Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.10.2020, Az. 9 AZR 531/19

9. Senat | REWIS RS 2020, 539

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Gegenstand

Urlaubsabgeltungsanspruch - tarifliche Ausschlussfristen


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29. Mai 2019 - 4 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaub aus dem [X.].

2

Der Kläger war bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängern vom 24. Jan[X.]r 1991 bis zum 31. Dezember 2017 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden [X.] der zwischen dem [X.] und der [X.] (im Folgenden [X.]) geschlossene Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der [X.] Metall- und Elektroindustrie vom 23. Juni 2008 (im Folgenden [X.]) Anwendung, der [X.]. regelt:

        

„§ 18 Urlaubsregelung

        

A. Allgemeine Bestimmungen

        
        

1.    

        
        

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. …

        
                          
        

7.    

        
        

…       

        
        

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. …

        
                          
        

B. [X.]

        
        

1.    

        
        

Die [X.] beträgt 30 Arbeitstage, wenn die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf 5 Tage je [X.] verteilt ist.

        
        

…       

        
        

§ 22 Arbeitsmittel, Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis

        
        

…       

        
        

3.    

        
        

(I) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind wie folgt schriftlich geltend zu machen:

        
        

a) Ansprüche auf Zuschläge nach § 6 sofort, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Abrechnung der Entgeltperiode, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen

        
        

b) alle übrigen Ansprüche innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit.

        
        

Die Geltendmachung ist vom Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen.

        
        

(II) Eine Geltendmachung nach Ablauf der unter (I) festgesetzten Frist ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Einhaltung dieser Frist wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht möglich gewesen ist.

        
        

([X.]) Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben worden und lehnt der Arbeitgeber seine Erfüllung ab, so hat der Arbeitnehmer den Anspruch innerhalb von 6 Monaten nach Ablehnung durch den Arbeitgeber gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen.

        
        

…“    

        

3

Vom 15. September bis einschließlich 31. Dezember 2017 war der Kläger krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 20. September 2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich betriebsbedingt zum 31. Dezember 2017. Am 28. Febr[X.]r 2018 schlossen die Parteien im Kündigungsschutzverfahren einen Vergleich, mit dem sie sich darauf einigten, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom 20. September 2017 mit Ablauf des 31. Dezember 2017 geendet hat. Der Vergleich wurde nach Ablauf der bis zum 7. März 2018 vereinbarten Widerrufsfrist bestandskräftig.

4

Mit Schreiben vom 10. April 2018 verlangte der Kläger von der [X.] erfolglos, 19 Urlaubstage aus dem [X.] abzugelten. Er hat daraufhin mit einem am 18. Mai 2018 bei Gericht eingereichten, der [X.] am 24. Mai 2018 zugestellten Schriftsatz Klage erhoben.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei nicht nach § 22 [X.] verfallen. Der Anspruch sei erst mit Bestandskraft des Vergleichs entstanden. Zuvor habe die Wirksamkeit der Kündigung nicht festgestanden, und es sei ungewiss gewesen, ob ihm die Beklagte im gekündigten Arbeitsverhältnis Urlaub durch bezahlte Freistellung gewähren werde. Die tarifliche Ausschlussfrist sei wegen der fehlenden Ausnahme des gesetzlichen Mindestlohns nach § 3 Satz 1 [X.] unwirksam, jedenfalls aber teilunwirksam. Die Wirksamkeit von § 22 [X.] unterstellt, habe er die Ausschlussfrist mit der Einreichung der Kündigungsschutzklage gewahrt.

6

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.643,09 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. April 2018 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Urlaubsabgeltungsanspruch des [X.] sei nach § 22 [X.] verfallen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist nicht begründet. Der vom Kläger geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch ist gemäß § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b, Abs. 2 [X.] erloschen. Dem Kläger steht deshalb auch kein Zinsanspruch zu.

I. Der [X.] unterlag der tariflichen Ausschlussfristenregelung.

1. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] fanden die Regelungen des [X.] kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

2. § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b [X.] erfasst „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“. Zu diesen gehört ua. der Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Finden sich keine sachlichen Einschränkungen, so fallen unter den Begriff der „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben ([X.] 17. Oktober 2017 - 9 [X.] - Rn. 12). Hiervon ausgenommen sind allein Ansprüche auf Zuschläge nach § 6 [X.], die nach § 22 Ziffer 3 Abs. 1 a [X.] geltend zu machen sind.

II. [X.] nach § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b [X.] ist nicht durch höherrangiges Recht ausgeschlossen. Eine Beschränkung der [X.] der Tarifvertragsparteien kann sich nur aus einem Verstoß gegen höherrangiges Recht ergeben ([X.] 21. Mai 2014 - 4 [X.] - Rn. 29, [X.]E 148, 139; vgl. auch 22. März 2018 - 6 [X.] - Rn. 66, [X.]E 162, 247; 4. August 2016 - 6 [X.] - Rn. 26 [X.]).

1. § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b [X.] ist nicht gemäß § 202 Abs. 1, § 134 BGB insgesamt unwirksam. Die fehlende Ausnahme der Haftung wegen Vorsatzes hat lediglich die Teilnichtigkeit der tariflichen Regelung nach § 134 BGB zur Folge, soweit die von § 202 Abs. 1 BGB erfassten Ansprüche betroffen sind (vgl. [X.] 23. Januar 2019 - 4 [X.] - Rn. 41).

2. Der Verstoß gegen § 3 Satz 1 [X.] führt ebenfalls nur zur [X.] von § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b [X.]. Die tarifliche Ausschlussfrist erfasst zwar den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn und sieht damit eine nach § 3 Satz 1 [X.] unwirksame Beschränkung der Geltendmachung des Mindestlohnanspruchs vor. Dies führt jedoch lediglich „insoweit“ zur Unwirksamkeit der tariflichen [X.], als der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn betroffen ist. Hinsichtlich der übrigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bleibt die [X.] wirksam ([X.] 23. Januar 2019 - 4 [X.] - Rn. 41). Anders als bei einer vom Arbeitgeber gestellten Ausschlussfristenregelung führt die fehlende Ausnahme des gesetzlichen Mindestlohns nicht zur Unwirksamkeit der Regelung wegen Intransparenz (vgl. hierzu [X.] 18. September 2018 - 9 [X.]  - Rn. 27 ff. [X.], [X.]E 163, 282), denn bei tariflichen Ausschlussfristen findet eine Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB iVm. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht statt ([X.] 7. Juli 2020 - 9 [X.] - Rn. 23).

3. § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b [X.] ist auch nicht wegen der Kürze der darin vorgesehenen Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 1 BGB. Tarifliche Ausschlussfristen sind keiner Angemessenheitskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen ([X.] 7. Juli 2020 - 9 [X.] - Rn. 20 ff.). Tarifverträge sind nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB von einer [X.] ausgenommen. Auch eine Inhaltskontrolle von arbeitsvertraglich insgesamt in Bezug genommenen Tarifverträgen erfolgt nicht, weil sie nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur stattfindet, wenn von Rechtsvorschriften abgewichen wird. Tarifverträge stehen nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 BGB gleich. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, aufgrund welcher Regelungstechnik der betreffende Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag das Arbeitsverhältnis in seinem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich erfasst ( [X.] 7. Juli 2020 - 9 [X.] - Rn. 21; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 14; 27. Juni 2018 - 10 [X.] - Rn. 28 f. [X.], [X.]E 163, 144). Dies ist vorliegend der Fall.

4. [X.]b [X.] steht der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht entgegen.

a) Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs kann nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] als reiner Geldanspruch tariflichen Ausschlussfristen unterliegen ([X.]Rspr. vgl. zu tarifvertraglichen Ausschlussfristen [X.] 7. Juli 2020 - 9 [X.] - Rn. 25; 22. Januar 2019 - 9 [X.] - Rn. 33 [X.]; zu arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen [X.] 18. September 2018 - 9 [X.] - Rn. 29, [X.]E 163, 282).

b) Ausgehend von der durch den Gerichtshof der Europäischen Union vorgenommenen und für den Senat nach Art. 267 AEUV verbindlichen Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] und Art. 31 Abs. 2 [X.] verstößt § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b [X.] auch nicht gegen Unionsrecht.

aa) Die Richtlinie 2003/88/[X.] und Art. 31 Abs. 2 [X.] enthalten keine Vorgaben hinsichtlich der Möglichkeit, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und - als eng mit diesem Anspruch verbundenen Anspruch - den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub ([X.] 25. Juni 2020 - C-762/18 und [X.]/19 - [[X.] kasatsionen sad na Republika Bulgaria] Rn. 83) nach nationalem Recht einer zeitlich befristeten Geltendmachung zu unterwerfen. Fehlt es an einer unionsrechtlichen Regelung des Verfahrens der Rechtsdurchsetzung, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung, die Verfahrensmodalitäten auszugestalten, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten (vgl. nur [X.] 19. Juni 2014 - [X.]/12 bis [X.]/12, [X.]/12 und [X.]/12 - Rn. 112; 8. Juli 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 24 f. [X.]). Die getroffenen Regelungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) ([X.] 19. Juni 2014 - [X.]/12 bis [X.]/12, [X.]/12 und [X.]/12 - Rn. 112).

bb) Nach dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Anwendung der Ausschlussfrist des § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b [X.] auf den in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] und Art. 31 Abs. 2 [X.] verankerten Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs mit Unionsrecht vereinbar.

(1) Die Entstehung des Anspruchs auf finanzielle Vergütung aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] wird durch § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b [X.] nicht von einer weiteren Voraussetzung abhängig gemacht. Tarifliche Ausschlussfristen betreffen nicht den Inhalt eines Anspruchs, sondern regeln den Fortbestand eines bereits entstandenen Rechts ([X.] 9. August 2011 - 9 [X.] - Rn. 29, [X.]E 139, 1).

(2) Der Grundsatz der Äquivalenz ist gewahrt. § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b [X.] unterscheidet nicht zwischen Ansprüchen, die auf Unionsrecht beruhen und solchen, die einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (vgl. [X.] 8. Juli 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 26 [X.]) und aus innerstaatlichem Recht resultieren. Der streitgegenständliche auf Abgeltung von Urlaub gerichtete Zahlungsanspruch ist mit sonstigen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber vergleichbar, insbesondere mit Ansprüchen auf Zahlung von Vergütung, für die § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b [X.] in gleicher Weise gilt. Nur in Sonderfällen, die mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch nicht vergleichbar sind, greift die Frist des § 22 Ziffer 3 Abs. 1 a [X.].

(3) § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b [X.] verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Effektivität.

(a) Die Festsetzung von angemessenen Ausschlussfristen ist als ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar ([X.]Rspr. des Gerichtshofs, vgl. nur [X.] 21. Dezember 2016 - [X.]/15, C-307/15 und [X.]/15 - [[X.]] Rn. 69; 8. Juli 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 36 [X.]; 10. Juli 1997 - [X.]/95 - [[X.]] Rn. 28 [X.]). Derartige Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. [X.] 24. März 2009 - [X.]/06 - [[X.]] Rn. 48), soweit der Fristlauf nicht vor dem [X.]punkt beginnt, zu dem der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt (vgl. [X.] 8. Juli 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 41; [X.] 18. Mai 2017 - 8 [X.] - Rn. 36, [X.]E 159, 159).

(b) § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b [X.] schränkt die Effektivität der Durchsetzung des unionsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf Urlaubsabgeltung nicht unzulässig ein. Als Ergebnisse kollektiv ausgehandelter Tarifvereinbarungen hat die Tarifnorm nach nationalem Recht die Vermutung der Angemessenheit für sich ( vgl. [X.] 7. Juli 2020 - 9 [X.] - Rn. 33; 3. Juli 2019 - 10 [X.] - Rn. 15 ; 21. Mai 2014 - 4 [X.] - Rn. 29, [X.]E 148, 139; 13. Dezember 2011 - 9 [X.] - Rn. 27, [X.]E 140, 133). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass die Länge der mit § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b [X.] gesetzten Frist von drei Monaten nach Fälligkeit als solche die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren könnte (vgl. für eine Frist von zwei Monaten [zu § 15 Abs. 4 AGG] [X.] 8. Juli 2010 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 39; 6. Oktober 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 42 ff.), zumal Fälligkeit im Sinne tariflicher Ausschlussfristen nicht stets ohne weiteres schon mit der Entstehung des Anspruchs eintritt. Es muss dem Gläubiger vielmehr tatsächlich möglich sein, seinen Anspruch geltend zu machen ([X.] 27. März 2019 - 5 [X.] - Rn. 34, [X.]E 166, 222; 14. November 2018 - 5 [X.] - Rn. 27 [X.], [X.]E 164, 159). Der Arbeitnehmer kann sich mithin nicht in einer Situation befinden, in der die Ausschlussfrist zu laufen beginnt oder sogar abgelaufen ist, ohne dass ihm die anspruchsbegründenden Tatsachen überhaupt bekannt sind (vgl. [X.] 6. Oktober 2009 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 45; [X.] 11. April 2019 - 6 [X.] - Rn. 24, [X.]E 166, 285; 18. Mai 2017 - 8 [X.] - Rn. 56, [X.]E 159, 159 ). Der ausscheidende Arbeitnehmer ist zudem grundsätzlich in der Lage, seinen [X.] anhand des Bundesurlaubsgesetzes und der einschlägigen tariflichen Vorschriften selbst zu berechnen und gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen. Er ist regelmäßig nicht auf zusätzliche Auskünfte angewiesen, deren Einholung zusätzliche [X.] beanspruchen würde (vgl. [X.] 7. Juli 2020 - 9 [X.] - Rn. 33 [X.].).

cc) Eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. zu den Voraussetzungen hierfür [X.] 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 29; 15. Dezember 2016 - 2 BvR 221/11 - Rn. 36 f. [X.]; [X.] 23. Mai 2018 - 5 [X.] - Rn. 23 [X.]; 16. Mai 2018 - 4 [X.] - Rn. 49 f.; 23. Februar 2017 - 6 [X.] 843/15 - Rn. 27 f., [X.]E 158, 230) bedarf es daher nicht. Mit der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die unionsrechtlichen Grundsätze, nach denen der Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaubs einer tariflichen Ausschlussfrist unterliegen kann, als geklärt anzusehen.

c) § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b [X.] erfasst aufgrund seiner weiten Formulierung auch den Anspruch auf Abgeltung des [X.]. Die Tarifvertragsparteien können die Abgeltung von Urlaubsansprüchen, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/[X.] gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 [X.] begründeten Anspruch auf [X.] von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. [X.] 3. Mai 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 34 ff. [X.]; [X.] 22. Januar 2019 - 9 [X.] - Rn. 28 [X.]). Der tarifliche Mehrurlaub und dessen Abgeltung unterfallen weder dem tariflich unabdingbaren Schutz der §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] und Art. 31 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.] 9. August 2011 - 9 [X.] - Rn. 13 [X.], [X.]E 139, 1). Die Tarifvertragsparteien sind deshalb nicht gehindert, die Durchsetzung des Anspruchs von der Einhaltung einer tariflichen Ausschlussfrist abhängig zu machen ([X.]Rspr., [X.] 7. Juli 2020 - 9 [X.] - Rn. 35; 13. Dezember 2011 - 9 [X.] - Rn. 42, [X.]E 140, 133).

III. Der Kläger hat den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht rechtzeitig iSv. § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b [X.] geltend gemacht.

1. Entgegen der Ansicht des [X.] ist der [X.] mit Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Dezember 2017 entstanden.

a) Der [X.] entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Wegfall des [X.]. Er wird grundsätzlich gleichzeitig fällig ([X.] 22. Januar 2019 - 9 [X.] - Rn. 37; 17. Oktober 2017 - 9 [X.] - Rn. 29 [X.]). § 7 Abs. 4 [X.] knüpft allein an die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursachte Unmöglichkeit an, den noch bestehenden Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht zu realisieren ([X.] 22. Januar 2019 - 9 [X.] 328/16 - Rn. 30). Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt die Arbeitspflicht und damit die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer durch Freistellung von der Arbeitspflicht Urlaub zu gewähren ([X.] 22. Januar 2019 - 9 [X.] 328/16 - Rn. 31).

b) Das von dem Kläger eingeleitete Kündigungsschutzverfahren und dessen Beendigung durch gerichtlichen Vergleich hatten auf die Entstehung des [X.] keinen Einfluss (vgl . [X.] 17. Oktober 2017 - 9 [X.] - Rn. 30 ff., 37 ff.).

aa) Der Streit der Parteien über die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses führte nicht zu einer späteren Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung. Maßgeblich war allein die objektive Rechtslage (vgl. [X.] 22. Oktober 2019 - 9 [X.] 98/19 - Rn. 20; 19. Februar 2019 - 9 [X.] 321/16 - Rn. 55).

bb) Entstehung und Fälligkeit des [X.] wurden auch durch den im Kündigungsschutzverfahren am 28. Februar 2018 geschlossenen gerichtlichen Vergleich nicht hinausgeschoben. Die Parteien haben sich mit dem [X.] vom 28. Februar 2018 nicht nur darauf verständigt, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung mit Ablauf des 31. Dezember 2017 beendet worden ist, sondern auch die Rechtswirkung des § 7 [X.] herbeigeführt (vgl. hierzu im Einzelnen [X.] 17. Oktober 2017 - 9 [X.] - Rn. 30 ff. [X.]). Bezogen auf den in der Kündigung vorgesehenen [X.] haben die Parteien keine Änderung vorgenommen. Die Kündigung gilt damit als von Anfang an rechtswirksam. Es ist deshalb unerheblich, dass der Vergleich erst nach Ablauf der bis zum 7. März 2018 vereinbarten Widerrufsfrist bestandskräftig wurde.

c) Der Einwand des [X.], der Urlaubsabgeltungsanspruch sei nicht am 31. Dezember 2017 entstanden, weil es vor Abschluss des [X.] unklar gewesen sei, ob er seinen Urlaub nach Ablauf der Kündigungsfrist noch in natura würde nehmen können und die Beklagte die hierfür erforderlichen Voraussetzungen schaffen werde, ist unbehelflich.

aa) Der Arbeitgeber darf zwar, will er seinen Mitwirkungsobliegenheiten genügen, den Arbeitnehmer nicht mit Umständen konfrontieren, die ihn davon abhalten könnten, seinen Jahresurlaub zu nehmen (vgl. [X.] 29. November 2017 - [X.]/16 - [King] Rn. 37 ff. [X.]; s. auch 6. November 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 41 f.; [X.]Rspr., vgl. im Einzelnen [X.] 19. Februar 2019 - 9 [X.] 321/16 - Rn. 55 ff.; 21. Mai 2019 - 9 [X.] 579/16 - Rn. 50; 22. Oktober 2019 - 9 [X.] 98/19 - Rn. 28). Der Arbeitgeber ist deshalb nach Ausspruch einer Kündigung, will er seinen Mitwirkungsobliegenheiten genügen, gehalten zu erklären, er sei trotz des Streits über die Wirksamkeit der Kündigung bereit, dem Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis über den vorgesehenen [X.] hinaus durch eine Freistellung und die Zahlung der Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs oder eine ihn bindende Zahlungszusage vorbehaltlos bezahlten Urlaub zu gewähren ([X.]Rspr., vgl. [X.] 25. August 2020 - 9 [X.] 612/19 - Rn. 15; 19. Januar 2016 - 2 [X.] 449/15 - Rn. 68; 10. Februar 2015 - 9 [X.] 455/13 - Rn. 18, [X.]E 150, 355) und auf die Befristung des Urlaubsanspruchs und den bei Fehlen eines Urlaubsverlangens mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums eintretenden Verfall hinzuweisen (vgl. [X.] 21. Mai 2019 - 9 [X.] 579/16 - Rn. 51). Die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs bestehen jedoch nur, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die Gewährung des Urlaubs noch möglich ist. Endet das Arbeitsverhältnis infolge einer arbeitgeberseitigen Kündigung, ist das Risiko, den mit Beendigung entstehenden Urlaubsabgeltungsanspruch, der nicht den Regelungen von § 7 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] unterliegt, rechtzeitig geltend zu machen, regelmäßig auch dann vom Arbeitnehmer zu tragen, wenn er - wie im Streitfall - die Wirksamkeit der Kündigung zunächst in Abrede gestellt hat.

bb) Der Kläger war deshalb, selbst wenn für ihn die Wirksamkeit der Kündigung ungewiss war, gehalten, den [X.] zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist vorsorglich schriftlich geltend zu machen (vgl. [X.] 17. Oktober 2017 - 9 [X.] - Rn. 37).

2. Der Kläger hat die in § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b [X.] vorgesehene erste Stufe der tariflichen Ausschlussfrist nicht gewahrt. Eine Geltendmachung nach Fristablauf war gemäß § 22 Ziffer 3 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen.

a) Die Ausschlussfrist begann mit Fälligkeit des Anspruchs am Dienstag, dem 2. Januar 2018, zu laufen (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB, § 193 BGB analog; vgl. [X.] 19. November 2014 - 5 [X.] 121/13 - Rn. 33, [X.]E 150, 88), weil der 31. Dezember 2017 auf einen Sonntag fiel und der 1. Januar 2018 ein gesetzlicher Feiertag (Neujahr) war. Die Fälligkeit des Anspruchs iSv. § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b [X.] ist nicht aufgrund besonderer Umstände, die zu einem Auseinanderfallen von Entstehung und Fälligkeit eines Anspruchs führen können (vgl. [X.] 22. Januar 2019 - 9 [X.] - Rn. 38; 9. August 2011 - 9 [X.] 475/10 - Rn. 37), erst zu einem späteren [X.]punkt eingetreten. Solche besonderen Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich. Die anspruchsbegründenden Tatsachen waren ihm bekannt. Zum [X.]punkt der Geltendmachung durch den Kläger mit Schreiben vom 10. April 2018 war der Anspruch bereits verfallen, denn die Ausschlussfrist des § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b [X.] endete drei Monate nach Fälligkeit des [X.] mit Ablauf des 2. April 2018 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB).

b) Der Kläger hat die tarifliche Ausschlussfrist hinsichtlich des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung nicht durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrt. Diese Klage ließ die Obliegenheit des [X.] nicht entfallen, den Anspruch iSd. § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b [X.] geltend zu machen.

aa) Mit einer Kündigungsschutzklage wahrt der Arbeitnehmer, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, eine einstufige Ausschlussfrist bzw. die erste Stufe einer zweistufigen Ausschlussfrist für alle aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses resultierenden Ansprüche ([X.]Rspr., vgl. [X.] 24. September 2014 - 5 [X.] 593/12 - Rn. 27, [X.]E 149, 169; 19. September 2012 - 5 [X.] 627/11 - Rn. 14, [X.]E 143, 119).

bb) Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung knüpft nicht an den mit der Kündigungsschutzklage angestrebten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses an, sondern setzt mit der in § 7 Abs. 4 [X.] geforderten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade das Gegenteil voraus. [X.] der Arbeitnehmer den Verfall solcher Ansprüche verhindern, reicht die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht aus ([X.] 17. Oktober 2017 - 9 [X.] - Rn. 35 ff. [X.]).

cc) Entgegen der Auffassung der Revision liegt darin kein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG.

(1) Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 GG gewährleistet den Parteien im Zivilprozess effektiven Rechtsschutz. Danach darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Die Gerichte haben die Tragweite des Grundrechts auf einen effektiven Rechtsschutz zu beachten und das Verfahrensrecht so auszulegen und anzuwenden, dass sie hierzu nicht in Widerspruch geraten (vgl. [X.] 22. Oktober 2004 - 1 BvR 894/04 - zu II 2 a der Gründe, zu § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung und Anwendung von Ausschlussfristen zu beachten (vgl. [X.] 18. September 2019 - 5 [X.] 240/18 - Rn. 42, [X.]E 168, 25). Dem Arbeitnehmer dürfen danach keine übersteigerten Obliegenheiten zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche auferlegt werden (vgl. zu tariflichen Ausschlussfristen [X.] 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07 - Rn. 21 f.; [X.] 7. Juli 2020 - 9 [X.] - Rn. 46 ff.; 17. Oktober 2017 - 9 [X.] - Rn. 39). Die Beschreitung des Rechtswegs und die Ausschöpfung prozessualer Möglichkeiten kann vereitelt werden, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht ([X.] 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07 - Rn. 21 f.).

(2) § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b [X.] stellt, indem eine außergerichtliche schriftliche Geltendmachung verlangt wird, keine Hürde für den Zugang zu den Gerichten für Arbeitssachen auf (vgl. [X.] 30. Oktober 2019 - 6 [X.] 465/18 - Rn. 38, [X.]E 168, 254). Für den Arbeitnehmer entstehen durch die Obliegenheit einer schriftlichen Geltendmachung des [X.] keine unzumutbaren zusätzlichen Kostenrisiken.

c) Das Erlöschen des Anspruchs ist auch nicht nach § 22 Ziffer 3 Abs. 1 b, Abs. 2 Halbs. 2 [X.] ausgeschlossen. Die Einhaltung der Ausschlussfrist ist dem Kläger nicht wegen eines unabwendbaren Ereignisses unmöglich gewesen. Dies behauptet der Kläger auch nicht.

IV. Einem vollständigen Verfall des [X.] steht § 3 Satz 1 [X.] nicht entgegen. Die Bestimmungen des [X.] finden - wie das [X.] zu Recht erkannt hat - auf den [X.] aus § 7 Abs. 4 [X.] keine Anwendung (vgl. hierzu im Einzelnen [X.] 22. Oktober 2019 - 9 [X.] 532/18 - Rn. 55 ff., [X.]E 168, 186). Eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die Frage, ob der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung den Regelungen des [X.] unterfällt, ist allein nach nationalem Recht zu entscheiden.

V. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Kiel    

        

    [X.]    

        

    Weber    

        

        

        

    Starke    

        

    [X.]    

                 

Meta

9 AZR 531/19

27.10.2020

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Nürnberg, 29. November 2018, Az: 10 Ca 2689/18, Urteil

Art 31 Abs 2 EUGrdRCh, Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003, Art 7 Abs 2 EGRL 88/2003, § 1 TVG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 1 BUrlG, § 3 Abs 1 BUrlG, § 7 Abs 1 BUrlG, § 7 Abs 3 BUrlG, § 7 Abs 4 BUrlG, § 13 Abs 1 S 1 BUrlG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.10.2020, Az. 9 AZR 531/19 (REWIS RS 2020, 539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 539

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