Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2021, Az. I ZB 10/21

1. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 2435

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Gegenstand

Beschwerde in einem Designverfahren: Zurückweisung der Beschwerde trotz angekündigter Beschwerdebegründung; Verletzung des rechtlichen Gehörs bei einseitigem Gespräch zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts - Heizkörperdesign


Leitsatz

Heizkörperdesign

1. Da das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren daran gehindert ist, seine Entscheidung allein aufgrund des Zeitablaufs seit der Beschwerdeeinlegung zu treffen, wenn der Beschwerdeführer zugleich mit der Beschwerdeeinlegung eine Beschwerdebegründung angekündigt und mit einem weiteren Schriftsatz um Mitteilung gebeten hat, bis wann die Beschwerdebegründung eingereicht werden kann, und das Bundespatentgericht nach den Umständen dieser Bitte auch entsprechen will, darf in einem solchen Fall der Beschwerdeführer grundsätzlich davon ausgehen, dass er Gelegenheit haben wird, seine Beschwerde vor einer Entscheidung des Bundespatentgerichts zu begründen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. April 2008 - X ZB 13/07, GRUR-RR 2008, 457, 458 - Tramadol und BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 91/11, GRUR 2013, 1276 Rn. 16 bis 18 - MetroLinien).

2. Einseitige Gespräche zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts bergen jedenfalls dann die Gefahr einer Verletzung des Anspruchs des anderen Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf ein faires Verfahren und auf Beachtung des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit, wenn nicht alle Verfahrensbeteiligte von dem Gesprächsinhalt unterrichtet werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 9/10, GRUR 2012, 89 Rn. 17 - Stahlschluessel und BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 91/11, GRUR 2013, 1276 Rn. 23 - MetroLinien).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 30. Senats ([X.]) des [X.] vom 17. September 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 35.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Für die [X.] ist am 4. August 2014 das am 30. Oktober 2013 angemeldete Design 40 2013 004 752-0002 mit der folgenden Darstellung für das Erzeugnis "Heizkörper" in das Designregister beim [X.] eingetragen worden:

Abbildung

2

Gegen dieses Design hat die Antragstellerin mit einem am 15. Oktober 2015 beim [X.] ([X.]) eingegangenen Schriftsatz einen auf den [X.] der fehlenden Neuheit und Eigenart gestützten Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit gestellt. Die [X.] hat mit Schriftsatz vom 10. November 2015 für die Zukunft auf das Design verzichtet und dem Nichtigkeitsantrag für die Zeit vor dem Verzicht widersprochen. Die Antragstellerin hat daraufhin mitgeteilt, dass sie von einem ihrer Kunden, der von der [X.] abgemahnt worden sei, in Regress genommen werde und deshalb ein Interesse an der rückwirkenden Feststellung der Nichtigkeit des angegriffenen Designs habe. Ihren auf Feststellung der Nichtigkeit des Designs gerichteten Antrag hat das [X.] mit Beschluss vom 30. November 2017 zurückgewiesen. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 13. Dezember 2017 zugestellt worden.

3

Mit am Montag, dem 15. Januar 2018, eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Antragstellerin gegen den Beschluss des [X.]s vom 30. November 2017 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die Beschwerdebegründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Die [X.] hat den Antrag gestellt, die Beschwerde zurückzuweisen.

4

Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2018 hat der [X.] der Antragstellerin ausgeführt:

In dem Designverfahren ... fragen wir höflich an, bis wann die Beschwerdebegründung eingereicht werden kann. Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung des Unterzeichners als alleinigen Sachbearbeiters und wegen der laufenden Korrespondenz mit Unternehmen aus der [X.] in dieser Sache kann die Beschwerdebegründung nicht zeitnah erfolgen.

5

Dieser Schriftsatz ist dem Berichterstatter des [X.] des [X.]s am 22. März 2018 mit dem Vermerk

Hr. BE ... [X.] ... Was kann mitgeteilt werden?

zugeschrieben worden. Der Verfahrensakte lässt sich nicht entnehmen, dass die schriftsätzliche Anfrage des [X.]n der Antragstellerin vom [X.] beantwortet worden ist.

6

Mit Schriftsätzen vom 24. Oktober 2018, 17. Juni 2019 und 5. November 2019 hat der [X.] der [X.] angefragt, ob inzwischen die vom [X.]n der Antragstellerin angekündigte Beschwerdebegründung vorliege. Auf den Schriftsätzen findet sich jeweils der handschriftliche Vermerk "tel. erledigt". Der Verfahrensakte lässt sich nicht entnehmen, dass diese Schriftsätze der Antragstellerin oder ihrem [X.]n übersandt worden sind. Außerdem findet sich dort kein Hinweis, dass das [X.] die Antragstellerin oder ihren [X.]n über die mit dem [X.]n der [X.] geführten Telefonate informiert hat.

7

Mit Beschluss vom 17. September 2020 hat das [X.] die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen, ohne dass eine Beschwerdebegründung der Antragstellerin vorgelegen hat. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung rechtlichen Gehörs rügt. Die [X.] beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

8

II. Das [X.] hat ausgeführt:

9

Die Beschwerde sei zulässig, obwohl weder ein konkreter Antrag gestellt noch sie begründet worden sei. In der Sache habe die Beschwerde keinen Erfolg. Der auf die absoluten Nichtigkeitsgründe der fehlenden Neuheit und Eigenart gestützte Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des eingetragenen Designs sei zwar zulässig. Er sei aber unbegründet. Dem angegriffenen Design fehle es weder gegenüber den als Entgegenhaltungen in das Verfahren eingeführten Heizkörpern mit den Produktbezeichnungen "D.   " und "B.     " noch gegenüber den weiteren Entgegenhaltungen an Neuheit und Eigenart.

III. [X.] hat Erfolg.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 23 Abs. 5 Satz 2 [X.], § 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.]). Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 23 Abs. 5 Satz 2 [X.], § 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) und hat diese Rüge im Einzelnen begründet. Auf die Frage, ob die erhobene Rüge durchgreift, kommt es für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht an (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 22. Mai 2014 - [X.], [X.], 1232 Rn. 6 = [X.], 53 - [X.]; Beschluss vom 10. September 2020 - [X.], juris Rn. 5; Beschluss vom 15. April 2021 - [X.]/20, juris Rn. 7, jeweils zur zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 3 [X.]).

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Verfahren vor dem [X.] verletzt die Antragstellerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 23 Abs. 5 Satz 2 [X.], § 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.] in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG).

a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, aus dem Verfahrensablauf ergebe sich, dass das [X.] die Beschwerde zurückgewiesen habe, ohne der Antragstellerin Gelegenheit zur Begründung ihrer Beschwerde gegeben zu haben. Das [X.] habe nicht auf die Bitte der Antragstellerin reagiert mitzuteilen, bis wann die Beschwerdebegründung eingereicht werden könne. Dagegen habe es die drei Anfragen der [X.] beantwortet, ohne wiederum die Antragstellerin über die Anfragen und die Antworten des [X.]s in Kenntnis zu setzen. Das [X.] habe die Antragstellerin auch nicht darauf hingewiesen, dass es entscheiden werde, ohne auf die schriftsätzlich angekündigte Beschwerdebegründung zu warten. Durch dieses Verhalten habe es den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt. Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde Erfolg.

b) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern ([X.], Beschluss vom 26. Juni 2010 - [X.], [X.], 1034 Rn. 11 = [X.], 1034 - [X.]; Beschluss vom 11. April 2013 - [X.], [X.], 1276 Rn. 16 = [X.], 1608 - [X.]). Allerdings ist das [X.] grundsätzlich nicht gehalten, den Beteiligten im schriftlichen Beschwerdeverfahren Äußerungsfristen zu setzen oder einen beabsichtigten Termin zur Beschlussfassung mitzuteilen. Zwar kann die Bestimmung einer Schriftsatzfrist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie und zur Vermeidung unklarer Vorstellungen der Beteiligten über den Verfahrensfortgang zweckmäßig und sinnvoll sein. Entsprechendes gilt für eine Mitteilung des Gerichts an die Beteiligten, dass es nicht vor einem bestimmten Termin entscheiden wird. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist es jedoch lediglich geboten, dass für die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit besteht, sich im Sinne von § 23 Abs. 4 Satz 4 [X.] in Verbindung mit § 93 Abs. 2 [X.] gegenüber dem Gericht zu äußern. Die Möglichkeit zur Äußerung ist im Lichte des verfassungsrechtlichen Gebots des Art. 103 Abs. 1 GG gewahrt, wenn den Beteiligten eine angemessene Frist zur Verfügung stand, zur Sache vorzutragen (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Februar 2000 - [X.], [X.], 597, 598 [juris Rn. 8] = [X.], 642 - Kupfer-Nickel-Legierung; Beschluss vom 22. April 2008 - [X.], [X.], 457 Rn. 8 = [X.], 957 - Tramadol; zur [X.] § 78 Abs. 2 [X.] vgl. [X.], Beschluss vom 12. Dezember 1996 - [X.], [X.] 1997, 223 f. [juris Rn. 12] = WRP 1997, 560 - [X.]; [X.], [X.], 1276 Rn. 16 - [X.], mwN). Das [X.] ist jedoch daran gehindert, seine Entscheidung allein aufgrund des Zeitablaufs seit der Beschwerdeeinlegung zu treffen, wenn der Beschwerdeführer darum gebeten hat, Gelegenheit zur Beschwerdebegründung zu erhalten, und das [X.] nach den Umständen dieser Bitte auch entsprechen will (zur [X.] § 78 Abs. 2 [X.] vgl. [X.], [X.], 1276 Rn. 16 - [X.], mwN). Dies ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Beteiligten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG). Danach darf das Gericht sich nicht widersprüchlich verhalten; es darf aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet ([X.], NJW 2008, 2243 [juris Rn. 16]; NJW 2014, 205 Rn. 20; [X.], Beschluss vom 25. September 2018 - 2 BvR 1731/18, juris Rn. 22 mwN). Zu beachten ist außerdem der im Zusammenhang mit dem [X.] aus Art. 103 Abs. 1 GG stehende Grundsatz der Waffengleichheit, der als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Verfahrensrecht verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht sichert (vgl. [X.]E 69, 248, 254 [juris Rn. 26]; [X.], [X.], 736 Rn. 29; [X.], 743 Rn. 20).

c) Diesen Anforderungen wird die Verfahrensgestaltung des [X.]s im Streitfall nicht gerecht.

aa) Eine Gehörsverletzung ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass die Antragstellerin nach den Umständen darauf vertrauen durfte, dass das [X.] nicht ohne einen vorherigen Hinweis vor Eingang einer Beschwerdebegründung entscheiden werde.

Die Antragstellerin hatte zugleich mit der Beschwerdeeinlegung eine Beschwerdebegründung angekündigt und das [X.] mit Schriftsatz vom 8. Februar 2018 zudem ausdrücklich gebeten mitzuteilen, bis wann die Beschwerdebegründung eingereicht werden kann. Ausweislich der handschriftlichen Zuschreibung dieses Schriftsatzes an den Berichterstatter mit der Anfrage "Was kann mitgeteilt werden?" in der Verfahrensakte des [X.]s wollte das [X.] dieser Bitte auch entsprechen. Das lässt sich auch dem Umstand entnehmen, dass das [X.] den Schriftsatz der Antragstellerin der [X.] übersandt und insgesamt drei auf den Schriftsatz der Antragstellerin und den Eingang der angekündigten Beschwerdebegründung bezugnehmende Anfragen der [X.] telefonisch beantwortet hat. Anhaltspunkte dafür, dass das [X.] ohne den Eingang der angekündigten Beschwerdebegründung entscheiden werde, sind der Antragstellerin nicht mitgeteilt worden, so dass sie darauf vertrauen durfte, dass sie Gelegenheit haben werde, ihre Beschwerde vor einer Entscheidung des [X.]s zu begründen.

bb) Der Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs und prozessualer Waffengleichheit ist im Streitfall auch deswegen verletzt worden, weil das [X.] sie vor der Entscheidung über die Beschwerde nicht von den insgesamt drei Telefongesprächen unterrichtet hat, die ein Mitglied des [X.]s mit dem [X.]n der [X.] geführt hat.

Einseitige Gespräche zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts bergen jedenfalls dann die Gefahr einer Verletzung des Anspruchs des anderen Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf ein faires Verfahren und auf Beachtung des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit, wenn - wie im Streitfall - nicht alle Verfahrensbeteiligten von dem Gesprächsinhalt unterrichtet werden ([X.], Beschluss vom 22. Juni 2011 - [X.], [X.] 2012, 89 Rn. 17 = [X.], 468 - Stahlschluessel; [X.], [X.], 1276 Rn. 23 - [X.]; vgl. auch [X.], [X.], 736 Rn. 33). So liegt es auch hier. War das [X.] bereits ohne die von der Antragstellerin angekündigte Beschwerdebegründung geneigt, nach einer gewissen Zeit über die Beschwerde zu entscheiden, und hat es dies dem [X.]n der [X.] telefonisch mitgeteilt, wäre das Gericht gehalten gewesen, auch die Antragstellerin über diesen Umstand zu informieren und ihr Gelegenheit zur Einreichung der angekündigten Beschwerdebegründung vor seiner Entscheidung zu geben. Dass die Telefonate einen anderen Inhalt hatten, lässt sich den kurzen, den Gesprächsinhalt nicht wiedergebenden handschriftlichen Aktenvermerken des [X.]s nicht entnehmen.

d) Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf der Versagung rechtlichen Gehörs.

aa) [X.] im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 93 Abs. 2 [X.] setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf der Versagung rechtlichen Gehörs beruht oder beruhen kann. Liegt der Gehörsverstoß in der Verletzung einer Hinweispflicht, muss mit der Rüge ausgeführt werden, wie die betreffende Partei auf einen Hinweis reagiert hätte, weil nur so das Rechtsbeschwerdegericht beurteilen kann, ob die angefochtene Entscheidung auf dem Gehörverstoß beruht (zur zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.] vgl. [X.], [X.], 1034 Rn. 17 - [X.], mwN; [X.], 1276 Rn. 25 - [X.]).

bb) Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerde. Sie hat geltend gemacht, die Antragstellerin hätte die von ihr eingelegte Beschwerde begründet, wenn das [X.] die Ansprüche der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf ein faires Verfahren sowie auf die Erteilung eines Hinweises beachtet hätte. Dabei hätte sie vorgetragen und durch den als Anlage zur Rechtsbeschwerdebegründung eingereichten Internetauszug belegt, dass die Firma [X.] den Heizkörper D.    - noch unter dem Namen D.    - bereits 2011 und damit außerhalb der [X.] des § 6 Satz 1 [X.] offenbart habe. Es wären außerdem weitere Unterlagen vorgelegt worden, die ebenfalls nachwiesen, dass die Firma [X.] das Design des Heizkörpers weit früher veröffentlicht habe, als dies vom [X.] und vom [X.] angenommen worden sei. Die Antragstellerin hätte weiter dazu vorgetragen, dass die von ihr angeführten Veröffentlichungen auch den jeweiligen Fachkreisen bekannt gewesen seien und die Firma [X.] den Heizkörper nicht exklusiv für die [X.] entworfen, sondern diesen lediglich im Rahmen einer normalen Geschäftsbeziehung an diese, wie auch an andere Unternehmen, veräußert habe.

Das [X.] hat angenommen, Offenbarungshandlungen seitens der Firma [X.] außerhalb der [X.] des § 6 Satz 1 [X.] seien nicht ersichtlich; dazu habe die Antragstellerin nichts vorgetragen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das [X.] bei Berücksichtigung der von der Rechtsbeschwerde dargelegten Umstände zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. Ob und in welchem Umfang dies auch für die weiteren Umstände gilt, die nach den Ausführungen der Rechtsbeschwerde von der Antragstellerin in einer Beschwerdebegründung vorgebracht worden wären, kann auf sich beruhen.

IV. Die angefochtene Entscheidung ist danach aufzuheben. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 23 Abs. 5 Satz 2 [X.], § 108 Abs. 1 [X.]).

Koch     

      

Löffler     

      

Feddersen

      

Schmaltz     

      

Wille     

      

Meta

I ZB 10/21

23.09.2021

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BPatG München, 17. September 2020, Az: 30 W (pat) 802/18, Beschluss

§ 23 Abs 5 S 2 GeschmMG, § 83 Abs 3 Nr 3 MarkenG, § 100 Abs 3 Nr 3 PatG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2021, Az. I ZB 10/21 (REWIS RS 2021, 2435)

Papier­fundstellen: GRUR 2022, 189 MDR 2022, 449-450 REWIS RS 2021, 2435


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 30 W (pat) 802/18

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 802/18, 07.04.2022.

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 802/18, 17.09.2020.


Az. I ZB 10/21

Bundesgerichtshof, I ZB 10/21, 23.09.2021.


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