Nichtannahmebeschluss: Keine "Drittwirkung" einer Verletzung von §§ 243 Abs 4, 273 Abs 1a StPO (Pflicht zur Mitteilung und Protokollierung von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren) - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung
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