Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2015, Az. 6 AZR 457/14

6. Senat | REWIS RS 2015, 7631

ARBEITSRECHT DISKRIMINIERUNG BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) INDIVIDUAL-ARBEITSRECHT KÜNDIGUNG BEWEISE

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Gegenstand

Kündigung im Kleinbetrieb - Altersdiskriminierung


Leitsatz

Eine altersdiskriminierende Kündigung ist im Kleinbetrieb nach § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG unwirksam.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2014 - 3 [X.]/13 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 1. Oktober 2013 - 9 [X.] - abgeändert, soweit die Kündigungsschutzklage abgewiesen wurde.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 24. Mai 2013 nicht mit Wirkung zum 31. Dezember 2013 aufgelöst wurde, sondern bis 30. Juni 2014 fortbestand.

4. [X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen, soweit die Klage auf Zahlung einer Entschädigung bis zu einer Höhe von 20.436,00 Euro gerichtet ist.

Tatbestand

1

Die [X.]arteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen [X.]ündigung im [X.]leinbetrieb sowie über einen Anspruch der [X.]lägerin auf Zahlung einer Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.

2

Die 1950 geborene [X.]lägerin erlernte den Beruf der medizinisch-technischen Assistentin und war ab dem 16. Dezember 1991 bei der beklagten Gemeinschaftspraxis auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 21. November 1991 als Arzthelferin angestellt. Sie erhielt zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in [X.]öhe von 1.703,00 Euro [X.] einer Umsatzbeteiligung.

3

Die Beklagte ist eine von zwei Fachärzten für Urologie betriebene urologische [X.]raxis mit eigenem Labor. Ein Schwerpunkt liegt auf der Behandlung von an [X.] erkrankten [X.]atienten. Beide Ärzte nehmen an der „Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker [X.]atienten“ ([X.]) zwischen der [X.] und der [X.] teil. Dies erfordert ua. die Beschäftigung von onkologisch qualifiziertem [X.]ersonal in ausreichender Anzahl.

4

Neben der [X.]lägerin und einer Umzuschulenden waren im Jahr 2013 vier Arbeitnehmerinnen in der [X.]raxis beschäftigt. Frau [X.] war damals 53 Jahre alt und seit ca. 21 Jahren beschäftigt. Sie hat einen Abschluss als medizinisch-technische Fachassistentin für klinische Chemie. Im Labor der [X.] führte sie mikrobiologische Untersuchungen sowie [X.] und [X.] durch und erstellte Spermiogramme. Zudem ist sie die [X.]ygieneverantwortliche der [X.]raxis und hat seit 2008 an diversen Schulungen auf diesem Gebiet teilgenommen. Des Weiteren besuchte sie seit 2010 Fortbildungen auf dem Gebiet der Onkologie. Frau [X.] war damals 39 Jahre alt und seit ca. 20 Jahren in der [X.]raxis beschäftigt. Sie ist ausgebildete [X.]assistentin und verfügt über einen aktuellen Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz. Sie ist für das Qualitätsmanagement, die [X.] und deren Umsetzung in der [X.]raxis verantwortlich. [X.] war 44 Jahre alt und ebenfalls seit ca. 20 Jahren bei der [X.] tätig. Sie kann eine abgeschlossene Ausbildung als medizinische Fachangestellte aufweisen und hat erfolgreich an einer onkologischen Qualifikation teilgenommen. Frau [X.]a war 27 Jahre alt und seit ca. 10 Jahren bei der [X.] beschäftigt. Sie ist medizinische Fachangestellte sowie [X.]assistentin und ebenfalls onkologisch qualifiziert.

5

Ebenso wie ihre [X.]olleginnen war die [X.]lägerin mit Terminverwaltung, [X.]atientenannahme, [X.]raxisorganisation und Verwaltungsarbeiten betraut. Sie führte selbständig Blutentnahmen durch und verabreichte Injektionen. Ob sie weitere Leistungen am [X.]atienten erbracht hat, ist streitig. Zuletzt war sie überwiegend im Labor beschäftigt und führte dort - wie ihre [X.]ollegin [X.] - ua. mikroskopische und mikrobiologische Untersuchungen sowie [X.] und [X.] durch. Außerdem erstellte sie ebenfalls Spermiogramme. Bis einschließlich 2009 verfügte die [X.]lägerin über den Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz und erbrachte selbständig [X.]leistungen. In der Folgezeit wurde sie weiterhin mit [X.]leistungen betraut. Ob sie diese dann noch selbständig oder unter der Aufsicht eines Strahlenschutzverantwortlichen erbrachte, ist streitig.

6

Ab dem [X.] wurde in mehreren Schritten durch Vereinbarungen der [X.]assenärztlichen Bundesvereinigung mit dem G[X.]V-Spitzenverband die Abrechnung von Laborleistungen modifiziert (sog. Laborreform). Zum 1. Januar 2014 sollte als § 25 Abs. 4a eine Regelung in den [X.] aufgenommen werden, wonach Laborleistungen nur an Fachärzte überwiesen werden dürfen, bei denen diese Leistungen zum [X.] des Fachgebietes gehören. Dies ist bei den Gesellschaftern der [X.] nicht der Fall. Sie entschlossen sich deshalb zu einer Umstrukturierung ihrer [X.]raxis. Laborarbeiten sollten ab dem 1. Januar 2014 nur noch durch Frau [X.] erbracht werden. Bei Bedarf sollten ggf. andere Labore in Anspruch genommen werden.

7

Das Arbeitsverhältnis der [X.]lägerin kündigten die Gesellschafter der [X.] mit Schreiben vom 24. Mai 2013 zum 31. Dezember 2013. Dieses lautet auszugsweise wie folgt:

        

„ …    

        

seit über 20 Jahren gehen wir nun beruflich gemeinsame Wege. Wir haben in dieser Zeit viel erlebt, auch manche Veränderung. Inzwischen bist Du pensionsberechtigt und auch für uns beginnt ein neuer Lebensabschnitt in der [X.]raxis. Im kommenden Jahr kommen große Veränderungen im Laborbereich auf uns zu. Dies erfordert eine Umstrukturierung unserer [X.]raxis.

        

Wir kündigen deshalb das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Frist zum 31. Dezember 2013.“

8

Zum 3. Januar 2014 stellte die Beklagte die 35-jährige [X.]rankenschwester [X.] ein. Diese hat keine Laborkenntnisse und wird nicht mit Tätigkeiten im Labor betraut. Ihr obliegt die medizinische und hygienische Grundversorgung der [X.]atienten.

9

Mit ihrer [X.]lage hat sich die [X.]lägerin gegen die [X.]ündigung vom 24. Mai 2013 gewandt und ihre Weiterbeschäftigung verlangt. Die [X.]ündigung sei wegen unzulässiger Altersdiskriminierung unwirksam. Der Wortlaut des [X.]ündigungsschreibens lasse eine Benachteiligung wegen des Alters vermuten, da darin auf ihre „[X.]ensionsberechtigung“ abgestellt werde. Dafür spreche auch, dass betriebsbedingte Gründe für eine [X.]ündigung nicht vorgelegen hätten. Die [X.]atienten hätten die Laborleistungen meist privat bezahlt. Änderungen bei der gesetzlichen [X.]rankenversicherung hätten daher nicht die behauptete Bedeutung. Die Beklagte könne nicht mit nur einer Mitarbeiterin im Labor auskommen. Frau [X.] sei eingestellt worden, damit andere Arbeitnehmerinnen die im Labor anfallenden Arbeiten mit übernehmen könnten. Sie (die [X.]lägerin) sei letztlich gegen Frau [X.] ausgetauscht worden. Die Tätigkeiten, die jetzt Frau [X.] ausführe, könne sie (die [X.]lägerin) auch ohne Ausbildung als [X.]rankenschwester erbringen. Dies habe sie früher schon unbeanstandet getan.

Die Altersdiskriminierung zeige sich auch dadurch, dass der jüngeren und nicht rentennahen Frau [X.] nicht gekündigt wurde. Sie (die [X.]lägerin) sei ohne weiteres mit Frau [X.] vergleichbar. Deren [X.]enntnisse als [X.]ygieneverantwortliche könne sie innerhalb einer eintägigen Fortbildung erlangen. Die onkologische Zusatzausbildung hätte auch ihr angeboten werden können. Sie (die [X.]lägerin) sei nicht nur für die Laborarbeiten qualifiziert. So sei sie für Gesundheits- und [X.] verantwortlich gewesen und habe dem jeweiligen Arzt bei [X.]rostatabiopsien assistiert und diese Operationen vorbereitet. Auch sei sie - unstreitig - beim [X.] eingesetzt worden und habe IV-Infusionen gesetzt. [X.] sei, dass sie die Teilnahme an [X.] zur Erlangung der Fachkunde im Strahlenschutz abgelehnt habe. Diese sei ihr vielmehr unter [X.]inweis darauf, dass sie die [X.]osten für den Lehrgang aufgrund ihres Alters nicht mehr „einspielen“ werde, verweigert worden. Im Übrigen habe sie in den Jahren 2009 und 2012 an Fortbildungen teilgenommen. Ab Januar 2013 sei sie bei Weiterbildungen nicht mehr berücksichtigt worden.

Wegen der erlittenen Diskriminierung sei eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG in [X.]öhe eines Bruttojahresgehalts von 20.436,00 Euro zu zahlen.

Die [X.]lägerin hat daher vor dem [X.] beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis der [X.]arteien nicht durch die [X.]ündigung der [X.] vom 24. Mai 2013 mit Wirkung zum 31. Dezember 2013 beendet wurde;

                          
        

2.    

die Beklagte zu verpflichten, sie für den Fall des Obsiegens mit dem [X.]lageantrag zu 1. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu ungeänderten Arbeitsbedingungen als medizinisch-technische Assistentin weiter zu beschäftigen;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Entschädigung in [X.]öhe von 20.436,00 Euro nebst Zinsen hieraus in [X.]öhe von fünf [X.]rozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat ihren [X.]lageabweisungsantrag damit begründet, dass das Alter der [X.]lägerin in keinem Zusammenhang mit der [X.]ündigung stehe. [X.] könne dem [X.]ündigungsschreiben nicht entnommen werden. Man sei lediglich bemüht gewesen, die betrieblich notwendige [X.]ündigung freundlich und verbindlich zu formulieren. Bedingt durch die Laborreform sei mit einem Rückgang der abrechenbaren Laborleistungen ab 1. Januar 2014 um ca. 70 bis 80 % zu rechnen gewesen. In der Folge der deshalb getroffenen Entscheidung, die [X.] nur noch durch eine Arbeitnehmerin ausführen zu lassen, sei der Arbeitsplatz der [X.]lägerin entfallen. Diese sei mit den übrigen Mitarbeiterinnen nicht vergleichbar. Frau [X.] sei wegen des Bedarfs einer ausgebildeten [X.]rankenschwester eingestellt worden. Die [X.]lägerin könne die von ihr ausgeübten Tätigkeiten nicht verrichten. Die Weiterbeschäftigung der übrigen Mitarbeiterinnen sei wegen deren [X.]enntnisse, Fähigkeiten und Leistungen für die Fortführung der [X.]raxis existentiell notwendig. Die [X.]raxis benötige insbesondere onkologisch qualifizierte Schwestern und [X.]assistentinnen.

Die [X.]lägerin weise hingegen ein niedrigeres Qualifikationsniveau als ihre [X.]olleginnen auf, was sogar eine unterschiedliche Behandlung nach § 8 Abs. 1 AGG rechtfertigen würde. Bei den von der [X.]lägerin durchgeführten Gesundheits- und [X.] sowie dem Setzen von IV-Infusionen handle es sich um normale Arbeitsaufgaben. Bei [X.]rostatabiopsien habe sie nicht assistiert. Selbständig [X.] dürfe sie nicht mehr. Sie habe abgelehnt, den hierfür erforderlichen Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz im [X.] zu erneuern. Die von ihr vorgelegten Fortbildungsnachweise der Jahre 2009 und 2012 beträfen nur Fortbildungen bezüglich Notfälle, die mit dem normalen Betrieb nichts zu tun hätten. Die Qualifikation von Frau [X.] als [X.]ygieneverantwortliche könne sie nicht mit einer eintägigen Fortbildung erlangen. [X.]ierfür sei die Absolvierung eines entsprechenden Sachkundelehrgangs mit Abschlussprüfung und der Besuch regelmäßiger Fortbildungsveranstaltungen erforderlich. Die [X.]lägerin verfüge auch nicht über die onkologische Zusatzqualifikation von Frau [X.]. Zudem habe diese mit einem Lebensalter von 53 Jahren und 21 Jahren Betriebszugehörigkeit eine erhebliche [X.] Schutzwürdigkeit erreicht.

Die Vorinstanzen haben die [X.]lage abgewiesen. [X.]iergegen wendet sich die [X.]lägerin mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision.

In der Verhandlung vor dem Senat hat die [X.]lägerin mitgeteilt, dass sie seit dem 1. Juli 2014 Altersrente beziehe. Die [X.]arteien haben anschließend den auf Weiterbeschäftigung gerichteten Antrag zu 2. für erledigt erklärt. Die [X.]lägerin hat ferner mit Zustimmung der [X.] den Antrag zu 1. um die Feststellung der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses bis 30. Juni 2014 ergänzt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die streitgegenständliche [X.]ündigung ist wegen Altersdiskriminierung unwirksam. Auf einen anderen Beendigungstatbestand hat sich die Beklagte nicht berufen. [X.] war daher festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis bis 30. Juni 2014, dem Vortag des Rentenbeginns, fortbestand. Ob und ggf. in welcher [X.]öhe ein Anspruch der [X.]lägerin auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG gegeben ist, kann der [X.] nicht selbst beurteilen. Die Sache war deshalb insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

I. Die [X.]lage ist zulässig. Dies gilt auch, soweit die [X.]lägerin erstmals im Revisionsverfahren die Feststellung begehrt hat, dass das Arbeitsverhältnis bei Unwirksamkeit der streitgegenständlichen [X.]ündigung bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 fortbestand.

1. [X.]ierin liegt keine in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich unzulässige [X.]lageänderung (vgl. hierzu [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] - Rn. 20; 10. März 2015 - 3 [X.] - Rn. 21). Es handelt sich inhaltlich um eine Beschränkung der Bestandsstreitigkeit. Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den [X.]ündigungstermin des 31. Dezember 2013 hinaus war durch den Weiterbeschäftigungsantrag schon Gegenstand des Berufungsverfahrens. Ein rechtskräftig ausgeurteilter Weiterbeschäftigungsantrag würde nämlich implizieren, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortbestanden hat und bis dahin nicht durch andere, nach dem 31. Dezember 2013 wirkende Auflösungstatbestände beendet wurde. Nach einer Verurteilung zur Weiterbeschäftigung wäre der Beklagten der Einwand solcher Auflösungstatbestände verwehrt gewesen. Die Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsantrag hätte daher vergleichbar einer allgemeinen Feststellungsklage insoweit zu einer [X.]lärung der Bestandsfrage geführt, denn auch die allgemeine Feststellungsklage hat zum Gegenstand, ob das Arbeitsverhältnis über den durch eine [X.]ündigung bestimmten Auflösungstermin hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortbestanden hat (vgl. zur Feststellungsklage [X.] 18. Dezember 2014 - 2 [X.] - Rn. 24). Indem die [X.]lägerin den Weiterbeschäftigungsantrag für erledigt erklärt hat und den Bestand des Arbeitsverhältnisses nur noch bis 30. Juni 2014 festgestellt wissen will, hat sie ihre [X.]lage bezüglich des Bestands ab dem 1. Juli 2014 zurückgenommen.

2. Die bezüglich des Zeitraums bis 30. Juni 2014 begehrte Feststellung weist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Von der Feststellung können weitere Ansprüche der [X.]lägerin aus dem Arbeitsverhältnis, zB auf Zahlung von [X.], abhängen. Die angestrebte Gesamtbereinigung der Bestandsfrage rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses.

II. Die Feststellungsklage ist begründet. Über die Begründetheit der [X.] kann noch nicht abschließend entschieden werden.

1. Die [X.]ündigungsschutzklage ist begründet. Die [X.]ündigung vom 24. Mai 2013 hat das Arbeitsverhältnis nicht zum 31. Dezember 2013 aufgelöst. Das [X.] lässt eine unmittelbare Benachteiligung der [X.]lägerin wegen ihres Alters vermuten (§ 22 AGG). Die Beklagte hat entgegen der Auffassung des [X.] nicht bewiesen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Die [X.]ündigung ist deshalb nach § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG unwirksam.

a) Die streitgegenständliche [X.]ündigung bedarf nicht der [X.] Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 [X.], da der Geltungsbereich des Ersten Abschnitts des [X.]es nach § 23 Abs. 1 [X.] unstreitig nicht eröffnet ist. Die Beklagte ist ein so genannter [X.]leinbetrieb. Es ist aber zu prüfen, ob die [X.]ündigung gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstößt. Eine ordentliche [X.]ündigung, die einen Arbeitnehmer, auf den das [X.] keine Anwendung findet, aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe diskriminiert, ist nach § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG unwirksam. § 2 Abs. 4 AGG steht dem nicht entgegen ([X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.]/12 - Rn. 14 f., [X.]E 147, 60). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine [X.]ündigung während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 [X.] oder einen [X.]leinbetrieb handelt.

b) Nach § 7 Abs. 1 [X.]albs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. [X.]ierzu zählt auch das Lebensalter ([X.] 21. Oktober 2014 - 9 [X.] - Rn. 13). Das Benachteiligungsverbot bezieht sich auf unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

c) § 22 AGG trifft hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen Nachteil und durch § 1 AGG verbotenem [X.] eine Beweislastregelung, die sich zugleich auf die Darlegungslast auswirkt. Nach § 22 [X.]albs. 1 AGG genügt eine Person, die sich wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe für benachteiligt hält, ihrer Darlegungslast, wenn sie Indizien vorträgt und ggf. beweist, die diese Benachteiligung vermuten lassen ([X.] 26. Juni 2014 - 8 [X.] - Rn. 31 mwN; 26. September 2013 - 8 [X.]/12 - Rn. 25 f. mwN). Dies gilt auch bei einer möglichen Benachteiligung durch eine ordentliche [X.]ündigung, die nicht den Anforderungen des [X.]es genügen muss (vgl. [X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.]/12 - Rn. 41, [X.]E 147, 60; [X.]/[X.] 15. Aufl. § 2 AGG Rn. 17; [X.] NZA 2014, 584, 585). Bei der Prüfung des [X.]ausalzusammenhangs sind alle Umstände des Rechtsstreits im Sinne einer Gesamtbetrachtung und -würdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. [X.] 26. Juni 2014 - 8 [X.] - Rn. 31 mwN; 21. Juni 2012 - 8 [X.] - Rn. 33, [X.]E 142, 158). Für die Vermutungswirkung des § 22 AGG ist es ausreichend, dass ein in § 1 AGG genannter Grund „Bestandteil eines Motivbündels“ ist, das die Entscheidung beeinflusst hat. Eine bloße Mitursächlichkeit genügt ([X.] 18. September 2014 - 8 [X.] 753/13 - Rn. 22; 26. Juni 2014 - 8 [X.] - Rn. 34; 26. September 2013 - 8 [X.]/12 - Rn. 25). Auf ein schuldhaftes [X.]andeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an ([X.] 21. Juni 2012 - 8 [X.] - Rn. 32, aaO).

d) [X.]iervon ausgehend ist eine unmittelbare Benachteiligung der [X.]lägerin durch die [X.]ündigung vom 24. Mai 2013 wegen ihres Lebensalters zu vermuten.

aa) Die [X.]lägerin wurde jedenfalls im Verhältnis zu ihrer [X.]ollegin [X.] durch die streitgegenständliche [X.]ündigung weniger günstig behandelt, denn dieser wurde nicht gekündigt. Beide befanden sich aufgrund ihrer Tätigkeit im Labor der Beklagten in einer vergleichbaren Situation, denn sie verrichteten dort vergleichbare Tätigkeiten. Beide führten mikroskopische und mikrobiologische Untersuchungen sowie [X.] und [X.] durch. Zudem erstellten beide Spermiogramme. Dies ist ausreichend für die Annahme einer vergleichbaren Situation iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Beide sind unstreitig für die Tätigkeiten im Labor qualifiziert. Die von der Beklagten hervorgehobenen zusätzlichen Qualifikationen von Frau [X.] stehen nicht im Zusammenhang mit dem durch die Laborreform angeblich erforderlichen Personalabbau. Nach dem Vortrag der Beklagten war ab dem 1. Januar 2014 mit einem erheblichen Rückgang des [X.] im Labor zu rechnen. Dies bezieht sich auf die Tätigkeiten, welche sowohl die [X.]lägerin als auch Frau [X.] verrichteten.

bb) Das [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, der [X.]inweis auf die „Pensionsberechtigung“ der [X.]lägerin im [X.] vom 24. Mai 2013 lasse gemäß § 22 AGG vermuten, dass das Alter der [X.]lägerin jedenfalls auch ein Motiv für die [X.]ündigung war und die [X.]lägerin die weniger günstige Behandlung unmittelbar wegen ihres Alters erfahren hat.

(1) Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene Überzeugung bzw. Nichtüberzeugung der Tatsachengerichte von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die [X.]ausalität zwischen dem verpönten Merkmal und einem Nachteil kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt ([X.] 18. September 2014 - 8 [X.] 759/13 - Rn. 30; 27. März 2014 - 6 [X.] 989/12 - Rn. 37).

(2) Wird ein Arbeitnehmer wegen der Möglichkeit des Bezugs einer Rente wegen Alters weniger günstig behandelt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation, liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor (vgl. zu Art. 1 iVm. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der [X.] 2000/78/[X.] 12. Oktober 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 23 f., Slg. 2010, I-9343).

(3) Mit dem [X.] ist hier eine unmittelbare Benachteiligung der [X.]lägerin wegen ihres Lebensalters und damit wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zu vermuten. Das [X.] führt an, die [X.]lägerin sei „inzwischen pensionsberechtigt“. Das [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass damit das Alter der [X.]lägerin in Bezug genommen wird, denn mit dieser Formulierung wird offensichtlich auf die - zumindest in absehbarer Zeit - bestehende Möglichkeit der Beanspruchung gesetzlicher Altersrente hingewiesen. Diese setzt nach den §§ 35 ff. [X.] bei jedem Tatbestand ein Mindestalter voraus. Die Möglichkeit des Bezugs von Altersrente ist daher untrennbar mit dem Alter verbunden. Das [X.] hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass es unwahrscheinlich sei, dass die „Pensionsberechtigung“ und damit das Alter der [X.]lägerin für die [X.]ündigungsentscheidung keine Rolle gespielt habe. Durch die Verwendung des Wortes „deshalb“ im zweiten Absatz des Schreibens habe zwar wohl nur eine Verbindung zwischen der [X.]ündigung und der Umstrukturierung der Praxis aufgrund der Veränderungen im Laborbereich hergestellt werden sollen. Gleichwohl sei nicht zu erkennen, dass der [X.]inweis auf die „Pensionsberechtigung“ allein der Tatsache geschuldet gewesen sein soll, die betrieblich notwendige [X.]ündigung freundlich und verbindlich zu formulieren. [X.]ierfür hätte es ausgereicht die Leistungen und Verdienste der [X.]lägerin in den Vordergrund zu rücken. Dieses Verständnis des [X.]s begegnet keinen revisionsrechtlich relevanten Bedenken. Es entspricht vielmehr der naheliegenden Einschätzung, dass mit der angeführten „Pensionsberechtigung“ die [X.] Absicherung der [X.]lägerin in den Vordergrund gestellt werden sollte, um die mit der [X.]ündigung verbundenen [X.]ärten für die [X.]lägerin zu relativieren. Dies spricht dafür, dass das Lebensalter bei der [X.]ündigungsentscheidung berücksichtigt wurde.

cc) Die Beklagte hat nicht iSd. § 22 AGG bewiesen, dass entgegen dieser Vermutung kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

(1) Besteht eine Benachteiligungsvermutung, trägt die andere [X.] die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Auch hierfür gilt § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO, allerdings mit dem Beweismaß des so genannten [X.] ([X.] 26. Juni 2014 - 8 [X.] - Rn. 40). Bei einer wegen des Alters vermuteten Benachteiligung ist die Darlegung und ggf. der Beweis von Tatsachen erforderlich, aus denen sich ergibt, dass es ausschließlich andere Gründe waren als das Alter, die zu der weniger günstigen Behandlung geführt haben, und dass in dem Motivbündel das Alter keine Rolle gespielt hat ([X.] 23. August 2012 - 8 [X.] 285/11 - Rn. 34).

(2) Die Beklagte hat behauptet, dass der [X.]lägerin ausschließlich wegen ihres im Verhältnis zu ihren [X.]olleginnen niedrigeren [X.] gekündigt worden sei. Die [X.]lägerin hat dies bestritten. Da sich die Beweisangebote der Beklagten nur auf die jeweiligen Qualifikationen der Mitarbeiterinnen und die betrieblichen Anforderungen beziehen, konnte die Beklagte nicht beweisen, dass die Rentenberechtigung der [X.]lägerin und damit ihr Alter bei der [X.]ündigungsentscheidung keine Rolle gespielt hat. Die angenommene Altersversorgung der [X.]lägerin kann auch bei Bestehen der angeführten [X.] ein weiteres Motiv für die [X.]ündigung der [X.]lägerin gewesen sein. Dies gilt auch hinsichtlich der Aussage des Gesellschafters O im Rahmen seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]. Er hat erklärt, der [X.]lägerin wäre auch dann gekündigt worden, wenn sie erst 55 Jahre alt gewesen wäre. Auch damit wurde kein Vollbeweis bezüglich der behaupteten Irrelevanz des Alters der [X.]lägerin bei der [X.]ündigungsentscheidung geführt. Die [X.] der [X.]lägerin kann die [X.]ündigungsentscheidung bestärkt haben. [X.]ierauf hat das [X.] zutreffend hingewiesen („willkommener Anlass“).

e) Entgegen der Auffassung des [X.] ist die zu vermutende unterschiedliche Behandlung der [X.]lägerin wegen des Alters nicht nach § 10 AGG zulässig.

aa) Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist nach § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Gemäß § 10 Satz 2 AGG müssen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein. § 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. [X.] 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16) in das nationale Recht ([X.] 18. März 2014 - 3 [X.] 69/12 - Rn. 21, [X.]E 147, 279). Der Gesetzgeber hat bei der Umsetzung den Text der Richtlinie nahezu wörtlich in das nationale Recht übernommen. Dessen Regelungen sind unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) auszulegen (vgl. [X.] 21. Oktober 2014 - 9 [X.] - Rn. 17; 14. März 2012 - 7 [X.] 480/08 - Rn. 30). Dieser hat darauf erkannt, dass legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] wegen der als Beispiele genannten Bereiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung solche aus dem Bereich „Sozialpolitik“ sind (vgl. [X.] 13. September 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 81, Slg. 2011, [X.]; [X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.] 790/12 - Rn. 26 mwN, [X.]E 147, 89). Ziele, die als „rechtmäßig“ iSd. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] angesehen werden können, stehen als „sozialpolitische Ziele“ im Allgemeininteresse. Dadurch unterscheiden sie sich von Zielen, die im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, wie [X.]ostenreduzierung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit. Freilich ist es nicht ausgeschlossen, dass eine nationale Vorschrift bei der Verfolgung der genannten sozialpolitischen Ziele den Arbeitgebern einen gewissen Grad an Flexibilität einräumt ([X.] 21. Juli 2011 - [X.]/10, [X.]/10 - [[X.] und [X.]] Rn. 52, Slg. 2011, [X.]; 5. März 2009 - [X.]/07 - [Age Concern England] Rn. 46, Slg. 2009, [X.]). Eine unabhängig von [X.] verfolgte Zielsetzung eines einzelnen Arbeitgebers kann aber keine Ungleichbehandlung rechtfertigen.

bb) Derjenige, der sich auf die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters nach § 10 Satz 1 AGG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Vorliegens eines legitimen Ziels im Sinne dieser Vorschrift ([X.] 24. Januar 2013 - 8 [X.] 429/11 - Rn. 50; vgl. auch [X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.] 790/12 - Rn. 34, [X.]E 147, 89; 25. Februar 2010 - 6 [X.] 911/08 - Rn. 39, [X.]E 133, 265).

cc) Die Beklagte hat zur Rechtfertigung der anzunehmenden Ungleichbehandlung der [X.]lägerin vor dem [X.] nur angeführt, dass diese im Verhältnis zu den anderen Mitarbeiterinnen weniger qualifiziert und deren (zusätzliche) Qualifikationen für den Betrieb der Praxis erforderlich seien. Damit hat sie kein im Allgemeininteresse bestehendes Ziel benannt, sondern lediglich ihr eigenes Interesse an möglichst hoch qualifiziertem Personal in den Vordergrund gestellt. Soweit das [X.] angenommen hat, dass die Beklagte ein legitimes Ziel verfolgt habe, weil sie andere Arbeitnehmer, insbesondere Frau [X.], welche mangels „Pensionsberechtigung“ und wegen unter Umständen längerer Arbeitslosigkeit sozial schutzbedürftiger seien, vor der [X.]ündigung habe schützen wollen, entspricht dies nicht dem Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen. Die Revision rügt diesbezüglich zu Recht einen Verstoß gegen § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Beklagte hat die [X.] Schutzbedürftigkeit von Frau [X.] im Verhältnis zur [X.]lägerin nicht thematisiert, sondern nur darauf hingewiesen, dass auch Frau [X.] mit einem Lebensalter von 53 Jahren und 21 Jahren Betriebszugehörigkeit eine erhebliche [X.] Schutzwürdigkeit erreicht habe. Es wurde aber nicht behauptet und konkret belegt, dass Frau [X.] trotz ihrer hervorgehobenen Qualifikation wegen ihres Alters Schwierigkeiten haben würde, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Es wurde auch nicht die „Pensionsberechtigung“ der [X.]lägerin einer angenommenen Schutzbedürftigkeit von Frau [X.] gegenübergestellt. Dies gilt auch bezüglich der anderen Arbeitnehmerinnen. Das [X.] hat seiner Beurteilung ein von der Beklagten nicht behauptetes Ziel zugrunde gelegt und damit den [X.] fehlerhaft gewürdigt. Zwar waren die [X.] der Beschäftigten Teil des [X.]. Aus diesen darf seitens des Gerichts aber keine mögliche [X.] Zielsetzung zu Gunsten der insoweit darlegungsbelasteten [X.] abgeleitet werden. Soweit die Beklagte nunmehr mit der Revisionserwiderung die Auffassung des [X.] bestätigt, ist dies als neuer Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren unbeachtlich (§ 559 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für die erstmals im Revisionsverfahren behauptete Zielsetzung einer ausgewogenen Personalstruktur und Personalplanung zur Sicherung des Erhalts der anderen Arbeitsplätze.

dd) Entgegen der Ansicht des [X.] und der Beklagten hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eines (zeitnahen) [X.] auch nicht nach § 10 Satz 3 Nr. 5 und 6 AGG als generell zulässiges Differenzierungskriterium angesehen. § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG gilt gerade nicht für [X.]ündigungen („ohne [X.]ündigung“). Die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung kann daher nicht herangezogen werden (vgl. zur Wirksamkeit von Altersgrenzen [X.] 12. Juni 2013 - 7 [X.] 917/11 - Rn. 33 f. mwN). § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG bezieht sich auf die Ausgestaltung von Sozialplänen. Diese kommen nur bei einer wirksamen [X.]ündigung zum Tragen (vgl. zu ihrer [X.] [X.] 9. Dezember 2014 - 1 [X.] 102/13 - Rn. 23 mwN).

ee) Soweit das [X.] anführt, die [X.]ündigung entspreche sogar den Anforderungen an eine nach § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] vorzunehmende [X.], kann dahingestellt bleiben, ob dies zutreffend ist. Die Zulässigkeit der Berücksichtigung einer altersbedingten [X.] im Rahmen dieser [X.] ist umstritten (vgl. AR/[X.] 7. Aufl. § 1 [X.] Rn. 205 mwN unter [X.]inweis auf § 8 Abs. 1 [X.] und § 41 [X.]). Dessen ungeachtet kann aus der Vereinbarkeit einer [X.] mit den Vorgaben des § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht geschlossen werden, es liege keine unzulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vor. Die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind vielmehr im Rahmen der Prüfung der [X.] von [X.]ündigungen zu beachten ([X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.] 790/12 - Rn. 30 f., [X.]E 147, 89; 20. Juni 2013 - 2 [X.] 295/12 - Rn. 36 f., [X.]E 145, 296; 15. Dezember 2011 - 2 [X.] 42/10 - Rn. 47, [X.]E 140, 169; 6. November 2008 - 2 [X.] 523/07 - Rn. 28, [X.]E 128, 238). Außerhalb des Anwendungsbereichs des [X.]es hat die Prüfung - wie dargelegt - ohnehin unmittelbar am Maßstab des [X.] des § 7 Abs. 1 AGG zu erfolgen.

f) Die Entscheidung des [X.] stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dies wäre der Fall, wenn die unterschiedliche Behandlung der [X.]lägerin wegen beruflicher Anforderungen iSd. § 8 Abs. 1 AGG zulässig wäre. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dies aber nicht der Fall. Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes ist nach § 8 Abs. 1 AGG nur zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist (vgl. hierzu [X.] 22. Mai 2014 - 8 [X.] 662/13 - Rn. 34 ff., [X.]E 148, 158). Die Beklagte hat bezüglich keiner der in der Praxis anfallenden Tätigkeiten behauptet, dass diese ab einem bestimmten Alter nicht mehr verrichtet werden könnten. Die genannten Anforderungen an die Qualifikation der Beschäftigten sind unabhängig von deren Lebensalter.

g) Der [X.] kann über die [X.]ündigungsschutzklage nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden. Die ungeklärten Fragen bezüglich der tatsächlichen Auswirkungen der Laborreform und der [X.] sind nicht entscheidungserheblich. Aus demselben Grund kann offenbleiben, ob die [X.]lägerin letztlich gegen Frau [X.] ausgetauscht wurde.

2. Die Feststellungsklage ist auch im Übrigen begründet. Das Arbeitsverhältnis bestand bis 30. Juni 2014 fort. Die Beklagte hat keinen vorher wirkenden Beendigungstatbestand angeführt. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

3. [X.]insichtlich des Antrags auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG war das Urteil des [X.] nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das [X.] zurückzuverweisen. Ob und ggf. in welcher [X.]öhe der [X.]lägerin der geltend gemachte Entschädigungsanspruch zusteht, kann noch nicht festgestellt werden. Das [X.] hat keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot erkannt und demnach konsequenterweise die für einen Entschädigungsanspruch erforderlichen Tatsachenbewertungen unterlassen. [X.]ängt zudem die [X.]öhe des etwaigen [X.] - wie hier - von einem Beurteilungsspielraum ab, ist die Bemessung des [X.] grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (vgl. [X.] 22. Mai 2014 - 8 [X.] 662/13 - Rn. 31, [X.]E 148, 158; 24. Januar 2013 - 8 [X.] 188/12 - Rn. 49; 13. Oktober 2011 - 8 [X.] 608/10 - Rn. 58; 17. August 2010 - 9 [X.] 839/08 - Rn. 64).

III. Das [X.] wird auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    [X.]rumbiegel     

        

        

        

    Augat     

        

    M. Jostes    

                 

Meta

6 AZR 457/14

23.07.2015

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Leipzig, 1. Oktober 2013, Az: 9 Ca 2137/13, Urteil

§ 1 AGG, § 10 AGG, § 3 Abs 1 S 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 15 Abs 2 S 1 AGG, § 2 Abs 4 AGG, § 22 AGG, § 8 Abs 1 AGG, § 134 BGB, § 1 Abs 1 KSchG, § 1 Abs 3 KSchG, § 1 Abs 2 KSchG, § 23 Abs 1 KSchG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2015, Az. 6 AZR 457/14 (REWIS RS 2015, 7631)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 268 REWIS RS 2015, 7631

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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