Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. I ZB 23/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1914

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]
vom

27. Oktober 2011

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Simca
[X.] § 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3
Das rechtliche Gehör des Antragstellers eines Löschungsverfahrens nach §
8 Abs.
2 Nr.
10, §
50 Abs.
1 [X.] ist nicht schon dann verletzt, wenn das [X.] nicht ausdrücklich auf sämtliche Indizien eingeht, die für eine Markenanmeldung zu Spekulationszwecken geltend gemacht worden sind.
[X.], Beschluss vom 27. Oktober 2011 -
I [X.] -
[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 27.
Oktober 2011 durch [X.] [X.] und die Richter Pokrant, Prof. Dr.
Büscher, [X.] und Dr. Löffler

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 12.
April 2011 an [X.] zugestellten Beschluss des 28.
Senats (Marken-Be-schwerdesenats) des [X.]s wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe:

[X.] Die Antragstellerin hat die Löschung der am 14.
November 2007 für den Markeninhaber für die Waren

Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Motorräder und Teile der vorgenannten Waren, nämlich Motoren, Getriebe, Karosserien, Chassis, Steuerungen, Stoß-dämpfer, [X.], Bremsen, Räder, Felgen, Radkränze, [X.], Sitze, mechanische Diebstahlsicherungen, [X.] und Hupen, Schonbezüge für Fahrzeugsitze, Kopfstützen, Rückspiegel, Lenkräder, Schutz-leisten, Scheibenwischer, Torsionswellen für Fahrzeuge, [X.], Stoß-stangen, Stoßstangenhörner, Anhängerkupplungen, Gepäckträger, Skigepäck-träger, Deflektoren, [X.], Scheiben

1
-
3
-
eingetragenen Wortmarke

Simca

beantragt. Das Deutsche
Patent-
und Markenamt hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin [X.] eingelegt, die sie auf die Anordnung der Löschung für folgende Waren beschränkt hat:

Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, Kraftfahrzeuge, Karos-serien und Chassis als Teile dieser Waren.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben ([X.], Beschluss vom 12.
April 2011
28
W
(pat)
13/10, juris). Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom [X.] nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung rechtlichen Gehörs rügt.

I[X.] Das [X.] hat angenommen, die Marke sei nicht im Sinne von §
8 Abs.
2 Nr.
10 [X.] bösgläubig angemeldet worden. Die [X.] sei weder rechtsmissbräuchlich noch sittenwidrig erfolgt. Eine Lö-schung der Marke wegen Störung eines schutzwürdigen Besitzstandes komme nicht in Betracht, weil die Antragstellerin die Marke "[X.]" im Inund Ausland schon lange vor der Anmeldung der angegriffenen Marke nicht mehr benutzt habe. Gegen eine sittenwidrige Störungsabsicht des Markeninhabers spreche auch der Umstand, dass er die Marke für einen Teil der geschützten Waren entweder schon benutzt habe oder eine Benutzung plane. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Markeninhaber die Markenanmeldung nicht in erster Linie zur Förderung der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, sondern zur unlauteren Behinderung der Antragstellerin vorgenommen habe.

2
3
-
4
-
II[X.] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die formund fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß §
83 Abs.
3 Nr.
3 [X.] auch ohne Zulassung durch das Bundespatent-gericht statthaft, da die Antragstellerin den im Gesetz aufgeführten, die zulas-sungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs rügt und diese Rüge im Einzelnen begründet hat (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Oktober 2010
I
ZB
13/10, [X.] 2011, 177 Rn.
5

Ivadal
II; Beschluss vom 22.
Juni 2011
I
ZB
9/10, [X.], 89 Rn.
5 = WRP 2011, 1461

[X.]).

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verfahren vor dem [X.] verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

a) Art.
103 Abs.
1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Ver-fahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entschei-dung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht ([X.] 86, 133, 145; [X.], Beschluss vom 20.
Mai 2009

I
ZB
53/08, [X.], 992 Rn.
13 = [X.], 1104
Schuhverzierung). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Parteivorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet nicht dazu, jedes Vorbringen
eines Verfahrensbeteiligten in den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung zu bescheiden ([X.] 50, 287, 289
f.; 96, 205, 216
f.). Art.
103 Abs.
1 GG ist danach erst verletzt, wenn sich eindeutig ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Gericht auf [X.] des [X.] eines Beteiligten zu einer entschei-4
5
6
7
-
5
-
dungserheblichen Frage nicht eingeht (vgl. [X.] 86, 133, 145
f.; [X.], [X.] vom 30.
April 2008
I ZB
4/07, [X.], 731 Rn.
18 = [X.], 1110
alphaCAM).

b) Die Rechtsbeschwerde rügt, das [X.] habe sich nicht mit dem Vortrag auseinandergesetzt, die angegriffene Marke sei in Art einer Hinterhalts-
oder Spekulationsmarke angemeldet worden.
Dem Markeninhaber sei es darum gegangen, seine finanziellen Verhältnisse aufzubessern und sich von der Antragstellerin auf erpresserische Weise seine Tätigkeit "vergolden" zu lassen. Dies mache die Antwort des Markeninhabers vom 17.
März 2008 auf die Abmahnung der Antragstellerin deutlich. Sein
Vortrag zu den Vorbereitun-gen für den Bau und die Vermarktung von Fahrzeugen sei unglaubhaft.

c) Daraus ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der [X.]. Das [X.] hat den Vortrag der Antragstellerin bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist von einer Bösgläubigkeit des Anmelders auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt. Das [X.] knüpft an die Rechtsprechung zum au-ßerkennzeichenrechtlichen Anspruch aus §
1 UWG aF oder §
826 BGB unter Geltung des [X.] an. Die zu diesem Anspruch entwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des §
50 Abs.
1 Nr.
4 [X.] aF heranzuziehen. Sie gelten nach der Novellierung des §
50 Abs.
1 [X.] unter der Einführung des [X.] Markenanmeldung nach §
8 Abs.
2 Nr.
10 [X.]
weiter, weil hierdurch die für die bösgläubige Markenanmeldung be-stehenden Maßstäbe nicht geändert werden sollten, sondern das Entstehen ungerechtfertigter Markenrechte im Interesse der Rechtssicherheit bereits im 8
9
10
-
6
-
Eintragungsverfahren verhindert werden sollte (vgl. Begründung zu Art.
2 Abs.
9 Nr.
1 Buchst.
c und Nr.
5 Buchst.
a des Regierungsentwurfs eines Ge-setzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts
Geschmacksmusterreform-gesetz, BT-Drucks.
15/1075, S.
67
f.). Eine bösgläubige Markenanmeldung kommt danach in Betracht, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer [X.] oder ein verwechselbares Zeichen für
dieselben oder ähnliche
Waren be-nutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, und wenn besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der [X.] in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstan-des des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbe-nutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sper-ren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder dass der
[X.] die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbs-rechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des [X.] einsetzt (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
April 2009
I
ZB
8/06, [X.], 780 Rn.
13 = [X.], 820
Ivadal
I; Beschluss vom 24.
Juni 2010
I
ZB
40/09, [X.], 1034 Rn.
13 = [X.], 1399
[X.]; zu §
4 Nr.
10 UWG: [X.],
Versäumnisurteil vom 10.
Januar 2008

I
ZR
38/05, [X.], 621 Rn.
21 = [X.], 785
[X.]; Urteil vom 26.
Juni 2008
I
ZR
190/05, [X.], 917 Rn.
20 = [X.], 1319

[X.]; zu Art.
51 Abs.
1 Buchst.
b
Verordnung ([X.]) Nr.
40/94 [X.], Urteil vom 11.
Juni 2009
529/07, [X.]. 2009, 93 = [X.], 763 Rn.
53

Lindt
& Sprüngli/Hauswirth). Auch wenn auf Seiten des Vorbenutzers ein schutzwürdiger Besitzstand im Inland noch nicht oder nicht mehr besteht, ist eine bösgläubige Markenanmeldung nicht ausgeschlossen. Eine Bösgläubigkeit der Markenanmeldung kann sich daraus ergeben, dass der Anmelder ein Zei--
7
-
chen ohne eigene Benutzungsabsicht als Marke hat eintragen lassen, um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern (vgl. [X.], [X.], 763 Rn.
43

Lindt & Sprüngli/Hauswirth). Davon kann auch bei einer Markenanmeldung zu Spekulationszwecken auszugehen sein (vgl. [X.], Urteil vom 23.
November 2000
I
ZR
93/98, [X.], 242, 244 = [X.], 160
Classe
E; [X.], [X.] 2000, 38, 39; [X.]/[X.]/[X.], Ge-werblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2.
Aufl., §
14 [X.] Rn.
44
f.; Fezer, Markenrecht, 4.
Aufl., §
8 Rn.
668
f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
8 Rn.
694
f.).

bb) Auf den Einsatz der angegriffenen Marke zu dem Zweck, die Antrag-stellerin zu behindern, ist das [X.] eingegangen. Es hat ange-nommen, dass die von der Antragstellerin vorgetragenen Anhaltspunkte jedoch nicht ausreichen
anzunehmen, dass die Markenanmeldung nicht in erster Linie zur Förderung der eigenen wirtschaftlichen Betätigung des Markeninhabers er-folgt ist, sondern der unlauteren Behinderung der Antragstellerin dienen sollte. Bei seiner Beurteilung hat das [X.] die Indizien herangezogen, die gegen eine unlautere Behinderung der Antragstellerin sprechen. Es hat sich in diesem Zusammenhang zwar nicht ausdrücklich mit dem Inhalt des [X.] vom 17.
März 2008 auseinandergesetzt. Daraus ergibt sich aber nicht, dass es den Inhalt dieses Schreibens nicht in seine [X.] einbezogen hat. Das [X.] hat in der angefochtenen Ent-scheidung den Vortrag der Antragstellerin wiedergegeben, die [X.] sei lediglich erfolgt, um eine Sperrund Spekulationsmarke in die Hand zu bekommen. Zudem hat das [X.] die Entscheidung des Deut-schen Patent-
und Markenamts in Bezug genommen, das sich mit der Forde-rung des Markeninhabers nach einem Abfindungsangebot und damit mit dem Inhalt des Schreibens vom 17.
März 2008 auseinandergesetzt hat.

11
-
8
-
d) Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde, das [X.] habe bei der Prüfung der Bösgläubigkeit im Sinne von §
8 Abs.
2 Nr.
10 [X.] nicht berücksichtigt, dass zwischen dem Markeninhaber und der [X.] Tochter der Antragstellerin Vertragsbeziehungen bestanden hätten. Aufgrund dieser vertraglichen Beziehungen sei dem Markeninhaber bekannt gewesen, dass die Antragstellerin das Zeichen "[X.]"
über einen längeren Zeitraum markenmäßig benutzt habe und dieses Zeichen über eine erhöhte Bekanntheit verfüge.

Daraus ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antrag-stellerin. Das [X.] brauchte auf diesen Vortrag nicht ausdrück-lich einzugehen.

Auf das Vorbringen zu den früheren vertraglichen Beziehungen ist die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz nur am Rande zurückgekommen. [X.] Vortrag, dem Markeninhaber seien durch diese Vertragsbeziehungen fir-meninterne Informationen zur Nutzung der bisherigen Marken der Antragstelle-rin bekannt gewesen, hat sie nicht konkretisiert. Dazu hätte aber jedenfalls Ver-anlassung bestanden, nachdem der Markeninhaber diesem Vortrag entgegen-getreten war und den Beschluss der Löschungsabteilung des Harmonisie-rungsamtes vom 25.
Januar 2011 vorgelegt hatte. In diesem Beschluss führt die Löschungsabteilung aus, dass die Antragstellerin ihren Vortrag zu nachvertrag-lichen Treuepflichten des Markeninhabers nicht weiter begründet hat.

Auf die Bekanntheit des Zeichens "[X.]" als Marke der Antragstellerin brauchte das [X.] aus seiner Sicht nicht gesondert einzuge-hen, weil es einen schutzwürdigen Besitzstand der Antragstellerin wegen man-gelnder Benutzung ihrer Marken über einen längeren Zeitraum verneint hatte. 12
13
14
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-
9
-
Darauf, ob diese Würdigung zutrifft, kommt es im Verfahren der [X.] Rechtsbeschwerde nicht an.

[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus §
90 Abs.
2 Satz
1 [X.].

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Koch
Löffler
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.02.2011 -
28 W(pat) 13/10 -

16

Meta

I ZB 23/11

27.10.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. I ZB 23/11 (REWIS RS 2011, 1914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1914

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

27 W (pat) 41/13

Zitiert

I ZB 23/11

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