Die Klägerin hat ohne Erfolg eine Urlaubsabgeltung für Zeiten einer Elternzeit verlangt, da sich die Beklagte mit Erfolg auf eine einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist berufen hat. Es wurde aber nicht gesehen, dass die Ausschlussklausel nach einer Entscheidung des BAG vom 26.11.2020, 8 AZR 58/20 unwirksam ist, da sie wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig ist.
Öffnen