bieter bestehenden Rechtsbeziehungen nur unter Wahrung der Interessen des Bieters ausüben darf. Der Übergang der wesentlichen Chancen und Risiken aus den Aktien auf den Bieter bewirkt typischerweise, dass der Inhaber der Stimmrechte kein eigenes Interesse mehr an der Ausübung der Stimmrechte hat ([X.], [X.] 173 [2009], 596, 629 f., 636; [X.]/[X.], Festschrift [X.], 2009, [X.], 576 f.; für § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF: [X.], [X.], 2225, 2226). Der Anwendungsbereich der [X.] würde unzulässig verkürzt und für Umgehungen geöffnet, wenn nur ein Weisungsrecht oder eine ausdrückliche Vereinbarung über die Ausübung der Stimmrechte geeignet wäre, die Möglichkeit einer Einflussnahme zu vermitteln. Der Inhaber der Stimmrechte, der unter Berücksichtigung der rechtlichen Beziehungen zum Bieter dessen Interessen wahren muss, wird seine Stimmrechte entweder auf Grund einer tatsächlichen Abstimmung oder jedenfalls im angenommenen Interesse des Bieters ausüben, so dass bereits die Interessenwahrungspflicht in Verbindung mit der wirtschaftlichen Zuordnung der Aktie beim Bieter die Annahme der Stimmrechtsherrschaft rechtfertigt.

Dem steht bezogen auf Kauf- und Optionsgeschäfte bzw. Rechte aus Wandelanleihen auch nicht die Wertung von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] entgegen, nach der erst die dingliche Erwerbsmöglichkeit zur Zurechnung beim Bieter führen soll (aA [X.] in Baums/[X.]/Verse, [X.], Stand: 12. Lfg. 9/17, § 30 Rn. [X.]; [X.]/von [X.]/[X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 131; [X.]/[X.] in [X.]/Ehricke/Ekkenga, [X.], [X.]., § 30 Rn. 39; vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 202, 180 Rn. 40). Zwar wird in den Materialien zu § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] zum Ausdruck gebracht, schuldrechtliche Vereinbarungen, die einen Lieferanspruch begründeten, sollten keine Zurechnung zur Folge haben, weil die gravierende Folge eines Pflichtangebots nur dann gerechtfertigt sei, wenn die Position des Bieters nicht mehr von Unwägbarkeiten abhängig sei, die die [X.]en nicht beeinflussen könnten ([X.] eines Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen, BT-Drucks. 14/7034, [X.]). Die Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] knüpft aber gerade nicht an die künftige Erwerbsmöglichkeit des Bieters an, sondern an die gegenwärtige Ausgestaltung seiner Rechtsposition im Verhältnis zum Inhaber der Stimmrechte. Abgesehen davon liegt es in den Händen der Vertragsparteien, ob es bereits beim Abschluss des jeweiligen Geschäfts zu einem Übergang der Chancen und Risiken auf den Käufer kommt und diesem die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Ausübung der Stimmrechte eröffnet wird.

Nicht genügend ist dagegen eine nur auf tatsächlichen Umständen beruhende Einflussnahmemöglichkeit des Bieters. Die Stimmrechtszurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] beruht, wie oben unter Rn. 128 ausgeführt, auf einer treuhandähnlichen Rechtsbeziehung des Bieters zum Inhaber der Aktien, die durch eine rechtlich vermittelte Möglichkeit der Einflussnahme gekennzeichnet ist. Der Grund für die Zurechnung besteht daher nicht in der Fremdbestimmung des Stimmrechtsinhabers ([X.]/[X.] in [X.][X.],[X.], 5. Aufl., § 30 [X.] Rn. 11), wenn diese allein Folge eines wirtschaftlich opportunen Verhaltens ist.

(4) Nach den Feststellungen des [X.] kann die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die [X.] nicht verneint werden.

(a) In Bezug auf die [X.] (29,75 % der Aktien nach der [X.] und 22,9 % der Aktien nach der [X.]) war der [X.] die Möglichkeit zur Einflussnahme auf das Stimmrecht schon durch die Verpflichtungen aus § 9.1 bzw. § 10.1 der Vereinbarungen und die sich aus den Verträgen ergebende Verpflichtung zur Rücksichtnahme der Post auf die Interessen der [X.] eröffnet. Eine Zurechnung kann auch nicht deswegen verneint werden, weil der Post nur solche Bindungen auferlegt wurden, die ihren vertraglichen Nebenpflichten entsprochen hätten und der [X.] keine in Bezug auf die Kontrolle der Zielgesellschaft relevante Stimmrechtsmacht zugekommen sei. Die Pflicht zur Wahrung der Interessen des Bieters begründet im Hinblick auf die wirtschaftliche Zuordnung der Chancen und Risiken eine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass dem Bieter eine relevante Stimmrechtsmacht zukommt.

(b) Soweit die Zeichnung einer Pflichtumtauschanleihe vereinbart wurde bzw. wechselseitig eine Erwerbs- und [X.] eingeräumt wurden, mögen diese Vereinbarungen für sich betrachtet der [X.] nicht die Möglichkeit der Einflussnahme auf die [X.] eröffnet haben, weil diese keine hinreichende Verpflichtung der Post begründet haben, bei der Ausübung ihrer Stimmrechte die Interessen der [X.] zu wahren (vgl. dazu [X.]/von [X.]/[X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 125 f.; [X.] in Baums/[X.]/Verse, [X.], Stand: 12. Lfg. 9/17, § 30 Rn. 48 f.). Dies beruht darauf, dass der [X.] bzw. Optionsverpflichtete vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen keiner maßgeblichen auf die Aktien bezogenen Interessenwahrungspflicht unterliegt. Diese ist an den schutzwürdigen Erwartungen des Gläubigers ausgerichtet und wird typischerweise dadurch geprägt, das Zustandekommen des [X.] bzw. die Erfüllung der Umtauschpflicht zu gewährleisten (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 1992 - [X.], [X.]Z 119, 305, 330; [X.], [X.] 2021, 840, 863 f.; [X.], Vorvertrag, [X.], [X.], 1965, S. 271 f.; [X.], [X.], 249, 255). Im vorliegenden Fall wären diese Vereinbarungen allerdings im Zusammenhang mit dem von der [X.] angestrebten Erwerbsziel und der Verbindung der hierauf gerichteten Vereinbarungen, der Vorleistung der [X.] und den mit den [X.] eingegangenen Verpflichtungen zu betrachten. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

8. Die Entscheidung erweist sich auch nicht im Ergebnis als richtig, weil etwaigen Ansprüchen der Kläger die von der [X.] erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht.

a) Ein Anspruch der Aktionäre der Zielgesellschaft auf Zahlung einer angemessenen Gegenleistung gegen den Bieter (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 202, 180 Rn. 20 ff.) unterliegt, wie das [X.] zutreffend angenommen hat, der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.

aa) Allerdings wird teilweise eine entsprechende Anwendung von § 12 Abs. 4 [X.] auf den Anspruch des annehmenden Aktionärs auf die angemessene Gegenleistung für richtig gehalten. Zur Begründung wird maßgeblich auf das Interesse an zeitnaher Rechtssicherheit und die Begründung zu § 12 [X.] verwiesen, nach der es demjenigen, der das Angebot angenommen habe, zumutbar sei, seine Ansprüche innerhalb der Dreijahresfrist durchzusetzen([X.]/[X.], [X.], 2261, 2268 f.).

[X.]) Dem wird zu Recht widersprochen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 31 Rn. 166e; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 31 Rn. 111; vgl. auch Verse, [X.], 199, 207), weil die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung von § 12 Abs. 4 [X.] nicht vorliegen.

(1) Es fehlt schon an hinreichenden Anknüpfungspunkten für einen Willen des Gesetzgebers, den Anspruch des annehmenden Aktionärs einer besonderen Verjährungsregelung zu unterstellen. Der Anspruch auf die angemessene Gegenleistung beruht auf der Annahme des Übernahmeangebots und ist daher ein auf Erfüllung gerichteter vertraglicher Anspruch (vgl. [X.], Urteil vom23. November 2021 - [X.]/19, [X.]Z 232, 46 Rn. 25). Es trifft entgegen der Sicht der Revisionserwiderung nicht zu, dass der Gesetzgeber einen solchen Anspruch nicht in den Blick genommen hätte (vgl. [X.] eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks. 15/5091, [X.]; [X.], Urteil vom 23. November 2021 - [X.]/19, [X.]Z 232, 46 Rn. 26).

(2) Der auf Erfüllung gerichtete Anspruch unterscheidet sich maßgeblich von dem Anspruch aus § 12 Abs. 1 [X.], der an das Vertrauen des annehmenden Aktionärs auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angebotsunterlage anknüpft und damit neben seinen [X.] tritt ([X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 31 Rn. 118). Die der kurzen Verjährungsfrist zugrundeliegenden Wertungen des Gesetzgebers sind auf den [X.] nicht übertragbar. Die mit der [X.] der Angebotsunterlage beginnende [X.] von drei Jahren beruht darauf, dass mit ihr erstmalig ein unzutreffender Eindruck über den Inhalt des Angebots auf Grund der Angebotsunterlage erzeugt wurde und die [X.] einheitlich für alle Aktionäre, die die Annahme des Angebots erklärt haben, bestimmt werden kann ([X.] eines Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen, BT-Drucks. 14/7034, [X.]). Soweit der Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung darauf gestützt wird, dass ein Pflichtangebot zu einem früheren [X.]punkt unterlassen wurde, mag die Angebotsunterlage unrichtig sein ([X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 31 Rn. 118). Der Regelung kann aber nicht die Wertung entnommen werden, dass der die Gegenleistung für die eingelieferten Aktien betreffende Anspruch, sei es auch nur in Höhe der Differenz zum angebotenen Preis, einer für alle annehmenden Aktionäre von allgemeinen Grundsätzen abweichenden, einheitlichen [X.] von drei Jahren unterliegen soll.

b) Auch sind etwaige Ansprüche der Kläger zu 1, 2, 5 bis 11, 15 und 16 nach dem von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen Vorbringen der [X.] nicht verjährt. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Klageerhebung im Hinblick auf die rechtlichen Unsicherheiten über das Bestehen eines Anspruchs jedenfalls vor dem [X.] unzumutbar war.

aa) Das [X.] hat eine hinreichende Kenntnis der Kläger erst im [X.] angenommen, weil für die Minderheitsaktionäre im Hinblick auf die Unkenntnis der Vertragsunterlagen und sonstiger Absprachen der Post die Tatsachengrundlage des Anspruchs unbekannt gewesen und die Rechtslage zur Grundlage eines solchen Anspruchs streitig und höchstrichterlich bis zur [X.] des [X.]surteils vom 29. Juli 2014 ([X.], [X.]Z 202, 180) nicht geklärt gewesen sei. Die Revisionserwiderung macht dagegen unter Hinweis auf das Berufungsvorbringen der [X.] geltend, mit Ausnahme der Kläger zu 3, 4 und 12 sei Verjährung eingetreten, weil in der juristischen Literatur bereits im Jahr 2010 die Angemessenheit der im Rahmen des Übernahmeangebots der [X.] angebotenen Gegenleistung diskutiert und dabei auch erörtert worden sei, ob der [X.] aufgrund der [X.] Stimmrechte aus [X.]aktien gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 [X.] zuzurechnen seien. Ferner sei die Rechtslage auch nicht völlig unsicher gewesen, so dass eine geeignete Grundlage für die Klage nicht gefehlt habe. Es sei bereits geklärt gewesen, dass ein Kontrollerwerb Einfluss auf die Bemessung einer angemessenen Gegenleistung eines erst später vorgelegten Übernahmeangebots habe und hieraus Zahlungsansprüche resultieren könnten. Lediglich die dogmatische Grundlage dieser Ansprüche sei streitig gewesen.

[X.]) Diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden.

(1) Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ([X.], Urteil vom 28. Oktober 2014 - [X.], [X.]Z 203, 115 Rn. 35; Beschluss vom 16. Dezember 2015 - [X.] 516/14, [X.]Z 208, 210 Rn. 26; Urteil vom 16. Juni 2016 - [X.], [X.], 1517 Rn. 42; Urteil vom 4. Juli 2017 - [X.], [X.], 1654 Rn. 94; Urteil vom 4. Juli 2017 - [X.], [X.], 1610 Rn. 86; Urteil vom 21. Februar 2018 - [X.], [X.], 512 Rn. 15; Urteil vom 7. März 2019 - [X.]/18, [X.]Z 221, 253 Rn. 19; Urteil vom 18. Mai 2021 - [X.], [X.]Z 230, 61 Rn. 11). Eine Rechtslage ist aber nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist ([X.], Urteil vom 14. Juli 2010 - [X.], [X.], 1708 Rn. 20; Urteil vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.], 1046 Rn. 21 ["ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum erforderlich"]; Urteil vom 7. März 2019 - [X.]/18, [X.]Z 221, 253 Rn. 20; Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, [X.], 197 Rn. 13; Urteil vom 10. Februar 2022 - [X.], [X.], 1158 Rn. 23).

(2) Die Rechtslage über das Bestehen eines Anspruchs war bis zur Entscheidung des [X.]s vom 29. Juli 2014 in einer Weise unsicher und zweifelhaft, dass selbst ein rechtskundiger Dritter die Erfolgsaussichten einer Klage nicht zuverlässig einschätzen konnte. Der Anspruch, dem eine vom Wortlaut von § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 [X.], §§ 4, 5 [X.] abweichende Interpretation über die Bestimmung der angemessenen Gegenleistung zu Grunde liegt, lässt sich aus den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht ohne Weiteres ableiten und wurde erst durch das [X.]surteil vom 29. Juli 2014 rechtsfortbildend anerkannt ([X.], [X.]Z 202, 180 Rn. 35). Die bis zu diesem [X.]punkt ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung sprach eher gegen [X.] im Falle eines unterlassenen Pflichtangebots. Der erkennende [X.] hatte zu einem Zinsanspruch als Folge eines Verstoßes gegen § 35 Abs. 2 [X.] ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob ein solcher Zinsanspruch "unabhängig von der selbst nicht individuell einklagbaren 'Gegenleistung'" bestehe ([X.], Urteil vom 18. September 2006 - [X.], [X.]Z 169, 98 Rn. 9 - [X.]) und später bestätigt, dass den Aktionären der Zielgesellschaft weder aus § 35 Abs. 2 [X.] noch dem mitgliedschaftlichen Schuldverhältnis noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 35 Abs. 2 [X.] Zahlungsansprüche gegen den Kontrollerwerber zustünden, wenn dieser es pflichtwidrig unterlässt, ein Pflichtangebot zu veröffentlichen ([X.], Urteil vom 11. Juni 2013 - [X.]/12, [X.], 1565 Rn. 12 - [X.]). Es trifft zwar zu, dass eine Veränderung des [X.] im Schrifttum mit unterschiedlichen Akzenten diskutiert wurde (vgl. die Nachweise bei [X.], Urteil vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 202, 180 Rn. 35), allerdings im Regelfall nicht ausdrücklich im Zusammenhang mit einem unterlassenen Pflichtangebot ([X.] in [X.][X.], [X.], 4. Aufl., [X.] § 31 Rn. 13, 25; [X.] in Baums/[X.], [X.], Stand: [X.]. 10/10, § 39 Rn. 37; Baums/[X.] in Baums/[X.], [X.], Stand: Mai 2004, § 39 Rn. 37;[X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.]., § 31 Rn. 87; Häger/[X.] in [X.]/Häger, [X.], [X.]., § 31 Rn. 19; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.]., § 39 Rn. 46; explizit für ein unterlassenes Pflichtangebot dagegen [X.]/[X.], 3. Aufl., § 31 [X.] Rn. 31). Dem wurde jedoch auch unter Hinweis auf die einem solchen Anspruch entgegenstehende Verwaltungspraxis der [X.] und die Möglichkeiten der Missstandsaufsicht nach § 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] widersprochen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.]., § 31 Rn. 76; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]ig, 10 Jahre [X.], 2011, [X.]0, 138). Daneben wurde zumindest für eine Begrenzung auf Fälle eines bewussten Missbrauchs der Regelungen des [X.] eingetreten (von [X.], [X.] 2010, 1213, 1214 f.). Ein rechtskundiger Dritter hätte unter diesen Umständen auch unter Berücksichtigung hinzunehmender Prozessrisiken keine zuverlässige Einschätzung über das Bestehen eines Anspruchs abgeben können.

cc) Dass den Klägern zu 1, 2, 5 bis 11, 15 und 16 die Klageerhebung schon eher zumutbar war, weil sie gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung ihren Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht und dadurch selbst zu erkennen gegeben haben, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2018 - [X.], [X.], 512 Rn. 17), macht die [X.] nicht geltend.

[X.]) Abgesehen von diesen Erwägungen rechtfertigt der von der Revisionserwiderung in Bezug genommene Sachvortrag auch nicht die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Kläger zu 1, 2, 5 bis 11, 15 und 16 von den anspruchsbegründenden Umständen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

(1) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der [X.] vorgeworfen werden können. Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kenntnis auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der Verschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners, wobei es auf eine zutreffende rechtliche Würdigung nicht ankommt. Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen hätte zugemutet werden können, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zu erheben.

Den Geschädigten trifft dabei im Allgemeinen weder eine Informationspflicht noch besteht für ihn eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von [X.] oder Person des Schädigers zu entfalten. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an ([X.], Urteil vom 15. März 2016 - [X.], [X.], 1107 Rn. 34; Urteil vom 26. Mai 2020 - [X.], NJW 2020, 2534 Rn. 19 ff.; Urteil vom 29. Juli 2021 - [X.], [X.]Z 231, 1 Rn. 14 ff.).

(2) Der pauschale Hinweis auf einen juristischen Fachaufsatz([X.]/[X.], [X.], 558), in dem erörtert wurde, ob die [X.] aufgrund der [X.] Stimmrechte aus [X.]aktien gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 [X.] zuzurechnen seien, rechtfertigt schon deswegen nicht die Schlussfolgerung auf eine grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger zu 1, 2, 5 bis 11, 15 und 16, weil diese eine Diskussion im juristischen Schrifttum, die die Angemessenheit der angebotenen Gegenleistung anspricht, nicht verfolgen mussten. Entsprechend mussten ihnen auch nicht die in diesem Zusammenhang über die Transaktion offenbarten Umstände bekannt sein. Soweit die [X.] auf die in der Angebotsunterlage vom 7. Oktober 2010 enthaltenen Informationen verweist, legt sie nicht dar, welche der dort mitgeteilten Informationen den Klägern die für eine aussichtsreiche [X.] erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände vermitteln konnten.

9. Die Entscheidung des [X.] erweist sich auch nicht teilweise aus anderen Gründen als richtig, soweit ein Zinsanspruch der Kläger gemäß § 38 Nr. 1, 2 [X.] aberkannt wurde. Nach den für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Feststellungen kann ein solcher Zinsanspruch nicht verneint werden.

a) Zinsen nach § 38 Nr. 2 [X.] werden nach der Rechtsprechung des [X.]s nur geschuldet, wenn und soweit ein Pflichtangebot - verspätet - veröffentlicht wird ([X.], Urteil vom 11. Juni 2013 - [X.]/12, [X.], 1565 Rn. 25 - [X.]). Das [X.] ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass es für den Zinsanspruch nicht darauf ankommt, ob es sich bei dem Angebot, das den Anspruch des Aktionärs auf eine angemessene Gegenleistung ausgelöst hat, um ein Übernahmeangebot handelt oder um ein Pflichtangebot. Entscheidend ist allein, dass das später tatsächlich abgegebene Angebot noch in einem inneren Zusammenhang mit dem geschuldeten Pflichtangebot gestanden hat.

Ebenso wie bei der Bemessung der Gegenleistung nach § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 [X.], §§ 4, 5 [X.] kann der Bieter, der seine Angebots- und [X.]spflicht verletzt, auch hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen keinen Vorteil daraus ziehen, dass er trotz objektiv fortbestehender Angebotspflicht kein Pflichtangebot, sondern ein Übernahmeangebot unterbreitet (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 202, 180 Rn. 35). Zwar hängt der Zinsanspruch von einem tatsächlich bestehenden Gegenleistungsanspruch ab ([X.], Urteil vom 11. Juni 2013 - [X.]/12, [X.], 1565 Rn. 28 - [X.]). Ein solcher kann nach den Grundsätzen der vorstehend angeführten [X.]sentscheidung vom 29. Juli 2014 aber auch durch ein späteres Übernahmeangebot begründet werden. Eine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Bieter die Kontrollschwelle zwischenzeitlich wieder unterschritten hätte und das tatsächliche Angebot in keinem inneren Zusammenhang mit dem geschuldeten Pflichtangebot mehr stünde, weil dem Bieter hierdurch eine unverhältnismäßige Sanktion drohte (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2013 - [X.]/12, [X.], 1565 Rn. 28 - [X.]).

b) Die Voraussetzungen eines [X.] können auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat einen Kontrollerwerb der [X.], wie oben im Einzelnen ausgeführt, bislang nicht rechtsfehlerfrei verneint und zu den weiteren Voraussetzungen des [X.] - von seinem Standpunkt aus betrachtet folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.

C.

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO), damit dieses nach den aufgezeigten Maßstäben ergänzende Feststellungen zu einer Zurechnung von Stimmrechten der Post an die [X.] gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Fall 1, Satz 2 Fall 1 [X.] (oben Rn. 84) und § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] (oben Rn. 91) sowie gegebenenfalls zu den Voraussetzungen eines [X.] gemäß § 38 [X.] treffen kann. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:

[X.] Die Klage wäre in der Hauptsache begründet, wenn die [X.] bis zum 12. März 2009 eine [X.] nach § 14 Abs. 2 Satz 1 oder § 35 Abs. 2 Satz 1 [X.] hätte vornehmen müssen.

1. Die Kläger machen geltend, für die Bestimmung der angemessenen Gegenleistung sei entsprechend § 4 Satz 1 [X.] die in der [X.] vom 12. September 2008 vereinbarte Gegenleistung in Höhe von 57,25 €/Aktie preisbestimmend. Die Fristberechnung richtet sich gemäß § 31 Abs. 1 VwVfG nach § 187 Abs. 1 und § 188 BGB entsprechend ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 4 [X.] Rn. 13; [X.]/[X.], BGB, 81. Aufl., § 187 Rn. 4). Die [X.] gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist ein in den Lauf eines Tages fallender [X.]punkt gemäß § 187 Abs. 1 BGB, so dass die Preisvereinbarung am 12. September 2008 nach § 4 Satz 1 [X.], § 188 Abs. 2 BGB maßgeblich wäre, wenn die [X.] eines Kontrollerwerbs bis zum 12. März 2009 hätte bewirkt werden müssen.

2. Für die Beurteilung, wann nach einem Kontrollerwerb gemäß § 29 Abs. 2 [X.] ein Angebot zu veröffentlichen gewesen wäre, wären Feststellungen zur Kenntnis bzw. zum Kennenmüssen eines Kontrollerwerbs und die daran anknüpfenden Fristen zu treffen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 und 2; § 35 Abs. 2 Satz 1; § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Im Hinblick auf das Bestreben der [X.], die Preisrelevanz der [X.] zu vermeiden, kann davon ausgegangen werden, dass sie die ihr eröffneten Fristen vollständig ausgenutzt hätte.

3. Nach diesen Grundsätzen wären die Klagen in der Hauptsache begründet, wenn eine zum Kontrollerwerb führende Zurechnung von Stimmrechten und Kenntnis bzw. Kennenmüssen bereits auf der Grundlage der [X.], gegebenenfalls unter Berücksichtigung der [X.] vom 30. Dezember 2008 anzunehmen wäre.

4. Sollte das Berufungsgericht im weiteren Verfahren zu dem Ergebnis gelangen, dass der [X.] gemäß § 30 [X.] 29,75 % der Stimmrechte der Post zuzurechnen sind, käme es für einen Kontrollerwerb gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 [X.] darauf an, ob weitere Stimmrechte im Umfang von mindestens 0,25 % hinzuzurechnen sind.

a) Das Berufungsgericht wird in diesem Fall weitere Feststellungen zur Behauptung der Kläger treffen müssen, die [X.] habe zwischen dem 12. September 2008 und 19. Dezember 2008 über eine Tochtergesellschaft, [X.]., weitere 265.000 Aktien gehalten, was einem Anteil der Stimmrechte von 0,16 % entsprochen habe, und zudem über einen Handelsbestand von täglich weiteren 0,25 % bis 3 %, verfügt für den eine Befreiung gemäß § 20 [X.] nicht vorgelegen habe.

b) Soweit nach den Feststellungen des [X.] die [X.]. zwischen dem 22. Januar 2009 und dem 6. März 2009 nach Abschluss der [X.] zu den bereits gehaltenen 0,16 % der [X.]aktien weitere 2,1 % hinzuerwarb, kommt eine Zurechnung aufgrund der [X.] nicht mehr in Betracht, weil diese durch die [X.] vom 14. Januar 2009 hinsichtlich des Verkaufs der Aktien der ersten Tranche vollständig aufgehoben und ersetzt wurde (§ 1.2 der [X.]).

I[X.] Die Berücksichtigung der am 14. Januar 2009 in der [X.] vereinbarten Preise, wie von den Klägern zu 10 bis 12 mit ihren Hilfsanträgen verlangt, käme entsprechend den unter [X.] dargelegten Grundsätzen in Betracht, wenn die [X.] bis spätestens zum 14. Juli 2009 eine [X.] nach § 35 Abs. 2 Satz 1 [X.] hätte vornehmen müssen.

II[X.] Ob es bei einer Verletzung der Angebotspflicht nach § 35 Abs. 2 Satz 1 [X.] zeitlich unbegrenzt zu einer Vorverlegung des [X.] entsprechend § 4 [X.] kommt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Die einmal entstandene Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots entfällt nicht allein dadurch, dass der Bieter nicht mehr die Kontrolle über die Zielgesellschaft hat ([X.]/[X.], 3. Aufl., § 35 Rn. 151, 297). Die Vorverlegung des [X.] ist daher unabhängig davon, ob der Bieter durchgehend die Kontrolle gemäß § 29 Abs. 2 [X.] innehat, jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn das später tatsächlich unterbreitete Übernahmeangebot noch in einem inneren Zusammenhang mit dem die Angebotspflicht auslösenden Kontrollerwerb nach § 29 Abs. 2 [X.] steht. Dies ist vorliegend der Fall, weil die zwischen der Post und der [X.] geschlossenen Vereinbarungen den Erwerb von einem Aktienpaket von mehr als 30 % der Anteile an der [X.] vorsahen und die Transaktionen zum [X.]punkt der [X.] des Übernahmeangebots der [X.] am 7. Oktober 2010 noch nicht abgeschlossen waren.

IV. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls weitere Feststellungen zu einem Zinsanspruch der Kläger gemäß § 38 Nr. 1, 2 [X.] zu treffen und sich mit dem Einwand der [X.] aus ihrer Berufungsbegründung auseinanderzusetzen haben, sie habe einem Rechtsirrtum unterlegen. Der Zinsanspruch gemäß § 38 Nr. 1, 2 [X.] setzt jedenfalls mittelbar ein Verschulden voraus ([X.]/[X.] in [X.][X.], [X.], 5. Aufl., § 38 [X.] Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 38 Rn. 6; [X.]/[X.], Aktien- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 38 [X.] Rn. 2; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 38 Rn. 3; für ein allgemeines Verschuldenserfordernis: [X.]/[X.], 5. Aufl., § 38 [X.] Rn. 23; [X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., § 38 Rn. 24; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 38 Rn. 8).

D.

Der [X.] sieht im jetzigen Verfahrensstadium von einer Vorlage an den [X.] ab.

[X.] Ein einzelstaatliches Gericht ist, soweit gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist, grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.]V anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts stellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] kann ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, von dieser Pflicht nur dann befreit werden, wenn es festgestellt hat, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, wenn die Antwort auf diese Frage, wie auch immer sie ausfällt, keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben kann ([X.], Urteil vom 6. Oktober 2021 - [X.]/19, [X.]:[X.]:[X.] Rn. 33 ff. - [X.] und [X.] mwN).

Allerdings ist es allein Sache des nationalen Gerichts, darüber zu entscheiden, in welchem Verfahrensstadium es ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richten soll ([X.], Urteil vom 6. Oktober 2021 - [X.]/19, [X.]:[X.]:[X.] Rn. 56 - [X.] und [X.] mwN).

I[X.] Der [X.] sieht derzeit von einer Vorlage ab, weil im jetzigen Verfahrensstadium nicht abzusehen ist, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf eine Antwort des Gerichtshofs der [X.] zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ankommen wird.

1. Allerdings stellen sich unter Berücksichtigung der Auslegung des [X.]s zur Auslegung des Merkmals einer Verständigung über die Ausübung von Stimmrechten nach § 30 Abs. 2 Satz 2 Fall 1 [X.] Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, namentlich der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote ([X.] L 142, 12 - nachstehend: Übernahmerichtlinie).

a) Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Übernahmerichtlinie ist die Angebotspflicht davon abhängig, dass einer natürlichen oder juristischen Person ein die Kontrolle begründender Anteil an den Stimmrechten der Zielgesellschaft verschafft wird. Der kontrollbegründende Anteil kann unmittelbar oder mittelbar verschafft werden und der Erwerb und das Halten von Beteiligungen gemeinsam handelnder Personen ist hinzuzuzählen. Gemeinsam handelnde Personen sind nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) der Übernahmerichtlinie natürliche oder juristische Personen, die mit dem Bieter oder der Zielgesellschaft auf der Grundlage einer ausdrücklichen oder stillschweigenden, mündlich oder schriftlich getroffenen Vereinbarung zusammenarbeiten, um die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erhalten bzw. den Erfolg des Übernahmeangebots zu vereiteln. Der prozentuale Anteil der Stimmrechte, der eine Kontrolle im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Übernahmerichtlinie begründet und die Art der Berechnung dieses Anteils bestimmen sich gemäß Art. 5 Abs. 3 der Übernahmerichtlinie nach den Vorschriften des Mitgliedsstaats, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

b) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz knüpft die Angebotspflicht des Bieters im Grundsatz an das Halten von mindestens 30 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft aus dem Bieter gehörenden oder nach § 30 [X.] zugerechneten Aktien (§ 29 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Regelungen zur Berücksichtigung der Stimmrechtsanteile gemeinsam handelnder Personen oder einer mittelbaren Stimmrechtsverschaffung enthält das nationale Recht außerhalb der Bestimmungen über die Zurechnung fremder Stimmrechte zur Bestimmung des kontrollbegründenden Stimmrechtsanteils des Bieters nicht. Im Hinblick darauf ist im nationalen Schrifttum umstritten, welche Vorgaben sich aus der Übernahmerichtlinie für die Auslegung von § 30 Abs. 2 [X.] ergeben. Teilweise wird vertreten, die Übernahmerichtlinie verstehe den Begriff der Kontrolle formell nach der vom jeweiligen Mitgliedsstaat bestimmten Kontrollschwelle, so dass die Zurechnung von Stimmrechten einer gemeinsam handelnden Person unabhängig von einer auf tatsächliche Kontrollausübung oder Einwirkung gerichteten Absicht erfolgen müsse ([X.]/[X.], 5. Aufl., § 30 [X.] Rn. 32; [X.], [X.], 2105, 2111; [X.], [X.] 2004, 633, 637; [X.]/Meckbach, [X.] 2008, 2022, 2026; [X.]/[X.], AG 2004, 592, 600; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., Rn. 28.41 f.; [X.] in Concert: Die Zurechnung von Stimmrechten im [X.], 2008, 248 f.; wohl auch [X.], [X.] 2008, 185, 198 f.). Demgegenüber wird angenommen, solche Regelungen beträfen die Art der Berechnung des kontrollbegründenden Anteils und unterlägen daher nach Art. 5 Abs. 3 der Übernahmerichtlinie der Bestimmung durch die Mitgliedsstaaten ([X.]/[X.] in [X.][X.], Kapitalmarktrechtskommentar, 5. Aufl., § 30 [X.] Rn. 37; von [X.], Festschrift [X.], 2011, [X.], 144; [X.]/Verse, Europäisches Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 11 Rn. 20; wohl auch [X.]/Favoccia in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 2 Rn. 97; [X.]/Schockenhoff, [X.] 2005, 568, 577 bei [X.]. 33; differenzierend [X.]/[X.], AG 2006, 301, 307 f.; [X.], Festschrift [X.], 2009, S. 1645, 1662 f.; ausführlich [X.], [X.], 2009, [X.]4 ff.).

2. Die zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufgeworfenen Fragen sind im derzeitigen Stadium des Verfahrens nicht entscheidungserheblich. Es kommt für die Entscheidung des [X.]s nicht darauf an, ob sich die Entscheidung des [X.] über eine Zurechnung von Stimmrechten nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 1, Satz 2 Fall 1 [X.] teilweise aus anderen Gründen als richtig erweist, weil die Absicht einer tatsächlichen und konkreten Einflussnahme auf die Zielgesellschaft nicht vorlag. Die Entscheidung des [X.] ist jedenfalls deswegen aufzuheben, weil dieses rechtsfehlerhaft eine Zurechnung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] verneint hat. Der [X.] sieht mit Blick auf die erhebliche Verfahrensdauer und der im jetzigen Verfahrensstadium im Vordergrund stehenden Zurechnung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1

Nr. 2 [X.] von einer Vorlage an den [X.] ab.

[X.]     

      

Wöstmann     

      

Bernau

      

V. Sander     

      

[X.]s     

      

Meta

II ZR 14/21

13.12.2022

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 16. Dezember 2020, Az: 13 U 231/17, Urteil

§ 30 Abs 1 S 1 Nr 2 WpÜG, § 30 Abs 1 S 1 Nr 5 WpÜG, § 30 Abs 2 S 1 Halbs 1 Alt 1 WpÜG, § 30 Abs 2 S 1 Halbs 1 Alt 2 WpÜG, § 30 Abs 2 S 2 Alt 1 WpÜG, § 30 Abs 2 S 2 Alt 2 WpÜG, § 31 Abs 1 S 1 WpÜG, § 4 WpÜGAngebV, § 195 BGB, § 199 BGB, § 22 Abs 2 WpHG vom 22.06.2011

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2022, Az. II ZR 14/21 (REWIS RS 2022, 8376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8376 WM 2023, 214 REWIS RS 2022, 8376 MDR 2023, 309 REWIS RS 2022, 8376


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. II ZR 14/21

Bundesgerichtshof, II ZR 14/21, 13.12.2022.


Az. 13 U 231/17

Oberlandesgericht Köln, 13 U 231/17, 10.04.2019.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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