Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.01.2012, Az. 1 BvR 1819/10

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2012, 9866

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Ungerechtfertigtes Übergehen eines Beweisangebots in Zivilprozess verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) - hier: Zivilverfahren wegen Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne - Darlegungslast für Aufklärungspflichtverletzung


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 2. Juni 2010 - 3 U 147/08 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des [X.] vom 30. November 2010 - 3 U 147/08 - gegenstandslos.

2. ...

3. Der Gegenstandswert wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss ("Prospekthaftung im weiteren Sinne") wegen der Beteiligung von Anlegern an zwei Fondsgesellschaften.

2

Die Beschwerdeführer beteiligten sich über eine als Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte Treuhandkommanditistin, eine der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Treuhandkommanditistin), auf der Grundlage von [X.] an zwei als Kommanditgesellschaften organisierten Fondsgesellschaften, der [X.] (im Folgenden: [X.]) und der [X.] (im Folgenden: [X.]). Komplementärin der Fondsgesellschaften war eine weitere [X.]mit beschränkter Haftung, ebenfalls Beklagte des Ausgangsverfahrens. Sowohl die Treuhandkommanditistin als auch die Komplementärin verfügten über jeweils einen Geschäftsführer, die weiteren Beklagten des Ausgangsverfahrens.

3

Die Beschwerdeführer nahmen die Treuhandkommanditistin, die Komplementärin und deren Geschäftsführer im Ausgangsverfahren auf Leistung von Schadenersatz unter anderem aus Verschulden bei Vertragsschluss ("Prospekthaftung im weiteren Sinne") in Anspruch. Zur Begründung trugen sie unter anderem vor, die Treuhandkommanditistin, die Komplementärin und die Geschäftsführer hätten in den [X.] auf ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführer hinweisen müssen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz ergänzten sie ihr Vorbringen zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Außerdem trugen sie für die [X.] unter Vorlage von entsprechenden Unterlagen und für die [X.] unter Verweis auf die Praktiken bei der [X.] vor, der Geschäftsführer der Komplementärin habe nach Herausgabe der Emissionsprospekte, aber vor dem Beitritt der Anleger die mit dem Vermittler der Anlage getroffene Absprache über die geschuldete Provision für den Fall einer Stornierung von Verträgen zum Nachteil der Fondsgesellschaften geändert. Dazu traten sie Beweis an durch den Antrag auf [X.]vernehmung des Geschäftsführers der Komplementärin. Das [X.] wies die Klage ab.

4

Gegen dieses Urteil legten die Beschwerdeführer Berufung ein. In der Berufungsinstanz vertieften sie ihren Vortrag zu einzelnen [X.]n (Unterlassen eines Hinweises auf das bei Herausgabe der Emissionsprospekte laufende Ermittlungsverfahren, nachteilige Veränderung der Vertriebsvereinbarung im Falle von Stornierungen).

5

Das [X.] wies auf seine Absicht hin, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen: Über die nachträgliche Änderung der Absprachen zwischen dem Vermittler und der [X.] habe zwar informiert werden müssen. Diese Änderung könne im Falle der Stornierung von Anlageverträgen zu einem höheren Provisionseinbehalt der Vertriebsgesellschaft führen; dadurch könne sich das zur Investition zur Verfügung stehende Kapital verringern. Ein [X.] liege indes im Ergebnis nicht vor. Die Beschwerdeführer hätten nur unzureichend dazu vorgetragen, dass die Regelungen in der [X.] für einen potentiellen Anleger von wesentlicher Bedeutung seien und daher einen [X.] darstellten. Nicht vorgetragen sei, in welchem Ausmaß sich das für Investitionen zur Verfügung stehende Kapital durch die geänderten [X.] verringere. Zudem habe das [X.] zutreffend hervorgehoben, die Auswirkungen der Änderung der Vereinbarung würden teilweise dadurch ausgeglichen, dass der betreffende Anleger im Falle der Stornierung seiner Beteiligung eine sogenannte "[X.]" an die Fondsgesellschaft zahlen müsse. Soweit die Beschwerdeführer eine nachträgliche Änderung der Vereinbarung auch für die [X.] behaupteten, sei der Vortrag schon deshalb unbeachtlich, weil die Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt sei.

6

In ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss boten die Beschwerdeführer zur Berechnung der Auswirkungen der [X.] Beweis durch Sachverständigengutachten an sowie weiteren Zeugenbeweis dafür, dass die [X.] der [X.] und 2 denen in anderen Gesellschaften der [X.] angeglichen worden waren. Die Emissionsprospekte seien auch in Bezug auf die "[X.]" falsch. Es habe nie die Absicht bestanden, eine solche "[X.]" zu verlangen. Sie sei ausscheidenden Anlegern auch tatsächlich erlassen worden. Mit der Erstellung der [X.] sei der benannte Zeuge, der damals ein Mitarbeiter der Holding der [X.] gewesen sei, beauftragt gewesen. Die Beschwerdeführer legten zudem ein Angebot zum Abschluss eines [X.] mit einer Anlegerin vor und benannten diese als Zeugin dafür, dass sie keine "[X.]" gezahlt habe.

7

Das [X.] wies mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss die Berufung zurück. Es nahm Bezug auf den Hinweisbeschluss und führte ergänzend aus, der Vortrag der Beschwerdeführer zu einem Erlass der "[X.]" sei unsubstantiiert, weil das Angebot eines [X.] nur für eine einzige Anlegerin dargelegt sei und auch bei dieser die Annahme des Angebots nicht ausgeführt werde. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer hatte keinen Erfolg.

II.

8

Die Beschwerdeführer sehen sich in ihren verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Sie tragen unter anderem vor, das [X.] habe unter Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs unterstellt, es stelle keinen wesentlichen [X.] dar, dass der Prospekt auf künftig entstehende hohe Kosten für die Vermittlung auch im Falle einer Stornierung nicht hingewiesen habe. Es habe weiter ihren Vortrag und [X.]e dazu übergangen, dass die verkürzte Stornonachhaftung des Vermittlers nicht durch "[X.]en" der Anleger im Falle einer vorzeitigen Stornierung ihrer Beteiligung habe kompensiert werden können, weil von Anfang an die Absicht bestanden habe, stornierenden Anlegern die "[X.]" zu erlassen.

III.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist dem [X.] und den Beklagten des Ausgangsverfahrens zugestellt worden. Der [X.] wurde um eine Stellungnahme gebeten. Die Akte des Ausgangsverfahrens ist beigezogen.

Das [X.] vertritt die Auffassung, das [X.] habe den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer nicht verletzt. Es habe den Vortrag zur fehlenden Angabe der [X.] zur [X.]als unsubstantiiert gewürdigt. Die dazu angebotenen Beweisanträge hätten sich damit als nicht entscheidungserheblich erwiesen. Dies gelte auch für die Würdigung des [X.]s, dass ein [X.] insoweit jedenfalls nicht wesentlich sei wegen der Kompensation der Stornoeffekte durch eine [X.] der Anleger von 15 % der Anlagesumme.

Der Präsident des [X.]s hat Äußerungen des Vorsitzenden des II. und des [X.] übermittelt. Der Vorsitzende des [X.] hat mitgeteilt, der Senat sei mit der [X.] unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Änderung der Vereinbarung mit einem Vermittler und dem nachträglichen Erlass von [X.]en bislang nicht befasst gewesen. Der Vorsitzende des [X.] hat ausgeführt, Prospektangaben zu Vertriebsprovisionen dürften nicht irreführend sein. Der Anleger dürfe auch erwarten, dass die "[X.]" wie [X.] verwendet würden. An die Substantiierungspflicht des Anlegers dürften dabei keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; die Kausalität einer unrichtigen Prospektdarstellung für die Anlageentscheidung werde vermutet. Ob eine unrichtige Prospektdarstellung, die in Fällen der Stornierung der Anlage von einem zu hohen Rückfluss von Provisionen ausgehe, dadurch aufgewogen werden könne, dass der Prospekt die Zahlungen von [X.]en vorsehe, sei zweifelhaft. Soweit vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sei, dass entgegen dem Prospektinhalt auf die Zahlung einer solchen [X.] von vornherein verzichtet worden sei, dürften auch an die Substantiierung dieses Vortrags, der sich prinzipiell auf Vorgänge außerhalb des Wahrnehmungsbereichs des Anlegers beziehe, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

Die Beklagten des Ausgangsverfahrens haben von einer Stellungnahme abgesehen.

IV.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]G zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und unter Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 103 Abs. 1 GG auch offensichtlich begründet. Mit der Entscheidung der Kammer über die Verfassungsbeschwerde wird der Beschluss des [X.]s über die Anhörungsrüge gegenstandslos.

1. Die Anforderungen, die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG für die Gestaltung gerichtlicher Verfahren ergeben, sind in der Rechtsprechung des [X.] geklärt und hier nicht weitergehend klärungsbedürftig (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]G). Geklärt ist insbesondere, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des [X.]der [X.]en haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge aufgrund eines hinreichend substantiierten Vortrags (vgl. [X.] 50, 32 <35>; 60, 247 <249>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 -, [X.], [X.] 671 <672>). Die Nichtberücksichtigung eines solchen [X.]s verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. [X.] 50, 32 <36>; 69, 141 <144>).

In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist weiter, wann ein [X.] außer acht bleiben kann. Einem erheblichen [X.] muss nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts dann nicht nachgekommen werden, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse erbringen kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1179/91 -, NJW 1993, [X.] 254 <255>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 -, [X.], [X.] 671 <672>). Nicht erhoben werden muss weiter ein Beweis, wenn die [X.] ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, so dass der Beweisantritt nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen bezweckt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 -, [X.], [X.] 671 <672>).

Soweit es um die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit und Beweisbedürftigkeit des Tatsachenvortrags einer [X.] geht - als fachrechtliche Eingangsvoraussetzung für die Berücksichtigung von [X.] -, genügt eine [X.] nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ihrer Darlegungslast und trägt entsprechend hinreichend substantiiert vor, wenn sie Tatsachen anführt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich ihre Darstellung ist, und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien besteht. Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind ([X.], Urteil vom 25. Juli 2005 - [X.]/03 -, [X.], [X.] 1847 <1848>; Beschluss vom 21. Mai 2007 - [X.]/04 -, [X.], [X.] 1569 <1570 Rn. 8>; Beschluss vom 9. Februar 2009 - [X.]/08 -, [X.], [X.] 1154 <1155 Rn. 4>).

2. Daran gemessen verletzt die Entscheidung des [X.]s die Beschwerdeführer in ihrem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG; der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]G ist insoweit im Hinblick auf den Vortrag der Beschwerdeführer im [X.] erschöpft.

Das [X.] hat sich nur unzureichend und unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG mit dem durch den Antrag auf [X.]vernehmung des Geschäftsführers der Komplementärin sowie dem Antritt von [X.] und [X.] unterlegten Vorbringen der Beschwerdeführer befasst, beide Fondsgesellschaften hätten nachträglich in eine Änderung der Vertriebsbedingungen zu ihrem Nachteil eingewilligt, ohne dass die dadurch unrichtig gewordenen Emissionsprospekte korrigiert worden seien, was einen wesentlichen [X.] darstelle.

Hier lag keiner der möglichen Gründe vor, derentwegen die Beweisantritte der Beschwerdeführer hätten unbeachtet bleiben dürfen, ohne dadurch Art. 103 Abs. 1 GG zu verletzen.

Der Vortrag der Beschwerdeführer war hinreichend konkret und - die [X.] betreffend - hinlänglich in den Einzelheiten ausgeführt. Dass bei der [X.], die parallel initiiert wurde, in gleicher Weise verfahren worden war, lag nahe. Der Vortrag zur [X.], dass bei ihr ebensolche nachträglichen Änderungen vereinbart worden seien, stellte demgemäß keine willkürliche Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts im Sinne der Definition einer Behauptung "ins Blaue hinein" dar.

Der Vortrag war ersichtlich auch nicht deswegen unsubstantiiert und unbeachtlich, weil die Beschwerdeführer das Ausmaß einer wirtschaftlichen Schädigung der Fondsgesellschaften durch die nachträglichen Änderungen nicht anhand konkreter Zahlen dargelegt hatten. Das [X.] hat insoweit die Anforderungen überspannt, die an den Vortrag eines Anlegers vernünftigerweise gestellt werden können. Es hat verkannt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s eine fehlerhafte Prospektangabe, die sich auf Umstände bezieht, welche für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, schon nach der Lebenserfahrung ursächlich für die Anlageentscheidung ist (vgl. [X.]Z 79, 337 <346>; 84, 141 <148>; 177, 25 <34>; [X.], WM 2010, [X.] 972 ). Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens des Anlegers sichert dessen Recht, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht (vgl. [X.]Z 123, 106 <112 ff.>). Steht eine [X.] fest, muss daher der Aufklärungspflichtige die Vermutung entkräften und darlegen, dass der Anleger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Anlage gezeichnet hätte, etwa weil sich die geänderte Stornoregelung im Ergebnis nur geringfügig auf das zur Investition zur Verfügung stehende Kapital auswirkte. Das [X.] hat den Vortrag auch nicht gemäß § 531 ZPO für ausgeschlossen erachtet, was angesichts des [X.] auch ferngelegen haben dürfte.

Die weitere Begründung des [X.]s, der [X.] sei nicht wesentlich, weil höhere Provisionszahlungen an den Vermittler mittels der Zahlung von "[X.]en" kompensiert worden seien, gründet auf einer eigenständigen, weiteren Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Sie ist daher nicht geeignet, das Ergebnis des [X.]s verfassungskonform abzustützen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 -, [X.], [X.] 671 <673>). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist dem [X.] nämlich auch insofern anzulasten, als es dem Vortrag und [X.] der Beschwerdeführer nicht nachgegangen ist, die "[X.]en" seien erlassen worden. Dieser Vortrag war nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Substantiierung von [X.]vortrag ersichtlich hinreichend konkret. Dass die Beschwerdeführer nur  ein Angebot auf Abschluss einer entsprechenden vertraglichen Absprache in den Einzelheiten beschreiben konnten, ist unschädlich; denn sie hatten hinreichend zu der generellen Intention vorgetragen, mit allen ausscheidenden Anlegern in dieser Weise zu verfahren. Das Argument in dem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss, die Beschwerdeführer hätten nur eine Absicht der Fondsgesellschaften referiert, aber nicht zur Umsetzung dieser Absicht vorgetragen, wird [X.] des Vortrags der Beschwerdeführer schon im Ansatz nicht gerecht.

3. Der angegriffene Beschluss des [X.]s ist danach aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 und 2 [X.]G). Ob zugleich eine Verletzung weiterer, als verletzt gerügter verfassungsmäßiger Rechte der Beschwerdeführer im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.]G gegeben ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung mehr.

V.

Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 [X.]G.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>). Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen.

Meta

1 BvR 1819/10

24.01.2012

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Braunschweig, 2. Juni 2010, Az: 3 U 147/08, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 311 Abs 2 Nr 1 BGB, § 522 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.01.2012, Az. 1 BvR 1819/10 (REWIS RS 2012, 9866)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9866

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