(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 30.7.2024 I Nr. 255
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT FUSSBALL POLITIK WAHLEN GESETZGEBUNG STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN ÄRZTE STRAFTATEN FLUGGASTRECHTE FLUGSICHERHEIT OBERLANDESGERICHT KÖLN UNTERNEHMEN WIRTSCHAFTSRECHT COMPLIANCE KORRUPTION FLUGVERKEHR MEDIZIN LANDGERICHT HAMBURG OBERLANDESGERICHT BRAUNSCHWEIG KRANKENVERSICHERUNG BUNDESTAGSWAHL BUNDESRAT MEDIZINRECHT ZIVILPROZESS GELDWÄSCHE WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT BERUFS- UND STANDESRECHT RISIKOMANAGEMENT Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D