Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2011, Az. I ZB 23/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1904

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Gegenstand

Markenrecht: Verletzung des rechtlichen Gehörs im Löschungsverfahren vor dem Bundespatentgericht bei Geltendmachung einer Spekulationsmarke - Simca


Leitsatz

Simca

Das rechtliche Gehör des Antragstellers eines Löschungsverfahrens nach § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1 MarkenG ist nicht schon dann verletzt, wenn das Bundespatentgericht nicht ausdrücklich auf sämtliche Indizien eingeht, die für eine Markenanmeldung zu Spekulationszwecken geltend gemacht worden sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 12. April 2011 an [X.] zugestellten Beschluss des 28. Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin hat die Lös[X.]hung der am 14. November 2007 für den Markeninhaber für die Waren

Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Motorräder und Teile der vorgenannten Waren, nämli[X.]h Motoren, Getriebe, Karosserien, Chassis, Steuerungen, Stoßdämpfer, Übersetzungsgetriebe, Bremsen, Räder, Felgen, Radkränze, Radkappen, Sitze, me[X.]hanis[X.]he Diebstahlsi[X.]herungen, [X.] und Hupen, S[X.]honbezüge für Fahrzeugsitze, Kopfstützen, Rü[X.]kspiegel, Lenkräder, S[X.]hutzleisten, S[X.]heibenwis[X.]her, Torsionswellen für Fahrzeuge, [X.], Stoßstangen, Stoßstangenhörner, Anhängerkupplungen, Gepä[X.]kträger, Skigepä[X.]kträger, Deflektoren, S[X.]hiebedä[X.]her, S[X.]heiben

eingetragenen Wortmarke

Sim[X.]a

beantragt. Das [X.] hat den Lös[X.]hungsantrag zurü[X.]kgewiesen. Gegen diese Ents[X.]heidung hat die Antragstellerin Bes[X.]hwerde eingelegt, die sie auf die Anordnung der Lös[X.]hung für folgende Waren bes[X.]hränkt hat:

Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, Kraftfahrzeuge, Karosserien und Chassis als Teile dieser Waren.

2

Die Bes[X.]hwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben ([X.], Bes[X.]hluss vom 12. April 2011 - 28 W (pat) 13/10, juris). Dagegen wendet si[X.]h die Antragstellerin mit der vom [X.] ni[X.]ht zugelassenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde, mit der sie die Versagung re[X.]htli[X.]hen Gehörs rügt.

3

II. Das [X.] hat angenommen, die Marke sei ni[X.]ht im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] bösgläubig angemeldet worden. Die Anmeldung sei weder re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h no[X.]h sittenwidrig erfolgt. Eine Lös[X.]hung der Marke wegen Störung eines s[X.]hutzwürdigen Besitzstandes komme ni[X.]ht in Betra[X.]ht, weil die Antragstellerin die Marke "[X.]" im In und Ausland s[X.]hon lange vor der Anmeldung der angegriffenen Marke ni[X.]ht mehr benutzt habe. Gegen eine sittenwidrige Störungsabsi[X.]ht des Markeninhabers spre[X.]he au[X.]h der Umstand, dass er die Marke für einen Teil der ges[X.]hützten Waren entweder s[X.]hon benutzt habe oder eine Benutzung plane. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Markeninhaber die Markenanmeldung ni[X.]ht in erster Linie zur Förderung der eigenen wirts[X.]haftli[X.]hen Betätigung, sondern zur unlauteren Behinderung der Antragstellerin vorgenommen habe.

4

III. [X.] hat keinen Erfolg.

5

1. Die form und fristgere[X.]ht eingelegte Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.] au[X.]h ohne Zulassung dur[X.]h das [X.] statthaft, da die Antragstellerin den im Gesetz aufgeführten, die zulassungsfreie Re[X.]htsbes[X.]hwerde eröffnenden Verfahrensmangel der Versagung re[X.]htli[X.]hen Gehörs rügt und diese Rüge im Einzelnen begründet hat (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 28. Oktober 2010 - [X.], [X.] 2011, 177 Rn. 5 - [X.]; Bes[X.]hluss vom 22. Juni 2011 - [X.], [X.], 89 Rn. 5 = [X.], 1461 - Stahls[X.]hluessel).

6

2. [X.] ist jedo[X.]h ni[X.]ht begründet. Das Verfahren vor dem [X.] verletzt die Antragstellerin ni[X.]ht in ihrem Anspru[X.]h auf Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs.

7

a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, si[X.]h zu dem der geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung zugrundeliegenden Sa[X.]hverhalt und zur Re[X.]htslage zu äußern, und dass das Geri[X.]ht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Ents[X.]heidung in Erwägung zieht ([X.] 86, 133, 145; [X.], Bes[X.]hluss vom 20. Mai 2009 - [X.], [X.], 992 Rn. 13 = [X.], 1104 - S[X.]huhverzierung). Grundsätzli[X.]h ist davon auszugehen, dass das Geri[X.]ht das Parteivorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Ents[X.]heidung berü[X.]ksi[X.]htigt. Der Anspru[X.]h auf Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs verpfli[X.]htet ni[X.]ht dazu, jedes Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in den Gründen einer geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung zu bes[X.]heiden ([X.] 50, 287, 289 f.; 96, 205, 216 f.). Art. 103 Abs. 1 GG ist dana[X.]h erst verletzt, wenn si[X.]h eindeutig ergibt, dass das Geri[X.]ht dieser Pfli[X.]ht ni[X.]ht na[X.]hgekommen ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Geri[X.]ht auf [X.] des [X.] eines Beteiligten zu einer ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Frage ni[X.]ht eingeht (vgl. [X.] 86, 133, 145 f.; [X.], Bes[X.]hluss vom 30. April 2008 - [X.], [X.], 731 Rn. 18 = [X.], 1110 - alphaCAM).

8

b) [X.] rügt, das [X.] habe si[X.]h ni[X.]ht mit dem Vortrag auseinandergesetzt, die angegriffene Marke sei in Art einer Hinterhalts- oder Spekulationsmarke angemeldet worden. Dem Markeninhaber sei es darum gegangen, seine finanziellen Verhältnisse aufzubessern und si[X.]h von der Antragstellerin auf erpresseris[X.]he Weise seine Tätigkeit "vergolden" zu lassen. Dies ma[X.]he die Antwort des Markeninhabers vom 17. März 2008 auf die Abmahnung der Antragstellerin deutli[X.]h. Sein Vortrag zu den Vorbereitungen für den Bau und die Vermarktung von Fahrzeugen sei unglaubhaft.

9

[X.]) Daraus ergibt si[X.]h keine Verletzung des re[X.]htli[X.]hen Gehörs der Antragstellerin. Das [X.] hat den Vortrag der Antragstellerin bei seiner Ents[X.]heidung berü[X.]ksi[X.]htigt.

aa) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats ist von einer Bösgläubigkeit des Anmelders auszugehen, wenn die Anmeldung re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h oder sittenwidrig erfolgt. Das [X.] knüpft an die Re[X.]htspre[X.]hung zum außerkennzei[X.]henre[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]h aus § 1 UWG aF oder § 826 BGB unter Geltung des [X.] an. Die zu diesem Anspru[X.]h entwi[X.]kelten Grundsätze sind au[X.]h zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 [X.] aF heranzuziehen. Sie gelten na[X.]h der Novellierung des § 50 Abs. 1 [X.] unter der Einführung des Eintragungshindernisses der bösgläubigen Markenanmeldung na[X.]h § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] weiter, weil hierdur[X.]h die für die bösgläubige Markenanmeldung bestehenden Maßstäbe ni[X.]ht geändert werden sollten, sondern das Entstehen ungere[X.]htfertigter Markenre[X.]hte im Interesse der Re[X.]htssi[X.]herheit bereits im Eintragungsverfahren verhindert werden sollte (vgl. Begründung zu Art. 2 Abs. 9 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] und Nr. 5 Bu[X.]hst. a des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Ges[X.]hma[X.]ksmusterre[X.]hts - Ges[X.]hma[X.]ksmusterreformgesetz, BT-Dru[X.]ks. 15/1075, [X.] f.). Eine bösgläubige Markenanmeldung kommt dana[X.]h in Betra[X.]ht, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwe[X.]hselbares Zei[X.]hen für dieselben oder ähnli[X.]he Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzei[X.]hens[X.]hutz erworben zu haben, und wenn besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig ers[X.]heinen lassen. Sol[X.]he besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zei[X.]heninhaber in Kenntnis eines s[X.]hutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zurei[X.]henden sa[X.]hli[X.]hen Grund für glei[X.]he oder ähnli[X.]he Waren oder Dienstleistungen die glei[X.]he oder eine zum Verwe[X.]hseln ähnli[X.]he Bezei[X.]hnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absi[X.]ht, für diesen den Gebrau[X.]h der Bezei[X.]hnung zu sperren, als Kennzei[X.]hen hat eintragen lassen oder dass der Zei[X.]heninhaber die mit der Eintragung des Zei[X.]hens kraft Markenre[X.]hts entstehende und wettbewerbsre[X.]htli[X.]h an si[X.]h unbedenkli[X.]he Sperrwirkung zwe[X.]kfremd als Mittel des [X.] einsetzt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 2. April 2009 - [X.], [X.], 780 Rn. 13 = [X.], 820 - [X.]; Bes[X.]hluss vom 24. Juni 2010 - [X.], [X.], 1034 Rn. 13 = [X.], 1399 - [X.]; zu § 4 Nr. 10 UWG: [X.], Versäumnisurteil vom 10. Januar 2008 - [X.], [X.], 621 Rn. 21 = [X.], 785 - [X.]; Urteil vom 26. Juni 2008 - [X.], [X.], 917 Rn. 20 = [X.], 1319 - [X.]; zu Art. 51 Abs. 1 Bu[X.]hst. b Verordnung ([X.]) Nr. 40/94 [X.], Urteil vom 11. Juni 2009 - [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 763 Rn. 53 - [X.][X.]). Au[X.]h wenn auf Seiten des Vorbenutzers ein s[X.]hutzwürdiger Besitzstand im Inland no[X.]h ni[X.]ht oder ni[X.]ht mehr besteht, ist eine bösgläubige Markenanmeldung ni[X.]ht ausges[X.]hlossen. Eine Bösgläubigkeit der Markenanmeldung kann si[X.]h daraus ergeben, dass der Anmelder ein Zei[X.]hen ohne eigene Benutzungsabsi[X.]ht als Marke hat eintragen lassen, um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern (vgl. [X.], [X.], 763 Rn. 43 - [X.][X.]). Davon kann au[X.]h bei einer Markenanmeldung zu Spekulationszwe[X.]ken auszugehen sein (vgl. [X.], Urteil vom 23. November 2000 - [X.], [X.], 242, 244 = [X.], 160 - Classe E; [X.], [X.] 2000, 38, 39; Büs[X.]her in Büs[X.]her/[X.]/S[X.]hiwy, Gewerbli[X.]her Re[X.]htss[X.]hutz Urheberre[X.]ht Medienre[X.]ht, 2. Aufl., § 14 [X.] Rn. 44 f.; Fezer, Markenre[X.]ht, 4. Aufl., § 8 Rn. 668 f.; [X.] in [X.]/Ha[X.]ker, [X.], 10. Aufl., § 8 Rn. 694 f.).

bb) Auf den Einsatz der angegriffenen Marke zu dem Zwe[X.]k, die Antragstellerin zu behindern, ist das [X.] eingegangen. Es hat angenommen, dass die von der Antragstellerin vorgetragenen Anhaltspunkte jedo[X.]h ni[X.]ht ausrei[X.]hen anzunehmen, dass die Markenanmeldung ni[X.]ht in erster Linie zur Förderung der eigenen wirts[X.]haftli[X.]hen Betätigung des Markeninhabers erfolgt ist, sondern der unlauteren Behinderung der Antragstellerin dienen sollte. Bei seiner Beurteilung hat das [X.] die Indizien herangezogen, die gegen eine unlautere Behinderung der Antragstellerin spre[X.]hen. Es hat si[X.]h in diesem Zusammenhang zwar ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h mit dem Inhalt des S[X.]hreibens des Markeninhabers vom 17. März 2008 auseinandergesetzt. Daraus ergibt si[X.]h aber ni[X.]ht, dass es den Inhalt dieses S[X.]hreibens ni[X.]ht in seine Prüfung einbezogen hat. Das [X.] hat in der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung den Vortrag der Antragstellerin wiedergegeben, die Markenanmeldung sei ledigli[X.]h erfolgt, um eine Sperr und Spekulationsmarke in die Hand zu bekommen. Zudem hat das [X.] die Ents[X.]heidung des Deuts[X.]hen Patent- und Markenamts in Bezug genommen, das si[X.]h mit der Forderung des Markeninhabers na[X.]h einem Abfindungsangebot und damit mit dem Inhalt des S[X.]hreibens vom 17. März 2008 auseinandergesetzt hat.

d) Vergebli[X.]h rügt die Re[X.]htsbes[X.]hwerde, das [X.] habe bei der Prüfung der Bösgläubigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, dass zwis[X.]hen dem Markeninhaber und der deuts[X.]hen To[X.]hter der Antragstellerin Vertragsbeziehungen bestanden hätten. Aufgrund dieser vertragli[X.]hen Beziehungen sei dem Markeninhaber bekannt gewesen, dass die Antragstellerin das Zei[X.]hen "[X.]" über einen längeren Zeitraum markenmäßig benutzt habe und dieses Zei[X.]hen über eine erhöhte Bekanntheit verfüge.

Daraus ergibt si[X.]h keine Verletzung des re[X.]htli[X.]hen Gehörs der Antragstellerin. Das [X.] brau[X.]hte auf diesen Vortrag ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h einzugehen.

Auf das Vorbringen zu den früheren vertragli[X.]hen Beziehungen ist die Antragstellerin in der Bes[X.]hwerdeinstanz nur am Rande zurü[X.]kgekommen. Ihren Vortrag, dem Markeninhaber seien dur[X.]h diese Vertragsbeziehungen firmeninterne Informationen zur Nutzung der bisherigen Marken der Antragstellerin bekannt gewesen, hat sie ni[X.]ht konkretisiert. Dazu hätte aber jedenfalls Veranlassung bestanden, na[X.]hdem der Markeninhaber diesem Vortrag entgegengetreten war und den Bes[X.]hluss der Lös[X.]hungsabteilung des Harmonisierungsamtes vom 25. Januar 2011 vorgelegt hatte. In diesem Bes[X.]hluss führt die Lös[X.]hungsabteilung aus, dass die Antragstellerin ihren Vortrag zu na[X.]hvertragli[X.]hen Treuepfli[X.]hten des Markeninhabers ni[X.]ht weiter begründet hat.

Auf die Bekanntheit des Zei[X.]hens "[X.]" als Marke der Antragstellerin brau[X.]hte das [X.] aus seiner Si[X.]ht ni[X.]ht gesondert einzugehen, weil es einen s[X.]hutzwürdigen Besitzstand der Antragstellerin wegen mangelnder Benutzung ihrer Marken über einen längeren Zeitraum verneint hatte. Darauf, ob diese Würdigung zutrifft, kommt es im Verfahren der zulassungsfreien Re[X.]htsbes[X.]hwerde ni[X.]ht an.

IV. Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Bornkamm                                               Pokrant                                         Büs[X.]her

                                 Ko[X.]h                                                [X.]

Meta

I ZB 23/11

27.10.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BPatG München, 12. April 2011, Az: 28 W (pat) 13/10, Beschluss

§ 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 83 Abs 3 Nr 3 MarkenG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2011, Az. I ZB 23/11 (REWIS RS 2011, 1904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1904


Verfahrensgang

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Az. I ZB 23/11

Bundesgerichtshof, I ZB 23/11, 27.10.2011.


Az. 28 W (pat) 13/10

Bundespatentgericht, 28 W (pat) 13/10, 12.04.2011.


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