Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2017, Az. 9 AZR 80/17

9. Senat | REWIS RS 2017, 3826

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) VERTRAGSRECHT ARBEITSVERTRAG ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) FRIST MINDESTLOHN

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Gegenstand

Urlaubsabgeltung - Ausschlussfristen - Fälligkeit - keine Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs durch Kündigungsschutzklage


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. Oktober 2016 - 8 [X.]/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der [X.] die Abgeltung von 30 Urlaubstagen aus dem [X.] sowie die Zahlung einer Sonderurlaubsprämie.

2

Der Kläger war ab dem 1. Dezember 2013 bei der [X.] gegen eine monatliche Vergütung von 2.650,00 Euro brutto als Mechaniker beschäftigt. In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 2. Dezember 2013 ist geregelt, dass der Kläger 30 Werktage Urlaub erhält. Unter der Überschrift „§ 9 Ausschlussklausel“ vereinbarten die Parteien [X.]:

        

„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit ein Anspruch auf der Haftung wegen Vorsatz beruht.“

3

Der Kläger war seit Dezember 2013 durchgehend arbeitsunfähig krank. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 29. September 2014 zum 31. Oktober 2014. Im Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien vor dem [X.] am 13. November 2015 einen Vergleich, dem zufolge das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der [X.] vom 29. September 2014 fristgemäß mit Ablauf des 31. Oktober 2014 endete. In diesem Zusammenhang erklärte der Prozessbevollmächtigte der [X.] auf Hinweis des [X.], es stünden noch Urlaubsansprüche offen, das Arbeitsverhältnis werde ordnungsgemäß abgerechnet. In der von der [X.] erstellten Schlussabrechnung vom 25. November 2015 war ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen ausgewiesen.

4

Mit seiner am 18. Dezember 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der [X.] am 23. Dezember 2015 zugestellten Klage hat der Kläger die Abgeltung von 30 Urlaubstagen aus dem [X.] mit 3.669,00 Euro brutto sowie die Zahlung einer Sonderurlaubsprämie iHv. 1.200,00 Euro brutto verlangt. Er hat behauptet, alle anderen Mitarbeiter der [X.] hätten diese Prämie erhalten. Der Anspruch folge daher aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, aber auch aus betrieblicher Übung. Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die Ausschlussfristenregelung in § 9 des Arbeitsvertrags sei rechtsunwirksam. Im Übrigen sei für die Fälligkeit des [X.] nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Oktober 2014, sondern auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs am 13. November 2015 abzustellen. Danach habe er seinen Urlaubsabgeltungsanspruch fristgerecht geltend gemacht. Unabhängig davon habe er den Urlaubsabgeltungsanspruch durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage im Sinne der Ausschlussfristenregelung schriftlich geltend gemacht.

5

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.869,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2015 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat gemeint, etwaige Ansprüche des [X.] seien gemäß § 9 des Arbeitsvertrags verfallen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die [X.] ist nicht verpflichtet, an den Kläger zur Abgeltung seines Urlaubsanspruchs aus dem [X.] einen Betrag iHv. 3.669,00 Euro brutto und eine Sonderurlaubsprämie iHv. 1.200,00 Euro brutto zu zahlen. Die von dem Kläger erhobenen Ansprüche sind verfallen. Dem Kläger steht deshalb auch kein Zinsanspruch zu.

9

A. Der dem Kläger zum [X.]punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Urlaubsabgeltungsanspruch ist gemäß § 9 des Arbeitsvertrags erloschen. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach [X.]älligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden.

I. Die arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung ist auf den Abgeltungsanspruch anzuwenden.

1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung kann als reiner Geldanspruch Ausschlussfristen unterliegen. Dies hat der [X.] sowohl für tarifvertragliche Ausschlussfristen (vgl. [X.] 9. August 2011 - 9 [X.] - Rn. 14 ff., [X.]E 139, 1) als auch für Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen ([X.] 16. Dezember 2014 - 9 [X.] - Rn. 28, [X.]E 150, 207) entschieden.

2. § 9 des Arbeitsvertrags erfasst „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“. Zu diesen gehört ua. der Anspruch auf Urlaubsabgeltung. [X.]inden sich keine sachlichen Einschränkungen, so fallen unter den Begriff der „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis” alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Ansprüche, die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben ([X.] 16. Dezember 2014 - 9 [X.] - Rn. 29, [X.]E 150, 207; 13. Dezember 2011 - 9 [X.] - Rn. 17, [X.]E 140, 133).

II. Die Regelung in § 9 des Arbeitsvertrags ist rechtswirksamer Vertragsbestandteil geworden.

1. Die arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.]). Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (vgl. [X.] 19. März 2014 - 5 [X.] ([X.]) - Rn. 17 mwN), der keine der Parteien entgegengetreten ist.

2. Die Klausel ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 [X.] und damit Vertragsbestandteil geworden. Die Vereinbarung von Ausschlussfristen entspricht einer weit verbreiteten Übung im Arbeitsleben ([X.] 27. Januar 2016 - 5 [X.] - Rn. 19, [X.]E 154, 93; vgl. auch [X.] 25. Mai 2005 - 5 [X.] - zu IV 3 der Gründe, [X.]E 115, 19). Die Regelung befindet sich auch nicht an einer irgendwo im Arbeitsvertrag versteckten Stelle, sondern in einem mit „Ausschlussklausel“ überschriebenen eigenen Paragrafen.

3. Auch § 307 Abs. 1 [X.] steht der Klausel nicht entgegen.

a) Die Klausel verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine einzelvertragliche Verfallfrist, die wie § 9 des Arbeitsvertrags eine Geltendmachung innerhalb eines [X.]raums von mindestens drei Monaten verlangt, begegnet in [X.] Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. [X.] 28. September 2005 - 5 [X.] - zu II 5 der Gründe, [X.]E 116, 66; 25. Mai 2005 - 5 [X.] - zu IV der Gründe, [X.]E 115, 19).

b) Die Klausel ist auch nicht intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Sie ordnet eindeutig den Verfall der Ansprüche an, wenn diese nicht innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten nach [X.]älligkeit geltend gemacht werden.

c) Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 [X.] läge für den streitgegenständlichen [X.]raum selbst bei einer Auslegung von § 9 des Arbeitsvertrags nicht vor, der zufolge die Klausel grundsätzlich auch den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Abs. 1 [X.] erfasste (vgl. zu dieser Auslegung: [X.]/Müller-Glöge 7. Aufl. § 3 [X.] Rn. 3; [X.]/Nimmerjahn [X.] 2. Aufl. § 3 Rn. 27; [X.] ArbR-HdB/[X.] 17. Aufl. § 66 Rn. 43; [X.]/[X.] 2014, 372, 376; Nebel/[X.] 2014, 2933, 2936; unentschieden: Preis/Ulber Ausschlussfristen und Mindestlohngesetz S. 53 f.; [X.] 2014, 865, 870; vgl. zu § 9 [X.] [X.] 24. August 2016 - 5 [X.] - Rn. 21, [X.]E 156, 150).

aa) Wegen der Einbeziehung des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindestlohn verstieße sie dann zwar gegen § 3 Satz 1 [X.]. Danach sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam. Die Norm erfasst ua. Regelungen über Ausschlussfristen, soweit diese (auch) zur Vermeidung des Verfalls des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindestlohn dessen rechtzeitige Geltendmachung verlangen. Denn Ausschlussfristen betreffen die Art und Weise der Geltendmachung eines entstandenen Anspruchs (vgl. [X.] 23. März 2011 - 5 [X.] - Rn. 31 mwN, [X.]E 137, 249). Sie beschränken somit iSv. § 3 Satz 1 [X.] die Geltendmachung des (Mindestlohn-)Anspruchs in zeitlicher Hinsicht.

bb) Vorliegend muss der [X.] nicht entscheiden, ob der Verstoß gegen § 3 Satz 1 [X.] nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Gesamtunwirksamkeit einer Verfallklausel nach § 306 [X.] führt, dessen Rechtsfolgen nicht nur zur Anwendung kommen, wenn sich die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel aus den §§ 305 ff. [X.] selbst ergibt, sondern auch dann, wenn sie gegen sonstige Verbote verstößt (vgl. [X.] 24. August 2016 - 5 [X.] - Rn. 23, [X.]E 156, 150; 19. Juni 2012 - 9 [X.] - Rn. 21 mwN). Unabhängig davon, ob für die Prüfung der Wirksamkeit einer [X.]ormularklausel im [X.] allein auf die Gesetzeslage zum [X.]punkt des Vertragsschlusses abzustellen ist und nachträgliche Gesetzesänderungen grundsätzlich keine Änderung des [X.] mehr bewirken können (vgl. [X.] 25. Juni 2014 - [X.] - Rn. 31, 38, [X.]Z 201, 363; 4. [X.]ebruar 2009 - [X.]/08 - Rn. 15; [X.]/[X.] 76. Aufl. § 307 Rn. 7; [X.]/[X.] [2013] § 307 Rn. 100) oder eine Klausel bei Dauerschuldverhältnissen auch einer [X.] im Lichte des geänderten Rechts zu unterziehen ist (vgl. [X.]/[X.] aaO; [X.] RdA 2017, 264, 267), ist der vor Inkrafttreten des [X.] vereinbarte § 9 des Arbeitsvertrags jedenfalls für den streitgegenständlichen [X.]raum nicht am Maßstab des § 3 Satz 1 [X.] zu messen.

(1) Die Ausschlussfristenregelung weicht nicht zu Ungunsten des [X.] von der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns aus § 1 [X.] ab. Denn sein Arbeitsverhältnis war bereits mit Ablauf des 31. Oktober 2014 rechtlich beendet. Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns ([X.]) ist durch Art. 1 des [X.] vom 11. August 2014 ([X.], [X.]l. I 2014, 1348) eingeführt und am 16. August 2014 am Tag nach seiner Verkündung (Art. 15 Abs. 1 [X.]) in [X.] getreten. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn besteht erst seit dem 1. Januar 2015 (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt ([X.] 21. Dezember 2016 - 5 [X.] - Rn. 16, [X.]E 157, 356; 25. Mai 2016 - 5 [X.] - Rn. 22, [X.]E 155, 202). Das [X.] greift in die Entgeltvereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien und anwendbare Tarifverträge nur insoweit ein, als sie den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten ([X.] 25. Mai 2016 - 5 [X.] - aaO). Der den Schutz des [X.]s bezweckende § 3 Satz 1 [X.] setzt eine zeitliche Parallelität von arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltansprüchen einerseits und dem [X.] andererseits voraus. Ein zeitliches Nebeneinander dieser Ansprüche war vor Geltung des gesetzlichen Mindestlohns ab dem 1. Januar 2015 ausgeschlossen.

(2) [X.]ür den streitgegenständlichen [X.]raum scheidet auch ein Verstoß der Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] aus (vgl. zu einem Verstoß gegen § 9 Satz 3 [X.] [X.] 24. August 2016 - 5 [X.] - Rn. 28 ff., [X.]E 156, 150).

(a) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung aus der mangelnden Klarheit und Verständlichkeit der Bedingung ergeben. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Es müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner des Klauselverwenders soll ohne fremde Hilfe Gewissheit über den Inhalt der vertraglichen Rechte und Pflichten erlangen und nicht von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werden (st. Rspr., zB [X.] 24. August 2016 - 5 [X.] - Rn. 29, [X.]E 156, 150; 21. Januar 2015 - 10 [X.] - Rn. 33, [X.]E 150, 286). Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen ([X.] 24. August 2016 - 5 [X.] - aaO mwN).

(b) Danach war die Ausschlussfristenregelung in § 9 des Arbeitsvertrags jedenfalls für Ansprüche aus der [X.] vor dem 1. Januar 2015 nicht intransparent. Die Klausel stellte die Rechtslage nicht irreführend dar. Sie konnte dem durchschnittlichen Arbeitnehmer nicht den Eindruck vermitteln, er müsse auch den noch nicht in [X.] gesetzten [X.] nach § 1 [X.] innerhalb der dort vorgesehenen [X.]rist schriftlich geltend machen. Es bestand insoweit nicht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte (aus dem [X.]) abgehalten wird.

d) Der in § 9 des Arbeitsvertrags angeordnete Verfall ist auch unabhängig davon wirksam, ob der Anspruch auf die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs oder auf Abgeltung des [X.] gerichtet ist. Dem steht weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch die vom [X.] vorgenommene und für den [X.] nach Art. 267 AEUV verbindliche Auslegung der Richtlinie 2003/88/[X.] und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie, [X.] vom 18. November 2003 S. 9) entgegen (vgl. ausf. [X.] 9. August 2011 - 9 [X.] - Rn. 32 ff. mwN).

III. Der Kläger hat die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und auf eine Sonderurlaubsprämie nicht binnen der dreimonatigen Ausschlussfrist gemäß § 9 des Arbeitsvertrags geltend gemacht.

1. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung war mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2014 fällig. Der Kläger hätte ihn deshalb spätestens bis zum 31. Januar 2015 schriftlich gegenüber der [X.]n geltend machen müssen. Diese [X.]rist hat der Kläger nicht gewahrt.

a) Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung des ihm nicht gewährten Urlaubs entsteht gemäß § 7 Abs. 4 [X.] mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird grundsätzlich zu diesem [X.]punkt fällig ([X.] 6. Mai 2014 - 9 [X.] - Rn. 14; 6. August 2013 - 9 [X.] - Rn. 22). Ist eine [X.] für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung gemäß § 271 Abs. 1 [X.] sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. [X.]ehlen Sonderregelungen, gilt der Grundsatz sofortiger [X.]älligkeit der Leistung ([X.] 6. Mai 2014 - 9 [X.] - aaO; 8. April 2014 - 9 [X.] - Rn. 15). Dies gilt auch in [X.]ällen, in denen der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist ([X.] 21. [X.]ebruar 2012 - 9 [X.] - Rn. 23; 9. August 2011 - 9 [X.] - Rn. 19 ff.). Ein Auseinanderfallen von Entstehungs- und [X.]älligkeitszeitpunkt kann nur unter besonderen Umständen angenommen werden. Solche liegen beispielsweise vor, wenn es dem Gläubiger praktisch unmöglich ist, den Anspruch mit seinem Entstehen geltend zu machen. Das ist etwa der [X.]all, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des Schuldners liegen und der Gläubiger es nicht durch schuldhaftes Zögern versäumt hat, sich Kenntnis von den Voraussetzungen zu verschaffen, die er für die Geltendmachung benötigt ([X.] 9. August 2011 - 9 [X.] - Rn. 37).

b) Die für den Lauf der Ausschlussfrist maßgebliche rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien trat durch die Kündigung der [X.]n vom 29. September 2014 mit Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Oktober 2014 ein. Das vom Kläger eingeleitete Kündigungsschutzverfahren und dessen Beendigung durch gerichtlichen Vergleich haben auf die Entstehung des [X.] und dessen [X.]älligkeit keinen Einfluss.

aa) Die Kündigung ist eine einseitige rechtsgeschäftliche [X.]enserklärung. Sie gehört zu den rechtsvernichtenden (negativen) Gestaltungsrechten. Ein Gestaltungsrecht gewährt die Macht zur Gestaltung konkreter Rechtsbeziehungen durch einseitiges Rechtsgeschäft. Durch rechtsvernichtende Gestaltungsrechte wie eine Kündigung wird im Ausübungsfall regelmäßig einseitig und unmittelbar in eine fremde rechtliche Sphäre eingebrochen. Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses führt die gewollten Rechtswirkungen zu dem gesetzlich vorgesehenen oder individuell bestimmten [X.]punkt herbei. Ihre Gestaltungswirkung tritt aber bereits unmittelbar mit Zugang der einseitigen [X.]enserklärung, durch die sie ausgeübt wird, ein, wobei es auf die Rechtslage beim Zugang der einseitigen [X.]enserklärung ankommt ([X.] 21. März 2013 - 6 [X.] - Rn. 15 mwN).

bb) Einigen sich die Parteien eines [X.] auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die streitgegenständliche Kündigung und auf die Beendigung des Rechtsstreits, liegt darin die Aufgabe einer Rechtsposition - der reklamierten Unwirksamkeit der Kündigung - und - durch die Einwilligung in die Beendigung des [X.] - zugleich eine weiter reichende materiell-rechtliche Auswirkung. Die Abrede führt, sofern die Klagefrist des § 4 Satz 1 [X.] ausnahmsweise noch nicht abgelaufen ist, zum Eintritt der [X.] des § 7 [X.]. Dies wiederum ist für den Arbeitnehmer gleichbedeutend mit einem Verzicht auf weitere Ansprüche, die aus dem [X.]ortbestand des Arbeitsverhältnisses resultieren können. Unabhängig von der [X.]rage, ob die Kündigung des Arbeitgebers objektiv rechtswirksam ist oder nicht, bewirkt das Einverständnis mit der Prozesserledigung, dass die Beendigungswirkung der Kündigung aus einem eigenständigen Grund - der gesetzlichen [X.]iktion des § 7 [X.] - greift ([X.] 24. September 2015 - 2 [X.] - Rn. 33, [X.]E 153, 20).

cc) Durch die Kündigung vom 29. September 2014 zum 31. Oktober 2014 hat die [X.] einseitig ihr Gestaltungsrecht ausgeübt und dadurch unmittelbar auf die Rechtsbeziehung zum Kläger eingewirkt. Der Kläger war bereits mit Ablauf der Kündigungsfrist berechtigt, die Abgeltung seiner bis zu diesem [X.]punkt noch bestehenden Urlaubsansprüche zu verlangen. Unabhängig davon haben sich die Parteien mit dem [X.] vom 13. November 2015 nicht nur darauf verständigt, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet worden ist, sondern auch die Rechtswirkung des § 7 [X.] herbeigeführt. Die Kündigung gilt damit als von Anfang an rechtswirksam. Durch den Vergleich haben die Parteien bezogen auf die Kündigung selbst keine Änderung gegenüber der durch die Ausübung des Gestaltungsrechts herbeigeführten Situation vorgenommen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs besteht, waren dem Kläger zum [X.]älligkeitszeitpunkt, dh. der mit Ablauf der Kündigungsfrist eintretenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bekannt.

2. Der Kläger hat den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht fristgerecht geltend gemacht.

a) Entgegen seiner Rechtsauffassung hat er die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist hinsichtlich des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage im [X.] nicht gewahrt.

aa) Mit einer Bestandschutzklage wahrt der Arbeitnehmer, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, eine einstufige Ausschlussfrist bzw. die erste Stufe einer zweistufigen Ausschlussfrist für alle aus dem [X.]ortbestand des Arbeitsverhältnisses resultierenden Ansprüche. Mit einer solchen Klage erstrebt der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern bezweckt darüber hinaus, sich die vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängigen Ansprüche, insbesondere die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zu erhalten. Die Ansprüche müssen weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden (vgl. [X.] 24. September 2014 - 5 [X.] - Rn. 27, [X.]E 149, 169; 19. September 2012 - 5 [X.] - Rn. 14, [X.]E 143, 119).

bb) Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung knüpft nicht an den Erfolg der Kündigungsschutzklage, den [X.]ortbestand des Arbeitsverhältnisses, an, sondern setzt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade das Gegenteil voraus. [X.] der Arbeitnehmer den Verfall solcher Ansprüche verhindern, reicht die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht aus ([X.] 21. [X.]ebruar 2012 - 9 [X.] - Rn. 24). Die Erhebung einer Bestandsschutzklage vermag eine ausdrückliche schriftliche Geltendmachung nur insoweit zu ersetzen, als sie dieselbe Zielrichtung verfolgt, dh. einen mit dieser vergleichbaren Bedeutungsgehalt aufweist. Zur Geltendmachung im Sinne einer Ausschlussfristenregelung muss der Anspruchsinhaber unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten [X.]orderung ist und auf deren Erfüllung besteht ([X.] 19. August 2015 - 5 [X.] - Rn. 24, [X.]E 152, 221; 16. Januar 2013 - 10 [X.] 863/11 - Rn. 24, [X.]E 144, 210). Mit der Erhebung einer Bestandsschutzklage bringt der Arbeitnehmer deutlich zum Ausdruck, dass er das für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung maßgebliche Tatbestandsmerkmal der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade als nicht gegeben ansieht. Ohne weitere Anhaltspunkte (zB einen echten Hilfsantrag auf Urlaubsabgeltung) kann der Arbeitgeber einer Bestandsschutzklage als solcher nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Arbeitnehmer (auch) auf die Erfüllung solcher Ansprüche besteht, die nicht an den mit seiner Klage bezweckten rechtlichen [X.]ortbestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen.

b) Dem Kläger wird mit diesem Verständnis keine im Widerspruch zu Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG stehende übersteigerte Obliegenheit auferlegt.

aa) Bei der Auslegung und Anwendung von Ausschlussfristen ist das in zivilrechtlichen Streitigkeiten durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz zu beachten. Danach darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Dem Arbeitnehmer dürfen keine übersteigerten Obliegenheiten zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche auferlegt werden. Die Beschreitung des Rechtswegs und die Ausschöpfung prozessualer Möglichkeiten kann vereitelt werden, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht ([X.] 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07 - Rn. 21 f.).

bb) Die Obliegenheit zur - außergerichtlichen - schriftlichen Geltendmachung des [X.] während des laufenden Bestandsschutzverfahrens stellt für den Arbeitnehmer weder in tatsächlicher Hinsicht unzumutbare Hürden auf noch eine überobligatorische Kostenbelastung dar. Sie besteht völlig unabhängig vom [X.], führt dort nicht zu einer Streitwerterhöhung und trifft Arbeitnehmer, die keine Bestandsschutzklage erhoben haben, gleichermaßen.

c) Der Kläger hat den streitgegenständlichen Anspruch auf Urlaubsabgeltung erst nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 13. November 2015 und damit außerhalb der dreimonatigen [X.]rist gemäß § 9 des Arbeitsvertrags schriftlich geltend gemacht.

IV. Mit Abschluss des Vergleichs vom 13. November 2015 hat die [X.] weder auf die Geltung von Ausschlussfristen verzichtet noch haben die Parteien dadurch den bereits verfallenen Urlaubsabgeltungsanspruch wiederbegründet.

1. Dabei kann offenbleiben, ob die Auslegung des materiell-rechtlichen Inhalts eines [X.]s durch das [X.] der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt (so zB [X.] 22. Mai 2003 - 2 [X.] 250/02 - zu II 3 der Gründe; 31. Juli 2002 - 10 [X.] 513/01 - zu II 3 a der Gründe, [X.]E 102, 103; 9. Oktober 1996 - 5 [X.] 246/95 - zu 4 der Gründe) oder ob sie nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (so zB [X.] 23. Juni 2016 - 8 [X.] 757/14 - Rn. 14; 21. Januar 2014 - 3 [X.] 362/11 - Rn. 55; 15. September 2004 - 4 [X.] 9/04 - zu I 1 b bb (1) der Gründe, [X.]E 112, 50; offengelassen von [X.] 9. Dezember 2015 - 7 [X.] 117/14 - Rn. 23, [X.]E 153, 365). Die Auslegung des [X.]s hält auch einer vollen revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

2. Der Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs selbst bietet keine Anhaltspunkte für einen Verzicht auf die Ausschlussfrist bzw. ein Wiederaufleben des bereits verfallenen [X.] des [X.]. Eine Urlaubsabgeltung wird im Vergleich nicht erwähnt. Die ausdrückliche Regelung des mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang stehenden Zeugnisanspruchs spricht eher gegen einen [X.]en der Parteien, eine Regelung über den ebenfalls von der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängenden Anspruch auf Urlaubsabgeltung treffen zu wollen. Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass auch die Erklärungen des Prozessbevollmächtigten der [X.]n in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] keine Zusage beinhalteten, die Urlaubsabgeltung noch leisten zu wollen. Etwaige Hinweise, die [X.] werde berechtigte Ansprüche des [X.] regulieren bzw. sie werde das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abrechnen, erlauben nicht die Annahme eines auf [X.]nseite vorliegenden Rechtsbindungswillens, auf eine Ausschlussfrist zu verzichten und danach bereits verfallene Ansprüche zu erfüllen. Darüber hinausgehende Anhaltspunkte, die einen solchen Rückschluss zulassen, hat der Kläger nicht vorgetragen.

3. Der Kläger kann sich zur Anspruchsbegründung auch nicht auf die von der [X.]n unter dem 25. November 2015 erstellte Schlussabrechnung stützen. Er hat keine besonderen Tatsachen vorgetragen, aus denen geschlossen werden kann, dass die [X.] mit der Abrechnung auf alle Einwendungen verzichten wollte (vgl. [X.] 27. [X.]ebruar 2014 - 6 [X.] 931/12 - Rn. 41; 12. Dezember 2000 - 9 [X.] 508/99 - zu I 2 b der Gründe, [X.]E 96, 344).

B. Der vom Kläger reklamierte Anspruch auf eine Sonderurlaubsprämie iHv. 1.200,00 Euro brutto ist ebenfalls gemäß § 9 des Arbeitsvertrags verfallen. Sein Entstehen unterstellt, war der Anspruch spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2014 fällig. Der Kläger hat ihn jedoch erst nach dem 13. November 2015 schriftlich geltend gemacht.

C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Zimmermann    

        

        

        

    Starke    

        

    Gell    

                 

Meta

9 AZR 80/17

17.10.2017

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wuppertal, 28. April 2016, Az: 6 Ca 3528/15, Urteil

§ 271 BGB, § 305 Abs 1 BGB, § 305c Abs 1 BGB, § 306 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 1 BUrlG, § 3 Abs 1 BUrlG, § 7 Abs 4 BUrlG, § 13 Abs 1 S 1 BUrlG, § 3 S 1 MiLoG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2017, Az. 9 AZR 80/17 (REWIS RS 2017, 3826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3826


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 9 AZR 80/17

Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 80/17, 17.10.2017.


Az. 6 Ca 3528/15

Arbeitsgericht Wuppertal, 6 Ca 3528/15, 28.04.2016.


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Referenzen
Wird zitiert von

3 Ca 3267/22

3 Ca 370/17

33 Sa 17/17

5 Sa 245/17

4 Sa 1/19

7 Sa 161/19

3 Sa 964/16

7 Sa 940/20

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