Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2020, Az. 10 AZR 322/18

10. Senat | REWIS RS 2020, 439

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Gegenstand

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG2 - Streitgegenstand - Gerüstbauerhandwerk


Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. März 2018 - 10 Sa 1411/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Beiträge nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im [X.] vom 20. Januar 1994 idF vom 11. Juni 2002 ([X.]).

2

Der Kläger ist die Sozialkasse des [X.], eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Zu den Aufgaben des [X.] gehört es, Beiträge im Sozialkassenverfahren des [X.] einzuziehen. Der [X.] ist am 29. Oktober 2002 mit Wirkung zum 1. Juni 2002 vom [X.] für allgemeinverbindlich erklärt worden.

3

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über [X.] in Höhe von 32.085,02 [X.] für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Dezember 2013.

4

Der [X.] unterhielt im streitgegenständlichen Zeitraum als Einzelunternehmer einen [X.]ewerbebetrieb, in dem unstreitig jedenfalls auch [X.]erüstbauarbeiten anfielen. [X.] wurde zu den Baustellen transportiert, auf- und abgebaut und in einem Lager vorgehalten.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der [X.] sei verpflichtet, für den streitgegenständlichen Zeitraum Beiträge zum Sozialkassenverfahren zu leisten. [X.] hat der Kläger seinen Anspruch auf die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] gestützt, in der Berufungsinstanz hat er sich auf das [X.]esetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren ([X.]) berufen. Der betriebliche [X.]eltungsbereich des [X.] sei eröffnet. Die gewerblichen Arbeitnehmer hätten in den Jahren 2011 bis 2013 arbeitszeitlich überwiegend die [X.]erüstbauarbeiten erbracht: Auf- und Abladen sowie Transportieren von [X.] vom Lagerplatz zu den Baustellen, Zusammenfügen von [X.] zu einem fertigen [X.]erüst und - nach Beendigung der auf dem [X.]erüst zu verrichtenden Tätigkeiten - Abbau von [X.], Verladen der Teile und Rücktransport zum Lagerplatz, Instandhaltung und Wartung der [X.]. Für die Berechnung der Forderung sei davon auszugehen, dass im Betrieb des [X.]n in den Jahren 2011 und 2012 zwei gewerbliche Arbeitnehmer und ein Angestellter beschäftigt gewesen seien. Für das Kalenderjahr 2013 gehe der Kläger von mindestens drei gewerblichen Arbeitnehmern und einem Angestellten aus.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

den [X.]n zu verurteilen, an ihn 32.085,02 [X.] zu zahlen.

7

Der [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es sei fraglich, ob der betriebliche [X.]eltungsbereich des [X.] eröffnet sei. Der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit habe zunächst in den Bereichen der Raumausstattung und hiermit verbundenen Nebentätigkeiten, des [X.]artenbaus und der Lagerverwaltung gelegen. Nur am Rand habe er sich mit dem [X.]erüsttransport und dem [X.]erüstbau beschäftigt. Erst im Lauf der Jahre habe sich der Schwerpunkt in Richtung des [X.] verändert, sodass ab Januar 2015 überwiegend [X.]erüstbauarbeiten erbracht worden seien. Der gewerbliche Arbeitnehmer [X.] habe im Jahr 2011 1.331 Stunden ausschließlich in den Bereichen Lagerverwaltung, [X.]artenbau und Raumausstattung gearbeitet. Im [X.]erüstbau sei er überhaupt nicht tätig gewesen. Der gewerbliche Arbeitnehmer I habe im Jahr 2011 insgesamt 1.901 Stunden gearbeitet. Davon seien 1.711 Stunden auf die Bereiche Lagerverwaltung, [X.]artenbau und Raumausstattung entfallen und nur 190 Stunden auf den zum [X.]erüstbau gehörenden Bereich Netztechnik. Der Arbeitnehmer S habe im Jahr 2011 1.910 Stunden im Bereich [X.]erüstbau und 212 Stunden im Lager- und Logistikbereich gearbeitet. Der Arbeitnehmer M sei im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung 412 Stunden tätig gewesen und ausschließlich als Fahrer eingesetzt worden, um Arbeitnehmer zu Baustellen und [X.] zu fahren. Zu 50 % dürfte die Lagerverwaltung den Bereich des [X.] betreffen, zu 50 % die Bereiche der Raumausstattung und des [X.]artenbaus. Die Verteilung der Arbeitszeit in den Jahren 2012 und 2013 sei ähnlich gewesen. Die Ansprüche seien im Übrigen verjährt. Ferner rechne der [X.] mit [X.]egenansprüchen wegen gewährten Urlaubs auf. Zudem sei das [X.] verfassungswidrig. Das [X.]esetz verstoße gegen das Rückwirkungsverbot und Art. 9 Abs. 3 [X.][X.]. Es stelle auch einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in den [X.]rundsatz der [X.]ewaltenteilung dar. Dass ein Sozialkassenverfahren noch sinnvoll sei, müsse bezweifelt werden.

8

Das Arbeitsgericht hat zwei ursprünglich getrennte Prozesse verbunden und der Klage stattgegeben. Das [X.] hat auf Antrag der Parteien mit Beschluss vom 8. März 2017, der den Parteien am 10. März 2017 zugestellt worden ist, das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017, bei [X.]ericht an demselben Tag eingegangen, hat der Kläger das Verfahren wieder angerufen. Das [X.] hat die Berufung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der [X.] weiter das Ziel, dass die Klage vollständig abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

9

A. Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachten Beiträge aus § 15 Abs. 1 iVm. der Anlage 46 [X.] und § 1 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 14 Abs. 1 und Abs. 2, § 15 Abs. 6 [X.].

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des [X.]egenstands und des [X.]rundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ob der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ([X.] 26. Januar 2017 - 8 [X.] - Rn. 29; [X.] 6. Februar 2019 - [X.]/18 - Rn. 9 mwN). Die [X.] muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das [X.]ericht entschieden hat (für die [X.]Rspr. [X.] 29. August 2018 - 7 [X.]/17 - Rn. 20 mwN). Bei mehreren im Weg einer objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „[X.]esamtklage“ zusammensetzt ([X.] 19. Februar 2019 - 3 [X.] - Rn. 16, [X.]E 165, 357; 29. August 2018 - 7 [X.]/17 - aaO).

a) Eine Klage auf Beiträge zu dem Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft für gewerbliche Arbeitnehmer genügt grundsätzlich bereits dann den Vorgaben des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Kläger darlegt, von welchem Arbeitgeber er für welche Kalendermonate Beiträge in welcher Höhe begehrt ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 16 ff.). Macht die Urlaubs- und [X.] der Bauwirtschaft Beiträge für Angestellte geltend, ist der Streitgegenstand hinreichend bestimmt, wenn sie darlegt, von welchem Arbeitgeber sie für welche Zahl von Angestellten in welchem Kalendermonat Beiträge in welcher Höhe erstrebt ([X.] 27. November 2019 - 10 [X.] - Rn. 24 ff.). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Beiträge zu der Sozialkasse des [X.] übertragen.

b) Der prozessuale Anspruch einer [X.] der Sozialkasse des [X.] auf der [X.]rundlage des [X.] umfasst für gewerbliche Arbeitnehmer regelmäßig den in einem Kalendermonat anfallenden Sozialkassenbeitrag. Verlangt der Kläger Beiträge für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat, handelt es sich um eine „[X.]esamtklage“. Der Kläger hat dann darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen. Das hat der Senat bereits für Klagen auf Beiträge zu den [X.] entschieden ([X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 17 ff. ). Für Angestellte macht die Sozialkasse für die einzelnen Monate keinen einheitlichen Beitragsanspruch, sondern im Weg der objektiven Klagehäufung zusammengefasste Einzelansprüche für die jeweilige Zahl der beschäftigten Angestellten geltend. Die Beiträge für Angestellte bestimmen sich nach der Zahl der beschäftigten Angestellten im jeweiligen Kalendermonat ([X.] 27. November 2019 - 10 [X.] - Rn. 25 f.).

aa) Eine hinreichend bestimmte Klage auf monatlich zu leistende Vergütung im Arbeitsverhältnis erfordert, dass der Kläger die begehrten Teilbeträge auf die einzelnen Monate aufteilt ([X.] 29. August 2018 - 7 [X.]/17 - Rn. 21; 7. Juli 2015 - 10 [X.] - Rn. 13, [X.]E 152, 108). Eine Klage auf eine monatliche Zulage ist grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn ihr entnommen werden kann, welche Beträge für die einzelnen Monate des Klagezeitraums beansprucht werden ([X.] 18. Februar 2016 - 6 [X.] - Rn. 22). Bei der [X.] auf gepfändetes Arbeitsentgelt, das nach Zeitabschnitten bemessen ist, gehört zu der erforderlichen Bestimmung des Streitgegenstands die Angabe der Zeitabschnitte, für die Entgelt in bestimmter Höhe verlangt wird ([X.] 7. Juli 2015 - 10 [X.] - Rn. 15, aaO).

[X.]) Entsprechend gilt für eine Klage auf Beiträge zu der Sozialkasse des [X.], dass der Kläger regelmäßig gehalten ist, die Klageforderung nach Kalendermonaten aufzuschlüsseln (vgl. für [X.] zu den [X.] [X.] 27. November 2019 - 10 [X.] - Rn. 25; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 19). Wie sich aus § 14 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] iVm. § 5 Nr. 6.2 des Rahmentarifvertrags für das [X.] ([X.]) vom 27. Juli 1993 idF vom 11. Juni 2002 sowie § 15 Abs. 1 und Abs. 6 [X.] ergibt, stellt der [X.] grundsätzlich auf eine monatliche Beitragszahlung ab. Wie bei anderen Zahlungen, die nach Monaten bemessen werden, muss der Kläger deshalb bestimmen, für welche Monate er Beiträge in welcher Höhe erstrebt. Sofern die Bruttolöhne für gewerbliche Arbeitnehmer ausnahmsweise nicht monatlich abgerechnet werden und die Beiträge entsprechend für andere Abrechnungszeiträume gemeldet und gezahlt werden müssen, ist die [X.] nach den Abrechnungszeiträumen aufzuschlüsseln.

[X.]) Der Kläger hat die Beiträge in den [X.] diesen Anforderungen entsprechend nach Kalendermonaten aufgegliedert berechnet.

c) Entgegen der Auffassung des Beklagten muss der Kläger die Arbeitnehmer, für die er Beiträge erstrebt, nicht namentlich benennen oder in anderer Weise individualisieren, um den Streitgegenstand zu bestimmen.

aa) Der Kläger macht für die einzelnen Monate jeweils einen einheitlichen Beitragsanspruch für gewerbliche Arbeitnehmer geltend, der sich aus der jeweiligen Bruttolohnsumme ergibt. Die Bruttolohnsumme kann den Bruttolohn mehrerer gewerblicher Arbeitnehmer zusammenfassen. Die Bruttomonatslöhne einzelner gewerblicher Arbeitnehmer stellen keine gesonderten Streitgegenstände dar. Bei einem Beitragsanspruch für mehrere gewerbliche Arbeitnehmer, der sich auf denselben Kalendermonat bezieht, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand. Der Beitrag errechnet sich nach § 14 Abs. 1 [X.] aus der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer des Betriebs. Um den Streitgegenstand iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu bestimmen, ist, ausgehend von der materiellen Rechtslage, auf die [X.]esamtsumme der Bruttomonatslöhne abzustellen. Ob die [X.]esamtsumme zutreffend aus den [X.] einzelner Arbeitnehmer berechnet ist, ist keine Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Klage, sondern ihrer Begründetheit (vgl. für Sozialkassenbeiträge in der Bauwirtschaft [X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 21 ff.).

[X.]) Die Sozialkasse muss auch die Angestellten, für die sie Beiträge verlangt, nicht namentlich benennen oder in anderer Weise individualisieren, um den Streitgegenstand zu bestimmen. Die Beiträge für Angestellte richten sich allein nach der Zahl der beschäftigten Angestellten und der Beschäftigungstage im Kalendermonat, wobei im Regelfall von einem vollen Kalendermonat auszugehen ist. Auf darüber hinausgehende individuelle Eigenschaften kommt es nicht an ([X.] 27. November 2019 - 10 [X.] - Rn. 26).

[X.]) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei einer weiteren [X.] sei ohne Aufschlüsselung der Beiträge nach bestimmten Arbeitnehmern nicht klar, über welche Ansprüche bereits entschieden worden sei.

(1) Entschieden wird mit der jeweiligen [X.] nur über Beiträge in bestimmter Höhe für den nach Monaten bemessenen Abrechnungszeitraum. Die Beiträge müssen dagegen nicht einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet werden, damit der Anspruch hinreichend bestimmt ist.

(2) Bei Klagen auf Beiträge zu der Sozialkasse des [X.] handelt es sich regelmäßig um offene oder verdeckte Teilklagen. Der Kläger ist für die Berechnung der Beiträge in der Regel auf eigene Meldungen des Arbeitgebers oder auf Informationen durch Dritte - etwa die [X.] oder das Hauptzollamt - angewiesen, die fehlerhaft sein können. Er behält sich daher regelmäßig vor, weitere Beiträge zu fordern, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass die tatsächlichen [X.] höher sind als ursprünglich angenommen. Hat ein Kläger im vorangegangenen Prozess nur einen Teilanspruch geltend gemacht, erfasst die Rechtskraft des Urteils lediglich diesen Teil des Anspruchs und erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch. Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Kläger im Vorprozess eine sog. verdeckte Teilklage verfolgt hat, ohne sich weiter gehende Ansprüche vorzubehalten (vgl. für Klagen auf Beiträge zu den [X.] [X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 25).

2. Der Kläger konnte seine [X.] in der Berufungsinstanz in zulässiger Weise erstmals auf § 15 Abs. 1 iVm. der Anlage 46 [X.] und § 14 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] stützen. Er hat damit keine neuen prozessualen Streitgegenstände in den Prozess eingeführt. Auch wenn er sich in erster Instanz lediglich auf die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] gestützt hat, leitet er den [X.] aus ein und demselben Lebenssachverhalt her. Er stützt ihn lediglich auf zwei konkurrierende Anspruchsgrundlagen ([X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 13, [X.]E 166, 233). Es handelt sich deshalb nicht um eine an die gesetzliche Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 Arb[X.][X.] gebundene Anschlussberufung.

II. Die Klage ist begründet. Wie das [X.] zutreffend erkannt hat, stehen dem Kläger die eingeklagten Beiträge aus § 15 Abs. 1 iVm. der Anlage 46 [X.] zu. Die Beitragspflicht des Beklagten folgt aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 iVm. § 14 Abs. 1 und Abs. 2, § 15 Abs. 6 [X.].

1. Der im [X.] gelegene Betrieb des Beklagten unterfällt dem räumlichen [X.]eltungsbereich des [X.] (§ 1 Abs. 1). Die beim Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und der beschäftigte Angestellte werden vom persönlichen [X.]eltungsbereich des [X.] erfasst (§ 1 Abs. 3).

2. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass der betriebliche [X.]eltungsbereich des [X.] nach § 1 Abs. 2 Abschn. I Buch[X.]a eröffnet ist.

a) Ein Betrieb unterfällt nach § 1 Abs. 2 Abschn. I Buch[X.]a [X.] dem betrieblichen [X.]eltungsbereich, wenn er nach seiner durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung arbeitszeitlich überwiegend mit eigenem oder fremdem Material gewerblich [X.]erüste erstellt oder [X.]erüstmaterial bereitstellt ([X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 17, [X.]E 166, 233). Auf wirtschaftliche [X.]esichtspunkte oder auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es nicht an. Den [X.]erüstbauarbeiten sind diejenigen Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind ([X.] 18. Oktober 2017 - 10 [X.] - Rn. 10).

b) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend [X.]erüstbautätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I [X.] erbracht werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorbringt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen [X.]eltungsbereich des [X.] erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 Abschn. I [X.] zuordnen lassen, auch das Vorbringen, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Nicht erforderlich ist, dass der Kläger jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt. Dem Arbeitgeber obliegt es, sich nach § 138 Abs. 2 ZPO zu dem schlüssigen Tatsachenvortrag des Klägers zu dem betrieblichen [X.]eltungsbereich zu erklären. Regelmäßig trifft ihn die Last des substantiierten Bestreitens, weil der Kläger außerhalb des [X.] steht und er keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der versehenen Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber substantiiert bestreiten und entsprechende Tatsachen vortragen. Dazu gehört, dass er die zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten darlegt (vgl. [X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.]/18 - Rn. 20; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 19 ff.).

c) Ausgehend von diesen [X.]rundsätzen ist das [X.] mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass im Betrieb des Beklagten arbeitszeitlich überwiegend [X.]erüstbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I [X.] erbracht werden.

aa) Der Kläger hat schlüssig behauptet, die gewerblichen Arbeitnehmer des Beklagten hätten in den Jahren 2011 bis 2013 arbeitszeitlich überwiegend [X.]erüstbauarbeiten verrichtet. Er hat vorgetragen, die Arbeitnehmer des Beklagten fügten [X.] zu einem fertigen [X.]erüst zusammen und bauten [X.] wieder ab. Diese Tätigkeiten fallen unter „[X.]erüste erstellen“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buch[X.]a [X.]. Das behauptete Auf- und Abladen sowie Transportieren von [X.]n vom Lagerplatz zu den Baustellen, das Verladen der Teile und der Rücktransport zum Lagerplatz, die Instandhaltung und die Wartung der [X.] sind ebenfalls dem [X.]erüstbau zuzurechnen. [X.] hat der Kläger damit auch zum Ausdruck gebracht, dass sich die Tätigkeit des Angestellten auf den [X.]erüstbau bezogen hat.

[X.]) Die Darlegungen des Beklagten zu Art und Umfang der im Betrieb versehenen Tätigkeiten stehen der Anwendung des [X.] nicht entgegen.

(1) Der Beklagte hat behauptet, in dem streitgegenständlichen Zeitraum von 2011 bis 2013 habe der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in den Bereichen der Raumausstattung und hiermit verbundenen Nebentätigkeiten, des [X.]artenbaus und der Lagerverwaltung gelegen. Nur in zeitlich untergeordnetem Umfang seien Tätigkeiten des [X.]erüstbaus angefallen.

(2) Der Beklagte hat jedoch nicht ausreichend zwischen den [X.]n für den [X.]erüstbau einerseits und den [X.]n für die Bereiche [X.]artenbau und Raumausstattung andererseits unterschieden. Insbesondere hat der Beklagte versäumt, den zeitlichen Umfang der [X.] konkret darzulegen, die sich nach seinem eigenen Vortrag zu etwa 50 % auf den Bereich des [X.]erüstbaus bezogen.

(a) Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass [X.], die [X.]erüstmaterial betreffen, dem Bereich des [X.]s zuzuordnen sind. Das ergibt sich aus der Regelung in § 5 Nr. 3.2.8 [X.]. Danach sind [X.] Arbeitnehmer, die im [X.], nicht aber im [X.]erüstbau eingesetzt werden. Sie werden nicht bei der [X.]erüstmontage oder -demontage eingesetzt, sondern transportieren und lagern [X.]erüst- und andere Baumaterialien. Daran wird deutlich, dass das Lagern von [X.]erüstmaterial dem [X.] zuzuordnen ist.

(b) Der Beklagte wird mit seinem Vortrag zu den Zeitanteilen der einzelnen Arbeitnehmer für das [X.] seiner [X.] nicht gerecht.

(aa) Der Beklagte hat in Bezug auf den gewerblichen Arbeitnehmer [X.] vorgetragen, er habe im [X.] insgesamt 1.331 Stunden ausschließlich in den Bereichen Lagerverwaltung, [X.]artenbau und Raumausstattung gearbeitet, ohne die Verteilung weiter aufzuschlüsseln. Im Hinblick auf alle Arbeitnehmer hat der Beklagte dargelegt, die Lagerverwaltung habe zu ungefähr 50 % den Bereich des [X.]erüstbaus und zu ebenfalls etwa 50 % die Bereiche Raumausstattung und [X.]artenbau betroffen. Sollte die Lagerverwaltung - was nach dem Vortrag des Beklagten möglich ist - den ganz überwiegenden Anteil der Arbeitszeit des Arbeitnehmers [X.] ausgemacht haben, zählte knapp die Hälfte seiner [X.]esamtarbeitszeit zu dem Bereich des [X.]s.

([X.]) Hinsichtlich des gewerblichen Arbeitnehmers I hat der Beklagte vorgetragen, er habe im [X.] 1.901 Stunden gearbeitet. Davon seien 1.711 Stunden auf die Bereiche Lagerverwaltung, [X.]artenbau und Raumausstattung entfallen. Da der Beklagte nicht aufschlüsselt, wie sich diese 1.711 Stunden arbeitszeitlich auf die Tätigkeiten in den Bereichen Lagerverwaltung, [X.]artenbau und Raumausstattung aufteilen, ist zu seinen Lasten davon auszugehen, dass die Arbeiten ganz überwiegend zu der Lagerverwaltung gehörten. Diese ist nach dem eigenen Vortrag des Beklagten mit der Hälfte der Arbeitszeit dem [X.]erüstbaugewerbe zuzurechnen. Zusammen mit den 190 Stunden, die nach dem Vorbringen des Beklagten auf den Bereich Netztechnik entfielen, der zum [X.]erüstbau gehört, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Arbeitnehmer I überwiegend Tätigkeiten des [X.]s verrichtet hat.

([X.]) Der [X.] hat nach dem Vortrag des Beklagten 1.910 Stunden im Bereich [X.]erüstbau und 212 Stunden im Lager- und Logistikbereich gearbeitet. Damit hat er ganz überwiegend [X.]erüstbauarbeiten erbracht.

([X.]) Der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer M war als Fahrer eingesetzt. Für ihn ist nicht konkretisiert, auf welchen [X.]eschäftsbereich sich diese Fahrtätigkeit bezog. Auch nach dem Vorbringen des Beklagten ist nicht auszuschließen, dass sie dem Bereich [X.]erüstbau zuzuordnen ist.

(ee) Zusammengefasst kann für das [X.] nach dem Vortrag des Beklagten nur für den Arbeitnehmer [X.] angenommen werden, dass er mit einem leicht überwiegenden Anteil seiner Arbeitszeit außerhalb des [X.]erüstbaus eingesetzt war. Alle anderen gewerblichen Arbeitnehmer waren auch nach dem [X.] möglicherweise arbeitszeitlich überwiegend oder ausschließlich im Bereich des [X.]erüstbaus eingesetzt. Damit kann nach dem Vorbringen des Beklagten nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Bereich arbeitszeitlich überwog.

(c) In den Jahren 2012 und 2013 haben sich die [X.] nach dem Vortrag des Beklagten weiter in Richtung des [X.]erüstbaus verschoben. Auch für diese Jahre ist demnach davon auszugehen, dass die Tätigkeiten im Bereich des [X.]erüstbaus arbeitszeitlich überwogen.

3. Die Höhe der Forderungen hat der Kläger schlüssig dargelegt. Der Beklagte hat sie nicht bestritten.

4. Die in der Revisionsinstanz noch streitigen Beiträge für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Dezember 2013 sind weder verjährt noch verfallen.

a) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die von ihm erhobene Einrede der Verjährung berufen.

aa) Wie das [X.] zutreffend zugrunde gelegt hat, gilt für die hier streitigen [X.] mangels einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 B[X.]B. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 B[X.]B frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Regelmäßig entsteht ein Anspruch iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 1 B[X.]B, wenn er nach § 271 B[X.]B fällig ist ([X.] 20. Mai 2020 - 10 [X.] - Rn. 33; [X.] 21. Juni 2018 - [X.]/17 - Rn. 6). Die Verjährungsfrist kann nicht zulasten des Berechtigten beginnen, solange er nicht in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen, indem er Klage erhebt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 B[X.]B; [X.] 20. Mai 2020 - 10 [X.] - Rn. 33 mwN; [X.] 17. Februar 1971 - [X.] - zu 1 der [X.]ründe, [X.]Z 55, 340).

[X.]) Die [X.] sind nach § 15 Abs. 6 [X.] „bis zum nächsten 15. des Monats“ zu zahlen. Der älteste Beitragsanspruch für Dezember 2011 ist mit dem 15. Januar 2012 fällig geworden und entstanden iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 1 B[X.]B. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres 2012 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2015.

[X.]) Die Verjährungsfrist für den Beitragsmonat Dezember 2011 ist durch eine am 12. Dezember 2014 bei [X.]ericht eingegangene und dem Beklagten am 24. Dezember 2014 zugestellte [X.] nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 B[X.]B gehemmt worden. Die Verjährungsfrist für die Beitragsmonate Januar 2012 bis Dezember 2013 ist durch eine am 19. März 2015 eingegangene und am 2. April 2015 zugestellte Klage gehemmt worden.

[X.]) Es kann dahinstehen, ob die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 B[X.]B in der bis zum 31. Oktober 2018 geltenden Fassung (jetzt: § 204 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 B[X.]B in der seit dem 1. November 2018 geltenden Fassung) zwischenzeitlich geendet und neu begonnen hat, weil der Rechtsstreit vom 8. März 2017 bis 20. Oktober 2017 geruht hat. Selbst in diesem Fall wäre die Verjährungsfrist gewahrt.

b) Durch die Erhebung der [X.] im Dezember 2014 und April 2015 ist auch die vierjährige Verfallfrist des § 18 [X.] gewahrt.

5. Die [X.] des Klägers sind nicht ganz oder teilweise durch Aufrechnung nach § 389 B[X.]B erloschen.

a) Der Beklagte ist nach § 14 Abs. 4 Satz 2 [X.] nicht berechtigt, mit Erstattungsforderungen gegen bestehende Beitragsrückstände aufzurechnen (vgl. [X.] 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 79, [X.]E 167, 196; 19. Februar 2014 - 10 [X.] - Rn. 28).

b) Im Übrigen fehlt eine hinreichend bestimmte Aufrechnungserklärung. Der Beklagte hat die zur Aufrechnung gestellten möglichen Erstattungsansprüche nicht beziffert. Eine Aufrechnung setzt jedoch voraus, dass klar ist, mit welcher Forderung aufgerechnet wird. Für die Aufrechnung mit einer [X.]egenforderung gilt der Bestimmtheitsgrundsatz. Es muss feststellbar sein, welche der zur Aufrechnung gestellten [X.]egenansprüche in welcher Höhe erloschen sind ([X.] 20. November 2018 - 9 [X.] - Rn. 13 mwN).

6. [X.]egen die [X.]eltungserstreckung des [X.] auf den nicht originär tarifgebundenen Beklagten durch § 15 Abs. 1 iVm. der Anlage 46 [X.] bestehen aus Sicht des Senats keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ( [X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 31 ff., [X.]E 166, 233 ; vgl. für das SokaSi[X.] [X.] 22. Januar 2020 - 10 [X.] - Rn. 45 ff.; 22. Januar 2020 - 10 [X.] - Rn. 24 ff.; 18. Dezember 2019 - 10 [X.] - Rn. 71 ff.; 27. November 2019 - 10 [X.] - Rn. 28 ff.; 27. November 2019 - 10 [X.] - Rn. 28 ff.; 27. November 2019 - 10 [X.] - Rn. 46 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 49 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 15 ff.; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 55; 24. September 2019 - 10 [X.] - Rn. 20 ff.; 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 84 ff., [X.]E 167, 361; 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 23 ff.; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 39 ff.; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 81 ff., [X.]E 167, 196; 8. Mai 2019 - 10 [X.] - Rn. 29 ff.; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 47 ff.; 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 32 ff.; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 42 ff., [X.]E 164, 201).

a) § 15 Abs. 1 [X.] ist mit Art. 9 Abs. 3 [X.][X.] vereinbar ([X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 34 ff., [X.]E 166, 233).

aa) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das [X.] verstoße gegen Art. 9 Abs. 3 [X.][X.], weil es den frei gebildeten Koalitionen und nicht dem [X.]esetzgeber zustehe, die Arbeitsbedingungen in eigener Verantwortung zu gestalten. Die Tarifvertragsparteien hatten für den von § 15 Abs. 1 [X.] in Bezug genommenen [X.] einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung gestellt. Beim Erlass einer Allgemeinverbindlicherklärung unterliegt der Normgeber der [X.]rundrechtsbindung (vgl. [X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.] - Rn. 76; 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 23).

[X.]) Ein etwaiger Eingriff in die Tarifautonomie ist jedenfalls gerechtfertigt. Die Regelung des § 15 Abs. 1 [X.] verfolgt einen legitimen Zweck. Sie dient dazu, den Fortbestand des Sozialkassenverfahrens im [X.] und damit die Funktionsfähigkeit des [X.] zu sichern, indem sie die Anwendung des [X.] auf Nichtverbandsmitglieder ausdehnt. Darüber hinaus schafft das [X.] Bedingungen für einen fairen Wettbewerb. Das [X.]esetz ist geeignet, weil es jedenfalls förderlich ist, diese Ziele zu erreichen. Es ist auch erforderlich. Die vom [X.]esetzgeber angestellten Erwägungen sind - entgegen der Auffassung des Beklagten, der Sozialkassenverfahren für nicht mehr sinnvoll hält - von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt. Schließlich sind die mit § 15 Abs. 1 [X.] verbundenen Belastungen zumutbar. Die bezweckte Sicherung des Sozialkassenverfahrens des [X.] sowie die Herstellung von Bedingungen für einen fairen Wettbewerb stehen im allgemeinen Interesse und stellen einen gewichtigen Belang im Rahmen der durchzuführenden Abwägung dar. Demgegenüber wird die Tarifautonomie der vom [X.] erfassten Arbeitgeber und Verbände allenfalls geringfügig beeinträchtigt (vgl. [X.] 22. Januar 2020 - 10 [X.] - Rn. 48 ff.; 28. August 2019 - 10 [X.] - Rn. 26).

[X.]) Der Beklagte kann nicht mit seiner Ansicht durchdringen, das [X.] verletze die Freiheit einzelner Arbeitgeber, einer Vereinigung beizutreten oder nicht beizutreten. Soweit die gesetzliche [X.]eltungserstreckung des [X.] einen mittelbaren Druck erzeugen sollte, um der größeren Einflussmöglichkeit willen Mitglied einer der tarifvertragsschließenden Parteien zu werden, ist dieser Druck jedenfalls nicht so erheblich, dass die negative Koalitionsfreiheit verletzt würde ([X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn.  41, [X.]E 166, 233; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 52, [X.]E 164, 201).

[X.]) Der Beklagte beruft sich vergeblich darauf, die „Ersetzung“ der möglicherweise unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] durch eine gesetzliche Regelung sei nicht vorhersehbar gewesen. Dem [X.]esetzgeber steht die Wahl einer anderen Rechtsform als der in § 5 TV[X.] geregelten Allgemeinverbindlicherklärung für die Erstreckung eines Tarifvertrags auf Außenseiter frei. Die Rechtsform ändert nichts an Inhalt und Ergebnis der Erwägungen zu der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ([X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 40, [X.]E 166, 233; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 51, [X.]E 164, 201).

ee) Schließlich überzeugen die Bedenken des Beklagten nicht, dass ein konkurrierender Tarifpartner mit einem spezielleren Tarifvertrag das [X.] nicht verdrängen könne. Darin ist keine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 [X.][X.] zu erkennen. Auch ein nach § 5 Abs. 1a TV[X.] für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung ist einzuhalten, selbst wenn der Arbeitgeber nach § 3 TV[X.] an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist (§ 5 Abs. 4 Satz 2 TV[X.]). § 15 Abs. 1 [X.] wirkt nicht anders als ein nach § 5 Abs. 1a TV[X.] für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag. Das [X.] dient ebenso wie die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags über eine gemeinsame Einrichtung nach § 5 Abs. 1a TV[X.] dem Zweck, den gleichmäßigen Beitragseinzug zu sichern. Das rechtfertigt es, einen Ausschluss von der Beitragspflicht durch speziellere Tarifverträge zu verhindern.

b) § 15 Abs. 1 [X.] verstößt nicht gegen Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 [X.][X.]. Der [X.]esetzgeber hat lediglich eine möglicherweise aus formellen [X.]ründen unwirksame Erstreckung der Normwirkung der [X.] um eine wirksame - gesetzliche - Erstreckungsanordnung ergänzt, um auf diese Weise den möglichen Folgen der Beschlüsse des Senats vom 21. September 2016 für die Bauwirtschaft (- 10 ABR 33/15 - [X.]E 156, 213; - 10 [X.] - [X.]E 156, 289) auch für andere Branchen vorzubeugen (vgl. [X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] - Rn. 25; 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 92 f., [X.]E 164, 201).

c) § 15 Abs. 1 [X.] verletzt nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 [X.][X.] geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden [X.]esetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden ([X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 48 ff., [X.]E 166, 233).

aa) Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender [X.]esetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der [X.]eltung des [X.]rundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer [X.]rundlage erworbenen Rechte (BVerf[X.] 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 - Rn. 133, BVerf[X.]E 148, 217). Normen mit echter Rückwirkung („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“) sind grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig, sofern eine Durchbrechung dieses Verbots nicht ausnahmsweise durch zwingende Belange des [X.]emeinwohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen gestattet wird (BVerf[X.] 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - Rn. 43, BVerf[X.]E 141, 56; [X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 49, [X.]E 166, 233).

[X.]) Die in § 15 Abs. 1 [X.] angeordnete echte Rückwirkung begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei den nicht originär tarifgebundenen Arbeitgebern konnte sich kein hinreichend gefestigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, von Beitragszahlungen verschont zu bleiben oder Beiträge erstattet zu bekommen.

(1) Bis zum 20. September 2016 bestand keine [X.]rundlage für ein Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des [X.]. Die Arbeitgeber mussten vielmehr vom [X.]egenteil ausgehen und ihre wirtschaftlichen Dispositionen auf die vollständige Erfüllung der in den verschiedenen [X.]n geregelten Pflichten einrichten. Das gilt für den unmittelbar von den Entscheidungen des Senats vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - [X.]E 156, 213; - 10 [X.] - [X.]E 156, 289) betroffenen Bereich der Bauwirtschaft ([X.] 20. November 2018 - 10 [X.] - Rn. 77 ff., [X.]E 164, 201). Ebenso wenig konnte sich bis zu diesem Zeitpunkt im Bereich des [X.] ein Vertrauen darauf bilden, die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] sei unwirksam ([X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 55, [X.]E 166, 233).

(2) Die nicht verbandszugehörigen Arbeitgeber des [X.] konnten auch nach den Entscheidungen des Senats vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - [X.]E 156, 213; - 10 [X.] - [X.]E 156, 289) nicht darauf vertrauen, nicht mehr zu Beiträgen zum Sozialkassenverfahren herangezogen zu werden oder bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet zu erhalten. Aufgrund der Entscheidungen des Senats vom 21. September 2016 stand nicht fest, dass auch die Allgemeinverbindlicherklärung des [X.] in einem Verfahren nach § 98 Arb[X.][X.] für unwirksam erklärt werden würde ([X.] 27. März 2019 - 10 [X.] - Rn. 56 ff., [X.]E 166, 233).

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    [X.]allner    

        

    Brune    

        

    Pulz    

        

        

        

    Rudolph    

        

    [X.]    

                 

Meta

10 AZR 322/18

17.06.2020

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 7. Juli 2016, Az: 10 Ca 834/14, Urteil

§ 1 TVG, § 15 Abs 1 SokaSiG 2, § 15 Abs 1 Anl 46 SokaSiG 2, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 3 TVG, § 5 Abs 1a TVG, § 5 Abs 4 S 2 TVG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 271 Abs 2 BGB, § 389 BGB, § 204 Abs 2 S 2 BGB vom 19.02.2016, § 204 Abs 2 S 3 BGB vom 19.02.2016, § 204 Abs 2 S 3 BGB, § 204 Abs 2 S 4 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2020, Az. 10 AZR 322/18 (REWIS RS 2020, 439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 439

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