(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) 1Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. 2Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.
Fußnote Paragraph
(+++ Hinweis: Zur Anpassung des Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 vgl. § 1 V v. 15.11.2016 I 2530, § 1 V v. 13.11.2018 I 1876 u. § 1 V v. 9.11.2020 I 2356 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.6.2023 I Nr. 172
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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05.07.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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