Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2021, Az. 1 StR 342/21

1. Strafsenat | REWIS RS 2021, 316

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Gegenstand

Betrug: Strafbarkeit des Verschweigens von Lohnzahlungen gegenüber der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes in den Jahren 2014 und 2015


Leitsatz

Eine Strafbarkeit wegen Betruges durch Verschweigen von Lohnzahlungen gegenüber der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes (SOKA Gerüstbau) kann sich für die Jahre 2014 und 2015 nicht aus § 15 Abs. 1 des Zweiten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes (SokaSiG2) vom 1. September 2017 (BGBl. I 2017, 3356) ergeben. Der darin enthaltenen rückwirkenden Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber stehen für das Strafrecht Art. 103 GG und § 1 StGB entgegen. Denn nach diesen Vorschriften müssen die strafbewehrten Handlungspflichten bereits im Zeitpunkt der geforderten Handlung rechtlich wirksam bestanden haben.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. April 2021

a) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte in den Fällen 1 bis 19 der Urteilsgründe des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 19 Fällen schuldig ist,

b) aufgehoben,

[X.]) mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte in den Fällen 20 bis 36 der Urteilsgründe jeweils wegen Betruges zum Nachteil der Sozialkasse des [X.] verurteilt worden ist,

bb) im Gesamtstrafenausspruch.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen „Vorenthaltens von [X.] in 19 Fällen, davon in 17 Fällen in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von [X.]“, sowie wegen Betruges in 17 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 19 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet seine Verurteilung mit einer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Nach den Feststellungen des [X.]s war der Angeklagte spätestens seit Ende 2013 neben dem formellen Geschäftsführer A.            in der [X.].                                     GmbH (im Folgenden: [X.]) wie ein Geschäftsführer tätig und hatte im Wesentlichen die Geschäftsleitung inne. Ende 2013/Anfang 2014 akquirierte der Angeklagte über die [X.] einen Großauftrag auf dem Werksgelände der [X.]in L.        . Da die [X.] über das für den Auf- und Abbau von Gerüsten benötigte Personal nicht verfügte, schloss die [X.] mit der [X.] im März 2014 einen Subunternehmervertrag. Das Material, insbesondere die Gerüste, stellte die [X.]. Aufgrund der mit dieser Gesellschaft vereinbarten geringen Einheitspreise war es der [X.] bei legaler Entlohnung des erforderlichen Arbeitsaufwands nicht möglich, wirtschaftlich zu arbeiten. Viele Arbeitnehmer, die geeignet gewesen wären, solche Gerüstbauarbeiten zu erbringen, waren zudem auch nicht bereit, diese regulär entlohnt zu bekommen. Vielmehr drängten sie darauf, als geringfügig Beschäftigte angestellt zu werden und die darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden bar, d.h. „schwarz“, ausgezahlt zu bekommen.

3

Im Frühjahr 2014 kamen daher der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte A.            überein, die Bezahlung der für die Ausführung des Großauftrags erforderlichen Arbeitnehmer zu einem überwiegenden Teil durch den Ankauf von Scheinrechnungen und die hieraus erlangten „Schwarzgelder“ zu ermöglichen. Ihrem Tatplan entsprechend meldeten sie die für die Bezahlung der tatsächlich durchgeführten Gerüstbauarbeiten anfallenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht vollständig bei den Einzugsstellen an. Dasselbe gilt für die Beiträge an die Berufsgenossenschaft und die Sozialkasse des [X.] (im Folgenden: [X.] Gerüstbau) sowie die als gezahlt angegebenen Entgelte im Rahmen der [X.]. „Formal“ waren sämtliche auf dem Werksgelände der [X.]tätigen Arbeitnehmer bei der [X.] zumindest als geringfügig Beschäftigte angemeldet. Zudem machten sie in den [X.] für 2014 und 2015 unrichtige Angaben zu den getätigten Umsätzen.

4

Über die Firma [X.] bezog die [X.] im Zeitraum von Mai 2014 bis März 2015 gegen „Provisionszahlungen“ 145 Scheinrechnungen mit einer Bruttorechnungssumme von insgesamt mehr als 5,0 Mio. Euro, von der 70 % für [X.] verwendet wurden. Im Zeitraum von März bis September 2015 erwarb die [X.] – nun von der [X.].  GmbH – weitere 66 Scheinrechnungen über eine Gesamt-Bruttorechnungssumme von mehr als 3,8 Mio. Euro. Insgesamt zahlte die [X.] im Jahr 2014 Schwarzlöhne in Höhe von insgesamt 2.457.465,82 Euro und im Jahr 2015 von 3.719.695,15 Euro, die sich nicht einzelnen Arbeitnehmern zuordnen ließen.

5

Aufgrund unrichtiger Angaben für die [X.] wurden folgende Beträge vom Angeklagten und von A.            zu wenig angemeldet und abgeführt:

6

a) Sozialversicherungsbeiträge für Mai bis Dezember 2014 in Höhe von 1.463.400,98 Euro und für Januar bis September 2015 von 2.061.105,35 Euro (Fälle 1 bis 17 der Urteilsgründe), Beträge zur [X.]       für 2014 von 258.750,20 Euro und für 2015 von 355.178,73 Euro (Fälle 18 und 19 der Urteilsgründe). Gegenüber der [X.] Gerüstbau erklärten der Angeklagte und A.            für den Zeitraum von Mai 2014 bis September 2015 ebenfalls geringere als die tatsächlich gezahlten Lohnsummen, sodass von der [X.] Gerüstbau monatliche Beiträge eingezogen wurden, die zwischen 6.562,10 Euro (Mai 2014) und 138.792,50 Euro (Juni 2015) zu niedrig waren (Fälle 20 bis 36 der Urteilsgründe).

7

b) Aufgrund gegenüber den Finanzbehörden zu niedrig angegebener Lohnzahlungen und Umsätze verkürzten der Angeklagte und A.            daneben im Zeitraum von Mai 2014 bis September 2015 monatlich Lohnsteuer im Umfang zwischen 166,41 Euro für Mai 2014 und 3.875,73 Euro für Juni 2015 (Fälle 37 bis 53 der Urteilsgründe) und für die Jahre 2014 und 2015 zudem aufgrund unrichtiger [X.] Umsatzsteuer von 566.195,45 Euro bzw. 845.842,25 Euro (Fälle 54 und 55 der Urteilsgründe).

8

2. Die Revision ist teilweise begründet.

9

a) Mit Ausnahme der Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in 17 Fällen gegenüber der [X.] Gerüstbau werden sowohl der Schuldspruch als auch die Bemessung der Einzelstrafen von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen. Entsprechend dem Antrag des [X.] ist allerdings die Verurteilung des Angeklagten gemäß § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte in den Fällen 1 bis 19 der Urteilsgründe statt wegen „Vorenthaltens von [X.] in 19 Fällen, davon in 17 Fällen in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von [X.]“ wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 19 tatmehrheitlichen Fällen schuldig ist. Denn nach der Rechtsprechung des [X.] wirkt sich die Anwendung des § 266a Abs. 2 StGB neben § 266a Abs. 1 StGB lediglich auf den Schuldumfang aus und führt nicht zu einer tateinheitlichen Verwirklichung beider Tatbestände (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Mai 2010 – 1 [X.] Rn. 6 mwN).

b) Demgegenüber kann der Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil der [X.] Gerüstbau keinen Bestand haben, weil die vom [X.] getroffenen Feststellungen zur Beitragspflicht der [X.] gegenüber der [X.] Gerüstbau lückenhaft sind.

aa) Die Beitragspflicht zur [X.] Gerüstbau für die Jahre 2014 und 2015 konnte sich zwar aus dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im [X.] vom 20. Januar 1994 in der Fassung vom 11. Juni 2002 ([X.]) ergeben. Die Urteilsgründe enthalten jedoch keine Feststellungen dazu, woraus eine Tarifbindung der [X.] habe folgen können, insbesondere nicht dazu, ob es sich bei der [X.] im Tatzeitraum um einen tarifgebundenen Arbeitgeber handelte.

bb) Die Tarifbindung konnte sich auch nicht aus § 15 Abs. 1 des [X.] ([X.]) vom 1. September 2017 ([X.] I 2017, 3356) ergeben. Zwar ist die rückwirkende Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im [X.] auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber durch § 15 Abs. 1 [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] verfassungsrechtlich unbedenklich ([X.], Urteil vom 27. März 2019 – 10 [X.], [X.]E 166, 233 Rn. 31; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 11. August 2020 – 1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18). Strafrechtlich bedeutsame Pflichten konnten hierdurch jedoch rückwirkend nicht begründet werden. Denn solche [X.], bei denen es sich um Pflichten im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB handelt, müssen im Hinblick auf die Gewährleistungen von Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB bereits im Zeitpunkt der geforderten Handlung rechtlich wirksam bestanden haben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Juni 2017 – 1 [X.] Rn. 8 und vom 27. Juni 2018 – 1 [X.] Rn. 29; Urteil vom 11. November 2020 – 1 [X.] Rn. 43).

cc) Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sich eine Tarifbindung der [X.] im Tatzeitraum aus der Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] Gerüstbau durch das [X.] vom 29. Oktober 2002 zum 1. Juni 2002 ergab (vgl. dazu [X.], Urteil vom 27. März 2019 – 10 [X.], [X.]E 166, 233 Rn. 3). Dies zu entscheiden, ist dem Senat allerdings verwehrt.

(a) Bei den Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen gemäß § 5 [X.] handelt es sich im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern um einen Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet ([X.], Beschluss vom 24. Mai 1977 – 2 [X.], [X.]E 44, 322; Abschnitt [X.], AP [X.] § 5 Nr. 15), mithin um den Schlusspunkt eines einheitlichen staatlichen Rechtssetzungsverfahrens sui generis (vgl. [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2016, Teil 7 Abschnitt [X.] Rn. 21).

(b) Gegen die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im [X.] bestehen Bedenken.

Zwar hatte das [X.] noch am 17. Oktober 2012 inzident die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] angenommen ([X.], Urteil vom 17. Oktober 2012 – 10 [X.] Rn. 8 ff.). In der Folgezeit hat es jedoch die Allgemeinverbindlicherklärungen des [X.]-Bau für die [X.] und 2010 u.a. deshalb für unwirksam gehalten, weil sich der zuständige Minister bzw. die zuständige Ministerin oder der zuständige Staatssekretär bzw. die zuständige Staatsekretärin nicht mit ihnen befasst hatte ([X.], Beschluss vom 21. September 2016 – 10 ABR 33/15, [X.]E 156, 213 Rn. 138 ff.). Nach Auffassung des [X.] könnte sich diese Problematik auch in Bezug auf die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] stellen. Denn das [X.] habe darauf hingewiesen, dass nach den Informationen aus frei zugänglichen Quellen die Allgemeinverbindlicherklärung nur mit „[X.]“ unterzeichnet gewesen sei. Hieraus ergebe sich jedoch kein Hinweis darauf, ob sich der Minister oder die Ministerin bzw. ein Staatssekretär oder eine Staatssekretärin persönlich mit der Allgemeinverbindlicherklärung befasst hat. Es sei daher nicht absehbar gewesen, ob in einem Verfahren nach § 98 ArbGG festgestellt werden würde, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] aus diesem Grund unwirksam ist ([X.], Urteil vom 27. März 2019 – 10 [X.], [X.]E 166, 233 Rn. 60).

(c) Für den Bestand von Beitragsansprüchen konnte das [X.] die Wirksamkeit des [X.] letztlich offenlassen, weil die rückwirkende Erstreckung der Rechtsnormen des [X.] für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2015 durch § 15 Abs. 1 [X.] verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden war ([X.], Urteil vom 27. März 2019 – 10 [X.], [X.]E 166, 233). Im Hinblick darauf, dass eine solche Rückwirkung wegen Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB keine strafbegründende Wirkung hat (s.o.), kann demgegenüber die Frage der Wirksamkeit des [X.] im Strafverfahren weiterhin Bedeutung erlangen.

(d) Eine Entscheidung, ob der [X.] im Tatzeitraum wirksam war, ist dem Senat gleichwohl versagt. Denn er hat die Vorschrift des § 98 Abs. 6 ArbGG zu beachten. Danach hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG, in dem die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 [X.] zu prüfen ist, auszusetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung wirksam ist. Die Aussetzungspflicht gilt für alle Rechtswege (vgl. [X.] in: [X.]/[X.], ArbGG, 6. Aufl. 2021, § 98 ArbGG Rn. 29), mithin auch im Strafverfahren.

(e) Im Hinblick darauf, dass das [X.] nicht festgestellt hat, ob es sich bei der [X.] um ein tarifgebundenes Unternehmen handelt, kann der Senat allerdings schon gar nicht prüfen, ob die Frage der Wirksamkeit des [X.] entscheidungserheblich ist. Denn dies ist dann nicht der Fall, wenn die [X.] tarifgebunden war. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 20 bis 36 der Urteilsgründe ist daher wegen lückenhafter Feststellungen aufzuheben. Die Frage, ob es sich bei der [X.] in Bezug auf den [X.] um ein tarifgebundenes Unternehmen handelte, bedarf somit daher neuer tatrichterlicher Prüfung.

c) Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen 20 bis 36 der Urteilsgründe entzieht den zugehörigen Einzelstrafen und dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage.

Raum     

      

Jäger     

      

Fischer

      

Hohoff     

      

Leplow     

      

Meta

1 StR 342/21

15.12.2021

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 13. April 2021, Az: II-12 KLs 8/21

§ 1 StGB, § 263 Abs 1 StGB, Art 103 Abs 2 GG, § 15 Abs 1 SokaSiG 2 vom 01.09.2017

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2021, Az. 1 StR 342/21 (REWIS RS 2021, 316)

Papier­fundstellen: NJW 2022, 634 REWIS RS 2021, 316

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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