Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.04.2011, Az. 28 W (pat) 13/10

28. Senat | REWIS RS 2011, 7712

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Simca" – keine bösgläubige Markenanmeldung – fehlender schutzwürdiger Besitzstand der Löschungsantragstellerin – Benutzung der Marke für einen Teil der beanspruchten Waren – keine Anhaltspunkte für unlautere Behinderungsabsicht


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 58 265

(hier: Löschungsverfahren [X.]/08)

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2011 durch die Vorsitzende [X.]in [X.], die [X.]in [X.] sowie den [X.] Schell

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Kosten werden nicht auferlegt.

Gründe

I.

1

Der Beschwerde- und [X.] ist Inhaber der seit dem 14. November 2007 für die Waren

2

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eingetragenen Wortmarke

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[X.].

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Die Antragstellerin hat die Löschung der Marke nach § 50 Abs. 1, [X.] m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] beantragt, weil der Markeninhaber bei der Anmeldung bösgläubig gewesen sei. Er habe dabei in erkennbar wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht gehandelt, um die Antragstellerin von einer Neuaufnahme der Benutzung dieser Kennzeichnung auszuschließen. Der Markeninhaber habe von vornherein nicht beabsichtigt das Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sondern lediglich eine Sperr- und Spekulationsmarke gegen die Antragstellerin in die Hand bekommen wollen.

6

Der Markeninhaber ist dem Löschungsantrag entgegengetreten und hat die von der Antragstellerin geltend gemachte [X.]keit bestritten. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Antragstellerin besitze im Inland keinen schutzwürdigen Besitzstand an der Bezeichnung „[X.]“. Er habe vor der Anmeldung der Marke nach ungenutzten Zeichen recherchiert, an denen keine Rechte mehr bestünden und sei dabei auf die Marke „[X.]“ gestoßen. Bereits 2005 habe er Vorbereitungen für den Bau und die Vermarktung von Fahrzeugen getroffen und verkaufe unter der Marke aktuell bereits Fahrräder.

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[X.] [X.] hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Ob im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke im Inland ein schutzwürdiger Besitzstand der Antragstellerin bestanden habe, sei zumindest zweifelhaft, könne aber letztlich dahingestellt bleiben, da jedenfalls kein unlauteres Vorgehen des Markeninhabers festgestellt werden könne. Seine gewerbliche Nutzung der Marke spreche eindeutig gegen eine sittenwidrige Störungsabsicht. Soweit die Antragstellerin diese Markennutzung pauschal bestreite, könne sie damit die Darlegungen des Markeninhabers nicht entkräften. Nachdem zu erkennen sei, dass für den Markeninhaber bei der Anmeldung des angegriffenen Zeichens ersichtlich die Förderung des eigenen [X.] im Vordergrund gestanden habe und nicht etwa eine unlautere Beeinträchtigung der Antragstellerin, komme eine Löschung der Marke wegen [X.]keit nicht in Betracht.

8

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, sie besitze seit 1959 die [X.] „[X.]“ sowie die seit 1990 eingetragene [X.] Marke „[X.]". Diese seien in den letzten Jahren zwar nicht mehr benutzt, aber dennoch aufrechterhalten worden. Im Übrigen müsse in diesem Zusammenhang auch der Bekanntheitsgrad der Marke „[X.]“ berücksichtigt werden. Der Markeninhaber habe in den 90er Jahren für die [X.] Tochter der Antragstellerin gearbeitet und dann nach Beendigung der gegenseitigen Vertragsbeziehungen zeitnah die streitgegenständliche Marke angemeldet. Nachdem sie ihn daraufhin aufgefordert habe, das angegriffene Zeichen freiwillig löschen zu lassen, habe dieser deutlich zu erkennen gegeben, dass er seine Marke nur dazu verwenden wolle, gegen die Antragstellerin vorzugehen und dieser eine mögliche Neuvermarktung der von ihr in der Vergangenheit verwendeten Bezeichnung „[X.]" zu untersagen. Der Inhaber habe zu keinem Zeitpunkt einen ernsthaften Benutzungswillen gehabt, sondern von vornherein die Erlangung finanzieller Kompensationen verfolgt. Dies sei von ihm etwa auch dadurch verdeutlicht worden, dass er in einem Schreiben angedroht habe, gegen die Neuanmeldung der [X.]n Marke „[X.]" durch die Antragstellerin vorzugehen. Der Markeninhaber sei zudem gar nicht in der Lage, Kraftfahrzeuge zu produzieren. Soweit er in diesem Zusammenhang auf Geschäftskontakte mit einer [X.] Firma verweise, sei dieses Vorbringen erkennbar bar jeder Realität.

9

In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin ihren Löschungsantrag auf die Waren „Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, Kraftfahrzeuge Karosserien und Chassis als Teile dieser Waren” beschränkt.

Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtene Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 20. Oktober 2009 insofern aufzuheben, als darin die Löschung der Marke 307 58 265 für folgende Waren versagt wurde: Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, Kraftfahrzeuge Karosserien und Chassis als Teile dieser Waren.

Hilfsweise regt die Antragstellerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Frage der [X.]keit bei der Anmeldung einer ehemals bekannten, inzwischen aber nicht mehr benutzten Marke an.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung hat er vorgetragen, die Voraussetzungen für eine Löschung der Marke lägen nicht vor. So fehle es bereits an einem schutzwürdigen Besitzstand der Antragstellerin in Bezug auf das Zeichen „[X.]" in [X.], da das Zeichen von ihr schon seit vielen Jahren nicht mehr genutzt werde. Bereits 1979 seien die Marken „[X.]" und „[X.]" von der Antragstellerin durch die Marke „[X.]" ersetzt worden. Eine Wiederbelebung der Kennzeichnung „[X.]" habe zum Zeitpunkt der Anmeldung des angegriffenen Zeichens nicht zur Diskussion gestanden. Obwohl er mit der Markenanmeldung keinerlei sittenwidrige Ziele verfolgt habe, versuche die Antragstellerin seither alles Erdenkliche, um ihn aus seiner rechtmäßigen Position als Markeninhaber zu drängen. Er nutze die Marke auch bereits für den Verkauf von elektrisch betriebenen Fahrrädern über seinen Internetshop, zudem verfolge er Planungen, die Marke für einen speziellen Segmentbereich auf dem Kraftfahrzeugmarkt einzusetzen, konkret für die Produktion von [X.]. Insoweit beabsichtige er keine Massenproduktion, sondern die Produktion so genannter Fun- und Funktions-Cars in kleiner Stückzahl. Er sei auch zu keinem Zeitpunkt von sich aus auf die Antragstellerin zugekommen, um sie auf seine Markenrechte aufmerksam zu machen und dadurch einen geldwerten Vorteil zu erlangen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss der Markenabteilung und auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Nach §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] kann die Löschung einer angegriffenen Marke nur angeordnet werden, wenn erwiesen ist, dass ihre Anmeldung unlauter, also rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist (vgl. [X.], 510 – [X.]). Für den Beweis bzw. die Glaubhaftmachung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen ist die Löschungsantragstellerin darlegungs- und beweispflichtig. Nachdem es sich bei dem [X.] der bösgläubigen Anmeldung um ein absolutes Schutzhindernis handelt, ist im Löschungsverfahren im Hinblick auf eine derartige Zielsetzung ausschließlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung abzustellen ([X.], 780, Rdn. 11 – [X.]; [X.], 850, 854, Rdn. 42 – [X.]). Maßgeblich sind insoweit also Feststellungen zu zeitlich zurückliegenden, subjektiven Motiven, die anhand der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu treffen sind (vgl. [X.] [X.]. 2009, [X.], 332, Rdn. 42 – Goldhase).

Die Voraussetzungen für eine bösgläubige Anmeldung sind nicht bereits dann erfüllt, wenn dem Anmelder zum Anmeldezeitpunkt bekannt ist, dass ein Dritter das gleiche oder ein ähnliches Zeichen für gleiche oder verwechselbar ähnliche Waren benutzt bzw. früher benutzt hat. Vielmehr müssen immer noch zusätzliche Umstände hinzutreten, um eine Markenanmeldung als sittenwidrig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] erscheinen zu lassen. [X.] handelt etwa ein Anmelder, dem es von vornherein darum geht, eine Marke ohne legitime Eigeninteressen für sich schützen zu lassen, um auf diese Weise den Besitzstand eines Dritten stören zu können (vgl. [X.], 1104, Rdn. 16 – Schuhverzierung; sowie [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 8 Rdn. 547 m. w. N.). Zur Beurteilung der Frage, ob ein solches unlauteres Vorgehen gegeben ist, sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung alle erheblichen Faktoren des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. [X.], a. a. [X.], Rdn. 37 – Goldhase). Dabei sind vor allem folgende Gesichtspunkte von Belang: Lag zu dem für die Beurteilung der [X.]keit maßgeblichen Zeitpunkt ein schützenswerter Besitzstand an dem fraglichen Zeichen vor? Wenn dies zu bejahen ist, hatte der Anmelder zum maßgeblichen Zeitpunkt Kenntnis von diesem Besitzstand bzw. hätte er ihn den Umständen nach kennen müssen? Falls dies ebenfalls zu bejahen ist, kann festgestellt werden, dass der Anmelder in sittenwidriger Weise in diesen Besitzstand eingreifen wollte oder sind Rechtfertigungsgründe für sein Handeln feststellbar?

Legt man die vorgenannten Kriterien zugrunde, lässt sich eine [X.]keit des Markeninhabers im vorliegenden Fall nicht feststellen. So fehlt es bereits an einem schutzwürdigen Besitzstand der Antragstellerin an der Bezeichnung „[X.]“. Die Frage, ob eine Auslandsbenutzung als schutzwürdiger Besitzstand in Betracht zu ziehen ist (vgl. hierzu [X.], a. a. [X.], § 8 Rdn. 553), stellt sich hier nicht, weil die Marke „[X.]“ auch im Ausland schon lange vor der Anmeldung des angegriffenen Zeichens nicht mehr als Kennzeichen benutzt wurde. Schon aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen für ein bösgläubiges Handeln auf Seiten des Markeninhabers nicht vor. Gegen eine sittenwidrige Störungsabsicht des Markeninhabers spricht weiter, dass er seine Marke bereits für einen Teil der geschützten Waren benutzt. Ausweislich seiner Homepage vertreibt er unter der Marke Fahrräder, so dass sich die Absicherung dieser Position durch Erwerb eines Schutzrechts als nachvollziehbare Maßnahme zur Förderung des eigenen [X.] und nicht etwa als unlautere Vorgehensweise darstellt. Wie konkret sich die von ihm darüber hinaus dargestellten – von der Antragstellerin pauschal bestrittenen – Planungen für eine Produktion von [X.] aktuell darstellen, spielt bei dieser Sachlage keine Rolle mehr, da der Markeninhaber seine Marke keineswegs für alle mit ihr beanspruchten Waren benutzen muss, um unlautere Motive zu widerlegen. Auch die [X.] 218 957 der Antragstellerin sowie die von ihr neu zur Eintragung gebrachte [X.] Marke 30 2008 037 708 sind nicht etwa nur für Kraftfahrzeuge und Fahrräder registriert, sondern ebenso für Papier, Bekleidungsstücke und Schuhe bzw. für Flug- und Wasserfahrzeuge und damit für Waren, für die eine Benutzung unstreitig weder jemals erfolgt bzw. konkret beabsichtigt ist.

nicht in erster Linie zur Förderung der eigenen wirtschaftlichen Betätigung des Markeninhabers, sondern zur unlauteren Behinderung der Löschungsantragstellerin dienen sollte (vgl. hierzu [X.], 917, Rdn. 20 – [X.]; [X.], 621, Rdn. 32 – Akademiks). Der Umstand, dass der Markeninhaber aus seinen Markenrechten vorgeht und gegen die prioritätsjüngere Wortmarke „[X.]“ der Löschungsantragstellerin Widerspruch eingelegt hat, liegt in der Natur des Markenrechts und ist letztlich die Motivation jedes Markenerwerbs, weshalb dieser Gesichtspunkt für sich genommen nicht als Indiz für unlautere Absichten gewertet werden kann. Dass die Antragstellerin früher über einen entsprechenden Besitzstand verfügte, ist insoweit ebenfalls nicht ausreichend, da das Markenrecht weder die Neuheit als Schutzvoraussetzung noch ein Vorbenutzungsrecht Dritter kennt. Die Antragstellerin hat auch nicht etwa geltend gemacht, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt hätten bereits konkrete Planungen bestanden, die Marke „[X.]“ in absehbarer Zeit wieder auf dem [X.]n Markt einzusetzen. Die bloße Option, die Bezeichnung „[X.]“ irgendwann einmal wieder nutzen können zu wollen, stellt aber ebenso wenig einen schutzwürdigen Besitzstand dar, wie eine frühere Bekanntheit der Marke (vgl. hierzu auch [X.] PROMA 27 W (pat) 79/06 – [X.]). Letzten Endes läuft die Haltung der Antragstellerin auf den Anspruch hinaus, sich eine früher von ihr genutzte Marke dauerhaft zu sichern, ohne diese jedoch in irgendeiner Weise zu nutzen. Dieser Anspruch findet im [X.] jedoch keine Grundlage. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch den Benutzungszwang nach § 26 [X.] gerade sicher stellen wollen, dass unbenutzte Zeichen möglichst zeitnah aus dem Register entfernt werden, um dadurch andere Gewerbetreibende in die Lage zu versetzen, diese oder ähnliche Zeichen selbst zu benutzen bzw. für sich eintragen zu lassen (vgl. [X.], 890 – Immunine/Imukin). Wenn ein Marktteilnehmer also eine ehemals verwendete Bezeichnung aufgreift bzw. für sich „wiederbelebt“, entspricht dies grundsätzlich den gesetzgeberischen Vorstellungen und kann daher nicht schon für sich genommen als rechtsmissbräuchlich oder wettbewerbswidrig angesehen werden. Im Übrigen kennt das Markenrecht auch kein Erfordernis einer eigenständigen, schöpferischen Leistung als Voraussetzung für die Vergabe von Markenrechten, anders als dies etwa im Patentrecht der Fall ist.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Kosten waren nicht aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 [X.]).

Die von der Antragstellerin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da keine der in § 83 Abs. 2 [X.] genannten Voraussetzungen vorliegt. Die hier getroffene Entscheidung beruht auf der Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze des [X.] und des [X.], ohne dass dabei über neue Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war.

Meta

28 W (pat) 13/10

12.04.2011

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.04.2011, Az. 28 W (pat) 13/10 (REWIS RS 2011, 7712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7712


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 23/11

Bundesgerichtshof, I ZB 23/11, 27.10.2011.


Az. 28 W (pat) 13/10

Bundespatentgericht, 28 W (pat) 13/10, 12.04.2011.


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Referenzen
Wird zitiert von

I ZB 23/11

29 W (pat) 45/17

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