Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch zivilgerichtliche Entscheidung ohne vorherige, gem §§ 128 Abs 1, 156 Abs 2 Nr 3, 495a S 2 ZPO gebotene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
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