Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2014, Az. 8 AZR 753/13

8. Senat | REWIS RS 2014, 2820

ARBEITSRECHT ALLGEMEINES GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ DISKRIMINIERUNG BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) KINDER BEWERBUNG STATISTIKEN

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Gegenstand

Bewerbung - Entschädigung bei Benachteiligung wegen des Geschlechts - Abgrenzung unmittelbare/mittelbare Benachteiligung - Indizwirkung von Statistiken - Darlegungslast - Beweislast


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2013 - 11 [X.] - teilweise aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch, den die Klägerin aufgrund einer Benachteiligung als Frau bei einer Bewerbung geltend macht.

2

Die Klägerin ist gelernte Verwaltungsfachfrau. [X.]ie ist verheiratet und Mutter eines schulpflichtigen Kindes, das im Zeitpunkt der Bewerbung sieben Jahre alt war. Die [X.], die in [X.] einen Radiosender betreibt, suchte per Zeitungsanzeige für eine Vollzeitstelle eine/n „Buchhalter/-in“ mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung. Mit [X.]chreiben vom 14. April 2012 bewarb sich die Klägerin unter Beifügung ihres Lebenslaufes. [X.]ie erhielt unter dem 2. Mai 2012 eine Absage, der die [X.] zu ihrer Entlastung die Bewerbungsunterlagen beifügte. Auf dem zurückgesandten Lebenslauf fand die Klägerin neben ihrer Textzeile „verheiratet, ein Kind“ den handschriftlich hinzugesetzten Vermerk „7 Jahre alt!“. Die so entstehende Wortfolge „ein Kind 7 Jahre alt!“ war durchgängig unterstrichen worden.

3

Mit [X.]chreiben vom 6. Juni 2012 machte die Klägerin bei der [X.]n eine Entschädigung wegen Verstoßes gegen das AGG geltend, was die [X.] unter dem 21. Juni 2012 ablehnte. Am 20./23. Juli 2012 ging beim Arbeitsgericht die Klage auf Zahlung einer Entschädigung iHv. 3.000,00 Euro ein. Diese wurde der [X.]n am 1. August 2012 zugestellt. Am Ende der Klagebegründung wurde für die Klägerin ausgeführt, sie mache „gegenwärtig einen Anspruch von insgesamt 3.000,00 Euro geltend“. Im [X.]eptember 2012 teilte die [X.] mit, das Bruttomonatsentgelt der fraglichen [X.]telle betrage 2.027,00 Euro. Daraufhin hat die Klägerin mit [X.]chriftsatz vom 4. Oktober 2012 die Klage auf 6.081,00 Euro erweitert.

4

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, wegen des handschriftlichen Vermerks auf dem zurückgesandten Lebenslauf sei davon auszugehen, ihre Bewerbung sei abgelehnt worden, weil sie ein siebenjähriges Kind zu betreuen habe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sie im Lebenslauf das Alter ihres Kindes gar nicht angegeben habe, sondern die [X.] sich dies selbst aus den Bewerbungsunterlagen errechnet haben müsse. Die Notiz indiziere, dass die [X.] das Vorhandensein eines Kindes mit einer Vollzeittätigkeit nicht für kompatibel halte. Davon seien vorrangig Frauen betroffen. Die Indizwirkung werde nicht dadurch widerlegt, dass die [X.] tatsächlich eine junge, nicht schwangere Frau eingestellt habe. Die [X.] habe nicht erklären können, weshalb es zu dem Vermerk gekommen sei, wenn die Tatsache ihrer Mutterschaft und des Kindesalters bei der Einstellungsentscheidung keine Bedeutung gehabt haben solle.

5

Die Klägerin hat beantragt,

        

die [X.] zu verurteilen, an sie 6.081,00 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2012 zu zahlen.

6

Die [X.] hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags darauf verwiesen, dass sie eine Buchhalterin gesucht und schließlich eine junge verheiratete Frau befristet eingestellt habe, die neben einer Ausbildung zur Bankkauffrau über Kenntnisse zur Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung verfügt habe. Die eingestellte Bewerberin habe über eine Weiterbildung als Bilanzbuchhalterin verfügt. Die Auswahlentscheidung sei allein nach der Qualifikation und unter fachlichen Gesichtspunkten getroffen worden. Familienstand und Betreuungspflicht gegenüber Kindern hätten keine Bedeutung gehabt. Die Notiz sei als Hilfestellung erfolgt, weil man so festgehalten habe, dass das Kind der Klägerin schon in der [X.]chule und damit eine Vollzeitbeschäftigung möglich sei. Dass verheiratete Mütter auf dem Arbeitsmarkt schlechtere Einstellungschancen hätten, träfe nicht zu.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Berufung der Klägerin hat das [X.] in Höhe von 3.000,00 Euro entsprochen und die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Mit der nur von der [X.]n eingelegten Revision will diese das erstinstanzliche Urteil wiederherstellen lassen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist begründet. Die vom [X.] für seine Entscheidung gegebene Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Ob die Klage begründet ist, kann der [X.] nicht selbst entscheiden.

9

A. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Benachteiligung der Klägerin durch Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung stelle keine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts dar. Das Merkmal der „Mutterschaft“ iSd. § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] umfasse nur Umstände, die unmittelbar mit der Schwangerschaft und der Geburt zusammenhängen. Jedoch sei die Klägerin mittelbar wegen ihres Geschlechts iSd. § 3 Abs. 2 [X.] benachteiligt worden. Mit der Anmerkung der [X.]n auf dem Lebenslauf der Klägerin sei die Frage der Vereinbarkeit von beruflicher Tätigkeit und Betreuung eines minderjährigen Kindes im Grundschulalter in den Blick genommen worden. In der Literatur, insbesondere aber aufgrund des Befundes des [X.] stehe fest, dass wesentlich weniger verheiratete Frauen mit versorgungsberechtigten Kindern in Vollzeit arbeiteten als dies bei verheirateten [X.] der Fall sei. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stelle vor allem für Frauen eine besondere Herausforderung dar. Somit sei der Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung zu bejahen. Einen über 3.000,00 [X.] hinausgehenden Entschädigungsanspruch habe die Klägerin nicht binnen der Frist des § 61b Abs. 1 ArbGG eingeklagt.

B. Die Begründung des Berufungsurteils ist nicht frei von Rechtsfehlern.

I. Der persönliche Anwendungsbereich des [X.] ist eröffnet.

1. Als Bewerberin ist die Klägerin „Beschäftigte“ nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 [X.]. Da die [X.] um Bewerbungen für das von ihr angestrebte Beschäftigungsverhältnis nachgesucht hat, ist sie „Arbeitgeberin“ iSd. § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] (vgl. [X.] 23. Januar 2014 - 8 [X.] - Rn. 17 und 20; 21. Juni 2012 - 8 [X.] - Rn. 17 und 18, [X.]E 142, 143; 19. August 2010 - 8 [X.]/09 - Rn. 23).

2. Ihren auf eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts gestützten Entschädigungsanspruch hat die Klägerin jedenfalls, soweit er in die Revision gelangt ist, innerhalb der Fristen des § 15 Abs. 4 [X.], § 61b Abs. 1 ArbGG geltend gemacht und eingeklagt.

a) Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 [X.] muss ein Anspruch nach Abs. 1 oder Abs. 2 des § 15 [X.] innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Im Falle einer Bewerbung beginnt die Frist grundsätzlich mit dem Zugang der Ablehnung (§ 15 Abs. 4 Satz 2 [X.]) zu laufen, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt, in dem der Bewerber von seiner Benachteiligung Kenntnis erlangt hat ([X.] 15. März 2012 - 8 [X.] - Rn. 55, [X.]E 141, 48 = [X.] [X.] § 15 Nr. 11).

Die Klägerin erhielt unter dem 2. Mai 2012 von der [X.]n die Absage, der die Bewerbungsunterlagen mit dem problematischen handschriftlichen Vermerk beigefügt waren. Unstreitig hat die Klägerin sodann schriftlich unter dem 6. Juni 2012 eine Entschädigung wegen Verstoßes gegen das [X.] verlangt, was die [X.] am 21. Juni 2012 ablehnte. Diese Geltendmachung wahrt die Frist des § 15 Abs. 4 [X.].

b) Nach der Ablehnung hat die Klägerin mit Eingang beim [X.] am 20./23. Juli 2012 eine Entschädigungszahlung iHv. 3.000,00 [X.] eingeklagt. Diese Klage, in deren Begründung die Klägerin ausführen lässt, sie mache „gegenwärtig einen Anspruch von insgesamt 3.000,00 [X.] geltend“, wurde der [X.]n am 1. August 2012 zugestellt, womit auch die Dreimonatsfrist des § 61b Abs. 1 ArbGG gewahrt wurde.

c) Die Abweisung der darüber hinausgehenden Klage durch die Vorinstanzen ist rechtskräftig. Der [X.] hat daher nicht darüber zu entscheiden, ob die Begründung des Berufungsgerichts, die spätere Klageerweiterung sei nach Ablauf der Frist des § 61b Abs. 1 ArbGG erfolgt und daher „aus den Gründen des § 61b Abs. 1 ArbGG abzuweisen“, rechtsfehlerhaft ist.

II. Das Berufungsgericht, das ausschließlich auf eine mittelbare Diskriminierung abgestellt hat, hat verkannt, dass eine arbeitgeberseitige handschriftliche Anmerkung oder Äußerung „ein Kind 7 Jahre alt!“ auf dem Lebenslauf einer Frau von dem Verbot unmittelbarer Benachteiligung erfasst sein kann (§ 3 Abs. 1 [X.]). Eine solche verbotene unmittelbare Benachteiligung ist stets vorrangig zu prüfen (vgl. [X.] 20. Oktober 2011 - [X.]/10 - [Brachner] Rn. 55, Slg. 2011, [X.]; 6. Dezember 2007 - [X.]/06 - [[X.]] Rn. 26, Slg. 2007, [X.]; 9. September 2003 - [X.]/02 - [[X.]] Rn. 32, Slg. 2003, [X.]; 9. Februar 1999 - C-167/97 - [[X.] und [X.]] Rn. 53, Slg. 1999, [X.]).

1. Die [X.] hat die Klägerin mit der Bewerbungsablehnung benachteiligt. Eine solche Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Im Verhältnis zur tatsächlich eingestellten, erfolgreichen Person wurde die Klägerin weniger günstig behandelt.

2. Die Klägerin befand sich mit der letztlich ausgewählten Person in einer vergleichbaren Situation (§ 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Zwar hat die [X.] vorgetragen, ihre Einstellungsentscheidung hätte ausschließlich fachliche Gesichtspunkte gehabt. Damit hat sie jedoch nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet gewesen wäre. In der Stellenausschreibung wurde (nur) ein/e Buchhalter/in mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung gesucht. Spezielle Kenntnisse der Bilanzbuchhaltung wurden in der Ausschreibung nicht verlangt.

3. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem durch § 1 [X.] verbotenen [X.] muss ein Kausalzusammenhang bestehen. § 22 [X.] trifft dabei hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen Nachteil und verbotenem Merkmal eine Beweislastregelung, die sich zugleich auf die Darlegungslast auswirkt. Nach § 22 Halbs. 1 [X.] genügt eine Person, die sich wegen eines der in § 1 [X.] genannten Gründe für benachteiligt hält, ihrer Darlegungslast, wenn sie Indizien vorträgt, die diese Benachteiligung vermuten lassen ([X.] 26. Juni 2014 - 8 [X.] - Rn. 31 mwN; 26. September 2013 - 8 [X.]/12 - Rn. 25 f. mwN; [X.] 19. April 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 34 ff.; vgl. auch Art. 19 Abs. 1 [X.] 2006/54/[X.]). Bei der Prüfung eines solchen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände des Rechtsstreits im Sinne einer Gesamtbetrachtung und -würdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. [X.] 25. April 2013 - C-81/12 - [[X.]] Rn. 50; 19. April 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 42 ff.; [X.] 26. Juni 2014 - 8 [X.] - Rn. 31 mwN; 21. Juni 2012 - 8 [X.] - Rn. 33, [X.]E 142, 158). Die vorgetragenen Tatsachen müssen darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung zumindest auch wegen jenes Merkmals erfolgt ist. Durch die Verwendung der Begriffe „Indizien“ und „vermuten“ bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen einem der in § 1 [X.] genannten Gründe und einer ungünstigeren Behandlung genügt, Hilfstatsachen vorzutragen, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität zulassen, die aber gleichwohl die Annahme rechtfertigen, dass die Kausalität gegeben ist ([X.] 23. August 2012 - 8 [X.] - Rn. 32; 27. Januar 2011 - 8 [X.] - Rn. 29). Auf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an ([X.] 21. Juni 2012 - 8 [X.] - Rn. 32, aaO). Ist eine solche Vermutung für eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes zu bejahen, trägt nach § 22 [X.] die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat.

4. Für die Vermutungswirkung des § 22 [X.] ist es ausreichend, dass ein in § 1 [X.] genannter Grund „Bestandteil eines Motivbündels“ ist, das die Entscheidung beeinflusst hat. Wie die von Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG genannten „Merkmale“ dürfen auch die „Gründe“ des § 1 [X.] nicht als Anknüpfungspunkt für eine benachteiligende rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden (vgl. [X.] 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82, 1 [X.], 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 85, 191). Es ist nicht erforderlich, dass der von Verfassungs oder Gesetzes wegen als Anknüpfungspunkt verbotene Grund ausschließliches oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist. Eine bloße Mitursächlichkeit genügt ([X.] 26. Juni 2014 - 8 [X.] - Rn. 34; 26. September 2013 - 8 [X.]/12 - Rn. 25). Sollte die [X.] vorliegend also an das Geschlecht der Klägerin bei ihrer benachteiligenden Behandlung angeknüpft haben, so musste dies nicht der vorherrschende Beweggrund, ihr Hauptmotiv oder die „Triebfeder“ ihres Verhaltens sein.

5. Bei der Beurteilung von Tatbeständen, die auf eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung schließen lassen, sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder -gepflogenheiten maßgebend ([X.] 2006/54/[X.], 30. Erwägungsgrund). Die Beweiskraft der vorgelegten Beweismittel ist nach den Regeln des innerstaatlichen Rechts zu beurteilen (vgl. [X.] 21. Juli 2011 - [X.]/10, [X.]/10 - [[X.] und [X.]] Rn. 79, 82, Slg. 2011, [X.]). Maßgebend für die Beweiswürdigung ist die freie Überzeugung des [X.]s unter Zugrundelegung des abgesenkten Beweismaßes des § 22 [X.], § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Gerichte haben dabei darüber zu wachen, dass im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen, die Verwirklichung des mit der [X.] 2006/54/[X.] verfolgten Ziels nicht beeinträchtigt wird ([X.] 19. April 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 42; [X.] 26. Juni 2014 - 8 [X.] - Rn. 39).

6. Die Würdigung der [X.]e, ob die von einem Bewerber vorgetragenen und unstreitigen oder bewiesenen ([X.] eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, ist nur eingeschränkt revisibel. Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene Überzeugung bzw. Nichtüberzeugung von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen dem verpönten Merkmal - hier das Geschlecht der Klägerin - und einem Nachteil kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt ([X.] 27. März 2014 - 6 [X.] - Rn. 37; 26. September 2013 - 8 [X.]/12 - Rn. 28; 21. Juni 2012 - 8 [X.] - Rn. 34, [X.]E 142, 158; 13. Oktober 2011 - 8 [X.] - Rn. 36).

7. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts iSd. § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] liegt nicht schon deswegen vor, weil die Klägerin bei ihrer Bewerbung wegen ihrer „Mutterschaft“ ungünstiger behandelt worden wäre.

a) Schwangerschaft und Mutterschaft sind untrennbar mit dem Geschlecht verbunden, sie können als Differenzierungsmerkmale ausschließlich Frauen nachteilig treffen. Das hat Eingang in Art. 2 Abs. 7 Unterabs. 3 der Richtlinie 76/207/[X.] des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen ([X.] 76/207/[X.]) idF der Richtlinie 2002/73/[X.] des [X.]päischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/[X.] ([X.] 2002/73/[X.]) sowie später in Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der die Richtlinie 76/207/[X.] ablösenden Richtlinie 2006/54/[X.] des [X.]päischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ([X.] 2006/54/[X.]) gefunden (siehe nur Erwägungsgrund 23 [X.] 2006/54/[X.]). Der [X.] hat stets mit seiner Rechtsprechung unterstrichen, dass jede im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft erfolgende Schlechterstellung von Frauen eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt ([X.] 8. November 1990 - [X.]/88 - [[X.]] Rn. 14, Slg. 1990, [X.]; 4. Oktober 2001 - [X.]/99 - [[X.]] Rn. 46, Slg. 2001, [X.]; vgl. 18. November 2004 - [X.]/02 - [[X.]] Rn. 35 f., Slg. 2004, [X.]). Unter „Mutterschaft“ ist aber nur der besondere Schutz der Frau im Zusammenhang mit einer kurz bevorstehenden oder gerade erfolgten Entbindung zu verstehen.

b) Die Tatsache, dass die Klägerin Mutter eines siebenjährigen Kindes ist, fällt nicht unter „Mutterschaft“, wie sie das [X.] und das Unionsrecht unter besonderen Schutz stellen. Eine unmittelbare Diskriminierung in diesem Sinne liegt nicht vor.

8. Eine unmittelbare Benachteiligung einer Frau wegen ihres Geschlechts ist aber nicht auf die Fälle einer ungünstigeren Behandlung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft begrenzt. § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] sieht bei diesen Umständen „auch“ eine unmittelbare Benachteiligung, was klarstellt, dass eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht vom Gesetzgeber gewollt war (vgl. dazu die Gesetzesbegründung [X.]. 16/1780 S. 32). Zwar geht es bei der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts um einen Grund, der ausschließlich Arbeitnehmer eines der beiden Geschlechter betrifft ([X.] 18. März 2014 - C-167/12 - [[X.]] Rn. 46 f.; 7. Dezember 2000 - [X.]/99 - [Schnorbus] Rn. 33, Slg. 2000, [X.]). Solche Gründe sind jedoch nicht auf biologische Tatsachen zu reduzieren, die Männer und Frauen nicht in gleicher Weise betreffen können, wie sich zum einen an dem Wortlaut von § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] („auch“), aber auch an der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]päischen Union ablesen lässt (vgl. [X.] 8. November 1990 - [X.]/88 - [[X.]] Slg. 1990, [X.]; vgl. [X.]. 16/1780 S. 32).

a) Eine arbeitgeberseitige Äußerung, die dem anderen Geschlecht gegenüber nicht gemacht worden wäre, kann einen Grund iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] darstellen, wenn ausschließlich Arbeitnehmer eines der beiden Geschlechter davon betroffen sind. Darunter können auch Äußerungen f[X.], die von tradierten Rollenmustern ausgehen und diese als Grundlage der Personalauswahl verdeutlichen. Dies kann auch eine arbeitgeberseitige Bezugnahme auf die tradierte Rollenverteilung in Familien einschließlich der damit einhergehenden pauschalen Annahme sein, eines der beiden Geschlechter sei hauptsächlich für die Kinderbetreuung zuständig und als Arbeitskraft deshalb weniger flexibel oder nur mit Einschränkungen verfügbar.

b) Ob die Anmerkung der [X.]n auf dem zurückgesandten Lebenslauf für die Personalauswahl und die Ablehnung der Bewerbung der Klägerin in diesem Sinne Teil des Motivbündels war, obliegt der Beurteilung durch das [X.] und kann vom [X.] nicht entschieden werden, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

aa) Eine arbeitgeberseitige handschriftliche Anmerkung „ein Kind 7 Jahre alt!“, kann an sich auf einem Lebenslauf bezüglich der in § 1 [X.] genannten Gründe neutral sein, wenn sie bei [X.] sich bewerbenden Eltern gemacht würde, unabhängig vom Geschlecht und aus einer Motivation heraus, die mit dem [X.] offensichtlich in Einklang steht, § 5 [X.]. Dies etwa bei einem Arbeitgeber, der sich besonders für die berufliche Entwicklung von Eltern stark macht und bevorzugt diese bei Einstellungen berücksichtigt. Wird dagegen eine solche Anmerkung nur auf Lebensläufen weiblicher Elternteile gemacht, liegt darin eine direkte Benachteiligung „als Frau“, wenn die Äußerung auf die herkömmliche Rollenverteilung zwischen Männern und Frauen bezogen ist und die Problematik der Vereinbarung von Kinderbetreuung und Berufstätigkeit demgemäß nur als Einstellungshindernis für Frauen und Mütter negativ in den Blick genommen wird. In einem solchen Fall ist eine dahin gehende Anmerkung des Arbeitgebers nicht neutral, sondern unmittelbar auf die Bewerberin als Frau bezogen. Ob ein solcher Fall unmittelbarer Benachteiligung wegen des Geschlechts vorliegt, ist eine Frage der zu prüfenden Indizwirkung. Es ist nicht Aufgabe der Personalpolitik, die gesellschaftliche Rollenverteilung zu ändern (vgl. [X.] 27. Januar 2011 - 8 [X.] - Rn. 32; 22. Juli 2010 - 8 [X.] - Rn. 74). Sie darf jedoch in der konkreten Personalentscheidung auch nicht zu Lasten einer Bewerberin an solche gesellschaftlichen Rollenverteilungen anknüpfen und sie in die Motivation der ablehnenden Entscheidung einbeziehen. Das [X.] wird tatrichterlich zu entscheiden haben, ob beispielsweise in Ansehung des [X.] vorliegend ein solches Vorgehen der [X.]n zu bejahen oder zu verneinen ist.

bb) Das [X.] wird auch zu prüfen haben, ob die Art der Anmerkung und ihr Zustandekommen darauf hindeuten, dass darin tatsächlich eine solche unzulässige Motivation der [X.]n zum Ausdruck kommt. Es wird dabei die Betonung durch Unterstreichung und Ausrufezeichen sowie die Tatsache zu würdigen haben, dass die Klägerin bei ihrer Bewerbung das Alter ihres Kindes nicht angegeben hat, sondern dieses - aufwändig - von der [X.]n selbst errechnet wurde.

cc) Sofern das [X.] bei erneuter Prüfung eine durch Hilfstatsachen ausgelöste Vermutung einer unmittelbaren Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts bejaht, hat die [X.] die Darlegungs- und Beweislast - mit dem Beweismaß des [X.], § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO - dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Darzulegen und zu beweisen ist, dass die auf dem Lebenslauf der Klägerin vermerkte handschriftliche Ergänzung keine Anknüpfung an das Geschlecht beinhaltet, auch nicht im Sinne der dargestellten Rechtsprechung zum „Motivbündel“. Insofern hat das [X.] rechtlich zutreffend schon überlegt, dass weder eine vermeintlich bessere Qualifikation der eingestellten Bewerberin von Bedeutung ist, noch der Umstand, dass die bevorzugte Bewerberin keine Kinder hat. Dass sich die [X.] auf letztere Tatsache bisher berufen hat, deutet im Gegenteil eher darauf hin, dass bei der [X.]n geschlechtsbezogene Überlegungen bei der Einstellungsentscheidung durchaus eine Rolle gespielt haben können.

III. Die Begründung des Berufungsgerichts, die [X.] habe die Klägerin bei der Ablehnung ihrer Bewerbung mittelbar wegen ihres Geschlechts benachteiligt, was durch die Anmerkung „ein Kind 7 Jahre alt!“ auf dem zurückgesandten Lebenslauf indiziert werde, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, da das statistische Material des [X.] darauf bezogen nicht aussagekräftig ist.

1. Nach § 3 Abs. 2 [X.] liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

a) Der Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung setzt das Vorliegen dem Anschein nach neutraler Vorschriften, Kriterien oder Verfahren voraus. [X.] iSv. § 3 Abs. 2 [X.] sind die bezeichneten Regelungen stets dann, wenn sie nicht an einen verbotenen Anknüpfungsgrund nach § 1 [X.] unmittelbar oder verdeckt zwingend anknüpfen. Als neutrale Regelungen kommen neben [X.] individual- und kollektivvertraglichen Vereinbarungen auch solche Einzelmaßnahmen - etwa in Gestalt von Weisungen - in Betracht, die auf die Aufstellung oder die Anwendung einer allgemeinen Regel bzw. eines verallgemeinernden Kriteriums zurückgehen ([X.] 22. Juni 2011 - 8 [X.] - Rn. 36 f., [X.]E 138, 166; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 3 [X.] Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 3 Rn. 74; vgl. auch Bauer/[X.]/Krieger [X.] 3. Aufl. § 3 Rn. 21 f., die von einseitiger Aufstellung von Maßstäben oder Voraussetzungen durch den Arbeitgeber sprechen).

b) Für die Annahme einer mittelbaren Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 2 [X.] ist ein statistischer Nachweis nicht zwingend erforderlich, dass Personen, bei denen eines der Merkmale des § 1 [X.] vorliegt, im Verhältnis zu Personen, bei denen dies nicht der Fall ist, zahlenmäßig wesentlich stärker von einer Vorschrift benachteiligt werden, wenn das Kriterium dazu typischerweise geeignet ist. Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut und entspricht dem unionsrechtlichen Gebot des effet-utile, wonach die Regelungen einer Richtlinie innerhalb ihres Geltungsbereichs tatsächliche Wirksamkeit entfalten sollen ([X.] 22. April 2010 - 6 [X.] 966/08 - Rn. 20, [X.]E 134, 160; 18. August 2009 - 1 [X.] - Rn. 29, [X.]E 131, 342).

c) Nach der Rechtsprechung des [X.] wie des [X.]s können sich auch aus Statistiken grundsätzlich Indizien für eine Geschlechterdiskriminierung ergeben, also dafür, dass im Sinne einer mittelbaren Diskriminierung scheinbar neutrale Regelungen/Vorschriften, Kriterien, Leistungen oder Maßnahmen tatsächlich nur eine Gruppe von Merkmalsträgern, zB nur das eine Geschlecht überwiegend betreffen. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine mittelbare Diskriminierung etwa dann anzunehmen, wenn sich aus den verfügbaren statistischen Daten ergibt, dass ein wesentlich geringerer Prozentsatz der weiblichen als der männlichen Arbeitnehmer die durch diese Regelung aufgestellten Voraussetzungen erfüllen kann (siehe [X.] 6. Dezember 2007 - [X.]/06 - [[X.]] Rn. 41, Slg. 2007, [X.]; 9. Februar 1999 - C-167/97 - [[X.] und [X.]] Rn. 59, Slg. 1999, [X.]). Dabei ist es Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob die statistischen Daten über die Situation bei den Arbeitskräften aussagefähig sind und ob es sie berücksichtigen kann, ob sie sich auf eine ausreichende Zahl von Personen beziehen, ob sie nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und ob sie, generell gesehen, aussagekräftig erscheinen ([X.] 27. Oktober 1993 - [X.]/92 - [[X.]] Rn. 17, Slg. 1993, I-5535).

2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann eine mittelbare Diskriminierung der Klägerin wegen ihres Geschlechts infolge des handschriftlichen Zusatzes auf ihrem Lebenslauf nicht auf die statistischen Daten des [X.] des [X.] gestützt werden.

a) Das [X.] hat die Anmerkung „ein Kind 7 Jahre alt!“ als eine dem Anschein nach neutrale Vorschrift oder als ein solches Differenzierungskriterium angesehen.

b) Bei einer mittelbaren Diskriminierung iSd. § 3 Abs. 2 [X.] können Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die dem Anschein nach neutral sind, jedoch eine Gruppe von Merkmalsträgern wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes gegenüber einer anderen Gruppe in besonderer Weise benachteiligten, auch durch nicht arbeitgeberbezogene Statistiken belegt werden (vgl. [X.] 22. April 2010 - 6 [X.] 966/08 - Rn. 20, [X.]E 134, 160; 18. August 2009 - 1 [X.] - Rn. 29, [X.]E 131, 342).

c) Im Grundsatz ist es daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das [X.] den [X.] als nicht arbeitgeberbezogene Statistik für die Beurteilung eines von ihm so verstandenen „dem Anschein nach neutralen Verhaltens“ herangezogen hat. Insoweit ist die Statistik des [X.] jedoch vorliegend nicht aussagekräftig.

aa) Der [X.] präsentiert Ergebnisse für verschiedene Lebensformen. Dem liegt das Lebensformenkonzept des [X.] 2005 zugrunde, nach dem einerseits traditionelle Formen des ([X.] wie Ehepaare oder Alleinstehende, andererseits alternative Lebensformen wie beispielsweise nichteheliche Lebensgemeinschaften oder Alleinerziehende unterschieden werden [X.]/[X.] Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Ergebnisse des [X.], [X.], Wirtschaft und Statistik, Januar 2012 S. 30). In dem Lebensformenkonzept wird die Erwerbstätigkeit der Bevölkerung grundsätzlich entlang zweier „Achsen“ statistisch erfasst: Erstens der Elternschaft und zweitens der Partnerschaft. Die Erwerbstätigenquoten von Müttern und [X.] sind als Anteil der aktiv erwerbstätigen Mütter und Väter an [X.] Müttern bzw. [X.] definiert. Die [X.] drückt den Anteil an [X.] aktiv Erwerbstätigen aus [X.]/[X.] aaO S. 31). Aus dem [X.] geht hervor, dass Ehefrauen mit Kindern zu 60 %, verheiratete Väter zu 85 % berufstätig waren. Gravierende Unterschiede bestehen hinsichtlich des Umfangs der ausgeübten Tätigkeit, da nur 25 % der erwerbstätigen, verheirateten Mütter in Vollzeit arbeiteten im Gegensatz zu 95 % der verheirateten Väter [X.]/[X.] aaO S. 36/37).

bb) Von diesen Daten kann nicht auf eine mittelbare Benachteiligung der Klägerin als Bewerberin geschlossen werden. Der [X.] untersucht nur, aufgeteilt in Lebensformen, die jeweilige Quote der Beschäftigung und in diesem Zusammenhang auch die Verteilung auf die Geschlechter. Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Beschäftigung, sondern um eine angestrebte Beschäftigung, also um die Frage der Behandlung von Bewerbungen. Den Ergebnissen des [X.] können keine Zahlenangaben/Geschlechterquoten hinsichtlich des Erfolges oder Misserfolges von Bewerbungen oder angestrebten Beschäftigungen in Vollzeitarbeit entnommen werden.

        

    Hauck    

        

    Breinlinger    

        

    Winter    

        

        

        

    Burr    

        

    Bloesinger    

                 

Meta

8 AZR 753/13

18.09.2014

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Siegen, 22. Januar 2013, Az: 1 Ca 907/12, Urteil

§ 1 AGG, § 3 Abs 1 S 1 AGG, § 3 Abs 1 S 2 AGG, § 3 Abs 2 AGG, § 15 Abs 1 AGG, § 15 Abs 2 AGG, § 22 Halbs 1 AGG, Art 2 Abs 7 UAbschn 3 EWGRL 207/76

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2014, Az. 8 AZR 753/13 (REWIS RS 2014, 2820)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2820


Verfahrensgang

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Az. 8 AZR 753/13

Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 753/13, 18.09.2014.


Az. 11 Sa 335/13

Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 335/13, 06.06.2013.


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