Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2019, Az. 9 AZR 532/18

9. Senat | REWIS RS 2019, 2390

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Gegenstand

Urlaubsabgeltung - Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Leitsatz

Unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten der Haftung im Arbeitsverhältnis führt es nicht zur Unwirksamkeit einer die Haftung wegen Vorsatzes ausnehmenden Ausschlussklausel in einem Formulararbeitsvertrag, wenn sie im Übrigen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB nicht beachtet und bei Nichteinhaltung der Ausschlussfrist Haftungsansprüche verfallen, auf die sich die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB beziehen.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 9. Oktober 2018 - 7 [X.] (6) - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten, Urlaub aus dem Jahr 2016 abzugelten.

2

Die Beklagte beschäftigte den Kläger seit dem 1. Mai 2013 als Nutzfahrzeugspezialverkäufer. Sein Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt 2.765,00 Euro. Der vor Arbeitsaufnahme geschlossene Arbeitsvertrag der Parteien sieht [X.]. folgende Regelungen vor:

        

§ 5 Urlaub

        

1.    

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Erholungsurlaub von 26 Werktagen.

        

…       

        

§ 13 Verfallklausel

        

1.    

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Erfolgt dies nicht, verfallen diese Ansprüche.

        

2.    

Lehnt der Leistungspflichtige den Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

        

3.    

Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt von dieser Ausschluss- und Verfallklausel unberührt.“

3

Im Jahr 2016 erteilte die Beklagte dem Kläger an zehn Werktagen Urlaub. In einem vor dem [X.] geführten Kündigungsrechtsstreit (Az.: - 3 Ca 1367/16 -) schlossen die Parteien am 3. November 2016 einen Vergleich, der [X.]. regelt:

        

„1.     

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch eine ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 13. September 2016 zum 31. Oktober 2016 beendet worden ist.

        

...     

        
        

3.    

Die Beklagte erteilt dem Kläger bis 30. November 2016 eine Abrechnung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der Ziffer 1. dieses Vergleiches. Die sich für den Kläger ergebende Nettovergütung wird fällig am 30. November 2016.“

4

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 17. Jan[X.]r 2017 verlangt der Kläger mit seiner am 27. Juli 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 1. August 2017 zugestellten Klage die Abgeltung von 16 Werktagen Urlaub aus dem Jahr 2016. Er hat die Auffassung vertreten, die arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung sei unwirksam, weil sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehme. Die Beklagte könne sich zudem nicht auf § 13 des Arbeitsvertrags berufen, weil sie seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung mit dem Vergleich vom 3. November 2016 anerkannt habe.

5

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Urlaubsabgeltung für 16 Urlaubstage 2016 iHv. 2.041,85 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2016 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt vertreten, der [X.] des [X.] sei gemäß § 13 des Arbeitsvertrags verfallen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Nach teilweiser Rücknahme der Revision hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Urlaubsabgeltung für 16 Urlaubstage 2016 iHv. 1.701,54 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2016 zu zahlen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat keinen Erfolg. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des [X.]rbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die [X.] ist nicht verpflichtet, an den Kläger 1.701,54 Euro brutto zur [X.]bgeltung von 16 Werktagen Urlaub aus dem [X.] zu zahlen. Der [X.], der dem Kläger nach der [X.]eendigung des [X.]rbeitsverhältnisses zustand, ist spätestens mit [X.]blauf des 30. Juni 2017 gemäß § 13 Nr. 2 des [X.]rbeitsvertrags verf[X.]. Ihm steht deshalb auch kein Zinsanspruch zu.

9

I. Die arbeitsvertragliche [X.]usschlussfristenregelung ist auf den [X.] anzuwenden.

1. Der [X.]nspruch eines [X.]rbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung kann als reiner Geldanspruch [X.]usschlussfristen unterliegen. Dem steht weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 [X.]bs. 1, § 13 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] noch die vom [X.] vorgenommene und für den Senat nach [X.]rt. 267 [X.]EUV verbindliche [X.]uslegung der Richtlinie 2003/88/[X.] entgegen (vgl. zu tarifvertraglichen [X.]usschlussfristen [X.] 22. Januar 2019 - 9 [X.] - Rn. 33; zu arbeitsvertraglichen [X.]usschlussfristen [X.] 18. September 2018 - 9 [X.] - [X.]E 163, 282).

2. § 13 des [X.]rbeitsvertrags erfasst den [X.]nspruch auf Urlaubsabgeltung. Die [X.]usschlussfristenregelung bezieht sich auf „alle [X.]nsprüche aus dem [X.]rbeitsverhältnis“ und damit auf alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen [X.]nsprüche, die [X.]rbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den [X.]rbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben (vgl. [X.] 17. Oktober 2017 - 9 [X.] - Rn. 12). Hiervon ausgenommen sind nach § 13 Nr. 3 des [X.]rbeitsvertrags allein [X.]nsprüche, die auf der Haftung für vorsätzliches Verhalten beruhen.

II. Die [X.]usschlussfristenregelung in § 13 des [X.]rbeitsvertrags, bei der es sich um eine [X.]llgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 [X.]bs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.]) handelt, ist rechtswirksamer Vertragsbestandteil geworden.

1. § 13 des [X.]rbeitsvertrags ist nicht überraschend oder ungewöhnlich iSd. § 305c [X.]. Die Regelung ist durch die im Fettdruck hervorgehobene Überschrift „[X.]“ für den Vertragspartner deutlich erkennbar. Die Vereinbarung zweistufiger [X.]usschlussfristen wie in § 13 Nr. 1 und Nr. 2 des [X.]rbeitsvertrags entspricht einer weit verbreiteten Übung im [X.]rbeitsleben (vgl. [X.] 27. Januar 2016 - 5 [X.] - Rn. 19, [X.]E 154, 93).

2. § 13 Nr. 2 des [X.]rbeitsvertrags ist zusammen mit § 13 Nr. 1 und Nr. 3 des [X.]rbeitsvertrags einer einheitlichen [X.] zu unterziehen. Die beiden Stufen der [X.] sind zwar in getrennten Sätzen geregelt, jedoch ist die zweite Stufe allein nicht vollziehbar. [X.]ei Unwirksamkeit der ersten Stufe gäbe es keinen Zeitpunkt mehr, an den der Fristenlauf der zweiten Stufe anknüpfen könnte (vgl. [X.] 16. Mai 2012 - 5 [X.] - Rn. 36 ff., [X.]E 141, 340; zu den Voraussetzungen einer isolierten [X.]ufrechterhaltung der ersten Stufe einer [X.] vgl. [X.] 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 54, [X.]E 144, 306). [X.]ei Streichung von § 13 Nr. 3 des [X.]rbeitsvertrags blieben Nr. 1 und Nr. 2 zwar allein aus sich heraus verständlich, ihr [X.]nwendungsbereich würde jedoch inhaltlich erweitert.

3. § 307 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] steht einer uneingeschränkten [X.] nach § 307 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 [X.] sowie nach §§ 308 und 309 nicht entgegen. § 13 des [X.]rbeitsvertrags stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung dar (§ 307 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.]), denn gesetzlich bleiben [X.]nsprüche abgesehen von einer Verwirkung (§ 242 [X.]) erhalten und sind nur im Rahmen des Verjährungsrechts geltend zu machen. Die Regelung entspricht auch nicht einer tariflichen [X.]estimmung oder anderen Norm iSd. § 310 [X.]bs. 4 Satz 3 [X.], die auf das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar [X.]nwendung finden kann (vgl. [X.] 28. November 2007 - 5 [X.] - Rn. 24).

4. § 13 Nr. 1 und Nr. 2 des [X.]rbeitsvertrags sind nicht wegen Verstoßes gegen § 202 [X.]bs. 1 [X.] oder § 276 [X.]bs. 3 [X.] unwirksam. Die [X.]usschlussfristenregelung nimmt mit § 13 Nr. 3 des [X.]rbeitsvertrags [X.]nsprüche wegen vorsätzlichen Pflichtverletzungen aus. Damit ist sowohl den Vorgaben des § 276 [X.]bs. 3 [X.] - wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden darf -, als auch denen des § 202 [X.]bs. 1 [X.] - wonach die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann (vgl. hierzu [X.] 24. September 2019 - 9 [X.] - Rn. 25 f., 34) - genügt.

5. Unter angemessener [X.]erücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen [X.]esonderheiten der Haftung im [X.]rbeitsverhältnis führt es nicht zur Unwirksamkeit von § 13 Nr. 1 und Nr. 2 des [X.]rbeitsvertrags, dass die [X.]usschlussfristenregelung, die die Haftung wegen Vorsatzes ausnimmt, im Übrigen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 [X.] nicht beachtet und bei Nichteinhaltung der in § 13 Nr. 1 und Nr. 2 des [X.]rbeitsvertrags bestimmten Fristen [X.]ansprüche verf[X.], auf die sich die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 [X.] beziehen.

a) Nach § 309 [X.] ist in [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen ein [X.]usschluss oder eine [X.]egrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen (§ 309 Nr. 7 [X.]uch[X.] a [X.] ) unwirksam. Ebenso unwirksam ist ein [X.]usschluss oder eine [X.]egrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen (§ 309 Nr. 7 [X.]uch[X.] b [X.]).

b) § 13 des [X.]rbeitsvertrags trägt den Klauselverboten des § 309 Nr. 7 [X.] insoweit Rechnung, als nach Nr. 3 [X.]ansprüche nicht dem Verfall unterliegen, die aus einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des [X.]rbeitgebers - als Verwender der [X.] - oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen resultieren.

c) Diese ausdrückliche Nennung bestimmter ausgenommener [X.]nsprüche zeigt im Umkehrschluss, dass sich der [X.]nwendungsbereich von § 13 des [X.]rbeitsvertrags auf [X.]nsprüche erstrecken soll, die nicht als ausgenommen aufgeführt sind (vgl. [X.] 28. September 2017 - 8 [X.] - Rn. 62 ). Erfasst von der Verfallmöglichkeit nach § 13 Nr. 1 und Nr. 2 des [X.]rbeitsvertrags sind danach die Haftung des Verwenders für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen (§ 309 Nr. 7 [X.]uch[X.] a [X.]) resultieren, und die Haftung des Verwenders für sonstige Schäden aus einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen (§ 309 Nr. 7 [X.]uch[X.] b [X.]).

d) Unter angemessener [X.]erücksichtigung der im [X.]rbeitsrecht geltenden [X.]esonderheiten ist es nicht von durchgreifender [X.]edeutung, dass § 13 des [X.]rbeitsvertrags insoweit den Klauselverboten des § 309 Nr. 7 [X.] nicht Rechnung trägt.

aa) Nach § 310 [X.]bs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] sind bei der [X.]nwendung des Rechts der [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen - also auch bei der [X.]nwendung von § 309 Nr. 7 [X.] - die im [X.]rbeitsrecht geltenden [X.]esonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Die angemessene [X.]erücksichtigung der im [X.]rbeitsrecht geltenden [X.]esonderheiten verlangt einen sachgerechten [X.]usgleich zwischen den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen einerseits und den im [X.]rbeitsrecht geltenden [X.]esonderheiten andererseits ([X.]/[X.] [2013] [X.]nh. zu § 310 Rn. 151; [X.]/[X.] 2. [X.]ufl. § 310 [X.] Rn. 57; [X.]/Preis 19. [X.]ufl. §§ 305 - 310 [X.] Rn. 11). Zu berücksichtigen sind nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche [X.]esonderheiten des [X.]rbeitslebens ([X.] 29. September 2010 - 3 [X.] - Rn. 28, [X.]E 135, 334; 14. [X.]ugust 2007 - 9 [X.] - Rn. 40; 13. März 2007 - 9 [X.]/06 - Rn. 40; 25. Mai 2005 - 5 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 115, 19). Ob im [X.]rbeitsrecht geltende [X.]esonderheiten vorliegen ist nicht daran zu messen, ob eine Norm ausschließlich auf [X.]rbeitsverhältnisse [X.]nwendung findet. Es genügt, dass sich die [X.]nwendung der Norm besonders auf dem Gebiet des [X.]rbeitsrechts auswirkt (vgl. [X.] 4. März 2004 - 8 [X.] - Rn. 51, [X.]E 110, 8). [X.]usweislich der Gesetzesbegründung soll die [X.]nwendung der Regelungen der §§ 305 ff. [X.], mit denen die vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes für [X.]rbeitsverträge nach § 23 [X.]bs. 1 [X.] geltende [X.]ereichsausnahme aufgehoben wurde, bewirken, „dass das Schutzniveau der [X.] im [X.]rbeitsrecht nicht hinter dem des Zivilrechts zurückbleibt“. [X.]llerdings sollen „vor allem die besonderen Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit im [X.]rbeitsrecht nicht zwingend uneingeschränkt zur [X.]nwendung kommen“. Vielmehr sollen hier „die besonderen [X.]edürfnisse eines [X.]rbeitsverhältnisses berücksichtigt werden können“ ([X.]. 14/6857 S. 54).

bb) Die praktische [X.]edeutung von § 309 Nr. 7 [X.]uch[X.] a [X.] wird im [X.]rbeitsverhältnis durch die [X.]estimmungen des Rechts der [X.] deutlich begrenzt. Die §§ 104 ff. [X.] regeln - als im [X.]rbeitsrecht geltende rechtliche [X.]esonderheit - die für das [X.]rbeitsverhältnis typischen [X.]situationen im Zusammenhang mit Verletzungen von Leben, Körper oder der Gesundheit sondergesetzlich und schließen für die typischen [X.]risiken des [X.]rbeitgebers als Verwender der [X.]usschlussfristenregelung einen [X.]anspruch des [X.]rbeitnehmers iSv. § 309 Nr. 7 [X.]uch[X.] a [X.] aus (vgl. [X.]/[X.] 19. [X.]ufl. [X.] § 104 Rn. 1; [X.]/[X.] 8. [X.]ufl. Vor §§ 104 - 113 [X.] Rn. 1; [X.] in [X.] 2019, 73, 90).

(1) [X.]ufgrund der im [X.]rbeitsverhältnis nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung im Versicherungsfall (§ 7 [X.]bs. 1 [X.]) für den Unternehmer (§ 104 [X.]) sowie seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter (§ 105 [X.]) geltenden [X.]beschränkungen hat der [X.]rbeitnehmer wegen Personenschäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des [X.]rbeitgebers oder seiner gesetzlichen Vertreter (vgl. hierzu [X.] 19. September 2017 - VI ZR 497/16 - Rn. 2 f.; [X.] [X.]rbR-Hd[X.]/[X.] 18. [X.]ufl. § 61 Rn. 57) oder Erfüllungsgehilfen (vgl. hierzu [X.] 28. [X.]pril 2011 - 8 [X.] 769/09 - Rn. 41 ff. zu § 636 [X.]bs. 1 Satz 1 RVO) beruhen, nach §§ 104 ff. [X.] grundsätzlich keinen Ersatzanspruch gegen den [X.]rbeitgeber (vgl. [X.]/[X.] 2. [X.]ufl. § 309 [X.] Rn. 100; [X.]/[X.] 19. [X.]ufl. [X.] § 104 Rn. 1).

(2) Die Regelungen des Rechts der [X.] in den §§ 104 ff. [X.] bezwecken zum einen den Schutz des [X.]rbeitnehmers. Diesem steht im Versicherungsfall, dh. bei [X.]rbeitsunfällen und [X.]erufskrankheiten, stets ein leistungsfähiger Schuldner gegenüber. Die [X.]nsprüche des [X.]rbeitnehmers werden zudem von [X.]mts wegen im sozialrechtlichen Verfahren festgestellt (§§ 108, 109 [X.]). Zum anderen dient der [X.]ausschluss auch dem [X.]rbeitgeber, der die [X.]eiträge für die gesetzliche Unfallversicherung allein zu tragen hat. Im Versicherungsfall tritt an die Stelle der privatrechtlichen Haftung des [X.]rbeitgebers die sozialversicherungsrechtliche Gesamthaftung der in der [X.]erufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmer (vgl. [X.] 19. [X.]ugust 2004 - 8 [X.] 349/03 - zu [X.] 1 c bb (1) der Gründe). Durch die [X.]ersetzung wird das [X.]risiko für den [X.]rbeitgeber kalkulierbar. Weiterhin soll der [X.]ausschluss sicherstellen, dass gerichtliche [X.]useinandersetzungen zwischen [X.]rbeitgeber und [X.]rbeitnehmer über die Haftung bei Versicherungsfällen nicht den [X.] gefährden (vgl zu §§ 636 ff. RVO [X.] 28. [X.]pril 2011 - 8 [X.] 769/09 - Rn. 39; zu §§ 104 ff. [X.] vgl. [X.] 22. [X.]pril 2004 - 8 [X.] 159/03 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 110, 195; [X.] 30. [X.]pril 2013 - VI ZR 155/12 - Rn. 19).

(3) Entsprechend dieser an den Prinzipien des [X.] Schutzes, der [X.]ersetzung und des [X.]s orientierten Zwecksetzung, ist der [X.]ausschluss nach §§ 104 ff. [X.] weitreichend. Er greift bei [X.] [X.]rbeitsunfällen (§ 8 [X.]; vgl. hierzu [X.]SG 27. November 2018 - [X.] 2 U 7/17 R - Rn. 8) und [X.]erufskrankheiten (§ 9 [X.], vgl. hierzu [X.]SG 6. September 2018 - [X.] 2 U 13/17 R - Rn. 9; 18. Juni 2013 - [X.] 2 U 6/12 R - Rn. 15). So ist die Ersatzpflicht auch ausgeschlossen, wenn der [X.]rbeitnehmer Verletzungen auf Wegen erleidet, die er in [X.]usübung der betrieblichen Tätigkeit (vgl. hierzu [X.] 19. März 2015 - 8 [X.] 67/14 - Rn. 20 f.) zurücklegt (zur [X.]bgrenzung zu Wegeunfällen vgl. [X.]SG 27. November 2018 - [X.] 2 U 7/17 R - Rn. 12). Der [X.]ausschluss erstreckt sich auf alle [X.]gründe des bürgerlichen Rechts einschließlich der Gefährdungshaftung (vgl. [X.] 19. [X.]ugust 2004 - 8 [X.] 349/03 - zu [X.] [X.] a der Gründe). Erfasst sind nicht nur immaterielle Schäden, sondern auch Vermögensbeeinträchtigungen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des [X.]rbeitnehmers resultieren ([X.] 10. Oktober 2002 - 8 [X.] 103/02 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 103, 92). Die [X.]freistellung ist nur versagt, wenn der die Versichertengemeinschaft belastende Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wurde und deshalb die Freistellung durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht mehr hinnehmbar erscheint ([X.] 10. Oktober 2002 - 8 [X.] 103/02 - aaO). Von einer - zur Entsperrung des [X.]ausschlusses und damit zur Ersatzpflicht des Verwenders führenden - vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls ist jedoch nur auszugehen, wenn sich der Vorsatz des Schädigers nicht nur auf die Verletzungshandlung bezieht, sondern auch den [X.] umfasst (vgl. zum „doppelten Vorsatz“ [X.] 20. Juni 2013 - 8 [X.] 471/12 - Rn. 23 ff.; 19. Februar 2009 - 8 [X.] 188/08 - Rn. 50; 19. [X.]ugust 2004 - 8 [X.] 349/03 - zu [X.] 1 d aa der Gründe).

(4) Eine arbeitsvertragliche [X.]usschlussfristenregelung, die - wie § 13 des [X.]rbeitsvertrags - [X.]ansprüche des [X.]rbeitnehmers, die auf einem vorsätzlichen Verhalten beruhen, aus ihrem [X.]nwendungsbereich ausnimmt, bildet für den [X.]ereich der [X.]rbeitsunfälle und [X.]erufskrankheiten das [X.]system der gesetzlichen Unfallversicherung nach. Greift der [X.]ausschluss nach §§ 104 ff. [X.], weil die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des [X.]rbeitnehmers auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruht, kommt die [X.]usschlussklausel nicht zur [X.]nwendung, weil [X.]ansprüche des [X.]rbeitnehmers nicht bestehen. Wurde die Verletzung des [X.]rbeitnehmers vorsätzlich herbeigeführt und ist die Haftung des [X.]rbeitgebers iSv. § 309 Nr. 7 [X.]uch[X.] a [X.] deshalb nicht nach §§ 104 ff. [X.] ausgeschlossen, unterliegen die [X.]ansprüche des [X.]rbeitnehmers nicht dem Verfall, weil die [X.]usschlussfristenregelung die Haftung wegen Vorsatzes nicht erfas[X.]

(5) [X.]ansprüche des [X.]rbeitnehmers wegen fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit können danach nur dann nach einer „alle [X.]nsprüche aus dem [X.]rbeitsverhältnis“ erfassenden [X.]usschlussfristenregelung verf[X.], wenn - was in der betrieblichen Praxis den [X.]usnahmefall darstellt - der [X.]nwendungsbereich der §§ 104 ff. [X.] nicht eröffnet i[X.] Es muss sich um [X.]nsprüche aus gesundheitlichen [X.]eeinträchtigungen handeln, die zwar auf der durch den [X.]rbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung beruhen (vgl. [X.] 17. Oktober 2017 - 9 [X.] - Rn. 12), jedoch weder auf einen [X.]rbeitsunfall (§ 8 [X.]) zurückzuführen noch als [X.]erufskrankheit (§ 9 [X.]) anerkannt oder anzuerkennen sind (vgl. [X.]/[X.] 2. [X.]ufl. § 309 [X.] Rn. 100). Zu denken ist insbesondere an [X.]ansprüche, die auf die Einwirkung von [X.]elastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper oder die Psyche des [X.]rbeitnehmers im Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit beruhen. Erfasst eine [X.]usschlussfristenregelung diese verbleibenden [X.]ansprüche des [X.]rbeitnehmers wegen fahrlässiger Pflichtverletzung, ist der Verstoß gegen § 309 Nr. 7 [X.]uch[X.] a [X.] unter [X.]erücksichtigung der im [X.]rbeitsrecht geltenden [X.]esonderheiten nicht so gewichtig, dass er zur Unwirksamkeit der [X.] führt.

(a) Nach § 618 [X.]bs. 1 [X.] hat der [X.]rbeitgeber Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner [X.]nordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der [X.]rbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. § 618 [X.] konkretisiert iVm. den öffentlich-rechtlichen [X.]rbeitsschutznormen den Inhalt der Fürsorgepflichten, die dem [X.]rbeitgeber im Hinblick auf die Sicherheit und das Leben der [X.]rbeitnehmer obliegen ([X.] 10. Mai 2016 - 9 [X.] 347/15 - Rn. 13, [X.]E 155, 80). Während nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses (grundsätzlich) jede Partei die für sie günstigen Tatsachen darzulegen und - sofern sie von der Gegenseite bestritten werden - zu beweisen hat (vgl. [X.] 18. Mai 2017 - 8 [X.] 74/16 - Rn. 42, [X.]E 159, 159; [X.] 14. Juni 2016 - [X.]/15 - Rn. 38, [X.]Z 210, 348), gelten zugunsten des [X.]rbeitnehmers, der wegen Verletzung der Pflichten aus § 618 [X.] und deshalb eingetretener Schäden iSd. § 309 Nr. 7 [X.]uch[X.] a [X.] vom [X.]rbeitgeber Schadensersatz beansprucht, abweichende Grundsätze der [X.]eweislastverteilung. Der [X.]rbeitnehmer hat in diesem Fall nur den objektiv ordnungswidrigen Zustand der Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften nachzuweisen, wenn dieser generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden herbeizuführen; der [X.]rbeitgeber hat dann den Gegenbeweis dahin zu führen, dass der ordnungswidrige Zustand für den Schaden nicht ursächlich gewesen ist oder ihn kein Verschulden trifft ([X.] 16. Mai 2007 - 8 [X.] 709/06 - Rn. 94, [X.]E 122, 304; 8. Mai 1996 - 5 [X.] 315/95 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 83, 105). Hierbei handelt es sich nicht nur um eine [X.]eweiserleichterung zugunsten des [X.]rbeitnehmers, sondern hinsichtlich der Kausalität der Pflichtverletzung um eine echte [X.]eweislastumkehr zulasten des [X.]rbeitgebers, die über die Grundregel des § 280 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] hinausgeht, der zufolge den [X.]rbeitgeber die [X.]eweislast für sein fehlendes Verschulden trifft (vgl. MüKo[X.]/[X.] 7. [X.]ufl. § 618 Rn. 102 [X.]).

(b) Die [X.]ufrechterhaltung der [X.] ist zudem im Hinblick auf die im [X.]rbeitsleben besonders gebotene rasche Klärung von [X.]nsprüchen und [X.]ereinigung offener Streitpunkte (vgl. [X.] 16. März 2016 - 4 [X.] 421/15 - Rn. 37, [X.]E 154, 252; 25. Mai 2005 - 5 [X.] - zu IV 5 der Gründe, [X.]E 115, 19) angemessen iSv. § 310 [X.]bs. 4 Satz 2 Halbs. 1 [X.] (vgl. zur [X.]ngemessenheit [X.]/[X.] 2. [X.]ufl. § 310 Rn. 57). Eine arbeitsvertragliche [X.]usschlussfristenregelung, die - wie § 13 des [X.]rbeitsvertrags - für den Lauf der [X.]usschlussfrist in ihrer ersten Stufe auf die Fälligkeit des [X.]nspruchs abstellt und dem [X.]rbeitnehmer in beiden Stufen eine Frist von drei Monaten zur Geltendmachung einräumt, trägt dem berechtigten [X.]nliegen des [X.]rbeitnehmers Rechnung, vor einem Tätigwerden die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen zu können und nicht zu voreiliger (förmlicher) Geltendmachung und Klageeinreichung gezwungen zu sein. Die Fälligkeit eines Schadensersatzanspruches und damit der [X.]eginn des Laufes der [X.]usschlussfrist setzt nicht nur voraus, dass ein Schaden überhaupt entstanden ist, sondern darüber hinaus, dass er für den Vertragspartner des Verwenders als Gläubiger feststellbar ist und von ihm geltend gemacht werden kann (vgl. [X.] 25. Oktober 2007 - 8 [X.] 593/06 - Rn. 95, [X.]E 124, 295). Der [X.]egriff der Fälligkeit im Sinne einer [X.]usschlussklausel ist unter Einbeziehung des Kenntnisstandes des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengerecht auszulegen. Das entspricht im Grundsatz der Wertung des § 199 [X.]bs. 1 Nr. 2 [X.]. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts ist ein Schadensersatzanspruch deshalb erst dann im Sinne einer [X.]usschlussfrist fällig, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann. [X.] ist der Schaden, sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei [X.]eachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis erlangt hätte. Schadensersatzforderungen können geltend gemacht werden, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und seine Forderungen wenigstens annähernd zu beziffern (vgl. [X.] 28. Juni 2018 - 8 [X.] 141/16 - Rn. 43). Die Fälligkeit von im [X.]rbeitsverhältnis denkbaren [X.]ansprüchen des [X.]rbeitnehmers iSv. § 309 Nr. 7 [X.]uch[X.] a [X.] (vgl. Rn. 28) kann, wenn der Schaden auf prozesshaften Geschehensabläufen beruht, unter Umständen erst in weitem zeitlichen [X.]bstand zu den einzelnen Verletzungshandlungen eintreten (vgl. [X.] 18. Mai 2017 - 8 [X.] 74/16 - Rn. 95 ff., [X.]E 159, 159). Ist der [X.]nspruch in diesem Sinne fällig, soll der [X.]nspruchsteller durch arbeitsvertragliche [X.]usschlussfristen im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit angehalten werden, die [X.]egründetheit und die Erfolgsaussichten seiner ([X.])[X.]nsprüche zu prüfen und die [X.]nsprüche zeitnah geltend zu machen. [X.]ndernfalls wäre nicht gewährleistet, dass der [X.]nspruchsgegner sich auf die aus Sicht des [X.]nspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, [X.]eweise sichern und ggf. Rücklagen bilden kann und vor der Verfolgung von [X.]nsprüchen geschützt wird, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss (vgl. [X.] 24. September 2019 - 9 [X.] - Rn. 33; 15. Dezember 2016 - 6 [X.] 578/15 - Rn. 26).

cc) Im Hinblick auf [X.]ansprüche wegen „sonstiger Schäden“ iSv. § 309 Nr. 7 [X.]uch[X.] b [X.], die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen könnten, wirkt sich die aus § 13 des [X.]rbeitsvertrags folgende Privilegierung durch Verfall grundsätzlich zugunsten des [X.]rbeitnehmers und nur im [X.]usnahmefall zugunsten des [X.]rbeitgebers als Verwender der Klausel aus (vgl. [X.]. [X.] 28. September 2017 - 8 [X.] - Rn. 66 ff. ).

(1) Eine [X.]gefahr wegen Schäden iSv. § 309 Nr. 7 [X.]uch[X.] b [X.] besteht im [X.]rbeitsverhältnis typischerweise für den [X.]rbeitnehmer. Von besonderer praktischer [X.]edeutung im betrieblichen [X.]lltag ist dabei die Haftung des [X.]rbeitnehmers für Sachschäden bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten. Es gehört zu den im [X.]rbeitsrecht geltenden rechtlichen [X.]esonderheiten, dass bei [X.] im [X.]rbeitsverhältnis vom [X.]rbeitnehmer verursachten Schäden, die bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten entstehen, eine [X.]eschränkung der [X.]rbeitnehmerhaftung bzw. privilegierte [X.]rbeitnehmerhaftung „durch entsprechende [X.]nwendung“ des § 254 [X.] erfolgt (vgl. [X.] 27. September 1994 - [X.] ([X.]) - [X.]E 78, 56). § 13 Nr. 1 und Nr. 2 des [X.]rbeitsvertrags begünstigen den [X.]rbeitnehmer zusätzlich, da auch bei von ihm grob fahrlässig verursachten Schäden, für die er nach den Grundsätzen der beschränkten bzw. privilegierten [X.]rbeitnehmerhaftung regelmäßig in vollem Umfang haftet (vgl. [X.] 22. März 2018 - 8 [X.] 779/16 - Rn. 49, [X.]E 162, 275), etwaige [X.]ansprüche des [X.]rbeitgebers der [X.]usschlussklausel unterf[X.] ([X.] 28. September 2017 - 8 [X.] - Rn. 69).

(2) Hingegen ist das [X.]risiko des [X.]rbeitgebers als Verwender der [X.]usschlussfristenregelung für sonstige Schäden iSv. § 309 Nr. 7 [X.]uch[X.] b [X.] im [X.]rbeitsverhältnis ohne große praktische Relevanz, weil der [X.]rbeitnehmer seine [X.]rbeitsleistung idR mit den [X.]rbeitsmitteln des [X.]rbeitgebers erbringt. Zudem haftet der [X.]rbeitgeber bei bestimmten Eigenschäden des [X.]rbeitnehmers nicht erst bei grober Fahrlässigkeit, sondern verschuldensunabhängig (vgl. etwa [X.] 22. Juni 2011 - 8 [X.] 102/10 - Rn. 20 ff. [X.]; 28. Oktober 2010 - 8 [X.] 647/09 - Rn. 26 ff. [X.]). Deshalb zeichnet sich der [X.]rbeitgeber idR durch Klauseln in [X.]bweichung von § 309 Nr. 7 [X.]uch[X.] b [X.] - wie § 13 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien - nicht einseitig frei (vgl. [X.] 28. September 2017 - 8 [X.] - Rn. 70).

6. § 13 des [X.]rbeitsvertrags ist nicht deshalb unwirksam, weil die Klausel verlangt, [X.]nsprüche „schriftlich“ geltend zu machen. § 309 Nr. 13 [X.]uch[X.] b [X.] gilt erst seit dem 1. Oktober 2016 und findet zudem gemäß [X.]rt. 229 § 37 [X.][X.] nur auf ein Schuldverhältnis [X.]nwendung, das nach dem 30. September 2016 entstanden ist (vgl . [X.] 24. September 2019 - 9 [X.] - Rn. 39 [X.] ).

7. Die [X.]usschlussfristenregelung verstößt nicht gegen § 307 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]. Eine arbeitsvertragliche [X.]usschlussfristenregelung, die eine Geltendmachung innerhalb einer Frist von nicht weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, und unter den in § 13 Nr. 2 des [X.]rbeitsvertrags genannten Voraussetzungen fordert, den [X.]nspruch innerhalb einer Frist von weiteren drei Monaten gerichtlich geltend zu machen, benachteiligt den [X.]rbeitnehmer nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (vgl. [X.]. [X.] 28. September 2005 - 5 [X.] 52/05 - zu II 5 der Gründe, [X.]E 116, 66; 25. Mai 2005 - 5 [X.] - zu IV der Gründe, [X.]E 115, 19; seither [X.] Rspr.).

8. § 13 des [X.]rbeitsvertrags ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] iVm. § 307 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam.

a) Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von [X.]llgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners klar und verständlich darzustellen. Wegen der weitreichenden Folgen von [X.]usschlussfristen muss aus der [X.], wenn diese dem Transparenzgebot genügen soll, ersichtlich sein, welche Rechtsfolgen der Vertragspartner des Verwenders zu gewärtigen hat und was er zu tun hat, um deren Eintritt zu verhindern. Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete [X.]nsprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, und die geeignet ist, dessen Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abzuhalten, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen ([X.] Rspr., vgl. [X.] 24. September 2019 - 9 [X.] - Rn. 42 [X.]). Für die Prüfung der Transparenz einer als [X.]llgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] vereinbarten [X.]usschlussfrist ist allein auf die Gesetzeslage bei Vertragsschluss abzustellen (vgl. [X.] 23. September 2010 - 8 [X.] 897/08 - Rn. 22; [X.] 25. Juni 2014 - [X.] - Rn. 38, [X.]Z 201, 363; 30. März 2010 - [X.]/09 - Rn. 30, [X.]Z 185, 133; 4. Februar 2009 - [X.]/08 - Rn. 15). Ist eine Klausel bei Vertragsschluss transparent, verliert sie ihre Wirksamkeit nicht, wenn spätere Gesetzesänderungen zu ihrer Intransparenz führen (vgl. [X.] 24. September 2019 - 9 [X.] - Rn. 42 [X.]; 18. September 2018 - 9 [X.] - Rn. 42 [X.], [X.]E 163, 282).

b) Hiervon ausgehend führt es nicht zur Intransparenz, sondern lediglich zur [X.] der vor dem 1. Mai 2013 vereinbarten [X.]usschlussfristenregelung, dass diese entgegen § 3 Satz 1 [X.] auch den [X.]nspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 [X.]) erfasst, der nach dem am 16. [X.]ugust 2014 in [X.] getretenen Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns ([X.]) ab dem 1. Januar 2015 zu zahlen i[X.]

aa) Nach § 3 Satz 1 [X.] sind Vereinbarungen, die den [X.]nspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam. Die Vorschrift entzieht [X.]usschlussfristen für die Geltendmachung des Mindestlohnanspruchs der Regelungsmacht der [X.]rbeitsvertragsparteien (vgl. [X.] 17. Oktober 2017 - 9 [X.] - Rn. 20 f.; vgl. zu § 9 [X.]EntG [X.] 24. [X.]ugust 2016 - 5 [X.] 703/15 - Rn. 21, [X.]E 156, 150), denn diese betreffen den zeitlichen [X.]estand und die [X.]rt und Weise der Geltendmachung eines Rechts (vgl. [X.] 23. März 2011 - 5 [X.] 7/10 - Rn. 31, [X.]E 137, 249; 25. Mai 2005 - 5 [X.] - zu II der Gründe, [X.]E 115, 19). § 3 Satz 1 [X.] schränkt die [X.]nwendung und die Rechtsfolgen von § 307 [X.]bs. 1 Satz 2 und § 306 [X.] nicht ein (vgl. [X.] 18. September 2018 - 9 [X.] - Rn. 61 ff., [X.]E 163, 282).

bb) Wurde der [X.]rbeitsvertrag vor Inkrafttreten des [X.]es am 16. [X.]ugust 2014 geschlossen, führt die Änderung der Gesetzeslage durch das [X.] nicht nachträglich nach § 307 [X.]bs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 [X.] zur Gesamtunwirksamkeit der [X.]usschlussfristenregelung wegen Intransparenz, wenn sich ihr [X.]nwendungsbereich entgegen § 3 Satz 1 [X.] ab dem 1. Januar 2015 auch auf den [X.]nspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erstreckt. Die fehlende [X.]usnahme des gesetzlichen Mindestlohns in einem „[X.]ltvertrag“ hat für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2015 lediglich die [X.] der [X.]usschlussfristenregelung nach § 3 Satz 1 [X.] zur Folge (vgl. [X.] 24. September 2019 - 9 [X.] - Rn. 42 ff. [X.]).

c) Entgegen der [X.]nsicht der Revision führt es nicht zur Intransparenz von § 13 des [X.]rbeitsvertrags, dass die [X.]usschlussfristenregelung das in § 2 [X.]bs. 2 Pflege[X.]rbbV bzw. § 2 [X.]bs. 2 2. Pflege[X.]rbbV geregelte Mindestentgelt nicht aus seinem [X.]nwendungsbereich ausnimmt. Weder die Pflege[X.]rbbV, die am 1. [X.]ugust 2010 in [X.] trat, noch die am 1. Januar 2015 in [X.] getretene 2. Pflege[X.]rbbV fand auf das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien [X.]nwendung. Der Geltungsbereich beider Verordnungen (§ 1 Pflege[X.]rbbV und § 1 2. Pflege[X.]rbbV) war nicht eröffnet. Eine arbeitsvertragliche [X.]usschlussfristenregelung, die den [X.]nspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 [X.]bs. 2 Pflege[X.]rbbV bzw. § 2 [X.]bs. 2 2. Pflege[X.]rbbV erfasst, verstößt nur im [X.]nwendungsbereich dieser Verordnungen gegen § 9 Satz 3 [X.]EntG, der über § 13 [X.]EntG auch für das Mindestentgelt aufgrund einer nach § 11 [X.]EntG erlassenen Rechtsverordnung gilt (vgl. zur Pflege[X.]rbbV [X.] 24. [X.]ugust 2016 - 5 [X.] 703/15 - Rn. 17, [X.]E 156, 150). Die Pflege[X.]rbbV und 2. Pflege[X.]rbbV sind deshalb für die Frage, ob § 13 des [X.]rbeitsvertrags den Transparenzanforderungen des § 307 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] genügt, ohne [X.]edeutung. Das in § 307 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] geregelte Transparenzgebot verlangt vom [X.]rbeitgeber als Verwender einer [X.] nicht, Regelungen in einer Rechtsverordnung Rechnung zu tragen, die bei Vereinbarung der Klausel auf das [X.]rbeitsverhältnis keine [X.]nwendung findet.

d) Der [X.]nnahme, § 13 des [X.]rbeitsvertrags sei intransparent iSv. § 307 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.], weil die Klausel tarifliche [X.]nsprüche und [X.]nsprüche aus [X.]etriebsvereinbarungen erfasst, steht bereits entgegen, dass bei Vertragsschluss der [X.]nwendungsbereich von § 4 [X.]bs. 4 Satz 3 [X.] und § 77 [X.]bs. 4 Satz 4 [X.]etrVG nicht eröffnet war.

aa) § 4 [X.] regelt ausschließlich die Wirkung der Tarifnormen auf die [X.] und beschränkt insoweit gerade auch mit § 4 [X.]bs. 4 Satz 3 [X.] deren Vertragsfreiheit ([X.] 30. März 1962 - 2 [X.] 101/61 - zu [X.] und 2 der Gründe, [X.]E 13, 57; offengelassen von [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] 43/18 - Rn. 31 [X.], [X.]E 165, 205). [X.]us der Funktion von § 4 [X.]bs. 4 Satz 3 [X.] folgt, dass entstandene Rechte durch die [X.]estimmung nicht geschützt werden, wenn der erzeugenden Rechtsnorm keine zwingende Wirkung nach § 4 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] (Tarifbindung) oder § 5 [X.]bs. 4 [X.] ([X.]llgemeinverbindlichkeit) zukommt (vgl. [X.]/Rieble [X.] 4. [X.]ufl. § 4 Rn. 675). Gleiches gilt für den [X.]nwendungsbereich von § 77 [X.]bs. 4 Satz 4 [X.]etrVG. Der Gesetzgeber des [X.]etrVG wollte sich mit dieser [X.]estimmung - auch wenn sie sich abweichend von § 4 [X.]bs. 4 Satz 3 [X.] nur auf die Rechte von [X.]rbeitnehmern bezieht - an die tarifrechtliche Lage anlehnen und bestehende Unklarheiten beseitigen (vgl. [X.] [X.]etrVG 1972, [X.]. VI/1786 S. 47; [X.]/Rieble [X.] 4. [X.]ufl. § 4 Rn. 724). Dementsprechend richtet sich § 77 [X.]bs. 4 Satz 4 [X.]etrVG an die [X.], indem die [X.]estimmung vertragliche [X.]usschlussfristen für die Geltendmachung von Rechten der [X.]rbeitnehmer aus [X.]etriebsvereinbarungen verbietet (vgl. [X.] 24. September 2019 - 9 [X.] - Rn. 42 [X.]).

bb) Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirkten keine Kollektivnormen mit unmittelbarer und zwingender Wirkung auf das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien ein. Das [X.] hat nicht festgestellt, dass die Parteien bei Vertragsschluss normativ an Tarifverträge oder [X.]etriebsvereinbarungen gebunden waren. [X.]uch dem [X.] sind keine Tatsachen zu entnehmen, die dies nahelegten. Ein [X.]rbeitgeber ist nicht gehalten, [X.]usschlussklauseln im Hinblick auf die unmittelbare und zwingende Wirkung von Kollektivnormen einschränkend zu formulieren, wenn solche [X.]estimmungen bei Vertragsschluss auf das [X.]rbeitsverhältnis nicht normativ einwirken (vgl. [X.] 24. September 2019 - 9 [X.] - Rn. 48 [X.]).

e) § 13 des [X.]rbeitsvertrags ist auch insoweit transparent als die die Haftung wegen Vorsatzes ausnehmende [X.]usschlussfristenregelung im Übrigen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 [X.] nicht beachtet, denn dies führt unter [X.]erücksichtigung der im [X.]rbeitsrecht geltenden [X.]esonderheiten nicht zur Unwirksamkeit von § 13 Nr. 1 und Nr. 2 des [X.]rbeitsvertrags (vgl. Rn. 17 ff.). Die Rechtslage wird damit zutreffend wiedergegeben. § 13 des [X.]rbeitsvertrags weist auch hinsichtlich der erfassten [X.]ansprüche ausdrücklich auf den drohenden Verlust des [X.]nspruchs bei Nichteinhaltung der Fristen hin und verdeutlicht dem Vertragspartner des Verwenders, was er zu tun hat, um den Eintritt dieser Rechtsfolge zu verhindern.

9. Entgegen der [X.]nsicht des [X.] schließt der [X.] vom 3. November 2016 einen Verfall des [X.]nspruchs auf Urlaubsabgeltung nach § 13 des [X.]rbeitsvertrags nicht aus. Das [X.] hat den [X.] zutreffend ausgelegt, indem es angenommen hat, die [X.] habe mit [X.]bschluss des Vergleichs vom 3. November 2016 nicht auf die Einhaltung der vertraglichen [X.]usschlussfristen verzichtet.

a) Der Senat kann offenlassen, ob die [X.]uslegung des materiell-rechtlichen Inhalts eines [X.]s durch das [X.] der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt (so z[X.] [X.] 27. Mai 2015 - 5 [X.] 137/14 - Rn. 18 [X.], [X.]E 151, 382) oder ob sie nur darauf überprüft werden kann, ob das [X.]erufungsgericht [X.]uslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene [X.]uslegung unterlassen hat (so z[X.] [X.] 23. Juni 2016 - 8 [X.] 757/14 - Rn. 14 [X.]). Die [X.]uslegung des [X.]s hält auch einer vollen revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

b) Dem Wortlaut des Vergleichs ist ein Verzicht der [X.]n auf die Einhaltung der vertraglichen [X.]usschlussfrist nicht zu entnehmen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der unter Nr. 3 des Vergleichs geregelten Verpflichtung der [X.]n, das [X.]rbeitsverhältnis bis zum 30. November 2016 abzurechnen.

aa) Verpflichtet sich der [X.]rbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich, das [X.]rbeitsverhältnis abzurechnen, wird hierdurch im Zweifel nur die ohnehin bestehende Rechtslage bestätigt (vgl. [X.] 19. Mai 2004 - 5 [X.] 434/03 - zu I der Gründe; vgl. zu einer sonstigen Erklärung im Prozess: [X.] 17. Oktober 2017 - 9 [X.] - Rn. 44). Das [X.]nerkenntnis einer Zahlungspflicht oder ein Verzicht auf die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung von [X.]nsprüchen ist hierin jedenfalls dann nicht zu sehen, wenn - wie hier - die [X.]nsprüche, auf die sich die [X.]brechnungspflicht beziehen soll, nicht benannt sind (vgl. [X.] 18. September 2018 - 9 [X.] - Rn. 24, [X.]E 163, 282).

bb) Nr. 3 des Vergleichs bestimmt allein die Fälligkeit der [X.]nsprüche des [X.]. Sie räumte der [X.]n das Recht ein, „das [X.]rbeitsverhältnis“ insgesamt bis zum 30. November 2016 abzurechnen. Dies impliziert, dass die Zahlungsansprüche des [X.], dh. auch sein Urlaubsabgeltungsanspruch, der gemäß § 7 [X.]bs. 4 [X.] mit der [X.]eendigung des [X.]rbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2016 fällig wurde (vgl. [X.] 22. Januar 2019 - 9 [X.] - Rn. 37), spätestens zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen waren, denn eine [X.]brechnung ist regelmäßig bei Zahlung zu erteilen (vgl. § 108 [X.]). Hieraus folgt nicht, dass bei Nichterfüllung der [X.]nsprüche des [X.] innerhalb der im Vergleich vereinbarten Frist die Einhaltung der vertraglichen [X.]usschlussfristen entbehrlich gewesen wäre. [X.]llein der [X.]eginn der ersten Stufe der vertraglichen [X.]usschlussfrist hat sich, weil § 13 Nr. 1 des [X.]rbeitsvertrags für deren Lauf auf die Fälligkeit des [X.]nspruchs abstellt, durch die in Nr. 3 des Vergleichs getroffene [X.]brede verschoben.

10. Der [X.]nspruch des [X.] auf Urlaubsabgeltung ist nach § 13 des [X.]rbeitsvertrags erloschen. Der Kläger hat - jedenfalls - die zweite Stufe der vertraglichen [X.]usschlussfrist nicht gewahrt.

a) Das vom Kläger eingeleitete Kündigungsschutzverfahren hatte als solches auf die Entstehung des [X.]s und dessen Fälligkeit sowie die Obliegenheit, den [X.]nspruch iSd. § 13 Nr. 1 und Nr. 2 des [X.]rbeitsvertrags geltend zu machen, keinen Einfluss (vgl. [X.] 17. Oktober 2017 - 9 [X.] - Rn. 30 ff., 37 ff.).

b) Der [X.]nspruch auf Urlaubsabgeltung wurde nach Nr. 3 des Vergleichs vom 3. November 2016 am 30. November 2016 fällig. Der Lauf der ersten Stufe der [X.]usschlussfrist (§ 13 Nr. 1 Satz 1 des [X.]rbeitsvertrags) wurde damit in Gang gesetzt.

c) Das [X.] hat nicht festgestellt, wann das Schreiben vom 17. Januar 2017, mit dem der Kläger die [X.]bgeltung seines Urlaubs verlangte, der [X.]n zugegangen i[X.] Zugunsten des [X.] unterstellt, das Schreiben wäre der [X.]n am letzten Tage der in § 13 Nr. 1 des [X.]rbeitsvertrags bezeichneten dreimonatigen Frist, am 28. Februar 2017, zugegangen, hat der Kläger den [X.]nspruch erst nach [X.]blauf der in § 13 Nr. 2 des [X.]rbeitsvertrags bestimmten [X.]usschlussfrist gerichtlich geltend gemacht. Nachdem die [X.] auf das Schreiben vom 17. Januar 2017 nicht reagierte, hätte der Kläger unter [X.]erücksichtigung der spätestens am 31. März 2017 endenden einmonatigen Erklärungsfrist (§ 13 Nr. 2 [X.]lt. 2 des [X.]rbeitsvertrags) den [X.]nspruch spätestens am 30. Juni 2017 gerichtlich geltend machen müssen (§ 187 [X.]bs. 1, § 188 [X.]bs. 2 [X.]). [X.]ei Einreichung der Klage am 27. Juli 2017 war sein [X.]nspruch auf Urlaubsabgeltung bereits verf[X.].

d) Einem vollständigen Verfall des [X.] nach § 13 des [X.]rbeitsvertrags steht § 3 Satz 1 [X.] nicht entgegen.

aa) Die [X.]estimmungen des [X.] finden auf den [X.] aus § 7 [X.]bs. 4 [X.] keine [X.]nwendung. Es handelt sich nicht um Entgelt iSv. § 3 Satz 1 [X.] (zum Entgeltbegriff des [X.]es und zur [X.]bgrenzung zu sonstigen Zahlungen: vgl. [X.] 6. Dezember 2017 - 5 [X.] 699/16 - Rn. 23; 25. Mai 2016 - 5 [X.] 135/16 - Rn. 32, [X.]E 155, 202). [X.]uch aus dem Schutzzweck von § 3 Satz 1 [X.] (vgl. hierzu [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] 43/18 - Rn. 40, [X.]E 165, 205) folgt nicht, dass der [X.]nspruch teilweise einem Verfall entzogen wäre. Die Regelungen des [X.]es [X.] gewährleisten die Existenzsicherung durch [X.]rbeitseinkommen als [X.]usdruck der Menschenwürde ([X.]rt. 1 [X.]bs. 1 Satz 1 GG), die letztlich auch die [X.] Sicherungssysteme entlasten soll ([X.] 25. Mai 2016 - 5 [X.] 135/16 - Rn. 30, [X.]E 155, 202). [X.]nders als der Mindestlohn dient die Urlaubsabgeltung nicht der Existenzsicherung. Zweck der Verpflichtung des [X.]rbeitgebers, Urlaub abzugelten, ist die Schaffung eines finanziellen [X.]usgleichs für den Verlust des [X.]nspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub, der infolge der [X.]eendigung des [X.]rbeitsverhältnisses als solcher nicht mehr zu realisieren ist (vgl. [X.] 6. November 2018 - [X.]/16 und [X.]/16 - [X.]. 43).

bb) Eines Vorabentscheidungsverfahrens nach [X.]rt. 267 [X.]bs. 3 [X.]EUV bedarf es nicht. Die Frage, ob der [X.]nspruch eines [X.]rbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung den Regelungen des [X.] unterf[X.], ist allein nach nationalem Recht zu entscheiden.

III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 [X.]bs. 1 ZPO).

        

    Weber    

        

    Heinkel    

        

    Suckow    

        

        

        

    Wullhorst    

        

    M. Dipper    

                 

Meta

9 AZR 532/18

22.10.2019

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Zwickau, 4. April 2018, Az: 8 Ca 951/17, Urteil

§ 309 Nr 7 Buchst a BGB, § 1 BUrlG, § 3 Abs 1 BUrlG, § 13 Abs 1 S 1 BUrlG, EGRL 88/2003, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 306 BGB, § 3 S 1 MiLoG, § 2 Abs 2 PflegeArbbV 2, § 2 Abs 2 PflegeArbbV, § 9 S 3 AEntG 2009, § 11 AEntG 2009, § 7 Abs 4 BUrlG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2019, Az. 9 AZR 532/18 (REWIS RS 2019, 2390)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 740-741 REWIS RS 2019, 2390

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 Ca 1284/21

33 Ca 13634/20

3 Sa 285/19

4 Sa 571/19

7 Sa 940/20

9 AZR 341/21

2 Ca 4/22

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