(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 20.4.2013 I 868
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