In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 10. August 2022 02:21
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.7.2022 I 1082
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
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