Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.03.2019, Az. 10 AZR 211/18

10. Senat | REWIS RS 2019, 8847

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Gegenstand

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG2


Leitsatz

Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hält es für verfassungsrechtlich unbedenklich, dass § 15 Abs. 1 SokaSiG2 den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 20. Januar 1994, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 11. Juni 2002, rückwirkend auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber erstreckt.

Tenor

1. Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2018 - 12 Sa 1418/15 - werden zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben als [X.] die Kosten der Revisionen zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Beiträge nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im [X.] vom 20. Januar 1994 in der Fassung vom 11. Juni 2002 ([X.]).

2

Der Kläger ist die Sozialkasse des [X.], eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu der Sozialkasse im Gerüstbaugewerbe verpflichtet. Die Beklagte zu 1. unterhält einen Betrieb, der überwiegend Eventbühnen und Tribünen vermietet. Sie bietet an, die Tribünen zu planen und zu konstruieren. Die Beklagte zu 1. baut die Tribünen nicht auf oder ab. Die Beklagte zu 2. ist die persönlich haftende Gesellschafterin der [X.] zu 1.

3

Auf der Grundlage des [X.] begehrt der Kläger von den [X.] Beiträge in unstreitiger Höhe für eine von der [X.] zu 1. beschäftigte gewerbliche Aushilfe sowie sieben bei der [X.] zu 1. beschäftigte technische und kaufmännische Angestellte für den Zeitraum von September bis Dezember 2014. Der [X.] ist am 29. Oktober 2002 mit Wirkung zum 1. Juni 2002 vom [X.] für allgemeinverbindlich erklärt worden.

4

Der [X.] enthält ua. folgende Regelungen des Geltungsbereichs:

        

„§ 1 Geltungsbereich

        

(1)     

Räumlicher Geltungsbereich:

        

Das Gebiet der [X.] mit Ausnahme des [X.].

        

(2)     

Betrieblicher Geltungsbereich:

        

Abschnitt I

        

a)    

Betriebe des Gerüstbauerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.

        

…       

        
        

(3)     

Persönlicher Geltungsbereich:

        

Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des [X.] (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.“

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1. sei im streitbefangenen Zeitraum verpflichtet gewesen, am Sozialkassenverfahren des [X.] teilzunehmen. In ihrem Betrieb seien zu mehr als 50 % der persönlichen Gesamtarbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer, die zusammengerechnet mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit ausgemacht habe, Arbeiten verrichtet worden, die unter den Geltungsbereich der Tarifverträge für das [X.] fielen. Mobile Bühnen und Tribünen seien Sonderkonstruktionen der [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]. a Satz 4 [X.]. Der [X.] gelte nach der erstmals in der Berufungsverhandlung geäußerten Ansicht des [X.] auch aufgrund von § 15 Abs. 1 iVm. der Anlage 46 des [X.] der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren (Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - [X.]).

6

Der Kläger hat beantragt,

        

die [X.] wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 758,00 [X.] zu zahlen.

7

Die [X.] haben beantragt, die Klage abzuweisen, und die Auffassung vertreten, der Betrieb unterfalle nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des [X.]. Mobile Bühnen und Tribünen seien nach der Musterbauordnung vom 1. November 2002 - zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13. Mai 2016 (Musterbauordnung) - keine Gerüste, sondern sogenannte Fliegende Bauten. Mobile Bühnen und Tribünen unterlägen als Fliegende Bauten auch anderen DIN-Normen als Baugerüste. Der im [X.] verwendete Begriff der „Sonderkonstruktionen der [X.]“ erfasse lediglich projektbezogen entworfene, temporäre Bauhilfsmittel, die außergewöhnliche Anforderungen hinsichtlich ihrer Belastbarkeit und Verwendbarkeit erfüllten. Würde dies anders gesehen, wären beispielsweise auch Hochregallager oder Maste für Stromleitungen der Gerüsttechnik zuzuordnen. Das von der [X.] zu 1. verwendete Tribünenbaumaterial des [X.] sei bis auf die [X.] zum Abstützen auf unebenem Untergrund und die als Laufflächen verwendeten verzinkten [X.] nicht mit dem Material für Baugerüste vergleichbar. Die [X.] der [X.] zu 1. seien nur äußerlich möglicherweise mit Baugerüsten zu vergleichen.

8

Das [X.] begegne erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es verstoße gegen das Rückwirkungsverbot und die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG normierte Teilung der Gewalten. Es gehe allein darum, die Beschlüsse des [X.] vom 21. September 2016 und 25. Januar 2017 zu korrigieren ([X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - [X.]E 156, 213; 21. September 2016 - 10 [X.] - [X.]E 156, 289; 25. Januar 2017 - 10 [X.] -; 25. Januar 2017 - 10 [X.] -). Schließlich entziehe die staatliche Festlegung von materiellen Arbeitsbedingungen durch Gesetz den Koalitionspartnern die [X.] und greife damit in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG ein.

9

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat sich auf die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] gestützt. Das [X.] hat offengelassen, ob die Allgemeinverbindlicherklärung wirksam ist, und sich zur Begründung auf das [X.] gestützt. Mit den vom [X.] zugelassenen Revisionen verfolgen die [X.] ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen sind unbegründet. Das [X.] hat die Berufungen zu Recht zurückgewiesen und zutreffend erkannt, dass der Kläger Anspruch auf die geltend gemachten Beiträge hat.

I. Der Kläger hat die zulässige Klage nicht geändert, indem er die Beitragsforderung in der Berufungsinstanz nicht mehr nur auf die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] gestützt hat, sondern auch auf § 15 Abs. 1 iVm. der Anlage 46 [X.].

1. Der prozessuale Streitgegenstand umfasst alle konkurrierenden materiell-rechtlichen Ansprüche. Er ändert sich auch dann nicht, wenn der Kläger erst im Verlauf des Rechtsstreits eine wirksame Anspruchsgrundlage benennt. Rechtliche Begründungen innerhalb desselben Tatgeschehens betreffen allein die [X.] und damit die dem Gericht obliegende rechtliche Bewertung des [X.] ([X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 12; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 27; [X.] 21. Februar 2019 - [X.]/18 - Rn. 30).

2. Deshalb handelt es sich hier nicht um eine Klageänderung. [X.] nach dem [X.], für dessen Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 15 Abs. 1 [X.] in Betracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst. Das hat der Senat für [X.] nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe entschieden, der aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung oder nach § 7 SokaSiG anwendbar sein kann ([X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 18 ff.). Die Ansprüche stützen sich auf dasselbe Tatgeschehen. Sie sind weder in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen noch in ihren Folgen oder strukturell grundlegend verschieden ausgestaltet ([X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 13). Diese Rechtsprechung lässt sich auf [X.] nach dem [X.] übertragen.

II. Die Klage ist begründet. Dem Kläger stehen die eingeklagten Beiträge gegenüber der Beklagten zu 1. aus § 15 Abs. 1 iVm. der Anlage 46 [X.] zu. Die Beitragspflicht der Beklagten zu 1. folgt aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 14 Abs. 1 und Abs. 2, § 15 Abs. 6 [X.]. Die Beklagte zu 2. haftet für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1. nach § 161 Abs. 2 iVm. § 128 Satz 1 HGB. Die in § 15 Abs. 1 [X.] angeordnete Geltungserstreckung des [X.] auf nicht [X.] ist aus Sicht des [X.] verfassungsgemäß.

1. Der im [X.] gelegene Betrieb der Beklagten zu 1. unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich des [X.] (§ 1 Abs. 1 [X.]). Die bei der Beklagten zu 1. beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmerin und die Angestellten werden vom persönlichen Geltungsbereich des [X.] erfasst (§ 1 Abs. 3 [X.]).

2. Der betriebliche Geltungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]. a [X.] für Betriebe des [X.]s eröffnet.

a) Ein Betrieb unterfällt nach § 1 Abs. 2 Abschn. I und Abschn. II [X.] dem betrieblichen Geltungsbereich, wenn er nach seiner durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung [X.] überwiegend mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellt oder [X.] bereitstellt ([X.] 18. Oktober 2017 - 10 [X.] - Rn. 10; 17. Oktober 2012 - 10 [X.] - Rn. 9). Unter den Begriff des „[X.]“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]. a Satz 3 [X.] fällt das „Vermieten“ von [X.] ([X.] 18. Oktober 2017 - 10 [X.] - Rn. 15).

b) Die Arbeitnehmer des Betriebs der Beklagten zu 1. führen [X.] überwiegend Tätigkeiten aus, die dazu dienen, Material für Bühnen und Tribünen zu vermieten. Damit ist das Tatbestandsmerkmal des „[X.]“ erfüllt.

c) Bei dem von der Beklagten zu 1. bereitgestellten Material für den Bühnen- und Tribünenbau handelt es sich auch um [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]. a [X.]. Bühnen und Tribünen sind Sonderkonstruktionen der [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]. a Satz 4 [X.] ([X.] 17. Oktober 2012 - 10 [X.] - Rn. 11 ff.; vgl. auch 18. Oktober 2017 - 10 [X.] - Rn. 22). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

aa) „Gerüste“ sind nach § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]. a Satz 4 [X.] „alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der [X.]“. Darunter fallen auch mobile Bühnen und Tribünen. Das ergibt eine Auslegung von § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]. a [X.].

[X.]) Der Begriff des „Gerüsts“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]. a Satz 4 [X.] ist nicht auf Baugerüste beschränkt, sondern erfasst auch mobile Bühnen und Tribünen.

(1) Die Einbeziehung „aller Arten“ der näher bezeichneten Gerüste sowie von „Sonderkonstruktionen der [X.]“ verdeutlicht, dass der Begriff des Gerüsts umfassend zu verstehen ist. Mobile Bühnen oder Tribünen werden zwar nicht ausdrücklich genannt. Eine Beschränkung des betrieblichen Geltungsbereichs auf Betriebe, die Baugerüste erstellen oder bereitstellen, ist dem Wortlaut jedoch nicht zu entnehmen. Die tariflich im Einzelnen bezeichneten Gerüstformen werden überwiegend im Zusammenhang mit Bauarbeiten gebraucht (vgl. [X.]/[X.] Bautechnische Fachbegriffe von A - Z 2. Aufl. S. 81 ff.; [X.]/[X.] 2 34. Aufl. S. 765 ff.). Maßgebend für den Geltungsbereich des [X.] ist aber die Art der Konstruktion unter Verwendung von Gerüstbauteilen, die einen relativ einfachen Auf- und A[X.]au und die mehrfache Verwendung ermöglicht ([X.] 17. Oktober 2012 - 10 [X.] - Rn. 12).

(2) Mobile Bühnen und Tribünen werden typischerweise mit [X.] erstellt. Sie benötigen, um ihrem Zweck entsprechend genutzt werden zu können, eine stabile und sichere Unterkonstruktion. Diese wird wie bei Baugerüsten aus Aluminium- oder Stahlrohren und Verbindungselementen, gegebenenfalls auch im Modulsystem erstellt. Die Unterkonstruktion schafft eine tragfähige Grundlage für den Aufenthalt von Menschen ([X.]/[X.] 2 34. Aufl. S. 768, 771 ff.). Auf dieser mit [X.] erstellten Unterkonstruktion wird eine Bestuhlung oder eine Plattform montiert. Mobile Bühnen und Tribünen ermöglichen Menschen damit - wie ein Arbeitsgerüst - den Aufenthalt in einer erhöhten Position. Nach den auf den Gerüsten versehenen Tätigkeiten differenziert der [X.] nicht ([X.] 17. Oktober 2012 - 10 [X.] - Rn. 13).

(3) Der Bau mobiler Bühnen und Tribünen und die Bereitstellung des entsprechenden Materials ist auch nach dem Inhalt der erforderlichen Ausbildung dem [X.] zuzuordnen. Nach § 4 Nr. 19 („Bauen von Gerüsten für besondere Anforderungen“) und § 9 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 Buchst. c der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin vom 26. Mai 2000, in [X.] seit dem 1. August 2000 ([X.]I S. 778), werden in der Ausbildung Fertigkeiten und Kenntnisse des Auf-, Um- und A[X.]aus von Bühnen und Tribünen vermittelt. Der Bau und die Prüfung von Bühnen und Tribünen gehören nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 der Verordnung über das [X.] und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gerüstbauer-Handwerk vom 12. Dezember 2000 ([X.]I S. 1694) in der Fassung vom 17. November 2011 ([X.]I S. 2234) auch zum Berufsbild der Meisterprüfung im [X.] ([X.] 17. Oktober 2012 - 10 [X.] - Rn. 15).

(4) Die von den Beklagten vorgebrachten Gesichtspunkte rechtfertigen es nicht, Betriebe vom Anwendungsbereich des [X.] auszunehmen, die mobile Bühnen und Tribünen erstellen oder dafür bestimmtes Material bereitstellen.

(a) Die Musterbauordnung spricht nicht dafür, den Anwendungsbereich des [X.] auf Baugerüste zu beschränken. Die Musterbauordnung ist dem Bauordnungsrecht zuzuordnen und dient damit der Gefahrenabwehr ([X.] [X.]/[X.] Stand 15. Januar 2019 [X.] Grundlagen des Bauordnungsrechts in [X.] Rn. 57). Nach § 76 Abs. 1 Satz 2 Musterbauordnung sind Baugerüste - anders als mobile Bühnen und Tribünen - keine Fliegenden Bauten und unterliegen daher teilweise anderen bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Die Abgrenzung des betrieblichen Anwendungsbereichs des [X.] richtet sich jedoch nicht nach bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten. Für den Geltungsbereich des [X.] ist die Art der Konstruktion unter Verwendung von Gerüstbauteilen maßgeblich, die einen relativ einfachen Auf- und A[X.]au und die mehrfache Verwendung ermöglicht. Die Art der Konstruktion ist bei mobilen Bühnen und Tribünen sowie Baugerüsten vergleichbar. Mobile Bühnen und Tribünen sind verhältnismäßig einfach auf- und abzubauen und für eine mehrfache Verwendung gedacht und geeignet.

(b) Auch die von den Beklagten angeführten unterschiedlichen DIN-Normen für Baugerüste und mobile Bühnen oder Tribünen rechtfertigen es nicht, den betrieblichen Geltungsbereich des [X.] auf Baugerüste zu verengen. DIN-Normen definieren insbesondere Anforderungen an Produkte und dienen der Sicherheit und Qualitätsverbesserung. Aus dem Umstand, dass die Produktanforderungen in unterschiedlichen DIN-Normen geregelt sind, ergibt sich jedoch kein Hinweis auf eine entscheidend andere Art der Konstruktion.

(c) Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Begriff der „Sonderkonstruktionen der [X.]“ sei eng auszulegen und erfasse ausschließlich projektbezogen entworfene, temporäre Bauhilfsmittel, die außergewöhnliche Anforderungen hinsichtlich ihrer Belastbarkeit und Verwendbarkeit erfüllten. Ein auf Bauhilfsmittel verengtes Verständnis kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass sonst alle gerüstähnlichen Konstruktionen erfasst würden, wie beispielsweise Hochregallager oder Masten für Stromleitungen. Vielmehr kommt es bei allen Konstruktionen darauf an, ob sie unter Verwendung von Gerüstbauteilen errichtet werden, die einen relativ einfachen Auf- und A[X.]au für eine mehrfache Verwendung ermöglichen. Sonderkonstruktionen der [X.] sind - wie Gerüste - mit [X.] erstellte Gebilde, die aber nicht standardisiert errichtet, sondern speziell geplant oder konzipiert werden. Darunter können neben mobilen Bühnen und Tribünen beispielsweise auch [X.] und Einhausungen fallen ([X.] 18. Oktober 2017 - 10 [X.] - Rn. 22).

(d) Die Beklagte zu 1. fällt auch nicht deswegen aus dem betrieblichen Geltungsbereich des [X.], weil das von ihr verwendete Bühnen- und Tribünenbaumaterial bis auf wenige Teile nicht dem Material für Baugerüste entspricht. Es kommt nicht darauf an, ob mit dem von der Beklagten zu 1. verwendeten Modulsystem [X.] nur Tribünen und keine Baugerüste erstellt werden können (vgl. konkret zum System [X.] Hessisches [X.] 17. April 2013 - 12 Sa 1771/11 -).

d) Die von den Beklagten erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO ).

3. Nach Auffassung des [X.] begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Rechtsnormen des [X.] durch § 15 Abs. 1 [X.] auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber wie die Beklagten erstreckt werden. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht.

a) § 15 Abs. 1 [X.] ordnet die Wirkung des [X.] für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Oktober 2015 in der aus der Anlage 46 zum [X.] ersichtlichen Fassung „für alle Arbeitgeber“ an. § 41 Abs. 1 [X.] stellt klar, dass diese Rechtsnormen unabhängig davon gelten, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden. Die Allgemeinverbindlichkeit tarifvertraglicher Rechtsnormen nach dem [X.] bleibt unberührt (§ 42 [X.], vgl. [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 43).

b) Gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit von § 15 Abs. 1 [X.] bestehen keine Bedenken. Die Gesetzgebungskompetenz des [X.] ergibt sich aus Art. 70 Abs. 2, Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ([X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 44). Der Kompetenztitel „Arbeitsrecht“ begründet eine umfassende Zuständigkeit des [X.] für privatrechtliche und auch öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Rechtsbeziehungen im Arbeitsverhältnis ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 BvR 1375/14 - Rn. 36). Er umfasst neben dem Recht der Individualarbeitsverträge auch das Tarifvertragsrecht, ohne dem Vorbehalt der Erforderlichkeit des Art. 72 Abs. 2 GG zu unterliegen ([X.] 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 [X.], 1 [X.], 1 BvR 1477/16 - Rn. 126, [X.]E 146, 71; [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - aaO).

c) § 15 Abs. 1 [X.] ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts ist das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG in erster Linie ein Freiheitsrecht auf spezifisch koalitionsgemäße Betätigung ([X.] 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 [X.] - Rn. 115). Es umfasst insbesondere die Tarifautonomie, die im [X.] der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten steht, ihre Zwecke zu verfolgen. Das Aushandeln von Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Koalitionen. [X.] ist daher vor allem der Abschluss von Tarifverträgen. Das schließt den Bestand und die Anwendung abgeschlossener Tarifverträge ein ([X.] 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 [X.], 1 [X.], 1 BvR 1477/16 -Rn. 130 f., [X.]E 146, 71).

[X.]) Die vorbehaltlos gewährleistete Koalitionsfreiheit verwehrt dem Gesetzgeber jedoch nicht jede Regelung im Schutzbereich dieses Grundrechts. Art. 9 Abs. 3 GG verschafft den Tarifvertragsparteien in dem für tarifvertragliche Regelungen offenstehenden Bereich kein [X.] ([X.] 3. April 2001 - 1 [X.] - zu B 3 der Gründe, [X.]E 103, 293). Gesetzliche Regelungen, die eine Beeinträchtigung von Art. 9 Abs. 3 GG bewirken, können zugunsten der Grundrechte Dritter sowie sonstiger mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechte und Gemeinwohlbelange gerechtfertigt werden. Sollen sie die Funktionsfähigkeit des [X.] herstellen und sichern, verfolgen sie einen legitimen Zweck. Der Gesetzgeber hat eine entsprechende Ausgestaltungsbefugnis. Er hat die Rechtsinstitute und [X.] zu setzen, die dem Handeln der Koalitionen und insbesondere der Tarifautonomie Geltung verschaffen ([X.] 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 [X.], 1 [X.], 1 BvR 1477/16 - Rn. 143 ff., [X.]E 146, 71). Er darf insbesondere die Ordnungsfunktion der Tarifverträge unterstützen, indem er Regelungen schafft, die bewirken, dass die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Löhne und Gehälter auch für [X.] mittelbar zur Anwendung kommen ([X.] 11. Juli 2006 - 1 [X.] Rn. 90, [X.]E 116, 202).

cc) § 15 Abs. 1 [X.] verfolgt einen legitimen Zweck. Die Norm dient der Sicherung der Tarifautonomie. Sie sichert den Fortbestand des von den Tarifvertragsparteien des [X.]s geschaffenen Sozialkassensystems, indem sie die Anwendung der seit dem 1. Januar 2006 geltenden [X.] auf [X.] ausdehnt ([X.]. 18/12827 S. 1 f. und S. 5 f.). Dadurch werden weder die koalitionsspezifischen Verhaltensweisen der Tarifvertragsparteien verletzt, noch wird der materielle Inhalt der tariflichen Regelungen berührt (vgl. [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 48).

(1) Neben dem gemeinnützigen Sozialkassensystem im Baugewerbe existieren in verschiedenen anderen Branchen Sozialkassenverfahren, die auf für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen beruhen. Das sind neben dem [X.] das Maler- und Lackiererhandwerk, das Dachdeckerhandwerk, das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, das Betonsteingewerbe, die Steine- und Erden-Industrie nebst Betonsteinhandwerk und Ziegelindustrie, das Bäckerhandwerk, die Brot- und Backwarenindustrie, der Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, die Land- und Forstwirtschaft sowie der Bereich der Redakteurinnen und Redakteure von Tageszeitungen ([X.]. 18/12827 S. 1 f.). Die Tarifvertragsparteien haben in diesen Branchen gemeinsame Einrichtungen errichtet, von deren Leistungen eine Vielzahl von Arbeitnehmern, Auszubildenden und Rentnern profitiert. Die Sozialkassenverfahren in diesen Branchen setzen ebenso wie im Baugewerbe voraus, dass die Lasten von den Arbeitgebern gemeinsam und solidarisch - unabhängig von der Tarifbindung des Arbeitgebers - getragen werden. Sie streben nach allgemeiner Geltung (vgl. [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 49). Deshalb wurden die [X.] in diesen Branchen - ebenso wie im Baugewerbe - bisher regelmäßig nach § 5 [X.] für allgemeinverbindlich erklärt.

(2) Der Senat hat die Allgemeinverbindlicherklärung verschiedener [X.] für das Baugewerbe für unwirksam erklärt (zB [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 138 ff., [X.]E 156, 213; 21. September 2016 - 10 [X.] - Rn. 169 ff., [X.]E 156, 289). Die beteiligten [X.] hatten das nicht erwartet (vgl. [X.] 1/2017, 3: „Paukenschlag“). Die Entscheidungen wurden überwiegend als Gefährdung des [X.] gewertet (vgl. nur [X.]. 18(11)1097 S. 38 f.). Dabei war ersichtlich, dass von den Auswirkungen dieser Entscheidungen mittelbar auch die Sozialkassenverfahren in anderen Branchen betroffen sein könnten (vgl. [X.]. 18/12827 S. 1 f.). Der Gesetzgeber musste nicht zuwarten, ob die Allgemeinverbindlicherklärungen der einzelnen [X.] für unwirksam erklärt werden würden, sondern konnte bereits im Vorgriff handeln. Dem Gesetzgeber kommt ein Einschätzungs- und Prognosespielraum bei der Beurteilung einer Bedrohungslage für ein Gemeinschaftsgut zu (vgl. [X.] 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07, 1 [X.]/07 - Rn. 96, [X.]E 126, 112).

(3) Die Tarifvertragsparteien erfüllen mit der Schaffung von Tarifnormen, die der Allgemeinverbindlicherklärung zugänglich sind, in besonderem Maß die ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG zugewiesene öffentliche Aufgabe, die Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen in eigener Verantwortung und im Wesentlichen ohne staatliche Einflussnahme zu gestalten ([X.] 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 55, 7). §§ 1 bis 38 [X.] ordnen die Geltungserstreckung der Tarifnormen an und korrigieren damit etwaige „Fehler“ des [X.] der Allgemeinverbindlicherklärungen der verschiedenen in Bezug genommenen Tarifverträge. Die Beklagten berufen sich vergeblich darauf, die „Ersetzung“ der unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] durch eine gesetzliche Regelung sei nicht vorhersehbar gewesen. Dem Gesetzgeber steht die Wahl einer anderen Rechtsform als der in § 5 [X.] geregelten Allgemeinverbindlicherklärung für die Erstreckung eines Tarifvertrags auf Außenseiter frei. Die Rechtsform ändert nichts an Inhalt und Ergebnis der Erwägungen zu der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ([X.] 20. November 2018 - 10 [X.] -Rn. 51).

(4) [X.] durch das [X.] geht nicht über diesen legitimen Zweck hinaus. Insbesondere werden den tariffreien Arbeitgebern keine neuen, bisher nicht vorhandenen finanziellen oder sonstigen Belastungen auferlegt. Durch die gesetzliche Geltungsanordnung werden sie weder zwangsweise Mitglied eines der tarifvertragsschließenden Verbände, noch wird es ihnen verwehrt, sich anderweitig als Koalition iSv. Art. 9 Abs. 3 GG zusammenzuschließen. Soweit die gesetzliche Geltungserstreckung des [X.] einen mittelbaren Druck erzeugen sollte, um der größeren Einflussmöglichkeit willen Mitglied einer der tarifvertragsschließenden Parteien zu werden, ist dieser Druck jedenfalls nicht so erheblich, dass die negative Koalitionsfreiheit verletzt würde (vgl. [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 52). Das hat das [X.]verfassungsgericht für die Allgemeinverbindlicherklärung von Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes bereits mehrfach entschieden ([X.] 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zu II 2 der Gründe mwN). Auch der [X.] hat festgestellt, dass die Verpflichtung eines Bauunternehmens zur Abführung von [X.] keinen Eingriff in dessen Recht darstellt, nicht gegen seinen Willen einer Vereinigung beitreten zu müssen ([X.] - 23646/09 - [[X.] GmbH/[X.]] Rn. 53 ff.).

d) § 15 Abs. 1 [X.] verstößt nicht gegen die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit. Die Rechtsnormen, deren Geltung § 15 Abs. 1 [X.] anordnet, enthalten keine Berufszugangsregeln. Sie binden die [X.] nicht an persönliche Eigenschaften, Fähigkeiten oder Leistungsnachweise. Indem der [X.] in der Fassung, auf die § 15 Abs. 1 [X.] verweist, den Betrieben des [X.]s Zahlungspflichten auferlegt, greift er nicht als Berufsausübungsregelung in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte unternehmerische Betätigungsfreiheit der verpflichteten Arbeitgeber ein. Die durch die Beitragspflicht bezweckte Umlagefinanzierung des [X.], der Berufsbildung und der zusätzlichen Altersversorgung im [X.] betrifft lediglich den Interessenausgleich zwischen den branchenzugehörigen Arbeitgebern untereinander und zu den Arbeitnehmern auf [X.] (vgl. [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 55).

e) Art. 14 Abs. 1 GG wird durch § 15 Abs. 1 [X.] nicht verletzt. Unter den Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG fallen auch schuldrechtliche Ansprüche, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind, soweit sie bereits bestehen ([X.] 26. April 2015 - 1 BvR 1420/13 - Rn. 8). Es kann dahinstehen, ob nicht originär tarifgebundene Arbeitgeber aufgrund einer möglicherweise unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] ohne die Geltungserstreckung nach § 15 Abs. 1 [X.] gegen den Kläger schuldrechtliche Ansprüche auf Beitragsrückerstattung haben könnten. Selbst wenn eine rückwirkende Beseitigung von Beitragserstattungsansprüchen als Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG betrachtet würde, genügte dieser Eingriff in jedem Fall den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die mit § 15 Abs. 1 [X.] bezweckte Sicherung des Sozialkassenverfahrens im Gerüstbaugewerbe ist als legitimes Gemeinwohlziel geeignet, einen möglichen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG zu rechtfertigen (vgl. [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 58 ff.).

f) § 15 Abs. 1 [X.] verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird als eine andere, obwohl zwischen den Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. [X.] 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 [X.]/07 - Rn. 76, [X.]E 133, 377; [X.] 26. April 2017 - 10 [X.] - Rn. 31).

[X.]) § 15 Abs. 1 [X.] führt nicht zu einer Ungleichbehandlung, sondern zu einer Gleichbehandlung aller Gerüstbaubetriebe, die unter den räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des [X.] fallen, unabhängig von einer etwa bestehenden Verbandsmitgliedschaft. Die tarifgebundenen Betriebe müssen dieselben Beiträge leisten wie die Nichtmitglieder. Sie genießen ihnen gegenüber auch keine sonstigen Privilegien. Die Gruppen der Mitglieder und der Nichtmitglieder sind vergleichbar (vgl. [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 65).

cc) Der Gesetzgeber hat die normative Erstreckung nicht auf das Gerüstbaugewerbe beschränkt, sondern in §§ 1 bis 38 [X.] diejenigen Branchen einbezogen, in denen Sozialkassenverfahren bestehen, die auf für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen beruhen ([X.]. 18/12827 S. 1 f.). Damit beziehen sich die Regelungen des [X.] auf diejenigen Branchen, deren Sozialkassenverfahren aufgrund der Entscheidungen des [X.] vom 21. September 2016 und 25. Januar 2017 nach § 98 ArbGG zu den Voraussetzungen von wirksamen Allgemeinverbindlicherklärungen gefährdet sein könnten ([X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - [X.]E 156, 213; 21. September 2016 - 10 [X.] - [X.]E 156, 289; 25. Januar 2017 - 10 [X.] -; 25. Januar 2017 - 10 [X.] -). Diese Abgrenzung ist nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.

g) § 15 Abs. 1 [X.] verletzt aus Sicht des [X.] nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden.

aa) Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte ([X.] 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 - Rn. 133). Normen mit echter Rückwirkung („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“) sind danach grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig, sofern eine Durchbrechung dieses Verbots nicht ausnahmsweise durch zwingende Belange des Gemeinwohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen gestattet wird ([X.] 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - Rn. 43, [X.]E 141, 56; [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 69).

[X.]) Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ([X.] 5. März 2018 - 1 BvR 2864/13 - Rn. 44 mwN). Ein rückwirkender belastender Eingriff ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war ([X.] 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - Rn. 55 mwN). Das kann etwa der Fall sein, wenn die [X.] schon in dem Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit ihrer Änderung rechnen mussten ([X.] 17. Dezember 2013 - 1 [X.] - Rn. 63 ff., [X.]E 135, 1). Zudem kann sich der Bürger nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Er kann mit anderen Worten wegen des auch von einer letztlich als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtsetzungswillen des [X.] nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben. Der Gesetzgeber kann eine nichtige Bestimmung deshalb unter Umständen rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen ([X.] 3. September 2009 - 1 [X.] Rn. 19, [X.]K 16, 162; [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 70).

cc) Das [X.] trat nicht formell rückwirkend in [X.], sondern nach Art. 3 des [X.] der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes am Tag nach der Verkündung. Gleichwohl entfaltet die Regelung in § 15 Abs. 1 [X.] materiell „echten“ rückwirkenden Charakter ([X.]. 18(11)1097 S. 38). Die Norm schafft für alle Arbeitgeber, die dem Geltungsbereich des [X.] in der aus der Anlage 46 zum [X.] ersichtlichen Fassung unterfallen, für den bereits abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2015 rückwirkend einen weiteren Geltungsgrund.

dd) Die in § 15 Abs. 1 [X.] angeordnete echte Rückwirkung begegnet aus Sicht des [X.] jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei den nicht originär tarifgebundenen Arbeitgebern konnte sich kein hinreichend gefestigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, von Beitragszahlungen verschont zu bleiben oder Beiträge erstattet zu bekommen.

(1) Bis zum 20. September 2016 bestand keine Grundlage für ein Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des [X.].

(a) Die Arbeitgeber mussten vielmehr vom Gegenteil ausgehen und ihre wirtschaftlichen Dispositionen auf die vollständige Erfüllung der in den verschiedenen [X.]n geregelten Pflichten einrichten. Das gilt für den unmittelbar von den Entscheidungen des [X.] vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - [X.]E 156, 213; - 10 [X.] - [X.]E 156, 289) betroffenen Bereich des Baugewerbes ([X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 77 ff.). Noch am 22. Juni 2016 war der Senat von der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen der [X.] in der Baubranche aus den Jahren 2006 und 2008 ausgegangen ([X.] 22. Juni 2016 - 10 [X.] - Rn. 12).

(b) Ebenso wenig konnte sich bis zu diesem Zeitpunkt im Bereich des [X.] ein Vertrauen darauf bilden, die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] sei unwirksam. Das damalige [X.]ministerium für Wirtschaft und Arbeit hatte den [X.] nach § 5 [X.] aF für allgemeinverbindlich erklärt. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidungen des [X.] vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - [X.]E 156, 213; - 10 [X.] - [X.]E 156, 289) entsprach es der weit überwiegenden Rechtsansicht, dass sowohl die verschiedenen Fassungen der [X.] im Baugewerbe als auch diejenigen in anderen Branchen wirksam für allgemeinverbindlich erklärt worden waren. Nach der damaligen Rechtslage war die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags durch die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich (inzidenter) von Amts wegen zu prüfen, soweit es entscheidungserheblich auf sie ankam. Dabei gingen die Gerichte stets davon aus, dass der erste Anschein für die Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung sprach. Es wurde grundsätzlich angenommen, das zuständige [X.]ministerium nehme die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags nur unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen vor. Bestand zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung kein Streit und waren auch von Amts wegen keine ernsthaften Zweifel gerechtfertigt, war ihre gerichtliche Überprüfung entbehrlich. Entgegenstehende Rechtsprechung der bis zum 15. August 2014 für die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 [X.] aF zuständigen Verwaltungsgerichte lag nicht vor ([X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 78). Noch am 17. Oktober 2012 hatte der Senat inzident die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] angenommen ([X.] 17. Oktober 2012 - 10 [X.] - Rn. 8 ff.).

(2) Die nicht verbandszugehörigen Arbeitgeber des [X.]s konnten auch nach den Entscheidungen des [X.] vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - [X.]E 156, 213; - 10 [X.] - [X.]E 156, 289) nicht darauf vertrauen, nicht mehr zu Beiträgen zum Sozialkassenverfahren herangezogen zu werden oder bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet zu erhalten. Aufgrund der Entscheidungen des [X.] vom 21. September 2016 stand nicht fest, ob auch die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] in einem Verfahren nach § 98 ArbGG für unwirksam erklärt werden würde.

(a) Der Senat hat die Allgemeinverbindlicherklärungen des [X.]-Bau aus den Jahren 2008, 2010 und 2014 für unwirksam gehalten, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber bei Erlass der Allgemeinverbindlicherklärung [X.] der unter den Geltungsbereich des [X.]-Bau fallenden Arbeitnehmer beschäftigten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF, sogenannte 50 %-Quote; [X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 185 ff., [X.]E 156, 213; 21. September 2016 - 10 [X.] - Rn. 169 ff., [X.]E 156, 289).

(aa) Das Verhältnis der organisierten zu den nicht organisierten Arbeitnehmern im Gerüstbaugewerbe kann jedoch grundlegend von dem entsprechenden Verhältnis in der Baubranche abweichen. Im Übrigen ergeben sich für die Ermittlung der Quote im Baubereich Besonderheiten gegenüber dem Gerüstbaugewerbe: Zur Feststellung der Quote ist zunächst die Große Zahl zu ermitteln, dh. die Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen, unabhängig davon, ob Tarifbindung besteht oder nicht. Für die Ermittlung der [X.] kommt es darauf an, wie viele Arbeitnehmer insgesamt unter den räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich zu erklärenden Tarifvertrags fallen. Für die Ermittlung der [X.] ist es dagegen unerheblich, ob die Allgemeinverbindlicherklärung mit Einschränkungen hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereichs ergangen ist. Vielmehr ist auch im Fall eines bereits eingeschränkten Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung ohne Antrag durch das zuständige Ministerium auf den tariflichen Geltungsbereich abzustellen ([X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 186 ff., [X.]E 156, 213). Deswegen war das [X.]ministerium für Arbeit und Soziales für das Baugewerbe bei der Bestimmung der Quote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF von einer falschen, also ungeeigneten Schätzgrundlage für die Bestimmung der [X.] ausgegangen. Es hatte vor der Allgemeinverbindlicherklärung nicht ermittelt, wie viele Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des [X.]-Bau fielen. Vielmehr hatte es die Zahlen zugrunde gelegt, aus denen sich nur ergab, wie viele Arbeitnehmer im Geltungsbereich des [X.]-Bau unter Berücksichtigung der [X.] zu der Allgemeinverbindlicherklärung beschäftigt wurden ([X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 201 f., [X.]E 156, 213; 21. September 2016 - 10 [X.] - Rn. 185 ff., [X.]E 156, 289).

([X.]) Für den Anwendungsbereich des [X.] besteht eine entsprechende Problematik nicht. Die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] ist ohne eine vergleichbare Große Einschränkungsklausel ergangen. Es bestand daher keine ausreichende Grundlage dafür, darauf zu vertrauen, die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] werde aus diesem Grund für unwirksam erklärt.

(b) Die Allgemeinverbindlicherklärungen des [X.]-Bau aus den Jahren 2008 und 2010 erwiesen sich auch als unwirksam, weil sich der zuständige Minister bzw. die zuständige Ministerin oder der zuständige Staatssekretär bzw. die zuständige Staatssekretärin nicht mit ihnen befasst hatten ([X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 138 ff., [X.]E 156, 213). Diese Problematik könnte sich auch in Bezug auf die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] stellen. Das [X.] hat mit Verfügung vom 10. November 2016 darauf hingewiesen, ausweislich der Informationen aus frei zugänglichen Quellen sei die Allgemeinverbindlicherklärung nur mit „[X.]ministerium für Arbeit und Soziales“ unterzeichnet gewesen. Hieraus ergibt sich jedoch kein Hinweis, ob sich der Minister oder die Ministerin bzw. ein Staatssekretär oder eine Staatssekretärin persönlich mit der Allgemeinverbindlicherklärung befasst hat. Es war daher nicht absehbar, ob in einem Verfahren nach § 98 ArbGG festgestellt werden würde, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] aus diesem Grund unwirksam ist.

ee) Der Gesetzgeber hat mit § 15 Abs. 1 [X.] auch keine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - rückwirkende „Klarstellung“ der Rechtslage in dem Sinn vorgenommen, dass er nachträglich einer höchstrichterlich geklärten Auslegung des Gesetzes den Boden entzogen hätte (vgl. [X.] 17. Dezember 2013 - 1 [X.] - Rn. 52 ff., [X.]E 135, 1; [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 92 ff.). Der Gesetzgeber hat sich nicht die „verbindliche“ Interpretation des § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF angemaßt. Vielmehr hat er eine gesetzgeberische Entscheidung in einer besonderen Situation getroffen, in der er sich einer mit nicht absehbaren und weitreichenden Folgen verbundenen Neuausrichtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegenüber der zuvor gefestigten Rechtspraxis konfrontiert sah (vgl. [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 92). Mit der gesetzlichen Erstreckungsanordnung wollte der Gesetzgeber - letztlich mit Rücksicht auf die Forderungen der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit - statt anfechtbaren Rechts [X.] Recht setzen. Er hat dabei die Rechtsprechung des [X.] nicht „kassiert“ (vgl. [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 93). Dies ergibt sich für das [X.] bereits aus dem Umstand, dass der Senat keine Allgemeinverbindlicherklärung von Sozialkassentarifverträgen aus diesem Bereich für unwirksam erklärt hat. Der Gesetzgeber durfte vorsorglich eine möglicherweise unwirksame Erstreckung der Normwirkung des [X.] durch eine wirksame - gesetzliche - Erstreckungsanordnung ergänzen.

h) § 15 Abs. 1 [X.] ist kein nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässiges Einzelfallgesetz. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG enthält letztlich eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Danach ist es dem Gesetzgeber verboten, aus einer Reihe gleichgelagerter Sachverhalte einen Fall herauszugreifen und zum Gegenstand einer Sonderregel zu machen ([X.] 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 - Rn. 394 mwN, [X.]E 143, 246; [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 106). Die Vorgaben des [X.] gelten für die [X.] der existierenden Sozialkassen, die auf für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen beruhen. Ziel war es, diejenigen Branchen zu erfassen, die von den Entscheidungen des [X.] vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - [X.]E 156, 213; - 10 [X.] - [X.]E 156, 289) und 25. Januar 2017 (- 10 [X.] -; - 10 [X.] -) mittelbar betroffen sein könnten. Damit greift das [X.] nicht aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle einen einzelnen Fall oder eine bestimmte Gruppe heraus. Es trifft vielmehr eine Regelung für diejenigen Sozialkassen, bei denen die Normerstreckung der [X.] auf Außenseiter nach Auffassung des Gesetzgebers gefährdet war. Die Willkür einer gesetzlichen Einzelfallregelung, vor der Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG schützen will, ist hier nicht gegeben (vgl. [X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 107).

4. Als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1. haftet die Beklagte zu 2. dem Kläger bis zu der Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftungssumme nach § 161 Abs. 2 iVm. § 128 Satz 1 HGB unmittelbar wie eine Gesamtschuldnerin (vgl. [X.] 9. September 1981 - 4 [X.] - [X.]E 36, 183).

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die beiden für die [X.] wie [X.] haftenden Beklagten haben auch die Kosten der Revisionen wie [X.] zu tragen (vgl. [X.] 10. Mai 2016 - 9 [X.] - Rn. 48; 9. September 1981 - 4 [X.] - [X.]E 36, 183).

        

    Gallner    

        

    Brune    

        

    Pulz    

        

        

        

    [X.]    

        

    Budde    

                 

Meta

10 AZR 211/18

27.03.2019

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 30. Oktober 2015, Az: 1 Ca 372/15, Urteil

§ 15 Abs 1 SokaSiG 2, § 5 TVG, Art 9 Abs 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.03.2019, Az. 10 AZR 211/18 (REWIS RS 2019, 8847)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8847

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