Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.04.2010, Az. VI ZR 125/08

6. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7711

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Gegenstand

Persönlichkeitsschutz in der Presse: Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis bei teilweiser Unzulässigkeit der Wortberichterstattung


Leitsatz

Die Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis kann auch zulässig sein, wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung für unzulässig erklärt worden sind .

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 28. April 2008 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des [X.] abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagte, welche die Zeitschrift "Revue" verlegt, Unterlassungsansprüche wegen einer Bildberichterstattung in der Zeitschrift "Revue" Nr. 42/06 vom 12. Oktober 2006 geltend, in der über eine Auftaktveranstaltung zu einer Ausstellung mit Bildern des Malers und Fotografen [X.] im [X.] [X.] und über die Beziehung der zu dieser Veranstaltung erschienenen Klägerin zu ihrem Begleiter, [X.], berichtet wird. Das Inhaltsverzeichnis ist bebildert mit einem auf dem [X.] 2006 entstandenen Portraitfoto der Klägerin; der Artikel zeigt ein Foto, das sie mit [X.] bei einem [X.] im [X.] anlässlich einer Ausstellung zeigt, und ein Foto, das im Jahre 2005 anlässlich der Amtseinführung von [X.] aufgenommen wurde.

2

[X.] ist mit einer Bildnebenschrift versehen: "Prinzessin [X.] im Himmel der ersten Liebe. Sie ist wunderschön. [X.]. Bei einem Gala-Dinner in [X.] verzauberte sie mit ihrem Freund [X.] die Gesellschaft. Wer [X.] ist, der die Tochter von Prinzessin [X.] so glücklich macht".

3

[X.] trägt die Überschrift: "[X.] im Himmel der Liebe" und den Begleittext: "Ein zartes Glück. [X.] ist seit zwei Jahren an [X.]s Seite. Wer ist [X.], der so gut zur Tochter von Prinzessin [X.] passt?" und den [X.]: "Sie haben nur Augen für sich. [X.] und [X.] beim [X.] im [X.] [X.]. Er redet, sie hört aufmerksam zu".

4

[X.] ist mit der Bildinnenschrift versehen: "So schön wie Mama: [X.] mit ihrer Mutter Prinzessin [X.] und ihrem Bruder [X.] beim Fest in [X.] zu [X.] Amtseinführung am 12. Juli 2005".

5

[X.] wird im vorliegenden Rechtsstreit nicht beanstandet. Sie ist jedoch in einem anderen Prozess zwischen denselben Parteien, den die Beklagte rechtskräftig werden ließ, teilweise untersagt worden, allerdings nicht, soweit sie sich mit dem Ereignis selbst, der Auftaktveranstaltung zu einer Ausstellung mit Bildern des Malers und Fotografen [X.] im [X.] [X.] befasste. Die [X.] hatte aus diesem Anlass zum [X.] geladen. Der Artikel erwähnt einige der dort erschienen Prominenten, befasst sich aber hauptsächlich mit der Klägerin und ihrem Begleiter [X.], der seit [X.] 2004 an ihrer Seite gesehen werde und sie auch zum letzten [X.] begleitet habe.

6

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, "im Zusammenhang mit einer Berichterstattung, die sich um eine Liebesbeziehung der Klägerin dreht", die zuvor bezeichneten Bilder erneut zu veröffentlichen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungstenor dahin laute, es zu unterlassen, "im Rahmen einer Berichterstattung wie in [X.], [X.], 16, 17 die folgend beschriebenen Bilder erneut zu veröffentlichen". In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu, die gewählte Tenorierung solle klarstellen, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bilder in "kerngleichem" [X.] verboten werde.

7

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

8

[X.] ist der Auffassung, dass die [X.] der drei Fotos das Recht der Klägerin am eigenen Bild verletze. Es sei bereits fraglich, ob allein die Teilnahme der Klägerin an (unterstellt) zeitgeschichtlichen Ereignissen die konkrete Einwilligung in eine [X.] dort entstandener Bildnisse im Rahmen eines Berichts über das Ereignis der Zeitgeschichte beinhalte. Jedenfalls liege keine stillschweigend erteilte Zustimmung zur [X.] in anderem Zusammenhang vor. Eine Einwilligung sei nicht deshalb entbehrlich, weil es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele. Keines der Fotos enthalte eine Aussage über ein zeitgeschichtliches Ereignis. Es sei deshalb auf die begleitende Wortberichterstattung abzustellen. Beschränke sich der die Bildveröffentlichung begleitende Wortbeitrag allein darauf, irgendeinen Anlass für die Abbildung einer in der Öffentlichkeit bekannten Person zu schaffen, so lasse die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. In einem solchen Fall müsse das Informationsinteresse hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten zurücktreten. So verhalte es sich hinsichtlich der drei [X.]. Soweit das Portraitfoto der Klägerin eine Aufnahme des sechs Monate zurückliegenden [X.] wiedergebe, sei bereits die Aktualität fraglich. Zum anderen werde der [X.] nur als Anlass genommen, um die angebliche Liebesbeziehung der Klägerin zu [X.] zu thematisieren. Diese Erwägung führe auch zur Rechtswidrigkeit der [X.] des großen Bildnisses, das anlässlich des [X.] aufgenommen worden sei. Entsprechendes gelte für das dritte Foto des Berichts. Die Klägerin habe sich auch nicht derart der Presse geöffnet, dass ein von ihr selbst erzeugtes öffentliches Informationsinteresse Vorrang vor dem Interesse am Schutz ihrer Privatsphäre genießen könne. Der Unterlassungsanspruch sei mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des [X.] ([X.], 262) zu tenorieren, wobei die gewählte Tenorierung klarstellen solle, dass die [X.] der streitgegenständlichen Bilder in "kerngleichem" [X.] verboten werde.

II.

9

[X.] hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, [X.]. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zu.

a) Die Zulässigkeit von [X.] ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. Senatsurteile [X.], 275; vom 19. Juni 2007 - [X.] - [X.], 1135; vom 3. Juli 2007 - [X.]/06 - [X.], 1283; vom 24. Juni 2008 - [X.]/06 - [X.], 1268; vom 1. Juli 2008 - [X.]/08 - [X.], 1411 und - [X.]/06 - [X.], 1506; vom 14. Oktober 2008 - [X.] - [X.], 76 und - [X.]/06 - [X.], 78 sowie - [X.]/06 - und - [X.]/06 -, beide z.[X.].; vom 28. Oktober 2008 - [X.]/07 - [X.], 150 und vom 10. März 2009 - [X.]/07 - [X.], 843), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. [X.] 120, 180 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des [X.] im Einklang steht (vgl. [X.], NJW 2004, 2647 und NJW 2006, 591). Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, die Klägerin habe nicht bereits durch die Teilnahme an den Ereignissen in die erfolgte [X.] der Aufnahmen eingewilligt (vgl. § 22 KUG). Zulässig war diese daher nur, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und die [X.] berechtigte Interessen der Klägerin nicht verletzte (§ 23 Abs. 2 KUG).

aa) Schon die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 [X.] andererseits. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (auch hierzu Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - [X.]/08 - aaO, S. 1412 und - [X.]/06 - aaO, S. 1506 f., jeweils m.w.[X.]).

bb) Zum [X.] der Pressefreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - [X.]/08 - aaO m.w.[X.]; [X.] 87, 181, 201; 95, 220, 234; 97, 228, 257; 101, 361, 389; 120, 180, 197, 205; [X.], NJW 2000, 1859, 1860; NJW 2008, 1793, 1794). Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst auch die Abbildung von Personen (vgl. etwa Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - [X.]/07 - aaO, S. 151 m.w.[X.]; [X.] 120, 180, 197). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. etwa Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - [X.]/06 - [X.], 78, 79; [X.] 35, 202, 222 f.; 59, 231, 258; 101, 361, 389 f.; 120, 180, 197, 204; [X.], NJW 2000, 1859, 1860 f.), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt (vgl. [X.] 35, 202, 222 f.; 66, 116, 134; 120, 180, 196 f.). Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen. Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. etwa Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - [X.]/08 - aaO, S. 1413 und - [X.]/06 - aaO, S. 1507 f.; vom 14. Oktober 2008 - [X.]/06 - aaO; [X.] 101, 361, 390; 120, 180, 204).

cc) Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - [X.]/06 - aaO, S. 1508; [X.] 120, 180, 205). Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des [X.]bereichs der Privatsphäre (vgl. Senatsurteile [X.], 332, 337 f. und vom 9. Dezember 2003 - [X.]/02 - VersR 2004, 522, 523), der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre teilweise auch verfassungsrechtlich fundiert ist (vgl. [X.] 101, 361, 381 ff.; 120, 180, 214). Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - [X.]/06 - aaO, S. 1508; [X.] 34, 269, 283; 101, 361, 391; 120, 180, 205, 214; [X.], NJW 2006, 3406, 3407). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das [X.] gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung.

b) Nach diesen Maßstäben kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die angegriffene Bildberichterstattung sei wegen der fehlenden Einwilligung der Klägerin unzulässig, nicht gefolgt werden.

aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den beanstandeten Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Der dafür maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu gehören auch gesellschaftliche Ereignisse wie die Amtseinführung von [X.], der [X.] in [X.] und das [X.] der [X.] anlässlich der Ausstellung eines bekannten Künstlers im [X.] [X.].

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beschränkt sich der Informationsgehalt der Bildberichterstattung nicht auf die Darstellung der angeblichen Liebesbeziehung zwischen der Klägerin und [X.] Gegenstand der Bildberichterstattung ist vielmehr auch die Auftaktveranstaltung zu einer Ausstellung mit Bildern des Malers und Fotografen [X.] im [X.] [X.], zu der die [X.] geladen hatte und bei der eine Vielzahl bekannter Persönlichkeiten, u.a. die Klägerin in Begleitung von [X.], erschienen waren. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats und des [X.] (vgl. etwa Senatsurteile [X.], 114 und vom 1. Juli 2008 - [X.]/08 - aaO; [X.] 120, 180, 196 ff.), dass die Presse bei Auftritten "prominenter Personen" bei zeitgeschichtlichen Ereignissen grundsätzlich nicht nur über das Ereignis selbst, sondern auch darüber berichten darf, welche Personen dort erschienen sind und in wessen Begleitung sie sich dabei befunden haben. Das zeitgeschichtliche gesellschaftliche Ereignis beinhaltet dann neben der Anwesenheit der betreffenden Personen auch ihr gemeinsames Erscheinen.

cc) Nach diesen Grundsätzen begegnet die Bebilderung der Berichterstattung über das [X.] mit einem dort aufgenommenen und insoweit kontextbezogenen Bild der Klägerin mit [X.] keinen rechtlichen Bedenken. Wenn die Klägerin bei offiziellen gesellschaftlichen Anlässen mehrfach in Begleitung von [X.] auftritt, ist es der Presse im Hinblick auf den Bekanntheitsgrad der Klägerin und ihrer Familie nicht verwehrt, eine Berichterstattung über das zeitgeschichtliche Ereignis mit entsprechenden Bildern zu illustrieren. Der Zulässigkeit steht insoweit auch nicht entgegen, dass die [X.] in einem anderen Rechtsstreit rechtskräftig zur Unterlassung einzelner Aussagen der zugehörigen Wortberichterstattung über die persönlichen Verhältnisse der Klägerin verurteilt worden ist. Denn diese Verurteilung betrifft nicht die Berichterstattung über das Ereignis als solches und die dabei erschienenen Personen.

Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Fotos, das beim [X.] aufgenommen worden ist. Es spielt dabei - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - keine Rolle, dass der [X.] zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels in der Zeitschrift der [X.]n bereits ca. sechs Monate zurücklag. Bei dem Bild handelt es sich um ein kontextneutrales Foto von der Klägerin, das ebenfalls bei einem offiziellen Ereignis aufgenommen worden ist, und dessen [X.] im Zusammenhang mit ihrem Auftreten beim [X.] im [X.] rechtlich unbedenklich ist.

Dementsprechend ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die [X.] in diesem Zusammenhang das kontextneutrale Foto von der Klägerin verwendet hat, das bei der Amtseinführung [X.]s von [X.] aufgenommen worden ist. Dadurch wird keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin bewirkt.

dd) Der Streitfall ist insoweit anders gelagert als der Fall, welcher dem Senatsurteil vom 17. Februar 2009 - [X.]/08 - ([X.], 841) zugrunde lag. Dort wurden die Bilder über die neue Beziehung der dortigen Klägerin nicht bei öffentlichen Auftritten auf gesellschaftlichen Veranstaltungen gefertigt, sondern heimlich in erkennbar privaten Situationen.

c) Da das Berufungsurteil bereits mangels Bestehens eines Anspruchs auf Unterlassung erneuter Verbreitung der Fotos keinen Bestand hat, kommt es im Ergebnis nicht mehr darauf an, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts zur vorbeugenden Unterlassungsklage gegen "kerngleiche" Verletzungshandlungen nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile [X.], 262, 266 und vom 23. Juni 2009 - [X.]/08 - [X.], 1272) entsprechen dürfte.

Zoll                             Wellner                                   Pauge

                [X.]                                von [X.]

Meta

VI ZR 125/08

13.04.2010

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 28. April 2008, Az: 10 U 183/07, Urteil

Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 8 MRK, Art 10 MRK, § 22 KunstUrhG, § 23 Abs 1 Nr 1 KunstUrhG, § 23 Abs 2 KunstUrhG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.04.2010, Az. VI ZR 125/08 (REWIS RS 2010, 7711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7711

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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