Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2015, Az. 1 StR 235/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11890

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BUND[X.]SG[X.]RICHTSHOF

B[X.]SCHLUSS
1
StR 235/14

vom
29. April
2015
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.

wegen
zu 1.: Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

zu 2. und 3.: Bestechung im geschäftlichen Verkehr u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. April
2015
beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Oktober 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang[X.]n ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, die Angeklagten D.

und [X.].

jeweils wegen wettbewerbsbe-schränkender Absprache bei Ausschreibungen in Tateinheit mit Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und
sechs Monaten (Angeklagter D.

) bzw. zwei Jahren und vier Monaten (Angeklagter [X.].

) verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisio-nen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts geltend machen und Ver-fahrensrügen erheben. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.

[X.]
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
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-
3
-
[X.] Der Angeklagte [X.]

war als Geschäftsführer der [X.]T.

GmbH von der P.

, einem Zweckverband von elf [X.] und einem Stadtkreis, beauftragt worden, beschränkte Ausschreibungen für Aufträge im Rahmen der technischen Umgestaltung einer Tierkörperverbrennungsanlage durchzuführen. Seitens der P.

war dabei vorgegeben, dass mindestens drei unterschiedli-che Firmen
ein Angebot abgeben sollten; die Aufträge sollten

sofern möglich

an Unternehmen aus der näheren Umgebung vergeben werden. Den regen Wettbewerb wollte die P.

nutzen, um ein möglichst günstiges Angebot zu bekommen.
Der Angeklagte [X.]

beschloss, die Ausschreibungen zu manipulie-ren, um sich dadurch eine erhebliche [X.]innahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. In Absprache mit einem der Mitangeklagten bzw. dem gesondert Verfolgten [X.]

, von denen jeder um die Beauftragung des Angeklagten [X.]

durch die P.

wusste, wollte er deren Unternehmen den jeweiligen Auftrag verschaffen. Dazu sollten neben dem Angebot des be-Anforderungen an die Zahl der an der Ausschreibung teilnehmenden Firmen stammen, mit deren Verantwortlichen eine Absprache dahingehend erfolgt ist, dass das Angebot über demjenigen des für den Zuschlag ausersehenen [X.] liegt. Auf diese Weise sollte der tatsächliche Wettbewerb ausgeschal-tet, für die P.

aber der [X.]indruck erweckt werden, das zuvor vom Angeklag-ten ausersehene Unternehmen habe sich unter [X.]bedingungen als der wirtschaftlich günstigste Anbieter der ausgeschriebenen Leistungen erwie-sen. Als Gegenleistung für die vom Angeklagten [X.]

bereitete Sicherung der Auftragsvergabe unter Ausschaltung des [X.] sollten die jeweils begünstigten Unternehmen eine dem Angeklagten [X.]

zuzuordnende Fir-3
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4
-

b-.

uner-kannt blieb, plante der Angeklagte [X.]

zur Verschleierung die Nutzung seines komplexen Firmengeflechts. So sollte der Auftrag an die [X.].

, eine dem Angeklagten [X.]

zuzurechnende Firma,
erfolgen, für die er bewusst ge-genüber der P.

nicht nach außen in [X.]rscheinung trat, deren faktischer Ge-schäftsführer er aber war.
Im [X.]inzelnen handelte es sich um die Manipulationen der folgenden Ausschreibungen:
1. Im Frühjahr 2009, noch vor dem 15. April 2009 in Ausführung der be-schriebenen Vorgehensweise plante der Angeklagte [X.]

mit dem Mitan-geklagten [X.].

, diesem als Geschäftsführer der [X.]

einen lukrativen Auftrag für den Bereich [X.]ozessleitsysteme zu verschaffen. [X.] besorgte der Angeklagte [X.].

e-kannten Unternehmern. Während das erste das Angebot der [X.]

, welches auf 1.221te etwa

-Angebot. Jedoch war dieses Angebot, welches von dem gesondert Verfolgten Kl.

stammte, von einer nicht ermittelbaren Per-son manipuliert worden, indem bei zwei Positionen vermerkt wurde, die Leis-tung könne nicht erbracht werden. [X.]ntsprechend der [X.]mpfehlung des Ang[X.]n [X.]

, der dabei zur zusätzlichen Absicherung der Auftragsvergabe an die [X.]

trotz des Umstands, dass diese nicht aus der Region stammte, die Unvollständigkeit des durch Kl.

abgegebenen Angebots als besonde-res Manko
darstellte, erteilte die P.

am 30. April 2009 der [X.]

den [X.]. In der Folge erteilte der Angeklagte [X.].

der dem Angeklagten
[X.]

zuzurechnenden [X.].

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5
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2. [X.]benfalls im Frühjahr 2009, noch vor dem 15. April 2009 wollte der Angeklagte [X.]

der M.

GmbH auf die vorbeschriebene Weise einen Auftrag für unternehmerische Leistungen aus dem Bereich [X.] verschaffen. In Absprache mit dem Angeklagten [X.]

gab [X.]

ein Angebot ab und erklärte sich bereit, im Gegenzug seinerseits den Angeklagten [X.]

bzw. zur Verschleierung eine ihm zuzurechnende Firma zu beauftragen. [X.]

erhoffte sich neben der Vergabe des lukrativen Auftrags .

selbst beschaffte l-ches
deutlich über dem Angebotspreis von [X.]

lag. Über die Firma [X.].

, die ebenfalls dem Angeklagten [X.]

zuzurechnen war, bei der er aber nach außen zur Verschleierung nicht in [X.]rscheinung trat, gab er selbst schließlich das dritte Angebot ab, welches ebenfalls absprachegemäß über dem Angebot von [X.]

lag. Auf die [X.]mpfehlung des Angeklagten [X.]

erhielt die M.

GmbH den Auftrag von der P.

. In der Folge erteilte [X.]

der [X.].

einen Auftrag i

3. Im [X.] 2009, jedoch noch vor dem 21. Oktober 2009,
beschloss der Angeklagte [X.]

, das beschriebene Geschäftsmodell einzusetzen, um sei-nem Freund, dem Angeklagten D.

,
als Geschäftsführer der C.

GmbH einen Auftrag aus dem Bereich Klima-
und Lüftungstechnik zu verschaf-fen. D.

f-fen und die dem Angeklagten [X.]

zuzurechnende [X.].

seinerseits zu be-auftragen, um den lukrativen Bauauftrag zu erhalten, aber auch, da er sich wei-tere Vorteile aus der Geschäftsverbindung versprach. Der Angeklagte D.

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Angebote absprachegemäß über dem der C.

GmbH lagen. Auf die [X.]mpfehlung des Angeklagten [X.]

erhielt diese den Auftrag von der P.

und beauftragte ihrerseits über den Angeklagten D.

die [X.].

mit der Leis--

4. Im [X.]/Winter 2009, noch vor dem 9. Dezember 2009,
kam der Angeklagte [X.]

erneut mit dem gesondert Verfolgten [X.]

überein, der Firma des [X.]

einen weiteren Auftrag aus dem Bereich Metallverarbeitung zu an-.

durch Vermittlung des Angeklagten D.

von bekannten Unternehmern. Diese Angebote überstiegen wie abge-sprochen das von [X.]

abgegebene. Sowohl das von [X.]

abgegebene als [X.] der Angeklagte [X.]

hinsichtlich [X.]inzel-
und Gesamtpreis in seinen Geschäftsräumen ausgefüllt. Auf [X.]mpfeh-lung des Angeklagten
[X.]

beauftragte die P.

das Unternehmen des [X.]

, der wiederum die [X.].

ftragte.
I[X.] Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten [X.]

als vier Fälle der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 1 StGB gewertet und sich vom Vorliegen der Regelbeispiele des § 300
Satz 2
Nr. 1 und 2 Alt. 1 StGB überzeugt. Das Verhalten der Angeklagten D.

und [X.].

hat es jeweils als eine wettbewerbsbeschränkende Absprache bei [X.] nach § 298 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 2 StGB gewertet. Insoweit ist es jeweils vom Vorlie-gen des [X.] des § 300 Satz 2 Nr. 1 StGB ausgegangen, da sich ihre Tat auf die Verschaffung eines Vorteils großen Ausmaßes durch den Angeklag-ten [X.]

bezogen habe.

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-
B.
Die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen haben keinen [X.]. [X.]rgänzend zu den [X.] bedarf Folgendes der [X.]rörterung:
[X.] Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten [X.]

1a Satz
2 [X.]" ist bereits unzulässig soweit sie sich gegen die unterlassene [X.] von auf eine Verständigung abzielenden Gesprächen betreffend den früheren Mitangeklagten Dr.

richtet und bleibt auch im Übrigen ohne [X.]rfolg.
1. Nach dem [X.] liegt der [X.] folgendes Geschehen zu-grunde:
Im [X.] an einen Hauptverhandlungstermin fand zwischen den be-rufsrichterlichen [X.]mitgliedern, den Verteidigern und den Vertretern der Staatsanwaltschaft ein [X.] statt. Gegenstand desselben war die Möglichkeit einer Verständigung bezüglich aller Angeklagten. Der Vorsit-
Kli.

eine [X.]instellung nach § 153a [X.] in Betracht komme. Bezüglich des Angeklagten Dr.

wurde für den Fall eines Geständnisses eine Freiheitsstra-fe von sieben bis acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung in Aussicht gestellt. Angesichts dieser Strafvorstellung beendeten die Verteidiger das [X.]. Am darauffolgenden Termin der Hauptverhandlung teilte der [X.] lediglich mit, dass ein [X.] geführt und dass bezüglich des An-geklagten Kli.

eine Verfahrenseinstellung nach § 153a [X.] erörtert worden sei; eine Verständigung im Übrigen sei nicht zustande gekommen.

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2. Dieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz
2 [X.]. Danach sind die Verfahrenstatsachen so vollständig, genau und aus sich heraus verständlich vorzutragen, dass das Revisionsgericht allein auf dieser Grundlage prüfen kann, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt. Der [X.] macht insoweit eine Verletzung der Mitteilungspflichten aus nicht ihn selbst betreffenden [X.]n geltend. Ob der von den Transparenzvorschriften des [X.] bezweckte Schutz des von der Verständigung betroffenen Angeklagten ausnahmsweise auch auf Mitangeklagte zu erstrecken sein kann, die von der nicht hinreichend transpa-renten Verständigung nicht betroffen sind, bedarf

auch unter dem Gesichts-punkt der Verletzung des fairen Verfahrens

der Kenntnis der Verfahrensrolle des Angeklagten, auf den sich die [X.] bezogen haben. Denn ist derjenige nicht mehr Mitangeklagter, liegt in Bezug auf ihn schon keine unmittelbare Verletzung des § 243 Abs.
4 [X.] vor, was Auswirkungen auf die Frage der Schutzwirkung für den nicht betroffenen Angeklagten haben kann. Die Revision unterlässt es aber mitzuteilen, dass Dr.

zum Zeitpunkt der [X.] nicht mehr Mitangeklagter in diesem Verfahren war. Das Verfahren war bereits zuvor abgetrennt worden. Dies steht dem [X.]rfolg der [X.] möglicher-weise entgegen und wäre daher vorzutragen gewesen (vgl. zur Vortragspflicht von gegenläufigen Tatsachen [X.], Beschluss vom 11. März 2014

1 [X.], [X.], 532; [X.],
Urteil vom 4. September 2014

4 StR 473/13, [X.]St 59, 292 ff.).
3. Die [X.] würde aber auch dessen ungeachtet nicht durchgreifen. Durch die unzureichende Mitteilung und [X.]otokollierung von [X.], die allein Mitangeklagte betroffen haben, ist der Beschwerdeführer im Regelfall nicht in seinen Rechten betroffen (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Juli 2014

2 BvR 989/14, [X.], 649; [X.], Beschluss vom 24. April 16
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2014

5 [X.]; [X.], Urteil vom 5. Juni 2014

2 StR 381/13, NJW 2014, 2514, 2516; [X.], Beschluss vom 25. Februar 2015

4 StR 587/14). Dass der Angeklagte bei Kenntnis des konkreten Inhalts des mit dem Verteidiger des Dr.

geführten Verständigungsgesprächs sein [X.]ozessverhalten geändert hätte, wird von der Revision nicht behauptet und es ist auch nicht ersichtlich, wie sich solche Kenntnis auf sein Verteidigungsverhalten hätte auswirken [X.].
4. Soweit die Revision eine Verletzung in Bezug auf den Mitangeklagten Kli.

geführte Gespräche geltend macht, liegen nach dem [X.] schon die Voraussetzungen für eine Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 [X.] nicht vor. Denn diese besteht nur hinsichtlich solcher [X.]rörterungen der [X.], deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung war, in denen also ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhaltens des Angeklagten in [X.] zum Verfahrensergebnis gebracht wurden ([X.], Urteil vom 19. März 2013

2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1065; [X.], Beschluss vom 29. April 2014

3 StR 24/14,
[X.], 529; vgl. auch [X.], Beschluss vom 14. April 2015

5 StR 9/15).
5. Soweit der [X.] mit seiner [X.] eine Verletzung der [X.] in Bezug auf ihn betreffende [X.] geltend machen möchte, ist die [X.] jedenfalls unbegründet. Nach seinem Revisions-vortrag ist nicht dargelegt, dass insoweit etwas erörtert worden wäre, was ge-mäß § 243 Abs. 4 [X.] hätte mitgeteilt werden müssen. Zu dem vorzutragen-dem Inhalt gehört auch dann, wenn keine Verständigung zustande gekommen ist, jedenfalls der [X.] und die zu diesem abgegebenen [X.]rklärungen der übrigen Verfahrensbeteiligten ([X.], Beschluss vom 18. [X.] 2014

1 [X.], [X.], 352). Dass solches erörtert worden 18
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wäre, trägt die Revision nicht vor. Soweit der [X.] die Mitteilungs-pflichten schon dadurch ausgelöst sehen will, dass Zweck des [X.] die Möglichkeit einer Verständigung bezüglich aller Angeklagten, mithin auch ihn selbst betreffend gewesen sei (vgl. [X.], Beschluss vom
2.
Dezember 2014

1 [X.], [X.], 293 f.), verkennt er, dass es allein auf die tatsächlich erfolgten [X.]rörterungen ankommt, die er selbst nicht behauptet.
6. Soweit die Revision eine Verletzung der [X.]otokollierungspflicht aus §
273 Abs.
1a Satz 2 i.V.m. § 243 Abs.
4 Satz 2 [X.] rügt, ergibt sich schon aus ihrem Vortrag, dass ein solcher Rechtsfehler nicht vorliegt. Nach §
273 Abs.
1a Satz 2 [X.] muss das [X.]otokoll u.a. die Beachtung der in §
243 Abs.
4 Satz 2 [X.] vorgeschriebenen Mitteilungen wiedergeben. Sollte entgegen §
243 Abs.
4 Satz 2 [X.] eine [X.]rörterung, die außerhalb der Hauptverhand-lung stattgefunden hat, nach Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht oder nur unzureichend bekannt gemacht und damit die Informationspflicht
nicht beachtet worden sein, so ergibt sich aus dem Schweigen des [X.]otokolls kein zusätzlicher Rechtsfehler. [X.]in "Fehlen der [X.]otokollierung" liegt gerade nicht vor ([X.], [X.] vom 15. April 2014

3 [X.], [X.], 418 f.). Vielmehr gibt das [X.]otokoll auch nach dem Vortrag der Revision den Gang der [X.] zutreffend wieder.

I[X.] Zur Verfahrensrüge des Angeklagten D.
Die Revision macht das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 5 StGB geltend. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrun-de:
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Der Angeklagte D.

war zum Fortsetzungstermin am 17. April 2013 nicht erschienen. Unmittelbar vor dem Beginn der Sitzung um 9.30 Uhr h[X.] er über seinen Verteidiger dem Gericht mitgeteilt, er sei verhandlungsunfähig krank. Der Verteidiger erklärte, er habe kein Attest, auch wisse er nicht, um welche Krankheit es sich handele, der Angeklagte wisse aber, dass er nicht einfach [X.] könne. Nach Unterbrechung gab der Verteidiger an, dass er vergeblich versucht habe, seinen Mandanten unter allen ihn bekannten Tele-fonnummern zu erreichen. Nach einer erneuten [X.] teilte der Vorsitzende mit, dass polizeiliche [X.]rmittlungen am bisher bekannten Wohnort des Angeklagten in B.

durchgeführt worden seien, Polizeibeamte hätten mit dem Vermieter des Angeklagten D.

gesprochen. Dieser habe angege-ben, D.

halte sich schon seit Monaten nicht mehr in der Wohnung auf, er sei abgemeldet und nach unbekannt verzogen. Die [X.] fasste sodann einen Beschluss
nach § 231 Abs. 2 [X.] und setzte die Verhandlung gegen 11.30 Uhr fort. Im nächsten Termin zur Hauptverhandlung am 24. April 2013 erklärte der Angeklagte D.

kein Attest beibringen zu können, da er in [X.] lebe. [X.]r teilte weiter seine aktuelle [X.] Wohnadresse mit und dass er sich dort am 16. April 2013 angemeldet habe.
Nunmehr wird mit der Revision vorgetragen, der Angeklagte sei am Mor-gen des betreffenden Hauptverhandlungstermins an schweren Migräneattacken erkrankt, er habe deswegen Paracetamol nehmen müssen. Seine Reisefähig-keit sei aufgrund der Schmerzen deutlich eingeschränkt gewesen. [X.] wäre er auch nicht in der Lage gewesen, einer Hauptverhandlung zu folgen und seine Interessen vernünftig zu vertreten. Hierzu legt er eine ärztliche Bestätigung eines [X.] Arztes vom 25. Februar 2014 vor. Diese stellt die eigenanamnestischen Angaben des Angeklagten zu seinem Befinden

die sich
mit
seinem [X.] decken

am 17.
April 2013 zusammen. Auf-23
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-
grund der geschilderten Schmerzen kommt der Mediziner zu dem Schluss, dass die Reisefähigkeit vorübergehend deutlich eingeschränkt gewesen sei.
Die [X.] ist jedenfalls unbegründet. [X.]s bedarf keiner [X.] mit der Frage, ob am 17. April 2015 ein wesentlicher Teil der [X.] stattfand. Denn das Vorgehen der [X.] verletzt § 231 Abs. 2 [X.] nicht. Über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus darf eine unterbrochene Hauptverhandlung nur dann ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dieser ihr eigenmächtig ferngeblieben ist, d.h. ohne Rechtfertigungs-
oder [X.]nt-schuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt hat ([X.], Urteil vom 30. November 1990

2 StR 44/90, [X.]St 37, 249, 251; [X.], Beschluss vom 17. März 1999

3 [X.]; [X.], 418; [X.], Beschluss vom 25. Juli 2011

1 [X.], [X.]St 56, 298). Dabei obliegt es nicht dem Angeklagten, glaubhaft zu machen, dass sein Ausbleiben nicht auf [X.]igenmächtigkeit beruht, diese ist ihm vielmehr nachzuweisen ([X.], Urteil vom 26. Juni 1957

2
StR 182/57, [X.]St 10, 304, 305;
[X.], Beschluss vom 6.
Juni 2001

2 [X.], [X.]R [X.] § 338 Nr. 5 Angeklagter 24). Das Revisionsgericht hat dabei zwar ausgehend vom Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung (vgl. aber [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2011

3 [X.], [X.], 72; [X.] in [X.][X.], 26.
Aufl., § 231 Rn.
44 mwN) die Frage der [X.]igenmächtigkeit gegebenenfalls im Freibeweis zu überprüfen, jedoch

wie auch sonst bei behaupteten Verletzungen von [X.] über das Verfahren

nur auf der Grundlage eines entsprechenden [X.]s ([X.], Urteil vom 6. März 1984

5 [X.], [X.], 326; Beschluss vom 3. April 2003

4 [X.], [X.]St 48, 264, 267; [X.], Beschluss vom 25.
Oktober 2011

3 StR
282/11, [X.], 72; [X.]/[X.], [X.],
58. Aufl.,
§
231 Rn. 25).

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[X.]in ausreichender Nachweis der [X.]igenmächtigkeit ist zur Überzeugung des [X.]s geführt. Der Schluss, dass der Angeklagte am 17. April 2013 schuldhaft der Hauptverhandlung fern
blieb, wird durch eine Gesamtschau sei-nes Verhaltens belegt, was auf Verdeckung seines tatsächlichen Zustands an diesem Tag gerichtet ist und sich zudem im zeitlichen Verlauf nicht nachvoll-ziehbar uneinheitlich darstellt. So hat er sich bei seiner Krankmeldung gegen-über seinem Verteidiger lediglich auf die floskelhafte Beschreibung, krank zu sein, beschränkt; erst mit der Revisionsschrift legt er dies näher dar. Zeitnahe Nachforschungen zur Frage der Verhandlungsfähigkeit durch die [X.]

deren Ausbleiben er mit der Revision beanstandet

hat er dann aber verei-telt. So war er telefonisch unerreichbar

was selbst durch das in der Revision beschriebene Krankheitsbild nicht plausibel erklärt wird

und er h[X.] seinen Aufenthaltsort bis zum 24. April 2013 nicht offen gelegt, obwohl er sich an sei-nem bisherigen, dem Gericht bekannten Wohnort seit Monaten nicht mehr auf-hielt. Seine Anmeldung am neuen Wohnsitz im Ausland erfolgte demgegenüber
erst einen Tag vor seinem Ausbleiben. Trotz des von seinem Verteidiger bestä-tigten Wissens, nicht einfach unentschuldigt [X.] zu können, hat er sich weder am Tag der angeblichen [X.]rkrankung noch zeitnah um eine ärztliche Be-stätigung derselben bemüht. Im Revisionsverfahren aber

entgegen seiner [X.]rklärung am [X.], wegen seines [X.] Wohnsitzes kein Attest beibringen zu können, was freilich für sich genommen kaum nachvollziehbar ist

hat er sich über zehn Monate später zu einem [X.] Arzt begeben und diesem die behaupteten Schmerzen bzw. Symp-tome unterbreitet. [X.]ine Überprüfung der Angaben ließ der vom Angeklagten gewählte Zeitpunkt nicht mehr zu. Hinzu tritt, dass selbst diese auf seinen eige-nen Angaben basierende ärztliche Bestätigung die Behauptung, er sei verhand-lungsunfähig gewesen, nicht trägt.
26
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14
-
II[X.] Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten [X.].
1. [X.] der Verletzung des § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.]
Nach dem [X.] stellte der Verteidiger am [X.] den Antrag, den in [X.] wohnhaften Zeugen Z.

zum [X.] der Tatsache zu vernehmen, dass der Angeklagte [X.]

in Zusam-menhang mit der [X.] des Zweckverbands P.

O.

ab dem Jahr 2009 auch für die [X.].

im Geschäftsverkehr aufgetreten ist. Zur Begründung führte er aus, der Zeuge sei Revisor einer Firma, die für die [X.].

Dienstleistungen erbracht habe. In diesem Zusammenhang seien dem Zeugen die geschäftlichen Aktivitäten des Angeklagten [X.]

für die [X.].

bekannt geworden. Mit Beschluss vom 26. März 2013 lehnte das [X.] die beantragte Beweiserhebung ab. Soweit mit dem Antrag bewiesen werden sollte, dass der Angeklagte [X.]

im allgemeinen Geschäftsverkehr für die [X.].

aufgetreten sei, sei dies aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos;
so-weit bewiesen werden sollte, dass der Angeklagte [X.]

gegenüber der P.

für die [X.].

aufgetreten sei, sei das Gegenteil bereits erwiesen. Dies grün-dete es auf die [X.] Angaben der diesbezüglich dargestellten P.

-Verantwortlichen. [X.]s zog in seine Bewertung mit ein, dass es schon fragwürdig sei, ob der Zeuge dies bestätigen würde, da bisher kein Anhalts-punkt zu Tage getreten sei, wonach er Geschäftskontakten zwischen der
P.

und [X.].

persönlich beigewohnt habe; jedenfalls wäre ein [X.]influss einer derartigen Aussage auf die Überzeugungsbildung der [X.] ausge-schlossen.
Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
Nach §
244 Abs.
5 Satz
2 [X.] kann ein auf die Vernehmung eines [X.] gerichteter Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Beweiserhebung nach dem pflicht-27
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gemäßen [X.]rmessen des Gerichts zur [X.]rforschung der Wahrheit nicht [X.] ist (§
244 Abs.
2 [X.]). Dabei ist das Gericht von dem Verbot der Beweis-antizipation befreit und darf seine [X.]ntscheidung davon abhängig machen, [X.] [X.]rgebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden [X.]rgebnisse zu würdigen wären. Kommt es unter Be-rücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags, als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen [X.]rkenntnisse zu dem [X.]rgebnis, dass ein [X.]influss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausge-schlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behaup-tung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags rechtlich nicht zu beanstanden (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 13. März 2014

4 [X.], [X.], 531 f.; [X.], Urteil vom 18.
Januar 1994

1
StR 745/93, [X.]St 40, 60, 62; vgl. auch [X.] in [X.][X.], [X.],
26.
Aufl., §
244 Rn.
356).
Diesen Anforderungen hat das [X.] genügt. Der Ablehnungsbe-schluss legt angesichts der jedenfalls unkonkret gehaltenen Beweisbehauptung (vgl. zu den Anforderungen an die [X.] des Zeugen [X.], Beschluss vom 14. Dezember 2010

1 [X.], NJW 2011, 1299, 1300; [X.], Beschluss vom 24. März 2014

5 StR 2/14, [X.], 351, 353 f.) die maßgeblichen [X.]rwägungen so umfassend dar, dass der Angeklagte seine [X.] darauf einstellen konnte; hierdurch kann
auch überprüft werden, dass die Antragsablehnung auf einer rational nachvollziehbaren, die wesentlichen Gesichtspunkte des [X.]inzelfalles erkennbar berücksichtigenden Argumentation beruht (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
April 2010

1
StR
644/09, [X.], 410, 411; Urteil vom 18.
Januar 1994

1
StR
745/93, [X.]St 40, 60, 63; Be-cker aaO Rn.
359). [X.]s lag keine besondere Beweissituation vor, der durch die Anlegung eines strengeren Maßstabes an die Ablehnung des [X.] 31
-
16
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Rechnung zu tragen gewesen wäre (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 13. März 2014

4 [X.], [X.], 531 f.). Dies gilt auch nicht angesichts des von der Verteidigung herangezogenen Schreibens aus dem [X.], ausweislich dessen der Angeklagte im Schriftverkehr mit der P.

für die [X.].

aufgetre-ten ist, da zu diesem Zeitpunkt die [X.]rmittlungen wegen der Vorwürfe sowohl dem Angeklagten als auch
den Verantwortlichen der P.

bekannt waren. [X.]iner Auseinandersetzung mit diesem Schreiben bedurfte es entgegen dem Vorbringen der Revision wegen des offensichtlichen zeitlichen Auseinanderfal-lens und dem fehlenden Bezug zum Zeugen Z.

nicht.
Da das [X.] zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine [X.] nicht notwendig ist, war es

ent-gegen der Auffassung des [X.]s

nicht gehalten, Vernehmungsal-ternativen zu prüfen. Denn mit der Ablehnung nach §
244 Abs.
5 Satz
2 [X.]
entfällt die Pflicht, sich um den Zeugen weiter zu bemühen. Das Tatgericht hat auch nicht mehr zu prüfen, ob eine Vernehmung in der Hauptverhandlung durch eine Vernehmung im Ausland im Wege der Videokonferenz nach §
247a [X.] ersetzt werden kann ([X.], Beschluss vom 13. März 2014

4 [X.], [X.], 531 f.; [X.], Beschluss vom 5.
September 2000

1
StR
325/00, NJW 2001, 695 f.).
2. [X.] der Verletzung des § 261 [X.]
Der [X.] macht geltend, es fehle an einer den Anforderungen des § 249 Abs. 2 Satz 3 [X.] genügenden Feststellung über den Abschluss eines [X.], weswegen die davon betroffenen Urkunden nicht wirksam in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien.
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34
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17
-
Dem liegt folgendes Geschehen zugrunde:

[X.] an. Im Folgetermin Schöffen von der [X.] vom 10.06.2013 Kenntnis genommen e Feststellungen zur Kenntnisnahme der in der Anordnung bezeichneten [X.] erfolgten entgegen dem Vorbringen des [X.] nicht.
[X.]ine Verletzung des §
261 [X.] i.V.m. §
249 Abs.
2 Satz
1 und 3 [X.] liegt nicht vor. Durch die protokollierte Feststellung des Vorsitzenden sind die von den Selbstleseanordnungen umfassten Urkunden wirksam zum Gegen-stand der Beweisaufnahme gemacht worden (vgl. [X.], Urteil vom 9. Januar 2013

5 [X.], [X.], 255 f.). Zwar erfasst die Feststellung über

e-troffenen Urkunden. Diese Feststellung ist als [X.]ozesserklärung nach allgemei-nen Regeln der Auslegung zugänglich, die bei zweifelhaftem
Sinn des [X.]oto-kolls geboten ist (vgl. [X.], Beschluss
vom 20. Juli 2010

3 [X.], [X.]R [X.] §
249 Abs.
2 Selbstleseverfahren 6;
[X.], Urteil vom 11. Oktober 2012

1 [X.], [X.] 2013, 124, 126 = [X.]St 58, 15 ff.; [X.], Urteil vom
9. Januar 2013

5 [X.], [X.], 255 f.). Die Feststellung der [X.]

und nicht der Liste der erfassten Urkunden

erweist sich als sinnentleert. Denn diese Verfügung war bereits am Tag zuvor in Ge-genwart aller zu [X.]otokoll gegeben worden. Auch unter Berücksichtigung der im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen nach §
249 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz
3 [X.] entsprechenden Formulierung ist offensichtlich, dass versehentlich 35
36
37
-
18
-
die erfassten Urkunden keinen [X.]ingang in die Feststellung gefunden haben. Danach war ohne weiteres erkennbar, dass sich die Feststellung auf die von

3. [X.] der Verletzung des Beweisantragsrechts (Beweisanträge Nr. 14, 15 und 17)
Soweit die Revision den Ablehnungsbeschluss der [X.] deswe-gen für rechtlich fehlerhaft erachtet, da er nicht zwischen tatsächlicher und rechtlicher Bedeutungslosigkeit unterscheide, weist der [X.] zu Recht darauf hin, dass die Ablehnung wegen
tatsächlicher Bedeutungslosig-keit erfolgte, was von der auch im Übrigen [X.] Begründung der Ablehnung getragen werde. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine nach-geschobene Begründung durch den [X.], sondern fußt auf Ausführungen im Ablehnungsbeschluss, der ausdrücklich auf tatsächliche Be-deutungslosigkeit gestützt ist (vgl. [X.]).
4. [X.] der Verletzung des Beweisantragsrechts (Beweisantrag Nr. 30)
Die Revision beanstandet die Ablehnung eines auf [X.]inholung eines
Sachverständigengutachtens gerichteten, am 30. April 2013 gestellten [X.], mit dem bewiesen werden sollte, dass es für die Ausführung der der [X.]

von der P.

erteilten Aufträge noch technisch notwendig gewesen sei, zahlreiche, im [X.]inzelnen aufgeführte technische Aspekte durch einen Ver-fahrenstechniker klären zu lassen und in für [X.] umsetzbare Vorgaben zu definieren. Nach der Begründung sollte das [X.] dahin ge-hen, die Beauftragung der [X.].

als sachlich zwingend und nur auf die [X.]rlan-gung technischer Beratung gerichtet darzustellen. Dies sei deswegen von [X.], da eine sachlich zwingende Beauftragung in der gesamten bisherigen 38
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41
-
19
-
Rechtsprechung noch nicht als Vorteil angesehen worden wäre. Der Antrag habe erst jetzt
gestellt werden können, da er eine Reaktion auf die [X.]ntschei-dungen der Kammer vom 26. März 2013 darstelle.
Die [X.] hat diesen Antrag zurückgewiesen. Hierzu hat sie [X.] abgestellt, dass das aufgestellte [X.] nicht dem [X.] zugänglich sei und sie es kraft eigener Sachkunde selbst zu beurteilen habe. Zudem sei ein weiterer Aufklärungseffekt nicht zu erwarten. Hilfsweise werde der Antrag auch wegen [X.]ozessverschleppung abgelehnt. Denn die zur Stellung von Beweisanträgen gesetzte Frist sei seit dem 28. November 2012 abgelaufen. Die Staatsanwaltschaft habe die [X.]instellung der [X.] nach § 154a [X.] bereits [X.]nde des Jahres 2012 angeregt. Die [X.] habe ein dementsprechendes Ansinnen gegenüber der Verteidigung mit Fax vom 13. März 2013 angekündigt. Am 25. März 2013 schließlich sei die [X.] beschlossen worden. Der Verteidiger des Angeklagten [X.].

habe in [X.]rst am 30. April 2013 sei dann der Antrag gestellt worden, wofür die Verteidi-gung keine Gründe genannt habe. Solches ergebe sich auch nicht aus sonsti-gen Umständen. So habe die Verteidigung schon zu früheren Zeitpunkten [X.]anträge zu dem Thema gestellt, ob der Angeklagte [X.]

der [X.]

verfahrenstechnische Informationen vermittelt hat.
Ungeachtet der Zulässigkeit dieser [X.]

an der auch wegen der unter-lassenen Mitteilung des Faxes vom 13. März 2013, aus dem sich [X.] für die Beurteilung der Verschleppungsabsicht ergeben könnten, Bedenken bestehen

bleibt die [X.] ohne [X.]rfolg. Denn jedenfalls kann ein Beruhen des Urteils auf dem von der Revision behaupteten Verfahrensfehler ausgeschlos-sen werden. Nach den Feststellungen wurde dem Angeklagten [X.]

von 42
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-
20
-
dem Angeklagten [X.].

diese Beauftragung als Gegenleistung für die sachwidrige Bevorzugung im Wettbewerb gewährt. Auf die sachliche Notwen-digkeit der [X.]rteilung von [X.] seitens der [X.]

kommt es nicht an. Dies h[X.] die [X.] in dem Ablehnungsbeschluss vom 26. März 2013, der u.a. zu den von ihr in Bezug genommenen Beweisanträgen ergangen war

deren Ablehnung von der Revision ebenfalls nicht vollständig vorgetragen wird

bereits ausgeführt und dementsprechend die unter Beweis gestellte [X.] als tatsächlich bedeutungslos behandelt.
5. [X.] der Verletzung des Beweisantragsrechts (Beweisanträge Nr. 31, 33 bis 41)
[X.]benfalls am 30. April 2013 stellte die Verteidigung zahlreiche weitere Beweisanträge, die in eine ähnliche Richtung zielten wie der Beweisantrag Nr.
30. Diese Anträge hat die [X.] mit ausführlicher Begründung als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos erachtet und abgelehnt. Hilfsweise hat sie sie auch wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt.

Die [X.] ist unzulässig. Um die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu erfüllen, sind alle Umstände, die für die [X.]üfung, ob das Tatgericht den Beweisantrag rechtlich richtig gewertet und beschieden hat, Bedeutung haben, vorzutragen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2014

4 [X.], [X.], 604, 606; [X.], Urteil vom 10. Juli 2014

3 [X.], [X.], 318 f.; [X.] in KK, [X.], 7. Aufl.,
§ 344 Rn. 38 ff. mwN).
Dem genügt die [X.] schon deswegen nicht, da der Beschluss zur Ablehnung der [X.], 11, 14 bis 21, auf dessen Ausführungen die [X.] im [X.] Bezug nimmt, nicht vorgetragen wird.
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21
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6. [X.] der fehlerhaften Bescheidung von [X.]n ([X.] bis 72)
Die Revision beanstandet die Zurückweisung von 37 [X.] (den Nummern waren teilweise mehrere Anträge zugeordnet), die im Rah-men des Verteidigerplädoyers für den Fall der Verurteilung gestellt wurden. Sie erachtet die Annahme der Ablehnungsgründe als rechtsfehlerhaft; die Ableh-nung wegen [X.]ozessverschleppungsabsicht habe nicht erst im Urteil erfolgen dürfen.
Die [X.] hat in den Urteilsgründen den [X.] zu Ziffer 8 wegen eigener Sachkunde, Anträge auf wiederholte [X.] mangels Aufklärungspflicht, alle [X.] im Übrigen als tat-e-gen [X.]ozessverschleppungsabsicht abgelehnt.
a) Die [X.] erweist sich als unzulässig. Dem [X.] ist es nicht möglich, auf der Grundlage des [X.]s die erforderliche eigene umfassende Überprüfung des Verfahrens im Hinblick auf die behauptete rechtsfehlerhafte Annahme der [X.]ozessverschleppungsabsicht vorzunehmen. Die [X.] nimmt insoweit ausdrücklich auf die Fristsetzung vom 28.
November 2012 [X.], wobei in einer solchen [X.]ntscheidung die Annahme von Verschleppungs-absicht bei Antragstellung nach Fristablauf in ihren Grundzügen darzulegen ist, so dass die vollständige Fristsetzung vorzutragen gewesen
wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
März 2014

1 [X.], [X.], 251). Da die
durch das gerichtliche Fax vom 13. März 2013, näher darzulegen gewesen. Solches ergibt sich auch aus der Verweisung auf die anderen [X.]n

unge-48
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-
achtet der sich aus §
344 Abs. 2 Satz 2 [X.] ergebenden Verpflichtung zum geordneten und für jede einzelne [X.] zusammenhängenden
Vortrag, um den [X.] aus sich heraus verständlich zu machen (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juli 2013

1 [X.])

nicht.
Der Vortrag des maßgebenden [X.] durch den [X.] war auch nicht deshalb entbehrlich, weil er die Sachrüge erhoben und die [X.] im Rahmen ihrer schriftli-chen Urteilsgründe diese Vorgänge erwähnt, freilich ohne den Inhalt der in [X.] genommenen [X.]ntscheidungen und Schreiben darzustellen. Denn den [X.] Urteilsgründen können die maßgebenden
Verfahrensvorgänge nicht mit der erforderlichen Klarheit entnommen werden, so dass dem [X.] eine [X.]üfung verwehrt ist (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2014

3 [X.], NStZ-RR
2014, 318
f.). Soweit die [X.] sich auch darauf stützt, dass [X.] Beweisanträge bereits zu einem früheren Zeitpunkt gestellt und beschieden worden seien, versäumt es die Revision,
alle in dem Zusammen-hang benannten Beweisanträge vorzutragen. So finden sich die von der [X.] hierzu angeführten Beweisanträge Nr. 16, 26, 50 ausweislich des [X.] auch nicht in dem der Revisionsbegründung angefügten Konvolut. Ihre genaue Kenntnis wäre aber für die abschließende Beurteilung, ob die Anträge wegen [X.]ozessverschleppungsabsicht abgelehnt werden durf-ten, erforderlich.
b) Jedenfalls aber begegnet die Ablehnung wegen tatsächlicher Bedeu-tungslosigkeit keinen Bedenken.

§
244 Abs. 4 Satz 1 [X.] abgelehnt hat, ist schon zweifelhaft, ob es sich im Hinblick auf das [X.]rfordernis eines hinreichend konkreten Tatsachenkerns über-haupt um einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 bis 6 [X.] handelt. Der Antrag war darauf gerichtet, durch Sachverständigengutachten zu belegen, 51
52
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23
-
dass die
zwei Unternehmen, die die Schutzangebote abgeg
o-technischen Arbeiten zu erbringen. Jedenfalls hat die [X.] den Antrag ausweislich der Urteilsgründe ([X.]) rechtsfehlerfrei ebenfalls wegen tat-sächlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Denn ob die Unternehmen im April 2009, mithin vor der Vergabe des Auftrags in der Lage waren, diesen zu erfül-len, ist für die [X.]ntscheidung ohne Bedeutung gewesen.

C.
Die auf
die jeweiligen Sachrügen vorzunehmende Nachprüfung des an-gefochtenen Urteils hat hinsichtlich des Schuld-
und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Ausführung bedarf ergänzend zu den [X.] nur Folgendes:
[X.] Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen die tatbestand-lichen Voraussetzungen der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in den dargestellten Fällen durch den Angeklagten [X.]

und spiegelbildlich dazu die Voraussetzungen der Bestechung im geschäftlichen Verkehr durch die An-geklagten D.

bzw. [X.].

.
1. Die Vorschrift des §
299 StGB setzt eine Unrechtsvereinbarung [X.] voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung angenommen bzw. gewährt wird ([X.], Urteil vom 10. Juli 2013

1 StR 532/12, [X.], 42, 43 f.; [X.], Beschluss vom 14. Juli 2010

2 StR 200/10, [X.], 447). Bevorzugung in diesem Sinne bedeutet [X.] die sachfremde [X.]ntscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt 53
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-
also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus. Hierbei [X.] es aber, wenn die zum Zwecke des [X.] vorgenommenen [X.] nach der Vorstellung des [X.] geeignet sind, seine eigene Bevorzu-gung oder die eines Dritten im Wettbewerb zu veranlassen. Danach ist das Tatbestandsmerkmal der Bevorzugung im Wettbewerb subjektiviert; es reicht aus, wenn nach der Vorstellung des [X.] der Wettbewerb unlauter beein-flusst
werden soll [X.], StGB 62.
Aufl.,
§ 299 Rn. 15). Der Vorstellung eines bestimmten verletzten Mitbewerbers bedarf es nicht ([X.], Urteil vom 16.
Juli 2004

2 [X.], NJW 2004, 3129, 3133). Zur [X.]rfüllung des Tatbestandes braucht die vereinbarte Bevorzugung tatsächlich nicht eingetreten zu sein. [X.]s muss auch keine objektive Schädigung eines Mitbewerbers eingetreten sein. Schutzgut des § 299 StGB ist die strafwürdige Störung des [X.] sowie die abstrakte Gefahr sachwidriger [X.]ntscheidungen ([X.], Urteil vom 9. August 2006

1 StR 50/06, [X.], 3290, 3298).
2. Indem der Angeklagte [X.]

jeweils mit den Angeklagten [X.].

und D.

sowie dem gesondert Verfolgten [X.]

übereinkam, diesen den [X.] zu verschaffen und dafür von diesen beauftragt zu werden, haben sie eine die dargestellten Anforderungen erfüllende Unrechtsvereinbarung geschlossen.
a) Das [X.] hat sich aufgrund der rechtsfehlerfrei festgestellten Vorgehensweise der Angeklagten davon überzeugt, dass nach ihrer Vorstellung der Wettbewerb
unlauter beeinflusst werden sollte. Hierfür hat es unter ande-rem darauf abgestellt, dass es des manipulativen Vorgehens im Wege gezielter Ausschaltung von potentiellen Mitbewerbern durch Unterlassen der beauftrag-ten Ausschreibung bei gleichzeitiger Vorspiegelung gegenüber der P.

, es handele sich um das jeweils günstigste Angebot im Rahmen eines [X.] zwischen drei Unternehmen, nicht bedurft hätte, wären die Angeklagten nicht vom Vorliegen einer [X.]lage ausgegangen. Die vor der Auf-56
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-
25
-
tragsvergabe abgesprochene Vergabe des [X.] an die [X.].

hat es als Vorteil für den Beauftragten der P.

, den Angeklagten [X.]

angese-hen, der für die Bevorzugung gewährt worden ist. Hierfür hat es sich auch [X.] gestützt, dass die über die [X.].

n-geklagten [X.]

vor dem Auftraggeber P.

verschleiert und hierfür ein Unternehmen genutzt wurde, das dem Angeklagten [X.]

zwar zuzurech-nen, für das er aber bewusst gegenüber der P.

nicht in [X.]rscheinung trat. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Gleiches gilt, soweit das [X.] die vom Angeklagten [X.].

nach über 35 Hauptverhandlungstagen abgegebene [X.]inlassung, er sei davon ausgegangen, dass allein die [X.]

in der Lage gewesen sei, den Auftrag zu den vorgegebenen Konditionen zu erfüllen, als an den [X.]rtrag der [X.] angepasste Schutzbehauptung angesehen hat und ihr diesbezüglich nicht gefolgt ist. [X.]s hat die von anderen Beweismitteln hinreichend
gestützte [X.]inlassung des Angeklagten [X.].

insoweit zugrunde gelegt, er habe die a-.

nach Beauftragung der [X.].

entsprochen, wobei er dies gegenüber der P.

nicht offen gelegt habe. Hiervon ausgehend erweist sich die Würdigung, für dieses Verhalten gebe es keinen anderen Grund, als dass die vertragliche Beauftra-gung der [X.].

vorzugung der [X.]

bereits im Vorfeld der Ausschreibung darstelle, als tragfähig. Den Schluss von dieser [X.] auf die Vorstellung von der unlauteren Beeinflussung des Wett-bewerbs hat das [X.] zu Recht dadurch gestützt gesehen, dass der An-geklagte [X.].

58
-
26
-
3. Das [X.] durfte in der [X.]rteilung des [X.]
an die dem Angeklagten [X.]

zuzurechnende [X.].

einen Vorteil im Sinne des §
299 StGB sehen. Hierunter ist jede Leistung zu verstehen, auf die der [X.]mpfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert ([X.], Urteil vom 18. Juni 2003

5 [X.], [X.] NJW 2003,
2996, 2997; [X.], StGB, 62. Aufl., § 299 Rn. 7). [X.]in solcher Vorteil kann bereits in dem Abschluss eines Vertrages lie-gen (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juni 2007

4
[X.], [X.], 216 f. zu §
333 Abs. 1 StGB; zur identischen Begrifflichkeit des Vorteils in § 333 Abs. 1 und §
299 Abs. 1 vgl. nur [X.] in [X.], 12. Aufl.,
§ 299 Rn. 25). Dass die [X.]rteilung des jeweiligen Auftrags für das Firmengeflecht des Angeklagten
[X.]

günstig war, lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend deutlich entnehmen.
Auch soweit die Revision des Angeklagten [X.].

geltend macht, das Urteil setze sich nicht hinreichend mit der Möglichkeit auseinander, dass der Angeklagte [X.]

Fachwis-
Denn angesichts der Verschleierung der Vergabe des [X.] an den Angeklagten [X.]

, die der [X.] selbst im Rahmen seiner [X.]inlas-Auftraggeber bezeichnete, und der Absprache einer solchen Vorgehensweise im Vorfeld der Ausschreibungen auf Wunsch des Angeklagten [X.]

, durfte das [X.] darauf schließen, dass der in der [X.] liegende Vorteil für die Bevorzugung im Wettbewerb gewährt wurde, mithin im Sinne ei-nes Gegenseitigkeitsverhältnisses mit ihr verknüpft sein sollte. [X.]iner Auseinan-dersetzung mit möglichen Sachgründen für eine nicht mit einer Gegenleistung 59
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-
27
-
verknüpfte Folgebeauftragung des Angeklagten [X.]

bedurfte es nicht. Soweit die Revision unter Berufung auf das Urteil des [X.] vom 21.
Juni 2007

4 [X.] ([X.], 216) meint, es sei eine besonders sorgfältige [X.]üfung erforderlich gewesen, ob der Auftrag wegen der besonde-ren Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt sei, verkennt sie, dass sich diese Anfor-derungen auf die von §

333 Abs. 1 StGB erfassten Fälle beziehen, in denen der Vorteil nicht für eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Gegenleis-tung gewährt wurde, sondern zu prüfen ist, ob er möglicherweise in Bezug zur allgemeinen Dienstausübung steht.
4. Der von der Revision des Angeklagten [X.]

als unauflösbarer [X.] gerügte Schreibfehler in den Feststellungen zu der unter [X.] 1.b. dar-gestellten Tat (Fall II[X.] 2.
der Urteilsgründe) berührt den Bestand des Urteils nicht. Zwar ist der Revision insoweit Recht zu geben, als dass die festgestellte Angebotssumme, die der gesondert Verfolgte [X.]

für die M.

liegt. Jedoch lässt sich aus dem Sachzusammenhang der Feststellungen [X.] entnehmen, dass das

gelegen hat. So ist es auch an mehreren Stellen in den Urteilsgründen aus-drücklich festgehalten (zum Angebot von Da.

e-bots

liegendes Angebot in Höhe von 527.418[X.]; zum Angebot von [X.].

.

.

[X.] [X.]

erstellte einen Vergleich der einzelnen Angebotsdetails, bei welchem tatplangemäß das Angebot
der M.

GmbH
das

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-
28
-
5. Die Annahme der Voraussetzungen des [X.] gemäß §
300 Satz 2 Nr. 1 StGB durch das [X.] hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
Wann ein solches Ausmaß vorliegt, ist betragsmäßig nicht bestimmt. Neben der entsprechenden Regelung in § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist das [X.] [X.] zu finden. So nennen § 263 Abs. 3 Nr. 2 und § 267 Abs. 3 Nr. 2 StGB die Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes als [X.]r-schwerungsgrund, während § 264 Abs. 2 Nr.
1 StGB auf die [X.]rlangung einer nicht gerechtfertigten Subvention und § 370 Abs. 3 Nr. 1 [X.] auf den Hinterzie-hungsumfang großen Ausmaßes abstellen. Jedoch hat sich die Auslegung an dem jeweiligen Tatbestand zu orientieren (vgl. [X.], Urteil vom 7. Oktober 2003

1 [X.], [X.]St 48, 360, 364; [X.], Urteil vom 2. Dezember 2008

1 [X.]; [X.]St 53, 71, 83).
Der Gesetzgeber hat keine dahingehende Festlegung getroffen. [X.]r hat zwar wenig erhellend einerseits auf die begriffliche Identität hingewiesen
(BT-Drucks. 13/5584, [X.], 17), andererseits deutlich gemacht, dass sich die Auslegung an dem jeweiligen Tatbestand zu orientieren habe. Deswegen kön-ne ein Vorteil großen Ausmaßes nach §
300 StGB schon vorliegen, wenn man bei einer Subvention in dieser Höhe noch nicht von einem großen Ausmaß sprechen würde (BT-Drucks. aaO [X.]). Bei der Bestechung und Bestechlich-keit von Amtsträgern könne ein anderer Auslegungsmaßstab geboten sein
(BT-Drucks. aaO S. 17).
62
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-
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-
Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts hat sich die Bestimmung nur auf die Höhe des Vorteils und nicht auf den Umfang der Bevorzugung zu beziehen ([X.] in [X.], StGB, 2. Aufl., §
300 Rn. 2; [X.] in Matt/[X.], StGB, § 300 Rn. 2; [X.] in [X.], StGB, 12.
Aufl., § 330 Rn. 3; jeweils mwN; kritisch zur Gesetzesfassung [X.], StGB, 62. Aufl.,
§
300 Rn. 3;
Heine/[X.]isele in [X.]/[X.], StGB, 29. Aufl.,
§
300 Rn. 3). [X.] ist danach ein großes Ausmaß erreicht, wenn der Vorteil besonders geeignet ist, den Vorteilnehmer zu
korrumpieren ([X.] in NK, StGB, 4.
Aufl.,
§ 300 Rn. 5; [X.] in SK, StGB, 8. Aufl.,
§ 300 Rn. 4; [X.], aaO Rn. 4; vgl. auch [X.] in [X.]/Schluckebier/[X.], StGB, 2.
Aufl.,
§
300 Rn. 2). Dies erfordert eine Berücksichtigung einzelfallbezogener Umstände (vgl. [X.],
aaO Rn. 5; [X.], aaO Rn. 4; [X.],
aaO Rn. 3;
[X.], aaO Rn. 4; kritisch zum hierdurch eröffneten weiten Beurteilungs-spielraum [X.], aaO Rn.
2, der die persönlichen und wirtschaftlichen [X.] des Vorteilsnehmers aber ebenfalls für berücksichtigenswert erachtet; a.[X.] [X.] aaO). Denn anders als die nach objektiven Maßstäben zu [X.] Merkmale des großen Ausmaßes in § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB (vgl. [X.], Urteil vom 7. Oktober 2003

1 [X.], [X.]St 48, 360, 364) und §
370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Dezember 2008

1 [X.]; [X.]St 53, 71, 83) ist der Anreiz für Korrumpierbarkeit abhän-gig von den jeweiligen Verhältnissen des Vorteilnehmers, mithin von individuel-len
Kriterien.
Ob es im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit der Anwendung der kodifi-zierten Strafzumessungsregel (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 7. Oktober 2003

1 [X.], [X.]St 48, 360, 364) dennoch der Festlegung einer betrags-mäßig festgelegten Untergrenze als Begrenzung für den [X.]influss individueller Kriterien bedarf, braucht der [X.] im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. 65
66
-
30
-
Denn diese Untergrenze müsste angesichts der gesetzgeberischen Vorgabe unter der für § 264 Abs.
2 Nr. 1 StGB geltenden Größenordnung (ab etwa

1 [X.], wistra 1991, 106: 100.000 DM als Grenze; [X.], Urteil
vom 7.
Oktober 2003

1 [X.]) liegen. In der Literatur werden stark variierende und damit keine klaren Maßstäbe für eine Grenzziehung vertreten ([X.], aaO: nicht diesseits der
[X.], aaO Rn. 4: ein Vorteil unbesonderer Umstände nur schwer vorstellbar einen besonders schweren Fall darstellen, was freilich neben dem Vorliegen des tatbestandsähnlich ausgestal-teten [X.] die strafzumessungsrechtliche Gesamtwürdigung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, mit in den Blick nimmt; [X.], aaO Rn. 6: Rn.
3: 5.

Recht kritisch zu dieser Kasuistik [X.],
aaO). Die danach in Betracht kom-menden Grenzwerte sind nach der Bewertung des [X.]s jedenfalls überschritten (vgl. [X.], Urteil vom 9. August 2006

1 StR 50/06, [X.], 3290, in diesem Fall war die Größenordnung von jedenfalls 50r-schritten).
Denn das [X.] hat die jeweils als Vorteil gewährten, einen erheb-lichen Umfang aufweisenden Aufträge, die sich stets im sechsstelligen Bereich bewegten und die sich in Anbetracht der schwierigen finanziellen Verhältnisse des Angeklagten [X.]

und seiner Firmen auch als äußerst lukrativ für die-sen darstellten, als großes Ausmaß gewertet. Das weist angesichts der dem Tatrichter obliegenden Gewichtung und Bewertung der einzelfallbezogenen Umstände und des insoweit nur eingeschränkten revisionsrechtlichen [X.]
-
31
-
fungsmaßstabs keinen Rechtsfehler auf. Das [X.] hat den zutreffenden Maßstab seiner Würdigung zugrunde gelegt und die zugehörigen Tatsachen rechtsfehlerfrei festgestellt. Dass es sich dabei an der Bedeutung des [X.] für den Geschäftsbetrieb des Angeklagten orientiert und keinen [X.] Gewinn ermittelt hat, ist im Rahmen des § 300
Satz 2
Nr. 1 StGB nicht zu beanstanden.
I[X.] Auch der die Angeklagten D.

und [X.].

jeweils betreffende Schuldspruch wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei [X.] wird von den auch insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen.
Soweit die Revision des Angeklagten [X.].

beanstandet, dass der Anwendungsbereich des § 298 StGB nicht eröffnet sei, da auch für beschränk-te Ausschreibungen zuvor der [X.] durch öffentliche Ausschreibung zu ermitteln sei, wird sie dem Regelungsgehalt des § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 VOB/[X.] nicht gerecht. Danach können bei einer beschränkten [X.] Bauleistungen nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Un-ternehmen zur [X.]inreichung von Angeboten vergeben werden, §
3 Abs. 3 VOB/[X.] [X.]in vorhergehender öffentlicher Teilnahmewettbewerb ist nur nach § 3 Abs. 4 VOB/A vorgesehen. Auch beschränkte Ausschreibungen ohne vorange-gangenen öffentlichen Teilnahmewettbewerb unterfallen dem Tatbestand des §
298 Abs. 1 StGB ([X.], Beschluss vom 17. Oktober 2013

3 [X.], [X.]St 59, 34 mwN).
Dass die von den Angeklagten D.

und [X.].

abgegebenen [X.] auf einer Absprache beruhten, ist entgegen den Beanstandungen der Re-vision des Angeklagten [X.].

ausdrücklich und hinreichend deutlich [X.]. Denn danach
haben die Angeklagten mit den anderen Anbietern, den 68
69
70
-
32
-

e-gen §
1 GWB verstoßende Vereinbarung getroffen, die darauf abzielte, die
P.

zur Annahme ihres Angebots zu veranlassen. Die Feststellungen sind auch nicht etwa hinsichtlich des Inhalts der Absprache lückenhaft. So ergibt sich aus der vorangestellten Darstellung der grundsätzlichen Vorgehensweise in Verbindung mit den Feststellungen zu den einzelnen Fällen, dass mit den he-weils eine Vereinbarung getroffen worden war. Diese h[X.] den Inhalt, dass die k-ten Wettbewerb vorzuspiegeln und [X.] der [X.]

bzw. der C.

GmbH liegen müssen. Das gilt auch .

abgegeben hat. Dass danach noch Manipulationen am entsprechend der Absprache er-stellten, über dem Angebotspreis der [X.]

liegenden Angebot vorgenommen worden sind, hindert die Tatbestandserfüllung durch die Abgabe des auf der Absprache beruhenden Angebots des Angeklagten [X.].

nicht.
Daneben erfüllt auch die vertikale Absprache zwischen den jeweiligen Angeklagten D.

und [X.].

einerseits und dem Angeklagten [X.]

als auf [X.] Handelnden andererseits ebenfalls die Anforderungen an § 298 Abs. 1 StGB (vgl. nur [X.], Beschluss vom 25. Juli 2012

2 [X.], NJW 2012, 3318 mwN zur Rechtslage nach Novellierung des § 1 GWB zum 1.
Juli 2005).
Angesichts des für die Angeklagten deutlich zu Tage liegenden [X.] gegen das Verbot solcher Vereinbarungen aus § 1 GWB bedurfte es der von der Revision vermissten weiteren Ausführungen zum Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Absprache nicht.
71
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33
-
II[X.] Die Strafzumessung erweist sich aus den vom [X.] in seinen [X.] aufgezeigten Gründen als revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden. [X.]rgänzend ist nur darauf hinzuweisen, dass das dem Angeklag-ten [X.].

angelastete Hineinziehen von befreundeten Unternehmern, die darstellt. Denn der Angeklagte [X.].

ist wegen seiner Beteiligung an der Absprache und nicht zugleich wegen Anstiftung zu

auf der Grundlage der Feststellungen

strafbaren Beteiligung der befreundeten Unternehmer bestraft worden.
[X.]

Graf Jäger

Cirener Radtke
73

Meta

1 StR 235/14

29.04.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2015, Az. 1 StR 235/14 (REWIS RS 2015, 11890)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11890

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